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STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN Info zur Abschnittsfeuerwehrtagung 20.11.2011.

Date post: 06-Apr-2015
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STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN Info zur Abschnittsfeuerwehrtagung 20.11.2011
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STEUERLICHE

SPENDENABZUGS-FÄHIGKEIT

BEI FEUERWEHREN

Info zur Abschnittsfeuerwehrtagung 20.11.2011

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Spendenabzug

Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis:

Erweiterung dieses Kreises ab 2012

auch Feuerwehren nunmehr begünstigt

Somit steuerlich abzugsfähig Spenden, die ab dem 1. Jänner 2012 an Feuerwehren gegeben werden.

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Begünstigter Empfänger

Freiwillige Feuerwehren Landesfeuerwehrverbände (Bezirke,

Abschnitte uÄ. ist Teil davon) Nicht

Betriebsfeuerwehren Berufsfeuerwehren Österreichischer Bundesfeuerwehrverband Kameradschaftsvereine

Feuerwehren brauchen keine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers

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Was muss Feuerwehr tun

Verwendung für Feuer- und Gefahrenpolizei Katastrophenschutz = normaler Dienstbetrieb/Ausrüstung und

Geräte Nicht z.B. für

Kameradschaftsverein Anlagen die ausschließlich Festln dienen

(Schank, Tanzboden)

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Was muss Feuerwehr tun

Ausstellen eines Spendenbelegs Aufbewahrung einer Durchschrift des

Spendenbelegs (für 7 Jahre steuerlich) Ordnungsgemäße Verbuchung und

Aufbewahrung des Belegs nach allgemeiner Vorschrift der Feuerwehr

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Spendenbeleg

Muss bestimmte Angaben zwingend enthalten Spendenbetrag Bezeichnung des Spendenempfängers Name des Spenders Anschrift des Spenders Datum der Zuwendung Unterschrift des Spendensammlers (Kdt

nicht erforderlich)

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Spendenbeleg ÖBFV

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Kontrolle der Feuerwehr

Feuerwehren unterliegen der Kontrolle durch interne Rechnungsprüfer und Kontrollorgane lt Landesgesetz (z.B. Kontrollamt, Landesrechnungshof)

Finanzamt darf Belegaufbewahrung prüfen. Finanzamt darf auch richtige Verwendung prüfen

Aufnahme ins Rechenwerk der Feuerwehr und Bestätigung des Rechnungsprüfers sollte genügen

unsachgemäße Verwendung wäre schwerer Vorwurf, bei dem Dienstaufsicht einzuschalten wäre

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Spenden – AbzugsfähigkeitBetriebsausgaben: Neuordnung: § 4a EStG Geld- und Sachzuwendungen aus dem BV max. 10% des Gewinnes des Vorjahres Werbewirksame Zuwendungen sind

davon nicht erfasst und bleiben daneben weiter abzugsfähig (Voraussetzung objektiver Werbeeffekt)

werbewirksame Spenden in Katastrophenfällen (§ 4 Abs. 4 Z 9)

Geltendmachung in ESt-Erklärung

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Spenden – AbzugsfähigkeitPrivatspenden:

Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 8) Ebenfalls bis zu 10% des Vorjahreseinkommens

(Gesamtbetrag der Einkünfte), Spenden aus dem Betriebsvermögen sind anzurechnen.

nur Geldzuwendungen begünstigt Spendenempfänger muss Beleg immer

ausstellen Spendenempfänger muss Durchschrift

aufbewahren Rückwirkende Ausstellung unzulässig. Bei Banküberweisungen Überweisungs-

bestätigung des Finanzamtes nur auf Verlangen des Finanzamtes

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Sachspenden

Nur von Betrieben möglich Spendenhöhe ist gemeiner Wert

(derjenige Wert der bei Verkauf durch den Spender zu erzielen wäre)

Bei Gegenleistung dann Spende, wenn gemeiner Wert der Sache erheblich überschritten wird (Spende das Doppelte des gemeinen Wertes)

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Gemeindebetriebe

Spende nicht begünstigt

wenn Betrieb mit der Gemeinde „wirtschaftlich verbunden“ ist Gemeindeeigener Betrieb GmbH mit Gemeinde als qualifizierten

Gesellschafter (z.B Wienstrom, Wiengas) Gilt auch für Betriebe von

Gemeindeverbänden, bei der Gemeinde beteiligt ist

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Wirkung für Spender

Erst wenn Besteuerungsgrenze erreicht wird (derzeit bei 11.000 Euro nach Abzug-SV und anderer Werbungskosten und Sonderausgaben)

Dann zwischen 34% und 50% (bei 60.000 Jahreseinkommen) je nach Einkommenshöhe

Bei Körperschaften (z.B. GmbHs) ab dem 1 Cent mit 25%

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Geltendmachung

Spender nimmt alle Spenden in seine Steuererklärung auf

Belege sind nicht automatisch mitzusenden

Belegvorlage nur auf Verlangen

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Geltendmachung

Beleg ist mit Spende (zumindest zeitnah) auszustellen

Nachträgliche Belegausstellung grundsätzlich unzulässig (Gefahr des Anscheins von Gefälligkeitsbelegen)

Duplikatausstellung des Spendenbelegs ist möglich, muss aber als Duplikat gekennzeichnet sein.

Spendenbeleg muss sich auch als Eingang bei Feuerwehr finden (Einzel- oder Sammelbeleg)


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