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Schweizerischer Entwurf für einen Vertrag über ein europäisches System der friedlichen Beilegung...

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Schweizerischer Entwurf für einen Vertrag über ein europäisches System der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten Von der Delegation der Schweiz der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf der Konferenzphase zu Genf am 18. September 1973 vorgelegt Source: Archiv des Völkerrechts, 17. Bd., 3./4. H. (1978), pp. 413-428 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797739 . Accessed: 12/06/2014 11:17 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.78 on Thu, 12 Jun 2014 11:17:00 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Schweizerischer Entwurf für einen Vertrag über ein europäisches System der friedlichenBeilegung von Streitigkeiten Von der Delegation der Schweiz der Konferenz über Sicherheitund Zusammenarbeit in Europa auf der Konferenzphase zu Genf am 18. September 1973vorgelegtSource: Archiv des Völkerrechts, 17. Bd., 3./4. H. (1978), pp. 413-428Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797739 .

Accessed: 12/06/2014 11:17

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URKUNDEN

Schweizerischer Entwurf für einen Vertrag über ein europäisches System der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Von der Delegation der Schweiz der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf der Konferenzphase zu Genf

am 18. September 1973 vorgelegt *)

Die Hohen Vertragsparteien -

geleitet vom Bestreben, unter sich ein Sicherheitssystem zu errichten, auf die Anwendung und Androhung von Gewalt zu verzichten und die friedlichen Beziehungen zwischen Staaten unterschiedlicher politischer, wirtschaftlicher und sozialer Systeme zu fördern;

in der Überzeugung, daß in einer internationalen Gemeinschaft, deren Mitglie- der auf die Anwendung oder Androhung von Gewalt verzichtet haben, ein System der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten unerläßlich ist;

in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der sich aus ihnen ergebenden und in der Deklaration über die Prinzipien der freundschaftlichen Beziehungen der Staaten erneut bekräftigten Verpflichtung der Staaten, ihre Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen;

in Bekräftigung der souveränen Gleichheit und der Gleichberechtigung der Staa- ten, welche erst dann gewährleistet sind, wenn alle Staaten ohne Ansehen von Größe, Reichtum und Macht ihre Rechte und Interessen vor unabhängigen, neu- tralen internationalen Instanzen gleichberechtigt verteidigen können;

in der Absicht, ein den europäischen Verhältnissen und Bedürfnissen entspre- chendes System der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 1 1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehen-

den Streitigkeiten irgendwelcher Art, die nicht binnen angemessener Frist auf an-

*) Abdruck nach : KSZE - Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa - Beiträge und Dokumente aus dem Europa-Archiv 1976 S. 325 ff. - Vgl. R. L. Bindschedler, Der schweizerische Entwurf über ein europäisches System der friedlichen Streiterledigung und seine politischen Aspekte, aaO. S. 99 ff. - In der Schlußakte unter »Fragen der Verwirklichung einiger der vorstehenden Prin- zipien« Ziff. 1 (oben S. 91) haben die Teilnehmerstaaten die Absicht erklärt, »die Prüfung und Ausarbeitung einer allgemein annehmbaren Methode der fried- lichen Regelung von Streitigkeiten . . . aufgrund des von der Schweiz der zweiten Phase der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vorgelegten Entwurfs . . . fortzusetzen«. - Dazu Abhandlung K. Ginther, Die Grundzüge des schweizerischen Entwurfs eines Vertrages über ein europäisches System der fried- lichen Streiterledigung, oben S. 295.

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dere friedliche Weise beigelegt werden können oder für deren Beilegung sie nicht ein anderes Verfahren wählen, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Ver- trags einem Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen.

2. Zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter ein Verfahren gemäß den Be- stimmungen des vorliegenden Vertrags bedarf es, sofern der Vertrag selbst nichts anderes vorsieht, keiner zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Streitparteien; sie kann durch einseitiges Begehren einer Streitpartei erfolgen.

Artikel 2 1. Ist in Anwendung dieses Vertrags oder eines anderen Abkommens zwischen

den Streitparteien eine Streitigkeit bereits durch Schiedsspruch oder Urteil ent- schieden worden, so kann sie, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, dem Schiedsgericht nicht mehr unterbreitet werden.

2. Ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien oder in An- wendung dieses Vertrags oder eines anderen Abkommens ein Verfahren zur fried- lichen Beilegung hängig, so kann, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, vor dessen Abschluß in der gleichen Streitfrage kein anderes Verfahren eingeleitet werden.

3. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach dem internen Recht einer Hohen Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Verwal- tungsbehörden dieser Vertragspartei fällt, so wird die Streitigkeit einem Verfah- ren gemäß dem vorliegenden Vertrag erst unterbreitet, nachdem innert angemesse- ner Frist von der in letzter Instanz zuständigen staatlichen Gerichts- oder Verwal- tungsbehörde ein endgültiger Entscheid gefällt worden ist.

4. Ist ein solcher innerstaatlicher Entscheid erfolgt, so kann die entsprechende Streitigkeit nach Ablauf von fünf Jahren nach diesem Entscheid nicht mehr einem Verfahren gemäß dem vorliegenden Vertrag unterworfen werden.

Artikel 3 Die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Verfahren können auch auf inter-

nationale Streitigkeiten Anwendung finden, an denen außer einer Hohen Ver- tragspartei noch andere Streitparteien beteiligt sind. Dazu bedarf es jedoch des Einverständnisses sämtlicher Streitparteien.

Artikel 4 1. Justiziable Streitigkeiten sind dem im vorliegenden Vertrag vorgesehenen

Ständigen Schiedsgericht (im folgenden Schiedsgericht genannt), nichtjustiziable Streitigkeiten der im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Ständigen Untersuchungs-, Vermittlungs- und Vergleichskommission (im folgenden Kommission genannt) zu unterbreiten.

2. Es steht den Streitparteien jederzeit frei zu vereinbaren, auch eine justiziable Streitigkeit der Kommission zu unterbreiten. In diesem Fall bleibt das Recht auf spätere Anrufung des Schiedsgerichts in vollem Umfang erhalten.

Artikel 5 1. Justiziable Streitigkeiten haben die Auslegung und Anwendung des gel-

tenden Völkerrechts zum Gegenstand. 2. Alle übrigen Streitigkeiten sind nichtjustiziable Streitigkeiten.

Artikel 6 1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die von ihnen zur Durchfüh-

rung eines Verfahrens geforderte Unterstützung nach Möglichkeit zu gewähren.

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Schweizerischer Vertragsentwurf zur friedlichen Streitbeilegung 415

2. Die an einem Verfahren gemäß vorliegendem Vertrag beteiligten Streitparteien enthalten sich überdies jeglicher Maßnahme, welche sich auf die Durchführung des Verfahrens oder der vorgeschlagenen Regelung beziehungsweise des Schiedsspruchs nachteilig auswirken könnte, und unterlassen ganz allgemein jede Handlung, wel- cher Art sie auch sei, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder aus- zuweiten.

Kapitel II

Das Untersuchungs-, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Artikel 7 1. Die Hohen Vertragsparteien bestellen innert sechs Monaten nach Inkrafttre-

ten des vorliegenden Vertrags die Kommission, wobei jede von ihnen berechtigt ist, gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 ein Mitglied zu ernennen.

2. Der Präsident der Kommission wird aus der Mitte ihrer Mitglieder durch die Kommission selbst auf drei Jahre gewählt. Er kann wiedergewählt werden. Die Rangfolge der übrigen Mitglieder bestimmt sich nach deren Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer nach deren Alter.

3. Die Mitglieder der Kommission, einschließlich ihres Präsidenten, üben ihre Tätigkeit nicht vollamtlich aus.

4. Jedes Mitglied hat bei Aufnahme seiner Tätigkeit eine Erklärung abzuge- ben, daß es seine Aufgaben unabhängig und ohne Instruktionen der ernennenden Hohen Vertragspartei erfüllen wird.

Artikel 8

1. Die Mitglieder der Kommission werden von den Hohen Vertragsparteien für fünf Jahre ernannt. Sind sie bei Ablauf dieser Frist nicht ersetzt worden, so gel- ten sie als für eine weitere Periode von gleicher Dauer ernannt, und so fort. Auf jeden Fall bleiben sie im Amt, bis sie die im Zeitpunkt des Erlöschens ihres Man- dats noch hängigen Arbeiten abgeschlossen haben.

2. Verstößt ein Mitglied gegen die ihm gemäß Artikel 7 Absatz 4 obliegenden Pflichten, scheidet es unverzüglich aus seinem Amt aus. In strittigen Fällen ent- scheidet die Kommission.

3. Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung endgültig frei werden, können sofort wieder besetzt werden.

4. Falls ein Mitglied infolge Krankheit oder aus irgend einem anderen Grund nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, kann die betreffende Vertragspartei einen Stellvertreter bezeichnen, der vorübergehend seinen Platz einnimmt.

5. Das Sekretariat der Kommission informiert unverzüglich sämtliche Hohen Vertragsparteien über jede dauernde oder vorübergehende Veränderung der Zu- sammensetzung der Kommission.

Artikel 9 1. Streitigkeiten zwischen Hohen Vertragsparteien werden der Kommission durch

ein an das Sekretariat der Kommission zuhanden des Präsidenten gerichtetes Be- gehren einer der Streitparteien unterbreitet.

2. Die Hohen Vertragsparteien können der Kommission eine Streitigkeit auch im gemeinsamen Einvernehmen unterbreiten.

3. Bei Streitigkeiten, an welchen außer Hohen Vertragsparteien noch andere Streitparteien beteiligt sind, ist das Begehren im Einvernehmen sämtlicher Streit- parteien zu stellen.

4. Das Begehren enthält eine summarische Darlegung des Streitgegenstandes und das Ersuchen an die Kommission, alle Maßnahmen zu treffen, die zu einem Ver-

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gleich führen können. Handelt es sich um ein Begehren gemäß Absatz i, so hat es außerdem noch die Gegenpartei (oder die Gegenparteien) zu bezeichnen.

5. Ein gemäß Absatz 1 unterbreitetes Begehren wird vom Sekretariat der Kommission unverzüglich in vollem Umfang der Gegenpartei (oder den Gegen- parteien) mitgeteilt.

Artikel 10

1. Das Sekretariat der Kommission informiert unverzüglich auch sämtliche übri- gen Hohen Vertragsparteien über die Unterbreitung einer Streitigkeit.

2. Diese haben die Möglichkeit, innert Monatsfrist nach erfolgter Mitteilung an das Sekretariat der Kommission zuhanden des Präsidenten ein Begehren um Anschluß an das Verfahren (Intervention) zu stellen. Das Begehren hat die Inter- essen des Intervenienten am Verfahren darzulegen.

3. Über die Zulässigkeit des Begehrens entscheidet unverzüglich der Präsident oder, falls dieser verhindert oder vom Intervenienten oder den ursprünglichen Streitparteien ernannt worden ist, das ranghöchste Mitglied der Kommission, für das keine Hinderungsgründe gelten.

4. Wird dem Begehren um Intervention stattgegeben, ist das vom Sekretariat der Kommission den ursprünglichen Streitparteien unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 11

1. Die Kommission bildet zur Behandlung einer jeden ihr unterbreiteten Streitig- keit eine besondere Kammer.

2. Die Kammer setzt sich zusammen aus den von den beiden Streitparteien er- nannten Kommissionsmitgliedern sowie aus drei Kommissionsmitgliedern, die von andern Hohen Vertragsparteien ernannt worden sind (im folgenden neutrale Mit- glieder genannt).

3. Die Streitparteien können im gemeinsamen Einvernehmen die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kammer anders regeln.

4. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen als eine Streitpartei. Sie haben sich darüber zu einigen, welches ihrer Kommissionsmitglieder sie als Streitpartei in der Kammer vertritt. Im Zweifelsfalle entscheidet der Präsident.

5. Falls eine der Streitparteien nicht Vertragspartei ist, ist sie berechtigt, für das betreffende Verfahren ein Mitglied in die Kammer zu delegieren. Dieses hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die von den Hohen Vertragsparteien er- nannten Mitglieder. Es kann bei vorübergehender Verhinderung ebenfalls durch einen Stellvertreter ersetzt werden.

Artikel 12

1. Die für einen Streitfall zuständige Kammer wird bestellt, sobald sämtliche an der betreffenden Streitigkeit beteiligten Parteien feststehen.

2. Die neutralen Mitglieder der Kammer werden im gemeinsamen Einverneh- men durch die von den Streitparteien ernannten Kammermitglieder gewählt. In gleicher Weise wird aus der Mitte der neutralen Mitglieder der Vorsitzende der Kammer gewählt.

3. Erfolgt die Wahl der neutralen Mitglieder und des Vorsitzenden der Kammer nicht innert Monatsfrist nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt, so hat der Präsident der Kommission oder, falls dieser verhindert oder von einer Streit- partei ernannt worden ist, das ranghöchste Mitglied der Kommission, für das keine Hinderungsgründe gelten, unverzüglich die noch fehlenden Wahlen vorzu- nehmen.

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Schweizerischer Vertragsentwurf zur friedlichen Streitbeilegung 417

Artikel 13 1. Vor Abschluß der Bestellung der Kammer steht es jeder Streitpartei frei, das

von ihr ernannte Kommissionsmitglied durch eine Person zu ersetzen, die hin- sichtlich des Gegenstandes der Streitigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt.

2. Falls ein neutrales Mitglied der Kammer gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 ersetzt wird, können alle, die für die Wahl des betreffenden neutralen Mitglieds verantwortlich waren, gegen den Stellvertreter Einspruch erheben.

3. Wird Einspruch erhoben, so ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 ein neues neutrales Mitglied zu wählen, wobei jedoch die Frist auf eine Woche redu- ziert wird. Hat die Kammer ihre Arbeit bereits aufgenommen, so hat sie diese bis zur Wahl des neuen neutralen Mitglieds auszusetzen.

4. Jedes als Ersatz für ein ständiges Kommissionsmitglied in die Kammer ge- langende Mitglied hat die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Erklärung abzu- geben.

Artikel 14 1. Die Kommission regelt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags

ihr Verfahren selbst. Dieses muß auf jeden Fall auf dem Grundsatz der Gleich- berechtigung der Streitparteien beruhen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil enthalten und kontradiktorisch sein. Es soll schließlich eine Anpassung an die Verschiedenartigkeit der der Kommission zugänglichen Streitfälle ermöglichen.

2. Für Untersuchungen hält sich die Kommission, soweit es möglich und zweck- mäßig ist, an die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, Dritter Titel, Artikel 18 bis 3*·

Artikel 15 1. Die Streitparteien sind bei der Kammer durch Agenten vertreten, denen es

obliegt, als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kammer zu wirken. Die Streitparteien können außerdem Rechtsbeistände und Sachverständige beiziehen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und sie können die Anhörung aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.

2. Die Kammer ist ihrerseits berechtigt, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der Streitparteien sowie von allen Personen, die vorzuladen sie als zweckmäßig erachtet, mündliche Auskunft zu verlangen.

3. Sie kann des weitern in jedem Stadium des Verfahrens ihr notwendig erschei- nende zusätzliche Unterlagen anfordern oder Augenscheine vornehmen.

4. Die Kammer hat für eine in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Maßnahme die nach Völkerrecht erforderliche Zustimmung einzuholen. Verweigert eine Streitpartei eine solche Zustimmung, nimmt die Kammer das zu Protokoll.

Artikel 16

1. Die Kammer kann, auf Antrag einer Streitpartei, die ihr für die Dauer des Verfahrens zur Wahrung der Rechte der Streitparteien erforderlich scheinenden vorsorglichen Maßnahmen empfehlen.

2. Im Dringlichkeitsfall steht, unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Kammer, dieses Recht vom Zeitpunkt der Unterbreitung einer Streitigkeit an auch dem Präsidenten der Kommission zu oder, falls dieser verhindert oder von einer Streitpartei ernannt worden ist, dem ranghöchsten Mitglied der Kom- mission, für das keine Hinderungsgründe gelten.

3. Verweigert eine Streitpartei die Durchführung einer empfohlenen vorsorg- lichen Maßnahme, nimmt die Kammer das zu Protokoll.

17 ArchVR 17, 3/4

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Artikel 17 ι. Umfaßt eine der Kommission unterworfene Streitigkeit neben den nicht justi«

ziablen auch justiziable Fragen, so ist jede Streitpartei berechtigt zu verlangen, daß vorgängig vor dem Verfahren der Kommission die justiziablen Fragen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags dem Schiedsgericht unterbreitet wer- den.

2. Wird das Begehren zur Überweisung der justiziablen Fragen an das Schieds- gericht erst gestellt, nachdem die Kammer ihre Tätigkeit bereits aufgenommen hat, so hat sie diese bis zum Abschluß des Schiedsgerichtsverfahrens auszusetzen.

3. Die obigen Bestimmungen sind nicht anwendbar auf jene justiziablen Strei- tigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 des vorliegenden Vertrags im Einver- ständnis der Streitparteien der Kommission unterbreitet werden.

Artikel 18

1. Die Kammer hat zur Aufgabe, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck mittels einer Untersuchung oder auf andere Weise alle sachdienlichen Aus- künfte beizubringen, zwischen den Streitparteien zu vermitteln und sich zu be- mühen, einen Vergleich zwischen ihnen herbeizuführen. Dabei ist sie nicht an das geltende Recht gebunden; sie hat jedoch ihren Bemühungen die Grundsätze der Gleichheit der Streitparteien, der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zugrunde zu le- gen.

2. Spätestens acht Monate nach ihrer Bestellung beendet die Kammer ihre Ar- beiten mit einem Bericht. Mußte die Kammer ihre Arbeiten gemäß den Bestim- mungen des vorliegenden Vertrags aussetzen, wird die entsprechende Zeit nicht angerechnet. Die Streitparteien können im gemeinsamen Einvernehmen eine Ver- längerung der Frist beschließen.

3. Der Bericht hat die Arbeiten der Kammer und deren Ergebnisse darzu- legen. Falls eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte, hat er, wenn immer möglich, einen Vorschlag für die Beilegung der Streitigkeiten zu enthalten. Der Bericht ist vom Vorsitzenden der Kammer und vom Sekretär der Kommission zu unterzeichnen.

4. Gegebenenfalls setzt die Kammer eine drei Monate nicht überschreitende Frist an, innerhalb welcher die Streitparteien sich zu ihrem Vorschlag zu äußern haben.

5. Jeder Streitpartei ist unverzüglich eine Ausfertigung des Berichts zu über- geben.

Artikel 19 Die Arbeiten der Kammer, einschließlich des Berichts, werden nur veröffentlicht,

wenn es die Kammer mit Zustimmung der Streitparteien beschließt.

Artikel 20

Es steht den Streitparteien jederzeit frei zu vereinbaren, daß bestimmten oder sämtlichen Vorschlägen und Empfehlungen der Kammer verbindliche Wirkung zu- kommen soll.

Kapitel III

Das Schiedsgerichtsverfahren

Artikel 21

1. Die Hohen Vertragsparteien bestellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags das Schiedsgericht, wobei jede von ihnen berechtigt ist, gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 ein Mitglied zu ernennen.

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Schweizerischer Vertragsentwurf zur friedlichen Streitbeilegung 419

2. Der Präsident des Schiedsgerichts wird aus der Mitte seiner Mitglieder durch das Schiedsgericht selbst auf drei Jahre gewählt. Er kann wiedergewählt werden. Die Rangfolge der übrigen Mitglieder bestimmt sich nach deren Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer nach deren Alter.

3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts, einschließlich seines Präsidenten, üben ihre Tätigkeit nicht vollamtlich aus.

4. Jedes Mitglied hat bei Aufnahme seiner Tätigkeit eine Erklärung abzugeben, daß es seine Aufgaben unabhängig und ohne Instruktionen der ernennenden Hohen Vertragspartei erfüllen wird.

Artikel 22

1. Die Mitglieder des Schiedsgerichts bekleiden ihr Amt bis zur Erreichung des 70. Altersjahres. Als Mitglieder des Schiedsgerichts sind nur Mitglieder der ober- sten Gerichtsbehörden des betreffenden Landes, Völkerrechtsprofessoren an Hoch- schulen oder Persönlichkeiten zu ernennen, die über allgemein anerkannte Kennt- nisse des Völkerrechts verfügen.

2. Verstößt ein Mitglied gegen die ihm gemäß Artikel 21 Absatz 4 obliegen- den Pflichten, scheidet es unverzüglich aus seinem Amt aus. In strittigen Fällen entscheidet das Schiedsgericht.

3. Sitze, die durch Erreichung der Altersgrenze, Todesfall, Rücktritt oder son- stige Verhinderung endgültig frei werden, können sofort wieder besetzt werden.

4. Falls ein Mitglied infolge Krankheit oder aus irgend einem andern Grund nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, kann die betreffende Vertrags- partei einen Stellvertreter bezeichnen, der vorübergehend seinen Platz einnimmt. Für die Bezeichnung eines Stellvertreters gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ernennung eines Mitglieds.

5. Das Sekretariat des Schiedsgerichts informiert unverzüglich sämtliche Hohen Vertragsparteien über jede dauernde oder vorübergehende Veränderung der Zu- sammensetzung des Schiedsgerichts.

Artikel 23 1. Streitigkeiten zwischen Hohen Vertragsparteien werden dem Schiedsgericht

durch ein an das Sekretariat des Schiedsgerichts zuhanden des Präsidenten gerich- tetes Begehren einer der Streitparteien unterbreitet.

2. Die Hohen Vertragsparteien können dem Schiedsgericht eine Streitigkeit auch im gemeinsamen Einvernehmen unterbreiten.

3. Bei Streitigkeiten, an welchen außer Hohen Vertragsparteien noch andere Streitparteien beteiligt sind, ist das Begehren im Einvernehmen sämtlicher Streit- parteien zu stellen.

4. Das Begehren enthält eine summarische Darlegung des Streitgegenstandes, die genaue Angabe der zu entscheidenden Fragen sowie das Ersuchen an das Schieds- gericht, diese Fragen gemäß geltendem Völkerrecht zu entscheiden. Handelt es sich um ein Begehren gemäß Absatz 1, so hat es außerdem noch die Gegenpartei (oder die Gegenparteien) zu bezeichnen.

5. Ein gemäß Absatz 1 unterbreitetes Begehren wird vom Sekretariat des Schieds- gerichts unverzüglich in vollem Umfang der Gegenpartei (oder den Gegenparteien) mitgeteilt.

Artikel 24 1. Das Sekretariat des Schiedsgerichts informiert unverzüglich auch sämtliche

übrigen Hohen Vertragsparteien über die Unterbreitung einer Streitigkeit. 2. Diese haben die Möglichkeit, innert Monatsfrist nach erfolgter Mitteilung

an das Sekretariat des Schiedsgerichts zuhanden des Präsidenten ein Begehren um

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Anschluß an das Verfahren (Intervention) zu stellen. Das Begehren hat die Inter- essen des Intervenienten am Verfahren darzulegen.

3. Über die Zulässigkeit des Begehrens entscheidet unverzüglich der Präsident, oder, falls dieser verhindert oder vom Intervenienten oder den ursprünglichen Streitparteien ernannt worden ist, das ranghöchste Mitglied des Schiedsgerichts, für das keine Hinderungsgründe gelten.

4. Wird einem Begehren um Intervention stattgegeben, ist das vom Sekretariat des Schiedsgerichts den ursprünglichen Streitparteien unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 25 1. Das Schiedsgericht bildet zur Behandlung einer jeden ihm unterbreiteten

Streitigkeit eine besondere Kammer. 2. Die Kammer setzt sich zusammen aus den von den beiden Streitparteien er-

nannten Mitgliedern des Schiedsgerichts sowie aus drei Mitgliedern des Schieds- gerichts, die von andern Hohen Vertragsparteien ernannt worden sind (im folgen- den neutrale Mitglieder genannt).

3. Die Streitparteien können im gemeinsamen Einvernehmen die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kammer anders regeln. Sie können sich auch auf einen einzi- gen Schiedsrichter einigen.

4. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen als eine Streitpartei. Sie haben sich darüber zu einigen, welches ihrer Mitglieder des Schiedsgerichts sie als Streitpartei in der Kammer ver- tritt. Im Zweifelsfalle entscheidet der Präsident.

5. Falls eine der Streitparteien nicht Vertragspartei ist, ist sie berechtigt, für das betreifende Verfahren ein Mitglied in die Kammer zu delegieren. Dieses hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die von den Hohen Vertragsparteien er- nannten Mitglieder. Es kann bei vorübergehender Verhinderung ebenfalls durch einen Stellvertreter ersetzt werden. Für die Ernennung dieses Mitglieds oder seines Stellvertreters gelten die Voraussetzungen von Artikel 22.

Artikel 26

1. Die für einen Streitfall zuständige Kammer wird bestellt, sobald sämtliche an der betreffenden Streitigkeit beteiligten Parteien feststehen.

2. Die neutralen Mitglieder der Kammer werden im gemeinsamen Einverneh- men durch die von den Streitparteien ernannten Kammermitglieder gewählt. In gleicher Weise wird aus der Mitte der neutralen Mitglieder der Vorsitzende der Kammer gewählt.

3. Erfolgt die Wahl der neutralen Mitglieder und des Vorsitzenden der Kam- mer nicht innert Monatsfrist nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt, so hat der Präsident des Schiedsgerichts, oder, falls dieser verhindert oder von einer Streitpartei ernannt worden ist, das ranghöchste Mitglied des Schiedsgerichts, für das keine Hinderungsgründe gelten, unverzüglich die noch fehlenden Wahlen vorzunehmen.

Artikel 27 1. Falls ein neutrales Mitglied der Kammer gemäß Artikel 22 Absatz 3 und 4

ersetzt wird, können alle, die für die Wahl des betreffenden neutralen Mitglieds verantwortlich waren, gegen den Stellvertreter Einspruch erheben.

2. Wird Einspruch erhoben, so ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 ein neues neutrales Mitglied zu wählen, wobei jedoch die Frist auf eine Woche redu- ziert wird. Hat die Kammer ihre Arbeit bereits aufgenommen, so hat sie diese bis zur Wahl des neuen neutralen Mitglieds auszusetzen.

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Schweizerischer Vertragsentwurf zur friedlichen Streitbeilegung 421

3. Jedes als Ersatz für ein ständiges Schiedsgerichts-Mitglied in die Kammer ge- langende Mitglied hat die in Artikeln Absatz 4 vorgesehene Erklärung abzu- geben.

Artikel 28

1. Das Schiedsgericht regelt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags sein Verfahren selbst. Dieses muß auf jeden Fall auf dem Grundsatz der Gleich- berechtigung der Streitparteien beruhen, kontradiktorisch sein und soll keine mündlichen Verhandlungen vorsehen.

2. Im übrigen hält sich das Schiedsgericht, soweit es möglich und zweckmäßig ist, an die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, Vierter Titel, Artikel 61 bis 82 und 86 bis 90.

Artikel 29 1. Die Streitparteien sind bei der Kammer durch Agenten vertreten, denen es

obliegt, als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kammer zu wirken. Die Streit- parteien können außerdem Rechtsbeistände und Sachverständige beiziehen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und sie können die Anhörung aller Personen verlan- gen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.

2. Die Kammer ist ihrerseits berechtigt, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der Streitparteien sowie von allen Personen, die vorzuladen sie als zweckmäßig erachtet, mündliche Auskunft zu verlangen.

3. Sie kann des weitern in jedem Stadium des Verfahrens ihr notwendig er- scheinende zusätzliche Unterlagen anfordern oder Augenscheine vornehmen.

4. Die Kammer hat für eine in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Maßnahme die nach Völkerrecht erforderliche Zustimmung einzuholen. Verweigert eine Streit- partei eine solche Zustimmung, nimmt die Kammer das zu Protokoll.

Artikel 30 1. Die Kammer kann, auf Antrag einer Streitpartei, die ihr für die Dauer des

Verfahrens zur Wahrung der Rechte der Streitparteien erforderlich scheinenden vorsorglichen Maßnahmen anordnen.

2. Im Dringlichkeitsfall steht, unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmi- gung durch die Kammer, dieses Recht vom Zeitpunkt der Unterbreitung einer Streitigkeit an auch dem Präsidenten des Schiedsgerichts zu, oder, falls dieser ver- hindert oder von einer Streitpartei ernannt worden ist, dem ranghöchsten Mit- glied des Schiedsgerichts, für das keine Hinderungsgründe gelten.

3. Die Parteien haben die angeordneten vorsorglichen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen.

Artikel 31 1. Die Streitparteien können zu jedem Zeitpunkt vor der Beratung der Kam-

mer Zusatz- oder Gegenklagen einreichen, welche in direktem Zusammenhang mit der bereits dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitigkeit stehen.

2. Über die Zulässigkeit der Zusatz- oder Gegenklagen entscheidet in jedem Fall die für die ursprünglich unterbreitete Streitigkeit zuständige Kammer.

Artikel 32 Die Kammer ist frei in Annahme und Würdigung der Beweise. Das gilt auch

im Hinblick auf die Ergebnisse eines in der gleichen Streitigkeit bereits durchge- führten Untersuchungs-, Vermittlungs- und Vergleichsverfahrens.

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422 Urkunden

Artikel 33 1. Die Kammer hat zur Aufgabe, die ihr im ursprünglichen Begehren oder in

einer von ihr entgegengenommenen Zusatz- oder Gegenklage unterbreiteten Streit- fragen zu entscheiden.

2. Sie fällt ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und wen- det daher an : a) die internationalen Abkommen allgemeiner oder besonderer Natur, in denen

von den im Streit befindlichen Parteien ausdrücklich anerkannte Normen auf- gestellt worden sind;

b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;

c) die allgemeinen, von den Staaten anerkannten Rechtsgrundsätze; d) die von den internationalen Organisationen, denen alle Streitparteien ange-

hören, im Rahmen ihrer Kompetenz erlassenen Normen; e) die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der

verschiedenen Völker als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen. 3. Die Kammer darf den von ihr verlangten Entscheid nicht unter Hinweis auf

Stillschweigen oder Unklarheit des Völkerrechts ablehnen.

4. Die Streitparteien können im gemeinsamen Einvernehmen die Kammer zur Entscheidung ex aequo et bono ermächtigen.

Artikel 34

1. Beratung und Beschlußfassung der Kammer sind geheim. 2. Die Kammer hat ihren Schiedsspruch sechs Monate nach ihrer Bestellung zu

fällen. Sie kann jedoch, sofern sie es als notwendig erachtet, eine Verlängerung dieser Frist auf höchstens ein Jahr beschließen. Eine über die Jahresfrist hinaus- gehende Zusatzfrist kann nur mit Zustimmung der Streitparteien beschlossen wer- den.

3. Mußte die Kammer ihre Arbeiten gemäß den Bestimmungen des vorliegen- den Vertrags aussetzen, wird die entsprechende Zeit bei der Fristbemessung gemäß Absatz 2 nicht angerechnet.

4. Der Schiedsspruch ist zu begründen und muß schriftlich niedergelegt sein. Er ist vom Vorsitzenden der Kammer und vom Sekretär des Schiedsgerichts zu unter- zeichnen.

5. Der Schiedsspruch ist gefällt, wenn er in einer Sitzung verlesen worden ist, zu der die Agenten der Streitparteien gebührend eingeladen worden sind. Eine Ausfertigung des Schiedsspruches ist unverzüglich sämtlichen Streitparteien zu übergeben.

6. Der Schiedsspruch wird nur veröffentlicht, wenn es die Kammer mit Zu- stimmung der Streitparteien beschließt.

Artikel 35

1. Der vorschriftsgemäß verlesene und zugestellte Schiedsspruch entscheidet die Streitigkeit endgültig.

2. Der Schiedsspruch hat nur für die Streitparteien und den betreffenden Streit- fall Rechtskraft.

3. Die Streitparteien haben den Schiedsspruch unverzüglich nach Treu und Glau- ben durchzuführen, sofern die Kammer für die Durchführung ihres Entscheids oder eines Teils desselben nicht eine Frist angesetzt hat.

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Sdrweizerisdner Vertragsentwurf zur friedlichen Streitbeilegung 423

Artikel 36 Steht die Durchführung eines Schiedsspruches im Widerspruch zu einem Ent-

scheid oder einer Maßnahme einer gerichtlichen oder andern Behörde einer Streit- partei und können nach dem innerstaatlichen Recht dieser Partei die Folgen dieses Entscheids oder dieser Maßnahme nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so bestimmt die den Schiedsspruch fällende Kammer Art und Umfang des der geschädigten Streitpartei zu gewährenden Schadenersatzes.

Artikel 37 1. Falls eine der Streitparteien nicht vor der Kammer erscheint oder es unter-

läßt, ihre Sache zu vertreten, kann die andere Streitpartei die Kammer ersuchen, gemäß ihren Anträgen zu entscheiden.

2. Die Kammer hat einen entsprechenden Schiedsspruch zu fällen, vorausge- setzt, daß sie sich ihrer Zuständigkeit vergewissert hat und der Entscheid sachlich und rechtlich begründbar ist.

Artikel 38 Ein Schiedsspruch kann innert Monatsfrist nach seiner Bekanntgabe von der

zuständigen Kammer, sei es aus eigener Initiative, sei es auf Begehren einer Streit- partei, hinsichtlich allfälliger Schreib-, Rechnungs- oder anderer offensichtlicher Fehler vergleichbarer Art berichtigt werden.

Artikel 39 1. Sind sich die Streitparteien in der Auslegung eines Schiedsspruches nicht

einig, so kann sich jede von ihnen innert Monatsfrist nach Bekanntgabe des Schiedsspruches an die zuständige Kammer wenden, welche den Streitparteien Sinn und Tragweite des Schiedsspruches verbindlich zu erläutern hat.

2. Die Kammer hat ihren Auslegungsentscheid spätestens innert Monatsfrist nach Einreichung eines entsprechenden Begehrens den Streitparteien zukommen zu lassen. Die Durchführung des Schiedsspruches wird bis zu diesem Zeitpunkt auf- geschoben.

Artikel 40 1. Jede Streitpartei kann die Revision eines Schiedsspruches verlangen, wenn ihr

nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die in der Lage gewesen wäre, auf den Schiedsspruch entscheidenden Einfluß auszuüben. Die Tatsache darf jedoch bei Fällung des Schiedsspruches weder der Kammer noch der betreffenden Streitpartei bekannt gewesen und dk betreffende Streitpartei dafür nicht verantwortlich sein.

2. Das Revisionsbegehren ist spätestens innert sechs Monaten nach Bekanntwer- den der Tatsache und in jedem Fall nicht später als zehn Jahre nach der Verkün- dung des Schiedsspruches an das Sekretariat des Schiedsgerichts zuhanden des Prä- sidenten einzureichen. Das Sekretariat unterrichtet unverzüglich die andere Streit- partei (die anderen Streitparteien) über das Begehren.

3. Der Präsident beruft zur Behandlung des Revisionsbegehrens unverzüglich die für den Schiedsspruch zuständige Kammer ein. Ist das nicht mehr möglich, so steht es jeder Streitpartei frei zu verlangen, daß gemäß den Bestimmungen des vorlie- genden Vertrags eine neue Kammer bestellt wird.

4. Die Kammer hat zuerst über die Zulässigkeit der Revision zu befinden. Sie kann auf Antrag einer Streitpartei den Vollzug des zu revidierenden Schiedsspru- ches aufschieben und die ihr für die Dauer des Revisionsverfahrens erforderlich er- scheinenden vorsorglichen Maßnahmen anordnen.

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424 Urkunden

Artikel 41 Jede Streitpartei kann die Rechtskraft eines Schiedsspruches aus einem oder meh-

reren der f olgendne Gründe bestreiten : a) Kompetenzüberschreitung der Kammer; b) Korruption eines Mitglieds der Kammer; c) schwere Verstöße gegen grundlegende Verfahrensregeln, einschließlich des Feh-

lens der Begründung des Schiedsspruches.

Artikel 42 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in den Fällen von Artikel 41 a und c innert

einem Monat nach Bekanntgabe des Schiedsspruches, im Fall von Artikel 41 b innert 6 Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruches an das Sekretariat des Schiedsgerichts zuhanden des Präsidenten einzureichen.

2. Das Sekretariat informiert unverzüglich die andere Streitpartei (die andern Streitparteien) über die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde.

3. Der Präsident des Schiedsgerichts oder, falls dieser verhindert oder von einer der Streitparteien ernannt worden ist oder sonst Mitglied jener Kammer war, deren Schiedsspruch angefochten wird, das ranghöchste Mitglied des Schiedsgerichts, für das keine Hinderungsgründe gelten, bestellt für die Behandlung der Nichtig- keitsbeschwerde unverzüglich eine besondere Kammer.

4. Dieser Kammer gehören neben dem Präsidenten oder seinem gemäß Absatz 3 handelnden Stellvertreter, der den Vorsitz führt, zwei oder vier weitere Mitglie- der des Schiedsgerichts an, die, mit Ausnahme der von den Streitparteien er- nannten Mitglieder, nicht bereits Mitglied jener Kammer waren, deren Schieds- spruch angefochten wird.

Artikel 43 1. Die für die Nichtigkeitsbeschwerde zuständige Kammer hat ihren Entscheid

spätestens innert drei Monaten nach ihrer Bestellung zu fällen. Diese Frist kann mit Zustimmung der Streitparteien verlängert werden.

2. Falls die Nichtigkeit des Schiedsspruches anerkannt wird, beruft der Präsi- dent unverzüglich die für diesen Schiedsspruch verantwortliche Kammer zur erneu- ten Behandlung der Streitigkeit ein. Ist das nicht mehr möglich, so steht es jeder Streitpartei frei, zu verlangen, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags eine neue Kammer bestellt wird.

3. Die für die Nichtigkeitsbeschwerde zuständige Kammer kann auf Antrag einer Streitpartei den Vollzug des angefochtenen Schiedsspruches aufschieben und die ihr für die Dauer des Nichtigkeitsverfahrens erforderlich erscheinenden vor- sorglichen Maßnahmen anordnen.

Artikel 44 1. Es steht den Streitparteien jederzeit frei, ein beim Schiedsgericht hängiges

Verfahren durch einen in der Streitfrage zustande gekommenen Vergleich zu be- enden.

2. Die Kammer nimmt den Vergleich zu Protokoll. Wenn die Streitparteien es im gemeinsamen Einvernehmen verlangen, kann die Kammer den Vergleich in Form eines Schiedsspruches kleiden.

Kapitel IV

Allgemeine Bestimmungen Artikel 45

1. Kommission und Schiedsgericht haben ihren ständigen Sitz im Haag.

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Schweizerischer Vertragsentwurf zur friedlichen Streitbeilegung 425

2. Sofern die Mitglieder der Kammern mit Zustimmung der Streitparteien nicht etwas anderes beschließen, treten sie am ständigen Sitz der Kommission und des Schiedsgerichts zusammen.

Artikel 46 Kommission und Schiedsgericht treten innert Monatsfrist nach ihrer Bestellung

an ihrem ständigen Sitz zu getrennten Tagungen zusammen, um folgende Ge- schäfte zu erledigen: a) Wahl des Präsidenten; b) Festlegung des Reglements; c) Entgegennahme der Erklärungen ihrer Mitglieder gemäß Artikel 7 Absatz 4 und

Artikel 21 Absatz 4; d) Bestellung des ständigen Sekretariats; e) allfällige weitere Angelegenheiten.

Artikel 47 1. Die Réglemente der Kommission und des Schiedsgerichts haben die Verfah-

rensregeln, das Pflichtenheft des ständigen Sekretariats sowie die übrigen notwen- digen organisatorischen Vorschriften zu erhalten.

2. Bei der Festlegung ihrer Réglemente haben Kommission und Schiedsgericht die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags zu beachten und sich nach Möglich- keit an die einschlägigen internationalen Texte zu halten.

Artikel 48 1. Die ständigen Sekretariate haben ihren Sitz am ständigen Sitz der Kommis-

sion und des Schiedsgerichts. 2. Die Kommission, beziehungsweise das Schiedsgericht, ernennt einen ständigen

Sekretär und seinen Stellvertreter, welche vollamtlich tätig sind. Das übrige Perso- nal des ständigen Sekretariats der Kommission, beziehungsweise des Schiedsgerichts, wird, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den betreffenden Präsidenten, durch den ständigen Sekretär angestellt.

3. Kommission und Schiedsgericht können auch ein gemeinsames Sekretariat be- stellen. Sie können auch das internationale Büro des Ständigen Schiedshofes mit den Sekretariatsaufgaben betrauen.

4. Das Sekretariat dient der Kommission und dem Schiedsgericht als Kanzlei. Es vermittelt die vorgesehenen Mitteilungen, hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungsgeschäfte.

Artikel 49 1. Wahlen, Ernennungen und Beschlüsse der Kommission und des Schiedsgerichts,

einschließlich der Revision der Réglemente, bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsiden- ten doppelt.

2. Die Beschlüsse der Kammern bedürfen: a) bei Verfahrensfragen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder,

bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt; b) bei den andern Fragen der Mehrheit der Stimmen sämtlicher der Kammer an-

gehörenden Mitglieder. 3. Die Frage, ob es sich in einem konkreten Fall um eine Verfahrensfrage han-

delt, ist ihrerseits von den Kammern als Verfahrensfrage zu behandeln.

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426 Urkunden

Artikel 50 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Kommission

oder des Schiedsgerichts entscheidet die für die Behandlung der betreffenden Streit- frage bestellte Kammer. Sie hat sich dabei an die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags zu halten.

Artikel 51

1. Der Verzicht auf die Durchführung oder Weiterführung eines eingeleiteten Verfahrens ist nur mit Zustimmung sämtlicher Streitparteien möglich.

2. Hat die zur Beilegung der betreffenden Streitigkeit zuständige Kammer ihre Arbeit bereits aufgenommen, so nimmt sie den Verzicht zu Protokoll.

Artikel 52

1. Die offiziellen Sprachen der Kommission und des Schiedsgerichts sowie ihrer Kammern sind Englisch und Französisch.

2. Auf Begehren einer Streitpartei kann eine Kammer auch weitere Sprachen als zulässig erklären. In diesem Fall hat die betreffende Partei sämtliche entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Artikel 53

1. Die Mitglieder der Kommission und des Schiedsgerichts, allfällige andere Mit- glieder einer Kammer sowie die Sekretäre der Kommission und des Schiedsgerichts und ihre Stellvertreter genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit diploma- tische Immunitäten und Privilegien.

2. Die Agenten, Rechtsbeistände und Sachverständigen der Streitparteien ge- nießen die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Immunitäten und Privi- legien.

Artikel 54

1. Die Mitglieder der Kommission und des Schiedsgerichts sowie andere Mit- glieder einer Kammer erhalten für die Zeit, in welcher sie in dieser Funktion tätig sind, eine Entschädigung.

2. Die Entschädigungen der Mitglieder für Tätigkeiten im Plenum der Kom- mission oder des Schiedsgerichts werden auf einer Konferenz der diplomatischen Vertreter aller Hohen Vertragsparteien im Haag festgelegt. Diese Konferenz be- stimmt auch die Gehälter der Mitglieder des Sekretariats.

3. Die Entschädigungenn für die Mitglieder einer Kammer werden von den Streitparteien festgelegt. Können sich diese nicht einigen, entscheidet ebenfalls die Konferenz der diplomatischen Vertreter aller Hohen Vertragsparteien im Haag.

4. Die obigen Entschädigungen und Gehälter sollen von jeglicher Steuer befreit sein.

Artikel 55 1. Die ordentlichen Kosten der Kommission und des Schiedsgerichts werden von

den Hohen Vertragsparteien im Verhältnis ihrer für die Vereinten Nationen gel- tenden Beitragsquoten getragen.

2. Die durch einen unterbreiteten Streitfall der Kommission oder dem Schieds- gericht entstehenden Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen ge- tragen.

3. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Kosten.

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Schweizerischer Vertragsentwurf zur friedlichen Streitbeilegung ^ζγ

Kapitel V

Schlußbestimmungen

Artikel $6 Zum vorliegenden Vertrag können keine Vorbehalte erklärt werden.

Artikel 57 1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Durchführung des vor-

liegenden Vertrags können von jeder Hohen Vertragspartei gemäß den Bestimmun- gen dieses Vertrags dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

2. Sofern sich eine solche Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit einem laufenden Schiedsverfahren ergibt, ist die betreffende Kammer auch für die Ent- scheidung dieser Meinungsverschiedenheit zuständig. Sie hat das laufende Verfah- ren bis zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit auszusetzen.

3. Sofern sich eine solche Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren vor der Kommission ergibt, hat die betreffende Kammer die- ses Verfahren auszusetzen, bis die Meinungsverschiedenheit durch das Schiedsgericht entschieden ist.

Artikel 58 1. Jede Hohe Vertragspartei sowie die Kommission und das Schiedsgericht kön-

nen Änderungen zum vorliegenden Vertrag vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird der Verwahrerregierung übermittelt, die ihn allen Ho- hen Vertragsparteien zuleitet. Darauf lädt die Verwahrerregierung auf Antrag von mindestens einem Drittel der Hohen Vertragsparteien sämtliche Hohen Ver- tragsparteien zu einer Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags ein.

2. Die Änderungen treten für sämtliche Vertragsparteien in Kraft, a) wenn zwei Drittel der an der Änderungskonferenz anwesenden Staaten ihnen zugestimmt haben und sie außerdem b) durch zwei Drittel sämtlicher Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsmäßigen

Bestimmungen ratifiziert worden sind.

Artikel 59 1. Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kün-

digung ist der Verwahrerregierung ein Jahr im voraus mitzuteilen. Diese hat un- verzüglich sämtliche andern Hohen Vertragsparteien davon in Kenntnis zu setzen.

2. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist können gegen die ausscheidende Hohe Vertragspartei noch Verfahren gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags ange- strebt werden. Alle beim Ausscheiden einer Hohen Vertragspartei hängigen Ver- fahren nehmen ihren Fortgang.

Artikel 60 1. Dieser Vertrag liegt für alle Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa sowie für alle jene internationalen Organisationen, deren Teilnehmerkreis sich auf dieselben Staaten beschränkt, zur Unterzeichnung auf. Wer von den betreffenden Staaten oder Organisationen den Vertrag nicht vor seinem gemäß Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation beziehungsweise der Genehmigung durch die unterzeichneten Staaten oder Organisationen. Die Ratifikations-, Geneh- migungs- oder Beitrittsurkunden sind bei der Regierung des Staates ... zu hinter- legen, die hiermit zur Verwahrerregierung bestimmt wird.

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428 Urkunden

3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald ihn dreiundzwanzig Unterzeichnerstaaten ratifiziert haben und die entsprechenden Urkunden hinterlegt worden sind. Für Staaten oder Organisationen, deren Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt wird, tritt er am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

4. Die Verwahrerregierung unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und -Organi- sationen sowie beigetretenen Staaten und Organisationen unverzüglich über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Ge- nehmigungs- oder Beitrittsurkunde, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und über Zeitpunkt und Inhalt sonstiger Mitteilungen und Anträge.

5. Dieser Vertrag wird von der Verwahrerregierung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 61

Dieser Vertrag, dessen Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Verwahrerregierung hinterlegt. Diese übermittelt den Regie- rungen der Unterzeichnerstaaten oder beigetretenen Staaten sowie den zuständigen Stellen der Unterzeichnerorganisationen oder beigetretenen Organisationen gehörig beglaubigte Abschriften.

Konvention zum Verbot militärischen und anderen feindseligen Gebrauchs umweltverändernder Techniken

vom Dezember 1976*)

CONVENTION ON THE PROHIBITION OF MILITARY OR ANY OTHER HOSTILE USE OF ENVIRONMENTAL

MODIFICATION TECHNIQUES

The States Party to this Convention, Guided by the interest of consolidating peace, and wishing to contribute to the

cause of limiting the arms race, and of bringing about general and complete disarmament under strict and effective international control, and of saving man- kind from the danger of using new means of warfare,

Determined to continue negotiations with a view to achieving effective progress towards further measures in the field of disarmament,

*) Abdruck nach: International Legal Materials Vol. XVI No. 1 (January 1977) S. 90 ff. - Urtext: arabisch, chinesisch, englisch, französisch, russisch und spa- nisch mit Gleichwertigkeit. - Die Konvention ist bis zum 31. Mai 1977 von 34 Staaten, darunter - bis auf China - alle Großmächte und auch die Bundes- republik Deutschland, unterzeichnet worden (vgl. UNO-Chronique Vol. XVI No. 6, Juin 1977, S. 22). Das Abkommen tritt nach Hinterlegung der zwanzig- sten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Es findet seine Grundlage in den dem Abrüstungsausschuß der Vereinten Nationen vorgelegten gleichlauten- den Textentwürfen der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion sowie in der Empfehlung der Generalversammlung (31/72) vom 10. 12. 1976 (angenommen mit 96 Stimmen bei 8 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen, dazu International Legal Materials aaO. S. 88/89) 2ur Unterzeichnung und Ratifikation durch die Mit- gliedstaaten; dazu Bericht Klein, oben S. 393, 1. Absatz.

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