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Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz. Vom 16. März 1910

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Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz. Vom 16. März 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 28. Jahrg., H. 1 (1911), pp. 307-314 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905832 . Accessed: 12/06/2014 19:35 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.89 on Thu, 12 Jun 2014 19:35:10 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz. Vom 16. März 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 28. Jahrg., H. 1 (1911), pp. 307-314Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905832 .

Accessed: 12/06/2014 19:35

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz, Vom 16. März 1910.

(Samml. d. landesherrl. Verordn. im Herzogt. Sachs.-Meiningen 1910 S. 175.)

Steuerpflicht. Artikel 1.

Der Vermögenssteuer unterliegen 1. die in Art. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 14. März 1910 be-

zeichneten Steuerpflichtigen nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens, 2.. ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt

alle natürlichen Personen nach dem Wert a) ihres im Herzogtum gelegenen Grundbesitzes, b) ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, einschliesslich der

Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes im Herzogtum dienenden Anlage- und Betriebskapitals.

Von der Vermögenssteuer befreit sind die Mitglieder des herzogl. Hausee.

Steuerbares Vermögen. Artikel 2.

Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden (Art. 6).

I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere: 1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebet allem Zubehör, Berg-

werkseigentum , Niessbrauchs- und andere selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, die einen in Geld schätzbaren Wert haben;

2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, einschliesslich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Berg- baues oder eines Gewerbes dienende Anlage- und Betriebskapital (Art. 4);

3. das sonstige Kapitalvermögen (Art. 5). II. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen:

1. das Vermögen der Steuerpflichtigen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 6000 M. nicht übersteigt;

2. die ausserhalb des Herzogtums gelegenen Grundstücke; 8. das dem Betriebe der Land· oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder

eines stehenden Gewerbes ausserhalb des Herzogtums dienende An- lage- und Betriebskapital;

4. Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen a) wenn sie nicht als Zubehör eines Grundstücks (I. 1) oder als Be-

standteil eines Anlage- und Betriebskapitals (I. 2) anzusehen sind oder

b) wenn aie den Wert von 10,000 M. nicht übersteigen. Artikel 3.

Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: 1. die zu einer Fideikommisestiftung gehörigen Vermögen oder Vermögens-

teile dem jeweiligen Fideikom missbesitz er; 307

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308 Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz vom 16. März 1910.

2. das zu einer ungeteilten Nachlassmasse gehörige Vermögen den Erben nach Verhältnis ihres Erbteils;

3. die zum Anlage· und Betriebskapital einer nicht nach Art. 8 Ziffer 2 des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unterliegenden Erwerbs- gesellschaft gehörigen Werte den einzelnen Teilhabern nach ihrem Anteil;

4. dem Ehemann das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein- kommen daraus gemäss § 13 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist; ferner dem Haushaltungsvorstande das Vermögen der Haushaltungeangehörigen! an dem ihm die Nutzniessung zu- steht. - Diese Personen haften für Zahlung des auf ihr Vermögen nach dem Verhältnis zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden Teils der veranlagten Vermögenssteuer als Gesamtschuldner mit dem Haushai tu ngs vorstand.

Artikel 4. Das Anlage- und Betriebskapital (Art. 2, I. Ziff. 2) umfasst die sämtlichen

dem Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, die einen in Geld schätz- baren Wert haben.

Bei Steuerpflichtigen, die ausserhalb des Herzogtums einen stehenden Be- trieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations·, Ein· oder Ver- kaufsstätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt der Teil des Anlage- und Betriebskapitals , der auf den ausserhalb des Herzogtums unterhaltenen Betrieb entfallt, ausser Ansatz.

Artikel 5. Das sonstige Kapitalvermögen (Art. 2, I. Ziff. 3) umfasst a) verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital-

forderungen jeder Art einschliesslich des Wertes von Aktien oder Anteilscheinen, Kommanditanteilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäfts- anteilen und anderen Gesellschaftseinlagen;

b) bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten und Kassenscheine, mit Ausschluss der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren,

insoweit die Werte zu a und b nicht als Teil eines Anlage- oder Betriebs- kapitals anzusehen sind ;

c) aus den wirtschaftlichen Vorjahren noch vorhandene, zum Verkauf be- stimmte Vorräte;

d) den Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten- teilsbezüge und auf andere regelmässig wiederkehrende geld werte Hebungen, die dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren entweder vertragsmässig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögens- werten oder aus letztwilligen Verfügungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmung zustehen.

Die Bestimmung zu d findet keine Anwendung auf Ansprüche an Witwen-, Waisen· und Ruhegehaltskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken·« oder Unfall- oder der gesetzlichen Invaliditäts- und Altersversicherung, auf Ruhegehalte, die mit Rücksicht auf früheres Arbeite- oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, welche in letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum Hausstand des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnis zu ihm ge- standen haben.

Artikel 6. Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen: 1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen

mit Ausechlues der Verbindlichkeiten, die zur Bestreitung der laufenden Haus- haltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden);

2. der Kapitalwert der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideikommiss- Stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altenteile und sonstigen regel- mässig wiederkehrenden, geldwerten Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im Art. 5 zu d zutreffen,

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Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergese.tz vom 16. März ΐθίο. gQ<)

insoweit diese Verbindlichkeiten (Ziff. 1 und 2) nicht auf Vermögensteilen haften , die bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (Art. 2 Ziff. II, 2, 8). Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im Art. I Ziff. 2 zu a

und b bezeichneten Vermögensteile, so sind nur die Schulden usw. abzugsfähig, die auf diesen Vermögensteilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.

Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuld und Grundbesitz ist ins- besondere anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zur Verbesserung oder Bebauung des Grundbesitzes aufgenommen ist. Die Eintragung im Grund- buch ist nicht entscheidend.

Wertbestimmung. Artikel 7.

Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der Be- stand und gemeine Wert seiner einzelnen Teile zur Zeit der Veranlagung zu- grunde gelegt, soweit nicht im nachstehenden etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 8. Bei Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben, bei denen regelmässige Ab-

schlüsse stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirtschafts- oder Rech- nungsjahres zugrunde gelegt werden.

Dasselbe gilt auch für andere Steuerpflichtige, die regelmässig jährliche Abschlüsse machen.

Artikel 9. Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten

gelangen mit dem Nennwert, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geld- sorten mit dem Verkaufswert in Ansatz.

Im übrigen sind Wertpapiere, wenn sie in Deutschland einen Börsenkurs haben, nach diesem, andernfalls nach ihrem Verkaufswert zu veranschlagen.

Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen , wenn nicht Umstände vorliegen , welche die Annahme eines von dem Nennwerte abweichenden Verkaufs wertes begründen.

Artikel 10. Behufs Ermittlung des Kapital wertes von Niessbrauchs recht en , Apanagen,

Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen jund anderen regelmässig wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist, wenn nicht der im Art. 8 Ziff. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach folgenden Vorschriften zugrunde zu legen.

I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25fache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung finden, oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 12 Va fache des" einjährigen Betrages an Kapitalwert angenommen.

IT. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der Veranlagung erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht er- lischt, und wird bei einem Lebensalter dieser Person

von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „ . 25 , , „ 35 „ „ , 16 , . ■ 85 , , ■ . 45 „ , . 14 „ » 45 , , „ 55 , „ , 12 , . 55 . , . 65 , . , 8^ , . 65 , „ „ 75 , ; „ 5 , » 75 , , „ 80 , . „ 8 , „ 80 „ auf das 2 fache

der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 309

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3X0 Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz vom 16. März 1910

III. let die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der- gestalt abhängig, dass beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vorzunehmende Wertermittlung das Lebensalter der ältesten Person maesgebend. Wenn das ßezugerecht bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.

IV. Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung unter Zugrundelegung eines Zinsfueses zu vier vom Hundert nach der nachstehenden Hilfstabeile1) zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch ausserdem durch die Lebens- zeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu II und III zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

V. Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrag oder ihrem Geldwert nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahre ent- richteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwert des mutmasslich für das laufende Jahr zu entrichtenden Be- trages zugrunde gelegt.

Artikel 11. Vom Kapital wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden

werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug gebracht.

Artikel 12. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- , Kapital- und Rentenversiche-

rungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für den die Versiche- rungsanstalt die Polizö zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in An- rechnung.

Artikel 13. Aueser im Falle des Art. 12 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen

aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten aueser Betracht. Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen

auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmassig

auch auf die von einem Ereignis abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden, von denen nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss ist.

Unbeitreibliche Forderungen bleiben ausser Ansatz.

Steuerfues. Artikel 14.

Die Vermögenssteuer wird nach dem Steuerfuss erhoben, der durch das Abgabegesetz für je 1000 M. steuerbares Vermögen bestimmt wird.

Artikel 15. Das Staatsministerium, Abteilung der Finanzen, ist ermächtigt, zeitweilige

Ermässigungen der Vermögenssteuer und Befreiungen von ihr in Fällen dringender Not oder Billigkeit zu bewilligen. Wenn der Einschätzungsausschuss eine solche Bewilligung als erforderlich erachtet, ist sie von ihm zu beantragen, auch wenn ein hierauf gerichtetes Gesuch des Steuerpflichtigen nicht vorliegt.

Veranlagung der Vermögenssteuer. Artikel 16.

Der Wert des steuerbaren Vermögens wird von dem Einschätzungsausschuss für Veranlagung der Einkommensteuer alljährlich eingeschätzt.

i) Es ist die im Finanzarchiv S3 (1906) S. eao mitgeteilte. 810

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Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz vom ΐβ. März 19io. Sl'

Als Grundlage der Einschätzung dienen insbesondere Einkommensteuer- rollen, die Vermögensanzeigen, sowie die auf Grund des Einkommensteuergesetzes über die Vermögens- und sonstige wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuer- pflichtigen eingezogenen Nachrichten.

Auf die Veranlagung der Vermögenssteuer finden Art. 19- 30, 45, 46, 48, 49 des Einkommensteuergesetzes vom 14. März 1910 sinngemässe Anwendung.

Vermögensanzeige. Artikel 17.

Der Vorsitzende des Einschätzungsausschusses ist befugt, jeden, dessen Be- freiung von Vermögenssteuer nicht ausser Zweifel steht, zur Vermögensanzeige binnen einer Frist von mindestens 2 Wochen aufzufordern. Die Vermögens- anzeige ist nach einem vom Vorsitzenden zu übersendenden , vom Staatsmini- sterium, Abteilung der Finanzen vorzuschreibenden Vordruck abzugeben und hat zu enthalten

1. den Wert des steuerbaren Vermögens, getrennt nach Grundvermögen, Anlage- und Betriebskapital, sonstigem Kapitalvermögen;

2. die Schulden und sonstigen Lasten (Art. 6), deren Abzug der Steuer- pflichtige beansprucht;

3. die Versicherung des Steuerpflichtigen, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

Artikel 18. Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht in der vorgeschriebenen

Weise und Frist erstattet, verliert für das betreffende Veranlagungejahr das Recht der Berufung, wenn nicht dem Berufungsausschuss Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Artikel 19. Im übrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugnis zu, mit dem nach

Art. 17 vorzuschreibenden Vordruck und innerhalb der vom Staatsministerium, Abteilung der Finanzen bekannt zu gebenden Frist bei der Amtseinnahme die Vermögensanzeige zu erstatten.

Artikel, 20. Zur Abgabe der Vermögensanzeige sind für Personen, die unter elterlicher

Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, deren gesetzliche Vertreter zu- ständig und verpflichtet.

Für Personen, die sich ausser Landes befinden oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeige zu erstatten, kann sie durch einen Bevollmächtigten er- folgen.

Artikel 21. Wenn der Vorsitzende des Einschätzungsausschusses Bedenken gegen den

Inhalt der nach Vorschrift der Art. 17, 19, 20 eingereichten Vermögensanzeigen trägt, hat er sie dem Steuerpflichtigen schriftlich unter der Aufforderung mit- zuteilen, binnen zwei Wochen seine Angaben zu berichtigen oder seine Ein- wendungen dagegen geltend zu machen.

Artikel 22. Wer wissentlich in der von ihm erstatteten Vermögensanzeige sein oder

des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen Vermögen ganz oder teilweise ver- schweigt oder unrichtige, zur Verkürzung der Steuer geeignete Erklärungen erstattet, macht sich der Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz schuldig.

Die Strafe der Zuwiderhandlung besteht in dem vierfachen Jahresbetrage der Steuer, um die der Staat und die Gemeinde verkürzt worden sind oder ver- kürzt werden sollten, und geht auf die Erben der Zuwiderhandelnden über, so

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322 Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz vom ιβ. März mo.

dass diese sie auch dann zu entrichten schuldig sind, wenn die Zuwiderhand- lung erst nach dem Ahleben des Zuwiderhandelnden entdeckt wird. Die durch die Hinterziehung der Gemeindesteuer verwirkte Strafe flieset in die Gemeinde- kasse.

Die Strafbarkeit jeder einzelnen Zuwiderhandlung erlischt mit Ablauf von 4 Jahren, vom 31. Dezember des Jahres ab gerechnet, in dem sie geschehen ist.

Zur Untersuchung und Entscheidung über Zuwiderhandlungen sind die Gerichte zuständig, wenn der Steuerpflichtige sich nicht freiwillig zum Bezahlen des vierfachen Betrages der verkürzten Steuer und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten bereit erklärt. In diesem Falle können Strafen und Kosten nach den für die Staatseinnahmen geltenden gesetzlichen Bestim- mungen beigetrieben werden.

Artikel 23. Stets und unabhängig von der Strafe der Zuwiderhandlung ist der Steuer-

betrag, mit dem der Steuerpflichtige gar nicht oder niedriger veranlagt worden ist, als dies nach diesem Gesetz hätte geschehen sollen, von dem Steuerpflichtigen oder seinen Erben an die Staatskasse und an die Gemeindekasse nachzuzahlen. Die Nachzahlung erfolgt auf 10 Jahre, von Anfang des Jahres zurückgerechnet, in dem die Steuerverkürzung bekannt geworden ist. Ob sie mit oder ohne Wissen des Steuerpflichtigen, infolge unrichtig oder überhaupt nicht eingereichter Vermögen sanzeige erfolgt ist, macht hierbei keinen Unterschied. - Wenn die zu niedrige Veranlagung nicht im Strafverfahren festgestellt ist, wird darüber, ob eine solche vorliegt, von dem Einschätzungsausschuss und weiterhin im ge- ordneten Instanzenzuge entschieden.

Aufstellung der Vermögenssteuerrollen und Eröffnung der Steuersätze.

Artikel 24. Für jede Gemeinde oder Gemarkung, in welcher der Vermögenssteuer

unterliegendes Vermögen vorhanden ist, legt die Amteeinnahme eine Steuerrolle nach dem vom Staatsministerium, Abteilung der Finanzen vorzuschreibenden Vordruck an.

In die Vermögenssteuer rolle werden nach Beschlussfassung des Einschätzungs- ausschusses für jeden Steuerpflichtigen eingetragen

1. der Wert seines steuerbaren Vermögens, getrennt nach Grundvermögen, Anlage- und Betriebskapital, sonstigem Kapitalvermögen, sowie der Wert von ihm zugehörigen Möbeln, Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Sachen, wenn sie den Wert von 10,000 M. übersteigen,

2. die in Abzug zu bringenden Schulden und sonstigen Lasten, 3. das nach den zulässigen Abzügen verbleibende steuerbare Reinvermögen.

Soweit es nicht durch 1000 teilbar ist, wird es auf die nächst niedrige mit 1000 teilbare Summe abgerundet.

Nach Beendigung der Einschätzung wird in die Vermögenssteuerrolle von der Amtseinnahme weiterhin

4. die nach dem vorgeschriebenen Steuerfuss sich ergebende Jahressteuer eingetragen.

Artikel 25. Die Einschätzung wird dem Steuerpflichtigen durch Behändigung eines

Auszugs aus der Vermögenssteuer rolle, der die ihn betreffenden, in Art. 24 Ziff. 1 bis 4 angeordneten Einträge enthalten muss, unter Hinweis auf die gesetzliche Berufungsfrist eröffnet. Mit der Behändigung kann der Gemeindevorstand be- auftragt werden.

Rechtsmittel. Artikel 26.

Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tag nach Behändigung des Steuer- auszugs.

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Sachsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz vom 16. März 1910. gjg

Im übrigen finden für Berufung und Beschwerde die Bestimmungen Art. «55 bis 62 des Einkommensteuergesetzes vom 14. März 1910 sinngemässe Anwendung.

Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Veranlagungsjahre 8.

Artikel 27. Im Laufe des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, sind nur

die steuerpflichtigen Personen, deren Veranlagung zur Vermögenssteuer noch nicht stattgefunden hat, und zwar von dem auf den- Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monat an in Zugang, und die, deren Steuerpflicht infolge Todes, Wegzugs oder infolge des von ihnen nachgewiesenen Verlustes des gesamten steuerpflichtigen Vermögens erlischt, von dem auf das Erlöschen der Steuer- pflicht folgenden Monat an in Abgang zu stellen.

Erlischt ein steuerpflichtiges Vermögen durch den Tod des Inhabers, so sind die Erben des vorhandenen Vermögens, der Vermehrung ihres Vermögens entsprechend, anderweit zu veranlagen und verpflichtet, den erhöhten Steuer- satz von dem auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monat ab zu entrichten, wenn sie sich nicht zur Fortentrichtung der Steuer des Erblassers für den Rest des Veranlagungsjahres erbieten.

Artikel 28.

Vermehrung oder Verminderung des Vermögens während des laufenden Veranlagung«) ah res begründet keine Veränderung des veranlagten Steuersatzes. Nur wenn nachgewiesen wird, dass das Vermögen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil des veranlagten Betrags vermindert worden ist, kann von dem auf Stellung des Antrags folgenden Monat ab eine verhältnismassige Ermässigung der Vermögenssteuer gefordert werden. Falls besondere Billig- keitsgründe vorliegen, darf die hiernach zulässige Ermässigung der Steuer bereite von dem ersten des Monate an gewährt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Verlust des Vermögens eingetreten ist.

Artikel 29. Die Gemeindevorstände haben den Amtseinnahmen die innerhalb des Ver-

anlagungsjahres nach Art. 27 und 28 erforderlichen Veränderungen der veran- lagten Steuer zur Anzeige zu bringen.

Artikel 30 Die Abgangstellung und Ermässigung der Vermögenssteuer nach Art. 27

und 28 wird von der Amteeinnahme verfügt. Gegen deren Verfügung steht Berufung an das Staatsministerium, Abteilung der Finanzen zu.

Artikel 31. Bei Zugängen nach Art. 27 wie bei der nach diesem Artikel erforderlichen

anderweiten Veranlagung von Erben stellt die Amtseinnahme bis Ende dee Jahres, für welches die Veranlagung schon erfolgt ist, das steuerpflichtige Ver- mögen und den danach zu zahlenden Steuersatz vorläufig fest und eröffnet beides dem Steuerpflichtigen mit dem Bemerken, dass ihm hiergegen das Recht des Einspruchs binnen einer 14tägigen Frist zustehe.

Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so ist die Amtseinnahme befugt, die Festsetzung entsprechend abzuändern, falls sie sich von der Richtigkeit des Einspruchs überzeugt. Andernfalls ist die Einschätzung durch den Einschätzungs- au8schu88 herbeizuführen. Gegen die demgemäes erfolgte und eröffnete Veran- lagung stehen die nach Art. 2.6 zulässigen Rechtsmittel zu.

Die vorläufig festgesetzte Steuer ist, des Einspruchs ungeachtet, zu zahlen, vorbehaltlich der Rückzahlung des etwa zu viel gezahlten Betrags.

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314 Saohsen-Meiningisches Vermögenssteuergesetz vom 16. März 1910.

Erhebung. Artikel 32.

Die veranlagte Vermögenssteuer wird zu der durch das Abgabegesetz fest- gesetzten Zeit fällig. Doch steht dem Steuerpflichtigen frei, seine Steuer für einen längeren Zeitraum bis zum Jahresbetrag voraus zu bezahlen, und weiter- hin ist das Staatsministerium, Abteilung der Finanzen befugt, für die regel- massige Erhebung der Vermögenssteuer einen längeren Zeitraum zu bestimmen.

Schlussbestimmungen. Artikel 83.

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Veranlagung für das Jahr 1911 in Kraft.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erläset das Staatsministerium, Abteilung der Finanzen.

Gesetz vom 16. März 1910, betr. die Veranlagung der Vermögenssteuer.

(Samml. d. landesherrl. Verordn, im Herzogt. Sachs.-Meiningen 1910 S. 189.)

Die Staatsregierung wird ermächtigt, auf Grund des Gesetzes vom 16. dieses Monate, betreffend die Vermögenssteuer, im Jahre 1910 eine Vermögenssteuer nach dem Steuerfusse von 50 Pf. für 1000 M. steuerbares Vermögen zu ver- anlagen.

In der nächsten Tagung des Landtags wird durch Abgabegesetz bestimmt, ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die hiernach veranlagte Ver- mögenssteuer erhoben werden soll.

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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