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Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

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Verbraucherschutzbericht Saarland 2011
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Page 1: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht

Saarland

2011

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 2 von 76

Kapitel Inhalt Seite

Vorwort 3

Gesundheitlicher Verbraucherschutz 3

Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung 4

Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen

Mitteln 12

Wasseruntersuchung 33

Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen und sons-

tige molekularbiologische Untersuchungen 34

Verbraucherinformation 35

Zoonosenbekämpfung 36

Wirtschaftlicher Verbraucherschutz 37

Allgemeine Entwicklungen 37

Verbraucherzentrale Saarland e.V. 39

Mess- und Eichwesen 40

Technischer Verbraucherschutz 44

Vollzug der Marktüberwachung 44

Ausgewählte Beispiele 45

Tabellenteil 52

Abkürzungsverzeichnis 74

Kontakte 75

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 3 von 76

Vorwort

Sehr geehrte Verbraucherin,

sehr geehrter Verbraucher,

ob Lebensmittelüberwachung, Kontrolle von technischen Geräten oder Überprüfung von Verbraucherpro-

dukten – der Verbraucherschutz im Saarland umfasst ein breites Spektrum.

Im neuen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz werden alle Kompetenzen des Verbraucher-

schutzes im Saarland gebündelt. Neben dem gesundheitlichen Verbraucherschutz, der insbesondere die

Lebensmittelüberwachung und -untersuchung betrifft, sind hier auch die Zuständigkeiten für den wirt-

schaftlichen und technischen Verbraucherschutz zusammengefasst.

Der Verbraucherschutz beruht immer auf zwei Säulen, nämlich der Schutz der Gesundheit und der Schutz

vor Täuschung. Darüber hinaus ist es unser Ziel, ein Höchstmaß an Verbraucherinformation zu bieten und

den Verbraucherschutz für die Saarländerinnen und Saarländer noch transparenter zu gestalten.

Es liegt also nahe, auch für das Jahr 2011 einen umfangreichen Verbraucherschutzbericht vorzulegen, der

alle genannten Bereiche zusammenfasst und die saarländischen Verbraucherinnen und Verbraucher kom-

pakt über dieses wichtige Thema informiert.

Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz überwacht den gesamten Verkehr mit Lebensmit-

teln – von der Erzeugung bis zur Ladentheke. Die Proben von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen

werden in eigenen, hochmodernen lebensmittelchemischen und veterinärmedizinischen Laboren unter-

sucht.

Durch eine Vielzahl an Produkten, Dienstleistungen, Tarifen und Vertragsbindungen wird das Wirtschafts-

leben zunehmend komplexer und unübersichtlicher. Wir wollen Sie als mündige Verbraucher dabei unter-

stützen, auf Augenhöhe mit der Wirtschaft am Geschäftsleben teilzunehmen. Denn selbstbewusste Ver-

braucher können mit ihren Entscheidungen das Marktgeschehen und damit auch die Wirtschaftspolitik

beeinflussen. Nur wer über ausreichend Information verfügt, kann kluge Marktentscheidungen treffen.

Mit dem Verbraucherschutzbericht 2011 möchten wir Ihnen unsere Arbeit in den Bereichen des gesund-

heitlichen, technischen und wirtschaftlichen Verbraucherschutzes näher vorstellen. Ich hoffe, dass Sie ihn

mit Gewinn lesen werden.

Anke Rehlinger

Ministerin für Umwelt und Verbraucherschutz

Saarbrücken, im August 2012

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Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Lebensmittelkontrolle

Im Saarland ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz1 (LGV), Abteilung C „Lebensmit-

telwesen, Veterinärwesen“ zuständig für die amtliche Überwachung der Lebensmittelsicherheit. Die

behördlichen Kontrollen und Probenahmen erfolgen risikoorientiert durch Lebensmittelkontrolleure

und Tierärzte. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dabei auf Gutachter und Sachverständige

der Abteilungen D „Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungen, Molekularbiologie“ und E „Lebensmit-

telchemie, Arzneimittel“ des LGV zurückgreifen.

Betriebskontrollen – ein Blick hinter die Kulissen

Im Berichtsjahr 2011 führte das Kontrollpersonal routinemäßig und ohne vorherige Ankündigung in

insgesamt 12.843 registrierten Betrieben 7.572 Betriebskontrollen und 14.737 Kontrollbesuche durch.

Die Kontrollen vor Ort erfolgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Le-

bensmitteln, d. h. von der Primärproduktion bis hin zum Endverbraucher, um so ein hohes Gesund-

heitsschutzniveau zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Kontrollen werden die Betriebs-, Produkt- und

Personalhygiene sowie das Vorhandensein eines effektiven Eigenkontrollsystems des Lebensmittelun-

ternehmers überprüft. Des Weiteren werden Hersteller und Inverkehrbringer von kosmetischen Mit-

teln, Bedarfsgegenständen (z.B. Spielwaren, Scherzartikel, Kleidung), Tabakerzeugnissen und Erzeugnis-

sen im Sinne des Weingesetzes kontrolliert.

Anlassbezogen wurden zusätzlich 78 Verbraucherbeschwerden bearbeitet. Diese reichten von Be-

schwerden hinsichtlich unhygienischer Zustände in Lebensmittelbetrieben (z.B. Restaurants und Imbis-

se) bis hin zu Mitteilungen von Erkrankungen, bei denen ein Zusammenhang mit zuvor verzehrten Le-

bensmitteln vermutet wurde.

Schnellwarnsystem

Das LGV ist die Kontaktstelle des Saarlandes der Europäischen Schnellwarnsysteme für Lebensmittel

und Futtermittel (RASFF – Rapid Alert System für Food and Feed) sowie Bedarfsgegenstände (RAPEX –

Rapid Exchange of Information System), die Warnmeldungen (Alert Notifications) zu Lebens- oder Fut-

termitteln bzw. Bedarfsgegenständen herausgeben, von denen ein Risiko für die menschliche Gesund-

heit ausgeht und die sich in einem der am Netz beteiligten Staaten in Verkehr befinden. Europaweit

werden damit die Überwachungsbehörden in die Lage versetzt, grenzübergreifend unverzüglich die

notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

2011 wurden durch das LGV 2.758 RASFF- und 571 RAPEX-Warnungen überprüft, die zu 54 Maßnah-

men seitens des LGV führten. In 6 Fällen war das Saarland „Sitzland“ (=Bundesland, in dem der Unter-

nehmer seinen Sitz hat) von beanstandeten Produkten.

Information der Öffentlichkeit – www.lebensmittelwarnung.de

Die von den Ländern und dem Bund ins Leben gerufene Internetplattform

www.lebensmittelwarnung.de wird vom LGV gepflegt. Die Bundesländer oder das BVL (Bundesamt für

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) publizieren auf dieser Internetseite öffentliche War-

nungen und Informationen im Sinne des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. In der

1 Ab Juli 2012 Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)

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Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit

oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittelunternehmer. Seit dem Start der

Seite am 23. Oktober 2011 wurden bis Ende Dezember 2011 bundesweit 48 Lebensmittelwarnungen im

Internet veröffentlicht. In 19 Fällen war das Saarland betroffen und es erfolgte die Veröffentlichung

auch unter der Rubrik „Saarland“ auf der Internetplattform.

Probenahmen

Im Rahmen der Entnahme amtlicher Proben werden Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegen-

stände, Tabakerzeugnisse und Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes hinsichtlich ihrer mikrobiologi-

schen Anforderungen, ihres Gehaltes an Rückständen oder Kontaminanten, ihrer Zusammensetzung,

ihrer Kennzeichnung oder Aufmachung und des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile

oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen untersucht.

Insgesamt wurden 4.832 Proben (inklusive der Erzeugnisse auf dem Weinsektor) entnommen. Davon

waren 81 Beschwerdeproben, die von Verbrauchern im LGV abgegeben wurden.

Proben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz/ Fukushima

Jährlich werden an der Radioaktivitätsmessstelle der Universität des Saarlandes in Homburg Lebensmit-

telproben aus dem Saarland auf radioaktive Inhaltsstoffe untersucht.

2011 wurden 180 amtliche Proben (Rind-, Schweine- und Kalbfleisch, Geflügel, Wild, Süßwasserfisch,

Pilze, Speisekartoffeln, Weizen, Roggen, Wiesen- und Weidenbewuchs, Futtergetreide und Milch) nach

dem Strahlenschutzvorsorgegesetz genommen, mit dem Ziel, die Radioaktivität, u. a. in Lebensmitteln,

Bedarfsgegenständen, Boden und Pflanzen zu ermitteln.

Ergänzend dazu wurden im Hinblick auf die Reaktorkatastrophe in Fukushima/Japan, einige Proben von

Lebensmitteln aus Japan entnommen und auf Radiaktivität gemessen.

In den Proben saarländischer Herkunft sowie in den Proben japanischer Lebensmittel wurde keine radi-

oaktive Kontamination festgestellt.

Schwerpunktprogramme Im Jahr 2011 führte das LGV, u.a. in Zusammenarbeit mit der Saarländischen Polizei, zahlreiche Sonder-

aktionen durch:

− Berieselungsanlagen für Obst und Gemüse in Discountmärkten

− Faschingsartikel für Kinder und Erwachsene

− Eier/Ostereier saarländischer Herkunft

− Spargelproben mit Schwerpunkt Herkunftsbezeichnung

− Kontrolle von Stadt-, Dorf- und Straßenfesten

− Thunfisch aus der Gastronomie

− Eiswürfel und „Crushed Ice“

− Speiseeis

− Honig saarländischer Imker

− Gemeinsamer Kontrolltag mit der Saarländischen Polizei (Interregio), Schwerpunkt „Lebensmit-

teltransporte“

− Weihnachtsmärkte

Eiswürfel und „Crushed Ice“

Eiswürfel und das für Cocktails und zur Kühlung von Lebensmitteln verwendete sog. Crushed Ice kön-

nen, trotz der hierzulande hervorragenden Trinkwasserqualität infolge unhygienischer Handhabung

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(z.B. unsaubere Geräte oder mangelhafte Handhygiene) bakteriell belastet sein. Während Wasser ge-

froren ist, können sich eventuell enthaltene Keime zwar nicht vermehren, sterben aber auch nicht ab.

In geschmolzenem Zustand, gerade bei der Verwendung von Eis in gezuckerten Getränken, kann die

Vermehrung der Bakterien recht schnell voranschreiten und so zu einer Gesundheitsgefahr für den

Verbraucher werden.

Das LGV hat daher Eiswürfel und Scherbeneis („Crushed Ice“) aus Gastronomie, Gemeinschaftsverpfle-

gung und Einzelhandel beprobt und auf ihren mikrobiologischen Zustand untersucht. Zum Verzehr ge-

dachtes Eis ist Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) in gefrorenem Zustand und hat als

solches den Anforderungen der Trinkwasserverordnung zu entsprechen. Wurde das Eis bereits zum

Kühlen eines Lebensmittels verwendet, unterliegt es den Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittel-

gesetzbuchs (LFGB) bzw. der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Nach diesen Rechtsgrundlagen

waren 33 der 57 untersuchten Proben auffällig, was einer Quote von 58% entspricht. Die mikrobiologi-

schen Befunde waren Anlass einer detaillierten Betriebskontrolle durch die Lebensmittelkontrolle und

deckten sich in den meisten Fällen mit dem dort gewonnenen Eindruck des hygienischen Zustands von

Eismaschine bzw. Umgebung.

Einen durchweg positiven Eindruck machten die Proben „Crushed Ice“, die abgepackt im Einzelhandel

(z.B. an Tankstellen, in Discountern usw.) gezogen wurden: von den 7 Proben war keine zu beanstan-

den. Bei der industriellen Herstellung dieses Eises gelten strenge Hygieneregeln, die offensichtlich auch

eingehalten werden.

Trotz der bei dieser Aktion festgestellten Mängel ging von dem geprüften Eis keine akute Gefahr für die

Gesundheit der Verbraucher aus. Dennoch deuten die Ergebnisse auf ein häufig mangelndes Hygiene-

bewusstsein bei der Herstellung und der Handhabung von Eiswürfeln und Crushed Ice hin, was die

Sinnhaftigkeit solcher Untersuchungen in der Routinekontrolle unterstreicht.

(Zu Ergebnissen der Untersuchung siehe Bericht „Eiswürfel aus der Gastronomie“ unter Kapitel „Unter-

suchung von Lebensmittel, Bedarfsgegenständen und Kosmetischen Mitteln“)

Speiseeis

Wie in den Jahren zuvor sind auch in 2011 im Rahmen der schwerpunktmäßigen Überwachung der Her-

stellung und des Verkaufs von Speiseeis vom Kontrollpersonal des LGV in insgesamt 390 Betrieben Kon-

trollen und Probenahmen durchgeführt worden. Die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure

achten dabei besonders auf die Personalhygiene, die Einhaltung der Hygienevorschriften in den Pro-

duktions- und Verkaufsräumen sowie in den Verkaufsfahrzeugen, die ordnungsgemäße Verwendung

von Rohstoffen und Zutaten, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere

beim Straßenverkauf, und die korrekte Deklaration (z.B. Farbstoffkennzeichnung) bei den verschiede-

nen Eissorten.

(Zu Ergebnissen der Untersuchung siehe Bericht „Speiseeis“ unter Kapitel „Untersuchung von Lebens-

mittel, Bedarfsgegenständen und Kosmetischen Mitteln“)

Weihnachtsmärkte

In der Vorweihnachtszeit ab Ende November wurden von den Lebensmittelkontrolleurinnen und -

kontrolleuren (auch in Zusammenarbeit mit der Weinkontrolleurin der Landwirtschaftskammer des

Saarlandes und den Sachverständigen der Abteilung E des LGV) insgesamt 30 Weihnachtsmärkte mit

etwa 530 Einzelständen kontrolliert und 46 Proben Zimtgebäck, 15 Proben Glüh- und Fruchtweine so-

wie 13 Proben Frittierfette aus Imbisseinrichtungen gezogen. Vier Proben Zimtgebäck wurden wegen

überhöhtem Gehalt an Cumarin beanstandet. Zwei Proben Glühwein entsprachen nicht den gesetzli-

chen Vorschriften. Zwei Frittierfettproben waren nicht mehr verkehrsfähig.

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Lebensmittelkrisen 2011

Dioxin-Skandal

Anfang 2011 mussten mehr als 1.000 Höfe in mehreren Bundesländern wegen des Skandals um

Dioxinfunde in Tierfutter und Eiern gesperrt werden. Nachdem bekannt wurde, dass Eier aus vorläufig

gesperrten Betrieben in den Handel gelangt waren, hatte das Ministerium für Gesundheit und Verbrau-

cherschutz Maßnahmen angeordnet, um den Handel mit Konsumeiern zu überprüfen und den Verbrau-

cher vor Ort entsprechend zu informieren. Von den Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren

wurden insgesamt 878 Einzelhandelsbetriebe direkt durch Abgabe eines Info-Blattes informiert, ebenso

drei Bürgerbüros im Bereich Saarlouis und Merzig.

Ebenso wurden weitere 183 Betriebe durch Unterverteilung mit aktuellen Warenlieferungen, 42 zuge-

lassene Zerlegebetriebe bzw. fleischverarbeitende Betriebe kontrolliert, weil möglicherweise auch dio-

xinbelastetes Fleisch in Verkehr gebracht worden war. Zudem wurden ca. 2.500 Informationsschreiben

an saarländische Einzelhändler versandt sowie Wochen- und Bauernmärkte kontrolliert. Es ergaben sich

keinerlei Hinweise, auch nach Überprüfung der über das RASFF – Schnellwarnsystem zur Kenntnis ge-

langten Vertriebswege, dass kontaminierte Eier, sonstige Lebensmittel oder Futtermittel ins Saarland

gelangt waren.

EHEC – ein umfassendes Problem der Lebensmittelhygiene

Im Frühsommer (Mai bis Juli) 2011 kam es in Deutschland zu einem EHEC-Ausbruch.

Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) kommen natürlicherweise im Darm von Wiederkäuern

vor und werden mit dem Kot der Tiere ausgeschieden. Sie können direkt oder indirekt vom Tier auf den

Menschen übertragen werden und Krankheiten auslösen. Somit gehören sie zu den zoonotischen

Krankheitserregern.2 EHEC-Infektionen können leichte bis schwere Durchfallerkrankungen auslösen.

Vor allem bei Kindern droht als Folge der Infektion das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS). Es han-

delt sich um eine Erkrankung, die sich in akutem Nierenversagen, Blutgerinnungsstörungen und einer

Zerstörung der roten Blutkörperchen äußert und sogar zum Tod des infizierten Kindes führen kann.3

2 Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Schutz vor Infektionen mit enterohämorrhagischen E. coli (EHEC), 2012.

3 siehe Fußnote 1;

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Das Erkrankungsgeschehen betraf ganz Deutschland, vor allem aber Norddeutschland. Insgesamt er-

krankten 2.987 Personen an blutigem Durchfall und 855 am hämolytisch-urämischen Syndrom. Im Saar-

land wurden 5 Erkrankungsfälle registriert. Bundesweit verstarben 53 Personen in Folge der Infektion.4

Im Zuge des EHEC-Geschehens wurden von den Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren zahl-

reiche Maßnahmen durchgeführt:

− Überprüfung von Großhandel, Märkten, Einzelhandel und Erzeugern

− Überwachung der Rückrufe von Lebensmitteln, die über das Europäische Schnellwarnsystem

veranlasst wurden

− Überwachung von Verkaufsverboten

− Probenahmen und Untersuchungen von Obst, Gemüse und Sprossen

− Beratung und Weitergabe von Information über das Verbraucherschutztelefon

Im Saarland blieben alle untersuchten Proben unbeanstandet.

Aus Erkenntnissen der durchgeführten Ausbruchsuntersuchungen wurden Handlungsempfehlungen

abgeleitet, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor lebensmittelbedingten Infektionen zu schützen

(vgl. auch http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Hygiene/BFR_EHECAusbruch2011_AktualisierteAnal

yseHandlungsempfehlungen.pdf;jsessionid=5DCE4BAD55B9ACA83144BFA7B01D37B3.2_cid252?__blob=publicat

ionFile).5)

Beanstandungen und Maßnahmen

Bei den Betriebskontrollen werden neben hygienischen Bedingungen auch sonstige lebensmittelrechtli-

che Vorschriften überprüft. Auch die Wirksamkeit betrieblicher Eigenkontrollen wird auf den Prüfstand

gestellt und Proben entnommen. Ein Kontrollschwerpunkt ist insbesondere die Beschaffenheit und

Ausstattung der Betriebsräume, Maschinen, Anlagen und Arbeitsgeräte. Es werden also Betriebs-, Pro-

dukt- und Personalhygiene kontrolliert. Die bei Betriebskontrollen entnommenen amtlichen Proben

werden von den Sachverständigen der Laborabteilungen D und E des LGV untersucht. Die Gutachten

dienen bei Beanstandungen als Beweismittel für ordnungs- und strafrechtliche Maßnahmen.

Festgestellte Verstöße

Es wurden in den kontrollierten Betrieben Einzel-, aber auch Mehrfachverstöße festgestellt:

− Hygiene, allgemein: bauliche und/oder technische Ausstattung der Räume und Geräte, Hygiene

des Personals

− Betriebliche Eigenkontrolle und/oder Schulung der Mitarbeiter

− Zusammensetzung des Lebensmittels: Qualität der Rohstoffe oder Qualität der hergestellten

Lebensmittel, Rückstände

− Kennzeichnung: Kennzeichnung von Lebensmitteln, Warenpräsentation, Aufmachung

− Andere Mängel: Nichteinhaltung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (z.B. Rückver-

folgbarkeit)

4 Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): EHEC-Ausbruch 2011: Aktualisierte Analyse und abgeleitete Handlungsempfehlungen (Stel-

lungnahme Nr. 049/2011 des BfR vom 23. November 2011). 5 siehe Fußnote 3

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Zahl der Verstöße im Überblick:

Hygiene, allgemein 1802

Betriebliche Eigenkontrollen, Schulung der Mitarbeiter 526

Kennzeichnung/Aufmachung 355

Andere 45

Zusammensetzung 17

Die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure, die auch den Status einer Ermittlungsperson der

Staatsanwaltschaft haben, können vor Ort je nach Mängelfeststellung bzw. Beanstandung eines Pro-

duktes durch einen Gutachter die entsprechenden erforderlichen Maßnahmen treffen, die von einer

Verwarnung, Einleitung eines Bußgeldverfahrens bis hin zu strafprozessualen Maßnahmen (Sicherstel-

lung, Beschlagnahme, Durchsuchung) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren reichen. Ebenso können

die Vernichtung von Waren oder die (Teil-)Schließung eines Betriebes angeordnet werden.

Dementsprechend wurden in 2011 in 2301 Betriebe Verstöße festgestellt, die zu formellen behördli-

chen Maßnahmen geführt haben:

− Bearbeitete Strafverfahren 56

− Ordnungswidrigkeitenverfahren 361

(Höchster Bußgeldbescheid 3000,- €)

− Verwarnungen mit Verwarngeld (5,- bis 35,- Euro) 272

− Beanstandungen mit Abgabe an andere Behörden 147

− Betriebsschließungen 22

Einzel- und Mehrfachverstöße

1802

526

17

355

45

Hygiene, allgemein

Kennzeichnung und

Aufmachung des LM

Andere

Betriebliche

Eigenkontrollen, Schulung der

Mitarbeiter

Zusammensetzung des Lebensmit-

tels (LM) (nicht mikrobiologisch)

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− Vernichtung von Lebensmitteln/Bedarfsgegenständen:

Lebensmittel

- Fleisch und Fleischerzeugnisse 72 kg

- Fisch 5 kg

-Geflügelfleisch 21 kg

-Speiseeis 60 Liter

-Backwaren/Pizzateig 4 Brote/ 5kg

-Obst und Gemüse 18 kg

-Milch/Sahne 9 Liter

Bedarfsgegenstände

-kleine Küchenutensilien 150 Stück

-Töpfe/Pfannen 10 Stück

-Gläser 19 Stück

-Imbiss-Pappschalen 63 Stück

-Brotkörbe 23 Stück

-Friteusen 1 Stück

Erkrankungsfälle

Im Berichtsjahr wurden der Zentralstelle von den Regionalstellen 24 Erkrankungsfälle (2009: 30 Fälle,

2010: 57 Fälle) von einzelnen und/oder mehreren Personen gemeldet, die von den Betroffenen auf den

Genuss von Lebensmitteln zurückgeführt wurden.

Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen

Neben ausbildungsbegleitenden Maßnahmen für drei angehende Lebensmittelkontrolleure wurden für

das Kontrollpersonal der Lebensmittelüberwachung mehrere Schulungen bzw. Fortbildungsmaßnah-

men durchgeführt:

− „Balvi – Schulungsmaßnahmen“ – Erfassung und Pflege betriebsbezogener Daten

− Fortbildung an der Universität des Saarlandes, Radioaktivitätsmessstelle: Strahlenschutz-

vorsorgegesetz, Fukushima – mögliche Auswirkungen auf Deutschland

− zweitägige interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltung im Ministerium für Gesundheit und

Verbraucherschutz (MGuV) zum Thema „Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche“, an

der neben den Lebensmittelkontrolleuren Gesundheitsinspektoren der Landkreise und Mit-

arbeiter des Ministeriums, des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-

heit (BVL), des Bundesamt für Risikobewertung (BfR) und der Abteilungen D und E des LGV

teilgenommen haben. Ziel der Veranstaltung war es, die Vorgehensweisen in den Behörden

in Bezug auf die Fallbearbeitung „lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche“ darzustellen

sowie die unterschiedlichen Kommunikationswege nachzuzeichnen. In der sich an die Fach-

vorträge anschließenden Diskussion wurden Impulse für die Verbesserung der täglichen Ar-

beit und Vorgehensweise in den beteiligten Behörden herausgearbeitet.

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Verbraucherbildung

Das LGV trägt mit Fachvorträgen und der Durchführung und Mitgestaltung von Schulungsmaßnahmen

im Bereich „Lebensmittelrecht und –hygiene“, u.a. bei der Industrie- und Handelskammer (IHK, hier:

Schulung nach § 4 LMHV – Lebensmittelhygiene-Verordnung), bei Städten und Gemeinden (Hygienean-

forderungen bei der Durchführung von Stadt-, Dorf- und Vereinsfesten), beim Landesinstitut für Päda-

gogik und Medien (LPM) sowie bei der Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung Saarland

e.V. (LAGS; Zertifikatskurs) einschließlich der Teilnahme an den Fachgesprächen „Gesundheitsförderli-

che Ernährung in ganztägigen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ der LAGS, zur Verbraucherbil-

dung bei. Adressaten der Veranstaltungen sind neben den Lebensmittelunternehmern Personen, die

berufsbedingt mit der Thematik „Lebensmittelhygiene“ in Berührung kommen (Lehrpersonal an Berufs-

schulen, Lehrerinnen und Lehrer an Schulen, Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen).

Tierarzneimittelkontrolle

Der Einsatz von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, rückt zuneh-

mend ins Interesse der Öffentlichkeit. Im Saarland gibt es aktuell 123 Tierarztpraxen und Kliniken, die

eine eigene tierärztliche Hausapotheke führen. Im Vergleich zum Vorjahr wurden 3 tierärztliche Haus-

apotheken abgemeldet.

Im Berichtsjahr wurden 21 tierärztliche Hausapotheken von Tierärzten des LGV kontrolliert. Darunter

waren 8 anlassbezogene Kontrollen aufgrund von Neugründungen bzw. Praxisänderungen oder -

übernahmen. Des Weiteren fanden Kontrollen bei 4 Tierheilpraktikern und 2 Inspektionen in Betrieben

statt, die gewerbsmäßig Tiere halten und züchten (Legehennen-, Schweine- und Rinderhalter sowie im

Bereich Hundezucht).

Im Berichtsjahr gingen 43 Anzeigen gemäß den Vorgaben des §73 Absatz 3a Arzneimittelgesetz zum

Verbringen von Arzneimittel aus dem Europäischen Ausland im Rahmen des sogenannten Therapienot-

standes zur Prüfung beim LGV ein. Zwei Tatbestände wurden der Staatsanwaltschaft zur Anzeige ge-

bracht.

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Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

Die Untersuchung und Beurteilung von Proben von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmeti-

schen Mitteln in den Laborabteilungen D und E ist Bestandteil der durch das LGV zu leistenden amtli-

chen Lebensmittelüberwachung. Die Probenahme erfolgt grundsätzlich risikoorientiert durch die Le-

bensmittelkontrolleurinnen und –kontrolleure des LGV, was bedeutet, dass die Auswahl der Proben

gezielt mit dem Blick auf ein vermutetes Risiko (Gesundheits- bzw. Täuschungsrisiko) geschieht. Nach

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung

der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rah-

men-Überwachung - AVV RÜb) sind jährlich grundsätzlich 5 Proben Lebensmittel und 0,5 Proben Be-

darfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse je 1000 Einwohner zu entnehmen.

In einem Jahres-Rahmenplan wird im LGV festgelegt, welche Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kos-

metische Mittel und Tabakwaren beprobt werden. Dabei wird mit risikobasierten Gewichtungsfaktoren

die jährliche Probenzahl für jede Warenobergruppe ermittelt. Detaillierte Probenpläne, mit denen die

Proben von den Laborabteilungen angefordert werden, werden quartalsweise erstellt. In diesen Quar-

talsplänen sind Details zur Probenart und zur vorgesehenen Untersuchung, zur für die Laboruntersu-

chung benötigten Menge, zum Zeitpunkt und gegebenenfalls zum Ort der Probenahme enthalten. Da-

rüber hinaus werden von den Lebensmittelkontrolleuren auch Verdachtsproben entnommen. Von Ver-

braucherseite aufgrund vermuteter Mängel eingereichte Proben werden als Beschwerdeproben be-

zeichnet.

Im Berichtsjahr wurden in beiden Laborabteilungen zusammen insgesamt 4832 Proben Lebensmittel,

Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel untersucht (inklusive Verbraucherbeschwerden, Verfolgs-

und Verdachtsproben). 11,1 % der Proben waren zu beanstanden. 6,3 % der Proben waren aufgrund

Ihrer Zusammensetzung und 5,7 % wegen ihrer Aufmachung und Kennzeichnung zu beanstanden. Teil-

weise traf beides zu.

Aufgrund nicht immer objektiven Medienberichten über Rückstände, Kontaminanten, Zusatzstoffe und

Verunreinigungen wird leider häufig der Bevölkerung das Bild einer Grundgefährlichkeit der angebote-

nen Lebensmittel vermittelt. Glücklicherweise ist diese Vorstellung nicht gerechtfertigt. Nur ein ganz

geringer Anteil der verkauften Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ist wirklich gesundheitsgefähr-

dend. Der größere Teil der Beanstandungen erfolgt wegen gesundheitlich nicht relevanter Mängel.

Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Lebensmittelüberwachung risikoorientiert vorgehen muss,

d.h. sie sucht gewissermaßen mit der Lupe die Fälle heraus, bei denen die Wahrscheinlichkeit von Ver-

stößen gegen Rechtsvorschriften am größten ist. Daher sind die in diesem Bericht aufgeführten Beans-tandungsquoten nicht so zu interpretieren, dass sie für das gesamte Angebot an Waren der jeweili-gen Warengruppe zutreffend sind.

Gesundheitsgefährdende Proben

Besonders gravierende Beanstandungsgründe, die eine Beurteilung als gesundheitsschädlich bzw.

gesundheitsgefährdend erforderlich machten, lagen bei 12 Lebensmittelproben vor (siehe Tabelle im

Tabellenteil). In drei Fällen wurden Krankheitserreger festgestellt. Bei sechs Proben waren Fremdkörper

die Ursache der Gesundheitsgefährdung.

In einer Hirschsalami wurden Verotoxin bildende Escherichia coli (VTEC) nachgewiesen. Bei dem nach-

gewiesenen Shigatoxintyp des eingesandten E. coli - Isolates handelte es sich um einen Vertreter der

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mit Durchfallerkrankungen beim Menschen assoziert wird. Nach dem Sachverständigenbeschluss des

Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 13.01.2001 sind alle

VTEC als potentielle Enterohämorrhagische E. coli (EHEC) anzusehen. Enterohämorrhagische E. coli

(EHEC) gehören zu den wichtigsten lebensmittelassoziierten Enteritiserregern. EHEC-Bakterien können

bei Menschen nach einer Inkubationszeit von 2-10 Tagen schwere Infektionen mit starken, teilweise

blutigen Durchfällen bis hin zum Nierenversagen verursachen. Menschen infizieren sich in der Regel auf

oralem Weg mit EHEC. Als häufigster Infektionsweg ist der Verzehr von EHEC-kontaminierten Lebens-

mitteln, hauptsächlich Rohmilch und Fleischprodukte beschrieben. Bei Nutztieren (Rinder, Schafe, Zie-

gen, seltener Schweine) kommen EHEC häufig vor, ohne dass die Tiere daran erkranken. Die Erreger

gelangen aus der Darmflora der Tiere in tierische Lebensmittel (z. B. Milch und Fleisch). Beim Verzehr

des kontaminierten Produktes besteht, insbesondere für Verbraucher mit besonderer gesundheitlicher

Empfindlichkeit, beispielsweise für Kinder, ältere sowie immunsupprimierte Personen, ein gesund-

heitliches Risiko.

Bei der mikrobiologischen Untersuchung einer Schinkenwurst vom Buffet konnten gesundheits-

schädliche Listeria monocytogenes nachgewiesen werden. Die nachgewiesene Keimzahl lag oberhalb

des in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel geforder-

ten Grenzwertes von 100 KbE/g. Die im Herstellerbetrieb gezogene Verfolgsprobe war ebenfalls

Listeria-positiv. Listeria monocytogenes gehört zu den Lebensmittelinfektionserregern und kann beim

Menschen sehr unterschiedliche akute und chronisch septische Erkrankungen verursachen. Meist

nimmt die Erkrankung beim Menschen einen relativ harmlosen Verlauf, der einer grippalen Infektion

ähnelt. Bestimmte Risikogruppen, zu denen besonders Schwangere und Neugeborene zählen, können

ernste Symptome mit Totgeburt oder Frühgeburt und Neugeborenenlisteriose entwickeln.

In einer Beschwerdeprobe „Fleischsülze“ wurde ein harter, spitzer Zahn vorgefunden, der höchstwahr-

scheinlich vom Schwein stammt. Dieser kann beim Verzehr des Lebensmittels zu Verletzungen im Ver-

dauungstrakt, insbesondere im Bereich der Mundhöhle, führen.

Zahn aus Fleischsülze Metallspan aus Apfeltörtchen

In einem Apfeltörtchen war ein scharfkantiger, spitz zulaufender Metallspan eingebacken

In einer Konserve mit asiatischen Mungobohnenkeimlingen wurde ein ca. 3 cm langer beidseitig spitz

zulaufender Glassplitter gefunden. Das dazugehörige Glas war unversehrt.

In einer Pfifferlingkonserve wurde eine 2 cm lange und 1 cm breite spitz zulaufende Glasscherbe vorge-

funden. Auch in diesem Fall war das beigefügte Glas unversehrt.

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Glassplitter aus Mungobohnenkonserve Glasscherbe aus Pfifferlingkonserve

Eine Probe geschwärzte Oliven ohne Kern im Glas wurde mit einem ca. 9 mm langen, 3 mm breiten,

nach vorne auslaufenden, scharfkantigen Metallsplitter eingesandt.

Metallsplitter aus Olivenglas

Eine Lebensmittelverpackung aus Kunststoff für Heringsfilets wurde als Verbraucherbeschwerde einge-

reicht, da auf dem Verpackungsboden, in der Sauce der Heringsfilets ein rotes Plastikstück gefunden

wurde. Der verschluckbare Fremdkörper mit spitzen Enden wurde als gesundheitsgefährdend beurteilt.

Kunststoffverpackung mit isoliertem Fremdkörper isolierter Fremdkörper

Ein rotes Permanent Make-up wurde aufgrund hoher Belastung mit Schwermetallen beanstandet. Der

Hersteller hatte ein für technische Zwecke bestimmtes Eisenoxid als Farbpigment eingesetzt (s. Bericht

unter Schwerpunktprogramme.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 15 von 76

Zwei schwarze Tattoo-Farben waren mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belas-

tet und wurden als gesundheitsschädlich eingestuft.

Warengruppen mit überdurchschnittlich hohen Beanstandungsquoten

Die höchsten Beanstandungsquoten ergaben sich 2011 bei den Warengruppen 57 (Zusatzstoffe), 51

(Nahrungsergänzungsmittel), 59 (Mineral- und Tafelwasser), 60 (Tabakerzeugnisse), 02 (Milcherzeug-

nisse), 86 (Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt), 8 (Wurstwaren), 37 (Spirituosen), 26 (Gemü-

seerzeugnisse), 18 (feine Backwaren), 82 (Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpfle-

ge), 13 (Fette, Öle) und 07 (Fleischerzeugnisse). Die zugehörige Tabelle befindet sich im Tabellenteil.

In der Gruppe der Zusatzstoffe (ZEBS 57) wurden alle drei untersuchten Proben wegen Kennzeich-

nungsmängeln beanstandet. Es handelte sich um Stevia-Süßstoffe.

In der Gruppe der Nahrungsergänzungsmittel (ZEBS 51) wurden 2 von 5 Proben (40,0%) wegen Kenn-

zeichnungsmängeln beanstandet.

In der ZEBS-Obergruppe 59 wurden 36 Proben Mineralwasser und 57 Proben Eiswürfel, Crush- und

Scherbeneis aus der Gastronomie untersucht. Die Beanstandungsquote dieser Gruppe lag bei 38,7%.

Zu dieser hohen Beanstandungsquote trugen insbesondere die Eisproben bei, bei denen 33 von 57

(57,9%) wegen mikrobiologischer Mängel zu beanstanden waren (s. Bericht unter Schwerpunktpro-

gramme). Bei den Mineralwässern waren 3 Proben (8,3%) als nicht zum Verzehr geeignet zu beurteilen.

Eine Probe Mineralwasser fiel durch einen fauligen Geruch auf, es konnte auch mikrobiologisch eine

Keimbelastung festgestellt werde. In einer weiteren Probe wurden eine Eintrübung und ein Bodensatz

vorgefunden. Die dritte Beanstandung erfolgte auf Grund eines Geruches nach Benzin.

Aus der Gruppe der Tabakerzeugnisse (ZEBS 60) wurden 15 Proben untersucht, von denen 5 Proben

beanstandet wurden (33,3 %). Die chemische Untersuchung der Tabakerzeugnisse wurde dabei vom

Chemischen Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Sigmaringen durchgeführt. Die fünf beanstandeten

Proben stammen alle vom gleichen Hersteller. Es handelte sich um sogenannte „Kräutermischungen zur

Raumluftverbesserung“, die aber zum Rauchen bestimmt sind. Sie enthalten selbst zwar keinen Tabak

und folglich kein Nikotin, sind rechtlich allerdings als den Tabakerzeugnissen gleichgestellte Waren ein-

zustufen, die somit auch die tabakrechtlichen Anforderungen einhalten müssen. Im vorliegenden Fall

wurden die Proben aufgrund der Verwendung von nicht für Tabakerzeugnisse zugelassenen Stoffen

beanstandet.

In der Gruppe der Milcherzeugnisse (ZEBS 02) waren 29 von 91 Proben (31,9%) zu beanstanden, davon

allein 28 von 38 Proben geschlagener Sahne wegen hohen Keimgehaltes. Spezifische Krankheitserreger

waren jedoch nicht nachweisbar (siehe Bericht ‚Mikrobieller Status von Schlagsahne aus Aufschlagau-

tomaten‘ unter Schwerpunktprogramme). Bei einem Joghurt wurde eine irreführende Angabe bemän-

gelt.

Aus der Gruppe der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt (ZEBS 86) wurden insgesamt 134

Proben untersucht, wovon 35 beanstandet wurden (26,1 %). Ein Untersuchungsschwerpunkt im Jahr

2011 war die Überprüfung der Farbechtheit von Bäckertüten, Dönertüten und Servietten. In sehr vielen

Fällen musste eine Beanstandung ausgesprochen werden da ein Ausbluten der Farben festgestellt wur-

de. Weitere häufige Beanstandungsursache war eine überhöhte Formaldehyd-Abgabe von Melamin-

Kunststoffküchenartikeln, sensorische Beeinträchtigungen sowie Kennzeichnungsmängel (fehlende

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Herstellerangaben, Anwendungshinweise lediglich in englischer Sprache, etc.) bzw. fehlende oder unzu-

reichende Konformitätserklärungen. Ein als Verbraucherbeschwerde eingereichter Flachmann musste

wegen einer erhöhten Metallabgabe von Nickel, Mangan und Chrom beanstandet werden.

Von 279 Proben aus der Gruppe der Wurstwaren (ZEBS 08) wurden 53 (19,0%) beanstandet. Zu den

beanstandeten Proben gehörten 34 Brühwürste (u.a. Rostbratwürste, Fleischkäse, Lyoner; siehe hierzu

auch die Berichte zu dem Schwerpunktprogramm „Frühstücksbuffet“ und über die Untersuchung von

Bratwurst auf Festen), 9 Kochwürste (Blut- und Leberwürste) und 10 Rohwürste (überwiegend Salami).

27 der untersuchten Proben wurden bemängelt, weil kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe nicht ange-

geben waren. Bei 12 Würsten entsprach die Qualität oder die Zusammensetzung nicht den geltenden

Anforderungen. Bei zwei Produkten wichen die Angaben, die auf der Packung zu den Nährwerten und

zum Fleischanteil gemacht wurden, von den ermittelten Werten ab. Bei zwei Proben war Geflügel-

fleisch mitverarbeitet worden. Fleischerzeugnisse ohne besondere Hinweise auf eine Tierart werden

aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt. Wird Geflügelfleisch mit verarbeitet, so muss

dies in der Verkehrsbezeichnung angegeben werden. Fünf der untersuchten Wurstwaren mussten als

verdorben und damit zum Verzehr nicht geeignet beurteilt werden, zwei weitere Brühwürste waren

mikrobiell kontaminiert. Drei Proben Geflügelwürste wurden nach Ablauf ihres Mindesthaltbarkeitsda-

tums ohne entsprechenden Hinweis in den Verkehr gebracht. Diese Proben wurden wegen Irreführung

beanstandet. Drei Proben wurden aufgrund des Nachweises von pathogenen Erregern als gesundheits-

schädlich beurteilt (s. auch Berichtsteil Gesundheitsgefährdende Proben).

Von 37 Proben Spirituosen (ZEBS 37) waren im Jahr 2011 7 Proben (18,9%) zu beanstanden. Bei fünf

dieser Beanstandungen stimmte der Alkoholgehalt auf der Flasche nicht mit dem im Labor tatsächlich

ermittelten Alkoholgehalt überein, er war teilweise über- und teilweise unterschritten. Bei einer Probe

war der enthaltene Farbstoff nicht richtig angegeben, und bei einer Probe war keine rechtkonforme

Verkehrsbezeichnung angebracht.

Im Berichtszeitraum wurden 49 Proben Gemüseerzeugnisse (ZEBS 26) untersucht. Davon waren 9 zu

beanstanden (18,4%). In drei Proben wurden Fremdkörper vorgefunden; zwei dieser Proben wurden

wegen des harten Materials und der scharfkantigen Form der Fremdkörper als gesundheitsgefährdend

beurteilt. In einer Probe Erbsen wurde ein Kunststoffstück mit Aluminiumfolie vorgefunden, die Probe

wurde als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet eingestuft. In einer Probe wurde eine hohe

Zahl an aeroben mesophilen Keimen sowie an Enterobacteriaceae nachgewiesen Von einer Probe

Mixed Pickels ging bei der Anlieferung ein extrem unangenehmer, gäriger Geruch aus, in der Probe

wurden Milchsäurebakterien, Hefen und aerobe Sporenbildner in erheblichem Umfang nachgewiesen.

Sie musste als verdorben beurteilt werden. Vier Proben wurden auf Grund von Mängeln in der Kenn-

zeichnung beanstandet. Zweimal fehlte die Kenntlichmachung des verwendeten Konservierungsstoffs,

einmal die Angabe „geschwärzt“ bei Oliven, und eine Probe war ausschließlich auf Italienisch etiket-

tiert.

Insgesamt wurden 261 Proben Feine Backwaren (ZEBS 18) untersucht, von denen 48 Proben (18,0%)

beanstandet werden mussten.

64 Proben Feine Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage aus Verkaufstheken wurden

mikrobiologisch auf Hygieneindikatoren und Krankheitserreger untersucht. Hiervon wurden 10 Proben

(15,6 %) beanstandet, davon 8 wegen Hygienemängeln, eine wegen sichtbaren Schimmelpilzbefalls und

eine wegen hoher Keimgehalte in Verbindung mit deutlichen sensorischen Mängeln.

Die Herstellung der Pudding-/Crememassen erfolgt überwiegend im Kaltaufschlagverfahren. Daher

kann bei fehlerhafter Behandlung bzw. Lagerung (z.B. ungenügende Kühlung) der Backwaren durch

starke Erhöhung der Grundkontamination ein gewisses Hygienerisiko auftreten.

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Als Orientierungshilfe in der Beurteilung von Lebensmitteln hat die Kommission der Deutschen Gesell-

schaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) mikrobiologische Richt- und Warnwerte für Backwaren

mit nicht durcherhitzter Füllung vorgeschlagen. Sie sollen pathogene Mikroorganismen aufdecken so-

wie den Stand der Hygiene in den entsprechenden Produkten widerspiegeln.

Die Proben wurden auf die Parameter Gesamtkeimzahl, Enterobacteriaceae, Escherichia coli, Hefen,

Schimmelpilze, Bacillus cereus, Listeria monocytogenes, Salmonellen und koagulase-positive Staphylo-

kokken untersucht. Pathogene Mikroorganismen konnten nicht nachgewiesen werden.

Drei der übrigen untersuchten Proben wurden wegen deutlicher sensorischer Abweichungen, die auf

einen Fettverderb zurückzuführen waren, als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Zwei der Proben

waren Berliner aus einer Großbäckerei, bei einer anderen Probe wurde für eine Cremefüllung offenbar

verdorbene Milch verwendet. Aufgrund eines eingebackenen, beinahe 1cm großen, scharfkantigen,

eingebackenen Metallspans wurde eine Probe als gesundheitsschädlich beurteilt. Der Verzehr hätte zu

empfindlichen Verletzungen führen können.

Bei den übrigen Proben lagen Kennzeichnungsmängel vor; allein 11 Beanstandungen entfielen auf die

fehlende Kenntlichmachung von Fettglasur. Grundsätzlich kann kakaohaltige Fettglasur an Stelle von

Schokolade verwendet werden; dies bedarf jedoch einer deutlichen Kennzeichnung der Abweichung.

Außerdem dürfen Erzeugnisse, welche mit kakaohaltiger Fettglasur hergestellt wurden, selbst bei

Kenntlichmachung der Fettglasur nicht das Wort „Schokolade“ oder „Schoko“ im Namen tragen. Hin-

tergrund der häufigen Verwendung von kakaohaltiger Fettglasur ist die leichtere Verarbeitung der Mas-

se im Vergleich zu Schokolade sowie der geringere Preis.

Aus der Gruppe der Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Hautkontakt (ZEBS 82) wur-

den 111 Proben untersucht, von denen 19 Proben beanstandet wurden (17,1 %). Bei den Beanstandun-

gen handelte es sich in allen Fällen um Kennzeichnungsmängel. Sehr häufig fehlte die nach GPSG erfor-

derliche Herstellerangabe, und bei Schuhen die nach Bedarfsgegenständeverordnung erforderliche

Schuhkennzeichnung. Die angebrachte Textilkennzeichnung nach Textilkennzeichnungsgesetz ent-

sprach ebenfalls nicht immer den rechtlichen Vorgaben. Wie bereits im vergangenen Jahr wurden bei

geruchsauffälligen Proben und Proben mit bedenklichen Inhaltsstoffen, für die bislang keine rechtlichen

Vorgaben existieren, zahlreiche Herstellerempfehlungen ausgesprochen. Bei einer Untersuchungsserie

Sexspielzeuge wurde zudem in zwei Fällen eine unrechtmäßig angebrachte CE-Kennzeichnung bemän-

gelt.

In der Gruppe der Fette und Öle wurden 12 von 70 Proben (17,1%) beanstandet. Bei drei Proben Spei-

seöl, zwei Olivenölen und einem Leindotteröl, lagen Kennzeichnungsmängel vor. In einem weiteren Fall

wurde Olivenöl unzulässigerweise im Einzelhandel lose in vom Kunden mitgebrachte Flaschen abgefüllt.

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Olivenöl darf dem Endverbraucher nur vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen

angeboten werden. Letztere Probe zeigte außerdem bereits beginnenden oxidativen Fettverderb.

Des Weiteren waren acht von 58 Proben Frittierfett aus Imbissbetrieben und Gaststätten zu beanstan-

den (siehe Bericht unter Schwerpunktprogramme).

Von 222 Proben der Gruppe Fleischerzeugnisse wurden 34 (15,3%) beanstandet. 12 Proben Kebab und

Gyros wurden beanstandet, weil Zusatzstoffe nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht worden

waren oder eine Abweichung von der Verkehrsauffassung bestand, über die der Verbraucher nicht in-

formiert wurde.

Drei Proben wurden aufgrund sensorischer Abweichungen als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Bei

einer dieser Proben, es handelte sich um einen traditionell am Knochen gereiften „luftgetrockneten

Schinken“, wurden neben einem produkttypisch weißen Belag und stellenweise grau-grünen Schimmel-

pilzbewuchs in der parasitologisch-mikroskopischen Untersuchung ein deutlicher Befall mit lebenden

Milben sowie Milbeneiernester festgestellt.

Luftgetrockneter Schinken mit Milbenbefall Milben auf Schinkenoberfläche

9 Proben Kochpökelerzeugnisse wurden bemängelt, weil sie unter Bezeichnungen angeboten wurden,

die auf ein höherwertigeres Produkt hinwiesen oder ihre Zusatzstoffe nicht oder nicht vollständig

kenntlich gemacht worden waren.

Ein weiteres Produkt wurde beanstandet, weil es unter der Bezeichnung „grobe Bratwurst Nürnberger

Art“ in den Verkehr gebracht wurde. Nürnberger Bratwürste gehören zu Lebensmitteln, die mit einer

geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet sind. Bei den vorliegenden Bratwürsten wurde in

der Verkehrsbezeichnung ein konkreter Bezug zu Nürnberg hergestellt, obwohl das Produkt nicht aus

Nürnberg stammte. Der Kennzeichnungszusatz „Nürnberger Art“ hebt diesen Schutz nicht auf.

Bei zwei rohen Geflügelfleischerzeugnissen wurden sowohl Salmonella spp. als auch thermophile

Campylobacter spp. nachgewiesen. Salmonellosen sowie Campylobacteriosen des Menschen sind zu-

meist lebensmittelbedingte Erkrankungen, die vornehmlich durch tierische Lebensmittel wie z. B. Ge-

flügelfleisch ausgelöst werden können. Ein Rohverzehr des kontaminierten Produktes ist geeignet, die

Gesundheit zu schädigen. Es ist davon auszugehen, dass Geflügel bestimmungsgemäß nur durcherhitzt

verzehrt wird, so dass eine Inaktivierung der Erreger erfolgt. Ein Rindfleischburger wurde wegen unzu-

treffender Verkehrsbezeichnung beanstandet. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die sich in den

Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches widerspiegelt, handelt

es sich bei „Beefburger“ um ein „Erzeugnis aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch“, der

Fleischanteil besteht lediglich aus gewürztem Hackfleisch ohne Zusatz von stärkehaltigem Bindemittel.

In dem vorliegenden Lebensmittel wurde jedoch Stärke mitverarbeitet.

Eine Probe Salzrippchen wurde aufgrund sensorischer Abweichungen als nicht zum Verzehr geeignet

beurteilt.

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Bei weiteren Beanstandungen handelte es sich um Rohpökelerzeugnisse, die in ihrer Zusammensetzung

nicht der Norm entsprachen und „Fleischerzeugnisse im eigenen Saft“, die auf Grund abweichender

Beschaffenheit in ihrem Wert gemindert waren oder deren Nährwerte von den Packungsangaben ab-

wichen.

Schwerpunktprogramme 2011

Faschingskostüme

In der Abteilung E des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz wurden im Februar 2011 im

Rahmen eines Schwerpunktprogramms 16 Proben Faschingskostüme (8 Kinderkostüme, 8 Erwachse-

nenkostüme) untersucht, welche im saarländischen Einzelhandel als Proben entnommen wurden.

Die Kostüme wurden hinsichtlich ihrer korrekten und vollständigen Kennzeichnung gemäß Textilkenn-

zeichnungsgesetz (TextilkennzG), Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und bei Kinderkostü-

men auch gemäß der Spielzeugverordnung (2. GPSGV) geprüft. Desweiteren wurden die Angaben be-

züglich der verwendeten Faserarten mittels Materialidentifizierung überprüft und eine Untersuchung

auf bedenkliche Farbstoffe (sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe) durchgeführt. Insgesamt wurden

dabei von den 16 Kostümen mehr als 50 Teilproben untersucht, da jede Farbe und jedes Material sepa-

rat aufgearbeitet werden müssen.

Einzelne Farbstoffe aus der Gruppe der Dispersionsfarbstoffe, die besonders zum Färben von Mischfa-

sern und synthetischen Textilfasern verwendet werden, stehen in Verdacht, allergische Hautreaktionen

hervorzurufen. Aus diesem Grund empfiehlt die Expertenarbeitsgruppe „Textilien“ des Bundesinstituts

für Risikobewertung (BfR), acht dieser als hautsensibilisierend eingestuften Dispersionsfarbstoffe zur

Färbung von körpernah getragenen Bekleidungsgegenständen aus Vorsorgegründen nicht mehr einzu-

setzen. Je nach persönlicher Disposition können die Farbstoffe schon in geringen Mengen allergische

Hautreaktionen (z.B. Juckreiz, Rötungen, Hautausschlag, Nesselsucht) hervorrufen, welche unter Ein-

fluss des Schwitzens noch verstärkt werden können.

Erfreulicherweise konnte in keiner der Proben ein allergieauslösender Farbstoff nachgewiesen werden.

Allerdings entsprachen drei Kostüme wegen unvollständiger bzw. fehlerhafter Kennzeichnung nicht den

Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes und ein Kostüm war mit einer unzutreffenden Materialan-

gabe gekennzeichnet, da es sich statt der angegebenen „Seide“ lediglich um „Polyester“ handelt.

Hühnereier:

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In der Osterzeit wurden in einem Schwerpunktprogramm rohe Hühnereier auf das Vorkommen von

Salmonellen und auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe untersucht. Außerdem wurden

gekochte, gefärbte Eier (Ostereier) untersucht.

54 Proben rohe Hühnereier überwiegend saarländischer Herkunft (54 Packungen) wurden auf das Vor-

kommen von Salmonellen untersucht. Da nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass sie Salmonellen

enthalten, ist generell beim Umgang mit rohen Eiern Vorsicht geboten. Da sich Salmonellen nicht nur

im Ei, sondern auch auf den Eischalen befinden können, wurden Eischale und Dotter getrennt unter-

sucht. Auf die Untersuchung des Eiklars kann verzichtet werden, da hierin für Salmonellen antimikrobi-

ell wirksame Substanzen enthalten sind. In keiner der Proben konnten Salmonellen nachgewiesen wer-

den.

Am besten schützt sich der Verbraucher vor einer Salmonelleninfektion, indem er für alle Speisen, die

rohe oder nicht durcherhitzte Eier enthalten (z.B. Tiramisu, selbst hergestellte Mayonnaise), frische Eier

verwendet und die Speisen am besten sofort, spätestens aber nach zwei Stunden verzehrt. Um ein

Salmonellenrisiko ganz sicher auszuschließen, sollten Frühstückseier mindestens 7 bis 8 Minuten ge-

kocht werden, bis das Eigelb hart geworden ist. Spiegeleier sollten von beiden Seiten gebraten werden.

Omeletts und Rührei sollten gut durchgegart sein. Keine Bedenken bestehen bei hart gekochten Eiern.

Ostereier können also unbedenklich verzehrt werden.

30 Proben Hühnereier wurden auf Rückstände von Chloramphenicol, Nitrofuranen und Kokzidiostatika

untersucht. Die Eierproben stammten zum größten Teil aus saarländischer Erzeugung (21 Proben). Die

übrigen Proben wurden im Handel entnommen.

Bei den genannten Stoffen handelt es sich um Substanzen, die eine pharmakologische Wirkung aufwei-

sen (sog. pharmakologisch wirksame Stoffe). Davon sind der Stoff Chloramphenicol und die Stoffgruppe

der Nitrofurane antibiotisch wirkende Substanzen, deren Anwendung aufgrund gesundheitlicher Be-

denken grundsätzlich verboten ist. Kokzidiostatika stellen Futtermittelzusatzstoffe dar, die bei Geflügel

das Auftreten der Krankheit Kokzidiose verhindern sollen, deren Einsatz allerdings auch nicht für alle

Zwecke erlaubt ist. Es bestehen Beschränkungen insbesondere bei der Verwendung für Legehennen.

Erfreulicherweise konnten bei keiner der untersuchten Proben Rückstände der verbotenen Stoffe

Chloramphenicol und Nitrofurane nachgewiesen werden. Lediglich das Kokzidiostatikum Lasalocid

konnte in einer Probe – allerdings in unbedenklichen Spuren - nachgewiesen werden.

Außerdem wurden 21 Proben gekochte und gefärbte Eier (Ostereier) aus dem Handel auf ihre Ver-

kehrsfähigkeit untersucht. Geprüft wurden neben den sensorischen Eigenschaften die Verwendung

zugelassener Lebensmittelfarbstoffe zum Färben. Erfreulicherweise ergaben sich hierbei keine Bean-

standungen.

Vorgekochte Nudeln aus der Gastronomie

Im Rahmen eines Schwerpunktprogramms wurden 40 Proben Teigwaren untersucht, davon 10 Proben

vorgekochte Nudeln aus der Gastronomie, 15 Proben feucht abgepackte und 15 Proben trockene, ab-

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gepackte Teigwaren, um ein möglichst breites Spektrum der dem Verbraucher zur Verfügung stehen-

den Pasta-Varianten abzudecken. Eine Probe wurde wegen massiver DGHM-Richt- und Warnwertüber-

schreitungen bei aeroben mesophilen Keimen und Enterobacteriaceae beanstandet, bei 4 Proben wur-

de wegen Richtwertüberschreitungen der aeroben mesophilen Keimzahl und der Enterobacteriaceae

bzw. dem Nachweis hoher Keimzahlen bei coliformen Keimen ein Vermerk geschrieben. Bei allen auf-

fälligen Proben handelte es sich um vorgekochte Pasta aus der Gastronomie.

Mittagsmahlzeiten aus Kindertageseinrichtungen

Immer mehr Kinder besuchen immer früher Ganztageseinrichtungen. Dies beginnt meist mit dem Be-

such des Kindergartens. Durch die ganztägige Betreuung nimmt der Einfluss von Kindertageseinrichtun-

gen und Schulen auf die Verpflegung und Essgewohnheiten immer mehr zu. Eine altersgerechte Zu-

sammenstellung der angebotenen Nahrung ist daher eine wichtige Voraussetzung für eine gesundheits-

fördernde Ernährung zur Vermeidung von Fehlernährung und deren gesundheitlichen Folgen.

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 20 Mittagsmahlzeiten aus Schulen und Kindertagesstätten unter-

sucht, wobei diese teils in den Einrichtungen selbst, teils auch bei den Herstellern der Speisen direkt

erhoben wurden. Ziel der Untersuchung war zum einen die Ermittlung der Nährwertzusammensetzung

der angebotenen Nahrung, um die ausreichende Nährstoffversorgung der Kinder und Jugendlichen zu

überprüfen. Zum anderen sollte auch die Verwendung von Zusatzstoffen und deren Kenntlichmachung

auf den Speiseplänen untersucht werden.

Zur Beurteilung wurden die von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) veröffentlichten „Qua-

litätsstandards für die Schulverpflegung“ bzw. „Qualitätsstandards für die Verpflegung in Tageseinrich-

tungen für Kinder“ herangezogen.

Erfreulicherweise entsprach der überwiegende Teil der Mahlzeiten in der Energieverteilung, d.h. dem

Verhältnis an Fett, Eiweiß und Kohlenhydraten, den Empfehlungen in den Qualitätsstandards. Die

Calciumversorgung war in fast der Hälfte der Mahlzeiten zu niedrig, hier muss auf einen Ausgleich mit

calciumreichen Getränken (Mineralwässern) geachtet werden. Etwa ein Viertel der Mahlzeiten wies zu

geringe Jod- und Eisengehalte auf. Mit Kochsalz wurde in fast allen Fällen sparsam umgegangen.

Durch die Auswertungen in den Untersuchungsberichten wurde den Verantwortlichen Gelegenheit ge-

geben, Rezepturen kritisch zu prüfen oder zu überarbeiten.

Die vom Gesetzgeber auch in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung geforderte Kenntlich-

machung von Zusatzstoffen wurde in den beprobten Kindertagesstätten und Schulen zum großen Teil

beachtet. Nur auf einigen Speiseplänen fanden sich keine oder unzutreffende Angaben zu den verwen-

deten Zusatzstoffen.

Pflanzenschutzmittelrückstände in deutschen Erdbeeren

15 Proben deutsche Erdbeeren wurden auf rund 300 Pestizid-Wirkstoffe untersucht. Davon stammten

zwei Proben aus dem Saarland. In 14 dieser Proben (93,3 %) wurden insgesamt 83 Einzelnachweise von

Pflanzenschutzmitteln erzielt. Die EU-weit gültigen Höchstmengen wurden jedoch in keiner der Proben

überschritten. Am häufigsten waren die Wirkstoffe Fludioxonil und Azoxystrobin (in jeweils 13 Proben)

sowie Cyprodinil und Boscalid (in jeweils 12 Proben) nachzuweisen. Eine Probe enthielt sogar 10 Rück-

stände. Eine Gefährdung der Gesundheit konnte bei den gefundenen Gehalten und bei normalen

Verzehrsmengen bei allen Proben ausgeschlossen werden. Von den beiden saarländischen Proben wa-

ren in einer Probe sieben und in der zweiten Probe vier Wirkstoffe nachweisbar. Nur eine Probe, die

aus ökologischem Anbau stammte, war frei von Rückständen.

Siehe auch separat veröffentlichter „Bericht über die Untersuchung von Lebensmitteln auf Pflanzen-

schutzmittel-Rückstände 2011“.

Mikrobieller Status von Schlagsahne aus Aufschlagautomaten

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2011 wurden Sahneaufschlagautomaten in Gastronomiebetrieben (vorwiegend Eiscafés) überprüft.

Von 38 Proben geschlagener Sahne mussten 28 (73,7%) wegen des hohen Keimgehaltes beanstandet

werden. Spezifische Krankheitserreger waren jedoch nicht nachweisbar.

Geschlagene Sahne in Gastronomiebetrieben wird dort überwiegend mit Hilfe von Sahneaufschlagau-

tomaten hergestellt, die für den Betreiber aus mikrobiologischer Sicht jedoch eine Herausforderung

darstellen. Da zur Herstellung von Schlagsahne keimarme pasteurisierte oder ultrahocherhitzte Flüssig-

sahne verwendet wird, liegt das Problem einer hohen Keimbelastung meist in der Wartung der Sahne-

automaten. Als Folge ungenügender oder fehlerhafter Reinigung kommt es in diesen Geräten zu erheb-

lichen Keimbelastungen und dadurch im Endeffekt zu einer Belastung der Sahne mit Bakterien.

Speiseeis

Speiseeis besteht aus Zutaten, die in Verbindung mit der großen Oberfläche durch das Aufschlagen ei-

nen guten Nährboden für Bakterien bilden. Diese können bei der Herstellung in die Eismasse gelangen

oder schon in den Zutaten vorhanden sein. Schon bei der Herstellung ist auf gute Betriebs,- Produkt-

und Personalhygiene zu achten. Die Eisausgabe muss sauber sein, der Portionierer muss in sauberem

Wasser vorgehalten werden. Auf keinen Fall darf es zu einer nachteiligen Beeinflussung des Eises durch

Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz oder Fremdpersonal kommen.

In den Eisdielen und Verkaufsfahrzeugen wurden im Rahmen der Kontrollen außerdem 142 Proben

Speiseeis erhoben, die von den Lebensmittelsachverständigen in den Laboren des LGV untersucht wur-

den. Ein Teil der Proben wurde mikrobiologisch untersucht, um etwaige Hygienemängel aufzudecken,

ein anderer Teil chemisch, um die ordnungsgemäße Zusammensetzung und Kennzeichnung zu kontrol-

lieren.

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83 Proben wurden mikrobiologisch untersucht und abschließend beurteilt. Die mikrobiologische Unter-

suchung erfasst Krankheitserreger wie Salmonellen und Listerien ebenso wie Hygieneindikatoren wie

Staphylococcus aureus und Escherichia coli. 5 Proben waren wegen Hygienemängeln zu beanstanden.

In allen Fällen handelte es sich um eine Erhöhung der Keimzahlen an Enterobacteriaceen bzw. der Ge-

samtkeimzahl. Pathogene Keime wurden nicht nachgewiesen.

Bei der chemischen Untersuchung waren von 59 Proben 12 Proben (20,3%) zu beanstanden. Die Grün-

de (zum Teil mehr als ein Beanstandungsgrund pro Probe) waren:

• Drei Proben Milchspeiseeis enthielten zusätzlich Pflanzenfett, was bei Milchspeiseeis nicht ohne

Kenntlichmachung zulässig ist.

• In drei Proben Milcheis war zu wenig Milchfett enthalten. Milcheis muss mindestens zu 70% aus

Vollmilch bestehen.

• Bei einer Probe Meloneneis war der Fruchtgehalt zu niedrig. Fruchteis muss mindestens 20%

Fruchtanteil aufweisen.

• Bei sechs Proben war der enthaltene Farbstoff nicht kenntlich gemacht. Bei einigen Azofarbstof-

fen ist seit kurzem zusätzlich die Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beein-

trächtigen“ erforderlich. Das Fehlen dieser Angabe war bei zwei Proben zu bemängeln.

• In einer Probe Vanilleeis war künstliches Vanillearoma enthalten. Als „Vanilleeis“ darf nur Spei-

seeis bezeichnet werden, dessen Vanillearoma ausschließlich auf der Verwendung von Vanille-

schoten und Extrakten daraus beruht. Eis mit künstlichem Vanillearoma muss dagegen als „Eis

mit Vanillegeschmack“ bezeichnet werden.

Eiswürfel aus der Gastronomie

Um einen Überblick über den hygienischen Status der sich im Grenzbereich zwischen Wasser und Le-

bensmittel befindenden Produkte „Crushed Ice“, Eiswürfel und Scherbeneis zu bekommen, wurden im

Rahmen eines Schwerpunktprogrammes 57 Proben untersucht. Den Großteil davon bildeten Eiswürfel

aus der Gastronomie (35 Proben). Untersucht wurde dabei auf hygienisch relevante Parameter sowie

Escherichia coli, Pseudomonaden, Listerien und Salmonellen. Pathogene Keime konnten nicht nachge-

wiesen werden, dennoch wurden 33 Proben wegen zum Teil massiven Überschreitungen bei der Ge-

samtkeimzahl und bei den coliformen Keimen beanstandet (Koloniezahl bei 22°C: 20 Fälle, Koloniezahl

bei 37°C: 19 Fälle, coliforme Keime: 17 Fälle). Bei manchen Proben wurden auch Enterokokken (5 Fälle),

Pseudomonas aeruginosa (3 Fälle) oder Escherichia coli (1 Fall; z.T. Mehrfachbefunde) nachgewiesen.

Aufgrund der hohen Beanstandungsquote soll zukünftig die Untersuchung von Eiswürfeln und damit

verbunden die Inaugenscheinnahme der Eiswürfelbehältnisse vor Ort in die Überwachung mit einbezo-

gen werden.

Untersuchung von Brühwurst-Aufschnittware auf Frühstücksbuffets

Bei Brühwürsten handelt es sich um leicht verderbliche Ware, also Ware, die in mikrobiologischer Hin-

sicht in kurzer Zeit verdirbt und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen

oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Das Anbieten dieser Produkte auf Buffets ist ein

risikoreicher Prozess. Hier kann es zum einen während der stundenlangen, z. T. nicht ausreichend ge-

kühlten Lagerung zur Vermehrung von Mikroorganismen kommen. Des Weiteren kann das Lebensmit-

tel zusätzlich durch den Kunden verunreinigt werden. Das Anbieten eines Wurstbuffets erfordert eine

gute Planung und stringente Hygienemaßnahmen.

Im Berichtsjahr untersuchte das LGV insgesamt 30 aufgeschnittene Brühwurstsorten von Frühstückbuf-

fets. Von den 20 mikrobiologisch untersuchten Proben wurden vier Produkte beanstandet. Bei zwei

Produkten wurden bakteriell bedingte sensorische Abweichungen festgestellt. Ein Wurstaufschnitt wies

lediglich leichte sensorische Abweichungen auf, jedoch wurden deutlich erhöhte aerobe mesophile

Gesamtkeimzahlen sowie eine hohe Anzahl an Hygieneindikatorkeimen nachgewiesen. Eine Probe

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Schinkenwurst enthielt pathogene Listeria monocytogenes in einer Anzahl, die den in der Verordnung

(EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel rechtlich geforderten Grenzwert

überschritt. Listeria monocytogenes ist ein in der Umwelt weit verbreiteter Keim, der bei Mensch und

Tier als Krankheitserreger von Bedeutung ist. Dieser Mikroorganismus wird häufig bereits auf der Stufe

der Gewinnung, z.B. beim Schlachten, auf die Lebensmittel übertragen. Eine weitere Kontaminations-

möglichkeit besteht durch mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung.

In 7 Fällen wurden vereinzelt DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) - Richtwer-

te erreicht bzw. leicht überschritten, jedoch konnten noch keine sensorischen Abweichungen festge-

stellt werden, so dass lediglich ein Hinweis erfolgte.

10 Proben wurden auf ihre chemische Zusammensetzung und die Verwendung von Zusatzstoffen un-

tersucht. Während die Qualität bei allen Brühwürsten den Anforderungen entsprach, war bei vier der

Produkte die Kennzeichnung der Zusatzstoffe zu bemängeln. Werden Lebensmittel unverpackt angebo-

ten, muss der Verbraucher über die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe unterrichtet werden. An den

Frühstücksbüffets betraf dies die Phosphate, Geschmacksverstärker und Antioxidationsmittel.

Rostwürste auf Festen, ein ungetrübter Genuss?

Auf jedem saarländischen Fest, ob Stadtfest, Jahrmarkt oder Sommerfest ist sie vertreten: die Rost-

oder Bratwurst. Im Verlaufe des letzten Frühjahrs und Sommers wurden deshalb auf diversen Vereins-

und Dorffesten, aber auch auf Floh- und Jahrmärkten insgesamt 18 Proben Rostbratwürste erhoben,

um hier die Qualität und die verwendeten Zusatzstoffe zu kontrollieren.

In ihrer Zusammensetzung waren vier Proben aufgrund einer zu hohen Wasserschüttung zu beanstan-

den, alle anderen entsprachen hinsichtlich Fettgehalt, Fleisch- und Bindegewebsanteil den geltenden

Bestimmungen. Eine der Proben zeigte erhebliche bakteriell bedingte sensorische Abweichungen und

musste als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt werden.

Ein weiteres Produkt war unter Verwendung von Putenfleisch hergestellt worden. Werden bei der Her-

stellung von Fleischerzeugnissen ausschließlich oder teilweise Teile anderer Tiere als Rind und Schwein

verwendet, so muss dies in der Verkehrsbezeichnung mit angegeben werden. Hier fehlte der Hinweis

auf die Verwendung des Putenfleisches.

Bei 10 Proben, die überwiegend von Vereinen angeboten wurden, fehlte die im Loseverkauf vorge-

schriebene Kenntlichmachung verschiedener Zusatzstoffe, unter anderem von Phosphat, Geschmacks-

verstärker und Antioxidationsmittel.

Frittierfett

Im gesamten Jahresverlauf wurden insgesamt 58 Proben Frittierfett entnommen und untersucht. Da-

von mussten acht Proben (13,8%) wegen Verderbs beanstandet werden. Schwerpunktmäßig wurden

dabei Imbissstände, auch auf Stadtfesten, Kirmessen, Sportplätzen und Märkten, und Gaststätten

beprobt.

Bei der Beurteilung steht der sensorische Befund im Vordergrund. Die beanstandeten Proben schmeck-

ten alt und oxidiert. Zur Bestätigung werden ergänzend die analytischen Parameter Säurezahl, polare

Bestandteile und Rauchpunkt herangezogen. Der Geruch und Geschmack des Fettes verändern sich

durch Hitze, Licht und Einwirkung des Luftsauerstoffs. Das Fett wird braun, ranzig und raucht beim Er-

hitzen. Dabei entstehen auch gesundheitlich nicht unbedenkliche Peroxide und andere Reaktionspro-

dukte.

Das Ergebnis liegt im Schwankungsbereich der Ergebnisse der Vorjahre. 2006 waren 16%, 2007 27%

und 2008 14% der Proben zu beanstanden. 2009 war keine Probe zu beanstanden, 2010 8,6% der Pro-

ben.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 25 von 76

Das Ergebnis zeigt, dass in Imbissbetrieben und gastronomischen Einrichtungen das Fett immer noch zu

selten oder nicht sachgerecht gewechselt wird. Niemals sollte frisches Fett zu verdorbenem hinzu ge-

geben werden, weil das verdorbene Fett den Verderb des frischen Fettes stark beschleunigt. Die

Frittierfettqualität muss in erster Linie durch eine wirksame Eigenkontrolle in den Betrieben sicherge-

stellt werden.

Untersuchung von Sushi

Bei Sushi handelt es sich um belegte oder gefüllte, mundgerechte Häppchen aus mit Essig gewürztem

Reis, Fisch und Seetang. Der Fischanteil kann ersetzt oder ergänzt sein durch pflanzliche Bestandteile

(Gurke, Avocado), Surimi (Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß) oder Fischeier. Als Beilage werden

Sojasauce, Ingwer oder Wasabi angeboten. Da es sich z. T. um rohen Fisch handelt, ist der Konsum mit

einem gewissen gesundheitlichen Risiko verbunden. Eine risikoarme Zubereitung von Sushi erfordert

höchste Professionalität und Sorgfalt bei der Auswahl der Rohware sowie beim Hygienemanagement.

Die zu untersuchenden Proben wurden aus Gaststätten (n = 8) als auch in Fertigpackungen aus dem

Einzelhandel (n = 13) gezogen. Die Lebensmittel wurden mikrobiologisch analysiert, zusätzlich wurde

auf Zusatzstoffe untersucht.

Erfreulicherweise wurden bei insgesamt 21 untersuchten Produkten keine pathogenen Erreger nach-

gewiesen. Lediglich eine Probe aus dem Gaststättenbereich zeigte im Rahmen der mikrobiologischen

Untersuchung eine deutlich erhöhte aerobe mesophile Gesamtkeimzahl sowie eine hohe Anzahl an

Pseudomonaden und Enterobacteriaceae. Dieses Produkt wurde aufgrund seiner mikrobiologischen

Verunreinigung beanstandet. Die Kontaminationsursache, beispielsweise belastetes Ausgangsmaterial

oder unhygienische Herstellung mit zu langer bzw. unsachgemäßer Lagerung ist vor Ort aufzuklären.

In einer der Proben wurde der Konservierungsstoff Sorbinsäure sowie der gelbe Farbstoff Tartrazin

nachgewiesen, ohne dass eine Kenntlichmachung erfolgt wäre. Auch in Gaststätten oder an Imbissstän-

den muss der Verbraucher über die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe informiert werden. Hier hät-

te in der Speisekarte oder auf der Preistafel der Hinweis „mit Konservierungsstoff“ und „mit Farbstoff“

erfolgen müssen.

Saarländischer Honig

Im Rahmen eines Schwerpunktprogrammes wurden im dritten Quartal 2011 Honige saarländischer Im-

ker überprüft. Zur Untersuchung wurden 28 Honigproben unterschiedlicher Sorten eingereicht. Die

Sortenvielfalt reichte von Akazienhonig über Obstblütenhonig bis hin zu Edelkastanienhonig und Wald-

honig.

Untersucht wurden die Proben auf Antibiotika-Rückstände (Chloramphenicol, Streptomycin und 12 ver-

schiedene Sulfonamide). Diese sogenannten pharmakologisch wirksamen Stoffe dürfen bei der Erzeu-

gung von Honig nicht verwendet werden. Erfreulicherweise konnten bei keiner der Honigproben Rück-

stände von pharmakologisch wirksamen Stoffen nachgewiesen werden.

Darüber hinaus wurde auch die Kennzeichnung der Honige begutachtet. Die Überprüfung der Kenn-

zeichnung von Fertigpackungen dient generell dem Schutz vor Täuschung. Geprüft wird, ob die gefor-

derten Kennzeichnungselemente (z.B. Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Herstelleran-

gaben, Füllmengenangabe, Losnummer, Angabe des Ursprungslandes bei Honig) vorhanden sind. Darü-

ber hinaus wird auch überprüft, ob die Kennzeichnungselemente in der vorgeschriebenen Art und Wei-

se angebracht sind (z.B. deutlich sichtbar und gut lesbar). Bei 8 Proben wurden kleinere Kennzeich-

nungsmängel festgestellt.

Käseimitate (Analogkäse)

Im ersten und vierten Quartal des Berichtsjahres wurden vorzugsweise in Gaststätten, Imbiss- und Piz-

zaservicebetrieben insgesamt 35 Proben von Käse zum Überbacken oder zur Verwendung in Salaten

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 26 von 76

(u.a. auch Schafskäse) entnommen. Ziel der Untersuchung war insbesondere, die Verwendung von Imi-

taten (Analogkäse) aufzudecken. Die Verwendung von Käseimitaten auf Pflanzenfettbasis ist zwar zu-

lässig, muss aber für den Gast oder Kunden deutlich sichtbar gekennzeichnet werden. Erfreulicherweise

handelte es sich bei allen Käseproben tatsächlich um Käse.

Cumarin in zimthaltigen Lebensmitteln

Cumarin ist ein Aromastoff, der in höheren Konzentrationen natürlich in Zimtsorten vorkommt, die un-

ter dem Begriff „Cassia-Zimt“ zusammengefasst werden. Bei besonders empfindlichen Personen kann

Cumarin schon in relativ kleinen Mengen Leberschäden verursachen, die Wirkung ist allerdings reversi-

bel. Aufgrund dessen ist es erforderlich, den Cumaringehalt in zimthaltigen Lebensmitteln zu beschrän-

ken. Laut Risikobewertung der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) beträgt die tole-

rable tägliche Aufnahmemenge (TDI-Wert) 0,1 mg Cumarin/kg Körpergewicht. Nach der toxikologischen

Neubewertung von Cumarin wurden mittlerweile auf EU-Ebene für zimthaltige Produkte Höchstwerte

festgelegt (VO (EG) Nr. 1334/2008 vom 16.12.2008). So ist ein Höchstwert von 50 mg/kg für solche tra-

ditionellen und/oder saisonalen zimthaltigen Backwaren festgelegt, bei denen das Wort „Zimt“ in der

Verkehrsbezeichnung vorkommt (z.B. Zimtsterne, Zimtwaffeln). Für andere zimthaltige feine Backwaren

ohne die Bezeichnung „Zimt“ (z. B. Lebkuchen) beträgt der Höchstwert 15 mg/kg, für Frühstückscerea-

lien 20 mg/kg. Auch 2011 wurde in der Weihnachtszeit saisonales Zimtgebäck (Zimtsterne, Zimtwaffeln)

auf seinen Cumaringehalt untersucht. Bei 42 untersuchten Proben wurde in vier Proben Zimtwaffeln

eine Grenzwertüberschreitung festgestellt. Damit bewegt sich die Zahl der Beanstandungen bezüglich

des Cumaringehaltes auf dem Niveau des Vorjahres. Ebenfalls wurden 41 „weihnachtliche Tees“ auf

ihren Cumaringehalt untersucht. Hier fanden sich in den Tees selber z.T. deutliche Cumaringehalte,

welche aber im verzehrfertigen (aufgebrühten) Getränk nicht zu einer nennenswerten Aufnahmemen-

ge beitragen und daher nicht zu beanstanden waren.

Tätowiermittel

Tätowier-Studios und ihre Arbeiten unterliegen derzeit wenigen Auflagen. „Tätowierer“ ist keine ge-

schützte Berufsbezeichnung, eine Ausbildung ist nicht vorgesehen. Es existiert kein offiziell anerkanntes

und unabhängiges Gütesiegel für Tattoo-Studios.

Bis Anfang 2009 war die Herstellung und Zusammensetzung von Tätowiermitteln nicht geregelt. Seit

Mai 2009 unterliegen die Tattoo- und Permanent Make-up-Farben der Tätowiermittel-Verordnung.

Seitdem sind z.B. bestimmte Azo-Farbstoffe, von denen sich krebserregende Amine abspalten können,

verboten. Außerdem dürfen seit Inkrafttreten der Verordnung keine Stoffe mehr verwendet werden,

die für kosmetische Mittel verboten sind. Vorgaben zur Keimfreiheit gibt es bisher nicht. Auch für Kon-

servierungsstoffe gibt es derzeit keine speziellen Regelungen, d.h. es kommen auch Konservierungsmit-

tel zum Einsatz, die nicht in Anlage 2 der Kosmetikverordnung aufgeführt sind.

Fachleute des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) fordern weitere Regulierungen, um die Sicher-

heit für die Verbraucher zu verbessern. Das betrifft neben der Keimfreiheit die Regulierung der Konser-

vierungsstoffe sowie der Farbpigmente durch eine Positivliste, um die Verwendung nicht regulierter

Stoffe auszuschließen, ebenso wie die Festlegung von Reinheitskriterien der Farbpigmente.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 LFGB unterliegen die Tätowiermittel der Überwachung durch die zuständigen

Behörden.

Im 4. Quartal 2011 wurden 12 Tätowierfarben und 4 Permanent Make-up-Farben als Planproben erho-

ben. Die Tätowiermittel wurden auf Kennzeichnung, auf Gehalt und Deklaration von Konservierungs-

stoffen, auf Belastung mit Schwermetallen sowie mikrobiologisch untersucht. Vier schwarze Farben (3

Tätowierfarben und 1 Permanent Make-up) wurden auf krebserregende polyzyklische aromatische

Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 27 von 76

Mikrobiologisch waren alle Produkte einwandfrei. Nur eine Probe wies grobe Kennzeichnungsmängel

auf. Die Chargen-Nr. zur Rückverfolgbarkeit des Produktes sowie ein Warnhinweis des Herstellers wa-

ren durch ein Etikett des Importeurs überklebt. Die Untersuchungen ergaben keine Beanstandungen

bezüglich der verwendeten Konservierungsstoffe. Allerdings waren zwei Proben mit Benzisothiazolinon

konserviert, das häufig in Reinigungsmitteln verwendet wird, in Kosmetika aber nicht erlaubt ist.

In vier Fällen waren Farbpigmente deklariert, die nicht reguliert, d.h. nicht in der Kosmetik-Verordnung

gelistet sind. Unter diesen nicht geregelten Pigmenten befinden sich auch solche, welche zwar kanzero-

gene aromatische Amine als Strukturelement enthalten, beim Test nach der vorgeschriebenen Azo-

Farbmittel-Norm EN 14362 aufgrund ihrer geringen Löslichkeit aber häufig negative Befunde ergeben.

Als problematisch ist die Tatsache zu erachten, dass dennoch sowohl in neuen In-Vitro Experimenten

zur Photostabilität als auch in früheren Studien mit Laserbestrahlungen teilweise kanzerogene Amine

freigesetzt wurden. Es muss befürchtet werden, dass solche Pigmente entweder durch Lichteinfluss

oder aber bei der Entfernung mittels Laserbestrahlung bedenkliche Stoffe freisetzen können.

Ein rotes Permanent Make-up wurde aufgrund hoher Belastung mit Schwermetallen (Arsen, Barium,

Chrom, Kupfer, Mangan, Nickel, Zink) beanstandet. Der Hersteller hatte ein Eisenoxid als Farbpigment

eingesetzt, was zwar grundsätzlich erlaubt ist, wenn die geeignete Reinheit gewährleistet ist. Das hier

verwendete Eisenoxid war aber vom Pigment-Hersteller mit dem Verwendungszweck „für Künstler- und

Restauratorenbedarf“ gekennzeichnet.

Die vier schwarzen Farben enthielten das Pigment „Kohlenstoffschwarz“, welches uneingeschränkt für

kosmetische Mittel erlaubt ist. Zwei der untersuchten schwarzen Farben waren mit polyzyklischen

aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet und wurden als gesundheitsschädlich eingestuft.

Dioxine und PCB in saarländischen Rindern

Ergebnisse

Im Berichtsjahr wurden im Rahmen eines saarländischen Dioxin- und PCB-Monitorings insgesamt 51

Proben Rindfleisch saarländischer Herkunft auf Dioxine und dioxinähnliche PCB untersucht. Das Pro-

gramm sollte dazu dienen, Hinweise auf eine Belastung des Lebensraumes vorwiegend von Rindern in

Weidehaltung mit Dioxinen und PCB zu erhalten und somit einen Beitrag zur Einschätzung der allge-

meinen Umweltbelastung zu leisten. Die Entnahme von Proben wurde daher unter weitgehender flä-

chenmäßiger Abdeckung des Saarlandes vorgenommen.

Ein erhöhter Gehalt an dl-PCB wurde lediglich in einem Fall festgestellt. Der festgestellte Gehalt lag

auch nach Abzug der Messunsicherheit mit 6,4 pg/g Fett deutlich über dem Höchstgehalt für den Sum-

menwert WHO-PCDD/F-PCB-TEQ von 4,5 pg/g Fett nach der VO (EG) 1881/2006, wobei die Dioxin-

Toxizitätsäquivalentkonzentration (WHO-PCDD/F-TEQ) von 3,0 pg/g Fett nicht überschritten war. Der

betroffene Betrieb wurde gesperrt und unter behördliche Beobachtung gestellt.

Von den übrigen Proben lagen 43 Proben hinsichtlich ihres Gehaltes an dioxinähnlichen PCB über dem

Auslösewert der Empfehlung der Kommission zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und

PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln von 1 pg/g Fett. Auslösewerte sind gemäß Erwägungsgrund 5

der Empfehlung 2006/88/EG ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem

sie diejenigen Fälle ausfindig machen können, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu

ermitteln und Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung zu ergreifen.

Eigenschaften von Dioxinen und PCB

Die Bezeichnung Dioxine bezieht sich auf zwei Klassen von Verbindungen, deren einzelne unterschied-

lich chlorierte Vertreter als Kongenere bezeichnet werden. Die Klasse der polychlorierten

Dibenzodioxine (PCDD) umfasst 75, die der polychlorierten Dibenzofurane (PCDF) 135 Kongenere. Alle

Dioxine haben ähnliche chemische, physikalische und toxikologische Eigenschaften und sind lipophil,

reichern sich also im Fettgewebe von Tieren und Menschen an. Als besonders toxisch und gleichzeitig

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persistent gelten 17 Kongenere, die in 2,3,7,8-Stellung chloriert sind. Persistente Stoffe sind chemische

Substanzen, die in der Umwelt über lange Zeit stabil sind.

Das Kongener mit der höchsten Toxizität ist das 2,3,7,8-TCDD, das so genannte Seveso-Dioxin. Im Ver-

hältnis zu diesem Kongener werden den anderen 2,3,7,8-substituierten Dioxinen Toxizitätsäquivalent-

faktoren (TEF) zugeordnet. Durch Multiplizieren des Gehaltes der einzelnen bei der Untersuchung ge-

messenen Kongenere mit den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegten TEF und an-

schließendes Aufsummieren ergibt sich die Dioxin-Toxizitätsäquivalent-konzentration (WHO-PCDD/F-

TEQ).

Dioxine werden nicht gezielt hergestellt, sondern entstehen als unerwünschte Nebenprodukte bei be-

stimmten industriellen Prozessen und Verbrennungsprozessen, z.B. bei der Müllverbrennung.

Die Polychlorierten Biphenyle (PCB) bilden eine Gruppe von 209 unterschiedlich chlorierten

Kongeneren. Im Gegensatz zu Dioxinen wurden PCB für verschiedene Anwendungen gezielt hergestellt,

in der Hauptsache als nicht brennbare und den Strom nicht leitende zähe Flüssigkeiten in Transforma-

toren und in der Hydraulik (Bergbau, Industrie). Wie Dioxine sind PCB lipophil, persistent und reichern

sich im Fettgewebe von Mensch und Tier an.

Einige PCB zeigen einen den Dioxinen ähnlichen Molekülaufbau und vergleichbare biologische Wirkun-

gen. Sie werden deshalb dioxinähnliche PCB (dl-PCB) genannt. Den dl-PCB werden wie den Dioxinen

Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) zugeordnet, und durch Multiplizieren mit dem Gehalt der einzelnen

dl-PCB und anschließendes Aufsummieren ergibt sich als Summe die PCB-

Toxizitätsäquivalentkonzentration (WHO-PCB-TEQ).

Die Summe von WHO-PCDD/F-TEQ und WHO-PCB-TEQ wird als Gesamt-Dioxinäquivalent (WHO-

PCDD/F-PCB-TEQ) bezeichnet. In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sind sowohl Höchstgehalte für die

Dioxin-Toxizitätsäquivalentkonzentration (WHO-PCDD/F-TEQ) als auch für den Summenwert WHO-

PCDD/F-PCB-TEQ aufgeführt.

Als chronische Wirkungen von Dioxinen und PCB wurden bei Tierversuchen Störungen der Reprodukti-

onsfunktionen, des Immunsystems, des Nervensystems und des Hormonhaushalts beschrieben. Ver-

schiedene Dioxine und PCB gelten als kanzerogen.

Bewertung

Für die Bewertung von Dioxin- und dl-PCB-Gehalten in Lebensmitteln gilt Folgendes: Die Aufnahme von

Dioxin und dl-PCB sollte grundsätzlich aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes minimiert

werden. Ein kurzfristiger Verzehr von höher belasteten Lebensmitteln stellt keine unmittelbare

Gesundheitsgefährdung dar. Da aber ohnehin jeder Mensch mit den verschiedensten, vor allem tieri-

schen Lebensmitteln ständig geringe Menge Dioxin und dl-PCB aufnimmt, sollten zusätzliche Belastun-

gen durch Höchstmengenüberschreitungen vermieden werden.

Von der WHO wurde für die tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) ein Bereich von 1 bis 4 pg WHO-

PCDD/F-PCB-TEQ pro kg Körpergewicht pro Tag festgelegt (WHO 2000). Dabei stellt die obere Grenze

(der TDI von 4 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht) die provisorische Basis der maximal tole-

rierbaren Aufnahme dar. Der untere Wert ist als Ziel der WHO zu verstehen, die Aufnahme von WHO-

PCDD/F-PCB-TEQ beim Menschen auf unter 1 pg/kg Körpergewicht/Tag zu reduzieren. Als Grundlage

für die Ableitung des TDI-Bereichs hat die WHO Lowest Observed Adverse Effect Levels (LOAEL) heran-

gezogen, die von verschiedenen Autoren für unterschiedliche Spezies und für verschiedene Endpunkte

beschrieben sind.

Vom Scientific Committee on Food (SCF) der Europäischen Union (EU) wurde 2001 eine tolerable wö-

chentliche Aufnahmemenge (tolerable weekly intake, TWI) von 14 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Kör-

pergewicht festgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass die tägliche orale Aufnahme derzeit bei 1-2 pg

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht und Tag liegt, was einer wöchentlichen Aufnahme von 7-14

pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht entspricht.

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Von entscheidender Bedeutung für die Gesundheit ist bei Stoffen wie Dioxin jedoch nicht so sehr die

täglich zugeführte Dosis, sondern die im Körper befindliche Menge, die Körperlast. Ein junger Erwach-

sener von 60 kg Körpergewicht mit 15 kg Körperfett hat heute eine Körperlast von 10 ng (=10.000 pg)

Dioxin pro kg Körperfett, also insgesamt 150 ng Dioxin. Der tägliche Verzehr von 250 g Rinderbraten

(8% Fett) mit einer angenommenen 2-fachen Überschreitung des Dioxinhöchstgehaltes würde in einem

Monat die Körperlast nur um 2,4 % erhöhen. Vor 20 Jahren war die Körperlast aufgrund des höheren

Dioxingehaltes der Nahrung noch um 300 % höher. Dennoch ist es aufgrund der immer noch bestehen-

den Hintergrundbelastung der Lebensmittel mit Dioxin wichtig, dafür zu sorgen, dass auch im Alter kei-

ne kritische Körperlast erreicht wird. Die Aufnahme muss daher soweit wie möglich minimiert werden. Lit.: BfR, Stellungnahme Nr. 020/2010 des BfR vom 05. Mai 2010

BfR, Stellungnahme Nr. 002/2011 des BfR vom 26. Januar 2011

BfR, Dioxin-Aufnahme Eier (Stand vom 25.01.2011)

BfR, Dioxin-Aufnahme Schweinebraten (Stand vom 25.01.2011)

BfR, Fragen und Antworten zu Dioxinen in Lebensmitteln (FAQ des BfR vom 10.01.2011)

Zoonose-Monitoring in der Lebensmittelkette 2011

Unter Zoonosen versteht man vom Tier zum Menschen und vom Menschen zum Tier übertragbare In-

fektionskrankheiten. Mit dem Zoonosen-Monitoring sollen Kenntnisse über die Belastung von Lebens-

mitteln und Tierbeständen mit Zoonoseerregern gewonnen werden und Entwicklungstendenzen bezüg-

lich Zoonosen und Zoonoseerregern erkannt werden. Die Grundlage für das Zoonosen-Monitoring bil-

det die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von

Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV

Zoonosen Lebensmittelkette), die die Vorgehensweise bei der Koordinierung und Durchführung der

Untersuchungen zum Zoonosen-Monitoring und für das anschließende Berichtswesen regelt. Die AVV

Zoonosen Lebensmittelkette basiert auf der Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und

Zoonoseerregern, nach der die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, repräsentative und vergleich-

bare Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher

Antibiotikaresistenzen in Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren zu erfassen, auszuwerten

und zu veröffentlichen. Parallel laufende Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogramme

werden bei Erstellung des Zoonosen-Stichprobenplans berücksichtigt. Die erzielten Ergebnisse sollen u.

a. dazu beitragen, die Häufigkeit eines Erregers in einer spezifischen Erreger-Matrix-Kombination zu

evaluieren.

Die im Jahr 2011 zu untersuchenden 57 Lebensmittelproben aus dem Einzelhandel und ihre Ergebnisse

sind in folgender Tabelle zusammengefasst.

Untersuchte Lebensmittel im Rahmen des Zoonosemonitorings 2011

Lebensmittelkategorie VTEC-positiv

Salmonella-positiv

MRSA-positiv

Campylobacter-positiv L. m.-

positiv (Anzahl) Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl

geräucherte Fischerei-

erzeugnisse (7) - - - - 1

wärmebehandelte Flei-

scherzeugnisse (13) - - - - 0

Hähnchenfleisch (5) - 1 1 3 -

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Lebensmittelkategorie VTEC-positiv

Salmonella-positiv

MRSA-positiv

Campylobacter-positiv L. m.-

positiv (Anzahl) Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl

Schweinefleisch:

-frisches Fleisch (8)

-Hackfleisch (6)

-

-

0

0

-

-

0

0

-

-

Rindfleisch:

-frisches Fleisch (6)

-Hackfleisch (6)

0

1

0

0

0

-

-

-

-

-

Fleisch vom Wild-

schwein (6) - 1 0 - -

L. m. = Listeria monocytogenes MRSA = Methicillinresistente Staphylokokken

VTEC = Verotoxinbildende E.coli - = nicht untersucht

Trockenpilze an Einfuhrstellen

Im Rahmen des Zoonosemonitoring wurden im Programm IM9 Trockenpilze an Einfuhrstellen unter-

sucht. Dabei wurden mangels Einfuhrstellen im Saarland 6 Proben getrocknete Pilze aus dem Großhan-

del gezogen und unter anderem auf Salmonellen, Clostridium perfringens und Bacillus cereus unter-

sucht. Keine der Proben war zu beanstanden.

Untersuchungen im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) 2011

Der Bundesweite Überwachungsplan (BÜp) ist ein zwischen den Ländern und dem Bund abgestimmter

Jahresplan über die Durchführung von amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der le-

bensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften. Er kann Programme zu Pro-

dukt- und Betriebskontrollen oder einer Kombination aus beidem enthalten. Im Gegensatz zum Le-

bensmittel-Monitoring ist der BÜp ein risikoorientiertes Überwachungsprogramm. Das heißt, dass die

Auswahl der zu untersuchenden Proben und der zu kontrollierenden Betriebe gezielt auf Basis einer

Risikoanalyse erfolgt. Im Rahmen des BÜp können Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegen-

stände untersucht werden.

BÜP-Projekt: Aflatoxine und Ochratoxin A in Muskatnuss

Im Rahmen eines BÜP-Projektes wurden 4 Proben Muskatnuss auf ihre Gehalte an Aflatoxinen und

Ochratoxin A untersucht.

In Muskatnusspulver sind regelmäßig hohe Gehalte von Aflatoxinen und Ochratoxin A auffällig. Ab 1.

Juli 2010 gilt eine Höchstmenge für Ochratoxin A in Muskatnuss von 30 μg/kg, die ab 1. Juli 2012 auf 15

μg/kg abgesenkt werden soll (Verordnung (EG) 1881/2006). EU-weite Höchstmengen für Aflatoxine in

Muskatnuss bestehen seit 2002. Die Untersuchungen sollten der Ermittlung der aktuellen Belastungssi-

tuation und Überprüfung der Einhaltung der Höchstmengen dienen.

Zwei der vier untersuchten Proben mussten wegen Höchstmengenüberschreitung beim Aflatoxin B1 –

Gehalt beanstandet werden. In einer dieser Proben war der Aflatoxin B1-Gehalt allein schon höher als

der erlaubte Summenparameter aus den vier Aflatoxinen B1, B2, G1, G2. Ochratoxin A wurde in zwei

der vier Proben, jedoch nur in geringen Mengen vorgefunden.

BÜP-Projekt: Untersuchung der Mangankonzentration in Ananas, Ananassäften und –nektaren

Mangan ist ein essentielles Spurenelement. In höheren Konzentrationen wirkt es aber neurotoxisch. In

Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel empfiehlt das BfR aufgrund des geringen Abstandes zwischen der

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geschätzten Aufnahme und den Mengen, bei denen bereits unerwünschte Effekte beobachtet wurden,

auf einen Zusatz von Mangan zu Nahrungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln zu ver-

zichten.

Auch in neueren Veröffentlichungen wird auf das Gefährdungspotential durch Mangan hingewiesen.

Der Lebensmittelausschuss der EU nennt für Mangan einen akzeptablen Bereich der Gesamtaufnahme

von 1 bis 10 mg pro Person und Tag. Die WHO (2004) legt den TDI-Wert zu 60 μg/kg Körpergewicht fest.

Gesetzliche Höchstwerte für Mangan existieren weder für Fruchtsaft noch für Erfrischungsgetränke. Für

Trinkwasser gilt hingegen ein Höchstwert von 0,05 mg/l gemäß § 7 i.V.m. Anl. 3 der Trinkwasser-

Verordnung; für Mineralwasser ein Höchstwert von 0,50 mg/l gemäß § 6 a Abs. 1 i.V.m. Anl. 4 der Mi-

neral- und Tafelwasserverordnung.

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden in der Vergangenheit in Ananassäften

und –nektaren erhöhte Mangankonzentrationen mit einem Durchschnittswert von 17,5 mg/l und ei-

nem Maximalgehalt von 27,5 mg/l festgestellt. Diese Konzentrationen liegen deutlich über denen ande-

rer Fruchtsäfte. Legt man die höchste gemessene Belastung zu Grunde, so würde der TDI-Wert beim

täglichen Genuss von einem Glas Ananassaft durch eine 60 kg schwere Person bereits überschritten.

Bei uns wurden 9 Proben Ananassaft auf ihren Mangangehalt untersucht. In allen Säften wurde Man-

gan vorgefunden mit einem Durchschnittswert von 18,2, einem Maximalgehalt von 25,4 und einem

Minimumgehalt von 9,0 mg/ Liter.

Mikrobieller Status von Keimlingen- die EHEC-Krise

Im Rahmen eines BÜp-Projektes sollten Soja- und Mungbohnenkeimlinge auf ihren mikrobiellen Status

überprüft werden. Damit wurde eine Problematik aus dem BÜP 2007 wieder aufgenommen, in dem bei

der Untersuchung verpackter Salate und Sprossen besonders Keimlinge durch den Nachweis von

Listerien und Salmonellen negativ aufgefallen waren. Neben diesen pathogenen Keimen sollte auch auf

Escherichia coli bzw. EHEC sowie auf typische Hygienekeime hin untersucht werden. Mit Beginn des

Programms fiel ein Ereignis zusammen, das die Untersuchungen auf Matrices ausweitete, die den Rah-

men des angedachten BÜp sprengten: die „EHEC-Krise“. Da zu Beginn der Krise der Ursprung des für die

Erkrankungsfälle verantwortlichen EHEC der Serogruppe O104H4 noch unklar war, wurden 94 Proben

auf EHEC untersucht, wobei zu Beginn möglichst viele pflanzliche Produktgruppen abgedeckt wurden,

bei denen es im Laufe ihrer Produktion zu einer EHEC-Kontamination hätte kommen können. Mit Ein-

engung der Ursache wurden auch die Proben zuerst auf Keimlinge und dann auf Bockshornklee-Saat

eingeengt. Der ursprünglichen Anforderung entsprachen daher lediglich 14 der 94 Proben. EHEC konnte

in keiner der Proben nachgewiesen werden. Dennoch wurden 7 Proben beanstandet, alle 7 gehörten zu

den 14 Proben Soja- und Mungbohnenkeimlinge. Gründe waren hohe Keimzahlen bei aeroben

mesophile Keimen (5 Fälle), Enterobacteriaceae (5 Fälle), coliformen Keimen (4 Fälle) sowie Schimmel-

pilze (3 Fälle, z.T. Mehrfachbefunde).

Mikrobieller Status von Rindertatar für den Rohverzehr

Im Rahmen des BÜp-Programmes sollte der mikrobielle Status von Rindertatar bestimmt werden. Rin-

dertatar ist ein hochwertiges Produkt, das weit verbreitet im Einzelhandel vertrieben wird und zum

Rohverzehr bestimmt ist. Aus anderen europäischen Ländern wird von Krankheitsausbrüchen mit pa-

thogenen Keimen durch den Rohverzehr von Rindertatar berichtet. Für Deutschland liegen nur verein-

zelt Erkenntnisse vor, eine bundesweite Untersuchung soll zur Verbesserung der Datenlage beitragen.

Neben Hygieneparametern wurde auf wichtige pathogene Krankheitserreger wie verotoxinbildende E.

coli (VTEC), Koagulase-positive Staphylokokken, Salmonellen sowie Listeria monocytogenes untersucht.

Im LGV wurden insgesamt 20 Proben Rindertatar mikrobiologisch untersucht. Hiervon wurden lediglich

zwei Proben beanstandet. Die aerobe mesophile Keimzahl überschritt den DGHM (Deutsche Gesell-

schaft für Hygiene und Mikrobiologie) – Richtwert. Die Anzahl der Enterobacteriaceae - diese besitzen

Hygieneindikatorfunktion - erreichte den Warnwert.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 32 von 76

Mikrobieller Status und Histaminbestimmung von Thunfisch aus der Gastronomie

Ein weiterer Programmpunkt beinhaltete die Überprüfung des mikrobiellen Status von Thunfisch aus

angebrochenen Dosen in der Gastronomie. Zusätzlich sollte eine Histamin-Bestimmung erfolgen. Thun-

fisch aus der Dose wird häufig als Zutat für Speisen wie Pizza oder Salate verwendet. Hierfür wird der

Thunfisch aus der Dose entnommen, um dann für die weitere Verwendung zwischengelagert zu wer-

den. Eine nicht korrekte Lagerung und mangelnde Hygiene führen zu erheblichen Keim-vermehrungen.

Von 20 mikrobiologisch untersuchten Thunfischproben mussten vier Produkte beanstandet werden.

Drei Proben wiesen keine oder lediglich leichte sensorische Abweichungen auf, jedoch wurden deutlich

erhöhte aerobe mesophile Gesamtkeimzahlen sowie eine hohe Anzahl an Enterobacteriaceae nachge-

wiesen. Eine Planprobe zeigte zum Zeitpunkt der Untersuchung erhebliche, bakteriell bedingte, sensori-

sche Abweichungen. Sie war deutlich fischig und leicht bitter im Geschmack. Die massiv erhöhten Keim-

zahlen unter anderem an Enterobacteriaceae und E. coli weisen auf mangelnde Hygiene im Betrieb hin.

Das Ursprungsprodukt wird in Dosen geliefert und ist praktisch steril. Bei großen Packungseinheiten

kann es durch unhygienische Entnahme in Verbindung mit zu langer bzw. unsachgemäßer Lagerung des

Anbruchs zu diesen hohen Keimbelastungen kommen.

Die 20 Proben Thunfisch wurden auch auf das biogene Amin Histamin untersucht. Hierbei gab es keine

Beanstandungen.

Untersuchung der Freisetzung an Antimon in Textilien aus Polyethelenterephthalat (PET)-Fasern

Im Rahmen eines BÜp-Projektes wurden 10 Textilproben aus Polyesterfasern (Oberteile, Legginghose,

Jacke, etc.) sowohl auf ihren Antimon-Gesamtgehalt als auch auf ihre Antimon-Abgabe in eine

Schweißsimulanzlösung hin untersucht. Antimon wird als Katalysator zur Polymerisierung von

Polyethylenterephthalat (PET)-Fasern und zur Flammschutzausrüstung eingesetzt. Da Antimonverbin-

dungen verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Dermatitis, Keratitis, Konjunktivitis)

hervorrufen können, ist es notwendig, die tatsächliche Expositionssituation für den Verbraucher beur-

teilen zu können.

Alle untersuchten Proben waren unauffällig. Lediglich eine Probe musste aufgrund eines Kennzeich-

nungsmangels beanstandet werden.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 33 von 76

Wasseruntersuchung

Insgesamt untersucht wurden 2855 Proben, von denen 435 beanstandet wurden. Trinkwasser, Wasser

in Schwimmbädern und Badeseen sowie Grundwasser werden mikrobiologisch und chemisch unter-

sucht, häufig in enger Kooperation mit den zuständigen Gesundheitsämtern. Ferner erfolgt die mikro-

biologische Untersuchung von Oberflächengewässern und nicht zur Trinkwassergewinnung dienendem

Grundwasser im Auftrag des Umweltministeriums für das LUA (Landesamt für Umwelt- und Arbeits-

schutz) ebenfalls im Wasserbereich des LGV.

Trinkwasser

Von 2563 untersuchten Proben wurden 371 beanstandet (Grundlage: Trinkwasserverordnung

TrinkWV2001). Trinkwasserproben werden vom LGV im Wasserwerk, aus Trinkwasserbehältern, bei

Ortsnetzen aus Kleinanlagen von nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Häusern

und in der Hausinstallation, einschließlich Warmwasserproben, entnommen. Von den 371 beanstande-

ten Proben wurden 33% aus Hausinstallationen entnommen. (zu Detailergebnissen der Untersuchung s.

Tabelle Trinkwasseruntersuchung im Tabellenteil)

Grundwasser

Von 26 untersuchten Proben wurden 5 beanstandet. Im Rahmen des Grundwassermessnetzes wird an

ausgewählten Brunnen und Bohrungen die Grundwasserqualität bestimmt. Die mikrobiologischen Un-

tersuchungen erfolgen im LGV, während die chemischen Untersuchungen im LUA durchgeführt und

ausgewertet werden.

Oberflächenwasser

Für das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz wurden 88 Proben im Auftrag der „Internationalen

Kommission zum Schutz des Rheins und seiner Nebenflüsse“ (IKSR) bzw. der „Internationalen Kommis-

sionen zum Schutz der Mosel und der Saar“ (IKSMS) untersucht, die im Saarland die Gewässergüte von

Saar, Nied und Blies sowie der Prims und ihrer Nebenflüsse überwacht. Insgesamt wurden bei 47 Pro-

ben erhöhte Werte für Escherichia coli und/oder Enterokokken festgestellt. (zu Detailergebnissen der

Untersuchung s. Tabelle im Tabellenteil)

Badegewässer

Von 125 Proben wurden 22 beanstandet. Die untersuchten Badegewässer wiesen insgesamt eine sehr

gute Qualität auf. Lediglich in 8 Fällen kam es zu einer Überschreitung der Höchstwerte für Escherichia

coli, in 3 Fällen in Kombination mit erhöhten Werten für Enterokokken. In 15 Fällen war der Phosphat-

gehalt zu hoch, es wurden aber keine Blaualgen bzw. Algentoxine nachgewiesen. (zu Detailergebnissen

der Untersuchung s. Tabelle im Tabellenteil)

Badewasser

Von 140 Proben wurden 38 beanstandet. Wasserproben aus Schwimmbädern werden nach den in der

DIN19643 enthaltenen Parametern untersucht und bewertet. Die Gesamtzahl der Beanstandungen im

Bereich Badewasser betraf 10 Entnahmestellen, die jeweils mehrfach beprobt wurden.

Der Nachweis des Keims Legionella pneumophila war als Beanstandungsgrund im Vergleich zu den Vor-

jahren rückläufig (8 Fälle), der Keim trat zudem ausschließlich im Filtrat auf und war in keinem Fall im

Beckenwasser nachweisbar. Sonstige mikrobiologische Beanstandungsgründe waren erhöhte Kolonie-

zahlen bei 37°C (2) und Nachweise des Keims Pseudomonas aeruginosa (3). Beanstandungen chemi-

scher Parameter betrafen zumeist den Gehalt an Aluminium (17), Chlor (4) und Trihalogenmethan (5),

des Weiteren wurden vereinzelt Grenzwerte für Trübung (1) und Nitrat (2) überschritten.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 34 von 76

Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen und sonstige mo-lekularbiologische Untersuchungen

Molekularbiologische Untersuchungen

Im Berichtszeitraum 2011 wurden im LGV an Lebens- und Futtermitteln insgesamt 971 Proben moleku-

larbiologisch untersucht. Die molekularbiologischen Untersuchungen werden meist zur Ergänzung kon-

ventioneller Untersuchungsmethoden durchgeführt. Dadurch ist es oft möglich, Untersuchungen ohne

Qualitätseinbußen schneller und günstiger abzuschließen. Beanstandete Proben sind in der Übersichts-

statistik der Lebensmitteluntersuchungen mit aufgeführt. Eine zahlenmäßige Zusammenfassung der

durchgeführten molekularbiologischen Untersuchungen bei Lebens- und Futtermitteln gibt die Tabelle

im Tabellenteil.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 35 von 76

Verbraucherinformation

Verbraucherinformationsgesetz

Antragsverfahren

Aufgrund des am 01.05.2008 in Kraft getretenen Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) kann jeder-

mann auf einen Antrag hin freien Zugang zu allen Daten insbesondere über

• Verstöße eines Unternehmens gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,

• von einem Lebensmittel ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von

Verbrauchern,

• die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung von Lebensmitteln,

• die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,

• behördliche Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Verbraucher,

beanspruchen, sofern dem Informationsanspruch keine überwiegenden öffentliche Belange oder priva-

te Interessen, wie etwa Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, entgegenstehen.

Im Jahr 2011 wurden auf dieser Grundlage fünf Informationsanträge an das LGV gerichtet und von die-

sem bearbeitet.

Internetveröffentlichung von schwerwiegenden Hygieneverstößen

Neben diesem Antragsverfahren können auf Grundlage des § 5 I S. 2 VIG auch antragsunabhängig In-

formationen veröffentlicht werden.

Von dieser Möglichkeit macht das LSGV Gebrauch, indem seit September 2009 schwerwiegende Hygie-

neverstöße, die mit einem bestandskräftigen Bußgeld von mehr als 350 € geahndet wurden, im Internet

veröffentlicht werden. Erstverstöße werden für einen Monat im Internet eingestellt, Wiederholungstä-

ter für drei Monate.

Schwerwiegende Hygieneverstöße in diesem Sinne liegen beispielsweise regelmäßig in folgenden Fällen

vor:

• Betriebsschließungen aufgrund von Hygienemängeln,

• Inverkehrbringen von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, verursacht durch mangelhafte

Betriebshygiene,

• Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln aufgrund Hygienemängeln, etwa Schädlingsbefall.

Im Jahr 2011 erfolgten vor diesem Hintergrund insgesamt 20 Veröffentlichungen. Aktuelle Veröffentli-

chungen sind unter http://www.lgv.saarland.de/13738.htm einsehbar.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 36 von 76

Zoonosenbekämpfung

Salmonellen

Salmonellosen sind eine der häufigsten durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten in der Europäi-

schen Union. Die Verringerung des Salmonellenvorkommens in landwirtschaftlichen Betrieben redu-

ziert folglich das Auftreten von Salmonellen in der Lebensmittelkette und trägt somit zum Verbraucher-

schutz bei. Salmonellenerkrankungen des Menschen werden vorwiegend durch den Verzehr von nicht

ausreichend erhitzten und keimbelasteten Lebensmitteln verursacht. Als wichtige Eintragsquellen gel-

ten Eier sowie Geflügel- und Schweinefleisch. Daher werden im Saarland in Geflügel- und Schweinehal-

tungen regelmäßig Salmonellenuntersuchungen durchgeführt. Zusätzlich müssen diese Betriebe um-

fangreiche Schutzmaßnahmen einhalten, um die Gefahr einer Salmonellenbelastung der Tiere so gering

wie möglich zu halten.

Die untersuchungspflichtigen Legehennenbetriebe im Saarland werden regelmäßig auf das Vorkommen

von Salmonellen untersucht. Im Jahr 2011 wurden 137 Herdenuntersuchungen mittels Kotproben

durchgeführt. Dabei wurden in einer Legehennenherde in zwei Proben Salmonellen nachgewiesen.

Von den untersuchungspflichtigen Schweinemastbetrieben wurden im LGV im Berichtsjahr 492 Proben

auf Salmonellen untersucht, wobei 33 Tiere positiv getestet wurden.

Bei positiven Befunden werden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet.

Die Untersuchungen im Einzelnen

Die im Berichtszeitraum 2011 durchgeführten diagnostischen mikrobiologischen, serologischen,

parasitologischen und virologischen (außer molekularbiologischen) Untersuchungen auf Zoonosen fin-

den sich im Tabellenteil.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 37 von 76

Wirtschaftlicher Verbraucherschutz

Entwicklungen im wirtschaftlichen Verbraucherschutz

Wieso Verbraucherschutz und wie ?

Die richtige Auswahl unter einer Vielzahl an Produkten, Dienstleistungen, Tarifen und Vertragsbedin-

gungen bei fortschreitender Entwicklung der Technik zu treffen, stellt Verbraucherinnen und Verbrau-

cher oftmals vor komplexe Herausforderungen. Vor 50 Jahren, im Jahre 1962, formulierte der damalige

US-Präsident J.F. Kennedy in einer Rede vor dem Kongress zum ersten Mal Verbraucherrechte.

Der einzelne Verbraucher kann in der Regel die Qualität des Angebots nicht umfassend beurteilen und

hat allein wenig Aussicht darauf, seine Ansprüche gegenüber Unternehmen durchzusetzen. Durch In-

formation, Beratung und Kontrollmechanismen soll wirtschaftlicher Verbraucherschutz die Asymmetrie

abmildern und einen fairen Interessenausgleich zwischen Anbietern und privaten Verbrauchern herstel-

len.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz versteht sich als „Anwalt der Verbraucher“ und

Partner der Wirtschaft. Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungsweise sollte es das Ziel wegweisender

Verbraucherpolitik sein die mündige Verbraucherin und den mündigen Verbraucher in die Lage zu ver-

setzen, auf Augenhöhe mit der Wirtschaft am Geschäftsleben teilzunehmen.

Verbraucherschutz ist wirtschaftspolitisch förderlich, wenn als Ziel zeitgemäßer Verbraucherpolitik die

Unterstützung qualitativer Innovationen verstanden wird.

Durch unabhängige Informationen und Kontrollen werden qualitativ hochwertige Produkte und seriöse

Unternehmen im fairen Wettbewerb gestärkt. Die methodische Schaffung von Transparenz ist langfris-

tig nur von Nachteil für diejenigen Anbieter, welche sich ihre Wettbewerbsvorteile durch unlautere

Methoden oder mangelhafte Produkte zum Nachteil des Verbrauchers verschaffen.

Transparenz darf andererseits nicht zu einer Ausweitung von Bürokratie mit der Folge der Erstickung

unternehmerischer Initiative durch Überregulierung führen.

Auswirkungen des Europäischen Binnenmarktes auf den Verbraucherschutz im Saarland

Der Alltag der Verbraucher wird seit Jahren maßgeblich durch Regelungen der Europäischen Union be-

stimmt. Diese Entwicklung ist weniger auf die Inaktivität des nationalen Gesetzgebers, sondern auf eine

zunehmende Bedeutung des Verbraucherschutzes in der europäischen Binnenmarktpolitik zurückzu-

führen. Das Unionsrecht wird weiter entwickelt und zunehmend die Rechtsanwendung in den nationa-

len Entitäten beeinflussen.

Verbraucherschutz wird von der EU-Kommission als ein Mittel zur Förderung von Wachstum im Bin-

nenmarkt gesehen. Im weiteren Verlauf dieses Berichts werden Auswirkungen gemeinschaftlicher eu-

ropäischer Rechtssetzung an Beispielen erkennbar werden.

An der Gestaltung der europäischen Verbraucherpolitik ist das Saarland über von der EU-Kommission

durchgeführte Konsultationsverfahren aktiv beteiligt.

In 2011 trat die dritte Stufe des Glühlampenverbotes in Kraft. Seit September 2011 dürfen in der EU

keine 60 Watt Glühlampen mehr vertrieben werden.

Ungelöst ist nach wie vor die umweltgerechte Entsorgung der mittlerweile etablierten Energiesparlam-

pen, welche aufgrund ihres, wenn auch geringen Quecksilbergehaltes, bei der Entsorgung aus dem

Haushalt nicht zerstört werden sollten.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 38 von 76

Im Zuge der von der Europäischen Union überarbeiteten Telekommunikationsrichtlinie, wurden den

Mitgliedsstaaten neue Vorgaben zur Verbesserung der Verbraucherrechte gesetzt. Dies hat in Deutsch-

land zur Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes mit zahlreichen Verbesserungen für die Ver-

braucher geführt.

Die Transparenz von Preisen und Tarifen wurde erhöht, Kosten ohne Leistung bei Warteschleifen wur-

den eingedämmt und die Vertragsauflösung bei Umzug erleichtert. Entgelte für Anrufe bei Mehrwert-

nummern fallen jetzt erst an, wenn die Durchstellung des Anrufers zu einem bearbeitenden Mitarbeiter

des Unternehmens tatsächlich erfolgt ist. Auch während eines Telefonates dürfen Warteschleifen nicht

mehr berechnet werden.

Nichtsdestotrotz stellen unerwünschte Werbeanrufe, sogenannte „Cold Calls“, und der damit im Zu-

sammenhang zu sehende, gestiegene Inkassomissbrauch, ein fortwährendes Problem dar.

Auch wenn der Anteil der Internetnutzer an der Gesamtbevölkerung in Deutschland prozentual gerin-

ger als in den meisten EU Mitgliedsstaaten ist, erwerben Verbraucherinnen und Verbraucher zuneh-

mend Produkte und Dienstleistungen im Internet.

Auf der Suche nach günstigen Angeboten erleben sie dabei immer wieder, dass unseriöse Geschäfte-

macher die Kosten von Onlineangeboten verschleiern. Es werden bestimmte Internetleistungen bei-

spielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit

zum Herunterladen von Freeware getarnt. Mit der unerwarteten Rechnung folgt dann das böse Erwa-

chen.

Ende 2011 trat die neue Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, welche über die Umsetzung in die natio-

nalen Rechtsordnungen bis 2013 zahlreiche Änderungen für den Internethandel mit sich bringen wird.

Zur Umsetzung sind die Mitgliedstaaten bis zum 13. Dezember 2013 verpflichtet.

Für den Verbraucher ergeben sich zahlreiche Verbesserungen. So ist auf deutsche Initiative die Einfüh-

rung der sogenannten Button-Lösung in die EU-Richtlinie zurückzuführen, welche für Deutschland mit

dem im März 2012 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz gegen Kostenfallen im Internet am

01.08.2012 in Kraft getreten ist.

Bei einem kostenpflichtigen Vertrag, wie er bei einer Bestellung im Internet zustande kommt, muss der

Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die

wesentlichen Vertragselemente, wie zum Beispiel den Preis, informiert werden. Dies war so bereits in

der Vergangenheit bei seriösen Anbietern der Fall. Ein Vertrag kommt also nur dann zustande, wenn

der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Vertragsabschluss

per Mausklick setzt dies voraus, dass die anzuklickende Schaltfläche mit einem Hinweis auf die Zah-

lungspflicht versehen sein muss.

Bei telefonischer Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden brauchen Verbraucher in Zukunft nicht

mehr als den Grundtarif zu zahlen. Konkret bedeutet dies, dass für Nachfragen zu einem Vertrag, zu

Bestellbestätigungen, Gewährleistungs- oder Garantiefällen der Verbraucher nicht mehr auf kosten-

pflichtige Hotlines verwiesen werden darf. Ein Anruf bei einer hierfür angebotenen Telefonnummer

darf dann nicht mehr als den Grundtarif (also in der Regel der normale Festnetztarif) kosten.

Im Zuge der Flexibilisierung des Online Handels hat der Verbraucher aufgrund der neuen Richtlinie auch

„eine Kröte zu schlucken“. Mit der Abschaffung der „sogenannten 40 Euro Klausel“ wird der Verbrau-

cher in Zukunft die Kosten der Rücksendung jeder bestellten Waren zu tragen haben. Für einen Wider-

ruf seiner Willenserklärung zum Vertragsabschluss wird es zukünftig nicht ausreichen die Ware einfach

zurückzusenden, sondern es ist dieser Widerruf ausdrücklich zu erklären.

Das EU-Fernabsatzrecht ist, dies ist für den über seine nationalen Grenzen einkaufenden EU-Bürger von

Bedeutung, einer vollen Harmonisierung unterzogen worden. Dies hat eine Vereinheitlichung der

Widerrufsfrist in ganz Europa auf 14 Tage zur Folge. Vollharmonisierung im EU-Recht bedeutet, dass die

nationalen Gesetzgeber keine abweichenden oder zusätzlichen Vorschriften zu dem geregelten Sach-

verhalt erlassen dürfen.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 39 von 76

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Im Frühjahr 2011 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband die Initiative Finanzmarktwächter ins

Leben gerufen. Dieser hat es sich zum Ziel gesetzt im Markt der Finanzdienstleistungen durch die Analy-

se von Finanz- und Versicherungsprodukten sowie die Aufklärung von Missständen, wie zum Beispiel zu

hohen Dispozinsen und mangelnder Bereitschaft zur Umschuldung bei langlaufenden Kreditverträgen

der staatlichen Finanzaufsicht Impulse zu geben.

Bislang hat der Finanzmarktwächter eine Fortführung der öffentlichen Diskussion um die Effektivität

von Produktinformationsblättern und die aktuelle Handhabung der Dokumentationspflichten rund um

den Vertrieb von Finanzprodukten bewirkt. In Zusammenhang mit der Kontrolle des Vertriebes setzt

sich der Finanzmarktwächter für die Honorarberatung ein. Anders als große Vertriebe sieht er den

Schlüssel für eine bessere Finanzberatung der Verbraucher in der Eindämmung der provisionszentrier-

ten Beratung.

Zu einem Problemfeld, für welches in der nächsten Zeit gesetzgeberische Lösungen angestrebt werden,

hat sich das Ausmaß der unberechtigten Inkassoforderungen entwickelt. Nach einer Untersuchung des

vzbv sollen von 4000 erfassten Inkassoforderungen nur 1% eindeutig berechtigt gewesen sein. Einer

anderen Umfrage zufolge war in 84% der Fälle die Hauptforderung unberechtigt und bei weiteren 15%

ließ sich nicht einmal feststellen, um welche Art Forderung es sich eigentlich handelte.

Verbraucherzentrale Saarland e.V.

Zentrale Einrichtung für die Verbraucherinformation, -beratung, und -bildung ist die Verbraucherzent-

rale Saarland e.V. Im November 2011 feierte sie ihr 50 jähriges Bestehen mit einem Festakt unter An-

teilnahme der Ministerpräsidentin im Saarbrücker Schloss.

Die institutionelle Förderung der Verbraucherzentrale erfolgt durch das Bundesministerium für Ernäh-

rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die saarländische Ministerin für Umwelt und Verbrau-

cherschutz. Diese bildet zusammen mit projektbezogenen Förderungen und der Erwirtschaftung von

Eigenmitteln die finanzielle Basis für die Tätigkeit der Verbraucherzentrale.

Die Verbraucherzentrale ist in ihrem Wirkungsbereich Partner des von der EU und der saarländischen

Verbraucherministerin geförderten Interreg-IV Projektes im Kampf gegen private Überschuldung. Ziel-

gruppe des Projektes sind Jugendliche und junge Volljährige.

Tagtäglich wird eine Vielzahl verbraucherrechtlicher Anliegen von Verbraucherinnen und Verbrauchern

aus dem Saarland in den drei Beratungsstellen in Saarbrücken, Dillingen und Merzig besprochen und

bearbeitet. Die Verbraucherzentrale bietet auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung sowie der

Beratung per E-Mail an.

Die in den Beratungen behandelten Schwierigkeiten reichen vom Garantie- und Gewährleistungsrecht

über Wettbewerbs- und Pauschalreiserecht bis hin zu Problemen bei Haustürgeschäften und Mahnver-

fahren. Ein Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen Internet und Telekommunikation.

Energieberatung erfolgt von 12 Energiestützpunkten im Saarland. In der verbraucher- und haushaltsori-

entierten Beratung werden Möglichkeiten zur häuslichen Energieeffizienz erörtert und staatliche För-

derprogramme vorgestellt. Die Verbraucherzentrale berät die Saarländer und Saarländerinnen auch bei

der Suche nach kostengünstigen und umweltfreundlichen Stromanbietern.

Im Bereich Bauen und Wohnen berät die Verbraucherzentrale in Fragen der Baufinanzierung. Die Mit-

arbeiter und Mitarbeiterinnen beantworten Fragen zur Neu- und Anschlussfinanzierung, zu Vorfällig-

keitsentschädigungen und Umschuldungsvorhaben. Ein individueller Vergleich ermöglicht die Bewer-

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tung von Finanzierungsangeboten. Zusätzlich wird eine juristische Beratung für Bau- und Grundstücks-

verträge angeboten.

Bei der Auskunft rund um Belange der Geldanlagen und Altersvorsorge werden Finanzanlagen in Bezug

auf Qualität und Seriosität verglichen. Auch zu Problemen mit Banken- oder Kapitalanlagen wird juristi-

sche Beratung angeboten.

Aufgrund intransparenter Vertrags- und Angebotsgestaltung wächst die Bedeutung unabhängiger Bera-

tung zunehmend. Dies gilt auch für die Angebote zur staatlich geförderten Altersvorsorge. Hier ist ins-

besondere die sogenannte Riester-Rente betroffen. Im Bereich der privaten Altersvorsorge geht die

Verbraucherzentrale in Zukunft von einem deutlich steigenden Informationsbedarf aus.

Bezüglich Fragen zu Versicherungen bietet die Verbraucherzentrale eine umfassende Beratung zu be-

stehenden oder abzuschließenden Risiko-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Da in vie-

len Haushalten der Versicherungsschutz nicht der spezifischen Lebenssituation entspricht steht eine

Absicherung gegen existenziell bedrohliche wirtschaftliche Risiken bei der Versicherungsberatung im

Vordergrund.

Im Bereich Gesundheit berät die Verbraucherzentrale Bürgerinnen und Bürger zum Arzthaftungsrecht

sowie bei Fragen zu privaten Krankenversicherungen und Zusatztarifen.

Oft stellt sich heraus, dass viele Menschen falsch und/oder zu teuer versichert sind, knappes Geld eher

für ein Handy als für gesunde Lebensmittel ausgeben, vorrangig in Konsumgüter- und Luxusgüter als in

ihre Altersvorsorge investieren. Gerade bei einem knappen Haushaltsbudget werden oftmals falsche

Prioritäten gesetzt und dies endet schlimmstenfalls mit der Verbraucherinsolvenz.

Mess- und Eichwesen

Allgemeines

Eichrecht schützt die Lauterkeit des Wettbewerbs Das Eichgesetz gehört zum Ordnungsrecht der Wirtschaft. Zweck des Gesetzes ist es, den Verbraucher

beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Han-

delsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen, die

Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des

öffentlichen Interesseses zu gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

Um diese Schutzziele zu erreichen, sieht das Eichgesetz eine Reihe von Maßnahmen vor, und zwar als

präventive Maßnahme Zulassung, Eichung, Konformitätsbescheinigung, Wartung, Anerkennung von

Prüfstellen, öffentliche Bestellung von leitendem Prüfstellenpersonal sowie Prüfung der Sachkunde bei

an öffentlichen Waagen tätigem Betriebspersonal sowie als repressive Maßnahmen Befundprüfung,

Überwachung und Nachschau. Sowohl präventiven als auch repressiven Charakter haben die Erteilung

von Herstellerzeichen und von Instandsetzerkennzeichen.

Der Fachbereich 4.3. - Gesetzliches Mess- und Eichwesen - des Landesamtes für Umwelt- und Arbeits-

schutz (LUA) ist zuständig für den Vollzug des Eichgesetzes und den daraus erlassenen Rechtsverord-

nungen wie z. B. der Eichordnung und der Fertigpackungsverordnung.

Damit die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf vertrauen können, dass die angezeigten Mess-

werte auch der Richtigkeit entsprechen, überprüfen die Mitarbeiter des LUA in regelmäßigen gesetzlich

festgelegten Intervallen (Nacheichungsfristen) die verschiedenen Messgeräte bezüglich ihrer Eignung,

Messergebnisse und Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fehlergrenzen.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 41 von 76

Messgeräte Bei den Messgeräten unterscheidet man Messgeräte im geschäftlichen und amtlichen Verkehr und im

Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz.

Unter dem Begriff „Messgeräte im geschäftlichen Verkehr“ sind überwiegend folgende eichpflichtigen

Messgeräte für den Verbraucher von Bedeutung:

- Versorgungsmessgeräte (Elektro-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler)*)

- Längenmessmaschinen (z.B. für Fußbodenbeläge)

- Kraftstoffzapfsäulen an Tankstellen (Otto-, Diesel-, Biokraftstoffe, Flüssig- und Erdgas)

- Straßentankwagen (Heizöllieferung)

- Schmierölmessanlagen in Kfz - Werkstätten

- Gewichte

- Waagen im Handel (Handelswaagen in Verkaufsstellen, komplexe Kassensysteme)

- Großwaagen ( Baustoffwaagen, Fahrzeugwaagen)

- Selbsttätige Waagen (Herstellung und Kontrolle von Fertigpackungen)

- Fahrzeugmontierte Waagen (Müllfahrzeuge)

- Wegstreckenzähler in Mietwagen

- Fahrpreisanzeiger in Taxen.

*) Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen (Überwachung durch Eichaufsichtsbehörde im Ministerium für Umwelt und

Verbraucherschutz)

Über die Hälfte der Prüfungen (61%) entfallen hierbei auf die Bereiche Waagen im Handel (34%), Kraft-

stoffzapfsäulen an Tankstellen (13%) sowie Mietwagen und Taxen (14%).

Messgeräte im amtlichen Verkehr Dies sind:

- Stoppuhren, Zeitmesseinrichtungen in Rotlichtüberwachungsanlagen

- Geschwindigkeitsmessgeräte in Kfz, Radar- und Weg-Zeit-Messgeräte

- Atemalkoholmessgeräte

- Radlastmessgeräte

Messgeräte im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz Hier werden folgende Geräte kontrolliert:

- Personenwaagen bei Ärzten und Krankenhäusern

- Thermometer und Feinwaagen in Apotheken

- Waagen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien

- Personendosimeter zur Messung der radioaktiven Belastung am Arbeitsplatz

- Reifenluftdruckmessgeräte

- Abgasmessgeräte zur Ermittlung des Schadstoffausstoßes bei Kfz

- Schallpegelmessgeräte

Insgesamt wurden im Jahre 2011 durch den Fachbereich 4.3. des LUA über 8000 Messgeräte geprüft.

Die Beanstandungsquote lag bei rund 5%.

Fertigpackungen

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Bei der Fertigpackungskontrolle werden verschiedene Produkte, die in Abwesenheit des Käufers abge-

packt und verschlossen wurden, dahingehend überprüft, ob die auf der Packung angegebene Füllmen-

ge auch dem tatsächlichen Inhalt entspricht.

Im Zuge eines wirksamen Verbraucherschutzes werden vorverpackte Waren direkt beim Hersteller,

Importeur oder im Handel kontrolliert, da diese Produkte in der Regel nicht direkt vom Verbraucher

überprüft werden können.

Bei der Fertigpackungskontrolle werden Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge und Fertigpackungen

ungleicher Nennfüllmenge unterschieden. Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind Packungen gleichen

Inhalts wie beispielsweise Mehl, Salz, Zucker Kaffee sowie Getränkeflaschen und Konservendosen. Ge-

prüft wird im Rahmen einer Stichprobe hauptsächlich auf Einhaltung des Mittelwertes sowie der zuläs-

sigen Minusabweichung und der absoluten Toleranzgrenze.

Bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge handelt es sich überwiegend um Packungen mit Wurst-

oder Fleischwaren, Käse oder Salaten, deren Gewichte jeweils separat ermittelt und als Etikett auf der

Packung aufgebracht wurden. Im Unterschied zu Packungen gleicher Nennfüllmenge werden hier keine

Stichprobenprüfungen durchgeführt, sondern jede Packung für sich betrachtet und auf Einhaltung der

absoluten Toleranzgrenze überprüft.

Vom Fachbereich 4.3 des LUA wurden im Jahr 2011 insgesamt 4772 (im Vorjahr 5095) Packungen glei-

cher Nennfüllmenge geprüft. Der Anteil der Beanstandungen bezüglich Unterschreitung des Mittelwer-

tes stieg im Vergleich zum Vorjahr von 2,5% auf 8,5% an.

Weiterhin wurden 620 Fertigpackungen (im Vorjahr 1037) mit ungleichen Nennfüllmengen geprüft.

Hier ist die Zahl der Beanstandungen mit 3,5% im Vergleich zum Vorjahr (4,3%) gesunken.

Des Weiteren wurden bei Schwerpunktprüfungen auf Verkehrsfähigkeit 581 Fertigpackungen (2010:

293) geprüft. Die Beanstandungsquote ist mit 4,0% gegenüber 4,1% im Jahr 2010 gleich geblieben. De-

tails finden sich im Tabellenteil.

Aufgaben nach dem Medizinprodukterecht Der Fachbereich 4.3. des LUA überprüft in seiner Zuständigkeit ob in medizinischen Laboratorien

- die vorgeschriebene Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen durchge-

führt wird und

- die ermittelten Patientenwerte durch regelmäßige interne Kontrolluntersuchungen sowie durch

Teilnahme an Ringversuchen abgesichert werden.

Grundlage dafür ist die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung

laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen (RiliBÄK), die im §4a der Medizinprodukte-

Betreiberverordnung verankert ist.

Schwerpunktaktionen im Jahre 2011

„Brutto für Netto“: Das LUA, Fachbereich 4.3 hat in der Erdbeersaison 2011 (April bis Juni) aufgrund der hohen Beanstan-

dungsquote im Vorjahr, erneut im Rahmen der Nacheichung Supermärkte, Marktstände und Verkaufs-

stände auf Feldern und an Straßenrändern schwerpunktmäßig kontrolliert.

Ziel der Nachkontrollen war es,

- zu überprüfen, ob die durchgeführten Kontrollen in 2010 zu Verbesserungen geführt haben

- „Brutto für Netto“ - Wiegungen zu unterbinden

- Nachschau zur Aufstellung, Verwendung und Eichgültigkeit von Waagen durchzuführen.

Jahr Anzahl der „Brutto-

für-Netto“-Kontrollen

Anzahl Beanstan-

dungen

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 43 von 76

2010 42 18 (43%)

2011 23 6 (26%)

Obwohl sich die Beanstandungsquote im Jahr 2011 gegenüber 2010 verbessert hat, sind weitere Kon-

trollen notwendig.

Müllverwiegungen auf Abfallsammelfahrzeugen: Zum 01.01.2011 wurde u. a. in der Landeshauptstadt Saarbrücken die Verwiegung des Restmülls einge-

führt. Das große öffentliche Interesse an der Umstellung spiegelte sich in zahlreichen Zeitungsartikeln

wider. Dort wurde von den Betroffenen u. a. auch die ordnungsgemäße Verwiegung angezweifelt bzw.

das Misstrauen gegen die Umstellung kundgetan.

Ziel dieser Schwerpunktaktion war:

- die richtige Messwertermittlung vor Ort

- Speicherung und Weiterverarbeitung der Wägedaten

- Nachvollziehbarkeit der Rechnungsstellung.

Bei den eingesetzten Wiegesystemen handelt es sich um Messgeräte, die nach der europäischen Richt-

linie 2004/22/EG in Verkehr gebracht wurden. Diese Richtlinie fordert auch, dass die zuständigen Be-

hörden unmittelbar nach dem Inverkehrbringen Marktüberwachungsmaßnahmen durchzuführen ha-

ben.

Alle Messgeräte wurden ordnungsgemäß nach der Richtlinie 2004/22/EG in den Verkehr gebracht. Von

den 19 kontrollieren Wägungen vor Ort hielten alle die gesetzlich vorgeschriebenen Fehlergrenzen so-

wohl bei gerader Fahrbahn als auch bei Schrägstellung ein.

Aufgrund der eichrechtlichen Belange hinsichtlich der Erstellung der Gebührenbescheide werden künf-

tig weitere Müllentsorger im Saarland, welche die Müllverwiegung durchführen, kontrolliert.

Kontrollen auf Messen, Wochen-, Bauern-, und Mondscheinmärkten: Durch die Kontrollen soll sichergestellt werden, dass insbesondere geeichte Waagen zur Messwerter-

mittlung verwendet werden. Nichteichfähige Waagen mussten durch geeichte Waagen ersetzt werden,

Waagen deren Eichgültigkeit abgelaufen war, wurden vor Ort nachgeeicht und die Händler auf die

Eichpflicht hingewiesen.

Ordnungswidrigkeitsverfahren Die vom Fachbereich 4.3 des LUA im Jahr 2011 festgestellten Verstöße wurden mit 49 Verwarnungen

mit Verwarnungsgeld in Höhe von 1545,- EUR und 35 Bußgeldverfahren in Höhe von 5877,- EUR geahn-

det.

Page 44: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 44 von 76

Technischer Verbraucherschutz

Marktüberwachung

Der „New Legislative Framework“ mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die

Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen mit der Vermarktung von Produkten, der Ver-

ordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung be-

stimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat recht-

mäßig in den Verkehr gebracht worden sind, sowie dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen ge-

meinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten bilden heute die rechtlichen Grundlagen

für eine ordnungsgemäße Durchführung der Marktüberwachung in Europa. Ziele der Marktüberwa-

chung sind dabei:

- Einhaltung der in den jeweiligen europäischen Richtlinien definierten Schutzziele,

- Verbraucherschutz,

- Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowohl im Binnenmarkt als

auch gegenüber Importen aus Drittstaaten.

Marktüberwachung ist dabei definiert als die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von

ihnen getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforde-

rungen der einschlägigen Harmonisierungsvor-schriften der Gemeinschaft übereinstimmen und keine

Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Berei-

che darstellen.

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren dabei anhand angemessener Stichproben auf geeigne-

te Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der

Kennzeichnung, der erforderlichen Unter-lagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physikalisch-

technische Kontrollen und Laborprüfungen. Im Bereich der Produkte, die im Produktsicherheitsgesetz

geregelt sind und in den Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht im Landesamt für Umwelt und

Arbeitsschutz fallen, ist gesetzlich eine Quote von 0,5 Proben je 1000 Einwohner und Jahr festgelegt.

Erhält eine Marktüberwachungsbehörde Kenntnis von einem unsicheren Produkt, so hat sie dem nach-

zugehen und nach Bewertung des Mangels entsprechende Schritte einzuleiten. Für den schnellen In-

formationsaustausch über unsichere Verbraucherprodukte unter den Behörden wurde ein besonderes

System, das europäische Schnellwarnsystem RAPEX geschaffen, mit dem die europaweite Identifikation

und Verfolgung unsicherer Produkte erleichtert wird. Es handelt sich dabei um ein Frühwarnsystem für

alle Produkte (außer Lebensmittel).

Wegen der Unüberschaubarkeit des Marktgeschehens und der Warenvielfalt ist Marktüberwachung

nur durch arbeitsteiliges Vorgehen der Marktüberwachungs-behörden der Bundesländer sinnvoll um-

setzbar. Dazu ist eine systematische Erfassung und Auswertung aller verfügbaren Informationen, wie

Unfallstatistiken, Pressemitteilungen, insbesondere Berichte aus Testzeitschriften, Auswertungen der

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, unabdingbare Voraussetzung. Über das System

ICSMS (internet-supported information and communications system for the pan-European market

surveillance of technical products) tauschen die Marktüberwachungsbehörden sowie Verbraucher, Her-

steller technischer Produkte und Händler in Europa Produktinformationen aus. Zum Schutz der Ver-

Page 45: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 45 von 76

braucher und für einen fairen Wettbewerb kommunizieren sie untereinander über die Internetplatt-

form www.icsms.de.

Nach einer Marktanalyse auf Basis systematischer Erfassung und Auswertung der verfügbaren Informa-

tionen werden bei Erkennbarkeit möglicher Mängelschwerpunkte so genannte Marktüberwachungsak-

tionen initiiert. Diese werden in zeitlich begrenztem Rahmen auf Länderebene durchgeführt, ausgewer-

tet und dokumentiert. Werden Mängel festgestellt, die nicht für einzelne Produkte, sondern für be-

stimmte Produktgruppen typisch sind und von einer überschaubaren Zahl von Wirtschaftakteuren in

Deutschland auf den Markt gebracht werden, kann sich die Notwendigkeit eines bundesweiten Eingrei-

fens ergeben.

Nachfolgend sind Einzelthemen aus der Arbeit der Gewerbeaufsicht als der im Saarland für die Markt-

überwachung auf dem Gebiet des technischen Verbraucherschutzes zuständigen Behörde dargestellt:

Spielzeug

Im Rahmen der mit den Bundesländern abgestimmten Marktüberwachungsaktionen wurde im Herbst

2011 die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich der erforderlichen Warnhinweise und der allgemeinen

Kennzeichnung überprüft. Als Grundlagen dazu dienten:

- Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeugrichtlinie),

- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),

- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

- Leitlinie Nr. 11 (Spielzeug, das für Kinder über und unter 36 Monaten bestimmt ist),

- DIN Fachbericht 125 (Klassifizierung von Spielzeug),

- LASI-Veröffentlichung LV 36 (Handlungsanleitung für die Ausführung der Markt-

Überwachung in Deutschland),

- LASI-Veröffentlichung LV 46 (Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

Es wurden 261 Spielzeuge ausgewählt, näher in Augenschein genommen und 56 davon einer genaue-

ren Prüfung unterzogen. Die Mehrzahl der überprüften Produkte fällt unter die Kategorie „Spielzeug,

das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist“ (RL 2009/48/EG, Anhang V).

Elf Spielzeuge mussten sich einer zusätzlichen chemischen Überprüfung durch das Landesamt für Ge-

sundheit und Verbraucherschutz auf Speichel- und Schweißechtheit sowie hinsichtlich gefährlicher Stof-

fe wie z. B. Schwermetalle und Formaldehyd unterziehen lassen.

Von den 56 überprüften Spielzeugen wiesen 22 Produkte keine Kennzeichnungsmängel auf; bei 16

Spielzeugen wurden mehrere Kennzeichnungsmängel pro Spielzeug festgestellt.

Page 46: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 46 von 76

Bei der chemischen Untersuchung stellte das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz bei

zwei Spielzeugen Auffälligkeiten fest. Einmal wurden relativ hohe Mengen an Lösemittelresten (Toluol,

Cyclohexanon) nachgewiesen. Die zweite Auffälligkeit stellten Metall-Niete mit Nickelgrenzwertüber-

schreitung dar.

Die für die Hersteller oder Einführer zuständigen Behörden wurden über die bei der Überprüfung ge-

machten Feststellungen informiert.

Heiße Oberflächen Als weitere Marktüberwachungsaktion aus den vom Arbeitsausschuss Marktüberwachung vorgegebe-

nen Handlungsfeldern bearbeitete die Gewerbeaufsicht im Berichtsjahr das Thema „Verbraucherpro-

dukte mit heißen Oberflächen“. Als Prüfobjekte dienten ortsveränderliche elektrische Geräte für den

Hausgebrauch in den Preislagen zwischen 19,99 € und 184 €. Sieben der europäischen Niederspan-

nungs-Richtlinie unterliegende Geräte wurden im Handel entnommen und einer Benannten Stelle zur

Prüfung übergeben. Die Produktpallette reichte von einem Waffeleisen und einer Einzelkochplatte über

Toaster und Kombigerät zum Backen und Grillen bis hin zu Tisch-/Standgrill, Backofen und Raclettegrill.

Die von der Benannten Stelle durchgeführten Prüfungen bezogen sich ausschließlich auf die beim Be-

trieb der Geräte entstehenden Temperaturen sowie die diesbezüglichen Sicherheitshinweise an den

Geräten und in den Bedienungsanleitungen. Eine elektrotechnische Prüfung war nicht Gegenstand die-

ser Aktion.

Page 47: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 47 von 76

Abb.: Toaster mit Temperaturmesspunkten

Für die Überprüfung der sieben Produkte wurden insgesamt 75 Messpunkte ausgewertet. Da-

bei wurden zwölf Temperaturüberschreitungen festgestellt. Betrachtet man jedoch nur die er-

mittelten Temperaturen an den Stellen der Geräte, die dazu bestimmt sind, beim sachgemäßen

Gebrauch berührt zu werden, wie Bedienungs-elemente und Griffe, wurden die Grenzwerte

außer an zwei Messpunkten eingehalten. Trotz der teilweise über eine Seite umfassende

Sicherheitshinweise wurden

drei Bedienungsanleitungen aufgrund fehlender sicherheitstechnischer Angaben beanstandet.

Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt Die Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (Feuer-

zeugverordnung) fordert, dass Feuerzeuge nur dann verkauft werden dürfen, wenn sie

- kindergesichert beschaffen sind und

- es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handelt.

Hersteller bzw. Einführer müssen für jede Feuerzeug-Modell-Reihe durch einen Prüf-bericht

und ein Prüfmuster nachweisen, dass die Voraussetzung der kindergesicherten Beschaffenheit

erfüllt ist. Der Marktüberwachungsbehörde ist auf Anforderung nachzuweisen, dass sämtliche

Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem geprüften Muster übereinstimmen.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 48 von 76

Abb.: Spielzeug oder ?

Abb.: Feuerzeug

Ein verantwortungsbewusster, auf den Import von Waren aller Art spezialisierter Unternehmer hatte

vorsichtshalber bei der Gewerbeaufsicht im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angefragt, ob er

Feuerzeuge in Tierform in den Verkehr bringen darf. Eine Kindersicherung war ebenfalls nicht vorhan-

den. Nach Darlegung der Rechtslage verzichtete der Importeur auf den Verkauf der Feuerzeuge.

Ventilatoren aus dem Internet

Produkte, die über das Internet vertrieben werden, erfüllen nicht immer die Be-dingungen für den

Marktzugang im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dies wurde z. B. auch bei Standventilatoren

festgestellt.

Page 49: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 49 von 76

Die fehlende CE-Kennzeichnung - als äußeres Zeichen für die

Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-

schutzanforderungen und das durchgeführte Konformitätsbe-

wertungsverfahren - war für die Gewerbeaufsicht Anlass, den

Ventilator durch die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) Rhein-

land-Pfalz einer genaueren Überprüfung unterziehen zu las-

sen. Die Untersuchung brachte folgendes Resultat:

- das Produkt ist nicht mit der Schutzklasse ge-

kennzeichnet,

- die Montage- und Bedienungsanleitung ist

nicht in deutscher Sprache vorhanden,

- die Standsicherheit ist unzureichend,

- als Zugentlastung dient lediglich eine ver-

knotete Anschlussleitung, die sich 6 cm aus

dem Gehäuse herausziehen ließ,

- das unisolierte Ende eines elektrischen

Leiters kann, sollte er sich aus der Klemme

lösen, in Kontakt mit dem höhenverstellbaren

Metallrohr kommen.

Die gemachten Feststellungen wurden der für den Vertreiber

in Deutschland zuständigen Marktüberwachungsbehörde und

an den zuständigen Richtlinienvertreter übermittelt.

Der Internetkunde erhielt das Ergebnis der Untersuchung,

wurde auf die von den Stand-ventilatoren ausgehenden Ge-

fahren hingewiesen und aufgefordert, die Zurücksendung der

Lieferung an den Vertreiber zu veranlassen.

Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen Im Rahmen des Marktüberwachungsprogramms Chemikaliensicherheit wurden im Zeitraum von Febru-

ar bis August 2011 Zubereitungen verschiedener Produktarten hinsichtlich ihrer Kennzeichnung über-

prüft. Bei den Produktarten handelt es sich im Einzelnen um Entkalkungsmittel für Kaffeemaschinen,

Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel und Haushaltsreiniger. Bewertet wurden insgesamt 68 Verbrau-

cherprodukte.

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 50 von 76

Abb.: Anzahl der Proben nach Produktarten

Bei der Produktgrupp Entkalkungsmittel für Kaffeemaschinen wurden bei der Überprüfungsaktion pri-

mär solche ausgewählt, die von den Maschinenherstellern empfohlen bzw. auch in deren Sortiment

angeboten werden. Außerdem wurden Proben mit besonders hervorgehobenen biologischen Eigen-

schaften ausgewählt. Dabei ist aufgefallen, dass auf vielen Produkten, deren Gefährdungspotenzial

zwar ausgewiesen ist, die Gefahr durch Anbringen von Ausdrücken wie „bio“ entgegen Artikel 10 Nr. 5

der Richtlinie 1999/45/EG verharmlost wird. Die gilt auch für Haushaltsreiniger, bei denen die Begriffe

„bio“ oder „öko“ gerne zur Kennzeichnung des Produkts verwendet werden.

Ein besonderes Augenmerk lag bei der Überprüfung der Kennzeichnung auf der Wahl der richtigen R-

und S-Sätze.

Insgesamt wurde bei der Schwerpunktaktion festgestellt, dass im Bereich der Produktkennzeichnung

bei einigen Herstellern / Inverkehrbringern noch Nachbesserungsbedarf besteht.

Abb.: Mängelübersicht nach Produktarten

Page 51: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 51 von 76

Prozentual ergibt sich daraus die folgende Darstellung der Produkte mit mangelhafter Kennzeichnung:

Abb.: Prozentuale Mängelverteilung

Die festgestellten Mängel wurden mittels ICSMS an die für die Hersteller / Inverkehrbringer zuständi-

gen Behörden zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen abgegeben, bzw. in eigener Zuständigkeit

bearbeitet.

Page 52: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 52 von 76

Tabellenteil Seite

Übersicht - Im Berichtszeitraum durch das LGV untersuchte Proben 53

Tabelle Ergebnisse nach Warengruppe 54

Tabelle Ergebnisse nach Beanstandungsquote 57

Tabelle Beanstandungen wegen Gesundheitsgefährdung 60

Tabelle Lebensmittel (ohne Erzeugnisse des Weinrechts) 61

Tabelle Erzeugnisse des Weinrechts 64

Tabelle Bedarfsgegenstände 65

Tabelle Kosmetische Mittel 66

Tabelle Tabakerzeugnisse 67

Tabelle Wasseruntersuchungen 68

Tabelle Molekularbiologische Untersuchungen 69

Tabelle Laborvergleichsuntersuchungen 70

Tabelle Untersuchungsergebnisse Zoonosenbekämpfung 71

Tabelle Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen 2011 73

Page 53: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 53 von 76

Übersicht – im Berichtszeitraum durch LGV untersuchte Proben

Amtliche Proben 2011 Anzahl Beanstandet % Beanstandet

1. Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse 4832 535 11,1 Teilproben* 5700

Davon:

Lebensmittel chemisch untersucht 2431 267 10,9 Lebensmittel mikrobiologisch untersucht 1683 195 11,6 Molekularbiologische Untersuchungen bei Lebensmitteln 123 0 0,0 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt 134 35 26,1 Übrige Bedarfsgegenstände 201 21 10,4 Kosmetische Mittel 128 12 14,8 Tabakerzeugnisse 15 5 33,3 Summe 4715 535 11,3 Lebensmittel im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) 117 0 0,0 Verbraucherbeschwerden 113 35 31,0 Verdachtsproben 236 42 17,8 Verfolgsproben 82 31 37,8

2. Wasser 2855 435 15,2 Davon Trinkwasser 2563 371 14,5

3. Sonstige Proben

Futtermitteln sowie Saatgut auf gentechnische Veränderungen 17 0 0 Nicht-Lebensmittel im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) 28 0 0,0 Für Rheinland-Pfalz untersucht (NRKP) 61 0 0,0 Ringversuche, Laborvergleichsuntersuchungen 70 - - Trichinenuntersuchung (Wildschwein-, Hausschwein-, Fuchs-, Dachsfleisch) Exklusiv der Trichinenlabore der saarl. Fleischbeschautierärzte

8980 0 0,0

Sonstiges 2 0 0,0 Arzneimittel 12 4 33,3

*: Bei Teilproben handelt es sich um mindestens zwei Teile einer Probe, die einzeln untersucht werden; beispielsweise Einzelpackungen einer Sammelpackung, unterschiedliche Teile einer Probe, Verpackung und Packungsinhalt

Page 54: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 54 von 76

Ergebnisse nach Warengruppen

ZEBS- Ober-gruppe

Erzeugnisse Proben gesamt

Summe der

Beanstan- dungen

beanstan- dete

Proben

beanstan- dete

Proben

bean- standet wegen Zusam- men-

setzung

bean- standet wegen Kenn- zeich- nung

Anzahl Anzahl Anzahl % Anzahl Anzahl

1 Milch 153 0 0 0,0 0 0

2 Milcherzeugnisse 91 29 29 31,9 28 1

3 Käse 105 6 6 5,7 6 0

4 Butter 18 1 1 5,6 0 1

5 Eier, Eiprodukte 138 9 9 6,5 1 8

6 Fleisch warmblütiger Tiere auch tiefgefroren 314 36 34 10,8 34 2

7 Fleischerzeugnisse 222 44 34 15,3 12 32

8 Wurstwaren 279 61 53 19,0 23 38

10 Fische 127 9 9 7,1 5 4

11 Fischerzeugnisse 99 8 7 7,1 5 3

12 Krusten-, Schalen-, Weichtiere u. Erzeugnisse daraus

61 8 6 9,8 2 6

13 Fette/Öle 70 12 12 17,1 9 3

14 Suppen, Soßen 49 7 7 14,3 0 7

15 Getreide 31 1 1 3,2 0 1

16 Getreideprodukte 100 2 2 2,0 1 1

17 Brot, Kleingebäck 61 7 7 11,5 5 2

18 Feine Backwaren 261 48 47 18,0 25 23

20 Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigso-ßen, Feinkostsalate

91 12 11 12,1 4 8

21 Puddinge, Kremspeisen 25 1 1 4,0 1 0

22 Teigwaren 69 3 3 4,3 1 2

23 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst 88 3 3 3,4 3 0

24 Kartoffeln, stärkereiche Pflanzenteile 79 9 9 11,4 0 9

25 Frischgemüse ausgen. Rhabarber 182 17 17 9,3 17 0

26 Gemüseerzeugnisse ausgenommen Rhabarber 49 9 9 18,4 5 4

27 Pilze 1 0 0 0,0 0 0

28 Pilzerzeugnisse 14 1 1 7,1 1 0

Page 55: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 55 von 76

ZEBS- Ober-gruppe

Erzeugnisse Proben gesamt

Summe der

Beanstan- dungen

beanstan- dete

Proben

beanstan- dete

Proben

bean- standet wegen Zusam- men-

setzung

bean- standet wegen Kenn- zeich- nung

29 Obst einschl. Rhabarber 115 6 4 3,5 5 1

30 Obstprodukte 58 4 4 6,9 4 0

31 Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe 49 0 0 0,0 0 0

32 Alkoholfreie Erfrischungsgetränke 37 1 1 2,7 0 1

33 Wein, Traubenmost 270 21 19 7,0 12 9

34 Erzeugnisse aus Wein, Branntwein aus Wein 19 1 1 5,3 1 0

35 Weinähnliche Getränke und Erzeugnisse daraus, Schaumwein

21 5 3 14,3 2 3

36 Bier, bierähnliche Getränke 31 1 1 3,2 0 1

37 Spirituosen 37 7 7 18,9 0 7

39 Zucker 16 0 0 0,0 0 0

40 Honig, Blütenpollen, Brotaufstriche 79 9 9 11,4 0 9

41 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzuberei-tungen

10 0 0 0,0 0 0

42 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse 142 20 18 12,7 13 7

43 Süßwaren ausgen. Schokolade 35 2 2 5,7 0 2

44 Schokolade, -erzeugnisse 32 5 4 12,5 3 2

46 Kaffee, Kaffeersatzstoffe 22 1 1 4,5 0 1

47 Tee, teeähnliche Getränke 88 3 3 3,4 0 3

48 Säuglings- und Kleinkindernahrung 78 0 0 0,0 0 0

49 Diätetische Lebensmittel 16 2 2 12,5 1 1

50 Fertiggerichte, zubereitete Speisen 207 18 18 8,7 8 10

51 Nahrungsergänzungsmittel 5 3 2 40,0 0 3

52 Würzmittel 31 2 2 6,5 0 2

53 Gewürze 78 4 4 5,1 4 0

56 Verarbeitungshilfsmittel 5 0 0 0,0 0 0

57 Zusatzstoffe 3 3 3 100,0 0 3

59 Mineralwasser, Tafelwasser 93 36 36 38,7 36 0

60 Tabak, Tabakerzeugnisse 15 5 5 33,3 5 0

82 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, und zur Körperpflege

111 19 19 17,1 0 19

83 Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege

19 2 2 10,5 0 2

Page 56: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 56 von 76

ZEBS- Ober-gruppe

Erzeugnisse Proben gesamt

Summe der

Beanstan- dungen

beanstan- dete

Proben

beanstan- dete

Proben

bean- standet wegen Zusam- men-

setzung

bean- standet wegen Kenn- zeich- nung

84 Kosmetische Mittel 128 19 12 9,4 6 13

85 Spielwaren, Scherzartikel 71 0 0 0,0 0 0

86 Gegenstände mit Lebensmittelkontakt 134 39 35 26,1 19 20

4832 581 535 11,1 302 274

Page 57: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 57 von 76

Ergebnisse nach Beanstandungsquote

ZEBS- Ober-gruppe

Erzeugnisse Proben gesamt

Summe der

Beanstan- dungen

beanstan- dete

Proben

beanstan- dete

Proben

bean- standet wegen Zusam- men-

setzung

bean- standet wegen Kenn- zeich- nung

Anzahl Anzahl Anzahl % Anzahl Anzahl

57 Zusatzstoffe 3 3 3 100,0 0 3

51 Nahrungsergänzungsmittel 5 3 2 40,0 0 3

59 Mineralwasser, Tafelwasser 93 36 36 38,7 36 0

60 Tabak, Tabakerzeugnisse 15 5 5 33,3 5 0

2 Milcherzeugnisse 91 29 29 31,9 28 1

86 Gegenstände mit Lebensmittelkontakt 134 39 35 26,1 19 20

8 Wurstwaren 279 61 53 19,0 23 38

37 Spirituosen 37 7 7 18,9 0 7

26 Gemüseerzeugnisse ausgenommen Rhabarber 49 9 9 18,4 5 4

18 Feine Backwaren 261 48 47 18,0 25 23

82 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, und zur Körperpflege

111 19 19 17,1 0 19

13 Fette/Öle 70 12 12 17,1 9 3

7 Fleischerzeugnisse 222 44 34 15,3 12 32

14 Suppen, Soßen 49 7 7 14,3 0 7

35 Weinähnliche Getränke und Erzeugnisse daraus, Schaumwein

21 5 3 14,3 2 3

44 Schokolade, -erzeugnisse 32 5 4 12,5 3 2

49 Diätetische Lebensmittel 16 2 2 12,5 1 1

20 Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate

91 12 11 12,1 4 8

42 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse 142 20 18 12,7 13 7

17 Brot, Kleingebäck 61 7 7 11,5 5 2

24 Kartoffeln, stärkereiche Pflanzenteile 79 9 9 11,4 0 9

40 Honig, Blütenpollen, Brotaufstriche 79 9 9 11,4 0 9

6 Fleisch warmblütiger Tiere auch tiefgefroren 314 36 34 10,8 34 2

83 Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege

19 2 2 10,5 0 2

12 Krusten-, Schalen-, Weichtiere u. Erzeugnisse da-raus

61 8 6 9,8 2 6

84 Kosmetische Mittel 128 19 12 9,4 6 13

Page 58: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 58 von 76

ZEBS- Ober-gruppe

Erzeugnisse Proben gesamt

Summe der

Beanstan- dungen

beanstan- dete

Proben

beanstan- dete

Proben

bean- standet wegen Zusam- men-

setzung

bean- standet wegen Kenn- zeich- nung

25 Frischgemüse ausgen. Rhabarber 182 17 17 9,3 17 0

50 Fertiggerichte, zubereitete Speisen 207 18 18 8,7 8 10

28 Pilzerzeugnisse 14 1 1 7,1 1 0

10 Fische 127 9 9 7,1 5 4

11 Fischerzeugnisse 99 8 7 7,1 5 3

33 Wein, Traubenmost 270 21 19 7,0 12 9

30 Obstprodukte 58 4 4 6,9 4 0

5 Eier, Eiprodukte 138 9 9 6,5 1 8

52 Würzmittel 31 2 2 6,5 0 2

3 Käse 105 6 6 5,7 6 0

43 Süßwaren ausgen. Schokolade 35 2 2 5,7 0 2

4 Butter 18 1 1 5,6 0 1

34 Erzeugnisse aus Wein, Branntwein aus Wein 19 1 1 5,3 1 0

53 Gewürze 78 4 4 5,1 4 0

46 Kaffee, Kaffeersatzstoffe 22 1 1 4,5 0 1

22 Teigwaren 69 3 3 4,3 1 2

21 Puddinge, Kremspeisen 25 1 1 4,0 1 0

29 Obst einschl. Rhabarber 115 6 4 3,5 5 1

23 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst 88 3 3 3,4 3 0

47 Tee, teeähnliche Getränke 88 3 3 3,4 0 3

15 Getreide 31 1 1 3,2 0 1

36 Bier, bierähnliche Getränke 31 1 1 3,2 0 1

32 Alkoholfreie Erfrischungsgetränke 37 1 1 2,7 0 1

16 Getreideprodukte 100 2 2 2,0 1 1

1 Milch 153 0 0 0,0 0 0

27 Pilze 1 0 0 0,0 0 0

31 Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe 49 0 0 0,0 0 0

39 Zucker 16 0 0 0,0 0 0

41 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitun-gen

10 0 0 0,0 0 0

48 Säuglings- und Kleinkindernahrung 78 0 0 0,0 0 0

Page 59: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 59 von 76

ZEBS- Ober-gruppe

Erzeugnisse Proben gesamt

Summe der

Beanstan- dungen

beanstan- dete

Proben

beanstan- dete

Proben

bean- standet wegen Zusam- men-

setzung

bean- standet wegen Kenn- zeich- nung

56 Verarbeitungshilfsmittel 5 0 0 0,0 0 0

85 Spielwaren, Scherzartikel 71 0 0 0,0 0 0

4832 581 535 11,1 302 274

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 60 von 76

Beanstandungen wegen Gesundheitsgefährdung:

Art der Probe Art der Gesundheitsgefährdung Anzahl Pro-

ben

Hirschsalami Mikrobiologische Verunreinigung 1

Fleischsülze Spitzer Fremdkörper (Zahn) 1

Schinkenwurst Mikrobiologische Verunreinigung 1

Bierschinken Mikrobiologische Verunreinigung 1

Apfeltörtchen Metallischer, scharfer Fremdkörper 1

Mungobohnenkeimlinge, Konserve im Glas Glassplitter 1

Schwarze Oliven, Konserve im Glas Metallsplitter 1

Pfifferlinge, Konserve im Glas Glasscherbe 1

Permanent Make up, rot Verunreinigung mit Arsen, Nickel, Chrom, Kupfer, Barium 1

Tattoo-Farbe, schwarz Verunreinigung mit PAK 2

Konservendose mit beiliegendem Plastikteil Verschluckbarer Fremdkörper 1

Gesamt

12

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 61 von 76

Lebensmittel (Beanstandungsgründe)

A Zahl der untersuchten Proben

B Zahl der beanstandeten Proben

C Prozentualer Anteil der beanstandeten Proben

1 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) Lebensmittel Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. a VO (EG) 178/2002; § 5 (1) LFGB

2 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) Lebensmittel Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. a VO (EG) 178/2002; § 5 (1) LFGB

4 Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) Lebensmittel VO n. § 13 (1) LFGB; VO n. § 34 LFGB

5 Nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) Lebensmittel Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. b VO (EG) 178/2002

6 Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) Lebensmittel Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. b VO (EG) 178/2002; § 11 (2) Nr. 1 LFGB

7 Nachgemacht, wertgemindert, geschönt Lebensmittel § 11 (2) Nr. 2 LFGB; VO n. § 13 (4) LFGB

8 Irreführend Lebensmittel Art. 16 VO (EG) 178/2002; § 11 (1) LFGB

10 Unzulässige gesundheitsbzogene Angaben § 12 (1) LFGB

11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften Lebensmittel VO n. § 35 LFGB

12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung Lebensmittel VO n. § 13 (3) Nr. 1 LFGB

13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung Lebensmittel § 6 (1) LFGB

14 Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten Lebensmittel § 9 (1) Nr. 1 LFGB

15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung Lebensmittel § 9 (1) Nr. 2 LFGB

16 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von Höchstgehalten oder Beurteilungwerten Lebensmittel VO (EWG) 2377/90; § 10 LFGB

17 Schadstoffe, Höchstmengen-Überschreitung Lebensmittel VO (EG) 466/2001; VO n. § 13 (5) LFGB

18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen) Lebensmittel

19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Rechtsvorschriften Lebensmittel

z.B. MilchG, MargarineG, Branntwein-MonopolG

20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung) Lebensmittel

23 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Verunreinigungen) z.B. Diät V, Mineral- und Tafelwasser V

24 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung BGA, BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwillige Vereinbarungen

25 Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige Anwendung - Lebensmittel VO (EWG) 2377/90; § 10 LFGB

52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Chargen-Nr. Hersteller, MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestt. Kosm. Mittel

VO n. § 35 LFGB; §§ 4 (1), 5, 5a KosmV

98 Rechtswidrig als Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetisches Mittel in Verkehr gebrachte Produkte Arzneimittelgesetz; Medizinproduktegesetz

Die Summe der Beanstandungen kann höher sein als die Zahl der beanstandeten Proben (z. T. mehrere Beanstandungsgründe bei einer Probe)

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 62 von 76

Warencode/Erzeugnisse A B C 1 2 5 6 7 8 11 12 13 14 15 17 20 23 24

1 Milch 153 0 0,0

2 Milcherzeugnisse 91 29 31,9 3 1 25

3 Käse 105 6 5,7 6

4 Butter 18 1 5,6 1

5 Eier, Eiprodukte 138 9 6,5 1 8

6 Fleisch warmblütiger Tiere auch tiefgefroren 314 34 10,8 5 8 1 1 5 16

7 Fleischerzeugnisse 222 34 15,3 2 8 12 12 8 2

8 Wurstwaren 279 53 19,0 3 1 4 2 11 4 9 25 2

10 Fische 127 9 7,1 4 1 1 3

11 Fischerzeugnisse 99 7 7,1 1 1 1 2 3

12 Krusten-, Schalen-, Weichtiere u. Erzeugnisse daraus 61 6 9,8 2 1 2 3

13 Fette/Öle 70 12 17,1 8 3 1

14 Suppen, Soßen 49 7 14,3 7

15 Getreide 31 1 3,2 1

16 Getreideprodukte 100 2 2,0 1 1

17 Brot, Kleingebäck 61 7 11,5 3 2 2

18 Feine Backwaren 261 47 18,0 1 3 4 5 6 17 4 8

20 Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate 91 11 12,1 1 1 3 5 1 1

21 Puddinge, Kremspeisen 25 1 4,0 1

22 Teigwaren 69 3 4,3 2 1

23 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst 88 3 3,4 1 2

24 Kartoffeln, stärkereiche Pflanzenteile 79 9 11,4 9

25 Frischgemüse ausgen. Rhabarber 182 17 9,3 2 15

26 Gemüseerzeugnisse ausgenommen Rhabarber 49 9 18,4 2 1 1 1 3 1

27 Pilze 1 0 0,0

28 Pilzerzeugnisse 14 1 7,1 1

29 Obst einschl. Rhabarber 115 4 3,5 1 2 3

30 Obstprodukte 58 4 6,9 1 3

31 Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe 49 0 0,0

32 Alkoholfreie Erfrischungsgetränke 37 1 2,7 1

35 Weinähnliche Getränke und Erzeugnisse daraus, Schaumwein 21 3 14,3 1 1 2 1

36 Bier, bierähnliche Getränke 31 1 3,2 1

37 Spirituosen 37 7 18,9 7

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 63 von 76

Warencode/Erzeugnisse A B C 1 2 5 6 7 8 11 12 13 14 15 17 20 23 24

39 Zucker 16 0 0,0

40 Honig, Blütenpollen, Brotaufstriche 79 9 11,4 9

41 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitungen 10 0 0,0

42 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse 142 18 12,7 7 1 6 6

43 Süßwaren ausgen. Schokolade 35 2 5,7 2

44 Schokolade, -erzeugnisse 32 4 12,5 2 1 2

46 Kaffee, Kaffeersatzstoffe 22 1 4,5 1

47 Tee, teeähnliche Getränke 88 3 3,4 3

48 Säuglings- und Kleinkindernahrung 78 0 0,0

49 Diätetische Lebensmittel 16 2 12,5 1 1

50 Fertiggerichte, zubereitete Speisen 207 18 8,7 2 2 3 5 5 1

51 Nahrungsergänzungsmittel 5 2 40,0 2 1

52 Würzmittel 31 2 6,5 2

53 Gewürze 78 4 5,1 2 2

56 Verarbeitungshilfsmittel 5 0 0,0

57 Zusatzstoffe 3 3 100,0 3

59 Mineralwasser, Tafelwasser 93 36 38,7 1 2 33

Gesamt 4068 443 10,9 3 5 22 42 38 42 111 59 2 4 3 2 5 118 20

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 64 von 76

Erzeugnisse des Weinrechts (Beanstandungsgründe)

A Zahl der untersuchten Proben

B Zahl der beanstandeten Proben

C Prozentualer Anteil der beanstandeten Proben

11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften Lebensmittel VO n. § 35 LFGB

70 Gesundheitlich bedenkliche Beschaffenheit aufgrund mikrobiologischer Verunreini-gung Erzeugnisse des Weinrechts

Art. 45 (1b) VO (EG) Nr. 1493/1999

71 Nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel Erzeugnisse des Wein-rechts

Art. 45 (1b) VO (EG) Nr. 1493/1999

72 Unzulässige Behandlungsstoffe oder Verfahren Erzeugnisse des Weinrechts Art. 45 (1b) VO (EG) Nr. 1493/1999

73 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Bestandteile, Zutaten Erzeugnisse des Weinrechts

Art. 43(2), Anhang V A-I VO (EG) Nr. 1493/1999 ;§§ 15, 16 WeinV

74 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für "Zusatzstoffe" Erzeug-nisse des Weinrechts

Art. 43 (1), Anhang V A-I VO (EG) Nr. 1493/1999; Titel lI VO (EG) Nr. 1622/2000;

75 Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Rückstände und Verunreinigungen Erzeugnisse des Weinrechts

§§ 12, 13 und 13(a) WeinV, Anlagen 7 und 7a WeinV

76 Irreführende Bezeichnung, Aufmachung Erzeugnisse des Weinrechts Art. 48, Anhang VII Abschnitt F Nr. 1, Anhang VIII Abschnitt C Nr. 1 und

77 Nicht vorschriftsgemäße Bezeichnung und Aufmachung Erzeugnisse des Weinrechts Art. 49 VO (EG) Nr. 1493/1999

78 Verstoß gegen nationale Vorschriften anderer EG-Länder oder Drittländer Erzeug-nisse des Weinrechts

79 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften Erzeugnisse des Weinrechts

Die Summe der Beanstandungen kann höher sein als die Zahl der untersuchten Proben (z. T. mehrere Beanstandungsgründe bei einer Probe)

Warencode/Erzeugnisse A B C 71 72 75 76 77 79

33 Wein, Traubenmost 270 19 7,0 3 2 1 2 7 6

34 Erzeugnisse aus Wein, Branntwein aus Wein 19 1 5,3 1

Gesamt 289 20 6,9 4 2 1 2 7 6

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 65 von 76

Bedarfsgegenstände (Beanstandungsgründe)

A Zahl der untersuchten Proben

B Zahl der beanstandeten Proben

C Prozentualer Anteil der beanstandeten Proben

2 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) Lebensmittel Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. a VO (EG) 178/2002; § 5 (1) LFGB

6 Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) Lebensmittel Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. b VO (EG) 178/2002; § 11 (2) Nr. 1 LFGB

24 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung BGA, BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwillige Vereinbarungen

30 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) Bedarfsgegenstände Art. 3 (1) lit. a VO (EG) 1935/2004; § 30 LFGB

31 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) Bedarfsgegenstände Art. 3 (1) lit. a VO (EG) 1935/2004; § 30 LFGB; § 31(1) LFGB

32 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln Bedarfsgegenstände § 5 (2) Nr. 2 LFGB

33 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel Bedarfsgegenstände § 31 (1) LFGB; Art. 3 (1) lit. b) u. c) VO (EG) 1935/2004

34 Unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit Bedarfsgegenstände VO (EG) Nr. 852/2004 mit ggf. nach Art. 14 (2) lit. b

35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, stoffliche Beschaffenheit Bedarfsgegenstände Maßn. n. Art. 5 (1) lit. a) bis g) VO (EG) 1935/2004; VO n. § 32 LFGB

36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Kennzeichnung, Aufmachung Bedarfsgegenstände Art. 3 (2), Art. 4 (5) u. (6), Art. 5 (1) lit. k) u. l), Art. 15,

37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, stoffliche Beschaffenheit Bedarfsgegenstände WRMG, GefahrstoffV, GPSG

38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Kennzeichnung, Aufmachung Bedarfsgegenstände WRMG, GefahrstoffV, GPSG

39 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit Bedarfsgegenstände freiwillige Vereinbarungen BGA, BfR, BVL, DFG, DIN u. a.

40 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, Aufmachung Bedarfsgegenstände freiwillige Vereinbarungen BGA, BfR, BVL, DFG, DIN u. a.

41 Irreführende Bezeichnung, Aufmachung von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt Bedarfsgegen-stände

Art. 3 (2) VO (EG) Nr. 1935/2004

49 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln Sonstige Erzeugnisse § 5 (2) Nr. 2 LFGB

98 Rechtswidrig als Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetisches Mittel in Verkehr gebrachte Produkte Arzneimittelgesetz; Medizinproduktegesetz

Die Summe der Beanstandungen kann höher sein als die Zahl der beanstandeten Proben (z. T. mehrere Beanstandungsgründe bei einer Probe)

Warencode/Erzeugnisse A B C 2 6 33 36 38

82 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, und zur Körperpflege 111 19 17,1 19

83 Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege 19 2 10,5 2

85 Spielwaren, Scherzartikel 71 0 0,0

86 Gegenstände mit Lebensmittelkontakt 134 35 26,1 1 1 17 20

Gesamt 335 56 16,7 1 1 17 20 21

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 66 von 76

Kosmetische Mittel (Beanstandungsgründe)

A Zahl der untersuchten Proben

B Zahl der beanstandeten Proben

C Prozentualer Anteil der beanstandeten Proben

8 Irreführend Lebensmittel Art. 16 VO (EG) 178/2002; § 11 (1) LFGB

11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften Lebensmittel VO n. § 35 LFGB

13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung Lebensmittel § 6 (1) LFGB

50 Gesundheitsschädlich Kosmetische Mittel § 26 LFGB

51 Irreführend Kosmetische Mittel § 27 LFGB; VO n. § 35 LFGB

52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Chargen-Nr. Hersteller, MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestt. Kosm. Mittel

VO n. § 35 LFGB; §§ 4 (1), 5, 5a KosmV

53 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Warnhinweise, Anwendungsbe-dingungen, Deklaration von Stoffen) Kosm. Mittel

VO n. § 28 u. § 35 LFGB; § 4 (2) KosmV

54 Verwendung verschreibungspflichtiger oder verbotener Stoffe Kosmetische Mittel

VO n. § 28 LFGB; §§ 1 bis 3b KosmV

55 Verstöße gegen sonstige Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen Kosme-tische Mittel

IKW, TRG, BGA, BfR, BVL u. and. freiwillige Vereinbarungen

56 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen, stoffliche, Be-schaffenheit Kosmetische Mittel

WRMG; IKW, TRG, BGA, BfR, BVL u. and. freiwillige Vereinbarungen

57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen (Zusammenset-zung, physikalisch chemische und mikrobiologische Spezifikation GLP-Belege, Sicherheitsbewertung Nebenwirkungen,WirkungsnachweisE,Kosmetische Mittel

VO n. § 28 (3) u. § 29 LFGB; § 5b KosmV

58 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln Kosmetische Mittel

§ 5 (2) Nr. 2 LFGB

98 Rechtswidrig als Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetisches Mittel in Verkehr gebrachte Produkte

Arzneimittelgesetz; Medizinproduktegesetz

Die Summe der Beanstandungen kann höher sein als die Zahl der beanstandeten Proben (z. T. mehrere Beanstandungsgründe bei einer Probe)

Warencode/Erzeugnisse A B C 8 11 13 50 51 52

84 Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung 128 12 9,4 3 3 3 3 3 4

Page 67: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 67 von 76

Tabakerzeugnisse (Beanstandungsgründe)

A Zahl der untersuchten Proben

B Zahl der beanstandeten Proben

C Prozentualer Anteil der beanstandeten Proben

60 Verwendung nicht zugelassener Stoffe Tabakerzeugnisse § 20 Vorl. Tabakgesetz

61 Werbeverbote Tabakerzeugnisse § 22 Vorl. Tabakgesetz

62 Stoffliche Zusammensetzung Tabakerzeugnisse §§ 1, 2, 5 TabakV, § 2 TabprodV

63 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung Tabakerzeugnisse §§ 3, 5 Nr. 8 TabakV

64 Kennzeichnung Tabakerzeugnisse § 4 TabakV, §§ 6, 7, 8 und 9 TabprodV

66 Verbot für Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch Tabaker-zeugnisse

Tabak VO § 5a

98 Rechtswidrig als Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetisches Mittel in Verkehr gebrachte Produkte

Arzneimittelgesetz; Medizinproduktegesetz

Warencode/Erzeugnisse A B C 60 61 62 63 64 66 98

60 Tabak, Tabakerzeugnisse 15 5 33,3 5

Page 68: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 68 von 76

Wasseruntersuchungen

Trinkwasseruntersuchung

Art der Probe Anzahl beanstandete Proben

Hausinstallationen 121

Kleinanlagen 25

Anlagen ausser Betrieb* 94

Ortsnetzproben 52

Reinwasserbehälter 23

Bohrung/Rohwasser 18

Festgelände 30

sonstige 8

*neue Leitungen, Bauarbeiten, Wartungsarbeiten usw.

Untersuchung von Oberflächenwasser

Gewässer IKSR/IKSMS Proben insgesamt Grenzwerte überschritten Blies bei Reinheim 13 13 Nied bei Niedaltdorf 13 6 Saar bei Güdingen 13 12 Saar bei Fremersdorf 13 10 Prims bei Nonnweiler oberhalb der Talsperre 13 2 Prims am Talsperrenauslauf 12 - Altbach bei Nonnweiler oberhalb der Talsperre 12 4 Gesamt 88 47

Untersuchung von Badegewässern

Gewässer Proben insgesamt Grenzwerte überschritten Losheimer Stausee, EU-Badegewässer 62 7 Bostalsee, EU-Badegewässer 15 - Nied an den ehemaligen Badestellen 5 5 Niederwürzbacher Weiher 2 2 Naturfreibad Kirkel 4 - Brückweiher, Homburg Jägersburg 5 5 Weiher in Homburg Königsbruch 15 - Wasserspielplätze in Homburg/ Jägersburg 9 3 Glashütter Weiher 2 - Itzenblitzer Weiher 1 - Lauterbacher Weiher 1 - Wingertsweiher 1 - Parkbad Wadgassen, Naturbecken 3 - Gesamt 125 22

Page 69: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 69 von 76

Molekularbiologische Untersuchungen

1. molekularbiologische Untersuchungen auf gentechnische Veränderungen:

1.1 Lebensmittel auf gentechnische Veränderungen:

Anzahl Proben 0% >0%< 0,1% >0,1%< 1% > 1%

Soja 48 31 17 0 0

Reis 15 15 0 0 0

Mais 38 38 0 0 0

Süßkartoffeln 14 14 0 0 0

Leinsamen 8 8 0 0 0

Summen 123 106 17 0 0

Anteil beanstandeter Lebensmittel-Proben:

0

1.2 Saatgut auf gentechnische Veränderungen:

Anzahl Proben: 6

davon beanstandet: 0

1.3 Futtermittel auf gentechnische Veränderungen:

Anzahl Proben: 11

davon beanstandet: 0

2. sonstige molekularbiologische Unter-suchungen in Lebens- und Futtermitteln:

747

Teilnahme an Ringversuchen:

Validierunsgsstudien zur Methodenent-wicklung und Laborleistungstests

7

molekularbiologisch untersuchte Proben von Lebens- und Futtermitteln sowie Saatgut insgesamt (einschließlich Ringversuchsproben):

971

Page 70: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 70 von 76

Laborvergleichsuntersuchungen LGV 2011

Bereich Material Referat Anzahl

Diagnostik Tier. Material D1 1

Serologie Tier. Material D1 2

Mikrobiologie Lebensmittel D2 13

Mikrobiologie Lebensmittel D3 4

Mikrobiologie Lebensmittel D4 3

Mikrobiologie Wasser D4 4

Molekularbiologie div. Materialien D5 7

Parasitologie Lebensmittel D6 1

Chemie Lebensmittel E1 2

Chemie Trinkwasser E1 2

Chemie Lebensmittel E2 1

Chemie LM-Bedarfsgegenstand E3B 3

Chemie Spielzeug E3B 1

Chemie Bedarfsgegenstand E3B 2

Chemie Kosmetische Mittel E3K 3

Chemie Lebensmittel E4 6

Chemie Lebensmittel E5 4

Chemie Lebensmittel E6 5

Chemie Lebensmittel E7 6

Summe 70

Page 71: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 71 von 76

Untersuchungsergebnisse Zoonosenbekämpfung: Anzeigepflichtige Tierseuchen:

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Anzahl durchgeführter Untersuchungen

Positiver Antigen- Nachweis

Positiver Antikörper-Nachweis

Brucellose - Rinder - Schafe - Ziegen

3418 338 56

0 0 0

0 0 0

Salmonellose der Rinder 2 0

Tollwut Tiere aus Saarland Füchse aus Luxemburg

60 33

1 Fledermaus

0

TSE/BSE Schlachttiere Gefallene Tiere

1402 404 998

0

1 Schaf (atypische Scrapie)

Meldepflichtige Tierkrankheiten:

Meldepflichtige Tierkrankheiten

Anzahl durchgeführter Untersuchungen

Positiver Antigen- Nachweis

Positiver Antikör-per-Nachweis

Echinococcus multilocularis

39 28 Füchse – Saarland 1 Dachs - Saarland

10 Füchse - Luxemburg

9 8 1

Chlamydiose – serolo-gisch Rinder

5

1

Listeriose 9 4

Coxiella burnetii 6 0

Paratuberkulose (Blut) 22 6

Page 72: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 72 von 76

Meldepflichtige Tierkrankheiten

Anzahl durchgeführter Untersuchungen

Positiver Antigen- Nachweis

Positiver Antikör-per-Nachweis

Paratuberkulose (Kot) 6 0

Sonstige Untersuchungen:

Art der Untersuchungen Anzahl durchge-führter Untersu-

chungen

Positiver Antigen- Nachweis

Positiver Antikör-per-Nachweis

Salmonellen bei Hausschweinen serologisch

492 33

Salmonellen bei Hausschweinen bakteriologisch

0 0

Salmonellen bei Legehennen 137 2

Trichinella spiralis: Wildschweine Hausschweine Füchse aus Luxemburg

3461 5491 28

10

0 0 0

Page 73: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 73 von 76

Tabelle Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen 2011

Produktgruppen Anzahl

geprüfter Betriebe

Anzahl Prü-fungen

Anzahl ge-prüfter Pa-ckungen

Beanstandungen wegen Unterschreitens der oberen Vertrauensgrenze des

Mittelwertes Anzahl in %

Flüssige Lebensmittel 5 10 531 2 20 Nichtflüssige Lebensmit-tel

37 83 3111 5 6

Nichtlebensmittel 3 8 550 2 25 Arzneimittel 2 5 580 Zusammenfassung 47 106 4772 9 8,5

Produktgruppen Anzahl geprüfter Betriebe

Anzahl ge-prüfter Pa-ckungen

Beanstandungen wegen Überschreitens der absoluten Toleranzgrenze

Anzahl in %

Prüfung auf Verkehrsfähigkeit 46 581 23 4 FP ungleicher Nennfüllmenge 28 620 22 3,5

Page 74: Verbraucherschutzbericht 2011 Version 210812

Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 74 von 76

Abkürzungsverzeichnis

A AIV Aviäres Influenzavirus

AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift

B BfR Bundesinstitut für Risikobewertung

BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

BSE Bovine spongiforme Enzephalopathie

C CWD Chronic Wasting Disease

E EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

EuGH Europäischer Gerichtshof

I INCI Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe

L LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LMK Lebensmittelkontrolleure/innen

LGV Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz

LUA Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz

M MHD Mindesthaltbarkeitsdatum

N NRKP Nationaler Rückstandskontollplan

O Owi Ordnungswidrigkeit

P PAK Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe

PCB Polychlorierte Biphenyle

PCR Polymerase Chain Reaction (Polymerase-Kettenreaktion)

Q QM Qualitätsmanagement

T TSE Transmissible spongiforme Enzephalopathie

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Verbraucherschutzbericht 2011 Seite 75 von 76

Kontakt

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken www.umwelt.saarland.de Telefon: (0681) 501-00 Telefax: (0681) 9978-4521 E-Mail: [email protected]

Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz

Seit dem 20.07.2012

Landesamt für Verbraucherschutz

Konrad-Zuse-Str. 11 66115 Saarbrücken www.lgv.saarland.de Telefon: (0681) 9978-0 Telefax: (0681) 9978-4499. E-Mail: [email protected]

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Don-Bosco-Str. 1 66119 Saarbrücken www.lua.saarland.de Telefon: (0681) 8500-0 Telefax: (0681) 8500 - 1384 . E-Mail: [email protected]

Verbraucherzentrale des Saarlandes

Verbraucherzentrale des Saarland e.V. Haus der Beratung Trierer Str. 22 66111 Saarbrücken www.vz-saar.de Telefon: 0681 50089-0 Telefax: 0681 50089-22 E-Mail: [email protected]

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