Teil 2:
Einführung in das Gesellschaftsrecht
Vorbemerkungen
für die Semesterabschlussklausur zugelassen
ca. € 13,90
ISBN 978-3-406-64502-0
Bitte auf aktuelle Auflage achten!
alternativ während der Vorlesung:
http://www.dejure.org
(für die Klausur nicht zugelassen)
Literaturempfehlung Gegenstand der Vorlesung
I. Personengesellschaften
• GbR
• OHG
• KG
• PartGG
• Reederei
• Stille Gesellschaft
II. Körperschaften
• GmbH
• UG haftungsbeschränkt
• Verein
• AG
• SE
• SCE
• Genossenschaft
• VVaG
• KGaA
Literaturempfehlung Gegenstand der Vorlesung
I. Personengesellschaften
•§§ 705 ff. BGBGbR
•§§ 105 ff. HGBOHG
•§§ 161 ff. HGBKG
Rechtsgrundlage
§ 161 II HGB
§ 105 III HGB
I. PersonengesellschaftenA) Entstehung
Gründungsvoraus-setzungen
mind. 2 Gesellschafter
(+)
GbR juristische Personen Körperschaften
(-)
natürliche Person /
Ein-Personen-
Betrieb
Gesellschaftsvertrag
inhaltlich
Förderung eines gemeinsamen
Zweckes
äußerlich:
grdstzl. keine Formerfordernisse
Ausnahme: Gesellschaftsvertrag
berührt formbedürftiges
Rechtsgeschäfte (z. B. § 311b BGB)
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft
+ Betreiben eines Handelsgewerbes
•OHG, § 105 I HGB
•KG, § 161 I HGB
jeder erlaubte Zweck
•GbR, § 705 BGB
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft
mehrheitliche Interessensüber-einstimmung, z. B. durch Eigentum mehrerer an einem Grundstück:
• Bruchteils-gemeinschaft
gemeinsames Fördern
• Gesellschaft
gleichgerichtetes Interesse, z. B. durch die Vergabe von Darlehen gegen Gewinnbeteiligung
• partiarische Rechts-verhältnisse
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte GesellschaftFehlerhafte Gesellschaft
Entstehung
1. Fehlerhafter Gesellschafts-
vertrag
Mangel
Irrtum TäuschungGesetzliches
Verbot
Fehlende Geschäftsfähig-
keitetc.
2. Invollzugsetzen
der Gesellschaft
3. kein absolut vorrangiges
Schutzbedürf-nis
Einzelner
i. B.: nicht (voll) Geschäftsfähi-
ger
Folge: wird nicht
Gesellschafter
der Allgemeinheit
i. B.: Geschäftszweck verstößt gegen ein gesetzliches
Verbot
Folge: Scheingesell-
schaft
ex tuncNichtigkeit
Haftung
Außenverhält-nis: Haftung
wg. Rechtsscheins
Innenverhält-nis: nach dem ursprünglich Gewollten
Rechtsfolgen
ex tuncwirksam
ex nuncauflösbar
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft
1. A und B betreiben jeweils eine Bäckerei. A muss Mo. und Mi. auf den Wochenmarkt nach D, B mussjeden Sa. auf den Markt nach W. Um ihre Backwaren zu transportieren erwerben sie gemeinsamunter hälftiger Zahlung des Kaufpreises einen Mercedes-Benz Sprinter.
2. A und B sind Sportwagenfans. Als A einen alten Porsche sieht, der kurz vor der Verschrottung steht,schlägt er B vor, diesen gemeinsam zum Zwecke des Haltens und Verwaltens zu erwerben. Als Bzustimmt, kaufen sie den Wagen.
3. A und B sind Barkeeper in einer angesagten Cocktailbar. Um ihr Einkommen aufzustocken, bereiten sienebenberuflich auf privaten Veranstaltungen Getränke zu.
4. A stellt dem B die Lizenz zur Herstellung seiner Kleiderkollektion zur Verfügung. Am Ende desGeschäftsjahres soll A im Gegenzug eine Gebühr, die der Höhe nach vom Gewinn des B abhängt,erhalten.
5. A ist einer Immobilienverwaltungsgesellschaft beigetreten. Nach einem Jahr erfährt A, dass es sich umein Schneeballsystem handelt.
6. Der 17-jährige A füllt das Beitrittsformular der Immobilienverwaltungsgesellschaft B aus und sendetes einschließlich einer Bareinlage von € 1.000,00 an die Gesellschaft. Eine Woche später erklärt die B,sie nehme den Beitritt an.
7. A und B erwerben gemeinsam in den Niederlanden 10 Kg Marihuana um dieses in Deutschland zuvertreiben.
Fallfragen Lösung
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft
1. Zwar sind A und B beide an der Nutzung des KFZ interessiert, verfolgen damit jedoch jeweilseinen eigenen Zweck, nämlich den Transport ihrer Backwaren Bruchteilsgemeinschaft
2. Durch das ausdrückliche Vereinbaren des Zweckes des Haltens und Verwaltens liegt eingemeinsamer Zweck vor GbR
3. Ein gemeinsamer Zweck liegt unzweifelhaft vor, jedoch wird der Betrieb nur nebenbei alsKleingewerbe ausgeübt GbR (+); OHG (-)
4. Zwar sind A und B beide an einem möglichst hohen Gewinn des B interessiert, jedoch ist Bnicht an einer Zahlung einer hohen Lizenzgebühr interessiert partiarisches Rechtsgeschäft
5. Die bloße Täuschung reicht nicht zur Bejahung eines besonderen Schutzbedürfnisses aus. fehlerhafte Gesellschaft
6. A ist durch den schwebend unwirksamen Vertrag nicht Gesellschafter geworden.
7. A und B haften in der Scheingesellschaft trotz Nichtigkeit nach außen hin voll undgesamtschuldnerisch.
Fallfragen Lösung