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Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffentlichen Unterrichts zur...

Date post: 15-Jan-2017
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Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffentlichen Unterrichts zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes, sämtlich vom 11. Juli 1913. Vom 1. Oktober 1913 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 2 (1914), pp. 369-374 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906004 . Accessed: 12/06/2014 22:24 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.191 on Thu, 12 Jun 2014 22:24:39 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffentlichen Unterrichts zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes,

Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffentlichen Unterrichts zurAusführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und desSchulsteuergesetzes, sämtlich vom 11. Juli 1913. Vom 1. Oktober 1913Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 2 (1914), pp. 369-374Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906004 .

Accessed: 12/06/2014 22:24

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Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffent- lichen Unterrichts zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Eirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes, sämt-

lich vom 11. Juli 1913. Vom 1. Oktober 1913.

(Ges.- u. Verordnungsbl. f. d. Königr. Sachsen 1913 S. 405 f.).

Zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes, sämtlich vom 11. Juli 1913 (Ges.- u. Verordnungsbl. ■ S. 195, 223, 250), verordnen die Ministerien des Innern sowie des Kultus und öffentlichen Unterrichts, letzteres bezüglich des Kirchensteuergesetzes im Ein- vernehmen mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium, folgendes:

I. Allgemeines. § 1. Welche Steuern innerhalb der durch die eingangs erwähnten Gesetze

gezogenen Grenzen für eine Gemeinde geboten erscheinen, wird sich nach cien örtlichen Verhältnissen , nach der Steuerkraft der Gemeinde und vor allem nach ihrem Bedarfe richten. An dem Bedarf e, d. h. derjenigen Summe, welche • die Gemeinde alljährlich zur Erfüllung der ihr kraft Gesetzes obliegenden und der von ihr übernommenen Aufgaben neben ihren sonstigen Einnahmen be- schaffen muss, findet das Steuererhebungsrecht der Gemeinde seine Grenze. Dieser Steuerbedarf wird aber zweckmässigerweise nicht lediglich unter Be- rücksichtigung des unmittelbar und sofort Erforderlichen, sondern so zu be- messen sein, dass der Gemeindehaushalt vor grossen Schwankungen, wie sie ein von Jahr zu Jahr stark wechselnder Bedarf mit sich bringt, bewahrt wird, und dass für grosse Ausgaben, die später an die Gemeinde herantreten, bei Zeiten Mittel angesammelt werden. Deswegen gibt § 1 des Gemeindesteuer- gesetzes den bürgerlichen Gemeinden das Recht, Steuern auch für angemessene Rücklagen, die der Zukunft zugute kommen sollen, zu erheben. Die ent- sprechende Befugnis ist in § 2 des Schulsteuergesetzes den Schulgemeinden eingeräumt, die ihr besonderes Augenmerk auf die Ansammlung von Rücklagen für künftige Schulbauten zu richten haben, während betreffs der Kirchge- meinden auf § 2 des Kirchensteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 (Ges.- u. Verordungsbl. S. 274) zu verweisen ist.

§ 2. Ist die Schätzung zur staatlichen Einkommensteuer für die Veran- lagung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens massgebend, und liegen .mehrfache Veranlagungen desselben Beitragspflichtigen zur staatlichen Steuer vor, so gilt die staatliche Schätzung, die nach den §§ 79 folgende der Aus- führungsverordnung vom 25. Juli 1900 (Ges.- u. Verordnungsbl. S. 589) zum Einkommensteuergesetz für die staatliche Besteuerung festzuhalten ist, auch für vdie Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer.

Finanzarchiv. XXXI. Jahrg. 857 24

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370 Verordnung zur Ausführung d. sächs. Gemeindesteuergesetzes usw. Vom 1. Okt. 1915:.

§ 3. Werden in einer bürgerlichen Gemeinde an Einkommensteuer für diese, die Kirch- und die Schulgemeinde mehr als 175% des Staatseinkommen- steuersolls der bürgerlichen Gemeinde erhoben, so hat die Vertretung der bürgerlichen Gemeinde je eine Abschrift oder ein Druckstück der Haushalt- plane der drei Gemeinden spätestens 1 Monat nach deren Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Weitergabe an das Ministerium des Innern vorzulegen, das im Einvernehmen mit dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- richts sowie dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium die Verhältnisse solcher Gemeinden nachprüfen wird.

Der wiederholten Einreichung in den folgenden Jahren bedarf es nur, wenn das Ministerium des Innern dies anordnet oder der Einkommensteuer- bedarf der drei Gemeinden um mehr als 10°/° des Staatseinkommensteuersolls der bürgerlichen Gemeinde gestiegen ist.

§ 4. Die Bildung der Ausschüsse - Steuerausschuss , Reklamationsaus- schuss - haben nicht in der Steuerordnung, sondern in der Ortsverfassung (Ortsstatut) oder einem Nachtrage dazu zu erfolgen. Zum Anhalt sind die Bestimmungen in §§ 121 - 124 der Revidierten Städteordnung zu nehmen. Die Aufgaben des Ausschusses sind genau zu bezeichnen.

Der Vorsitz in beiden Ausschüssen ist in Landgemeinden dem Gemeinde- vorstande oder seinem Stellvertreter vorzubehalten.

§ 5. Die Verpflichtung der staatlichen Steuerbehörden und der Veran- lagungsbehörden anderer Gemeinden zur Auskunftserteilung setzt voraus, dass die um Auskunft ersuchende Gemeinde erklärt, dass sie der Auskunft für die Veranlagung eines Steuerpflichtigen bedarf.

§ 6. Dafern in einer bürgerlichen Gemeinde Grundsteuer, Einkommen- steuer oder Kopfsteuer auch für die Kirch- oder die Schulgemeinde oder für beide mit erhoben wird und das Rechnungsjahr der bürgerlichen Gemeinde mit dem der Kirch- und der Schulgemeinde zusammenfällt, sollen Steuerkataster und Heberegister für die bürgerliche, Kirch- und Schulgemeinde gemeinschaft- lich aufgestellt werden.

Es ist anzustreben, dass die Rechnungsjahre der bürgerlichen, der Kirch- und der Schulgemeinde zusammenfallen und möglichst durch das Kalenderjahr gebildet werden. Soweit sich ersteres nicht erreichen lässt, ist bei Festsetzung der Steuertermine auf das Rechnungsjahr der Kirch- und der Schulgemeinde gebührend Rücksicht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Termine für die Kirchen- und die Schulsteuer innerhalb des Rechnungsjahres der Kirch- und der Schulgemeinde liegen.

§ 7. Für die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Steuersachen gelten die Vorschriften der Verordnungen vom 3. September 1888 (Ges.- u. Verord- nungsbl. S. 591) und vom 25. Januar 1902 (Ges.- u. Verordnungsbl. S. 5). In- dessen genügt bei Zustellung der Steuerzettel und Entscheidungen über Ein- sprüche der Eintrag in eine Liste, woraus der Tag der Zustellung und die Person, der das Schriftstück übergeben worden ist, hervorgeht. In den Steuer- ordnungen bürgerlicher Gemeinden sowie zusammengesetzter Kirch- und Schul- gemeinden mit einheitlicher Steuererhebung können für die Zustellung der Steuerzettel besondere Bestimmungen getroffen werden.

Steuerpflichtige Grundstücksbesitzer oder Gewerbetreibende, die nicht im Bezirke der bürgerlichen Gemeinde wohnen, haben der Vertretung dieser bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 60 M. einen in der Gemeinde wohn- haften Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dies gilt auch für steuer- pflichtige Personenvereine und Vermögensmassen, die weder in einem öffent- lichen Register eingetragen noch durch öffentliche Behörden vertreten sind.

§ 8, Soweit die Bekanntmachung der Steuer schriftlich geschieht, hat sie durch Zustellung einer verschlossenen Zuschrift - des Steuerzettels - an den Steuerpflichtigen zu erfolgen.

Der Steuerzettel soll angeben : die Person des Steuerpflichtigen, den Gegen- stand der Steuer und den Veranlagungszeitraum , gegebenenfalls die Steuer- klasse, ferner den Steuerbetrag, die Zahlungstermine und die Zahlstelle sowie das-

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Page 4: Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffentlichen Unterrichts zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes,

Verordnung zur Ausführung d. sächs. Gemeindesteuergesetzes usw. Vom 1. Okt. 1913. 37 j

gegen die Veranlagung zulässige Rechtsmittel und die Frist, innerhalb deren es ein- zulegen ist. Bei der Veranlagung von Personen, die als in mehreren Gemeinden einkommensteuerpflichtig bekannt sind, soll der Wortlaut des § 72 Abs. 1 - 3 des Gemeindesteuergesetzes der Rechtsmittelbelehrung beigegeben werden.

In den Fällen des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat sich der Steuerzettel auch auf die Steuer für die Kirch- und die Schulgemeinde zu erstrecken. Dabei muss er erkennen lassen, welcher Betrag für jede einzelne Gemeinde zu entrichten ist.

Der unterschriftlichen Vollziehung des Steuerzettels durch die Veran- lagungsbehörde bedarf es nicht.

Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, von der Veranlagungsbehörde Aus- kunft darüber zu verlangen, wie sich die Ergebnisse ihrer Einschätzung nach dem Kataster zusammensetzen.

§ 9. Steuerpflichtige, denen der Steuerzettel nicht zugestellt oder die Zahlungsaufforderung nicht behändigt werden kann, sind zu ihrer Abholung durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 3-7 des Gesetzes, die amtliche Ver- kündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884 - Ges.- u. Verordnungsbl. S. 131 - ) aufzufordern.

Von dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung an läuft die Frist zur Erhebung des Einspruchs. Wird einem Steuerpflichtigen nach Erlass der Be- kanntmachung der Steuerzettel noch zugestellt, worauf anzutragen er berech- tigt ist, so läuft für ihn die Einspruchsfrist erst vom Zustellungstage an.

§ 10. Der Einspruch gilt auch dann als schriftlich erhoben, wenn er zu Protokoll genommen worden ist. Eine Verpflichtung hierzu besteht für die Gemeindeverwaltung nicht.

Bei Erhebung des Einspruchs sind die Zufertigungen über die Ergebnisse der Einschätzung oder Nachschätzung in Urschrift mit einzureichen. Auch hat der Einsprechende die Wohnung, die er bei Unterzeichnung des Einspruchs inne hat, anzugeben.

§ 11. Unterlässt es der Steuerpflichtige, auf die von der Veranlag ungs- behörde vorgelegten Fragen Auskunft zu erteilen, so tritt der Verlust des Ein- spruchsrechts nur dann ein, wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung unter Ankündigung des Verlustes des Einspruchsrechts für den Unterlassungs- fall schriftlich erfolgt und zugestellt worden war. Den Veranlagungsbehörden bleibt unbenommen , zu versuchen , die gewünschten Auskünfte zunächst im Wege mündlicher Vernehmung mit dem Steuerpflichtigen zu erlangen.

§ 12. Wird im Einspruchs- oder Rekursverfahren zu der Besteuerung nach dem Verbrauche übergegangen, so ist der Steuerpflichtige zuvor zu hören.

§ 13. Wird, während das Verfahren gemäss § 72 des Gemeindesteuer- gesetzes schwebt, eine weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern wegen des dem Verfahren unterliegenden Einkommens erhoben, so hat der Steuerpflichtige binnen 3 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der neuen Steuerforderung an gerechnet, deren Einbeziehung in das schwebende Ver- fahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, bei der die Sache anhängig ist. In diesem Verfahren ist alsdann gleichzeitig über die später erhobene Steuer- forderung zu entscheiden.

Die in den §§ 66 - 71 des Gemeindesteuergesetzes enthaltenen Vorschriften sind auch auf den Einspruch nach § 72 des Gesetzes anzuwenden.

§ 14. Jeder auf Nachzahlung gerichteten Verfügung ist eine vollständige Nachzahlungsberechnung beizugeben, die dem Nachzahlungspflichtigen einen Ueberblick darüber gewährt, für welche Jahre und in welcher Höhe für jedes Jahr Steuernachzahlung gefordert wird.

Die Nachzahlung ist dem Nachzahlungspflichtigen unter Einräumung an- gemessener Frist aufzugeben.

§ 15. Vor Beginn des Veranlagungsverfahrens sind die dabei mitwirken- den Personen, insbesondere die Mitglieder des Steuerausschusses, ausdrück- lich auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung der Verhältnisse der Steuerpflichtigen und auf die Folgen der Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.

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372 Verordnung zur Ausführung d. sächs. Gemeindesteuergesetzes usw. Vom 1. Okt. 1913.

§ 16. Mit dem am 1. Januar 1915 erfolgenden Inkrafttreten des Ge- meindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes verlieren alle für das Steuerwesen der bürgerlichen, der Kirch- und der Schul- gemeinden in Regulativen, Steuerordnungen, steuerrechtlichen Ortsgesetzen usw. getroffenen Bestimmungen, die mit dem Inhalte dieser Gesetze in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für Bestimmungen, zu denen Befreiung von den Vorschriften des bisherigen Rechtes erteilt worden ist. Alles, was abgesehen vom Gemeinde-. Kirchen- und Schulsteuergesetze in Ansehung des Steuerwesens der drei verschiedenen Gemeinden zu gelten hat, ist in deren Steuerordnungen und etwaigen Nachträgen dazu zusammenzufassen. Danach ist auch die Berufung auf Herkommen nicht mehr zulässig.

Wird durch die Art oder die Zahl der Nachträge die Uebersichtlichkeit der Steuerordnung gestört, so hat die Aufsichtsbehörde die Neufassung der letzteren zu veranlassen.

§ 17. Für die von den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden aufzu- stellenden Steuerordnungen - Gemeindesteuerordnungen, Kirchen- steuerordnungen, Schulsteuerordnungen - sollen Musterentwürfe hinausgegeben werden. Die neuen Steuerordnungen sind danach ungesäumt in Angriff zu nehmen und von den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden möglichst bald und längstens bis zum 1. Juli 1914 den zuständigen Auf- sichtsbehörden zur Entschliessung wegen Genehmigungserteilung oder deren Vermittlung, soweit indirekte Abgaben in Frage kommen, vorzulegen.

Bei Einreichung der Kirchensteuerordnungen ist die Aussprache der Kirchgemeindevertretung, bei Vorlegung der Schulsteuerordnungen die des Schulvorstandes oder Schulausschusses beizufügen.

§ 18. Die Steuerordnungen und ihre Nachträge sind einschliesslich des Genehmigungsvermerks von den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden in der vorgeschriebenen Weise (§§ 3 - 7 des Gesetzes vom 15. April 1884) bekannt- zumachen. Die Nachweise sind aufzubewahren.

§ 19. Die Steuerordnungen und ihre Nachträge, einschliesslich der Ge- nehmigungsvermerke, sind durch Druck im ungefähren Massstabe von 25 zu 17 cm zu vervielfältigen und von den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden an Steuerpflichtige oder sonstige Beteiligte zu angemessenem Preise käuflich abzugeben. Sieben Druckstücke jeder Steuerordnung sind an das Oberverwal- tungsgericht, vier Druckstücke jeder Gemeindesteuerordnung - wovon 'zwei für das Finanzministerium bestimmt sind - an das Ministerium des Innern, zwei Druckstücke jeder Kirchensteuerordnung und jeder Schulsteuerordnung an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, zwei Druckstücke jeder Kirchensteuerordnung evangelisch-lutherischer Kirchgemeinden an das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium und zwei Druckstücke jeder Kirchen- steuerordnung römisch-katholischer Kirchgemeinden an das Vikariatsgericht un- aufgefordert durch die Aufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Nachträgen zu Steuerordnungen ist ebenso zu verfahren.

§ 20. Vereinbarungen im Sinne von § 62 des Gemeindesteuergesetzes sind nicht als Teile der Steuerordnung zu behandeln, jedoch aufzuzeichnen und, soweit nötig, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Vermittlung dieser vorzulegen. Dabei ist, wenn die Vereinbarung sich auf Kirchensteuern er- streckt, die Zustimmung der Kirchgemeindevertretung, wenn sie sich auf Schul- steuern erstreckt, die des Schulvorstandes nachzuweisen.

II. Besondere Bestimmungen zum Gemeindesteuergesetz. § 21. Die bürgerlichen Gemeinden haben, um den Steuerbedarf möglichst

niedrig zu halten, dem Ausbau ihrer übrigen Einnahmen und vor allem der Einnahmen aus gewerblichen Betrieben die grösste Sorgfalt zuzuwenden. Jedenfalls muss verhütet werden, dass derartige Unternehmungen dauernder Zuschüsse aus der Gemeindekasse bedürfen. Die Vermeidung von Zuschüssen ist auch für Unternehmungen, die einem öffentlichen Interesse dienen, wie Badeanstalten, Wasserwerke usw., anzustreben.

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Page 6: Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffentlichen Unterrichts zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes,

Verordnung zur Ausführung d. säohs. Gemeindesteuergesetzes usw. Vom 1. Okt. 1913. gyg

§ 22. Die Verordnung vom 1. Dezember 1864, die Besteuerung von Nachtigallen betreffend (Ges.- u. Verordnungsbl. S. 404), wird hiermit auf- gehoben.

Den bürgerlichen Gemeinden bleibt unbenommen, in ihren Steuerord- nungen das Halten von Nachtigallen mit Steuern zu belegen.

§ 23. Im Reichsbrausteuergesetz ist die Erstattung der Biersteuer bei Ausführung des Bieres aus der Gemeinde vorgeschrieben. Auf Grund der ebenda erteilten Ermächtigung hat aber das Ministerium des Innern verschiedenen Ge- meinden, in denen eine solche Erstattung nicht stattfand, den bisherigen Rechtszustand belassen. Vom 1. Januar 1915 an haben alle Gemeinden die reichsgesetzlich vorgeschriebene Erstattung in ihre Steuerordnung aufzunehmen.

III. Besondere Bestimmungen zum Kirchen- und zum Schulsteuergesetz.

§ 24. Für die Kirchgemeinden sind Kirchenssteuerordnungen aufzustellen, wenn und soweit in zusammengesetzten Kirchgemeinden

a) Entschliessungen nach § 18 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes not- wendig werden, oder

b) das Aufbringen für die ganze Kirchgemeinde einheitlich geordnet, oder c) der Massstab, nach dem dieser Bedarf auf die einzelnen Bestandteile

der Kirchgemeinde verteilt werden soll, abweichend von der Vorschrift in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes festgestellt wird.

In dem Falle unter c ist ausser der Kirchensteuer Ordnung für die Kirchgemeinde von jeder Vertretung derjenigen bürgerlichen Ge- meinden, welche die Bestandteile der Kirchgemeinden bilden, eine beson- dere Kirchensteuer Ordnung für die betreffende bürgerliche Gemeinde aufzustellen und darin das Nötige über Aufbringung der auf letztere entfallenden Anteile des Gesamtbedarfs der Kirchgemeinde zu ordnen. Das gleiche gilt im Falle a, wenn nicht das Aufbringen für die ganze Kirch- gemeinde einheitlich geordnet wird.

In allen anderen Fällen sind lediglich Kirchensteuer Ordnungen für die bürgerlichen Gemeinden aufzustellen.

Die Kirchgemeindevertretung ist vor der Aufstellung jeder Kirchen- steuerordnung oder eines Nachtrages zu einer solchen zu hören.

Vorstehende Bestimmungen gelten für die Schulsteuer Ordnungen entsprechend.

§ 25. Wird in zusammengesetzten Kirch- oder Schulgemeinden das Auf- bringen für die ganze Kirch- oder Schulgemeinde einheitlich geordnet, so fallen Entschliessungen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindesteuergesetzes in Ansehung der Kirchensteuer der obersten Kirchenbehörde, in Ansehung der Schulsteuer dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu.

§ 26. Für die nach § 25 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes und § 24 Abs. 3 des Schulsteuergesetzes einer Nachbarparochie oder Nachbarschulgemeinde Zu- gewiesenen ist die Vertretung der bürgerlichen Gemeinde, aus der diese Parochie oder Schulgemeinde besteht, Veranlagungsbehörde im Sinne von § 27 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes und § 25 Abs. 1 des Schulsteuergesetzes. Gehören zu der Parochie oder Schulgemeinde mehrere bürgerliche Gemeinden, so erfolgt die Veranlagung von der Vertretung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Kirche oder Schule steht.

§ 27. Ist in zusammengesetzten Kirchgemeinden das Aufbringen für die ganze Gemeinde nicht einheitlich geordnet, so geschieht die Verteilung des Gesamtbedarfs auf die einzelnen Bestandteile der Kirchgemeinde durch die Kirchgemeindevertretung, der von den Vertretungen der einzelnen Bestandteile die nach § 20 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes erforderlichen Unterlagen recht- zeitig mitzuteilen sind. Die Kirchgemeindevertretung gibt über die Vertei- lung des Gesamtbedarfs jedem Bestandteile der Kirchgemeinde schriftlichen Bescheid, der erkennen lassen muss, in welcher Weise das Aufbringen des be- treffenden Bestandteiles berechnet worden ist.

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Page 7: Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und des öffentlichen Unterrichts zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes,

gY4: Verordnung zur Ausführung d. sächs. Gemeindesteuergesetzes usw. Vom I. Okt. 1913.

In gleicher Weise ist bezüglich des Aufbringens der zur Kirchgemeinde gehörigen Rittergüter zu verfahren.

Die Bestimmungen unter Abs. 1 und 2 gelten für die Schulgemeinden entsprechend.

Bei Streitigkeiten im Falle unter Abs. 1 gilt wie im Falle unter Abs. 2 bei zusammengesetzten Schulgemeinden § 29 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes und bei zusammengesetzten Schulgemeinden § 27 Abs. 4 des Schulsteuergesetzes.

§ 28. Soweit nicht zwischen der bürgerlichen Gemeindevertretung und der Kirchgemeindevertretung etwas anderes vereinbart wird, hat erstere den vollen Isteingang der Kirchensteuern abzüglich der Vergütung für die Ein- hebung unmittelbar nach Ablauf jedes Steuertermins und spätestens binnen 6 Wochen an die Kirchgemeinde abzuliefern, dieser auch längstens binnen 3 Monaten nach Abschluss des Steuerjahres eine Rechnungsübersicht über die eingegangenen und die in Rest gebliebenen Steuerbeträge mitzuteilen, sowie auch Einblick in die abgeschlossene Rechnung und deren Beilagen zu gestatten.

Bleibt bei zusammengesetzten Kirchgemeinden ohne einheitliche Steuer- erhebung oder bei Kirchgemeinden, zu denen ein Rittergut gehört, der Ertrag der Kirchensteuer einer bürgerlichen Gemeinde am Ende des Kirchensteuer- jahres hinter dem Betrage zurück, der aufgebracht werden sollte, so ist der Fehlbetrag durch die Kirchensteuer dieser bürgerlichen Gemeinde im nächsten Steuerjahre mitaufzubringen. Ein etwaiger Mehrertrag an Kirchensteuer ist zwar an die Kirchgemeinde abzuführen, aber der bürgerlichen Gemeinde, die ihn aufgebracht hat, für das nächste Kirchensteuerjahr gutzuschreiben.

Die Vorschriften unter Abs. 1 und 2 gelten für die Schulsteuern ent- sprechend.

§ 29. Bezüglich der Gesuche um Beihilfen im Sinne von § 34 des Kirchensteuergesetzes bleibt dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium überlassen, über das bei ihrer Anbringung zu beobachtende Verfahren beson- dere Bestimmungen zu treffen.

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