Salzburger Landesrechnungshof
Bericht
über den
Gemeindeausgleichsfonds
November 2011
003-3/140/5-2011
Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
Kurzfassung
Der Gemeindeausgleichsfonds (GAF) umfasst die Mittel, die den Gemeinden des Lan-
des Salzburg nach dem Finanzausgleichsgesetz zustehen. Im Jahr 2010 förderte der
Fonds die Gemeinden mit rund 71 Mio. Euro.
Abgewickelt wird die Förderung vom Referat Gemeindefinanzen, das dabei Richtlinien
anzuwenden hat. Projekte der Gemeinden werden grundsätzlich mit Sockelbeträgen
gefördert, zusätzliche Kriterien - wie die finanzielle Lage einer Gemeinde - bewirken Zu-
und Abschläge. Die Richtlinien unterstützen die transparente und rasche Verteilung der
GAF-Mittel. Klare Kriterien ermöglichen eine weitgehende Gleichbehandlung der Ge-
meinden. Für die Antragstellung, Prüfung und Entscheidung gelten verbindliche Zeit-
räume, was die Arbeit aller Beteiligten erleichtert. Die Förderungen sind nach verbind-
lichen Verfahren zu berechnen und zu verteilen.
Mehrere EDV-Lösungen helfen, die Richtlinie einfach und schnell umzusetzen. Verwal-
tungsabläufe wurden vereinfacht und Verfahren beschleunigt. So können die Gemein-
den etwa über Internet die Förderhöhe für ihre Projekte berechnen und wichtige Infor-
mationen abrufen. Seit Jänner 2011 können die Gemeinden ihre Förderanträge samt
Unterlagen auch elektronisch einbringen, was bereits bei mehr als einem Drittel der An-
träge genutzt wurde.
Das Referat Gemeindefinanzen wickelte die Förderungen grundsätzlich entsprechend
den Richtlinien ab. Das Referat handelte transparent und rasch, was die Planungs-
sicherheit vor allem für die Gemeinden deutlich erhöhte. In mehreren Fällen dokumen-
tierte das Referat die Berechnung der Förderhöhe allerdings so, dass dies nur mit zu-
sätzlichen Informationen durch die Sachbearbeiter nachvollziehbar war.
Das zuständige Mitglied der Landesregierung erteilte dem Referat Gemeindefinanzen in
den Jahren 2007 bis 2010 jährlich mehrmals Aufträge. Diese betrafen vor allem Förde-
rungen für Infrastrukturmaßnahmen und für zusätzliche Baukosten. Der LRH bemän-
gelt, dass auch Aufträge erteilt wurden, Förderungen in einer Höhe auszuzahlen, wie
sie in Härtefällen üblich sind, ohne dass eine Härtefallprüfung erfolgt ist.
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Weiters enthält der Bericht folgende Empfehlungen:
Die Abteilung 11 soll mit GAF-Mitteln geförderte Projekte sowie die Einhaltung von
Förderbedingungen stichprobenweise detailliert prüfen. Dabei sollte auch das für
Gemeindeprüfungen zuständige Referat tätig werden.
Die Aussagekraft der mittelfristigen Finanzplanung soll durch schriftliche
Erläuterungen der Planungsprämissen erhöht werden.
Ab dem Jahr 2012 soll die Strukturhilfe für alle Gemeinden an Hand der aktuellen
Bevölkerungszahl berechnet werden.
Die im Prüfformular für Härtefälle enthaltenen Berechnungen sollen durch schrift-
liche Erläuterungen ergänzt werden.
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Inhaltsverzeichnis
1. ............................................................................................5 Vorbemerkungen
1.1. ............................................................................................ 5 Umfang der Prüfung
1.2. .................................................................................................... 5 Berichtsaufbau
2. .................................................................................6 Gesetzliche Grundlagen
3. ................................................................................7 Inhalt der GAF-Richtlinie
3.1. ............................................................................................................. 7 Überblick
3.2. ......................................................................................................... 8 Grundsätze
3.3. .......................................................................................................... 14 Verfahren
3.4. ................................................................................... 16 Sonstige Bestimmungen
4. .......................................................................................17 EDV-Unterstützung
5. .......................................................................................20 Gebarung des GAF
5.1. ................................................................................................. 20 Kassenbestand
5.2. .................................................................................................. 22 Finanzplanung
5.3. ................................................................................................... 23 Auszahlungen
5.3.1. .................................................................................. 24 Allgemeine Quote
5.3.2. .................................................... 25 Strukturhilfe und Haushaltsausgleich
6. ..............................................................................................28 Prüfergebnisse
6.1. ...................................................................................................... 28 Allgemeines
6.2. ......................................................................... 31 Härtefälle und Ressortaufträge
6.3. ................................................................................................. 37 Bauprogramme
7. ..........................................................................................................38 Anhang
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1. Vorbemerkungen
1.1. Umfang der Prüfung
(1) Die Prüfung des Gemeindeausgleichsfonds (GAF) ist im Prüfplan des
Landesrechnungshofes (LRH) für das Jahr 2011 enthalten. Geprüft wurde die Vertei-
lung der Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände im Zeitraum
2006 bis 2010; Schwerpunkt der Prüfung bildete die Verteilung der Bedarfszuweisungen
in den Jahren 2008 bis 2010.
Im geprüften Zeitraum war Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer für
Gemeindeangelegenheiten im Allgemeinen und die Verteilung der GAF-Mittel im Be-
sonderen ressortzuständig.
1.2. Berichtsaufbau
(1) Vom Landesrechnungshof festgestellte Sachverhalte sind mit „(1)“ und deren
Bewertungen samt allfälliger Empfehlungen mit „(2)“ gekennzeichnet. Bewertungen
und Empfehlungen werden zusätzlich durch Schattierung hervorgehoben.
Die zusammenfassende Gegenäußerung der Landesverwaltung - für diese abgegeben
vom Amt der Salzburger Landesregierung - wird kursiv dargestellt und ist mit „(3)“
kodiert. Die vollständige Gegenäußerung ist dem Bericht als Anlage angeschlossen.
Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätzlich für
Frauen und Männer. Um den Bericht übersichtlich zu gestalten, wurden Zahlen fallweise
gerundet.
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2. Gesetzliche Grundlagen
(1) Die Verteilung der Finanzmittel zwischen Bund, Land und Gemeinden wird im
Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt. Die Geltungsdauer des derzeit gültigen FAG
2008 umfasste ursprünglich den Zeitraum 2008 bis 2013. Im Jahr 2011 wurde das Ge-
setz geringfügig geändert und seine Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2014 verlän-
gert1.
Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden in zwei Stufen
an die Gemeinden der Bundesländer verteilt. Wichtigstes Verteilungskriterium ist dabei
die Einwohnerzahl. Diese wird nach einem „abgestuften Bevölkerungsschlüssel“ bei
größeren Gemeinden stärker gewichtet als bei kleineren; begründet wird diese Vor-
gangsweise mit überörtlichen Leistungen und höheren Kosten größerer Gemeinden. In
der ersten Stufe werden neun Ländertöpfe gebildet. In der zweiten Stufe werden diese
Ländertöpfe auf die einzelnen Gemeinden jedes Landes verteilt. Davor werden 12,7 %
ausgeschieden und für Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände an
die Länder überwiesen2. Entsprechend dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 können
die Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichge-
wichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Aus-
gleich von Härten bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen gewährt werden3.
Im Bundesland Salzburg werden die Mittel, die den Gemeinden und Gemeindever-
bänden nach dem FAG zustehen, im Gemeindeausgleichsfonds (GAF) zusammenge-
fasst. Der GAF ist ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Mittel werden
entsprechend der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vom Referat
„Gemeindefinanzen“ verwaltet. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren im Referat fünf Mitar-
beiter im Ausmaß von vier Vollzeitäquivalenten mit der Abwicklung der Bedarfszuwei-
sungen befasst. Die Tätigkeit des Referates umfasste auch die Abwicklung weiterer
Zahlungen an die Gemeinden wie etwa die Ermittlung der Ertragsanteile an den ge-
meinschaftlichen Bundesabgaben und Finanzzuweisungen nach § 21 FAG.
1 Siehe Bundesgesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
und des Bundesfinanzgesetzes 2011, BGBl I 56/2011. 2 Diese Definition gilt seit Inkrafttreten des FAG 2005. 3 Siehe § 12 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl 45/1948.
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3. Inhalt der GAF-Richtlinie
3.1. Überblick
(1) Für die Verteilung der Mittel des GAF gelten Richtlinien, die von der Salzburger Landes-
regierung beschlossen werden. Mit 1. Jänner 2006 setzte die Landesregierung eine
neue GAF-Richtlinie in Kraft, die erstmals klare Kriterien für die Höhe der Bedarfszuwei-
sungen mit verbindlichen Verfahren für deren Verteilung verknüpften. Die Richtlinie sah
auch verbindliche Zeiträume für die Antragstellung, Prüfung und Entscheidung vor. Mit
1. Oktober 2008 wurde diese Richtlinie geringfügig geändert; insbesondere wurden die
Baukostenobergrenzen erhöht4.
Hauptgründe für die Einführung einer neuen GAF-Richtlinie waren der Wunsch nach
mehr Transparenz bei der Berechnung der Förderhöhe sowie die Tatsache, dass die
Zahl unerledigter „Altanträge“ bis zum Jahr 2005 auf rund 450 Anträge angewachsen
war und ein Bauvolumen von rund 190 Mio. Euro erreicht hatte.
Noch vor dem Inkrafttreten der neuen GAF-Richtlinie erstellte das Referat „Gemeinde-
finanzen“ einen Prioritätenkatalog. Die vorhandenen GAF-Mittel wurden in den Jahren
2006 bis 2008 auf die dringendsten Fälle - rund ein Viertel der Altanträge - verteilt. Der
überwiegende Teil der „Altanträge“ wurde noch im Jahr 2006 abgelehnt.
(2) Der LRH sieht es positiv, dass die unerledigten „Altanträge“ der Gemeinden, deren Zahl
bis zum Jahr 2005 auf rund 450 angewachsen war, bis zum Jahr 2008 geordnet abge-
wickelt wurden.
(3) Die geprüfte Stelle ergänzt, dass der GAF unabhängig von den GAF-Richtlinien durch
eine konzertierte Aufarbeitungsaktion konsolidiert worden sei. Die Einführung der Richt-
linien habe die Liquidität und Handlungsfähigkeit des GAF nachhaltig sichergestellt; die
Finanzierung der Vorhaben der Gemeinden sei dadurch exakt berechenbar, planbar,
transparent und nachvollziehbar. Die Richtlinien seien auch erstellt worden, um einen
Ausgleich zwischen finanzschwächeren und -stärkeren Gemeinden sicherzustellen. Die
hohe Treffsicherheit gewährleiste einen konzentrierten und zielgerichteten Mitteleinsatz
für Investitionen in die kommunale Infrastruktur.
4 Die seit 1.10.2008 geltenden Richtlinien können unter http://www.salzburg.gv.at/doc-gaf-richtlinien.doc eingesehen werden.
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3.2. Grundsätze
(1) Die im geprüften Zeitraum geltenden Richtlinien sehen für die Verwendung der GAF-
Mittel sieben Kategorien (Quoten) vor. Die den jeweiligen Quoten zugewiesenen Mittel
sind gegenseitig deckungsfähig.
Die geltende GAF-Richtlinie sieht folgende sieben Quoten vor:
1. „Allgemeines“
Finanziert werden aus der „Allgemeinen Quote“ vor allem Baumaßnahmen an Straßen
und Brücken mit den Funktionsmerkmalen einer Gemeindestraße, Kostenanteile der
Gemeinden zu Bundes- und Landesstraßen, Friedhöfe inklusive Aufbahrungshallen,
Neubau, Erweiterung und Sanierung von Gemeindeämtern, Jugendeinrichtungen, Maß-
nahmen im Energiebereich, Bauhöfe, interkommunale Projekte und sonstige infrastruk-
turelle Maßnahmen. Weiters werden Projekte der Stadt Salzburg pauschal gefördert.
Die allgemeine Quote wird nach der GAF-Richtlinie nicht nur aus den Ertragsanteilen an
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gespeist, sondern auch aus den Zinsen aus
der Veranlagung der GAF-Mittel.
2. „Schulbauten und Kinderbetreuungseinrichtungen“
Unter diesem Titel werden vor allem der Neubau, die Erweiterung und Sanierung von
Pflichtschulen und Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grundlage mehrjähriger Baupro-
gramme gefördert. Diese Programme werden in Abstimmung mit den jeweiligen Fach-
bereichen der Landesverwaltung erstellt. Darüber hinaus werden Schulen und Kinder-
gärten auch außerhalb der Bauprogramme gefördert. Für den Neubau von Kindergärten
gelten Baukostenobergrenzen, abhängig von der Anzahl und Art der Gruppen.
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3. „Feuerwehrhäuser und Rettungseinrichtungen“
Gefördert werden unter diesem Titel vor allem Neubauten und die Erweiterung und
Sanierung von Feuerwehrhäusern auf der Grundlage von mehrjährigen Baupro-
grammen. Diese Programme werden im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrver-
band erstellt. Auch hier gelten Baukostenobergrenzen. Weiters werden Feuerwehr-
drehleitern und Stellplätze für Rotkreuz-Fahrzeuge sowie sonstige Einrichtungen nach
dem Salzburger Rettungsgesetz gefördert.
4. „Seniorenheime“
Der Neubau, die Erweiterung und Sanierung von Seniorenheimen und Heimen nach
dem Standard der Hausgemeinschaft werden in Abstimmung mit den Fachbereichen in
der Landesverwaltung gefördert. Bei der Förderung gelten Obergrenzen für die Bau-
kosten und Nutzflächen.
5. „Überörtliche Aufgaben“
Diese Mittel werden pauschal eingesetzt: Die Landeshauptstadt Salzburg erhält unter
diesem Titel 10 % der GAF-Mittel, 5 % der GAF-Mittel dienen dazu, die Abgangs-
deckung für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen mitzufinanzieren.
Jeweils 3 % der GAF-Mittel werden als Beiträge der Gemeinden zum Verkehrsverbund
sowie als Beiträge nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des
ländlichen Straßennetzes verwendet.
6. „Strukturhilfe“
Diese Mittel werden dazu eingesetzt, für jede Gemeinde eine Kopfquote aus Steuerkraft
und Strukturhilfe von mindestens 82 % des Landesdurchschnitts zu erreichen.
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7. „Haushaltsausgleich“
Gemeinden, die den ordentlichen Haushalt aus eigener Kraft nicht ausgleichen können,
erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Haushaltsausgleich.
Die GAF-Einnahmen verteilen sich gemäß der geltenden Richtlinie folgendermaßen auf
die einzelnen Quoten:
QuoteAllgemeine 44 % Fixanteil Stadt 17 %Schulbauten/Kinderbetreuungseinrichtungen 22 %Überörtliche Aufgaben 21 % Fixanteil Stadt 10 %Strukturhilfe und Haushaltsausgleiche 6 %Seniorenheime 5 %Feuerwehrhäuser und Rettungseinrichtungen 2 %Summe 100 % 27%
Einteilung der Quoten
Insgesamt 38 % der GAF-Einnahmen werden gemäß der Richtlinie pauschal verteilt:
Die Landeshauptstadt Salzburg erhält einen fixen Anteil von 27 % der Einnahmen5.
11 % der GAF-Einnahmen stehen aus der Quote für überörtliche Ausgaben für Ab-
gänge von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen (5 %), den Ver-
kehrsverbund (3 %) und das ländliche Wegenetz (3 %) pauschal zur Verfügung.
Die restlichen 62 % der GAF-Einnahmen stehen den verbleibenden 118 Gemeinden
des Landes vor allem für Projekte, Strukturhilfe und Haushaltsausgleich zur Verfügung.
Das Ausmaß, in dem Projekte mit Bedarfszuweisungen gefördert werden, wird grund-
sätzlich nach dem sogenannten „Sockelförderungssystem“ berechnet. Dieses sieht
für 11 Projekttypen eine Sockelförderung mit Zu- und Abschlägen vor.
5 Der fixe Anteil der Landeshauptstadt besteht seit über 20 Jahren und wurde trotz der Kritik durch den Rechnungshof und den
Landesrechnungshof auch in den aktuellen Richtlinien beibehalten. Gemäß der Richtlinie hat die Stadt 17 % der GAF-Einnahmen für Projekte und 10 % für „Überörtliche Aufgaben“ zu verwenden.
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Eine Sockelförderung zwischen 10 % und 40 % der Investitionskosten erhalten fol-
gende Bereiche:
1. Pflichtaufgaben wie Schulen, Schulsport, Straßen und Gemeindeämter,
2. der pflichtaufwandsnahe Ermessensbereich wie Kinderbetreuung, Vereins-
räume, Jugendeinrichtungen und Musikschulgebäude sowie
3. Maßnahmen zur Energieversorgung, wie Fernwärmeanschlüsse und Biomasse-
heizungen.
Abschläge von der Sockelförderung erfolgen, wenn die Einnahmenquote der Ge-
meinde einen bestimmten Prozentsatz des Landesdurchschnitts überschreitet.
Zuschläge von der Sockelförderung sind an folgende Tatbestände geknüpft:
die Einnahmenquote der Gemeinde unterschreitet einen bestimmten Prozent-
satz des Landesdurchschnitts,
die Höhe der Einnahmen der Gemeinde,
das Verhältnis des Investitionsvolumens zu den Einnahmen der Gemeinde,
die freiwillige interkommunale Errichtung und der Betrieb von Projekten,
die multifunktionale Nutzung von Räumlichkeiten und
das Erreichen bestimmter Energie- und Ökopunkte bei Sanierung und Neubau.
Die folgende Darstellung fasst die wichtigsten Bestandteile des Sockelförderungs-
systems zusammen:
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SOCKELFÖRDERUNGSSYSTEM
Abschläge
Einnahmenquote 98 bis 102% d. Landesdurch-schnittes und Einnahmen > 2 Mio. minus 5%
Einnahmenquote > 102% d. Landesdurchschnittes und Einnahmen > 2 Mio. minus 10 %
Einnahmenquote > 120% d. Landesdurchschnittes und Einnahmen > 4 Mio. minus 20%
Einnahmen < 1 Mio. plus 15%
Einnahmen 1-1,5 Mio plus 10 %
Einnahmen 1,5 - 2 Mio plus 5%
Investitions-vol. > 200% der Einnah-men plus 15%
Investitions-vol. 150 - 200% der Einnahmen plus 10%
Investitionsvolumen 100 -150% der Einnahmen plus 5%
Zuschläge
Einnahmenquote < 95% des Landesdurchschnittes pro % plus 1%
Freiwillige interkommunale Errichtung u. Betrieb plus 25% auf GAF-Förderung
Multifunktionale Vereinsräume plus 25% auf GAF- Förderung
Energie- und Ökopunkte / Sa-nierung 1 Punkt = plus 0,5% (nur über 7 EÖP)
Energie- und Ökopunkte / Neu-bau 1 Punkt = plus 0,3% (nur über 10 EÖP)
Sockel
Schulen 40%
Kinderbetreuung 40%
Straßen 30%
Gemeindeämter 30%
Feuerwehrhäuser 30%
Energie 30%
Friedhöfe 20%
Schulsport 20%
Vereinsräume 10%
Jugendeinrichtungen 10%
Musikum 10%
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Für bestimmte Projekte, wie etwa Seniorenheime, Stellplätze bei Bauhöfen und für Rot-
kreuz-Fahrzeuge, sieht die GAF-Richtlinie an Stelle des Sockelförderungssystems an-
dere Regelungen für die Höhe der Förderungen aus GAF-Mitteln vor. In begründeten
Einzelfällen kann nach der Richtlinie ausnahmsweise von der berechneten Förderungs-
höhe abgegangen werden (Härtefallklausel).
Auch für weitere Infrastrukturmaßnahmen, die im Interesse einer Gemeinde liegen,
können GAF-Mittel verwendet werden. Die GAF-Richtlinie sieht dafür jedoch keine be-
stimmte Förderhöhe vor.
Für interkommunale Projekte von Gemeinden bestimmt die GAF-Richtlinie ebenfalls
eine Förderung mit GAF-Mitteln ohne konkrete Förderhöhen.
Die GAF-Mittel fließen in jedem Fall an die jeweilige Gemeinde. In den Fällen, in denen
sich die Gemeinde zur Durchführung eines Projektes etwa einer gemeindeeigenen Ge-
sellschaft oder eines Bauträgers bedient, leitet sie die Förderung an diese weiter.
(2) Die geltende GAF-Richtlinie sieht klare Kriterien zur Berechnung der Förderungen vor.
Sie fördert bestimmte Projekte und berücksichtigt zusätzliche Kriterien - wie die finan-
zielle Lage der Gemeinden - für Zu- und Abschläge. Die Richtlinie bietet mittels Zu-
schlägen Anreize für energiesparende Maßnahmen bei Sanierungen und Neubauten
und für die multifunktionale Nutzung von Vereinsräumen. Insgesamt ermöglichen die
Kriterien eine weitgehende Gleichbehandlung der Gemeinden.
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3.3. Verfahren
(1) Seit dem Jahr 2006 müssen Gemeinden und Gemeindeverbände Förderanträge
zwischen 1. Oktober des Vorjahres und 31. März des Förderjahres einbringen. Förder-
anträge sind vor Beginn der Projektausführung zu stellen. Die Förderungen werden
grundsätzlich durch das zuständige Mitglied der Landesregierung genehmigt; eine Ent-
scheidung über die eingebrachten Förderanträge soll nach der geltenden GAF-Richtlinie
grundsätzlich bis September des Förderjahres erfolgen.
Anträge für Projekte, die mehr als ein Jahr nach dem Förderjahr beginnen, sind grund-
sätzlich nicht genehmigungsfähig; ausgenommen davon sind nur Projekte im Rahmen
mehrjähriger Bauprogramme. Förderzusagen gelten zwei Jahre über das in der Förder-
entscheidung für die Abwicklung der Fördermittel festgelegte Kalenderjahr hinaus.
Wenn innerhalb dieser Frist nicht mit der Realisierung des Projektes begonnen wird, er-
lischt die Förderzusage.
Für Schulen, Kindergärten und Feuerwehrhäuser werden mehrjährige Bauprogramme
in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Fachabteilungen erstellt. Diese Pro-
gramme beinhalten auch eine Zusage für die Höhe der GAF-Mittel, die für das jeweilige
Projekt zur Verfügung gestellt werden. Die Programme werden von der Landesregie-
rung genehmigt. Projekte aus diesen Programmen bedürfen keiner gesonderten weite-
ren Genehmigung durch das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der
Landesregierung.
In einzelnen Fällen werden an die Auszahlung der Förderung bestimmte Bedingungen
geknüpft. So kann etwa die Verwertung von Gemeindevermögen vorgeschrieben
werden um die Gesamtfinanzierung des Projektes sicherzustellen.
Der Antrag einer Gemeinde wird vom Sachbearbeiter des Referates „Gemeindefinan-
zen“ in Hinblick auf Vollständigkeit und Förderbarkeit geprüft. In der Folge wird die För-
derhöhe nach der GAF-Richtlinie berechnet und der Antrag an das zuständige Regie-
rungsmitglied zur Genehmigung weitergeleitet. Die Förderung wird nach Vorlage einer
entsprechenden Abrechnung durch die Gemeinde vom Referat „Gemeindefinanzen“
angewiesen.
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In zwei Fällen sieht die GAF-Richtlinie abweichende Verfahren vor:
Für Mittel aus dem Titel „Strukturhilfe“ - durch diese erreichen alle Gemeinden eine
Kopfquote aus Steuerkraft und Strukturhilfe von mindestens 82 % des Landes-
durchschnitts - ist kein Antrag der Gemeinde erforderlich. Die Höhe der Strukturhilfe
wird vom Referat „Gemeindefinanzen“ berechnet und den Gemeinden bis Mitte Mai
angewiesen.
Gemeinden, die aus eigener Kraft kein ausgeglichenes Budget erstellen können,
erhalten über Antrag eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wieder-
herstellung des Haushaltsgleichgewichts. Voraussetzung dafür ist eine standardi-
sierte Prüfung in Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde.
Bei der Förderung von Projekten, bei denen für die Berechnung der Förderhöhe vom
Sockelförderungssystem abgegangen und eine höhere Förderung gewährt wird, ist für
die Anwendung der „Härtefallklausel“ ein standardisiertes Prüfverfahren durchzuführen.
Für „Überörtliche Aufgaben“ und „Projekte“ erhält die Landeshauptstadt Salzburg einen
pauschalen Anteil von insgesamt 27 % der GAF-Einnahmen quartalsweise bzw. monat-
lich überwiesen. Der für Projekte verwendete Anteil wird dem Referat „Gemeindefinan-
zen“ in Form einer Aufstellung dieser Projekte nachgewiesen.
(2) Die geltende GAF-Richtlinie unterstützt die transparente und rasche Verteilung der
GAF-Mittel: Für die Antragstellung, Prüfung und Entscheidung gelten verbindliche Zeit-
räume, was die Arbeit aller Beteiligten erleichtert. Auch für die Berechnung und Vertei-
lung der GAF-Mittel sieht die Richtlinie verbindliche Verfahren vor. Härtefälle müssen
gesondert geprüft werden.
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3.4. Sonstige Bestimmungen
(1) Zur wechselseitigen Information der mit dem GAF befassten Stellen ist der GAF-Beirat
eingerichtet. Dieser umfasst zehn Mitglieder und besteht aus dem zuständigen Mitglied
der Landesregierung, dem Bürgermeister der Stadt Salzburg, dem Präsidenten des
Salzburger Gemeindeverbandes sowie sieben Vertretern des Salzburger Gemeindever-
bands und des Österreichischen Städtebunds.
Dem GAF-Beirat ist jeweils ein Halbjahres- und Jahresbericht über die Gebarung des
GAF sowie eine statistische Darstellung der vorliegenden Förderanträge zu übermitteln.
Die Abteilung 11 hat der Landesregierung über die Gebarung des GAF halbjährlich und
dem Landtag jährlich zu berichten.
In den GAF-Berichten werden die Förderungen im Detail dargestellt. Ersichtlich sind
dabei die jeweilige Gemeinde, die Art des Vorhabens, die Baukosten und die Höhe der
Förderung. Weiters stellt der Bericht die Verwendung der Mittel nach Quoten und
Kostenstellen dar.
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4. EDV-Unterstützung
(1) Die EDV-Unterstützung der Abteilung 11 wurde im geprüften Zeitraum weiter ausge-
baut. Ziel war es vor allem, die internen Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und die
Qualität der Daten zu verbessern. Bereits seit dem Jahr 2005 werden die wichtigsten
Kennzahlen für die Finanzlage der Gemeinden EDV-unterstützt berechnet und darge-
stellt. Seither wird jede Gemeinde nach ihrer Einnahmenquote und freien Budgetspitze
einer von fünf Finanzkategorien zugeordnet. Zu diesem Zweck werden die Gemeinde-
haushaltsdaten automatisch auf ihre Plausibilität geprüft und dann von den Sachbear-
beitern nochmals analysiert. Auch das für Gemeindeprüfungen zuständige Referat prüft
die Daten. Wenn notwendig, werden Kennzahlen wie Steuerkraft und Budgetspitze in
Absprache mit den Gemeinden bereinigt, sodass die Abteilung 11 über aussagekräftige
Kennzahlen verfügt.
Die Anträge der Gemeinden auf Bedarfszuweisungen werden entsprechend der
Finanzlage jeder Gemeinde und Vorhabensart automatisch gereiht. Die Finanzlage
jeder Gemeinde wird an Hand ihrer Einnahmenquote und freien Budgetspitze festge-
stellt. Diese Reihung erleichterte es erheblich, „Altanträge“ aus der Zeit vor dem
1. Jänner 2006 - dem Inkrafttreten der neuen GAF-Richtlinie - geordnet abzuarbeiten.
Für nach dem 1. Jänner 2006 eingebrachte Anträge kam die Prioritätenreihung nicht
zum Tragen, da die GAF-Mittel ausreichten.
Der für die Verteilung der Bedarfszuweisungen erforderliche Schriftverkehr wird seit
dem Jahr 2006 mittels EDV erstellt, versendet und evident gehalten. In der Folge
wurden auch die verrechnungstechnischen Arbeitsschritte, wie das Erstellen eines
Zahlungsauftrages, Umbuchungen, Überträge und Absetzungen, sowie der damit ver-
bundene Schriftverkehr automatisiert.
Seit dem Jahr 2007 ermöglicht es der sogenannte GAF-Rechner, die Höhe der Be-
darfszuweisungen je Förderfall entsprechend der geltenden GAF-Richtlinie zu berech-
nen und die einzelnen Förderkomponenten darzustellen. Den Gemeinden ist dieser
Rechner über das Internet zugänglich.
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Seit dem Jahr 2009 können die Gemeinden
das Bearbeitungsstadium ihrer laufenden Anträge sowie
die Eckdaten aller in den letzten fünf Jahren erhaltenen Bedarfszuweisungen
elektronisch abrufen.
Hand in Hand mit der EDV-Unterstützung wurden auch die für die Verteilung der Be-
darfszuweisungen erforderlichen Arbeitsschritte innerhalb der Abteilung 11 und für die
Gemeinden weiter reduziert. Nachfragen der Gemeinden erübrigen sich im Regelfall, da
sie wichtige Informationen wie etwa das Bearbeitungsstadium oder die zu erwartende
Höhe der Bedarfszuweisung über Internet abrufen können. Die Zahl der mit der Ab-
wicklung der Bedarfszuweisungen befassten Mitarbeiter im Referat „Gemeindefinanzen“
ging zwischen 1. Jänner 2007 und 1. Jänner 2010 um 0,75 Vollzeitäquivalente zurück.
Seit Ende Jänner 2011 können die Gemeinden ihre Anträge für Bedarfszuweisungen
samt Unterlagen auch elektronisch einbringen. Im Bedarfsfall können die Unterlagen
auch aktualisiert und nachgereicht werden. Anträge und Unterlagen werden automa-
tisch in das DV-System des Referates „Gemeindefinanzen“ übernommen und evident
gehalten (Eingangshinweis, Protokollierung). Von den für das Jahr 2011 abgegebenen
203 Anträgen wurden bereits 76 Anträge elektronisch eingebracht.
(2) Zur Berechnung und Verteilung der Förderungen wurden in der Abteilung 11 mehrere
EDV-Lösungen eingeführt. Diese helfen, die Richtlinie einfach und schnell umzusetzen.
Verwaltungsabläufe wurden vereinfacht und Verfahren beschleunigt. So können die
Gemeinden etwa wichtige Informationen, wie Bearbeitungsstadium und Förderhöhe,
nunmehr über Internet abrufen. Seit Ende Jänner 2011 können die Gemeinden ihre
Förderanträge samt Unterlagen auch elektronisch einbringen, was bereits bei mehr als
einem Drittel der Anträge genutzt wurde.
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(3) Die geprüfte Stelle ergänzt, dass die Gemeindeabteilung EDV-technisch vernetzt sei
und die Daten der Aufgabenbereiche der Referate für alle wechselseitig zur Verfügung
stünden. Die Förderungen würden mit Hilfe der Datenbank über die Gemeindefinanzen
berechnet, deren Basiszahlen von den Gemeindeprüfern gewartet werden. Obwohl
elektronische Anträge erst seit Ende Jänner 2011 möglich sind, seien ab diesem Zeit-
punkt bereits rund 75 % der Fälle so eingebracht worden. Mit seinen E-Government-
Lösungen nehme die geprüfte Stelle österreichweit eine absolute Vorreiterrolle ein.
Auch der Gemeindebund Österreich hebe die automatisierte Abwicklung der Förderfälle
und die Vorteile der Online-Tools, die den Gemeinden zur Verfügung stehen, anderen
Bundesländern gegenüber regelmäßig hervor.
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5. Gebarung des GAF
5.1. Kassenbestand
(1) Der Kassenbestand des GAF entwickelte sich in den Jahren 2002 bis 2010 wie folgt:
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Kassenbestand per 1.1. 0,351 0,140 0,164 0,104 0,086 0,005 10,026 21,711 20,832
Einnahmen FAG 53,969 52,729 53,884 56,360 58,313 62,958 70,235 65,045 64,472
Einnahmen SIP 7,500 2,500
abzügl. Auszahlungen FAG 61,679 55,205 52,683 54,979 56,994 51,538 57,149 62,924 70,757
abzügl. Rückzahlung SIP 1,365 1,400 1,400 1,400 1,400 3,000
Kassenbestand per 31.12. 0,140 0,164 0,104 0,086 0,005 10,026 21,711 20,832 14,547
Entwicklung Kassenbestand in Mio Euro
In den Jahren 2002 und 2003 stellte die Landesregierung dem GAF ein zinsenloses
Darlehen in Höhe von insgesamt 10 Mio. Euro für zusätzliche Projekte zur Verfügung;
dieses Darlehen war Teil eines wirtschaftlichen Sofort-Impulsprogramms (SIP). Getilgt
wurde das Darlehen in den Jahren 2004 bis 2009.
Der vergleichsweise hohe Kassenbestand per Ende des Jahres 2008 geht auf redu-
zierte Auszahlungen im Jahr 2007 und auf konjunkturbedingt erhöhte Einnahmen im
Jahr 2008 zurück. Diesem Kassenbestand steht jedoch eine längerfristige Bindung von
GAF-Mitteln aus den laufenden Bauprogrammen gegenüber. Vor allem Projektver-
schiebungen führen dazu, dass Fördermittel von den Gemeinden häufig erst später als
vorgesehen abgerufen werden.
Die GAF-Mittel werden vom Land entsprechend der Verzinsung seiner eigenen Mittel
verzinst. Dabei ist der Zinssatz für den Kassenbestand zu Jahresbeginn, der im Rech-
nungsabschluss des Landes als Rücklage ausgewiesen ist, höher als jener, der für die
monatlichen Liquiditätsüberhänge verrechnet wird. Berechnet werden die Zinsen
monatlich, gutgeschrieben werden sie zu Jahresende. Nach Auskunft der Finanzab-
teilung wurde die Zinsberechnung im Jahr 2009 umgestellt und erfolgt nun nach dem
täglichen Liquiditätsstand. Angeforderte Unterlagen zum geänderten Berechnungs-
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Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
modus für die Jahre 2009 und 2010 wurden dem LRH bis zur Ausfertigung des Berichts
nicht vorgelegt und konnten daher nicht geprüft werden.
Die geltende Richtlinie sieht vor, dass die Zinsen aus der gesamten Veranlagung der
Allgemeinen Quote zugute kommen. Entgegen der Richtlinie wurden die Zinsen aller-
dings der Quote für Feuerwehren und Rettungseinrichtungen zugeschlagen, wie dies
nach der bis 2005 geltenden Richtlinie vorgesehen war. Im Zuge der Prüfung wurde zu-
gesagt, die Zinsen künftig bei der Allgemeinen Quote zu berücksichtigen.
(2) Angesichts der im geprüften Zeitraum laufenden Bauprogramme und der damit verbun-
denen längerfristigen Bindung von GAF-Mitteln hält der LRH den vergleichsweise hohen
Kassenbestand zum Ende der Jahre 2008 bis 2010 für vertretbar.
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Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
5.2. Finanzplanung
(1) Um die Auszahlung von GAF-Mitteln mit der Höhe der vorhandenen Mittel über mehrere
Jahre hinweg abzustimmen, erstellte das Referat „Gemeindefinanzen“ im geprüften
Zeitraum eine mittelfristige Finanzplanung. Diese wird ein- bis zweimal pro Jahr aktuali-
siert. Basis für die Finanzplanung ist die vom Finanzministerium erstellte Prognose über
die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
Die Finanzplanung bedient sich zum Teil des abteilungsinternen EDV-Systems, dem
das Volumen der zugesagten Förderungen und der noch bearbeiteten Förderanträge zu
entnehmen ist. Zudem werden die Ausgaben auf Basis der in der Richtlinie festgelegten
Quote in Verbindung mit den prognostizierten Einnahmen geschätzt. Eine schriftliche
Erläuterung der Planungsprämissen fehlt jedoch.
Auch die monatliche Liquidität wird überwacht; dabei werden die Einnahmen und Aus-
gaben mit den Daten der Buchhaltung abgestimmt.
(2) Das Referat „Gemeindefinanzen“ erstellte im geprüften Zeitraum eine mittelfristige
Finanzplanung. Der LRH empfiehlt, die Aussagekraft dieser Planung durch schriftliche
Erläuterungen der Planungsprämissen zu erhöhen.
(3) Die geprüfte Stelle teilt mit, dass diese Empfehlung umgesetzt wird.
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5.3. Auszahlungen
(1) Die folgende Tabelle zeigt, in welcher Höhe die Bedarfszuweisungen im geprüften Zeit-
raum für die einzelnen Aufgabenbereichen verwendet wurden:
2006 2007 2008 2009 2010Quote € € € € €Allgemeines 29.782.397 20.680.667 23.922.630 26.165.048 29.673.996Schulbauten 7.859.196 10.404.808 8.857.374 12.793.195 17.328.434Kinderbetreuungseinrichtungen 1.093.964 1.883.600 1.696.460 2.529.992 2.221.767Überörtliche Aufgaben Stadt Sbg. 5.806.673 6.253.750 6.970.918 6.456.567 6.432.579Überörtliche Aufgaben (Ab-)Wasser 2.320.000 2.155.000 2.204.000 2.025.000 1.703.000Überörtliche Aufgaben Übrige 3.752.844 3.831.125 4.373.276 4.287.471 4.130.274Strukturhilfe u. Haushaltsausgleich 3.783.287 3.919.557 5.132.375 5.278.040 6.194.000Seniorenheime 1.821.000 1.536.000 3.009.000 1.683.793 1.626.200Feuerwehrhäuser u. Rettungseinr. 774.387 873.116 983.185 1.704.412 1.447.008
Gesamt 56.993.748 51.537.623 57.149.218 62.923.518 70.757.258
GAF-Auszahlungen
Mit Ausnahme des Jahres 2007 stiegen die jährlichen Auszahlungen der GAF-Mittel
kontinuierlich an. Im Jahr 2007 waren vor allem die Auszahlungen aus der Allgemeinen
Quote rückläufig. Dies geht vor allem darauf zurück, dass im Jahr 2006 rund 4,5 Mio.
Euro an die Stadt Salzburg überwiesen wurden, die das Vorjahr betreffen. Die Auszah-
lungen aus der Allgemeinen Quote und der „Strukturhilfe und Haushaltsausgleich“
werden im Folgenden noch gesondert erläutert.
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Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
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5.3.1. Allgemeine Quote
(1) Aus der allgemeinen Quote wurden in den Jahren 2008 bis 2010 folgende Projekte
gefördert6:
2008 2009 2010€ € €
Straßen- u. Brückenbau 5.281.672 6.025.542 6.384.998
Gemeindeämter 1.810.500 1.602.823 2.026.630
Bäder 172.000 1.274.000 2.288.000
Gemeindebauhöfe 887.500 1.431.651 1.158.322
Vereinsräume 905.589 1.046.805 1.511.202
Veranstaltungseinrichtungen 204.000 46.000 1.669.000
Wirtschaftsförderung 150.000 1.552.500 561.500
Übrige Investitionen 2.660.808 2.209.563 3.138.960
Summe allgemeine Quote ohne Stadt 12.072.069 15.188.884 18.738.612
Stadt Salzburg 11.850.561 10.976.164 10.935.384
Gesamt 23.922.630 26.165.048 29.673.996
GAF-Auszahlungen Allgemeine Quote nach Kostenstellen
Im dargestellten Zeitraum stiegen die Auszahlungen aus der Allgemeinen Quote konti-
nuierlich an. Auffällig ist der Anstieg der Ausgaben bei der Kostenstelle „Bäder“, der vor
allem auf zwei große Projekte zurückzuführen ist. Die im Jahr 2009 vergleichsweise
hohen Ausgaben unter der Kostenstelle „Wirtschaftsförderung“ betreffen vor allem die
Aufschließung eines Gewerbegebietes. Die Steigerung der Auszahlungen für Veran-
staltungseinrichtungen im Jahr 2010 geht zur Hälfte auf die Förderung einer Mehr-
zweckhalle in einer Ausgleichsgemeinde zurück.
Bei den „übrigen Investitionen“ handelt es sich vor allem um Investitionen in die Infra-
struktur. Die Steigerung der Auszahlungen im Jahr 2010 bezieht sich auf zwei Infra-
strukturprojekte mit einem Fördervolumen von 1,5 Mio. Euro.
6 Die Darstellung beschränkt sich auf die Jahre 2008 bis 2010, da auf Grund unterschiedlicher Zuordnungen in den
vorangegangenen Jahren ein aussagekräftiger Vergleich einzelner Kostenstellen nicht möglich ist.
Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
5.3.2. Strukturhilfe und Haushaltsausgleich
(1) Für Strukturhilfe und Haushaltsausgleich erfolgten im geprüften Zeitraum folgende Zah-
lungen:
2006 2007 2008 2009 2010
€ € € € €
Strukturhilfe 2.194.560 2.367.788 2.641.600 2.733.040 2.484.000
Volkszählung Härteausgleich 493.727 371.769 207.166 0 0
Ausgleichzahlung wg. Ändg. FAG 0 0 1.323.609 0 0
Haushaltsausgleich 1.095.000 1.180.000 1.145.000 2.545.000 3.710.000
Gesamtsumme 3.289.560 3.547.788 3.786.600 5.278.040 6.194.000
Anzahl der Ausgleichsgemeinden 5 6 9 12
Zahlungen für Strukturhilfe und Haushaltsausgleich
Neben der Strukturhilfe und dem Haushaltsausgleich sahen die Richtlinien bis in das
Jahr 2008 noch andere Abgeltungen vor: Einnahmenschwachen Gemeinden wurden
finanzielle Nachteile abgegolten, die sie anlässlich der Volkszählung 2001 durch rück-
läufige Bevölkerungszahlen erlitten hatten. Im Jahr 2008 erhielten einige Gemeinden
überdies Ausgleichszahlungen für geringere Finanzzuweisungen, die durch eine Ände-
rung des FAG bedingt waren.
Jedes Jahr im Herbst teilt das Finanzministerium dem Referat „Gemeindefinanzen“
seine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Ertragsanteile an den gemeinschaft-
lichen Bundesabgaben für das Bundesland Salzburg mit. Das Referat berechnet für das
Folgejahr die voraussichtlich zur Verfügung stehenden GAF-Mittel und „reserviert“ vier
Prozent der veranschlagten GAF-Mittel für die Strukturhilfe. Das Referat „Gemeinde-
finanzen“ ermittelt, auf welche Gemeinden diese Strukturhilfe-Mittel voraussichtlich
verteilt werden und mit wie hohen Mitteln diese Gemeinden rechnen können. Die vor-
aussichtliche Höhe der Finanzzuweisungen und der Strukturhilfe gibt das Referat den
Gemeinden für die Erstellung ihres Budgets bekannt. Tatsächlich ausgezahlt wird die
Strukturhilfe bis 15. Mai jeden Jahres.
Grundlage für die Berechnung der Strukturhilfe ist die sogenannte „Kopfquote aus der
Steuerkraft“ jeder Gemeinde, die sich in der Regel aus ihrer Bevölkerungszahl sowie
ihrem Steueraufkommen (Grundsteuer, Kommunalsteuer, Ertragsanteile) und den
Finanzzuweisungen errechnet. In den Fällen, in denen die aktuelle Bevölkerungszahl
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einer Gemeinde gegenüber der letzten Volkszählung des Jahres Jahr 2001 rückläufig
ist, werden für die Berechnung die Daten der letzten Volkszählung herangezogen. Für
die Ermittlung der aktuellen Bevölkerungszahl ist in § 9 Abs 9 FAG 2008 der Stichtag
31. Oktober des Vorjahres festgelegt.
Die Kopfquote aus der Steuerkraft von Gemeinden, deren Kopfquote unter dem lan-
desweiten Durchschnitt liegt, soll gemäß der Richtlinie auf zumindest 82 % des Landes-
durchschnitts angehoben werden. Im geprüften Zeitraum war es auf Grund der zur
Verfügung stehenden Mittel möglich, alle Gemeinden auf eine Kopfquote von rund 85 %
anzuheben; durchschnittlich erhielten jährlich rund 32 Gemeinden eine Strukturhilfe.
In den Jahren 2009 und 2010 war die Zahl der Gemeinden, denen Mittel zum Haus-
haltsausgleich zur Verfügung gestellt wurden, höher als in den vorangegangenen Jah-
ren. Dies gilt auch für die Mittel, die für die einzelnen Gemeinden aufgewendet wurden.
Ursache dafür war, dass sich die finanzielle Lage einzelner Gemeinden auf Grund
sinkender Ertragsanteile verschlechtert hat. Bei einzelnen Gemeinden führte die Tat-
sache, dass sie keine Finanzzuweisungen und Strukturhilfen mehr erhielten, dazu, dass
sie nunmehr Mittel für den Haushaltsausgleich benötigten. Im Jahr 2011 wird die Anzahl
der Gemeinden auf neun Gemeinden zurückgehen, die Höhe der für den Haus-
haltsausgleich benötigten Mittel wird sich auf rund 1,6 Mio. Euro vermindern.
Anträge von Gemeinden auf Mittel zum Haushaltsausgleich werden vom Referat „Ge-
meindefinanzen“ geprüft. Dabei werden sämtliche veranschlagten Einnahmen und Aus-
gaben der Gemeinden, insbesondere im Ermessensbereich kritisch betrachtet. Im ge-
prüften Zeitraum führte dies oftmals dazu, dass die letztlich für den Haushaltsausgleich
genehmigten Mittel unter dem beantragten Niveau lagen. So wurden etwa im Jahr 2010
Mittel in Höhe von rund 4,9 Mio. Euro beantragt; tatsächlich ausbezahlt wurden rund
3,7 Mio. Euro. Gemeinden, die einen Haushaltsausgleich beanspruchen, sind bei der
Verwendung ihrer Mittel und bei Entscheidungen über künftige Investitionen einge-
schränkt.
Im Jahr 2010 lag der Anteil der Gemeinden, die Mittel für den Haushaltsausgleich benö-
tigten, im Bundesland Salzburg bei 10 %. Der Vergleich mit anderen Bundesländern
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Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
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zeigt, dass einen solchen Wert nur das Bundesland Tirol aufwies, bei den übrigen Bun-
desländern lag der Anteil zwischen 22 % und 70 %.
(2) Der LRH empfiehlt, die Strukturhilfe für alle Gemeinden ab dem Jahr 2012 an Hand der
aktuellen Bevölkerungszahl zu berechnen. Derzeit werden bei Gemeinden mit rückläu-
figer Bevölkerungszahl die Daten der Volkszählung des Jahres 2001 herangezogen.
Um die Auswirkungen eines einheitlichen Berechnungsmodus auf einzelne Gemeinden
beurteilen zu können, soll für das Jahr 2011 eine Vergleichsrechnung durchgeführt
werden. Allfällige Härtefälle können durch ergänzende Maßnahmen abgefedert werden.
(3) Die geprüfte Stelle verweist darauf, dass der österreichweit niedrigste Anteil an Haus-
haltsausgleichsgemeinden ohne erheblichen Aufwand an GAF-Mitteln zur Sicher-
stellung der laufenden Gemeindegebarungen erzielt werde. Der GAF-Topf stehe haupt-
sächlich für investive Infrastrukturprojekte der Kommunen zur Verfügung. Das in Salz-
burg angewendete 2-stufige Verfahren basiere auf Grundlage der Voranschläge und
ermögliche eine konkrete, individuelle Abstimmung der eingesetzten Mittel mit dem
Haushaltsausgleich. Das Verfahren sichere eine frühzeitige Planungssicherheit für die
betroffenen Gemeinden und die Evaluierungsüberprüfung durch die geprüfte Stelle.
Die aktuelle Bevölkerungszahl erscheint der geprüften Stelle bei der Berechnung der
Strukturhilfe derzeit als nicht zweckmäßig. Die Strukturhilfe sei ein Instrument, das für
strukturell benachteiligte Gemeinden eingesetzt werde. Die Änderung des Stichtags für
die Ermittlung der aktuellen Bevölkerungszahl im FAG hätte insbesondere in Abwande-
rungsgemeinden zu abrupten, bedeutenden finanziellen Verschlechterungen mit nega-
tiven Begleiterscheinungen geführt. Die geprüfte Stelle habe bereits vor Prüfbeginn des
LRH begonnen, Vergleichsrechnungen darüber durchzuführen, wie sich das Heran-
ziehen der aktuellen Bevölkerungszahl finanziell auswirken würde. Ein abschließendes
Ergebnis liege aufgrund der Komplexität dieser Thematik noch nicht vor. Für die ge-
prüfte Stelle sei es im Sinne einer „Strukturhilfe“ zielführender, bei der bisherigen Be-
rechnungsart zu bleiben.
6.
Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
Prüfergebnisse
6.1. Allgemeines
(1) Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Zahl der im geprüften Zeitraum
eingereichten, genehmigten und nicht geförderten Förderanträge:
Förderjahr 2007 2008 2009 2010
Anträge gesamt 206 262 174 179
davon
Genehmigte Anträge, abgeschlossene Anträge 167 220 139 117
Anträge in Bearbeitung - 1 2 28
nicht geförderte Anträge, abzulehnende Anträge 39 41 33 34
Antragsstatistik
Als „Anträge gesamt“ sind alle Anträge erfasst, die im Zeitraum 1. Oktober des Vorjah-
res bis 30. September des Förderjahres eingebracht wurden. Die hohe Zahl der für das
Förderjahr 2008 eingebrachten Anträge ist auf die Bauprogramme zurückzuführen, auf
die rund ein Drittel der Anträge entfallen.
„In Bearbeitung“ befanden sich vor allem Anträge, bei denen noch Unterlagen der Ge-
meinden fehlten. „Nicht geförderte Anträge“ wurden abgelehnt, weil ihnen etwa kein
nach der GAF-Richtlinie förderbares Projekt zugrunde lag, oder weil die in den Richt-
linien vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenzen unterschritten wurden. Zu den nicht ge-
förderten Fällen zählen auch jene Anträge, die von den Gemeinden wieder zurückge-
zogen wurden. Bei den „abzulehnenden Anträgen“ handelt es sich um solche, die im
Referat „Gemeindefinanzen“ zur Ablehnung vorgemerkt sind.
Die dem Beirat vom Referat „Gemeindefinanzen“ im Herbst des Jahres 2010 vorgelegte
Statistik zeigt, dass bereits mehr als die Hälfte der Anträge zur Genehmigung vorgelegt
worden waren. Bei rund 20 % der Anträge fehlten für die weitere Bearbeitung noch Ent-
scheidungsgrundlagen. Rund ein Viertel der Anträge wurde noch bearbeitet oder war
bereits abgelehnt worden.
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Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
Der LRH betrachtete die Förderabwicklung stichprobenartig an Hand einzelner Förder-
fälle. Er prüfte insgesamt rund 90 Förderfälle mit einem Gesamtbauvolumen von rund
168 Mio. Euro und einer Gesamtfördersumme von rund 68 Mio. Euro. Der LRH konzen-
trierte sich bei seiner Prüfung auf Bedarfszuweisungen, deren Höhe über 300.000 Euro
lagen. Weiters prüfte er auch Fälle, in denen die „Härtefallklausel“ angewendet oder der
Abteilung 11 ein Ressortauftrag erteilt wurde.
Die Abteilung 11 berechnete und vergab die Bedarfszuweisungen grundsätzlich ent-
sprechend der von der Landesregierung beschlossenen GAF-Richtlinie. Im Förderakt ist
in den meisten Fällen ein Übersichtsblatt („Vorhabensblatt“) abgelegt. Darin sind vor
allem die Art des Vorhabens, die Baukosten, die Einnahmenquote und die Förderhöhe
ausgewiesen. Die Berechnung der Förderhöhe konnte allerdings nur in den Fällen
nachvollzogen werden, in denen die Einnahmenquote die einzige für die Berechnung
der Zu- und Abschläge relevanten Kennzahl war. Ergaben sich auch Zu- und Abschläge
auf Grund der Höhe der Einnahmen und des Verhältnisses des Investitionsvolumens zu
den Einnahmen, so konnte die Berechnung nicht nachvollzogen werden, da diese
Kennzahlen nicht aufschienen. In einigen Fällen befand sich kein „Vorhabensblatt“ im
Akt, wodurch auch hier die Berechnung der Förderhöhe ohne zusätzliche Informationen
durch die Sachbearbeiter nicht nachvollziehbar war. Zudem waren die Berechnungen
oft undatiert.
Die Bedarfszuweisungen wurden jeweils ausgezahlt, nachdem die Gemeinden Aufstel-
lungen oder Listen der von ihr beglichenen Rechnungen vorgelegt haben; diese Auf-
stellungen wurden im Hinblick auf ihre Förderbarkeit der Rechnungen überprüft, Origi-
nalbelege wurden grundsätzlich nicht angefordert bzw. übermittelt. Eine Einschau in die
Buchhaltung von Gemeinden oder in Originalbelege erfolgt nicht. Derzeit prüft die Ab-
teilung 11 vom GAF geförderte Projekte im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit grundsätz-
lich nicht.
Insgesamt wickelte das Referat die Förderungen transparent und rasch ab. Dies er-
höhte die Planungssicherheit vor allem für die Gemeinden deutlich.
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Landesrechnungshof Gemeindeausgleichsfonds
(2) Das Referat „Gemeindefinanzen“ berechnete und verteilte Förderungen grundsätzlich
nach den seit 1. Jänner 2006 geltenden GAF-Richtlinien. Insgesamt wickelte das Refe-
rat die Förderungen transparent und rasch ab, was die Planungssicherheit vor allem für
die Gemeinden deutlich erhöhte.
Die Prüfung ergab, dass einzelne, für die Berechnung der Höhe der Förderungen
erforderliche Daten nicht ausreichend dokumentiert waren; zahlreiche Fälle waren da-
durch ohne zusätzliche Informationen durch die Sachbearbeiter nicht nachvollziehbar.
Der LRH fordert, alle in die Berechnung der Fördersätze einfließenden Kriterien
einschließlich der Zu- und Abschläge standardisiert zu dokumentieren, um die Berech-
nung vor allem der Zu- und Abschläge für Dritte nachvollziehbar zu machen. In das
Formularwesen ist der Begriff „Einnahmenquote“ anstelle der Bezeichnung „Finanzkraft“
zu übernehmen, da diese Kennzahlen eine unterschiedliche Bedeutung haben.
Der LRH empfiehlt der Abteilung 11, mit GAF-Mitteln geförderte Projekte sowie die Ein-
haltung von Förderbedingungen stichprobenweise zu prüfen. Zu diesem Zweck sollte
auch das für Gemeindeprüfungen zuständige Referat tätig werden.
(3) Die geprüfte Stelle betont, dass die Berechnung der Fördersätze für ihre Mitarbeiter und
die Gemeinden nachvollziehbar und transparent seien. Deshalb sei diese Berechnung
im Förderakt für „Dritte“ bisher nicht zusätzlich dokumentiert worden. Dies werde jedoch
künftig erfolgen, indem die Dokumentation automatisch in die Genehmigungsschreiben
eingespielt werde. Im Formularwesen werde künftig der Begriff „Einnahmenquote“ ver-
wendet.
Stichprobenweise Prüfungen von GAF-Projekten seien bereits seit Beginn des Jahres
2011 in den Zielvereinbarungen vorgesehen und würden im 4. Quartal 2011 beginnen.
Das für Gemeindeprüfungen zuständige Referat könne wegen Ressourcenknappheit
nicht für die stichprobenweise Prüfung von GAF-Projekten herangezogen werden. Die
Referate der Gemeindeabteilung seien seit Jahren vernetzt und tragen die Gesamt-
schau aller Gemeindethemen im Kontext der Referate maßgeblich zur geordneten und
finanziell soliden Stellung der Salzburger Gemeinden bei.
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6.2. Härtefälle und Ressortaufträge
(1) Die Zahl der Anträge, die im Referat „Gemeindefinanzen“ als Härtefälle und Ressortauf-
träge erfasst waren, sowie die Höhe des damit genehmigten Fördervolumens ent-
wickelte sich im geprüften Zeitraum wie folgt:
2007 2008 2009 2010
Anzahl der Härtefälle 38 46 36 37
Fördervolumen in € 7.951.500 20.630.500 8.108.000 7.208.500
Anzahl der Ressortauffträge 15 19 25 19
Fördervolumen in € 1.871.500 5.802.000 10.464.100 4.088.500
Härtefälle und Ressortaufträge
In den einzelnen Jahren sind bis zu sieben Fälle sowohl als Härtefall, als auch als
Ressortauftrag erfasst.
In begründeten Einzelfällen sieht die GAF-Richtlinie ausnahmsweise ein Abgehen von
der berechneten Förderungshöhe vor; die Bedarfszuweisung ist dann nach einem stan-
dardisierten Prüfungsverfahren in Abstimmung mit der betreffenden Gemeinde und ihrer
Finanzsituation zu berechnen (Härtefallklausel). In der Kategorie „Härtefälle“ sind in der
Tabelle auch alle Projekte der Gemeinden erfasst, die Mittel für den Haushaltsausgleich
benötigten. Deren Zahl betrug etwa ein Drittel der Anträge.
Die außergewöhnliche Höhe des beantragten Fördervolumens im Jahr 2008 hängt da-
mit zusammen, dass in diesem Jahr Bauprogramme für die Folgejahre beschlossen
wurden. So beanspruchten allein die Sanierung von zwei Schulen und der Neubau einer
Turnhalle ein Fördervolumen von rund 8,9 Mio. Euro.
Nach Auskunft der Abteilung 11 wird bei Anwendung der Härtefallklausel geprüft, wie
das jeweilige Projekt finanziert wird und welchen Spielraum die Finanzlage der betref-
fenden Gemeinde zulässt. Seit Ende März 2010 ist dieses standardisierte Prüfungsver-
fahren für Härtefälle in einer internen Richtlinie festgelegt. Diese Richtlinie sieht vor,
dass das Referat „Gemeindefinanzen“ auch mit dem für die Gemeindeprüfungen zu-
ständigen Referat zusammenarbeitet. Dieses beurteilt die finanzielle Situation der je-
weiligen Gemeinde in einem Gutachten. Daraufhin schlägt das Referat „Gemeinde-
finanzen“ dem zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Förderquote vor, die die
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Leistungsfähigkeit des Gemeindehaushalts berücksichtigt. Dabei werden vor allem die
Kennzahlen „freie Budgetspitze“ und die Höhe der mit der Investition verbundenen
Darlehensaufnahme beachtet. Weiters sind für einzelne Projektarten bestimmte Höchst-
grenzen für die Förderung vorgesehen.
Projekte von Gemeinden, die nicht aus eigener Kraft ausgeglichen bilanzieren (Aus-
gleichsgemeinden), sind gemäß den GAF-Richtlinien entsprechend der Härtefallklausel
zu fördern. Die Förderquote für Projekte solcher Gemeinden beträgt in der Regel rund
90 %. Diese Förderhöhe ist nicht in Richtlinien festgelegt, sondern entspricht der För-
derpraxis. Bei Projekten von Gemeinden, die Mittel für den Haushaltsausgleich benö-
tigen, entfällt eine eigene standardisierte Prüfung, da diese bereits bei der Prüfung des
Anspruchs auf eine Bedarfszuweisung für den Haushaltsausgleich erfolgt. Das Referat
„Gemeindefinanzen“ prüft allerdings, ob solche Projekte die Finanzlage der Ausgleichs-
gemeinden nicht weiter verschlechtern.
Die Prüfung einzelner Härtefälle ergab, dass die Notwendigkeit der Anwendung der
Härtefallklausel in unterschiedlicher Qualität dokumentiert war. In einzelnen Fällen war
dem Akt auch eine Finanzanalyse des für Gemeindeprüfungen zuständigen Referates
angeschlossen. Seit dem Inkrafttreten der internen Richtlinie erfolgte diese Dokumen-
tation mittels eigenem Formular.
Die Prüfung zeigte weiters, dass die Berechnung der Höhe der Bedarfszuweisungen bei
Härtefällen oft ohne zusätzliche Informationen durch die Sachbearbeiter nicht nachvoll-
ziehbar war, da einzelne Daten nicht ausreichend dokumentiert waren. Berechnungen
waren oft undatiert.
„Ressortaufträge“, also Aufträge, die das zuständige Mitglied der Landesregierung der
Abteilung 11 erteilt hat, erfolgten vor allem bei Infrastrukturförderungen, bei der Förde-
rung zusätzlicher Baukosten und bei der Förderung außerhalb von Bauprogrammen.
Die Mehrzahl der Förderanträge wurde aus der allgemeinen Quote finanziert; nur ein-
zelne Fälle betreffen etwa den Schulbau, Kindergärten oder die Feuerwehr.
Im Jahr 2009 wurden 25 Anträge mit einem Fördervolumen von rund 10,5 Mio. Euro ge-
stellt, die durch Ressortauftrag entschieden wurden. Dieses im Vergleich zu den Jahren
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2007, 2008 und 2010 hohe beantragte Fördervolumen geht darauf zurück, dass im Jahr
2009 allein drei große Infrastrukturprojekte ein Fördervolumen von 4,5 Mio. Euro um-
fassten.
In einigen Fällen beauftragte das zuständige Mitglied der Landesregierung die Abtei-
lung 11 Bedarfszuweisungen in einer Höhe auszuzahlen, wie sie in Härtefällen üblich
sind, ohne dass eine Härtefallprüfung erfolgt ist. Begründet wurden diese Aufträge etwa
damit, dass „diese Vorhaben - vorausschauend - als Härtefall“ zu behandeln wären oder
die Härtefallklausel analog anzuwenden wäre. In der Regel wurde auch nach einem
solchen Auftrag keine Härtefallprüfung mehr durchgeführt.
Bei einer Reihe von Ressortaufträgen wies die Abteilung 11 das zuständige Mitglied der
Landesregierung schriftlich auf ihre Bedenken gegen ein auftragsgemäßes Vorgehen
hin. Diese Bedenken umfassten folgende zwei Kategorien:
In einigen Fällen, in denen das zuständige Mitglied der Landesregierung der Abtei-
lung die Anwendung der Härtefallklausel auftrug, wies die Abteilung 11 darauf hin,
dass keine Härtefallprüfung nach dem standardisierten Prüfverfahren durchgeführt
worden war.
Bei Infrastrukturförderungen, die von der bisherigen Förderpraxis abwichen bzw.
deren Höhe eine Gleichbehandlung vergleichbarer Projekte vermissen ließ, wies die
Abteilung 11 darauf hin und machte auf mögliche Folgewirkungen bei anderen
Gemeinden aufmerksam.
Bei seiner Prüfung erhob der LRH im Zusammenhang mit Ressortaufträgen noch fol-
gende Sachverhalte:
In einem Fall teilte die Abteilung 11 der Gemeinde mit, dass ihr auf Grund der vorlie-
genden Daten nicht wie erhofft mehr Mittel nach der Härtefallklausel gewährt werden
können. Drei Monate später erteilte das zuständige Mitglied der Landesregierung den
Auftrag, dieses Vorhaben „vorausschauend“ als Härtefall zu behandeln.
In einem Fall stellte das zuständige Mitglied der Landesregierung gegenüber der Ge-
meinde Bedingungen für eine Förderung und erklärte diese in einem darauffolgenden
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Ressortauftrag als erfüllt; Nachweise darüber, dass die Bedingungen tatsächlich erfüllt
wurden, fehlten im Akt.
In einem Fall, in dem das zuständige Mitglied der Landesregierung eine Förderung für
eine multifunktionale Nutzung beauftragte, wies die Abteilung auf fehlende Nachweise
für diese Nutzung hin.
In einem anderen Fall wies das zuständige Mitglied der Landesregierung die Abtei-
lung 11 an, Baukosten in einer bestimmten Höhe mit einem Fixbetrag zu fördern. Dieser
Auftrag blieb auch aufrecht, obwohl sich die Baukosten des Vorhabens deutlich ver-
ringert hatten.
In einem Fall wurde einer Gemeinde der Ankauf eines Gebäudes gefördert, in dem das
Gemeindeamt untergebracht werden sollte. Schließlich sanierte die Gemeinde ein an-
deres Gebäude. Die Abteilung 11 kündigte der Gemeinde an, die erste Förderung des
Ankaufs mit der Förderung der Sanierung gegenzuverrechnen, da die erste Förderung
nicht widmungsgemäß verwendet wurde. Das zuständige Mitglied der Landesregierung
gab über ein Jahr später den Auftrag, die zweite Förderung voll auszuzahlen und die
erste Förderung als Infrastrukturförderung für ein Museumsprojekt anzusehen. Im För-
derakt fanden sich keine Nachweise über die Verwendung der für das Museumsprojekt
vorgesehenen Mittel. Auch ein entsprechender Schriftverkehr fehlte. Auf Nachfragen
des LRH teilte die Gemeinde der Abteilung 11 mit, dass mit dem Museumsverein ein
Vertrag über dessen Unterbringung im angekauften Gebäude abgeschlossen worden
sei.
(2) In den Jahren 2007 bis 2010 lag die Zahl der als Härtefälle geförderten Projekte jährlich
zwischen 36 und 46. Im selben Zeitraum wurden jährlich zwischen 15 und 25 Projekte
durch Ressortauftrag entschieden. Härtefälle und Ressortaufträge werden in der EDV
jeweils als solche erfasst. Ein großer Teil der Fördermittel, die über Ressortauftrag ver-
geben wurden, floss in Infrastrukturprojekte.
Die Prüfung einzelner Härtefälle ergab, dass die Notwendigkeit, die Härtefallklausel
anzuwenden, in unterschiedlicher Qualität dokumentiert war. Die Berechnung der Höhe
der Förderungen war bei einer Reihe von Härtefällen ohne zusätzliche Informationen
durch die Sachbearbeiter nicht nachvollziehbar.
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Der LRH sieht es als positiv, dass eine interne Richtlinie den Inhalt des Prüfverfahrens
für Härtefälle konkretisiert. Er empfiehlt jedoch, die im Prüfformular enthaltenen Berech-
nungen schriftlich zu erläutern und gegebenenfalls durch zusätzliche Informationen zu
ergänzen.
Ressortaufträge wurden im geprüften Zeitraum vor allem bei Infrastrukturförderungen,
bei der Förderung zusätzlicher Baukosten und bei der Förderung außerhalb von Bau-
programmen erteilt. Der LRH stellt fest, dass die Abteilung 11 dabei ihrer Aufklärungs-
pflicht nachgekommen ist und das zuständige Mitglied der Landesregierung etwa auf
mögliche negative Folgewirkungen hingewiesen hat.
Der LRH bemängelt, dass auch Ressortaufträge erteilt wurden, Förderungen in einer
Höhe auszuzahlen, wie sie in Härtefällen üblich sind, ohne dass eine Härtefallprüfung
erfolgt ist.
(3) Die geprüfte Stelle wird die Empfehlung des LRH umsetzen und die im Prüfformular
enthaltenen Berechnungen für Härtefälle auch schriftlich erläutern und durch zusätz-
liche Informationen ergänzen. Die Vorgehensweise sei sehr komplex, da Projekte nicht
nur auf Basis der aktuellen Finanzlage anlassbezogen geprüft, sondern die Gemeinden
auch „zukunftsorientiert“ gefördert würden. Dabei spielten auch die Auswirkungen von
Investitionen auf die zukünftige Finanzlage der Gemeinde eine Rolle, etwa Folgebe-
lastungen, die sich aus der Errichtung (Finanzierungskosten) und dem laufenden Be-
trieb (Betriebskosten, Personalkosten) ergäben.
Bei Gemeinden mit Härtefallen und bei Haushaltsausgleichsgemeinden würden alle
einnahmen- und ausgabenbezogenen Faktoren durchleuchtet und für die auf jede Ge-
meinde abgestimmte Förderung herangezogen. Die im Bericht genannte Zahl der
Härtefälle und Ressortaufträge umfasse die Zahl an „Fällen“ (inklusive Projekte der
Haushaltsausgleichsgemeinden) und nicht die Zahl von Gemeinden. Bei finanz-
schwachen Gemeinden würden auch mehrere GAF-Projekte als Härtefälle bzw.
mehrere Ressortaufträge zur Finanzierung einzelner Gemeindevorhaben abgewickelt.
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Generell gelte, dass Ressortaufträge dem politischen Entscheidungsspielraum des ver-
antwortlichen Ressortchefs unterliegen bzw. entsprechen. Insbesondere Punkt 6.9 der
GAF-Richtlinien stecke einen weiten Rahmen für Projektförderungen von „sonstigen
infrastrukturellen Maßnahmen, wenn sie im Interesse einer Gemeinde bzw. eines Ge-
meindeverbandes liegen“.
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6.3. Bauprogramme
(1) Für die Förderung von Schulen, Kindergärten und Feuerwehrhäusern waren im geprüf-
ten Zeitraum mehrere Bauprogramme maßgeblich. Der finanzielle Umfang dieser Pro-
gramme ist in folgender Tabelle ersichtlich:
Baukosten GAF-Förderung
€ €
Kindergartenbauprogramm 05-07 7.377.000 3.103.500
Feuerwehrprogramm 05-08 9.421.000 3.179.000
Schulbauprogramm 05-08 71.728.000 32.059.000
Kindergartenbauprogramm 09-11 13.669.000 6.882.000
Feuerwehrprogramm 09-12 6.644.000 3.677.000
Schulbauprogramm 09-12 109.060.000 53.392.000
Bauprogramme
Die als „GAF-Förderung“ ausgewiesenen Summen werden im Zeitraum der Gültigkeit
des jeweiligen Bauprogramms ausgezahlt bzw. sind für diesen Zeitraum gebunden. Das
Kindergartenbauprogramm 2009 -12 umfasst neben Kindergärten auch andere Formen
der Kinderbetreuung, wie Krabbelgruppen und alterserweiterte Gruppen.
In Einzelfällen werden üblicherweise in Bauprogrammen enthaltene Projekte auch ge-
sondert bzw. außerhalb der Bauprogramme gefördert.
Die zur Prüfung ausgewählten Förderfälle aus den Bauprogrammen wiesen keine von
anderen Förderfällen abweichenden Besonderheiten auf.
Der Direktor des Landesrechnungshofes:
Dr. Manfred Müller
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7. Anhang
Gegenäußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung
DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at
AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • LANDESAMTSDIREKTION � POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-2160 • MAIL [email protected] • DVR 0078182
F ü r u n s e r L a n d !
BÜRO
DES
LANDESAMTSDIREKTORS
Herrn Direktor des Landesrechnungshofes Dr. Manfred Müller Fanny-von-Lehnert-Str. 1 5010 Salzburg
ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM CHIEMSEEHOF
20001-FONDS/1284/56-2011 12.10.2011 � POSTFACH 527, 5010 SALZBURG
BETREFF FAX +43 662 8042 2643
Dr. Petra Margon
TEL +43 662 8042 2428
Feststellung zur Prüfung des Gemeindeausgleichsfonds; Stel-lungnahme Bezug: 003-3/140/3-2011
Sehr geehrter Herr Direktor! Zu den Feststellungen des Landesrechnungshofes zur Prüfung "Gemeindeausgleichs-fonds" darf auf Grund der Stellungnahme der Abteilung 11 wie folgt ausgeführt werden: Eingangs bedankt sich die Gemeindeabteilung für die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Landesrechnungshof und für dessen Anregungen und Empfehlungen betreffend die Prüfung des Gemeindeausgleichsfonds (GAF). Das Referat "Gemeindefinanzen" wird grundsätzlich in seiner Arbeit absolut bestätigt, möchte jedoch die Gelegenheit wahrnehmen, auf einige Bewertungen samt dazugehöri-gen Empfehlungen Stellung zu beziehen: Zu Pkt. 3.1. Überblick Das Referat "Gemeindefinanzen" möchte in diesem Zusammenhang ergänzend hinzufü-gen, dass der Gemeindeausgleichsfonds (GAF) – unabhängig von den GAF-Richtlinien - durch eine konzertierte Aufarbeitungsaktion in geordnetem Rahmen konsolidiert wurde und mit der Einführung der GAF-Richtlinien die Liquidität und damit Handlungsfähig-keit des GAF nachhaltig sichergestellt werden konnte. Weiters wird durch die GAF-Richtlinien gewährleistet, dass die Gemeinden bei der Finanzierung ihrer Vorhaben eine exakte Berechenbarkeit und Planbarkeit vorfinden sowie dass Transparenz und Nach-vollziehbarkeit für die jeweils geförderte Gemeinde sichergestellt sind. Maßgebliche In-tention bei der Erstellung der GAF-Richtlinien war auch die "Ausgleichsfunktion" des GAF, wodurch finanzschwächere Gemeinden durch Anwendung des schematisierten Fördersystems höhere Förderungen erhalten als finanzstärkere Gemeinden und durch
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diese hohe Treffsicherheit ein konzentrierter und zielgerichteter Mitteleinsatz für Investi-tionen in die kommunale Infrastruktur gewährleistet werden kann. Zu Pkt. 4. EDV-Unterstützung Das Referat "Gemeindefinanzen" informiert in seiner Stellungnahme, dass die gesamte Gemeindeabteilung EDV-technisch vernetzt ist und die Daten der einzelnen Referate für alle Aufgabenbereiche wechselseitig zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der GAF-Förderungen wird die Datenbank über die Gemeindefinanzen herangezogen, deren Ba-siszahlen von den Gemeindeprüfer/innen gewartet (Import, Erfassung, Prüfung, Berei-nigung) werden. Weiters wird klargestellt, dass die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung erst seit Ende Jänner 2011 möglich ist und die Anzahl der auf diesem Wege eingebrachten Fälle beginnend mit diesem Zeitpunkt bei ca. 75 % lag. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass das Referat "Gemeindefinanzen" mit seinen E-Government-Lösungen Österreich weit eine absolute Vorreiterrolle in diesem Bereich einnimmt. Die durch die Schematisierung des Förderungssystems ermöglichte Automati-sierung bei der Abwicklung der Förderfälle sowie die den Gemeinden zur Verfügung ste-henden Online-Tools mit all ihren Vorteilen werden auch regelmäßig vom Gemeinde-bund Österreich zur Orientierung für andere Bundesländer hervorgehoben und gewür-digt. Zu Pkt. 5.2. Finanzplanung Das Referat "Gemeindefinanzen" greift die Empfehlung des Landesrechnungshofes gerne auf und wird künftig die Aussagekraft der mittelfristigen Finanzplanung durch schriftli-che Erläuterungen der Planungsprämissen zu Dokumentationszwecken erhöhen. Zu Pkt. 5.3.2. Strukturhilfe und Haushaltsausgleich Der im Österreich weiten Vergleich niedrigste Anteil an Haushaltsausgleichsgemeinden ist insofern von Bedeutung, als kaum GAF-Mittel zur Sicherstellung der laufenden Haus-haltsgebarung von Gemeinden eingesetzt werden müssen. Der GAF-Topf steht somit hauptsächlich für investive Infrastrukturprojekte der Kommunen zur Verfügung. Das in Salzburg angewendete 2-stufige Verfahren basiert auf Grundlage der Voranschläge und ermöglicht eine konkrete, individuelle Abstimmung der eingesetzten GAF-Mittel auf den erforderlichen Ausgleich des ordentlichen sowie außerordentlichen Haushalts. Damit einher gehen zudem einerseits eine frühzeitige Planungssicherheit für die betroffenen Gemeinden und andererseits eine Evaluierungsüberprüfung durch die Gemeindeabtei-lung bzgl. der tatsächlichen Entwicklungen zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr. Die vom Landesrechnungshof vorgeschlagene Heranziehung der aktuellen Bevölke-rungszahl in allen Fällen der Berechnung der Strukturhilfe erscheint aus Sicht des Refera-tes "Gemeindefinanzen" zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig. Die Strukturhilfe ist ein Feinsteuerungsinstrumentarium, welches für in ihrer Struktur benachteiligte Ge-meinden eingesetzt wird. Die Abänderungen im FAG bzgl. des Stichtages der Bevölke-rungsstatistik haben insbesondere in Abwanderungsgemeinden, das sind in der Regel die strukturschwachen Landgemeinden, zu abrupten, bedeutenden finanziellen Verschlech-
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terungen einzelner Gemeinden mit all den negativen Begleiterscheinungen geführt. Das Referat "Gemeindefinanzen" hat bereits vor Prüfbeginn des Landesrechnungshofes be-gonnen, Vergleichsrechnungen betreffend die finanziellen Auswirkungen durch Heran-ziehung der aktuellen Bevölkerungszahl durchzuführen. Ein abschließendes Ergebnis liegt aufgrund der Komplexität dieser Thematik noch nicht vor. Zielsetzung des Referates "Gemeindefinanzen" ist und bleibt eine möglichst gerechte und auf die finanziellen Ver-hältnisse der Gemeinden abgestimmte Verteilung der Strukturhilfe. Daher ist es im Sinne einer "Strukturhilfe" Ziel führender, bei der bisherigen Berechnungsart zu bleiben. Zu Pkt. 6.1. Prüfergebnisse – Allgemeines Das Referat "Gemeindefinanzen" stellt ausdrücklich klar, dass jede Berechnung der För-dersätze einschließlich deren Zu- und Abschläge sowohl von den Mitarbeitern/innen im Referat "Gemeindefinanzen" als auch von der jeweiligen Gemeinde als Förderungsemp-fänger absolut nachvollziehbar und transparent ist. Bislang gab es somit auch keine Ver-anlassung, neben der bewährten automationsunterstützten Förderverwaltung inkl. Do-kumentation auch noch eine zusätzliche schriftliche Dokumentation der Förderberech-nung im physischen Förderakt für ausschließlich "Dritte" einzuführen. Das Referat "Ge-meindefinanzen" hat allerdings bereits auf diesen Vorschlag des Landesrechnungshofes reagiert und dokumentiert nun auch zusätzlich die Berechung der Fördersätze im physi-schen Förderakt bzw. ist für die Zukunft deren automatisierte Einspielung in die Geneh-migungsschreiben vorgesehen. Der Forderung des Landesrechnungshofes, im Formularwesen den Begriff "Einnahme-quote" anstelle der Bezeichnung "Finanzkraft" zu übernehmen, wird gerne nachgekom-men. Zur Empfehlung des Landesrechnungshofes, mit GAF-Mitteln geförderte Projekte stich-probenweise zu prüfen, möchte das Referat "Gemeindefinanzen" darauf hinweisen, dass bereits in den zu Beginn des Jahres 2011 festgelegten Zielvereinbarungen – somit vor Be-ginn der Prüftätigkeit durch den Landesrechnungshof – festgelegt wurde, "stichproben-weise" GAF-Projekte zu prüfen. Intern wurde entsprechend den zeitlichen Schwerpunkt-setzungen und vorhandenen Ressourcen festgelegt, die ersten Prüfungen im 4. Quartal 2011 zu beginnen. Eine Einbindung des für Gemeindeprüfungen zuständigen Referates bei der Prüfung von GAF-Projekten würde einerseits der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung widersprechen und andererseits kann aufgrund der Ressourcenknappheit in diesem Re-ferat nicht auf deren Prüfer/innen zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind die Mitar-beiter/innen des Referates "Gemeindefinanzen" selbst in ausreichendem Maße dafür qua-lifiziert. Hingewiesen wird dazu, dass bereits seit vielen Jahren die grundsätzlich prakti-zierte Vernetzung der in der Gemeindeabteilung angesiedelten Referate eine maßgebliche Stärke der Salzburger Gemeindeabteilung ist. Insbesondere trägt die Gesamtschau auf alle Gemeindethemen im Kontext der Referate Gemeindeaufsicht, Gemeindefinanzen und Gemeindepersonal maßgeblich zur geordneten und finanziell soliden Stellung der Salzburger Gemeinden bei.
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Zu Pkt. 6.2 Prüfergebnisse – Härtefälle und Ressortaufträge Das Referat "Gemeindefinanzen" greift die Empfehlung des Landesrechnungshofes, die im Prüfformular enthaltenen Berechnungen für Härtefälle auch schriftlich zu erläutern und gegebenenfalls durch zusätzliche Informationen zu ergänzen, gerne auf. Hier handelt es sich insofern um eine komplexe Vorgehensweise, als nicht nur eine an-lassbezogene Projektprüfung auf Basis der aktuellen Finanzlage erfolgt, sondern die Ge-meinden "zukunftsorientiert" gefördert werden. Dabei spielen auch die Auswirkungen der Investition(en) auf die zukünftige Finanzlage der Gemeinde eine Rolle, so zB die Fol-gebelastungen die sich aus der Errichtung (Finanzierungskosten) und dem laufenden Be-trieb (Betriebskosten, Personalkosten) ergeben. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass sowohl bei jenen Gemeinden welche einen Härte-fall bekommen als auch bei den Haushaltsausgleichsgemeinden sämtliche einnahmen- und ausgabenbezogenen Faktoren (Steuern, Abgaben, der gesamte Gebührenhaushalt, Subventionen, Personal, Einsatz von Reserven, etc.) durchleuchtet und für die auf die je-weilige Gemeinde abgestimmte Förderung herangezogen werden. Zu der im Prüfbericht angeführten Anzahl von Härtefällen und Ressortaufträgen möchte das Referat "Gemeindefinanzen" in seiner Stellungnahme noch relativierend klarstellen, dass es sich dabei um die Anzahl an "Fällen" (inklusive Projekte der Haushaltsausgleich-gemeinden) und nicht um die Anzahl von Gemeinden handelt. Das heißt, dass bei finan-ziell schwachen Gemeinden durchaus mehrere GAF-Projekte als Härtefälle bzw. mehrere Ressortaufträge zur Finanzierung einzelner Gemeindevorhaben abgewickelt wurden. Für die erteilten Ressortaufträge gilt generell, dass diese im Hinblick auf die Qualifikati-on der GAF-Richtlinien als für die Verwaltung verbindliche Rechtsverordnung dem poli-tischen Entscheidungsspielraum des verantwortlichen Ressortchefs unterliegen bzw. ent-sprechen, insbesondere unter Hinweis auf Punkt 6.9 der GAF-Richtlinien, wo mit Projekt-förderungen von "sonstigen infrastrukturellen Maßnahmen, wenn sie im Interesse einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes liegen", ein weiter Rahmen gesteckt ist. Ich ersuche um gfl Kenntnisnahme und um Zurverfügungstellung von 12 Berichtsexemp-laren. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung Dr. Heinrich Christian Marckhgott Landesamtsdirektor Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur