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Schuldrecht. AT.Rechtskunde, Agnes-Karll-Schule, 03.2009
Einführung
• Teil des Privatrechts
• §§ 242 - 432 BGB
• regelt Schuldverhältnisse
• Recht von einer anderen Person eine Leistung zu verlangen (Anspruch)
Schuldverhältnis
• „Unter einem Schuldverhältnis versteht man ein Rechtsverhältnis, in dem sich mindestens zwei Personen in der Weise gegenüberstehen, dass sie einander zu einer Leistung berechtigt und verpflichtet sind.“
Zustandekommen
• entweder durch Rechtsgeschäft (meistens Vertrag) oder Gesetz
• Angebot und Annahme (145 ff.)
• „gegenseitige Verträge“
• damit gegenseitige Ansprüche
• Bsp: Kaufvertrag, 433
Vertragsfreiheit
• geregelt in 311
• Abschlussfreiheit
• kein Zwang auf Abschluss
• Gestaltungsfreiheit
• Verträge sind abänderbar, solange das nicht verboten ist
Einschränkungen
• bei Abschlussfreiheit
• Bsp: 566: Kauf bricht nicht Miete
• Bsp: 631a: Rechte/Pflichten bei Betriebsübergang
• Bsp: 6 EnWg, Versorgungsunternehmen, Pflicht zum Abschluss
• Bsp: 5 II PfVersG, Abschluss einer PKW Pflichtversicherung
AGB
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Bedingungen, die Einverständnis des anderen Vertragspartners erfordern
• nicht 134 (gesetzliches Verbot) oder 138 (gute Sitten)
• dienen häufig dazu, Rechte einzuschränken oder auszuschließen
AGB II
• werden nur Bestandteil,
• wenn darauf hingewiesen wird, diese aushängen oder mitgeliefert werden und
• der andere damit einverstanden ist.
• Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders
Haustürgeschäfte
• sind Geschäfte, die in der Privatwohnung, Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei Kaffeefahrten abgeschlossen werden
• Verbraucher bei einem Vertragsschluss mit einem Unternehmer Widerrufsrecht nach 355 innerhalb von 2 Wochen zu
• Folge: An WE nicht mehr gebunden
Fernabsatzverträge
• ebenfalls Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer
• über Tele- oder Mediendienste
• Widerruf- und Rückgaberecht innerhalb von 2 Wochen
• Eigenschaftsirrtum nach 119 I 2.Var.
• bis 50€ Porto muss Kunde selber tragen
Hauptleistungspflicht
• bei Behandlungsvertrag, 611
• Behandlung
• Pflege
• bei Kaufvertrag, 433
• Kaufpreiszahlung
• Abnahme der Sache
Nebenleistungspflichten
• selbstständige
• dient der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht
• Anzeige-, Auskunfts- oder Rechenschaftspflicht
• einklagbarer Anspruch
Nebenleistungspflicht II
• unselbstständige
• kein selbstständiger, einklagbarer Anspruch
• Rücksichtnahmepflichten wie Fürsorge- und Obhut, Treue, Mitwirkung und Aufklärung
• dienen dem Schutz der Person und des Vermögens der anderen Partei
nachvertragliche Nebenleistungspflichten• Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach
Beendigung eines Dienstverhältnisses
• Konkurrenz und Wettbewerbsverbot
• Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Beendigung der Behandlung (BGHZ 85, 351)
• allgemeine Regel: 241 II
Schutzpflichten
• Pflicht sich so zu verhalten, dass die andere Partei nicht im Eigentum, Leben, Gesundheit oder sonstigen beeinträchtigt wird
• keine falsche Verabreichung von Medikamenten
• sonst Schadensersatzpflichtig
Leistung...
• Gegenstand
• Stück- oder Gattungsschuld
• Ort
• Hol- (269), Bring- oder Schickschuld
• Zeit
• sofort (271) oder Vereinbarung
Beendigung• Erfüllung durch Leistung (362)
• Erbringung der geschuldeten Leistung
• Annahme an Erfüllungs statt (364)
• Annahme einer anderen Leistung als der geschuldeten
• Aufrechnung (398)
• Tilgung einer Forderung durch Ausgleich mit einer Gegenforderung
Leistungsstörungen1. Der Schuldner erbringt die Leistung später
als vereinbart, also nicht rechtzeitig: Verzug
2. Der Schuldner ist überhaupt nicht in der Lage die Leistung zu erbringen: Unmöglichkeit
3. Der Schuldner erbringt die Leistung pünktlich, erfüllt aber schlecht: Schlechterfüllung
Schuldnerverzug
• Anspruchsgrundlage für Ersatz vom Verzögerungsschaden: § 280 I, II iVm § 286• Schuldverhältnis (280 Abs. 1)
• Pflichtverletzung des Schuldner• Fälligkeit der Leistung (271)• Mahnung (286 I 1 oder 286 II Nr. 1)• Nichtleistung (286 I 1)
• Vertretenmüssen (280 I 2 iVm 276)• Verzögerungsschaden beim Gläubiger (280 I)
• Rechtsfolge: 280 iVm 249: Ersatz Schaden
Vertragshaftung
• Anspruchsgrundlage Krankenhausaufnahmevertrag
• 280 I, III, 281
• Anspruchsvoraussetzungen
• Vorliegen ärztlicher Behandlungsvertrag oder Pflegevertrag (meist beides)
• Nicht-/Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten von vetraglichen oder organisatorischen Haupt-/Nebenpflichten
Vertragshaftung II• Das Krankenhaus verletzt Hauptleistungspflichten bei
ärztlichen oder pflegerischen Behandlung (= Vorliegen eines ärztlichen oder pflegerischen Behandlungsfehlers):
• Verletzung für eigenes Verhalten / Erfüllungsgehilfen.
• Der Patient muß das Vorliegen der Hauptpflichtverletzung nachweisen.
• Erst dann: Vertretenmüssen des Arztes/Pflegepersonals vermutet.
• Verletzung sonstiger Pflichten (medizinische und pflegerische Qualitätsstandards) richtet sich nach anderen Kriterien
Vertragshaftung III
• Schadenseintritt
• Kausalität Sorgfaltspflichtverletzung - Schaden (Patient = Mitursächlichkeit beweisen).
• Rechtswidrigkeit der Hauptleistungspflichtverletzung (wird indiziert).
• Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) und Nicht-Vertreten-müssen (§ 280 BGB)
Vertragshaftung IV
• Liegt die Pflichtverletzung vor, dann müssen der Arzt oder das Pflegepersonal darlegen, daß diese nicht von ihm zu vertreten sind. Zu Vertreten sind nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (Pat. muß beweisen).
• Aber: Verschuldenszurechnung kann auch entfallen bei Nicht-Vertreten-Müssen nach § 280 BGB; Arzt muß Vermutung widerlegen (Beweislastumkehr ! zugunst. Patient)