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Verordnung zum Gesetz betreffend die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1922

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Verordnung zum Gesetz betreffend die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 380-385 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907664 . Accessed: 12/06/2014 21:00 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.144 on Thu, 12 Jun 2014 21:00:56 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Verordnung zum Gesetz betreffend die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6.April 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 380-385Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907664 .

Accessed: 12/06/2014 21:00

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Verordnung zum Gesetz betreffend die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1922.

(Vom 26. Juni 1922.)

Der Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt, in Ausführung von § 18, § 24 und § 38 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 6. April 1922 und von § 138 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1911 zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, verordnet was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Die Register der Personen, welche dem Steuerverfahren unterliegen (Ein- kommensteuer, Vermögensteuer), werden von der Steuerverwaltung aufgestellt. Das Kontrollbureau lässt der Steuerverwaltung die zur Anlage und Nachführung der Register erforderlichen Angaben periodisch zukommen.

§2.

Steuerpflichtige, welche die vorgeschriebenen Steuererklärungen ohne triftige und rechtzeitige Entschuldigung nicht innert der gesetzten Frist einreichen, werden unter Ansetzung einer weiteren Frist von 8 Tagen gemahnt und haben für diese Mahnung eine Gebühr von Fr. 2. - zu entrichten.

Dasselbe Verfahren tritt gegenüber denjenigen ein, welche die fälligen Steuer- beträge nicht rechtzeitig bei der Staatskasse einzahlen, sowie gegenüber denjenigen, welche der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen nicht Folge leisten.

Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen gemäss § 11 des Gesetzes, die Verzeigung an das Polizeigericht gemäss § 44 des Polizeistrafgesetzes und die gerichtliche Betreibung.

§3. Die Nachzahlungen, Straf Zahlungen und Ordnungsbussen sind von dem

für die Behandlung des Falles zuständigen Adjunkten des Steuerverwalters zu beantragen und werden vom Steuer Verwalter nach Anhörung der übrigen Ad- junkten verhängt. Die erlassenen Verfügungen sind mit den Anträgen und den Vernehmlassungen dem Finanzdepartement mitzuteilen.

§4.

Steuerbeträge, die nicht rechtzeitig bezahlt werden, sind mit 5% zu verzinsen. Die Steuerverwaltung ist befugt, in einzelnen Fällen von der Erhebung eines Ver- zugszinses abzusehen.

§5. Für die Ausstellung von Steuerausweisen oder von Duplikatquittungen wird

eine Gebühr von 50 Rappen erhoben. §6.

Wenn Steuerpflichtige den Wohnsitz im Kantone aufgeben, so haben sie vor dem Wegzuge ihre Steuerverhältnisse zu regeln; das Polizeidepartement bzw.

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VO. zum Gesetz betr. die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1922. ggj

die Bürgerratskanzlei werden ihnen die Papiere nur nach Vorweisung einer bezüg- lichen Bescheinigung der Steuerverwaltung aushändigen.

Steuerpflichtige, welche nach bundesrechtlichen Grundsätzen durch vorüber- gehende Aufgabe des hiesigen Wohnsitzes von der Steuerpflicht befreit werden, haben der Steuerverwaltung von ihrem beabsichtigten Aufenthaltswechsel Anzeige zu machen.

II. Einkommensteuer.

§ 7.

Jährlich im Monat März wird von der Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen die Aufforderung zugestellt, sich über die Höhe des steuerbaren Einkommens des abgelaufenen Jahres innert der Frist von 14 Tagen zu Händen der Steuerverwaltung zu erklären.

Der Aufforderung ist der Abdruck der in Betracht fallenden gesetzlichen Bestimmungen und das Formular zu einer schriftlichen Erklärung beizulegen.

Personen, die dem Steuerverfahren unterliegen, aber keine Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung erhalten haben, haben sich bei der Steuer- verwaltung zu melden. Die Steuerverwaltung hat diese Personen durch öffentliche mindestens zweimal erscheinende Bekanntmachung auf ihre Meldepflicht aufmerk- sam zu machen.

Zur Abgabe einer Erklärung sind auch diejenigen verpflichtet, für die zufolge von Verlusten oder aus andern Gründen die Steuerleistung für das betreffende Jahr wegfällt, sofern sie bisher der Steuer unterworfen waren.

§8. Das steuerbare Einkommen ist für jede Art von Einkommen getrennt auf-

zuführen. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Erklärung nach Pflicht und Gewissen zu bestätigen.

Steuerpflichtige, w lche die im Steuerjahre erlittenen Kapitalverluste vom Einkommen abziehen wollen, haben der Steuererklärung eine genaue Aufstellung über die anzurechnenden Verluste beizufügen. Diese Aufstellung, sowie weitere Beilagen zur Steuererklärung, wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Buchauszüge usw. sind ebenfalls zu unterzeichnen.

§9.

Steuerpflichtige, welche ihrer Steuererklärung ein vom Kalenderjahre ab- weichendes Betriebsjahr zugrunde legen, haben dies auf der Steuererklärung anzugeben.

Massgebend ist in diesem Falle das Betriebsjahr, das vor dem 30. April des Jahres, in dem die Deklaration abgegeben wird, abgeschlossen ist.

§ 10.

Steuerpflichtige, welche die Einkommensteuer vor den Fälligkeitsterminen für die einzelnen Raten ganz oder teilweise entrichten wollen, haben dies auf der Steuererklärung anzugeben.

§ H. Die Erklärungen der Steuerpflichtigen werden nach Eingang von der Steuer-

verwaltung einer Prüfung unterzogen ; im Falle von Anständen können die Steuer- pflichtigen eingeladen werden, vor der Steuerverwaltung zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen.

Nicht ordnungsgemäss ausgefüllte Steuererklärungen sind den Steuer- pflichtigen zurückzusenden unter Ansetzung einer Frist von 8 Tagen zur Ein- reichung einer formell richtigen Steuererklärung.

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382 ^0- zum Gesetz betr. die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1922.

§ 12.

Der Entscheid der Steuerverwaltung ist jedem Steuerpflichtigen in der Weise schriftlich mitzuteilen, dass ihm ein Posteinzahlungsschein, auf welchem der ge- schuldete Steuerbetrag eingetragen ist, zugestellt wird mit der Aufforderung, die Steuerbetreffnisse innert den festgesetzten Zahlungsfristen ( § 13) bei einem beliebi- gen schweizerischen Postbureau oder bei der Staatskassen Verwaltung zu entrichten. Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige auf das ihm zustehende Rekursrecht aufmerk- sam zu machen.

Die Quittung der Post wird als rechtsgültige Quittung für den Steuerbetrag anerkannt.

Steuerpflichtigen, die erklärt haben, die Steuer ganz oder teilweise vor den Fälligkeitsterminen bezahlen zu wollen, wird bei der Veranlagung ein Skonto in Abzug gebracht. Werden die noch nicht fälligen Raten nicht sogleich bezahlt, so hat der Steuerpflichtige den gewährten Skonto nachzuzahlen.

§ 13. Die Einkommensteuer wird in drei Raten erhoben, wovon die erste am

1. April, die zweite am 1. August und die dritte am 1. November fällig ist. Für alle Raten besteht eine Zahlungsfrist von 1 Monat.

§ 14. Wenn Steuerpflichtige bei der Erhebung einer fälligen Rate gleichzeitig auch

die nächste Rate bezahlen, so haben sie Anspruch auf einen Skonto von ll/2% dieser Rate, wenn sie gleichzeitig die zwei nächsten Raten bezahlen, von 3% des Betrages dieser Raten.

III. Vermögensteuer.

§ 15. Alle 2 Jahre wird den Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung gleich-

zeitig mit der Aufforderung zur Erklärung über das Einkommen auch die Aufforde- rung zugestellt, sich über die Höhe des steuerbaren Vermögens innert der Frist von 14 Tagen nach Empfang der Aufforderung zu Händen der Steuerverwaltung zu erklären.

Der Aufforderung ist der Abdruck der in Betracht fallenden gesetzlichen Bestimmungen und das Formular zu einer schriftlichen Erklärung beizulegen.

§ 16.

Mindestens zweimal im Jahr hat die Steuerverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung diejenigen Personen, denen ausserhalb des Kantons Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen angefallen sind, durch welche die Vermögen- steuerpflicht beeinflusst wird, aufzufordern, hiervon der Steuerverwaltung Mit- teilung zu machen.

§17. Personen, welche innerhalb der 2jährigen Periode in die hiesige Steuerhoheit

neu eintreten, oder deren Vermögensverhältnisse gemäss § 23 des Gesetzes zu einer Aenderung der Steuerein teilung Anlass geben, werden unter Beobachtung der Vor- schriften des § 15 im geeigneten Zeitpunkte zur Abgabe der Erklärungen eingeladen.

§ 18. Zur Abgabe von Erklärungen sind auch diejenigen verpflichtet, welchen

eine schriftliche Aufforderung nicht zugestellt worden ist, sofern ihr Vermögen die steuerbare Höhe erreicht hat; die Steuerverwaltung hat diese Personen durch öffentliche mindestens 2mal erscheinende Bekanntmachung auf ihre Meldepflicht aufmerksam zu machen.

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VO. zum Gesetz betr. die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1928. ߣ3

§ 19. Das steuerbare Vermögen ist für jede Art von Vermögen getrennt aufzuführen

(in Betrieben investiertes Vermögen, Wertpapiere, Grundstücke usw.). Der Steuer- pflichtige hat die Richtigkeit der Erklärung nach Pflicht und Gewissen zu bestätigen.

§ 20.

Die Erklärungen der Steuerpflichtigen werden nach Eingang von der Steuer- verwaltung einer Prüfung unterzogen; im Falle von Anständen können die Steuer- pflichtigen eingeladen werden, vor der Steuerverwaltung zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen.

Nicht ordnungsgemäss ausgefüllte Steuererklärungen sind dem Steuerpflich- tigen zurückzusenden unter Ansetzung einer Frist von 8 Tagen zur Einreichung einer formell richtigen Steuererklärung.

§ 21.

Der Entscheid der Steuerverwaltung ist jedem Steuerpflichtigen in der Weise schriftlich mitzuteilen, dass ihm ein Posteinzahlungsschein, auf welchem der geschuldete Steuerbetrag eingetragen ist, zugestellt wird mit der Aufforderung, das Steuerbetreffnis im Monat Oktober bei einem beliebigen schweizerischen Post- bureau oder bei der Staatskassen Verwaltung zu entrichten. Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige auf das ihm zustehende Rekursrecht aufmerksam zu machen.

Die Quittung der Post wird als rechtsgültige Quittung für den Steuerbetrag anerkannt.

IV. Erbschaftsteuer.

§ 22.

In allen Todesfällen von Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohn- sitz im Kantonsgebiete hatten oder darin Grundstücke besassen, erfolgt von Amts- wegen Inventur der Verlassenschaft bzw. der im Kantonsgebiete gelegenen Grundstücke.

Besteht bei einem Todesfalle Zweifel darüber, ob der Verstorbene im Kan- tonsgebiete Wohnsitz hatte, so wird das Erbschaftsamt die zum Entscheide der Frage des Wohnsitzes erforderlichen Erhebungen vornehmen und für die Sicherung der im Kantonsgebiete liegenden Aktiven sorgen.

§ 23.

Das Erbschaftsamt führt auf Grund der Angaben des Zivilstandsamtes und der Grund buchverwaltung ein Verzeichnis aller Inventurfälle.

§24 Die Inventuraufnahme soll, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme

rechtfertigen, nicht vor dem 4. Tage nach dem Todesfall stattfinden, hat aber in der Regel spätestens am 10. Tage zu geschehen. Das Erbschaftsamt kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, der Inventur die Siegelung der Erbschaft vorausgehen lassen.

§ 25. Vom Finanzdepartement kann mit der Inventur ein Notar betraut werden,

sofern die Erben binnen Wochenfrist nach dem Tcdesfall beim Erbschaftsamt ein bezügliches Begehren einreichen; das Begehren soll mit der Erklärung des von den Erben vorgeschlagenen Notars, dass er den Auftrag annehme, versehen sein; das Finanzdepartement entscheidet nach Verne hmlassung des Erbst hai tsam tes. Der Notar steht unter der Kontrolle des Erbse hai tsam tes.

Durch die Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Notar auch zur Sicherste i lung der Erbschaftsteuer.

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384 V^ zum Gesetz betr. die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1922.

§ 26.

Die Inventur geschieht nach den Vorschriften der §§ 137 u. 138 des Ein- führungsgesetzes.

Hat der Erblasser Nachkommen oder den überlebenden Ehegatten als Erben hinterlassen, so soll in den Fällen, wo die Inventur nicht durch das Zivilgesetzbuch vorgeschrieben ist, die Fährnis nicht stückweise, sondern nur nach Kategorien mit Gesamtschätzung ins Inventar aufgenommen werden; auch ist in diesen Fällen bei der Aufzählung der Wertpapiere der Kündigungstermin, der Rückzahlungs- termin und die Beschreibung der Sicherheiten u. dgl. wegzulassen. Den einzelnen Erben bleibt vorbehalten, den Antrag auf einlässliche Inventuraufnahme beim Erbschaftsamt zu stellen.

Bei Todesfällen von Kindern unter 10 Jahren, deren Eltern noch leben, erfolgt die Inventur durch die schriftliche Erklärung der Eltern über allfällig hinter- lassenes Vermögen.

Beim Tode eines Ehegatten erstreckt sich die Inventur auf das gesamte Ver- mögen beider Ehegatten.

§27. Im Inventar sind ausser der Verlassenschaft des Erblassers auch alle nach § 27

des Steuergesetzes unter die Erbschaftsteuer fallenden Vermögensbestandteile auf- zuführen, insbesondere die mit dem Tode fällig gewordenen Versicherungspolicen, das während des Lebens des Erblassers von ihm ausgefolgte Heiratsgut, die Aus- steuer und der Betrag anderen Vermögens, das er dem Erben verabfolgt hat (Vorempfang), ebenso der Betrag von Vermögen, das er bei Lebzeiten Dritten verabfolgt hat. Noch nicht verfallene Lebensversicherungspolicen sind mit ihrem Rückkaufswert ebenfalls im Inventar aufzuführen.

§ 28.

Wenn das Reinvermögen den Betrag von Fr. 5000. - übersteigt, wenn die Verlassenschaft Grundstücke enthält, oder wenn nach der Lage des Falles zu ver- muten ist, dass der Staat noch Steueransprüche an den Nachlass zu erheben hat, ist vom Erbschaftsamt oder vom Notar der Steuerverwaltung vor dem Abschluss des Inventars Gelegenheit zur Einsicht in dasselbe zu geben, zum Zwecke der Prü- fung der Wertansätze der einzelnen Vermögensstücke.

§ 29.

Nach Abschluss des Inventars übergibt das Erbschaftsamt oder der Notar der Steuerverwaltung das Inventar zur Festsetzung der vom Erblasser noch ge- schuldeten laufenden Steuern und allfälligen Nachsteuern, sowie zur Angabe des Vermögens der Erben, falls dieselben nach § 30 des Steuergesetzes einen Zuschlag zur Erbschaftsteuer zu bezahlen haben. Sind diese Steuern in Rechtskraft er- wachsen, so berechnet das Erbschaftsamt oder der Notar die Erbschaftsteuer und übergibt der Steuerverwaltung das Inventar zur Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Die Steuerverwaltung teilt den Steuerentscheid dem Erbschaftsamt oder dem Notar zu Händen der Erben mit.

Sind die Erben mit dem Entscheid der Steuerverwaltung nicht einverstanden, so steht ihnen die Einsprache gemäss § 5 des Steuergesetzes zu, und es tritt das in den §§ 5 u. 6 des Steuergesetzes normierte Verfahren ein.

§ 30.

Die Erbschaftsteuer ist in den Fällen, wo das Erbschaftsamt die Inventur besorgt hat, an dieses zu entrichten; es rechnet monatlich mit der Staatskasse über die eingegangenen Beträge ab.

In den Fällen notarieller Inventur liefern die Notare die Erbschaftsteuer an 852

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VO. zum Gesetz betr. die direkten Steuer» des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 1922. ggg

die Staatskasse ab; diese gibt dem Erbschaftsamt von der erfolgten Zahlung Kenntnis.

Die Erbschaftsteuer ist innert f> Monaten nach dem Tode des Erblassers zu ♦ nt richten.

§31.

Die Uebertragung von Grundstücken im Grundbuch infolge Erbgangs bedarf «íes Visums des Erbschaftsamtes; es wird erst erteilt, wenn die Erbschaftsteuer bezahlt oder sichergestellt ist.

V. U e I) e r }í a n g 8 b c s t i minungen.

§ 32.

Die Veranlagung der Vermögensteuer für die 2jährige Steuerperiode 1922/23 wird im Monat August 1922 durchgeführt. Zu diesem Zwecke wird die in § 15 vorgesehene Aufforderung den Steuerpflichtigen im August 1922 zugestellt. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 15 ff. dieser Verordnung.

§ 33.

Durch diese Verordnung werden aufgehoben die Verordnung vom 2. Februar 1898, 20. Januar 1915 und 16. Juni 1917 zum Gesetze betreffend die direkten Steuern und die Verordnung betreffend die amtliche Inventur und den Bezug der Erbschaftsteuer vom 13. Dezember 1911 und 16. Juni 1917.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

Finanzarchiv. XUV. Jahrg. S5» 25

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