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Stipendien%202015 16

Date post: 22-Jul-2016
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2015/2016
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VORWORT

Die Südtiroler HochschülerInnenschaft (sh.asus) ist die Interessensvertretung der Südtiroler Studierenden im In- und Ausland, sowie der Studierenden in Südtirol. Der Verein setzt sich aus dem Büro in Bozen und den Außenstellen in Österreich (Graz, Innsbruck, Salzburg, Wien), sowie in Italien (Bologna, Padova, Trient) zusammen. Das Büro in Bozen dient hauptsächlich als Anlaufstelle für Studierende, die sich über Studienmöglichkeiten, Stipendien, Studientitelanerkennung, Staatsprüfung und dergleichen informieren möchten und der Vernetzung mit den Außenstellen. Dort nämlich findet das eigentliche Vereinsleben der sh.asus statt, sie sind Treffpunkte und Anlaufstellen für Südtiroler Studierende in den jeweiligen Universitätsstädten. Darüber hinaus werden von den Studierenden Lesungen, Vorträge, Konzerte und andere Veranstaltungen organisiert. Der politische Charakter der sh.asus liegt nicht in irgendeiner parteipolitischen Zugehörigkeit oder Orientierung, sondern betrifft die gewerkschaftliche Vertretung der Studierenden in bildungs-, sozial- und kulturpolitischen Bereichen. So ist die sh.asus beispielsweise im Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung vertreten, wo Gutachten zu den hoch-schulpolitischen Tätigkeiten der Provinz Bozen abgegeben werden.

Alle Angaben ohne Gewähr

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Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: HOCHSCHULSTIPENDIEN DER PROVINZ BOZEN ............. 5

Studienbeihilfen ................................................................ 5 a) Studienbeihilfen für Studierende außerhalb Südt. .... 5 b) Studienbeihilfen für Studierende in Südtirol .............. 8

c) Außerordentliche Studienbeihilfen ............................ 8 d) Rückerstattung der Studiengebühren ....................... 9

Die Bewerbung um eine Studienbeihilfe......................... 10 a) Schritt für Schritt zum erfolgreichen Ansuchen ....... 10 b) Die Berechnung des bereinigten Einkommens ....... 12

Studienbeihilfen für postgraduale Ausbildungen ............ 17 Leistungsstipendien........................................................ 19

Leistungsprämien ........................................................... 20

2. TEIL: WEITERE FÖRDERUNGEN ......................................... 21

Förderung der Sprachkenntnisse ................................... 21

Anspruchsberechtigte: ................................................ 21 Zeitraum: 1. Oktober – 30. September ....................... 22

Steuererleichterungen für Studierende bzw. Eltern von Studierenden .................................................................. 23

a) Mieten ..................................................................... 23

b) Studiengebühren .................................................... 23

Stipendien, Preise, Prämien für wissenschaftliche Arbeiten .......................................................................... 24

3. GLOSSAR ........................................................................ 25

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Wichtiger Hinweis! Diese Broschüre versteht sich als hilfreiche Lektüre zu den Bestimmungen und Möglichkeiten der Stipendien und Förderungen durch die Autonome Provinz Bozen-Südtirol und andere Körperschaften. Die Broschüre kann aber nicht die Lektüre der eigentlichen Wettbewerbsausschreibungen ersetzen. Die Kenntnis der jeweiligen Wettbewerbs-ausschreibungen ist notwendig, um das Ansuchen korrekt ausfüllen zu können und um Missverständnissen oder bösen Überraschungen entgegenzuwirken. Dieser Hinweis erfolgt, weil die Ansuchen auf einer Eigenerklärung basieren und bei Falscherklärungen Sanktionen vorgesehen sind, welche von der Rückzahlung der Fördermittel bis zum mehrjährigen Ausschluss von allen Fördermaßnahmen seitens der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol oder Geldstrafen reichen können.

Wichtige Fristen 2015 Ab Anfang/ Mitte August: Das Online-Portal, auf dem man um ein Stipendium ansuchen kann, ist zugänglich.

15. September: Zwischentermin für die Stipendienansuchen.

30. September: Endfrist für die Ansuchen für Sprachförderungen.

30. September: Endfrist für die Ansuchen für postgraduale Stipendien (Praktika, Doktoratsstudien, berufsspezifische Master, Spezialisierungskurse in Brixen)

30. Oktober: Endfrist für die Stipendienansuchen

Ende April: Endfrist für die Ansuchen für Leistungsstipendien

Wichtige Links: Online-Ansuchen: https://forms.egov.bz.it/borsadistudio

Alle Infos: www.asus.sh/money

Wichtige Unterlagen (S.11)

- Steuererklärung

- Angaben über deine Studienrichtung

- Studienerfolg

- Steuernummern (deine, Eltern, Geschwister)

- Angaben zu Immobilienbesitz (Gebäudekatasterauszug)

- Grundbesitz (Grundkatasterauszug; bei Wald bspw. Hiebsatz/m3)

- Finanzvermögen zum 31.12.2014

- deine IBAN-Nummer

- Gemeindelizenz, wenn du/deine Eltern Gastbetrieb führen

- Betriebsräume, wenn du/deine Eltern freiberuflich arbeiten

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1. TEIL: HOCHSCHULSTIPENDIEN DER PROVINZ BOZEN

STUDIENBEIHILFEN STAND: JUNI 2015

a) Studienbeihilfen für Studierende außerhalb Südtirols Anspruchsberechtigte: - Alle Personen mit Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren

ohne Unterbrechung in Südtirol; - Studium: prinzipiell alle universitären Studien (Bachelor

+ Master; Diplom + Lehramtsstudien, laurea di primo + secondo livello, a ciclo unico). Sogenannte berufsspezifische einjährige Master sowie PhDs fallen unter die postgradualen Stipendien! Bei Akademien und ähnlichen Einrichtungen sollte immer im Vorfeld (mit uns) abgeklärt werden, ob das Studium unter diese Kriterien fällt.

- Studiendauer: Die gesetzliche Mindeststudiendauer

darf bei zwei- und dreijährigen Studiengängen um nicht mehr als jeweils 1 Jahr, bei mindestens 4-jährigen Studiengängen um nicht mehr als 2 Jahre überschritten werden (Ausnahmen siehe Wettbewerbsausschreibung!).

- Höchstalter: 35 bzw. 40 Jahre. - Mindeststudienerfolg: Im ersten Studienjahr reicht das

Maturazeugnis, im zweiten Jahr 25 Studienkredite (ECTS), in den Folgejahren je 55, bzw. bei Inskription in das fünfte Studienjahr 45 zusätzliche Studienkredite. Studierende der alten Studienordnungen (etwa Diplomstudien) können auch mit Wochenstunden

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ansuchen. (vom 1. November 2014 bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung 20 Wochenstunden).

Studienwechsel: Beim ersten Studienwechsel kann man wieder von vorne anfangen, d.h. mit dem Maturazeugnis ansuchen, bei mehreren Studienwechseln sollte man sich an uns wenden.

Bonus-ECTS: Wer nicht den erforderlichen Mindeststudienerfolg erreicht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Wettbewerb, frage uns) um bis zu 20 Bonus-ECTS ansuchen.

- Einkommensgrenze: Sie liegt bei einem bereinigten

Einkommen von 32.000 Euro (mehr dazu im ent-sprechenden Kapitel) für das vorhergehende Steuerjahr, also 2014.

Wer zählt zu den Bezugspersonen? Im Normalfall werden die Einkommen und das Vermögen der/des Studierenden und ihren/seinen Eltern berücksichtigt. Ausnahmen: Studierende, - die mindestens 3 Jahre gearbeitet haben (insgesamt,

nicht ununterbrochen!) und - dabei mehr als 33.000 Euro brutto verdient haben

oder - verheiratet sind (Ehepartner/in zählt dann mit!) oder - eigene Kinder haben.

Ansuchen: Das Ansuchen wird ausschließlich online ausgefüllt: https://forms.egov.bz.it/studienfoerderung Zur Benutzung ist die neue Bürgerkarte notwendig, die bei der Wohngemeinde aktiviert werden muss.

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Als temporäre Alternative kann auch ohne persönliche Registrierung angesucht werden, allerdings muss man anschließend persönlich im Amt für Hochschulförderung vorstellig werden (Andreas-Hofer-Str. 18, Bozen) und dort seinen Antrag unterschreiben. Wer bereits in den vergangenen Jahren einen eigenen Account erstellt hat, kann diesen weiterbenutzen. Fristen: Für das Studienjahr 2015/16 kann von Mitte August bis zum 30. Oktober 2014 angesucht werden, als Zwischentermin gilt der 15. September. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb Dezember (1. Termin) bzw. zwischen Februar und März (2. Termin). Es ist also von Vorteil, bereits vor dem Zwischentermin anzusuchen. Höhe der Studienbeihilfen: Je nach bereinigtem Einkommen zwischen 1.400 und 5.800 Euro, für Studierende mit Kindern ist ein Höchststipendium von bis zu 6.900 Euro vorgesehen. Für PendlerInnen wird die Studienbeihilfe um 30% herabgesetzt. Für Fernstudien gibt es eine pauschale Beihilfe von 510 Euro. Wer im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 nicht mindestens 10 ECTS (7 Wochenstunden) erreicht, muss sich beim Amt melden und die Studienbeihilfe zurückzahlen! Der Wettbewerb um Studienbeihilfen wird jedes Jahr neu ausgeschrieben. Die angegebenen Zahlen und Bestimmungen beziehen sich auf den Wettbewerb für das Studienjahr 2015/16. Die Ausschreibungskriterien können sich von Jahr zu Jahr ändern, aus diesem Grund ist es

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wichtig stets Einsicht in die aktuelle Ausschreibung zu nehmen. Die aktuellen Wettbewerbsausschreibungen erscheinen jedes Jahr im Mai. b) Studienbeihilfen für Studierende in Südtirol Die Wettbewerbsausschreibung für Studierende an Südtiroler Bildungseinrichtungen (Freie Universität Bozen, Fachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana, Philosophisch-Theologischen Hochschule und Kons-ervatorium C. Monteverdi) ist größtenteils mit jener für Studierende außerhalb Südtirols identisch. Wichtige Unterschiede sind: - Nicht-EU-BürgerInnen dürfen mit langfristiger Aufent-

haltsgenehmigung oder mit mindestens 1 Jahr ununterbrochenen Wohnsitz in Südtirol ansuchen;

- Studierenden, die am Studienort oder in dessen unmittelbaren Umgebung (höchstens 10 km vom Studienort entfernt) ihren Wohnsitz haben, werden die Studienbeihilfen um 50% gekürzt.

- PendlerInnen, die mehr als 10 km vom Studienort entfernt wohnen, erhalten 30% weniger Studienbeihilfe.

Ansuchen: https://forms.egov.bz.it/studienfoerderung c) Außerordentliche Studienbeihilfen Anspruchsberechtigte: Wirtschaftlich bedürftige Studierende (es gelten dieselben Kriterien, also ein bereinigtes Einkommen von maximal 32.000 Euro), die aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen (Nachweis erforderlich!) ihr Studium mindestens 5 Monate unterbrochen haben (Bestätigung der Universität beilegen) und den

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erforderlichen Mindeststudienerfolg (siehe oben) nicht erfüllen konnten, können um eine außerordentliche Studienbeihilfen ansuchen. Nicht verheirateten Studierenden mit Kindern (das Kind darf nicht älter als 6 Jahre sein) wird der erforderliche Mindeststudienerfolg im Rahmen der außerordentlichen Studienbeihilfe um 60% herabgesetzt. Ansuchen: http://www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung/foerderungen-studierende/studienbeihilfen.asp d) Rückerstattung der Studiengebühren Nur wer eine Studienbeihilfe bekommt und in Italien oder Ländern des „deutschen Kulturraumes“ studiert erhält diese Rückerstattung. Der Antrag um Rückerstattung wird nicht gesondert gestellt, sondern befindet sich als Option im Online-Ansuchen um eine ordentliche Studienbeihilfe. An den italienischen Universitäten muss seit 2011/12 mittels der ISEE/ISEEU-Erklärung (ICEF-Erklärung in Trient) um eine Reduzierung der Studiengebühren angesucht werden – beachte die Fristen deiner Universität – andernfalls werden die Studiengebühren nicht rückerstattet. Die Rückerstattung der reduzierten Studiengebühren erfolgt nach ca. einem Jahr. Studierende der Universität Bozen müssen die 2. Rate der Studiengebühr bei Erfüllung der notwendigen Kriterien nicht bezahlen, die 1. Rate (rund 750 Euro) wird zurückerstattet.

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DIE BEWERBUNG UM EINE STUDIENBEIHILFE STAND: JUNI 2015

a) Schritt für Schritt zum erfolgreichen Ansuchen 1. Schritt: Erstelle einen Account Dazu wendest du dich mit deiner Bürgerkarte (Sanitätsausweis) an den Schalter deiner Gemeinde. Wenn du noch keine Bürgerkarte hast, musst du dich zuerst persönlich beim Amt für Hochschulförderung (Andreas-Hofer-Str. 18, Bozen) registrieren und kannst danach das Ansuchen ausfüllen und absenden.

2. Schritt: Du benötigst folgende Informationen bzw. Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen hängen von den Bezugspersonen (siehe Kapitel „Wer zählt zu den Bezugspersonen?“ S.6) ab. In der Regel sind das du selbst und deine Eltern. - Steuererklärung(en) der Einkommen von 2014 bzw.

stets des Einkommens des Vorjahres (CU bzw. 730-3 bzw. UNICO, sowie etwaige Nachweise für Einkommen im Ausland);

- Angaben über deine Studienrichtung: Bezeichnung der Studienrichtung, Fakultät, Universität, Immatrikulationsjahr

- Studienerfolg: Zeugnisse aller bestandenen Prüfungen/Sammelzeugnis;

- die Steuernummern (diese befinden sich auch auf der Steuererklärung);

- einen Auszug aus dem Gebäudekataster für Wohnungen;

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- einen Auszug aus dem Grundbuch/Grundkataster für Grundbesitz, eventuell bei Waldbesitz auch Angabe des Hiebsatzes (erhält man vom Forstamt);

- Finanzvermögen: (Bankkonto, Sparbuch, Staatspapiere und Aktien) mit Stichtag 31. Dezember 2014;

- IBAN deines Bankkontos – ohne Konto kein Stipendium!

- Lizenz der Gemeinde, wenn deine Eltern/du einen Gastbetrieb führen/führst;

- Freiberufler/Handwerker müssen ihre Betriebsräume nachweisen.

Für die ISEE/ISEEU/ICEF-Erklärung in Italien benötigst du in der Regel dieselben Unterlagen. Wer daheim in Miete lebt, braucht auch den Mietvertrag inkl. Registrierungsdaten und die Bestätigungen über die 2014 gezahlten Miete. Infos: www.asus.sh 3. Schritt Ausfüllen des Online-Formulars unter: https://forms.egov.bz.it/studienfoerderung Der Antrag wird erst dann an das Amt für Hochschulförderung übermittelt, wenn der Button „an das Amt senden“ geklickt wird. Die Bestätigungsmail und der ausgedruckte Antrag sind die einzigen Nachweise dafür, dass der Antrag abgeschickt wurde und sollten daher unbedingt kontrolliert und gesichert werden. Eventuelle zusätzlich benötigte Schritte: ISEE/ISEEU- bzw. ICEF-Erklärung an deiner Uni einreichen (in Italien)! Nicht-EU-BürgerInnen dürfen die erforderlichen Daten und

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Angaben nicht eigenverantwortlich erklären, sondern müssen die entsprechenden Unterlagen in deutscher oder italienischer Übersetzung bei der Identitätsfeststellung beim Amt für Hochschulfürsorge abgeben (Ausnahmen und Details: siehe Wettbewerbsausschreibung); Das Ausfüllen des Online-Formulars ist – wenn du alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung hast – keine Hexerei. Trotzdem wissen wir aus Erfahrung, dass Probleme und Verständnisschwierigkeiten auftreten können. Aus diesem Grund bietet die SH einen kostenlosen persönlichen Beratungs- und Ausfüllservice der Online-Formulare im Büro in der Bozner Kapuzinergasse 2A (Tel. 0471 974 614) an. Es stehen eigene Internet-Terminals zur Verfügung, auf denen du unter Anleitung unserer Mitarbeiter das Formular ausfüllen kannst. Die ISEE/ISEEU-Erklärung kannst du bei Patronaten (z.B. Gewerkschaften) ebenfalls kostenlos erstellen lassen. Die ICEF-Erklärung kann nur bei Patronaten in der Provinz Trient gemacht werden. b) Die Berechnung des bereinigten Einkommens Im folgenden Abschnitt wird die Zusammensetzung des bereinigten Einkommens erläutert. Das bereinigte Einkommen (derzeitige Grenze 32.000 Euro) ist der letztlich entscheidende Faktor dafür, ob du Anrecht auf eine Studienbeihilfe der Provinz Bozen-Südtirol hast oder nicht. Es wird vom Amt anhand der Angaben, die du im Online-Formular getätigt hast, berechnet. Durch die Berechnung des bereinigten Einkommens kannst du allerdings vorher ungefähr abschätzen, ob es Sinn macht, um ein Stipendium anzusuchen und/oder wie hoch

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die Studienbeihilfe ausfallen könnte. Das bereinigte Einkommen setzt sich zunächst aus dem Bruttoeinkommen laut Steuererklärung(en) zusammen. Davon werden allfällige Abzüge und Freibeträge abgezogen; für Vermögenswerte werden Punkte vergeben, die in Eurobeträge umgerechnet und hinzu gezählt werden. Es kann durchaus sein, dass man auch bei einem Einkommen von 60.000 Euro aufgrund der Freibeträge letztendlich eine Studienbeihilfe erhält. Deshalb empfehlen wir im Zweifelsfall ein Ansuchen zu stellen – im schlimmsten Fall hat man lediglich etwas Zeit umsonst aufgewendet! Die wichtigsten Faktoren zur Berechnung des bereinigten Einkommens (nach der Wettbewerbsausschreibung 2015/2016, Details siehe Wettbewerb) sind: Abzüge vom Bruttoeinkommen: - 30 Prozent für Einkommen aus nicht selbständiger

Tätigkeit (Gehälter, Löhne, Pensionen, Unterhalt, etc.) - 5.000 Euro Freibetrag für Einkünfte des/der

Studierenden (Sommer-, Nebenjob) - 5.000 Euro für den/die EhepartnerIn - je 2.000 bis 7.000 Euro für weitere zu Lasten der

Familie lebende Personen - je 3.000 bis 9.000 Euro für außerhalb der Familie

untergebrachte Studierende und SchülerInnen Erhöhungen gibt’s für: - Luxuswohnungen und Zweitwohnungen - Vermögensbewertung (z.B. Viehbestand, Zimmeranzahl

im Gastgewerbe, Obstanbaufläche, etc.) - Finanzvermögen über 35.000 Euro zählt zu 5% (Bsp.

FV: 40.000€: 40.000-35.000= 5.000€, 5% davon = 250€)

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Beispiel A Vater (Bauer, UNICO/2015: 10.000 €, Obstbau: 3 ha, Milchwirtschaft: 830 m Meereshöhe, 14 Großvieheinheiten, 8 ha) Mutter (kein Einkommen) Kind 1 (Studium in Bozen, zu Hause untergebracht, kein Einkommen, sucht um Stipendium an) Berechnung des Einkommens: 10.000 € (Einkommen, gesamt) - 5.000 € (Freibetrag für Ehepartnerin) - 2.000 € (Freibetrag für Kind 1 zu Lasten) ------------ 3.000 € Berechnung des Vermögens: (1 Punkt = 470 Euro) 8 Punkte (Meereshöhe) 0 Punkte (Ausdehnung, Milchwirtschaft) 3 Punkte (Großvieheinheiten) 28 Punkte (Ausdehnung, Obstbau) ------------- 39 Punkte = 18.330 € 3.000 € +18.330 € ------------- 21.330 € (bereinigtes Einkommen)

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Beispiel B Vater (Angestellter, CU 2015: 35.000 €; Bankeinlage: 30.000 €, BOT: 7.000 €) Mutter (Sekretärin beim Land: part-time, 730-3/2015: 15.000 €) Kind 1 (Studiert in Innsbruck, dort untergebracht, sucht um Stipendium an, kein Einkommen) Kind 2 (Schülerin, kein Einkommen) Berechnung des Einkommens: 50.000 € (Bruttoeinkommen) - 15.000 € (Freibetrag 30%, unselbständig beschäftigt) - 5.000 € (Freibetrag EhepartnerIn) - 2.000 € (Freibetrag für Kind 1 zu Lasten) - 3.000 € (Freibetrag für Kind 2 zu Lasten) - 3.000 € (Freibetrag für Kind 1, außerhalb untergebracht) ------------- 22.000 € Bewertung des Finanzvermögens: 37.000 € (Finanzvermögen, gesamt) - 35.000 € (Freibetrag) ------------- 2.000 € davon 5% = 100 € 22.000 € (zu berücksichtigendes Einkommen) + 100 € (5% des Finanzvermögens) ------------ 22.100 € (bereinigtes Einkommen)

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Beispiel C Vater (Freiberufler, UNICO/2015: 40.000 €, Friseurladen mit 2 Betriebsräumen in Eigentum, 40.000 € Bankeinlage) Mutter (kein Einkommen) Kind 1 (Studiert in Wien, dort untergebracht, sucht um Stipendium an, 5.000 € Einkommen aus Sommerarbeit) Kind 2 (Studiert in Wien, dort untergebracht) Kind 3 (Studiert in Bozen, zu Hause untergebracht) Berechnung des Einkommens: 40.000 € - 5.000 € (Freibetrag Ehepartnerin) - 2.000 € (Freibetrag für Kind 1 zu Lasten) - 3.000 € (Freibetrag für Kind 2 zu Lasten) - 4.000 € (Freibetrag für Kind 3 zu Lasten) - 3.000 € (Freibetrag für Kind 1, außerhalb untergebracht) - 6.000 € (Freibetrag für Kind 2, außerhalb untergebracht) ------------- 17.000 € Berechnung des Vermögens: 40.000 € (Finanzvermögen) - 35.000 € (Freibetrag) = 5.000 € davon 5% = 250 € 2 Betriebsräume = 11 Punkte = 5.170 € 17.000 € (zu berücksichtigendes Einkommen) + 250 € (Finanzvermögen) + 5.170 € (Vermögen) ------------ 22.420 € (bereinigtes Einkommen)

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STUDIENBEIHILFEN FÜR POSTGRADUALE AUSBILDUNGEN STAND: MAI 2015

Anspruchsberechtigte: Studierende, die nach Beendigung eines Universitätsstudiums eine weiterführende Ausbildung in Form von: - postuniversitären Masterkursen (sog. „berufsspezifische

Master“) - Doktoratsstudien und Forschungsdoktoraten (PhD.) oder - Berufspraktika (Praktika zur Erlangung der

Berufsbefähigung) - Spezielle Kurse zur Erlangung der Lehrbefähigung in

Brixen

absolvieren. Für spezielle Ausbildungen im Gesundheitsbereich gibt es eigene Ausschreibungen vom Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals! Berücksichtigt werden all jene, die im Zeitraum zwischen 01. Oktober 2014 und 30. September 2015 ihre Ausbildung beginnen/fortsetzen und deren Abschluss des Hochschulstudiums nicht länger als 6 Jahre zurückliegt. Die Höchstgrenze für das bereinigte Einkommen beträgt 32.000 Euro für Master/Spezialisierungskurse und Doktorate, 20.000 Euro für Praktika. Im Gegensatz zu der normalen Hochschulförderung wird bei den postgradualen Stipendien ausschließlich das Einkommen der/des Studierenden und gegebenenfalls der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners bzw. der Ehepartnerin/des Ehepartners berücksichtigt.

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Das bezogene Praktikumsentgelt darf monatlich maximal 1.300 Euro brutto und das Gehalt als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in maximal 1.500 Euro brutto im Monat betragen. Übersteigt das Praktikumsentgelt bzw. das Einkommen als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in die Studienbeihilfe, so wird diese gekürzt. Für Doktoranden, die eine reine Dissertanten- bzw. Promotionsstelle an der Uni haben bzw. ein Doktorandenstipendium von ihrer Uni beziehen, ist keine Unterstützung vorgesehen. Postgraduale Masterstudien oder Universitätslehrgänge müssen von Universitäten oder gleichgestellten Einrichtungen angeboten werden und mindestens 30 ECTS oder 750 Arbeitsstunden umfassen. Praktika müssen Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung, zu den Berufskammern oder notwendig für die Berufsausübung sein. Die Praktikumsdauer muss mindestens 120 Tage und 30 Wochenstunden umfassen. Forschungsdoktorate, PhDs oder Doktoratsstudien nach dem (auslaufenden) Promotionsrecht müssen mindestens 180 Tage dauern. Die Studienbeihilfen betragen maximal 9.000 Euro und werden in Abhängigkeit von der Studien- bzw. Praktikumsdauer und dem bereinigten Einkommen berechnet. Sollten die Studiengebühren mehr als 1.000 Euro ausmachen, gibt‘s eine prozentuelle Erhöhung. Der Antrag um eine Beihilfe ist bis zum 30.09.2015 (Endtermin) auf den online verfügbaren Vordrucken im Amt

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für Hochschulförderung, Universität und Forschung einzureichen.

Der sh.asus ist es in Zusammenarbeit mit dem ASGB und der Volksanwaltschaft gelungen, eine langjährige Rechtsunsicherheit zugunsten der Studierenden zu beseitigen: Demnach unterliegen Stipendien für Forschungsdoktorate nicht der Einkommenssteuer IRPEF.

Ansuchen: http://www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung/foerderungen-studierende/postuniversitaere-ausbildungen-praktika.asp LEISTUNGSSTIPENDIEN STAND: JÄNNER 2015

Anspruchsberechtigte: Studierende mit sehr guten Prüfungsergebnissen haben die Möglichkeit, um ein Leistungsstipendium anzusuchen. Für den Bezug eines Leistungsstipendiums entfällt das Kriterium der wirtschaftlichen Bedürftigkeit: Es ist also nicht an irgendein Einkommen gebunden und mit der Studienbeihilfe kumulierbar. Um für ein Leistungsstipendium ansuchen zu können, muss im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober ein bestimmter Studienerfolg – gemessen in ECTS und Notenschnitt – erreicht werden. Derzeit muss man mindestens 40 ECTS und einen Notenschnitt von 1,5 (Ausland) bzw. 27/30 (Italien) erzielen, um für eines der über 300 Stipendien à 1.160 Euro ansuchen zu können. Studierende, die im angeführten Zeitraum ihr Bachelorstudium abgeschlossen haben, benötigen eine Abschlussnote von 103/110 bzw. 1,5 um das Ansuchen

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stellen zu können. Unter all jenen, die die Voraussetzungen erfüllen, wird eine Rangliste erstellt, wobei der Grundsatz gilt: je mehr ECTS und je besser der Notenschnitt, desto mehr Punkte gibt es. Durch den Einsatz der sh.asus wurden Kategorien geschaffen (Geiwi, Sowi + Jus, Technik und Nawi sowie Medizin) womit in Zukunft eine gerechtere Verteilung gewährleistet wird. Online-Ansuchen von März bis April unter https://forms.egov.bz.it/studienfoerderung LEISTUNGSPRÄMIEN STAND JÄNNER 2015

Der Wettbewerb um Leistungsprämien ist wie jener für die Leistungsstipendien einkommensunabhängig. Anspruchsberechtigte: Um ansuchen zu können, muss man in das 1 Jahr (nach dem 5. April 2014) eines postgradualen Masters, eines Universitätslehrgangs, eines Forschungsdoktorats oder in einen gleichgestellten Studiengang inskribiert sind bzw. das 1. Jahr eines Berufspraktikums abgelegt haben. Falls die Abschlussnote mindestens 1,5 (Ausland) bzw. 103/110 (Italien) beträgt, kann um eine Leistungsprämie angesucht werden. Es werden insgesamt 40 Leistungsprämien zu je 1.160 Euro ausgeschrieben. Zeitraum: von März bis April Ansuchen: https://forms.egov.bz.it/studienfoerderung

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2. TEIL: WEITERE FÖRDERUNGEN FÖRDERUNG DER SPRACHKENNTNISSE STAND: MAI 2015

Anspruchsberechtigte: - EU-BürgerInnen, die seit mindestens 1 Jahr ihren

Wohnsitz in Südtirol haben - Nicht-EU-BürgerInnen mit langfristiger

Aufenthaltsgenehmigung. - Altersgrenze: 50 Welche Kurse werden gefördert? - Kurse für die Zweitsprache mit mindestens 10 Kurstagen

und 20 Stunden pro Woche - Kurse für Fremdsprachen mit mindestens 19 Kurstagen

und 20 Stunden pro Woche - Intensivsprachkurse für die Zweitsprache (s.

Wettbewerb) Deutschsprachige SüdtirolerInnen bekommen auf diesem Weg Beihilfen für das Erlernen der italienischen Sprache in Italien (außerhalb der Provinz) bzw. der ladinischen Sprache, italienischsprachige SüdtirolerInnen für das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, Österreich oder der Schweiz bzw. der ladinischen Sprache. Für ladinischsprachige SüdtirolerInnen stehen beide Möglichkeiten offen. Wer einen Kurs für eine Fremdsprache besuchen will, muss dies in einem Land/Region tun, wo diese Sprache Amtssprache ist. Je nach bereinigtem Einkommen und Kursdauer werden Tagessätze errechnet (bis zu 65 Euro/Tag). Bei der Berechnung des Einkommens gilt man bereits dann

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als SelbsterhalterIn, wenn man im Jahr vor dem Sprachkurs 10 Monate (bei einem Bruttoeinkommen von mindestens 11.000 Euro) gearbeitet hat. Wo ansuchen: Deutsch- oder ladinischsprachige BewerberInnen müssen die Ansuchen beim Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung abgeben (Andreas-Hofer-Str. 18, Bozen), italienischsprachige BewerberInnen beim Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen (Neubruchweg 2, Bozen). Zeitraum: 1. Oktober – 30. September Einreichtermine des Gesuchs: laufend – 31. Jänner (1. Termin), 30. Juni (2. Termin) und 30. September (3. Termin). Ansuchen: http://www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung/foerderungen-schueler/zuschuesse-sprachkurse.asp

Jahresabonnement für Studierende (Abo+) Das Jahresabonnement Abo+ können Studierende bis zu 26 Jahren beantragen. Es kostet 150 Euro und berechtigt von 1. September bis 31. August eines jeden Jahres zur Nutzung der Busse, Züge und Seilbahnen des Verbundsystems innerhalb Südtirols sowie der Bahnlinie nach Trient. Besitzen mehrere Mitglieder einer Familie ein Jahresabonnement bzw. bei Kindern von AlleinerzieherInnen wird der Preis reduziert. Die Ansuchen müssen bis spätestens 31. Dezember an den autorisierten Fahrkartenschaltern eingereicht werden. Das Abo+ gilt nicht mehr für EC/ICE-Züge! Information bietet die Webseite des Südtiroler Verkehrs-verbundes http://www.sii.bz.it/de/

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STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR STUDIERENDE BZW. ELTERN

VON STUDIERENDEN STAND: MAI 2015

a) Mieten Dies betrifft spezielle Mietverträge im Sinne des Gesetzes 431/98 (genau definierte befristete Mietverträge für Studenten). Universitätsstudierende, die außerhalb ihrer Herkunftsprovinz studieren, bei einer Distanz zwischen Studien- und Wohnort von mehr als 100 Kilometern, können einen Teil der Miete steuerlich absetzen. Bis zu einem gesamten jährlichen Mietbetrag von 2.633 Euro können Sie 19% absetzen, dies ergibt eine Steuerersparnis von maximal 500 Euro. All jene, die im Ausland studieren, haben nicht zuletzt auf Grund unseres Einsatzes seit 1/1/2012 ebenfalls Anrecht auf die steuerliche Absetzung der Miete! Unbedingt aufbewahren: Mietvertrag und Einzahlungsbelege! Untermietverträge können steuerlich nicht geltend gemacht werden! b) Studiengebühren Die in Italien an öffentlichen staatlichen Universitäten bezahlten Netto-Studiengebühren können zur Gänze auf die Steuererklärung gesetzt werden; jene an Privatuniversitäten oder im Ausland entrichteten nur bis zu dem Betrag, der an einer staatlichen italienischen Universität für das selbe Studium zu entrichten ist. Da die Studiengebühren in Italien höher als jene in Österreich und Deutschland sind, können die dort Studierenden ebenfalls den vollen Betrag der Studiengebühren (abzüglich ÖH- bzw. Semesterbeitrag) geltend machen, während Studierende im übrigen Ausland

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oft nur einen Teil ihrer Gebühren geltend machen können. Auch hier beträgt der steuerliche Absetzbetrag 19%. Die Gebühren, die bei einer Aufnahmeprüfung entrichtet werden müssen, können ebenfalls auf die Steuererklärung gesetzt werden. STIPENDIEN, PREISE, PRÄMIEN FÜR WISSENSCHAFTLICHE

ARBEITEN Neben den Studienförderungen der Provinz Bozen-Südtirol stehen eine ganze Reihe an weiteren Fördermöglichkeiten offen. Es lohnt sich durchaus, vor oder während der Ausarbeitung von Abschlussarbeiten (Diplomarbeiten, tesi di laurea, Bakkalaureats- und Masterarbeiten, Dissertationen) oder im Zuge von studienbezogenen Projekten (Forschungsarbeit im Ausland, besondere Projekte), einen Blick auf das vollständige Angebot zu werfen. Auf http://www.asus.sh/de/money/other+grants haben wir eine Auswahl an Stipendien, Preisen und sonstigen Förderungen zusammengestellt!

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3. GLOSSAR BAFÖG-Satz: ist ein Geldbetrag, der laut dem deutschen Bundesausbildungsföderungsgesetz nötig ist, um sich als StudentIn monatlich zu erhalten. http://www.bafoeg.bmbf.de/ Bereinigtes Einkommen: Errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen der Bezugspersonen, zu dem laut den Kriterien des Wettbewerbes bestimmte Zuschläge hinzugerechnet bzw. bestimmte Freibeträge abgezogen werden. Das bereinigte Einkommen bestimmt, ob man stipendienbezugsberechtigt ist sowie die Höhe des Stipendiums. Bezugspersonen: im Regelfall die/der Antragstellende und ihre/seine Eltern. ECTS: European Credit Transfer System - Ein System zur Bewertung und zum Vergleich von Studienleistungen innerhalb des europäischen Hochschulraums. Gesetzliche Mindeststudiendauer: ein gesetzlich vorgesehener Zeitraum für ein Studium bzw. einen Studienabschnitt. ICEF-Erklärung: Indikator, der die finanzielle Familiensituation Studierender der Uni Trient ermittelt, sowie zur Beantragung diverser Vergünstigungen und zur Beantragung der Reduzierung von Studiengebühren erforderlich ist. Immatrikulation: Vorgang der administrativen Aufnahme an eine Hochschule durch die Zuweisung einer Matrikelnummer. http://www.fernstudiumweb.de/glossar/immatrikulation/

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Inskription: Einschreibung bzw. jährliche Wiedereinschreibung bereits immatrikulierter StudentInnen in ein Studium. http://de.wikipedia.org/wiki/Inskription ISEE-Erklärung: Indikator, der die finanzielle Familiensituation in Italien ermittelt, sowie zur Beantragung diverser Vergünstigungen und zur Beantragung der Reduzierung von Studiengebühren erforderlich ist. Postgraduale Ausbildungen: zusätzliche Ausbildungen (bspw. „berufsspezifische Master“, Doktoratsstudien/Forschungsdoktorate, Berufspraktika) nach einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium. http://de.wikipedia.org/wiki/Postgraduales_Studium

Stipendium/Studienbeihilfe: an gewisse Kriterien gebundene Förderungen für Studierende (s. Wettbewerbsausschreibung). Vor-Inskription: Voreinschreibung in ein Studium, meist online durchgeführt.

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NÜTZLICHE ADRESSEN

Außenstellen der Südtiroler HochschülerInnenschaft Bologna Galleria del Reno 3 40122 Bologna fon+fax 051 0566694 www.bologna.asus.sh [email protected]

Trento Via Cavour 21 38100 Trento fon+fax 0461 220 179 www.trento.asus.sh [email protected]

Graz Prokopigasse 1 8010 Graz www.graz.asus.sh [email protected]

Wien Schwarzspanierstraße 15/1/6 1090 Wien fon+fax 0043 1 9683125

www.wien.asus.sh [email protected]

Innsbruck Museumstraße 25 6020 Innsbruck fon+fax 0043 512 938 316 www.innsbruck.asus.sh [email protected]

Salzburg Bergstraße 20/1 5020 Salzburg fon+fax 0043 662 870 842 www.salzburg.asus.sh [email protected]

Padova Via U. Bassi 42 35100 Padova fon+fax 049 663 799 www.padova.asus.sh [email protected] Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung Landhaus 7 - Andreas-Hofer-Straße 18 - 39100 Bozen Hotline für Südtirol: 0471 412946, 412927 Außerhalb Südtirols: 0471 412941, 412945, 412926 www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung/[email protected]

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Stipendien und Förderungen

sh.asus südtiroler hochschülerInnenschaft associazione studenti/esse universitari/e sudtirolesi lia di studenc dl‘université de südtirol kapuzinergasse 2/A via dei cappuccini bozen 39100 bolzano

fon + fax 0471 974 614

mail [email protected]

internet www.asus.sh

BÜRO BOZEN – Kapuzinergasse 2/A Öffnungszeiten: Mo – Do 9.00 – 12.30 & 14.00 – 17.00, Fr 9.00 – 12.30 Sommer-Öffnungszeiten: (Schulende – Ferragosto)

Mo - Fr 9.00 - 12.30, Do 9.00 - 12.30 & 14.00 - 17.00 Ausgabe Juni 2015


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