VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
S 13 34 2. Kammer als Versicherungsgericht
bestehend aus
Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser
und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen
URTEIL
vom 3. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
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1. Der im Jahr 1951 geborene A._____ arbeitete seit dem 9. Mai 2011 bei
der B._____, Chur. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war er
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. August 2011 erlitt A._____ einen
Betriebsunfall. Beim Lösen eines verklemmten Betoneisens von der
Bobine mit einem Eisenwerkzeug prallte ihm die Eisenstange von unten
gegen den Kopf und in die rechte Gesichtshälfte. Vom 11. bis 20. August
2011 war er im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert, wo die
behandelnden Ärzte eine komplexe zentrale Mittelgesichtsfraktur rechts
mit Frakturen der anterioren und medialen Wand des Sinus maxillaris,
Hämatosinus, Fraktur der Lamina papyracea, rechtsseitiger
Nasenbeinfraktur, mehrfragmentärer dislozierter Orbitabodenfraktur,
imprimierter medialer Fraktur zur Nasenwand und fraglicher Contusio
bulbi rechts diagnostizierten und ihn am 15. und 16. August 2011
operierten. Zudem erlitt A._____ bezüglich der Oberkiefer-Frontzähne 11,
21, 22 und 23 eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung. In der Folge
wurden die beschädigten Frontzähne sowie Zahn 17 extrahiert und es
erfolgte eine Versorgung mit einer Oberkiefer-Immediatprothese. Ab dem
11. August 2011 wurde A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
2. Eine Nachkontrolle bei Dr. med. C._____, Augenarzt FMH, vom
23. November 2011 ergab, dass aufgrund der Contusio bulbi rechts eine
reduzierte Sehschärfe von 0.8 (Fernvisus rechts ohne Korrektur) besteht
sowie im Spalt rechts ein reizfreier Pseudophakus.
3. Am 5. Dezember 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med.
D._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, statt. Auf dessen
Empfehlung hin wurde A._____ am 21. Dezember 2011 von Dr. med.
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E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht.
Dieser diagnostizierte im Arztbericht vom 3. Februar 2012 eine
„Anpassungsstörung F43.8 (DD posttraumatische Belastungsstörung?)“.
Ferner hielt Dr. med. E._____ fest, dass die psychischen Probleme allein
auf das erlittene Unfalltrauma zurückzuführen seien.
4. Am 1. Juni 2012 gab med. pract. H._____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom versicherungspsychiatrischen Dienst der
SUVA, eine psychiatrische (Akten-)Beurteilung ab. Darin führte er aus,
dass momentan von einer Anpassungsstörung mit einer ängstlichen und
depressiven Reaktion auszugehen sei. Es sei anzunehmen, dass
gegenwärtig eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis
beziehungsweise den Unfallfolgen und der Entwicklung der psychischen
Symptome bestehe. Zudem liessen sich unfallfremde Faktoren
identifizieren, deren Einfluss auf das gesamte psychische Bild nicht ganz
ersichtlich sei. Es sei vorstellbar, dass mittelfristig eher diese Faktoren
einen grösseren Einfluss auf das Aufrechterhalten des psychischen
Zustandsbild gewinnen werden.
5. Am 6. März 2012 meldete sich A._____ zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (berufliche Integration, Rente). Die IV-Stelle des
Kantons Graubünden stellte ihm mit Vorbescheid vom 8. Februar 2013
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. September 2012 eine
ganze Invalidenrente in Aussicht.
6. Am 3. Juli 2012 fand eine weitere psychiatrische Untersuchung bei
Dr. med. E._____ statt. Im entsprechenden Arztbericht hielt dieser fest,
dass die bei A._____ festgestellten Beschwerden gut zur Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung passen würden, insbesondere die
Schlafprobleme und die fast regelhaft nachts auftretenden Schreckbilder.
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Er könne sich schwerlich vorstelle, dass A._____ wieder ins
Erwerbsleben zurückkehren könne.
7. Nach einer neurologischen Untersuchung bei Dr. med. F._____, Facharzt
FMH für Neurologie, vom 30. Juli 2012 nahm der Kreisarzt Dr. med.
D._____ am 23. August 2012 nochmals Stellung. Dabei führte er aus,
dass bezüglich der organischen Unfallfolgen der Endzustand zweifellos
erreicht sei und A._____ aus organischer Sicht voll arbeitsfähig sei. An
organischen Restfolgen liege einerseits die Lidnarbe, andererseits der
leichte Exophtalmus rechts und letztlich die Sensibilitätsstörung im
Bereich des II. Trigeminusastes rechts vor. Diese Unfallfolgen seien indes
nicht als erheblich zu bezeichnen.
8. Mit Verfügung vom 7. September 2012 stellte die SUVA die
Versicherungsleistungen per 24. September 2012 ein, da zwischen den
psychogenen Beschwerden und dem Unfall vom 11. August 2011 kein
adäquater Kausalzusammenhang bestehe (BGE 115 V 133) und A._____
aufgrund der rein organisch bedingten Unfallfolgen ab dem
24. September 2012 wieder zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig sei.
Weiter hielt die SUVA fest, die notwendige Behandlung für die
organischen Unfallfolgen und die unfallkausale Zahnversorgung werde sie
nach jeweiliger Prüfung durch ihren Spezialisten weiterhin übernehmen.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2012, mit welcher die
Übernahme der Kosten für die noch laufende psychiatrische Behandlung
und die weitere Ausrichtung von Taggeld beziehungsweise einer Rente
sowie einer Integritätsentschädigung verlangt wurde, wurde mit
Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 abgewiesen.
9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. März
2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
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mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Dem Beschwerdeführer seien mit Wirkung ab 24. September 2012 die
Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Taggeldleistungen,
Rente und Integritätsentschädigung sowie Übernahme der Kosten für die
psychiatrische Behandlung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und anschliessenden
Festsetzung der Rente und Integritätsentschädigung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der erlittene Unfall habe
organische Folgen gehabt, welche operativ hätten behoben werden
müssen, wobei die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Dennoch
gehe die Beschwerdegegnerin rein aufgrund der organischen Unfallfolgen
davon aus, dass der Beschwerdeführer seine vor dem Unfall ausgeübte
Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Zudem habe der Unfall auch
Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers,
indem er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und
deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei. Unbestritten sei, dass die
psychische Problematik in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis stehe. Bestritten werde von der Beschwerdegegnerin indes
das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs. Der Beschwerde-
führer sei von einer unter Spannung stehenden, 16 mm dicken,
hinaufschnellenden Eisenstange (Armierungseisen) von unten im Gesicht
getroffen worden und habe notfallmässig hospitalisiert werden müssen.
Aufgrund der Kräfteeinwirkung sei davon auszugehen, dass der Unfall als
mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gelten müsse,
und nicht als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich. Es seien mehrere
Adäquanzkriterien erfüllt (dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
körperliche Dauerschmerzen), weshalb der adäquate Kausalzusammen-
hang zwischen den psychischen Beschwerden und der dadurch
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verursachten Arbeitsunfähigkeit und dem Unfallereignis zu bejahen sei.
Falls Zweifel an der natürlichen Kausalität bestünden, sei der
Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung zuzuführen.
Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin auch im
Zusammenhang mit den psychischen Störungen Leistungen zu erbringen
und namentlich die Behandlungskosten zu übernehmen sowie die
Rentenfrage und die Frage einer Integritätsentschädigung für die
psychische Krankheit zu prüfen.
10. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 beantragte die SUVA
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung ihres Antrages verwies sie primär auf den angefochtenen
Einspracheentscheid. Es handle sich vorliegend um einen mittelschweren
Unfall im engeren Sinne. Weder das Kriterium der besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls noch das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung noch das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen seien erfüllt. Auch das Kriterium der schweren oder
besonderen Art der erlittenen Verletzung sei eher nicht erfüllt, und wenn
doch, dann sicher nicht in ausgeprägter Weise. Folglich sei höchstens ein
Kriterium und dieses nicht in ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb die
Adäquanz zu verneinen sei.
11. Im Rahmen einer freigestellten Replik hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und vertiefte und ergänzte nochmals seine
Ausführungen. Zusätzlich wird die Einholung eines medizinischen
Gutachtens zur Abklärung der Eignung der erlittenen Verletzungen zu
psychischen Fehlentwicklungen beantragt.
12. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2013 auf
eine Duplik.
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2013.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Versicherungsleistungen zu Recht auf den 24. September 2012
eingestellt hat.
2. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) sowie dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei müssen die beiden Erfordernisse
des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt
sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei
Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung
des anderen Kriteriums.
b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam-
menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im
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Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Vielmehr hat das
Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.5b; PVG 1994 Nr. 65 E.1b).
c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein
Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE
129 V 177 E.3.2, 125 V 456 E.5a, 123 V 137 E.3d, 121 V 45 E.3a). Der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die
Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E.5c, 123 V 98
E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten,
Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage; sie ist
nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu
beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1 S. 36, SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b
S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend
mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E.6).
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Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog.
Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei
Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule
sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis
(BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE
134 V 109 E.2.1 mit mehreren Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behandlung der organischen
Unfallfolgen sei noch nicht abgeschlossen. Es stehe noch eine
Metallentfernung an, sodann sei der Zahnschaden noch nicht definitiv
behoben. Dennoch gehe die Beschwerdegegnerin rein aufgrund der
organischen Unfallfolgen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine
vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Zudem
habe der Unfall auch Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des
Beschwerdeführers, indem dieser unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide und deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die
Invalidenversicherung habe ihm deshalb eine ganze Rente
zugesprochen.
4. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2011 einen
Berufsunfall erlitten hat und sich dabei organische Verletzungen
zugezogen hat. Dies geht aus dem Bericht der CT Untersuchung vom
11. August 2011 des Kantonsspitals Graubünden, dem Operationsbericht
vom 16. August 2011 des Kantonsspitals Graubünden sowie dem
Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. August 2011
denn auch offenkundig hervor. Bezüglich der erlittenen Verletzungen und
deren Heilungsverlauf sind folgende ärztlichen Berichte aktenkundig:
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Im Bericht des Kantonsspitals Graubünden zur CT Untersuchung des Schädels und des Gesichtsschädels vom 19. September 2011 (SUVA-act. 27) wurde festgehalten, dass sich regelrechte postoperative Verhältnisse nach Rekonstruktion der komplexen Mittelgesichtsfraktur rechts mittels infraorbitaler Syntheseplatte und paraorbitaler gerader Platte zeigten.
Dr. med. C._____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Contusio bulbi rechts bei Status nach Orbitafraktur. Im Bericht vom 25. November 2011 (SUVA-act. 37) führte er aus, es bestehe rechts ein guter Zustand nach der Orbitafraktur, glücklicherweise ohne Probleme des Auges. Zum Schluss habe der Beschwerdeführer jedoch eine reduzierte Sehschärfe aufgrund der Contusio bulbi gehabt. Im Bericht vom 20. Juli 2012 (SUVA-act. 91) kam Dr. med. C._____ schliesslich zum Schluss, dass es sich bei der Tendenz zu Entropion des rechten Unterlids bei Symblepharon um eine Unfallfolge handle. Eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe indes nicht, es fänden zurzeit nur Kontrollen statt. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergäbe sich von Seiten der Augen nicht, nur durch die Situation der Orbita.
Am 25. April 2012 fand eine Verlaufskontrolle im Kantonsspital Graubünden statt. Im entsprechenden Bericht (SUVA-act. 71) wurde ausgeführt, dass das Fragment mit Lidbändchen nicht am korrekten Ort sei. Eine Revision sei möglich, wenn dies vom Beschwerdeführer gewünscht sei.
Am 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer auf Zuraten der Beschwerdegegnerin von Dr. med. F._____ konsiliarisch untersucht und elektroenzephalographiert. Im Arztbericht vom 31. Juli 2012 (SUVA-act. 96) hielt er fest, dass es begleitend zum Unfall vom 11. August 2011 zu einer Läsion des 2. Trigeminusastes rechts mit heute noch persistierender Hypästhesie über dem korrespondierenden Innervationsbereich gekommen sei. Zudem leide der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis an betont morgendlichen bilateralen Kopfschmerzen. Es handle sich hier wohl um eine posttraumatische Cephalaea, die aber durch die ängstlich-depressive Verstimmungslage des Versicherten unterhalten und begünstigt werde. Negativ auf die Cephalaea würden sich auch die Kauschwierigkeiten des Patienten auswirken, die er auf eine schlecht sitzende obere Zahnprothese nach traumatischem Zahnverlust zurückführe. Vorgesehen sei nun die optimale Anpassung einer definitiven Prothese. Sein Analgetikakonsum halte sich
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glücklicherweise in Grenzen. Das Hauptproblem des Beschwerde-führers sei die zu vermutende Anpassungsstörung mit depressiven, ängstlich-phobischen Symptomen und Problemen bei der Bewältigung seiner körperlichen Beeinträchtigung nach dem Unfallereignis. Differenzialdiagnostisch werde fachpsychiatrisch gar eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen. Der psychische Leidensdruck mit Durchschlafstörungen, nächtlichen Albträumen und ängstlich-depressiver Verstimmungslage sei für den Beschwerdeführer beträchtlich. Solange dieser Zustand anhalte, dürfte auch die vorwiegend morgendliche Cephalaea anhalten. Klinisch neurologisch fände sich im detailliert erhobenen Neurostatus eine Hyposensibilität im Innervationsbereich des 2. Trigeminusastes rechts bei ansonsten aber fehlenden fokalen neurologischen Ausfällen. Im Normbereich sei auch das Elektroenzephalogramm. Hinsichtlich Cephalaea habe er dem Beschwerdeführe empfohlen, diese bei Bedarf auch weiterhin mit Ecofenac zu kupieren, wobei der Konsum an Analgetika nicht regelmässig sei, sodass keine medikamenten-induzierte Chronifizierung der Kopfschmerzen drohe.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 16. August 2012 (SUVA-act. 102) fest, der Hauptbefund sei nebst der schweren traumatischen körperlichen Gesichtsverletzung die posttraumatische Belastungsstörung. Diese führe zu einer starken Einschränkung der Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise eine leichte Arbeit zu 50 % ausführen könne, werde die psychische Beeinträchtigung zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führen. Die geklagten Bein- und Handgelenksschmerzen seien auf die Gichterkrankung zurückzu-führen und hätten nichts mit dem Unfallereignis zu tun. Aus hausärztlicher Sicht könne bestenfalls ein kleiner Beitrag zur Stabilisierung des Zustandes beigetragen werden.
Nach Einsichtnahme in das Patientendossier nahm der Kreisarzt Dr. med. D._____ am 3. und 23. August 2012 erneut Stellung. Im Bericht vom 3. August 2012 (SUVA-act. 97) führte er aus, dass aufgrund der strukturell fassbaren Unfallfolgen (Lidnarbe Auge rechts, Gefühlsstörung Trigeminusast Gesicht rechts) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und durch eine weitere Behandlung keine erhebliche Besserung mehr zu erwarten sei. In der Stellungnahme vom 23. August 2012 (SUVA-act. 104) hielt er schliesslich fest, dass der Endzustand bezüglich der Unfallfolgen zweifellos erreicht sei. Unfallrestfolgen, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden, bestünden aus organischer
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Sicht nicht. An organischen Restfolgen lägen einerseits die Lidnarbe, andererseits der leichte Exophtalmus rechts und letztlich die Sensibilitätsstörung im Bereich des II. Trigeminusastes rechts vor. Da aber gemäss neurologischem Bericht kein Ausfall des II. Trigeminusastes vorliege und auch eine Trigeminusneuralgie nicht beschrieben sei, seien diese Unfallfolgen nicht als erheblich zu bezeichnen. Aus organischer Sicht werde aufgrund der Aktenlage keine Integritätsentschädigung geschuldet.
Aus dem Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 10. Januar 2013 (SUVA-act. 129) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 14. November 2012 angegeben hat, mit der Metallentfernung noch zuzuwarten, da die Angst in der Nacht sowie die Schlaflosigkeit und die Zahnprobleme im Vordergrund stünden und ihm der Erfolg des Eingriffs nicht garantiert werden könne. Auch mit der Revision des Lidbändchens möchte er noch zuwarten.
b) Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 7. September
2012 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013
unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten medizinischen
Aktenlage auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom
23. August 2012 (SUVA-act. 104) und ging dementsprechend davon aus,
dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (24. September 2012)
bezüglich der organischen Unfallfolgen der Endzustand erreicht und der
Beschwerdeführer aus organischer Sicht ab diesem Zeitpunkt wieder voll
arbeitsfähig war. Dies ist vor dem Hintergrund, dass bereits anlässlich der
CT-Untersuchung vom 19. September 2011 (SUVA-act. 27) von
regelrechten postoperativen Verhältnissen berichtet wurde und auch Dr.
med. C._____ im Arztbericht vom 20. Juli 2012 (SUVA-act. 91) eine
Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie auch eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des Auges verneint hat
und überdies auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
G._____, im Bericht vom 16. August 2012 (SUVA-act. 102) nicht mehr
von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands ausging, nicht
zu beanstanden. Zwar attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer in
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erwähntem Bericht eine volle Arbeitsunfähigkeit, führte diese jedoch nicht
auf die organischen Unfallfolgen, sondern auf die psychische
Beeinträchtigung und die unfallfremde Gichterkrankung zurück. Zutreffend
ist des Weiteren, dass die Behandlung der organischen Unfallfolgen noch
nicht abgeschlossen ist. Dies hängt jedoch - wie den Berichten des
Kantonsspitals Graubünden vom 25. April 2012 (SUVA-act. 71) und vom
10. Januar 2013 (SUVA-act. 129) zu entnehmen ist - hauptsächlich damit
zusammen, dass die Revision des Lidbändchens und die
Metallentfernung vom Beschwerdeführer aktuell nicht gewünscht wird.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom
7. September 2012 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom
7. Februar 2013 explizit festgehalten, dass sie die notwendigen
Behandlungen für die organischen Unfallfolgen sowie die unfallkausale
Zahnversorgung, nach jeweiliger Prüfung durch einen Spezialisten,
weiterhin übernehmen werde. Ferner hat die Beschwerdegegnerin
festgehalten, dass nach Abschluss der Zahnbehandlung zu prüfen sein
werde, ob daraus ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere
Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritäts-
entschädigung resultiere. Dementsprechend kann vorliegend mit dem
Kreisarzt Dr. med. D._____ sowie der Beschwerdegegnerin davon
ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per
24. September 2012 der Endzustand bezüglich der organischen
Unfallfolgen erreicht und der Beschwerdeführer aus organischer Sicht
wieder voll arbeitsfähig war. Dies wird vom Beschwerdeführer
grundsätzlich denn auch nicht bestritten.
5. a) Nachdem die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist,
dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Endzustand bezüglich der
organischen Unfallfolgen erreicht und der Beschwerdeführer in dieser
Hinsicht wieder voll arbeitsfähig war, bleibt zu prüfen, ob aufgrund der
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diagnostizierten psychischen Beschwerden ein Leistungsanspruch über
das Einstelldatum vom 24. September 2012 hinaus zu bejahen gewesen
wäre. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten psychischen
Beschwerden sind die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
Dr. med. E._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 3. Februar 2012 (SUVA-act. 56) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.8) und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Hinsichtlich Unfallkausalität hielt er fest, dass für ihn kein Zweifel bestehe, dass die aktuellen psychischen Probleme eine folge des erlittenen Unfalltraumas seien. Noch nicht abschätzbar sei die Frage, ob der Leidensdruck nach einer allfällig verbesserten Anpassung der Zahnprothese abnehme.
In der Stellungnahme vom 1. Juni 2012 (SUVA-act. 81) führte med. pract. H._____ aus, das Festhalten einer abschliessenden Diagnose sei nicht möglich. Die aktuellen psychischen Beschwerden würden unterschiedlich interpretiert. Fachpsychiatrisch habe eine posttraumatische psychische Reaktion nicht endgültig diagnostiziert werden können. Momenten sei von einer Anpassungsstörung mit einer ängstlichen und depressiven Reaktion auszugehen. Anhand der Akteninformationen sei anzunehmen, dass gegenwärtig eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis beziehungsweise den Unfallfolgen und der Entwicklung der psychischen Symptome bestehe. Unter anderem würden die fraktur- und prothesenbedingten Schmerzen ein Teil der psychischen Symptome mitbedingen. Zudem liessen sich unfallfremde Faktoren identifizieren, deren Einfluss auf das gesamte psychische Bild nicht ganz ersichtlich sei. Es sei vorstellbar, dass mittelfristig eher diese Faktoren einen grösseren Einfluss auf das Aufrechterhalten des psychischen Zustandsbild gewinnen werden.
Nach einer weiteren psychiatrischen Untersuchung hielt Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 3. Juli 2012 (SUVA-act. 83) fest, es hätten seit der erstmaligen Untersuchung vom 21. Dezember 2011 neun Konsultationen stattgefunden. Der Beschwerdeführer zeige abgesehen von den bekannten Unfallfolgen (dumpfe rechtsseitige Kopfschmerzen, Überempfindlichkeit des rechten Auges, Schwierigkeiten beim Kauen) eine Reihe von Beschwerden, welche gut zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung passen würden, vor allem die Schlafprobleme und die fast regelhaft nachts
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auftretenden Schreckbilder. Er könne sich schwerlich vorstellen, dass der Beschwerdeführer wieder ins Erwerbsleben zurückkehren könne. Bestenfalls sei von Seiten seines Faches ein kleiner Beitrag zur Besserung der Lebensqualität zu erwarten.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 (SUVA-act. 111) bekräftigte Dr. med. E._____ nochmals, dass aus Sicht seines Faches eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.8) vorliege. Es ergebe sich ein klarer Zusammenhang der Residualbeschwerden mit dem Unfallereignis.
b) Streitig und zu prüfen ist, ob die diagnostizierten psychischen
Beschwerden in einem natürlichen und einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. August 2011 stehen.
Für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das
angefochtene Einstelldatum vom 24. September 2012 hinaus müssen -
wie unter Erwägung 2a erläutert - die beiden Erfordernisse des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein.
Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei
Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG. Die Prüfung der
Adäquanz hat dabei nach den zu psychischen Fehlentwicklungen nach
einem Unfall entwickelten Grundsätzen (Psycho-Praxis) unter Ausschluss
psychischer Aspekte zu erfolgen (BGE 134 V 109 E.2.1, 115 V 133
E.6c/aa).
Ob zwischen den über den 24. September 2012 hinaus anhaltend
geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom
11. August 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann
vorliegend weitgehend offenbleiben, da - wie nachfolgende Prüfung
aufzeigen wird - ein solcher Kausalzusammenhang jedenfalls nicht
adäquat wäre (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1 mit weiteren Hinweisen).
Dementsprechend erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung des natürlichen
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Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den
psychischen Störungen.
c) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt bei
psychischen Unfallfolgen die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für
die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine
massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn das
Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen
Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E.6) an
das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale),
im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei
leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres
verneint, bei schweren Unfällen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem
mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein
beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte
beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen
(Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.7.2;
BGE 129 V 177 E.4.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012,
Art. 6 S. 69 ff.):
Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
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die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
(körperliche) Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen Kategorien hat allein
nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften zu erfolgen, nicht aber nach den Unfallfolgen oder
Begleitumständen, die nicht Teil des Geschehensablaufs sind (SVR 2010
UV Nr. 3 E.9.1 und 2008 UV Nr. 8 E.5.3.1; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichtes 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E.6.2.1).
d) Der Unfallhergang lässt sich aufgrund der Aktenlage wie folgt schildern:
Der Beschwerdeführer beabsichtigte, ein neues Eisen von der Bobine zur
Biegemaschine zu führen. Dabei verklemmte das Eisen an der Bobine.
Um den verklemmten Strahlstrang von der Bobine zu lösen, schlug er mit
einem speziell dafür vorgesehenen, dicken Eisen bei der Verklemmung
auf das sich abrollende Betoneisen an der Bobine. Plötzlich schleuderte
das dicke Eisen vom aufspringenden Betonstahl von unten her gegen den
Kopf beziehungsweise die rechte Gesichtshälfte des Beschwerdeführers
(vgl. SUVA-act. 1, 60, 61, 62). Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das
soeben dargestellte Unfallereignis vom 11. August 2011 als
mittelschweren Unfall im engeren Sinne, d.h. weder an der Grenze zu den
leichten, noch zu den schweren Unfällen. Demgegenüber stuft der
Beschwerdeführer das Unfallereignis als mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen ein. Er verweist dabei auf das in
Erwägung 5.2.1 des Bundesgerichtsurteils 8C_398/2012 vom
6. November 2012 geschilderte Beispiel, wo der Versicherte mit einem
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Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer
Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die
Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung
kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug und auf die Überholspur
zurückgeschleudert wurde, wo es auf den Rädern stehend zum Stillstand
kam. Während der Versicherte das Fahrzeug nicht mehr eigenhändig
verlassen konnte, wurde der Beifahrer beim Überschlagen aus dem
Dachfenster auf die Böschung geschleudert. Dieser vom
Beschwerdeführer als Beispielfall herangezogene Unfall lässt sich jedoch
mit dem in vorliegendem Verfahren zu beurteilenden Unfallereignis vom
11. August 2011 in keiner Weise vergleichen, handelt es sich beim
Vergleichsbeispiel doch um einen Verkehrsunfall mit einem sich
überschlagenden Auto, während der Beschwerdeführer vorliegend von
einer aus einer Verklemmung gelösten und unter Spannung stehenden
dicken Eisenstange von unten im Gesicht getroffen wurde. Weiter
verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes U 458/2004 vom 7. April 2005 E.3.4, wo der
Versicherte durch die Wucht eines ihn am behelmten Kopf und am Hals
treffenden Pumpastes auf den Boden des Gerüstes gedrückt wurde,
dabei kurzzeitig bewusstlos wurde und dann feststellte, dass er am Hals
und aus dem Mund blutete und extreme Atemnot hatte. Auch dieser
Sachverhalt lässt sich mit dem vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis
nicht vergleichen, wurde der Beschwerdeführer doch im Gegensatz zum
soeben dargestellten Unfall weder auf den Boden gedrückt, noch
bewusstlos, noch litt er infolge des Unfalls unter extremer Atemnot.
Vielmehr konnte der Beschwerdeführer den Unfallort auf den eigenen
Beinen verlassen, wie er anlässlich der SUVA-Besprechung vom 1. März
2012 (SUVA-act. 62) explizit bestätigte. Obwohl die Unfallfolgen oder
Begleitumstände für die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen
Kategorien nicht relevant sind, ist doch zu beachten, dass beim vom
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Beschwerdeführer als Beispielfall herangezogenen Unfall nach der
sofortigen Einlieferung des dortigen Versicherten ins Spital und einem
gescheiterten Intubationsversuch - unternommen bei zunehmender
Weichteilschwellung, aber suffizienten pulmonalen Verhältnissen -
aufgrund perakuter Dekompensation mit Luftnot und Ausbreitung des
Pneumothorax notfallmässig eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) und
anschliessend eine Thoraxdrainage rechts durchgeführt werden musste.
Darauf erfolgte eine Verlegung per Helikopter in ein anderes Spital, wo
ein stumpfes Kehlkopftrauma mit Krikoidfraktur und partiellem Trachea-
Abriss rechts sowie eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf diagnostiziert
wurde und der Versicherte schliesslich operiert wurde (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 458/2004 vom 7. April 2005).
Dies zeigt offenkundig, dass in jenem Unfall (zitiertes Urteil) andere Kräfte
gewirkt haben als beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis. Das
Unfallereignis vom 11. August 2011 lässt sich vom objektiven Ablauf her
mit Blick auf die sich dabei entwickelnden Kräfte indessen vielmehr mit
dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Beispiel vergleichen,
wo einem Versicherten bei der Arbeit ein Paket mit Isolationsmaterial von
4.4 kg aus einer Höhe von 12 m auf den behelmten Kopf und auf das
Gesicht fiel, worauf er zu Boden ging und für ein paar Sekunden das
Bewusstsein verlor und dabei eine Commotio cerebri und eine Distorsion
der Halswirbelsäule erlitt. Das Bundesgericht qualifizierte dieses
Unfallereignis als mittelschwer im engeren Sinne. (Urteil des
Bundesgerichtes 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008). Gleich fiel die
Einordnung etwa in folgenden Fällen aus:
Eine etwa 15 kg schwere Reklametafel fiel der versicherten Person aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf und den Nacken (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E.6.2);
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Ein Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Deckplatte löste und auf ihn fiel (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2009 vom 30. Oktober 2009 E.5.3);
Die versicherte Person wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schalttafel am Kopf getroffen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E.4.2);
Auf einen Bauhandlanger kippten acht schwere Schalungselemente mit einer Länge von 2.5 m, einer Breite von 2 m und einem Durchmesser von 10 cm. Dieser konnte erst nach rund sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden. Dabei erlitt der Versicherte eine Kontusion der Lendenwirbel und des Thorax sowie verschiedene Schürfungen (RKUV 1999 U 330 S. 123).
Unter Berücksichtigung der Akten und der dargelegten Präjudizien ist das
in vorliegendem Verfahren zur Diskussion stehende Unfallereignis nach
dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden
Kräften mit der Beschwerdegegnerin - und entgegen dem Beschwerde-
führer - den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzuordnen, das
heisst weder an der Grenze zu den leichten, noch zu den schweren
Unfällen. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise
rechtfertigen könnten, liegen keine vor (vgl. zur Kasuistik der
Unfallschwere auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER,
a.a.O., Art. 6 S. 61 ff.). Unter diesen Umständen müssen für die Bejahung
des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten
psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. August 2011
mindestens drei der hiervor erwähnten Kriterien in nicht ausgeprägter
Weise erfüllt sein, sofern nicht (mindestens) eines der relevanten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter beziehungsweise
auffallender Weise gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_769/2011
vom 31. Januar 2012 E.6.1 mit Hinweisen). Dabei sind die genannten
Kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen (Urteil des
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Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 115 V 133
E.6c/aa).
e) Wie sogleich aufzuzeigen ist, ist vorliegend höchstens eines der
genannten Adäquanzkriterien, und dieses nicht in ausgeprägter Weise,
erfüllt, weshalb zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und
dem Unfallereignis vom 11. August 2011 kein adäquater
Kausalzusammenhang besteht:
(1) Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S.207 E.3b/cc). Zu beachten ist auch, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E.5.2). Während sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin einig sind, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände nicht erfüllt ist, erachtet der Beschwerdeführer entgegen der Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit unter Hinweis auf SVR 2013 UV Nr. 3 sowie die Urteile des Bundesgerichtes 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E.6.1.1 und 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 als erfüllt, weil es sich beim vom Unfall betroffenen Beschwerdeführer um einen besonders verletzlichen 60-jährigen Mann handelt (ähnlich wie ein schwangeres Unfallopfer), der während der Ausübung seiner gewohnten Tätigkeit am Arbeitsplatz von einem Vorfall überrascht und schwer verletzt wurde, wie er es nicht erwarten musste und es in dem betroffenen Betrieb noch nie erlebt wurde. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, entspricht es bereits der Definition eines Unfalls, dass dieser nicht erwartet werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Alter des Beschwerdeführers ihn besonders verletzlich machen sollte. Auch der Vergleich mit einer schwangeren Frau, welche anlässlich eines Unfalls Angst um ihr ungeborenes Kind haben muss, überzeugt nicht. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist somit nicht erfüllt. Für ein gegenteiliges Ergebnis lassen die Akten keine Anzeichen zu.
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(2) Hinsichtlich des Kriteriums „Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“ sind sich die Parteien insofern einig, als eine Verletzung, welche das Gesicht und damit das Aussehen des Beschwerdeführers betrifft, eine gewisse Eignung für psychische Fehlentwicklungen aufweist. Entgegen der Beschwerdegegnerin erachtet der Beschwerdeführer dieses Kriterium indes in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt, weil er im Zeitpunkt des Unfalls bereits 60-jährig war und seine Ehefrau nach einem Krebsleiden nicht mehr voll erwerbstätig sein kann und er deshalb psychisch besonders vulnerabel ist. Auch hier ist indes wiederum nicht ersichtlich, weshalb ein 60-jähriger in dieser Hinsicht besonders anfällig sein sollte. Im Gegenteil dürfte sich eine ältere Person gar besser mit Narben im Gesicht abfinden können, als dies eine jüngere Person tun könnte. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die infolge Krankheit nicht voll erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers ihn besonders anfällig machen oder eine erhöhte psychische Vulnerabilität begründen sollte. Sodann sind auch den bei den Akten liegenden Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine erhöhte psychische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass Gesichtsverletzungen, welche das Aussehen des Beschwerdeführers betreffen grundsätzlich geeignet sein können, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist dieses Kriterium somit als erfüllt zu betrachten. Dies aber nicht in besonders ausgeprägter Form, da es sich bei der äusserlich sichtbaren Gesichtsverletzung des Beschwerdeführers „bloss“ um eine Lidnarbe beim rechten Auge handelt, welche offensichtlich nicht eine genügende Schwere für die Auslösung einer Integritätsentschädigung erreicht hat. Ob infolge der Zahnbeschwerden allenfalls ein Anspruch auf eine Integritätsent-schädigung resultiert, wurde von der Beschwerdegegnerin infolge der noch laufenden Behandlung noch nicht abschliessend beurteilt. Indessen würde sich - auch wenn diesbezüglich ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestünde - nichts an der Tatsache ändern, dass dieses Kriterium nur in einfacher Form, also nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Da das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson-dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“ somit erfüllt ist und vorstehend festgehalten wurde, dass die erlittenen Gesichtsverletzungen grundsätzlich geeignet sind, psychische Beschwerden auszulösen, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Eignung der erlittenen Verletzungen zu psychischen Fehlentwicklungen.
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(3) Das Kriterium der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung“ setzt praxisgemäss eine länger dauernde, kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (Urteil des Bundesgerichtes 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E.6.2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E.5.2.4), wobei Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_855/2998 vom 21. April 2010 E.8.3.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer vom 11. bis 20. August 2011 im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Dabei wurden die somatischen Unfallfolgen am 15. und 16. August 2010 operativ behandelt. Danach fanden nach Lage der Akten nur noch ärztliche Kontrollen, aber keine zielgerichteten ärztlichen Behandlungen mehr statt. Solche können auch nicht in den allenfalls noch anstehenden Eingriffen, insbesondere der Metallentfernung sowie der Revision des Lidbändchen erblickt werden, zumal diese Eingriffe gemäss Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 25. April 2012 und vom 10. Januar 2013 vom Beschwerdeführer aktuell nicht gewünscht werden. Sodann ist auch die rund eineinhalb-jährige Behandlungsdauer im vorliegenden Fall nicht als aussergewöhnlich lange zu betrachten. Auch die noch nicht abgeschlossene zahnärztliche Behandlung vermag das Kriterium der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung“ nicht zu erfüllen. Demnach ist dieses Kriterium unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen.
(4) Das Kriterium der „körperlichen Dauerschmerzen“ ist ebenfalls nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, handelt es sich bei den geklagten Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich nicht um körperliche Schmerzen im eigentlichen Sinn, sondern um eine mangelnde Empfindlichkeit der betroffenen Regionen. Die geklagten Kopfschmerzen können sodann nur teilweise berücksichtigt werden, da es sich bei diesen - wie dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 31. Juli 2012 zu entnehmen ist - um eine posttraumatische Cephalaea handelt, welche durch die ängstlich depressive Verstimmungslage des Beschwerdeführers unterhalten und begünstigt wird und somit zumindest teilweise psychisch bedingt ist. Auch die schlecht sitzende Zahnprothese, welche der Beschwerdeführer als störend bezeichnet, vermag das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht zu begründen. Inwiefern sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kauschwierigkeiten körperliche Dauerschmerzen verursachten sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt.
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(5, 6, 7) Hinsichtlich der übrigen Kriterien „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“, „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ sowie „Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit“ sind sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin unbestritten einig, dass diese nicht erfüllt sind. Da die Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Ergebnis erkennen lässt, ist daran festzuhalten, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen und Prüfungen erübrigen.
f) Somit ist festzuhalten, dass insgesamt nur eines der praxisgemäss zu
prüfenden Adäquanzkriterien gemäss Psycho-Praxis in einfacher Form,
nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallenden Weise, erfüllt ist,
weshalb die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden verneint
werden muss. Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht verpflichtet, dem
Beschwerdeführer über den 24. September 2012 hinaus weitere
Versicherungsleistungen zu erbringen.
6. a) Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine
angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch einen Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen
Integrität erleidet. Diese Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung
gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend
der Schwere des Integritätsschadens [= Einbusse an Lebensqualität]
abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der
Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er
in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)
Gebrauch gemacht. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden
als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens
mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
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Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs.
2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung
die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als
gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218
E.2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E.2a mit Hinweisen) häufig
vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Nach Ziffer 1
Absatz 2 dieser Richtlinien wird die Entschädigung für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet. Dabei entfällt ein Anspruch auf eine
Entschädigung, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % beträgt (Ziff.
1 Abs. 3 und Ziff. 2 der Richtlinie des Anhangs 3). Die Medizinische
Abteilung der Beschwerdegegnerin hat in Weiterentwicklung dieser Skala
weitere Bemessungsgrundsätze in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit
diese Tabellenwerte, die keine Rechtssätze darstellen, als Richtgrössen
betrachtet werden, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten
gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE
124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a). Den Ärzten kommt aufgrund ihrer
Kenntnisse und Erfahrung die Aufgabe zu, einerseits die konkreten
Unfallfolgen festzustellen und andererseits die sachgemässe Einstufung
im Rahmen der erwähnten Richtlinien vorzunehmen.
b) Dr. med. D._____ führte in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. August
2012 (SUVA-act. 104) aus, dass der Endzustand bezüglich der
organischen Unfallfolgen zweifellos erreicht sei. Aus organischer Sicht sei
der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. An organischen Restfolgen lägen
die Lidnarbe, der leichte Exophtalmus rechts sowie die Sensibilitäts-
störung im Bereich des II. Trigeminusastes rechts vor. Da aber gemäss
neurologischem Bericht kein Ausfall des II. Trigeminusastes vorliege und
auch keine Trigeminusneuralgie beschrieben sei, seien diese Unfallfolgen
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nicht als erheblich zu bezeichnen. Aus organischer Sicht werde aufgrund
der Aktenlage keine Integritätsentschädigung geschuldet.
c) Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Integritätsentschädigung auf
die zitierte kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ abgestellt und
dabei was folgt festgehalten:
„Auf diese kreisärztliche Beurteilung kann voll und ganz abgestellt werden. Kreisarzt Dr. med. D._____ hat den Versicherten am 5.12.2011 persönlich untersucht und gab seine Stellungnahme vom 23.8.2012 in Kenntnis sämtlicher Vorakten (ärztliche Berichte, bildgebende Abklärungen etc.) ab. Er begründet seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. Eine anderslautende Beurteilung der Integritätseinbusse findet sich nicht in den Akten. Mit Dr. med. D._____ ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den organischen Unfallfolgen nicht um erhebliche Schädigungen handelt, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Da die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfall vom 11.8.2011 sind, können sie bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden.“
Diese zutreffenden Ausführungen sind in keiner Weise zu beanstanden.
Es ist mit dem Kreisarzt Dr. med. D._____ und der Beschwerdegegnerin
davon auszugehen, dass es sich bei den organischen Unfallfolgen nicht
um erhebliche Schädigungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV handelt.
Da auch die Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem
Unfallereignis vom 11. August 2011 - wie unter Erwägung 4 vorstehend
erläutert - zu verneinen ist, besteht insgesamt kein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung.
7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer aus organischer Sicht als voll arbeitsfähig zu
betrachten ist und zwischen den psychischen Beschwerden und dem am
11. August 2011 erlittenen Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
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Versicherungsleistungen zu Recht per 24. September 2012 eingestellt.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin sowohl
bezüglich der organischen als auch der psychischen Unfallfolgen einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung
verneint hat. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerde-
verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG
grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht
der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]