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Uebersicht über die besondere Besteuerung des Bergbaues in den deutschen Bundesstaaten, in...

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Uebersicht über die besondere Besteuerung des Bergbaues in den deutschen Bundesstaaten, in Oesterreich, Frankreich, Belgien und Grossbritannien Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 340-352 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907351 . Accessed: 16/06/2014 09:27 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.118 on Mon, 16 Jun 2014 09:28:00 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Uebersicht über die besondere Besteuerung des Bergbaues in den deutschen Bundesstaaten, inOesterreich, Frankreich, Belgien und GrossbritannienSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 340-352Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907351 .

Accessed: 16/06/2014 09:27

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Uebersicht über die besondere Besteuerung des Bergbaues in den deutschen Bundesstaaten, in Oesterreich, Frank-

reich, Belgien und Grossbritannien1). I. Deutsches Reich.

1. Preußen. Durch das „Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern" vom 14. Juli

1893 wurden die staatlichen Steuern vom Bergbau (Bergwerksabgabe, Aufsichts- steuer, Bergwerkssteuer) „ausser Hebung gesetzt". Eine formelle Aufhebung war nicht möglich mit Rücksicht auf die Privatbergregalberechtigten, deren Abgabenrecht bestehen blieb.

Eine Einschränkung erlitt dieses Gesetz durch das Reichskaligesetz vom 25. Mai 1910", wonach für 100 kg Kali 0.60 M. und bei Ueberkontingentierung für 100 kg 10 - 18 M. (Staffelsätze) Abgabe zu entrichten sind. Die erstere Ab- gabe dient zur Deckung der dem Reiche aus der Ausführung des Kaligesetzes entstehenden Kosten und zur Hebung des Kaliabsatzes. Dieses Gesetz ist für Bayern ohne Bedeutung, da es bedauerlicherweise bis jetzt nicht gelungen ist, Abraumsalzlagerstätten zu erbohren.

Nicht sehr fallen die Lasten auf Grund des preussischen Stempelsteuer- gesetzes vom 30. Juni 1909 mit Ausführungsbestimmungen vom 16. August 1910 sowie des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 Tarif nummer 1 B in das Gewicht,

Darnach werden erhoben: 500 M. bei erstmaliger Festsetzung von Gewerkschaftssatzungen. Bei Ge-

werkschaftsvermögen unter 100,000 M. kann dieser Satz für je 25,000 M. und 100 M. vermindert werden;

3 M. für Aenderung von Gewerkschaftssatzungen; 30 M. für Ausstellung von Konsolidationsurkunden bei weniger als 10,000 M.

Gesamtwert des konsolidierten Bergwerkseigentums; 300 M. für Ausstellung von Konsolidationsurkunden bei 10,000 M. und mehr

Gesamtwert des konsolidierten Bergwerkseigehtums; 1 % des Wertes bei freiwilliger Veräusserung von Grundbuchrechten; 3 % des Wertes für Einzahlungen bei gewerkschaftlichen Bergwerken, die

nicht zur Deckung von Betriebsverlusten und Erhaltung des Betriebs dienen; 500 M. (ermässigbar bis 100 M.) für Ausstellung von Verleihungsurkunden. Die einmalige Stempelgebühr für Kuxscheine zu 5 M., welche keine wesent-

liche Belastung des Bergbaues bildet, trifft als Reichssteuer alle deutschen Staaten gleichmässig, weshalb wir sie bei der folgenden Zusammenstellung nicht mehr wiederholen.

Die Gebühren auf Kuxscheine sind durch das Reichsstempelsteuergesetz vom 30. Juni 1900 auf die vor dem 1. Juli 1900 ausgefertigten Kuxe beschränkt worden.

Die vollständige Aufhebung der staatlichen Bergwerksabgaben hängt mit

!) Aus der Denkschrift über den Stand der verliehenen Bergwerksrechte in Bayern vom 16. Mai 1918. Verh. d. bayr. K. d. Abg. 1917/18, Beil.-Bd. 18 S. 274f,

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Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw. 34. J

dem preussischen Steuersysteme zusammen. Früher bildeten diese Abgaben einen Ersatz für die Gewerbesteuer. Nunmehr wird aber im Kommunalabgabengesetze die Gewerbesteuerpflicht des Bergbaues vorgesehen. Da der {Staat zugunsten der Kommunalverbände auf die gesamte Objektbesteuerung verzichtete, wollte er auch die besondere Besteuerung des Bergbaues nicht aufrecht erhalten und den Kommunalverbänden die volle Ausnützung dieser Steuerquelle zukommen lassen, während er die Einkommensteuer zur Hauptträgerin im Systeme der direkten Steuern machte. Gerade der Bergbau (in grossen Industriezentren) verursacht vielfach den Gemeinden ungewöhnlich hohe Ausgaben auf den Gebieten des Armen- und Schulwesens, des Strassen- und Wegbaues, der öffentlichen Sicher- heit usw.

Eine Bruttoabgabenbelastung von 2 % des früheren Gesetzes war übrigens eine erhebliche Besteuerung gewesen.

Durch die Ausserhebsetzung (nicht Aufhebung) der Bergwerksabgaben wurden die Privatregalberechtigungen nicht berührt. Sie sind infolge ihrer ge- schichtlichen Entwicklung verschieden, da nur ein Teil der Regalherren mit dem Staate ein Regulativ abgeschlossen hat, wonach sie keine höheren Abgaben als der Landesherr (zuletzt I % Aufsichtssteuer und Bergwerksabgaben in den rechts- rheinischen und 2 % Berwerkssteuern in den linksrheinischen und neuen Landes- teilen vom Bruttoergebnisse) erheben dürfen, was eine ziemliche Belastung des Bergbaues darstellt, wenn man erwägt, dass die Bergwerksabgaben an den be- deutendsten Regalherrn an der Ruhr 1911 rund 1,480,000 M. betrugen.

Nicht unbeträchtlich ist die auf Provinzialrecht beruhende Freikuxgelder - abgabe des schlesischen Bergbaues für Kirchen- und Schulzwecke von den vor dem 1. Oktober 1865 verliehenen Bergwerken in Höhe von V64 der Ausbeute oder 2 Freikuxen (schlesischer Freikuxgelderfond), Ablieferungen, welche in der letzten Zeit 800,000-900,000 M. jährlich betrugen.

2. Bayern. Für die Bergwerksabgaben gilt noch das Gesetz über die Abgaben von den

Bergwerken vom 6. April 1869. Hiernach beträgt die Grubenfeldabgabe für das Hektar und Jahr 9 kr. = 0,26 M.

Längenfelder kommen nicht mehr in Betracht, Distriktsfelder besitzt nur noch der keine Abgaben zahlende Staat.

Die Grosse der Maximalgrubenfelder ist in Bayern für Mineralkohlen be- deutender wie in Preussen, da auch die Mineralvorkommen in der Regel dürf- tiger sind.

Grosse der Grubenfelder. Bayern Preussen

Stein- und Braunkohlen 8,000,000 qm' o onA nnn üebrige Mineralien 2,000,000 qm/ ^ÜU>ÜÜO o onA nnn 3™

Die Grubenfelder zu 110,000 qm in den preussischen Regierungsbezirken Arnsberg und Koblenz sind als Ausnahmen zu betrachten.

3. S a c h s e n. Nach dem Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 werden erhoben: 0,125 M. vierteljährliche Steuer für je 40 a Schürf f eld, wobei Bruchteile

von Geld und Zeit für voll verrechnet werden; 0,375 M. vierteljährliche Steuer für jede Masseinheit bei Verleihung auf andere Metalle.

Die Masseinheit beträgt bei Seifenwerken 4 ha, bei allem übrigen Bergbau 40 a in horizontaler Projektion.

Die dem Staate vorbehaltenen Rechte auf Steinsalz, dessen Begleitsalze und Solquellen sind auf Dritte nach staatlichem Ermessen übertragbar.

Neue Freikuxe können nicht mehr gebildet werden, die vor 1852 entstandenen Bind ablösbar.

Für die Amtshandlungen der Bergbehörden, welche im Vollzuge des Berg- 891

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342 Besteuern n g des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Österreich usw.

gesetzes erfolgen, werden nach dem Gebührenverzeichnis zum Allgemeinen Berg- gesetze vom 31. August 1910 Gebühren von 0.10 - 750.00 M. erhoben.

Die Gebühren für Abbauscheine, Hinterlegungen, Verleihungen, amtliche Grubenfeldvermessungen und Vermögensverwaltungen sind in ihrem Höchst - betrage nicht begrenzt. Auf dieses Verzeichnis kann wegen seines Umfanges nicht näher eingegangen werden. Es genügt im allgemeinen zu bemerken, dass die Ge- bühren zumeist in höheren Sätzen (30 - 300 M.) sich bewegen, dass insbesondere alle Gewerkschaftsangelegenheiten als gebührenpflichtig behandelt werden und dass auch die Knappschaftskassen, obwohl gesetzliche Wohlfahrtseinrichtungen, für einen Teil der Amtstätigkeit der Bergbehörden Gebühren zu entrichten haben.

Bei der gebührenpflichtigen bergpolizeilichen Tätigkeit der Bergbehörden handelt es sich in der Hauptsache um solche Akte, an deren Vornahme auch der Bergwerksunternehmer ein Interesse hat.

4. Württemberg, Ein besonderes Bergwerksabgabengesetz besteht nicht, da der Bergbau nur

die allgemeinen Steuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Einkommensteuern) zu entrichten hat.

Dagegen enthält das Sportelgesetz vom 16. August 1911 neben den all- gemeinen Sportein für den amtlichen Verkehr, bauliche Anlagen, Gesellschafts- verkehr, Handelsregister, Erwerbung von Liegenschaften usw. noch besondere Sportein für den Bergbau:

1. 300 - 3000 M. für Verleihungs- und Konsolidationsurkunden; 2. eine jährliche Rekognitionssportel während der Einstellung oder Unter-

lassung des Betriebs nach Ablauf von 2 Jahren von der Verleihung oder Betriebs- einstellung ab und zwar für das 3. Jahr 150 M., für jedes weitere Jahr 50 M. mehr;

3. 5 - 100 M. Sportel bei Zurücknahme einer Mutung oder Abweisung einer ungültigen Mutung, Versagung der Verleihung, Versagung der Bestätigung der Konsolidation und Aufhebung einer Verleihungsurkunde, letzterenfalls unter Rückerstattung der Sportel Ziff. 1;

4. 5 - 300 M. Sportel für Verfügungen und Entscheidungen in den übrigen Bergrechtssachen.

Die verleihbaren Mineralien sind die gleichen wie in Preussen. Die dem Staate vorbehaltenen Salze (Steinsalz und die mit ihm auf der

nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze, namentlich Kali-, Magnesia- und Borsalze) und Solquellen können mit Königlicher Ermächtigung gemutet werden.

5. Baden.

Ein besonderes Bergwerksabgabengesetz ist nicht vorhanden, da durch das Einkommen- und Vermögenssteuergesetz die Besteuerung des Bergbaues in ent- sprechender Weise geregelt ist. Die Besteuerung beruht somit auf den gleichen Grundsätzen wie in Preussen.

Die verleihbaren Mineralien sind die gleichen wie in Preussen zuzüglich Wismut und Bitumen (Erdöl und Erdpech). Salzablagerungen und Solquellen bleiben dem Staate vorbehalten.

6. Hessen.

Nach Art. 22 des Gesetzes vom 28. März 1908, die Abänderung des Berg- gesetzes vom 28. Januar 1876 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep- tember 1899 betr., ist die Auflegung von Bergwerksabgaben in der Form beson- derer Bedingungen bei Erteilung einer Verleihung unzulässig. Uebrigens besteht eine besondere Abgabenleistung des Bergbaues bis jetzt nicht, so dass nur die Leistungen auf Grund des allgemeinen Steuer- und Gebührengesetzes verbleiben.

Die verleihbaren Mineralien stimmen mit denen des Allgemeinen preussischen Berggesetzes überein zuzüglich des Bitumens. Steinsalz, dessen Begleitsalze und Solquellen sind dem Staate vorbehalten, der diese Berechtigung an Dritte be- dingungsweise übertragen kann.

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Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw. 343

7. Mecklenburg-Schwerin. Vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers sind nur Steinsalz und dessen

Begleitsalze zugunsten des Staates ausgeschlossen. Ein Anlass zur Erhebung besonderer Bergwerksabgaben besteht daher nicht.

Dagegen wurde die Befugnis zum Aufsuchen und Gewinnen von Salz für den grössten Teil des Landes durch besonderen Vertrag einer Bohrgesellschaft, an der auch die Regierung beteiligt ist, überlassen. Als Entgelt haben die im Lande angelegten Kaliwerke - nur solche Werke kommen in Frage - einen in be- stimmtem Verhältnis ansteigenden Prozentsatz vom Reingewinn und als Beitrag zu den Lasten und Kosten, welche der Grossherzoglichen Regierung durch den Bergwerksbetrieb erwachsen, 2 Pf. auf den geförderten Zentner Kalisalz und 1 Pf. auf den Zentner geförderten Steinsalz unter Festsetzung eines Mindest - betrags an das Grossherzogliche Finanzministerium zu entrichten.

8- Mecklenburg- St r eli tz. Ebenso wie in Mecklenburg- Schwerin Abs. 1.

9. Sachsen-Weimar-Eisenach. Das Berggesetz vom 1. März 1905 sieht in § 232 nicht unwesentliche Graben-

feldabgaben vor. Hiernach sind für die Masseinheit jährlich zu entrichten: 2.00 M. für Gold und Silber und 1.20 M. für die übrigen verleihbaren Mineralien. Die Masseinheiten sind 40 ha bei Raseneisenstein, 4 ha bei Seifenwerken,

ha bei Kupferschiefer, Stein- und Braunkohlen, 0,4 ha bei allen anderen Mine- ralien.

Ausserdem setzt § 235 des Berggesetzes eine Rohertragsteuer in der Höhe von 5 % des Verkaufswerts der rohen Mineralien fest, an deren Stelle auf Antrag des Bergwerkseigentümers Bauschätze treten können. Ermässigungen der Steuer sind zulässig.

In den Verleihungsverträgen für Salz - insbesondere Kali - pflegt an Stelle der Rohertragssteuer eine Förderabgabe von durchschnittlich 5 Pf. für den Doppelzentner Kali und 2Y2 Pf. für den Doppelzentner Steinsalz vereinbart zu werden.

Nach dem Gesetze vom 1. März 1905 über die Gebühren in Bergbausachen für die verschiedenen Amtshandlungen der Bergbehörde treten teilweise an Stelle der allgemeinen für Rechtshandlungen vorgeschriebenen Gebühren besondere Gebühren von 3 - 500 M. Wir heben daraus hervor:

10 - 500 M. für Verleihung von Bergwerkseigentum, für das Verfahren bei Bildung von Gewerkschaften und das Enteignungsverfahren. Bei Aenderung von Gewerkschaftssatzungen kommt die Hälfte des Gebührensatzes in Anrechnung;

5 - 300 M. für Genehmigung gewerblicher Anlagen. Daneben bestehen für die Begründung, Veränderung, Belastung und den

Untergang des Bergwerkseigentums die für die gleichen Rechtsakte an Grund- stücken bestehenden Gebühren nach dem Gerichtskostengesetze des Gross- herzogtums.

Ausserdem unterliegen die Bergwerksbesitzer der allgemeinen Einkommen- steuer und, wenn sie physische Personen sind, auch der Ergänzungssteuer (Ver- mögensteuer). Gewerbesteuer besteht nicht.

Dem Grundeigentümer sind entzogen die nach dem Allgemeinen preussischen Berggesetze verleihbaren Mineralien (§1) sowie Platin, Chrom, Wismut, Antimon, Raseneisenerze und Bitumen.

Salze und Salzquellen sind dem Staate vorbehalten unter Zulassung der Uebertragbarkeit an Dritte.

10. Oldenburg, a) Oldenburg und Lübeck.

Da das Bergregal besteht, werden die Bergwerksabgaben vom Staate nach Uebereinkommen mit dem Bergwerkseigentümer in der Verleihungsurkunde fest-

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344 Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw.

gesetzt (B.G. für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908). Ein eigentliches Abgabengesetz ist nicht erlassen.

Freikuxe als Reallast eines Bergwerkes sind zulässig. Die Abgaben aus Bergwerken und allenfallsige Einnahmen des Staates

aus Freikuxen fliessen Gemeindekassen zu. Die in § 1 des Allgemeinen preussischen Berggesetzes aufgezählten Mineralien,

ausserdem Erdharz, insbesondere Naphtha (Erdöl, Bergöl, Petroleum, Bergteer), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs), Asphalt sowie die wegen ihres Gehalts an Erd- harz (Bitumen) nutzbaren Mineralien sind vom Grundeigentum ausgeschlossen. Ein Recht auf Verleihung von Bergwerkseigentum kann nicht geltend gemacht werden. Eine Verleihung an andere Personen durch den Staat bedarf der Zu- stimmung des Landtags.

b) B i r k e n f e 1 d. Nach § 11 des Berggesetzes für das Fürstentum Birkenfeld vom 18. März

1891 ist von allen Bergwerken mit Ausnahme der Eisenerzbergwerke eine Berg- werksabgabe von 2 % vom Produktenwerte zur Zeit des Absatzes zu entrichten.

Das Berggesetz schliesst sich im Interesse der Gleichheit mit der umliegenden Landschaft eng an das Allgemeine Preussische Berggesetz an, stimmt daher auch bezüglich der verleihbaren Mineralien mit diesem überein. Die Aufhebung (Ausser- hebsetzung) der Bergwerksteuern wurde jedoch nicht wie in Preussen durchgeführt.

11. Braunschweig-Lüneburg. Nach dem Gesetze, die Veranlagung und Erhebung der Bergwerksabgaben

betr., vom 15. April 1867 bzw. 20. Juni 1899 ist von den verliehenen Mineralien mit Ausnahme der Eisenerze eine Bergwerksabgabe von iy2 % des Wertes der abgesetzten Produkte zu entrichten-

Ausserdem wird nach dem Gesetze vom 13. Juni 1917, betr. die Veranlagung und Erhebung einer Grubenfeldabgabe, von jedem Grul^enfeld eine Gruben- feldabgabe nach seiner Oberflächengrösse erhoben.

Sie beträgt jährlich für je 1000 qm a) wenn das Grubenfeld auf Braunkohlen verliehen ist . . 25 Pf. ; b) wenn das Grubenfeld auf andere Mineralien verliehen ist 50 „ Wird das abgabepflichtige Grubenfeld ausgebeutet und ist von den daraus

gewonnenen Mineralien die Bergwerksabgabe zu entrichten, so wird von beiden Abgaben nur die jeweils höhere erhoben.

12. Sachsen-Koburgund Gotha. Das Berggesetz vom 23. Oktober 1899 bestimmt Grubenf eidabgaben und

Ertragsteuern für den Bergbau. a) Die Grubenfeldabgabe beträgt vierteljährlich für je 0,4 ha bei

Verleihungen auf Gold und Silber 0,50 M., bei Verleihungen auf andere Mineralien 0.30 „

b) die Ertragsteuer beträgt vom Verkaufs- bzw. amtlichen Schätzungspreis: 5 % bei den ungereinigten Erzeugnissen Ì der -, -& , • u 3 5 % %

bei bei

den den

gereinigten ungereinigten

Erzeugnissen Erzeugnissen

} Ì der -,

Braunsteingruben, -& , • u

4 % bei den Erzeugnissen aller anderen Gruben. Grubenf eidabgaben wie Ertragsteuern können in einzelnen Fällen zeitweise

ermässigt oder erlassen werden. Das Koburg- Got haisehe Berggesetz schliesst sich ebenfalls eng an das All-

gemeine Preussische Berggesetz an und nimmt die Mineralien des § 1 dieses Ge- setzes zuzüglich Schwerspat und Flussspat vom Verfügungsrechte des Grund- eigentümers aus.

Steinsalz, dessen Begleitsalze und Solquellen sind dem Staate vorbehalten, welcher Dritten die Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung einräumen kann.

13. Sachsen-Altenburg. Da nur abgabenfreier Grundeigentümerbergbau auf Braunkohlen in Be-

tracht kommt, bestehen keine Vorschriften oder Gesetze über Bergwerksabgaben. 89-1

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Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw. 3^5

Zufolge des Allgemeinen Berggesetzes vom 18. April 1872, welches wie das aller thüringischen Staaten nahezu wörtlich mit dem Preussischen Berggesetz übereinstimmt, und der Novelle vom 18. Mai 1896 sind im Herzogtum die sämt- lichen Mineralien des § 1 des Allgemeinen Preussischen Berggesetzes mit Aus- nahme von Stein- und Braunkohlen vom Verfügungsrechte des Grundeigen- tümers ausgeschlossen.

Steinsalz, Kali, Magnesiasalze und Solquellen sind dem Staate vorbehalten, welcher die Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung erteilen kann.

Selbständige Stein- und Braunkohlenberechtigungen können durch Er- klärung der Beteiligten vor dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuche bestellt werden.

14. Sachsen -Meiningen. Gemäss dem Gesetze vom 18. April 1868, die Bergwerksabgaben betreffend,

ist neben der Einkommensteuer eine Abgabe von 2 % vom Bruttoertrage der Bergwerke zur Zeit des Absatzes zu entrichten. Poch-, Wasch-, Hütten- und sonstige Zubereitungskosten kommen in Abzug.

Die Farberdengruben unterliegen der gleichen Besteuerung. Von Dach- und Tafelschiefer sowie den Farberdegruben wird keine Ein-

kommensteuer, sondern eine Abgabe von 2 kr. (6 Pf.) für den Verkaufszentner erhoben.

Abonnementabgaben sind unzulässig. Eisensteingruben sind nur mit Einkommenklassensteuer belastet. Das Gesetz vom 25. Januar 1900, die Kosten in Verwaltungssachen be-

treffend, findet auf Handlungen der Bergbehörden Anwendung. a u das a t> 4. 17- APril 1868 *• 4. x. u i- , Auch a u das a Berggesetz t> 4. vom - - =-^

r~foñl stimm^ *• 4. x. bergrechtlich u i- , nahezu

mit dem Berggesetze für das Königreich Preussen vom 24. Juni 1865 überein, wodurch die alten, ungemein mannigfaltigen bergrechtlichen Bestimmungen be- seitigt wurden.

Ausser den Mineralkohlen des § 1 des Allgemeinen Preussischen Berggesetzes sind noch Dach- und Tafelschiefer sowie Farberden dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen.

15. Anhalt. Das Gesetz vom 20. April 1906, Abänderung des Berggesetzes vom 20. März

1896 betreffend, bestimmt die Erhebung einer Rohertragssteuer, einer Gruben- feldabgabe und einer Rente von den Braunkohlengruben.

a) Die Rohertragssteuer vom Erlöse bzw. vom Werte des Erzeugnisses zur Zeit des Absatzes beträgt:

1 % bei den Eisenerzbergwerken, 2 % bei den übrigen Bergwerken

nach Abzug der Poch-, Hütten- und sonstigen Zubereitungskosten und des Eigen- verbrauchs an Kohlen. Ein Freijahr ist gewährt. Nachlass der Steuer in einem Betriebs jähr ohne Ertrag ist angängig. An Stelle dieser Steuern können Ab- findungssummen oder vierteljährliche feste Abgaben nach dem wirklichen Ab- ßatze treten.

Wenn ein Ertrag nicht erzielt wird, wird die Rohertragssteuer rückvergütet. b) Die Grubenfeldabgabe beträgt für je 1000 qm für das Jahr:

0.30 M. bei Braunkohlen, 0.60 M. bei den übrigen verliehenen Mineralien,

wobei jedoch die Rohertragssteuer des Betriebsjahres ganz und die noch be- stehenden älteren Leistungen an den Staat für Verleihungen vor dem 1. Juli 1875 in der Höhe der 2 %igen Roher tragsst euer in Anrechnung (Abzug) kommen.

Die Grubenfeldabgabe kann zeitweilig ermässigt oder erlassen werden. c) Die Braunkohlengruben haben ausser den Bergwerksabgaben an den

Staat noch 6 % des Erlöses bzw. des Wertes der Produkte zur Zeit des Absatzes als „Kohlenrente" an den Grundeigentümer als Entschädigung zu entrichten.

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346 Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bandesstaaten, Oesterreich usw.

Eine anderweitige Vereinbarung mit dem Grundeigentümer ist zulässig. Nicht berührt werden ältere in den Verleihungsurkunden festgesetzte Leistungen.

Für alle Kohlengrubenfelder verbleiben die anderweitigen Leistungen zu Recht, jedoch zusammen nur bis zur Höhe von 8 % des Erlöses bzw. Wertes der Kohlen beim Absatze.

Die Motive zum Gesetzentwurf e heben mit Recht hervor, dass die Erhebung einer besonderen Bergwerkssteuer auch nach Beseitigung des Bergregals gerecht- fertigt ist, da die Bergwerke dem Staate und den Gemeinden erhebliche Aus- gaben verursachen und da die unterirdischen Bodenschätze aufgezehrt werden.

_ _ _ _ _ . 20. März 1896 .,„.,„ . ~ _ Nach _ _

dem _

Berggesetze _ . vom - sind .,„.,„ alle im Allgemeinen

. Preussi- ~

»chen Berggesetze, welchem sich dieses Gesetz überhaupt anschliesst, aufgeführten rerleihbaren Mineralien, ausserdem Flussspat, Kali-, Magnesia- und Borsalze dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen.

Durch Gesetz vom 4. April 1883 werden Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze, deren Begleitsalze und die Solquellen unter Bestehenbleiben der alten Berechtigungen, jedoch mit erheblichen bergpolizeilichen Beschränkungen für die Abraumsalze, dem Staate vorbehalten, der die Aufruchung und Gewinnung Dritten in der Regel gegen Entgelt und auf Zeit übertragen kann (Gesetz vom 24. März 1909).

16. Schwarzburg-Sondershausen. Nach dem Berggesetze vom 6. März 1894 ist von jedem verliehenen Gruben-

feld eine Grubenfeldabgabe vierteljährig für je 4000 qm in der Höhe von 0.50 M. bei Gold und Silber und 0.30 M. bei den anderen verleihbaren Mineralien

zu entrichten. Ausserdem hat jedes Bergwerk eine Ertragssteuer in der Höhe von 5 % des

Verkaufswertes des Rohertrags zu leisten. Beide Arten von Abgaben können zeitweilig ermässigt oder erlassen werden. In §§ 198 - 200 dieses Gesetzes werden für im Interesse der Bergwerks-

besitzer vollzogene Geschäfte der Bergbehörden (Schürf scheine, Verleihung von Grubenfeldern, Konsolidation, Feldesteilung, Feldestausch) Gebühren erhoben.

Das Berggesetz von 1894 ist aus der Verschmelzung des Preussischen und Sächsischen Bergrechts entstanden. Nach ihm sind alle Mineralien, welche wegen ihres Gehalts an Metallen oder Salzen nutzbar sind, sowie die Satzquellen und Steinkohlen vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen und mit Ausnahme von Steinsalz, Abraumsalzen (besonders Kali-, Magnesia- und Borsalzen), Salzquellen und Steinkohlen, welche dem Staate vorbehalten sind, der dieses Recht an Dritte übertragen kann, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften jedermann zur Gewinnung freigegeben.

Für die im Lande liegenden Kaliwerke sind die Abgaben durch besondere Verträge festgesetzt.

17. Schwarzburg-Rudolstadt. Nach § 175 des Berggesetzes vom 20. März 1894 wird neben der allgemeinen

Einkommensteuer eine Ertragssteuer in der Höhe von 2 % des Verkaufswerts des Rohertrags (Produktionsabgabe) nach Abzug der Poch-, Wasch-, Hütten- und sonstigen Zubereitungskosten sowie der Selbstverbrauch- und Deputatkohlen erhoben (Verordnung vom 1. September 1894). Diese Besteuerung erfolgt nach einem Freijahre vom Zeitpunkte ab, von welchem das Werk einen Ueberschuss ergibt.

Diese Abgabe kann durch Abfindungsbeträge auf 3 Jahre oder durch festo Abgaben nach dem wirklichen Absatze ersetzt werden.

Der Bergbau unterliegt der Gewerbesteuer nicht. Das Berggesetz schliesst sich an das Preussische an und hat die gleichen

Mineralien wie dieses vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Auch hier sind Steinsalz, dessen Begleitsalze (Abraumsalze, namentlich Kali-,

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Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw. 34. 7

Magnesia- und Borsalze) und die Solquellen dem {Staate vorbehalten, der die Er- laubnis zur Gewinnung unter besonderen Bedingungen Dritten erteilen kann.

Die konzessionierten Gewerkschaften für Salzgewinnung zahlen eine jähr- liche Vergütung von 15 % des jährlichen Reinertrags des Bergwerkes und der dazugehörigen Anlagen.

18. Waldeck und Pyrmont. Durch das Gesetz vom 30. Dezember 1864, die Abgaben vom Bergbau be-

ireffend, wird von den Bergwerken, die Eisenerzbergwerke ausgenommen, aus dem Erlöse der Rohprodukte bzw. dem Werte der eigenen Verwendung eine Ab- gabe von 2 % erhoben, wovon jedoch die Kosten der weiteren Bearbeitung vor ihrer Verwertung in Abzug kommen.

Das sogenannte Rezessgeld ist seit 1. Januar 1869 in Wegfall gekommen. Das Berggesetz vom 1. Januar 1869, betreffend die Einführung des All-

gemeinen Preussischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont, fügt nur den Dachschiefer den nach § 1 letzteren Ge- setzes verleihbaren Mineralien zu und schliesst die Solquellen des Fürstentums Pyrmont aus. Durch Gesetz vom 30. Dezember 1907 wird Aufsuchung und Ge- winnung der Steinkohle, des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia- und Borsalze, ihrer Begleitsalze und der Solquellen - die Solquellen des Fürstentums Pyrmont aus- genommen - dem Staate vorbehalten, der das Recht gegen Entgelt und auf Zeit übertragen kann.

19. Reußä. L

Die noch gültige Verordnung vom 1. April 1857 setzt folgende Abgaben von den Bergwerken fest:

1. Landesherrlicher Bergzehnt (Y^ der ausgebrachten Mineralien) nach näherer Bestimmung mit zulässigen Frei jähren und Erleichterungen;

2. gesetzliche Grundsteuer zugunsten der Gemeinden; 3. Vermögensteuer aus dem Anlage- und Betriebskapital sowie Einkommen-

steuer; 4. gesetzliche Beiträge weltlicher und geistlicher Art zu den Gemeinden. Zufolge dieser Verordnung gehören alle Fossilien, woraus Metalle und Halb-

metalle gewonnen werden können, ferner alle Edelsteine und Halbedelsteine, desgleichen alle Salzarten, vorzüglich Steinsalz, Salpeter, Vitriol und Alaun sowie die Salzquellen, ferner alle brennbaren Mineralien als Schwefel, Reissblei, Erdpech und Steinkohlen zum landesherrlichen Bergregal, während alle anderen Fossilien, die in ihrer natürlichen Gestalt ökonomisch oder technisch sogleich benützt werden können, besonders Marmor, Porphyr, Granit, Serpentinstein, Schiefer, Kalk, Gips, Sandstein, Torf, Braunkohle, Ton Lehm, Mergel, Walker-, Umbra-, Ocker- und andere Farberden, insofern aus letzteren keine Metalle und Halbmetalle gewonnen werden, dem Eigentümer des Grund und Bodens zustehen. Letzterer darf auch die an sich zum Bergregal gehörigen Stein- und Erdarten behalten, wenn sie auf der Oberfläche liegen oder durch die Pflug- schar ausgerissen oder bei Gelegenheit anderer ökonomischer Arbeiten einzeln gefunden werden.

Der Erwerb von Bergwerkseigentum erfolgt durch Eintragung im Grund- buche.

20. R e u ß j. L.

Im Gesetze vorn 23. November 1876 bzw. 20. Juni 1877, die Besteuerung des Bergwerkseigentums betreffend, wurden folgende vierteljährliche Grubenfeld- abgaben für je 4000 qm festgesetzt:

0.50 M. bei Gold und Silber, 0.25 M. bei Schiefer, Braun- und Steinkohlen, Steinsalz oder Salzsole, 0.10 M. bei den übrigen verleihbaren Mineralien. Ausserdem ist Einkommensteuer zu bezahlen. Das Berggesetz vom 29. Juni 1877 stimmt fast vollständig mit dem Gotha-

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348 Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw.

ischen bzw. dem Preussischen Berggesetz überein. Zu den verleihbaren Mineralien des Preussischen Berggesetzes kommen jedoch nach dem Nachtragsgesetze vom 5. März 1907 zum Berggesetze vom 9. Oktober 1870 noch Dach- und Tafelschiefer sowie die Farberden hinzu.

21. Schaumburg-Lippe. Das Berggesetz vom 28. März 1906 simmt nur soweit mit dem Preussischen

Berggesetz überein, als es die besonderen durch das Bestehen des Bergregals be- dingten Verhältnisse zulassen.

Die Aufsuchung und Gewinnung der nach dem Preussischen Berggesetze verleihbaren Mineralien, aussepdem von Glraphit, Erdöl (Bergöl, Petroleum, Berg- teer), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs), Asphalt und bituminösen Mineralien (bituminöse Mineralkohlen ausgenommen) stehen allein dem Staate zu, der gegen die in der Verleihungsurkunde festgesetzten Abgaben und unter gewissen Be- dingungen die Aufsuchung und Gewinnung gestattet (belehnt).

Steinkohlen (Braunkohlen inbegriffen) bleiben dem nach dem Exekutions- abschiede vom 12. Dezember 1647 zum Bergbau hierauf Berechtigten, dem Do- manium des Landesherrn und dem K. Preussischen Fiskus allein vorbehalten.

Das Bergwerkseigentum kann mit Freikux belastet werden. Feste Bergwerksabgaben sieht das Berggesetz nicht vor.

22. Freie und Hansestadt Hamburg. Nach dem Berggesetze vom 3. Juli 1911 steht Aufsuchung und Gewinnung

von Steinsalz und allen übrigen Salzen sowie von Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, insbesondere von Erdöl, Erdgas und Asphalt, ferner von Kohle und Graphit, Sole, Metallen und deren Erzen, Schwefel, Alaun- und Vitriolerzen dem Staate zu, der dieses Recht an andere übertragen kann.

Abgaben, die speziell den Bergbau treffen und diesem allein eigentümlich ßind, bestehen picht. Das Grubenfcld des ganzen Amtes Ritzebüttel ist vertrags- mässig der BohrgeselLschaft Hamburg I, G. m. b. H., überlassen. Nach dem Ver- tragsentwurf ist es mit jährlich 10,000 M. Grubenfcldabgabe und einem Förder - zinse von 23/4 Pf. für 50 kg Kalisalz, 1 Pf. für 50 kg Steinsalz, yi0 des Wertes der Rohprodukte aus Salzquellen oder 10,000 Jahreszins, 1.50 M. für 200 kg Oel, Vio des Verkaufspreises von Kohlen und Bitumen belastet. Ausserdem erhält der Staat Vlo des Reingewinnes nach Abzug der Betriebskosten, der Steuern» Abgaben, der Abschreibungen, Rückstellungen, wie sie ein ordnungsmässiger Betrieb erfordert, und von 5 % des Anlagenkapitals. 5 Jahre nach der Verleihung bis Beginn der Förderung hat der Unternehmer im 1. Jahre 50,000 M., im zweiten 70,000 M. und dann weiter ein jährlich um 20,000 M. steigendes Wartegeld zu zahlen. Wenn die Förderung ohne genügende Betriebs- oder Handelsgründe über 2 Monate ausgesetzt wird, ist ein monatliches Wartegeld von 5000 M. zu zahlen. (B r a s s e r t, Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 49, S. 84.) Dieses 100 Jahro gültige Abkommen charakterisiert sich tatsächlich als Pachtvertrag mit Ver- tragsstrafen.

23. Freie Hansestadt Bremen. Aehnliche Verhältnisse wie in Hamburg sind in Bremen, wo nach dem Ge-

setze vom 19. Juli 1906, die Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen und Salzen betreffend, Bitumen, insbesondere Erdöl und Asphalt, Steinsalz mit seinen Be- gleitsalzen, namentlich Kali-, Magnesia- und Borsalze dem Staate vorbehalten sind. Dem Grundeigentümer steht ein Entschädigungsanspruch wegen Aus- Bchluss seines Verfügungsrechts nicht zu (Bergregal).

Eine Fixierung der Bergwerksabgaben ist unter diesen Umständen nicht notwendig.

24. Freie und Hansestadt Lübeck. Das Berggesetz vom 28. Oktober 1895 stimmt fast wörtlich mit dem Schwarz-

burg-Rudolstadtschen Berggesetze vom 20. März 1894 und damit mit dem Preussi- Bchen Berggesetze vom 24. Juni 1892 überein.

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Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw. 349

Nach dem zweiten Kachtrag vom 21. März 1904 sind die Aufsuchung und (Gewinnung von »Steinsalz, seinen Begleitsalzen, von Salzquellen, Erdgas, Erdöl, Erdwachs und Asphalt dem Staate vorbehalten.

Neben den allgemeinen Steuern, besonders der Einkommensteuer, besteht für jedes Bergwerk eine Ertragssteuer von 2 % des Verkaufswertes des Roh- ertrags (Produktionsabgabe).

25. Elsaß-Lothringen. Gemäss dem Bergwerkssteuergesetze vom 28. Mai 1913 in der Fassung der

Bekanntmachung vom 12. Juni 1913 unterliegen die Bergwerke: 1. ohne Unterschied, ob ein Betrieb stattfindet oder nicht, einer Flächen-

abgabe von 0.50 M. für das Hektar und Jahr, wozu Bezirks- und Gemeinde- schläge und 5 % Zuschlag zur Deckung der Ausfälle kommen,

2. sofern ein Betrieb stattfindet, ausserdem a) der Gerwerbesteuer nach Massgabe des Gesetzes vom 8. Juni 1896 nebst

Bezirks- und Gemeindezuschlägen, b) einer Förderabgabe von l1/2 % des mittleren Verkaufswerts der gewonnenen

Materialien. Für die Gewinnung der im Lager vorkommenden oolithischen Eisenerze

Avird bei einem mittleren Verkauf swerte der Tonne von mehr als 2 M. für je 10 Pf. Mehrwert oder einem Bruchteile davon ein Abgabenzuschlag von yi0 % des mittleren Verkaufswerts bis höchstens 3% % erhoben.

Von der Förderabgabe sind die Bergwerke auf Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalz, deren Begleitsalze und Solquellen ausgenommen, welche statt dessen eine Zuschlagsabgabe zur Gewerbesteuer von 2 % bei Steinsalz- und Solquellen- bergwerken und von 3 % bei Kali-, Magnesia- und Borsalz wer ben aus der der letzteren Steuer zugrunde liegenden Ertragsfähigkeit bezahlen.

Weiter beträgt auf Grund des § 30 des Stempolsteuergesetzes vom 4. Juni 1912 der Stempel u. a.

1. für Entscheidungen in Schürf- und Verleihungsangelegenheiten 10 M., in Grundabtretungssachen 50 M.,

2. für Verleihung von Bergwerkseigentum auf a) Steinkohlen, Steinsalz und dessen Begleitsalze sowie Bitumen 10,000 M., b) sonstige Mineralien 2000 M., 3. für Bestätigung von Konsolidationen 500 M., von Feldeseinteilung, Feldes-

austausch und Gewerkschaftsstatuten 100 M., für Versagung von Bergwerks- eigentumsverleihungen 10 M.

Das Berggesetz vom 16. Dezember 1873 stimmt im wesentlichen mit dem Preussischen überein, nur dass zu den verleihbaren Mineralien Bitumen (Petroleum, Steinöl, Erdöl, Naphtha, Erdpsch, Asphalt, bituminöse Schiefer) hinzukommen, während der Tagbau auf Eisenerze dem Grundeigentümer zusteht, vorausgesetzt dass die Gewinnung den unterirdischen Abbau der tiefer gelegenen Eisenerze aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen nicht unmöglich macht.

Durch das Gesetz vom 25. Juni 1913 wird der Erwerb von Bergwerken durch Mutung in Ansehung von Eisenerzen, soweit sie auf Lagern vorkommen, von Steinkohlen, Bitumen sowie von Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalz nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen dem Staate vorbehalten, der ermächtigt ist, nach bestimmten Vorschriften, die Befugnis zum Muten auch anderen Personen zu erteilen. Dem- entsprechend ist das Schürfen nur in Ansehung der übrigen Mineralien einem jeden gestattet.

II. Oesterreich. Nach dem Allgemeinen Berggesetze vom 23. Mai 1854 gehören zum Berg-

regal alle Mineralien, welche wegen ihres Gehalts an Metallen, Schwefel, Alaun, Vitriol oder Kochsalz benutzbar sind, ferner die Zementwässer, Graphit und Erd- harze, endlich alle Arten von Schwarz- und Braunkohlen. Dieses Gesetz regelt auch die Bedingungen für das Schürfen und den Erwerb von Bargwerkseigentum.

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350 Besteuerung des Bergbaus in den deutschem Bundesstaaten, Oesterreich usw.

In Galizien mit Krakau und Lodomerien unterliegen Erdharze, Naphtha (Erdöl, Bergöl, Petroleum, Bergteer), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs), Asphalt und bituminöse Mineralien mit Ausnahme der bituminösen Mineralkohlen, dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers, welches Recht jedoch vom Grund- eigentum abgetrennt werden kann (Gesetz vom 22. März 1908).

Das Salz darf zufolge der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 nur durch den Staat gewonnen und verkauft werden.

Bezüglich der Bergwerksabgaben ist bestimmt: 1. Gemäss der Kaiserlichen Verordnung vom 29. März 1866 beträgt die

jährliche Massengebühr 8 K für jedes Grubenmass (45,116 qm) und jedes Tag- mass (32,000 qm) unabhängig davon, ob das Bergwerk im oder ausser Betrieb. in Ertrag oder Zubusse steht. Ermässigung dieser Gebühr bis zur Hälfte ist zu- lässig. Die Freischurfgebühr hat die gleiche Höhe von jährlich 8 K.

2. Bergwerksunternehmungen sowie Erdöl- und Erdwachsgewinnung unter- liegen auch den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 25. Oktober 1896 und zwar:

a) bezüglich der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter- nehmungen (Aktiengesellschaften, Gewerkschaften usw.) einer Einkommen- steuer nach der erzielten Reineinnahme (den bilanzmässigen Ueberschüssen nach Abrechnung der gesetzlichen Abzüge) in der Höhe von 10 %, mindestens aber von 1 % des investierten Anlagekapitals;

b)1) bezüglich des übrigen Bergwerkseigentums einer Erwerbsteuer, deren Anteil an der Erwerbsteuerhauptsumme sich nach folgenden Steuerklassen bemisst :

1. Erwerbsteuerklasse 2000 K und darüber, 2. „ 300-2000 K, 3. „ 60-300 K, 4. „ bis 60 K.

III. Frankreich. Das Berggesetz vom 21. April 1810 hatte einen mächtigen Schritt vom

Bergregal zur Bergbaufreiheit gemacht, wenn es auch bei dem Grundsatze stehen geblieben ist, dass aus dem Funde ein Rechtsanspruch nicht erwachsen kann und dass die Verleihung ein freiwilliger Rechtsakt des Staates ist.

Bezüglich der nutzbaren Mineralien unterscheidet das Gesetz 3 Klassen: 1. Klasse: Bergwerke (mines) auf Gold, Silber, Platin, Quecksilber,

Blei, Eisen auf Gängen oder Lagern, Kupfer, Zinn, Zink, Galmei, Wismut, Ko- balt, Arsenik, Braunstein, Antimon, Molybdän, Graphit oder andere metallische Stoffe, Schwefel, alle Arten mineralische Kohlen, fossiles Holz (Lignit), Erdharze, Alaun, schwefelsaure Verbindungen mit metallischer Basis,

2. Klasse: Gräbereien (minières) auf Raseneisen, kiesige Erde zur Darstellung von Eisenvitriol, Alaunerden und Torferden,

3. Klasse: Steinbrüche (carrières) auf Schiefer, Sandstein, Bau- und andere Steine, Marmor, Granit, Kalkstein, Gips, Puzzolanerde, Trass, Basalt. Lava, Mergel, Kreide, Sand, Feuersteine, Ton, Porzellanerde, Walkererde, Töpfer- erde, erdige Stoffe und Kiesel aller Art, kiesige Erden als Düngemittel, einerlei ob deren Gewinnung in Tagebauen oder unterirdischen Strecken erfolgt.

Die Bergwerke sind Gegenstand einer Konzession. Gräbereien und Stein- brüche gehören zum Grundeigentume. Die Gräbereien bedürfen zur Ausbeutung einer Erlaubnis, die Steinbrüche unterliegen diesem Zwange nicht.

Die Aufzählung der Mineralien ist in der 1. Klasse demonstrativ, in der 2. und 3. Klasse limitativ, so dass ein nicht erwähntes Fossil im Zweifelfalle zur 1. Klasse gehört, so besonders Nickel, Titan, Tellur, Wolfram usw.

Salz- und Solquellen bedürfen nach dem Gesetze vom 17. Juni 1840 einer Konzession wie die Mineralien der 1. Klasse.

*) Bei Gesellschaften m. b. H. und bei einem 1 Million überschreitenden Aktien- kapital beträgt das Steuerausmass bei einem Reinertrage bis zu 100,000 M. 4% steigend bis 10% bei einem Reinertrag über 600,000 M.

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Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw. 35 J

Das französische Bergrecht betont das Bergwerkseigentum als rechtliche und finanzielle Einschränkung des Grundeigentums und verlangt daher, wenn auch dem Staate die Schürfermächtigung und die Erteilung der Konzession zu- steht, doch vor Beginn der Schürfarbeiten nicht bloss, dass der Grundeigentümer gehört, sondern dass er auch entschädigt werde und bei der Verleihung die An- gabe der Grundentschädigung in der Verleihungsurkunde.

Jedes Bergwerk wird im Konzessionswege verliehen. Der Bewerber erlangt durch sein Gesuch niemals ein Recht auf Konzessionserteilung, die im freien Er- messen der Staatsregierung liegt, welche auch nicht strenge an die Formalien gebunden ist. Durch die Konzession sollen die Interessen der Allgemeinheit (des Staates), des Grundeigentümers und des Bergwerksunternehmers gewahrt werden.

Der Grundeigentümer bedarf zum Schürfen keiner Ermächtigung, wie dritte Unternehmer.

]'Tach dem Staat shan shaltsgesetze vom 8. April 1910 werden an besonderen Bergwerksabgaben an den Staat erhoben:

1. redevance fixe, feststehende Abgabe, zu 50 Cts. für das Hektar jeder Konzession, die auf 15 Cts. für Konzessionen auf brennbare Mineralien, deren Grubenfeld höchstens 300 ha umfasst, und deren Reingewinn 1500 Fr. nicht übersteigt, ermässigt wird, wenn die Produkte dieser Werke in der Regel zum Hausbrand in einem Umkreis von 30 km verwendet werden;

2. redevance proportioiielle, verhältnismässige Abgabe, zu 6 % des Rein- ertrags des Vorjahrs, worin der Gewinn aus allen Handels- und Industrieunter- nehmungen, die mit der Ausbeutung in unmittelbarem Zusammenhange stehen, inbegriffen ist (Ve dieser Abgabe fällt den Gemeinden zu). Der Reinertrag wird ermittelt:

1. bei Gesellschaften mit vom Verwaltungsrat oder von der Generalver- sammlung festgesetzten Dividenden (Gewinnanteilen) genau nach diesen Beträgen (abzüglich der Kapitaltilgung);

2. bei den übrigen Bergwerken durch Schätzung im Verwaltungswege. Es können Abonnements vereinbart werden, aber nur für Bergwerksbesitzer,

deren Produktion auf dem Verwaltungswege festgesetzt ist. Sie bestehen in einer jährlich wie die verhältnismässige Abgabe zu zahlenden Gesamtsumme oder in einer nach der im Laufe des Jahres verkauften oder gelieferten Tonnenzahl be- messenen Summe und haben fünfjährige Geltungsdauer.

Zum Hauptsteuerbetrage kommen jährlich wechselnde Zuschlagscentimes als Werksbesitzerbeiträge für den Fond zugunsten alter Arbeiter und Angestellter. Dieser Beitrag ist z. B. für 1913 auf 7,5 Cts. festgesetzt.

Weiter werden eingehoben Vio Fr. für Ausfälle, 3 Cts. für 1 Fr. Hebegebühr und 5 Cts. für jeden Posten der Steuerrolle als Benachrichtigungskosten.

Die allgemeine Grundsteuer (contribution foncière) und die in der Kon- zessionsurkunde ausgesprochenen Leistungen an die Grundbesitzer in der Höhe von 200 % für das Jahr des Reinertrags der vom Bergbau benutzten Grund- stücke (les droits des propriétaires de la surface) erscheinen durch obiges Gesetz vom 8. April 1910 nicht aufgehoben.

Diese Abgaben werden ausschliesslich von den Bergwerken (mines) erhoben. Von den öffentlichen Lasten kommt nur die Unterhaltung von Wegen,

welche hauptsächlich Bergwerkszwecken dienen, in Betracht.

IV. Belgien. In Belgien gilt das französische Berggesetz vom 21. April 1810, wobei jedoch

Salz als mine anzusehen ist und die redevance proportionelle 2x/2 % des Rein- ertrags des Vorjahrs zuzüglich 25 Cts. zugunsten des Staates beträgt. Dagegen entfallen das Zuschlagszehntel und die Hebegebühren.

V. Grossbritannien und Irland. Ausser der Einkommensteuer, der allgemeinen Staatssteuer und den ört-

lichen Umlagen unterliegt das Bergwerkseigentum zweifacher besonderer Be- steuerung:

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352 Besteuerung des Bergbaus in den deutschen Bundesstaaten, Oesterreich usw.

1. der Mineralrechtsabgabe (Besteuerung des Boden werts, des Bergwerks- eigentums),

2. der Wertzuwachssteuer (Besteuerung der Mineralien). Die Mineralrechtsabgabe (Finanzgesetz 1909/10) ist vom Verpächter (Eigen-

tümer des Bergwerkes oder der Grubenwegberechtigung) jährlich in der Höhe von 1 % der Pachtsumme zu bezahlen. Bei mehreren Pächtern (Unterpächtern) erfolgt eine verhältnismässige Verteilung der Steuerlast.

Die jährliche Wertzuwachssteuer für nach dem 30. April 1909 abgeschlossene Verpachtungen mit 4 % des Wertzuwachses wird bei speziell festgesetzten An- lässen erhoben, gleichviel, ob Betrieb stattfindet oder nicht. Für die Mineral- rechtsabgabe tritt Befreiung bis zum Betrage der jährlichen Zuwachssteuer und für innerhalb 15 Jahren zu Untersuchungsarbeiten aufgewendete Summen ein.

Bei Eigenbetrieb des Eigentümers werden diese beiden Abgaben nach ein- geschätztem Pachtwerte erhoben.

Diese Summen treffen alle Mineralien mit Ausnahme von gemeinem Top, Töpferlehm, Ziegelerde, Sand, Kreide, Kalkstein und Kies.

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