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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910 mit Novelle vom 12. Dezember 1910

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910 mit Novelle vom 12. Dezember 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 32. Jahrg., H. 2 (1915), pp. 364-383 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906043 . Accessed: 14/06/2014 09:36 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.96.102 on Sat, 14 Jun 2014 09:36:10 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910 mit Novelle vom 12.Dezember 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 32. Jahrg., H. 2 (1915), pp. 364-383Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906043 .

Accessed: 14/06/2014 09:36

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910 mit Novelle vom 12. Dezember 1910.

(Herzogl. Sachsen-Altenburgische Gesetzsammlung 1910 S. 1 und 141.)

Steuerpflicht. § 1.

Einkommensteuerpflichtig sind : 1. Die Staatsangehörigen des Herzogtums Sachsen- Altenburg mit Aus-

nahme derjenigen, a) welche, ohne im Herzogtum einen Wohnsitz ( § 1 Abs. 2 des Reichsdoppel-

steuergesetzes vom 22. März 1909) zu haben, in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten,

b) welche, ohne im Herzogtum einen Wohnsitz zu haben, ihren dienstlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete haben,

c) welche neben einem Wohnsitz im Herzogtum auch einen Wohnsitz in demjenigen Bundesstaate oder in demjenigen deutschen Schutzgebiete haben, in dem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben,

d) welche, ohne im Herzogtum einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten.

Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht heran- gezogen werden, findet die Ausnahme unter d keine Anwendung.

2. Diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Herzog-

tum wohnen oder, ohne im Deutschen Reich oder in einem deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Herzogtum aufhalten,

b) welche, ohne in einem anderen Bundesstaat oder einem deutschen Schutz- gebiet einen Wohnsitz zu haben, im Herzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz haben,

c) welche neben einem Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat oder einem deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz im Herzogtum haben.

3. Diejenigen Ausländer, welche im Herzogtum einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten.

4. Gemeinden und die rechtsfähigen Stiftungen, Anstalten, Personenvereine und Vermögensmassen hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz oder sonst werbend angelegten Vermögens und hinsichtlich ihres Einkommens aus einem gewerblichen Betriebe.

5. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften und eingetragene Genossenschaften, welche im Herzogtum einen Sitz haben, letztere, sofern deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

6. Vereine, einschliesslich eingetragener Genossenschaften, zum gemeinsamen Einkaufe von Lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im grossen und Ablass im kleinen (Konsumvereine), auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, sofern sie ihren Sitz im Herzogtum haben.

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar I9io. 365

Die Besteuerung der Eisenbahnen richtet sich, soweit durch Staatsverträge für einzelne Bahnen nicht ein anderes . festgesetzt ist, nach dem Gesetz vom 29. April 1872.

§2. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-

liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen aus im Herzog- tume gelegenem Grund- und Gebäudebesitz und aus dem Betriebe eines stehenden Gewerbes, zu dessen Ausübung eine Betriebsstätte im Herzogtum unterhalten wird.

Diese Bestimmungen finden auch auf Aktiengesellschaften, Kommandit- gesellschaften auf Aktien und die sonstigen in § 1 unter Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Steuerpflichtigen Anwendung.

§3. Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. Der regierende Herzog und seine Gemahlin in Ansehung ihres gesamten

Einkommens, die Mitglieder der regierenden Herzoglichen Familie in Ansehung ihrer aus den Revenuen des Domänenfideikommisses des Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg fliessenden Einkünfte.

Steuerpflichtig ist indessen das Einkommen aus den durch das Gesetz vom 29. April 1874 dem Domänenfideikommisse des Herzoglichen Hauses Sachsen- Altenburg zugeteilten Grundstücken des Dominialvermögens, welche erst nach dem Erscheinen des Grundgesetzes vom 29. April 1831 erworben worden sind.

2. Das Deutsche Reich und der hierländische Staatsfiskus, die Reichsbank (vgl. § 21 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, R.G.B1. 1875, S. 183), sowie die Herzogliche Landesbank, die Staatsdienerwitwensozietät, die Landesbrandkasse.

3. Kirchengemeinden, Pfarrgemeinden, Schulgemeinden und politische Ge- meinden hinsichtlich des Einkommens aus solchen Grundstücken und Gebäuden, welche sich im unmittelbaren Gebrauche der Gemeinde für gemeindliche Ver- waltungszwecke befinden (Rathäuser, Kirchen, Pfarrhäuser, Schulen, Friedhöfe, Leichenhallen, Spritzenhäuser, Turnplätze, Armenhäuser, Krankenhäuser usw.), insoweit und solange dies der Fall ist.

4. Kirchen, Pfarreien, Schulen (die letzteren, soweit sie öffentliche Anstalten sind) und milde Stiftungen, alle diese, soweit ihr Einkommen in dem Genüsse solcher Personen sich befindet oder stiftungsgemäss in den Genuss solcher Per- sonen übergeht, bei deren Veranlagung zur Einkommensteuer die betreffenden Bezüge mit in Anrechnung kommen.

5. Personen, die im Herzogtume, ohne in demselben einen Wohnsitz zu haben, ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, hinsichtlich ihres Einkommens aus dem der Gewerbesteuer nach dem Gesetz vom 13. März 1878 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1902 unterliegenden Geschäftsbetriebe.

6. Die Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes hinsichtlich ihres Militäreinkommens, ebenso die Wachtmeister, Unteroffiziere und Mannschaften der Gendarmerie hinsichtlich ihres Diensteinkommens.

7. Alle Angehörigen des aktiven Heeres während ihrer Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres hinsichtlich ihres Militäreinkommens.

8. Das Einkommen aus dem in anderen deutschen Bundesstaaten oder in einem deutschen Schutzgebiete liegenden Grund- und Gebäudebesitz und den daselbst betriebenen Gewerben.

9. Das Einkommen der nach § 1 unter 3 steuerpflichtigen Ausländer aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetriebe, sofern dieselben nicht des Erwerbs wegen im Herzogtume einen Wohnsitz haben oder sich daselbst aufhalten.

10. Die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten Verstümmelungszulagen, ebenso die Alters- und Invalidenrenten der Arbeiter.

§4. Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben von den Unteroffizieren und

Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die mit einem Einkommen von nicht mehr 843

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ggß Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

als 1500 M. veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienst befinden, ohne Rücksicht auf den Anfang und die Dauer des Militärdienstes in den einzelnen Monaten.

Steuerpflichtiges Einkommen.

§5. Als Einkommen gelten, soweit nicht in § 3 etwas anderes bestimmt ist, die

gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen in Geld und Geldwert aus 1. Kapitalvermögen; 2. Grundvermögen, Gerechtsamen, Pachtungen und Mieten, einschliesslich

des Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause; 3. Handel und Gewerbe, einschliesslich des Bergbaues; 4. gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische

Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 - 3 begriffen sind.

§6· Ausserordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebens-

versicherungen, aus dem nicht gewerbsmässig oder zu Spekulationszwecken unter- nommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden.

§7. I. Bei Berechnung des Einkommens sind in Abzug zu bringen: 1. Die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens ver-

wendeten Ausgaben. 2. Die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldzinsen und Renten,

soweit diese nicht auf Einnahmequellen haften, die bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (§ 3 Nr. 8 und 9).

Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das in § 2 bezeichnete Ein- kommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden abzugsfähig, die auf inländischen Einkommenquellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.

3. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten. 4. Die an den Staat zu entrichtende Grundsteuer, sowie solche indirekte

Abgaben, die zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind. 5. Die regelmässigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden,

Maschinen, Betriebsgerätschaften usw., soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben verrechnet sind.

6. Die von den Steuerpflichtigen für ihre Person auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder vertragsmässig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungskassen, sowie die von denselben auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu entrichtenden Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Pensionskassen.

II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere: 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu

Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind.

2. Die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unter- halt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben einschliesslich des Geldwertes der zu diesem Zwecke verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirt- schaftlichen oder gewerblichen Betriebes.

3. Die nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Zuwendungen an andere Personen.

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Sacheen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. g g η

§8. Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Jahresbetrage zur Zeit der

Veranlagung zu berechnen. Ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen sind nach

dem Durchschnitte der drei der Veranlagung vorangegangenen Jahre zu berechnen. Wenn Einnahmen der letzteren Art noch nicht so lange bestehen, so sind

sie nach dem Durchschnitte des Zeitraums ihres Bestehens, nötigenfalls nach dem mutmasslichen Jahresertrag in Ansatz zu bringen.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Aus- gaben.

§9· Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haushaltungsvor-

standes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen. Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind,

sowie Kostgänger, Untermieter und Schlafstellenmieter werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt.

Selbständig zu veranlagen sind: 1. Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben; 2. andere Angehörige der Haushaltung, wenn sie ein der Verfügung des

Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen aus eigenem Erwerb oder aus anderen Quellen beziehen;

3. Söhne oder Töchter, die land- oder gewerbswirtschaftliche Dienste im elterlichen Hause verrichten und dadurch die Annahme von Gesinde oder Ge- werbsgehilfen mehr oder weniger unnötig machen.

Auf die lediglich nach § 2 dieses Gesetzes zu veranlagenden Steuerpflichtigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

§ 10. Einkommen aus Kapitalvermögen.

Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geldwerte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Land- wirtschaft-, Handel- und Ge werbtreibenden behufs Ausmittlung des steuerpflich- tigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtung, Handel und Gewerbe als Teile des Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind.

Mit dieser Massgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen insbesondere: a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen, sowie

aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen; b) Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von

Aktiengesellschaften. Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von einer stillen Gesellschaft (§§ 335 ff. des Handelsgesetzbuchs);

c) Zinsen, die in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind;

d) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Veräusserung von Wertpapieren, Forderungen, Renten usw., abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.

Das Einkommen von Kapitalanlagen, bei denen ein anderer Zinsertrag nicht zu ermitteln ist, ist nach dem jeweilig für Angehörige des Herzogtums üblichen Landesbankpassivzinsfuss anzunehmen.

Soweit Dividenden von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Herzogtum ihren Sitz hat, nach § 1 Ziff. 5 bei der Gesellschaft zu besteuern sind, gelten dieselben bei den Geschäftsanteilseignern nur zur Hälfte ihres Betrages als steuerpflichtiges Einkommen.

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368 Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

§ h. Einkommen aus Grundvermögen.

Das Einkommen aus Grundvermögen umfasst die Erträge sämtlicher Grund- stücke, die dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufliesst.

Von Grundstücken, die verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht- oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter bzw. Mieter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter bzw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Abrechnung der dem letzteren ver- bliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen.

Für nicht vermietete, sondern von dem Eigentümer bzw. Nutzniesser selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude oder Gebäudeteile ist das Einkommen nach dem Mietwerte nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen; ausser Ansatz bleibt der Mietwert solcher von dem Eigentümer bzw. Nutzniesser zu seinem landwirt- schaftlichen oder geschäftlichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzwert in dem Einkommen aus Landwirtschafts- oder Geschäftsbetrieb enthalten ist.

Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der im Durchschnitt der drei letzten Wirtschaftsjahre durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zugrunde zu legen.

Die Veranlagung solcher Betriebe, bei denen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikations- zweige erfolgen nach den Grundsätzen des § 12, soweit diese Betriebe und Fabri- kationszweige nicht bei der Ertragsermittlung des Hauptbetriebes, zu dem sie gehören, berücksichtigt werden.

Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen unter Hinzurechnung des Mietwerts der miterpachteten Wohnung.

Der Pachtzins einschliesslich des Werts der etwa dem Pächter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.

§ 12. Einkommen aus Handel und Gewerbe.

Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues und des Einkommens der im § 1 unter 4, 5, 6 bezeichneten Steuerpflichtigen, insoweit letzteres aus Handel und Gewerbebetrieb herrührt, besteht in dem in Gemässheit der allgemeinen Grundsätze (§§ 5 - 9) ermittelten Geschäftsgewinne. Mit dieser Massgabe ist der Reingewinn aus Handel und Gewerbe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderseits von den regelmässigen jährlichen Abschreibungen, die einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen. Der Gewinn ist nach dem Durchschnitte der letzten drei Geschäftsjahre zu be- rechnen. Bei den in § 1 Nr. 6 aufgeführten Steuerpflichtigen gelten als Geschäfts- gewinn auch alle unter die Mitglieder verteilten Beträge, mag deren Höhe von den zuständigen Stellen nachträglich festgestellt werden oder gegenüber dem einzelnen Warenabnehmer satzungsgemäss feststehen.

Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Gewerbe und Handel folgendes:

Die Zinsen des im Handels- und Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinnes zu betrachten.

Der von einer nicht nach § 1 Nr. 5 steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils anzurechnen.

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. ßgg

Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, die nicht zu den Handels- und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe massgebenden Grundsätzen zu berechnen.

Im Falle des § 2 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil des vorbezeichneten Geschäftsgewinnes, der auf den Geschäftsbetrieb im Herzogtums entfällt.

§ 13. Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und

aus Rechten auf periodische Hebungen usw. Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten

auf periodische Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art umfasst insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, die nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, Auszugsleistungen und sonstige an die Person des Empfangsberechtigten geknüpfte Rentenbezüge.

Dienstwohnungen sind nach dem orts- oder gegendüblichen Mietwerte in Ansatz zu bringen.

Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Teil des Diensteinkommens ausser Ansatz zu lassen.

§ 14. Bemessung der Steuerpflicht nach dem Aufwände.

Ist das Einkommen einer Person, die innerhalb Landes eine eigene Haus- haltung hat, nicht mit genügender Sicherheit festzustellen, oder ist dasselbe ge- ringer als die Summe ihres regelmässigen gesamten Aufwandes und Verbrauchs einschliesslich freiwilliger Zuwendungen an andere, so kann diese Summe, soweit nicht die in § 16 angeführten Verhältnisse vorliegen, als Betrag des Einkommens angenommen werden. Bezieht dieselbe jedoch nachweislich Einkünfte, die nach den Bestimmungen in § 3 unter 8, 9 und 10 bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ausser Betracht zu bleiben haben, so sind diese Einkünfte von dem vorstehenden Bestimmungen gemäss festgestellten Einkommensbetrage in Abzug zu bringen.

§ 151). Steuersätze.

Die Einkommensteuer beträgt:

in ! bei einem Einkommeii monatlich jährlich Steuerstufe M M M

1 von über 60 bis 300 0,15 1,80 2 „ „ 300 „ 450 0,25 3,00 3 „ „ 450 „ 600 0,35 4,20 4 „ „ 600 „ 750 0,50 6,00 5 „ „ 750 „ 900 0,65 7,80 6 „ „ 900 ,. 1,050 0,85 10,20 7 „ „ 1,050 „ 1,200 1,05 12,60

J) In der Fassung der Novelle vom 12. Dezember 1910 (Herzoglich Sachsen-Alten- burgische Gesetzsammlung 1910, S. 141).

Finanzarchiv. ΧΧΧΠ. Jahrg. 847 24

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370 Sachseii'Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

m bei einem Einkommen monatlich jährlich Steuerstufe ^ ^ M.

8 von über 1,200 bis 1,350 1,25 15,00 9 „ „ 1,350 „ 1,500 1,50 18,00 10 „ „ 1,500 „ 1,800 2,00 24,00 11 „ „ 1,800 „ 2,100 2,50 30,00 12 „ „ 2,100 „ 2,400 3,25 39,00 13 „ „ 2,400 „ 2,700 4,25 51,00 14 „ „ 2,700 „ 3,000 5,25 63,00 15 „ „ 3,000 „ 3,300 6,25 75,00 16 „ ., 3,300 „ 3,600 7,25 87,00 17 „ „ 3,600 „ 3,900 8,25 99,00 18 „ „ 3.900 „ 4,200 9,15 109,80 19 „ „ 4,200 „ 4,500 10,00 120,00 20 „ „ 4,500 „ 4,800 11,00 132,00 21 „ „ 4,800 „ 5,100 12,00 144,00 22 „ „ 5,100 „ 5,400 13,00 156,00 23 I „ „ 5,400 „ 5,700 13,85 166,20 24 | „ „ 5,700 „ 6,000 14,75 177,00 25 j ν „ 6,000 „ 6,600 16,00 192,00 26 „ „ 6,600 „ 7,200 17,75 213,00 27 „ „ 7,200 „ 7,800 19,75 237,00 28 „ „ 7,800 „ 8,400 21,75 261,00 29 „ „ 8,400 „ 9,000 23,75 285,00 30 „ „ 9,000 „ 9,600 25,75 309,00 31 „ „ 9,600 „ 10,200 27,75 333,00 32 „ „ 10,200 „ 10,800 29,75 357,00 33 „ ,. 10,800 „ 11,400 32,25 387,00 34 „ „ 11,400 „ 12,000 34,75 417,00 35 ,. „ 12,000 „ 13,000 37,25 447,00 36 „ „ 13,000 „ 14,000 40,75 489,00 37 „ „ 14,000 „ 15,000 44,25 531,00 38 „ „ 15,000 „ 16,000 48,00 576,00 39 „ „ 16,000 „ 17,000 52,00 624,00 40 „ „ 17,000 „ 18,000 56,00 672,00 41 „ „ 18,000 „ 19,000 60,00 720,00

und steigt bei höherem Einkommen bis 63,000 M. in Stufen von 1000 M. um je 4,50 M. monatlich, 54 M. jährlich, von über 63,000 M. bis 64,200 M. um 4,50 M. monatlich, 54 M. jährlich, von über 64,200 M. ab in Stufen von je 1200 M. um je 5 M. monatlich,

60 M. jährlich. Nach den Steuersätzen der Stufen 1 und 2 (über 60 bis 300 M. und über

300 bis 450 M.) kommt die Einkommensteuer nur zur Erhebung von den in § 1 unter 4 bis 6 aufgeführten, sowie von den Steuerpflichtigen, die nur nach § 2 veranlagt werden, oder die ausser dem im Herzogtum steuerpflichtigen Einkommen ein nach § 3 Ziff. 8 steuerfreies Einkommen haben, welches zusammen mit jenem den Betrag von 450 M. übersteigt.

Bei allen übrigen zu den gedachten Stufen 1 und 2 veranlagten Steuer- pflichtigen bleibt unter unveränderter Fortdauer ihrer politischen Rechte und Verpflichtungen im Staate und in der Gemeinde die Einkommensteuer unerhoben.

§ 16. Ermässigung der Steuersätze.

Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 6000 M. nicht übersteigt, können besondere, die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. 371

■wirtschaftliche Verhältnisse in der Art berücksichtigt werden, dass denselben eine Ermässigung der in § 15 vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens drei Stufen gewährt wird.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich aussergewöhnliche Belastungen vorzugsweise durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Un- glücksfälle in Betracht.

§ ". Ort der Veranlagung.

Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§18) seinen Wohnsitz oder in Er- manglung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes innerhalb des Herzogtums steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Orts der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Ein- schätzung zum höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Altenburgische Staatsangehörige, welche im Inlande weder Wohnung noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes im Herzogtum zu veranlagen.

Die Veranlagung der in § 1 Nr. 4 - 6 bezeichneten juristischen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften usw. erfolgt an dem Orte, wo sie im Herzogtum ihren Sitz haben.

Die Veranlagung der in § 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz bzw. die gewerbliche oder Handelsanlage, oder die Be- triebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat.

Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen werden durch das Ministerium, Abteilung der Finanzen, getroffen.

Vorbereitung der Veranlagung. § 18.

Die Stadträte bzw. Gemeindevorsteher sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes nach Massgabe der im Verwaltungswege ergehenden Vorschriften, Verzeichnisse sämtlicher im Gemeindebezirke vorhandenen steuerpflichtigen Haushaltungen und Einzelsteuernden (Individualverzeichnisse) aufzustellen und bei den Bezirkssteuerstellen einzureichen.

§ 19. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist

verpflichtet, der Behörde, welche das Individualverzeichnis aufzustellen hat, auf Erfordern binnen wenigstens achttägiger Frist die auf dem Grundstücke wohnenden Haushaltungen und Einzelsteuernden mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart anzugeben. Jeder Haushaltungsvorstand hat dem Grundstücksbesitzer oder dessen Vertreter die erforderliche Auskunft über die zu seinem Hausstande gehörigen Personen, einschliesslich der ein eigenes Einkommen habenden, der Unter- und Schlafstellenmieter, zu erteilen.

Ueber die Anzeigepflicht bei im Laufe des Jahres eintretenden Veränderungen werden im Verwaltungswege die erforderlichen Bestimmungen getroffen.

Von den Einschätzungskommissionen. § 20.

Die Veranlagung der Steuerpflichtigen wird durch Einschätzung ihres Ein- kommens bewirkt. Die Einschätzung erfolgt durch Einschätzungskommissionen, die nach folgenden Bestimmungen bestellt werden:

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372 Sachsen- Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

1. Für jede Stadt des Landes, na it Ausnahme der Stadt Altenburg, für die durch das Herzogliche Ministerium, Abteilung der Finanzen, mehrere Ein- schätzungskommissionen bestellt werden können, besteht eine Einschätzungs- kommission; für das platte Land sind in der Regel mehrere benachbarte Dörfer nach den Anordnungen des Herzoglichen Ministeriums, Abteilung der Finanzen, zum Zweck der Steuerveranlagung zu vereinigen und gemeinschaftliche Ein-' Schätzungskommissionen für dieselben zu bestellen.

2. Die Zahl der Mitglieder wird nach Massgabe der Einwohnerzahl und der Steuerverhältnisse für jede städtische und ländliche Einschätzungskommission seitens desselben Ministeriums ausdrücklich bestimmt. Dieselbe soll bei keiner Kommission weniger als sechs ausschliesslich des Vorsitzenden betragen.

3. Die Wahl der Einschätzungskommissionsmitglieder geschieht auf 3 Jahre. Neben jedem Mitgliede der Einschätzungskommission ist gleichzeitig für

Fälle zeitweiser Behinderung sowie für den Fall des Ausscheidens während der Dauer der Wahlperiode ein Stellvertreter zu wählen.

Jeder infolge Ablaufs der dreijährigen Wahlperiode Ausscheidende ist wieder wählbar.

Zur Vornahme einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Wahlkörpers erforderlich.

Macht sich infolge des Nichterscheinens von der Hälfte eine nochmalige Zusammenberufung des Wahlkörpers nötig, so sind die Erschienenen, gleichviel in welcher Zahl, zur Vornahme der Wahl berechtigt.

Einfache (relative) Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist derjenige für gewählt zu erachten, welcher das höhere Lebensalter besitzt.

4. In den Städten sind die Mitglieder der Einschätzungskommission von den Stadtgemeindevertretern (Stadtverordneten), und zwar aus dem Kreise der steuerpflichtigen Einwohner, zu wählen.

In den Dörfern haben die Gemeinderäte, in kombinierten Einschätzungs- bezirken die Gemeinderäte der zu einem Einschätzungsbezirke vereinigten Ort- schaften, nach den im Verordnungswege zu treffenden näheren Bestimmungen* die Mitglieder der Einschätzungskommission zu wählen, und zwar ebenfalls aus den steuerpflichtigen Bewohnern des Einschätzungsbezirkes.

In den Orten, in denen nach § 14 der Dorfordnung vom 13. Juni 1876 ein vollständiger Gemeinderat nicht besteht, treten hierbei an Stelle desselben die Gemeindebeamten (Vorsteher, Aelteste und bzw. Beisitzer).

Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist darauf zu sehen, dass die ver- schiedenen, in dem Bezirke vorhandenen Arten des Einkommens (aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb usw.) möglichst gleichmässig vertreten sind.

5. Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: a) Unselbständige, einen eigenen Haushalt nicht besitzende Personen, sowie

solche, die das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; b) Personen, die eine Armenunterstützung aus Gemeinde- oder anderen

öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;

c) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist, solange sie ihre Gläubiger nicht vollständig befriedigt haben;

d) diejenigen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind; e) Frauen und unter Vormundschaft stehende Personen; f) diejenigen Steuerpflichtigen, die im Einschätzungsbezirk ihren Wohnsitz

überhaupt nicht oder noch nicht 1 Jahr lang haben; g) Geistliche und Schullehrer; h) die Mitglieder der Steuer- und Rentämter, das Steueraufsichtspersonal

sowie der Vorstand und die Beamten des Herzoglichen Ministeriums, Abteilung der Finanzen, als die mit der Verwaltung der direkten Steuern beauftragten Beamten.

Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 6. Jeder Wählbare ist zur Annahme der Wahl verpflichtet, sofern ihm nicht

triftige Ablehnungsgründe zur Seite stehen. 850

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. 373

Als solche sind nur diejenigen anzusehen, welche nach der Dorfordnung vom 13. Juni 1876 von der Annahme der Wahl als Mitglied des Gemeinderats entbinden, indes mit der Massgabe, dass die Gewählten nach Ablauf einer drei- jährigen Funktionsperiode eine abermalige Wahl ablehnen können.

Wer die Annahme der Wahl ohne genügenden Ablehnungsgrund beharrlich verweigert, verliert auf so lange, als das Amt von ihm hätte verwaltet werden sollen, das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde und hat überdies während dieser Zeit eine jährliche Busse in die Gemeindekasse abzuführen, deren Betrag in jedem einzelnen Falle von der Obrigkeit (in den Städten den Stadträten, für das platte Land den Landratsämtern) nach Anhörung der Gemeindevertretung bestimmt wird, jedoch nicht über 30 M. jährlich ansteigen darf.

Ueber die Triftigkeit eines Ablehnungsgrundes entscheidet erstinstanzlich in den Städten die Gemeindevertretung, in den Dörfern das Landratsamt, in zweiter Instanz das Herzogliche Ministerium, Abteilung des Innern. Bis zur erfolgten Entscheidung hat der Gewählte vorläufig als Mitglied der Einschätzungs- kommission zu fungieren.

7. Die Einschätzungskommission ist nur dann beschlussfähig, wenn zwei Dritteile ihrer Mitglieder zugegen sind, und fasst ihre Beschlüsse nach Stimmen- mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Unentschuldigtes oder ungenügend entschuldigtes Ausbleiben hat eine Strafe

von 6 M. zur Folge. Ueber die Entschuldigung entscheiden endgültig die an- wesenden Mitglieder.

Solange über die Einschätzung eines Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten oder abgestimmt wird, hat dasselbe ab- zutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes dem bestellten Vertreter oder einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.

8. Die Mitgliedschaft in einer Einschätzungskommission wird als ein Ehren- amt betrachtet, das unentgeltlich zu verwalten ist.

9. Den Einschätzungskommissionen ist es gestattet, zu ihren Sitzungen Vertrauenspersonen mit beratender Stimme zuzuziehen, die ebenso wie die eigent- lichen Kommissionsmitglieder nach Massgabe der Vorschrift unter § 38 zu ver- pflichten sind.

§ 21.

Den Vorsitz in den Einschätzungskommissionen führt ein Beauftragter des Herzoglichen Ministeriums. Abteilung der Finanzen, der die Interessen des Staates zu vertreten hat.

Er ruft die Einschätzungskommission zusammen, nimmt aber an den Ab- stimmungen selbst nicht teil, sondern gibt nur bei Stimmengleichheit die Ent- scheidung.

Er leitet das Veranlagungsgeschäft und ist besonders dafür verantwortlich, dass das letztere überall nach den im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Grund- sätzen zur Ausführung gelangt.

§ 22.

Sämtliche Staats- und Gemeindebehörden haben den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu erteilen, sofern nieht besondere gesetz- liche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.

Die Einsicht in die Bücher, Akten usw. der Herzoglichen Landesbank und der Sparkassen ist nicht gestattet.

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374 Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

§ 23.

Wer steuerpflichtige Personen gegen Besoldung oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission über deren Bezüge auf Erfordern Auskunft zu geben.

Steuererklärung.

§ 24. Jeder bereits mit einem Jahreseinkommen von mehr als 3000 M. zur Ein-

kommensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffent- liche Bekanntmachung und durch Zufertigung des Steuererklärungsformulars ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Die Bekanntmachung erfolgt durch das Ministerium, Abteilung der Finanzen, oder durch die von demselben zu beauftragenden und öffentlich bekannt zu machenden Behörden.

Die Steuererklärung ist innerhalb der auf mindestens 4 Wochen vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung an zu bemessenden Frist nach den vom Herzoglichen Ministerium, Abteilung der Finanzen, vorgeschriebenen, kostenfrei zu verabfolgenden Formularen bei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission oder dem Bezirkssteueramte schriftlich unter der Versicherung abzugeben, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragene Genossenschaften sind ausserdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüg- lichen Beschlüsse der Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Herzoglichen Ministeriums, Abteilung der Finanzen, alljährlich dem Vor- sitzenden der Einschätzungskommission einzureichen.

§ 25. Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet,

sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Einschätzungskommission an sie ergeht. Sie sind, falls letzteres nicht geschieht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der in § 24 bestimmten Frist zuzulassen.

§ 26.

In der Steuererklärung ist das Einkommen, getrennt nach den im § 5 vor- gesehenen Einkommensquellen, anzugeben.

Das Einkommen von dem ausserhalb des Veranlagungsbezirkes belegenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen.

Schuldenzinsen, Lasten usw., deren Abzug beansprucht wird, sind anzugeben.

§ 27. Ψ' Soweit das Einkommen eines Steuerpflichtigen nur durch Schätzung ge-

funden werden kann, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in die Steuererklärung statt der ziffernmässigen Angabe des Einkommens diejenigen von der Steuer- behörde laut Formular verlangten Nachweisungen aufnimmt, deren die Ein- schätzungskommission zur Schätzung desselben bedarf, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen nach Massgabe der ihm vor- zulegenden Fragen erbietet.

§ 28.

Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis auf die in § 30 angedrohten Rechtsnachteile sowie auf die Strafbestimmungen des § 49 enthalten.

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. 375

§ 29. Die Steuererklärungen sind für Personen, die unter väterlicher Gewalt, unter

Pflegschaft oder unter Vormundschaft »stehen, sowie für die im § 1 unter 4, 5, 6 bezeichneten Steuerpflichtigen durch deren gesetzliche Vertreter, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig sind, von deren Ehemännern zu bewirken.

Für Personen, die abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann solche durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.

§ 30.

Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuer jähr, sofern nicht Umstände dargetan werden, die die Ver- säumnis entschuldbar machen.

Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht längstens innerhalb 14 Tagen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden besonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Veranlagung ergehen kann, abgibt, hat neben der ver- anlagten Steuer einen Zuschlag von 25 % zu derselben zu zahlen und ausserdem die durch seine Unterlassung dem Staate entzogene Steuer zu entrichten.

Die Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu entrichtenden Zuschlags von 25 % steht dem Bezirkssteueramte zu, gegen dessen Entscheidung nur Be- schwerde an das Herzogliche Ministerium, Abteilung der Finanzen, innerhalb zehntägiger Ausschlussfrist zulässig ist.

Einschätzungsverfahren. § 31.

Der Vorsitzende der Einschätzungskommission hat die von dem Bezirks- steueramte an ihn gelangten Individualverzeichnisse zu prüfen, die nicht bereits nach § 24 zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten, soweit er dies für angezeigt erachtet, zur Einreichung einer Steuererklärung aufzufordern (§ 25), die wiederholte Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung (§ 30 Abs. 2) zu erlassen und sämtliche eingegangenen Steuererklärungen der Prüfung zu unterziehen.

Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere behufs Prüfung der Steuererklärungen, hat der Vorsitzende über die Besitz-, Vermögens- und Einkommenverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- ständige Nachrichten einzuziehen und hierbei geeignetenfalls von den nach §§22 und 23 zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen.

Er kann einzelne Steuerpflichtige zur Auskunftserteilung über ihre Ver- mögens- und Erwerbsverhältnisse auffordern, auch sie zu diesem Behufe zur münd- lichen Verhandlung vorladen und hat denselben auf ihren Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für ihre Veranlagung erheblichen Tatsachen zu gewähren. Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen kann unter Androhung des in § 30 Abs. 1 bestimmten Nachteils erfolgen.

Er hat das Ergebnis seiner Vorerörterungen der Einschätzungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen und den nach Vorschrift des Gesetzes zu ent- richtenden Steuersatz vorzuschlagen.

Dem Vorsitzenden können zur Bearbeitung der Einkommensteüersachen Hilfsbeamte zugeordnet werden, die zu den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzenden oder mit beratender Stimme zuzuziehen gestattet ist.

§ 32.

Die Einschätzungskommission hat mit Benutzung aller ihr zu Gebote stehen- der Unterlagen das Einkommen jedes Steuerpflichtigen, nach den einzelnen Ein-

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376 Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

kommenquellen getrennt, zu schätzen, nach Feststellung der gesetzlich zulässigen Abzüge den Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Einkommens zu bestimmen und unter Berücksichtigung der etwa nach § 16 in Betracht zu ziehenden besonderen Verhältnisse des Steuerpflichtigen den von ihm zu zahlenden Steuersatz fest- zusetzen.

Dabei steht der Einschätzungskommission das Recht zu, vor ihrer Beschluss- fassung behufs genauerer Instruierung über die Einkommenverhältnisse des Steuer- pflichtigen weitere Erhebungen durch Vermittlung ihres Vorsitzenden namentlich gemäss §§22 und 23 vornehmen oder zur Einreichung einer Steuererklärung nach Vorschrift des § 25 auffordern zu lassen.

An die von den Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärungen ist die Einschätzungskommission bei ihren Beschlussfassungen nicht gebunden; sie hat dieselben jedoch ebenso wie der Vorsitzende (§ 31) zu prüfen und nach Befinden zum Gegenstand weiterer Erörterungen zu machen.

Sofern das Ergebnis dieser Erörterungen zur Begründung der Angaben in der Steuererklärung nicht genügend erscheint, weiter aber auch dann, wenn das Einkommen nur durch Schätzung ermittelt werden kann, hat die Einschätzungs- kommission auf Grund ihrer eigenen Kenntnis im Wege der freien Schätzung das steuerpflichtige Einkommen festzustellen.

Das Ergebnis der Veranlagung ist bei dem Namen des Steuerpflichtigen vom Vorsitzenden bzw. dessen Hilfsbeamten in dem Individualverzeichnisse nieder- zuschreiben.

Der Vorsitzende nimmt über jede Sitzung ein kurzes Protokoll auf. Das- selbe hat über die Beschlussfähigkeit der Kommission, über die gefassten Beschlüsse durch Bezugnahme auf die Nummern der Veranlagten im Individualverzeich- nisse und die daselbst bewirkten Einträge Auskunft zu geben und ist ebenso wie das Individualverzeichnis am Schlüsse jeder Sitzung von ihm und zwei Kom- missionsmitgliedern unterschriftlich zu vollziehen.

Der Vorsitzende überreicht sodann die Individualverzeichnisse an das Herzogliche Ministerium, Abteilung der Finanzen, zur Revision und Feststellung des Steuersolls.

§ 33. EröffnungderSteuersätze.

Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung erfolgt, insoweit nicht im folgenden eine besondere Benachrichtigung der Steuerpflicntigen vor- geschrieben ist, dadurch, dass im Anfange jedes Jahres entsprechende Auszüge aus den Steuerkatastern 14 Tage lang, in den Städten bei den Stadträten, auf dem platten Lande bei den Steuerschulzen, für die Steuerpflichtigen zur Einsicht ausgelegt werden mit der Beschränkung, dass jeder Steuerpflichtige nur berechtigt ist, nachzusehen, in welcher Höhe er selbst zur Einkommensteuer veranlagt ist.

Bei den Stadträten ist die Tageszeit der Einsichtnahme die gewöhnliche Expeditionszeit, in den Ortschaften des platten Landes wird die Tageszeit der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.

Die Steuerpflichtigen sind von der Zeit der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen.

Nur diejenigen Steuerpflichtigen, welche zur Abgabe einer Steuererklärung auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift (§ 24) oder infolge besonderer Aufforderung ( § 25) verpflichtet sind, oder welche nach § 25 auf ihr Verlangen zur Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung innerhalb der im § 24 bestimmten Frist zugelassen worden sind, erhalten besondere Benachrichtigung.

Bei Veranlagung im Laufe des Jahres sowie dann, wenn seitens des Vor- sitzenden der Einschätzungskommission gegen die Einschätzung Berufung ein- gewendet worden ist, erfolgt gleichfalls besondere Benachrichtigung.

Die Benachrichtigungen geschehen durch die Bezirkssteuerämter. Sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der Steuer-

sätze als auch in den den Steuerpflichtigen zugehenden besonderen Benachrichti- gungen ist ausdrücklich auf die Berufungsbefugnis und die Berufungsfrist zu ver- weisen.

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. gyy

Rechtsmittel.

§ 34.

Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission das Rechtsmittel der Berufung an die Bezirkskommission zu.

Die Berufung ist bei dem Steueramte, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige veranlagt ist, binnen einer dreissigtägigen Ausschlussfrist unter Angabe der Be- schwerdegründe schriftlich zu überreichen.

Die dreissigtägige Ausschlussfrist läuft für sämtliche durch die Einschätzungs- kommissionen veranlagten Steuerpflichtigen sowie für die Vorsitzenden der Ein- schätzungskommissionen von dem durch das Herzogliche Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Anfangs- termine der Auslegung der Steuersätze (§ 33) an, sofern die in § 33 vorgesehene besondere Benachrichtigung der Steuerpflichtigen nicht erst nach diesem Termine erfolgt ist, in welchem Falle sie von dem Tage der Behändigung dieser Benach- richtigung an läuft.

Ist die Ausschlussfrist versäumt, so ist die Berufung, unbeschadet der als- baldigen Berichtigung von Rechnungsfehlern, von dem Bezirkssteueramte als verspätet zurückzuweisen.

Gegen die zurückweisende Verfügung des Bezirkssteueramtes ist binnen zehntägiger Ausschlussfrist Beschwerde an das Herzogliche Ministerium, Abteilung der Finanzen, zulässig.

Die seitens der Steuerpflichtigen rechtzeitig erhobenen Berufungen sind dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommission zur Aeusserung und Begründung der angefochtenen Einschätzung vorzulegen und sodann mit diesen Begründungen in tabellarischer Form dem Vorsitzenden der Bezirkskom- mission zuzusenden.

Von der seitens des Vorsitzenden der Einschätzungskommission erhobenen Berufung und deren Begründung ist dem Steuerpflichtigen Kenntnis zu geben und ihm die Einbringung einer Gegenvorstellung unter Einräumung einer ange- messenen Frist nachzulassen.

§35. Ueber rechtzeitig eingegangene Berufungen entscheidet endgültig als Be-

rufungsinstanz die Bezirkskommission. Ausgenommen hiervon sind die Berufungen gegen die Veranlagungen im Laufe des Jahres, über die das Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu entscheiden hat.

Die Bezirkskommission wird für jeden Steueramtsbezirk nach folgenden Bestimmungen aus der Zahl der Steuerpflichtigen zusammengesetzt:

a) Seitens des Gesamtministeriums wird bestimmt, wie viel Mitglieder die Bezirkskommission jedes Steuerbezirks erhalten soll, und wie viel zu dieser Ge- samtzahl aus der Stadt bzw. aus den Städten und wie viele vom platten Lande zu wählen sind.

Die Wahl der städtischen Mitglieder steht den Stadträten zu. Die Wahl der ländlichen Mitglieder nehmen sämtliche Gemeindevorsteher des Steuerbezirks unter Leitung der Steuerbehörde vor.

Neben jedem Mitgliede der Bezirkskommission ist für Fälle zeitweiser Be- hinderung sowie für den Fall des Ausscheidens während der Dauer der Wahl- periode gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen.

Die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteilen der durch öffentliche Be- kanntmachung seitens der Steuerbehörde zu ladenden Gemeindevorsteher ist zur Gültigkeit der Wahl erforderlich. Im Falle sich wegen Nichterscheinens einer ausreichenden Zahl im ersten Wahltermine die Anberaumung eines zweiten Wahl- termins notwendig macht, sind die in solchem Erschienenen, gleichviel in welcher Anzahl, zur Vornahme der Wahl berechtigt.

Einfache (relative) Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist derjenige für gewählt zu achten, welcher das höhere Lebensalter besitzt. 855

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378 Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

Die Wahl geschieht auf 3 Jahre. Ueber die Triftigkeit von Ablehnungsgründen entscheidet der Vorsitzende

der Bezirkskommission, in zweiter Instanz das Ministerium, Abteilung des Innern. Bis zu dessen EntSchliessung hat der Gewählte als Mitglied der Kommission zu fungieren.

Im übrigen haben betreffs der Wahlfähigkeit, der Ablehnungsgründe und der Folgen ungerechtfertigter Ablehnung die Bestimmungen des § 20 sinngemässe Anwendung zu leiden.

b) Die Bezirkskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Dritteile der Mitglieder erschienen sind.

Der Vorsitzende ist stimmberechtigt und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Falls es wegen Nichterscheinens der beschlussfähigen Anzahl von Mitgliedern in der ersten Sitzung notwendig sein sollte, deshalb eine zweite Sitzung anzu- beraumen, so sind die alsdann erschienenen Mitglieder, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, beschlussfähig.

Die Bestimmungen in § 20 unter 7 Abs. 3, 4, 5 finden sinngemässe Anwendung. c) Die Mitglieder der Bezirkskommission erhalten nach den Bestimmungen

des Gesamtministeriums festzustellende Reise- und Tagegelder. d) Der Steueramtsbezirk Altenburg kann durch Verfügung des Gesamt -

ministeriums in mehrere Bezirke zerlegt werden.

§ 36.

Den Vorsitz in den Bezirkskommissionen führt ein vom Gesamtministerium zu ernennender Kommissar.

Ihm liegt neben der Leitung der Verhandlungen vornehmlich die Vertretung der Interessen des Staates und die Hinwirkung auf gleichmässige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze ob.

Er hat die Bezirkskommissionen zusammenzurufen und deren Beschlüsse den Steuerbehörden zur schriftlichen Eröffnung an die Beteiligten mitzuteilen.

§ 37.

Behufs Prüfung der Berufung können die Bezirkskommission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommenverhält- nisse des Steuerpflichtigen veranlassen.

Zu diesem Zwecke sind die Bezirkskommission und deren Vorsitzender befugt, Zeugen und Sachverständige, nötigenfalls eidlich, durch das zuständige Amtsgericht vernehmen zu lassen sowie von dem Steuerpflichtigen selbst schrift- liche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher an den Vorsitzenden der Bezirkskommission oder an einen von demselben nach Anhörung des Steuerpflichtigen zu beauftragenden und nach § 38 zu verpflichtenden Sachverständigen aufzufordern.

Die als Zeugen oder Sachverständige zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftserteilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozessordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses bzw. Gutachtens berechtigen. Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

Im übrigen sind die Bezirkskommission und deren Vorsitzender befugt, von den den gleichen Organen der ersten Instanz zum Zweck der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zustehenden Hilfsmitteln (§§ 22, 23, 24, 25) Ge- brauch zu machen.

Bei Berufungen des Vorsitzenden der Einschätzungskommission hat dieser das Material und die nötigen Bescheinigungen zur Erzielung einer abändernden zweitinstanzlichen Entscheidung zu beschaffen.

Die Stellung des Vorsitzenden ist im wesentlichen dieselbe wie die des Vor- sitzenden der Einschätzungskommission. Er hat den Inhalt der Berufung und

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. 379

die Einkommenverhältnisse des Steuerpflichtigen unter Benutzung aller den Vor- sitzenden der Einschätzungskommissionen zustehenden Befugnisse zu erörtern, um imstande zu sein, der Kommission einen gutachtlichen Vorschlag machen zu können. Aufforderungen an den Steuerpflichtigen, welche gemäss § 31 Abs. 3 von der Bezirkskommission oder deren Vorsitzenden erlassen werden, können unter Androhung des Nachteils erfolgen, dass die Berufung ganz oder teilweise als un- begründet zurückgewiesen werden würde, wenn der Aufforderung nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen werde.

Wenn es an anderen Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, ist die Be- zirkskommission berechtigt, den Steuerpflichtigen zur Erklärung an Eides Statt über die in betreff seines Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben auf- zufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Ent- scheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die min- destens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Berufung insoweit, als sie von der Erklärung berührt wird, als unbegründet zurückzuweisen sein würde. Die eidesstattliche Versicherung ist vor der zuständigen Verwaltungsbehörde (Stadtrat, Landratsamt) abzugeben.

Gegen die Entscheidung der Bezirkskommission steht dem von derselben betroffenen Steuerpflichtigen eine Beschwerde an das Finanzministerium wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes oder der dazu gehörenden Ausführungs- vorschriften zu, welche binnen 14 Tagen, von der Bekanntmachung der Ent- scheidung an gerechnet, anzubringen ist.

§138. Die Mitglieder der Kommissionen (der Einschätzungskommissionen wie

der Bezirkskommissionen) haben dem Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt zu geloben, dass sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheimhalten werden.

Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhält- nisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.

Die Steuererklärungen sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen, ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben, nur zur Kenntnis durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten gelangen, j ̂

§ 39. : Durch Einwendung der Berufung erleidet die Einziehung der festgestellten

Steuersätze, vorbehaltlich der Erstattung des etwa zu viel und der Nachzahlung des etwa zu wenig Bezahlten, keinen Aufschub.

Die Zurückerstattung bereits gezahlter Steuerbeträge kann, mit Ausnahme erweislicher Rechnungsfehler, nur für das Jahr und bzw. bis zu solchem zurück stattfinden, innerhalb dessen die Berufung eingewendet worden ist.

§ 40. Werden Berufungen für unbegründet befunden, so zieht dies die Erstattung

der durch sie veranlassten Kosten nach sich. Hierunter werden indessen die Reise- und Tagegelder der Mitglieder der Bezirkskommission nicht mit begriffen.

Die gesamten Einzelgebühren der Steuerbehörden und Bezirkskommissionen sind in einem Pauschalsatz von 0,50 - 10 M. je nach der Höhe der den Gegenstand der Berufung bildenden Steuer in Ansatz zu bringen.

Neben der Gebühr sind die baren Auslagen (ausschliesslich der sog. Schreib - gebühr) in Rechnung zu bringen.

Die Festsetzung dieser Kosten hat durch den Vorsitzenden der Bezirks- kommission zu erfolgen.

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3gO Sacnsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910.

Veränderung der veranlagten Steuern innerhalb des S teu er jahres.

§41. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Steuerjahr. Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres

begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt jedoch die Vermehrung infolge eines Erbanfalls ein, so sind die Erben entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats ab verpflichtet, sofern sie sich nicht zur Fortentrichtung der Steuer des Ver- storbenen für den Rest des Veranlagungsjahres erbieten.

Im Falle einer Verheiratung während des Steuerjahres ist die Einkommen- steuer der Ehefrau, sofern sie bereits vor ihrer Verheiratung mit solcher veranlagt war, bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuerheben.

§ 42.

Wird nachgewiesen, dass während des laufenden Steuerjahres infolge des Wegfalls einer Einnahmequelle oder infolge aussergewöhnlicher Unglücksfälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist, oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird (§ 41), so kann vom Beginn des auf den Eintritt der Einkom- menverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermässigung der Einkommensteuer beansprucht werden.

Eine Verminderung des Einkommens durch Veräusserung von Grundbesitz im Laufe des Steuer jahres ist nicht zu berücksichtigen.

§ 43.

Im übrigen tritt innerhalb des Steuer jahres eine Veränderung in den Steuer- katastern nur ein entweder infolge von Zugängen, wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst usw. Steuer- pflichtig werden, oder infolge von Abgängen, wenn bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an die die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.

Die Zu- und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn des auf den Eintritt bzw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.

§ 44.

Ueber die Steuerermässigungen (§ 42) haben die Bezirkssteuerämter zu befinden.

Die im Laufe eines Steuerjahres neu zutretenden Steuerpflichtigen sowie diejenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen im Laufe eines Veranlagungs- jahres eine nach § 41 zu berücksichtigende Vermehrung erfährt, sind für den noch übrigen Teil des Jahres nach den allgemeinen Bestimmungen der Veranlagung von den Bezirkssteuerämtern einzuschätzen, ohne dass es hierbei der Mitwirkung der Einschätzungskommission bedarf.

Gegen die Entscheidungen der Bezirkssteuerämter steht die Berufung binnen dreissigtägiger Ausschlussfrist an das Herzogliche Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu.

Erhebung der Steuern.

§ 45. Die veranlagte Steuer ist zu den öffentlich bekannt zu machenden Terminen,

die je eine oder mehrere Monatsraten umfassen, abzuführen. Rücksichtlich der Anzahl der in jedem Steuerjahre zu erhebenden Monats-

raten bewendet es bei der verfassungsmässigen Bestimmung. 858

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Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. ggj

Dem Steuerpflichtigen steht frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Termine bis zum ganzen Jahresbetrag im voraus zu zahlen.

Ueber die örtlichen Erhebungen trifft das Herzogliche Ministerium, Ab- teilung der Finanzen, die erforderlichen Bestimmungen.

§ 46. Die den Untereinnehmern zu billigenden Gebühren sind durch das Ministe-

rium, Abteilung der Finanzen, zu bemessen.

§47. Die zwangsweise Beitreibung rückständiger Einkommensteuerbeträge erfolgt

nach den Bestimmungen des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geld- leistungen in Verwaltungssachen betr., vom 31. März 1879, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1899, durch die Bezirkssteuerämter.

§ 48. Oberaufsicht.

Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäftes im ganzen Lande steht dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu. Dasselbe hat, um die richtige und gleichmässige Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sichern, die ent- sprechenden Instruktionen an die Steuerbehörden, Einschatzungs- und Bezirks - kommissionen zu erlassen.

Insoweit der Geschäftsgang bei und zwischen den Steuerbehörden, Ein- schatzungs- und Bezirkskommissionen noch einer spezielleren Festsetzung bedarf, hat solche im Verordnungs- und Instruktionswege zu erfolgen. In Fällen unrichtiger Gesetzesanwendung, insoweit dieselben nicht nur in unrichtiger Einschätzung des Steuerpflichtigen bestehen, insbesondere bei Verletzung wesentlicher Vor- schriften über das Verfahren, ist das Ministerium, Abteilung der Finanzen, befugt, die Wiederholung einer Veranlagung anzuordnen.

Das Ministerium, Abteilung der Finanzen, kann einzelnen steuerpflichtigen Personen, wenn dazu in individuellen Verhältnissen Veranlassung vorliegt, eine vorübergehende Befreiung oder Steuerermässigung auf die Dauer des laufenden Steuer jahres verwilligen.

Strafbestimmungen.

§ 49. Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zu-

ständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechtsmittels a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der

von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige An- gaben macht, die geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

b) steuerpflichtiges Einkommen, das er nach Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, um die der Staat verkürzt werden sollte, bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 - 100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt bzw. das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

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382 Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar I9io.

§ 50. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig

von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren und

geht auf die Erben, jedoch auf diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbanteils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in dem die Hinterziehung begangen wurde.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Bezirkssteueramte zu, gegen dessen Entscheidung nur Beschwerde an das Ministerium, Abteilung der Finanzen, innerhalb zehntägiger Ausschlussfrist zulässig ist.

§ 51. Wer den ihm nach den §§ 19, 23 und 24 Abs. 4 obliegenden Pflichten ohne

genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvoll- ständig nachkommt oder die von ihm erforderte Auskunft unrichtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 M. bestraft.

§ 52. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sowie die Mitglieder der

Kommissionen und die zugezogenen Vertrauensmänner, Sachverständigen und Zeugen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommenverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhandlung oder der erfolgten Einschätzung, unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Ministeriums, Abteilung der Finanzen, oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt.

§ 53. Die auf Grund der §§ 49, 51 und 52 festzusetzenden, aber unbeitreiblichen

Geldstrafen sind nach Massgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§ 28, 29) in Haft umzuwandeln.

Die Untersuchung und Entscheidung in betreff der in §§ 49 und 51 bezeich- neten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, vorläufig festgesetzte Geld- strafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.

Das Ministerium, Abteilung der Finanzen, ist ermächtigt, hierbei eine mildere als die in § 49 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.

Hat der Beschuldigte im Herzogtum keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch das Ministe- rium, Abteilung der Finanzen. Dasselbe findet statt, wenn das Ministerium, Abteilung der Finanzen, aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden.

In betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (§52) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.

§ 54. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses:

Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen sowie die Voll- streckung der dieserhalb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in 5 Jahren.

Die Verjährung beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Zuwider« 860

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Page 21: Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910 mit Novelle vom 12. Dezember 1910

Sachsen-Altenburgisches Einkommensteuergesetz vom 4. Januar 1910. ggg

handlung begangen oder das die Strafe festsetzende Erkenntnis rechtskräftig geworden ist.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Verfolgung der Straftat oder Beitreibung der Geldstrafe gerichtete amtliche Handlung.

Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.

§ 551). Schlussbestimmungen.

Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes un- veranlagt geblieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug auf einen veranlagten Steuerpflichtigen, ohne dass eine strafbare Steuerhinter- ziehung stattgefunden hätte, nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuer- jahre vorangegangen sind, in dem die Verkürzung festgestellt worden ist.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.

Die Festsetzung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch die Bezirkssteuerämter.

Gegen die Entscheidungen der Bezirkssteuerämter steht die Berufung binnen dreissigtägiger Ausschlussfrist an das Herzogliche Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu.

i) Dieser Paragraph findet zufolge der Novelle vom 18, Dezember 1909 (Sachsen- Alten- burger Gesetzsammlung 1909, S. 84) auch auf die Ergänzungssteuer (siehe Finanzarchiv 20 [1903], S. 295) Anwendung. Durch diese Novelle sind auch im Ergänzungssteuergesetz § 4 Z. 6 die Worte „sowie bei Konsumvereinen" und unter c die Worte „ingleicjien bei Konsum- vereinen" zu streichen.

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