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Luftfahrtamt der Bundeswehr Referat 1 d Flughafenstr. 1 51147 Köln-Wahn
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover K 2 - Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover Nachrichtlich: Verteiler Nur per E-Mail
Aktenzeichen Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail Datum 56-01-05/Nordholz Vorfeld Halle 67
RDir’in Judt +49 (0) 2203 908-1741 [email protected] 05.05.2020
N E G A T I V A T T E S T
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihre Anzeige vom 01.10.2019, mit der Sie mir eine bauliche Erweiterung des
Vorfeldes der Halle 67 auf dem Marineflugplatz Nordholz angezeigt und zur
luftrechtlichen Prüfung vorgelegt haben, ergeht folgende Entscheidung:
A.
Entscheidung
I.
Negativattest
Die Prüfung Ihrer Anzeige der baulichen Maßnahme hat ergeben, dass eine
Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für das angezeigte
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Vorhaben nicht erforderlich ist, weil das Vorhaben keine wesentliche Änderung der
Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellt.
II.
Weitere Entscheidungen
Es wird festgestellt, dass die angezeigte bauliche Maßnahme nicht UVP-pflichtig ist.
III.
Auflagen
Der Vorhabenträger hat bei der Durchführung der Baumaßnahmen die
Immissionsrichtwerte der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm“ (AVV Baulärm) einzuhalten. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung von lärmverursachenden
Baumaßnahmen grundsätzlich untersagt.
B.
Sachverhalt
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I.
Bestehende Flugplatzanlage
Der Marineflugplatz Nordholz umfasst das bestehende Start- und Landebahnsystem
mit der Start- und Landebahn, der südlichen Rollbahn, Rollwegen, Vorfeldern und
Wartungshallen.
Für den Marineflugplatz Nordholz ist ein Bauschutzbereich gemäß § 12 LuftVG
festgesetzt,
vgl. die Bekanntmachung des Bauschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz der Wehrbereichsverwaltung II Hannover vom
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16.06.1960, Amtsblatt des Landkreises Wesermünde Nr. 20 vom 2.7.1960 S. 49, berichtigt durch Bekanntmachung der Wehrbereichsverwaltung II Hannover vom 14.10.1960, Amtsblatt des Landkreises Wesermünde Nr. 33 vom 5.11.1960 S. 82 und Anlage 8 der Antragsunterlagen,
der vorhabenbedingt nicht verändert wird. Der Flugbetrieb unterliegt keinerlei
Einschränkungen. Dieser ist für alle Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG
und damit auch für Hubschrauber zugelassen.
Für den Marineflugplatz Nordholz ist ferner ein Lärmschutzbereich nach Maßgabe
der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen
Flugplatz Nordholz vom 27.09.1995 (BGBl. I S. 1228) ausgewiesen.
Der regelmäßige Flugbetrieb findet üblicherweise während der allgemeinen
Öffnungszeiten des Marinefliegerstützpunktes von Montag bis Donnerstag
zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr
statt. Darüber hinaus findet Flugbetrieb während der besonderen Öffnungszeiten
entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-270/1 „Öffnungs- und
Bereitschaftszeiten der Flugplätze der Bundeswehr“ (BMVg FüSK I 5) statt.
Entsprechend den Vorgaben im militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland sind
durch den Betreiber Übungsanflüge in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
grundsätzlich untersagt.
Neben der militärischen fliegerischen Nutzung besteht eine
Mitbenutzungserlaubnis der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23.11.1998 (Nds.
MBl. 1999, 25) – zuletzt geändert am 12.07.2007 –, wonach eine zeitlich
eingeschränkte Mitbenutzung des Marineflugplatzes durch den allgemeinen
Verkehr gestattet wird. Die Genehmigung bezieht sich auf die befestigte Start- und
Landebahn und eine Rollbahn und gestattet der Flughafen-Betriebsgesellschaft
Cuxhaven/Nordholz mbH die (zivile) Nutzung mit Flugzeugen, Hubschraubern,
Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Luftschiffen.
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II.
Genehmigungsrechtliche Situation
Eine luftrechtliche Genehmigung für die Anlage des Marineflugplatz Nordholz lag
vor Beginn der Baumaßnahmen nicht vor, weil bei dem Beginn der Errichtung 1958
für militärische Flugplätze keine Genehmigungspflicht bestand und auch nach
Inkrafttreten des 1959 novellierten LuftVG in der Rechtsprechung anerkannt war,
dass militärische Flugplätze nach § 30 LuftVG von der Genehmigungspflicht
freigestellt waren.
1. Negativattest vom 27.03.2013
Mit Negativattest vom 27.03.2013 (Az.: 56-50 / Nordholz) stellte die
Wehrbereichsverwaltung Nord fest, dass eine Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 4 Satz
2, 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 LuftVG für die Erneuerung der bestehenden Start- und
Landebahn unter Anpassung der Längs- und Querneigung an die Vorgaben des
ICAO-Regelwerks (Annex 14), die Erneuerung der Schultern der Start- und
Landebahn, der Erneuerung der Rollbahnen und die Verbreiterung der Schultern an
den Rollbahnen nicht erforderlich war, weil es keine wesentliche Änderung der
Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellte.
2. Negativattest vom 16.06.2014
Mit Negativattest vom 16.06.2014 (Az.: 56-50/Nordholz) stellte das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr fest, dass eine
Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 LuftVG für baulichen
Änderungen im Rahmen der Durchführung eines mehrmonatigen Ausbildungs- und
Schulungsprogramms für die Besatzungen von Bordhubschraubern der algerischen
Streitkräfte nicht erforderlich war, weil es keine wesentliche Änderung der
Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellte.
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3. Änderungsgenehmigung vom 05.10.2015
Mit Änderungsgenehmigung vom 05.10.2015 (Az.: 56-01-05/Nordholz) erteilte das
Luftfahrtamt der Bundeswehr die Genehmigung für die Herstellung der
Hindernisfreiheit, Sanierung des südlichen Rollweges und Errichtung der
Instrumentenlandesysteme ILS CAT I BR 08 und ILS CAT II BR 26 des
Marineflugplatzes Nordholz. Baulich umfassten die Änderungen zur Herstellung der
Hindernisfreiheit die Verlegung der Ringstraßen im westlichen und östlichen Bereich
jeweils um ca. 65 m nach Norden, sowie die Verlegung eines Sickerbeckens. Die
Sanierung des südlichen Rollweges umfasste zusätzlich die Herstellung von
Schultern beidseitig des südlichen Rollweges, die Auslegung der Rollbahnanschlüsse
für Nutzungen der Flugzeugmuster AN 124 und A400M, die Verbreiterung der
Rollbahnen A, A1, B, C, D, D1 und die Verbreiterung der Schultern an den Rollbahnen
A und D. Nachrichtlich wurden in diesem Zusammenhang weitere Baumaßnahmen
angezeigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte in der Nordseezeitung
und in den Cuxhavener Nachrichten jeweils am 13.02.2016. Die ortsübliche
Auslegung des Genehmigungsbescheides fand in der Gemeinde Wurster
Nordseeküste in der Zeit vom 22.02.2016 bis zum 07.03.2016 in zwei
Dienstgebäuden statt. Rechtsbehelfe wurden dagegen nicht eingelegt.
4. Änderungsgenehmigung vom 20.03.2019
Mit Schreiben vom 13.08.2018 beantragte das Niedersächsische Landesamt für Bau
und Liegenschaften als Verfahrensstandschafterin für das Bundesministerium der
Verteidigung – Teilstreitkraft Marine – als Halter des Marinefliegerstützpunktes
Nordholz die Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 LuftVG für die
baulichen Änderungen des Marineflugplatzes und die Errichtung eines Helispots.
Von dem Antrag umfasst waren die Anlage eines Helispots auf dem Rollweg S, die
Anlage eines Vorfeldes für die Instandsetzungshalle 106 „NH 90“, die Anlage eines
Vorfeldes für die Waschhalle „NH 90“, die Erneuerung des Vorfeldes der Halle 82,
die Sanierung und Anpassung der Rollbahn A, die Anpassung des Hallenvorfeldes
der Halle 89, die Anlage einer neuen Schleppwegverbindung, die Erweiterung der
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Kompensierplattform, eine Rollwegverbreiterung und der Rückbau der
Flugbetriebsflächen I, II, X bis XII, IX, XIII bis XIX. Unter dem 20.03.2019 erging
gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften die
Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zur Änderung der Anlage und des
Betriebes des Marinefliegerstützpunktes Nordholz und zur Errichtung eines
Helispots. Hinsichtlich der Historie des Militärflugplatzes wird insoweit auf die
Änderungsgenehmigung vom 20.03.2019 verwiesen.
Die Änderungsgenehmigung wurde in der Zeit vom 03.06.2019 bis zum 17.06.2019
öffentlich ausgelegt. Die in der Folge eingegangenen Widersprüche sind durch das
Luftfahrtamt der Bundeswehr zurückgewiesen worden. Verwaltungsgerichtliche
Verfahren gegen die erteilte Änderungsgenehmigung wurden innerhalb der Frist
nicht angestrengt.
III.
Vorhaben und Anzeige
Das angezeigte Vorhaben umfasst die Erweiterung des Vorfeldes der Halle 67
entsprechend der vorgelegten Zeichnung aufgrund standortinterner
Umstrukturierungen. Die Halle 67 wurde bisher ausschließlich für den Betrieb der
P3C Orion genutzt. Nun sollen in dieser Halle bis zu sechs bereits jetzt auf dem
Marineflugplatz stationierte MK41 untergebracht werden. Damit die MK41 in das
dritte Segment der Halle verbracht werden kann, muss sie zuvor auf dem Vorfeld
entsprechend positioniert werden. Für diesen Vorgang ist das bisherige Vorfeld zu
schmal. Für die Erweiterung sollen 90 Betonplatten mit einer Gesamtfläche von ca.
350 m2 in Keilform vor die Halleneinfahrt gelegt werden. Diese Platten sollen zuvor
an verschiedenen Stellen auf dem Marineflugplatz eingesammelt werden, sodass
gleichzeitig bereits ein Ausgleich der vorzunehmen Versiegelung stattfindet. Auf den
frei gewordenen Flächen soll Rasen angesät werden.
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C.
Begründung
I.
Verfahrensrechtliche Bewertung
Die Verwaltungszuständigkeit für militärische Flugplätze wird gemäß § 30 Abs. 2
LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr nach den Bestimmungen des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) durch Dienststellen der Bundeswehr
wahrgenommen. Das BMVg hat die Aufgaben der militärischen Luftfahrtbehörde
mit Wirkung ab dem 01.01.2015 durch die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-270/3
vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der
Bundeswehr (BAIUDBw) auf das neu gegründete Luftfahrtamt der Bundeswehr
(LufABw) übertragen. Die Erforderlichkeit einer Genehmigung für das Vorhaben
bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Eines Planfeststellungsverfahrens nach
§ 8 LuftVG bedarf es gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Änderung eines
militärischen Flugplatzes jedenfalls nicht.
II.
Materiellrechtliche Bewertung
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich, wenn
die Anlage oder der Betrieb eines Flugplatzes „wesentlich erweitert“ oder
„wesentlich geändert“ werden soll.
1. „Änderung“ der Flugplatzanlage
Eine „Änderung“ eines Flugplatzes ist dann anzunehmen, wenn der geplante
Zustand von dem genehmigten Bestand abweicht (BVerwG, Urteil vom 07.12.2006
– 4 C 16.04 – BVerwGE 127, 208 Rn. 31). Dementsprechend liegt eine „Änderung“
der Flugplatzanlage des Marineflugplatzes Nordholz vor, da mit dem Vorhaben von
dem genehmigten Bestand des Flugplatzes abgewichen werden soll und eine
Anpassung der Flugbetriebsflächen verbunden ist.
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2. „Wesentliche“ Änderung
Ob die Änderung bzw. Erweiterung als „wesentlich“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2
LuftVG einzustufen ist, ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden.
Nach der Rechtsprechung ist eine wesentliche Änderung anzunehmen, wenn die
Änderung zu einer Erhöhung der technischen luftseitigen Kapazität des Flugplatzes
führt oder der Flugplatz aus sonstigen Gründen „sein Gesicht ändert“ (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 40/86 – BVerwGE 81, 95, 104), wenn der Flugplatz nach
Realisierung des Vorhabens verstärkt rechtlich geschützte nachbarliche Interessen
beeinträchtigt oder das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Umwelteinwirkungen
von dem bisherigen Genehmigungszustand des Flughafens nicht mehr erfasst wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 16.04 – BVerwGE 127, 208 Rn. 45). Das
ist dann der Fall, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wird der Marineflugplatz Nordholz
durch das Vorhaben nicht „wesentlich“ geändert, so dass kein
Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG durchzuführen ist.
2.1 Keine Änderung des „Gesichts“ des Flugplatzes
Die Änderung der baulichen Anlage des Flugplatzes kann insbesondere als
wesentlich anzusehen sein, wenn sie zu einer Erhöhung der technischen luftseitigen
Kapazität des Flugplatzes führt, etwa durch den Bau einer neuen Start- und
Landebahn oder eine erhebliche Erweiterung der Vorfeldflächen, wenn diese den
den Flugbetrieb limitierenden Faktor bilden. Bei der angezeigten Baumaßnahme
handelt es sich jedoch ausschließlich um Erweiterung des Vorfeldes der Halle 67
aufgrund einer standortinternen Umstrukturierung.
Eine Erhöhung der luftseitigen Kapazität des Flugplatzes ist mit der angezeigten
Maßnahme nicht verbunden. Es werden hierdurch keine zusätzlichen
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Flugbewegungen oder Verkehre mit Luftfahrzeugen ermöglicht, die bislang nicht am
Marineflugplatz Nordholz verkehren konnten. Auch sonstige Veränderungen des
Flugbetriebs, wie Veränderungen im Hinblick auf die Zahl der Flugbewegungen, die
verkehrenden Flugzeugtypen oder Betriebszeiten des Marineflugplatzes Nordholz
sind mit den angezeigten Baumaßnahmen nicht verbunden. Aus dem Vorhaben
ergeben sich lediglich geringfügige Verlagerungen des Rollverkehrs auf dem
Flugplatzgelände.
Weil die angezeigten Änderungen der Flugplatzanlage die technische luftseitige
Kapazität des Marineflugplatzes Nordholz nicht erhöhen, sind die angezeigten
Maßnahmen nicht als „Änderung des Gesichts des Flugplatzes“ zu beurteilen.
2.2 Keine Beeinträchtigung von Rechten Dritter
Mit dem Vorhaben ist auch keine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen
Dritter verbunden. Insbesondere ist eine unmittelbare Inanspruchnahme von
Grundeigentum Dritter nicht erforderlich, da das Vorhaben vollständig auf dem
bisherigen Flugplatzgelände abgewickelt wird. Auch eine mittelbare verstärkte
Beeinträchtigung der Flugplatznachbarschaft, etwa durch Fluglärm oder durch
Luftverunreinigungen, ist nicht zu erwarten.
2.2.1 Fluglärm
Die angezeigten Änderungen haben aus der Sicht der entscheidenden Behörde
keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Flugbewegungszahlen am
Marineflugplatz Nordholz. Das bedeutet, dass die Fluglärmbelastung
vorhabenbedingt nicht ansteigen wird. Ein Anspruch der betroffenen Nachbarn auf
Abwägung der Lärmproblematik besteht damit nicht (BVerwG, Urteil vom
09.07.2008 – 9 A 5.07 – NVwZ 2009, 50 Rn. 17). Mit den angezeigten Änderungen
wird lediglich eine standortinterne Umstrukturierung hinsichtlich der
Unterbringung bereits am Flugplatz stationierter Luftfahrzeuge ermöglicht, ebenso
ändern sich die Nutzungen von Rollwegen nicht relevant. Insgesamt ist somit auch
nicht mit Auswirkungen durch zusätzlichen Bodenlärm zu rechnen.
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2.2.2 Luftschadstoffe
Ausgehend davon, dass die Flugbewegungszahlen am Marineflugplatz Nordholz sich
nicht erhöhen werden, ist auch nicht mit einer Erhöhung der
Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Daher erscheint der Genehmigungsbehörde
ein entsprechendes Luftschadstoffgutachten zur Beurteilung der
Luftschadstoffbelastung verzichtbar.
2.3 Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Eine wesentliche Änderung ist auch dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben wegen
seiner nachteiligen Umweltauswirkungen von dem bisherigen
Genehmigungsbestand nicht mehr umfasst wird. Die Luftfahrtbehörde ist im
Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu der Überzeugung gelangt, dass das
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 25 Absatz 2 UVPG bei Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen wären.
2.3.1 Keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für das angezeigte Vorhaben nicht
durchzuführen.
Eine UVP-Pflicht folgt zunächst nicht aus § 6 Satz 2 UVPG i.V.m. Ziffer 14.12 der
Anlage 1 des UVPG, da es sich bereits nicht um die Neuanlage eines Flugplatzes mit
einer Start- und Landebahngrundlänge von 1.500 m oder mehr handelt. Für die
Änderung des Marineflugplatzes Nordholz war jedoch eine Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 9 UVPG durchzuführen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist
danach dann durchzuführen, wenn das Neuvorhaben nach überschlägiger
Vorprüfung gemäß § 9 i.V.m. § 7 UVPG der zuständigen Behörde unter
Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Die Luftfahrtbehörde ist zu der
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Überzeugung gelangt, dass die angezeigten Änderungen solche Auswirkungen nicht
haben werden.
2.3.1.1 Allgemeines und Methodik
Die Vorprüfung erfolgt aufgrund einer Einschätzung der Umweltauswirkungen der
angezeigten Maßnahmen des Vorhabens durch die Behörde. Es hat eine
überschlägige Prüfung zu erfolgen. Dabei stellt die Behörde nach summarischen
Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose über die Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt an. In die Untersuchung einbezogen wurde dabei das
gesamte angezeigte Vorhaben.
Überschlägig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind die unmittelbaren
wie auch mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen
und die biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den
bezeichneten Schutzgütern. Nach § 9 UVPG i.V.m. Ziffer 3.7 der Anlage 3 des UVPG
ist bei der Vorprüfung zugleich zu berücksichtigen, inwieweit die Möglichkeit
besteht, die Umweltauswirkungen zu vermeiden bzw. zu vermindern.
Der Vorprüfung liegt die vom Vorhabenträger beigebrachte „artenschutzrechtliche
Vorprüfung“ vom 31.05.2019 zugrunde. Die vorgelegte Unterlage ist nach
Überzeugung der entscheidenden Behörde methodisch einwandfrei, schlüssig und
nachvollziehbar. Sie konnte damit der Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt
werden.
2.3.1.2 Merkmale des Vorhabens
Gegenstand des Änderungsvorhabens ist die etwa 350 m2 umfassende Erweiterung
des Vorfeldes der Halle 67 aufgrund einer standortinternen Umstrukturierung. Zur
Gewährleistung des reibungslosen Flugbetriebes mit dem Waffensystem Mk41 SEA
KING ist derzeit eine Unterbringung von bis zu sechs Luftfahrzeugen der Mk41 im
rechten Segment der Halle 67 vorgesehen. Da diese Luftfahrzeuge ständig für den
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Flugdienst zur Verfügung zu halten sind, erfordert dies regelmäßige
Schleppvorgänge, bei denen die Luftfahrzeuge vom Vorfeld über die gesamte
Segmentbreite in die Halle präzise zu positionieren sind. Mit der derzeit
vorhandenen Zuwegbreite ist eine Unterbringung von sechs Luftfahrzeugen in
diesem Segment der Halle 67 faktisch nicht möglich, da ein Manövrieren bis in die
Hallensegmentecken über den schmalen Zuweg vor der Halle nicht umsetzbar ist.
Schleppvorgänge über die angrenzenden Rasenflächen sind nicht zulässig. Die
Unterbringung von sechs Luftfahrzeugen des Mk41 in diesem Hallensegment bedarf
aus Flugsicherheitsperspektive höchster Präzision in den erforderlichen
Schleppvorgängen. Mit einer Verbreiterung der befestigten Zuwegung über die
Breite des Hallensegmentes wird ein sicheres Verfahren und Positionieren der sechs
Luftfahrzeuge in dem Hallensegment umsetzbar.
2.3.1.3 Standort des Vorhabens
Das betroffene Gelände befindet sich rechts und links des Vorfeldes der Halle 67
und umfasst ca. 350 m2 Fläche. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich derzeit
um artenreichen Scherrasen.
2.3.1.4 Schutzgut Mensch
Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch können sicher
ausgeschlossen werden. Denn das Vorhaben bewirkt keine Erhöhung der
Flugbewegungen. Zudem befindet sich das Vorfeld inmitten der Liegenschaft und ist
lokal stark begrenzt. Etwaige negativen Lärmauswirkungen durch die Bautätigkeiten
werden durch die Vorgabe zur Einhaltung der AVV Baulärm ausgeschlossen.
2.3.1.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden durch das
angezeigte Vorhaben zwar berührt, aber nicht in erheblich negativer Weise
beeinträchtigt. Am Vorhabenstandort sind keine seltenen oder empfindliche Tier-
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und Pflanzenarten vorhanden. Zudem werden die auf der Vorhabenfläche
einzubringenden Betonplatten zuvor an anderen Stellen des Flugplatzgeländes
abgebaut. Auf den dadurch freiwerdenden Flächen im Umfang von ca. 350 m2 wird
Rasen angesät. Im Zuge der Erneuerung der Zaunanlage am Ostkopf des Flugplatzes,
die Teil des angezeigten Vorhabens ist (vgl. Ziff. 3.2 der artenschutzrechtlichen
Vorprüfung), kommt es zur Umplanierung der Hangflächen. Der hier ebenfalls
vorhandene artenreiche Scherrasen wird dadurch weitgehend zerstört und
anschließend durch Abmagerung des Standortes und Ansaat von Calluna vulgaris
naturschutzfachlich aufgewertet.
2.3.1.6 Schutzgüter Fläche und Boden
Hinsichtlich der Schutzgüter Fläche und Boden ist mit Auswirkungen des Vorhabens
durch Neuversiegelung im Umfang von 350 m2 zu rechnen. Diese Flächen werden
im gleichen Zuge jedoch an anderen Orten durch Entsiegelung und Ansaat von
Rasen renaturiert und damit die ursprünglichen Bodenfunktionen
wiederhergestellt. Insgesamt sind daher keine erheblichen Auswirkungen des
Vorhabens auf diese Schutzgüter zu erwarten.
2.3.1.7 Schutzgut Wasser
Aufgrund der parallelen Ver- und Entsiegelung von jeweils ca. 350 m2 und des
lediglich geringen Umfangs der Maßnahme können erhebliche Auswirkungen auf
das Grundwasser ausgeschlossen werden. Oberflächengewässer sind von dem
Vorhaben nicht betroffen.
2.3.1.8 Schutzgüter Luft und Klima
Mögliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen sind nur temporär während
des Rückbaus und noch sehr eingeschränkt im Anschluss daran zu erwarten. Die
vorgesehene Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Flugbetrieb und damit
auch nicht auf dadurch verursachte Schadstoffimmissionen in der Umgebung.
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Aufgrund der engen räumlichen Begrenzung der Auswirkungen der
Rückbaumaßnahmen ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter
Luft und Klima auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die parallel stattfindende
Renaturierung der entsiegelten Flächen Auswirkungen der Versiegelung
vermindert.
2.3.1.9 Schutzgut Landschaft
Der Vorhabenstandort liegt auf dem Flugplatzgelände, welches im Wesentlichen
durch Hallen und Rollwege geprägt ist. Zudem ist der Vorhabenstandort von außen
nicht einsehbar und auch nicht zugänglich. Eine Trenn- oder Zerschneidewirkung
kommt dem Vorhaben nicht zu, da es unmittelbar an das vorhandene Vorfeld
anschließt. Mithin sind erhebliche Auswirkungen auch in Bezug auf das Schutzgut
Landschaft nicht zu erwarten.
2.3.1.10 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Der Vorhabenstandort ist Bestandteil des Flugplatzgeländes. Sonstige Nutzungen
und Denkmäler sind weder vorhanden noch betroffen.
2.3.1.11 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen entstehen im vorliegenden Fall nicht.
2.3.1.12 Gesamtbetrachtung
Die zu erwartenden negativen Auswirkungen sind auch insgesamt als nicht erheblich
zu bewerten. Relevante nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen,
Tiere, Biologische Vielfalt, Kultur- und sonstige Sachgüter, Luft, Klima, Wasser und
Landschaft können ausgeschlossen werden. Zwar sind gewisse nachteilige
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Pflanzen zu erwarten; die
Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie für die Umweltverträglichkeit des
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Vorhabens nicht ins Gewicht fallen. Der Versiegelung von ca. 350 m2
Flugbetriebsflächen steht zudem eine Entsiegelung und Renaturierung im gleichen
Umfang gegenüber. Nach Überzeugung der entscheidenden Behörde sind daher
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
2.4 Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erhebliche Auswirkungen auf Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nicht zu erwarten. Mit den
Rückbaumaßnahmen gehen insbesondere keine Eingriffe in gesetzlich geschützte
Biotope i.S.v. § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungs-
gesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BAGBNatSChG) einher.
3. Erfordernisse des Städtebaus und der Raumordnung
Durch das Vorhaben werden städtebauliche Belange und Erfordernisse der
Raumordnung nicht beeinträchtigt. Denn mit den geplanten Rückbaumaßnahmen
ist kein zusätzlicher Flächenbedarf außerhalb des bestehenden Flugplatzgeländes
verbunden. Mithin ist eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der betroffenen
Gemeinden durch das Vorhaben nicht gegeben. Auch eine Änderung des
Bauschutzbereiches ist mit den angezeigten Änderungen nicht verbunden. Zudem
führen die Rückbaumaßnahmen nicht zu einer Kapazitätserhöhung der
Flugbetriebsflächen des Marineflugplatzes Nordholz mit der Folge zusätzlicher
Flugbewegungen, sodass raumordnerisch und städtebaulich relevante
Auswirkungen durch Fluglärm oder Bodenlärm auszuschließen sind. Insgesamt
ergeben sich damit aus den angezeigten Änderungen keine relevanten
Auswirkungen auf die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und
die Erfordernisse des Städtebaus.
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4. Ergebnis
Das angezeigte Vorhaben stellt keine wesentliche Änderung der Flugplatzanlage
oder des Flugbetriebes dar. Eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist für
das Vorhaben daher nicht erforderlich.
D.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstr. 1, 51147 Köln,
erhoben werden.
Im Auftrag
(im Original gezeichnet)
Judt
Anlage:
Übersichtsplan
Verteiler:
Marinefliegergeschwader 3 "GZ" Peter-Strasser-Platz 1 27637 Nordholz Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover K 6 - Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover
Staatliches Baumanagement Elbe-Weser z.Hd. Herrn Thorsten Grantz Elfenweg 17 27474 Cuxhaven
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Luftfahrtamt der Bundeswehr Referat 3 II e Flughafenstr. 1 51147 Köln
Kanzlei Taylor Wessing z.Hd. Herrn RA Prof. Dr. Norbert Kämper Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf