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Richtlinien für den Nuklearexport vom 21. September 1977

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Richtlinien für den Nuklearexport vom 21. September 1977 Source: Archiv des Völkerrechts, 28. Bd., 3. H. (1990), pp. 354-358 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798506 . Accessed: 15/06/2014 21:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.60 on Sun, 15 Jun 2014 21:18:04 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Richtlinien für den Nuklearexport vom 21. September 1977Source: Archiv des Völkerrechts, 28. Bd., 3. H. (1990), pp. 354-358Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798506 .

Accessed: 15/06/2014 21:18

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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354 Dokumente

Anlagen im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 37 Gehört eine Anlage einer Person oder einem Unternehmen außerhalb der

Gemeinschaft, so obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der örtlichen Direktion der Anlage.

Anhänge Artikel 38

Die Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Kommission kann kleinere Änderungen technischer Art an diesen Anhängen vornehmen.

Inkraftsetzung Artikel 39

Diese Verordnung tritt 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Unbeschadet des Artikels 40 werden die Verordnungen Nr. 7 und Nr. 8 der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft aufgehoben.

Artikel 40 Artikel 9 bis 16, 19 und 21 dieser Verordnung gelten, sobald die besonderen

Kontrollbestimmungen gemäß Artikel 7 erlassen worden sind. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen bleiben die Artikel 2, 5, 7, 8 und 10 der

genannten Verordnung Nr. 8 gültig. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in

jedem Mitgliedstaat.

Richtlinien für den Nuklearexport vom 21. September 1977*

GUIDELINES FOR NUCLEAR TRANSFERS, 1977

(1) Die folgenden Grundprinzipien für Sicherungsmaßnahmen und Ausfuhr- kontrollen sollen auf die friedlichen Zwecken dienende nukleare Weitergabe an Nichtkernwaffenstaaten Anwendung finden. In diesem Zusammenhang haben die Lieferländer eine Liste von Gegenständen aufgestellt, deren Ausfuhr Sicherungs- maßnahmen auslöst, und gemeinsame Kriterien für die Weitergabe von Technologie vereinbart.

* Quelle: IAEA, Document INFCIRC/254, Appendix. Deutsche Übersetzung in Bulletin der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland Nr. 6 vom 17. 1. 1978, S. 45; diese liegt dem Abdruck zugrunde. Die nuklearen Lieferländer - the Nuclear Supplier Group - der sog. London Club, dem Belgien, die Bun- desrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, die DDR, Italien, Japan, Kanada, die Niederlande, Polen, Schweden, die Schweiz, die USA und die UdSSR angehören, haben am 11. Januar 1978 den Text der Richtlinien der Internationalen Atomenergieorganisation in Wien übergeben. Vgl. hierzu Dieter Deiseroth, Atom- waffenverzicht der Bundesrepublik - Reichweite und Grenzen der Kontroll- systeme, AVR Bd. 28 (1990), S. 113 ff.

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Dokumente 355

Verbot von Kernsprengkörpern (2) Die Lieferländer sollen die Weitergabe der in der vereinbarten Liste aufge-

führten Gegenstände nur genehmigen, wenn sie von den Regierungen der Empfän- gerländer förmliche Zusicherungen erhalten haben, durch die jede Verwendung, die zum Entstehen eines Kernsprengkörpers führen würde, ausdrücklich ausge- schlossen wird.

Physischer Schutz

(3) a) Alle in der vereinbarten Liste aufgeführten Kernmaterialien und -anlagen sollen unter wirksamen physischen Schutz gestellt werden, um eine unbefugte Verwendung und Handhabung zu verhindern. Das Niveau des physischen Schutzes, das für einen bestimmten Typ von Material, Ausrüstung oder Anlage sichergestellt werden muß, ist von den Lieferländern unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen vereinbart worden.

b) Für die Durchführung von Maßnahmen des physischen Schutzes im Empfän- gerland ist die Regierung dieses Landes verantwortlich. Jedoch soll, um die zwi- schen den Lieferländern vereinbarten Bedingungen einzuhalten, das Niveau des physischen Schutzes, auf das diese Maßnahmen abgestellt sein müssen, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Liefer- und Empfängerland sein.

c) In jedem Fall sollen besondere Vorkehrungen für eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten beim Transport der in der vereinbarten Liste aufgeführ- ten Gegenstände getroffen werden.

Sicherungsmaßnahmen (4) Die Lieferländer sollen in der vereinbarten Liste aufgeführte Gegenstände

nur weitergeben, wenn auf sie IAEO-Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, die hinsichtlich Dauer und Anwendungsbereich den Richtlinien GO V/l 621 ent- sprechen. Ausnahmen sollen nur nach Konsultationen mit den Partnern dieser Absprache gemacht werden.

(5) Die Lieferländer werden miteinander ihre gemeinsamen Anforderungen in bezug auf Sicherungsmaßnahmen überprüfen, sobald dies angebracht ist.

Sicherungsmaßnahmen, die durch die Weitergabe bestimmter Technologie ausgelöst werden

(6) a) Die Erfordernisse der Absätze 2, 3 und 4 sollen auch für Anlagen zur Wiederaufarbeitung, Anreicherung oder Schwerwasserproduktion gelten, in denen Technologie verwendet wird, die unmittelbar durch das Lieferland weitergegeben oder aus weitergegebenen Anlagen oder wesentlichen kritischen Bestandteilen sol- cher Anlagen gewonnen worden ist.

b) Die Weitergabe solcher Anlagen oder wesentlicher kritischer Bestandteile derselben oder damit zusammenhängender Technologie soll eine Verpflichtung vor- aussetzen, daß

1. IAEO-Sicherungsmaßnahmen auf alle Anlagen desselben Typs (d.h. wenn Auslegung, Bau oder Betriebsverfahren auf denselben oder ähnlichen physikali- schen oder chemischen Verfahren beruhen, wie sie in der vereinbarten Liste fest- gelegt sind), die während eines vereinbarten Zeitraums im Empfängerland gebaut werden, Anwendung finden, und

2. jederzeit eine Übereinkunft über Sicherungsmaßnahmen in Kraft ist, die es der IAEO ermöglicht, ihre Sicherungsmaßnahmen auf alle Anlagen anzuwenden, von denen das Empfängerland oder das Lieferland im Benehmen mit dem Em- pfängerland angibt, daß sie weitergegebene Technologie verwenden.

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356 Dokumente

Sonderkontrollen bei sensitiven Ausfuhren

(7) Die Lieferländer sollen sich bei der Weitergabe von sensitiven Anlagen, sensitiver Technologie und waffengrädigem Material zurückhalten. Wenn Anlagen, Ausrüstungen oder Technologie zur Anreicherung oder Wiederaufarbeitung weiter- gegeben werden sollen, sollen die Lieferländer die Empfängerländer ermutigen, als Alternative zu einem nationalen Betrieb solcher Anlagen eine Beteiligung des Lieferers und/oder eine andere geeignete multinationale Beteiligung an den mit Hilfe dieser Lieferung hergestellten Anlagen zuzulassen. Die Lieferländer sollen auch internationale (einschließlich IAEO-)Tätigkeiten in bezug auf multinationale regionale Brennstoffkreislaufzentren fördern.

Sonderkontrollen bei der Ausfuhr von Anreicherungsanlagen, -ausrüstungen und -technologie

(8) Bei der Weitergabe einer Anreicherungsanlage oder dafür bestimmter Tech- nologie soll das Empfängerland sich damit einverstanden erklären, daß die weiter- gegebene Anlage oder eine auf der weitergegebenen Technologie beruhende Anlage nur mit Zustimmung des Lieferlands für die Herstellung von Uran mit einer An- reicherung von mehr als 20 v. H. ausgelegt oder betrieben wird ; hierüber soll die IAEO unterrichtet werden.

Kontrollen bei geliefertem oder gewonnenem waffengrädigen Material

(9) Die Lieferländer erkennen an, daß es im Hinblick darauf, die Zielsetzung dieser Richtlinien zu fördern und Gelegenheit zur weiteren Verringerung der Ge- fahren der Verbreitung von Kernwaffen zu schaffen, wichtig ist, in Vereinbarun- gen über die Lieferung von Kernmaterial oder von Anlagen, die waffengrädiges Material herstellen, Bestimmungen aufzunehmen, die eine Abstimmung zwischen Lieferland und Empfängerland über Vorkehrungen für die Wiederaufarbeitung, Lagerung, Änderung, Verwendung, Weitergabe oder erneute Weitergabe allen be- troffenen waffengrädigen Materials vorschreiben. Die Lieferländer sollen sich bemühen, solche Bestimmungen in allen Fällen vorzusehen, in denen dies ange- bracht und durchführbar ist.

Kontrollen bei der erneuten Weitergabe

(10) a) Die Lieferländer sollen in der vereinbarten Liste aufgeführte Gegen- stände einschließlich der in Absatz 6 bezeichneten Technologie nur weitergeben, wenn das Empfängerland zusichert, daß im Fall

1. einer erneuten Weitergabe solcher Gegenstände oder 2. der Weitergabe von in der vereinbarten Liste aufgeführten Gegenständen, die

aus ursprünglich vom Lieferland weitergegebenen Anlagen oder mit Hilfe von ursprünglich vom Lieferland weitergegebener Ausrüstung oder Technologie ge- wonnen worden sind,

das Empfängerland, an das die erneute Weitergabe oder die Weitergabe erfolgt, dieselben Zusicherungen abgegeben hat, wie sie das Lieferland für die ursprüngliche Weitergabe verlangt hatte.

b) Außerdem soll die Zustimmung des Lieferlandes erforderlich sein für 1. jede erneute Weitergabe der in Absatz 6 beschriebenen Anlagen, wesentlichen

kritischen Bestandteile oder Technologie, 2. jede Weitergabe von aus jenen Gegenständen gewonnenen Anlagen oder

wesentlichen kritischen Bestandteilen, 3. jede erneute Weitergabe von schwerem Wasser oder waffengrädigem Material.

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Dokumente 357

Unterstützende Maßnahmen

Physische Sicherheit

(11) Die Lieferländer sollen die internationale Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über die physische Sicherheit, beim Schutz von Kernmaterial im Transit und bei der Wiedergewinnung gestohlenen Kernmaterials und gestoh- lener Kernausrüstungen fördern.

Unterstützung von wirksamen IAEO-Sicherungsmaßnahmen

(12) Die Lieferländer sollen besondere Anstrengungen zur Unterstützung einer wirksamen Durchführung von IAEO-Sicherungsmaßnahmen unternehmen. Die Lieferländer sollen ferner die Organisation bei ihren Bemühungen unterstützen, den Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer nationalen Buchführungs- und Kontrollsysteme für Kernmaterial zu helfen und die technische Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen zu erhöhen.

Desgleichen sollen sie alle Anstrengungen unternehmen, um die IAEO dabei zu unterstützen, die Angemessenheit von Sicherungsmaßnahmen im Lichte der tech- nischen Entwicklung und der rasch wachsenden Zahl von Kernanlagen weiter zu erhöhen, und um geeignete Initiativen zur Verbesserung der Wirksamkeit von IAEO-Sicherungsmaßnahmen zu unterstützen.

Konstruktionsmerkmale sensitiver Anlagen

(13) Die Lieferländer sollen die Planer und Hersteller sensitiver Ausrüstung ermutigen, diese so zu konstruieren, daß die Anwendung von Sicherungsmaß- nahmen erleichtert wird.

Konsultationen

(14) a) Die Lieferländer sollen über Fragen im Zusammenhang mit der Durch- führung dieser Richtlinien in Verbindung bleiben und einander auf dem üblichen Weg konsultieren.

b) Die Lieferländer sollen nach eigenem Ermessen in spezifischen sensitiven Fällen mit anderen betroffenen Regierungen Konsultationen aufnehmen, um sicherzustellen, daß eine Weitergabe die Gefahr von Konflikten oder Instabilität nicht erhöht.

c) Ist ein Lieferland oder sind mehrere Lieferländer der Auffassung, daß auf diesen Richtlinien beruhende Abmachungen zwischen Liefer- und Empfängerland verletzt worden sind, insbesondere im Falle der Zündung einer Kernvorrichtung oder der rechtswidrigen Beendigung oder Verletzung der Sicherungsmaßnahmen der IAEO durch ein Empfängerland, so sollen die Lieferländer unverzüglich auf diplomatischem Wege Konsultationen aufnehmen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang eine solche Verletzung stattgefunden hat.

Solange ein Ergebnis dieser Konsultationen noch nicht vorliegt, werden die Lieferländer nichts unternehmen, was Maßnahmen präjudizieren könnte, die von anderen Lieferländern im Zusammenhang mit laufenden Kontakten zwischen ihnen und jenem Empfängerland gegebenenfalls getroffen werden.

Auf Grund des Ergebnisses dieser Konsultationen sollen die Lieferländer sich unter Berücksichtigung des Artikels XII der IAEO-Satzung auf eine entsprechende Reaktion und mögliche Maßnahmen einigen, zu denen auch die Einstellung der nuklearen Weitergabe an jenes Empfängerland gehören könnte.

(15) Jedes Lieferland, das eine Weitergabe ins Auge faßt, soll umsichtig vor- gehen und alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, einschließlich der Gefahr,

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358 Dokumente

daß eine nicht von Absatz 6 erfaßte Weitergabe von Technologie oder eine spätere erneute Weitergabe zum Entstehen von Kernmaterial führen könnte, das nicht Sicherungsmaßnahmen unterliegt.

(16) Alle Änderungen dieser Richtlinien einschließlich derjenigen, die sich aus der in Absatz 5 genannten Überprüfung ergeben, bedürfen der einhelligen Zu- stimmung.

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Ir- land, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III

Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen)

(Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen - Verif AbkAusfG) vom 7. Januar 1980*

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be- schlossen :

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§1 Verpflichtung zur Duldung von

Sicherungsmaßnahmen

(1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet, Sicherungs- maßnahmen der Organisation auf Grund des Verrifikaionsabkommens vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und deren Durchführung zu unterstützen (Verpflichteter). Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich der Nachprüfung, daß Ausgangs- und besonderes spaltbares Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird.

(2) Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit den Sicherungsmaßnah- men der Gemeinschaft, es sei denn, daß der Verpflichtete von der Gemeinschaft die Mitteilung erhält, daß sie nicht gleichzeitig mit Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(3) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maßnahmen, durch die 1. die nukleare Tätigkeit des Verpflichteten mehr als nötig gestört, 2. der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen

Informationen beeinträchtigt, 3. die Errichtung, die Inbetriebnahme oder der Betrieb der Anlage unzumutbar

gestört oder verzögert oder 4. die Sicherheit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten beeinträchtigt wird. Der Verpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig erachtet, bei der Meldung der technischen Merkmale der Anlage nach Artikel 1 bis 3 der Kommissionsverordnung zu kennzeichnen.

* Quelle: BGBl. der Bundesrepublik Deutschland 1980 I, S. 17. Vgl. hierzu Dieter Deiseroth, Atomwaffenverzicht der Bundesrepublik - Reichweite und Grenzen der Kontrollsysteme, AVR Bd. 28 (1990), S. 113 ff.

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