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Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 1. Oesterreichisches Gesetz vom 26....

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Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 1. Oesterreichisches Gesetz vom 26. März 1926. (Bundesgesetzblatt 1926 Stück 15 Nr. 75) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 364-371 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907724 . Accessed: 14/06/2014 19:37 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.106 on Sat, 14 Jun 2014 19:37:07 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 1. Oesterreichisches Gesetz vom 26. März 1926. (Bundesgesetzblatt 1926 Stück 15 Nr. 75)

Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 1. Oesterreichisches Gesetz vom26. März 1926. (Bundesgesetzblatt 1926 Stück 15 Nr. 75)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 364-371Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907724 .

Accessed: 14/06/2014 19:37

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Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oester reich. 1. Oesterreichisches Gesetz yom 26. März 1926 x).

(Bundesgesetzblatt 1926 Stück 15 Nr. 75.)

§ 1. Wer spätestens für den Beginn des Geschäftsjahres 1926 (1925/26) die Gold-

eröffnungsbilanz aufstellt und in den Kalenderjahren 1926 oder 1927 Wohn- oder Betriebsgebäude (Neu-, Zu- oder Aufbauten) zu bauen beginnt und benutzbar vollendet oder neue Maschinen oder sonstige Betriebseinrichtungen anschafft, hat Anspruch, daß die betreffenden Investitionsausgaben nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen, steuerlich begünstigt werden.

§2. (1) Zu Lasten der Betriebsrechnungen der Geschäftsjahre 1925 (1924/25),

1926 (1925/26) und 1926/27 oder aus den bilanzmäßigen Ueberschüssen (Rein- erträgen) dieser Geschäftsjahre darf eine Investitionsrücklage mit der Wirkung er- richtet werden, daß die Hinterlegungen in diese Rücklage einstweilen unbesteuert bleiben. Die Steuerfreiheit wird endlich gewährt, wenn der Begünstigungswerber bis längstens 31. März 1928 nachweist, daß er im Laufe der Kalenderjahre 1926 und 1927 unter Verwendung der Rücklage Investitionsausgaben, denen die Be- günstigung des vorliegenden Gesetzes (§§ 1 und 5) zukommt, im doppelten Be- trage der Rücklage bestritten hat.

(2) Wird die Rücklage oder ein Teil davon nicht für den begünstigten Zweck verwendet, so wird der nicht verwendete Betrag für das Steuer jähr 1927 be- steuert. Erreichen die begünstigten Investitionsausgaben nicht das doppelte Aus- maß des verwendeten Betrages, so wird der die Hälfte der Investitionsausgaben überschreitende Teil des verwendeten Betrages ebenfalls für das Steuerjahr 1927 besteuert.

(3) Im Falle des Aufhörens des eigenen, selbständigen, inländischen Be- triebes (Veräußerung, Verlegung des Sitzes »in das Ausland, Liquidation, Fusion, Betriebseinstellung), des Konkurses oder der Einleitung des Ausgleichsverfahrens kann die Besteuerung schon für das Steuerjahr 1926 erfolgen, soweit die Rück- lage nicht bereits in einer die Besteuerung ausschließenden Weise (zweiter Absatz) verwendet wurde.

(4) Ueberschreiten die nach dem zweiten Absatze aus welchen Gründen immer zu besteuernden Teile der Rücklage zehn vom Hundert der Hinterlegungen oder ist die gesamte Rücklage zu besteuern, so erhöht sich die auf die zu besteuernden Beträge verhältnismäßig entfallende Steuer um zwanzig, in den Fällen des dritten Absatzes um zehn vom Hundert ihres gewöhnlichen Ausmaßes.

§ 3. Soweit die Hälfte der begünstigten (§§ 1 und 5) Investitionsausgaben mangels

entsprechender Höhe der Investitionsrücklage nicht aus dieser bestritten werden

l) Vgl. dazu Dr. Wilhelm Neidl, Ministerialrat, Wirtschaftspolitische Steuergesetz- gebung (Mitteilungen des Verbands österreichischer Banken und Bankiers 9. Jhrg. Nr. 11/12 S. 304 f.). Wie er mitteilt, sind in der Nachkriegszeit auf dem Gebiete der direkten Steuern noch andere För- derungsgesetze erlassen worden, so ein Wasserkraft-, ein Elektrizitätsförderungsgesetz, ein Bau- aufwand-, ein Fusionenbegünstigungsgesetz, ein Steuerbegünstigungsgesetz für Schachtelgesell- schaften; ein Gesetz über die Rentensteuerfreiheit der Zinsen ausländischer Darlehen usw.

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Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 365

kann, darf der Fehlbetrag, wenn die Investitionsausgabe in das Kalenderjahr 1926 fällt, in beliebiger Aufteilung den Betriebsrechnungen der Geschäftsjahre 1926 (1925/26) und 1927 (1926/27), wenn aber die Investitionsausgabe in das Kalender- jahr 1927 fällt, der Betriebsrechnung des Geschäftsjahres 1927 (1926/27) als an- rechenbare Ausgabe angelastet werden.

§4. Durch die Inanspruchnahme der in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Begünsti-

gungen wird das Recht nicht geschmälert, an den betreffenden Anlagen Ab- schreibungen steuerfrei vorzunehmen, soweit dieses Recht in den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen (§§ 95, erster Absatz, Buchstabe f, und 160, Z. 1, P. St. G.) begründet ist. Hierbei sind die Abschreibungen bis zur völligen Er- schöpfung des auf Bestand gebuchten Teilbetrages der Investitionsausgabe in einer solchen Höhe steuerfrei zulässig, als ob die gesamte Investitionsausgabe auf Bestand gebucht worden wäre.

§ 5. (1) Die Begünstigungen finden auf Betriebsgebäude, Maschinen und sonstige

Betriebseinrichtungen nur Anwendung, wenn sie zum eigenen, selbständigen, in- ländischen Betriebe des Begünstigungswerbers gehören. Auf die Durchführung von Bauten oder Herstellung von Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen auf fremde Rechnung oder zum Zwecke der Veräußerung sind sie nicht anwendbar.

(2) Auf Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen ausländischen Ur- sprunges sind die Begünstigungen nicht anwendbar; nur für Maschinen und son- stige Betriebseinrichtungen, die im Inlande nicht hergestellt werden, kann der Bundesminister für Finanzen von Fall zu Fall die Anwendbarkeit der Begün- stigungen zugestehen.

(3) Die Begünstigung des § 3 tritt nur ein, wenn die betreffende Post in der Betriebsrechnung ausdrücklich als Investitionsausgabe gekennzeichnet ist. Für Investitionsausgaben, die der Betriebsrechnung ohne diese Kennzeichnung an- gelastet wurden, kann die Begünstigung nachträglich nicht in Anspruch genom- men werden.

§ 6. In Fällen, in denen im Zusammenhange mit den Bestimmungen des § 42 des

Goldbilanzengesetzes, BGB1. Nr. 184 vom Jahre 1925, trotz Ueberganges zur Schillingrechnung die Errichtung der Golderöffnungsbilanz zufolge Aufschubes der Neubewertung einstweilen unterbleibt, kann der Bundesminister für Finanzen eine Regelung treffen, durch welche die Anwendbarkeit der vorstehenden Begün- stigungen ermöglicht wird.

§7. Ueber die gemäß diesem Gesetze gewährten Begünstigungen ist dem National-

rate halbjährlich Bericht zu erstatten.

§8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Begründung zum Gesetzentwurf1). Die große Zahl der Arbeitslosen und das durch die Krise hervorgerufene

Bedürfnis unserer Unternehmungen nach teilweiser Umstellung ihrer Betriebe im Zusammenhange mit der Notwendigkeit, die mißliche Lage in erster Linie durch die Vermehrung und Verbesserung unserer Produktionsmittel im Wege der Ein- schränkung unserer Konsumtion zu bekämpfen, veranlaßt die Bundesregierung zur Einbringung des vorliegenden Entwurfes eines Investitionsbegünstigungs- gesetzes.

*) Nationalrat. II. Geaetzgebungsperiode. 519 der Beilagen. 823

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366 Steuerliche Begünstigung von Investitionen In Oe s terre ich.

Dem hervorgehobenen Grundgedanken gemäß soll also nicht die Investition schlechtweg, gleichgültig wie ihre Bedeckung erfolgt, begünstigt werden, sondern nur die an Stelle der Aufzehrung oder Ausschüttung vorgenommene Bindung von Ertragsteilen zu Investitionszwecken, die Zurückhaltung von Ertragsteilen im Wirtschaftsbetriebe selbst zum Zwecke seiner Ausgestaltung, Verbesserung oder Umstellung.

In dem Ausmaße dieser Bindung, in dem Ausmaße also des Verzichtes auf die Aufzehrungs- und Ausschüttungsmöglichkeit soll der Wirtschaftsführer durch fiskalische Rücksichten nicht beengt werden, vielmehr sogar seinen gesamten sonst frei verfügbaren Reinertrag für den begünstigten Zweck binden und da- durch seine Besteuerungsgrundlage nicht bloß wie nach dem Bauaufwandsbegün- stigungsgesetze um ein Fünftel kürzen, sondern auf Null herabsetzen können.

Anderseits hätte eine Bestimmung, wonach etwa die betreffenden Investitions- ausgaben ihrem ganzen Umfange nach aus dem Ertrage zu decken sind oder ge- deckt werden können, eine vom Standpunkt der erwünschten regen Investitions- tätigkeit höchst ungünstige Wirkung: dadurch würde nämlich der Gesamtbetrag der infolge der Begünstigungsbestimmung zu gewärtigenden Investitionen mit der Summe jener Teile der Reingewinne begrenzt, bezüglich deren sich die Wirt- schaftsführer der Möglichkeit anderweitiger Verfügung begeben wollen oder können.

Deshalb schlägt der Entwurf den Mittelweg ein, daß nur 50 vom Hundert der Investitionsausgaben in ertragschmälernder Weise bedeckt werden müssen, anderseits nur für den gleichen Teilbetrag eine Begünstigung eingeräumt wird.

Er ist damit ohnehin nach mehrfachen Richtungen ganz erheblich weiter- gegangen, als das im übrigen zum Teil als Vorbild dienende tschechoslowakische Gesetz vom 3. März 1921, Sammlung Nr. 102, das unter Bedachtnahme auf die mit dem Gesetze vom 21. Dezember 1922, Sammlung Nr. 403, vorgenommenen Abänderungen nur nachstehende Teilbeträge der Investitionsausgaben begünstigt: Bei Wohnbauten 50 vom Hundert. „ Betriebsbauten 35 „ „ „ Maschinen- und sonstigen Betriebseinrichtungen ... 20 „ „

Bezüglich der zeitlichen Begrenzung der Begünstigung waren folgende Ge- sichtspunkte maßgebend: Die Notwendigkeit, der bestehenden Arbeitslosigkeit rasch abzuhelfen, schloß von vornherein eine lange Befristung des Gesetzes aus, die auch budgetär unerträglich wäre. Es kann sich nicht darum handeln, durch ein Investitionsbegünstigungsgesetz dauernde Steuererleichterungen zu gewähren. Sollte die Wirtschaftslage solche erfordern und die Lage des Bundeshaushaltes sie ermöglichen, so könnten sie nur mittels einer Ermäßigung der Steuerfüße, niemals aber im Wege von Sonderbegünstigungen eingeräumt werden, deren Wir- kung von Fall zu Fall anders und daher ungleichmäßig ist. Das Ziel, das hier zu erreichen war, war vielmehr nur, einen Anreiz zur sofortigen Inangriffnahme einer lebhaften Investitionstätigkeit zu schaffen. Dieser Anreiz würde völlig verloren- gehen, wenn es infolge längerer Geltungsdauer des Gesetzes für den Steuerpflich- tigen gleichgültig wäre, ob er sich sofort oder erst in einigen Jahren zur Durch- führung von Investitionen entschließt. Deshalb soll die Geltungsdauer auf einen Zeitraum eingeschränkt werden, innerhalb dessen zwar auch große Investitionen beendet werden können, der aber doch zu raschem Zugreifen zwingt. Zwei Jahre sind in dieser Richtung wohl mehr als ausreichend.

Was die Geschäftsperioden betrifft, in welchen die Ertragsbindung zu er- folgen hat, so war schon durch den Einspruch des Bundesrates gegen die vom Nationalrat beschlossene Fassung eines Gesetzes über die Verlängerung des Bau- aufwandsbegünstigungsgesetzes der Weg gewiesen; es mußte ermöglicht werden, daß schon die Erträge des Geschäftsjahres 1925 (1924/5) herangezogen werden. Hier entstand nun insofern eine gewisse Schwierigkeit, als ein Teil jener Steuer- pflichtigen, deren Geschäftsjahr 1924/5 etwa mitten im Kalenderjahre 1925 oder gar noch früher endigte, schon über den Ertrag dieses Geschäftsjahres anderweitig verfügt hat. Um nun hier einen billigen Ausgleich zu treffen, wird vorgeschlagen, daß bei den nicht kalendermäßig Bilanzierenden, die auch für die in § 3 vor- gesehene Art der Bindung einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung haben, als die kalendermäßig Bilanzierenden, als Ersatz auch noch im Geschäftsjahre 1926/7

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Page 5: Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 1. Oesterreichisches Gesetz vom 26. März 1926. (Bundesgesetzblatt 1926 Stück 15 Nr. 75)

Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 367

die Bindung von Ertragsteilen mittels Reservierung zulässig ist, wogegen sie bei den kalendermäßig Bilanzierenden rücksichtlich des korrespondierenden Ge- schäftsjahres 1927 nicht mehr Platz greift, beziehungsweise nicht Platz zu greifen braucht, weil bei diesen kalendermäßig Bilanzierenden das Ende der be- günstigten Investitionsperiode mit dem Ende des Geschäftsjahres 1927 zusammen- fällt. Dadurch ist, wie immer der Bilanzzeitpunkt des einzelnen Steuerpflichtigen liegt, eine für alle Fälle durchschnittlich gleichmäßige Lösung angebahnt.

Auf den vom Bundesrate bezüglich des Bauaufwandbegünstigungsgesetzes hervorgehobenen Gesichtspunkt mußte, abgesehen von allen anderen Gründen, schon deshalb vorliegend Bedacht genommen werden, weil aus Rücksichten der Vereinfachung das Bauaufwandsbegünstigungsgesetz hier einzuarbeiten war. Es wäre nämlich bei der von der Oeffentlichkeit ohnehin immer behaupteten Un- übersichtlichkeit der Steuergesetzgebung nicht zu rechtfertigen, daß wegen einer oder der anderen zarten Abtönung zwei Gesetze nebeneinander hergehen, die im Wesen denselben Gegenstand treffen. Deshalb wurde das Bauaufwandsbegün- stigungsgesetz hier eingearbeitet. Die scheinbare Verschlechterung - dort 75 Pro- zent Begünstigung, hier nur 50 Prozent - ist, wenn man rechnerisch den Barwert der einen und der anderen Begünstigung ermittelt, bis auf einen Unterschied, der kaum der Rede wert ist, nicht vorhanden. Es konnte also mit gutem Gewissen die Zusammenschweißung beider Gesetze in die Wege geleitet werden.

Im einzelnen wäre zu den vorgeschlagenen Bestimmungen noch hervorzuheben :

Zu § 1: Daß die Gewährung der Begünstigung von der vorherigen Errichtung der

Golderöffnungsbilanz abhängig gemacht wird, rechtfertigt sich einerseits als wünschenswerter Anreiz zum baldigen Uebergang zur Goldbilanz, anderseits durch die Notwendigkeit, Doppelbegünstigungen auszuschließen.

Zu § 2: Zum ersten Absatze: Ueber die Wahl der begünstigten Geschäftsjahre ist

schon oben das Erforderliche gesagt. Zum zweiten Absatze: Aus Gründen der Vereinfachung wurde für den Fall

widmungswidriger Verwendung der Investitionsrücklage an Stelle der systema- tisch streng genommen erforderlichen Nachbesteuerung für die Jahre der Hinter- legung die Besteuerung für das Jahr 1927 gewählt.

Zum dritten Absatze: Die hiernach so spät einsetzende allfällige Nachbesteue- rung macht eine Vorsorge für Gefährdefälle unerläßlich.

Zum vierten Absatze: Gegen einen Mißbrauch der Begünstigungsbestim- mungen, der in der Richtung möglich wäre, daß auch ohne ernstes Investitions- vorhaben angebliche Investitionsrücklagen angelegt werden, um durch zwei Jahre einen Steueraufschub zu erlangen, war eine Sanktion nötig. Sie erfolgt am ein- fachsten im Wege eines Zuschlages zur Steuer, der in seiner Höhe einer Pauscha- lierung der Verzugszinsen gleichkommt.

Zu § 5: Die Einschränkung des zweiten Absatzes, die dem Zolltarif nachgebildet ist,

ist im Interesse der inländischen Industrie erforderlich.

Zu § 6: Da nach § 1 Unternehmungen, die nicht zur Golderöffnungsbilanz über-

gegangen sind, von der Begünstigung ausgeschlossen werden, anderseits für Unter- nehmungen mit ausländischen Betriebsstätten ein solcher Uebergang augenblick- lich noch gewissen Schwierigkeiten begegnet, ist eine Ermächtigung des Bundes- ministers für Finanzen unerläßlich, um auch derlei Unternehmungen die Begün- stigungen des Gesetzes zugänglich zu machen, ohne den Interessen des Bundes- schatzes Abbruch zu tun.

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Page 6: Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 1. Oesterreichisches Gesetz vom 26. März 1926. (Bundesgesetzblatt 1926 Stück 15 Nr. 75)

2. Oesterreichisches Gesetz τοιη 17. Dezember 1927. (Bundesgesetzblatt 1927. Stück 92 Nr. 366.)

§ 1. (1) Einkommen-, Erwerb- oder Körperschaftssteuerpflichtige, die ordnungs-

mäßige Bücher führen und in den Kalenderjahren 1928 oder 1929 Wohn-, Ge- schäfts- oder Betriebsgebäude zu bauen oder an solchen Gebäuden bauliche Ver- änderungen vorzunehmen beginnen, die über den Rahmen bloßer Erhaltungs- arbeiten hinausgehen, und diese Investitionen innerhalb der angeführten Kalender- jahre benutzbar vollenden oder innerhalb desselben Zeitraumes neue Maschinen oder sonstige neue Betriebseinrichtungen beschaffen, dürfen von den buchmäßigen Wertansätzen dieser Investitionen neben den normalen Abschreibungen, die der tatsächlichen Abnützung oder Entwertung entsprechen und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen (§§ 95, erster Absatz, Buchstabe f, und 160, Z. 1, PStG.) als anrechenbare Ausgabe gelten, mit dem gleichen steuerrechtlichen Er- folge auch noch weitere Abschreibungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vorzeitig durchführen.

(2) Die Begünstigungen finden nur auf inländische Wohn- und Geschäfts- gebäude Anwendung, auf Betriebsgebäude, Maschinen und sonstige Betriebs- einrichtungen nur, wenn sie zum eigenen, selbständigen, inländischen Betriebe des Begünstigungswerbers gehören. Auf die Durchführung von Bauten oder die Herstellung von Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen auf fremde Rech- nung oder zum Zwecke der Veräußerung sind sie nicht anwendbar.

§2. (1) Die Begünstigung der vorzeitigen Abschreibung reicht bis zur Hälfte der

begünstigten Investitionsausgabe. (2) Um der Begünstigung teilhaftig zu werden, darf der Steuerpflichtige

a) entweder höchstens (Se Hälfte der zu begünstigenden Investitionsausgabe als vorzeitige Abschreibung dem Ertrage des Geschäftsjahres, in dem die Investi- tion zur Durchführung gelangt, steuerlich anrechenbar anlasten ; gelangt die In- vestition bereits im Geschäftsjahre 1928 (1927 28) zur Durchführung, dann kann die Anlastung beliebig auf die Erträge dieses und des nachfolgenden Geschäftsjahres 1929 (1928 29) verteilt werden;

b) oder bereits vor Durchführung der Investition, jedoch frühestens zu Lasten des Ertrages (des Gewinn- und Verlustkontos, beziehungsweise aus den bilanzmäßigen Ueberschüssen) des Geschäftsjahres 1927 - bei nicht kalender- mäßig Bilanzierenden frühestens zu Lasten des Ertrages des Geschäftsjahres 1927/28 - eine Investitionsrücklage mit der Wirkung errichten, daß Hinter- legungen in diese Rücklage einstweilen steuerfrei bleiben;

c) oder die unter den Buchstaben a und b bezeichneten Wege beliebig mit- einander verbinden.

§3. Die Begünstigung des § 2, zweiter Absatz, Buchstabe a, tritt nur ein, wenn

die betreffende Post im Rechnungsabschlüsse oder in dessen Beilagen ausdrück- lich als vorzeitige Abschreibung erkennbar gemacht ist. Ohne diese Kennzeichnung kann die Begünstigung nachträglich nicht in Anspruch genommen werden.

§4. (1) Errichtet der Steuerpflichtige eine Investitionsrücklage gemäß § 2, zweiter

Absatz, Buchstabe b, so wird deren Steuerfreiheit endgültig gewährt, wenn der 826

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Page 7: Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 1. Oesterreichisches Gesetz vom 26. März 1926. (Bundesgesetzblatt 1926 Stück 15 Nr. 75)

Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 369

Steuerpflichtige bis längstens 31. März nachweist, daß er im Laufe der Kalender- jahre 1928 und 1929 Investitionsausgaben, denen die Begünstigungen des vor- liegenden Gesetzes zukommen, im zumindest doppelten Betrage der Rücklage bestritten und die Rücklage zur vorzeitigen Abschreibung verwendet hat.

(2) Wird die Rücklage oder ein Teil der Rücklage nicht für den begünstigten Zweck verwendet, so wird der nicht verwendete Betrag für das Steuerjahr 1929 besteuert. Erreichen die begünstigten Investitionsausgaben nicht das doppelte Ausmaß des verwendeten Betrages, so wird der die Hälfte der Investitionsaus- gaben übersteigende Teil des verwendeten Betrages ebenfalls für das Steuerjahr 1929 besteuert.

(3) Im Falle des Konkurses oder der Einleitung des Ausgleichsverfahrens, dann des Aufhörens des eigenen, selbständigen, inländischen Betriebes (Veräuße- rung, Verlegung des Sitzes in das Ausland, Liquidation, Fusion, Betriebseinstellung) kann die Besteuerung schon für das Steuer jähr 1928 erfolgen, soweit die Rück- lage nicht bereits in einer die Besteuerung ausschließenden Weise (erster und zwei- ter Absatz) verwendet wurde.

(4) Uebersteigen die nach dem zweiten Absatze zu besteuernden Teile der Rücklage zehn vom Hundert der Hinterlegungen oder ist die gesamte Rücklage zu besteuern, so erhöht sich die auf die zu besteuernden Beträge verhältnismäßig entfallende Steuer um zwanzig, in den Fällen des dritten Absatzes um zehn vom Hundert ihres gewöhnlichen Ausmaßes.

§5. (1) Werden in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben Investitionen,

denen die Begünstigungen des vorliegenden Gesetzes zukommen, a) von Steuerpflichtigen durchgeführt, die den Betrieb erst in den Kalender·

jähren 1928 oder 1929 eröffnen, oder b) mit einem Kostenaufwande durchgeführt, der die Hälfte des für das betref-

fende Jahr ausgewiesenen Rein Vermögens (§§ 11, zweiter Absatz, und 100, vierter Absatz (PStG.) übersteigt, so erfährt die im § 2, zweiter Absatz, Buchstabe a, gestattete Aufteilung eine Er- weiterung bis einschließlich des Jahres 1932 (1931/32).

(2) Unterliegt in den Fällen des ersten Absatzes, Buchstabe b, der Steuer- pflichtige weder der Erwerb- noch der Körperschaftssteuer, so sind hinsichtlich des Begriffes „Rein vermögen" die angeführten Bestimmungen des Personal - steuergesetzes entsprechend anzuwenden.

§6. In den der Begünstigungsperiode folgenden Jahren dürfen weitere normale

Abschreibungen an den begünstigten Investitionen steuerfrei bis zur Erschöpfung des buchmäßigen Wertansatzes in jener Höhe durchgeführt werden, die der tat- sächlichen Abnützung oder Entwertung innerhalb der einzelnen Nachjahre entspricht.

§7. (1) Steuerpflichtige, die keine ordnungsmäßigen Bücher führen und Investi-

tionen der im § 1 angeführten Art innerhalb des dort angegebenen Zeitraumes machen, dürfen - insoweit die Investitionsausgaben nicht zur Gänze anrechen- bare Kosten für Ersatzanschaffungen sind - fünfundzwanzig vom Hundert der Investitionsausgaben vom Ertrage oder Einkommen des Jahres, in dem die In- vestition zur Durchführung gelangt, als anrechenbare Ausgabe in Abzug bringen.

(2) Um der Begünstigung teilhaftig zu werden, hat der Steuerpflichtige im Bekenntnisse den Gegenstand der Investition zu kennzeichnen und dessen vor- aussichtliche Bestanddauer anzugeben.

(3) Der auf Grund des ersten Absatzes zum Abzüge zugelassene Betrag min- dert anläßlich des Ersatzes der begünstigten Investition den anrechenbaren Abzug.

§8. Auf Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen ausländischen Ursprunges

sind die Begünstigungen nicht anwendbar; nur für Maschinen und sonstige Be- Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 827 24

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370 Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Österreich.

triebseinrichtungen, die im Inlande nicht hergestellt werden, kann der Bundes- minister für Finanzen von Fall zu Fall die Anwendbarkeit der Begünstigungen zugestehen*

§9. Für Steuerpflichtige, welche für einen erst nach dem 1. Jänner 1928 gelegenen

Stichtag entweder die Golderöffnungsbilanz errichten oder eine wegen der steuer- lichen Beziehung zum Auslande noch vorbehaltene Ergänzung der Neubewertung (§ 42 GoldBG., BGB1. Nr. 184 vom Jahre 1925) durchführen, hat der Bundes- minister für Finanzen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes Ver- fügungen zur Verhütung einer über das von diesem Gesetze gewollte Maß hinaus- gehenden Begünstigung zu treffen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Begründung zum Gesetzentwurf1)· „Die große Zahl der Arbeitslosen und das durch die Krise hervorgerufene

Bedürfnis unserer Unternehmungen nach teilweiser Umstellung ihrer Betriebe im Zusammenhange mit der Notwendigkeit, die mißliche Lage in erster Linie durch die Vermehrung und Verbesserung unserer Produktionsmittel im Wege der Einschränkung unserer Konsumtion zu bekämpfen", veranlaßte die Bundesregie- rung im Frühjahr 1926 zur Einbringung des Entwurfes (519 der Beilagen, National- rat, II. Gesetzgebungsperiode) zum Investitionenbegünstigungsgesetz vom Jahre 1926, BGB1. Nr. 75. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes läuft mit Ende des Jahres 1927 ab. Die Bundesregierung ist der Anschauung, daß die eingangs angeführten Momente noch fortbestehen und steuerrechtliche Begünstigungen sogar für einen erweiterten Kreis von Investitionen erwünscht sein lassen.

Das geltende Gesetz macht die Begünstigungen zunächst davon abhängig, daß spätestens für den Beginn des Geschäftsjahres 1926 (1925/26) die Golderöff- nungsbilanz aufgestellt wurde. Damit schuf das Gesetz zunächst einen Anreiz zum baldigen Uebergange zur Goldbilanz. Eines solchen Anreizes bedarf es nicht mehr, weil, abgesehen von wenigen Nachzüglern, Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Bücher führen, die Golderöffnungsbilanz bereits aufgestellt haben. Auch dem zwei- ten Moment, das die Aufstellung einer Golderöffnungsbilanz als Voraussetzung für die Investitionsbegünstigung nötig machte, das ist der Vermeidung von Doppel- begünstigungen, läßt sich in anderer die Anwendbarkeit des Gesetzes in subjek- tiver Hinsicht weniger erschwerenden Form dadurch Rechnung tragen, daß der Bundesminister für Finanzen gesetzlich angewiesen wird, in den seltenen hier in Betracht kommenden Ausnahmefällen die zum Anschluß von Ueberbegünstigungen nötigen Sonderverfügungen zu treffen.

In objektiver Hinsicht erweitert die Vorlage den Kreis der begünstigten In- vestitionen dahin, daß nicht nur Wohn- und Betriebsgebäude, sondern auch Ge- schäftsgebäude begünstigt werden, ferner nicht nur Neu-, Zu- und Aufbauten, sondern neben Neubauten ganz allgemein jede bauliche Veränderung, insoweit sie über den Rahmen einer bloßen Erhaltungsarbeit, deren Kosten ohnehin zur Gänze anrechenbar sind, hinausgeht.

In subjektiver Hinsicht begünstigt die Vorlage auch den Bau von Wohn- und Geschäftshäusern in jenen Fällen, in denen Bauherr ein Privatmann ist, vorausgesetzt, daß er ordnungsmäßige Bücher führt. Für den Bau von Luxus- gebäuden sowie von sonstigen Voluptuargebäuden wird die Begünstigung tat- sächlich nicht in Anspruch genommen werden können. Bei Voluptuarbesitz finden nämlich die Abschreibungen - sowohl die normalen wie auch die vorzeitigen - ihre Grenze darin, daß ebenso wie sonstige Ausgaben auch Abschreibungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie den „Nutzwert" des fraglichen

l) Nationalrat. III. Gesetzgebungsperiode. 111 der Beilagen. 828

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Steuerliche Begünstigung von Investitionen in Oesterreich. 371

Objektes (§ 164 PStG.), nämlich den in Geld ausgedrückten Nutzen des Objektes, nicht übersteigen.

Besonders weitgehende Begünstigungen sieht die Vorlage für Investitionen neuer Betriebe, ferner für Investitionen vor, die in bereits bestehenden Betrieben mit verhältnismäßig großem Kostenaufwande durchgeführt werden. In diesen Fällen sind die Begünstigungswerber nämlich in der Regel mangels entsprechender Bruttogewinne nicht in der Lage, vorzeitige, das heißt übergroße Abschreibungen innerhalb eines Zeitraumes, der günstigenfalls wenige Geschäftsjahre umfaßt, durchzuführen. Dieser Zeitraum wird deshalb für die angeführten Fälle bedeutend vergrößert.

Neben diesen objektiven, subjektiven und graduellen Erweiterungen, die sich aber grundsätzlich immerhin im Rahmen des geltenden Gesetzes halten, räumt die Vorlage schließlich auch noch Investitionenbegünstigungen jenen Steuer- pflichtigen ein, die keine ordnungsmäßigen Bücher führen. Allerdings setzt die vorzeitige Berücksichtigung der Abnutzung oder Entwertung des Inventars im allgemeinen das bücherliche Festhalten der jeweiligen Werte dieser Vermögens- objekte sowie die Möglichkeit der genauen Errechnung des sonstigen Ertrages voraus. Wo mangels entsprechender Aufzeichnungen die Festsetzung des Ertrages auf Schätzungen beruht, können solche Detailziffern als Komponenten der Ein- schätzung schwer gesondert berücksichtigt und evident gehalten werden. Um aber auch für Steuerpflichtige, die keine ordnungsmäßigen Bücher führen, einen Anreiz zu erhöhter Investitionstätigkeit zu schaffen, gewährt ihnen die Vorlage eine ähnliche Begünstigung wie den Buchführern, glaubt jedoch, dem Moment der Unsicherheit bei Feststellung des Ertrages und der mangelnden Evidenz in diesen Fällen dadurch Rechnung tragen zu müssen, daß sie die Begünstigung nur in beschränktem Maß zuerkennt. Ueberdies ist bei dieser Gruppe von Steuer- pflichtigen nachstehendes zu beachten: Sie machen in der Regel alljährlich wieder- kehrende Abzüge für Abnutzung oder Entwertung des Inventars nicht geltend; es werden ihnen deshalb die Kosten der Ersatzanschaffung zur Gänze passiert. Die vorzeitige Zulassung eines Abzuges hat in diesen Fällen zur Folge, daß seine Einrechnung erst aus Anlaß der Ersatzanschaffung, und zwar dadurch stattzufin- den hat, daß nur mehr die um den vorzeitig gewährten Abzug gekürzten Kosten der Ersatzanschaffung passiert werden.

Zur Auslegung einzelner in der Vorlage enthaltenen Begriffe wird beigefügt: „Neue Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen" sind, soweit gewerb-

liche oder industrielle Erzeugnisse in Betracht kommen, zwar nur objektiv neue (fabriksneue) Gegenstände (lieser Arten, hingegen macht es keinen Unterschied, ob sie anläßlich des Betriebsbeginnes, der Vergrößerung oder Verbesserung des Betriebes beschafft wurden (zum Beispiel erstmalige Errichtung eines Personen- aufzuges in einem Hotelbetrieb; erstmalige Einrichtung einer Zentralheizung; erstmaliger Bau von Be- oder Entwässerungsanlagen; Neuanschaffung oder Ver- mehrung von Zug- und Nutzvieh) oder den Ersatz verbrauchter oder sonst un- brauchbar gewordener Gegenstände dieser Arten bezwecken (zum Beispiel Wieder- anschaffung von Hotelmöbeln; Ergänzung des Bestandes an Zug- und Nutzvieh).

Alt „beschafft" gelten die Maschinen und Betriebseinrichtungen in jenem Zeit- punkte, in dem die Beschaffung zur buchmäßigen Durchführung gelangt, be- ziehungsweise bei ordnungsmäßiger Buchführung zur Durchführung zu gelangen hat.

Eine Buchführung ist ordnungsmäßig, wenn aus den Büchern die Größe und Zusammensetzung des Vermögens am Beginne und am Ende des Wirtschafts- zeitraumes und die laufende Gebarung in der Zwischenzeit formal einwandfrei ersichtlich sind; als formal einwandfrei (ordnungsmäßig) sind jene Bücher an- zusehen, die nach Form und Inhalt darauf schließen lassen, daß die Eintragungen für die sie bestimmt sind, fortlaufend, vollständig und richtig bewirkt werden. Ob, beziehungsweise inwieweit einzelne Lücken, die Führung einzelner Bücher auf losen Blättern, Richtigstellungen oder der Mangel einzelner Belege die Ueber- zeugung von der ordnungsmäßigen Führung solcher Bücher zu erschüttern ge- eignet sind, ist nach den Verhältnissen des betreffenden Falles zu beurteilen. (Vergleiche Durchführungserlaß Nr. 1 1927; BB1. Nr. 32, Punkt VIII, „Zu §§ 272 bis 279", neunter Absatz.)

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