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Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927

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Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 380-386 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907813 . Accessed: 13/06/2014 00:55 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.208 on Fri, 13 Jun 2014 00:55:06 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 380-386Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907813 .

Accessed: 13/06/2014 00:55

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Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 19271)

(Sächsisches Gesetzblatt 1927 Nr. 23 S. 129).

(1) Schuldverschreibungen der Staatsanleihen können in Buchschulden des Staates auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.

(2) Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer Schuldverschreibungen nebst Erneuerungsscheinen (Zinsleisten, Talons) und Zins- scheinen (Coupons) durch Eintragung in das Staatsschuldbuch.

(3) Das Staatsschuldbuch wird bei der Staatsschuldenverwaltung geführt 2),

§2. (1) Mit Ermächtigung des Finanzministeriums können Buchschulden auch

ohne Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschrei- bungen, deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Das Finanz- ministerium setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei der der Kauf- preis einzuzahlen ist. Zur Erteilung der Ermächtigung ist es insoweit befugt, als es zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist.

(2) Ueber die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt, die der Staatsschuldbuchverwaltung einzureichen ist.

(3) Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Ge- setzes ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu drei vom Hundert, auf das Jahr berechnet, zurückzuzahlen.

§ 3. (1) In dem Staatsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnis eintreten-

den Veränderungen zu vermerken. (2) Für Anleihen zu verschiedenen Zinssätzen kann je ein besonderes Buch

angelegt werden. (3) Von dem Staatsschuldbuch ist ein Doppelstück zu führen und getrennt

aufzubewahren. (4) Ueber den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur den im § 9 bezeichneten

Personen, dem Gegenvormunde, dem Beistand und für die im § 5 Absatz 1 unter Nr. 3 und á bezeichneten Gläubiger, den zur Prüfung ihrer Kassen berechtigten

*) Auf Grund der Ermächtigung im Schlußabsatz des Gesetzes vom 14. April 1927 über Aende- rung des Staatsschuldbuchgesetzes vom Sächsischen Finanzministerium bekannt gemacht. Die Begründung zum Gesetzentwurf vom 14. Februar 1927 bemerkt:

„Nach dem geltenden Staatsschuldbuchgesetz (in der Fassung vom 18. Dezember 1911) können in das Staatsschuldbuch nur Schuldverschreibungen von Staatsanleihen, die nicht verlosbar sind, eingetragen werden. Im Hinblick auf die in weiten Kreisen des Publikums beliebte Verwaltung der Forderungen aus den Staatsanleihen durch die Staatsschuldenverwaltung ist jedoch das Bedürfnis entstanden, auch verlosbare Anleihen im Staatsschuldbuch einzutragen, wie dies bereits beim Reichs- schuldbuch zulässig ist. Solchenfalls machen sich die vorgeschlagenen Aenderungen zu § 1, §§ 8, 21 und 27 Abs. 1 notwendig.

§ 3 Abs. 5 ist durch Aufhebung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (GVB1. S. 561) gegenstandslos geworden.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 war infolge Wegfalls der Postbestellgebühren redaktionell zu ändern. Es empfiehlt sich, den Text des Gesetzes unter Berücksichtigung der durch die Verordnung

über die Aufhebung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden vom 7. Dezember 1918 (GVB1. S. 403) und durch das vorliegende Gesetz - dasselbe erging am 14. April 1927, Sachs. Ges.Bl. 1927 S. 81' - hervorgerufenen Aenderungen neu zu veröffentlichen. Die Ermächtigung hierzu soll nach dem Schlußsatz des Entwurfs dem Finanzministerium erteilt werden."

a) Zugefügt durch das Gesetz vom 14. April 1927. 380

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Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927. 381

öffentlichen Behörden sowie denjenigen Personen Auskunft erteilt werden, die ihre Befugnis zur Kassenprüfung durch die Bescheinigung einer öffentlichen Be- hörde nachgewiesen haben. Die Auskunft ist auf die Stellen des Staatsschuldbuchs zu beschränken, auf die sich das Interesse des Auskunftsuchenden bezieht.

§4. Die Buchschuld wird auf Antrag des Inhabers der Schuldverschreibungen,

im Falle des § 2 auf Antrag des Einzahlers eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf den Namen des in dem Antrage bezeichneten Gläubigers (§5).

§5. (1) Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 1. einzelne physische Personen, 2. einzelne Handelsfirmen, 3. einzelne juristische Personen sowie einzelne Personenvereine, Genossen-

schaften und Kassen, die, ohne juristische Persönlichkeit zu besitzen, durch Gesetz mit der Befugnis ausgestattet sind, unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

4. einzelne Anstalten und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Auf- sicht geführt wird oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nach- weisen.

(2) Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Staatsschuldbuch, oder, wenn für Anleihen zu verschiedenen Zinssätzen je ein besonderes Buch ge- führt wird (§ 3 Abs. 2), nicht mehr als ein Konto in ein und demselben Buch er- öffnet. Die Eröffnung besonderer Konten für die einzelnen Verwaltungszweige des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde ist statthaft.

§6. (1) Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingeliefer-

ten Schuldverschreibungen und im Falle des § 2 die durch die Einzahlungsbescheini- gung nachgewiesenen Rechte des Einzahlers.

(2) Im übrigen finden auf die eingetragene Forderung die Bestimmungen der Anleihe entsprechende Anwendung, zu der sie gehört.

§7- (1) Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§4)

und nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, die nach dem Tode des Gläubigers der Staatsschuldbuchverwaltung gegenüber die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist.

(2) Die im § 9 Abs. 1 unter Nr. 1 - 4 und 6 - 8 bezeichneten Personen sind jederzeit berechtigt, die Löschung dieser Eintragung zu beantragen.

§ 8. (1) Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder

teilweise oder auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht wer- den.

(2) Verfügungen über Teile einer eingetragenen Forderung sind nur zulässig, wenn die Teilbeträge in Abschnitten der Anleihe darstellbar sind, zu der die ein- getragene Forderung gehört. Bei auslosbaren Anleihen kann nur über den ein- gelieferten Stücken entsprechende Teilbeträge verfügt werden 1).

(3) Wird die eingetragene Forderung ganz oder teilweise infolge Umwandlung in Schuldverschreibungen gelöscht, so werden bei verlosbaren Anleihen die ein- gereichten Schuldverschreibungen, bei nicht verlosbaren Anleihen neu auszu-

*) Dieser Satz wurde zugefügt durch das Gesetz vom 14. April 1927. 381

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382 Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927.

fertigende Schuldverschreibungen im Nennwerte des gelöschten Betrags, und zwar von der Anleihe ausgeliefert, zu der die eingetragene Forderung gehörte 1).

§9- (1) Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen

auf ein anderes Konto, auf Eintragung oder Löschung von Vermerken über Ver- änderungen im Schuldverhältnisse (§ 3 Abs. 1), sowie auf Auslief erung von Schuld- verschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt :

1. der eingetragene Gläubiger, 2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter, 3. der Konkursverwalter, wenn die eingetragene Forderung zur Konkurs-

masse gehört, 4. derjenige,' auf den die eingetragene Forderung von Todes wegen über-

gegangen ist, 5. die gemäß § 7 eingetragene zweite Person, 6. der Testamentsvollstrecker, wenn die eingetragene Forderung seiner Ver-

waltung unterliegt, 7. der Nachlaßverwalter (BGB. §§ 1981 f.), 8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. (2) Ist ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen,

so kann der Berechtigte ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf die Person des Zinsenempfängers stellen.

(3) Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeich- nung der Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 5 Abs. 1 Nr. 4 erwähnten Anstalten und Vermögensmassen die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Person oder der Verwalter, der seine Verfügungsbefugnis vor- schriftsmäßig nachgewiesen hat.

(4) Als Vertreter juristischer Personen oder in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich- neter Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögens - massen, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, gilt, wer seine Vertretungsbefugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausfüh- rungsbestimmungen nachgewiesen hat.

§ 10. (1) Vermerke zugunsten Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung gelöscht

werden. Ausgenommen sind die im § 18 Abs. 2, 3 bezeichneten Vermerke. (2) Wird eine Forderung auf einem Konto gelöscht und auf ein anderes Konto

übertragen, so sind auch die Vermerke zugunsten Dritter auf dem alten Konto zu löschen und auf das neue Konto zu übertragen. Die Zustimmung der aus dem Vermerke Berechtigten ist nicht erforderlich.

§11. (1) Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen und Ver-

pfändungen, werden dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung in das Staats- schuldbuch wirksam.

(2) Bis zur Uebertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger geschieht die Zahlung der Zinsen nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den eingetragenen Gläubiger.

(3) Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forde- rung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen.

§ 12. Die Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte wird

nicht geprüft. *) Dieser Absatz wurde durch das Gesetz vom 14. April 1927 zugefügt.

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Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927. 383

§ 13. Sind auf einem Konto mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die

Reihenfolge, in der die Anträge bei der Staatsschuldbuchverwaltung eingegangen sind.

§ 14. (1) Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zu-

gelassen. (2) Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk

zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die eingetragene Forderung nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann.

§ 15. (1) Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung und zur gleichzeitigen Er-

teilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person gemäß § 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug auf Kapital oder Zinsen ist schriftliche Form erforderlich und genügend. Dasselbe gilt für Anträge auf Löschung der im § 7 Absatz 1 und im § 18 Abs. 2 und 3 er- wähnten Vermerke.

(2) In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger- lichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffent- lichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch die Staats- schuldbuchverwaltung oder durch eine vom Finanzministerium bezeichnete Kasse. Außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag ge- richtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Die Staatsschuldbuchverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung dieser Form Vorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.

(3) Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers (Ver- heiratung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan wird.

§ 16. (1) Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder

durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind.

(2) Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staats- schuldbuchverwaltung von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheini- gung abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.

(3) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige For- derung ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber nachzuweisen, daß der überlebende Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forderung berechtigt ist. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende An- wendung.

(4) Zur Ausstellung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist das Nachlaßgericht und, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zu- ständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohn- sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichs- kanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist.

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384 Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927.

§ ". Die Staatsschuldbuchverwaltung kann verlangen, daß mehrere Erben zur

Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen.

§ 18. (1) Vollmachten sowie Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren

Gunsten der eingetragene Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche be- beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Form, die für die Anträge vor- geschrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend.

(2) Zur Löschung persönlicher Verfügungsbeschränkungen, die durch den Tod des Gläubigers oder des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.

(3) Vermerke, die durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zu- stimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden.

§ 19. (1) Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie über die

verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen wird dem Antragsteller, und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung erteilt, sofern deren Aufenthalt bekannt ist

(2) Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.

§ 20. (1) Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die

gerichtliche Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen auf Kosten des Gläubigers erfolgen:

1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- beschränkungen beantragt wird;

2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Ver- fügung über dieselbe getroffen ist;

3. wenn über die Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel bestehen, z. B. die Ausstellung der im § 16 geforderten Bescheinigung von der zuständigen Behörde beanstandet wird;

4. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs er- öffnet worden ist;

5. wenn die Zinsen zehn Jahre hintereinander nicht abgehoben worden sind; 6. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als

zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert hat.

(2) Die niedergelegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Be- ziehungen an die Stelle der gelöschten Forderung.

(3) Erfolgt die Löschung einer eingetragenen Forderung und die gerichtliche Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen, so sind die unabgehoben gebliebenen, fälligen, noch nicht verjährten Zinsen gleichzeitig mit abzuliefern.

§ 21. Wird eine Staatsanleihe gekündigt, oder werden einzelne Stücke der in Buch-

forderungen umgewandelten Schuldverschreibungen ausgelost, so sind die beteilig- ten Buchgläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kün- digung ist von dieser Benachrichtigung nicht abhängig 1).

*) Diese Fassung erhielt der § 21 durch das Gesetz vom 14. April 1927. 384

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Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927. gßö

§ 22. Die Zinsen einer eingetragenen Forderung werden, sofern nicht die Voraus-

setzungen des § 11 Abs. 3 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen ge- zahlt, der am zehnten Tage des Fälligkeitsmonats als Berechtigter eingetragen war.

§ 23. (1) Die Zinsen werden vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermin an

durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Weltpostvereins mittels Ueber- sendung durch die Post oder auf sonstige, vom Finanzministerium zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im Postüberweisungs- und Scheckverkehr können die beim Abgang erwachsenen Postgebühren auf die Staatskasse übernommen werden.

(2) Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der Gläubiger oder der zum Empfange der Zinsen Berechtigte die richtige Adresse angezeigt hat.

(3) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Fälligkeitstermin erfolgt die Zahlung nur noch bei der Staatsschuldenkasse in Dresden.

§ 24. Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers (§15

Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich gemeldet worden sind.

§ 25. (1) An Gebühren werden erhoben:

für Löschung einer Staatsschuldbuchforderung zum Zwecke der Auslieferung von Schuldverschreibungen, für je angefangene 1000 Reichsmark Kapitalbetrag 0,60 Reichsmark, jedoch mindestens 2 Reichsmark.

(2) Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den Vor- schriften beigetrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen gelten. Auch kann Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden oder deren Erhebung im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen.

§ 26. Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken,

welche in dem Monat, in welchem die Zinsen fällig werden, eingereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen.

§ 27. (1) Die zur Umwandlung in Buchschuld eingereichten Schuldverschreibungen

nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen sind bei verlosbaren Anleihen bis zur Wieder- ausreichung (§ 8 Abs. 3) oder bis zur Fälligkeit und Erfüllung der verbrieften Forderung aufzubewahren, bei nicht verlosbaren Anleihen ungültig zu machen. Von Zeit zu Zeit sind die Schuldverschreibungen, hinsichtlich deren Forderungen nicht mehr bestehen, zu vernichten 1).

(2) Das Finanzministerium ist dafür verantwortlich, 1. daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die gemäß §§1 und 2

im Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen die gesetzlich festgestell- ten Beträge der Anleihen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Tilgung nicht überschreiten.

2. daß das Staatsschuldbuch und sein Doppelstück gehörig aufbewahrt und in ordnungsmäßigem Zustand erhalten werden,

3. daß bei der Löschung einer Buchschuld der Nennwert, der Zinssatz und die Zinstermine der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen mit dem Nennwerte, dem Zinssatz und den Zinsterminen der gelöschten Buch- schuld übereinstimmen.

*) Diese Fassung erhielt der Abs. 1 durch das Gesetz vom 14. April 1927. Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 385 25

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386 Sächsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927.

§ 28. Wird gegenwärtiges Gesetz aufgehoben oder abgeändert, so sind die Inhaber

eingetragener Forderungen verpflichtet, an deren Stelle Schuldverschreibungen der Anleihen anzunehmen, zu denen die eingetragenen Forderungen gehören.

§ 29. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Finanzministerium beauftragt1). 1) Die Verordnung des sächsischen Finanzministeriums zur Ausführung des sächsischen Staats-

schuldbuchgesetzes erging unterm 8. August 1927 (Sächsisches Gesetzblatt 1927 Nr. 23 S. 133).

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