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Ungarisches Gesetz über die Einkommensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (X. Gesetzartikel...

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Page 1: Ungarisches Gesetz über die Einkommensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (X. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)

Ungarisches Gesetz über die Einkommensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (X.Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 291-322Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907258 .

Accessed: 13/06/2014 07:32

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Ungarisches Gesetz über die Einkommensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912.

(X. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912.)

I. Abschnitt.

Steuerpflicht. § 1.

Einkommensteuerpflichtig sind : 1. die ungarischen Staatsbürger nach ihren sämtlichen Einkünften, wenn

sie auf dem Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone wohnen, oder hier eine ständige Wohnung haben;

2. die im Ausland wohnenden ungarischen Staatsbürger nach ihren sämt- lichen aus dem Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone stammenden Einkünften;

3. die Ausländer, wenn sie in den Ländern der ungarischen heiligen Krone wohnen, oder sich wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen oder nur des Er- werbes wegen hier aufhalten, nach ihren sämtlichen Einkünften ,

4. alle nicht unter Punkt 3 gehörenden Ausländer nach ihrem vom Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone stammenden Einkommen aus den von einer Staatskasse gezahlten Dienstbezügen oder Pensionen, aus Realitäten und damit verbundenen Rechten, aus den der allgemeinen Erwerbssteuer unterliegen- den, nutzbringenden Beschäftigungen, aus den auf inländische Realitäten pfand- rechtlich eingetragenen Forderungen, sowie aus den in § 1, Punkt 6 des Gesetzes über die Kapitalzinsen- und Rentensteuer erwähnten Vermögen und Vermögens- rechten;

5. die Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsunterneh- mungen und Bergwerksgesellschaften, wenn sie einheimische sind, nach ihren sämtlichen Einkünften, wenn sie ausländische sind, nach ihrem im Inland er- worbenen Einkommen; schliesslich gehören hierher im allgemeinen: die Strassen- und Vizinaleisenbahnen, die Sparkassen, bzw. die im Sinne ihrer Statuten zur Uebernahme von Bareinlagen berechtigten Finanzinstitute, zu denen auch die Munizipal- und Kommunal- (Stadt-) Finanzinstitute zu rechnen sind1). 6. die Munizipien, Gemeinden (Städte), ferner die Kirchen (Kirchen- gemeinden), Mönchsorden (Abteien, Probsteien), Fonde und Stiftungen nach dem Einkommen aus ihren nicht ständig steuerfreien Realitäten, aus den damit verbundenen Rechten, ferner aus ihren der allgemeinen Erwerbssteuer unter- liegenden nutzbringenden Unternehmungen und aus sonstigen Kapitalsvermögen oder Vermögensrechten, die nach § 3, Punkt 5, 6 und 14 des Gesetzes über die Kapitalzins- und Rentensteuer nicht steuerfrei sind;

7. die Konpossessorate, die bestandenen Urbarialkommunionen, die Ver- mögenskommunionen und die kroatisch-slawonischen Grundkommunionen (ein- schliesslich auch der Grundkommunion der adeligen Gemeinde Turmezö) nach

i) Die Worte ̂schliesslich gehören - zu rechnen sind" wurden durch G.-A. LIII v. J. 1912 zugefügt. 291

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292 tJnS· Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.)

dem Einkommen ihres ungeteilten Vermögens, wenn die Wirtschaftsangelegen- heiten dieses Vermögens durch einen eigenen Organismus verwaltet werden;

8. die nicht unter Punkt 7 gehörenden sonstigen, abgesondert verwalteten Vermögensmassen; ferner die Hauskommunionen, wenn ihre Grundsteuer noch nicht einzeln aufgeteilt ist, in welchem Falle auch das nicht aus dem Hauskom- munionsvermögen stammende Einkommen der Hauskommunionsmitglieder zu dem Einkommen der Hauskommunion hinzuzurechnen ist;

9. bei den in Punkt 9, § 1, bzw. in § 3, Punkt 6 des Gesetzes über die Kapital- zinsen- und Rentensteuer, sowie bei den in § 4, Punkt 9 des Erwerbssteuergesetzes erwähnten Anstalten und Vereinen das Einkommen aus ihren nicht ständig steuer- freien Realitäten und den damit verbundenen Rechten, ferner aus den in § 1, Punkt 6 des Gesetzes über die Kapitalzinsen- und Rentensteuer erwähnten Ver- mögen und Vermögensrechten.

§ 2.

Bei all denjenigen, welche bezüglich der übrigen direkten Steuergattungen zwar ein Steuersubjekt bilden, jedoch in § 1 nicht erwähnt sind, insbesondere bei offenen Handels- und Kommanditgesellschaften, bei nicht protokollierten sonstigen Gesellschafts- oder Gelegenheitsunternehmungen, Dom- und Kollegial- kapiteln, Vermögenskommunionen usw. werden die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile besteuert; infolgedessen ist dieses Einkommen zu ihrem übrigen Ein- kommen hinzuzurechnen. Kann das Anteilverhältnis nicht genau festgestellt werden, so ist der Anteil gleich anzurechnen.

§3. Dem eigenen Einkommen des Steuerpflichtigen ist auch jenes Einkommen

zuzurechnen, welches seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehe- gattin gebührt.

Die Ehegattin zahlt nur dann selbständig Steuer, wenn zwischen den Ehe- gatten die Ehegemeinschaft dauernd aufhört und auch in diesem Falle nur dann, wenn das Vermögen der Frau nicht mehr vom Ehegatten verwaltet wird.

Das Einkommen der zum gemeinsamen Haushalt gehörenden übrigen Mit- glieder (Aszendenten, Deszendenten, Seitenverwandte usw.) ist in der Regel zum Einkommen des Haushaltungsvorstandes hinzuzurechnen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig:

a) wenn nachgewiesen wird, dass ein solches Einkommen nicht zur Ver- fügung des Haushaltungsvorstandes gelangt, oder wenn das dem Haushaltungs- vorstand zur Verfügung gelangende Einkommen des Familienmitgliedes dessen Unterhaltskosten nicht übersteigt;

b) wenn der zum gemeinsamen Haushalt gehörende Deszendent Dienstes- bezüge von mehr als 800 Κ geniesst, bezüglich dieser Bezüge. Doch ist der Er- werb, welchen die in der Wirtschaft oder dem Gewerbe des Familienhauptes an- gestellten minderjährigen (leiblichen oder adoptierten) Kinder und Enkel aus dieser ihrer Verwendung beziehen, immer dem Einkommen des Familienhauptes zuzurechnen.

Der aus Tag- oder Wochenlohn stammende Erwerb der Ehegattin oder der zum gemeinsamen Haushalt gehörenden übrigen Mitglieder kann, sobald der- selbe pro Kopf nicht mehr als 500 Κ beträgt, zum steuerpflichtigen Einkommen des Familienhauptes nicht hinzugerechnet werden, wenn das Einkommen des letzteren 1000 Κ nicht übersteigt.

Sonstige im Haushalt gegen Gehalt oder Lohn angestellte Personen, sowie die Kostgänger, Aftermieter und Bettgeher gelten nicht als zum gemeinsamen Haushalt gehörend.

§4. Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. der König und die Königin; 2. der Staat;

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 293

3. die diplomatischen Vertreter und die das Exequatur erlangten Berufs- konsuln der fremden Staaten, wenn sie nicht ungarische Untertanen sind, ferner die bei den diplomatischen Vertretungen und Konsulaten Angestellten, wenn sie Ausländer sind, schliesslich in Diensten ihrer Familien stehenden Ausländer nach dem nicht unter § 1, Punkt 4 fallenden Einkommen;

4. jene Personen, denen nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder inter- nationalen Uebereinkommen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- steuer zukommt;

5. die in § 3, Punkt 4 des Gesetzes über die Kapitalzinsen- und Rentensteuer erwähnten Einnahmen, darunter auch die Messstiftungen; ferner bei den in § 3, Punkt 5 des jetzt angeführten Gesetzes erwähnten Fonden und Stiftungen der Zinsenertrag aus Spareinlagen, aus steuerpflichtigen oder steuerfreien Wertpapieren;

6. die Waisenkassen; schliesslich 7. jene Personen, deren gesamtes Jahreseinkommen 800 Κ (das Existenz-

minimum) nicht übersteigt. Bei Feststellung des steuerfreien Existenzminimums muss jedoch das aus

dem Ausland kommende Einkommen auch dann in Rechnung genommen werden, wenn dasselbe im Sinne dieses Gesetzes der Einkommensteuer nicht unterzogen werden kann.

§5. Es unterliegen ferner keiner Einkommensteuer: 1. die den Mitgliedern des Herrscherhauses zukommenden Apanagen, ferner

die den Mitgliedern des Reichstages in dieser ihrer Eigenschaft zukommenden Bezüge;

2. die vom Steuerpflichtigen ohne Ausbedingung freiwillig gegebenen (auf keinem besonderen privatrechtlichen Titel beruhenden) Unterstützungen an die Deszendenten, Aszendenten und Seitenverwandten;

3. die mit dem Maria-Theresia-Ritterorden und den Tapferkeitsmedaillen verbundenen Bezüge; die Blessiert enzulagen;

4. die von den landwirtschaftlichen Arbeiter- und Gesindehilfskassen er- teilten Unterstützungen; die auf Grund des G.-A. XIX: 1907 bezogenen Kranken- unterstützungen und Unfallversicherungsrenten; ferner die von den ärarischen Forst arbeit erb ruderkassen und den ärarischen Forstunterbeamtenhilfsvereinen an ihre Mitglieder erteilten Unterstützungen für ärtzliche Behandlung, für Ver- pflegung in Krankheitsfällen und Beerdigung;

5. die Einnahmen, aus den Regalablösungsobligationen der Munizipien und Gemeinden (Städte), sowie die Zinsen der von ihnen zum Bau von landwirtschaft- lichen Arbeiterhäusern verabfolgten Kapitalien;

6. die aus dem Einkommen der in § 1, Punkt 7 und 8 erwähnten Vermögens- kommunionen den Mitgliedern etwa zukommenden Anteile; 7. das Einkommen, welches die nach § 4, Punkt 3 des Gesetzes über die

Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unterneh- mungen von der Steuer befreiten Landwirtschafts- und Gewerbegenossenschaften aus dieser ihrer Tätigkeit haben;

8. die sämtlichen Dienstesbezüge der bei der bewaffneten Macht und der Gendarmerie im aktiven Dienst stehenden oder mit Wartegebühr beurlaubten Offiziere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer, Gendarmerierechnungs- führer, Verwaltungsoffiziere) und Militärseelsorger, der in keine Rangklasse ein- geteilten Gagisten, der Unteroffiziere und der Mannschaft, ferner die sämtlichen Dienstesbezüge - mit Einrechnung der Pension - der in einer Spezial- oder Lokaldienstverwendung stehenden Offiziere des Ruhestandes; 9. die Finanz Wachmannschaft, darunter auch die Kommissärstellvertreter; die Staatsgefängnis-, Zuchthaus-, Kerker- und Gefängnis wacht er; das Wacht- personal der staatlichen und städtischen Polizeien, und zwar alle nach ihren Be- zügen aus der aktiven Dienstleistung; 10. die Gebühren der Angehörigen der bewaffneten Macht im Falle einer Mobilisierung nach den Bestimmungen des G.-A. LUI: 1881;

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294 Un&· Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

11. der Erwerb der Schüler öffentlicher Schulen aus dem Privatunterricht oder einer ähnlichen Privatbeschäftigung, die Stipendien derselben und der Priester- Seminaristen ;

12. bei den in § 1, Punkt 6 erwähnten Steuerpflichtigen das Einkommen aus solchen Vermögensobjekten, deren Nutzniessung nicht ihnen selbst, sondern den Benefiziaten gebührt.

§6. Hat der zur Zahlung der Einkommensteuer Verpflichtete ausser dem in den

Punkten 7 - 9 des vorigen Paragraphen für steuerfrei erklärten Einkommen noch ein anderes steuerpflichtiges Einkommen, so ist die Einkommensteuer zwar auf Grund der Gesamtsumme des steuerfreien und steuerpflichtigen Einkommens fest- zustellen; doch kann von derselben nur der auf das steuerpflichtige Einkommen entfallende Verhältnisteil vorgeschrieben werden.

§7. Wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er nach seinem vom Ausland

stammenden Einkommen daselbst bereits Einkommensteuer oder eine derselben entsprechende Steuer zahlt, bleibt dieses Einkommen im Falle der Reziprozität unbesteuert.

Der Finanzminister kann auf Grund der Reziprozität die Steuerfreiheit auch auf solche Dienstesbezüge ausdehnen, welche in aktivem Dienst stehende ungarische Staatsbürger aus dem Staatsgebiet beziehen, wenn deren Abwesenheit ununterbrochen 1 Jahr übersteigt.

Der G.-A. XIV: 1908 bleibt auch weiterhin unberührt.

§8. Die von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes etwa abweichende

Besteuerung der Unternehmungen, welche ihr Geschäft sowohl auf das Gebiet Ungarns, als auch Oesterreichs ausdehnen, ist durch die einschlägigen Gesetze geregelt, welche mit folgenden Bestimmungen ergänzt werden:

Bei jenen Unternehmungen, bei denen die Ermittlung und Feststellung des steuerpflichtigen Reineinkommens auf dem Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone vorzunehmen ist, ist die Ermittlung und Feststellung der Ein- kommensteuer nach diesem Gesetz durchzuführen. Doch kann vom gesamten steuerpflichtigen Reineinkommen der Unternehmung nach diesem Gesetz nur jener Teil besteuert werden, welcher nach Abzug des auf die Filialen im Gebiet der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder entfallenden Betrages verbleibt. Zu diesem Behufe ist das nach diesem Gesetz festgestellte gesamte steuerpflichtige Reineinkommen der Unternehmung auf die Hauptunternehmung und die Filialen in solchem Verhältnis zu verteilen, als sich die abgesondert aus- zuweisende Bruttoeinnahme der Filiale zu der Bruttoeinnahme der Hauptunter- nehmung verhält.

Bei jenen Unternehmungen hingegen, bei denen die Ermittlung und Fest- stellung des steuerpflichtigen Reineinkommens auf dem Gebiet der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder vorzunehmen ist, dient das auf diese Weise festgestellte Einkommen auch für die Bemessung der Einkommensteuer als Grund- lage, indem hierzu auch noch das Einkommen aus ihren auf dem Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone liegenden Realitäten zugerechnet wird.

II. Abschnitt. Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens.

1. Im allgemeinen. § 9.

Als steuerpflichtiges Einkommen des einzelnen Steuerpflichtigen gilt jede aus welcher Quelle immer stammende, tatsächlich einfliessende oder aushaftende

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üng. Gesetz über die Einkonamenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 295

Einnahme in Geld oder Geldeswert, wozu auch der Mietswert der Wohnung im eigenen Hause, oder der als Gebühr oder unentgeltlich erhaltenen Wohnung, sowie der Geldwert der aus eigenem verbrauchten oder als Gebühr oder unent- geltlich erhaltenen wirtschaftlichen, geschäftlichen oder anderer Erzeugnisse hin- zuzurechnen ist. Der nach den laut diesem Gesetz zulässigen Abzügen verbleibende Teil dieser Bruttoeinnahmen bildet das steuerpflichtige Reineinkommen.

§ 10.

Schenkungen, Erbschaften und Lebensversicherungen können nur in ihrem Ertrag zur Besteuerung kommen.

Unter diesen Gesichtspunkt fällt auch der Gewinn aus dem Kauf und Ver- kauf von Realitäten und sonstigen Vermögensobjekten, ausser wenn eine solche Beschäftigung nach dem allgemeinen Erwerbssteuergesetz ein Steuerobjekt bildet, oder wenn der Kauf und Verkauf von Vermögensobjekten zu Spekulations- zwecken erfolgt, in welchem Falle jedoch neben dem Gewinn auch der etwaige Verlust in Betracht zu ziehen ist.

§ n· Das Ergebnis des dem St euer jähr vorangehenden Kalenderjahres bildet die

Bruttoeinnahme. Eine Ausnahme ist nur hinsichtlich der in § 21, Punkt I, 1 und II erwähnten Bezüge statthaft, welche in dem zur Zeit der Steuerkonskription und Einbekennung bestehenden Ausmass als Steuerbasis zu nehmen sind.

Bei Berechnung der Bruttoeinnahme ist der zu Beginn des Steuerjahres, bzw. zur Zeit der Konskription vorhandene Bestand der in § 15 erwähnten Ein- nahmequellen massgebend. Demnach sind auch die gestatteten Abzüge in dem- selben Jahresbetrag in Betracht zu ziehen, in welchem sie den bestehenden Ein- nahmequellen anhaften.

Ueber Ansuchen des Steuerpflichtigen bleibt nur das tatsächlich klagbar gewordene und in § 22 des Kapitalzinsen- und Rentensteuergesetzes erwähnte Einkommen unberücksichtigt; doch kommt die nach Beendigung des Prozesses vergütete Einnahme auch dann als Steuerbasis in Betracht, wenn das betreffende Steuerobjekt bereits nicht mehr besteht.

Wenn eine Einnahmequelle noch kein Jahresergebnis aufzuweisen hat, das- selbe jedoch bekannt ist, so dient dieser Betrag, sonst aber das mutmassliche Jahreseinkommen als Steuerbasis.

Fällt das Wirtschaftsjahr der Einnahmequelle mit dem Kalenderjahr nicht zusammen, so gilt als der Steuerbemessung unmittelbar vorangehend jenes Ge- schäfts- (Wirtschafts-) Jahr, dessen Endergebnis zur Zeit der Bemessung be- kannt ist.

Die Einkommensteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten protokollierten Unternehmungen beruht stets auf der zur Feststellung der Er- werbssteuer der Unternehmung dienenden Bilanz. In sonstigen Fällen, bei jenen, welche Handels- oder vorschriftsmässige Geschäftsbücher führen und das Gewinn- und Verlustkonto ihres Geschäftes (Betriebes) in beglaubigter Form vorlegen, und wenn ferner diese Buchführung zufriedenstellend ist, oder die dagegen auf- getauchten Bedenken durch die während des Bemessunge- oder Rechtsmittel- verfahrens stattgefundene Prüfung klargestellt wurden, ist das Einkommen:

a) aus Land- und Forstwirtschaft; b) aus Handel und Gewerbe, aus Bergbau und überhaupt aus den unter

die allgemeine Erwerbssteuer fallenden Beschäftigungen mit Berücksichtigung der Bilanz, oder des bei Feststellung der allgemeinen Erwerbssteuer schon normierten Einkommens festzustellen.

§ 12. Bei Berechnung des steuerpflichtigen Reineinkommens sind von der Brutto-

einnahme der einzelnen Einnahmequellen folgende Posten in Abzug zu bringen: 1. Sämtliche zur Erwerbung (Erzeugung), Sicherung und Erhaltung der Bruttoeinnahme verwendeten Ausgaben, einschliesslich auch der zur Instand-

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296 Ung. Gesetz über die Einkommen st. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.)

haltung, Ergänzung und Verwaltung des Inventarvermögens verwendeten Aus- gaben.

2. Bei Gebäuden die in der Regel notwendigen Adaptierungs- und Instand- haltungskosten, bzw. die mit der Benützung der Gebäude verbundenen Wasser- leitungs-, Rauchfangkehrer-, Beleuchtungs-, Nachtwächter-, Trottoirreinigungs- und sonstigen Nebenkosten, insofern dieselben den Steuerpflichtigen belasten.

3. Die regelmässigen jährlichen Abschreibungen für Abnützung von Ge- bäuden, Maschinen, sowie sonstigen toten Inventarstücken, soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben verrechnet sind. Wenn sich gegen das Aus- mass der Abschreibung Bedenken ergeben, so ist deren Betrag während der Be- messung - eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen - festzustellen.

Ein Reservefonds zum Ersatz von Wertverminderungen kann nur nach dem Gesetz über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung ver- pflichteten Unternehmungen unbesteuert gebildet werden.

4. Die Geschäfts- (Betriebs-) Verluste, ausschliesslich der Verluste aus einer dem Vorjahr vorangegangenen Zeit, welche nicht abgezogen werden können; ferner die nachgewiesenen Zinsen-, Renten-, Miets- und Pachtzinsverluste, die durch Schadenversicherung nicht gedeckten und das Einkommen betreffenden Verluste durch Elementarschäden.

5. Die tatsächlich gezahlten Kammergebühren, Gebührenäquivalente und Schadenversicherungsprämien, ferner die dem Betrieb (Geschäft) anhaftenden indirekten staatlichen und kommunalen (städtischen) Steuern, Gebühren und Mauten; endlich jene Beiträge und Gesamtkosten, welche im Sinne der bestehen- den Gesetze nach den Wirtschafts-, Gewerbe- und sonstigen Angestellten (Dienst- boten) zu entrichten sind.

6. Bei Bergwerksunternehmungen die für die Bruderladen, sowie für Kirchen-, Schul- und, mit Ausnahme der Steuerzuschläge für Gemeindezwecke, gezahlten Beiträge, ferner die Beteiligung an den Kosten der Revierinstitutionen, Hilfs- abbaue, Erb- und Revierstollen, sowie die Entschädigung für benützte Bergwerks- servituten, die für die zum Bergbau notwendige Einwilligung gezahlten Gegen- leistungen (Produktionsanteile); endlich die Grubenmassgebühr und die Auf- sichtsgebühr für geschlossene Schürfung.

7. Die nachgewiesenen und durch den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, die Pachte und sonstigen auf zivilrechtlichem Titel beruhenden Lasten, ausschliesslich der Zinsen nach den grundbücherlich eingetragenen öffent- lichen Steuern und ärarischen Pachtrückständen, sowie des in § 5, Punkt 6 er- wähnten Anteiles.

Als Jahreszinsen der bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und kredit- gewährenden Anstalten aufgenommenen und in bestimmten Jahren zu amorti- sierenden Darlehen ist - auf die ganze Dauer der Amortisationszeit - unverändert jener Betrag zu nehmen, welcher laut dem in der Obligation festgesetzten Zins- fuss nach dem ganzen Darlehenskapital auf 1 Jahr entfällt.

8. Bei den staatlichen und überhaupt im öffentlichen Dienst Angestellten die Diensttaxe und die Pensionsfondsbeiträge, bei den in Privatanstellung stehenden Personen die Pensionsfondsbeiträge, sowie die tatsächlich gezahlten Lebensver- sicherungsprämien, sofern dieselben bei einem Steuerzahler den Betrag von 200 K, bzw. bei den im Rahmen des gemeinsamen Haushaltes zusammen steuerzahlenden Personen (§ 3) den Betrag von 400 Κ jährlich nicht übersteigen. Der in diesem Ausmass gestattete Abzug der Lebensversicherungsprämien kommt, mit Aus- nahme der im öffentlichen Dienst Stehenden, auch anderen Personen zu.

Bei Feststellung des aus Dienstbezügen, Pensionen und Versorgungen stammenden Einkommens können die Schulden und deren Zinsen, sowie die auf sonstigen privatrechtlichen Titeln beruhenden Lasten nicht berücksichtigt werden.

Die bei den unter Verwaltung der k. Regierung stehenden öffentlichen Stiftungen, sowie in staatlichen Betrieben Angestellten kommen vom Gesichts- punkt der Besteuerung mit den im öffentlichen Dienst Stehenden unter gleiche Behandlung.

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üng. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 297

9. Die behufs Förderung der heimischen Industrie durch den G.-A. XLIX: 1899, sowie G.-A. III: 1907 als steuerfrei erklärten Unternehmungseinkünfte.

10. Bei den Geldinstituten, welche die in den §§9 und 10 des G.-A. XXX: 1889 umschriebenen Pfandbriefe, sodann die in G.-A. V: 1896, in G.-A. XXXII: 1897 und in G.-A. XXIII: 1898 umschriebenen Obligationen emittieren: der Zinsenertrag aus den von ihnen emittierten und in ihrem Portefeuille befindlichen eigenen Obligationen und aus den Wertpapieren, welche in den zur separaten Sicherstellung dieser Obligationen zufolge gesetzlicher Verpflichtung errichteten Versicherungsfonds hinterlegt sind.

§ 13. Die im vorigen Paragraphen erwähnten Ausgaben können nur von jener

Jahresbruttoeinnahme in Abzug gebracht werden, welche dieselben unmittelbar belasten. Bei teilweise steuerfreiem, teilweise steuerpflichtigem Einkommen ist das Ausmass des Abzuges im Falle eines Bedenkens auf Grund der zu Gebote stehenden Daten, eventuell durch Sachverständige festzustellen.

Im Falle des § 1, Punkt 2, sowie bei Ausländern können von den abzugs- fähigen Lasten und Ausgaben nur jene in Betracht kommen, welche die inländischen Einnahmequellen belasten und in deren Interesse erwachsen sind. Hierfür dient die grundbücherliche Eintragung des Pfandrechts der Schuld an und für sich noch nicht als genügender Beweis.

§ 14. Von der Bruttoeinnahme können insbesondere nicht abgezogen werden: 1. die nicht unter § 12, Punkt 5 fallenden öffentlichen Abgaben; 2. die vom Steuerpflichtigen erteilten Geschenke, Spenden, Unterstützungen

und sonstigen unentgeltlichen Leistungen dieser Art; 3. jene Beträge, welche zur Vermehrung des Stammvermögens, zu Betriebs-

( Geschäfts-) Erweiterungen, Kapitalserhöhungen oder Kapitalsverminderungen und zu Schuldentilgungen verwendet werden;

4. die in § 5, Punkt 2 erwähnten verwandtschaftlichen Unterstützungen; ferner der Lohnwert oder Gegenwert der Arbeit von Personen, die im Rahmen des Haushaltes zusammen Steuer zahlen (§3);

6. die vom Steuerpflichtigen genossenen Zinsen nach den Kapitalien, welche er in sein Geschäft investiert oder von den zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Familienmitgliedern entlehnt hat;

6. jene Kosten, welche der Steuerpflichtige auf seinen Haushalt, auf den Unterhalt und die Versorgung seiner Angehörigen (§3), sowie des in seinem Haus- halt angestellten Dienst- und sonstigen Personals in barem oder durch Verbrauch von Erzeugnissen und Waren aus der eigenen Wirtschaft oder dem eigenen Geschäft verwendet, insbesondere die Kosten für Wohnung, Verköstigung, Kleidung, Be- dienung, Pflege, Erziehung, bzw. im allgemeinen für die Befriedigung der persön- lichen Bedürfnisse. Diese für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder verwendeten Ausgaben können im Falle der gemeinsamen Steuerzahlung (§ 3) selbst dann nicht in Abzug gebracht werden, wenn der Unterhalt auch durch einen separaten Rechtstitel gesichert ist.

2. Nach den Haupteinnahmequellen. § 15.

Bei Schätzung des Einkommens sind folgende Haupteinnahmequellen zu unterscheiden:

a) das Ergebnis der Forst- und Landwirtschaftsbetriebe; b) der Nutzwert der Gebäude; c) das Einkommen aus Gewerbe, Handel, Bergbau und sonstigen unter die

allgemeine Erwerbssteuer fallenden nutzbringenden Beschäftigungen; d) das Einkommen der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten

Unternehmungen ; 297

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Page 9: Ungarisches Gesetz über die Einkommensteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (X. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)

298 ϋη£· Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

e) das Einkommen aus Kapitalvermögen und sonstigen unter die Kapital- zinsen- und Rentensteuer fallenden Einnahmen;

f) die Bezüge und Versorgungen aus Dienstverhältnissen.

a) Einkommen aus Grundbesitz.

§ 16. Bei Selbstverwaltung besteht das Einkommen des Land- und Forstwirt-

schaftsbetriebes und der damit verbundenen Rechte aus dem durch die eigene Bewirtschaftung tatsächlich erzielten Reingewinn.

Dieser Reingewinn ist den Pachtbeträgen anzupassen, welche an Ort und Stelle oder in der Umgebung für einen ähnlichen landwirtschaftlichen Besitz üblich sind. Das Einkommen aus landwirtschaftlichen Nebennutzungen ist nur dann separat in Rechnung zu nehmen, wenn solche Nebennutzungen das Mass der intensiven wirtschaftlichen Ausnutzung des betreffenden Besitzes über- schreiten. Bei Feststellung der im Ort oder in der Umgebung üblichen Pacht- beträge ist das im vorhinein einzuholende Gutachten eines Landwirtschaftsvereinee oder einer anderen ähnlichen landwirtschaftlichen Fachkörperschaft massgebend.

Bei Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft wird der Gewinn des Ver- pächters durch den Pachtzins, ferner durch den Wert der von ihm vorbehaltenen sonstigen Nutzungen, sowie der etwaigen weiteren Leistungen des Pächters ge- bildet, wovon die den Verpächter belastenden und nach diesem Gesetz abzugs- fähigen Ausgaben und Lasten abzuschlagen sind.

Auf Grund des tatsächlich erzielten Reinertrages ist auch das Einkommen des Pächters unter Hinzurechnung des Nutzwertes seiner mit dem Besitz zusammen gepachteten Wohnung zu schätzen; hingegen ist der Pachtbetrag und der Wert aller für den Verpächter oder in dessen Namen vollzogenen Leistungen in Abzug zu bringen.

Bei gemeinsamen Pachtungen gilt als Einkommen jedes Teilhabers der Anteil, welcher von dem durch die Bewirtschaftung erzielten Reingewinn auf ihn entfällt.

Bei Veräusserung des Holzbestandes von Waldungen ist der fällige Kauf- preis im vollen Betrag als Bruttoeinnahme zu nehmen; wenn jedoch der Verkauf nicht nach Stämmen erfolgte, sind ausser den Abzügen, die im Sinne des § 12 auch beim Verkauf nach Stämmen vorzunehmen sind, auch die zur Erzielung des Kaufpreises notwendigen Abholzungs-, Transport- und sonstigen Kosten in Abzug zu bringen.

b) Einkommen aus Hausbesitz.

§ Π. Bei den unter die Hauszinssteuer fallenden Gebäuden bildet der der Zins-

steuer unterzogene rohe1) Nutzwert die Steuerbasis, abzüglich der Quote, welche auf die Zeit des nach dem Haussteuergesetz berücksichtigten Leerstehens der Wohnung entfällt.

Wenn das Gebäude ganz oder teilweise Hausklassensteuer gezahlt hat oder in den nicht unter die allgemeine Hauszinssteuer gehörenden Orten nur einen Teil des Jahres vermietet war, ist der Bruttonutzwert entsprechend den Lokal- oder Nachbarverhältnissen des Ortes, sowie der tatsächlichen Benützung zu schätzen. Dieser Nutzwert kann jedoch nicht kleiner sein als jener Betrag, nach welchem bei einem 9prozentigen Schlüssel eine dem Betrage der bemessenen Hausklassensteuer gleichkommende Hauszinssteuer zu zahlen wäre1).

Die separate Schätzung des Einkommens entfällt bei all den Gebäuden und Gebäudeteilen, deren Nutzwert in dem Ertrag des Forst- und Landwirtschafts-, Bergbau- und Gewerbe- (Geschäfts-) Betriebes schon inbegriffen ist und welche demzufolge auch die separate Last der Haussteuer nicht tragen.

i) § 19 des G -A. LUI v. J. 1912. 298

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Ung. Gesetz über die Einkommen st. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.) 299

c) Einkommen aus Gewerbe, Handel, Bergbau und son- stigen unter die allgemeine Erwerbssteuer fallenden

nutzbringenden Beschäftigungen. § 18.

Als Einkommen aus Gewerbe, Handel, Bergbau und sonstigen unter die allgemeine Erwerbssteuer gehörenden nutzbringenden Beschäftigungen gilt der nach dem bezogenen Gesetz festgestellte Geschäftsgewinn. Die nach dem all- gemeinen Erwerbssteuergesetz unterbliebenen, doch nach dem vorliegenden Gesetz gestatteten und nachgewiesenen Abzüge aber sind bei Feststellung des Reineinkommens zu berücksichtigen. Die Bezüge, welche in § 22 des Gesetzes über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen erwähnt sind, zählen ebenfalls hierher.

Von den in § 16 verhandelten Grundpachtungen abgesehen, ist bei allen übrigen Pachtungen der Gewinn des Pächters ebenso zu rechnen, als wäre der Pächter Eigentümer. Die zum Gewinn sinngemäss hinzuzurechnenden, bzw. da- von in Abzug zu bringenden Posten sind in Abs. 4 des § 16 aufgezählt.

Wenn die Bemessungskommission bei Feststellung der Einkommensteuer zu der Ueberzeugung gelangt, dass der als Basis der allgemeinen Erwerbssteuer von einer anderen Bemessungekommission festgestellte Geschäftsgewinn das wirkliche Ausmass nicht erreicht, kann sich dieselbe zwar nicht in die Erhöhung der bereits festgestellten allgemeinen Erwerbssteuer einlassen, jedoch das Ein- kommen aus einer solchen Beschäftigung bei der Einkommensteuer nach freiem Ermessen erhöhen.

d) Einkommen der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen.

§ 19. Als Einkommen der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unter-

nehmungen gilt, mit Berücksichtigung der nachfolgenden Zuschläge, bzw. gestatte- ten Abzüge, der nach der Bilanz sich zeigende Reingewinn, ausschliesslich des statutenmässig separat verwalteten Einkommens aus der durch die Unternehmung für ihre Angestellten errichteten Pensions- und Gnadenversorgungsanstalt.

1. Zum Reingewinn sind hinzuzurechnen: a) der den Gründern oder Aktionären aus dem Geschäfteeinkommen unter

welchem Titel immer ausgefolgte und in der Bilanz bereits verrechnete separate Gewinnanteil, ferner der in dem Geschäftseinkommen nicht figurierende Gewinn der Reservefonds;

b) der von den Geschäftskosten einer ausländischen Mutteranstalt auf die inländische Unternehmung überwiesene Teil;

c) die den Angestellten freiwillig, nicht ausbedungenerweise erteilten und in der Bilanz bereits verrechneten Remunerationen;

d) die Beträge, welche zur Tilgung der Schulden, der von ausländischen Mutteranstalten erhaltenen Vorschüsse, oder des Stammkapitals zur Geschäfts- erweiterung, zu Investitionen - die nicht als Erhaltung oder Ergänzung der inventarmässigen Ausstattung gelten - zur Deckung der in § 14, Punkt 1 er- wähnten öffentlichen Ausgaben, sowie zur Bildung der Reservefonds verwendet werden, einschliesslich auch der als Wertverminderung des Bergwerkes auf- gerechneten, jedoch tatsächlich nicht verausgabten Beträge.

Bei den in Punkt 7 des § 17 des G.-A. VIII: 1909 über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen angeführten Gesellschaften sind die den dort erwähnten Reservefonds zugeführten Beträge insolange steuerfrei, als dieselben dieser Bestimmung nicht entzogen werden. Insofern betreffs der Beiträge zu diesen Reservefonds hinsichtlich des Schätzungs- wertes Bedenken vorkommen sollten, so ist die zur Steuerbemessung kompetente Behörde dazu berechtigt - eventuell bei Einvernehmung von Sachverständigen - den Schätzungswert hinsichtlich der Steuerbemessung zu berichtigen1) .

!) Dieser Absatz in der Fassung, die er durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 20 erhalten hat. 299

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300 UnS· Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

2. Vom steuerpflichtigen Reingewinn sind, soweit es noch nicht geschehen wäre, in Abzug zu bringen:

a) der aus dem Vorjahr vorgetragene Gewinnrest; b) 3V2 Proz. des eingezahlten und noch bestehenden Stammkapitals; ferner

sind in Abzug zu bringen: 3V2 Proz. jener statutenmässigen Reservefonds, welche ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft bilden und gemäss Punkt 10 des § 17 des G.-A. VIII: 1909 aus den bei Emission von neuen Aktien der Aktien- gesellschaften über dem Nominalwerte eingeflossenen Beträgen, oder aus bereits besteuerten Geschäftseinkommen entstanden sind, so dass hierunter die aus dem Ueberschusse des letzten Geschäftsjahres zur Bildung oder Erhöhung solcher Reservefonds verwendete Beträge nicht zu verstehen sind1);

c) das nach § 7 des vorliegenden Gesetzes etwa steuerfreie Einkommen, sowie solche in § 12 aufgezählte Ausgaben, welche aus dem Reingewinn durch Generalversammlungsbeschluss gedeckt werden;

d) die in den Punkten 4, 8 - 10, § 17 des Gesetzes über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen erwähnten Posten;

e) die zur Amortisation des Stammkapitals und der in das Unternehmen investierten Darlehenskapitalien (Stammaktien, Prioritätsaktien und Obligationen) verwendeten Beträge bei solchen Unternehmungen, welche nach Ablauf der in der Konzessionsurkunde bestimmten Frist unentgeltlich in das Eigentum des Staates, des Munizipiums, der Gemeinde (Stadt), bzw. der in der Konzessions- urkunde benannten Person übergehen, wobei der Umstand, dass eine früher mög- liche Ablösung auch ausbedungen wurde, nicht von Belang ist;

f) jene Verluste und Ausgaben, welche sonst das allgemeine Geschäfts- konto belastet hätten, jedoch aus einem besteuerten Reservefonds oder dessen Ertrag gedeckt werden.

Das Steigen oder Fallen des Kurses der im Portefeuille der Unternehmung befindlichen Wertpapiere kann bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesichtspunkt der Besteuerung nicht in Rechnung gezogen werden. In solchen Fällen jedoch, wenn die Wertpapiere mit Kurs tatsächlich zu einem niedereren Kurs verkauft, als dieselben erworben wurden: kann dieser nach- gewiesene Verlust auf 3 Jahre zurück abgezogen werden.

32). Abweichend von den in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen sind:

a) bei jenen inländischen Handelsunternehmungen, die auch im Auslande Geschäftsniederlassungen besitzen und deren Geschäft sich vom Inlande auch auf die ausländische Niederlassung erstreckt, die Roheinnahmen aus dem in dem einen Lande erfolgten Verkaufe jener Waren, welche durch die in dem anderen Lande befindliche Geschäftsniederlassung angekauft wurden, ebenso wie auch die diesen Einnahmen entsprechenden Ausgaben im Falle der Gegenseitigkeit ( § 7 des G.-A. X: 1909) unter den beteiligten Geschäftsniederlassungen in gleichem Verhältnisse aufzuteilen; in gleicher Weise ist auch bei der Besteuerung der in- ländischen Niederlassung einer solchen ausländischen Handelsunternehmung im Falle der Gegenseitigkeit zu verfahren;

b) bei jenen inländischen Industrieunternehmungen hingegen, welche im Inlande Waren herstellen und dieselben im Auslande durch eine Filiale absetzen, kann im Falle der Gegenseitigkeit (§ 7 des G.-A. X: 1909) die nach der Filiale auszuscheidende Steuerbasis nicht mehr als ein Drittel der Roheinnahmen der Filiale betragen. Wenn umgekehrt die zur öffentlichen Rechnungslegung ver- pflichtete Industrieunternehmung eine ausländische ist, kann das steuerpflichtige Einkommen der im Inlande befindlichen Filiale nicht weniger als ein Zehntel der durch dieselbe vermittelten Roheinnahmen ausmachen.

Die Bestimmungen des Punktes b erstrecken sich auch auf die Bergwerks- unternehmungen.

Falls aber ein internationales Uebereinkommen die Besteuerung in einer

l) Die Worte „ferner sind - zu versehen sind" Zusatz des G.-A. LUI v. J. 1912 § 20. *) z.mer a Zusatz des (j.-A. Lill v. J. 1912 § 20.

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Ung. Gesetz über die Einkommen st. (X. Ges. -Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) gQ]

von den in Punkt a - b enthaltenen Bestimmungen abweichenden Art regelt, so sind die Bestimmungen dieses Uebereinkommens massgebend.

e) Einkommen aus Kapitalvermögen und sonstigen unter die Kapitalzinsen- und Rentensteuer fallenden Ein-

nahmen. § 20.

Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten bis zur Höhe des dem Steuer- subjekt gebührenden Betrages:

1. die in § 1 des Kapitalzinsen- und Rentensteuergesetzes erwähnten Zinsen, Renten un<! sonstigen Einnahmen; ferner die Dividenden der Aktien (Geschäfts- anteile) von Genossenschaften;

2. die Zinsen aus den durch separate Gesetze von der Steuer befreiten in- ländischen Obligationen (Prioritätsobligationen) und Pfandbriefen;

3. die Zinsen und Dividenden aus ausländischen Aktien oder Wertpapieren, bzw. aus dem im Ausland angelegten Kapital;

4. die Zinsen aus den Postsparkassaeinlagen.

f) Bezüge und Versorgungen aus Dienstverhältnissen (einschliesslich der Arbeitslohnverhältnisse).

§ 21. Als Bezüge aus Dienstverhältnissen (einschliesslich der Arbeitslohnverhält-

nisse) gelten insbesondere: I. Die den im (öffentlichen und privaten) Dienst von physischen oder

juridischen Personen stehenden Steuerpflichtigen: 1. als Gehalt, Lohn, Sold, Gebühr, Honorar, Quartiergeld (Quartiergeld-

zulage), Personalzulage (Soldzulage), Alterszulage, Funktionszulage und Re- muneration oder unter sonst einem Titel zukommenden Bezüge ständiger Natur;

2. als Provision, Gewinnanteil, Vertrags- oder stückmässige Gebühr, Diäten oder als sonstige, aus dem Dienstverhältnis, bzw. aus der beruf smässigen Be- schäftigung zukommenden Bezüge veränderlicher Natur.

Zu den Dienstesbezügen zählen bei den geistlichen Benefiziaten insbesondere: a) die Naturalbezüge, ferner das Einkommen aus Dienstleistungen, die durch

Handarbeit oder Zugvieh alljährlich verrichtet und bei Feststellung des Rein- ertrages des Grundbesitzes nicht berücksichtigt wurden;

b) das Einkommen aus den Trauungs-, Tauf-, Weihe- und Begräbnisstolar- gebühren, sowie überhaupt aus den Gebühren, die für geistliche Handlungen (z. B. Hauseinweihung) auf Grund des Rechtsgebrauches gefordert werden dürfen;

c) das Zinseneinkommen aus den Messstipendien, aus den zur Verrichtung von gottesdienstlichen Handlungen errichteten und aus sonstigen Stiftungen; d) das vom Staat, aus Domestikalkassen der Gemeinden (Städte), aus

Diözesan- oder sonstigen öffentlichen Fonden als Ergänzung der Bezüge (Kongrua), als ständige Unterstützung oder unter sonst einem Titel bezogene Einkommen; e) der Einkommenüberschuss aus dem Lokalkirchenvermögen (fabrica), soweit derselbe nach den bestehenden Vorschriften zur Dotierung des Steuer-

pflichtigen verwendet werden kann. ^ II. Die Pensionen und Gnadengehälter, Erziehungsbeiträge oder derartigen Ruheversorgungen, Abfertigungen und Pensionsablösungen, welche die in Punkt I, ferner in § 5, Punkt 8 und 9 erwähnten Personen, sowie deren Witwen und Waisen vom Dienstgeber, von Pensions- und Gnadenversorgungsanstalten, aus Fonden oder Stiftungen beziehen.

Der Wert der Naturalwohnung und der sonstigen (in Form einer von Ver- sorgungen, Grundbenützungen usw.) gebührenden Naturalbezüge ist - mit Aus- nahme solcher Bezüge der Mitglieder von Mönchsorden - den Lokalverhältnissen entsprechend zu berechnen. Wenn jedoch im Sinne der bestehenden Vorschriften die separaten Steuern der Realitäten oder sonstigen Vermögensobjekte vom

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302 Ung· Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

Benefiziaten zu entrichten sind, ist dieser Teil der Dienstesbezüge bei Anwendung der §§49 und 66 ausser acht zu lassen.

Das Naturalquartier der staatlichen Angestellten ist im Ausmass des für deren Gehaltsklasse normierten Quartiergeldes zu bewerten.

Bei Bewertung des Nutzwertes von Naturalquartieren bleibt deren ständige Haussteuerfreiheit ausser acht.

§ 22.

Jene Bezüge, welche mit bestimmten amtlichen, bzw. dienstlichen Ausgaben (Reisen usw.) verbunden sind, bleiben in der Regel steuerfrei.

Wenn jedoch solche Dienstesbezüge nur teilweise zur Deckung der damit verbundenen Ausgaben dienen, ist der übrige Teil derselben als Steuerbasis zu nehmen.

Bei den im öffentlichen Dienst stehenden Personen sind die Funktions- zulagen, zeitweiligen Diäten, Reisekosten, Reise-, Pferde- und Wagenpauschale, sowie die belasteten Bezüge dieser Art im vollen Betrag steuerfrei.

§ 23.

Bei jenen Steuerpflichtigen, die auf dem Gebiet des Landes keinen ständigen Wohnort und Haushalt haben und in dem der Bemessung vorangehenden Jahr nicht wenigstens 4 Monate auf dem Gebiet des Landes zubringen, ist das Ein- kommen aus dem Grund- oder Hausbesitz dreifach zu nehmen, darf jedoch bei Grundbesitz nicht geringer sein, als das Dreifache des Katastralreinertrages aus- macht.

Diese Bestimmung hat auf die Mitglieder des Herrscherhauses, sowie auf die von Amts wegen oder zufolge Krankheit oder Studien abwesenden Personen keinen Bezug.

III. Abschnitt. Steuersätze.

§ 24. Die Einkommensteuer beträgt gemäss der nachstehenden Stufen bei einem

Einkommen von mehr als 800 Κ bis einschließlich 900 Κ ... 5 Κ

„ „ 900 „ „ „ 1,000 „ . . . 6 „ „ „ 1,000 „ „ „ 1,100 „ . . . 7 „ „ „ 1,100 „ „ „ 1,200 „ . . . 8 „ „ „ 1,200 „ „ „ 1,300 „ . . . 9 „ „ „ 1,300 „ „ „ 1,400 „ . . . 10 „ „ „ 1,400 „ „ „ 1,500 „ . . . 11 „ „ „ 1,500 „ „ „ 1,600 „ . . . 12 „ „ „ 1,600 „ „ „ 1,700 „ . . . 14 „ „ „ 1,700 „ „ „ 1,800 „ . . . 16 „ „ „ 1,800 „ „ „ 1,900 „ . . . 18 „

1,900 „ „ „ 2,000 „ . . . 20 „ 2,000 „ „ „ 2,200 „ . . . 23 „

„ „ 2,200 „ „ „ 2,400 „ . . . 26 „ 2,400 „ „ „ 2,600 „ . . . 30 „

„ „ 2,600 „ „ „ 2,800 „ . . . 34 „ 2,800 „ „ „ 3,000 „ . . . 38 „ 3,000 „ „ „ 3,200 „ . . . 44 „

„ „ 3,200 „ „ „ 3,400 „ . . . 50 „ „ „ 3,400 „ „ „ 3,600 „ . . . 56 „

3,600 „ „ „ 3,800 „ . . . 62 „ 3,800 „ „ „ 4,000 „ . . . 68 „

302

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 3Q3

von mehr als 4,000 Κ bis einschliesslich 4,400 Κ ... 76 Κ „ „ „ 4,400 „ „ „ 4,800 „ . . . 86 „

„ „ 4,800 „ „ „ 5,200 »... 96 „ „ „ 5,200 „ „ „ 5,600 „ . . . 112 „ „ „ 5,600 „ „ „ 6,000 „ . . . 128 „

„ „ „ 6,000 „ „ „ 6,600 „ ... 144 „ 6,600 „ „ „ 7,200 „ . . . 160 „

„ „ 7,200 „ „ „ 7,800 „ . . . 186 „ „ „ 7,800 „ „ „ 8,400 „ . . . 212 „ „ „ 8,400 „ „ „ 9,000 „ . . . 238 „ „ „ 9,000 „ „ „ 9,800 „ ... 264 „ „ „ 9,800 „ „ „ 10,600 „ . . . 290 „ „ „ 10,600 „ „ „ 11,400 „ . . . 316 „ „ „ 11,400 „ „ „ 12,200 „ ... 344 „ ,, „ 12,200 „ „ „ 13,000 „ . . . 376 „ „ „ 13,000 „ „ „ 14,000 „ . . . 410 „ „ „ 14,000 „ „ „ 15,000 „ . . . 450 „ „ „ 15,000 „ „ „ 16,000 „ . . . 490 „ „ „ 16,000 „ „ „ 17,000 „ . . . 530 „ „ „ 17,000 „ „ „ 18,000 „ . . . 570 „ „ „ 18,000 „ „ „ 19,000 „ . . . 610 „

„ „ „ 19,000 „ „ „ 20,000 „ . . . 650 „ „ „ 20,000 „ „ „ 22,000 „ . . . 730 „ „ „ 22,000 „ „ „ 24,000 „ . . . 810 „ „ „ 24,000 „ „ „ 26,000 „ . . . 890 „ „ ,. 26,000 „ „ „ 28,000 „ . . . 970 „ „ ,; 28,000 „ „ „ 30,000 „ . . . 1050 „ „ „ 30,000 „ „ „ 32,000 „ ... 1130 „ „ „ 32,000 „ „ „ 34,000 „ . . . 1220 „ „ „ 34,000 „ „ „ 36,000 „ . . . 1320 „ „ „ 36,000 „ „ „ 38,000 „ . . . 1420 „ „ „ 38,000 „ „ „ 40,000 „ . . . 1520 „ „ „ 40,000 „ „ „ 44,000 „ . . . 1720 „ „ „ 44,000 „ „ „ 48,000 „ . . . 1920 „ „ „ 48,000 „ „ „ 52,000 „ . . . 2120 „

„ 52,000 „ „ „ 56,000 „ . . . 2320 „ „ „ 56,000 „ „ „ 60,000 „ . . . 2520 „ „ „ 60,000 „ „ „ 64,000 „ . . . 2720 „ „ „ 64,000 „ „ „ 68,000 „ . . . 2920 „ „ „ 68,000 „ „ „ 72,000 „ . . . 3120 „ „ „ 72,000 „ „ „ 76,000 „ . . . 3320 „ „ „ 76,000 „ „ „ 80,000 „ . . . 3520 „ „ „ 80,000 „ „ „ 84,000 „ . . . 3720 „ „ „ 84,000 „ „ „ 88,000 „ . . . 3970 „ „ „ 88,000 „ „ „ 92,000 „ . . . 4220 „ „ „ 92,000 „ „ „ 96,000 „ . . . 4470 „ „ „ 96,000 „ „ „ 100,000 „ . . . 4720 „

„ 100,000 „ „ „ 104,000 „ . . . 4970 „ „ „ 104,000 „ „ „ 108,000 „ . . . 5220 „ „ „ 108,000 „ „ „ 112,000 „ . . . 5480 „ „ „ 112,000 „ „ „ 116,000 „ . . . 5740 „

„ 116,000 „ „ „ 120,000 „ . . . 6000 „ Bei Einkommen von mehr als 120,000 Κ ist als Einkommensteuer 5 Proz.

in der Weise zu zahlen, dass die Stufen von 5000 Κ steigen und jede begonnene Stufe als volle 5000 Κ zu nehmen ist.

Ausschliesslich der Transportunternehmungen, sowie der Kreditgeschäfte betreibenden Aktiengesellschaften und Genossenschaften, desgleichen der Ver- sicherungsunternehmungen bleibt Jedoch bei den übrigen Aktiengesellschaften und

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304 Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.)

Genossenschaften bei Einkommen von mehr als 15,000 Κ der Steuerschlüssel per Stufe unverändert 3 Proz.

Ist die Besteuerung eines Einkommens von weniger als 800 Κ zulässig, so fallen die Stufen von 800 Κ abwärts mit 50 Κ und die Steuersätze mit 30 h.

Bei Anwendung der höheren Stufen darf der durch Anwendung der höheren Stufe entfallende Steuermehrbetrag den auf diese Stufe entfallenden Mehrbetrag der Steuerbasis nicht übersteigen.

§ 25. Wenn ein Steuerzahler, dessen auf Grund dieses Gesetzes festgestelltes Ein-

kommen 8000 Κ nicht übersteigt, seine minderjährigen Kinder oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung andere Angehörige in seinem eigenen Haushalt erhält, sind die im vorigen Paragraphen normierten Sätze der Einkommensteuer - mit Ausnahme der nach den Bezügen der Staats-, Munizipal- und Gemeindeangestellten entfallenden Steuer - zu ermässigen: mit einer Stufe, wenn zwei oder drei, mit zwei Stufen, wenn vier oder mehr Familienmitglieder erhalten werden.

Falls das Einkommen, welches nach den laut Obigem gestatteten Abzügen übrig bleibt, den Betrag von 800 Κ nicht übersteigt, hat die Bemessung der Ein- kommensteuer zu unterbleiben.

Die schon rechtskräftig festgestellte Steuer desselben Jahres kann nach- träglich richtig gestellt oder erlassen werden, wenn deren Zwangseintreibung den Steuerpflichtigen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, oder wenn das Eintreibungsverfahren voraussichtlich resultatlos wäre.

Durch Elementar- oder sonstige Unfälle verursachte Schäden, ferner an- dauernde Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit des Steuerzahlers und dessen An- gehörigen (§ 3), Einberufungen zum Militärdienst (Waffenübung) und sonstige ausserordentliche Umstände, soweit sie die Einnahmen der in § 15, Punkt a - c erwähnten Einnahmequellen wesentlich vermindern: können zwar im Laufe der Bemessung, bei Veranlagung des betreffenden Einkommens, berücksichtigt und die Stufen der Steuersätze aus diesem Grund ermässigt, ja der Steuerpflichtige kann sogar von der Steuer ganz befreit werden; jedoch all dies bildet keinen Grund zur nachträglichen Richtigstellung der bereits rechtskräftig festgestellten Steuer desselben Jahres.

IV. Abschnitt.

Vorbereitung der Steuerbemessung. § 26.

Die Einkommensteuer wird nach den Bekenntnissen der Steuerpflichtigen, den Konskriptionsdaten der zur Konskription der Steuerpflichtigen bestimmten Kommissionen, und den der Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) zur Ver- fügung stehenden sonstigen Daten festgestellt.

In. den Bekenntnissen ist das aus welcher Quelle immer stammende steuer- pflichtige oder steuerfreie Einkommen des Steuerpflichtigen und der zu seinem gemeinsamen Haushalt gehörenden Familienmitglieder (§ 3) bei Bezeichnung der Quellen einzubekennen.

Bei einem Einkommen, dessen Betrag nur durch Schätzung festgestellt werden kann, und überhaupt bei dem der allgemeinen Erwerbssteuer unter- liegenden Einkommen genügt es, wenn der Steuerzahler in seinem Bekenntnis statt der ziffermässigen Bezeichnung des Einkommens nur jene Daten mitteilt, welche zur Feststellung der Steuerbasis nötig sind.

Bei Dienstesbezügen und Versorgungen ist ausser dem genauen Ausweis des Betrages derselben auch Name, Beschäftigung und Wohnort des die betreffen- den Bezüge Verabfolgenden anzuführen. Im Falle des § 22, Abs. 2 kommen die mit Ausgaben belasteten Bezüge im vollen Ausmass und die darauf haftenden Ausgaben separat zur Einbekennung.

Bei Zinsen- und Renteneinkommen ist auch Name und Wohnort des zur Zahlung derselben Verpflichteten anzugeben. Wenn aber bei den im Vorjahr

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges. -Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) gQg

bereits besteuerten Kapitalzinsen und Renteneinkünften, sowie bei den im Vor- jahr bereits besteuerten Einkünften von Personen mit landwirtschaftlicher Be- schäftigung keine Veränderung eingetreten ist, genügt es, wenn sich die Partei bei dem fortsetzungsweisen Bekenntnis auf diesen Umstand nur beruft.

§ 27.

Das Bekenntnis wird für nicht eigenberechtigte und juridische Personen vom gesetzlichen Vertreter abgegeben, der die Interessen derselben auch weiter- hin unter Verantwortung vertritt.

Die im Dienst stehenden Minderjährigen jedoch geben, wenn ihr durch Ernennungsdekret gesichertes Diensteinkommen jährlich 800 Κ übersteigt, das Bekenntnis selbst ab.

Das Gewinn- und Verlustkonto (§11) kann dem Bekenntnis beigeschlossen werden.

Der Inhalt der Bekenntnisse ist als Amtsgeheimnis zu behandeln; daher darf das Bekenntnis der Konskriptionskommission nicht übergeben, und wenn es unter Kuvert einlangt, nur vom Finanzdirektor (dem Steuerinspektor) oder dem von ihm betrauten Beamten geöffnet werden.

Kann der Bekenntnispflichtige den Bekenntnisbogen nicht ausstellen, so hat die Gemeindevorstehung (das städtische Steueramt) denselben auf Grund des diktierten Bekenntnisses auszufüllen und dies von Amts wegen zu bestätigen.

Die Einreichfrist, Ausstellung und Sammlung der Bekenntnisse wird vom Finanzminister im Verordnungswege verfügt.

§ 28. Zur Abgabe des Bekenntnisses sind nicht verpflichtet: 1. die Angestellten des Staates, der unter Verwaltung der k. Regierung

stehenden öffentlichen Stiftungen, der Munizipien und Gemeinden (Städte), wenn dieselben nebst ihren im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienmitgliedern (§3) ausser ihren durch Ernennungsdekret gesicherten ständigen (§21, Punkt I, 1) und weder ganz noch teilweise aus Naturalgebühren bestehenden Dienstesbezügen, Pensionen oder ähnlicher Versorgung (§ 21, Punkt II), keine anderen Einkünfte bzw. veränderlichen Dienstesbezüge (§21, Punkt I, 2) haben;

2. die Witwen und Waisen der in Punkt 1 erwähnten Personen, wenn sie nebst ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern (§ 3) ausser den Pensionen, Gnadengehältern, Erziehungsbeiträgen und sonstigen versorgungs- ähnlichen Bezügen selbst kein anderes Einkommen haben;

3. jene steuerpflichtigen Personen, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen den Betrag von 2000 Κ nicht übersteigt, ausser wenn sie von der Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) zur Vorlage des Bekenntnisses besonders aufgefordert werden, worauf sie ein Bekenntnis abgeben müssen. Im übrigen steht das Recht, ein Bekenntnis abzugeben, auch diesen Steuerzahlern zu.

Hingegen müssen diejenigen, welche 800 Κ übersteigende und durch Er- nennungsdekret gesicherte Dienstesbezüge, Pensionen oder Versorgungen haben, ihr Gesamteinkommen stets einbekennen, ausser wenn dieselben unter Punkt 1 und 2 gehören;

4. die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen.

§ 29. Die Einkommensteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten

Unternehmungen bildet den Zuschlag zur Erwerbssteuer dieser Unternehmungen und wird nach dem für die Bemessung der Erwerbsstcuer dieser Unternehmungen normierten Verfahren und gleichzeitig damit von der Finanzdirektion (dem Steuer- inspektor) bemessen.

Gegen die Bemessung sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie bei der Erwerbssteuer und können dieselben gegen beide Steuergattungen auch in einer Eingabe vereinigt werden. Demzufolge haben jene Bestimmungen des vorliegenden

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306 UnS Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges. -Art. v. J. 1912.)

Gesetzes, welche die Vorbereitung der Steuerbemessung , die Bemessung der Steuer und die gegen Steuerbemessung gestatteten Rechtsmittel behandeln, auf diese Unternehmungen keinen Bezug.

§ 30. Bei Einleitung der allgemeinen Steuerbemessung und in der vom Finanz-

minister festgesetzten Weise und Frist hat: 1. jeder tatsächliche Hausbesitzer oder dessen Vertreter (Bevollmächtigter),

nach Wohnungen bzw. Geschäftelokalitäten gruppiert, den Namen und Stand der Hausbewohner, deren jährliche Wohnungsmiete, ferner jeder Aftervermieter seine Aftermieter und den von ihnen gezahlten Mietsbetrag auszuweisen;

2. jeder Haushaltungsvorstand die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Personen (§3) dem Namen und die Minderjährigen auch dem Alter nach aufzu- zählen und darunter diejenigen zu bezeichnen, die auf ein selbständiges, dem Familienhaupt nachweisbar nicht zur Verfügung gelangendes Einkommen be- sitzen, welches bei der Konskription auf den Namen des Berechtigten zu veran- lagen ist;

3. jedermann, der zur Zahlung von Dienstesbezügen oder Ruheversorgungen (§21) verpflichtet ist, das Namensverzeichnis der Bezugs- oder Versorgungs- berechtigten - mit einzelweiser Angabe der Wohnung, Beschäftigung, sowie im Falle des § 21, Punkt I, 1 und Punkt II der für das laufende Jahr gebührenden, im Falle des § 21, Punkt I, 2 der im Vorjahr ausgezahlten Bezüge gemeindeweise (städteweise) anzufertigen. Wenn die letzterwähnten Bezüge nicht auf die ganze Dauer des verflossenen Jahres lauten, ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag in den Ausweis aufzunehmen; wenn jedoch diese Bezüge vor der Konskription erst zu Anfang des St euer Jahres entstanden sind, hat der Bekenntnispflichtige den im laufenden Jahr tatsächlich ausgezahlten Betrag nachzuweisen und in beiden Fällen auch den Zeitpunkt, von welchem und bis zu welchem die Auszahlung er- folgte, anzugeben.

Die in Punkt 1 enthaltene Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf jene in Hotels und Gasthäusern abgestiegenen Passagiere, die sich daselbst ohne Unter- brechung nicht länger als 3 Monate aufhalten.

Die Ausweise über die in Punkt 1 aufgezählten Daten sind bei jener Ge- meindevorstehung (jenem städtischen Steueramt) einzureichen, wo das Haus gelegen ist, während der in Punkt 2 erwähnte Ausweis an die nach dem Wohnsitz der Partei, der in Punkt 3 erwähnte Ausweis an die nach dem Wohnsitz des Benefiziaten kompetente Gemeindevorstehung einzusenden ist.

Wer die hier erwähnten Ausweise nicht anzufertigen vermag, kann seine Daten der Gemeindevorstehung auch mündlich vortragen; für die Richtigkeit der Aufnahme jedoch ist er selbst haftbar.

Die Verpflichtung, die Dienstesbezüge, Pensionen und sonstigen Versorgungen auszuweisen, obliegt auch jenen Staats-, Munizipal- und Gemeinde- (Stadt-) An- gestellten, bzw. deren Witwen und Waisen, welche im Sinne des § 28, Punkt 1 und 2 nicht bekenntnispflichtig sind. Den Ausweis über die Bezüge derselben hat die mit der Evidenzhaltung der Bezüge betraute Buchhaltung, bzw. die Ge- meinde- (Stadt-) Vorstehung anzufertigen und an die nach dem Wohnsitz kom- petente Gemeindevorstehung einzusenden.

Die in diesem Paragraphen erwähnten und von der Gemeindevorstehung übernommenen Daten sind der Konskriptionskommission zur Verfügung zu stellen.

§ 31. Das Einkommensteuerbekenntnis ist bei jener Gemeindevorstehung einzu-

reichen und die Einkommensteuer in der Regel in der Bemessungsliste jener Gemeinde festzustellen und vorzuschreiben, wo der Steuerpflichtige seinen stän- digen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat.

Im Falle mehrerer Wohnsitze steht die Wahl, des Ortes der Steuerbemessung in erster Reihe dem Steuerpflichtigen zu, der seinen diesbezüglichen Entschluss der betreffenden Gemeindevertetung anzumelden hat. Macht derselbe von diesem

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) gQy

Wahlrecht keinen Gebrauch, so wird der Ort der Steuerbemessung auf Grund der die Wohnsitze erwähnenden besonderen Anzeigen der Gemeindevorstehungen - nach eventueller Neueinvernehmung der Partei - von der Finanzdirektion, bzw. wenn mehrere Finanzdirektionen kompetent sind, vom Finanzminister bestimmt.

Die im Ausland wohnenden ungarischen Staatsbürger (§ 1, Punkt 2), welche auf dem Gebiet des Staates weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort haben, sind an ihrem hiesigen letzten Wohnort zu besteuern.

Die steuerpflichtigen juridischen Personen kommen dort zur Besteuerung, wo deren Direktion bzw. gesetzliche Vertretung ihren Sitz hat.

Die nicht im Inland wohnenden Ausländer zahlen dort Steuer, wo der Grund- besitz, die Industrie- oder Handelsunternehmung oder -anläge liegt, das Pfand- recht ihrer Forderung sichergestellt ist, bzw. das Vermögensrecht besteht.

In strittigen Fällen wird der Ort der Bemessung vom Finanzminister im Verordnungswege bestimmt.

§ 32.

Die Konskription der nach dem vorliegenden Gesetz Steuerpflichtigen wird von den Gemeinden (Städten) gemäss der Verordnung des Finanzministers, sowie unter Aufsicht und Kontrolle der k. Finanzdirektion (des Steuerinspektors) durch jährlich konstituierte Konskriptionskommissionen vorgenommen.

Die Konskriptionskommission besteht aus drei ordentlichen und ebenso- vielen Ersatzmitgliedern. Der Präsident und dessen Stellvertreter wird womög- lich aus der Reihe der Finanzbeamten oder der Gemeinde- (städtischen) Angestellten von der Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) designiert, während die Mitglieder und Ersatzmitglieder von der Gemeindevorstehung (dem Stadt magistrat) aus der Reihe der Steuerzahler gewählt werden. Wer die Wahl ohne triftigen Grund nicht annimmt, ist zugunsten des Gemeinde- (städtischen) Armenfonds mit einer Geldbusse bis zu 100 Κ zu bestrafen. Der Straf beschluss wird von der Gemeinde- vorstehung (dem Stadtmagist rat) erbracht und kann gegen denselben binnen 15 Tagen in zweiter Instanz an die k. Finanzdirektion (den Steuerinspektor) und in dritter Instanz an die Steuerkommission des Verwaltungsausschusses Berufung eingelegt werden.

Die Konskription ist in der vom Finanzminister bestimmten Frist unbedingt zu beenden. Demzufolge ist die Steuerkonskriptionskommission in Städten und grösseren Gemeinden in solcher Anzahl zu entsenden, dass die Konskriptions- operate bis zu dem verlangten Termin fertiggestellt seien.

Bei wahrgenommener Nachlässigkeit oder unmotiviertem Versäumnis nimmt die k. Finanzdirektion (der Steuerinspektor) die Konskription auf Kosten der Gemeinde (Stadt) von Amts wegen vor. Gegen den die Zahlung der Kosten aus- sprechenden Beschluss ist innerhalb 15 Tagen eine Berufung an den Finanz - minister statthaft.

Die etwaigen Kosten des Verfahrens der Konskriptionskommission trägt die Gemeinde (Stadt), die Diäten und Kosten der Hin- und Rückreise der Finanz- organe aber fallen dem Staat zur Last.

§ 33.

Die Konskriptionskommission hat sich über die Besitz-, Vermögens- und sonstigen Erwerbsverhältnisse der zu ihrem Rayon gehörenden Steuerpflichtigen, nötigenfalls auch durch Einvernahme von anderen eingehend zu orientieren und alle zur Beurteilung der Besteuerung geeigneten Daten zu beschaffen. Auf Grund dieser Daten und Erhebungen hat die Konskriptionskommission das dortige wahrscheinliche Einkommen der auf ihrem Gebiet wohnhaften Steuerpflichtigen, nach Einkommenquellen (§ 15) abgesondert, zu schätzen und bei denjenigen, deren Jahreseinkommen, nach ihren Lebensverhältnissen zu schliessen, den Be- trag von 3000 Κ nicht übersteigt, auch das Gesamt Jahreseinkommen anzuführen.

In einer besonderen Liste sind jene Einkommenquellen und deren ermittelter Ertrag aufzunehmen, deren Eigentümer in einem anderen Konskriptionsbezirk wohnen. Wenn ein derartiger Steuerpflichtiger in derselben Gemeinde (Stadt)

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30g Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges. -Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.)

wohnt, ist diese Liste der kompetenten Konskriptionskommission, im anderen Falle aber spätestens binnen 3 Tagen jener Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) zu übersenden, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen ständigen Wohnsitz hat.

Ist der Präsident mit der Schätzung der Kommission nicht einverstanden, so stellt er einen separaten Antrag.

Nach Beendigung der Konskription sind die gesamten Vorarbeiten und Daten im Wege der Gemeindevorstehung unverzüglich an die k. Finanzdirektion (den Steuerinspektor) zu leiten.

§34. Die kompetente Finanzdirektion (der Steuerinspektor) arbeitet bezüglich

derjenigen, deren Jahreseinkommen 800 Κ übersteigt, Steuerberechnungsanträge aus. Zu diesem Behufe unterzieht dieselbe (derselbe) die Operate der Konskriptions- kommission und die eingelangten Bekenntnisse einer Vorprüfung, ergänzt und berichtigt in dem Antrag die Daten der letzteren eventuell nach Anhören von Sachverständigen oder anderen sachkundigen Personen, und kann sogar zu diesem Zweck behufs Verhandlung der die Steuerbemessung berührenden gewichtigen Tatsachen und Umstände auch den Steuerpflichtigen vorladen; ferner bessert dieselbe (derselbe) die in den Operaten der Konskriptionskommission etwa wahr- genommenen Fehler aus, oder lässt die Mängel ergänzen und sucht die sonstigen zur Steuerbemessung erforderlichen Daten nach Möglichkeit zu vervollständigen.

Wenn dife Partei kein Bekenntnis vorgelegt hat, ist dieselbe von der Finanz- direktion (dem Steuerinspektor) mit Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, das Bekenntnis binnen 8 Tagen vorzulegen.

Die zur Verfügung stehenden sämtlichen Daten werden von der k. Finanz- direktion (dem Steuerinspektor) bei Ausarbeitung der Anträge nach freiem Er- messen erwogen.

§ 35. Die aus den Steuerberechnungsanträgen gemeindeweise (städteweise), bzw.

auf dem Gebiet Kroatien- Slawoniens steuergemeinde weise (stadtgemeindeweise) angelegten Listen sind vor Beginn der Steuerbemessung auf 8, im vorhinein zu verlautbarende Tage im Gemeinde- (Stadt-) Haus zur öffentlichen Ansicht auf- zulegen, damit jedermann in dieselben Einsicht nehmen und auch jeder Steuer- pflichtige seine etwaigen Einwendungen dagegen machen könne.

Diese Einwendungen können bis zum Beginn der Steuerbemessung schrift- lich bei der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor), nachher aber bei der Steuer- bemessungskommission entweder mündlich oder schriftlich vorgetragen werden. Die ohne Unterschrift eingelangten Einwendungen jedoch können bei der Ver- handlung nicht berücksichtigt werden.

§ 36.

Wer sein Bekenntnis in der bestimmten Frist nicht vorlegt, zahlt 1 Proz. der im Laufe der Bemessung festgestellten Steuer und wenn derselbe auch der laut § 34 an ihn gerichteten Aufforderung nicht entspricht, weitere 4 Proz. der in erster Instanz festgestellten Steuer als Zuschlag, welcher von der Bemessungs- kommission gleichzeitig festgestellt und auch in die Bemessungsliste eingetragen wird. Wenn jedoch die Partei an der kommissionellen Verhandlung ihrer Steuer persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilnimmt und nachweist, dass sie ihr Bekenntnis ohne eigenes Verschulden nicht vorlegen oder der an sie gerichteten Aufforderung (§ 34) aus denselben Ursachen nicht entsprechen konnte: hat die Bemessung des Zuschlages zu unterbleiben.

An Stelle des in Abs. 1 des § 29 des G.-A. IX: 1909 und des § 36 des G.-A. X: 1909 erwähnten Zuschlages von 1 Proz. tritt ein Zuschlag von 5 Proz., an Stelle des dortselbst erwähnten Zuschlages von 4 Proz. ein Zuschlag von 10 - 25 Proz., wenn die festgesetzte Steuerbasis 10,000 Κ übersteigt1).

i) „An Stelle - übersteigt" Zusatz des G.-A. LUI v. J. 1912 § 39. 308

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üng. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.) 3Q9

Wenn die bemessene Steuer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zunimmt oder abnimmt, oder innerhalb des Jahres erlischt, ist dementsprechend auch der Zuschlag zu berichtigen bzw. zu löschen.

Der Zuschlag ist auch dann zu löschen, wenn im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens nachgewiesen wird, dass das Versäumnis unverschuldet war.

V. Abschnitt, Steuerbemessung.

§ 37. Die Einkommensteuer wird von den behufs Bemessung derselben gebildeten

Steuerbemessungskommissionen, und zwar gleichzeitig mit der allgemeinen Er- werbssteuer der der allgemeinen Erwerbssteuer unterliegenden Steuerpflichtigen jährlich festgestellt.

Die Steuerbemessungskommission konstituiert sich auf die Dauer von 3 Jahren, und zwar:

a) am Amtssitz jedes Verwaltungsbezirkes; b) in jedem Verwaltungsbezirk der Haupt- und Residenzstadt Budapest

und in jeder Munizipalstadt; c) in jeder Gemeinde (Stadt) mit mindestens 10,000 Einwohnern. Der Finanzminister wird ermächtigt, nötigenfalls auch mehrere Steuer-

bemessungskommissionen aufzustellen.

§ 38.

Die Steuerbemessungskommission besteht aus 7 ordentlichen und 6 Ersatz- mitgliedern. Der Präsident und 2 ordentliche, sowie 2 Ersatzmitglieder werden aus der Reihe der Mitglieder über Vorschlag der k. Finanzdirektion (des Steuer- inspektors) vom Finanzminister, 2 ordentliche und 2 Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Landwirtschaft betreibenden Personen oder der Hauseigentümer vom Komitat svizegespan, bzw. in Munizipalstädten vom Bürgermeister ernannt, während 2 ordentliche, sowie 2 Ersatzmitglieder über Aufforderung des Finanz- ministers binnen 15 Tagen von derselben gerechnet, durch die Handels- und Gewerbeabteilung der kompetenten Handels- und Gewerbekammer, gemäss § 18 des G.-A. VI: 1868, in der Plenarsitzung zur Hälfte aus der Reihe der Kaufleute und zur Hälfte aus der Reihe der Industriellen gewählt werden.

Ernennbar bzw. wählbar ist jeder zur Zahlung der Einkommensteuer ver- pflichtete ungarische Staatsbürger, der im Vollgenuss seiner bürgerlichen und politischen Rechte steht und im Bezirk der betreffenden Steuerbemessungskom- mission wohnt. Gleichwohl ist bei Zusammenstellung der Kommission insbesondere darauf zu achten, dass in derselben die verschiedenen Beschäftigungen möglichst verhältnismässig vertreten seien, ferner dass eines der Mitglieder der Kommission absolvierter, womöglich das Advokatursdiplom besitzender Jurist sei. Unter den ernannten Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei aktiv angestellte Beamte sein.

Der Präsidentstellvertreter wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder vom Finanzminister designiert. Die der Wahl unterliegenden Ersatzmitglicder sind im Falle des § 37, Punkt a

aus der Reihe der am Amtssitz des Bezirkes wohnhaften Steuersubjekte zu wählen.

Wer zum Kommissionsmitglied gewählt oder ernannt wird, darf diese Be- trauung ohne begründete Ursache nicht zurückweisen, ausser wenn er eine solche Betrauung bereits innehatte und dieselbe im vorhergehenden Zyklus auch ausübte.

Wenn nach Konstituierung der Kommission irgendein* Mitglied derselben dieses Recht durch Erlöschen einer der erforderlichen Bedingungen verliert oder darauf verzichtet, darf die Betrauung des an dessen Stelle Gewählten oder Er- nannten sich nicht über die von der Konstituierung noch rückständige Zeit hinaus erstrecken.

Referent der Kommission ist ohne Stimmrecht der Delegierte der k. Finanz - direktion (des Steuerinspektors).

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3 IQ Ung. Gesetz über die Einkomraenst. (X. Ges. -Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.)

§ 39. Die Mitglieder der Kommission haben samt dem Präsidenten in der ersten

Sitzung und, falls in derselben nicht alle erschienen sind, jedenfalls vor Beginn ihrer Funktion das folgende feierliche Gelöbnis abzulegen:

„Ich, N. N., gelobe auf Ehre, in der Erfüllung aller mit dieser meiner Be- trauung verbundenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch nach dem Gesetz vorzugehen und dabei die Daten, welche mir betreffs der Verhältnisse des Steuer- pflichtigen zur Kenntnis gelangt sind, streng geheim zu halten."

Die Pflicht der Geheimhaltung besteht auch für den Referenten der Kom- mission, sowie für den Sachverständigen; die Verhandlungsakten sind ebenfalls als Amtsgeheimnis zu behandeln.

§ 40.

Die Präsidenten der Kommissionen beziehen an Diäten 10 K, die Mitglieder 8 Κ pro Tag aus dem Staatsärar.

Diese Diäten kommen den nicht am Funktionsort der Kommission wohn- haften Kommissionsmitgliedern für die ganze Dauer ihrer Funktion, einschliess- lich auch der Reisezeit, den am Funktionsort der Kommission wohnhaften Kom- missionsmitgliedern nur für jene Tage zu, wo sie an den Kommissionsverhandlungen teilnehmen.

Die nicht am Funktionsort der Kommission wohnhaften Kommissionsmit- glieder können für die Hin- und Rückreise bei Eisenbahnfahrten die Fahrgebühr II. Klasse, bei Dampfschiffahrten aber die Gebühr I. Klasse und das vorschrifts- mässige Wagengeld aufrechnen. Das bei Wagenfahrten per Kilometer entfallende Wagengeld wird vom Finanzminister im Verordnungswege geregelt.

§41. Die Verhandlungstermine, bzw. die Reihenfolge, nach welcher die Steuer-

berechnungsentwürfe zur Verhandlung kommen, werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) festgesetzt und sind seitens der Kommission einzuhalten. Diese Reihenfolge hat die k. Finanz- direktion (der Steuerinspektor) auch den Kommissionsmitgliedern mitzuteilen; auch ist dieselbe mindestens 8 Tage vor Beginn der Verhandlung in der betreffen- den Gemeinde (Stadt) in der Weise zu verlautbaren, dass die einzelnen Steuer- zahler daraus den Tag, an welchem ihre Steuer verhandelt wird, erfahren können.

Das tägliche Ausmass der zu verhandelnden Posten ist so festzusetzen, dass die Kommission ihre Arbeit womöglich in 6 Wochen beendige.

Für die Beistellung des Verhandlungslokales, für dessen Beheizung, Beleuch- tung und Reinhaltung haben die für den Amtssitz der Kommission kompetenten Gemeindevorstehungen (Bürgermeister) in dem Fall zu sorgen, wenn kein ge- eignetes Lokal in einem Staatsgebäude vorhanden ist.

§ 42.

Mit Ausschluss der Nichtinteressenten verhandelt die Kommission stets in geheimer Sitzung, ja auf Verlangen welches Kommissionsmitgliedes immer dürfen bei Erbringung des Beschlusses ausser dem Referenten auch die Interessenten nicht anwesend sein. Im letzteren Fall jedoch darf der Referent neuere, vor dem bei der Verhandlung zugegen gewesenen Steuerpflichtigen noch nicht erwähnte Argumente nicht mehr vorbringen.

Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist ausser dem Präsidenten und Referenten die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern notwendig. Sollten nicht so viele Mitglieder erscheinen, beruft der Präsident nach Bedarf Ersatz- mitglieder ein.

Die Kommission erbringt ihren Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Ueber die Sitzungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen. 310

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Ung. Gesetz über die Einkomraenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) β j J

§ 43.

Solange die Einkommensteuerschätzung des Kommissionspräsidenten oder eines Kommissionsmitgliedes, eines Aszendenten, Deszendenten oder Schwagers, oder eines Seitenverwandten bis zum dritten Grade oder schliesslich des Dotations- (Versorgungs-) Gebers verhandelt wird, hat sich das betreffende Mitglied aus der Sitzung zu entfernen.

In solchen Fällen tritt der Präsident den Vorsitz an seinen Stellvertreter oder ein Kommissionsmitglied ab.

§ 44.

Die Steuerbemessungskommission hat bei der ziffermässigen Feststellung des Einkommens des Steuerzahlers die vorgelegten Daten gewissenhaft zu er- wägen und, falls sich nach eingehender Prüfung bezüglich der Richtigkeit des Bekenntnisses oder der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens noch unauf- geklärte Zweifel ergeben, hat sie bei ihrem Verfahren danach zu trachten, dass alle jene Tat umstände, deren Kenntnis zur richtigen und der Wirklichkeit ent- sprechenden Schätzung des Einkommens unbedingt notwendig ist, ermittelt werden.

Zu diesem Behufe ist die Kommission verpflichtet, den bei der Verhandlung freiwillig erschienenen Steuerzahler über die auf die Einkommenschätzung bezug- habenden wichtigen Daten und Umstände einzuvernehmen und den Steuer- berechnungsantrag, sowie die Motive desselben dem Betreffenden mitzuteilen und dessen diesbezügliche Bemerkungen und Einwendungen in Erwägung zu ziehen. Der Kommission steht ferner das Recht zu:

1. den von der Verhandlung ferngebliebenen Steuerpflichtigen behufs Er- teilung von Aufklärungen nötigenfalls vorzuladen; falls aber der Steuerberechnungs- antrag (§ 34) eine Steuererhöhung bezweckt, muss die Partei stets vorgeladen werden ;

2. von dem Steuerzahler die schriftliche Beantwortung einzelner bestimmter Fragen zu verlangen, eventuell die Vorlage des Gewinn- und Verlustkontos von demselben zu fordern;

3. ihren Verhandlungen Zeugen und Sachverständige beizuziehen und die- selben über bestimmte Fragen einzuvernehmen;

4. die Bücherrevision in dem Fall anzuordnen, wenn die Partei die Ein- sicht in ihre Geschäftsbücher selbst angeboten hat, oder wenn sich das Ergebnis des Gewinn- und Verlustkontos als bedenklich erweist.

Die Bücherrevision ist, sofern die Partei dagegen nicht Einsprache erhebt, an dem von der Kommission festgestellten und dem Steuerzahler mitgeteilten Tage am Amtssitz der Kommission vorzunehmen. Die Revision wird unter Verpflich- tung der Geheimhaltung in Anwesenheit des Steuerzahlers, bzw. seines Bevoll- mächtigten, vom.Referenten der Kommission oder einem anderen Finanzbeamten vorgenommen.

Ueber das Ergebnis der Revision ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem ausser den die Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens betreffenden ziffer- mässigen, auf Geschäftsgeheimnisse jedoch nicht erstreckbaren Daten, und ausser den hierauf gemachten Bemerkungen des Steuerzahlers und des mit der Bücher- revision betrauten Beamten, auch noch zu erwähnen ist, in welcher Art die Ge- schäftsbücher im allgemeinen geführt werden und inwieweit diese Bücher Glaub- würdigkeit verdienen.

Die Kommission erwägt das Ergebnis der Bücherrevision nach freiem Er- messen und findet sie die Angaben des Steuerzahlers auch nach der Bücherrevision nicht als erwiesen, so beschliesst sie unter Anhören des Referenten und auf Grund der zu ihrer Verfügung stehenden sonstigen Daten.

Ebenso geht die Kommission auch dann vor, wenn die Partei der an sie gerichteten Aufforderung in der anberaumten Frist nicht entspricht oder sich gegen die Vornahme der Bücherrevision verwahrt.

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312 UnS- Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIU. Ges.-Art. v. J. 1912.)

§ 45. Wenn die Kommission das einbekannte Einkommen nicht für annehmbar

findet, jedoch solche Hilfsmittel nicht zur Verfügung hat, auf Grund welcher sie die Höhe des zu schätzenden Einkommens ziffermässig genau bestimmen könnte, muss die Kommission hauptsächlich bestrebt sein, die Höhe des Einkommens, insbesondere aus äusseren Merkmalen, festzustellen, welche sie in ihrem Beschluss detailliert und auch Punkt für Punkt aufzuzählen hat. Bei diesem Verfahren ist die ganze wirtschaftliche Lage des Steuerzahlers, die Höhe der zur Erreichung seines Einkommens erforderlichen Kosten und das Verhältnis der einzelnen Ein- kommenquellen zueinander in Betracht zu ziehen.

§ 46.

Ueber tatsächliche Verhältnisse und Daten, woraus das steuerpflichtige Einkommen oder die Einnahme aus einer Einkommenquelle wessen immer be- urteilt werden kann, hat jedermann nach bestem Wissen, sei es als Zeuge oder als Sachverständiger, Aufklärung zu geben, wenn er hierzu von der Bemessungs- kommission aufgefordert wird, und die Vernehmung nicht verboten ist.

Im Laufe dieses Verfahrens ist das Ausforschen, das Einmischen in Familien- verhältnisse zu vermeiden und die Ermittlung nur auf die zur Bemessung der Steuer erforderlichen Daten und tatsächlichen Verhältnisse zu erstrecken.

Zeuge oder Sachverständiger kann derjenige nicht sein, der in den Zivil- prozessverfahren vor den Gerichten als Zeuge oder Sachverständiger nicht ein- vernommen werden, bzw. die Zeugenschaft oder das Sachverständigengutachten verweigern kann. Angestellte und gewesene Angestellte können nur mit Ein- willigung des Steuerpflichtigen einvernommen werden. Als Zeugen oder Sach- verständige können diejenigen nicht einvernommen werden, die auf dem Gebiet derselben Kommission (Steuerbemessungskommission) mit der steuerpflichtigen Partei in Konkurrenz stehen.

Wann und wieviel Diäten der Zeuge oder Sachverständige beanspruchen kann, wird vom Finanzminister im Verordnungswege geregelt.

Die vorschriftsmässig festgestellten Kosten des Zeugen, Sachverständigen, sowie des mit der Buchuntersuchung betrauten Beamten trägt das Staatsärar. Wenn hingegen die steuerpflichtige Partei selbst die Einsichtnahme in ihre Bücher angeboten hat, bzw. selbst um Einvernehmung des Zeugen oder Sachverständigen angesucht hat und im Laufe des angeordneten Beweisverfahrens ihre Behaup- tungen sich als unrichtig erwiesen, so fallen die aufgelaufenen Kosten zu Lasten der Partei.

Der Verhaltungsbescheid wird in erster Instanz durch die Finanzdirektion (den Steuerinspektor) gefällt und kann binnen 15 Tagen zum Finanzminister berufen werden1).

§47. Wenn die Steuerbemessungskommission davon Kenntnis erhält, dass ein

nach den bestehenden Gesetzen steuerpflichtiges Vermögen oder Einkommen des Steuerzahlers noch nicht besteuert ist, lässt sie gleichzeitig mit der Feststellung der Einkommensteuer auch die entsprechende Steuer des der Besteuerung ent- zogenen Vermögens oder Einkommens bemessen, während sie die Einkommen- steuer mit Berücksichtigung des Einkommens aus der also der Steuer unter- zogenen Quelle feststellt.

Kann die gleichzeitige Besteuerung des der Steuer entzogenen Vermögens oder Einkommens aus irgendeinem Grund nicht durchgeführt werden, so ist die Einkommensteuer mit Ausserachtlassung des aus dieser Quelle stammenden Ein- kommens provisorisch festzustellen; jedoch sind behufs Besteuerung des der Steuer entzogenen Vermögens oder Einkommens und demzufolge behufs späterer Erhöhung der Einkommensteuer im Wege der kompetenten Finanzdirektionen (Steuerinspektoren) gleichzeitig Verfügungen zu treffen.

!) „Die vorschriftsmässig festgestellten Kosten - berufen werden" Zusatz des G.-A. LUI ν. J. 1912 § 21.

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.) 3 jg

§ 48.

Nach Beendigung der Verhandlung wird bezüglich jedes einzelnen Steuer- zahlers der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens, sowie der laut der Steuer- stufe entsprechende Steuersatz von der Kommission festgesetzt und in die Be- messungsliste eingetragen.

Diesem zu Protokoll genommenen Beschluss ist stets auch die Motivierung anzuschliessen.

Die Geschäftsordnung der Kommission wird des weiteren vom Finanz - minister im Verordnungswege geregelt.

§ 49.

Wenn in dem 800 Κ übersteigenden Einkommen auch steuerpflichtige Dienstes- oder Pensionsbezüge (Pensionsablösung, Abfertigung) enthalten sind ( § 21), so ist der Betrag derselben mit Beachtung der nach § 12, Punkt 8 gestatteten etwaigen Abzüge ziffermässig auch abgesondert festzustellen und der aus der bemessenen Einkommensteuer hierauf entfallende Teil in der Bemessungsliste selbständig zu behandeln.

Diese Absonderung der auf die Dienstesbezüge entfallenden Einkommen- steuer ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1. Wenn die Steuerbasis ausschliesslich aus Dienstes- oder Pensionsbezügen besteht, oder wenn der Betrag derselben die obige Summe der Bezüge überhaupt nicht oder nur in solchem Masse übersteigt, dass beide Beträge unter dieselbe Steuerstufe fallen, ist der volle Betrag der Einkommensteuer abgesondert zu be- handeln.

2. Wenn die Steuerbasis den der Steuer unterzogenen Betrag der Dienstes- oder Pensionsbezüge über die diesem Betrag entsprechende Steuerstufe hinaus übersteigt, ist der laut der Steuerstufe auf die Dienstes- oder Pensionsbezüge ent- fallende Steuersatz von dem nach dem Gesamteinkommen festgestellten Steuer- satz in Abzug zu bringen und abgesondert zu behandeln.

§ 50.

Nach erfolgter Kundmachung des Beschlusses durch den Präsidenten der Steuerbemessungskommission hat sich sowohl der Referent, als auch der bei der Verhandlung anwesende Steuerzahler oder dessen Bevollmächtigter mündlich zu erklären, ob und, wenn ja, aus welchen Gründen er die Angelegenheit an die Reklamationskommission zu appellieren wünscht. Mangels einer solchen Er- klärung ist eine weitere Appellation weder seitens des Aerars, noch der Partei statthaft. In erster Reihe hat sich die Partei zu erklären.

Die vorgebrachte Begründung der mündlichen Appellation ist in das Ver- handlungsprotokoll einzutragen, worauf der Steuerzahler besonders aufmerksam zu machen ist. Gleichzeitig hat der Präsident die Partei auch aufmerksam zu machen, dass sie die Gründe der mündlichen Appellation innerhalb 15 Tagen auch schriftlich einbringen kann.

§51. Sobald die Kommission die Verhandlung betreffs einer Gemeinde beendet

hat, schliesst sie die Bemessungsliste ab und legt die gesamten Akten zum weiteren Verfahren der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) vor.

§ 52. Die k. Finanzdirektion (der Steuerinspektor) übersendet die liquidierte

Bemessungsliste der betreffenden Gemeindevorstehung mit dem Auftrag, dieselbe in dem Gemeinde- (Stadt-) Haus durch 8 Tage zur öffentlichen Einsicht vorzu- legen und die Steuerpflichtigen in ortsüblicher Weise oder durch Kundmachung aufmerksam zu machen, dass mit Ausnahme derjenigen, die bei der Verhandlung der Steuerbemessungskommission anwesend waren und sich mit dem Beschluss

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314 Uns' Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIU. Ges. -Art. v. J. 1912.)

derselben zufrieden gegeben haben (§ 50), jedermann der den Beschluss der Kom- mission für gravaminös erachtet, innerhalb 15 Tagen von der Offenlegung der Liste seine an die Reklamationskommission adressierte Appellation mündlich oder schriftlich bei der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) einbringen könne.

Die mündliche Berufung nimmt diese Behörde zu Protokoll. Der Referent bringt, wenn er seine Appellation bei Anmeldung derselben

nicht genügend begründet hat (§ 50), seine weiteren Gründe innerhalb 15 Tagen von der Beendigung der Verhandlung bei der betreffenden Kommission ein.

Die Appellation hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 53. Die Berufungsfrist, sowie die im vorliegenden Gesetz erwähnte sonstige

Frist läuft, wenn der letzte Tag derselben auf einen Sonntag oder einen Feiertag nach dem Gregorianischen Kalender oder auf einen Nationalfeiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag ab.

Erfolgt die Vorlage durch die Post, so ist der Zeitpunkt der Aufgabe mass· gebend.

VI. Abschnitt. Rechtsmittel.

§ 54. Ueber die Appellation gegen den Endbeschluss der Steuerbemessungskom-

mission entscheidet die Steuerreklamationskommission.

§55. Eine Steuerreklamationskommission ist zu bilden: 1. am Amtssitz jedes Komitates; 2. in jeder mit Munizipalrecht bekleideten Stadt. Der Finanzminister wird ermächtigt, auf dem Gebiet der Haupt- und

Residenzstadt Budapest nach Bedarf auch mehrere Steuerreklamationskom- missionen aufzustellen.

Die Steuerreklamationskommission konstituiert sich auf die Dauer von 3 Jahren.

Die Reklamationskommission besteht aus 7 ordentlichen und 6 Ersatz- mitgliedern. Darunter werden der Präsident vom Minister des Innern, bzw. in Kroatien- Slawonien vom Banus, 3 ordentliche und 3 Ersatzmitglieder vom Finanz- minister ernannt, während 3 ordentliche und 3 Ersatzmitglieder vom Munizipium gewählt werden. Die Wahl ist vor Ende des der Konstituierung der Reklamations- kommission vorangehenden Jahres vorzunehmen.

In jenen Munizipien, auf deren Gebiet eine Handels- und Gewerbekammer, bzw. eine Advokatenkammer besteht, wird in die laut Obigem zu konstituierende Reklamationskommission ein ordentliches und ein Ersatzmitglied statt vom be- treffenden Munizipium, gemäss § 38, von der betreffenden Handels- und Gewerbe- kammer, sodann ein ordentliches und ein Ersatzmitglied von der Generalversamm- lung der Advokatenkammer gewählt.

Ernennbar, bzw. wählbar ist jeder einkommensteuerpflichtige ungarische Staatsbürger, der im Vollgenuss seiner bürgerlichen und politischen Rechte steht und in dem Bezirk der betreffenden Reklamationskommission seinen Wohnsitz hat. Gleichwohl ist bei Zusammenstellung der Kommission besonders darauf zu achten, dass in derselben die verschiedenen Erwerbszweige möglichst verhältnis- mässig vertreten seien und hat der Finanzminister bei seinen Ernennungen für die Vertretung der landwirtschaftlichen Interessenten entsprechend zu sorgen. Von den ernannten Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei aktiv angestellte Be- amte sein.

Der Präsidentstellvertreter wird vom Finanzminister aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder designiert.

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LII1. Ges.-Art. v. J. 1912.) 3-^5

Wer zum Kommissionsmitglied ernannt oder gewählt wird, darf die Er- füllung dieser Betrauung ohne triftigen Grund nicht verweigern, ausser wenn derselbe eine solche Betrauung bereits erhalten und in dem vorigen Zyklus auch ausgeübt hat.

Wenn nach Konstituierung der Kommission ein Mitglied derselben dieses Recht durch Erlöschen einer der erforderlichen Bedingungen verliert oder abdankt, kann sich die Betrauung des an seine Stelle Ernannten oder Gewählten nicht über die von der Konstituierung noch rückständige Zeit erstrecken.

Referent der Kommission ohne Stimmrecht ist der Delegierte der k. Finanz- direktion (des Steuerinspektors).

Die Bestimmungen der §§39 und 40 erstrecken sich auch auf die Steuer- reklamationskommissionen.

Für das Verhandlungslokal, für Beheizung, Beleuchtung und Reinhaltung desselben hat der erste Beamte des Munizipiums in dem Fall zu sorgen, wenn in einem Staatsgebäude kein geeignetes Lokal zur Verfügung steht.

§ 56. Die Steuerreklamationskommission weist die Appellation ohne Verhandlung

von Amts wegen zurück, wenn dieselbe nach Ablauf der bemessenen Frist ein- gereicht (angemeldet) wird.

Der die Zurückweisung aussprechende motivierte Bescheid ist der Partei zuzustellen.

§67. Die interessierte Partei kann, wenn sie oder ihr Stellvertreter die Appellation

wegen eines unabwendbaren Hindernisses nicht rechtzeitig einreichen konnte, ein Rechtfertigungsgesuch einbringen.

Das glaubwürdig zu begründende Rechtfertigungsgesuch ist zusammen mit der Berufung in 15 Tagen, vom letzten Tage der versäumten Frist gerechnet, schriftlich bei der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) einzureichen.

Das Rechtfertigungsgesuch ist von der Berufung getrennt und vor dieser zu verhandeln und zu entscheiden.

Wenn die Reklamationskommission dem Rechtfertigungsgesuch nicht statt- gibt, so weist sie die Berufung ohne Verhandlung zurück, im anderen Falle aber verhandelt sie dieselbe sofort meritorisch.

§ 58. Die Reklamationskommission unterzieht die an sie eingelangten Appellationen

und die hierauf bezüglichen Akten einer eingehenden Prüfung (§ 59) und fällt, nachdem sie alle aufgetauchten Bedenken aufgeklärt hat, über die Appellation ihre Entscheidung.

Bei Appellationen ist die Reklamationskommission bei Erbringung ihres Beschlusses nicht an die in der Berufung bezeichneten Grenzen gebunden, sondern kann, wenn während ihrer Verhandlungen früher nicht gekannte Daten auftauchen, mit Berücksichtigung derselben den durch die Steuerbemessungskommission fest- gestellten Steuersatz erhöhen oder herabsetzen.

Die Bestimmungen der §§42 und 43, ferner der §§45 und 46 erstrecken sich auch auf die Steuerreklamationskommission.

Die Geschäftsordnung der Kommission wird des weiteren vom Finanz- minister im Verordnungswege geregelt.

§ 59. Die Steuerreklamationskommission ist berechtigt, bzw. verpflichtet: 1. den Steuerpflichtigen, wenn derselbe in seiner Appellation darum an-

sucht, oder wenn sie es sonst für notwendig erachtet, behufs Erteilung von Auf- klärungen vorzuladen; falls die Erhöhung der erstinstanzlichen Feststellung be- absichtigt ist, muss die Partei stets vorgeladen werden;

2. vom Steuerpflichtigen auch die schriftliche Beantwortung einzelner be- 315

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31ß Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. ν. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. ν. J. 1912.

stimmter Fragen zu fordern, eventuell das Gewinn- und Verlustkonto einzuver- langen ;

3. zu ihren Verhandlungen Zeugen und Sachverständige zu berufen und über bestimmte Fragen einzuvernehmen, eventuell die Zeugen durch das nach ihrem Wohnsitz kompetente Bezirksgericht unter Eid einvernehmen zu lassen;

4. in dem Fall eine Bücherrevision anzuordnen, wenn die Partei die Ein- sicht in ihre Geschäftsbücher selbst beantragt hat, oder wenn das Ergebnis des Gewinn- und Verlustkontos bedenklich erscheint.

Die Bücherrevision ist an dem von der Behörde festgesetzten und auch dem Steuerzahler mitgeteilten Tage nach den Bestimmungen des § 44 am Amts- sitz der Kommission vorzunehmen.

Die Kommission erwägt das Ergebnis der Bücherrevision nach freiem Er- messen, und findet sie auch nach der Bücherrevision die Angaben des Steuer- zahlers nicht als erwiesen, so entscheidet sie nach Anhören des Referenten und auf Grund der zur Verfügung stehenden sonstigen Daten.

Ebenso geht die Kommission auch dann vor, wenn die Partei der an sie gerichteten Aufforderung in der anberaumten Frist nicht entspricht.

§ 60.

Die Steuerreklamationskommission nimmt ihre nach Beendigung der Ver- handlung erbrachte Entscheidung samt der erschöpfenden Begründung zu Proto- koll und lässt dieselbe in vorschriftsmässiger Weise sowohl der Partei, als auch der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) zustellen.

War der Steuerpflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der Kundmachung der Entscheidung anwesend, ist dieser Umstand in der Entscheidung zu erwähnen.

Auf die Bestimmungen des § 94 des G.-A. XXVI: 1896 ist die Partei stets aufmerksam zu machen.

§ 61.

Gegen den Beschluss der Steuerreklamationskommission ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur in den nachstehenden Fällen statthaft:

Beschwerderecht hat 1. der Referent der Kommission als Vertreter des Aerars: a) wenn das Existenzminimum auf Grund nicht stichhaltiger Motive fest-

gestellt worden ist; b) wenn die Reklamationskommission die allgemeine Erwerbssteuer oder,

vom 2. Jahr nach dem Inslebentreten dieses Gesetzes angefangen, die Einkommen- steuer in einem geringeren Betrag als jenen des Vorjahres festgestellt hat;

2. der Steuerpflichtige: a) wenn die Reklamationskommission die von der Bemessungskommission

festgestellte Steuer erhöht hat; b) wenn die Reklamationskommission die allgemeine Erwerbssteuer oder,

vom 2. Jahr nach dem Inslebentreten dieses Gesetzes angefangen, die Einkommen- steuer in einem höheren Betrag als jenen des Vorjahres festgestellt hat;

c) wenn das als Grundlage der Steuerbemessung dienende Einkommen nicht aus dem Gebiet derselben Reklamationskommission herrührt;

d) wenn das Existenzminimum auf Grund stichhaltiger Motive nicht fest- gestellt worden ist;

3. jede der beiden interessierten Parteien: a) wenn die Frage zu entscheiden ist, ob irgendein Einkommen als Steuer-

basis anzunehmen ist oder nicht; b) wenn bei Konstituierung oder im Verfahren der Reklamationskommission

die Vorschriften des Gesetzes verletzt worden sind; c) wenn die Frage zu entscheiden ist, ob bei Berechnung des Reineinkommens

des Steuerpflichtigen von der Bruttoeinnahme, bzw. von der Bruttoeinnahme der einzelnen Einkommenquellen irgendeine Post, nach den Bestimmungen des all- gemeinen Erwerbssteuer- bzw. Einkommensteuergesetzes in Abzug gebracht werden kann oder nicht.

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.) 3 J 7

Gegen zwei in der Frage des Existenzminimums erbrachte gleichlautende Beschlüsse steht jedoch der Partei das Beschwerderecht nicht zu.

Die Beschwerde ist im Sinne des G.-A. XXVI: 1896 bei der k. Finanz- direktion (dem Steuerinspektor) einzureichen, und wird vom Verwaltungsgericht stets mit Ausschluss der Oeffentlichkeit verhandelt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

VII. Abschnitt.

Veränderung innerhalb des Jahres. § 621).

Wenn in den Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen des Steuersubjektes, mit Ausnahme der Dienstbezüge, nach Beendigung der Steuerkonskription, bzw. nach Einreichung des Bekenntnisses, jedoch noch vor der Feststellung der Steuer der Partei in erster Instanz, Aenderungen eintreten, so sind diese Aenderungen bei Feststellung der Steuer zu berücksichtigen, falls der Steuerpflichtige die Aenderung nachweist oder die Steuerbemessungskommission oder die Finanz- behörde in den Besitz solcher Daten gelangt, welche bei Anfertigung der Steuer- vorschläge nicht berücksichtigt wurden oder noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Die nach Beendigung der Steuerbemessung steuerpflichtig gewordenen Steuersubjekte werden jedoch in der Regel erst im folgenden Jahre besteuert.

Ausgenommen sind von dieser Bestimmung und gemäss der Verfügungen des G.-A. X: 1909 werden auch während im Laufe des Jahres steuerpflichtig die folgenden Personen:

1. Die in Punkt 5 des § 1 des G.-A. X: 1909, ferner die in § 18 des vorliegen- den Gesetzes angeführten juristischen Personen.

Unter diesen: a) die Bergwerksgesellschaften werden vom ersten des auf die Entstehung

des steuerpflichtigen Einkommens folgenden Monates besteuert; doch ist das steuerpflichtige Einkommen, welches auf das von diesem Tage an berechnete, nicht volle Jahr festgestellt wurde, auf ein ganzes Jahr abzurunden, es kann aber zu Lasten des Steuerzahlers von der Steuer, welche nach dem auf ein ganzes Jahr abgerundeten Einkommen bemessen wurde, nur jener Betrag vorgeschrieben werden, welcher von dem ersten des auf die Entstehung des steuerpflichtigen Einkommens folgenden Monates bis Ende des Jahres entfällt.

b) Bei den neu entstandenen, zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen ruht die Steuerbemessung bis zur Anfertigung der ersten Bilanz. Nach Fertigstellung der Bilanz bildet das auf Grund derselben festgestellte steuer- pflichtige Einkommen die Steuerbasis für das 1. und 2. Jahr der Unternehmung. Umfasst die Bilanz das Ergebnis eines nicht vollständigen Jahres, so ist die Steuer- basis auf ein '~olles Jahr abzurunden, es kann aber zu Lasten des Steuerpflichtigen von der Steuer, welche nach dem auf ein ganzes Jahr abgerundeten Einkoramen bemessen wurde, nur jener Betrag vorgeschrieben werden, welcher von dem ersten des auf die Entstehung des steuerpflichtigen Einkommens folgenden Monats bis Ende des Jahres entfällt.

2. Die im Auslande wohnhaften und noch nicht besteuerten ungarischen Staatsangehörigen, sowie die noch nicht besteuerten Ausländer, bei deren Be- steuerung gemäss dem Punkte 1 a vorzugehen ist.

3. Diejenigen Angestellten, deren ständige Dienstbezüge, Pension oder anderweitige Versorgung

a) im Laufe des Jahres über 800 Κ steigt; b) in einem 800 Κ übersteigenden Betrage im Laufe des Jahres entsteht. In beiden Fällen sind die noch unbesteuerten Dienstbezüge, Pension oder

anderweitige Versorgung - unter Ausschluss der Pensionsablösung und End- abfertigung - auf ein ganzes Jahr abzurunden und falls das Steuersubjekt nach

i) § 62 in der Fassung, die er durch G.-A. LIII v. J. 1912 § 22 erhalten hat. 317

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318 UnS· Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIIL Ges.-Art. v. J. 1912.)

sonstigem Einkommen bereits besteuert ist, unter Abzug der hierauf entfallenden fortsetzungsweisen Steuer zur festgestellten Steuerbasis hinzuzurechnen, widrigen- falls das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen des Angestellten festzustellen ist. Es kann aber zu Lasten des Steuerpflichtigen nur jener Betrag vorgeschrieben werden, welcher von der Liquidierung der Dienstbezüge bis Ende des Jahres entfällt.

4. Jene Angestellten, die a) pensioniert, b) aus dem Pensionsverhältnisse in den aktiven Dienst zurückversetzt

wurden. In beiden Fällen ist die auf die erloschenen Bezüge entfallende Steuer gemäss

§ 64 des G.-A. X: 1909 abzuschreiben, dann aber bei der nachträglichen Bemessung in ersterem Falle an Stelle des im gesamten Jahreseinkommen enthaltenen Aktiv- dienstbezuges der Betrag der Jahrespension, hingegen im letzteren Falle an Stelle der Pension der Jahresbetrag der Aktivdienstbezüge zu setzen. Es kann aber von der bemessenen Steuer zu Lasten des Steuerpflichtigen nur jener Betrag vorgeschrieben werden, welcher von der Liquidierung der zur Berichtigung der Steuer dienenden Bezüge bis Ende des Jahres entfällt.

5. Jene Angestellten, die eine Pensionsablösung oder Endabfertigung er- halten haben.

Die für Pensionsablösung oder Endabfertigung ausgezahlten Beträge sind jedoch zur Steuerbasis des Steuerpflichtigen, welche nach Abzug der erloschenen Dienstbezüge etwa verbleibt, nicht hinzuzurechnen, sondern sind diese Bezüge unter Ausschluss der Abrundung auf ein volles Jahr und ohne Rücksicht auf das Existenzminimum im wirklichen Betrage besonders als Steuerbasis zu nehmen. Die nach dem entsprechenden Satze bemessene Steuer ist in vollem Betrage bei der Auszahlung auf einmal in Abzug zu bringen.

In den im vorliegenden Paragraphen behandelten Fällen ist die Bekenntnis, mit Ausnahme der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unterneh- mungen, deren Steuern durch die Finanzdirektion (den Steuerinspektor) im Ver- laufe der regelmässigen Bemessung in dem auf die Entstehung folgenden Jahre festgestellt wird, mitsamt der in § 30 des G.-A. X: 1909 erwähnten und durch den Dienstgeber auszustellenden Ausweise binnen 15 Tagen, von der Entstehung des steuerpflichtigen Einkommens, bei der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) einzureichen.

Im Falle einer Gefällsübertretung (§ 71 des G.-A. X: 1909) erstreckt sich die Nachtragsbemessung - und zwar besonders für ein jedes Jahr - nur auf die Feststellung des verkürzten oder verschwiegenen einjährigen steuerpflichtigen Einkommens, welches Einkommen, falls die Partei in dem betreffenden Jahre nach ihrem sonstigen Einkommen schon besteuert wurde, zu demselben hinzuzu- rechnen und der Steuersatz entsprechend zu berichtigen ist.

§ 63.

Zur Nachtragsbemessung, bzw. Berichtigung der Steuer ist kompetent: 1. bei Dienstbezügen und Versorgungen (§ 21) die k. Finanzdirektion (der

Steuerinspektor) ; 2. in sonstigen Fällen die Steuerbemessungskommission. Sollte jedoch

die Einhebung der Steuer vor Abhaltung der Kommissionsverhandlung gefährdet sein, so stellt die k. Finanzdirektion (der Steuerinspektor) die Einkommensteuer in erster Instanz mittels Bescheides fest; die derart bemessene Steuer wird auf einmal fällig und ist sofort zu entrichten.

Die Berichtigung der nach den Dienstbezügen oder Pensionsversorgungen der staatlichen Angestellten bemessenen Steuer ist von Amts wegen vorzunehmen und die Partei hiervon mittels Bescheides zu verständigen.

Gegen die Nachtragsbemessung, bzw. Berichtigung der Steuer kann: a) im Falle des Punktes 1 an die Steuerkommission des Verwaltungsaus-

schusses, b) im Falle des Punktes 2 an die Steuerreklamationskommission binnen

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Ung. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) gjg

15 Tagen Appellation eingelegt werden. Die Appellation hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 64. Die Steuerpflicht erlöscht: 1. bei physischen Personen durch Ableben, durch eine die nach diesem

Gesetz bestehende Steuerpflicht aufhebende Auswanderung oder durch Erlöschen der Dienstbezüge, Pensionsversorgungen, bzw. durch Herabsinken derselben unter das Existenzminimum mit Ende jenes Monates, in welchem diese Fälle ein- getreten sind;

2. bei den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen nach § 10 des Gesetzes über die Erwerbssteuer dieser Unternehmungen;

3. bei allen sonstigen steuerpflichtigen Genossenschaften, Gesellschaften und anderen juridischen Personen mit Ende jenes Monates, in welchem ihre dies- bezügliche Eigenschaft erlischt.

Wenn jedoch mit dem Ableben des Steuerpflichtigen die demselben gegen- über festgestellte Steuerbasis nicht gänzlich erlischt, ist der im Verhältnis des noch vorhandenen und des erloschenen Einkommens berichtigte Teil der be- messenen Steuer bis Ende des Jahres aus der Verlassenschaft auch dann noch weiter zu entrichten, wenn die Erben die Verlassenschaft unter sich aufgeteilt haben. Für diese die Verlassenschaft belastende Steuer sind die Erben bis zur Höhe ihrer Erbschaft solidarisch haftbar.

Die Anmeldungen wegen Tilgung, bzw. Herabsetzung der Steuer sind binnen 15 Tagen vom Eintreten des Anspruches bei den k. Finanzdirektionen (Steuer- inspektoren) einzureichen, welche darüber in erster Instanz entscheiden. Bei Fristversäumung kann die Löschung, bzw. Steuerherabsetzung nur vom Tag der Anmeldung erteilt werden.

Die Steuerlöschung nach den Dienstbezügen der staatlichen Angestellten oder nach der Versorgung der staatlichen Pensionisten ist von Amts wegen vor- zunehmen.

Gegen den Beschluss der Steuerbehörde erster Instanz ist binnen 15 Tagen eine Appellation an die Steuerkommission des Verwaltungsausschusses statthaft.

§ 65. Die in der Höhe des Einkommens oder in der Lage und in den Verhältnissen

des Steuerzahlers innerhalb des Jahres eintretenden Aenderungen sind mit Aus- nahme der in den §§62 und 64 behandelten Fälle für die festgestellte Einkommen- steuer nicht von Belang.

Wenn jedoch infolge von ausserordentlichen, unabhängig vom Steuersubjekt eingetretenen Umständen das festgestellte Einkommen innerhalb des Jahres in solchem Masse abnimmt, dass die Eintreibung der Steuer den Ruin der Partei nach sich ziehen würde: so kann der verhältnismässige Teil der bei Eintritt des die Abnahme verursachenden Falles noch nicht fälligen Steuer oder auch der volle Betrag derselben ausnahmsweise nachgelassen werden.

Die Gesuche um Steuernachlass sind bis Ende des Steuerjahres bei dem Finanzministerium einzureichen, das hierüber beschliesst.

Die unter Deszendenten oder Aszendenten mit oder ohne Gegenleistung aus welcher Ursache immer erfolgte Vermögensübergabe bietet keinen Grund für einen Steuernachlass; der Uebernehmer jedoch ist bis zur Höhe des Vermögens für die zu Lasten des Uebergebenden bemessene Einkommensteuer haftbar.

VEIL Abschnitt. Besondere Verfügungen betreffs der aus Dienstverhältnissen

stammenden Bezüge und Versorgungen. § 66.

Personen, welche Dienst- oder Pensionsbezüge (§21) von mehr als 7000 Κ pro Jahr beziehen, zahlen nach ihren im Laufe der erstinstanzlichen Bemessung

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320 ünS Gesetz uber die Einkommens t. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

in Rechnung genommenen gesamten Dienst- oder Pensionsbezügen (§ 49) noch einen besonderen Einkommensteuerzuschlag; derselbe beträgt bei:

über 7,000- 9,200 Κ 0,2 Proz. 9,200-10,000 „ 0,5 „

„ 10,000-13,000 „ 1,2 „ n 13,000-15,000 „ 2,3 „ „ 15,000-17,000 „ 3,0 „ n 17,000-20,000 „ 3,2 „ „ 20,000-25,000 „ 4,0 „ „ 25,000-30,000 „ 4-5 „ „ 30,000-40,000 „ 5,0 „ „ 40,000 Κ 6,0 „

Die im Laufe des Rechtsmittelverfahrens oder in den Fällen der §§62 und 64 erfolgte Zunahme oder Abnahme der Steuerbasis hat zur Folge, dass die Berich- tigung des Zuschlages von Amts wegen vorgenommen wird. Durch eine in sonstigen Fällen erfolgte Zunahme oder Abnahme der Steuerbasis wird die bemessene Steuer nicht berührt.

Bei Anwendung der höheren Stufen kann der durch die Anwendung der höheren Steuerstufe verursachte Mehrbetrag der Steuer den auf diese Stufe ent- fallenden Mehrbetrag der Steuerbasis nicht übersteigen1).

§ 67.

Der Betrag, welchen die auf die Dienstbezüge und Versorgungen entfallende und nach § 49 selbständig behandelte Einkommensteuer zusammen mit dem in § 66 erwähnten Zuschlag ausmacht, gilt als Grundlage für die Bemessung des Landeskrankenverpflegssteuerzuschlages (G.-A. XXI: 1898) und der den direkten Staatsteuern anhaftenden sonstigen lokalbehördlichen Steuern.

§ 68. Personen, die bei den unter Verwaltung des Staates (staatlichen Betriebe)

und der k. Regierung stehenden öffentlichen Stiftungen angestellt sind und hier- über ein vorschriftsmässiges Ernennungsdekret haben, können nach ihren Dienst- bezügen ausser der Einkommensteuer und dem Landeskrankenverpflegssteuer- zuschlag mit keiner sonstigen Steuer belastet werden.

Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Pensionsversorgung der- selben, sowie ihrer Witwen und Waisen.

§ 69. Sämtliche Steuern nach den Dienstbezügen und Pensionen (§21) der in

§ 68 erwähnten, sowie der bei den Munizipien und Gemeinden (Städten), sowie bei den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen ständig Angestellten werden in gleichen monatlichen, bzw. bei Gemeinden (Städten) und bei den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen laut Bestimmung des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern in viertel- jährlichen Raten und unter Haftpflicht von der die Auszahlung vornehmenden Kasse, bzw. vom Dienstgeber eingehoben und abgeführt.

Als ständig Angestellter gilt derjenige, der nicht mit Taggeld bzw. Arbeits- lohn angestellt ist.

Das weitere Verfahren ist im Verordnungswege zu regeln. Bis zum Abschluss der im Zuge befindlichen Bemessung ist der Abzug auf

der vorjährigen Basis vorzunehmen.

i) Dieser Absatz wurde durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 23 zugefügt. 320

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üng. Gesetz über die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art . v. J. 1912.) 32 1

IX. Abschnitt. Strafbestimmungen.

§ 70. Wer die in § 30, bzw. im letzten Absatz des § 62, erwähnten Daten nicht

zur gehörigen Zeit vorlegt oder darin Unwahrheiten angibt, ist sovielmal mit einer Geldbusse bis zu 100 Κ zu bestrafen, bei wievielen Steuersubjekten er diese Unterlassung oder Handlung begangen hat.

Die Geldbusse wird in erster Instanz von den Finanzdirektionen (Steuer- inspektoren) festgestellt, gegen deren Entscheidung eine Appellation an die Steuer- kommission des Venvaltungsausschusses und gegen die Entscheidung derselben an den Finanzminister statthaft ist.

§ 71. Eine unter das Gefällsstrafverfahren fallende Uebertretung begeht der

Bekenntnispflichtige, wenn er in seinem Einkommenbekenntnis oder in seiner schriftlichen oder zu Protokoll gegebenen Antwort auf die von kompetenter Seite an ihn gericnteten Fragen oder in der Begründung seines Rechtsmittels wissent- lich unwahre und eine absichtliche Irreführung bezweckende Erklärungen angibt, welche zur Steuerverkürzung geeignet sind, bzw. wenn er eine steuerpflichtige Einkommenquelle absichtlich verschweigt.

Der Täter bleibt jedoch unbestraft, wenn er, bevor die Anzeige erstattet oder die Untersuchung eingeleitet wurde, seine Erklärung kompetenten Ortes aus- bessert oder ergänzt, bzw. das verschwiegene Einkommen einbekennt.

Ueber die Ahndung dieser Uebertretungen verfügt der IX. Abschnitt des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern.

X. Abschnitt.

Bestimmungen gemischter Natur. § 72.

Die Verbuchung, Fälligkeit, Einhebung, Eintreibung, Sicherstellung und Verjährung der Einkommensteuer samt allen hiermit zusammenhängenden sonstigen Fragen sind in dem Gesetz über die Verwaltung der öffentlichen Steuern geregelt.

§ 73. Der Bekenntnispflichtige kann seiner im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen

Pflicht auch durch einen Bevollmächtigten entsprechen; für das Vorgehen des- selben ist jedoch der Vollmachtgeber materiell verantwortlich.

Die ungestempelte Vollmacht ist über Verlangen vorzuweisen. Die mit der Verwaltung oder Besorgung des Vermögens betraute Person

gilt auch ohne spezielle Vollmacht als Bevollmächtigter.

§74. Mit Ausnahme der in § 67 erwähnten und nach den Dienstbezügen und

Versorgungen entfallenden Einkommensteuer darf nach der Einkommensteuer keine sonstige staatliche oder lokalbehördliche Steuer, bzw. kein Steuerzuschlag bemessen werden.

Den Gemeinden jedoch steht das Recht zu, jene Gemeindeinsassen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben und überhaupt keine Staatssteuer zahlen, nach § 130 des G.-A. XXII: 1886 mit der für Taglöhner festgestellten Gemeinde- steuer zu belasten.

Diese Bestimmung hat auf jene Personen, die nach § 58 des allgemeinen Erwerbssteuergesetzes mit einer Gemeindesteuer belastet werden, nur dann und insoweit Bezug, als ihre unter diesem Titel bemessene Gemeindesteuer geringer ist, als die für Taglöhner festgestellte Steuer.

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 321 21

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322 Un8· Gesetz liber die Einkommenst. (X. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.)

§75. Vom Gesichtspunkte der Bemessung der Militärtaxe treten die nachstehenden

Bestimmungen in Geltung: I. Unter den in § 10, Punkt 5 des G.-A. XXVII: 1880, sowie in § 2 des

G.-A. IX: 1883 erwähnten a) Familienhaupt und b) Familienmitglied ist jene Person zu verstehen, die laut § 3 des vor-

liegenden Gesetzes 1. im Falle a der Haushaltungsvorstand ist; 2. im Falle b aber als zum gemeinsamen Haushalt gehörend mit dem Haus-

haltungsvorstand zusammen als ein Steuerpflichtiger gilt. II. Unter den Abs. 1, Punkt 5 des § 10 des G.-A. XXVII: 1880 gehören

jene Wehrpflichtigen, zu deren Lasten, bzw. bei denen zu Lasten des Familien- hauptes die Einkommensteuer laut § 49 des vorliegenden Gesetzes bemessen worden ist und die eine als Grundlage der Bemessung der Militärtaxe dienende sonstige Staatssteuer nicht zu entrichten haben, ausschliesslich derjenigen, die in Punkt 1 und 2 des § 10 des G.-A. XXVII: 1880 erwähnt sind.

III. Unter den Abs. 2 des § 2 des G.-A. IX: 1883 gehören jene Wehrpflich- tigen, zu deren Lasten, bzw. bei denen zu Lasten des Familienhauptes eine Grund- steuer, Haussteuer, Kapitalzinsen- und Rentensteuer, allgemeine Erwerbssteuer, oder, abgesehen von den §§49 und 66 des vorliegenden Gesetzes, eine Einkommen- steuer bemessen worden ist.

IV. All diejenigen, die unter dem Titel Existenzminimum von der Ent- richtung der Einkommensteuer, bzw. der allgemeinen Erwerbssteuer befreit sind, zahlen, wenn keine Grundsteuer, Haussteuer oder Kapitalzinsen- und Renten - Steuer zu ihren Lasten bemessen ist und wenn sie in keine der vom Gesichtspunkt der Bemessung der Militärtaxe aufgestellten Unterklassen gehören, jährlich eine Militärtaxe von 6 K.

§ 76.

Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1911 ins Leben und werden von diesem Zeitpunkt angefangen sämtliche auf den allgemeinen Einkommensteuer- zuschlag bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt. Für die auf die Zeit vor dem Inslebentreten dieses Gesetzes lautenden und bei den übrigen direkten Steuergattungen vorkommenden zurückwirkenden Besteuerungen oder Löschungen bleiben jedoch die auf den allgemeinen Einkommensteuerzuschlag bezüglichen Bestimmungen in Geltung.

§77. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der Minister

des Innern, bezüglich Kroatien- Slawoniens der Finanzminister betraut, der dies- bezüglich im Einvernehmen mit dem Banus von Kroatien- Slawonien-Dalm at ien vorgeht.

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