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VERNEHMLASSUNG ZUR NEUREGELUNG DER ORGANISIERTEN … · schränkt sich nicht nur auf die Anre gung,...

Date post: 01-Feb-2020
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Ausgabe Frühlingssession 2010 Bekämpfung des Missbrauchs statt Verbot CURAVIVA Schweiz begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagenen Regeln – soweit diese der Missbrauchsbekämpfung dienen und die geltenden Grundrechte nicht einschränken. Ein Verbot der organisierten Sterbehilfe ist für CURAVIVA Schweiz keine Option, da sich die gültige Gesetzgebung – die den freien Willen von schwer leidenden Menschen in den Vordergrund stellt – ethisch und praktisch bewährt hat. Nebst dem freien Willen gilt es für CURAVIVA Schweiz jedoch glei- chermassen das Leben zu schützen, was sich in der folgenden Haltung ausdrückt: 1. Der Tod ist nicht umkehrbar. 2. Die Bedeutung einer Lebenssituation kann sich in allen Alterslagen ändern. 3. Kostenüberlegungen sind kein Kriterium. 4. Suizid ist nicht nur Privatsache. VERNEHMLASSUNG ZUR NEUREGELUNG DER ORGANISIERTEN SUIZIDHILFE Point de vue I Ausgabe Frühlingssession 2010 1 Da in den Nachbarländern die Suizidhilfe strafbar ist, haben Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit ausgedehnt. Die da- mit drohende Verkommerzialisierung der Sterbehilfe ist für die Mitglieder von CURAVIVA Schweiz inakzeptabel. Weil heu- te einfachste Regeln fehlen, befürwortet CURAVIVA Schweiz, dass alle Sterbehelfenden verpflichtet werden: 1. Alternativen zum Suizid mit der suizidwilligen Person eingehend zu prüfen (z.B. Palliative Care), 2. die Suizidbehandlung mit einem ärztlich verschriebenen Mittel auszuführen, 3. keinen Erwerbszweck zu verfolgen, 4. eine vollständige Dokumentation zu erstellen. Ob ein zweites Arztzeugnis benötigt wird, wie es der Bun- desrat vorschlägt, wird unter den Mitgliedern von CURAVIVA Schweiz zurzeit noch unterschiedlich beurteilt. Auf das diskriminierende Kriterium, der Tod müsse unmittelbar be- vorstehen, ist jedoch zu verzichten, da diese Bedingung nicht festlegbar ist. Stefan Sutter Weitere Informationen zur Vernehmlassung der Branchenver- bände INSOS Schweiz und CURAVIVA Schweiz und zur interdis- ziplinären Arbeitgruppe: [email protected]. INFORMATIONSBLATT FÜR DIE EIDGENÖSSISCHEN RÄTE ZU SOZIAL- UND GESUNDHEITSPOLITISCHEN VORLAGEN Stefan Sutter, Leiter Fachbereich Erwachsene Behinderte, CURAVIVA Schweiz Hinweis: PRO SENECTUTE Schweiz wird ebenfalls eine Ver- nehmlassungsantwort zur Neuregelung der organisierten Suizidhilfe abgeben. Foto: Robert Hansen
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Page 1: VERNEHMLASSUNG ZUR NEUREGELUNG DER ORGANISIERTEN … · schränkt sich nicht nur auf die Anre gung, Kalorien durch physische Aktivitä ... Sterbehilfe ist eine delikate Problema tik.

Ausgabe Frühlingssession 2010

Bekämpfung des Missbrauchs statt VerbotCURAVIVA Schweiz begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagenen Regeln – soweit diese der Missbrauchsbekämpfung dienen und die geltenden Grundrechte nicht einschränken.

Ein Verbot der organisierten Sterbehilfe ist für CURAVIVA Schweiz keine Option, da sich die gültige Gesetzgebung – die den freien Willen von schwer leidenden Menschen in den Vordergrund stellt – ethisch und praktisch bewährt hat. Nebst dem freien Willen gilt es für CURAVIVA Schweiz jedoch glei­chermassen das Leben zu schützen, was sich in der folgenden Haltung ausdrückt:

1. Der Tod ist nicht umkehrbar.2. Die Bedeutung einer Lebenssituation kann sich

in allen Alterslagen ändern.3. Kostenüberlegungen sind kein Kriterium.4. Suizid ist nicht nur Privatsache.

VERNEHMLASSUNG ZUR NEUREGELUNG DER ORGANISIERTEN SUIZIDHILFE

Point de vue I Ausgabe Frühlingssession 2010 1

Da in den Nachbarländern die Suizidhilfe strafbar ist, haben Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit ausgedehnt. Die da­mit drohende Verkommerzialisierung der Sterbehilfe ist für die Mitglieder von CURAVIVA Schweiz inakzeptabel. Weil heu­te einfachste Regeln fehlen, befürwortet CURAVIVA Schweiz, dass alle Sterbehelfenden verpflichtet werden:

1. Alternativen zum Suizid mit der suizidwilligen Person eingehend zu prüfen (z.B. Palliative Care),

2. die Suizidbehandlung mit einem ärztlich verschriebenen Mittel auszuführen,

3. keinen Erwerbszweck zu verfolgen,4. eine vollständige Dokumentation zu erstellen.

Ob ein zweites Arztzeugnis benötigt wird, wie es der Bun­desrat vorschlägt, wird unter den Mitgliedern von CURAVIVA Schweiz zurzeit noch unterschiedlich beurteilt. Auf das diskriminieren de Kriterium, der Tod müsse unmittelbar be­vorstehen, ist jedoch zu verzichten, da diese Bedingung nicht festlegbar ist.

Stefan Sutter

Weitere Informationen zur Vernehmlassung der Branchenver­bände INSOS Schweiz und CURAVIVA Schweiz und zur interdis­ziplinären Arbeitgruppe: [email protected].

INFORMATIONSBLATT FÜR DIE EIDGENÖSSISCHEN RÄTEZU SOZIAL- UND GESUNDHEITSPOLITISCHEN VORLAGEN

Stefan Sutter, Leiter Fachbereich Erwachsene Behinderte, CURAVIVA Schweiz

Hinweis: PRO SENECTUTE Schweiz wird ebenfalls eine Ver­nehmlassungsantwort zur Neuregelung der organisierten Suizidhilfe abgeben.

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evaluieren. Es muss auch die entspre­chende Effizienz in Betracht gezogen werden. Wenn gemäss einem Bericht von INFRAS die Programme, welche die Prävention von Risiken wie Osteoporose, Diabetes oder kardiovaskulären Krank­heiten anvisieren, in der Schweiz umge­setzt würden (wie es in anderen Ländern der Fall ist), würde dies vollumfänglich diesem Effizienzkriterium entsprechen.

Gemäss anderen Gegnern reicht eine verstärkte Unterstützung für Jugend­ und Sportvereine aus, um die vom Ge­setz definierten Ziele zu erreichen. Das ist falsch. Zahlreiche Gesellschaftsgrup­pen, darunter die Seniorinnen und Seni­oren, sind von den Aktivitäten dieser Vereine weitgehend ausgeschlossen. Dieser Vorschlag zeigt, dass das Erfor­dernis, Programme auf Risikogruppen auszurichten, ignoriert wird. Der Kampf gegen Übergewicht zum Beispiel be­schränkt sich nicht nur auf die Anre­gung, Kalorien durch physische Aktivitä­ten zu verbrennen. Er fordert von den betroffenen Personen auch, dass sie auf Basis von gesundheitsfördernden Pro­grammen geeignete Ernährungsge­wohnheiten übernehmen.

Lionel Ricou, Ressortleiter Politik im Fachbereich Alter, CURAVIVA Schweiz

2 Point de vue I Ausgabe Frühlingssession 2010

Ethik statt Bürokratie

Sterbehilfe ist eine delikate Problema­tik. Es ist unbestritten, dass sie nicht Teil des «harten Kerns» der medizini­schen Tätigkeitsbereiche ist. Es ist je­doch eine Realität, dass – unter Vorbe­halt der Gewissensklausel eines Arztes – die medizinische Verantwortung ein wesentlicher Teil dieses Prozesses ist.

Aus ethischer Sicht beinhaltet diese Verantwortung ohne Frage eine Absi­cherung der Urteilsfähigkeit der Person sowie die detaillierte Kenntnisnahme des Dossiers, das aufzeigt, dass die Person schwer krank und die Situation unumkehrbar ist.

Eine Verwässerung der Verantwort­lichkeiten muss unbedingt vermieden werden. Es gibt zwei Hauptakteure – den Patienten, der wiederholt seinen Suizid wunsch äussert, und den ver­schreibenden Arzt. Im Gegensatz zum komplizierten Modell des Bundesrates, ist der Einsatz eines einzigen Arztes adäquat. Führt man, mit dem Risiko einer administrativen Banalisierung, zusätzliche Verifikationen ein, enthebt man Letzteren seiner Verantwortung.

Grundsätzlich muss die Ethik des Arztes wieder aufgewertet werden. Es gehört zum Beruf des Arztes, Ent­scheidungen zu treffen, die Einfluss auf das Leben und den Tod nehmen. Wir müssen uns vergegenwärtigen, dass jede Art von Suizid ein unnatür­licher Tod ist und bereits heute die Herbeiziehung eines Untersuchungs­richters erfordert, der verifizieren muss, dass es sich bei den Todesum­ständen um einen gewollten und reflektierten Suizid handelt.

Dr. Jean Martin

EDITORIAL

Dr. Jean Martin, Vorstandsmitglied von CURAVIVA Schweiz und Mitglied der nationalen Ethikkommission

Parlamentarische Gruppe für Altersfragen lädt ein

Notwendige Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen sowie eine bessere Verankerung des Seniorensports im neuen Sportförderungsgesetz: Das sind die beiden Themen des nächsten Treffens der Parlamentarischen Gruppe für Alters­fragen, zu dem PRO SENECTUTE Schweiz und CURAVIVA Schweiz alle interessierten Parlamentarierinnen und Parlamentarier ganz herzlich einladen!

Dienstag, 16. März 2010, 12.30 – 14.30 Uhr, Kulturcasino, Salon Rose, Herrengasse 25, Bern

Zum aktuellen Zeitpunkt behandelt die SGK-N den Gesetzesentwurf zur Prävention und Gesundheitsförderung. Mit der Absicht, diese not-wendige Reform zu begraben, beginnen Kritiker, schweres Geschütz aufzufahren.

09.076 GESETZ ZUR PRÄVENTION UND GESUNDHEITSFÖRDERUNG (PRÄVG)

Einbezug von Risikogruppen ins Präventionsgesetz

Gewisse Kritiker werfen vor, die Präven­tionsmassnahmen seien zu teuer, und befürchten ein Wachstum der Ausga­ben. Mit 2 Prozent der gesamten Ge­sundheitsausgaben für die Gesund­heitsförderung – verglichen mit einem Durchschnitt von 2,7 Prozent für die Entwicklungsländer – scheint die Schweiz ein eher schlechter Schüler zu sein. Des Weiteren reicht das Kostenkri­terium nicht aus, um ein Programm zu

Gesundheit – nicht nur eine Frage der physischen Aktivitäten, sondern auch der Ernährungsgewohn-heiten.

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Das neue Sportförderungsgesetz (SpoFöGe) weist Lücken auf: Leistungs-verträge in der Sportförderung scheinen Sportvereinen vorbehalten. Beiträge an die Ausbildung von Experten und Leitern fehlen vollständig. PRO SENECTUTE Schweiz plädiert für eine Anpassung.

09.082 BERATUNG SPORTFÖRDERUNGSGESETZ IM PARLAMENT

Point de vue I Ausgabe Frühlingssession 2010 3

Private Organisationen beim Erwachsenensport benachteiligt

Das vom Bundesrat verabschiedete neue SpoFöGe wird ab Februar in der Kom­mission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK­NR) bera­ten. Als wichtigster Anbieter von Senio­rensport ist es PRO SENECTUTE Schweiz ein Anliegen, dass das Gesetz der Rolle privater Organisationen bei der Kader­bildung besser Rechnung trägt.

Was ändert sich mit dem neuen Gesetz? Bis anhin gewährt der Bund gemäss Ver­ordnung über Bundesleistungen im Se­niorensport vom 15.12.1998 (SR 415.32) Beiträge an die Experten­ und Leiterbil­dung. Im neuen SpoFöGe fehlt aus Sicht von PRO SENECTUTE Schweiz die rechtli­che Grundlage, um die Förderung der Ausbildung weiterzuführen. Denn beim Erwachsenensport, wozu auch der Seni­orensport gehört, werden nur Sportver­eine als Partner für Leistungsverträge erwähnt (Art. 4). Weder private Organi­

sationen noch Beiträge an die Kaderbil­dung sind aufgeführt. Im Bereich Jugend und Sport (Art. 11) sind diese Punkte je­doch integriert.

Kurse für Sport und Bewegung tragen viel zur Gesundheit und sozialen Integra­tion von Seniorinnen und Senioren bei. In der Kaderbildung von PRO SENECTUTE Schweiz wird ein auf diese Altersgruppe zugeschnittenes Wissen vermittelt, das die fachkundige Betreuung der jährlich 90’000 Teilnehmenden in den Kursen für Seniorensport garantiert.

PRO SENECTUTE Schweiz schlägt dem Parlament vor, Artikel 4 des SpoFöGe an­zupassen, damit Erwachsenen­ und Jug­endsport bei der Kaderbildung gleichge­stellt sind.

Werner Schärer, Direktor PRO SENECTUTE Schweiz

Sport- und Bewegungskurse tragen viel zur Gesundheit und sozialen Integration von Seniorinnen und Senioren bei.

Die Kantone haben nach Art. 25a Abs. 5 der Pflegefinanzierung die Pflicht, die Restfinanzierung zu regeln. Das bedeu­tet nicht, dass sie diese beschränken, normativ festlegen oder mit Kostendä­chern begrenzen dürfen. Welche Kanto­ne steuern gegen die Tarifschutzverlet­zung? CURAVIVA Schweiz wird dies klar darstellen, sobald die Vernehmlassungs­verfahren abgeschlossen sind.

Es besteht tatsächlich die Gefahr, dass die Kantone eigene Berechnungsmo­delle für die Evaluation der Pflegekos­ten entwickeln, obwohl es hierfür seit beinahe zehn Jahren anerkannte be­triebswirtschaftliche Instrumente gibt. CURAVIVA Schweiz prüft zurzeit, ob sie diese Arbeitsinstrumente allen Kanto­nen zur Verfügung stellen soll (Konten­rahmen, Anlagebuchhaltung, Kosten­rechnung), damit ein noch grösseres Chaos bei den unterschiedlichen kanto­nalen Regelungen verhindert werden kann.

Es ist ein massgebliches Ziel der neuen Pflegefinanzierung und ein expliziter Auftrag an die Kantone, für die einzel­nen Bewohnerinnen und Bewohner die Restfinanzierung vollumfänglich zu re­geln. Vernünftige Lösungen, die mach­bar sind und dem politischen Willen und den Zielen der neuen Pflegefinan­zierung Rechnung tragen, müssen jetzt in dieser entscheidenden Phase mit al­ler Kraft angestrebt werden.

Daniel Domeisen, Leiter Ressort Betriebswirtschaft und Recht, CURAVIVA Schweiz

Neue Pflege- finanzierung

Höchste Qualität und Wirtschaft-lichkeit in der Pflege sind erklärte Zielsetzungen von CURAVIVA Schweiz. Vor diesem Hintergrund setzt sich CURAVIVA Schweiz dafür ein, dass die neue Pflegefi-nanzierung nicht auf dem Rücken der Bewohnerinnen von Heimen und Pflegeinstitutionen umge-setzt wird.

IM BLICKPUNKT

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Stossrichtung begrüsst – Überre­gulierung kritisiert. So fasst das EJPD die Rückmeldungen der über 120 Vernehmlassungsantworten zur Kinderbetreuungsverordnung zusammen. Im Zentrum der Kritik stand im Bereich Tagesbetreuung die vorgeschlagene Bewilligungs­pflicht für ausserfamiliäre Betreu­ung durch Freunde, Nachbarn oder Bekannte, die ein Kind während mehr als 20 Stunden pro Woche betreuen.

Das EJPD berücksichtigt diese Kritik für den endgültigen Entwurf, in­dem nur noch entgeltliche Betreu­ungsleistungen einer Bewilligungs­pflicht unterstellt werden sollen. Bewilligungsfrei wären zudem sämtliche Betreuungsleistungen, die Verwandte und weitere den Eltern nahe stehenden Personen erbringen, sowie die Betreuung im Haushalt der Eltern (z.B. Nannies). Gleichzeitig entfällt für diesen sehr weit und unklar definierten Perso­nenkreis auch die behördliche Aufsicht und die Pflicht zur Weiter­bildung.

CURAVIVA Schweiz nimmt diese vehemente Kehrtwende des EJPD bei der Tagesbetreuung mit grosser Skepsis zur Kenntnis. Bei der Ver­nehmlassung zum endgültigen Ge­setzesentwurf wird sich CURAVIVA Schweiz aber in erster Linie auf die Vollzeiteinrichtungen fokussieren, welche die Mehrheit der CURAVIVA­Mitglieder darstellen.

Markus Eisenring, Leiter Fachbereich Kinder und Jugendliche mit besonderen

Bedürfnissen, CURAVIVA Schweiz

Skepsis zur Kehrtwende

PERSÖNLICH

4 Point de vue I Ausgabe Frühlingssession 2010

Point de vue liefert den eidgenössischen Räten Hintergrundinformationen zu aktuellen politi­schen Geschäften. Datum: 17. Februar 2010Herausgeber: CURAVIVA ver tritt die Interessen von 2100 Institutionen in den drei Berei chen Menschen im Alter, Erwachsene Menschen mit Behinderung und Kinder und Jugendliche mit beson deren Bedürfnissen. PRO SENECTUTE Schweiz ist das Kompetenz­ und Dienstleis tungszentrum in den Bereichen Alter, Altern und Generationenbeziehungen. Die

IMPRESSUMStiftung setzt sich für das Wohl, die Würde und die Rechte älterer Menschen in der Schweiz ein.Adressen: CURAVIVA Schweiz, 3007 Bern, 031 385 33 33, [email protected], www.curaviva.chPRO SENECTUTE Schweiz, 8027 Zürich, 044 283 89 89, info@pro­senectute.ch, www.pro­senectute.chRedaktion: Dominik Lehmann, CURAVIVA SchweizGestaltung: Schneider Communications AGDruck: Stämpfli Publikationen AG, BernAuflage: Deutsch 1600, Französisch 800

passungen der kantonalen Steuertarife erfolgen. Dabei ist die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen mit tiefen Ein­kommen zu gewährleisten.

Der Stiftungsrat von PRO SENECTUTE Schweiz schlägt deshalb den PRO­SENECTUTE­Organisationen vor, ent­sprechende Vorstösse in den kantonalen Parlamenten anzuregen. Eine bundes­rechtliche Regelung im Rahmen der Steuerharmonisierung wäre frühestens dann zu prüfen, wenn die Deckung des Lebensbedarfs älterer Menschen auf kantonaler Ebene nicht angemessen ge­sichert werden kann.

Zudem hält das EL­System mit den stei­genden Kosten für das Wohnen nicht Schritt. Deshalb fordert der Stiftungsrat von PRO SENECTUTE Schweiz eine Ände­rung des Bundesgesetzes über die Er­gänzungsleistungen zur AHV/IV, damit neben der periodischen Anpassung des Lebensbedarfs auch die anrechenbaren Wohnkosten den veränderten Verhält­nissen angeglichen werden. Damit soll die zentrale Funktion der Ergänzungs­leistungen zur Vermeidung von Alters­armut längerfristig gewährleistet blei­ben.

Kurt Seifert, Bereichsleiter Forschung & Grundlagenarbeit, PRO SENECTUTE Schweiz

SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS DER STUDIE ÜBER ALTERSARMUT

Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV stellen ein bewährtes Instrument zur gezielten Bekämpfung der Altersarmut in unserem Land dar. Das ergibt sich auch aus der Studie «Leben mit wenig Spielraum. Altersarmut in der Schweiz», die PRO SENECTUTE Schweiz 2009 ver­öffentlicht hat. In der Praxis der Sozial­beratung zeigt sich allerdings, dass das System der Ergänzungsleistungen unter Druck steht.

Anpassungsbedarf besteht beim Steu­errecht. Die Steuern stellen gemäss den Erfahrungen aus der Sozialberatung für ältere Personen mit kleinen Einkommen eine besonders starke Belastung dar. Bei einer früh einsetzenden Progression ver­fügen jene Steuerpflichtigen, welche die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) knapp nicht erfüllen, vielfach über weniger fi­nanzielle Mittel als Personen, die EL be­ziehen. Ein solcher Schwelleneffekt wird durch die vom steuerbaren Einkommen abhängige Prämienverbilligung noch verstärkt.

Diese unerwünschten Schwelleneffekte sind die Folge einer ungenügenden Ko­ordination der Steuertarife mit den be­darfsabhängigen Leistungen. Aufgrund der primären Steuerhoheit der Kantone müssen Korrekturen durch gezielte An­

Stärkung der Ergänzungsleistungen

Im Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgren-zung soll auch die Schweiz aktiv werden. Für PRO SENECTUTE Schweiz steht die Stärkung der Ergänzungsleistungen im Vordergrund.


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