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Ungarisches Gesetz über die allgemeine Erwerbssteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (IX....

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Ungarisches Gesetz über die allgemeine Erwerbssteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (IX. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 274-290 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907257 . Accessed: 17/06/2014 15:51 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.77.28 on Tue, 17 Jun 2014 15:51:50 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ungarisches Gesetz über die allgemeine Erwerbssteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912.(IX. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 274-290Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907257 .

Accessed: 17/06/2014 15:51

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Ungarisches Gesetz über die allgemeine Erwerbssteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912.

(IX. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912.)

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. § 1.

Der allgemeinen Erwerbssteuer unterliegt jedes Einkommen, das aus den auf dem Gebiet der Länder der ungarischen heiligen Krone von wem immer be- triebenen Gewerbe- und Handelsgeschäften, Bergwerken, intellektuellen und anderweitigen nutzbringenden Beschäftigungen stammt, mit Ausnahme der aus dem Dienstverhältnis stammenden Bezüge oder Versorgungsbeträge und jenes Einkommens, welches das Gesetz über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen enthält.

Hierher gehören insbesondere: 1. das Einkommen der Pächter; 2. mit Ausnahme des staatlichen, munizipalen und kommunalen (städti-

schen) Mauteinhebungs-, Jahrmarkts- und Standgeldeinhebungsrechtes das Er- trägnis aus den kleineren k. Regalbenefizien im Falle der Selbstverwaltung, mit Inbegriff auch des Einkommens aus der zur See, auf offenen Gewässern und auf den der Grundsteuer nicht unterliegenden geschlossenen Wassergebieten unter welchem Titel immer betriebenen Fischerei;

3. der dem Berggesetz unterstehende Bergbau und das Geschäft der hierzu gehörenden Industriezweige;

4. das Einkommen aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Künstler, Advokat, Arzt und Ingenieur, aus dem Privatunterricht und aus sonstigen, nicht auf einem Dienstverhältnis basierenden intellektuellen Beschäftigungen;

5. das Einkommen der Apotheker, Fabrikanten, Gewerbetreibenden, Kauf- leute, Bankiers, Geldspekulanten, der Pfandgeschäfte betreibenden Personen und im allgemeinen jede andere nutzbringende Beschäftigung;

6. das Einkommen aus dem gewerbsmäesig betriebenen Kauf und Verkauf von Gründen oder sonstigen Vermögensobjekten, sowie das Einkommen aus dem Verkauf solcher Gründe oder Grundbesitze, die käuflich erworben und binnen 5 Jahren vom Zeitpunkt der Erwerbung oder auf Grund einer vom Eigentümer erlangten Betrauung (Option) durch Teilverkauf verwertet werden;

7. das aus einer auf dem Gebiet des Staates betriebenen nutzbringenden Beschäftigung stammende Einkommen jener ausländischen Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die in den Ländern der ungarischen heiligen Krone keine protokollierte Firma besitzen;

8. das Betriebseinkommen der offenen Handels- und Kommanditgesell- schaften;

9. das aus dem Unternehmen stammende gemeinsame Einkommen der als offene Handels- oder Kommanditgesellschaften nicht qualifizierbaren Gelegen- heit s- und Gesellschaftsunternehmungen, wenn und wofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass das Einkommen oder ein Teil desselben bei Feststellung der

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 275

Erwerbssteuer der an der Unternehmung Beteiligten bereits in Betracht genommen worden ist.

§2. Die einen Gewerbeschein besitzenden Gewerbetreibenden, auch wenn sie

für Gewerbegeschäfte arbeiten, zahlen nach ihrem gesamten Erwerb die Steuer gemäss diesem Gesetz.

§ 3.

Von der allgemeinen Erwerbssteuer sind ausgenommen: 1. die aus öffentlichen oder Privatdiensten stammenden Bezüge oder Ver-

sorgungsbeträge der in § 1, Punkt 4 erwähnten Personen, bei Privatdiensten jedoch nur dann, wenn der Steuerzahler nur bei einer Person (Unternehmung) bedienstet ist;

2. die auf eigenen oder gepachteten Realitäten ausgeübte Jagd; 3. die Ausbeutung des Materials von Marmor- und Steinbrüchen, Schotter-,

Kies- und Erdgruben und überhaupt von allen nicht unter das Berggesetz fallen- den Revieren, wenn das Material nicht in Umsatz gebracht wird;

4. mit Ausnahme der als besondere nutzbringende Beschäftigung betriebenen Kunst- und Handelsgärtnerei, das Einkommen aus der land- und forstwirtschaft- lichen Produktion, aus dem Weingarten- und Gartenbau, ferner aus der hiermit verbundenen Seiden-, Bienen-, Vieh- und Fischzucht, Viehmast ung und den sonstigen Nebengewerbszweigen; bei den Subjekten der Grundsteuer, wenn sich dieselben hauptsächlich auf die Veräusserung ihrer eigenen Rohprodukte oder auf eine solche Verarbeitung derselben beschränken, welche diesem Gesetz nach nicht als steuerpflichtig gilt.

Gemäss diesem Gesetz ist unter steuerpflichtiger Veräusserung oder Ver- arbeitung mit Ausnahme der Milchprodukte eine naturgemäss nicht in den Kreis des betreffenden Wirtschaftszweiges gehörende Veräusserung oder Umarbeitung der Rohprodukte der Urproduktion zu verstehen.

§4. Von der Erwerbssteuer dauernd befreit sind: 1. die staatlichen Transportunternehmungen (Eisenbahnen) und im all-

gemeinen jene staatlichen Unternehmungen, welche der Staat selbst betreibt, wenn er dieselben mit Inbegriff auch etwaiger, unter privatrechtlichem Titel vor- handenen und f notifizierten kleineren k. Regalbenefizien als Eigentum besitzt; ferner jene Munizipal- und Gemeinde- (Stadt-) Unternehmungen, welche zu Ver- waltungszwecken dienen und nicht Konkurrenzunternehmungen der anderen, unter das vorliegende Gesetz fallenden Unternehmungen sind; sowie die durch die Städte aufrecht erhaltenen Pfandleihanstalten;

2. die Hausindustrie in dem Falle, wenn die damit Beschäftigten ihre selbst oder mit Hilfe ihres Hausgesindes, jedoch ohne Verwendung fremder Arbeiter hergestellten Artikel entweder auf Bestellung anfertigen, oder mit denselben nicht ständig, sondern nur zeitweise hausieren, bzw. ohne ständigen Geschäftsstandort Handel treiben; ferner die sonstigen nur provisorisch und nicht gewerbsmässig betriebenen Nebenbeschäftigungen der Landwirte;

3. die gewerbliche Beschäftigung in öffentlichen Versorgungs- und Unter- richtsanstalten, in Landesdetentions- und Besserungsanstalten, sowie in Gerichts- gefängnissen, desgleichen die Arbeit der in militärischen Anstalten und Betriebs- anlagen verwendeten Soldaten;

4. die durch spezielle Gesetze von der Steuer befreiten einheimischen Unter- nehmungen;

5. die gewöhnliche Taglöhnerarbeit ; 6. die der Ablösung unterliegenden kleineren landwirtschaftlichen Brannt-

weinbrennereien, wenn sie bloss ihre selbst erzeugt en Produkte aufarbeiten; 7. das aus Privatunterricht oder derlei Privat beschäftigung kommende Ein-

kommen der Schüler öffentlicher Unterrichtsanstalten; 276

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276 ünS· Gesetz ül)er d· allS- Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.)

8. das Einkommen der Bettelmönche oder der mit Krankenpflege beschäf- tigten Mönche aus dieser ihrer Beschäftigung;

9. das Einkommen, welches den nicht auf Gewinn gegründeten Kultur- anstalten (mit Einschluss der die körperliche Abhärtung betreibenden Sport- vereine), sowie den derartigen Humanitäts- und Wohltätigkeitsanstalten - ob dieselben von Behörden oder mit Ausschluss des Gewinnes gebildeten Vereinen erhalten werden - aus den Taxen der ihrer Obhut unterstehenden Personen und aus Unterstützungsgeldern zufliesst; schliesslich das Einkommen aus Wohl- tätigkeitsvorstellungen ;

10. das Einkommen aus den Pachtverträgen, die betreffs Einhebung der Weingetränkesteuer und Fleischverzehrungssteuer zwischen dem Staatsärar und den Gemeinden (Städten) abgeschlossen werden;

11. diejenigen gemeinsamen Niederlagen, in welchen individuell bereits besteuerte Gewerbetreibende ausschliesslich ihre eigenen Fabrikate verkaufen;

12. das Gabel laeinkommen und das Einkommen aus dem rituellen Bad im Falle der Selbstverwaltung;

13. diejenigen Ausländer, deren Steuerfreiheit durch bestehende Staats - vertrage gesichert ist;

14. jene Personen, welche wegen ihres geringen Einkommens (Existenz- minimum) keine Einkommensteuer bezahlen. Diese Steuerfreiheit hat auf die- jenigen, die im Sinne des § 3 des Einkommensteuergesetzes mit dem Haushaltungs- vorstand zusammen Steuer zanlen, nur dann Bezug, wenn unter diesem Titel auch der Haushaltungsvorstand steuerfrei ist.

Mit Ausnahme der Punkte 5 und 14 erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf sämtliche, die direkten Steuern belastenden Steuerzuschläge.

§ 5. Die Fälle der provisorischen Steuerfreiheit und deren Dauer sind durch

die einschlägigen speziellen Gesetze geregelt.

§ 6. Wenn sich die Geschäftstätigkeit einer auf dem Gebiete der Länder der

ungarischen heiligen Krone befindlichen Unternehmung oder nutzbringenden Beschäftigung auch auf das Ausland erstreckt, so zahlt dieselbe nach ihrem ge- samten Einkommen die Steuer im Inland.

Das Einkommen aus diesen im Ausland betriebenen Unternehmungen, im Ausland errichteten Filialen, Betriebsanlagen, Verkaufsstellen, Niederlagen oder Agenturen unterliegt im Inland nur dann keiner Steuer, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er in dem Staat, von wo das Einkommen stammt, nach demselben ausser der Einkommensteuer - bereits eine dieser allgemeinen Erwerbssteuer entsprechende Steuer zahlt und dass mit dem betreffenden Staat in dieser Be- ziehung Reziprozität besteht.

§7. Wenn im Ausland wohnhafte Personen ihr Geschäft im Wege einer auf

dem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone errichteten Filiale, Ver- kaufs-, Einkaufs- oder Fabrikanlage, Niederlage, ferner persönlich oder in der Art betreiben, dass dadurch die Ausübung der nutzbringenden Beschäftigung erwiesen ist: so sind dieselben dem Umfang dieser Beschäftigung gemäss auch auf dem Gebiete des Staates zu der allgemeinen Erwerbssteuer heranzuziehen.

§ 8. Die von den im vorigen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen etwa ab-

weichende Besteuerung von Unternehmungen, die ihr Geschäft auf das Gebiet sowohl Ungarns, als auch Oesterreichs ausdehnen, ist durch die bezüglichen ein- schlägigen Gesetze geregelt.

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 277

§9· Die Steuerzahlungspflicht beginnt: a) bei neu entstandenen Unternehmungen und Beschäftigungen an dem

auf den Geschäfts- oder Beschäftigungsbeginn, b) bei provisorischer Steuerfreiheit an dem auf das Erlöschen der Steuer-

freiheit folgenden Monatsersten. § 10.

Die Steuerzahlungspflicht erlischt mit Ende jenes Monats, in welchem die steuerpflichtige Beschäftigung nachweisbar aufgehört hat.

Das Gesuch ist binnen 15 Tagen vom Erlöschen der Steuerpflicht bei der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) einzureichen. Im Falle der Verspätung kann das Erlöschen nur vom Tage der Anmeldung angefangen in Betracht gezogen werden, ausser wenn das frühere Erlöschen der Beschäftigung in einer jeden Zweifel aufischliessenden Weise nachgewiesen wird.

Im Liquidations- oder Konkursfall ist die vorgeschriebene Steuer bis Ende jenes Monats zu zahlen, in welchem die Liquidation begonnen, bzw. der Konkurs eröffnet worden ist. Wird jedoch die steuerpflichtige Beschäftigung auch während der Liquidation oder des Konkurses fortgesetzt, so hat für die Dauer dieser Zeit, gemäss der Ausdehnung des Geschäftes, die Feststellung einer besonderen neuen Steuer stattzufinden.

§ H- Eine neue Steuerbemessung kann nicht stattfinden: 1. wenn nach Ableben des Steuerpflichtigen die Erben seines Nachlasses

das Geschäft weiterführen; 2. wenn im Falle einer Feuersbrunst, Ueberschwemmung oder sonstigen

Elementargewalt der Geschäfts- (Betriebs-) Verkehr nur zeitweilig ruht. In diesem Falle ist bei einer mehr als lötägigen Unterbrechung die auf deren Dauer verhältnismässig entfallende Steuer auf Ansuchen der Partei nachträglich abzu- schreiben.

Wenn auf sämtlichen Grundstücken, welche ein und derselbe Steuerpflichtige in einer Gemeinde in Pacht hat, die Fechsung noch vor der Ernte durch Elementar- unfälle völlig vernichtet wurde, so ist die bemessene Erbsteuer auf Ansuchen der Partei gänzlich abzuschreiben. Bei partiellem Elementarschaden jedoch kann die Schädigung nur bei der nächstjährigen Steuerbemessung in Betracht gezogen werden.

Das Gesuch ist im Falle des Punktes 2 vom Tage der Unterbrechung, im Falle der in Abs. 2 erwähnten Pachtungen vom Tage des eingetretenen Elementar- schadens binnen 15 Tagen bei der Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) einzu- reichen. Später eingebrachte Gesuche können nur vom Tage ihres Einlaufe in Betracht gezogen werden.

§ 12. Die Beschlüsse über die Protokollierung von Handelsfirmen, über die in

den Firmenregistern vorgekommenen und im Sinne des Handelsgesetzes dem kompetenten k. Gerichtshofe angemeldeten Aenderungen, ferner die ausgefolgten gewerbebehördlichen Zertifikate und Konzessionen, oder deren Erlöschen, schliess- lich die von Behörden und Aemtern mit dritten Personen abgeschlossenen und behufs Gebührenbemessung nicht anzumeldenden Lieferungs-, Bau- und sonstigen Unternehmungsverträge sind seitens der kompetenten Gerichtshöfe, Behörden und Aemter in Abschrift auch der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) mit- zuteilen.

Die Handels- und Gewerbekammern, die Gemeindevorstehungen (städtischen Bürgermeister), die Gerichte und sonstigen öffentlichen Aemter haben die seitens der Finanzbehörden behufs Datensammlung an sie gerichteten Ersuchen binnen 15 Tagen vom Empfang derselben zu beantworten.

Die Datensammlung auf den Stationen der Eisenbahn- und Dampfschiff- 277

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278 UnS· Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v.J. 1912.)

fahrtsunternehmungen wird vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister im Verordnungswege geregelt.

§ 13. Wenn der Geschäftsgewinn nur zum Teile provisorisch steuerfrei, zum

Teile aber steuerpflichtig ist, so ist das steuerpflichtige Einkommen während der Dauer der provisorischen Steuerbefreiung auf eine im Verordnungswege festzu- setzende Art zu bestimmen1).

Das Jahr, in welchem die provisorische Steuerfreiheit erlischt, ist bereits bei der Urbemessung in Betracht zu ziehen.

II. Abschnitt.

Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens. § 14.

Die Grundlage der allgemeinen Erwerbssteuer bildet bei jeder einzelnen nutzbringenden Beschäftigung das Reineinkommen aus dem dem Steuerjahr vorangehenden Jahr.

Das Reineinkommen bildet der nach Abzug aller im folgenden Paragraphen aufgezählten Kosten und Ausgaben verbleibende Rest der Bruttoeinnahme.

Wenn eine nutzbringende Beschäftigung noch kein Jahreseinkommen ab- wirft, so gilt das mutmassliche Jahreseinkommen als Steuerbasis.

Sofern das Wirtschaftsjahr des Betriebes mit dem Kalenderjahr nicht zu- sammenfällt, gilt als der Steuerbemessung unmittelbar vorhergehend jenes Ge- schäfts- (Wirtschafts-) Jahr, dessen Endergebnis zur Zeit der Steuerbemessung bekannt ist.

Die Zunahme oder Abnahme des Einkommens während des Jahres ändert die bemessene Steuer nicht.

Abweichend2) von den im vorliegenden Paragraphen enthaltenen Bestim- mungen sind in dem Falle, wenn die Feststellung der Steuer auf Grund der Ge- winn- und Verlustrechnung (Buchauszug) erfolgt:

a) bei jenen inländischen Handelsunternehmungen, die auch im Auslande Geschäftsniederlassungen besitzen, und deren Geschäft sich vom Inlande auch auf die ausländische Niederlassung erstreckt, die Roheinnahmen aus dem in dem einen Lande erfolgten Verkaufe jener Waren, welche durch die in dem anderen Lande befindliche Geschäftsniederlassung angekauft wurden, ebenso wie auch die diesen Einnahmen entsprechenden Ausgaben im Falle der Gegenseitigkeit ( § 6 des G.-A. IX: 1909) unter den beteiligten Geschäftsniederlassungen in gleichem Verhältnisse aufzustellen; in gleicher Weise ist auch bei Besteuerung der inländi- schen Niederlassung einer solchen ausländischen Handelsunternehmung im Falle der Gegenseitigkeit zu verfahren;

b) bei jenen inländischen Industrieunternehmungen hingegen, welche im Inlande Waren herstellen und dieselben im Auslande durch eine Filiale absetzen, kann im Falle der Gegenseitigkeit (§ 6 des G.-A. IX: 1909) die nach der Filiale auszuscheidende Steuerbasis nicht mehr als ein Drittel der Roheinnahmen der Filiale b et ragen. Wenn umgekehrt die Industrieunternehmung eine ausländische ist, kann das steuerpflichtige Einkommen der im Inlande befindlichen Filiale nicht weniger als ein Zehntel der durch dieselbe vermittelten Roh einnahmen aus- machen.

Die Bestimmungen des Punktes b erstrecken sich auch auf die Bergwerks- unternehmungen.

Falls aber ein internationales Uebereinkommen die Besteuerung in einer von den in Punkt a - b enthaltenen Bestimmungen abweichenden Art regelt, so sind die Bestimmungen dieses Uebereinkommens massgebend.

i) Dieser Absatz erhielt seine jetzige Gestalt durch G.-A. LUI ν. J. 1913 § 10. 2) Von hier ab zugefügt durch G.-A. LUI v. J. wise § ii.

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. ν. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.) 279

§ 15. Bei Berechnung des steuerpflichtigen Reineinkommens sind von der Brutto-

einnahme in Abzug zu bringen: 1. die zur Erwerbung (Erzeugung), Sicherung und Erhaltung der Brutto-

einnahme verwendeten Ausgaben, einschliesslich auch der zur Instandhaltung, Erneuerung, Ergänzung und Verwaltung des Inventarvermögens verwendeten Ausgaben;

2. die als Abnutzung der der Haussteuer nicht unterliegenden Gebäude, der Maschinen und sonstigen toten Inventarstücke vorgenommenen jährlichen Abschreibungen, sofern dieselben bei den Betriebsausgaben, unter dem Titel: Instandhaltung oder Ergänzung, nicht bereits verrechnet erscheinen;

3. die Staatssubventionen, ferner die Geschäfts- (Betriebs-) Verluste, mit Ausnahme der Verluste aus einer dem Vorjahr vorangegangenen Zeit, welche nicht abzugsfähig sind;

4. die tatsächlich entrichteten Kammergebühren und Schadenversicherungs- prämien, ferner die auf dem Geschäft (Betrieb) haftenden indirekten staatlichen und kommunalen (städtischen) Steuern, Gebühren und Zölle, sowie jene Beiträge und Gesamtkosten, welche im Sinne der bestehenden Gesetze für die wirtschaft- lichen, gewerblichen und sonstigen Angestellten (Dienstboten) zu entrichten sind;

5. die Zinsen der auf dem Geschäft haftenden Schulden, die Geschäfts- pachtzinse und sonstigen auf privatrechtlichem Titel beruhenden Betriebslasten, welche das Einkommen verringern;

6. schliesslich die Forstbruderladen und deren Zahlungsbeiträge. Bei den dem Berggesetz unterstehenden Bergwerksunternehmungen gelten

als derartige Lasten insbesondere: die an die Bruderladen, sowie mit Ausnahme der Kirchen-, Schulsteuer und des Steuerzuschlages die für Gemeindezwecke ent- richteten Beiträge, ferner die Entschädigung für die Teilnahme an den Kosten der Reviereinrichtungen, Hilfsabbaue, Erb- und Revierstollen und für benützte Bergwerksservitute, die Pachtzinse, die für die zum Bergwerksbetrieb notwendige Einwilligung entrichteten Gegenleistungen (Produktionsanteile), schliesslich (Se Markscheidegebühren und die geschlossene Schurfaufsichtsgebühr.

Wenn im Falle des Punktes 2 gegen die Höhe der Abschreibung ein Be- denken auftaucht, ist deren Betrag im Laufe der Bemessung, eventuell mit Bei- ziehung eines Sachverständigen, festzustellen.

§ 16. Die im vorstehenden Paragraphen erwähnten Ausgaben sind nur insofern

von dem Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen, als sie demselben anhaften. Wenn der Betrieb der Unternehmung zum Teile steuerpflichtig, zum Teile

provisorisch steuerfrei ist und bei der Erteilung der provisorischen Steuerbefreiung hinsichtlich des begünstigten und des nicht begünstigten Betriebszweiges die Verpflichtung der besonderen Buchhaltung bedungen wurde, so dürfen von dem auf das steuerpflichtige Geschäft entfallenden Teile des bilanzmässigen Gewinnes nur jene in § 15 des G.-A. IX: 1909 angeführten Posten in Abzug gebracht werden, welche diesem gegenüber erwachsen sind, während die gemeinsamen Posten im Verhältnisse der steuerpflichtigen und steuerfreien Roheinnahmen aufzuteilen sind1).

§ Π. Von dem Bruttoeinkommen können insbesondere nicht in Abzug gebracht werden: 1. die Beträge, welche zur Vergrösserung des Geschäftes (Betriebes), zur

Erhöhung des Stammkapitales oder zur Tilgung von Schulden verwendet werden; 2. die in § 15, Punkt 4 nicht erwähnten öffentlichen Schulden; 3. die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Zinsen nach den

Kapitalien, die er von den zu seinem gemeinsamen Haushalt gehörenden Familien- J) Dieser Absatz, der an die Stelle der Abs. 2 und 3 des G.-A. von 1909 trat, erhielt seine jetzige Gestalt durch G.-A. LJII v. J. 1912 § 12.

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280 Un£· Gesetz ul)er d· allS· Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

mitgliedern entlehnt hat, ferner der Lohnwert der Arbeit der nach dem Einkommen- steuergesetz (§ 3) zusammen steuerzahlenden Familienmitglieder;

4. die vom Steuerpflichtigen für Geschenke und sonstige unentgeltliche Leistungen dieser Art verwendeten Ausgaben; ferner die den Angestellten frei- willig, nicht ausbedungenerweise erteilten Remunerationen;

5. die Kosten, welche der Steuerpflichtige auf seinen Haushalt, auf den Unterhalt seiner Angehörigen und seiner häuslichen Dienstboten durch Verbrauch von selbstgelieferten oder sonstwie beschafften Produkten oder Artikeln verwendet und überhaupt für Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Bedienung, Pflege, Er- ziehung, bzw. für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bestreitet;

6. die Zinsen der in der Unternehmung oder im Geschäft investierten Kapi- talien, einschliesslich auch der Zinsen, welche nach den aus den Handelsgeschäften entspringenden Forderungen entfallen und gemäss § 1 des Kapitalzinsen- und Rentensteuergesetzes steuerfrei sind, sowie der Zinsen und Arbeitslöhne, welche bei öffentlichen Handels- und Kommanditgesellschaften im Sinne der §§84 und 136 des G.-A. XXXVII: 1875 den Mitgliedern zukommen;

7. die Beträge, welche zur Ergänzung der durch Abnutzung der Gebäude, Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände verursachten Wertverminde- rungen dem Reservefond einverleibt werden.

Durch die Zunahme oder Abnahme des Wertes des in der Unternehmung investierten Stammvermögens wird die Feststellung des steuerpflichtigen Ein- kommens nicht berührt.

i 18. Bei Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens nach Beschäftigungen

dienen die nachstehenden Grundsätze als Richtschnur: 1. Bei allen nicht an einen Ort gebundenen Beschäftigungen entrichtet die

Partei die Steuer nach ihrem gesamten Reineinkommen an ihrem Wohnsitz. Betreibt der Steuerpflichtige mehrere derartige Beschäftigungen, so ist deren Reineinkommen tunlichst separat festzustellen, bei der Steuerbemessung jedoch immer zusammenzufassen.

2. Bei allen an einen Ort gebundenen Geschäften oder Beschäftigungen entrichtet der Steuerpflichtige die Steuer in der Gemeinde, wo er das Geschäft oder die Beschäftigung betreibt. Sofern solche Geschäfte in derselben oder in einer anderen Gemeinde an mehreren Orten abgesondert betrieben werden, ist das steuerpflichtige Einkommen, bzw. die Steuer nach den einzelnen Geschäften oder Beschäftigungen abgesondert festzustellen, doch ist die auf eine Gemeinde entfallende Steuer bei Bemessung und Vorschreibung der Steuer zusammen- zufassen.

3. Bei Bergwerken, wenn die Bergwerksgesamtheit sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, ist die Steuer nach dem Gesamteinkommen in jener Gemeinde festzustellen, in welcher der Hauptteil der Ausseneinrichtung des Grubenwerkes gelegen ist.

4. Bei Pachtungen ist das Einkommen des Pächters gemeindeweise ab- gesondert festzustellen.

5. Die Bau- und Verkehrsunternehmungen entrichten ihre Steuer nach ihrem Gesamteinkommen am Sitz der Unternehmung.

§ 191). Der Bemessungsschlüssel der allgemeinen Erwerbssteuer beträgt: 1. bei jenen Steuerzahlern, deren auf Grund des G.-A. X: 1909 endgültig

festgestelltes Gesamteinkommen, bzw. falls der Steuerzahler nach § 3 des G.-A. X: 1909 dem gemeinsamen Haushalte angehört, das endgültig festgestellte Gesamt- einkommen der dem gemeinsamen Haushalte angehörenden Personen

über 800 Κ beträgt, jedoch 1000 Κ nicht übersteigt, 1 Proz., über 1000 Κ beträgt, jedoch 2000 Κ nicht übersteigt, 2 Proz.,

2000 Κ übersteigt, 3 Proz.; i) Der § 19 erhielt seine jetzige Gestalt durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 13 und § 14.

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LITI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 281

2. bei jenen Steuerzahlern, bei denen laut § 2 des G.-A. X: 1909 die Mit- glieder nur im Verhältnisse ihrer Anteile besteuert werden, jedoch laut § 1 des G.-A. IX: 1909 zur Zahlung der allgemeinen Erwerbssteuer verpflichtet sind, ferner im Falle des § 53 des G.-A. IX: 1909, wenn bei Feststellung der allgemeinen Erwerbssteuer die Steuerbefreiung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist, ausnahmslos 3 Proz.

Das besondere Steuerausmass einzelner Erwerbszweige bestimmen § 22 des G.-A. VIII: 1909 und §§ 50-51 des G.-A. IX: 1909.

Im Falle des Punktes 1 des vorliegenden Paragraphen kann bei Anwendung der höheren Stufen der durch die Anwendung der höheren Steuerstufe verursachte Mehrbetrag der Steuer den auf diese Stufe entfallenden Mehrbetrag der Steuer- basis nicht übersteigen.

Wenn bei einer und derselben Person nicht dieselbe Kommission zur Be- messung der allgemeinen Erwerbssteuer und der Einkommensteuer kompetent erscheint (§ 38 des G.-A. IX: 1909) und der als Steuerbasis der allgemeinen Er- werbssteuer durch die kompetente Bemessungskommission festgestellte Rein- gewinn 2000 Κ nicht übersteigt, so ist auf den durch die Bemessungskommission festgestellten Reingewinn, als Basis der allgemeinen Erwerbssteuer, von den in Punkt 1 des vorliegenden Paragraphen angeführten Steuerschlüsseln jener anzu- wenden, welcher - abgesehen von der Basis der Einkommensteuer des Steuer- pflichtigen - nur der Basis der allgemeinen Erwerbssteuer entspricht. Die auf diese Weise bemessene allgemeine Erwerbssteuer wird nach endgültiger Fest- stellung der Einkommensteuerbasis, falls nach Punkt 1 des vorliegenden Para- graphen ein anderer Steuerschlüssel anzuwenden ist, durch die Finanzdirektion (den Steuerinspektor) von Amts wegen berichtigt. Das Steuerberichtigungsver- fahren wird durch den Finanzminister im Verordnungswege geregelt.

Die in dem vorangehenden Absatze enthaltenen Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn die Feststellung der allgemeinen Erwerbssteuer gemäss Abs. 1 ohne Berücksichtigung der für das Existenzminimum beanspruchten Steuerbefreiung erfolgte, in welchem Falle bei einem 800 Κ nicht übersteigenden Reingewinne der Steuerschlüssel 1 Proz. beträgt. Wenn aber die für das Existenz- minimum beanspruchte Steuerbefreiung bei Feststellung der Einkommensteuer rechtskräftig festgestellt wurde, so ist die bemessene allgemeine Erwerbssteuer von Amts wegen abzuschreiben.

Der Abs. 2 des § 38 des G.-A. IX: 1909 wird ausser Kraft gesetzt. Der jährliche Minimalbetrag der mit 1, 2 und 3 Proz. bemessenen allgemeinen

Erwerbssteuer wird mit 29 Mill. K, der Höchstbetrag derselben hingegen für das Jahr 1913 mit 30,160,000 K, nachher aber in einem jährlich um 2 Proz. dieser 30,160,000 Κ steigenden Betrage festgesetzt.

Falls in einem Jahre das Ergebnis der Bemessung in erster Instanz hinter dem in 29 Mill. K festgesetzten niedrigsten Steuerbetrage zurückbleiben sollte und der Abgang 1 Proz. übersteigt, so ist zur Deckung desselben für das betreffende Jahr durchwegs zu gleichem Prozentsatze eine nachträgliche Bemessung zulässig. Der Prozentsatz der nachträglichen Bemessung ist in einer ganzen Zahl zu be- stimmen und wird die nachträgliche Bemessung bis zu 33 Proz. durch den Finanz - minister angeordnet.

Wenn aber in einem Jahre das Ergebnis der Bemessung in ^rster Instanz den für das betreffende Jahr festgestellten Steuerbetrag um mindestens y2 Proz. übersteigt, sind in dem nächsten Budgetgesetze Verfügungen zur Herabsetzung des Prozentsatzes der Steuer zu treffen.

III. Abschnitt. Das Steuerbekenntnis.

§ 20. Die allgemeine Erwerbssteuer wird auf Grund des Bekenntnisses der Parteien,

bzw. mangels eines solchen von Amts wegen festgestellt. 261

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282 Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges. -Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.)

Der Umstand, dass das steuerpflichtige Einkommen ganz oder zum Teil zeitweilig steuerfrei oder dass kein steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist, ist für die Steuerbekenntnispflicht nicht von Belang.

Diejenigen, die nach dem Einkommensteuergesetz zum Steuerbekenntnis nicht verpflichtet sind, sind bei der allgemeinen Erwerbssteuer der Steuer- bekenntnispflicht nicht enthoben.

§ 21. Zum Steuerbekenntnis sind verpflichtet: 1. bei nicht eigenberechtigten, sowie bei juridischen Personen der gesetz-

liche Vertreter, der die Interessen derselben auch fernerhin unter Verantwortung vertritt; ist ein solcher nicht vorhanden, so die Gesellschaftsmitglieder zusammen;

2. in allen anderen Fällen jene Person, welcher das Einkommen zusteht. Wenn bei den keine besondere gesetzliche Vertretung besitzenden Gesell-

schaftsunternehmungen (Punkt 1) nur eines der Gesellschaftsmitglieder ein Be- kenntnis abgibt, gilt dasselbe als Bevollmächtigter aller Gesellschaftsmitglieder.

§ 22. Das Einkommen mehrerer abgesondert betriebener Geschäfte kann auch

in ein Bekenntnis zusammengefasst werden, wenn dieselben auf dem Gebiet der- selben Gemeinde betrieben werden. Ein Bekenntnis kann sich auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken, wenn die Gemeinden zum Rayon derselben Steuerbemessungskommission gehören. Das Bekenntnis ist jedoch auch in diesen Fällen nach den Gemeinden und den abgesondert betriebenen Geschäften oder Beschäftigungen zu detaillieren.

§23. Der Steuerpflichtige kann in seinem Bekenntnis die Bruttoeinnahme und

die mit der Beschäftigung oder Unternehmung verbundenen Ausgaben abgesondert ausweisen.

Im Bekenntnis sind jedoch unbedingt anzuführen: 1. die Höhe der im Geschäft angelegten Grund- und Betriebskapitalien; 2. bei Pachtungen: die laut mündlichem oder schriftlichem Vertrag in

barem zu zahlende Pacht, sowie der Jahreswert sonstiger übernommener Ver- pflichtungen, Lasten und Leistungen;

3. die Anzahl der bei der intellektuellen Beschäftigung oder bei der Unter- nehmung Angestellten (Beamten, Gehilfen und Arbeiter), sowie der Jahresbetrag ihrer Bezüge;

4. die jährliche Wohnungs- und Geschäftsmiete; 5. die zu entrichtende Grubenmassgebühr, ferner bei selbständigen Hilfs-

abbauen (Erb- und Revierstollen, Hilfsbetrieben) die durch die Bergwerksunter- nehmer zu entrichtenden Gebühren;

6. bei Metzgern, Selchern, Fleischhauern: die Anzahl der im Vorjahr ge- schlachteten Tiere;

7. bei Lohnkutschern und Eigentümern von Gesellschaftswagen: die Anzahl der im Vorjahre gehaltenen Pferde;

8. bei Eigentümern von Lastschiffen: die Tragfähigkeit ihrer Schiffe nach Tonnen.

Diejenigen, welche vorschriftsmässige Geschäftsbücher führen, können ihrem dem obigen gemäss ausgestellten Bekenntnisbogen - eventuell unter Kuvert - auch das Gewinn- und Verlustkonto ihres Geschäftes beilegen.

Auf dem Kuvert ist anzuführen, dass dasselbe das Gewinn- und Verlustkonto der Partei enthält, und darf dasselbe nur vom Finanzdirektor (Steuerinspektor) oder dem von ihm betrauten Beamten geöffnet werden.

§ 24. Der Einreichungstermin der zur allgemeinen Steuerbemessung abzugebenden

Bekenntnisse, die Ausstellung und das Sammeln derselben, wie auch die Be- 282

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 283

Stimmung dessen, welche kleinere Steuerzahler von der Vorlage des Bekenntnisses befreit sind, wird vom Finanzminister im Verordnungswege verfügt.

Sollte der Bekenntnispflichtige den Bekenntnisbogen nicht ausstellen können, so haben die kommunalen oder städtischen Organe (Notare, städtische Steuer- ämter) bei der Ausstellung des Bekenntnisbogens von Amts wegen unentgeltlich behilflich zu sein, bzw. auf Grund des diktierten Bekenntnisses den Bekenntnis- bogen im Namen der Partei auszufüllen und diese Tatsache von Amts wegen zu beglaubigen. Die Verweigerung der Beihilfe kann im Sinne des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern mit einer Geldbusse von 5 - 50 Κ bestraft werden.

§ 25. Die nicht im Dienstverhältnis stehenden Agenten protokollierter Ver-

sicherungsgesellschaften geben über ihre Agentenbücher kein Bekenntnis ab; doch hat die Gesellschaft diese Gebühren alljährlich bei der nach dem Wohnsitz des Agenten kompetenten Finanzdirektion (Steuerinspektor) auszuweisen.

Bei Pachtungen ist der Verpachtende verpflichtet, den Namen und Wohn- sitz des Pächters, das Pacht Objekt und den Jahrespachtbetrag auf Grund eines Verzeichnisses bei der betreffenden Gemeindevorstehung (städtischen Steuer- behörde) auszuweisen.

§ 26.

Das Bekenntnis ist bei jener Gemeindevorstehung (städtischen Steuer- behörde, Bezirksbuchhaltung) einzureichen, auf deren Gebiet der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, bzw. wenn die Unternehmung an einen Ort gebunden ist, wo das Steuerobjekt liegt.

Die gemäss § 22 zusammenfassbaren Bekenntnisse können bei der Vor- stehung jeder interessierten Gemeinde eingereicht werden.

Wenn das Bergwerk (die Bergwerksgesamtheit) sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, ist das Bekenntnis bei jener Gemeindevorstehung einzu- reichen, wo der Hauptteil der Ausseneinrichtung des Bergwerkes liegt.

Ausländer geben ihr Bekenntnis in jener Gemeinde ab, wo das Steuerobjekt liegt, bzw. von wo ihr steuerpflichtiges Einkommen herrührt.

Wenn sich hinsichtlich der Kompetenz Zweifel ergeben, wird der Ort der Steuereinbekennung und -bemessung vom Finanzminister im Verordnungswege bestimmt.

§ 27.

Die Gemeinde vorstehungen (städtischen Steuerämter) übermitteln die dort- hin eingelangten Bekenntnisse und Ausweise (§ 25) an die k. Finanzdirektion (den Steuerinspektor). Vorher aber müssen sie sich überzeugen, ob die Wohnungs- und Geschäftsmiete im Bekenntnisbogen richtig angegeben ist. Bei wahrgenom- menen Mängeln stellen sie den Sachverhalt mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Daten fest; die Unterlassung der Vorlage des Bekenntnisses aber melden sie von Amts wegen an.

§ 28. Das Einkommen aus Geschäften oder Beschäftigungen, die nach Ablauf

der für die allgemeine Steuerbemessung im Verordnungswege festgestellten Be- kenntnisfrist entstanden sind, haben die Parteien binnen 15 Tagen einzubekennen.

§ 29. Wer sein Steuerbekenntnis in der vorgeschriebenen Frist nicht vorlegt,

oder aus dem nach § 22 ausgestellten Bekenntnis eine steuerpflichtige Beschäftigung ausläset, zahlt nach der nicht einbekannten nutzbringenden Beschäftigung 1 Proz. der bei der Bemessung festgestellten Steuer, und wenn derselbe der nach § 32 an ihn gerichteten Aufforderung nicht entspricht, weitere 4 Proz. der in erster Instanz festgestellten Steuer als Zuschlag, welcher von der Bemessungskommission

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284 Ung· Gesetz über d· allS· Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

gleichzeitig festgesetzt und in der Bemessungsliste eingetragen wird. Wenn je- doch die Partei an der Steuerverhandlung persönlich oder durch einen Bevoll- mächtigten teilnimmt, und nachweist, dass sie das Bekenntnis aus unverschuldetem Versäumnis nicht einreichen und der an sie gerichteten Aufforderung (§ 32) eben- falls aus diesem Grunde nicht entsprechen konnte, so ist die Bemessung des Zu- schlages zu unterlassen.

G.-A. LIII: 1912, § 39, Abs. 2. An Stelle der in Abs. 1 des § 29 des G.-A. IX: 1909 und des § 36 des G.-A. X: 1909 erwähnten Zuschlages von 1 Proz. tritt ein Zuschlag von 5 Proz., an Stelle des dortselbst erwähnten Zuschlages von 4 Proz. ein Zuschlag von 10 - 25 Proz., wenn die festgesetzte Steuerbasis 10,000 Κ übersteigt1).

Wenn die bemessene Steuer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zunimmt oder abnimmt, oder während des Jahres erlischt, so ist dementsprechend auch der Zuschlag richtigzustellen, bzw. zu löschen.

Der Zuschlag ist auch dann zu löschen, wenn im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens nachgewiesen wird, dass das Versäumnis unverschuldet war.

IV. Abschnitt.

Anfertigung der Steuerberechnungsanträge. § 30.

Die Steuerberechnungsanträge werden von den k. Finanzdirektionen (Steuer- inspektoren), in deren Sprengel das Bekenntnis einzureichen ist, angefertigt.

§ 31. Die k. Finanzdirektion (der Steuerinspektor) prüft die eingelangten Be-

kenntnisse in erster Reihe daraufhin, ob sie den Anforderungen der Vorschriften entsprechen und ob das einbekannte Einkommen annehmbar ist oder nicht.

Diese Prüfung nimmt bei Grubenwerken, über Ansuchen der k. Finanz- direktion ides Steuerinspektors) jene Berghauptmannschaft vor, in deren Sprengel die betreffenden Grubenwerke gelegen sind.

Die von der Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) von Amts wegen be- zeichneten Mängel der unvollständig eingereichten Bekenntnisse sind von den Parteien binnen einer 8tägigen Präklusivfrist zu ergänzen.

§ 32.

Wenn die Partei kein Bekenntnis abgibt und die k. Finanzdirektion (der Steuerinspektor) von dem Entstehen eines steuerpflichtigen Einkommens im Amtswege oder anderweitig Kenntnis erhält, so hat letztere(r), ausgenommen den Fall des § 57, den Betreffenden aufzufordern, sein Bekenntnis binnen 8 Tagen abzugeben. Diese Aufforderung jedoch enthebt den Steuerzahler von den Folgen des § 29 nicht.

§ 33.

Wenn das Bekenntnis ungeachtet der Aufforderung nicht abgegeben wurde, oder wenn die Angaben in den eingereichten, bzw. in den überhaupt nicht oder unrichtig ergänzten Bekenntnissen als nicht genügend befunden werden, so hat die Finanzdirektion (der Steuerinspektor) die zur Feststellung der Steuer not- wendigen Daten von Amts wegen, eventuell nach Anhören des Steuerzahlers, der Sachverständigen oder anderer Vertrauensmänner zu erheben und bezüglich der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens einen Antrag zu stellen.

Den gleichen Vorgang beobachtet die Finanzdirektion (der Steuerinspektor) auch dann, wenn das in dem dem Bekenntnisbogen angeschlossenen Gewinn- ond Verlustkonto ausgewiesene Einkommen bedenklich erscheint.

i) „An Stelle - übersteigt" wurde durch G.-A. LIII v. J. 1912 § 39 zugefügt. 284

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Gee.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.) 285

§ 34.

Bei Vorbereitung der Steuerbemessungsanträge steht der Finanzdirektion das Recht zu, von allen, die im Sinne der bestehenden Gesetze die Zeugenschaft nicht verweigern dürfen, aufklärende Daten oder eine diesbezügliche Erklärung, von Behörden und Aemtern mitteilbare Daten und Aufklärungen (§ 12) zu be- schaffen und von den Gemeinde- (Stadt-) Vorstehungen auch über die Höhe des Einkommens ein Gutachten abzuverlangen.

§ 35. Die aus den Steuerberechnungsanträgen gemeindeweise (städteweise), bzw.

auf dem Gebiet Kroatien- Slawoniens Steuergemeindeweise (stadtgemeindeweise) angefertigten Listen sind vor Einleitung der Steuerbemessung auf 8, im vorhinein zu verlautbarende Tage in dem Gemeinde- (Stadt-) Haus zur öffentlichen Ein- sicht aufzulegen, damit jedermann dieselben einsehen und seine etwaigen Ein- wendungen machen könne.

Diese Einwendungen können bis zum Beginn der Steuerbemessung bei der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) schriftlich und später bei der Steuer- bemessungskommission mündlich oder schriftlich unterbreitet werden.

V. Abschnitt. Die Steuerbemessung.

§ 36. Die allgemeine Erwerbssteuer wird in der Regel von der zur Bemessung

der Einkommensteuer konstituierten Bemessungskommission festgestellt. Zur Steuerbemessung ist jene Kommission kompetent, in deren Rayon das

Bekenntnis einzureichen ist.

§ 37.

Wenn die an verschiedenen Orten betriebenen Geschäfte und Beschäftigungen so einheitlich sind, dass die Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens eine einheitliche Verhandlung erfordert, so wird die zur Verhandlung kompetente Be- messungskommission vom Finanzminister designiert.

Bei Designierung der Kommission ist zu beachten, dass auch die Bemessung der allgemeinen Erwerbssteuer womöglich von jener Bemessungskommission vorgenommen werde, die zur Feststellung der Einkommensteuer des Steuer- pflichtigen kompetent ist. Die Steuer ist auch in solchen Fällen gemeindeweise abgesondert festzustellen.

§ 38.

Die Kommission bemisst die allgemeine Erwerbssteuer gleichzeitig mit der Einkommensteuer. Eine Abweichung hiervon ist nur in dem Fall zulässig, wenn zur Bemessung der allgemeinen Erwerbssteuer eine andere Kommission kom- petent ist; in diesem Fall ist die allgemeine Erwerbssteuer mit Ausserachtlassung der unter dem Titel Existenzminimum beanspruchten Steuerfreiheit festzustellen.

§ 39. Wenn bei Bemessung der Einkommensteuer die auf dem Titel Existenz-

minimum beruhende Steuerfreiheit ausgesprochen, infolge eines Rechtsmittels jedoch die Steuerpflicht festgestellt wurde, so ist nach dem bei der Einkommen- steuer in Rechnung genommenen Reinerträgnis aus den der allgemeinen Erwerbs- eteuer unterliegenden Geschäften oder Beschäftigungen auch die allgemeine Er- werbssteuer vorzuschreiben. Dagegen zieht diese zufolge Berufung ausgesprochene Einkommensteuerfreiheit auch die Abschreibung der allgemeinen Erwerbssteuer nach eich.

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286 Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v.J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v.J. 1912.)

§ 40.

Die §§ 41 - 46 des Einkommensteuergesetzes erstrecken sich auch auf die Bemessung der allgemeinen Erwerbssteuer.

§41. Wenn die Partei kein Bekenntnis abgibt, oder wertn die Verhandlungen

über das eingereichte Bekenntnis zu keinem befriedigenden Resultat führen, so wird der die Steuerbasis bildende Erwerbsgewinn mit Rücksicht auf die Ver- zinsung der im Geschäft verwendeten Anlage- und Betriebskapitalien, auf die Anzahl der im Geschäft Angestellten und auf den Betrag der vom Steuerpflichtigen gezahlte Wohnungs- und Geschäfts- (Kanzlei-) Miete von Amts wegen festgestellt.

Der Betrag des in erster Instanz also festgestellten Erwerbsgewinns darf jedoch nicht geringer sein, als die in den nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Minimalerwerbsgewinne, bzw. Minimalsteuerstäze. Bei solchen Unternehmungen und Beschäftigungen jedoch, von welchen sich im Laufe der Verhandlung heraus- gestellt, dass deren minimale Steuerbasis das wirkliche Reineinkommen übersteigt , kann die Minimalsteuerbasis auch auf die Hälfte herabgesetzt werden.

§ 42.

Der Minimalerwerbsgewinn beträgt 67 - 250 Proz. der Miete des für die Zwecke des Geschäftes oder der Beschäftigung benützten Geschäftslokales (Bureau) und den 272 - 20fachen Betrag der Wohnungsmiete des Steuerpflichtigen und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalte lebenden Familie1).

Der aus der Natur des Geschäftes oder der Beschäftigung sich ergebende Bedarf einer grösseren Lokalität, sowie der Umstand, dass der Natur des Ge- schäfts (der Beschäftigung) zufolge die Geschäftslokalität mit der Wohnung vereint sein muss, tragen zur Herabsetzung des Prozentsatzes der Geschäfts- lokalität bei.

Die Wohnungsmiete ist nach folgender Skala zu berechnen: a) mit 2V2 - 4f achem Betrage bei einer Miete von nicht mehr als 500 K; b) mit 2V2 - 5f achem Betrage bei einer Miete von 500 - 1000 K; c) mit einem 3V2 - lOfachen Betrage bei einer Miete von 1000 - 2000 K; d) mit einem 5 - 17fachen Betrage bei einer Miete von 2000 - 3000 K; e) mit einem 7 - 20fachen Betrage bei einer Miete von über 3000 K. Bei den in Punkt 4 des § 1 des G.-A. IX: 1909 angeführten geistigen Be-

tätigungen ist von dem nach vorliegendem Paragraphen berechneten minimalen Erwerbsgewinne ein Fünftel in Abzug zu bringen2).

Für jedes minderjährige Kind des Steuerpflichtigen sind 10 Proz. der Woh- nungsmiete in Abzug zu bringen, jedoch in der Weise, dass dieser Abzug für ein Kind nicht mehr als 100 Κ und für sämtliche Kinder nicht mehr als 40 Proz. der Miete betragen kann. Bei Feststellung des Alters ist der Anfang des Steuer- jahres massgebend.

Zur Herabsetzung des Wohnungsmietbetrages trägt auch der Umstand bei, wenn die Partei gemäss der durch sie gelieferten Daten auch anderen Steuer- gattungen unterliegende Einkünfte hat, welche sie zum Halten der grösseren Wohnung befähigen.

§ 43.

Die Minimalsteuersätze betragen: 1. Bei Pächtern 2 Proz. des Jahreswertes der im mündlichen oder schrift-

lichen Vertrag übernommenen Pacht und sonstigen Verpflichtungen, Lasten und Leistungen.

2. In Gross- und Kleingemeinden bei den mit Gehilfen arbeitenden Hand- werkern 10 K.

!) Dieser Absatz erfuhr seine jetzige Gestalt durch G.-A. v. J. 1912 § 15. 2) „Die Wohnungsmiete - in Abzug zu bringen" ist die Fassung aut uruna aes

G.-A. v. J. 1912 § 16. 286

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 287

3. Bei den ohne Gehilfen arbeitenden Handwerkern: a) auf dem Gebiet der Haupt- und Residenzstadt 10 K; b) in den mit Munizipalrecht bekleideten Städten und in Städten mit

geregeltem Magistrat, sowie in den Gemeinden mit mindestens 10,000 Einw. 8 K; c) an sonstigen Orten 6 K. Wird das Geschäft von der Witwe oder minderjährigen Familienmitgliedern

(Kindern oder Enkeln) betrieben, so ist der in dem Geschäft verwendete Gehilfe so zu betrachten, als würde das Geschäft ohne Gehilfen betrieben.

4. Bei Metzgern (Selchern, Fleischhauern) nach jedem in dem dem Steuer- jahre vorangehenden Jahr geschlachteten Stück Hornvieh:

in der Haupt- und Residenzstadt 1 Κ in Gemeinden (Städten) mit mehr als 10,000 Einwohnern . 80 h in Gemeinden (Städten) mit 2000-10,000 Einwohnern . 60 h in Gemeinden (Städten) mit 2000 oder weniger Einwohnern 40 h

4 Kälber, 4 Schweine, 8 Schafe oder Ziegen zählen als ein Hornvieh; 2 LAmmer als ein Schaf, 3 Ferkel als ein Schwein.

5. Bei Mietskutschern und Eigentümern von Gesellschaftswagen nach jedem in dem dem Steuer jähr vorangehenden Jahre gehaltenen Pferd:

in der Haupt- und Residenzstadt 20 Κ in Gemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern . . . . 12 Κ in Gemeinden von 2000-10,000 Einwohnern 8 Κ in Gemeinden mit 2000 oder weniger Einwohnern ... 6 Κ

6. Bei Lastschiffeigentümern, ob dieselben ihre eigenen Waren oder die Waren anderer verfrachtet, pro Tonne der Tragfähigkeit ihrer Schiffe 40 h.

In den aufgezählten Fällen bildet der laut Bemessungsschlüssel kapitalisierte Betrag der Minimalsteuer die Steuerbasis.

§ 44.

Unter Wohnungs- und Geschäftsmiete ist das Bruttohauszinserträgnis zu verstehen.

Bei Gesellschaftsunternehmungen ist die Wohnungsmiete jedes einzelnen Geschäftsteilhabers in Rechnung zu nehmen.

§ 45. Als Jahreswohnungsmiete der vom Steuerpflichtigen bewohnten oder be-

nützten und der Hausklassensteuer unterliegenden Wohnung und Geschäftsloka- lität gilt:

a) an den in die I. Stufe der Hausklassensteuer gehörenden Orten das 60fache der Hausklassensteuer;

b) an den in die II. Stufe der Hausklassensteuer gehörenden Orten das 50fache der Hausklassensteuer;

c) an den in die III. Stufe der Hausklassensteuer gehörenden Orten das 40fache der Hausklassensteuer.

§ 461). Bei Bergwerksunternehmungen (wohin auch die Hüttenwerke zu rechnen

sind) beträgt der minimale Erwerbsgewinn, falls die Partei kein Bekenntnis ein- reicht oder die Verhandlungen über das eingereichte Bekenntnis zu keinem be- friedigenden Ergebnisse führen, 20 Proz. des im Betriebe angelegten stehenden und umlaufenden Kapitals, sowie nach jedem angestellten Arbeiter noch besonders zu berechnende 150 K.

Falls der Betrag des im Betriebe angelegten stehenden und umlaufenden Kapitals nicht ermittelt werden kann, so beträgt die Minimalsteuer:

a) bei Bergwerken das 50fache der durch das betreffende Werk zu ent- richtenden Grubenmassgebühr;

J) § 46 in der Fassung, die er durch G -A. LUI v. J. 1912 § 16 erhalten hat. 287

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288 UnS· Gesetz über d· allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.)

b) bei selbständigen Hilfsschürfen 5 Proz. der durch die Bergwerksunter- nehmer zu entrichtenden Taxen.

In den Fällen der Punkte a - b ist die Steuerbasis der nach dem Bemessungs- schlüssel kapitalisierte Betrag der Minimalsteuer.

§47. Bei Bemessung der allgemeinen Erwerbssteuer sind die §§ 48, 50 - 53 des

Einkommensteuergesetzes mit der Abweichung anzuwenden, dass die Bemessungs- kommission ihren Beschluss mittels besonderen Bescheides dem bei der Verhand- lung nicht erschienenen Steuerzahler mitteilt, falls derselbe anderswo wohnt und kein Bekenntnis abgegeben, oder wenn dessen Steuer abweichend von seinem Be- kenntnis festgestellt worden ist.

Die Appellation ist binnen 15 Tagen von der Einhändigung des Bescheides einzubringen.

§ 48. Die bemessene Steuer wird im Hauptsteuerbuche jeder Gemeinde (Stadt)

vorgeschrieben, bezüglich welcher dieselbe festgestellt wurde. Die Ueberweisung der in einer anderen Gemeinde vorzuschreibenden Steuer

geschieht durch die k. Finanzdirektion (den Steuerinspektor).

VI. Abschnitt. Rechtsmittel.

§ 49. Das Rechtsmittelverfahren ist in den §§ 54 - 61 des Einkommensteuer-

gesetzes geregelt. Das gegen die Erwerbssteuer und die Einkommensteuer gerichtete Rechts-

mittel ist in einer Eingabe zu vereinen, falls zu dessen Verhandlung dieselbe Rekla- mationskommission kompetent ist.

In den Fällen der §§ 42, 43, 45 und 46 dieses Gesetzes steht der Steuer- reklamationskommission das Recht zu, die Steuerbasis auf Grund der vom Steuer- zahler vorgewiesenen, vollkommen glaubwürdigen, klaren Daten und Beweis- mittel in einem geringeren Betrag festzustellen, als die mit Zuhilfenahme der Minimalsätze erfolgte Berechnung ergeben hat.

VII. Abschnitt. Besondere Steuerpflicht einzelner Erwerbszweige.

§ 50. Die keinen ständigen Geschäftsstandort besitzenden Hausierer zahlen ohne

Ausnahme als allgemeine Erwerbssteuer: a) 6 K, wenn sie ihr Geschäft allein und zu Fuss betreiben; b) 12 K, wenn sie ihr Geschäft allein und mit Hilfe eines Pferdes betreiben. Ausser diesen Sätzen entfällt nach jedem Gehilfen 4 Κ und nach jedem

Pferde noch 6 Κ Steuer. Die Familienmitglieder unter 16 Jahren gelten nicht als Gehilfen.

§ 51. Ausländer, die als Reisende auf dem Staatsgebiete Geschäfte betreiben und

im Sinne der bestehenden Staatsverträge keine Steuerfreiheit gemessen, zahlen nach dieser ihrer Tätigkeit ohne Ausnahme pro Kopf und Jahr eine allgemeine Erwerbssteuer von 80 K.

§ 52. Die in den §§50 und 51 behandelten Steuern sind auf einmal zu zahlen und

zwar von Inländern vor der jährlichen Ausfolgung der Lizenz, von Fremden vor 288

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Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 289

Vidimierung der Lizenz durch die Gewerbebehörde. Die Zahlung hat bei jenem k. Steueramte zu erfolgen, das sich am Sitz des die Lizenz ausfolgenden oder vidimierenden Behörde befindet. Wenn am Orte kein k. Steueramt ist, erfolgt die Zahlung bei den zur Uebernahme der Staatssteuern befugten Gemeinde- ( Stadt-) Organen, worauf von Ausländern keine sonstigen Steuern (Zuschläge) eingehoben werden dürfen.

Wer den Hausierhandel bzw. das Geschäft ohne Entrichtung der Steuer betreibt, ist von jener Gewerbebehörde erster Instanz, auf deren Gebiet derselbe betreten wird, zugunsten des Staatsärars zur Bezahlung einer Geldbusse vom 1 - áfachen Betrag des Steuersatzes zu verurteilen, vor deren Entrichtung er sein Geschäft nicht ausüben darf.

Die bemessene Geldbusse kann im Sinne des § 181 des G.-A. XVII: 1884 extra dominium appelliert werden.

§ 53. Märktebesuchende Gewerbetreibende und Kaufleute, ferner sonstige Wander-

gewerbetreibende und Gelegenheits- (Interims-) Unternehmer, sowie fahrende Künstler und Personen, die sich mit gewöhnlichen, nicht in den Kreis der Kunst einbeziehbaren Schaustellungen beschäftigen, zahlen, wenn sie auf dem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone ihren ständigen Wohnsitz haben, nach ihrem diesfälligen Gesamteinkommen die Steuer an ihrem ständigen Wohn- sitz. Im entgegengesetzten Falle zahlen dieselben, mit Ausserachtlassung der in § 4, Punkt 14 enthaltenen Bestimmungen, nach ihrem jeweiligen wahrscheinlichen Einkommen separat dort Steuer, wo sie ihren Erwerb ausüben.

VIII. Abschnitt,

Bestimmungen gemischter Natur. § 54.

Wenn die Konzessionäre der Staatsmonopole und -gefalle die nach diesem Geschäft entfallende allgemeine Erwerbssteuer bis Ende des St euer Jahres nicht zahlen oder keinen Zahlungsaufschub erhalten, ist denselben die Konzession zu entziehen.

§ 55. Für die allgemeine Erwerbssteuer der Gesellschaftsunternehmungen sind

die Geschäftsteilhaber solidarisch haftbar.

§ 56. Der Bekenntnispflichtige kann seiner in diesem Gesetz vorgeschriebenen

Pflicht auch durch einen Bevollmächtigten Genüge leisten; doch ist für das Vor- gehen desselben materiell der Vollmachtgeber verantwortlich.

Die stempelfreie Vollmacht ist auf Verlangen vorzuweisen. Die mit der Verwaltung und Besorgung des Vermögens betraute Person

gilt auch ohne besondere Vollmacht als Bevollmächtigter.

§ 57. In solchen Fällen, wo die Einhebung der Steuer bis zur Abhaltung der Kom-

missionsverhandlung gefährdet ist, wird die allgemeine Erwerbssteuer, sowie die der Basis der festgestellten allgemeinen Erwerbssteuer entsprechende Einkommen- steuer in erster Instanz von der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) mittels Bescheides festgestellt, wodurch dieselbe auf einmal fällig wird und sofort zu zahlen ist. Die gegen die Bemessung binnen 15 Tagen etwa eingebrachte und durch die Steuerreklamationskommission zu verhandelnde Appellation hindert die Eintreibung der Steuer nicht.

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 289 19

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290 Ung. Gesetz über d. allg. Erwerbsst. (IX. Ges. -Art. ν. J. 1909 u. LIII. Ges. -Art. v.J. 1912.)

§ 581). Die Bestimmungen, betreffend die Besteuerung der Taglöhner, in § 130

des G.-A. XXII: 1886, wonach die zu Lasten des Taglöhners zu bemessende Steuer den durch das betreffende Munizipium festgestellten durchschnittlichen Taglohn nicht übersteigen darf, erstreckt sich auch auf jene Personen, die zwar der all- gemeinen Erwerbssteuer unterliegen, jedoch der Zahlung dieser Steuer unter dem Titel des Existenzminimums enthoben wurden.

§ 59. Wer die in § 25 erwähnten Ausweise bis zum Zeitpunkte der Bekenntnis-

abgabe nicht einreicht, ist so vielmal zu einer Geldbusse von 1 - 50 Κ zu ver- urteilen, als er bei Steuersubjekten dieses Versäumnis begangen hat.

Die Geldbusse wird in erster Instanz von der Finanzdirektion (vom Steuer- inspektor) festgestellt, gegen deren (dessen) Entscheidung binnen 15 Tagen an die Steuerkommission des Verwaltungsausschusses und gegen die Entscheidung der- selben an den Finanzminister appelliert werden kann.

§ 60. Die Fälle der gegenüber dem Bekenntnispflichtigen vorkommenden Gefälls-

übertretungen und deren Ahndung sind in § 71 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Í 61. Die Verbuchung, Fälligkeit, Einhebung, Eintreibung, Sicherstellung und

Verjährung der bemessenen Steuer samt allen hiermit verbundenen sonstigen Fragen ist durch das Gesetz über die Verwaltung der öffentlichen Steuern ge- regelt.

§ 62. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1911 ins Leben.

§ 63.

Mit dem Inslebentreten dieses Gesetzes werden die damit in Widerspruch stehenden Gesetze und Vorschriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere der G.-A. XXIX: 1875 über die Erwerbssteuer samt all den Abänderungen, die in G.-A. X: 1883, in § 3 des G.-A. XXXVII: 1886, in den §§ 14 und 15 des G.-A. IV: 1893, in G.-A. VII: 1900, G.-A. XV: 1902 und G.-A. V: 1908 enthalten sind.

Jedoch für die auf die Zeit vor dem Inslebentreten dieses Gesetzes lautenden rückwirkenden Besteuerungen oder Löschungen bleiben die Bestimmungen dieser ausser Kraft gesetzten Gesetze in Geltung.

§ 64.

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird der Finanzminister betraut, der hin- sichtlich Kroatien- Slawoniens im Einvernehmen mit dem Banus von Kroatien - Slawonien-Dalmatien vorgeht.

]) § 58 in der Fassung, die er durch G.-A. LIII v. J. 1912 § 17 erhalten hat.

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