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Ungarisches Gesetz über die Modifikation einiger Bestimmungen der Gesetze und mit Gesetzeskraft...

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Ungarisches Gesetz über die Modifikation einiger Bestimmungen der Gesetze und mit Gesetzeskraft ausgestatteten Verordnungen über das Tabakgefälle. Vom 21. Dezember 1887) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 6. Jahrg., H. 1 (1889), pp. 435-444 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904425 . Accessed: 21/06/2014 13:42 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.143 on Sat, 21 Jun 2014 13:42:53 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ungarisches Gesetz über die Modifikation einiger Bestimmungen der Gesetze und mitGesetzeskraft ausgestatteten Verordnungen über das Tabakgefälle. Vom 21. Dezember 1887)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 6. Jahrg., H. 1 (1889), pp. 435-444Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904425 .

Accessed: 21/06/2014 13:42

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Ungarisches Gesetz über die Modifikation einiger Bestimmungen der Gesetze und mit Gesetzeskraft ausgestatteten Verordnungen über das Tabakgefälle.

Vom 21. Dezember 1887 *).

§ I- Der auf Grund der Bestimmungen des G.-Art. XIV: 1868 gestattete

Tabakbau zum eigenen Gebrauche, sowie die, von den im § 8 desselben Gesetz- artikels aufgezählten Personen im Sinne des § 6 des G.-Art. IV: 1876 bisher genossene Begünstigung, wonach sie von ihrer Tabakfechsung bei Bezahlung der gesetzlichen Konsumgebühr per Kopf 10 kg zurückbehalten durften, wird hiermit aufgehoben.

Wer von seiner Tabakfechsung etwas zurückbehält, wird im Wege des Gefällsstrafverfahrens nach je 500 g der rückbehaltenen Menge in eine Konsum- gebühr von 80 kr. und in eine vom Zweifachen bis zum Vierfachen der Kon- sumgebühr sich erstreckende Geldbusse zu verfallen, und im Falle dies mit Wissen des Produzenten geschieht, wird letzterem die Tabakbaulizenz zu ent- ziehen sein.

Ausnahmsweise werden die in dem dritten Alinea des § 3 des G.-Art. IV: 1876 den Militärinvaliden in der bestandenen Militärgrenze auf Lebensdauer bewilligten Tabakbaulizenzen, welche von der dem 1. Oktober 1873 vorangehen- den Zeit herrühren, in Gültigkeit erhalten.

§2. Der Tabakbau wird künftig, wenn der Produzent die Grosse der Bau-

flache nicht durch eine legalisierte Karte nachweist - nur auf hierzu geeigneten, nicht durch Grundwasser gefährdeten, ganz trockenen, für den Bau gehörig vorbereiteten und zum Zwecke der Kontrolle stets zugänglichen, leicht zu ver- messenden solchen Bodenflächen gestattet, welche ein für die Fabrikation ge- eignetes, gut brennbares Material liefern. Die Feststellung der zum Tabakbau geeigneten Bodenflächen erfolgt im Wege der kommissionellen Begehung.

Neuen Produzenten kann eine Baulizenz nur in dem Falle erteilt werden, wenn sie nachweisen, dass sie eine entsprechend grosse, mit Sperre und, wenn gewünscht wird, mit Gegensperre versehbare Trockenscheune und eine genügend grosse abgesonderte Glättelokalität besitzen, oder wenn sie sich verpflichten, dass sie bis zum Eintritt des Tabakbrechens eine Trockenscheune und bis zur Zeit des Glättens eine abgesonderte Glättelokalität vereint errichten. Kleinere Produzenten können eine derartige Trockenscheune und eine abgesonderte Glätte- lokalität vereint errichten. Welchen Flächenraum die Trockenscheune und die

!) Gesetzartikel 44 vom Jahre 1887. 435

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436 Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887.

abgesonderte Glättelokalität nach je einem Katastraljcch haben muss, wird der Finanzminister im Verordnungswege feststellen.

Aeltere Tabakproduzenten werden bei Gelegenheit des Ansuchens um die Tabakbaulizenz pro 1890 nachzuweisen verpflichtet sein, dass sie eine solche Trockenscheune und eine abgesonderte Glättelokalität besitzen, ansonsten sie von der Produktion ausgeschlossen werden können.

In der Gemarkung einer Gemeinde ist nach Möglichkeit entweder nur für das Aerar oder nur für den Export die Tabakbaulizenz zu erteilen, den Fall ausgenommen, wenn die Produktion sowohl für das Aerar als auch für den Export an voneinander gänzlich abgesonderten Extravillanflächen erfolgt; ein und derselbe Produzent kann in der Gemarkung einer Gemeinde oder in den Gemarkungen zweier aneinander grenzenden verschiedenen Gemeinden unter keinen Umständen Lizenzen zum Tabakbau für das Aerar und für den Export erhalten.

Tabak darf spätestens am 30. Juni gepflanzt werden*

§3. Der Produzent ist verpflichtet, sowohl in betreff der Vorbereitung der

Bodenfläche, als auch in betreff des anzubauenden Samens, der zu setzenden Pflanzen, ferner der Glättung und des Zusammenballens so vorzugehen, wie auf Grund der vom königl. ungarischen Finanzminister zu erlassenden Instruktion das zuständige Gefallsamt dies nach Tabaksorten bestimmt und rechtzeitig kundmacht; der Produzent ist ferner verpflichtet, die Tabakblüte, mit Ausnahme der für die Samenzucht bestimmten Stöcke und Gartenblätter, ferner jene Blätter, deren Reife nicht mehr zu erwarten ist, abzubrechen, und auch die Rankentriebe bis zum Brechen stets sorgfältig zu entfernen.

Diejenigen Produzenten, welche zwischen dem Tabak mittelst Verord- nungen verbotene Gewächse ziehen, den Tabak vorschriftswidrig manipulieren, die Vernichtung der Beetpflanzen bis zum 5. Juli verabsäumen, sind zum ersten- male mit einer Geldbusse von 5 bis 50 fl. zu belegen, im Wiederholungsfalle von der Produktion auszuschliessen ; jene aber, welche den Tabak zum Nachteil des Gefälles fälschlich in Büschel und Ballen binden, und gehaltloses, zur Fa- brikation nicht gut verwendbares Material produzieren, sind vom Tabakbau auszuschliessen.

§ *· Jene Produzenten, die mit Benützung einer auf den Namen anderer aus-

gestellten Lizenz, oder die nicht auf der in der Lizenz bestimmten Fläche Tabak bauen, sind, wenn sie sonst nicht wegen einer Gefällsübertretung vom Tabakbau ausgeschlossen sind, beziehungsweise, wenn sie nicht auf einer solchen Fläche gebaut haben, die vom Tabakbau ausgeschlossen ist, die also eine Lizenz auch auf den eigenen Namen, beziehungsweise auch für die bebaute Fläche hätten erhalten können, durch das Tabakeinlösungsinspektorat mit einer Geld- strafe von 10 bis 100 fl. zu belegen. Gegen die Entscheidung des lnspektorats ist binnen fünfzehn Tagen die Berufung an den Finanzminister zulässig, welcher bezüglich der Geldstrafe endgültig entscheidet. Jene Produzenten hin- gegen, die auf ihren eigenen Namen oder für die bebaute Fläche eine Bau- lizenz wegen einer Gefallsübertretung oder aus dem Grunde, weil die betreffende Fläche von der Produktion ausgeschlossen ist, nicht hätten erhalten können, sind nebstdem, dass die Tabakfechsung vernichtet wird, im Wege des Gefálls- strafverfahrens laut den Bestimmungen des § 13 des G.-Art. IV : 1876 zu be- strafen und von der Tabakproduktion für immer auszuschliessen.

Jene Produzenten, welche auf einer grösseren Fläche Tabak bauen, als gestattet worden, werden, wenn die bebaute Fläche die durch die Lizenz zu- geteilte Fläche um mehr übersteigt, als im § 15 des G.-Art. IV: 1876 gestattet ist, ebenfalls im Wege des Gefällsstrafverfahrens mit der im § 14 des citierten Gesetzartikels bestimmten Geldstrafe belegt und können von der Produktion ausgeschlossen werden.

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Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887. 4g 7

§5. In sämtlichen Produktionsdistrikten und Gemarkungen, mit Ausnahme

jener Gemeinden, welche feine und mittelfeine Gartenblätter produzieren, oder in Hausgärten ein besonderes zur Tabakfabrikation mit Nutzen verwendbares, oder auch zur Schnupftabakfabrikation geeignetes Material liefern, können künftig neue Tabakbaulizenzen nur jenen erteilt werden, die diesem Zwecke eine mindestens ein Katastraljoch grosse, nach Möglichkeit regelmässig ge- formte, leicht vermessbare Fläche bestimmen. Die Fläche muss bis ein Kata- straljoch zusammenhängend ^sein.

Ausnahmsweise, kann die Baulizenz für das Jahr 1888 auch jenen be- lassen werden, die gegenwärtig für eine kleinere Fläche als ein Joch eine Baulizenz besitzen.

§6. Wer eine Tabakbaulizenz erhalten hat, ist berechtigt, Tabakpflanzen in

hierzu besonders vorbereiteten Beeten zu ziehen und den durch ihn selbst etwa nicht notwendigen unverbrauchten Ueberschuss einem anderen Bauberechtigten zu überlassen.

Diejenigen, die keinen Tabak bauen, jedoch in einem Produktionsdistrikte Tabakpflanzen zum Verkauf ziehen wollen, können die Lizenz hierzu von dem zuständigen Tabakeinlösungsinspektorate erhalten, wenn sie den im § 4 des G.-Art. XIV: 1868 bestimmten Anforderungen entsprechen und ihre, die Lage und Grosse der zur Pflanzenzüchtung zu benützenden Beete genau bezeichnen- den Anmeldungen im Wege der Gemeindevorstehung einreichen.

§7· Als Endtermin für die Einreichung der den Tabakbau und die Pflanzen-

zucht betreffenden Anmeldungen wird der 31. Dezember des dem Produktionsjahre vorangehenden Jahres festgesetzt.

Die in den betreffenden Rubriken vorschriftsmässig ausgefülllten Anmel- dungsbogen sind bis zum oben festgesetzten Termine in Klein- und Gross- gemeinden nur bei den Gemeindevorstehungen, in Städten mit geregeltem Magistrat und in mit Jurisdiktionsrecht bekleideten Städten aber bei dem Bürger- meister einzureichen, und sind später oder an anderen Orten eingereichte An- meldungen unbedingt zurückzuweisen.

In Klein- und Grossgemeinden sind die Gemeindevorsteher, in Städten mit geregeltem Magistrate und in mit Jurisdiktionsrecht bekleideten Städten aber die Bürgermeister verpflichtet, die bei ihnen eingelangten Anmeldungen in der Hinsicht zu prüfen, ob die im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Daten in denselben aufgenommen seien, und ob letztere beglaubigt seien? ob in den Daten nicht eine Bodenfläche vorkomme, die nach ihrer Beschaffenheit gemäss des § 2 des gegenwärtigen Gesetzes vom Tabakbau ausgeschlossen ist; sie sind ferner verpflichtet, die Ergänzung der mangelhaft ausgefertigten Anmeldungen zu bewerkstelligen und die in solcher Weise geprüften, beziehungsweise er- gänzten, mit ihren Unterschriften bestätigten und dem Amtssiegel versehenen Anmeldungen, und zwar die auf den Tabakbau für das Aerar, auf den Tabak- bau für den Export und auf die Pflanzenzucht bezüglichen abgesonderten An- meldungen in Begleitung eines alphabetischen Verzeichnisses am Schluss eines jeden Monates, die im Monate Dezember eingelangten Anmeldungen aber spä- testens bis 4. Januar dem Tabakeinlösungsinspektorate einzusenden.

Die Verabsäumung oder saumselige Vollziehung dieser Einsendung, die in böser Absicht veranlasste Abänderung der Anmeldungen, die Weglassung oder Streichung der in den Anmeldungen erforderlichen Daten, ebenso die Be- stätigung oder Aufnahme unwahrer Daten wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl. geahndet.

Die Bemessung und Eintreibung dieser Geldstrafen geschieht auf das den Thatbestand enthaltende Ansuchen des Tabak einlösungsinspektorats für Klein- und Grossgemeinden durch den Oberstuhlrichter, für Städte mit geregeltem

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43g Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887.

Magistrate durch den Vizegespan, für die Angestellten der mit Jurisdiktions- recht bekleideten Städte aber durch den Verwaltungsausschuss, und kann sowohl durch die Partei, als auch den Tabakeinlösungsinspektor in zweiter Instanz an das Finanzministerium appelliert werden, und zwar binnen fünfzehn Tagen von der Einhändigung der betreffenden Entscheidung.

Die erstin stanzliche Entscheidung ist dem ansuchenden Tabakeinlösungs- inspektorate und der Partei sofort mitzuteilen.

§8. Den Gemeindevorstehern, beziehungsweise Bürgermeistern, wird für die

pünktliche Erfüllung der im obigen Paragraphen ihnen übertragenen Pflichten eine Remuneration von 20 kr. per Joch von Seite des Tabakeinlösungsinspek- torats bewilligt, welche zur Hälfte nach erfolgter Lizenz, zur Hälfte nach er- folgter Anpflanzung ausbezahlt wird.

§9. Der Tabakbau und die Pflanzenzucht stehen unter amtlicher Kontrolle,

welche durch Vermessung der mit Tabak bebauten Flächen, durch Beobachtung der Entwickelung der Anpflanzungen und durch Feststellung der Menge der Fechsung ausgeübt wird.

Die als Ersatz der mit der diesfälligen Aufsicht verbundenen Kosten im § 3 des G.-Art. XIV: 1868 mit 1 fl. nach je einem Katastraljoche festgestellte Lizenzgebühr wird hiermit auf 2 fl. und nach jedem halben Joche auf 1 fl. erhöht.

Kleinere Parzellen als ein halbes Joch werden für ein halbes Joch, grössere Parzellen als ein halbes Joch für ein ganzes Joch gerechnet. Die Lizenzgebühr für jede Lizenz zur Pflanzenzucht wird mit 2 fl. festgestellt.

§ 10. Die Vermessung der Baufläche wird nach Beendigung der Anpflanzung

unter Mitwirkung eines Bestellten der Geineindevorstehung, beziehungsweise des Bürgermeisters, in Gegenwart des Produzenten oder seines Bevollmächtigten durch die Finanzorgane bewerkstelligt.

Das Ausbleiben des Bestellten der Gemeindevorstehung, beziehungsweise des Bürgermeisters und des Produzenten oder seines Bevollmächtigten kann die Vermessung nicht behindern.

§ H· Die zu erwartende Tabakfechsung wird durch die im § 10 bestimmten

Organe und in Gegenwart der dort erwähnten Personen, und wenn letztere, obgleich sie in gehöriger Weise eingeladen wurden, nicht erscheinen, auch ohne dieselben im Wege der Aufnahme festgestellt.

Die Finanzbehörde ist ermächtigt, die Fechsung auch in grünem Zustande abschätzen zu lassen, damit aus derselben schon im vorhinein ein Schluss auf die Menge der Fechsung gezogen werden könne; doch ist sie verpflichtet, den schon auf Schnüre gefassten Tabak nach Möglichkeit mehrere Male, jedenfalls aber einmal, und zwar nach Beendigung des Brechens und nach Eintrocknung der auf den Schnüren oder Stäben befindlichen Blätter die ganze Fechsung in trockenem Zustande aufnehmen zu lassen.

Jeder Produzent ist verpflichtet, die Länge und Anzahl der Schnüre, be- ziehungsweise Stäbe, ebenso die Menge des abgefallenen, eventuell auf Piachen getrockneten Tabaks dem zur Durchführung der Aufnahme erscheinenden Finanzorgane mündlich oder schriftlich zu fatieren.

Das Finanzorgan prüft den gesamten Tabakvorrat des Produzenten und stellt die Anzahl der Schnüre eventuell Stäbe fest, ebenso auf Grund von Probewägen das Gewicht des gefechsten Tabaks nach Sorten, nach Blattquali- täten im ganzen, und dort, wo die Produktion mittelst Gärtier erfolgt, auch nach Gärtlern abgesondert.

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Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887. 43g

Die auf diesem Wege endgültig festgestellte Menge der Tabakfechsung bildet die durch den, Produzenten in das ärarische Magazin abzuliefernde Menge, und wird dies ebenso in dem Tabakproduktionskataster als in dem Lizenzbogen verzeichnet und von dem Finanzorgan, von dem Bestellten der Gemeinde und dem Produzenten oder dessen Bevollmächtigten unterfertigt.

Derjenige Produzent, der die Aufnahme der Schnüre für unrichtig er- achtet, kann gegen die Aufnahme binnen acht Tagen bei dem Tabakeinlösungs- inspektorate Beschwerde erheben.

§ 12. In dem Falle, wenn zwischen der durch die Finanzorgane bei grünem

Zustande bewerkstelligten Aufnahme erhobenen Fechsungsmenge und zwischen der nach beendigtem Brechen bei trockenem Zustande angeordneten Aufnahme vorgefundenen Fechsungsmenge ein auffallendes Minus sich zeigt, sind die Finanzorgane berechtigt, den Produzenten zur Nachweisleistung aufzufordern, und inwiefern sie die Nachweisleistung unbegründet finden, ist das Tabakein- lösungsinspektorat, wenn entsprechende Anhaltspunkte obwalten, berechtigt, in betreff der Aufnahme des Thatbestandes und der Einleitung des Gefällsstraf- verfahrens zu verfügen.

Ein ähnliches Vorgehen ist zu befolgen, wenn zwischen der trockenen Aufnahme nach dem Brechen und der eingelieferten, beziehungsweise der dem nach dem Auslande exportierenden Kaufmanne übergebenen, oder in das Aus- land exportierten Tabakmenge ein auffallendes Minus sich zeigt.

§ 13. Das Verbrechen der Gewaltthätigkeit gegen die Behörde begeht, und

inwiefern ein der schwereren Imputation unterliegender Fall nicht vorliegt, im Sinne des § 165 des G.-Art. V vom Jahre 1878 mit einer Kerkerstrafe bis zu drei Jahren ist derjenige zu bestrafen, welcher das mit der Kontrolle der Tabak- produktion, Manipulation oder Veräusserung betraute Finanz- oder ein anderes behördliches Organ oder den behördlichen Exmittierten durch Gewalt oder ge- fährliche Drohung an der Vollziehung der Verfügung des Gesetzes oder der Behörde hindert, oder zu irgend einer Verfügung zwingt, oder an die erwähnten Organe während ihrer amtlichen Funktion Hand anlegt.

Dieselbe Strafe ist anzuwenden, wenn die Handlung gegen die zum Schütze der obenerwähnten Organe beorderten oder erschienenen Personen ver- übt wird.

In Kroatien-Slavonien sind diese Verbrechen (Uebertretungen , Vergehen) im Sinne der dort gültigen Strafgesetze zu bestrafen.

§ 14. Nach Abnahme der Keim- und Spitzblätter sind die Tabakstöcke sofort

und spätestens bis 15. Oktober auszuackern oder auf anderem Wege zu entfernen.

Ueber durch wirtschaftliche Verhältnisse motiviertes Einschreiten kann der Finanzminister solchen Produzenten, bei welchen ein Schmuggel oder eine unlautere Manipulation nie vorgekommen ist, zur Winterweide eine spezielle Bewilligung erteilen.

Die Abnahme von Grummetblättern kann in Fällen, wo die Mutterblätter sich nicht entwickeln konnten (und die Witterung für die Entwickelung der Grummetblätter günstig ist), solchen Produzenten, bei welchen ein Schmuggel oder eine schlechte Manipulation nie vorkam, unter der durch den Finanzminister statutarisch festzustellenden Modalität des Vorganges bewilligt werden.

Derjenige, der den in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen nicht entspricht und ohne dem,*dass er eine spezielle Lizenz erhalten hätte, die Entfernung der Tabakstöcke verabsäumt oder Grummetblätter abnimmt, oder endlich die Bedingungen, unter welchen ihm die Lizenz erteilt wurde, nicht einhält, ist von der Tabakproduktion auszuschliessen.

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440 Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887.

§ 15. Der Produzent darf von seiner Tabakfechsung niemandem, unter welchem

Titel immer auch, das geringste Quantum überlassen, sondern er ist gehalten, die gesamte Fechsung in der festgesetzten Frist behufs Einlösung in das Ge- fällsmagazin einzuliefern, beziehungsweise bis Ende Januar des auf die Fech- sung folgenden Jahres dem Tabak exportierenden Kaufmanne zu übergeben, oder in sein eigenes vollkommen sicheres und von der Finanzbehörde mit einer Gegensperre versehenes Magazin einzulagern, oder in das Ausland zu exportieren.

Jener Produzent, welcher jemandem unter welchem Titel immer auch das geringste Quantum Tabak überläset und die gesamte Tabakfechsung in der festgesetzten Zeitfrist behufs Einlösung vollständig in das Gefällsmagazin nicht abliefert, beziehungsweise dem mit einer Konzession zum Tabakexport ver- sehenen Kaufmanne bis Ende des Monates Januar des auf die Fechsung folgen- den Jahres nicht übergibt, oder nicht in sein eigenes vollkommen sicheres und von der Finanz behör de mit einer Gegen sperre versehenes Magazin nicht ein- lagert, oder bis Ende Oktober des auf die Fechsung folgenden Jahres nicht ins Ausland exportiert, ist abgesehen davon, dass fr von der Tabakproduktion für immer ausgeschlossen wird, - im Wege des Gefällsstrafverfahrens in eine Konsumgebühr von 80 kr. nach je 500 g des überlassenen oder nicht einge- lieferten, beziehungsweise dem Tabak exportierenden Kaufmanne nicht über- gebenen, oder ins Ausland nicht exportierten Tabakquantums und in eine vom Zweifachen bis zum Vierfachen der Konsumgebühr sich erstreckende Geldstrafe zu verfallen.

Jener Produzent, welcher seinen für den Export produzierten Tabak bis Ende Januar des auf die Fechsung folgenden Jahres nicht in ein vollkommen sicheres und von der Finanzbehörde mit Gegensperre versehenes Magazin ein- lagert, oder dem mit einer Konzession zum Tabakexport versehenen Kaufmanne nicht übergibt, ist ausser der obigen Strafe, wegen Unterlassung der Uebergabe der Einlagerung für jede Woche und jeden Meterzentner des ganzen produ- zierten Quantums in eine Geldbusse von 2 fl. zu verfallen.

Diese Geldbusse wird im administrativen Wege von dem Tabakeinlösungs- inspektorate bemessen, gegen die bemessene Geldbusse kann innerhalb fünfzehn Tagen der Rekurs an den Finanzminister ergriffen werden, welcher hierüber endgültig entscheidet.

Mit dieser Geldstrafe ist auch jener exportierende Kaufmann zu bestrafen, welcher die Tabakfechsung, die er zu übernehmen verpflichtet ist, - vom Produzenten bis Ende des Monates Januar des auf die Fechsung folgenden Jahres nicht übernimmt, beziehungsweise dieselbe nicht zur Einlagerung über- nimmt.

Die Tabakgefällsdirektion kann über mindestens acht Tage vor Ablauf des Termins einzubringende motivierte Bitte der Partei den zur Uebergabe, be- ziehungsweise Uebernahme festgesetzten Termin verlängern.

§ 16. Der Tabakproduzent ist nicht bloss für die vollständige Einlieferung des

im Wege des § 11 angeordneten Amtsverfahrens festgestellten und in den Lizenzbogen eingetragenen, sondern des ganzen Quantums der Tabakfechsung mit seinen Gärtlern solidarisch verpflichtet.

Jener Gärtier, welcher wegen Tabakgefallsübertretung verurteilt wurde, ist von dem Tabakproduzenten nach erfolgter amtlicher Verständigung von der Verfallung, je nachdem wie dies die Verständigung nach Massgabe des Schmug- gels feststellt, - bei sonstiger Entziehung der Tabakbaulizenz alsogleich oder spätestens mit Neujahr vom Dienste entlassen..

Der aus diesem Grunde entlassene Gärtier kann vom Tabakproduzenten wegen seiner Entlassung keinerlei Entschädigung verlangen.

Wenn weniger als das eingetragene Quantum eingeliefert wird, kann der Einlösungspreis des eingelieferten Tabakquantums bis zur Höhe der nach dem

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Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887. ^.^.J

fehlenden Tabak zu beniessenden Konsumgebühr und der Geldstrafe zurück- behalten werden.

Auch der Tabak exportierende Kaufmann ist über das vorhergängige Ansuchen des Tabakeinlösungsinspektorates verpflichtet, dem Tabakproduzenten von dem ihm ausser dem vertragsmässigen Vorschusse noch obkommenden Kaufpreise die im Ansuchen angegebene Summe zur Sicherstellung des Aerars zurückzubehalten.

§ 17· Bei der Vermessung der Pflanzungen und der Aufnahme der Fechsung

ist der Produzent verpflichtet, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, weil er sonst im Unterlassungsfalle gegen das Verfahren der betreffenden Organe keine Einwendung erheben kann.

Wenn der schon aufgenommene und einzuliefernde Tabak ohne Ver- schulden des Eigentümers beschädigt oder vernichtet würde, ist der Produzent gehalten, den Tag, den Stand und die Grosse der Schädigung dem Tabak- einlösungsamte im Wege der Gemeindevorstehung, beziehungsweise des Bürger- meisters binnen drei Tagen anzumelden.

In den letzterwähnten Fällen steht die Rektifizierung der in den Lizenz- bogen eingetragenen und einzuliefernden Quantität der Fechsung, beziehungs- weise die Feststellung dessen, ob und in welchem Masse dieselbe herabgesetzt werden könne, dem Ergebnisse der durchgeführten eindringlichen Untersuchung entsprechend, in erster Reihe dem Tabakeinlösungsinspektorate, in zweiter Reihe der Tabakgefällszentraldirektion zu.

Die Gemeindevorsteher beziehungsweise Bürgermeister sind verpflichtet ihre auf die oberwähnten Schadenfalle Bezug habenden Meldungen binnen 48 Stunden dem Tabakeinlösungsamte einzureichen.

Im Falle Verabsäumung dieser Meldungen sind die Gemeindevorsteher, beziehungsweise Bürgermeister im Sinne des § 7 des gegenwärtigen Gesetzes, und wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Fall von Schmuggel vorliegt, nach dem in den G.-Art. XXII und XXIII : 1886 festgestellten Verfahren im Disziplinarwege zu bestrafen.

§ 18. Das bei der Vermessung der Pflanzungen, sowie bei der Aufnahme der

zu gewärtigenden Fechsung zu befolgende detaillierte Vorgehen regelt die vom Finanzminister herauszugebende Instruktion.

§ 19. Die Bestellten der Vorstände jener Gemeinden, beziehungsweise der

Bürgermeister jener Städte, in welchen Tabak gebaut wird, sind verpflichtet, mit den Produzenten vor der Einlösungskommission zu erscheinen, beziehungs- weise die Tabaksendung von der Stelle der Fechsung bis zur Einlösungsstation, beziehungsweise bis zur unter Kontrolle eines Finanzorganes stattfindenden Uebernahme durch den Tabak exportierenden Kaufmann behufs Verhinderung der Schmuggelei oder Entwendung zu begleiten, während der ganzen Dauer der Tabakeinlösung mitzuwirken und die entsprechende Quittung über die er- folgte Ausbezahlung des Einlösungspreises zu unterfertigen. Sie erhalten für diese Amtshandlung die vom Finanzminister im Verordnungswege festgestellten Reisespesen und Diurnen.

§ 20. Der für den Export nach dem Auslande gebaute Tabak steht auch nach

der Uebergabe an den exportierenden Kaufmann, bis zur Beförderung ins Aus- land fernerhin unter amtlicher Kontrolle und werden die hierauf Bezug haben- den Kontrollsnormen vom Finanzminister im Verordnungswege hinausgegeben werden.

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442 Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887.

Der exportierende Kaufmann ist mit seinen Angestellten solidarisch dafür verantwortlich, dass der durch ihn übernommene Tabak in derselben Quantität ins Ausland exportiert werde und ist für jede 500 g des von der durch ihn übernommenen Tabakquantität, nach Abzug der im Verordnungswege festzu- setzenden Gewichtsabnahme fehlenden Quantums, im Wege des Gefällsstrafver- fahrens mit einer Konsumgebühr von 80 kr. und einer vom Doppelten bis zum Vierfachen der Konsumgebühr sich erstreckenden Geldbusse zu bestrafen.

Jener exportierende Kaufmann, welcher die in den im Verordnungswege hinauszugebenden Kontrollsnormen enthaltenen Bestimmungen nicht einhält oder nicht einhalten lässt, ist mit einer Geldbusse von 50 bis 500 fl. zu be- strafen, welche im administrativen Wege von dem Tabakeinlösungsinspektorate festgestellt wird. Gegen die von dem Inspektorate festgestellte Geldbusse kann binnen fünfzehn Tagen an den Finanzminister rekurriert werden, der diesbezüg- lich endgültig entscheidet.

Wenn der Tabak exportierende Kaufmann selbst., oder sein Angestellter mit dessen Wissen diese Uebertretung begeht, so wird er ausser der oberwähnten Geldbusse mit dem Verluste der Handelslizenz für den Export bestraft.

§ 21. In Klein- und Grossgemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten mit

geregeltem Magistrat und in den mit Jurisdiktionsrecht bekleideten Städten sind die Bürgermeister verpflichtet darauf zu achten:

1. dass in der Gemarkung der Gemeinde beziehungsweise der Stadt kein Tabak ohne Lizenz gebaut werde;

2. dass von den einzelnen Produzenten zum Tabakbau bloss die konzes- sionierten Gebiete und bloss jene Parzellen benützt werden, für welche die Lizenz lautet;

3. dass solche Grundflächen, welche laut § 3 des vorliegenden Gesetz- artikels vom Tabakbau ausgeschlossen wurden, nicht zum Tabakbau verwendet werden;

4. dass in das Stoppelfeld von Getreidesorten und Reps in demselben Jahre kein Tabak gepflanzt werde;

5. dass in den Gemeinden kein Tabakschmuggel durch den im Wege des Hausierhandels oder auf offenem Markt bewerkstelligten Verkauf von Blätter- oder geschnittenem Tabak oder von Fabrikaten, welche nicht aus den Fabriken oder Magazinen der Länder der ungarischen Krone stammen, oder auf irgend eine andere Weise betrieben werde;

6. dass zum Zwecke des Schmuggels aus der Gemarkung der Gemeinde kein Tabak verschleppt werde, ferner dass der aus anderen Gemeinden eingeschmuggelte Tabak bei dem Transporte über die Gemarkung der Gemeinde samt seinen Hilfsmitteln mit Beschlag belegt werde.

Die Gemeindevorstehungen , beziehungsweise Bürgermeister sind ver- pflichtet, die in obigen Punkten aufgezählten, wann immer wahrgenommenen Uebertretungen bei sonstiger Anwendung der im § 7 dieses Gesetzes bemessenen Geldstrafe, nebst Beschlagnahme des den Gegenstand des Schmuggels bildenden Tabaks oder der Tabakfabrikate sofort der Finanzwache zur Kenntnis zu bringen und ausserdem zur Verhinderung des Schmuggels , wenn es not thut, auch die Gendarmerie in Anspruch zu nehmen.

§ 22. In Klein- und Grossgemeinden sind die Oberstuhlrichter und ihr Amts-

personal, in Städten mit geregeltem Magistrate und in mit Jurisdiktionsrechten bekleideten Städten die Bürgermeister und deren Amtspersonal, sowie die Gen- darmerie und in der Hauptstadt auch die königlich ungarische Staatspolizei verpflichtet, bei der Verhinderung jeder Art des Schmuggels nicht bloss mit- zuwirken, sondern durch die Eruierung und Verhaftung der Thäter, sowie durch die Beschlagnahme der Gegenstände des Schmuggels und ihrer Hilfsmittel auch unmittelbar bei der Unterdrückung des Schmuggels vorzugehen.

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Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887. 443

In welchen Fällen die Gendarmerie selbständig vorzugehen hat, wird in der herauszugebenden Instruktion festgestellt werden.

Der Anzeiger hat aus den, nach den von ihm angezeigten oder entdeck- ten Uebertretungsfállen eingeflossenen Strafgeldern Anspruch auf den normal- massigen Anzeiger- und Ergreiferanteil.

Die Mitglieder der Gendarmerie können ihre diesfälligen Ansprüche im Wege ihrer gesetzlichen Oberbehörde geltend machen.

Jedes Versäumnis der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Pflichten von seiten der Stuhlrichter und des Amtspersonales derselben, sowie der Bürger- meister der Städte mit geregeltem Magistrat und der mit Jurisdiktionsrecht bekleideten Städte und des Amtspersonales derselben, ist auf Ersuchen der Finanzbehörde nach dem im G.-Art. XXII und XXIII : 1886 festgestellten Ver- fahren im Disziplinarwege zu ahnden; Versäumnisse der Gendarmerie und der hauptstädtischen Staatspolizei aber sind zum Behufe entsprechender Ahndung den vorgesetzten Behörden derselben anzuzeigen.

§ 23. Die Angestellten der königl. ungarischen Post, ferner der Staats- und

der Privateisenbahnen, sowie der Dampfschiffahrtsgesellschaften sind verpflichtet, jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Schmuggel alsogleich anzuzeigen und insofern sie von dem Vertriebe von nicht aus den Fabriken oder Magazinen der Länder der ungarischen Krone stammenden Tabak oder Tabakfabrikate Kennt- nis haben und davon keine Anzeige erstatten, sind sie im ersten Falle mit einer Geldbusse von 10 bis 500 fl., im Wiederholungsfalle aber überdies mit Dienst- entlassung zu bestrafen. Die Geldbusse stellt auf administrativem Wege das Tabakeinlösungsinspektorat fest, gegen dessen Beschluss innerhalb fünfzehn Tagen die Berufung an den Finanzminister statthaft ist, der diesbezüglich end- gültig entscheidet.

Zur Erbringung des Entlassungsbeschlusses ist die Disziplinarbehörde der Betreffenden kompetent.

Die Anzeiger haben aus den, nach den von ihnen angezeigten oder ent- deckten Uebertretungsfállen eingeflossenen Strafgeldern Anspruch auf den nor- malmässigen Anzeiger- und Ergreiferanteil.

§ 24. Hoteliers, Gastwirte, die Besitzer von Kaffeehäusern und aller sonstiger

öffentlichen Lokale, sowie auch die Schiffskapitäne sind bei sonstiger Geldstrafe von 50 bis 500 fl. dafür verantwortlich, dass in ihren Geschäftslokalen, be- ziehungsweise auf ihren Schiffen, sei es durch ihre Angestellte, sei es durch Fremde, kein nicht aus den Fabriken oder Magazinen der Länder der ungarischen Krone stammender Tabak oder Tabakfabrikat an andere verkauft werde.

Im Wiederholungsfalle können die Oberwähnten, wenn sie von dem Ver- kaufe Kenntnis hatten, ausser dieser Geldbusse noch mit Arrest (Gefängnisstrafe) in die Dauer von einem Monate bestraft werden.

Diese Strafen werden im Wege des Gefällsstrafverfahrens festgestellt.

§ 25. Ohne Erlaubnis der Gefällsbehörde ist der Besitz, die Herstellung, der

Verschleiss oder der Bezug aus dem Auslande von zur geWerbsmässigen Tabak- fabrikation dienenden Maschinen, Werkzeugen und Gerätschaften verboten.

§ 26. Die Präparation des Tabaks zum Genüsse ist - inwiefern das gegen-

wärtige Gesetz und die durch dasselbe aufrechterhaltenen Normen keine Aus- nahmen gestatten - ausschliesslich den staatlichen Fabriken vorbehalten.

Es ist sonach verboten, Tabak gewerbsmässig oder überhaupt für andere gegen Entlohnung aufzuarbeiten (zu fabrizieren).

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444 Ungarisches Tabakgesetz vom 21. Dezember 1887.

Es ist verboten, ohne Erlaubnis der kompetenten Behörde solche Werk- zeuge und Gerätschaften in Besitz zu halten, herzustellen oder vom Auslande zu beziehen, welche ausschliesslich zur Verarbeitung des Tabaks dienen.

§27. Ferner ist verboten, die Nachahmung des vom Aerar zur Verwendung

und Adjustierung seiner Tabakfabrikate und zur Erzeugung von Zigarretten gebrauchter Drucksorten und Hülsen, sowie der Bezug aus dem Auslande, der Besitz, Verschleiss und Gebrauch solcher nachgeahmter Drucksorten und Hülsen.

Verboten ist auch die Herstellung oder das Herstellenlassen von Zigarretten gegen Entlohnung, auf welche Weise immer, oder zum Verkaufe für andere.

§ 28. Die Uebertreter dieser Verbote sind nebst der Beschlagnahme des Corpus

delicti im Wege des Gefällsstrafverfahrens mit Geldbussen von 50 bis 1000 fl. zu bestrafen.

Alle jene, welche nach Ablauf von drei Monaten nach erfolgter Kund- machung des gegenwärtigen Gesetzes in dem Besitze der in den §§ 25 und 26 erwähnten Gegenstände betreten werden, unterliegen nebst der Beschlagnahme des Corpus delicti auch der oben bestimmten Geldbusse.

§ 29. Der auf verbotene Weise bewerkstelligte Vertrieb von aus den Magazinen

der Länder der ungarischen Krone stammenden Tabakfabrikaten ist unter Zu- grundelegung der im Punkt b § 11 des G.-Art. IV: 1876 bemessenen Konsum- gebühr nach Punkt a § 17 des soeben citierten Gesetzes zu bestrafen.

§ 30. Alle jene Verordnungen der G.-Art. XIV: 1868 und IV: 1876, sowie der

auf Grund dieser Gesetze bestehenden Normen, welche durch das gegenwärtige Gesetz nicht abgeändert werden, bleiben auch fernerhin in Kraft.

§ 31. Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes wird der Finanzminister

betraut, der bezüglich Ungarns mit dem Minister des Innern, bezüglich Kroatien- Slavoniens mit dem Banus vorgeht.

Motive. Das Erträgnis des Tabakgefálles in Ungarn steigert sich zwar seit dem Bestände des

königl. ungarischen Finanzministeriums, vom Jahre 1868 angefangen, fortwährend ; nichtsdesto- weniger müssen wir, wenn wir das aus dem Tabakgefalle herstammende Einkommen des ungarischen Aerars mit demjenigen anderer Länder, namentlich dem von demselben Gefälls- zweige stammenden Einkommen Oesterreichs vergleichen, zu der Ueberzeugung gelangen, dass in Ungarn das Monopol Ipei weitem nicht in dem Masse ausgenützt ist, dass eine ansehnliche Steigerung dieser sichern und erfolgreichen Einkommensquelle nicht möglich erschiene.

Das Reineinkommen aus dem Tabakgefalle betrug im Jahre 1885 in Ungarn nach 15,64=2,000 Einwohnern 21,817,728 fl., in Oesterreich nach 22,296,800 Einwohnern 48,365,526 fl.

Das Zahlenverhältnis der Bevölkerung in Betracht genommen, hätte das ungarische Tabakgefalle 33,930,140 fl. tragen müssen.

Hieraus erhellt, dass das Einkommen aus dem Tabakgefalle in Ungarn, gegenüber dem Einkommen des österreichischen Gefälles, beträchtlich geringer ist.

Nachdem die beiden Gefalle, zufolge des bestehenden Uebereinkommens , nach einer gleichartigen Fabrikation erzeugte Fabrikate und zwar zu einem und demselben Preise zum

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