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Stegkonzeption der Gemeinde Kloster Lehnin, Ortsteil...

Date post: 10-Sep-2019
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Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“ Seite 1 von 17 Stegkonzeption der Gemeinde Kloster Lehnin, Ortsteil Netzen für den Bereich des Südufers des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle Inhalt: Seite Punkt Inhalt 2 1 Zustandsbeschreibung / Bestandserfassung 1.1 Beschreibung des Erholungsgebietes / der generellen Nutzung 1.2 Nutzungsintensität durch Sportboote 1.3 Verkehrsanbindung / Erschließung/ öffentliche Zugänglichkeit 1.4 Schifffahrt 1.5 Naturraum / Landschaftsbild 1.6 Bestandserfassung zu bisher vorhandenen Steganlagen 1.7 Genehmigungsstand der vorhandenen Steganlagen 1.8 „Slip“-Anlagen 1.9 Eigentumsverhältnisse 2. Bewertung des Ist-Zustandes 2.1 Kategorien von Steganlagen 2.2 kritische Entwicklungen im Untersuchungsgebiet 3. Entwicklungsziele 3.1. Festlegung von Entwicklungsbereichen für Steganlagen 3.2. Festlegung von Tabubereichen für Steganlagen 3.3. Festlegung von Standorten für Slipanlagen 4. Gestaltungsvorschriften 4.1 Sammelsteganlagen, Mindestgröße, Orientierung zum Ufer 4.2 Material und Gestaltung 4.3 Sicherheit 4.4 Nutzungsmöglichkeit für Dritte 5. Verfahren 5.1 gemeindliches Anhörungsverfahren / Grundsatzbeschluss zur Aufstellung in der Gemeindevertretung 5.2 Beteiligung der berührten Behörden 5.3 Beschluss der Stegkonzeption in der Gemeindevertretung 5.4 Anwendung auf neue Anträge auf wasserrechtliche Genehmigung
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Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“

Seite 1 von 17

Stegkonzeption der Gemeinde Kloster Lehnin, Ortsteil Netzen

für den Bereich des Südufers des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle

Inhalt:

Seite Punkt Inhalt

2 1 Zustandsbeschreibung / Bestandserfassung

1.1 Beschreibung des Erholungsgebietes / der generellen Nutzung

1.2 Nutzungsintensität durch Sportboote

1.3 Verkehrsanbindung / Erschließung/ öffentliche Zugänglichkeit

1.4 Schifffahrt

1.5 Naturraum / Landschaftsbild

1.6 Bestandserfassung zu bisher vorhandenen Steganlagen

1.7 Genehmigungsstand der vorhandenen Steganlagen

1.8 „Slip“-Anlagen

1.9 Eigentumsverhältnisse

2. Bewertung des Ist-Zustandes

2.1 Kategorien von Steganlagen

2.2 kritische Entwicklungen im Untersuchungsgebiet

3. Entwicklungsziele

3.1. Festlegung von Entwicklungsbereichen für Steganlagen

3.2. Festlegung von Tabubereichen für Steganlagen

3.3. Festlegung von Standorten für Slipanlagen

4. Gestaltungsvorschriften

4.1 Sammelsteganlagen, Mindestgröße, Orientierung zum Ufer

4.2 Material und Gestaltung

4.3 Sicherheit

4.4 Nutzungsmöglichkeit für Dritte

5. Verfahren

5.1 gemeindliches Anhörungsverfahren / Grundsatzbeschluss zur

Aufstellung in der Gemeindevertretung

5.2 Beteiligung der berührten Behörden

5.3 Beschluss der Stegkonzeption in der Gemeindevertretung

5.4 Anwendung auf neue Anträge auf wasserrechtliche

Genehmigung

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Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“

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1 Zustandsbeschreibung / Bestandserfassung

1.1 Beschreibung des Erholungsgebietes / der generellen Nutzung

Die Gemeinde Kloster Lehnin entwickelt sich zunehmend zu einem Ort für Erholung und

Tourismus.

Das Erholungsgebiet „Am Netzener See“ im Ortsteil Netzen mit seiner Lage direkt am

Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“ bietet sich dazu hervorragend an.

Das Erholungsgebiet ist im Flächennutzungsplan Netzen als Sondergebiet gem. § 11

BauNVO dargestellt. Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB ist in dem Bereich eine bauliche

Entwicklung und die Bebauung/ Nutzung mit Wochenendhäusern festgesetzt. Für den

Bereich existiert eine örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von baulichen Anlagen.

Die Gemeinde Kloster Lehnin hat mit Gestaltung des Uferwanderweges, der Badestelle und

des Parkplatzes bereits Maßnahmen durchgeführt, das Erholungsgebiet noch attraktiver zu

gestalten. Besonders an den Wochenenden und in den Ferien während der Sommermonate

wird das Erholungsgebiet stark durch Besucher frequentiert. Zunehmend ist auch eine

Nutzung auf dem Wasserwege über den Emsterkanal (Verbindung zur Havel) festzustellen.

Ziel der Gemeinde ist eine behutsame Weiterentwicklung des Tourismus und der

Naherholung als Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des ländlichen

Raumes. Besondere Bedeutung soll dabei den Segmenten Fahrrad- und Wandertourismus

sowie Wassertourismus zukommen.

1.2 Nutzungsintensität durch Sportboote

Bedingt durch die geringe Wassertiefe des Emster – Kanals und des Rietzer Sees (tw. nur

0,8 m) ist die Nutzung des Netzener Sees mit Sportbooten eingeschränkt.

Bisher ist ein Verkehr mit kleineren Kajüt- und Segelbooten sowie mit Ruderbooten mit

geringem Tiefgang festzustellen.

Im Rahmen der Stegkonzeption konnte nicht untersucht werden, wie hoch die Belastbarkeit

des Netzener Sees mit Sportbooten generell ist. Hierzu wären umfangreiche

Untersuchungen, wie z.B. Verkehrszählungen notwendig, sowie die Entwicklung von

Strategien zur Nutzung der Gewässer für den Sportbootverkehr im Landschaftsschutzgebiet

"Lehniner Wald- und Seengebiet".

1.3 Verkehrsanbindung / Erschließung

Das Erholungsgebiet „Am Netzener See“ wird über die Gemeindestraße „Am

See“ erschlossen. Die Gemeindestraße mündet in etwa 2 km Entfernung vom Netzener See

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in die Landesstraße L 88; hier befindet sich außerdem die Autobahnanschlussstelle Netzen /

Nahmitz an der BAB 2.

Die Gemeindestraße besitzt eine Ausbaubreite von ca. 4 m ohne Gehweg als Betonstraße.

Die Erschließungsstraße führt bis auf ca. 90 m (40 m im Bereich Badestelle) an den

Netzener See heran.

Abzweigend von der Straße Am See erfolgt die Zufahrt zum „Einstich“ über einen Feldweg

(ca. 170 m über ein gemeindeeigenes Grundstück). Hier besteht eine einfache Möglichkeit

zum ganzjährigen Einbringen von Booten.

In Verlängerung der Straße „Am See“ befindet sich ein Zugang zum Seeufer, der sich

ebenfalls in Gemeindeeigentum befindet (s. Bilder 1 - 3). Der Zugang ist z. Zt. gegen

illegales Befahren mit Pollern gesichert. Es bietet sich an, an dieser Stelle eine verlässliche

Regelung für eine beschränkte Zufahrt zum See zwecks Einbringen von Booten zu schaffen

und den Weg sowie die Uferzone entsprechend herzurichten (2 Fahrstreifen,

Uferbefestigung).

Im Bereich der öffentlichen Badestelle grenzt die öffentliche Straße direkt an die Badestelle

/Liegewiese an. Hier ist von Seiten der Gemeinde eine wirkungsvolle Absperrung geplant,

um ein Befahren und insbesondere ein Einbringen von Booten zum Schutz der Badegäste zu

verhindern. Ca. 250m südlich der Badestelle befindet sich der öffentliche Parkplatz für die

Badegäste mit ca. 30 Parkplätzen.

Entlang des Ufers verläuft auf dem Abschnitt zwischen Einstich und Hotel „Seehof“ der

öffentliche Wanderweg. Der Weg wurde naturnah gestaltet und mit Sitzmöglichkeiten

versehen.

Weitere öffentliche Zugänge zum See sind nicht vorhanden.

Bild 1: Zugang zum See im Bereich Straße Bild 2: Zugang zum See Detail

„Am See“

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Bild 3: Blick vom See in Richtung Straße „Am See“

1.4 Schifffahrt

Der Emsterkanal sowie die angrenzenden Gewässer Rietzer-, Netzener- und Klostersee sind

Landeswasserstraßen der 1. Ordnung. Ein Gewässerausbau ist von Seiten des Landes

bisher nicht vorgesehen.

Fahrgastschiffe verkehren aufgrund der geringen Wassertiefe nur gelegentlich. Die MS

Emster (Eigner Hotel „Seehof“) ist aufgrund ihres geringen Tiefgangs auf dem Netzener See

stationiert. Das Schiff kann für Familien- bzw. Betriebsfeiern gechartert werden. Auf dem

Schiff werden in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Gemeinde Kloster Lehnin auch

standesamtliche Trauungen durchgeführt. Der Anlegesteg des Hotels soll erhalten und die

touristische Nutzung ausgebaut werden.

1.5 Naturraum / Landschaftsbild

Das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin gehört geologisch und geomorphologisch zum

glazialen Aufschüttungsgebiet Mitteleuropas. Die Oberflächengewässer sind ebenfalls

eiszeitlichen Ursprungs. Der Oberlauf der Emster als Gewässer II. Ordnung und der

Emsterkanal (ab OT Lehnin / Brücke Bahnhofstraße) mit dem Klostersee und dem Netzener

sind als Gewässer I. Ordnung einzustufen ist. Der Emsterkanal mündet zwischen Wust und

Gollwitz (Ortsteile der Stadt Brandenburg an der Havel) in die Havel.

Im Uferbereich der Seen und in der Flussniederung der Emster finden sich als

vorherrschende Biotope Erlen – Bruchwälder, Erlen- Eschenmischwälder und feuchte

Eichen-Hainbuchenwälder (sowie untergeordnet Reste von Weichholzauenwäldern und

Pappel-Weidenauwald) daran schließen sich zumeist monotone Kiefernforste an.

Typisch für die Emsterniederung sind die ausgedehnten Seen mit ihren

Vernässungsbereichen. Hier finden sich die zumeist artenreichsten und ökologisch

wertvollsten Biotope des Gemeindegebietes, die zumeist unter Naturschutz stehen.

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Im Gebiet des Netzener Sees und angrenzend an den Untersuchungsraum „Erholungsgebiet

Am Netzener See“ betrifft dies vor allem den benachbarten Rietzer See mit dem Strengsee

und dem Moorsee (tw. Kernzone des Naturschutzgebietes), die internationalen Schutzstatus

als Naturschutzgebiet, Flora-Fauna-Habitatgebiet sowie Europäisches Vogelschutzgebiet

besitzen. Diese hoch geschützten Bereiche liegen ca. 200 m nördlich des

Untersuchungsgebietes.

Der untersuchte Uferbereich des Netzener Sees liegt innerhalb des

Landschaftsschutzgebietes „Lehniner Wald- und Seengebiet“. Die Ufervegetation ist vor

allem im östlichen Teil des Untersuchungsgebietes (zwischen Hotel und Badestelle) noch

durch eine durchgängige Bewaldung geprägt, dagegen ist der ufernahe Baumbestand und

Röhrichtgürtel im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes bereits stärker aufgelockert

und durch menschliche Aktivitäten vorgeprägt.

Bild 4: durchgängiger Uferwald im östlichen Bild 5: aufgelockerter Baumbestand im

Teil des Untersuchungsgebietes westlichen Teil

1.6 Bestandserfassung zu bisher vorhandenen Steganlagen

Bei der Bestandsaufnahme am 12.08.2005 bzw. 26.10.2005 (am 26.10.05 mit dem

Ortbürgermeister, Vertretern der Unteren Wasserbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde

sowie einem ortskundigen Bürger) wurden über 30 Bootsstege unterschiedlichster Bauart

festgestellt.

Bei der Begehung am 26.10.05 konnten mit Hilfe des Ortsbürgermeisters und des

ortskundigen Bürgers z.T auch Aussagen zu den Eigentümern bzw. Nutzern getroffen

werden.

Danach fand am 11.11.2005 ein Gespräch mit dem Vorstand des Vereins

Siedlungsgemeinschaft „Netzen Ost“ e.V. statt, bei dem Klärungen/ Abgrenzungen

hinsichtlich der vereinseigenen Stege getroffen wurden. Der o.g. Verein ist mit seinen beiden

Sammelsteganlagen von jeweils ca. 30 Liegeplätzen einer der Hauptnutzer.

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Die Ergebnisse der Vor – Ort – Begehungen sind mittels Erfassungsbogen dokumentiert und

Bestandteil dieser Konzeption. Die Bestandsdokumentation wird kontinuierlich fortgeführt.

1.7 Genehmigungsstand der vorhandenen Steganlagen

Gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bedürfen die Errichtung und

wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern der Genehmigung der unteren

Wasserbehörde (Landkreis Potsdam – Mittelmark).

In dem o.g. Bereich liegen nur für 8 Bootsstege wasserrechtliche Genehmigungen vor.

Der Gemeinde Kloster Lehnin liegen weiterhin Anträge auf nachträgliche Genehmigung von

Bootsstegen zur Stellungnahme vor bzw. wurden in der letzten Zeit an die Verwaltung

verstärkt Anfragen bezüglich der Neuerrichtung von Bootsstegen herangetragen.

Im Ergebnis der Vor – Ort – Begehung konnten die genehmigten Steganlagen größtenteils

aufgefunden werden; hier ist jedoch tw. festzustellen, dass wesentliche Veränderungen

(Vergrößerungen) gegenüber den ursprünglichen Genehmigungen erfolgt sind.

1.8 Einlassstellen für Boote

Im Bereich des Netzener Sees verkehren aufgrund der geringen Wassertiefe nur kleinere

Kajüt-, Segel- oder Ruderboote. Größere Boote werden zumeist über die gewerbliche Anlage

„Hafen Netzener See“ (Inhaber: Frau Andrea Schulze) zu Wasser gelassen.

Im Bereich des Einstichs befindet sich außerdem eine sehr einfache Befestigung des Ufers

mit der Möglichkeit, hier kleinere Boote zu Wasser zu lassen (ganzjährig). Hier ist von Seiten

der Gemeinde eine Verbesserung des Angebotes vorgesehen (Zufahrt herrichten,

Uferbefestigung erneuern).

Im Bereich – Verlängerung der Straße „Am See“ – werden ebenfalls augenscheinlich Boote

zu Wasser gelassen. Hier ist bereits eine Zerstörung des Ufers festzustellen (s. Bilder 6 und

7)

Bild 6 Bild 7

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Da der Zugang zum See hier öffentlich ist und der Abzweig von der öffentlichen Straße in nur

90 m Entfernung liegt, ist vorgesehen, an dieser Stelle eine zeitlich beschränkte Zufahrt zum

See zwecks Einbringen von Booten zu schaffen und den Weg sowie die Uferzone

entsprechend herzurichten (2 Fahrstreifen, Uferbefestigung). Eine Öffnung der Zufahrt an 2 –

3 Wochenenden im Frühjahr und Herbst mit entsprechender vorheriger Bekanntmachung

erfolgt.

Weiterhin wurde von Bürgern beobachtet, dass auch im Bereich der Badestelle Boote zu

Wasser gelassen werden. Dies wird von Seiten der Gemeinde abgelehnt, hier werden

Maßnahmen getroffen, um dies zukünftig zu verhindern.

Außerdem finden sich überall am Ufer kleinere Bereiche, die offensichtlich für diesen Zweck

genutzt werden. Dies führt zu einer fortschreitenden Zerstörung des ufernahen Bewuchses

(s. Bild 8) und soll unterbunden werden.

Bild 8

Ziel der Gemeinde ist es, das Einbringen von Booten auf die Bereiche „Einstich“ und -

zeitlich begrenzt- in der Verlängerung Straße „Am See“ zu konzentrieren.

1.9 Eigentumsverhältnisse

Der Emster Kanal ist entsprechend BbgWG Teil B als Landesgewässer 1. Ordnung gelistet

und befindet sich mit seinen Seen (auch dem Netzener See) in der Unterhaltungspflicht des

Landes Brandenburg; wobei das Land Brandenburg im speziellen auch Eigentümer der

Flurstücke 8 und 10 (Netzener See selbst) der Flur 7, Gemarkung Netzen ist.

Unterhaltungspflichtiger ist das Landesumweltamt, Abteilung RW 6. Die Gebietsbetreuung,

Kontrolle und Unterhaltung der Wasserläufe und wasserwirtschaftlichen Anlagen erfolgt

durch die Nebenstelle Trebbin.

Die Ufergrundstücke

Gemarkung Netzen, Flur 2, Flurstücke 419/1, 420/ 1 und 420/2

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Gemarkung Netzen, Flur 3, Flurstücke 9, 12, 13,180 und 379

gehören der Gemeinde Kloster Lehnin.

Die Flurstücke

Gemarkung Netzen, Flur 3, 202, 203, 210, 211, und 212

sind in Privatbesitz, wobei die Flurstück 210 und 212 zum Hotel gehören.

2. Bewertung des Ist-Zustandes

Auffällig bei der Vor-Ort-Kontrolle sind die im Untersuchungsgebiet sehr häufig vorhandenen

Einzelsteganlagen einfachster Bauart mit nur 1 bis 2 Liegeplätzen. Von diesen Anlagen geht

hauptsächlich die Zerschneidung des Ufers und Zerstörung des ufernahen Bewuchses aus.

2.1 Kategorien von Steganlagen

Zur einfacheren Bewertung wurden die aufgefundenen Steganlagen kategorisiert. Dabei lag

folgender Beurteilungsmaßstab zugrunde:

Kategorie 1: 1 – 2 Liegeplätze

Kategorie 2: bis 10 Liegeplätze

Kategorie 3: über 10 Liegeplätze

Beurteilt wurde außerdem, ob die einzelnen Steganlagen im Entwicklungsgebiet oder

Tabubereich liegen und welche Zielsetzung in Bezug auf die einzelnen Steganlagen für die

Zukunft vorgeschlagen wird.

Für das gesamte Untersuchungsgebiet ergibt sich somit folgendes Bild:

Anzahl Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3

gesamt 19 9 4

davon genehmigt 3 3 4

davon ungenehmigt 16 6 -

davon in

Übereinstimmung mit

Stegkonzept

18 8 2

davon im Tabubereich 1 1 2

davon vorgesehen für

Entwicklung

16

(Zusammenfassung

an Sammelstegen)

8 2

davon vorgesehen für

Bestandserhaltung

2 - 2

davon vorgesehen für

Abriss

1 1 -

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2.2 kritische Entwicklungen

Wie aus der Tabelle in Punkt 2.1 ersichtlich, ist die Zahl der tatsächlich zum Abriss

vorgesehenen Anlagen gering. Lediglich 4 Anlagen liegen tatsächlich im Tabubereich. Von

diesen Anlagen wurden 2 rechtmäßig errichtet und besitzen somit Bestandschutz.

Der Steg der Gemeinde soll nach Möglichkeit zum reinen Badesteg umgenutzt werden, so

dass er in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr spielt.

Der östliche Steg der Siedlungsgemeinschaft „Netzen Ost“ e.V. wurde 1988 genehmigt. Die

Genehmigung ist unbefristet. Der Steg ist streckenweise in einem sehr desolaten Zustand (s.

Bild 9).

Bild 9

Andererseits gibt es auch Abschnitte die offensichtlich erst vor kurzem saniert wurden (Bild

10 und 11).

Bild 10 Bild 11

Die Erneuerung erfolgt nach Aussagen des Vereinsvorstands vom 11.11.2005 in Eigenregie

der jeweiligen Nutzer / Vereinsmitglieder, jedoch ohne vorherige Absprache bzw. ggf.

Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.

Zu beachten ist, dass gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) die

Errichtung und wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern der

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Genehmigung der unteren Wasserbehörde (Landkreis Potsdam – Mittelmark) bedarf. Die

Anlage wurde teilweise offensichtlich vergrößert (genehmigt wurde eine Länge der

senkrechten zum Ufer verlaufenden Stegabschnitte von ca. 3m – jetzt sind tw. bis zu 6 m

vorhanden).

Hier muss im Zusammenwirken zwischen der Genehmigungsbehörde, der Unteren

Naturschutzbehörde, der Gemeinde und dem Verein geklärt werden, in wie weit noch

Genehmigungen erforderlich sind. Diese Genehmigungen sind dann gem. neuer Rechtslage

zu befristen. Weitere Instandsetzungsarbeiten dürfen nur noch im Rahmen des genehmigten

Bestandes und in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

Durch diese große Steganlage (25 Liegeplätze) der Siedlungsgemeinschaft „Netzen Ost“ e.V.

wird zudem der Eindruck vermittelt, dass Steganlagen auf diesem Uferabschnitt zulässig

wären. Hier sollten Maßnahmen getroffen werden, die verdeutlichen, dass es sich um eine

Einzelanlage handelt (dies ist in der Örtlichkeit nicht mehr eindeutig), die Bestandschutz

genießt. Dazu gehört die Herrichtung der beiden Zugänge und entsprechende

Sicherheitsvorkehrungen (event. Tore).

Weiterhin ist kritisch zu vermerken, dass es eine hohe Zahl von ungenehmigten

Einzelanlagen der Kategorie 1 gibt, die sich zwar im Entwicklungsbereich befinden, die so

aber nicht von der Gemeinde gewollt sind. Ziel ist es, diese Einzelanlagen an

Sammelsteganlagen zu konzentrieren. Hier muss im Genehmigungsverfahren eine

entsprechende Steuerung erfolgen. Dazu sollen die Gestaltungsvorgaben unter Punkt 4

dienen.

3. Entwicklungsziele

Ziel der Stegkonzeption soll es sein, Einzelsteganlagen zu vermeiden und die Liegeplätze

auf geeignete Standorte zu konzentrieren, um sensiblen Uferbereiche zu schützen und von

einer Nutzung möglichst frei zu halten. Auch wasser- und schifffahrtsrechtliche Belange, wie

die Sicherheit und Leichtigkeit des Bootsverkehrs und des Badebetriebes, werden durch eine

Konzentration der Steganlagen positiv beeinflusst.

Ebenso ist eine Kontrolle der Anlagen hinsichtlich des technischen Zustandes sowie

möglicher Umweltstraftaten (z.B. Wasserverschmutzung durch Öl) wesentlich erleichtert und

illegale Steganlagen können schneller erkannt werden.

Die Stegkonzeption dient als Grundlage für weitere mögliche Planungen; ähnliche

Konzeptionen sind für die übrigen Uferbereiche des Netzener Sees sowie für den Klostersee

und den Emster Kanal vorgesehen.

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3.1 Festlegung von Entwicklungsbereichen für Steganlagen

Potentielle Entwicklungsbereiche für Steganlagen wurden bei einer Besprechung zwischen

der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) und der Unteren Wasserbehörde in

Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vorläufig festgelegt.

Ausschlaggebend hierfür waren folgende Kriterien:

- öffentliche Zugänglichkeit/ Nähe zu geplanten Slipstellen

- Empfehlung des Umweltamtes

- nicht in der Nähe der Badestelle und der Schifffahrtsrinne

- bestehende, genehmigte Steganlagen in der Umgebung

Aufgrund dessen sollen Steganlagen zukünftig in folgenden Bereichen konzentriert

werden (s. Lageplan Anlage 1).

- Einstich

- Bereich zwischen Einstich und Hotel

Bei einer Gesamtuferlänge von ca. 520 m und unter Ausnutzung der unter Punkt 4

vorgegebenen Gestaltungsmerkmale bestehen auf diesem Abschnitt ausreichend

Entwicklungsmöglichkeiten für zukünftige Steganlagen.

3.2 Festlegung von Tabubereichen für Steganlagen

Durch die Untere Naturschutzbehörde wurden in Übereinstimmung mit den

Entwicklungszielen der Gemeinde Bereiche benannt, die aufgrund ihres Biotopwertes

möglichst von Steganlagen freizuhalten (Tabubereiche) sind.

Zu den Tabubereichen gehören (s. Lageplan Anlage1):

- der Bereich nordwestlich des Einstichs (z. Zt. keine Steganlagen)

- Uferzone zwischen Hotel und Badestelle

Ausschlaggebend hierfür waren folgende Bewertungskriterien:

- Zugang nur über Privatgrundstücke möglich

- Durchgängige ufernahe Bewaldung (Bewuchs mit Erlen)

- Nähe zur Badestelle

Die genehmigte Steganlage der Siedlungsgemeinschaft Netzen Ost e.V. / östlicher

Teilabschnitt endet nach vorliegender Genehmigung Az: Zwb-HVI-Nc-6 50 m westlich der

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Badestelle. Innerhalb dieses 50 m Bereiches sollen zumindest keine weiteren Steganlagen

hinzutreten.

3.3 Festlegung von Standorten zum Einbringen von Booten

Wie bereits unter Punkt 1.3 und 1.8 beschrieben, sollen Slipmöglichkeiten für Boote im

Bereich:

- Einstich

- Verlängerung Straße „Am See“

geschaffen werden. Hier wird die Gemeinde Kloster Lehnin - im Rahmen ihrer finanziellen

Möglichkeiten - im touristischen Bereich in den nächsten Jahren entsprechende Maßnahmen

durchführen.

4. Gestaltungsvorschriften

Bei der Neugenehmigung und bei einem wesentlichen Umbau von

bestehenden Steganlagen sind folgende Gestaltungsvorschriften zu

berücksichtigen:

4.1 Größe und Form der Steganlagen

Zulässig ist nur die Errichtung von Sammelsteganlagen mit min. 10

Liegeplätzen. Als Sammelsteg im Sinne dieser Konzeption werden

Steganlagen mit mindestens 10 Liegeplätzen bezeichnet.

Begründung: Durch diese Vorschrift soll die Errichtung von Einzelsteganlagen

verhindert werden. Von Einzelstegen geht die höchste Belastung der

Uferbereiche aus. Steganlagen sollen möglichst konzentriert werden.

Weiterhin ist die Entwicklung weiterer Steganlagen im

Entwicklungsbereich sonst gefährdet, da der notwendige Platz für

weitere Anlagen dann bald nicht mehr vorhanden ist.

Steganlagen sind senkrecht zum Ufer zu errichten. Abweichend sind die

Haupt-Steganlagen im Bereich des Einstichs parallel zum Ufer zu errichten.

Die Leichtigkeit des Bootsverkehrs und die Erreichbarkeit hinterlegender

Anlegeplätze darf nicht beeinträchtigt werden.

Begründung: Die Anordnung senkrecht zum Ufer soll den ufernahen Bewuchs

schützen und gleichzeitig im Entwicklungsbereich ausreichende

Neuanlagen gewährleisten.

Die Länge des Hauptsteges senkrecht zum Ufer darf 10 m nicht überschreiten

(Seitenausleger max. 3 m). Darüber hinaus (bis zu max. 20 m Gesamtlänge)

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erfolgt eine Einzelfallüberprüfung durch die Gemeinde im Rahmen ihrer

Stellungnahme.

Begründung: Im Rahmen der Stegkonzeption soll eine sanfte Entwicklung weiterer

Steganlagen erfolgen: große Komplexe im Sinne von Marinas o.ä.

sind im Rahmen der Stegkonzeption nicht vorgesehenen. Vorrangig

sind die Versorgung der vorhandenen Wochenendhausbesitzer und

die Naherholung geplant.

Die Breite der Hauptsteganlagen beträgt min. 0,6m und max. 1,2 m

(Seitenausleger max. 0,6m)

Begründung: Die Mindestbreite der Bohlen beträgt 0,6 m um einen Sturz von der

Steganlage zu vermeiden. Die maximale Breite der Bohlen soll 1,20

m betragen, um im Rahmen einer sanften Entwicklung Steganlagen

für den Eigenbedarf und nicht im Sinne von Marinas o. ä. zu

errichten.

Mit der Errichtung von neuen Steganlagen sind die vorhandenen Steganlagen

zu beseitigen.

Begründung: Ziel der Gemeinde ist die Durchsetzung der bestehenden

Stegkonzeption und die Beseitigung der bisher bestehenden

negativen Entwicklungen; insbesondere der nicht genehmigten

Einzelsteganlagen 1. Kategorie.

4.2 Material und Gestaltung

Der Steginhaber ist für den ordnungsgemäßen Zustand und die

Funktionsfähigkeit der Anlage verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die

aus der Errichtung, dem Bestehen, dem Betrieb und der Unterhaltung der

Steganlage entstehen

Begründung: Diese Festlegung ergibt sich aus dem BbgWG § 37 bzw. dem

Runderlass Bootsstege Nr. 1001/98 vom 21.12.1998 des

Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

Neue Steganlagen sind bevorzugt mit Holz-Bohlen zu belegen. Alternativ sind

auch Gitterrosten (feuerverzinkt) möglich. Die tragenden Teile sind aus Stahl

zu errichten. Die Genehmigung von Steganlagen ist gem. § 87 Abs. 4 Nr. 1

bei Holzstegen auf 10 Jahre und bei Stahlstegen auf 15 Jahre befristet.

Begründung: Im Sinne einer touristischen Entwicklung sind Holzbeläge

vorzuziehen. Für die Genehmigung ist die Statik und Standsicherheit

der Steganlage nachzuweisen.

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Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“

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Die Errichtung von Plattformen ist nicht zulässig.

Begründung: Die Nutzung der Steganlagen ist auf Bootsliegeplätze beschränkt.

Plattformen zum Sonnenbaden, als Sitzplatz o.a. ist seitens der

Gemeinde nicht vorgesehen.

Das Streichen der Holzbohlen mit Holzschutzmittel o.ä. hat vor der Montage

zu erfolgen.

Begründung: Zum Schutz des Gewässers/ des Landschaftschutzgebietes gegen

Heruntertropfen von Holzschutzmitteln / Farben etc. sollen die

Bohlen vor der Montage gestrichen werden. Bei

Instandsetzungsarbeiten sind die Bohlen ebenfalls außerhalb des

Sees / des Ufers zu streichen.

4.3 Sicherheit

Die Steganlagen sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Pro Steganlage

ist nur ein Zugang zulässig. Die Beseitigung der Ufervegetation ist auf das

nötigste zu beschränken und nur im Bereich des Zugangs auf einer Breite von

max. 1,5 m zulässig. Hierzu gelten jeweils die Auflagen der zugehörigen

naturschutzrechtlichen Zulassung. Der Zugang zur Steganlage ist durch den

Antragsteller laufend zu unterhalten.

Begründung: Innerhalb des Entwicklungsbereichs liegen die Steganlagen am

öffentlichen Wanderweg. Hier ist insbesondere der Schutz von

Kindern zu gewährleisten.

4.4 Nutzungsmöglichkeit für Dritte

Neu errichtete Sammelsteganlagen sollen grundsätzlich auch für Dritte

nutzbar sein.

Begründung: Zweck der Stegkonzeption ist insbesondere die Konzentration von

Einzelsteganlagen der Kategorie 1 auf Sammelsteganlagen. Es

entspricht dem Sinn der Konzeption, dass sich die Eigentümer von

Einzelsteganlagen zum Neubau einer Sammelsteganlage

zusammenfinden.

In die Genehmigungen von Steganlagen ist als Nebenbestimmung

aufzunehmen, dass sich der Eigentümer verpflichten muss, über den

Eigenbedarf hinaus Liegeplätze an Dritte zur Verfügung zu stellen

(z.B. gegen Entgelt).

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Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“

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5. Verfahren zur Aufstellung der Stegkonzeption

5.1 gemeindliches Anhörungsverfahren / Grundsatzbeschluss zur Aufstellung in

der Gemeindevertretung

Im 1. Halbjahr 2006 erfolgt die Beteiligung der Gemeindegremien zur Aufstellung der

Stegkonzeption. Der Ortsbeirat Netzen wird intensiv in den Prozess eingebunden.

Mit den Hauptnutzern – Siedlungsgemeinschaften z.B. „Netzen Ost“ und Hotel

„Seehof“ erfolgt ebenso eine Verständigung über die Ziele der Stegkonzeption. Der Entwurf

der Stegkonzeption ist von der Gemeindevertretung vor der Behördenbeteiligung zu

bestätigen.

5.2 Beteiligung der berührten Behörden

Zum Entwurf der Stegkonzeption wird ein Beteiligungsverfahren analog § 4 BauGB

durchgeführt. Berührte Behörden sind: Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam –

Mittelmark, die Untere Wasserbehörde, die Untere Naturschutzbehörde, die Untere

Fischereibehörde, das Amt für Forstwirtschaft, das Landesumweltamt und das Landesamt

für Bauen und Verkehr

5.3 Beschluss der Stegkonzeption in der Gemeindevertretung

Im Anschluss an die Behördenbeteiligung erfolgt die Überarbeitung der Stegkonzeption

aufgrund der eingegangen Stellungnahmen und der Beschluss der Stegkonzeption in der

Gemeindevertretung Kloster Lehnin.

Danach wird die beabsichtigte städtebauliche Neuordnung im Amtsblatt der Gemeinde

Kloster Lehnin, über Aushänge im Ortsteil Netzen sowie durch Information an die

Hauptnutzer bekannt gemacht.

5.4 Anwendung auf neue Anträge auf wasserrechtliche Genehmigung

Nach dem Grundsatzbeschluss durch die Gemeindevertretung wird die Stegkonzeption

durch Gemeindeverwaltung verbindlich bei der Beurteilung von Steganlagen im

Geltungsbereich angewendet.

Die Konzeption hat gegenüber der Genehmigungsbehörde keine Rechtsverbindlichkeit. Die

Entscheidung zu einem Stegantrag wird weiterhin im Einzelfall geprüft. Die Konzeption wird

aber bei der Beachtung des Allgemeinwohls als Entscheidungshilfe im Ermessensfall

Berücksichtigung finden.

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Bis zum Grundsatzbeschluss werden neue Genehmigungen in dem Bereich durch die

Untere Wasserbehörde nur befristet bis zur Umsetzung der Stegkonzeption (max. 5 Jahre)

erteilt.

Anträge auf Errichtung einer Steganlage sind zu richten an den Landkreis Potsdam –

Mittelmark, FB 3 Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Fachdienst

Wasserwirtschaft, Postfach 1138,14801 Belzig. Es sind einzureichen: formloses

Antragsschreiben, Übersichtsplan mit Standort des geplanten Steges, Lageplan / Lageskizze

mit Darstellung der Zuwegung, des Steges und der Liegeplätze, Beschreibung des

Standortes und der Umgebung (Bewuchs, Bebauung, weitere Stege/Liegeplätze,

Uferbefestigungen etc. – sehr gut mit Fotos), notwendige Gehölz- und Schilfbeseitigung,

notwendige Gewässervertiefung, Bauweise (Material, Größe). Insbesondere ist auch der

geplante Zugang zur Steganlage und die damit verbundenen Eingriffe darzulegen

(Ausgangszustand mit Fotos, Beschreibung der Umgestaltung).

Für den Geltungsbereich der Stegkonzeption sind außerdem – da sich dieser innerhalb des

Landschaftsschutzgebietes „Lehniner Wald- und Seengebiet“ sowie im Bereich geschützter

Biotope gem. § 32 BbgNatSchG befindet – die naturschutzrechtliche Zulassung erforderlich.

Nach erteilter Genehmigung sind ggf. gem. §§ 27 und 34 BbgFischG Entschädigungen an

die Fischereiberechtigten zu zahlen. Diese sind privatrechtlich zwischen den Stegbesitzern

und den Fischereiberechtigten zu klären.

5.5 Ordnungswidrigkeitsverfahren

Gegen illegal errichtete Steganlagen sollen durch die Untere Wasserbehörde

Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde erfolgt die Aufforderung an die Stegbesitzer

sich unter Vorlage der Genehmigung beim Landkreis, Untere Wasserbehörde zu melden,

zweimal innerhalb einer Bootssaison. Die Aufforderung wird in witterungsbeständiger Form

durch Befestigung an der Steganlage bekannt gegeben. Vorgesehen ist eine erstmalige

Aufforderung im März/ April 2007 und danach nochmals im Juli/August, so dass

sichergestellt ist, dass die Eigentümer die Aufforderung zur Kenntnis nehmen können.

Ihnen wird dann ggf. die Möglichkeit aufgezeigt, nachträglich eine Genehmigung zu

beantragen. Erfolgt keine Reaktion, wird die Beseitigung der Steganlage durch den

Landkreis angeordnet.

Die Kosten für eine eventuelle Beseitigung von „herrenlosen“ Steganlagen hätte zunächst

der Veranlasser (d.h. in dem Fall die Gemeinde) zu tragen. Es besteht jedoch bei solchen

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Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“

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Steganlagen die Möglichkeit über die Zulassungsnummer des Bootes den Bootsbesitzer und

über diesen den Stegbesitzer zu ermitteln.

Eine Kostenbeteiligung der Antragsteller für neue Steganlagen an den Rückbaukosten ist lt.

Unterer Naturschutzbehörde im Rahmen der Eingriffsregelung / entsprechende Auflagen in

der Genehmigung (Rückbau alter Steganlagen, Renaturierung Ufer usw.) im Einzelfall

möglich.


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