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Ungarisches Gesetz über die Kapitalzinsen-und Rentensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912....

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Ungarisches Gesetz über die Kapitalzinsen-und Rentensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VII. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 253-262 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907255 . Accessed: 18/06/2014 01:40 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.55 on Wed, 18 Jun 2014 01:40:41 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ungarisches Gesetz über die Kapitalzinsen-und Rentensteuer. Vom 11. April 1909/8. August1912. (VII. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 253-262Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907255 .

Accessed: 18/06/2014 01:40

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Ungarisches Gesetz über die Kapitalzinsen- und Rentensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912.

(VII. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LUI. Gesetzartikel vom Jahre 1912.)

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. § 1.

Gegenstand der Kapitalzinsen- und Rentensteuer ist jedes Vermögen oder Vermögensrecht, welches ausser der Einkommensteuer keiner anderen direkten Steuer unterliegt und auch nicht als eine aus dem Dienstverhältnis entspringende Besoldung oder Versorgung betrachtet werden kann.

Der Bruttoertrag des Steuerobjektes bildet die Steuerbasis. Hierher gehören besonders: 1. die Zinsen nach den vom Staat, von den Munizipien, Gesellschaften,

sowie den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen emittierten Anlehensobligationen (Prioritätsobligationen) und Pfandbriefen, wenn dieselben nicht im Sinne der bestehenden Gesetze Steuerfreiheit gemessen;

2. die Zinsen, welche aus den auf Wechsel, auf faustpfändlich oder hypo- thekarisch sichergestellte oder nicht sichergestellte Schuldobligationen, auf sonstige Urkunden oder ohne Urkunden dargeliehenen Kapitalien, aus Kaufpreisrück- ständen, aus den durch Kolonisten zu zahlenden Ablösungsbeträgen oder aus sonstigen Forderungen (eventuell durch Eskomptierung) stammen, einschliesslich auch der nach kapitalisierten Zinsen entfallenden Zinsen;

3. der Ertrag der Fideikommiss-, Familien-, Kirchen-, Mess- und sonstigen Fonds und Stiftungen, die Zinsen von Depositen und Kautionen (Sicherstellungen);

4. die Renten im allgemeinen, insbesondere: Lebensrenten, Verwandt- schaftsrenten, Alimenten und Leibrenten, die unter dem Titel des Witwenrechtes verabfolgt sind, mit Ausnahme jener Fälle, wenn die Witwe als Nutzniesserin nach dem zu diesem Zweck dienenden Vermögen bereits eine andere direkte Steuer zahlt; ferner für die Benützung von Erfindungen und Erfindungspatenten, sowie für das nach Ableben eines Autors auf die Erben übergegangene Autorenrecht (G.-A. XVI: 1884) gezahlten Taxen und rentenmässig wiederkehrenden Leistungen, deren Erfüllung auf einer vertragsmässig übernommenen, jedoch nicht aus einem Dienstverhältnis stammenden Verpflichtung, auf einem richterlichen Urteil oder auf einem Gesetz beruht;

5. die Zinsen oder Dividenden aus ausländischen Aktien, Obligationen und sonstigen ausländischen Wertpapieren;

6. die Pachtgelder und sonstigen Leistungen für Apotheken, Gewerbe- betriebe, Grubenwerke und sonstige . nicht unter die Grund- und Haussteuer gehörende Rechte; die Gegenleistungen für die zum Bergbaubetrieb notwendige Einwilligung (Produktionsanteile), sowie im allgemeinen der Nutzniessungswert für Servitute; der Erbpacht; die für die Nutzniessung der im G.-A. XXV: 1896 behandelten Häusler- und ähnlich gearteten Besitze entrichteten Jahresleistungen (§ 6 des angeführten Gesetzes), bzw. bei Ablösung: die Zinsen des Ablösungs- kapitals und der auf die Zinsen entfallende Teil der Jahresschulden, welche für

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Page 3: Ungarisches Gesetz über die Kapitalzinsen-und Rentensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VII. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)

254 Un£· Ges· ült)er d· Kapitalzinsen-u. Rentenst. (VII. G.-A. v. J. 1909 u. LIII. Gr.-A. v. J. 1912.)

derartige nicht unter die Grundsteuer fallende Nutzniessungsrechte (Grund- ablösungen) gezahlt werden;

7. bei den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten oder nicht ver- pflichteten, jedoch gleicher Beurteilung unterliegenden Unternehmungen, welche Kreditgeschäfte betreiben und im Sinne ihrer Statuten zur Uebernahme von Bareinlagen berechtigt sind, das Einkommen aus dem auf Spareinlagen, als wie Anweisungen, Einlagebücher oder sonstige Einlageurkunden oder auf laufende Rechnung durch wen immer fruchtbringend angelegten Kapital1);

8. das als Tantieme, Bezüge oder unter sonst einem Titel bezogene und einzeln feststellbare Zinseneinkommen der nicht protokollierten Eskompteure und Geldspekulanten ;

9. das in diesem Paragraphen erwähnte Einkommen der Pensions- und Gnadenversorgungsanstalten; die Einkünfte der durch die zur öffentlichen Rech- nungslegung verpflichteten Unternehmungen für ihre Angestellten errichteten derlei Anstalten jedoch nur dann, wenn das Vermögen statutengemäss separat verwaltet wird.

Die Kapitalzinsen- und Rentensteuerpflicht ergibt sich für die Zinsen nach den aus Handelsgeschäften stammenden Forderungen nicht einmal dadurch, dass über die Forderungen ein Wechsel, eine Obligation oder ein sonstiger Schuldschein ausgestellt Und darin die Zinsenzahlung besonders ausbedungen ist; demzufolge können die Zinsen nach den aus Handelsgeschäften entspringenden Forderungen so lange, als sich die Rechtsbasis der Forderung durch Erlöschen oder Ueber- tragung des Geschäftes oder durch sonstige Ursachen nicht ändert, gemäss diesem Gesetz nicht besteuert werden.

Desgleichen unterliegen diesem Gesetz auch diejenigen Zinsen nicht, welche bei offenen Handels- Und Kommanditgesellschaften im Sinne der §§84 und 136 des G.-A. XXXVII: 1875 den Mitgliedern zukommen.

§2. Der aus dem Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone stammende

Zinsen- und Rentenertrag ist ohne Rücksicht darauf, ob der Bezugsberechtigte im Inland oder im Ausland wohnt, steuerpflichtig.

Der aus dem Ausland stammende Zinsen- und Rentenertrag unterliegt nur dann der Steuer, wenn der Bezugsberechtigte auf dem Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone wohnt.

Ausländer, sowie im Ausland wohnende ungarische Staatsbürger, wenn sie mindestens 1 Jahr lang ununterbrochen hier wohnen oder sich bloss erwerbs- halber auf dem Staatsgebiet aufhalten, gelten als hiesige Bewohner.

Im Reziprozitätsfall ist der aus dem Ausland stammende Zinsen- und Renten- ertrag steuerfrei:

a) bei den in § 4, Punkt 3 des Einkommensteuergesetzes erwähnten Personen; b) in dem Fall, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses sein Ein-

kommen im Ausland unter eine Steuer fällt, die dem vorliegenden Gesetz ent- spricht oder - abgesehen von der Einkommensteuer - ähnlich ist.

Auf Grund der Reziprozität kann der Finanzminister die Steuerfreiheit auch auf die Wertpapiere solcher ausländischer Staaten erstrecken, welche den ähn- lichen ungarischen Wertpapieren vertragsmässig Steuerfreiheit einräumen.

§3. Steuerfrei sind: 1. alle die Einkünfte des Staates, bei denen die Steuer nicht durch Abzug

eingehoben wird; 2. die Kosten der königlichen Hofhaltung, ferner die Apanagen der Mit-

glieder des Herrscherhauses; 3. die den Deszendenten und Aszendenten oder Seitenverwandten be-

dingungslos erteilten (nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden) J) Ziffer 7 in der durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 4 abgeänderten Form.

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Ung. Ges. über d. Kapitalzinsen- u. Rentenst. (VII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A. ν. J. 1912.) 255

Unterstützungen; ferner die während der Ehegemeinschaft von dem einen Ehe- gatten dem anderen verabfolgten rentenmässigen Leistungen;

4. die zu Gnadenzwecken (ζ. Β. für Kirchenbau, Erhaltung von Kreuzen, Friedhöfen usw.) bestimmten Fonds, mit Ausnahme der für Dotationen bestimmten Fonds; die Klingelbeutelgelder und milden Gaben im allgemeinen, die Gabella und der nicht unter die Haussteuer fallende Zinsertrag des Ritualbades;

5. der Zinsertrag der unmittelbar zur Förderung der Wissenschaften und zu öffentlichen Unterrichtszwecken, ferner der zu Militär- (Honvéd, Gendarmerie) Erziehungszwecken dienenden Fonds, Stiftungen und ähnlichen Kapitalsanlagen; insbesondere die Zinsen der den Kirchen, Mönchsorden, Schulen, Hochschulen und anderen juridischen Personen (Schulerhaltern) als Eigentum angehörenden oder von ihnen verwalteten derjenigen Darlehenskapitalien, welche für die Er- fordernisse von Volksschulen, Schulkonvikten, Präparandien und sonstigen Unter- richtsanstalten, für Lehrer- und Professorengehälter verwendet werden; ferner die für denselben Zweck vom Staat, bzw. von den Städten (Gemeinden), sonstigen Korporationen oder Personen verabfolgten, eventuell vertragsgemäss sicher- gestellten Jahresbeiträge, Subventionen bei denjenigen, denen all dies gewährt wird; schliesslich der Zinsenertrag der zur Versorgung, zur Erziehung und zu Stipendien der Studierenden verwendeten Familien- oder sonstigen Stiftungen bzw. Fonds;

6. der Zinsenertrag der Darlehenskapitalien der zu Wohltätigkeitszwecken bestehenden öffentlichen und humanitären Anstalten, sowie der Wohltätigkeits- fonds und Stiftungen, desgleichen die denselben gewährten Unterstützungen; zu diesen Anstalten sind insbesondere zu rechnen : öffentliche Krankenhäuser, Rettungs- gesellschaften, Waisen- und Armenpflegeanstalten, Unterstützungsvereine, Findel- häuser, Blinden-, Taubstummen- und Idiotenanstalten, Kinderbewahranstalten, Feuerwehrvereine u. dgl.; von den Pensions- und Gnadenversorgungsanstalten die zur Unterstützung von Seelsorgern, Lehrern, Witwen und Waisen derselben bestimmten und unter Aufsicht kirchlicher oder weltlicher Behörden stehenden Pensionsfonds, die mit G.-A. XXXII: 1875 und G.-A. XXVII: 1894 organisierten Pensions- und Versorgungsanstalten, die Pensionsfonds der bestandenen sieben- bürgischen Stühle, der munizipalen und städtischen Angestellten, sowie der Gemeinde- (Kreis-) Notare; die Hilfsvereine der ärarischen Forstarbeiterbruder- laden und des ärarischen Forstunter beamtenpersonals, schliesslich die nicht auf Gewinn konstituierten Leichenbestattungsvereine ;

7. die Waisenkassen und deren Reservefonds; 8. die Zinsen der von den Staatskassen (Steuerämter) in barem verwalteten

Gerichts-, Verwaltungs- und Waisendepositen; 9. jene Zinsen- und Rentenerträgnisse, deren Steuerfreiheit durch spezielle Gesetze gesichert sind; 10. die Kindesalimentation oder die diese ersetzenden Erziehungskosten,

ferner die den Minderjährigen gegenüber den am Leben befindlichen Eltern ge- bührenden Zinsenbeträge, wenn letztere über dieselben verfügen;

11. die Stipendien der Seminaristen und der Schüler öffentlicher Unter- richtsanstalten ;

12. die Heiratskaution der Offiziere und Militärbeamten in dem Falle, wenn die Kaution entweder auf dem Vermögen der Frau allein oder auf dem Vermögen des Ehegatten allein, oder auf ihren gemeinsames Eigentum bildenden Realitäten hypothekarisch intabuliert ist; in beiden letzteren Fällen kommt die Steuerfrei- heit der Frau auch auf die Dauer ihrer Witwenschaft zu, wenn das Eigentums- recht oder die Nutzniessung des als Hypothek vinkülierten Vermögens des Ehe- gatten ebenfalls auf sie übergeht;

13. der Zinsenertrag, welchen die Staats-, Munizipal- oder Gemeinde- beamten und -angestellten in ihrer Amtseigenschaft nach ihren bei den Staats-, Munizipal- oder Gemeindekassen in barem erlegten Kautionen aus denselben Kassen beziehen;

14. die Trottoirbenützungs-, Risalitgebühren und im allgemeinen die für die Benützung öffentlicher Plätze zu entrichtenden Pachtbeträge; das Einkommen

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der Munizipien, Städte und Gemeinden aus der Mauteinhebüng, aus dem Jahr- marktsrecht und den Standgeldern, aus der Pflastermaut und aus sonstigen öffent- lichen Leistungen, ferner der Ertrag der für die Erhaltung, Regulierung und Ver- schönerung von öffentlichen Strassen, Gassen und sonstigen Erholungsorten be- stimmten Fonds; schliesslich die für die zur Benützung übergebenen Objekte oder Rechte behufs Verhinderung der Ersitzung als Anerkennung des Eigentums- rechtes gezahlten Beträge (sogenannte Gold- und Silbermünzen).

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sämtliche Steuerzuschläge, die auf der direkten Steuer haften.

§4. Die Zinsenerträgnisse cler unter § 3, Punkt 4-6 gehörenden Stiftungen

bleiben auch dann steuerfrei, wenn dieselben dem Willen der Stifter zufolge eine gewisse Zeit hindurch zum Stammkapital geschlagen werden.

Hingegen erlischt die im vorigen Paragraphen normierte Steuerfreiheit, wenn das Kapital in steuerpflichtigen Wertpapieren angelegt ist (§ 1, Punkt 1) oder als Sparkassaeinlage fruktifiziert wird.

§5. Die Mündel und Kuranden zahlen nach dem der Kapitalzinsen- und Renten-

steuer unterliegenden Ertrag ihres gesondert verwalteten Vermögens gesondert Steuer; jedoch nach dem Zinsenertrag ihrer in der Waisenkasse kumulativ ver- walteten und hypothekarisch sichergestellten Kapitalien wird die Steuer zu- sammengenommen zu Lasten der Waisenkasse vorgeschrieben, welche die Steuer von den Mündeln und Kuranden im Verhältnis des auf sie entfallenden Ertrages in Abzug bringt. Die Steuerbasis bildet die Hauptsumme der Zinsen, welche sich nach Abzug der Reservefondsquote ergibt.

§6. Die Kapitalzinsen- und Rentensteuer wird vom Eigentümer bzw. Nutz-

niesser des Steuerobjektes gezahlt. Bei Vermögenskommunionen bilden die Eigentümer ein Steuersubjekt und sind ohne Rücksicht auf ihre Vermögens- anteile für die bemessene Steuer solidarisch haftbar.

§ 7.

Wird das Erlöschen oder die Vernichtung des Ertrages nachgewiesen, so ist die nach demselben bemessene Steuer auf Antrag der Partei durch die k. Finanz- direktion (den Steuerinspektor) jederzeit zu löschen; doch kann die rückwirkende Löschung bezüglich der eingezahlten Steuer sich von der Einreichung des Ge- suches nicht über 5 Jahre hinaus erstrecken.

Wenn der Steuerpflichtige den Zinsen- oder Rentenertrag erhalten hat, so kann die gänzliche oder teilweise Vernichtung des Vermögens oder Vermögens- rechtes selbst für die rückwirkende Löschung der bemessenen Steuer nicht als Grund dienen.

II. Abschnitt.

Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens: der Steuerschlüssel. § 8.

Die Basis der Kapitalzinsen- und Rentensteuer bildet: 1. wenn die Steuer durch Abzug eingehoben wird: a) im Falle des § 25 die dort normierten Zinsen; b) in sonstigen Fällen jener Betrag, der am Fälligkeitstag behoben werden

kann; 2. in allen anderen Fällen jener einzeln genommene Bruttoertrag der Steuer-

objekte, welcher sich in dem der Bemessung vorangehenden Jahr ergibt. 266

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üng. Ges. über d. Kapitalzinsen- u. Renten st. (VII. G.-A. v. J . 1909 u. LIII. G.-A. ν. J. 1912.) 257

Bei Darlehen sind nur die Zinsen des tatsächlich bestehenden Kapitals der Steuer zu unterziehen.

§9. Wenn das steuerpflichtige Zinsen- und Renteneinkommen nicht aus Bar-

geld, sondern gänzlich oder teilweise aus sonstigen Leistungen oder Natural- bezügen (Verpflegung, Bekleidung, Erziehung, Wohnung usw.), oder aus über- nommenen Lasten besteht, so ist deren Wert behufs Feststellbarkeit der Steuer, den Lokalverhältnissen entsprechend, in Bargeld umzurechnen.

Bei Spareinlagen ist die vom Geldinstitut an Stelle der Einleger gezahlte Steuer, ob dieselbe aus dem Zinsenbetrrg abgezogen wurde oder nicht, bei der Steuerveranlagung immer ausser Betracht zu lassen.

§ 10. Der Abzug von Schuldenzinsen ist in der Regel nicht gestattet. Wenn die Partei in glaubwürdiger Weise nachweist, sind in Abschlag zu

bringen: 1. die mit dem Steuerobjekt zusammenhängende, auf privatrechtlichem

Titel beruhende Last, welche den Betrag desselben vermindert; 2. bei den in § 1, Punkt 6 erwähnten Steuerobjekten die das Steuersubjekt

belastenden Erhaltungskosten. Sollte sich gegen die Höhe dieser Kosten ein Bedenken ergeben, ist das Ausmass derselben im Laufe der Bemessung, eventuell mit Beihilfe eines Sachverständigen, festzustellen.

Die Lasten können nur von jenem Einkommen in Abschlag gebracht werden, bezüglich dessen sie sich tatsächlich ergeben haben.

Bei Pensions- und Gnadenversorgungsinstituten kann der Betrag der aus- bezahlten Pensionen und Unterstützungen als Ausgabe nicht in Abzug gebracht werden.

§ 11.

Abgesehen von den Fällen, wo die Steuer durch Abzug eingehoben wird, hat die innerhalb des Jahres eintretende Zunahme oder Abnahme des Ertrages der einzelnen Steuerobjekte auf die bemessene Steuer keinen Einfluss. Hingegen wird durch den Umstand, dass die Partei das steuerpflichtige Einkommen nicht erhalten hat, die Steuerbemessung nur im Falle des § 22 suspendiert.

§ 12. Als Kapitalzinsen- und Rentensteuer sind 5 Proz. zu zahlen. Eine Aus-

nahme hiervon bilden und beträgt der Steuerschlüssel: 1. 2 Proz.: a) von den Alimenten der nicht in ehelicher Gemeinschaft lebenden Gattin,

nach den Renten, welche Aszendenten, Deszendenten, Adoptivkinder, Schwieger- söhne, Schwiegertöchter und Schwestern ohne Gegenleistung, jedoch tatsächlich ausbedungenerweise und systematisch erhalten;

b) von der steuerpflichtigen Heiratskaution der Offiziere und Militär- beamten;

c) von der Grubenpacht bei den dem Berggesetze unterworfenen Gruben und nach der Gegenleistung (dem Produktionsanteil) für die zum Bergwerksbetrieb erforderlichen Einwilligung1);

d) von dem Zinsenertrag der von den Waisenkassen kumulativ verwalteten und hypothekarisch sichergestellten Kapitalien;

2. 7 Proz.: a) von den Beträgen, welche auf Grund der vom Grundentlastungsfond

als geistliche Zehntentschädigung ausgestellten Rentenurkunden bezogen werden; b) von den im G.-A. LII: 1875 erwähnten kroatisch-slawonischen Hypo-

thekarablösungsobligationen ; !) Absatz c) in der durch G.-A. LUI v. J. 1912 abgeänderten Form.

Finanzarcniv. ä χ a. Janrg. 257 1/

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258 Ung* Ges· über d. Kapitalzinsen- u. Rentenst. (VII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. Gr. -λ. ν. J. 1912 .)

3. 10 Proz. von dem in § 1, Punkt 1, 5 und 8 erwähnten und nicht unter den vorigen Punkt 2 fallenden Einkommen.

III. Abschnitt.

Bemessungsverfahren. § 13.

Die Kapitalzinsen- und Rentensteuer wird auf Grund einer Liste von den k. Finanzdirektionen (dem k. Steuerinspektor) jährlich bemessen.

Die Bemessung der Steuer erfolgt gemeindeweise (stadtweise), auf dem Gebiet Kroatien- Slawoniens Steuergemeindeweise, bzw. stadtgemeindeweise.

§ 14. Die Kapitalzinsen- und Rentensteuer wird auf Grund der nach Steuer-

objekten detaillierten Bekenntnisse der Parteien, bzw. in Ermanglung solcher, oder wenn die Partei die Mängel ihres Bekenntnisses in der anberaumten Frist nicht behebt, von Amts wegen festgestellt.

Besteht der Zinsen- und Rentenertrag nicht nur aus Bargeld, sondern auch aus anderen Naturalleistungen, so sind diese in dem Bekenntnis detailliert anzu- führen und den Lokalverhältnissen gemäss auch in Geldwert auszudrücken.

Wenn gegen die Bewertung sich ein Bedenken ergibt, ist dasselbe im Laufe der Bemessung, eventuell mit Beihilfe eines Sachverständigen richtigzustellen.

Ueber den Ertrag der in § 1, Punkt 6 erwähnten Steuerobjekte ist das Be- kenntnis immer bei der Vorstehung jener Gemeinde (jenem städtischen Steuer- amt) einzureichen, wo das Steuerobjekt liegt, oder mangels einer Wohnung, von wo das steuerpflichtige Einkommen stammt.

§ 15- Zur Einbekennung des Kapitalzinsen- und Rentenvertrages ist verpflichtet: a) der Eigentümer oder Nutzniesser des Steuerobjektes, bei Vermögens-

kommunionen die sämtlichen Eigentümer; b) bei nicht eigenberechtigten, sowie bei juridischen Personen der gesetz-

liche Vertreter, der die Interessen derselben auch weiterhin unter Verantwortung vertritt.

Wenn im Falle des Punktes a von den gemeinsamen Eigentümern nur einer ein Bekenntnis abgibt, gilt derselbe als Bevollmächtigter sämtlicher Eigentümer (§ 30).

§ 16. Der Zeitpunkt für die Einreichung der zur allgemeinen Steuerbemessung

erforderlichen Bekenntnisse, die Ausstellung, das Sammeln und die Prüfung der- selben wird vom Finanzminister im Verordnungswege verfügt.

Kann der Bekenntnispflichtige den Bekenntnisbogen nicht ausstellen, so haben die Gemeinde- oder Stadtorgane (Notare, städtische Steuerämter) bei Ausstellung des Bekenntnisbogens von Amts wegen unentgeltlich behilflich zu sein, bzw. auf Grund des diktierten Bekenntnisses den Bekenntnisbogen im Namen der Partei auszufüllen und dass dies geschehen ist, von Amts wegen zu bestätigen. Die Verweigerung der Mithilfe kann, im Sinne des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern, in jedem einzelnen Fall mit einer Geldbusse von 5 bis 50 Κ bestraft werden.

Die amtlich bezeichneten Mängel des vorgelegten Bekenntnisses hat die Partei binnen einer 8tägigen Präklusivfrist zu beheben.

§ 17. Wenn in dem schon im Vorjahr besteuerten Kapitalzinsen- und Renten-

steuereinkommen keine Aenderung eingetreten ist, genügt es, wenn die Partei in ihrem fortsetzungsweisen Bekenntnis sich auf diesen Umstand nur beruft.

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öng. Ges. über d. Kapitalzinsen- u. Rentenst. (VII. G.-A. v. J. 1909 u. LIII. G.-A. ν. J. 1912.) 259

§ 18. Wenn die Partei kein Bekenntnis abgibt, und die Bemessungsorgane über

das Entstehen des steuerpflichtigen Einkommens von Amts wegen oder ander- weitig Kenntnis erlangen, ist eine Aufforderung an die Partei, das Bekenntnis binnen 8, bei den im Auslande Wohnhaften binnen 30 Tagen vorzulegen, nur dann zulässig, wenn dies behufs Feststellung der Steuer unumgänglich notwendig ist. Diese Aufforderung befreit jedoch den Steuerzahler von den Folgen des § 19 nicht.

Sollte die Partei der Aufforderung nicht Folge leisten oder eine Aufforderung nicht notwendig sein, wird die Steuer durch die Bemessungsbehörde von Amts wegen festgestellt.

§ 19. Wer sein Bekenntnis in der vorgeschriebenen Frist nicht vorlegt, oder aus

demselben steuerpflichtige Objekte weglässt, hat nach dem nicht einbekannten Steuerobjekt 5 Proz. der im Laufe der Bemessung festgestellten Steuer und wenn derselbe auch der im Sinne des vorhergehenden § 18 an ihn gerichteten Auf- forderung nicht entspricht, weitere 25 Proz. als Zuschlag zu zahlen, welcher von der Finanzbehörde in der Bemessungsliste gleichzeitig festgestellt wird.

An Stelle des in Abs. 1 des § 48 des G.-A. VI: 1909, sowie des § 19 des G.-A. VII: 1909 erwähnten Zuschlages von 1 und 4 Proz. sind entsprechender- weise 5 und 25 Proz. Zuschläge zu setzen, schliesslich an Stelle des in Abs. 1 des § 30 des G.-A. VIII: 1909 erwähnten Zuschlages von 5 Proz. ein Zuschlag von 25 Proz., jedoch im Falle des § 48 des G.-A. VI: 1909 nur dann, wenn die fest- gesetzte Steuerbasis 1000 Κ übersteigt1).

Wenn die bemessene Steuer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zunimmt oder abnimmt oder während des Jahres erlischt, so ist dementsprechend auch der Zuschlag richtigzustellen bzw. zu löschen.

Der Zuschlag ist auch dann zu löschen, wenn im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens nachgewiesn wird, dass das Versäumnis unverschuldet war.

Wenn jedoch die Partei nachweist, dass sie das Bekenntnis infolge unver- schuldeten Versäumnisses nicht vorlegen und aus demselben Grunde auch der an sie gerichteten Aufforderung nicht entsprechen konnte, hat die Bemessung des Zuschlages zu unterbleiben.

§ 20.

Ueber tatsächliche Verhältnisse und Daten, aus welchen das steuerpflichtige Einkommen wessen immer beurteilt werden kann, hat jedermann nach bestem Wissen sowohl als Zeuge, wie auch als Sachverständiger Aufklärung zu geben, wenn er dazu von den Bemessungsorganen aufgefordert wird und die Einver- nehmung nicht verboten ist.

Im Laufe dieses Verfahrens ist das Ausforschen der Personen und das Ein- mischen in Familienverhältnisse zu vermeiden und die Nachforschung nur auf die zur Steuerbemessung notwendigen Daten und tatsächlichen Verhältnisse aus- zudehnen.

Zeuge oder Sachverständiger kann niemand sein, der im Zivilprozessver- fahren vor den Gerichten als Zeuge oder Sachverständiger nicht einvernehmbar ist, bzw. die Zeugenschaft oder das Sachverständigengutachten verweigern kann.

Wann und wieviel Diäten der Zeuge oder Sachverständige beanspruchen kann, wird vom Finanzminister im Verordnungswege geregelt.

§ 21. Nach einem durch grundbücherliche Intabulation sichergestellten Kapital - und Renteneinkommen ist die Steuer in der Regel so lange zu bemessen, als die

grundbücherliche Intabulation aufrecht besteht. Wenn jedoch die Partei mittels

!) „An Stelle - übersteigt" durch G.-A. v. J. 1912 § 39 zugefügt. 2Õ9

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250 Un£· Ges· über d· Kapitalzinsen- u. Rentenst. (VII. G.-A. v. J. 1909 u. LIII. GL-A. v. J. 1912.)

Quittung oder sonstiger authentischer Urkunden das Erlöschen ihrer Forderung nachweist, hört die Steuerpflicht auch ohne Pfandrechtslöschung auf.

Wenn bei pfandrechtlich intabulierten Kapitalien ein Zinsengenuss nicht gewährleistet wurde, jedoch durch die Erklärung des Schuldners oder in anderer Weise der Zinsengenuss festgestellt werden kann, hat die Steuerbemessung statt- zufinden.

§ 22.

Wenn der Schuldner in Konkurs geraten oder die Rente, bzw. das Dar- lehenskapital, oder dessen Akzessorium Gegenstand eines Prozesses ist, wird die fortsetzungsweise Bemessung der Kapitalzinsen- und Rentensteuer über Ein- schreiten der Partei während des Konkurses, bzw. des Prozesses, ruhen und ist der vom Tag der Konkurseröffnung, bzw. Prozessanstrengung, bis Ende des Jahres entfallende Teil der Steuer des laufenden Jahres abzuschreiben.

Die Partei hat den Umstand, dass das steuerpflichtige Einkommen unter Konkurs oder Prozess steht, bei Vorlage der hierauf bezüglichen Beweismittel der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) anzumelden und in ihrem für die folgenden Jahre vorgelegten Bekenntnis den Fortbestand des Konkurses, bzw. des Prozessverfahrens, durch die einschlägigen richterlichen Entscheidungen nach- zuweisen.

Entspricht die Partei dieser ihrer Pflicht nicht, oder geht aus den ihrem Bekenntnis beigeschlossenen Beweismitteln hervor, dass die Partei die Beendigung des Prozessverfahrens eigenmächtig verzögert oder verschleppt: so erlischt die in Anspruch genommene Begünstigung sofort, und ist die Kapitalzinsen- und Rentensteuer auch rückwirkend zu bemessen.

Wenn die Partei nach Beendigung des Konkurses oder Prozessverfahrens jenen Teil des steuerpflichtigen Einkommens, nach welchem die Bemessung der Steuer in Schwebe belassen wurde, gänzlich oder teilweise erhalten hat, muss sie hierüber binnen 15 Tagen unter Vorlage der bezüglichen Akten oder mit Berufung auf dieselbe ein vorschriftsmässiges Bekenntnis abgeben. Die Unterlassung des- selben zieht die Folgen des § 19 nach sich.

§ 23.

Das in dem Bemessungsjahr entstandene steuerpflichtige Kapitalzinsen- und Renteneinkommen ist von der Partei nur in dem auf die Entstehung folgen- den Jahr einzubekennen.

IV. Abschnitt.

Steuerabzug.

§ 24. Das Bekenntnis unterbleibt und wird die Steuer durch Abzug eingehoben: 1. nach den Zinsen der in § 1, Punkt 1 erwähnten steuerpflichtigen Wert-

papiere vom Schuldner, ausgenommen die von den zur öffentlichen Rechnungs- legung verpflichteten Unternehmungen emittierten Anlehensobligationen (Priori- tätsobligationen) und Pfandbriefe, deren Zinsen die Parteien einzubekennen haben;

2. bei der kumulativen Geldgebarung der Waisenkassen gemäss § 5 von der Waisenkasse;

3. nach den Spareinlagen vom Geldinstitut. Die in Abzug gebrachte Steuer kann von den ausbezahlten oder zum Kapital

geschlagenen Zinsen zurückbehalten werden. Erfolgt der Abzug nicht durch eine Staatskasse, so ist der volle Betrag der

nach den fällig gewordenen Zinsen entfallenden Steuer im Falle des Punktes 1 spätestens in 5 Tagen nach eingetretener Fälligkeit der Zinsen, in den Fällen der Punkte 2 und 3 gemäss § 25 stets in Begleitung eines entsprechenden Ausweises an die Staatskasse abzuführen.

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Ung. Ges. über d. Kapitalzinsen- u. Rentenst. (VII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A. v. J. 1912.) 261

§ 25. Die Geldinstitute haben den Betrag der Zinsenerträgnisse aus den bei ihnen

hinterlegten Spareinlagen, und zwar: a) den Betrag der ausgezahlten Zinsen vierteljährlich bis zum letzten März,

Juni, September und Dezember; b) den Betrag der kapitalisierten Zinsen halbjährlich bis zum letzten Januar

und Juli jedes Jahres, bzw. wenn die Kapitalisierung nur jährlich erfolgt, bis zum letzten Januar jedes Jahres

in der vom Finanzminister im Verordnungswege zu regelnden Weise und binnen 15 Tagen nach den oben bezeichneten Terminen dem k. Steueramt (der Staatskasse) auszuweisen und die Steuer abzuführen.

Nach den Zinsen aus den bei in Konkurs geratenen Geldinstituten hinter- legten Einlagen kann die Steuer nur dann gefordert werden, wenn dieselbe noch vor Verhängung des Konkurses fällig geworden ist.

Im Falle des § 5 haben die Waisenkassen die Zinsen des abgelaufenen Halb- jahres am letzten Januar und Juli jedes Jahres dem k. Steueramt auszuweisen und die Steuer gleichzeitig abzuführen.

§ 26.

Die den Steuerabzug vornehmende Kasse oder Anstalt (Gesellschaft) ist für die Daten des als Grundlage der Steuerablieferung dienenden Ausweises ver- antwortlich.

Die k. Finanzdirektion (der Steuerinspektor) hat das Recht, die Richtig- keit oder Unrichtigkeit dieser Daten an Ort und Stelle mittels Bücherrevision festzustellen.

Im Laufe der Revision ist die Diskussion und Verhandlung der inneren Gebarung und der übrigen mit der Feststellung der Richtigkeit der Steuer nicht eng zusammenhängenden Fragen zu vermeiden.

Erweist sich der Ausweis bei der Untersuchung als mangelhaft, so hat eine Nachtragsvorschreibung stattzufinden.

§ 27.

Die Steuerbeträge, welche von den nach §§24 und 25 Verpflichteten in den anberaumten Fristen nicht an das k. Steueramt abgeführt werden, sind im Sinne des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern und samt den auf die Dauer des Versäumnisses zu berechnenden Verzugszinsen von den Betreffenden einzutreiben.

§ 28.

Die durch Abzug eingehobene Kapitalzinsen- und Rentensteuer ist von sämtlichen auf den direkten Steuern haftenden Steuerzuschlägen befreit.

V. Abschnitt. Bestimmungen gemischter Natur.

§ 29. Im Falle des § 15, Punkt b ist der gesetzliche Vertreter für die bemessene

Steuer haftbar.

§ 30.

Der Bekenntnispflichtige kann seiner in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung auch durch einen Bevollmächtigten entsprechen; für dessen Ver- fahren jedoch ist der Vollmachtgeber materiell verantwortlich.

Die stempelfreie Vollmacht ist auf Verlangen vorzuweisen. Die mit der Verwaltung oder Besorgung des Vermögens betraute Person

gilt auch ohne spezielle Vollmacht als Bevollmächtigter. 261

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252 UnS· Ges· übei' d· Kapitalzinsen- u. Rentenst. (VII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A. v. J. 1912.)

§ 31. Die k. Gerichte erster Inatanz sind verpflichtet, die Bescheide über pfand-

rechtliche In- und Extabulation der Kapitalien und Renten, desgleichen die rechtsgültigen kondemnierenden oder feststellenden richterlichen Erkenntnisse über eingeklagte Wechsel und sonstige Forderungen den k. Finanzdirektionen (dem Steuerinspektor) mitzuteilen.

In diesen Bescheiden und Erkenntnissen ist der Wohnsitz des Gläubigers und des Schuldners immer genau anzuführen.

§ 32. Das Rechtsmittelverfahren, ferner die Verbuchung, Fälligkeit, Einhebung,

Eintreibung, Sicherstellung und Verjährung der bemessenen Steuer samt allen hiermit zusammenhängenden sonstigen Fragen ist durch das Gesetz über die Ver- waltung der öffentlichen Steuern geregelt.

§ 33. Die Fälle der gegenüber dem Bekenntnispflichtigen sich ergebenden Gefälls-

übertretungen und die Ahndung derselben sind in § 71 des Einkommensteuer- gesetzes geregelt.

Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf die zum Abzug der Steuer Ver- pflichteten (§ 24).

§ 34. Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1911 ins Leben. Mit dem Ins-

lebentreten desselben werden die damit im Widerspruch stehenden Gesetze und Vorschriften ausser Kraft gesetzt; insbesondere verlieren der G.-A. XXII: 1875, der G.-A. VII: 1883, der § 7 des G.-A. XLVI: 1883 und der § 7 des G.-A. V: 1908 ihre Geltung.

Für die auf die Zeit vor dem Inslebentreten dieses Gesetzes lautenden rück- wirkenden Besteuerungen oder Löschungen bleiben jedoch die Bestimmungen dieser ausser Kraft gesetzten Gesetze in Geltung.

§ 35. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der Justiz-

minister, bezüglich Kroatien- Slawoniens der Finanzminister betraut, der dies- bezüglich im Einvernehmen mit dem Banus von Kroatien- Slawonien-Dalmatien vorgeht.

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