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Ungarisches Gesetz über die vereinigte Verwaltung der öffentlichen Leistungen. Vom 11. April...

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Ungarisches Gesetz über die vereinigte Verwaltung der öffentlichen Leistungen. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (XII. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 363-372 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907260 . Accessed: 18/06/2014 21:47 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.175 on Wed, 18 Jun 2014 21:47:05 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ungarisches Gesetz über die vereinigte Verwaltung der öffentlichen Leistungen. Vom 11.April 1909/8. August 1912. (XII. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vomJahre 1912)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 363-372Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907260 .

Accessed: 18/06/2014 21:47

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Ungarisches Gesetz über die vereinigte Verwaltung der öffentlichen Leistungen.

Vom 11. April 1909/8. August 1912.

(XiT. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LUI. Gesetzartikel vom Jahre 1912.)

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. § 1.

Diejenigen, den Charakter direkter Steuern besitzenden öffentlichen Leistungen, welche der § 2 dieses Gesetzes aufzählt, sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Staat, den Munizipien oder Gemeinden (Städten) zukommen, für jede Gemeinde sowohl hinsichtlich der Vorschreibung, als auch der Evidenzhaltung, Abstattung, Eintreibung, Abschreibung und der Rechtsmittel vereinigt zu ver- walten.

§2. Mit den Stammsteuern (§ 6) vereinigt sind die nachstehenden Steuern zu

verwalten : 1. der Landeskranken verpflegssteuerzuschlag; 2. die Komitatssteuerzuschläge ; 3. der auf den G.-A. XXXVII: 1879 beruhende Militäreinquartierungssteuer-

zuschlag abgesondert, wenn derselbe nicht nach einem einheitlichen Schlüssel festgestellt ist;

4. die Munizipalstrassensteuer und die ständigen Strassenbeiträge der ein- zelnen Interessenten;

5. die Gemeindesteuerzuschläge (städtischen Dornest ikalsteuern) und die als Eisenbahnbeiträge eingehobenen Zuschläge;

6. die kommunale Schulsteuer; 7. die Lehrlingsschulsteuer; 8. der für Zwecke der kommunalen oder staatlichen Kinderbewahranstalten

und Kinderasyle bemessbare Gemeindesteuerzuschlag; 9. der auf Grund des § 58 des allgemeinen Erwerbssteuergesetzes und auf

Grund der § § 67 und 74 des Einkommensteuergesetzes bemessene Gemeindesteuer- zuschlag;

10. die Ablösung der öffentlichen Gemeindearbeiten.

§ 3.

Im Interesse der vereinigten Verwaltung ist jede den Charakter eines Zu- schlages besitzende Staats-, Komitats- oder Gemeinde- (Stadt-) Leistung stets auf Grund der die Basis derselben bildenden Staatssteuern des laufenden Jahres zu bemessen und vorzuschreiben (§6).

Falls der Betrag der als Grundlage dienenden Staatssteuer aus welchem Grunde immer gesetzlich geändert oder gelöscht wird, sind die den Charakter

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von Zuschlägen besitzenden Staats-, Komi tats- oder Gemeindeleistungen dem- entsprechend von Amts wegen zu berichtigen bzw. zu löschen.

Wenn die Gemeinde infolge der durch Elementarunfälle eintretenden Steuer- abschreibungen ihre administrativen Ausgaben aus eigenen Mitteln überhaupt nicht zu bestreiten vermag, kann der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern der Gemeinde bis zur Höhe des abzuschreibenden Steuer- zuschlages eine Staatssubvention erteilen.

Die Bestimmungen dieses Gesetzesparagraphen sind dann, wenn die Steuer- zuscbläge auch im Falle staatlicher Steuerfreiheit eingehoben werden können, unter Zugrundelegung jener Staatsteuer entsprechend anzuwenden, welche für das laufende Jahr dann entfallen würde, wenn der Fall der staatlichen Steuer- freiheit nicht obwalten würde.

Die nach bestehenden Gesetzen festgestellten munizipalen und kommunalen Steuerbefreiungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§4. Bei der Berichtigung, bei der nachträglichen oder ergänzungsweisen Be-

messung gilt die in den Stammsteuern eingetretene Zunahme auch dann als laufende Steuer, wenn die Bemessung unter dem Rechtstitel der vorhergehenden Jahre erfolgt; die Abnahme dagegen ist nach dem Bemessungsschlüssel jener Jahre zu berechnen, auf welche sich die Löschung bezieht.

§5. Bei der individuellen Bemessung und Abschreibung der mit den Stamm -

steuern zusammen verwalteten Steuerzuschläge ist der Betrag der als Grundlage dienenden direkten Staatssteuern vor Bemessung der Steuer derart abzurunden, dass Beträge unter 1 Κ als eine volle Krone zu nehmen sind.

Wenn die Steuerbasis 1 Κ nicht übersteigt, ist eine Abrundung nicht zu- lässig.

Die Abrundung berührt den Betrag der zu entrichtenden Staatssteuer nicht.

II. Abschnitt.

Bemessung, Vorschreibung. § 6.

Die auf den direkten Steuern haftenden Zuschläge sind im allgemeinen nach der für das laufende Jahr im administrativen Wege vorgeschriebenen Grundsteuer, Haüssteuer, Kapitalzinsen- und Rentensteuer (steuerlistenmässige Bemessung), allgemeinen Erwerbssteuer, Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, schliesslich nach der Einkommensteuer, welche auf die in § 67 des Einkommensteuergesetzes erwähnten Dienstbezüge entfällt, zu bemessen.

Die Bestimmungen des G.-A. XXXVII: 1879, sowie des § 130 des G.-A. XXII: 1886, wonach in den dort bezeichneten Fällen die Steuerzüschläge auf einzelne Gattungen der Stammsteuern in verschiedenen Prozenten bemessen werden können, bleiben unberührt. Hingegen wird der Abs. 5 des § 130, sowie der § 137 des G.-A. XXII: 1886 ausser Kraft gesetzt und sind bei Bemessung des Steuerzuschlages, welcher in Abs. 2 des § 130 des angeführten Gesetzartikels erwähnt und zur Deckung der jedes einzelne Mitglied der Gemeinde gleichmässig angehenden administrativen Kosten notwendig ist, die vorgeschriebenen laufenden direkten Steuern auch nach den der Gemeinde administrativ angeschlossenen Pussten bzw. Alpen und den nach einem systematischen Wirtschaftsplan ver- walteten Waldkomplexen im vollen Betrag als Steuerbasis anzunehmen.

Die gemäss § 137 des G.-A. XXII: 1886 betreffs Ablösung der Gemeinde- steuern und sonstigen Leistungen auf die Dauer von 6 Jahren abgeschlossenen Verträge bleiben, insofern dieselben bis Ende des Jahres 1907 genehmigt worden sind, bis zu ihrem Ablauf in Geltung.

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Ung. Ges. über d. ver. Verwalt. d. off. Leist. (XII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A. v. J. 1912.) gg5

§7 Die mit den Stammsteuern zusammen verwalteten Steuerzuschläge werden

von den Gemeinde- (Stadt-) Organen (Notaren, städtischen Steuerämtern) nach abgeschlossener Bemessung der als Steuerbasis dienenden direkten Staatssteuern und in der durch die k. Finanzdirektion (den Steuerinspektor) festgesetzten Frist jährlich auf den Steuerpflichtigen ausgeworfen.

Die Bemessung erfolgt in den Bemessungslisten, welche bezüglich des Landes- kranken verpflegssteuerzuschlages durch die Finanzdirektion (den Steuerinspektor), bezüglich des Komitatssteuerzuschlages durch den Vizegespan liquidiert, bezüg- lich der städtischen und kommunalen Leistungen aber auf Grund des Budgets, bzw. der Statuten oder sonstigen rechtskräftigen Beschlüsse angefertigt werden.

§8. Die individuellen Bemessungslisten sind der Vorschreibung zugrunde zu legen,

sobald die Listen liquidiert wurden, bzw. bei Bemessung der kommunalen (städti- schen) Leistungen, sobald der Vertretungskörper der Gemeinde (Stadt) den Be- trag der Schuld festgestellt hat.

§9. Die Gemeinde stellt für jeden in der Gemeinde selbständig Steuerzahlenden

jährlich einen S teuer bogen aus, dessen eine Seite die zu Lasten des Steuerzahlers erfolgten Vorschreibungen, die andere Seite aber die Ueberzahlungen und Ab- stattungen enthält.

Auf der Vorschreibungsseite des Steuer bogens sind anzuführen: a) die aus der Zeit vor dem laufenden Jahr stammenden Rückstände, und

zwar getrennt in je einem Posten zasammengefasst die Rückstände aus den staat- lichen, munizipalen und kommunalen (städtischen) Forderungen;

b) die laufenden staatlichen Steuerleistungen und zwar: die Grundsteuer, die Haussteuer, die Kapitalzinsen- und Rentensteuer, die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, die allgemeine Er- werbssteuer, die Einkommensteuer nach den Bestimmungen des § 22 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern, ferner der Landeskranken verpflegs- steuerzuschlag, alle getrennt;

c) der laufende Komitatssteuerzuschlag gemäss der Punkte 2-4, § 2, ge- trennt ;

d) die laufenden Gemeindeleistungen gemäss der Punkte 5-10, § 2 und, sofern die vereinigte Verwaltung sich auch auf sonstige Leistungen erstreckt, auch diese getrennt.

Die Posten aller vier Gruppen sind getrennt summiert auch in einer Haupt - summe anzuführen.

Die Zunahmen und Löschungen, die Steuerbefreiungen und Naturalleistungen, sowie deren Abstattung sind in die entsprechenden Rubriken des Steuerbogens ebenfalls einzutragen.

Das im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern zu führende Steuerhauptbuch ist ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu ergänzen.

Der auf die unmittelbaren Steuerzahler bezügliche Teil des Steuerhaupt- buches ist in Abschrift auch dem k. Steueramt (der Staatskasse) zu übersenden.

§ 10. Die aus der Zeit vor dem laufenden Jahre stammenden Rückstände oder

Ueberzahlungen werden für das erste Jahr des Inslebentretens dieses Gesetzes auf Grund der über die Staats-, Komitats- und Gemeinde- (städtischen) Steuern angelegten und die rückständigen Forderungen detailliert anführenden Ausweise, für die Folge aber in jedem Jahr auf Grund des nach Abschluss der Steuerhaupt- bücher des Vorjahres resultierenden Ergebnisses in den Steuerbogen aufgenommen; die in den Punkten b, c und d des § 9 erwähnten Staats-, Komitats- und Gemeinde-

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36g Ung. Ges. über d. ver. Verwalt. d. off. Leist. (XII.G.-A.v. J. 1909 u.LIU.G.-A. v.J. 1912.)

leistungen aber werden auf Grund der über jede Leistung für das laufende Jahr getrennt angelegten individuellen Bemessungsliste (Verzeichnisse) in das Steuer- hauptbuch und in den Steuerbogen eingetragen.

Dort, wo die genaue Abrechnung oder die zweckmässigere Regelung der Rückstände es als wünschenswert erscheinen lassen, hat der Finanzminister das Recht, zu verfügen, dass die aus der Zeit vor dem Inslebentreten dieses Gesetzes stammenden Rückstände abgesondert verwaltet werden.

§ H. Die Steuerbögen werden in Klein- und Grossgemeinden mit dem Siegel der

Gemeinde versehen von dem Richter und Notar, in Städten mit geregeltem Magistrat und in Munizipalstädten aber mit dem Siegel der Stadt versehen von den städtischen Steuerämtern ausgestellt.

Die Steuerbögen sind in jedem Jahr bis zu dem von der Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) festzusetzenden Termin gegen Empfangsbestätigung dem interessierten Steuerzahler, in Abwesenheit desselben dem Leiter oder ersten An- gestellten des Geschäftes, der Kanzlei, der Wirtschaft, der Unternehmung, den das 12. Lebensjahr überschrittenen Familienmitgliedern, den häuslichen Dienst- boten, den im Geschäft, in der Kanzlei, in dem Unternehmen oder im Haushalt sonst bediensteten Personen oder dem Hausmeister (Portier) einzuhändigen. Statt der Einhändigung gegen Empfangsbestätigung können die Steuerbögen auch durch die Post rekommandiert werden; sollte die versuchte Zustellung gegen Empfangsbestätigung zu keinem Ergebnis führen oder der Steuerpflichtige nicht am Orte wohnen, so sind die Steuerbögen stets durch die Post zuzustellen.

Die Nich tannahme des Steuerbogens oder die Unmöglichkeit der Zustellung hindert die Geltendmachung der vorgeschriebenen öffentlichen Leistungen nicht; doch sind die unbestellbaren Steuerbögen bei der Gemeinde abgesondert evident zu halten.

§ 12. Die Eisenbahn- und Schiffahrtstransportsteuer, die allgemeine Erwerbs-

steuer der ausländischen Reisenden, die Jagd- und Waffensteuer und die Militär- taxe, ferner die in Städten mit geregeltem Magistrat oder in Munizipalstädten etwa eingehobenen Hauszinsheller (Hauszinskreuzer) und sonstigen speziellen Steuern dieser Art, ebenso die ausser dem Militäreinquartierungssteuerzuschlag als Militäreinquartierungs-, Feuerwehr-, Beleuchtungs-, Kehrichtausfuhr-, Rauch- fangkehrerkosten eingehobenen Beiträge, ferner die durch Gemeindesteuerzuschläge nicht gedeckten Feld- und Waldhüterkosten, sodann die Beiträge zu den Ausgaben für Beschaffung und Haltung von männlichen Zuchttieren, sowie die Weide- und die Berggemeindezuschläge: können in der Regel in dem Steuerhauptbuch und in den Steuerbögen nicht vorgeschrieben werden, sondern sind nach den bestehen- den Gesetzen, Statuten oder den gesetzlichen Gepflogenheiten auch fernerhin ab- gesondert zu behandeln.

In dem Steuerbogen können die Staatssteuern, welche, nach den Bezügen, Pensionen und sonstigen Versorgungen der Staats- und Munizipalangestellten und der Angehörigen derselben bei der Auszahlung in Abzug zu bringen sind, nicht vorgeschrieben werden; dagegen sind die diese Angestellten belastenden Komitats- und Gemeinde- (städtischen) Steuern in den Steuerbogen einzutragen.

§ 13. Entsprechend den bestehenden Gesetzen, Statuten und gesetzlichen Rechts-

gepflogenheiten sind die nicht den Charakter direkter Steuern besitzenden lokal- behördlichen Leistungen auch hinfort abgesondert zu verwalten, und zwar:

1. die Taxen, 2. die Gebühren, 3. die nach den ärarischen Gebühren eingehobenen Zuschläge, 4. die unter dem Titel Konsumsteuern und Pflastermaut eingehobenen

konsumsteuerartigen Leistungen, 366

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Ung. Ges. über d. ver. Verwalt. d. öff. Leist. (XII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G .-Α. ν. J. 1912.) ßgy

5. die nach den Konsumsteuern eingehobenen Zuschläge, 6. aie Mautgebühren, 7. die Standgelder, 8. die Markttaxen, 9. die nach der Okkupierung öffentlicher Plätze eingehobenen Taxen,

10. die Risalit- und Platztaxen, 11. die nach Baulizenzen eingehobenen oder sonstigen Bautaxen, 12. die Wasserleitungs-, Kanalisierungs- und Pflasterungsbeiträge, 13. die Jagdtaxen, 14. die Forstmanipulationsbeiträge, 15. die Vermessungs- und Lokalisierungskosten, 16. die Kosten und Beiträge für Wasserregulierung, Binnen wässerableitung,

Kanalisierung, Schutzdammerrichtung, Uferschutz, Flussbettreinigung und für die in den Rahmen derselben gehörende Erhaltung und Manipulation, ferner die Weinzehntablösung, Remanential- und Rottgrundablösung, sowie die Allodial- Häuslergrundablösungsschuld, die Besitzregulierungskosten, die Weingarten- regenerierungsdarlehen, die Geldbussen, die staatlichen Notstandsdarlehen, die strafrechtlichen Kostenvergütungen, die Bergwerksgebühren (Grundtaxe und Aufsichtsgebühr),

17. die konfessionellen Leistungen, die Schulgelder, die Lehrer- und sonstigen Pensionsbeiträge,

18. die Spitalschulden, Krankenkassenbeiträge und die Handels- und Ge- werbekammergebühren ,

19. die Naturalleistungen und überhaupt alle in § 2 dieses Gesetzes nicht bezeichneten staatlichen, munizipalen und lokalbehördlichen Leistungen.

§ 14. Die durch die Munizipalstädte und die Städte mit geregeltem Magistrat auf

der Wertbasis der staatlichen Vermögensübertragungsgebühren mit Regierungs- bewilligung eingehobenen Vermögensübertragungs- oder Umschreibungstaxen können nur als Zuschläge der staatlichen Vermögensübertragungsgebühren ein- gehoben werden und sind samt den etwa eingehobenen, einen ständigen Charakter besitzenden Gebühren (Konzessionsgebühr), ausschliesslich der den Charakter eines Zuschlages bildenden städtischen Gebühren, vom Staat zu verwalten. Ins- besondere werden diese Taxen durch die kompetenten k. Steuerämter (Staats- kassen) mit den staatlichen Gebühren als städtische Zuschläge derselben in einem separaten Betrag, jedoch unter einer Post bemessen und vorgeschrieben; sie unterliegen bei jeder unter welchem Titel immer erfolgten Aenderung der staat- lichen Gebühren, bzw. deren Wertbasis, mit diesen zusammen der entsprechenden Aenderung, werden zusammen mit den staatlichen Gebühren fällig, gestundet, evident gehalten, vereinnahmt, sichergestellt, geltend gemacht und im Falle eines Konkurses oder bei Aufteilung des Kaufpreises angemeldet oder gelöscht.

Sämtliche bestehenden Gesetze und Vorschriften, welche die Bemessung und Gebarung der staatlichen Vermögensübertragungsgebühren, sowie die Fällig- keit derselben, die Zahlungspflicht, die persönliche und sachliche Haftung, die Rechtsmittel und überhaupt die staatlichen Gebühren behandeln, erstrecken sich auch auf diese städtischen Taxen.

Die Aufteilung, Ausfolgung und Kontrolle der ein gehoben en Gebühren wird in Berücksichtigung der mit diesem Gesetz nicht im Widerspruch stehenden Ver- fügungen der Statuten vom Finanzminister im Verordnungswege verfügt.

Jene Gebührenzahlungsaufträge, in welchen auch eine städtische Gebühr vorgeschrieben wurde, sowie die diese Vorschreibung abändernden späteren Ver- fügungen sind auch der interessierten Stadt zu übersenden, damit dieselbe als interessierte Partei ihre etwa verletzten Interessen durch Rechtsmittel bei der Finanzdirektion, bzw. bei dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könne.

§ 15. Der Finanzminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister

des Innern mit Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten oder Zweckmässig- 367

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3(58 UnS- Ges· über d. ver. Verwalt. d. off. Leist. (XII. G. -Α. ν. J.i909u.LIII.G.-A.v. J.1912.)

keitsgründe die vereinigte Gebarung der öffentlichen Leistungen auch auf die im Sinne der §§12 und 13 in der Regel abgesondert zu verwaltenden lokalbehörd- lichen und auf sonstige im administrativen Weg eintreibbare Leistungen zu er- strecken.

Die vereinigte Gebarung der nach den Konsumsteuern eingehobenen Zu- schläge ist in all den Orten anzuordnen, wo der Staat oder die Lokalbehörde die Konsumsteuer verwaltet.

III. Abschnitt.

AbstattuDg. § 16.

Jene Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern, welche die Verbuchung und Evidenzhaltung, Einzahlung (Fälligkeit und Zahlungsstundung), Zinsenzahlung, Exekutionskosteneinhebung, Steuernachsicht, Eintreibung, Sicherstellung, Löschung, Haftung und Verjährung behandeln (§§ 21-92), erstrecken sich auch auf die vereinigt mit den Stammsteuern ver- buchten Zuschläge.

Bei Konkursen oder Meistbotverteilungen sind die auf den interessierten Staatssteuern haftenden und mit diesen vereinigt verwalteten Zuschläge zusammen anzumelden, zu rangieren und anzuweisen.

§ Π. Die Endsumme der in dem Steuerhauptbuch eingetragenen sämtlichen Vor-

schreibungen bildet jene Schuld, welche, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe dem Staat, dem Komitat oder der Gemeinde (Stadt) zukommt, zusammen und in einem Betrag von den unmittelbaren Steuerzahlern bei dem k. Steueramt und von den übrigen Steuerzahlern bei der Stadt- bzw. Gemeindekasse einzuzahlen ist.

Die geleisteten Einzahlungen sind im Sinne der §§26 und 27 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern in erster Reihe auf die vor- geschriebenen Rückstände und nach Tilgung derselben auf die laufende Vor- schreibung zu verrechnen.

Die Einzahlungen sind sowohl bei Tilgung der Rückstände, als auch bei Entrichtung der laufenden Steuern unter jeder einzelnen Kontopost des Haupt- buches abgesondert auf die Gruppen der Staats-, Komitats- und Gemeinde- ( städtischen) Leistungen in dem Verhältnis zu verteilen, wie sich - ohne Rück- sicht auf die detaillierten Vorschreibungen - die Gesamtsumme der unter der betreffenden Kontopost des Steuerhauptbuches eingetragenen staatlichen Vor- schreibungen zu der Gesamtsumme der Komitats-, bzw. separat zu der Gemeinde- städtischen) Vorschreibung verhält.

Bei Berechnung der Verzugszinsen und Exekutionskosten ist stets der Ge- samtbetrag sämtlicher Gruppenschulden massgebend, und erfolgt die Verteilung bezüglich der gemeinsam vereinnahmten Verzugszinsen zwischen dem Staat, dem Komitat und der Gemeinde (Stadt) bei der Abrechnung nicht per Steuerbogen, sondern im Verhältnis der Gesamtendsumme der in einer Gemeinde für sämtliche Steuerzahler in dem betreffenden Jahr im Steuerhauptbuch vorgeschriebenen Staats-, Komitats- und Gemeinde- (städtischen) Leistungen.

Die Verrechnung der Steuereintreibungsgebühren ist in § 69 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern geregelt.

§ 18. Die Einzahlungen sind in dem Steuerbogen in der im Gesetz über die Ver-

waltung der öffentlichen Steuern vorgeschriebenen Weise zu quittieren und von den mit der Einhebung der Steuer betrauten Gemeinde-, Stadt- oder k. Steuer- amtsorganen sowohl in das bei der Kasse befindliche Steuerhauptbuch, als auch in das Ein nähme journal einzutragen.

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üng. Ges. über d. ver. Verwalt. d. öff. Leist. (XII.G.-A.v. J. 1909 u. LUI. G.-A.v. J.1913.) ggg

In dem Einnah me journal sind nebst der die Einzahlung der Gesamtschuld ersichtlich machenden Hauptrubrik noch besondere Rubriken zu eröffnen:

a) zusammen für die staatlichen Leistungen, b) zusammen für die Komitatsleistungen, c) zusammen für die kommunalen (städtischen) Leistungen, d) zusammen für die Verzugszinsen und e) zusammen für die Steuereintreibungsgebühren. Ueber die gemäss §§ 12 und 13 dieses Gesetzes abgesondert verwalteten

Gemeindeleistungen ist ein besonderes Einnahmejournal zu führen.

§ 10. Die Munizipalstädte haben die durch sie eingehobenen Staatssteuern, die

Städte mit geregeltem Magistrat, sowie die Klein- und Grossgemeinden die durch sie eingehobenen Staats- und Komitatssteuern gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern an das k. Steueramt abzu- führen und daselbst zu verrechnen.

Der auf die Staats- bzw. Komitatssteuern entfallende Verhältnisteil der mit den öffentlichen Steuern zusammen und vereinigt berechneten Verzugszinsen ist ebenfalls abzuführen.

Die für Gemeinde- (städtische) Leistungen unmittelbar bei dem k. Steuer- amt erfolgten Zahlungen sind zu der Steuerablieferung der Gemeinde (Stadt) hinzuzurechnen.

§ 20.

Bei der Gemeinde (Stadt) ist ein mit dem den Parteien mitzuteilenden Steuerbogen vollkommen gleichlautendes Steuerhauptbuch zu führen, in welchem für die auf der Gemeinde (Stadt) lastenden Steuern auch der Gemeinde (Stadt) ein besonderes Kontoblatt zu eröffnen ist.

In das Steuerhauptbuch sind alle auf den Stand der Forderung bezüglichen Aenderungen, die Einzahlungen, die auf die Evidenzhaltung bezüglichen gesamten Verfügungen, insbesondere die gewährten Zahlungsstundungen; die Mahnungen, Pfändungen, Feilbietungen, grundbücherlichen Sicherstellungen, die Anmeldungen bei Konkursen oder Exekutionen und die Abschreibungen einzutragen; auch sind die nachträglichen Vorschreibungs- oder Aenderungs- und Einzahlungsdaten des Steuerhauptbuches auch in den in Händen der Steuerzahler befindlichen Steuer- bögen - im Falle der Vorweisung derselben - zu vermerken.

§ 21. Bei Nichtvorhandensein eines Budgetgesetzes oder eines dasselbe ersetzenden

Ermächtigungsgesetzes sind die als Komitats- oder Gemeinde- (städtische) Leistungen erfolgten Zahlungen separat zu vereinnahmen.

§ 22.

Die Steuerhauptbücher und Journale sind jährlich abzuschliessen Und so- wohl bezüglich der Richtigkeit der Vorschreibung, als auch der Abstattung und überhaupt der ganzen Manipulation einer systematischen Buchhaltungskontrolle zu unterziehen. Die Modalitäten dieser Kontrolle, sowie die bezüglich der Ver- buchung, Evidenzhaltung, Ablieferung und im allgemeinen der Manipulation der vereinigt zu verwaltenden öffentlichen Steuern notwendigen Verfügungen werden vom Minister des Innern und dem Finanzminister im Verordnungswege festgestellt.

§ 23.

Der bezüglich der in § 5, Punkt 6, bzw. in den §§6 und 7 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern aufgezählten Agenden normierte Wir- kungskreis der Finanzdirektion (des Steuerinspektors) erstreckt sich auch auf die mit den Stammsteuern zusammen verwalteten Zuschläge (§ 2), und sollte in

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 369 24

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370 Ung· Ges· über d· ver Verwalt· d· öff· Leist. (XII. G.-A. v. J. 1909 u. LIII. G.-A. v. J. 1912.)

derartigen Angelegenheiten eine solche Appellation eingebracht werden, bezüg- lich welcher (Se Finanzdirektion (der Steuerinspektor) noch nicht verfügt hat, so hat die Finanzdirektion (der Steuerinspektor) die eingebrachte Appellation in erster Instanz zu erledigen.

In gleicher Weise sind auch die zu Protokoll gegebenen mündlichen Be- schwerden zu verhandeln, welche im Sinne des § 11 des G.-A. XXVIII: 1889 vor den zur Kontrolle in die Gemeinden periodisch entsendeten Delegierten der Finanz- direktion vorgebracht werden.

§24. Der in § 8 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern nor-

mierte Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses als Behörde erster Instanz er- streckt sich auch auf die mit den Stammsteuern zusammen verwalteten Zuschläge (§2).

§ 25. Die in den §§12 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten öffentlichen

Schulden werden im Sinne des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern eingetrieben, und haben die auf die Verjährung und die solidarische Zahlungspflicht bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes auf diese Schulden ebenfalls Bezug.

IV. Abschnitt. Rechtsmittel.

§ 26. Das Rechtsmittelverfahren ist im Abschnitt II des Gesetzes über die Ver-

waltung der öffentlichen Steuern geregelt, dessen Verfügungen wie folgt ergänzt werden:

1. Die gegen die Stammsteuern eingebrachte Appellation oder Beschwerde ist auch als gegen die mit den Stammsteuern zusammen verwalteten Zuschläge (§2) gerichtet zu betrachten.

2. Wenn die Stammsteuer durch keine Appellation angegriffen wird, ist gegen die in § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten öffentlichen Leistungen, sowie gegen die die Grundlage derselben bildenden Konskriptionen, gegen die Rechtmässigkeit, Höhe, Fälligkeit, Evidenzhaltung, Eintreibung, Sicherstellung, Anmeldung, Abschreibung, Verrechnung dieser öffentlichen Leistungen, gegen die Abrechnung zwischen dem Staat, dem Komitat und der Gemeinde, sowie gegen die im Sinne des § 23 in erster Instanz erbrachten Beschlüsse der Finanzdirektion (des Steuerinspektors) eine an die Steuerkommission des Verwaltungsausschusses zu richtende besondere Appellation und gegen die endgültige Entscheidung der- selben eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof statthaft. Das Appellations- bzw. Beschwerderecht steht den Interessenten und dem Obergespan, Vizegespan (Bürgermeister der Munizipalstadt), dem Finanzdirektor (Steuerinspektor), sowie der Gemeinde (Stadt) in jedem Fall zu.

3. Die Appellation kann ausser bei den in § 12 des Gesetzes über die Ver- waltung der öffentlichen Steuern erwähnten Behörden auch bei dem Oberstuhl- richter, Vizegespan (Bürgermeister) und Obergespan (Oberbürgermeister) ein- gebracht werden.

4. Als Referent fungiert in jeder Angelegenheit der Finanzdirektor oder dessen Stellvertreter, in der Haupt- und Residenzstadt der Steuerinspektor oder dessen Stellvertreter, der jedoch bezüglich der gegen die Gemeinde- (städtischen) Leistungen gerichteten Beschwerden von der Gemeindevorstehung, bzw. dem Bürgermeister, bezüglich der gegen die Komitatsleistungen gerichteten Beschwer- den aber durch kurzerhand vorgenommene Mitteilung des Referatbogens von dem durch den Vizegespan bezeichneten Komitatsbeamten ein Gutachten ein- zuholen hat.

5. Der Beschluss der Steuerkommission ist, wenn die Appellation gegen die 370

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Ung. Ges. über d. ver. Verwalt. d. off. Leist. (XII. G.-A. v.J. 1909 u. LUI. G.-A. v.J. 1912.) 37 ]^

Komitats- oder Gemeindeleistung gerichtet ist, dem Komitat, bzw. der Gemeinde auch mitzuteilen. Liegt es im Interesse der Angelegenheit oder verlangt es der Vizegespan, so ist der Beschluss auch dem Oberstuhlrichter mitzuteilen.

6. Die Wiederaufnahme ist im Abschnitt V des G.-A. XXVI: 1896, die Suspendierung der Einhebung der Steuer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens in § 79 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern geregelt.

§ 27.

Hinsichtlich der in den §§12 und 13 aufgezählten und in dem Steuerbogen nicht vorgeschriebenen öffentlichen Leistungen - mit Ausnahme der Punkte 3 und 16 des § 13 - beschliesst über das Rechtsmittel, welches gegen die erst- instanzliche Entscheidung (Verfügung oder Aufforderung zur Leistung) der im Sinne der gesetzlichen Rechtsnormen kompetenten Behörden gerichtet ist, in zweiter Instanz die Steuerkommission des Verwaltungsausschusses.

Bezüglich der Vorlage dieses Rechtsmittels und des Verfahrens der Steuer- kommission sind die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechend anzuwenden.

Gegen die in diesen Angelegenheiten erbrachte Entscheidung der Steuer- kommission kann - sofern auf Grund des G.-A. XXVI: 1896 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statthaft ist - eine Appellation an den kompetenten Minister gerichtet werden.

Bezüglich der an den Minister statthaften Berufung sind die Bestimmungen des G.-A. XX: 1901 massgebend.

Ueberhaupt gehört bezüglich der im vorliegenden Gesetz nicht erwähnten, jedoch nach Art der direkten Steuern einzuhebenden oder im allgemeinen bezüg- lich der durch administrative Exekution geltend gemachten Forderungen - mit alleiniger Ausnahme der bei Gefällsübertretungen vorgenommenen Pfändungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen - die Beurteilung der Frage, ob die hier- für kompetente Behörde die Forderung rechtsgültig festgestellt hat, samt den gegen das Exekutionsverfahren erhobenen Reklamationen in den Wirkungskreis der Steuerkommission und im Falle einer gegen deren Entscheidung erhobenen Beschwerde in den Wirkungskreis des Verwaltungsgerichtshofes.

V. Abschnitt.

Schlussbestimmungen. § 28.

Die auf die Rechtsbasis der öffentlichen Leistungen, auf die Bemessung, Vorschreibung, Evidenzhaltung, Sicherstellung, Eintreibung, Abschreibung und Rückvergütung derselben bezüglichen Gesetze, Statuten und gesetzlichen Rechts- gepflogenheiten werden, sofern dieselben infolge dieses Gesetzes keine Aenderung erleiden, auch fernerhin in Geltung belassen; zufolge der einheitlichen Manipulation jedoch wird festgestellt, dass, falls die Komitats- und Gemeinde- (städtischen) Statuten und Rechtsgepflogenheiten gegenteilige Bestimmungen enthalten, die für die staatlichen Leistungen in Geltung stehenden Rechtsnormen massgebend sind.

§ 29. Die Statuten der Komitats- und Stadtmunizipien, sowie der Städte mit

geregeltem Magistrat und der Gemeinden, ebenso die von der Regierung in Durch- führung einzelner Gesetze herausgegebenen Vollzugsinstruktionen und auf öffent- liche Leistungen bezüglichen Verordnungen allgemeinen Charakters sind, sofern dieselben die Bestimmungen dieses Gesetzes berühren, zu überprüfen, den Be- stimmungen dieses Gesetzes entsprechend abzuändern und auch auf die Regelung der Abrechnung und Kontrolle der nach den staatlichen Gebühren und Konsum - steuern im Sinne der §§14 und 15 dieses Gesetzes eingehobenen städtischen Zu- schläge zu erstrecken.

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372 UnS· Ges· über d· ver· Verwalt. d. öfT. Leist. (XII. G.-A v. J. 1939 u. LIII. G.-A. v. J. 1912.)

§ 30.

Die in § 132 des G.-A. XXII: 1886 bezüglich der Städte mit geregeltem Magistrat enthaltene Ausnahmsverfügung wird auch auf die Gross- und Klein- gemeinden, welche den Charakter von Sommerfrischen und Kurorten haben, sowie im allgemeinen auf die Grossgemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern ausgedehnt.

§ 31. Bezüglich Stadt und Distrikt Fiume wird das Ministerium ermächtigt, dieses

Gesetz mit der den dortigen Verhältnissen entsprechenden Aenderung im Ver- ordnungswege ins Leben treten zu lassen.

§ 32.

Dieses Gesetz bezieht sich auf Kroatien- Slawonien nicht. Wenn jedoch die mit den Stammsteuern vereinigte Verwaltung der auf

Grund der Staatssteuern bemessenen üblichen Zuschläge, den Grundprinzipien dieses Gesetzes entsprechend, auch auf dem Gebiet Kroatien- Slawoniens verwirk- licht werden kann, wird der Finanzminister ermächtigt, in dieser Hinsicht im Ein- vernehmen mit dem Banus von Kroatien- Slawonien-Dalmatien im Verordnungs- wege zu verfügen.

§ 33.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1911 ins Leben und werden mit dem Voll- zug desselben der Finanzminister und der Minister des Innern betraut.

G.-A. LIII: 1912, § 43. Die Einführung des G.-A. XII: 1909 über die ver- einigte Verwaltung der öffentlichen Leistungen wird vorläufig, unbeschädigt der im letzten Absatze des § 5 des G.-A. III: 1910 enthaltenen Bestimmungen, sus- pendiert und der Finanzminister und der Minister des Innern mit der Festsetzung des Zeitpunktes der Einführung betraut.

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