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Verordnung zur Einführung der deutschen Reichsabgabenordnung. Vom 18. Dezember 1919

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Verordnung zur Einführung der deutschen Reichsabgabenordnung. Vom 18. Dezember 1919 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 1 (1921), pp. 403-408 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906313 . Accessed: 12/06/2014 17:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 17:18:26 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Verordnung zur Einführung der deutschen Reichsabgabenordnung. Vom 18. Dezember 1919Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 1 (1921), pp. 403-408Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906313 .

Accessed: 12/06/2014 17:18

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Verordnung zur Einführung der deutschen Reichsabgabenordnung.

Vom 18. Dezember 1919,

(R.G.B1. 1919 S. 2101).

Auf Grund des § 444 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1993) wird folgendes verordnet:

Artikel L Grundsätzliche Regelung.

§1. Mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung gelten ihre Vorschriften für

alle Steuersachen und Steuerstrafsachen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas Abweichendes bestimmt ist.

Artikel II. Behörden.

§2. Die nach Reichs- oder Landesrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Abgabenordnung für die Besteuerung, einschliesslich des Hebungs-, Kassen- und Beitreibungswesens, sowie für das Verwaltungsstrafverfahren als untere Behörden zuständigen und die zu deren Unterstützung berufenen Amtsstellen gelten bis auf weiteres als Finanzämter im Sinne der Abgabenordnung, soweit sie nicht vom Reichsminister der Finanzen oder von den zuständigen Ober- behörden anderen Amtsstellen (Finanzämtern) als Hilfsstellen zugewiesen worden sind oder zugewiesen werden.

§ 3. Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind ermächtigt, die im § 2 be-

zeichneten Geschäfte von den dort bezeichneten Stellen auf die Finanzämter zu übertragen. Sie bestimmen Zeitpunkt und Umfang des Ueberganges der Geschäfte.

Die Präsidenten der Landesfinanzämter haben jede Uebertragung öffent- lich bekanntzumachen.

§4. Die nach Landesrecht den im § 2 genannten Amtsstellen vorgesetzten

Oberbehörden der Länder gelten bis auf weiteres als Landesfinanzämter im Sinne der Abgabenordnung.

§5. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wann und in welchem Umfang

die Präsidenten der Landesfinanzämter die ihnen nach der Abgabenordnung 403

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zustehenden Geschäfte von den Oberbehörden übernehmen und in welchem Zeitpunkt die Finanzgerichte als eingerichtet anzusehen sind.

§6. Die für Reichssteuern vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung über

die Zuständigkeit von Behörden erlassenen Bestimmungen gelten auch für ent- sprechende Reichssteuern, die nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden, soweit nicht die für sie massgebenden Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

Im übrigen werden die zuständigen Behörden bei Steuergesetzen (§ 3 der Abgabenordnung), die nach der Abgabenordnung, aber vor Einrichtung der Finanzämter und Landesfinanzämter in Kraft treten, besonders bestimmt.

Artikel III. Einstweilige Aufrechterhaltung früheren Rechtes.

§ 7. '

Sind Ausführungsbestimmungen in der Abgabenordnung besonders vor- gesehen oder zur Ergänzung ihrer Vorschriften erforderlich, z. B. für die Hinter- legung, und ist in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, so bleiben bis zum Erlasse solcher Ausführungsbestimmungen die entsprechenden Gesetzes- vorschriften und Verwaltungsbestimmungen des früheren Rechtes anwendbar.

Das frühere Recht gilt ferner bis auf weiteres für Zahlungsaufschub, Stundung und Niederschlagung von Steuern sowie für die Zuständigkeit zur ersten Entscheidung über Erstattungs- und Vergütungsansprüche. § 445 der Abgabenordnung bleibt unberührt; bei Zahlungsaufschub und Stundung tritt an die Stelle der obersten Landesfinanzbehörde das Landesfinanzamt.

Entstehen in den Fällen der Abs. 1, 2 Zweifel über die Anwendbarkeit oder die Zweckmassigkeit der Aufrechterhaltung des früheren Rechtes, so ist die Entscheidung des Reichsministers der Finanzen einzuholen.

§8. Die Finanzämter und die Landesfinanzämter und bis zu deren Einrichtung

die in den §§ 2, 4, 6 bezeichneten unteren Behörden und Oberbehörden können Steuern bis auf weiteres in demselben Umfang erlassen, in dem diese Behörden hierzu nach früherem Rechte befugt waren.

Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für den Erlass von Verwal- tungsstrafen und für die Niederschlagung von Steuerstrafsachen; § 443 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§9- Zustellungen sind bis zum Erlass einer Zustellungsordnung nach dem

früheren Rechte zu erledigen ; sie können in jedem Falle durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

§ 10. Von der Erfüllung der Vorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 2 der Abgaben-

ordnung kann bis zur Einrichtung der Finanzämter abgesehen werden.

§n. Zinsen, die nach § 104 Abs. 1 der Abgabenordnung zu entrichten wären,

sind bei Zöllen und Verbrauchsabgaben bis auf weiteres nicht einzufordern. Bei den übrigen Steuern sind sie bis auf weiteres nur einzufordern, wenn ihr Betrag 5 M. übersteigt.

Artikel IV. Verfahren.

§ 12. Verfügungen (§ 73 Abs. 1 der Abgabenordnung) und Bescheide in Steuer-

sachen und in Steuerstrafsachen, die bei Inkrafttreten der Abgabenordnung 404

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nicht mehr angefochten werden können, gelten als unanfechtbar im Sinne der Abgabenordnung.

Steuersachen und Steuerstrafsachen, die bei Inkrafttreten der Abgaben- ordnung anhängig sind, werden gemäss §§ 13 - 27 übergeleitet.

Anhängige Steuersachen. § 13.

Für die Ueberleitung der anhängigen Steuerfestsetzungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 14, 15.

§ 14. Die Mitwirkung der in der Abgabenordnung vorgesehenen Ausschüsse ist

nicht erforderlich, solange sie noch nicht gebildet sind. An ihrer Stelle sind, soweit nicht für die einzelnen Gesetze Abweichendes bestimmt wird, bestehende Ausschüsse hinzuzuziehen, denen nach dem früheren Rechte entsprechende Aufgaben oblagen.

§ 15. Ist die Steuer bei Inkrafttreten der Abgabenordnung bereits festgesetzt

und die Frist für die Einlegung des nach dem früheren Rechte zulässigen Rechtsmittels noch nicht abgelaufen, so ist Einspruch oder Anfechtung oder im Falle des § 245 der Abgabenordnung Berufung nach der Abgabenordnung zulässig; die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der Abgaben- ordnung. War das nach früherem Rechte zulässige Rechtsmittel unbefristet, so ist Einspruch oder Anfechtung nur zulässig, wenn die Steuerfestsetzung innerhalb der letzten beiden Monate vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung bekanntgegeben ist.

§ 16. Für die Ueberleitung der Rechtsmittel ver fahren , die den Verfahren auf

Einspruch, Berufung, Antechtung oder Rechtsbeschwerde nach der Abgaben- ordnung entsprechen, gelten die §§ 17 - 23.

§17. Als Einspruch im Sinne der §§ 18, 19 gilt jedes Rechtsmittel und jeder

sonstige Rechtsbehelf, der auf Nachprüfung durch dieselbe Instanz abzielt. Dabei gelten, wie in der Abgabenordnung, die Finanzämter und ihre Hilfs- stellen als dieselbe Instanz.

§ 18. Ist die Entscheidung im Einspruchverfahren noch nicht ergangen, so ist, a) soweit die Abgabenordnung den Einspruch zulässt, das Verfahren nach

der Abgabenordnung weiterzuführen. § 14 gilt entsprechend; b) soweit die Abgabenordnung den Einspruch nicht zulässt, die Sache an

das Landesfinanzamt abzugeben. Der Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als Anfechtung. Nimmt der Steuerpflichtige das Rechts- mittel innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Abgabe mitgeteilt worden ist, zurück, so werden die bei der Behörde entstandenen Kosten des Rechts- mittelverfanrens niedergeschlagen. Andernfalls gelten Kosten, die vor der Ab- gabe entstanden sind, als Kosten des Anfechtungsverfahrens.

§ 19. Ist die Entscheidung im Einspruchverfahren ergangen, ist ferner die Frist

für die Einlegung des bisher zulässigen Rechtsmittels noch nicht abgelaufen und das Rechtsmittel noch nicht eingelegt, so ist Berufung oder Anfechtung nach der Abgabenordnung zulässig; die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung.

Ist ein Rechtsmittel eingelegt, das auf tatsächliche Nachprüfung durch eine zweite oder fernere Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) abzielt,

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und ist eine Entscheidung durch eine solche Instanz noch nicht ergangen, so ist die Sache an das Landesfinanzamt abzugeben. Das Rechtsmittel gilt als Berufung oder Anfechtung im Sinne der Abgabenordnung.

Ist ein Rechtsmittel der im Abs. 2 bezeichneten Art gegen eine in erster Instanz ergangene Entscheidung einer Oberbehörde bei Inkrafttreten der Ab- gabenordnung noch anhängig, so ist die Sache an den Reichsfinanzhof abzu- geben. Der Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als Rechtsbeschwerde. § 18 b Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.

Solange die Finanzgerichte nicht errichtet sind, entscheidet über die Rechtsmittel, die der Berufung im Sinne der Abgabenordnung entsprechen, und über das Rechtsmittel der Berufung, soweit nicht im § 20 etwas anderes vorgesehen ist, das Landesfinanzamt«

Die Berufungssachen sind nach Einrichtung der Finanzgerichte an diese abzugeben.

§ 20; Solange und soweit die Finanzgerichte noch nicht errichtet sind, bleiben

für Rechtsmittel, die der Berufung im Sinne der Abgabenordnung entsprechen und über die bisher richterliche Behörden (Verwaltungsgerichte), Kommissionen oder Kollegien nach Landesrecht zu entscheiden hatten, diese Stellen zuständig; sie entscheiden nach dem früheren Rechte.

§ 21. In den Fällen des § 223 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle

der Berufung die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof, sofern bei Bekannt- gabe der Entscheidung des Landesfinanzamts das Finanzgericht noch nicht eingerichtet ist.

§ 22. Ist durch eine zur tatsächlichen Nachprüfung berufene Rechtsmittelinstanz

eine Entscheidung bereits ergangen, die einer Entscheidung auf Berufung oder Anfechtung im Sinne der Abgabenordnung entspricht, und ist

a) die Frist für das bisher zulässige Rechtsmittel noch nicht abgelaufen und das Rechtsmittel noch nicht eingelegt, so ist nur die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem In- krafttreten der Abgabenordnung;

b) ein Rechtsmittel eingelegt, das auf weitere tatsächliche Nachprüfung abzielt, so ist die Sache an den Reichsfinanzhof abzugeben. Der Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als Rechtsbeschwerde. § 18 b Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden;

c) die Rechtsbeschwerde oder ein anderes seinem Wesen nach vorwiegend auf rechtliche Nachprüfung abzielendes Rechtsmittel eingelegt, so ist das Rechtsmittel nach bisherigem Rechte zu erledigen. Dies gilt nicht, wenn der Reichsfinanzhof nach früherem Rechte in der Sache angerufen werden konnte. In diesem Falle .ist die Sache an den Reichsfinanzhof abzugeben; der Steuer- pflichtige ist zu benachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als Rechtsbeschwerde. § 18 b Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.

Die Bestimmungen des Abs. 1 a, b sind in den Fällen des § 26 ausge- schlossen.

§23. Ist gegen die Auskunft eines Landesfinanzamts in Zolltarifsachen, die

innerhalb der letzten beiden Monate vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung erteilt ist, in diesem Zeitpunkt Beschwerde noch nicht eingelegt, so findet § 220 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung Anwendung. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung. Ist die Beschwerde bei Inkrafttreten der Abgabenordnung bereits eingelegt, so ist die Sache an den Reichsfinanzhof abzugeben. Der Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als Rechtsbeschwerde. § 18 b Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.

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§24. Für die Ueberleitung des Rechtsmittelverfahrens, das dem Beschwerde-

verfahren gemäss § 281 der Abgabenordnung entspricht, sowie für die Ueber- leitung sonstiger Beschwerden gelten die Bestimmungen der Abs. 2 - 5.

Gegen Verfügungen, die innerhalb der letzten beiden Monate vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung bekanntgegeben, aber noch nicht angefochten sind, läuft die Frist zur Einlegung der Beschwerde von dem Inkrafttreten der Abgabenordnung an, wenn in diesem Zeitpunkt nach bisherigem Rechte eine Beschwerde noch zulässig war. Gegen früher ergangene Verfügungen ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig.

Ist eine Beschwerde gegen eine in erster Instanz ergangene Entscheidung einer Oberbehörde bei Inkrafttreten der Abgabenordnung bereits anhängig, so ist die Sache dem Reichsminister der Finanzen zuzuleiten.

Ist eine Beschwerde bei Inkrafttreten der Abgabenordnung in dem Ver- fahren vor dem Reichsfinanzhof oder im Verwaltungsstreitverfahren anhängig, so ist sie nach dem früheren Rechte zu erledigen.

Im übrigen sind Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Abgabenordnung bei einer anderen Behörde als dem Landesfinanzamt oder einer Oberbehörde anhängig sind, an das Landesfinanzamt oder die Oberbehörde abzugeben ; hat das Landesfinanzamt oder die Oberbehörde bereits in der Sache entschieden, so ist diese Entscheidung endgültig.

§ 25.

Maßregeln im Beitreibungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Ab- gabenordnung begonnen sind, werden nach dem früheren Aechte durchgeführt. Für die Höhe der Kosten des Mahn- und Beitreibungsverfahrens gelten bis auf weiteres die früheren Bestimmungen.

§ 26. Für die Fälle, die im § 25 Abs. 2, § 7 des Gesetzes über die Errichtung

eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 aufgeführt sind, gelten die Vorschriften, die vor dem 1. Oktober 1918 in Kraft gewesen sind. Die von den Landesregierungen hierzu erlassenen Uebergangsbestimmungen bleiben unberührt.

Anhängige Steuerstrafsachen. § 27.

Für die bei Inkrafttreten der Abgabenordnung im Verwaltungsstrafver- fahren und im gerichtlichen Verfahren anhängigen Strafsachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften der Abgabenordnung massgebend. Für Beschwerdefristen, die bei Inkrafttreten der Abgabenordnung laufen, bestimmt sich der Ablauf der Frist nach dem früheren Rechte ; sie endigt jedoch frühe- stens 1 Woche nach dem Inkrafttreten der Abgabenordnung.

Die Präsidenten der Landesfinanzämter können die Obliegenheiten der Finanzämter in Steuerstrafsachen bis auf weiteres besonderen Beamten über- tragen.

Soweit nach dem früheren Rechte gegen die von der Oberbehörde in Steuerstrafsachen erlassenen Straf- und Beschwerdebescheide eine Beschwerde oder eine weitere Beschwerde zulässig und bei Inkrafttreten der Abgabenord- nung die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war, ist für die Entscheidung über die Beschwerde der Reichsminister der Finanzen zuständig. War die Beschwerde bereits an anderer Stelle eingelegt, so ist sie dem Reichsminister der Finanzen zuzuleiten.

Der § 443 Abs. 1 der Abgabenordnung findet auf alle Verfahren in Steuer- strafsachen Anwendung, die am 1. Oktober 1919 noch nicht rechtskräftig ab- geschlossen waren.

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Artikel V. Schlussbestimmungen.

§ 28. Die Steuerbehörden und die Rechtsmittelbehörden können von Erhebung

von Kosten und Einf orderung von Auslagen, die bis zum 1. Juli 1920 durch Verschulden der Beteiligten entstanden sind, absehen, wenn das Verschulden geringfügig erscheint oder die Kosten 20 M. nicht übersteigen.

§ 29. Diese Verordnung tritt mit der Abgabenordnung in Kraft; gleichzeitig

tritt die Verordnung zur Einführung der Reichsfinanzverwaltung vom 27. Sep- tember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1766) ausser Kraft.

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