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So vermeiden Sie peinliche Abrechnungsfehler bei GmbH...

Date post: 01-Jun-2020
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Themen-Special Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at 19 Mag. Jessica Ghahramani So vermeiden Sie peinliche Abrechnungsfehler bei GmbH-Geschäftsführern In den letzten Jahren veröffentlichte der VwGH eine Vielzahl von Judikaten betreffend Geschäftsführer (kurz: GF). Das hat keineswegs zu klareren Antworten auf die folgenden Fragen geführt: Welcher Geschäftsführer unterliegt dem Arbeitsrecht, der Lohnsteuer, den Lohnnebenkosten? Wann ist der GF sv-rechtlich ein Arbeitnehmer? Zusätzlich interessiert den Praktiker auch die Antwort auf folgende Frage: Wie unterscheidet sich die Abrechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (kurz: Ges-GF) von jener eines Fremdgeschäftsführers? Diese Kurzserie soll „das Unmögliche möglich machen“ und Ihnen in diesem „Abrechnungsdschungel“ eine praxis- gerechte Abgabenübersicht geben, damit Sie fehlerfrei handelsrechtliche Geschäftsführer (inkl Ges-GF) abrechnen können. PVP 2014/7, 19
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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at 19

Mag. Jessica Ghahramani

So vermeiden Sie peinliche Abrechnungsfehler bei GmbH-Geschäftsführern

In den letzten Jahren veröffentlichte der VwGH eine Vielzahl von Judikaten betreffend Geschäftsführer (kurz: GF).

Das hat keineswegs zu klareren Antworten auf die folgenden Fragen geführt:

Welcher Geschäftsführer unterliegt dem Arbeitsrecht , der Lohnsteuer , den Lohnnebenkosten ? Wann ist der GF

sv-rechtlich ein Arbeitnehmer ?

Zusätzlich interessiert den Praktiker auch die Antwort auf folgende Frage : Wie unterscheidet sich die Abrechnung

eines Gesellschafter-Geschäftsführers (kurz: Ges-GF) von jener eines Fremdgeschäftsführers ?

Diese Kurzserie soll „das Unmögliche möglich machen“ und Ihnen in diesem „Abrechnungsdschungel“ eine praxis-gerechte Abgabenübersicht geben, damit Sie fehlerfrei handelsrechtliche Geschäftsführer (inkl Ges-GF) abrechnen

können.

■ PVP 2014/7, 19

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at20

A) Vorbemerkungen und Inhaltsübersicht

1. Vorbemerkungen

In der Praxis werden gelegentlich die Begriffe gewerberechtlicher und han-

delsrechtlicher GF verwechselt.

Einen handelsrechtlichen GF hat jede GmbH , einen gewerberechtlichen GF

haben nur jene GmbHs, die dem Gewerberecht unterliegen. Bspw braucht

eine Steuerberatungs-GmbH keinen gewerberechtlichen GF, denn sie unterliegt

nicht dem Gewerberecht.

Hinweis Antworten auf die nachstehenden Fragen gibt eine lesenswerte WKO-

Info , die Sie als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern können:

✔ Wer muss einen gewerberechtlichen GF bestellen ?

✔ Welche Anforderungen muss der gewerberechtliche GF erfüllen?

✔ Welche Position muss der gewerberechtliche GF in der GmbH

haben?

✔ Muss sich der gewerberechtliche GF im Betrieb betätigen ?

✔ Wofür haftet der gewerberechtliche GF?

✔ Ist der gewerberechtliche GF auch dem Unternehmen verantwortlich ?

✔ Was passiert , wenn der gewerberechtliche GF ausscheidet ?

Diese Kurzserie befasst sich ausschließlich mit Abrechnungsfragen rund um

den handelsrechtlichen GF .

2. Inhaltsübersicht

Zunächst wird hinsichtlich der Abrechnungsthemen unterschieden zwischen

dem

✔ Fremd-GF (GF ist eine Person, die nicht an der GmbH beteiligt ist) und dem

✔ Ges-GF (GF ist eine Person, die an der GmbH beteiligt ist).

Bei jedem der zuvor genannten „GF-Typen“ wird – abhängig vom Anstel-

lungsvertrag (echtes Dienstverhältnis, freies Dienstverhältnis oder Werkvertrag)

– übersichtlich dargestellt , …

✔ … ob und, wenn ja, welche arbeitsrechtlichen Gesetze zu berücksichtigen

sind;

✔ … ob die GF-Bezüge lohnsteuer- oder einkommensteuerpfl ichtig sind;

✔ … ob die GF-Bezüge lohnnebenkostenpfl ichtig sind;

✔ … ob die GF-Bezüge ASVG- oder GSVG-pfl ichtig sind.

B) GmbH-GF: mögliche Vertragstypen

Folgende Vertragstypen sind für GmbH-GF (Fremd-GF und Ges-GF) grund-

sätzlich möglich:

a) Echter Dienstvertrag ➜ Kurzcharakteristika : Dauerschuldverhältnis; arbeits-

rechtlicher Dienstnehmer; GmbH-GF schuldet persönliche Arbeitskraft;

GmbH-GF unterliegt hinsichtlich der persönlichen Arbeitserbringung Wei-

sungen durch den Arbeitgeber; Eingliederung in die Unternehmensorgani-

sation (Bindung an Arbeitszeit und -ort); kein Unternehmerrisiko

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at 21

b) Freier Dienstvertrag ➜ Kurzcharakteristika : Dauerschuldverhältnis; kein

arbeitsrechtlicher Dienstnehmer; GmbH-GF steht in keinem persönlichen

Abhängigkeitsverhältnis (kann sich vertreten lassen und Hilfskräfte beschäf-

tigen); GmbH-GF ist persönlich weisungs un gebunden; keine Eingliederung

in die Unternehmensorganisation (keine Bindung an Arbeitszeit und -ort); idR

Unternehmerrisiko (muss aber nicht sein)

c) Werkvertrag ➜ Kurzcharakteristika : Ziel schuldverhältnis (Vertrag endet,

wenn das vereinbarte Ziel erreicht ist); kein arbeitsrechtlicher Dienstnehmer;

GmbH-GF steht in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis (kann sich

vertreten lassen und Hilfskräfte beschäftigen); er ist persönlich weisungs un ge-

bunden; keine Eingliederung in die Unternehmensorganisation (keine Bindung

an Arbeitszeit und -ort); Unternehmerrisiko; Gewährleistungsverpfl ichtung

Hinweis zum Werkvertrag Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Geschäftsführer eine auf Dauer

angelegte Tätigkeit (= Dauerschuldverhältnis ). In Einzelfällen ist der

Abschluss eines Werkvertrages (bspw bei Sanierungsmanagern, die

ausschließlich auf erfolgsorientierter Basis mit Unternehmerrisiko arbei-

ten) denkbar („One Dollar Manager“).

Bei diesem Vertragsverhältnis besteht idR kein Handlungsbedarf in der

monatlichen Abrechnung .

C) Fremd-GF und das Arbeitsrecht

1. Anstellung mittels echten Dienstvertrages ➜ Arbeitsrecht anwendbar?

In der Praxis überwiegt die Anstellung des Fremd-GF mittels echten Dienst-

vertrages . Daraus ergeben sich hinsichtlich des Arbeitsrechtes die folgenden

Konsequenzen :

Grundsatz: Das Arbeitsrecht ist auf den echten Dienstvertrag des

Fremd-GF grundsätzlich anwendbar.

Dies bedeutet konkret, dass ua die folgenden Gesetze gelten (Liste mit Unter-

stützung von Mag. Friedrich Schrenk erstellt):

✔ AngestelltenG (zB gelten für Fremd-GF die Entgeltfortzahlungs-, Kündi-

gungs-, Entlassungs-, Austritts-, Konkurrenzverbots-, Abfertigungs- und

Boni-Aliquotierungsregelungen [§ 16 AngG])

✔ ArbeitsverfassungsG ( ArbVG) (Teil 1) ➜ Konsequenzen: siehe im Anschluss

an diese Aufzählung

✔ ArbeitsplatzsicherungsG (zB gelten für Fremd-GF die Regelungen rund um

Präsenz- und Zivildienst)

✔ AVRAG (zB gelten für Fremd-GF die Regeln betreffend Betriebsübergang,

Dienstzettel, Abfertigungsbegünstigung für (a) über 50-jährige Teilzeitbe-

schäftigte bzw (b) Teilzeitbeschäftigte, die nicht nur vorübergehend nahe

Angehörige betreuen)

✔ AusländerbeschäftigungsG + ArbeitnehmerschutzG + Arbeitsinspekti-

onsG + ArbeitsmarktförderungsG

✔ Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG (zB gelten für Fremd-GF auch die

Regeln betreffend die Aufl ösungsabgabe)

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Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at22

✔ Arbeitskräfteüberlassung + Arbeits- und SozialgerichtsG

✔ BehinderteneinstellungsG (zB Diskriminierungs- und Kündigungsschutz)

✔ BetriebspensionsG + Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvor-sorgeG (= Abfertigung „Neu“)

✔ Dienstnehmerhaftpfl ichtG (Achtung: zT verdrängen Haftungsbestimmungen

des GmbHG die DHG-Regelungen)

✔ FeiertagsruheG + GleichbehandlungsG

✔ Insolvenz-EntgeltsicherungsG: Fremd-GF mit Arbeitnehmerstatus haben

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt

✔ MutterschutzG + VäterkarenzG : Damit gelten auch die Elternteilzeitregeln

für Fremd-GF

✔ UrlaubsG

Ausnahmen: Folgenden wesentlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

unterliegt der Fremd-GF nicht

✔ ArbeitszeitG (AZG), ArbeitsruheG

✔ ArbeiterkammerG

✔ ArbVG (2. Teil)

Fremd-GF sind nur vom 2. Teil des ArbVG ausgenommen (zB kein Wahlrecht

zum Betriebsrat oder keine Möglichkeit, Kündigungen anzufechten). Fremd-GF

sind nicht vom 1. Teil des ArbVG ausgenommen , dh, Fremd-GF unterliegen grundsätzlich dem Kollektivvertrag (kurz: KV), es sei denn, dass der KV aus-

drücklich Geschäftsführer von seinem Anwendungsbereich ausnimmt.

Übersicht über häufi g in der Praxis vorkommende KV , ob diese auch auf

Fremd-GF anzuwenden sind:

Kollektivvertrag Anwendbar ja/nein Handelsangestellte

gungsgruppe 5!) Allgemeines Gewerbe Nein

Metallgewerbe Nein Metallindustrie Nein Baugewerbe Nein

Automatische Datenverarbeitung und IT

Nein

Gastronomie Ja (eingeschränkt)

2. Anstellung mittels freien Dienstvertrages ➜ Arbeitsrecht anwendbar?

Das entscheidende Unterscheidungskriterium zwischen echtem und freiem

Dienstvertrag ist die persönliche (Un-)Abhängigkeit des Fremd-GF.

Ist der Fremd-GF , der seine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit

erbringt, somit der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen, dh,

ist er in das Unternehmen organisatorisch eingebunden (liegt insbesondere

eine Bindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und eine arbeitsbezogene

Weisungsberechtigung des Arbeitgebers vor), dann ist der Fremd-GF aufgrund

eines echten Dienstverhältnisses tätig.

Ist der Fremd-GF ohne persönliche Abhängigkeit , auf der Grundlage eines

Dauerschuldverhältnisses tätig, dh …

✔ … kann er Arbeitsablauf und Freizeit (Urlaub) selbst regeln , dh ist nicht in

die Unternehmensorganisation eingebunden (keine Vorgaben seitens des

Arbeitgebers, wann und wo der Fremd-GF seine Arbeitsleistung zu erbrin-

gen hat), bzw

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Ja (Einstufung: mindestens Beschäfti-

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Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at 23

✔ kann sich der Fremd-GF vertreten lassen bzw Hilfskräfte als Unterstützung

einsetzen und

✔ unterliegt er hinsichtlich der Art, wie er die Arbeitsleistung erbringt, keinen

persönlichen Weisungen (sachliche Weisungen sind für die Abgrenzung

echter vs freier Dienstvertrag ohne Bedeutung),

dann liegt in diesem Fall ein freies Dienstverhältnis vor.

Freie Dienstnehmer sind im Regelfall „ arbeitnehmerähnliche“ Personen . Dies

bedeutet, dass grundsätzlich das Arbeitsrecht nicht anzuwenden ist.

Ausgenommen sind besondere arbeitsrechtliche Schutznormen , die auch die

„arbeitnehmerähnlichen“ Personen „schützen“ sollen: zB Dienstnehmerhaft-

pfl ichtG, Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes, Ausländerbeschäfti-

gungsG, GleichbehandlungsG, Exekutionsordnung, ArbeitskräfteüberlassungsG

und ArbeitnehmerschutzG.

Bei diesem Vertragsverhältnis besteht idR kein Handlungsbedarf in der monat-lichen Abrechnung .

D) Fremd-GF: So rechnen Sie richtig ab

1. Fremd-GF: die Abrechnungsübersicht

Echter

Dienstvertrag Freier

Dienstvertrag* Erläuterungen

Arbeitsrecht JA NEIN Siehe Punkt C) dieses Beitrages

Steuer Lohnsteuer Einkommen-

steuer** Siehe Punkt 2 dieses Kapitels D).

Sozialver-sicherung

ASVG (§ 4/2; D1) GSVG Siehe Punkt 3 dieses Kapitels D).

BV-Beiträge JA JA

hinsichtlich freien Dienstver-trages : siehe Punkt 4 dieses

Kapitels D)

DB, DZ JA NEIN

KommSt JA NEIN

U-Bahn-Steuer JA NEIN

Umsatzsteuer NEIN

JA, bei Unter-nehmereigen-

schaft

* Kommt in der Praxis sehr selten vor. Die Abgabenbehörden überprüfen sehr genau , ob nach den tat-

sächlichen Verhältnissen ein freies Dienstverhältnis vorliegt und daher keine DB-, DZ- und KommSt-

Pfl icht besteht.

** Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag sind anwendbar .

2. Besonderheiten bei der lohnsteuerlichen Abrechnung

Fremd-GF, die echte Dienstnehmer sind, sind lohnsteuerpfl ichtig. Ist der KV

auf lohnsteuerpfl ichtige Fremd-GF nicht anwendbar (siehe Punkt C 1 dieses

Beitrages) , dann sind die folgenden 2 Besonderheiten zu beachten:

Hinweis Entscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt (§ 539a ASVG), dh,

maßgeblich ist die gelebte Realität , wenn diese vom Vertragsinhalt

abweichen sollte.

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Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at24

Keine Abrechnung bzw kein „Herausschälen“ von steuerfreien

Zuschlägen gem § 68 EStG

Überstundenzuschläge ➜ nicht lohnsteuerrechtlich begünstigt Ist der KV auf Fremd-GF nicht anzuwenden , dann hat der Fremd-GF weder aufgrund des AZG , noch aufgrund des KV einen Anspruch auf Überstunden-vergütung . Ein etwaiger Anspruch auf Überstundenabgeltung (mit einem

Zuschlag ) kann daher nur einzelvertraglich vereinbart sein . Sind Überstundenzuschläge an den Fremd-GF nur aufgrund einer Einzelver-

einbarung auszuzahlen, können diese nicht nach § 68 EStG steuerfrei abge-rechnet werden – unabhängig davon, ob es sich um eine All-in-, Pauschalver-

gütungs- oder um eine Einzelverrechnungsvereinbarung handelt.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ➜ idR nicht lohnsteuer-rechtlich begünstigt

Das Herausschälen von steuerfreien (Überstunden-)Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aus einem All-in-Bezug wird seitens der Finanzver-waltung idR bei Geschäftsführern nicht anerkannt . Sie begründet dies damit,

dass nur jene Arbeitnehmer steuerlich begünstigt werden sollen , die gezwungen sind, zu den in § 68 Abs 1 EStG angeführten Zeiten Leistungen zu erbringen.

Die Finanzverwaltung geht bei Führungskräften regelmäßig davon aus, dass

diese Personengruppen infolge ihrer üblicherweise vorhandenen Freiräume

und Gestaltungsspielräume erfahrungsgemäß

✔ nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen die (Überstunden-)Tätigkeit

gerade in den steuerbegünstigten Zeiten erbringen müssen, sodass

✔ insofern die betrieblich zwingende Notwendigkeit fehlt und

✔ die Verlagerung der (Überstunden-)Tätigkeit in an sich steuerbegünstigte

Zeiten daher steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Hinweis Das Begünstigungsverbot für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits-zuschläge gilt selbstverständlich nicht für Fremd-GF, die zu dieser Zeit

„gezwungenermaßen“ arbeiten müssen, wie bspw GF von Nachtdisko-

theken, Bars, bei Events am Abend etc.

Abrechnung von Dienstreisen

Unterliegen Fremd-GF nicht dem KV (siehe Punkt C 1 dieses Beitrages), können

Taggelder aufgrund von Dienstreisen des Fremd-GF nur nach der Legaldefi ni-tion des § 26 Z 4 EStG, somit nur befristet abgabenfrei abgerechnet werden.

§ 3 Abs 1 Z 16b EStG kann mangels anwendbarer lohngestaltender Vorschrift

nicht angewandt werden ➜ Es kommt beim Fremd-GF erheblich rascher zu

einer Lohnsteuer-, SV-Beitrags- und Lohnnebenkostenpfl icht für Taggelder, als

es bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Reisekostenvergütung sich zB aus

einem KV ergibt, der Fall ist.

3. Sozialversicherung

Fremd-GF ist ein echter Dienstnehmer ✔ Beitragsgruppe D1 : Dienstgeberanteil: 21,83 %; Dienstnehmeranteil:

17,57 % (ohne Arbeiterkammerumlage)

✔ Es gilt die Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31) und die Höchstbeitrags-beitragsgrundlage (2014: € 4.530,00)

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Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at 25

Hinweise ➊ Lohnsteuerpfl icht führt zwingend zum sv-rechtlichen Dienstver-

hältnis

Lohnsteuerpfl icht nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG hat stets zur Konse-quenz , dass sv-rechtlich ein echtes Dienstverhältnis vorliegt (§ 4 Abs 2

Satz 2 ASVG: „ Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpfl ichtig ist …“).

Stellt daher das Finanzamt die Lohnsteuerpfl icht rechtskräftig fest, so

ist automatisch die SV-Beitragspfl icht für ein echtes Dienstverhältnis

gegeben.

Mein Praxistipp für Sie: Bekämpfen Sie bei einer GPLA nicht nur den SV-Beitragsbescheid der GKK , sondern immer auch den Lohnsteuer-bescheid (VwGH 19. 10. 2005, 2003/08/0264).

➋ Gilt das Anspruchsprinzip auch für Fremd-GF?

JA , hinsichtlich der SV-Beitragsgrundlage gilt das Anspruchsprinzip

– wie für „normale“ Arbeitnehmer – auch für die Fremd-GF.

Frage : Sind daher die KV-Mindestentgelte für die SV-Beitragsgrund-lage betreffend den Fremd-GF-Bezug maßgeblich?

Bei der Antwort auf diese Frage sind 3 Fälle zu unterscheiden :

Fall 1 : Ist der KV auf Fremd-GF nicht anwendbar (siehe Punkt C 1

dieses Beitrages), dann ist nicht das KV-Mindestentgelt, sondern der

mit dem Fremd-GF vereinbarte Bezug als SV-Bemessungsgrundlage

heranzuziehen, selbst dann, wenn dieser Bezug niedriger ist als das KV-

Mindestentgelt.

Fall 2 : Ist der KV auf Fremd-GF anwendbar (siehe Punkt C 1 dieses Bei-

trages) und liegt arbeitsrechtlich ein echtes Dienstverhältnis vor, dann ist

zumindest der KV-Mindestbezug als SV-Bemessungsgrundlage heran-

zuziehen, sofern der mit dem Fremd-GF vereinbarte Bezug nicht höher ist.

Fall 3 : Ist der KV grundsätzlich auf Fremd-GF anwendbar (siehe

Punkt C 1 dieses Beitrages), liegt aber arbeitsrechtlich kein echtes Dienst-

verhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis vor, dann gelten wieder

die Regeln des Falles 1, dh, es ist der mit dem Fremd-GF vereinbarte Bezug als SV-Bemessungsgrundlage heranzuziehen, selbst dann, wenn

dieser Bezug niedriger ist als das KV-Mindestentgelt ➜ siehe VwGH 14. 1.

2013, 2010/08/0171, der im konkreten Entscheidungsfall urteilte, dass

der Handels-KV nicht auf den Fremd-GF anwendbar ist, weil …

✔ … das Weisungsrecht der Generalversammlung ausdrücklich ausge-schlossen wurde und der Fremd-GF somit keinen Weisungen unter-

lag;

✔ … hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit keine Bindung an

einen Dienstort und an eine Dienstzeit bestand;

✔ … sich der Fremd-GF jederzeit vertreten lassen konnte.

Entscheidend ist, dass die vertraglichen Regeln auch so „gelebt“ wer-

den, denn abgabenrechtlich ist stets der Sachverhalt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (siehe § 539a ASVG) zu beurteilen.

Freier Dienstnehmer

Ist das Anstellungsverhältnis des Fremd-GF ein freies Dienstverhältnis , dann

ist er als neuer Selbständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versichert, sofern die

Versicherungsgrenze überschritten wird.

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 1/2014 – pvp.lexisnexis.at26

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Die Autorin:

Mag. Jessica Ghahramani ist Expertin für Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht und Mit-

arbeiterin der Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH in Graz. Sie ist erreichbar unter:

[email protected]

pri

vat

Neue Selbständige werden nur dann in die Pfl ichtversicherung einbezogen,

wenn deren Einkünfte (bzw die Beitragsgrundlage) bestimmte Versicherungs-

grenzen überschreiten:

✔ € 4.743,72 jährlich (2014), wenn im selben Kalenderjahr auch andere

Erwerbseinkünfte erzielt oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezo-

gen werden;

✔ ansonsten: € 6.453,36 jährlich (2014) .

Diese Versicherungsgrenzen sind auch immer die unterste Grenze für die

GSVG-Beitragsvorschreibung.

4. Fremd-GF mit freiem Dienstvertrag: die Gehaltsnebenkosten

a) DB-, DZ- und KommSt

Die Abgabenbehörden überprüfen sehr genau, ob nach den tatsächlichen

Verhältnissen ein freies Dienstverhältnis vorliegt, das gemäß § 2 Abs 1 Z 4

GSVG (neuer Selbständiger) versichert ist, und daher keine DB-, DZ- und

KommSt-Pfl icht besteht.

b) BV-Beiträge

Seit 1. 1. 2008 müssen auch für jene Personen , die in der Krankenversicherung

nach dem GSVG pfl ichtversichert sind, BV-Beiträge bezahlt werden. Die Vor-

schreibung dieser Beiträge erfolgt durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft.

c) U-Bahn-Steuer

Die U-Bahn-Steuer stellt darauf ab, ob ein arbeitsrechtliches Arbeitsver-

hältnis vorliegt, daher: freier Dienstvertrag ➜ keine U-Bahn-Steuerpfl icht .

Hinweise ➊ Im nächsten Heft informiere ich Sie über die arbeits-, steuer- und

sv-rechtlichen Fragen und Abrechnungsbesonderheiten rund um

die Ges-GF (je nach Beteiligungsausmaß).

➋ Sollten Sie Fragen rund um die Abrechnung von Fremd-GF haben,

die von allgemeinem Interesse sind, dann mailen Sie diese an pvp@

lexisnexis.at und die Redaktion und ich werden am Ende der Klein-

serie die Fragen von allgemeinem Interesse beantworten .

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 2/2014 – pvp.lexisnexis.at50

Mag. Jessica Ghahramani ■ PVP 2014/14, 50

So vermeiden Sie peinliche Abrechnungsfehler bei GmbH-Geschäftsführern (Teil 2) In den letzten Jahren veröffentlichte der VwGH eine Vielzahl von Judikaten betreffend Geschäftsführer (kurz: GF). Das

hat keineswegs zu klareren Antworten auf die folgenden Fragen geführt:

Welcher Geschäftsführer unterliegt dem Arbeitsrecht , der Lohnsteuer , den Lohnnebenkosten ? Wann ist der GF

sv-rechtlich ein Arbeitnehmer ?

Zusätzlich interessiert den Praktiker auch die Antwort auf folgende Frage : Wie unterscheidet sich die Abrechnung

eines Gesellschafter-Geschäftsführers (kurz: Ges-GF) von jener eines Fremdgeschäftsführers ?

Diese Kurzserie soll „das Unmögliche möglich machen“ und Ihnen in diesem „Abrechnungsdschungel“ eine praxisgerech-

te Abgabenübersicht geben, damit Sie fehlerfrei handelsrechtliche Geschäftsführer (inkl Ges-GF) abrechnen können.

Im Teil 1 (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]) informierte ich über …

✔ … den Unterschied zwischen gewerberechtlichem und handelsrechtlichem GF;

✔ … Vertragstypen , die für GmbH-GF (Fremd-GF und Ges-GF) grundsätzlich möglich sind;

✔ … arbeitsrechtliche Besonderheiten und über die korrekte Abrechnung von Fremd-GF .

E) Abrechnungsbeispiel zum Fremd-GF

Die wichtigsten Informationen zur korrekten Abrechnung von Fremd-GF

(Teil 1 dieser Kurzserie in PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]) fasse ich mittels folgen-

den Beispiels zusammen:

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 2/2014 – pvp.lexisnexis.at 51

Sachverhalt: Frau Müller ist seit dem 2. 1. 2013 als handelsrechtliche Geschäftsführerin in

einem Handelsbetrieb (unterliegt dem KV-Handel ) tätig. Es liegt arbeitsrecht-lich ein echter Dienstvertrag vor.

Frau Müller ist an der GmbH nicht beteiligt. Ihr monatliches Bruttoentgelt (All-

in-Bezug) beträgt € 5.500,00 .

Wie ist dieser Bezug abzurechnen ?

Lösung: Da Frau Müller auf der Basis eines arbeitsrechtlich echten Dienstvertrages

tätig wird, ist der Bezug lohnsteuerpfl ichtig abzurechnen und unterliegt sv-rechtlich als echtes Dienstverhältnis dem § 4 Abs 2 ASVG.

Abrechnungsübersicht:

Arbeits-

recht

KV anwend-

bar?

Lohn-steuer

(1)

Einkom-men-

steuer

ASVG (2)

GSVG

KommSt, DB, DZ,

IESG

BV-Bei-trag

Arbeiter-kammer-umlage

U-Bahn-Steuer

ja X X X X X X X

nein X X X

Erläuterungen:

(1) Da der KV auf das Anstellungsverhältnis von Frau Müller anwendbar ist, sind

steuerfreie Überstundenzuschläge aus dem All-in-Gehalt mit dem Teiler 203 her-

ausschälbar und es ist grundsätzlich auch § 3 Abs 1 Z 16b EStG auf die Abrech-

nung von Taggeldern anwendbar.

(2) Es unterliegt lediglich ein Betrag iHv € 4.530,00 der SV-Pfl icht ( Höchstbeitrags-

grundlage) ; Dienstgeberanteil: 21,83 %; Dienstnehmeranteil : 17,57 % (ohne

Arbeiterkammerumlage).

F) Der nicht wesentlich beteiligte Ges-GF

Als nicht wesentlich beteiligte Ges-GF bezeichnet man jene GF, die – unab-

hängig von einer allfälligen Sperrfrist – höchstens zu 25 % an der GmbH betei-

ligt sind.

1. Nicht wesentlich beteiligter Ges-GF: Die Abrechnungsübersicht

Fall A

✔ bis 25 % beteiligt

✔ keine Sperrminori-

tät

✔ echtes Dienstver-

hältnis

Fall B

✔ bis 25 % beteiligt

✔ keine Sperrminorität

✔ freies Dienstverhältnis

✔ B 1, B 2 ... siehe Erläuterungen

Fall C

✔ bis 25 % beteiligt

✔ Sperrminorität

✔ echtes/freies Dienst-

verhältnis mit per-

sönlicher Weisungs-

bindung

B 1 B 2 Arbeitsrecht JA Eingeschränkt 1 NEIN Steuer Lohnsteuer Lohnsteuer Einkommensteuer Lohnsteuer

Sozialversicherung ASVG 2 (§ 4 Abs 2; D1) ASVG (§ 4 Abs 2; D1p 3 ) GSVG ASVG (§ 4 Abs 2; D1p 3 ) BV-Beiträge JA NEIN 4 JA NEIN 4 DB, DZ 5 JA JA NEIN JA Kommunalsteuer JA JA NEIN JA U-Bahn-Steuer 6 JA NEIN NEIN JA/NEIN

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 2/2014 – pvp.lexisnexis.at52

Erläuterungen:

B 1 Es liegt eine organschaftliche (= gesellschaftsrechtliche) und persönliche Weisungs-

bindung vor.

B 2 Es liegt eine organschaftliche (= gesellschaftsrechtliche) , aber keine persönliche Wei-

sungsbindung vor.

1 Hinsichtlich der eingeschränkten Anwendbarkeit des Arbeitsrechtes siehe die Hinweise

im Punkt C (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]).

2 Ohne Arbeiterkammerumlage.

3 Ohne Arbeiterkammerumlage; für Geschäftsführer ohne Arbeitsrecht , die der Lohn-

steuer unterliegen.

4 Keine BV-Beitragspfl icht , da weder ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis noch eine

GSVG-Versicherungspfl icht vorliegt.

5 DZ fällt nur bei GmbHs an, die Mitglied der Wirtschaftskammer sind; DZ-frei sind bspw

Bezüge eines Ges-GF einer Steuerberatungs GmbH.

6 U-Bahn-Steuerpfl icht setzt ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis voraus ➜ echtes

Dienstverhältnis: U-Bahn-Steuerpfl icht; freies Dienstverhältnis: keine U-Bahn-Steuer-

pfl icht.

2. Arbeitsrecht

a) Auch für Ges-GF gelten die Hinweise im Punkt B (PVP 2014/7, 19 [Jänner-

Heft]), wonach – sofern keine Sperrminorität vereinbart ist – die folgenden

Vertragstypen möglich sind, und zwar der echte Dienstvertrag (häufi g), der

freie Dienstvertrag (selten) und der Werkvertrag (sehr selten).

b) Ist eine Sperrminoritätsklausel vereinbart, dann liegt arbeitsrechtlich kein

echtes Dienstverhältnis vor.

c) Wenn aufgrund bspw eines echten Dienstverhältnisses das Arbeitsrecht

uneingeschränkt oder aufgrund eines freien Dienstvertrages das Arbeits-

recht nur eingeschränkt anzuwenden ist, dann gelten in beiden Fällen auch

für den Ges-GF die Hinweise im Punkt C (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]).

3. Einkommen- oder Lohnsteuer?

Nicht wesentlich beteiligte Ges-GF, sind steuerlich grundsätzlich als echte

Dienstnehmer einzustufen. Beurteilungskriterien , ob ein echtes oder freies

Dienstverhältnis vorliegt, sind

✔ die Weisungsgebundenheit,

✔ die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und

✔ das Unternehmerwagnis.

Welche Vereinbarungen für ein freies Dienstverhältnis sprechen, fi nden Sie

im Punkt B (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]).

Liegt ein freies Dienstverhältnis vor, sind die GF-Bezüge einkommensteuer -

und nicht lohnsteuerpfl ichtig.

Ein sehr interessantes VwGH-Judikat zur steuerlichen Abgrenzung zwischen

echten und freien Dienstverhältnissen (mit Konsequenzen für die Sozialver-

sicherung):

VwGH 19. 12. 2012, 2010/08/0240 ➜ entspricht Fall B 2 der Tabelle

„ Wird laut ‚Anstellungsvertrag‘ eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschaf-

ter-Geschäftsführers ohne Sperrminorität die arbeitsbezogene Weisungsbe-

fugnis der Gesellschaft ausgeschlossen und werden auch tatsächlich keine

persönlichen Weisungen erteilt , so ist mangels persönlichen Weisungsrechts

nicht von einem lohnsteuerpfl ichtigen Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 1

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Personalverrechnung für die Praxis 2/2014 – pvp.lexisnexis.at 53

und 2 EStG und in der Folge auch nicht von einem ASVG-pfl ichtigen Dienst-

verhältnis auszugehen. Daran ändert auch eine allfällige der Generalversamm-

lung gegenüber bestehende organschaftliche Weisungsgebundenheit , die als

sachliche auf den Arbeitserfolg gerichtete Weisungsgebundenheit zu verstehen

ist, nichts. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist lediglich das schuld-

rechtliche Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft maßgeblich .“

Hinweise für die Praxis ➊ Aus obigem VwGH-Erkenntnis ist für die Praxis abzuleiten , dass …

✔ … strikt zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der im Anstel-

lungsvertrag zu regelnden persönlichen Weisungsbindung zu

unterscheiden ist;

✔ ... für die Annahme, dass ein lohnsteuerliches (und damit zwin-

gend auch ein sv-rechtliches) Dienstverhältnis vorliegt, zusätzlich

zur (idR fast immer vorhandenen) organisatorischen Eingliede-

rung auch die persönliche Weisungsbindung gegeben sein muss.

➋ Sind die Bezüge lohnsteuerpfl ichtig ➜ siehe die Hinweise betreffend

Abrechnungsbesonderheiten im Punkt D 2 (PVP 2014/7, 19 [Jänner-

Heft]).

➌ Sind die Bezüge einkommensteuerpfl ichtig , ist zu beachten, dass …

✔ … die Privatnutzung eines Firmen-Pkw Betriebseinnahmen

(= geldwerte Vorteile) sind, die grundsätzlich mit den auf die

Privatkilometer entfallenden Ist-Pkw-Kosten anzusetzen sind; es

bestehen nach Ansicht des BMF jedoch keine Bedenken , für die

Bewertung analog auf die Sachbezugswerteverordnung zurück-

zugreifen (Rz 1069 EStR 2000);

✔ … Reisekosten Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 5 EStG sind; dieser

Reisekostenbegriff deckt sich nicht mit dem Dienstreisebegriff in

§ 26 Z 4 EStG bzw § 3 Abs 1 Z 16b EStG ;

✔ … Reisekostenersätze an den Ges-GF abgabenpfl ichtig sind;

✔ … Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag anwend-

bar sind.

➍ Auszüge jenes Anstellungsvertrages , den der VwGH als freier

Dienstvertrag anerkannt hat, können Sie als kostenfreies PVP-Le-

serservice anfordern. Beachten Sie bitte, dass der wahre wirtschaft-

liche Gehalt (§ 539a ASVG) entscheidend ist, dh, maßgeblich ist die

gelebte Realität , wenn diese vom Vertragsinhalt abweichen sollte.

4. Sozialversicherung

Fall A): keine Sperrminorität; echtes Dienstverhältnis

Beitragsgruppe D1 : Dienstgeberanteil: 21,83 %; Dienstnehmeranteil: 17,57 %

(ohne Arbeiterkammerumlage)

Fall B 1): keine Sperrminorität; freies Dienstverhältnis mit persönlicher

Weisungsbindung

Beitragsgruppe D1p : Dienstgeberanteil: 21,78 % (inkl IESG-Beitrag); Dienst-

nehmeranteil: 17,62 % (ohne Arbeiterkammerumlage)

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Personalverrechnung für die Praxis 2/2014 – pvp.lexisnexis.at54

Hinweise ➊ In beiden Fällen gilt die Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31)

und Höchstbeitragsgrundlage (2014: € 4.530,00). Die obigen Werte

sind die „Normalwerte“ . Abweichende Werte sind bspw anzusetzen

bei Ges-GF, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, oder bei

Ges-GF mit niedrigen Bezügen (Kürzung des Arbeitslosenversiche-

rungsbeitrages).

➋ IESG-Beitrag

Die GKK vertritt die – sehr umstrittene Rechtsansicht – dass der

Ges-GF, der in die Beitragsgruppe D1p einzuordnen ist, auch der

IESG-Beitragspfl icht unterliegt . ➌ Gilt das Anspruchsprinzip auch für Ges-GF? ➜ Antworten fi nden

Sie im Punkt D 3 (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft])

➍ Lohnsteuerpfl icht führt zwingend zum sv-rechtlichen Dienstver-hältnis

Aufgrund der entsprechenden Bestimmung im ASVG (Näheres siehe

im Punkt D 3 (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]) spricht man sv-rechtlich

dann von einem Dienstverhältnis , wenn entweder ein entsprechen-

der rechtskräftiger Bescheid der Finanz existiert oder die GKK als

Vorfrage klärt, ob ein lohnsteuerrechtliches Dienstverhältnis vorliegt.

➎ „ Zwangsumsiedelung“ von ASVG ➜ GSVG

Ist ein Ges-GF grundsätzlich gemäß ASVG zu versichern, besteht

aber aufgrund geringfügiger Bezüge keine Vollversicherung , dann

„wechselt zwangsweise“ der Ges-GF, sofern die GmbH Mitglied

der Wirtschaftskammer ist, in die „normale“ GSVG-Versicherung

gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG (VwGH 14. 2. 2013, 2013/08/0016) ➜

Konsequenz für die Praxis : Bei einem vorzeitigen Alterspensionis-

ten, der als Ges-GF Bezüge bis max Geringfügigkeitsgrenze erhält,

kam es bisher zu keinem Wegfall der vorzeitigen Alterspension. Das

ändert sich nun aufgrund des obigen VwGH-Erkenntnisses, da durch

die „zwangsweise, normale“ GSVG-Versicherung der Wegfall der vorzeitigen Alterspension eintritt.

Fall B 2): keine Sperrminorität; freies Dienstverhältnis; keine persönliche Weisungsbindung

✔ Gemäß Punkt 4-ABC-G-003 der E-MVB wird ein freies Dienstverhältnis

gemäß § 4 Abs 4 ASVG bei nicht wesentlich beteiligten Ges-GF nicht exe-kutiert .

✔ Ist die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer , dann ist der Ges-GF gemäß

§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG (= „normale“ GSVG-Versicherung ), ansonsten nach § 2

Abs 1 Z 4 GSVG ( Neuer Selbstständiger ) versichert.

✔ Bei den GSVG-pfl ichtversicherten Ges-GF zählen gemäß § 25 Abs 1 GSVG

auch die Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage . Da Gewinnaus-

schüttungen als endbesteuerte Einkünfte nicht in der Steuererklärung auf-

scheinen, verschickt die SVA Schreiben an die Ges-GF , in dem sie diese

auffordert , die Höhe der Ausschüttung bekannt zu geben . Ignoriert der

Ges-GF dieses Schreiben, dann schreibt die SVA kompromisslos SV-Beiträge

auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vor.

Fall C): Sperrminorität; echtes/freies Dienstverhältnis

Es gelten analog die Ausführungen zu Fall B 1).

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Personalverrechnung für die Praxis 2/2014 – pvp.lexisnexis.at 55

-

Die Autorin:

Mag. Jessica Ghahramani ist Expertin für Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht und Mit-

arbeiterin der Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH in Graz.

Sie ist erreichbar unter: [email protected]

pri

vat

Hinweis Im Teil 3 (März-Heft) starten wir mit einem Beispiel zum nicht wesent-

lich beteiligten Ges-GF . Daran schließt die Abrechnungsübersicht

betreffend den wesentlich beteiligten Ges-GF an.

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Personalverrechnung für die Praxis 3/2014 – pvp.lexisnexis.at 79

So vermeiden Sie peinliche Abrechnungsfehler bei GmbH-Geschäftsführern (Teil 3)

Mag. Jessica Ghahramani ■ PVP 2014/22, 79

In den letzten Jahren veröffentlichte der VwGH eine Vielzahl von Judikaten betreffend Geschäftsführer (kurz: GF).

Das hat keineswegs zu klareren Antworten auf die folgenden Fragen geführt:

Welcher Geschäftsführer unterliegt dem Arbeitsrecht , der Lohnsteuer , den Lohnnebenkosten ? Wann ist der GF

sv-rechtlich ein Arbeitnehmer ?

Zusätzlich interessiert den Praktiker auch die Antwort auf folgende Frage : Wie unterscheidet sich die Abrechnung

eines Gesellschafter-Geschäftsführers (kurz: Ges-GF) von jener eines Fremdgeschäftsführers ?

Diese Kurzserie soll „das Unmögliche möglich machen“ und Ihnen in diesem „Abrechnungsdschungel“ eine praxisgerech-

te Abgabenübersicht geben, damit Sie fehlerfrei handelsrechtliche Geschäftsführer (inkl Ges-GF) abrechnen können.

Im Teil 1 (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]) informierte ich über …

✔ … den Unterschied zwischen gewerberechtlichem und handelsrechtlichem GF;

✔ … Vertragstypen , die für GmbH-GF (Fremd-GF und Ges-GF) grundsätzlich möglich sind;

✔ … arbeitsrechtliche Besonderheiten und über die korrekte Abrechnung von Fremd-GF .

Im Teil 2 (PVP 2014/14, 50 [Februar-Heft]) fasste ich die Abrechnung des Fremd-GF mittels eines Beispiels zusammen

und informierte über die Abrechnung des nicht wesentlich beteiligten Ges-GF .

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 3/2014 – pvp.lexisnexis.at80

G) Abrechnungsbeispiel zum nicht wesentlich beteiligten Ges-GF

Die wichtigsten Informationen zur korrekten Abrechnung des nicht wesent-

lich beteiligten Ges-GF (= Teil 2 dieser Kurzserie in PVP 2014/14, 50 [Februar-

Heft]) fasse ich mittels folgenden Beispiels zusammen:

Sachverhalt:

Herr Berger ist mit 24 % an der Warenhandels GmbH beteiligt . Er ist gewerbe-

und handelsrechtlicher* Geschäftsführer. * Der der derzeitigen Rechtslage entsprechendere Begriff ist jener des unternehmens-

rechtlichen Geschäftsführers . Der in der Praxis überwiegend verwendete Begriff ist jener des handelsrechtlichen Geschäftsführers , den wir in dieser Artikelserie – weil er der geläufi gere Begriff ist – verwenden .

Im Gesellschaftsvertrag wurde eine Sperrminorität festgelegt. Herr Berger hat

mit der GmbH einen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem fi xe Arbeitszeiten

sowie eine persönliche Arbeitspfl icht vereinbart wurden. Herr Berger erhält

ein monatliches Brutto-All-in-Gehalt von € 6.000,00.

Wie ist dieser Bezug abzurechnen ?

Lösung :

Trotz fehlender Weisungsbindung aufgrund der Sperrminorität ist der Bezug

von Herrn Berger lohnsteuerpfl ichtig . Sozialversicherungsrechtlich liegt ein

echtes Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG vor. Aufgrund der Sperrmino-

rität ist Herr Berger kein Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts .

Arbeits-

recht

Lohn-

steuer (1)

Einkom-

men-

steuer

ASVG

(2,3)

GSVG KommSt,

DB, DZ

IESG-Bei-

trag; AK-

Umlage

BV-Bei-

trag (4)

U-Bahn

(5)

ja X X X nein X X X X X X

Erläuterungen:

(1) Da keine Arbeitnehmereigenschaft iSd Arbeitsrechts vorliegt und daher der KV-

Handel auf das Anstellungsverhältnis von Herrn Berger nicht anwendbar ist, sind

keine steuerfreien Überstundenzuschläge aus dem All-in-Gehalt mit dem Teiler

203 herausschälbar und es ist auch § 3 Abs 1 Z 16b EStG auf die Abrechnung

von Taggeldern nicht anwendbar .

(2) Es unterliegt lediglich ein Betrag iHv € 4.530,00 der SV-Pfl icht ( Höchstbeitrags-

grundlage) ; Beitragsgruppe D1p : Dienstgeberanteil: 21,78 % (inkl IESG-Beitrag);

Dienstnehmeranteil: 17,62 % (ohne Arbeiterkammerumlage).

(3) IESG-Beitrag: Die GKK vertritt die – sehr umstrittene – Rechtsansicht , dass der

Ges-GF, der in die Beitragsgruppe D1p einzuordnen ist, auch der IESG-Beitrags-

pfl icht unterliegt .

(4) Keine BV-Beitragspfl icht , da weder ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis noch

eine GSVG-Versicherungspfl icht vorliegt.

(5) Keine U-Bahn-Steuerpfl icht , da der Ges-GF kein arbeitsrechtlicher Arbeitneh-

mer ist.

H) Abrechnung eines Ges-GF mit Beteiligung iHv mehr als 25 % und weniger als 50 %

In diesem Punkt H der Serie informiere ich über die Abrechnung von Bezügen ,

die ein Ges-GF erhält, der an der GmbH zu mehr als 25 % und weniger als

50 % beteiligt ist.

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Personalverrechnung für die Praxis 3/2014 – pvp.lexisnexis.at 81

1. Die Abrechnungsübersicht

Fall A

✔ zu mehr als 25 % und

weniger als 50 % beteiligt

✔ keine Sperrminorität

✔ echtes Dienstverhältnis

Fall B

✔ zu mehr als 25 % und

weniger als 50 % beteiligt

✔ keine Sperrminorität

✔ freies Dienstverhältnis

Fall C

✔ zu mehr als 25 % und

weniger als 50 % beteiligt

✔ Sperrminorität

✔ echtes/freies Dienstver-

hältnis

Arbeitsrecht JA Eingeschränkt 1 NEIN

Steuer Einkommensteuer 2 Einkommensteuer 2 Einkommensteuer 2

Sozialversicherung ASVG 3 (§ 4 Abs 2; D1) GSVG GSVG

BV-Beiträge JA 4 JA 5 JA 5

DB 6 , DZ 7 JA JA JA

Kommunalsteuer 6 JA JA JA

U-Bahn-Steuer 8 JA NEIN NEIN

Erläuterungen:

1 Hinsichtlich der eingeschränkten Anwendbarkeit des Arbeitsrechtes siehe die

Hinweise im Punkt C (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]).

2 Ist der Ges-GF zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt , sind seine Bezüge stets

einkommensteuer - und nicht lohnsteuerpfl ichtig.

3 Ohne Arbeiterkammerumlage.

4 BV-Beitragspfl icht , da ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt.

5 BV-Beitragspfl icht , da eine GSVG-Versicherungspfl icht in der Krankenversicherung

besteht.

6 Der VwGH hat in den letzten Jahren in ständiger Rechtsprechung entschieden ,

dass die Bezüge (fast) aller wesentlich beteiligten Ges-GF lohnnebenkostenpfl ich-

tig sind. Dies deswegen, weil der VwGH in diesen Fällen im Wesentlichen nur mehr

auf das Kriterium der betrieblichen Eingliederung abstellt und dieses als gegeben

annimmt, wenn jemand über einen längeren Zeitraum als Geschäftsführer für eine

Kapitalgesellschaft tätig ist.

7 DZ fällt nur bei GmbHs an, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind; DZ-frei sind

bspw Bezüge eines Ges-GF einer Steuerberatungs GmbH.

8 U-Bahn-Steuerpfl icht setzt ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis mit entsprechen-

der Weisungsbindung voraus ➜ echtes Dienstverhältnis: U-Bahn-Steuerpfl icht; ➜

freies Dienstverhältnis bzw Sperrminorität: keine U-Bahn-Steuerpfl icht.

2. Arbeitsrecht

a) Ist ein freies Dienstverhältnis oder eine Sperrminoritätsklausel vereinbart,

dann liegt kein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vor.

b) Wenn aufgrund bspw eines echten Dienstverhältnisses das Arbeitsrecht

uneingeschränkt oder aufgrund eines freien Dienstvertrages das Arbeits-

recht nur eingeschränkt anzuwenden ist, dann gelten in beiden Fällen auch

für den mit mehr als 25 % und weniger als 50 % an der GmbH beteiligten

Ges-GF analog die Hinweise im Punkt C (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]).

3. Einkommensteuer

Ist der Ges-GF zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt , sind seine Bezüge

stets einkommensteuer - und nicht lohnsteuerpfl ichtig .

Sind die Bezüge einkommensteuerpfl ichtig , dann beachten Sie, dass …

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Personalverrechnung für die Praxis 3/2014 – pvp.lexisnexis.at82

✔ … die Privatnutzung eines Firmen-Pkw Betriebseinnahmen (= geldwerte

Vorteile) sind, die grundsätzlich mit den auf die Privatkilometer entfallenden

Ist-Pkw-Kosten anzusetzen sind; es bestehen nach Ansicht des BMF jedoch

keine Bedenken , für die Bewertung analog auf die Sachbezugswertever-

ordnung zurückzugreifen (Rz 1069 EStR 2000);

✔ … Reisekosten Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 5 EStG sind; dieser Reise-

kostenbegriff deckt sich nicht mit dem Dienstreisebegriff in § 26 Z 4 EStG

bzw § 3 Abs 1 Z 16b EStG ;

✔ … Reisekostenersätze an den Ges-GF abgabenpfl ichtig sind;

✔ … Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag anwendbar sind.

4. Sozialversicherung

Fall A): keine Sperrminorität; echtes Dienstverhältnis

Beitragsgruppe D1 : Dienstgeberanteil: 21,83 %; Dienstnehmeranteil: 17,57 %

(ohne Arbeiterkammerumlage)

Hinweise ➊ Es gilt die Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31) und die Höchst-

beitragsgrundlage (2014: € 4.530,00). Die obigen Werte sind die

„Normalwerte“ . Abweichende Werte sind bspw dann anzusetzen

bei Ges-GF, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, oder bei

Ges-GF mit niedrigen Bezügen (Kürzung des Arbeitslosenversiche-

rungsbeitrages).

➋ Gilt das Anspruchsprinzip auch für Ges-GF? ➜ Antworten fi nden

Sie im Punkt D 3. (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]).

➌ „Zwangsumsiedelung“ von ASVG ➜ GSVG

Es gelten analog die Infos im Hinweisblock (Punkt 5) im Kapitel F 4.

in PVP 2014//14, 50 (Februar-Heft).

Fall B ): keine Sperrminorität; freies Dienstverhältnis

Ist die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer , dann ist der Ges-GF gemäß

§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG (= „normale“ GSVG-Versicherung ), ansonsten nach § 2

Abs 1 Z 4 GSVG ( Neuer Selbstständiger ) versichert.

Bei den GSVG-pfl ichtversicherten Ges-GF zählen gemäß § 25 Abs 1 GSVG

auch die Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage . Da Gewinnausschüt-

tungen als endbesteuerte Einkünfte nicht in der Steuererklärung aufscheinen,

verschickt die SVA Schreiben an die Ges-GF , in denen sie diese auffordert , die

Höhe der Ausschüttung bekannt zu geben .

Ignoriert der Ges-GF dieses Schreiben, dann schreibt die SVA kompromisslos

SV-Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vor.

Fall C ): Sperrminorität; echtes oder freies Dienstverhältnis

Fall B und Fall C sind sv-rechtlich ident .

5. Lohnnebenkosten

Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer UFS-Entscheidung uU auch Ausschüt-

tungen an wesentlich beteiligte Ges-GF lohnnebenkostenpfl ichtig sein können.

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Personalverrechnung für die Praxis 3/2014 – pvp.lexisnexis.at 83

-

Die Autorin:

Mag. Jessica Ghahramani ist Expertin für Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht und

Mit arbeiterin der Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH in Graz.

Sie ist erreichbar unter: [email protected]

pri

vat

Der Leitsatz des UFS Graz 12. 1. 2009, RV/0942-G/07 , lautet:

„Beschließt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ohne

nähere Begründung sich in einem Wirtschaftsjahr keinen Geschäftsführerbe-

zug auszuzahlen, wird die Geschäftsführertätigkeit aber wie in den Vorjahren

in vollem Umfang erfüllt, ist ein angemessener und fremdüblicher Teil der

ihm unter dem Titel der ‚ Ausschüttung ‘ gewährten Beträge in wirtschaftlicher

Betrachtungsweise als dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterliegende

Beschäftigungsvergütung anzusehen.“

Hinweise ➊ Dieses Urteil gilt analog für die Kommunalsteuer .

➋ Teil 4 (April-Heft) enthält die Abrechnungshinweise betreffend Abrech-

nung eines Ges-GF, der zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt ist.

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 4/2014 – pvp.lexisnexis.at106

I) Abrechnungsbeispiel eines Ges-GF mit einer Beteiligung von mehr als 25 % und weniger als 50 %

Die wichtigsten Informationen zur korrekten Abrechnung eines Ges-GF mit

einer Beteiligung von mehr als 25 % und weniger als 50 % (= Teil 3 dieser

Kurzserie in PVP 2014/22, 79 [März-Heft]) fasse ich mittels folgenden Beispiels

zusammen:

Sachverhalt:

Herr Binder ist mit 40 % an der Büromaschinen GmbH beteiligt . Er ist gewerbe-

und handelsrechtlicher* Geschäftsführer.

* Der der derzeitigen Rechtslage entsprechendere Begriff ist jener des unternehmens-rechtlichen Geschäftsführers . Der in der Praxis überwiegend verwendete Begriff ist jener des handelsrechtlichen Geschäftsführers , den wir in dieser Artikelserie – weil er der geläufi gere Begriff ist – verwenden .

Im Gesellschaftsvertrag wurde keine Sperrminorität festgelegt. Herr Binder hat

mit der GmbH einen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem fi xe Arbeitszeiten

sowie eine persönliche Arbeitspfl icht vereinbart wurden. Herr Binder erhält

ein monatliches Brutto-All-in-Gehalt von € 6.000,00.

Wie ist dieser Bezug abzurechnen ?

■ PVP 2014/30, 106 Mag. Jessica Ghahramani

So vermeiden Sie peinliche Abrechnungsfehler bei GmbH-Geschäftsführern (Schluss) In den letzten Jahren veröffentlichte der VwGH eine Vielzahl von Judikaten betreffend Geschäftsführer (kurz: GF).

Das hat keineswegs zu klareren Antworten auf die folgenden Fragen geführt:

Welcher Geschäftsführer unterliegt dem Arbeitsrecht , der Lohnsteuer , den Lohnnebenkosten ? Wann ist der GF

sv-rechtlich ein Arbeitnehmer ?

Zusätzlich interessiert den Praktiker auch die Antwort auf folgende Frage : Wie unterscheidet sich die Abrechnung

eines Gesellschafter-Geschäftsführers (kurz: Ges-GF) von jener eines Fremdgeschäftsführers ?

Diese Kurzserie soll „das Unmögliche möglich machen“ und Ihnen in diesem „Abrechnungsdschungel“ eine praxisgerech-

te Abgabenübersicht geben, damit Sie fehlerfrei handelsrechtliche Geschäftsführer (inkl Ges-GF) abrechnen können.

Im Teil 1 (PVP 2014/7, 19 [Jänner-Heft]) informierte ich über …

✔ … den Unterschied zwischen gewerberechtlichem und handelsrechtlichem GF ;

✔ … Vertragstypen , die für GmbH-GF (Fremd-GF und Ges-GF) grundsätzlich möglich sind;

✔ … arbeitsrechtliche Besonderheiten und über die korrekte Abrechnung von Fremd-GF .

Im Teil 2 (PVP 2014/14, 50 [Februar-Heft])

✔ fasste ich die Abrechnung des Fremd-GF mittels eines Beispiels zusammen und

✔ informierte über die Abrechnung des nicht wesentlich beteiligten Ges-GF .

Im Teil 3 (PVP 2014/22, 79 [März-Heft])

✔ fasste ich die Abrechnung des nicht wesentlich beteiligten Ges-GF mittels eines Beispiels zusammen und

✔ informierte über die Abrechnung des Ges-GF mit einer Beteiligung von mehr als 25 % und weniger als 50 % .

Im vorliegenden letzten Teil

✔ fasse ich die Abrechnung des Ges-GF mit einer Beteiligung von mehr als 25 % und weniger als 50 % mittels

eines Beispiels zusammen und

✔ informiere über die Abrechnung des Ges-GF mit einer Beteiligung von mindestens 50 % .

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Themen-Special

Personalverrechnung für die Praxis 4/2014 – pvp.lexisnexis.at 107

Die Autorin:

Mag. Jessica Ghahramani ist Expertin für Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht und Mitarbei-

terin der Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH in Graz.

Sie ist erreichbar unter: [email protected]

pri

vat

Lösung :

Es liegt arbeitsrechtlich und sv-rechtlich ein Dienstverhältnis vor, nicht aber

lohnsteuerrechtlich . Da der Ges-GF zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt

ist, sind seine Bezüge stets einkommensteuer - und nicht lohnsteuerpfl ichtig .

Arbeits-recht

Lohn-steuer

Einkom-mensteuer

ASVG (1)

GSVG KommSt, DB, DZ, IESG-Beitrag

AK-Um-lage

BV-Bei-trag (2)

U-Bahn-Steuer (2)

ja X X X X X X

nein X X X

Erläuterungen:

(1) Es unterliegt lediglich ein Betrag iHv € 4.530,00 der SV-Pfl icht ( Höchstbeitragsgrundlage) ;

Dienstgeberanteil: 21,83 %; Dienstnehmeranteil : 17,57 % (ohne Arbeiterkammerumlage).

(2) BV-Beitrags- und U-Bahn-Steuerpfl icht , da ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vor-

liegt.

J) Abrechnung eines Ges-GF mit Beteiligung iHv mindestens 50 %

In diesem Punkt informiere ich anhand des folgenden Beispiels über die

Abrechnung von Bezügen , die ein Ges-GF erhält, der an der GmbH zu min-

destens 50 % beteiligt ist.

Sachverhalt:

Frau Huber ist mit 100 % an der Büromaschinen GmbH beteiligt . Sie ist gewer-

be- und handelsrechtliche Geschäftsführerin und erhält ein monatliches GF-

Honorar von € 6.000,00.

Wie ist dieses Honorar abzurechnen ?

Lösung :

Es liegt aufgrund der Beteiligung sowohl arbeitsrechtlich , als auch sv-rechtlich ,

als auch lohnsteuerrechtlich kein Dienstverhältnis vor.

Arbeits-recht

Lohn-steuer

Einkom-mensteuer

ASVG GSVG (1)

KommSt, DB,DZ (2, 3)

IESG-Beitrag; AK-Umlage

BV-Bei-trag (4)

U-Bahn (5)

ja X X X X nein X X X X X

Erläuterungen: (1) Es gelten analog die Ausführungen in Punkt H 4 ➜ Fall B (PVP 2014/22, 79 [März-Heft]). (2) Der VwGH hat in den letzten Jahren in ständiger Rechtsprechung entschieden , dass die

Bezüge (fast) aller wesentlich beteiligten Ges-GF lohnnebenkostenpfl ichtig sind. Dies deswegen, weil der VwGH in diesen Fällen im Wesentlichen nur mehr auf das Kriterium der betrieblichen Eingliederung abstellt und dieses als gegeben annimmt, wenn jemand über einen längeren Zeitraum als Geschäftsführer für eine Kapitalgesellschaft tätig ist.

Hinsichtlich einer allfälligen Lohnnebenkostenpfl icht von Gewinnausschüttungen : siehe Punkt H 5 (PVP 2014/22, 79 [März-Heft]).

(3) DZ fällt nur bei GmbHs an, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind; DZ-frei sind bspw Bezüge eines Ges-GF einer Steuerberatungs-GmbH.

(4) BV-Beitragspfl icht , da eine GSVG-Versicherungspfl icht in der Krankenversicherung besteht.

(5) Keine U-Bahn-Steuerpfl icht mangels arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses .

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