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Startseite | UVP-Portal - Offen...mit Wirkung ab dem 01.01.2015 durch die Zentrale Dienstvorschrift...

Date post: 01-Feb-2021
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WWW.BUNDESWEHR.DE Offen - 1 - Luftfahrtamt der Bundeswehr Referat 1 d Flughafenstr. 1 51147 Köln-Wahn Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover K 2 - Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover Nachrichtlich: Verteiler Nur per E-Mail Aktenzeichen Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail Datum 56-01-05/Nordholz Vorfeld Halle 67 RDir’in Judt +49 (0) 2203 908-1741 [email protected] 05.05.2020 N E G A T I V A T T E S T Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihre Anzeige vom 01.10.2019, mit der Sie mir eine bauliche Erweiterung des Vorfeldes der Halle 67 auf dem Marineflugplatz Nordholz angezeigt und zur luftrechtlichen Prüfung vorgelegt haben, ergeht folgende Entscheidung: A. Entscheidung I. Negativattest Die Prüfung Ihrer Anzeige der baulichen Maßnahme hat ergeben, dass eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für das angezeigte
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    Luftfahrtamt der Bundeswehr Referat 1 d Flughafenstr. 1 51147 Köln-Wahn

    Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover K 2 - Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover Nachrichtlich: Verteiler Nur per E-Mail

    Aktenzeichen Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail Datum 56-01-05/Nordholz Vorfeld Halle 67

    RDir’in Judt +49 (0) 2203 908-1741 [email protected] 05.05.2020

    N E G A T I V A T T E S T

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf Ihre Anzeige vom 01.10.2019, mit der Sie mir eine bauliche Erweiterung des

    Vorfeldes der Halle 67 auf dem Marineflugplatz Nordholz angezeigt und zur

    luftrechtlichen Prüfung vorgelegt haben, ergeht folgende Entscheidung:

    A.

    Entscheidung

    I.

    Negativattest

    Die Prüfung Ihrer Anzeige der baulichen Maßnahme hat ergeben, dass eine

    Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für das angezeigte

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    Vorhaben nicht erforderlich ist, weil das Vorhaben keine wesentliche Änderung der

    Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellt.

    II.

    Weitere Entscheidungen

    Es wird festgestellt, dass die angezeigte bauliche Maßnahme nicht UVP-pflichtig ist.

    III.

    Auflagen

    Der Vorhabenträger hat bei der Durchführung der Baumaßnahmen die

    Immissionsrichtwerte der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen

    Baulärm“ (AVV Baulärm) einzuhalten. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie

    an Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung von lärmverursachenden

    Baumaßnahmen grundsätzlich untersagt.

    B.

    Sachverhalt

    Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    I.

    Bestehende Flugplatzanlage

    Der Marineflugplatz Nordholz umfasst das bestehende Start- und Landebahnsystem

    mit der Start- und Landebahn, der südlichen Rollbahn, Rollwegen, Vorfeldern und

    Wartungshallen.

    Für den Marineflugplatz Nordholz ist ein Bauschutzbereich gemäß § 12 LuftVG

    festgesetzt,

    vgl. die Bekanntmachung des Bauschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz der Wehrbereichsverwaltung II Hannover vom

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    16.06.1960, Amtsblatt des Landkreises Wesermünde Nr. 20 vom 2.7.1960 S. 49, berichtigt durch Bekanntmachung der Wehrbereichsverwaltung II Hannover vom 14.10.1960, Amtsblatt des Landkreises Wesermünde Nr. 33 vom 5.11.1960 S. 82 und Anlage 8 der Antragsunterlagen,

    der vorhabenbedingt nicht verändert wird. Der Flugbetrieb unterliegt keinerlei

    Einschränkungen. Dieser ist für alle Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG

    und damit auch für Hubschrauber zugelassen.

    Für den Marineflugplatz Nordholz ist ferner ein Lärmschutzbereich nach Maßgabe

    der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen

    Flugplatz Nordholz vom 27.09.1995 (BGBl. I S. 1228) ausgewiesen.

    Der regelmäßige Flugbetrieb findet üblicherweise während der allgemeinen

    Öffnungszeiten des Marinefliegerstützpunktes von Montag bis Donnerstag

    zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr

    statt. Darüber hinaus findet Flugbetrieb während der besonderen Öffnungszeiten

    entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-270/1 „Öffnungs- und

    Bereitschaftszeiten der Flugplätze der Bundeswehr“ (BMVg FüSK I 5) statt.

    Entsprechend den Vorgaben im militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland sind

    durch den Betreiber Übungsanflüge in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr

    grundsätzlich untersagt.

    Neben der militärischen fliegerischen Nutzung besteht eine

    Mitbenutzungserlaubnis der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23.11.1998 (Nds.

    MBl. 1999, 25) – zuletzt geändert am 12.07.2007 –, wonach eine zeitlich

    eingeschränkte Mitbenutzung des Marineflugplatzes durch den allgemeinen

    Verkehr gestattet wird. Die Genehmigung bezieht sich auf die befestigte Start- und

    Landebahn und eine Rollbahn und gestattet der Flughafen-Betriebsgesellschaft

    Cuxhaven/Nordholz mbH die (zivile) Nutzung mit Flugzeugen, Hubschraubern,

    Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Luftschiffen.

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    II.

    Genehmigungsrechtliche Situation

    Eine luftrechtliche Genehmigung für die Anlage des Marineflugplatz Nordholz lag

    vor Beginn der Baumaßnahmen nicht vor, weil bei dem Beginn der Errichtung 1958

    für militärische Flugplätze keine Genehmigungspflicht bestand und auch nach

    Inkrafttreten des 1959 novellierten LuftVG in der Rechtsprechung anerkannt war,

    dass militärische Flugplätze nach § 30 LuftVG von der Genehmigungspflicht

    freigestellt waren.

    1. Negativattest vom 27.03.2013

    Mit Negativattest vom 27.03.2013 (Az.: 56-50 / Nordholz) stellte die

    Wehrbereichsverwaltung Nord fest, dass eine Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 4 Satz

    2, 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 LuftVG für die Erneuerung der bestehenden Start- und

    Landebahn unter Anpassung der Längs- und Querneigung an die Vorgaben des

    ICAO-Regelwerks (Annex 14), die Erneuerung der Schultern der Start- und

    Landebahn, der Erneuerung der Rollbahnen und die Verbreiterung der Schultern an

    den Rollbahnen nicht erforderlich war, weil es keine wesentliche Änderung der

    Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellte.

    2. Negativattest vom 16.06.2014

    Mit Negativattest vom 16.06.2014 (Az.: 56-50/Nordholz) stellte das Bundesamt für

    Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr fest, dass eine

    Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 LuftVG für baulichen

    Änderungen im Rahmen der Durchführung eines mehrmonatigen Ausbildungs- und

    Schulungsprogramms für die Besatzungen von Bordhubschraubern der algerischen

    Streitkräfte nicht erforderlich war, weil es keine wesentliche Änderung der

    Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellte.

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    3. Änderungsgenehmigung vom 05.10.2015

    Mit Änderungsgenehmigung vom 05.10.2015 (Az.: 56-01-05/Nordholz) erteilte das

    Luftfahrtamt der Bundeswehr die Genehmigung für die Herstellung der

    Hindernisfreiheit, Sanierung des südlichen Rollweges und Errichtung der

    Instrumentenlandesysteme ILS CAT I BR 08 und ILS CAT II BR 26 des

    Marineflugplatzes Nordholz. Baulich umfassten die Änderungen zur Herstellung der

    Hindernisfreiheit die Verlegung der Ringstraßen im westlichen und östlichen Bereich

    jeweils um ca. 65 m nach Norden, sowie die Verlegung eines Sickerbeckens. Die

    Sanierung des südlichen Rollweges umfasste zusätzlich die Herstellung von

    Schultern beidseitig des südlichen Rollweges, die Auslegung der Rollbahnanschlüsse

    für Nutzungen der Flugzeugmuster AN 124 und A400M, die Verbreiterung der

    Rollbahnen A, A1, B, C, D, D1 und die Verbreiterung der Schultern an den Rollbahnen

    A und D. Nachrichtlich wurden in diesem Zusammenhang weitere Baumaßnahmen

    angezeigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte in der Nordseezeitung

    und in den Cuxhavener Nachrichten jeweils am 13.02.2016. Die ortsübliche

    Auslegung des Genehmigungsbescheides fand in der Gemeinde Wurster

    Nordseeküste in der Zeit vom 22.02.2016 bis zum 07.03.2016 in zwei

    Dienstgebäuden statt. Rechtsbehelfe wurden dagegen nicht eingelegt.

    4. Änderungsgenehmigung vom 20.03.2019

    Mit Schreiben vom 13.08.2018 beantragte das Niedersächsische Landesamt für Bau

    und Liegenschaften als Verfahrensstandschafterin für das Bundesministerium der

    Verteidigung – Teilstreitkraft Marine – als Halter des Marinefliegerstützpunktes

    Nordholz die Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 LuftVG für die

    baulichen Änderungen des Marineflugplatzes und die Errichtung eines Helispots.

    Von dem Antrag umfasst waren die Anlage eines Helispots auf dem Rollweg S, die

    Anlage eines Vorfeldes für die Instandsetzungshalle 106 „NH 90“, die Anlage eines

    Vorfeldes für die Waschhalle „NH 90“, die Erneuerung des Vorfeldes der Halle 82,

    die Sanierung und Anpassung der Rollbahn A, die Anpassung des Hallenvorfeldes

    der Halle 89, die Anlage einer neuen Schleppwegverbindung, die Erweiterung der

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    Kompensierplattform, eine Rollwegverbreiterung und der Rückbau der

    Flugbetriebsflächen I, II, X bis XII, IX, XIII bis XIX. Unter dem 20.03.2019 erging

    gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften die

    Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zur Änderung der Anlage und des

    Betriebes des Marinefliegerstützpunktes Nordholz und zur Errichtung eines

    Helispots. Hinsichtlich der Historie des Militärflugplatzes wird insoweit auf die

    Änderungsgenehmigung vom 20.03.2019 verwiesen.

    Die Änderungsgenehmigung wurde in der Zeit vom 03.06.2019 bis zum 17.06.2019

    öffentlich ausgelegt. Die in der Folge eingegangenen Widersprüche sind durch das

    Luftfahrtamt der Bundeswehr zurückgewiesen worden. Verwaltungsgerichtliche

    Verfahren gegen die erteilte Änderungsgenehmigung wurden innerhalb der Frist

    nicht angestrengt.

    III.

    Vorhaben und Anzeige

    Das angezeigte Vorhaben umfasst die Erweiterung des Vorfeldes der Halle 67

    entsprechend der vorgelegten Zeichnung aufgrund standortinterner

    Umstrukturierungen. Die Halle 67 wurde bisher ausschließlich für den Betrieb der

    P3C Orion genutzt. Nun sollen in dieser Halle bis zu sechs bereits jetzt auf dem

    Marineflugplatz stationierte MK41 untergebracht werden. Damit die MK41 in das

    dritte Segment der Halle verbracht werden kann, muss sie zuvor auf dem Vorfeld

    entsprechend positioniert werden. Für diesen Vorgang ist das bisherige Vorfeld zu

    schmal. Für die Erweiterung sollen 90 Betonplatten mit einer Gesamtfläche von ca.

    350 m2 in Keilform vor die Halleneinfahrt gelegt werden. Diese Platten sollen zuvor

    an verschiedenen Stellen auf dem Marineflugplatz eingesammelt werden, sodass

    gleichzeitig bereits ein Ausgleich der vorzunehmen Versiegelung stattfindet. Auf den

    frei gewordenen Flächen soll Rasen angesät werden.

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    C.

    Begründung

    I.

    Verfahrensrechtliche Bewertung

    Die Verwaltungszuständigkeit für militärische Flugplätze wird gemäß § 30 Abs. 2

    LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr nach den Bestimmungen des

    Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) durch Dienststellen der Bundeswehr

    wahrgenommen. Das BMVg hat die Aufgaben der militärischen Luftfahrtbehörde

    mit Wirkung ab dem 01.01.2015 durch die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-270/3

    vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der

    Bundeswehr (BAIUDBw) auf das neu gegründete Luftfahrtamt der Bundeswehr

    (LufABw) übertragen. Die Erforderlichkeit einer Genehmigung für das Vorhaben

    bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Eines Planfeststellungsverfahrens nach

    § 8 LuftVG bedarf es gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Änderung eines

    militärischen Flugplatzes jedenfalls nicht.

    II.

    Materiellrechtliche Bewertung

    Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich, wenn

    die Anlage oder der Betrieb eines Flugplatzes „wesentlich erweitert“ oder

    „wesentlich geändert“ werden soll.

    1. „Änderung“ der Flugplatzanlage

    Eine „Änderung“ eines Flugplatzes ist dann anzunehmen, wenn der geplante

    Zustand von dem genehmigten Bestand abweicht (BVerwG, Urteil vom 07.12.2006

    – 4 C 16.04 – BVerwGE 127, 208 Rn. 31). Dementsprechend liegt eine „Änderung“

    der Flugplatzanlage des Marineflugplatzes Nordholz vor, da mit dem Vorhaben von

    dem genehmigten Bestand des Flugplatzes abgewichen werden soll und eine

    Anpassung der Flugbetriebsflächen verbunden ist.

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    2. „Wesentliche“ Änderung

    Ob die Änderung bzw. Erweiterung als „wesentlich“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2

    LuftVG einzustufen ist, ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu

    entscheiden.

    Nach der Rechtsprechung ist eine wesentliche Änderung anzunehmen, wenn die

    Änderung zu einer Erhöhung der technischen luftseitigen Kapazität des Flugplatzes

    führt oder der Flugplatz aus sonstigen Gründen „sein Gesicht ändert“ (vgl. BVerwG,

    Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 40/86 – BVerwGE 81, 95, 104), wenn der Flugplatz nach

    Realisierung des Vorhabens verstärkt rechtlich geschützte nachbarliche Interessen

    beeinträchtigt oder das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Umwelteinwirkungen

    von dem bisherigen Genehmigungszustand des Flughafens nicht mehr erfasst wird

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 16.04 – BVerwGE 127, 208 Rn. 45). Das

    ist dann der Fall, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen

    haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

    Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wird der Marineflugplatz Nordholz

    durch das Vorhaben nicht „wesentlich“ geändert, so dass kein

    Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG durchzuführen ist.

    2.1 Keine Änderung des „Gesichts“ des Flugplatzes

    Die Änderung der baulichen Anlage des Flugplatzes kann insbesondere als

    wesentlich anzusehen sein, wenn sie zu einer Erhöhung der technischen luftseitigen

    Kapazität des Flugplatzes führt, etwa durch den Bau einer neuen Start- und

    Landebahn oder eine erhebliche Erweiterung der Vorfeldflächen, wenn diese den

    den Flugbetrieb limitierenden Faktor bilden. Bei der angezeigten Baumaßnahme

    handelt es sich jedoch ausschließlich um Erweiterung des Vorfeldes der Halle 67

    aufgrund einer standortinternen Umstrukturierung.

    Eine Erhöhung der luftseitigen Kapazität des Flugplatzes ist mit der angezeigten

    Maßnahme nicht verbunden. Es werden hierdurch keine zusätzlichen

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    Offen

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    Flugbewegungen oder Verkehre mit Luftfahrzeugen ermöglicht, die bislang nicht am

    Marineflugplatz Nordholz verkehren konnten. Auch sonstige Veränderungen des

    Flugbetriebs, wie Veränderungen im Hinblick auf die Zahl der Flugbewegungen, die

    verkehrenden Flugzeugtypen oder Betriebszeiten des Marineflugplatzes Nordholz

    sind mit den angezeigten Baumaßnahmen nicht verbunden. Aus dem Vorhaben

    ergeben sich lediglich geringfügige Verlagerungen des Rollverkehrs auf dem

    Flugplatzgelände.

    Weil die angezeigten Änderungen der Flugplatzanlage die technische luftseitige

    Kapazität des Marineflugplatzes Nordholz nicht erhöhen, sind die angezeigten

    Maßnahmen nicht als „Änderung des Gesichts des Flugplatzes“ zu beurteilen.

    2.2 Keine Beeinträchtigung von Rechten Dritter

    Mit dem Vorhaben ist auch keine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen

    Dritter verbunden. Insbesondere ist eine unmittelbare Inanspruchnahme von

    Grundeigentum Dritter nicht erforderlich, da das Vorhaben vollständig auf dem

    bisherigen Flugplatzgelände abgewickelt wird. Auch eine mittelbare verstärkte

    Beeinträchtigung der Flugplatznachbarschaft, etwa durch Fluglärm oder durch

    Luftverunreinigungen, ist nicht zu erwarten.

    2.2.1 Fluglärm

    Die angezeigten Änderungen haben aus der Sicht der entscheidenden Behörde

    keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Flugbewegungszahlen am

    Marineflugplatz Nordholz. Das bedeutet, dass die Fluglärmbelastung

    vorhabenbedingt nicht ansteigen wird. Ein Anspruch der betroffenen Nachbarn auf

    Abwägung der Lärmproblematik besteht damit nicht (BVerwG, Urteil vom

    09.07.2008 – 9 A 5.07 – NVwZ 2009, 50 Rn. 17). Mit den angezeigten Änderungen

    wird lediglich eine standortinterne Umstrukturierung hinsichtlich der

    Unterbringung bereits am Flugplatz stationierter Luftfahrzeuge ermöglicht, ebenso

    ändern sich die Nutzungen von Rollwegen nicht relevant. Insgesamt ist somit auch

    nicht mit Auswirkungen durch zusätzlichen Bodenlärm zu rechnen.

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    2.2.2 Luftschadstoffe

    Ausgehend davon, dass die Flugbewegungszahlen am Marineflugplatz Nordholz sich

    nicht erhöhen werden, ist auch nicht mit einer Erhöhung der

    Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Daher erscheint der Genehmigungsbehörde

    ein entsprechendes Luftschadstoffgutachten zur Beurteilung der

    Luftschadstoffbelastung verzichtbar.

    2.3 Keine erheblichen Umweltauswirkungen

    Eine wesentliche Änderung ist auch dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben wegen

    seiner nachteiligen Umweltauswirkungen von dem bisherigen

    Genehmigungsbestand nicht mehr umfasst wird. Die Luftfahrtbehörde ist im

    Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des Gesetzes über die

    Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu der Überzeugung gelangt, dass das

    Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die

    nach § 25 Absatz 2 UVPG bei Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen wären.

    2.3.1 Keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

    Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für das angezeigte Vorhaben nicht

    durchzuführen.

    Eine UVP-Pflicht folgt zunächst nicht aus § 6 Satz 2 UVPG i.V.m. Ziffer 14.12 der

    Anlage 1 des UVPG, da es sich bereits nicht um die Neuanlage eines Flugplatzes mit

    einer Start- und Landebahngrundlänge von 1.500 m oder mehr handelt. Für die

    Änderung des Marineflugplatzes Nordholz war jedoch eine Vorprüfung des

    Einzelfalls nach § 9 UVPG durchzuführen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist

    danach dann durchzuführen, wenn das Neuvorhaben nach überschlägiger

    Vorprüfung gemäß § 9 i.V.m. § 7 UVPG der zuständigen Behörde unter

    Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu erheblichen

    nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Die Luftfahrtbehörde ist zu der

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    Offen

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    Überzeugung gelangt, dass die angezeigten Änderungen solche Auswirkungen nicht

    haben werden.

    2.3.1.1 Allgemeines und Methodik

    Die Vorprüfung erfolgt aufgrund einer Einschätzung der Umweltauswirkungen der

    angezeigten Maßnahmen des Vorhabens durch die Behörde. Es hat eine

    überschlägige Prüfung zu erfolgen. Dabei stellt die Behörde nach summarischen

    Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose über die Auswirkungen des

    Vorhabens auf die Umwelt an. In die Untersuchung einbezogen wurde dabei das

    gesamte angezeigte Vorhaben.

    Überschlägig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind die unmittelbaren

    wie auch mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen

    und die biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

    Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den

    bezeichneten Schutzgütern. Nach § 9 UVPG i.V.m. Ziffer 3.7 der Anlage 3 des UVPG

    ist bei der Vorprüfung zugleich zu berücksichtigen, inwieweit die Möglichkeit

    besteht, die Umweltauswirkungen zu vermeiden bzw. zu vermindern.

    Der Vorprüfung liegt die vom Vorhabenträger beigebrachte „artenschutzrechtliche

    Vorprüfung“ vom 31.05.2019 zugrunde. Die vorgelegte Unterlage ist nach

    Überzeugung der entscheidenden Behörde methodisch einwandfrei, schlüssig und

    nachvollziehbar. Sie konnte damit der Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt

    werden.

    2.3.1.2 Merkmale des Vorhabens

    Gegenstand des Änderungsvorhabens ist die etwa 350 m2 umfassende Erweiterung

    des Vorfeldes der Halle 67 aufgrund einer standortinternen Umstrukturierung. Zur

    Gewährleistung des reibungslosen Flugbetriebes mit dem Waffensystem Mk41 SEA

    KING ist derzeit eine Unterbringung von bis zu sechs Luftfahrzeugen der Mk41 im

    rechten Segment der Halle 67 vorgesehen. Da diese Luftfahrzeuge ständig für den

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    Offen

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    Flugdienst zur Verfügung zu halten sind, erfordert dies regelmäßige

    Schleppvorgänge, bei denen die Luftfahrzeuge vom Vorfeld über die gesamte

    Segmentbreite in die Halle präzise zu positionieren sind. Mit der derzeit

    vorhandenen Zuwegbreite ist eine Unterbringung von sechs Luftfahrzeugen in

    diesem Segment der Halle 67 faktisch nicht möglich, da ein Manövrieren bis in die

    Hallensegmentecken über den schmalen Zuweg vor der Halle nicht umsetzbar ist.

    Schleppvorgänge über die angrenzenden Rasenflächen sind nicht zulässig. Die

    Unterbringung von sechs Luftfahrzeugen des Mk41 in diesem Hallensegment bedarf

    aus Flugsicherheitsperspektive höchster Präzision in den erforderlichen

    Schleppvorgängen. Mit einer Verbreiterung der befestigten Zuwegung über die

    Breite des Hallensegmentes wird ein sicheres Verfahren und Positionieren der sechs

    Luftfahrzeuge in dem Hallensegment umsetzbar.

    2.3.1.3 Standort des Vorhabens

    Das betroffene Gelände befindet sich rechts und links des Vorfeldes der Halle 67

    und umfasst ca. 350 m2 Fläche. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich derzeit

    um artenreichen Scherrasen.

    2.3.1.4 Schutzgut Mensch

    Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch können sicher

    ausgeschlossen werden. Denn das Vorhaben bewirkt keine Erhöhung der

    Flugbewegungen. Zudem befindet sich das Vorfeld inmitten der Liegenschaft und ist

    lokal stark begrenzt. Etwaige negativen Lärmauswirkungen durch die Bautätigkeiten

    werden durch die Vorgabe zur Einhaltung der AVV Baulärm ausgeschlossen.

    2.3.1.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt

    Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden durch das

    angezeigte Vorhaben zwar berührt, aber nicht in erheblich negativer Weise

    beeinträchtigt. Am Vorhabenstandort sind keine seltenen oder empfindliche Tier-

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    Offen

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    und Pflanzenarten vorhanden. Zudem werden die auf der Vorhabenfläche

    einzubringenden Betonplatten zuvor an anderen Stellen des Flugplatzgeländes

    abgebaut. Auf den dadurch freiwerdenden Flächen im Umfang von ca. 350 m2 wird

    Rasen angesät. Im Zuge der Erneuerung der Zaunanlage am Ostkopf des Flugplatzes,

    die Teil des angezeigten Vorhabens ist (vgl. Ziff. 3.2 der artenschutzrechtlichen

    Vorprüfung), kommt es zur Umplanierung der Hangflächen. Der hier ebenfalls

    vorhandene artenreiche Scherrasen wird dadurch weitgehend zerstört und

    anschließend durch Abmagerung des Standortes und Ansaat von Calluna vulgaris

    naturschutzfachlich aufgewertet.

    2.3.1.6 Schutzgüter Fläche und Boden

    Hinsichtlich der Schutzgüter Fläche und Boden ist mit Auswirkungen des Vorhabens

    durch Neuversiegelung im Umfang von 350 m2 zu rechnen. Diese Flächen werden

    im gleichen Zuge jedoch an anderen Orten durch Entsiegelung und Ansaat von

    Rasen renaturiert und damit die ursprünglichen Bodenfunktionen

    wiederhergestellt. Insgesamt sind daher keine erheblichen Auswirkungen des

    Vorhabens auf diese Schutzgüter zu erwarten.

    2.3.1.7 Schutzgut Wasser

    Aufgrund der parallelen Ver- und Entsiegelung von jeweils ca. 350 m2 und des

    lediglich geringen Umfangs der Maßnahme können erhebliche Auswirkungen auf

    das Grundwasser ausgeschlossen werden. Oberflächengewässer sind von dem

    Vorhaben nicht betroffen.

    2.3.1.8 Schutzgüter Luft und Klima

    Mögliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen sind nur temporär während

    des Rückbaus und noch sehr eingeschränkt im Anschluss daran zu erwarten. Die

    vorgesehene Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Flugbetrieb und damit

    auch nicht auf dadurch verursachte Schadstoffimmissionen in der Umgebung.

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    Offen

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    Aufgrund der engen räumlichen Begrenzung der Auswirkungen der

    Rückbaumaßnahmen ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter

    Luft und Klima auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die parallel stattfindende

    Renaturierung der entsiegelten Flächen Auswirkungen der Versiegelung

    vermindert.

    2.3.1.9 Schutzgut Landschaft

    Der Vorhabenstandort liegt auf dem Flugplatzgelände, welches im Wesentlichen

    durch Hallen und Rollwege geprägt ist. Zudem ist der Vorhabenstandort von außen

    nicht einsehbar und auch nicht zugänglich. Eine Trenn- oder Zerschneidewirkung

    kommt dem Vorhaben nicht zu, da es unmittelbar an das vorhandene Vorfeld

    anschließt. Mithin sind erhebliche Auswirkungen auch in Bezug auf das Schutzgut

    Landschaft nicht zu erwarten.

    2.3.1.10 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

    Der Vorhabenstandort ist Bestandteil des Flugplatzgeländes. Sonstige Nutzungen

    und Denkmäler sind weder vorhanden noch betroffen.

    2.3.1.11 Wechselwirkungen

    Wechselwirkungen entstehen im vorliegenden Fall nicht.

    2.3.1.12 Gesamtbetrachtung

    Die zu erwartenden negativen Auswirkungen sind auch insgesamt als nicht erheblich

    zu bewerten. Relevante nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen,

    Tiere, Biologische Vielfalt, Kultur- und sonstige Sachgüter, Luft, Klima, Wasser und

    Landschaft können ausgeschlossen werden. Zwar sind gewisse nachteilige

    Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Pflanzen zu erwarten; die

    Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie für die Umweltverträglichkeit des

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    Offen

    - 15 -

    Vorhabens nicht ins Gewicht fallen. Der Versiegelung von ca. 350 m2

    Flugbetriebsflächen steht zudem eine Entsiegelung und Renaturierung im gleichen

    Umfang gegenüber. Nach Überzeugung der entscheidenden Behörde sind daher

    keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass eine

    Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

    2.4 Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    Im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erhebliche Auswirkungen auf Belange des

    Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nicht zu erwarten. Mit den

    Rückbaumaßnahmen gehen insbesondere keine Eingriffe in gesetzlich geschützte

    Biotope i.S.v. § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungs-

    gesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BAGBNatSChG) einher.

    3. Erfordernisse des Städtebaus und der Raumordnung

    Durch das Vorhaben werden städtebauliche Belange und Erfordernisse der

    Raumordnung nicht beeinträchtigt. Denn mit den geplanten Rückbaumaßnahmen

    ist kein zusätzlicher Flächenbedarf außerhalb des bestehenden Flugplatzgeländes

    verbunden. Mithin ist eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der betroffenen

    Gemeinden durch das Vorhaben nicht gegeben. Auch eine Änderung des

    Bauschutzbereiches ist mit den angezeigten Änderungen nicht verbunden. Zudem

    führen die Rückbaumaßnahmen nicht zu einer Kapazitätserhöhung der

    Flugbetriebsflächen des Marineflugplatzes Nordholz mit der Folge zusätzlicher

    Flugbewegungen, sodass raumordnerisch und städtebaulich relevante

    Auswirkungen durch Fluglärm oder Bodenlärm auszuschließen sind. Insgesamt

    ergeben sich damit aus den angezeigten Änderungen keine relevanten

    Auswirkungen auf die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und

    die Erfordernisse des Städtebaus.

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    Offen

    - 16 -

    4. Ergebnis

    Das angezeigte Vorhaben stellt keine wesentliche Änderung der Flugplatzanlage

    oder des Flugbetriebes dar. Eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist für

    das Vorhaben daher nicht erforderlich.

    D.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

    Widerspruch beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstr. 1, 51147 Köln,

    erhoben werden.

    Im Auftrag

    (im Original gezeichnet)

    Judt

    Anlage:

    Übersichtsplan

    Verteiler:

    Marinefliegergeschwader 3 "GZ" Peter-Strasser-Platz 1 27637 Nordholz Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover K 6 - Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover

    Staatliches Baumanagement Elbe-Weser z.Hd. Herrn Thorsten Grantz Elfenweg 17 27474 Cuxhaven

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    Offen

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    Luftfahrtamt der Bundeswehr Referat 3 II e Flughafenstr. 1 51147 Köln

    Kanzlei Taylor Wessing z.Hd. Herrn RA Prof. Dr. Norbert Kämper Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf


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