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Richtlinien der Stadt Köln für die...

Date post: 18-Sep-2018
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Richtlinien der Stadt Köln für die Vergabe von Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) von Lieferungen und Dienstleistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) von freiberuflichen Leistungen an freiberuflich Tätige nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Zentrales Vergabeamt der Stadt Köln Vergaberichtlinien vom 31.10.1995 (VK-Beschluss) in der aktualisierten Fassung 01/2007
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Richtlinien der Stadt Köln für die Vergabe

von Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

von Lieferungen und Dienstleistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)

von freiberuflichen Leistungen an freiberuflich Tätige nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Zentrales Vergabeamt der Stadt Köln

Vergaberichtlinien vom 31.10.1995 (VK-Beschluss) in der aktualisierten Fassung 01/2007

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 2 von 67

Übersicht VORBEMERKUNG

1. Allgemeines S. 3

2. Geltungsbereich S. 4

3. Vergabegrundsätze S. 4

4. Gegenstand des Vergabeverfahrens S. 4

5. Rechtsgrundlagen S. 4

ABSCHNITT: I - VOB - Richtlinie für die Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsord-

nung für Bauleistungen (VOB) S. 6

II - VOL - Richtlinie für die Vergabe nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)

S. 19

III - VOF - Richtlinie für die Vergabe nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

S. 34

ANHANG: A 1 Wertgrenzen: Wahl der Vergabeart

bei Vergaben nach VOB/VOL/VOF S. 45

A 2 Zuständigkeit: Fachausschuss (§ 5 ZustO) für Vergaben nach VOB/VOL/VOF

S. 46

A 2a Wertgrenzen: Bedarfsfeststellung Fachausschüsse S. 48

A 2b Wertgrenzen: Vorlagepflicht Beschlussgremien S. 52

A 3 Wertgrenzen: Mindestanzahl Bieterzusetzungen für beschränkte Ausschreibungen nach der VOB/VOL

S. 54

A 4 Ermittlung des Gesamtauftragswertes: für Vergaben nach VOL/VOF

S. 55

A 5 Einheitliche Vergabegrundsätze im Vergabeverfahren nach VOB/VOL/VOF

S. 57

A 6 Schnittstellenregelung: Zentrales Vergabeamt/Fachdienststellen/Rechnungsprüfungsamt

S. 59

A 7 Übersicht: Zuständigkeit der allgemeinen Beschaffungsstellen

S. 65

A 8 Wertgrenzen: Vorlagepflicht Rechnungsprüfungsamt bei Investitions- und Vergabeprüfungen

S. 67

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 3 von 67

Vorbemerkung Mit der Einrichtung des Zentralen Vergabeamtes zum 01.04.2001 verfolgt die Stadt Köln das Ziel, das Vergabewesen stadtweit zu vereinheitlichen und durch eine zentrale Abwicklung der Verfahren zu opti-mieren. Angestrebter zusätzlicher Effekt ist die strikte Trennung von formeller Durchführung des Verga-beverfahrens beim Zentralen Vergabeamt und Auftragserteilung durch die Fachdienststellen. Dadurch wird ein entscheidender Beitrag zur Vorbeugung gegen Korruption geleistet. Dem Zentralen Vergabeamt obliegt seitdem die Richtlinienkompetenz zur Weiterentwicklung und Pflege der gesamtstädtischen Richtlinien für die Bereiche VOB/VOL/VOF, die Entwicklung eines einheitlichen Formularwesens und die federführende Bearbeitung von Vergabebeschwerden. Weiterhin führt das Zent-rale Vergabeamt sämtliche Vergabeverfahren nach VOB und VOL unter Beachtung der dazu definierten Wertgrenzen durch. Dies umfasst unter anderem die Bekanntmachung bei Öffentlichen Ausschreibungen/Offenen Verfahren, die Bieterzusetzung bei Beschränkten Ausschreibungen/Nichtoffenen Verfahren, die Versendung der Angebotsunterlagen an die Bieter, die Öffnung und Sicherung der Angebote sowie deren rechnerische Überprüfung. Weiterhin wird geprüft, ob die Bestimmungen der VOB/VOL/VOF eingehalten werden. Bei Nachträgen und Einzelangeboten werden die Genehmigungen erteilt sowie die Preisprüfung und Preis-verhandlung vorgenommen. 1. Allgemeines Ziel dieser Richtlinien ist es, die Vergabepraxis in den unterschiedlichen mit Vergaben befassten Fach-dienststellen der Stadt zu vereinheitlichen, um so eine gesamtstädtisch einheitliche Wahrnehmung und Bewertung von Vorgängen im Vergabewesen sicherzustellen. Darüber hinaus sollen diese Richtlinien der Straffung und Transparenz der Vergabeverfahren dienen. Zu diesem Zweck wurden auch Regelungen aufgenommen, die als Sicherheitsmechanismen der Gefahr von Korruption und Manipulation entgegenwirken sollen. Grundlage jeglichen Handelns im Zuge der Vergabe sind die unter Ziffer 5 aufgeführten Rechtsgrundla-gen. Es werden daher in diese Richtlinien nur Regelungen aufgenommen, die zum Aufgabenverständnis der an der Vergabe Beteiligten ergänzend notwendig sind. Aus Gründen unterschiedlicher Organisationsstrukturen bei den Fachdienststellen sind nähere Regelun-gen bzw. Abläufe der Vergabe durch eine interne Dienstanweisung der betreffenden Fachdienststellen zu regeln. In diesen Richtlinien werden sowohl die auftraggebenden als auch die ausschreibenden Dienststellen unter dem Oberbegriff „Fachdienststelle“ erwähnt. Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Rechnungsprüfungsamt, den Fachdienststellen und dem Zentra-len Vergabeamt wird auf die im Anhang A6 aufgeführte Schnittstellenregelung verwiesen. Konkrete Hilfestellung bei Anwendung der VOB/VOL/VOF, der Wahl des richtigen Verfahrens sowie der genauen Durchführung von nationalen und europaweiten Ausschreibungen erteilt das Zentrale Verga-beamt. Die Fachdienststellen sind verpflichtet, in Zweifelsfällen Rücksprache mit dem Zentralen Verga-beamt zu halten.

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

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2. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle mit der Vergabe befassten Dienststellen der Stadt Köln. Dienststellen im Sinne dieser Richtlinien sind nach dem Handbuch der Stadt Köln (HK) Teil II, Ziffer 2.1 Absatz 3 alle Ämter (einschließlich Leistungszentren, Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen,

Servicebetriebe, Stabsstellen etc.), die den Beigeordneten unmittelbar unterstehenden Stellen ("Punktdienststellen" z.B. -1000-, -5110-),

aber auch Bezirksbürgerämter. Die Fachdienststellen führen ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit durch. Eigenverantwortliche Leis-tungszentren sind Dienststellen (in Ausnahmefällen auch Abteilungen), denen erweiterte Querschnitts-kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind. 3. Vergabegrundsätze Die Stadt Köln ist als öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, die allgemeinen Vergabegrundsätze bei der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden. Einzelheiten siehe unter Anhang A5 dieser Richtlinien. 4. Gegenstand des Vergabeverfahrens Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen wird hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensweise zwi-schen Aufträgen über Bauleistungen, Aufträgen über Lieferleistungen und Aufträgen über Dienstleistun-gen unterschieden.

Öffentliche Bauaufträge Gegenstand der Bauaufträge ist die Ausführung (d. h. Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Besei-tigung von baulichen Anlagen) bzw. Planung von Bauvorhaben sowie oberhalb des Schwellenwertes zusätzlich die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen Auftraggeber ge-nannten Erfordernissen.

Öffentliche Lieferaufträge Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Lea-sing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Liefer-leistungen sind. 5. Rechtsgrundlagen Maßgebend für die Vergaben sind in der jeweils gültigen Fassung insbesondere baupreisrechtliche Verordnungen,

Beschlüsse des Rates der Stadt Köln zur Bekämpfung der illegalen Leiharbeit und Verhin-

derung illegaler Beschäftigung, besondere vergaberechtliche Bestimmungen des Bundes und des Landes NRW für den

kommunalen Bereich, EG-Vergaberichtlinien,

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW),

Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW),

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung,

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und Führung eines Vergaberegisters

in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG NRW), Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städ-

tebaues und des Bauwesens (GRW 1995), Handbuch der Stadtverwaltung Köln (HK) sowie entsprechende Dienstanweisungen, Ver-

einbarungen und sonstige städtische Regelungen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),

Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL),

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

Vergabeverordnung (VgV),

Zuständigkeitsordnung (ZustO), Hauptsatzung und Geschäftsordnung des Rates der Stadt

Köln in den jeweiligen Fassungen vom 01.02.2005.

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ABSCHNITT I - VOB -

Richtlinie für die Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für

Bauleistungen (VOB)

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Inhaltsübersicht

ABSCHNITT I: VOB

1. Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

1.1 Wertgrenzen 1.2 Bedarfsprüfung 1.3 Festlegung der Vergabeart 1.3.1 Offenes Verfahren 1.3.2 Nichtoffenes Verfahren 1.3.3 Verhandlungsverfahren 1.3.4 Wettbewerblicher Dialog 1.3.5 Öffentliche Ausschreibung 1.3.6 Beschränkte Ausschreibung 1.3.7 Freihändige Vergabe 1.3.8 Abweichung vom vorgeschriebenen Vergabeverfahren 1.3.9 Dokumentation der Wahl des Vergabeverfahrens 1.3.10 Unternehmerdatenbank

1.4 Teilnehmer am Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben

1.4.1 Auswahl der Bieter 1.4.2 Angebotseinholung bei Beschränkten Ausschreibungen 1.4.3 Preisangebote bei Freihändigen Vergaben 1.4.4 Vergaben an Generalunternehmer

1.5 Verdingungsunterlagen 1.6 Rahmenverträge 1.7 Submission 1.8 Prüfung der Angebote 1.9 Regelung bei der Mitwirkung von Architekten, Ingenieuren und

Sonderfachleuten 1.10 Zuständigkeiten bei der Vergabe 1.10.1 Zuständigkeit des Zentralen Vergabeamtes 1.10.2 Prüfung der Vergaben durch das Rechnungsprüfungsamt 1.10.3 Zuständigkeit des Beschlussgremiums 1.10.4 Zuständigkeit des Betriebsausschusses 1.10.5 Zuständigkeit der Bezirksvertretung 1.10.6 Zuständigkeit der Fachdienststelle

1.11 Auftragserteilung 1.11.1 Einspruchsfrist 1.11.2 Informationspflicht (§ 13 VgV) 1.11.3 Auftragsschreiben

1.12 Aufhebung von Ausschreibungen 1.13 Kündigung von Verträgen 1.14 Nachträge/Auftragserweiterungen

VOBVergaberichtlinien der Stadt Köln

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2. Verhalten bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und bei anonymen oder offenen Anzeigen

3. Ausschluss von Unternehmen bei illegaler Beschäftigung von Arbeits-kräften

4. Veröffentlichungs-, Anfrage- und Anzeigepflichten nach dem KorruptionsbG NRW

4.1 Meldungen über Vergabeausschlüsse/Verfehlungen (§ 6 ) 4.2 Vorzeitige Löschung/Berichtigung von gemeldeten Daten (§ 7) 4.3 Anfrage an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse (§ 8) 4.4 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen (GPA NRW) (§ 16) 4.5 Vieraugenprinzip (§ 20)

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1. Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand-gehalten, geändert oder beseitigt wird. Es muss sich um ein Bauwerk (eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache) han-deln (§ 1 VOB/A). Hierunter fällt die Lieferung aller zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierende Bauteile, insbesondere auch die Lieferung und Montage ma-schineller und elektronischer Einrichtungen. Bauleistungen können auch Planungsleistungen umfassen, wenn sie einheitlich im Zusammen-hang mit der Ausführung eines Bauvorhabens vergeben werden, z.B. im Falle der Auftragsver-gabe an einen Generalunternehmer mit Bau- und Planungsleistungen. Werden Bauleistungen von Dritten nach den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erforder-nissen erbracht, fallen diese oberhalb des Schwellenwertes ebenfalls unter den Anwendungsbe-reich der VOB. Als Bauleistungen gelten nicht Einrichtungen, die von der baulichen Anlage ohne Beeinträchti-gung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbstständi-gen Nutzungszweck dienen (bloße Lieferungen, Planungs- und Berechnungsarbeiten, Bereitstel-lung von Baugeräten).

1.1 Wertgrenzen

Alle in diesen Richtlinien festgelegten Wertgrenzen beinhalten keine Mehrwertsteuer (Nettobeträ-ge), soweit keine besondere Regelung getroffen wurde bzw. dies nicht anders erwähnt ist. Die Stückelung zusammengehöriger Leistungen z. B. nach örtlichen oder zeitlichen Kriterien ist unzulässig. Bei Aufträgen, die Einzelabruf vorsehen, bestimmt sich die Wertgrenze nach dem Auftragswert des Gesamtumfangs.

1.2 Bedarfsprüfung Vor Einleitung des Vergabeverfahrens ist ab bestimmten Wertgrenzen (siehe Anhang A2 b) ein Bedarfsfeststellungsbeschluss des jeweiligen Beschlussgremiums erforderlich. Eine Kopie des Beschlusses ist dem Vergabevorgang beizufügen. (Näheres hierzu siehe 1.10.3)

1.3 Festlegung der Vergabeart Die Art der Vergabe richtet sich bei

Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes (5.278.000,-- €)

nach § 3 Abschnitt 1 VOB/A und den in dieser Richtlinie festgelegten Wertgrenzen (siehe Ziffer 1.3.5 bis 1.3.7 bzw. Anhang A1).

Bauleistungen oberhalb des EU-Schwellenwertes (5.278.000,--€) nach § 3a Abschnitt 2 VOB/A, wenn die in § 2 der Vergabeordnung -VgV- vom 01.11.2006 genannten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden (siehe Ziffer 1.3.1 bis 1.3.4 bzw. Anhang A1).

1.3.1 Offenes Verfahren

Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert ab

5.278.000,-- € werden grundsätzlich in einem Offenen Verfahren vergeben (§ 3a Nr. 1 a VOB/A).

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Die Bekanntmachung erfolgt in den folgenden Medien:

Amtsblatt der EG -zwingend- E-Mail: [email protected]

Amtsblatt der Stadt Köln

(gemäß § 8 Abs.1 der Hauptsatzung der Stadt Köln) -zwingend-

Internetseite der Stadt Köln

www.stadt-koeln.de/vob/vergaben -zwingend-

bi medien GmbH

Kiel E-Mail: [email protected]

-i.p. ibau- Planungsinformationen GmbH & Co. KG

Postfach 86 07 48046 Münster/Westfalen

DBI Deutscher Baustellen-Informationsdienst

Eisenlohr Verlag & Co. KG Postfach 50 03 29 70333 Stuttgart E-Mail: [email protected]

Submissions-Anzeiger

Postfach 20 16 65 20243 Hamburg E-Mail: [email protected]

-subreport- Verlag Schawe GmbH

Buchforststraße 1-15 51101 Köln E-Mail: [email protected]

Bei der Bekanntmachung ist zwingend die CPV-Nummer (Common Procurement Vocabulary Code) anzugeben. Eine Liste der Nummern ist im Intranet unter Einkauf/Vergabe \ Bekanntma-chungsvordrucke hinterlegt. Bei der Festlegung des Submissionstermins ist das Ausgabedatum des Amtsblattes der Stadt Köln zu berücksichtigen. Der Redaktionsschluss beim Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Veröffentlichungen ist freitags 12.00 Uhr. Das Amtsblatt erscheint am Mittwoch der darauf fol-genden Woche. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, auf der Internetseite der Stadt Köln und in den Fachzeitschriften darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachweisbar sein.

1.3.2 Nichtoffenes Verfahren Das Nichtoffene Verfahren ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 3a Nr. 3 VOB/A vorliegen. Abweichend vom nationalen Vergaberecht sind mindestens fünf geeignete Bewerber aufzufordern.

VOBVergaberichtlinien der Stadt Köln

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1.3.3 Verhandlungsverfahren

Bei dem Verhandlungsverfahren wendet sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne vorheri-ge öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Das Verfahren wird in § 3a Nr. 5 und 6 VOB/A umfassend geregelt. Ist beabsichtigt, das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen ab-zuwickeln, muss dies mit den entsprechenden Wertungskriterien vor Beginn des Verhandlungs-verfahrens in der europaweiten Bekanntmachung angegeben werden.

1.3.4 Wettbewerblicher Dialog Der Wettbewerbliche Dialog ist als neue Verfahrensart erstmals im ÖPP-Beschleunigungsgesetz genannt worden. Er soll ermöglichen, dass bei besonders komplexen Aufträgen wie beispielswei-se integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte, bei denen die technische Lösung oder die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen noch nicht feststehen, über diese Lösungen mit den potentiellen Auftragnehmern in Dialoge zu treten. Die Lösungsvorschläge der einzelnen potentiellen Auftrag-nehmer müssen in allen Phasen vertraulich behandelt werden. Ausführliche Erläuterungen zum Wettbewerblichen Dialog enthält § 3a Nr. 4 VOB/A.

1.3.5 Öffentliche Ausschreibung Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert

im Tiefbau ab 300.000,-- € für Rohbauarbeiten im Hochbau (z. B. Erd-, Beton-, Maurer- und Außenputzarbeiten) ab 150.000,-- € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattungen, z. B. Poller, Wartehäuser, Markierungen ab 75.000,-- €

sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Die Bekanntmachung der Öffentlichen Ausschrei-bung erfolgt abgesehen vom Amtsblatt der EG in den unter 1.3.1 genannten Medien.

1.3.6 Beschränkte Ausschreibung Bauleistungen mit einem geschätzten Wert ab

5.000,-- € bis zur Wertgrenze der Öffentlichen Ausschreibung können grundsätzlich beschränkt ausgeschrieben werden; es sei denn, dass die Zuschussgeber im Bewilligungsbescheid eine andere Regelung vorschreiben. Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt. Mit Inkrafttreten der neuen Wertgrenzen zum 01.01.2007 ist das Zentrale Vergabeamt ermäch-tigt, Bauleistungen -auch wenn die Wertgrenze nicht erreicht wird- öffentlich auszuschreiben. Diese Ermächtigung soll dazu dienen, Änderungen aufgrund der neuen Wertgrenzen zu erfas-sen.1

1.3.7 Freihändige Vergabe Freihändige Vergabe ist im Interesse einer angemessenen Begrenzung des Arbeitsaufwandes zulässig bei Arbeiten unter einer Auftragssumme von

5.000,-- €. Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt. 1 Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen vom 04.12.2006: Dokumentation zwingend.

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1.3.8 Abweichung vom vorgeschriebenen Vergabeverfahren

Soll von dem vorgeschriebenen Vergabeverfahren abgewichen werden, so bedarf es vor Einlei-tung des Vergabeverfahrens einer schriftlichen Zustimmung des Zentralen Vergabeamtes. Bei Einzelangeboten oder verringerter Anzahl in Fällen der Angebotsbeiziehung prüft das Zentrale Vergabeamt die Angebote.

1.3.9 Dokumentation der Wahl des Vergabeverfahrens Die Wahl der Vergabeart ist im Vergabevermerk bzw. Vergabebogen zu dokumentieren und zu begründen. Es sind sowohl die Vorschriften der VOB/A als auch die jeweils im konkreten Einzel-fall maßgeblichen Gründe anzuführen.

1.3.10 Unternehmerdatenbank Bei Nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, Beschränkten Ausschreibungen und Frei-händigen Vergaben dürfen nur Firmen beteiligt werden, die in der Unternehmerdatenbank des Zentralen Vergabeamtes geführt werden. Sollte die Fachdienststelle über einen Zugriff auf die Unternehmerdatenbank nicht verfügen, ist dieser zu beantragen. Fehlen die technischen Voraussetzungen, sind die benötigten Informatio-nen bei der für die Unternehmerdatenbank zuständigen Stelle [email protected] zu erfragen.

1.4 Teilnehmer am Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben

1.4.1 Auswahl der Bieter Unter den Bewerbern soll möglichst gewechselt werden. Die Einzelheiten der Bieterauswahl so-wie der Anzahl der vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anhang A3.

In jeder Phase der Bieterauswahl muss erkennbar sein, welche/r Mitarbeiter/in für die Aufnahme und/oder Streichung einzelner Bewerber verantwortlich zeichnet. Zu diesem Zweck sind im Ver-gabevermerk die -gegebenenfalls durchgestrichenen- Bieternamen durch Unterschrift und be-gründenden Vermerk zu bestätigen. Die Beschränkung auf ortsansässige Bieter ist unzulässig.

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben dürfen nur fachkundige, leis-tungsfähige und zuverlässige Firmen aufgefordert werden, was durch die vorgeschriebene Nut-zung der Unternehmerdatenbank gesichert ist.

Bei der Festlegung der Bieterkreise ist ein besonderes Augenmerk auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahl und der ihr zugrundeliegenden Kriterien zu legen.

Gemeinnützige Einrichtungen sind nicht am Wettbewerb zu beteiligen, wenn es sich um eine öf-fentliche Einrichtung handelt, die einen sozialpolitischen Zweck verfolgt; gleiches gilt für Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltung (§ 8 Nr. 6 VOB/A).

1.4.2 Bei Beschränkten Ausschreibungen sind

mindestens 3 - 12 Firmen

zur Angebotsabgabe aufzufordern (siehe Anhang A3).

Die Anzahl der aufzufordernden Bieter richtet sich insbesondere nach − der Höhe der Auftragssumme, − dem in Betracht kommenden Bieterkreis und − evtl. Besonderheiten bei der Ausführung der jeweiligen Leistung.

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1.4.3 Bei Freihändigen Vergaben sind

in der Regel schriftliche Preisangebote außerhalb eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens einzuholen, und zwar

unter 1.000,-- € mindestens 1 Angebot, unter 5.000,-- € mindestens 3 Angebote.

Die Preisabfragen erfolgen grundsätzlich in Schriftform und zeitgleich. Bis zum Ablauf der Ange-botsfrist sind Gespräche mit den Bietern über Preise unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Dringlichkeit) sind auch mündliche Absprachen möglich, diese sind jedoch zu begrün-den.

1.4.4 Vergaben an Generalunternehmer Vergaben an Generalunternehmer bedürfen einer eingehenden Begründung sowie der vorheri-gen Zustimmung des Zuschussgebers. Die besondere Regelung in § 4 VOB/A ist zu beachten.

1.5 Verdingungsunterlagen Es sind ausschließlich die städtischen Bewerbungs- und Vertragsbedingungen (z.B. ZVB, BVB, BWB) sowie die bei der Stadt Köln eingeführten Vergabeformblätter zu verwenden.

In den Leistungsbeschreibungen (Leistungsverzeichnis oder Leistungsprogramm) sollen Eventu-alpositionen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden; die Notwendigkeit ist ak-tenkundig zu machen.

Einheitspreise sind in Worten und Ziffern abzuverlangen.

Das Hinzufügen eigener Bedingungen durch beauftragte Architektur- und Ingenieurbüros ist we-gen der Gefahr von Wiederholungen sowie von unterschiedlichen und damit widersprüchlichen Formulierungen unzulässig. Hierauf ist in allen abzuschließenden Architekten- und Ingenieurver-trägen ausdrücklich hinzuweisen.

1.6 Rahmenverträge Kleinere wiederkehrende und nicht planbare Unterhaltungsarbeiten sollen in einer Ausschreibung zusammengefasst und nach Wettbewerb vergeben werden (Rahmenverträge). Auf diese Rah-menverträge ist ausschließlich zweckentsprechend zurückzugreifen. Hierbei ist auch die Wert-grenze für Freihändige Vergaben (5.000 €) zu beachten, da der Abruf aus Rahmenverträgen die-se Vergaben ersetzt.

1.7 Submission Die Submissionen sind an zentraler Stelle -in der Regel beim Zentralen Vergabeamt- durchzufüh-ren. Bieter und ihre Bevollmächtigten dürfen an der Angebotsöffnung teilnehmen. Findet die Submission nicht beim Zentralen Vergabeamt statt, ist sicherzustellen, dass die an der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Beteiligten nicht das formelle Vergabeverfahren durchführen. An-gebote müssen nach ihrem Eingang bis zum Submissionstermin und nach Abschluss des Sub-missionstermins vor unbefugtem Zugriff gesichert werden. Die Unterlagen werden grundsätzlich bei der Submissionsstelle bis zur Submission aufbewahrt.

1.8 Prüfung der Angebote Alle Angebote sind durch die Submissionsstelle während des Submissionstermins auf Vollstän-digkeit zu prüfen und anschließend in allen wesentlichen Teilen in geeigneter Weise gegen mög-liche Veränderungen und Manipulation zu sichern bzw. zu kennzeichnen (z.B. durch Stanzung).

Danach erfolgt die rechnerische und vergaberechtliche Prüfung aller gemäß Submissionstermin formell einwandfreien Angebote.

Die Prüfung der Angebotsunterlagen ist schriftlich zu bestätigen. Zudem sind Auffälligkeiten zu dokumentieren.

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Die fachtechnische Prüfung der Angebote erfolgt durch die jeweilige Fachdienststelle. Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegende Urkalkulation sollte spätestens bei der Auftragserteilung zu folgenden Maßnahmen versiegelt beim Zentrales Vergabeamt hinterlegt werden:

Generalvergaben, Ausschreibung nach Leistungsprogrammen, Großprojekten

sowie Bauleistungen, die unter schwierigen Rahmenbedingungen auszuführen sind.

Die Öffnung der Urkalkulation darf nur im Einvernehmen und Beisein des Auftragnehmers vorge-nommen werden.

1.9 Regelungen bei der Mitwirkung von Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten

Die von freiberuflich Tätigen erstellten Verdingungsunterlagen sind stichprobenweise von der Fachdienststelle zu prüfen. Die Bieterbenennung, die Ausgabe von Submissionsunterlagen, die Submissionstermine, die Durchführung des Submissionsverfahren sowie die Erstprüfung und Erstbewertung der Angebote nach Submission sind nicht von Dritten, z. B. Beauftragten, durchzuführen. Die Stadt Köln bleibt auch bei der Einschaltung von Beauftragten für die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens verantwortlich.

1.10 Zuständigkeiten bei der Vergabe

1.10.1 Zuständigkeit des Zentralen Vergabeamtes Die Tätigkeit des Zentralen Vergabeamtes umfasst alle Ausschreibungen ab der Wertgrenze von

5.000,-- €. Des Weiteren prüft und entscheidet das Zentrale Vergabeamt über

Nachträge ab der Wertgrenze 1.000,-- €. Das Zentrale Vergabeamt trifft die Vergabeentscheidung auf Vorschlag der Fachdienststelle und mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, sofern das zuständige Beschlussgremium die Vergabeentscheidung sich nicht vorbehalten hat bzw. nicht an sich zieht. Sofern der Rat für die Bedarfsfeststellung zuständig ist, steht das Vorbehaltsrecht dem zuständigen Fachausschuss zu. Sind an einem Vergabeverfahren ausschließlich die Fachdienststelle und das Zentrale Verga-beamt beteiligt, ist das Feld „Vergabeentscheidung“ im Vergabevermerk nicht auszufüllen. (Hinweis: Kann das Rechnungsprüfungsamt der Vergabeentscheidung des Zentralen Verga-beamtes nicht folgen, ist die Vergabeentscheidung dem zuständigen Beschlussgremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. Siehe Ziffer 1.10.3) Dezernat I/Zentrales Vergabeamt zeichnet auf Wunsch der Fachdienststelle Vorlagen über Ver-gabeentscheidungen an das Beschlussgremium mit.

1.10.2 Prüfung der Vergaben durch das Rechnungsprüfungsamt (RPA) Die für die Vorlage von Vergaben beim RPA maßgeblichen Wertgrenzen werden vom RPA fest-gelegt (Wertgrenzen für die Vorlage an RPA bei Investitions- und Vergabeprüfungen, siehe An-hang A8). Hiervon unberührt bleiben die vom RPA gegebenenfalls durch Einzelverfügung festge-setzten abweichenden Höchstgrenzen.

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1.10.3 Zuständigkeit des Beschlussgremiums

Die Zuständigkeit der Beschlussgremien für Vergaben ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung des Rates. Bei den in der Zuständigkeitsordnung genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. Die Beschlussfassung über die Vergabe von Maßnahmen der Bauunterhaltung/-instandsetzung und betriebstechnischen Ausrüstung, sowie sonstiger Baumaßnahmen richtet sich nach den Wertgrenzen für die Bedarfsfeststellung (s. Anhang A2b) und obliegt jeweils dem zuständigen Beschlussgremium, sofern es a) sich bei der Bedarfsfeststellung die Entscheidung über die nachfolgende Vergabe

vorbehalten hat oder b) die Entscheidung im Einzelfall an sich zieht. Die Beschlussfassung des zuständigen Gremiums bezieht sich auf die Bedarfsfeststellung und zeitlich nachfolgende Vergabeentscheidung; letztere basiert auf einem Vergabevorschlag des Zentralen Vergabeamtes in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt. Das Beschlussgremium ist berechtigt, sich jederzeit über den Stand des Vergabeverfahrens zu informieren. Kann das Rechnungsprüfungsamt der Vergabeentscheidung des Zentralen Vergabeamtes nicht folgen, ist der Vergabevorgang dem zuständigen Beschlussgremium mit den jeweiligen Voten zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

1.10.4 Zuständigkeit des Betriebsausschusses Die Vergabezuständigkeiten der Betriebsausschüsse bleiben unberührt (siehe Handbuch der Stadtverwaltung Teil I, Ziffer 1.3).

1.10.5 Zuständigkeit der Bezirksvertretung Sonderregelungen für die Entscheidungen durch die Bezirksvertretung (§ 37 Gemeindeordnung, § 2 Zuständigkeitsordnung, § 19 Hauptsatzung) sind zu beachten.

1.10.6 Zuständigkeit der Fachdienststelle In den Fällen in denen sich das Beschlussgremium im Sinne von Ziffer 1.10.3 a) oder b) die Ver-gabeentscheidung vorbehalten hat, werden die Vorlagen durch die zuständige Fachdienststelle unter rechtzeitiger Beteiligung des Zentralen Vergabeamtes und des Rechnungsprüfungsamtes form- und fristgerecht eingebracht. Zur Erstellung von Vorlagen ist das Sitzungsdienstverfahren „Session“ zu verwenden. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach dem Beschluss über die Be-darfsfeststellung im Laufe eines weiteren Verfahrens eintreten und die geeignet sind, die Be-schlusslage bzw. Geschäftsgrundlage der Beschlussfassung zu verändern, sind unverzüglich dem zuständigen Beschlussgremium durch die Fachdienststelle mitzuteilen. Eine solche Ver-pflichtung besteht immer bei einer 20 %igen Abweichung von der kalkulierten Angebotssumme zur Auftragssumme. Die Durchführung von Aufklärungsgesprächen gehört zum Zuständigkeitsbereich der Fach-dienststelle. Diese kann bei Bedarf das Zentrale Vergabeamt beteiligen. Eine Pflicht zur Teilnah-me seitens des Zentralen Vergabeamtes besteht nicht. Es ist zwingend erforderlich, dass Aufklärungsgespräche in städtischen Dienstgebäuden erfolgen und von städtischen Beschäftigten durchgeführt werden. Die Beteiligung von externen Dienstleistern (z. B. Architekten) ist zulässig. Das Verhandlungsverbot ist dabei zu beachten!

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1.11 Auftragserteilung

1.11.1 Einspruchsfrist

Ein Beschluss des Beschlussgremiums darf nach § 37 Abs.1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von vier Tagen nach der Sitzung weder vom Oberbürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.

1.11.2 Informationspflicht (§ 13 VgV) Im Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, spätestens 14 Kalendertage vor Zuschlagserteilung vorab über den Na-men des Bieters, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung durch die Fachdienststellen schriftlich zu informieren. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass eine Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlos-sen werden. Ein dennoch geschlossener Vertrag ist nichtig. Die Information ist im Vergabever-merk zu dokumentieren.

1.11.3 Auftragsschreiben Die Auftragserteilung, d. h. der Abschluss des Rechtsgeschäfts hat innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist zu erfolgen, erforderlichenfalls ist diese Frist in Absprache mit dem(n) Bieter(n) vor Ab-lauf angemessen zu verlängern. Die Aufträge sind grundsätzlich in schriftlicher Form unter Verwendung der hierfür eingeführten Vordrucke zu erteilen. Die Zuständigkeiten für die Unterzeichnung des Auftragsschreibens erge-ben sich aus den speziellen für die jeweiligen Fachdienststellen geltenden Dienstanweisungen.

1.12 Aufhebung von Ausschreibungen (gemäß § 26 VOB) Ausschreibungen können aufgrund einer detaillierten Begründung der Fachdienststelle mit Zu-stimmung des Zentralen Vergabeamtes oder auf Anregung des Zentralen Vergabeamtes in Ein-vernehmen mit der Fachdienststelle aufgehoben werden. Das Zentrale Vergabeamt entscheidet federführend über die Aufhebung und führt diese durch. Die betroffenen Bieter werden über eine Aufhebung der Ausschreibung schriftlich informiert und bei einer erneuten Ausschreibung kostenfrei zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Im Falle einer erneuten Ausschreibung ist sowohl in dem neuen Vergabevermerk als auch in ei-ner eventuell erforderlichen Beschlussvorlage auf die Aufhebung hinzuweisen.

1.13 Kündigung von Verträgen Die Kündigung von Verträgen, deren Vergabe im Zuständigkeitsbereich eines Beschlussgremi-ums lag, ist diesem schriftlich mitzuteilen, sofern es nicht nur über die Bedarfsfeststellung son-dern auch über die Vergabe entschieden hat.

1.14 Nachträge/Auftragserweiterungen Nachträge/Auftragserweiterungen (Mengenmehrungen oder außervertragliche Arbeiten) sind, so-bald sie erkennbar werden ab

1.000,-- €

unverzüglich beim Zentralen Vergabeamt und zeitgleich beim Rechnungsprüfungsamt im Vorfeld der Arbeiten schriftlich anzukündigen. Außervertragliche Arbeiten sind zu begründen. Auf Wunsch des Zentralen Vergabeamtes oder des Rechnungsprüfungsamtes kann ein Ortster-min zur Überprüfung der Notwendigkeit der angekündigten Nachträge anberaumt werden. Das Zentrale Vergabeamt entscheidet vor Auftragserteilung mit Zustimmung des Rechnungsprü-fungsamtes über die Nachtragsbeauftragung/Auftragserweiterung.

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Der zuständige Fachausschuss ist über die Nachtragsbeauftragung durch begründete Mitteilung zu informieren, sofern der Nachtrag oder die Summe der Nachträge über der Wertgrenze von

50.000,-- € liegt/liegen. Soweit für einen Auftrag mehrere Nachtragsangebote notwendig werden sollen, gilt zur Bestimmung der Wertgrenze die Summe aller Nachtragsangebote.

2 Verhalten bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und bei anonymen oder offenen Anzeigen

Bei Verdacht von preis- oder sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie anony-men oder offenen Anzeigen oder Hinweisen in Vergabeangelegenheiten ist gemäß dem "Leitfa-den zum Verfahren bei der Aufdeckung von Korruption und Maßnahmenkatalog der Stadt Köln zur Bekämpfung und Vermeidung von Korruption" zu verfahren.

3 Ausschluss von Unternehmen bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften

Zur Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen wegen illegaler Beschäftigung von Arbeits-kräften ist entsprechend des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu verfahren.

4 Veröffentlichungs-, Anfrage- und Anzeigepflichten nach dem KorruptionsbG NRW

4.1 Meldung über Vergabeausschlüsse/Verfehlungen (§ 6)

Dem Zentralen Vergabeamt obliegt innerhalb seiner originären Zuständigkeit und in eigener Ver-antwortung die Verpflichtung, bei der Vergabe von Bauleistungen die Vergabeausschlüsse oder Verfehlungen nach § 5 KorruptionsbG NRW bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Telefon: 0211/4972-2342 Telefax: 0211/4972-2377 zu melden. Die erforderlichen Daten sind dann mitzuteilen, wenn ein Vergabeausschluss ausge-sprochen oder einzutragende Verfehlungen i. S. von § 5 im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung bekannt werden.

4.2 Vorzeitige Löschung/Berichtigung von gemeldeten Daten (§ 7) Eine vorzeitige Löschung bzw. Berichtigung erfolgt analog zu Punkt 4.1.

4.3 Anfrage an die Informationsstelle (§ 8) Bei Bauleistungen mit einem Wert oberhalb von 50.000,-- €

ist vor der Erteilung eines Auftrages bei der Informationsstelle nachzufragen, ob Eintragungen hinsichtlich des Auftragnehmers, der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bei Erteilung eines Auftrages oberhalb der EU-Schwellenwerte ist bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle nachzufragen.

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Diese Anfrage ist im Vorfeld des Vergabevorschlages online oder per Telefax auf dem dafür vor-gesehenen Vordruck durch das Zentrale Vergabeamt vorzunehmen. Bei Aufträgen, die nicht der Vorlagepflicht beim Zentralen Vergabeamt unterliegen, ist in Aus-übung des pflichtgemäßen Ermessens die jeweilige Fachdienststelle zuständig. Ob aufgrund der übermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages erfolgt, ent-scheidet das Zentrale Vergabeamt im Rahmen seiner Zuständigkeit.

4.4 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen (§ 16) Der Fachdienststelle obliegt die Verpflichtung, die Vergabe von Bauaufträgen oberhalb einer Wertgrenze von 200.000,-- €

bei der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) Heinrichstraße 1 44623 Herne Telefon: 02323/1480-0 Telefax: 02323/1480-33 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.gpa.nrw.de anzuzeigen. Dabei ist eine Liste der Angebote aller Bieter und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich der Begründung vorzulegen. Es sind auch Ge-samtmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 200.000 € anzuzeigen, auch wenn deren ein-zelne Aufträge unterhalb der vorgenannten Wertgrenze liegen. Über die erfolgte Meldung des vergebenen Bauauftrages an die GPA NRW ist das Zentrale Ver-gabeamt durch die Fachdienststelle per Durchschrift in Kenntnis zu setzen.

4.5 Vieraugenprinzip (§ 20) Die Entscheidung über Vergabe von Bauaufträgen ist von mindestens zwei Personen innerhalb der Stadtverwaltung zu treffen. Grundsätzlich ist das vorgeschriebene Vieraugenprinzip bei allen durchzuführenden Vergaben anzuwenden. Bei den nicht vom Zentralen Vergabeamt vorgenommenen Vergaben (einschließlich der Beauf-tragung auf der Grundlage von Rahmenverträgen) ist durch die Fachdienststelle durch geeignete Maßnahmen intern sicherzustellen, dass das Vieraugenprinzip beachtet wird.

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ABSCHNITT II - VOL -

Richtlinie für die Vergabe nach der Verdingungsordnung

für Leistungen (VOL)

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Inhaltsübersicht

ABSCHNITT II: VOL 1. Vergabe nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)

1.1 Wertgrenzen 1.2 Zuständigkeit der Fachdienststellen 1.3 Bedarfsprüfung/Bedarfsmeldung 1.4 Mittelfreigabe 1.5 Bestellung/Einkauf aus bestehenden Rahmenverträgen (Artikelkatalog) 1.5.1 Nutzung des elektronischen Marktplatzes "handelsplatz koeln.de" 1.5.2 Genehmigungseinholung 1.5.3 Produkt- und Preisvergleich

1.6 Pflicht zur Inanspruchnahme der internen Dienstleister 1.7 Festlegung der Vergabeart 1.7.1 Offenes Verfahren 1.7.2 Nichtoffenes Verfahren 1.7.3 Verhandlungsverfahren 1.7.4 Wettbewerblicher Dialog 1.7.5 Öffentliche Ausschreibung 1.7.6 Beschränkte Ausschreibung 1.7.7 Freihändige Vergabe 1.7.8 Beschränkte Ausschreibung/Freihändige Vergabe mit öffentlichem Teilnahmewett-

bewerb 1.7.9 Abweichung vom vorgeschriebenen Vergabeverfahren 1.7.10 Dokumentation der Wahl des Vergabeverfahrens 1.7.11 Unternehmerdatenbank

1.8 Teilnehmer am Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben

1.8.1 Auswahl der Bieter 1.8.2 Angebotseinholung bei Beschränkten Ausschreibungen 1.8.3 Angebotseinholung bei Freihändigen Vergaben 1.8.3.1 unter 250 € 1.8.3.2 unter 1.250 € 1.8.3.3 unter 2.500 €

1.9 Verdingungsunterlagen 1.10 Eröffnungstermin 1.11 Prüfung der Angebote 1.12 Zuständigkeiten bei der Vergabe 1.12.1 Zuständigkeit des Zentralen Vergabeamtes 1.12.2 Prüfung der Vergaben durch das Rechnungsprüfungsamt 1.12.3 Zuständigkeit des Beschlussgremiums 1.12.4 Zuständigkeit des Betriebsausschusses 1.12.5 Zuständigkeit der Bezirksvertretung 1.12.6 Zuständigkeit der Fachdienststelle

1.13 Auftragserteilung 1.13.1 Einspruchsfrist 1.13.2 Informationspflicht (§ 13 VgV) 1.13.3 Auftragsschreiben

1.14 Aufhebung von Ausschreibungen 1.15 Kündigung von Verträgen

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2. Verhalten bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und bei anonymen oder offenen Anzeigen

3. Ausschluss von Unternehmen bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften

4. Veröffentlichungs-, Anfrage- und Anzeigepflichten nach dem KorruptionsbG NRW

4.1 Meldungen über Vergabeausschlüsse/Verfehlungen (§ 6 ) 4.2 Vorzeitige Löschung/Berichtigung von gemeldeten Daten (§ 7) 4.3 Anfrage an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse (§ 8) 4.4 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen (GPA NRW) (§ 16) 4.5 Vieraugenprinzip (§ 20)

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1. Vergabe nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)

Hierunter fallen alle Lieferungen und Dienstleistungen, die keine Bauleistungen sind oder die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden und eindeutig und erschöpfend beschrie-ben werden können (§ 1 VOL/A).

a) Leistungen sind u. a. Lieferaufträge, d. h. die zwischen einem Unternehmen und einem Auf-

traggeber geschlossenen entgeltlichen Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet-, Pacht oder Lea-singverträge (mit oder ohne Kaufoption) über Waren. Die Verträge können auch Nebenleis-tungen umfassen.

b) Leistungen sind auch Dienstleistungsaufträge, d. h. die zwischen einem Unternehmen und einem Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge über die Erbringung von Dienst-leistungen nach Anhang IA und IB des 2. Abschnitts der VOL/A. Dabei wird zwischen gewerblichen Dienstleistungen (Abschnitt 2 VOL/A) und den von freibe-ruflich Tätigen erbrachten Dienstleistungen (VOF) unterschieden.

1.1 Wertgrenzen

Alle in diesen Richtlinien festgelegten Wertgrenzen beinhalten keine Mehrwertsteuer (Nettobeträ-ge), soweit keine besondere Regelung getroffen wurde bzw. dies nicht anders erwähnt ist. Die Stückelung zusammengehöriger Lieferungen und Leistungen z. B. nach örtlichen oder zeitli-chen Kriterien ist unzulässig. Bei Aufträgen, die Einzelabruf vorsehen, bestimmt sich die Wert-grenze nach dem Auftragswert des Gesamtumfangs.

1.2 Zuständigkeit der Fachdienststellen

1.2.1 Es gilt der Grundsatz der dezentralen eigenständigen Beschaffung, d. h. jede Fachdienststelle im Sinne dieser Richtlinien ist berechtigt, Beschaffungen in beliebiger Höhe unter Beachtung der Vorschriften dieser Richtlinien eigenverantwortlich durchzuführen. Zu beachten sind hierbei -je nach Artikel/Produktgruppe- die Zuständigkeiten der allgemeinen Beschaffungsstellen (Einzelhei-ten siehe Anhang A7). Zur Abwicklung von Beschaffungen ist der elektronische Marktplatz "handelsplatz koeln.de" zu nutzen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

1.2.2 1000/Zentrale Dienste ist zuständig für die Vorbereitung und den Abschluss von Rahmenverträ-gen des gesamtstädtischen Allgemeinbedarfs und die Herausgabe und Pflege des Artikelkatalogs als entsprechendes Gesamtverzeichnis. Im Einzelfall und nach entsprechender Abstimmung kann 1000/Zentrale Dienste auch mit der Vorbereitung der förmlichen Vergabeverfahren nach der VOL beauftragt werden. Der Vertrags-abschluss ist Angelegenheit der jeweiligen Fachdienststelle. Bei allen Fragen zu Rahmenverträgen und deren Abwicklung sowie des Artikelkataloges stehen die Mitarbeiter/innen von 1000/Zentrale Dienste zur Verfügung (siehe Ziffer 1.5).

1.3 Bedarfsprüfung/Bedarfsmeldung

1.3.1 Jeder Vergabe hat eine Bedarfsprüfung entsprechend der dafür geltenden Bestimmungen vo-rauszugehen. Das Nähere hierzu regeln die

Richtlinie für die Bedarfsprüfung vor der Vergabe von Lieferungen und Leistungen

(ausgenommen Bauleistungen) in der jeweils aktuellen Fassung. Zudem ist ab bestimmten Wertgrenzen (siehe Anhang A2b) ein Bedarfsfeststellungsbeschlusses des jeweiligen Beschlussgremiums erforderlich. Eine Kopie des Beschlusses ist dem Vergabe-vorgang beizufügen (Näheres hierzu siehe 1.12.3).

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1.3.2 Für den Bereich der Datenverarbeitung und Telekommunikation sind die einschlägigen Vor-

schriften zu beachten, insbesondere:

Richtlinie für die dezentrale Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Dienstanweisung mit Regelungen zur Nutzung und zum Betrieb der IV-Infrastruktur, Dienstanweisung zur Bedarfsprüfung und Beschaffung im IT-Bereich,

in der jeweils aktuellen Fassung.

1.3.3 Sofern keine Eigenbeschaffung erfolgt, ist der Bedarf der zuständigen Beschaffungsstelle schrift-lich so rechtzeitig mitzuteilen, dass Angebotseinholung und Auftragsvergabe ordnungsgemäß un-ter Berücksichtigung der Schnittstellenregelung zwischen dem Zentralen Vergabeamt und den Fachdienstellen/Beschaffungsstellen (siehe Anhang A6) durchgeführt werden können.

1.3.4 Die benötigten Lieferungen/Leistungen sind genau zu bezeichnen und zu beschreiben, so dass Rückfragen, die Verfahrensverzögerungen nach sich ziehen könnten, vermieden werden. Den einzelnen Fachdienststellen steht es frei, ihnen bekannte Firmen zu empfehlen.

1.3.5 Die Bedarfsmeldung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke, insbesondere sind anzugeben: genaue Anschrift mit Ansprechpartner/in, Telefonnummer, ggf. Zimmernummer, evtl. bei Anlieferung zu beachtende Besonderheiten, Angabe der Haushaltsstelle, Bestätigung, dass Mittel in ausreichender Höhe vorhanden und freigegeben sind.

1.4 Mittelfreigabe

Beschaffungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei vermögenswirksamen Beschaffungen muss vor der Einleitung des Vergabeverfahrens die Mittel-freigabe durch die Kämmerei erfolgt sein. Die Freigabe ist von der mittelbewirtschaftenden Fach-dienststelle bei der Kämmerei zu beantragen, falls nicht eine pauschale Vorabfreigabe bzw. eine generelle Freigabe im Rahmen von speziellen Bewirtschaftungsermächtigungen erfolgt ist. Bei Kfz-Beschaffungen über 50.000,-- € /Stück erfolgen die Anträge auf die erforderlichen Einzel-freigaben -sowohl bei II/20 als auch im Finanzausschuss- durch die Einsatzdienststellen selbst. Eine vermögenswirksame Beschaffung liegt vor, wenn das einzelne Wirtschaftsgut den Betrag von 410,-- € übersteigt. Dies gilt nicht für den Abschluss von Miet-, Leasing- oder anderen Ver-trägen über Leistungen, die aus Mitteln des Verwaltungshaushalts finanziert werden.

1.5 Bestellung/Einkauf aus bestehenden Rahmenverträgen (Artikelkatalog) Zur Bündelung des gesamtstädtischen oder ämterübergreifenden Bedarfs mit dem Ziel bestmög-licher wirtschaftlicher Konditionen für alle städtischen Organisationseinheiten werden Rahmen-verträge sowohl seitens 1000/Zentrale Dienste als auch von den allgemeinen Beschaffungsstel-len (siehe Anhang A7) abgeschlossen. Einen Überblick über die von den allgemeinen Beschaffungsstellen abgeschlossenen Rahmen-verträge bietet der

Artikelkatalog, der aktuell von 1000/Zentrale Dienste verantwortet und herausgegeben wird.

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Oberhalb der Schwellenwerte enthält § 3a Nr. 4 VOL/A 2. Abschnitt eine umfangreiche Regelung über Rahmenverträge. Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteil-nehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt hiernach

a) entweder nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wett-

bewerb oder,

b) sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen, und zwar nach dem in § 3a Nr. 4 Abs. 7 VOL/A 2. Abschnitt geregelten Verfahren.

Rahmenvereinbarungen unterhalb der Schwellenwerte sollten die Vorgaben grundsätzlich ebenfalls beachten.

1.5.1 Nutzung des elektronischen Marktplatzes „handelsplatz koeln.de“ Im Rahmen der Einführung der elektronischen Beschaffung (eOrdering) sind katalogfähige Rah-menverträge in den Marktplatz „handelsplatz koeln.de“ eingestellt (vergleiche SV-Beschluss vom 07.12.2004). Die Rahmenvertragsartikel sind im elektronischen Marktplatz durch eine farbliche Hinterlegung kenntlich gemacht. Sämtliche Bestellungen katalogfähiger Artikel sind von den angeschlossenen Fachdienststellen über dieses Medium abzuwickeln. Erfolgt eine Bestellung auf konventionellem Wege, z. B. telefo-nisch oder per Fax, ist dies schriftlich im Bestellvorgang zu begründen. Rahmenverträge katalogfähiger Artikel sind mit einer Verpflichtungserklärung für die Anbieter zu versehen. Entsprechende Muster können bei 1000/Zentrale Dienste angefordert werden.

1.5.2 Genehmigungseinholung Bei einem Abruf aus Rahmenverträgen besteht -in Abhängigkeit des eigenen Budgets- bis zum Rahmenvertragslimit keine finanzielle Limitierung nach oben. Es sind -unabhängig von Fach-dienststellen internen Regelungen- keine weiteren Genehmigungen des Rechnungsprüfungsam-tes oder eines Beschlussgremiums (siehe ZustO) mehr einzuholen (ausgenommen IT-Bedarf), da alle erforderlichen Genehmigungen bereits durch die vertragsabschließende Stelle eingeholt wurden. Sofern für Ge- und Verbrauchsgüter sowie Dienstleistungen, Jahres-, Abruf- oder sonstige Rah-menverträge von 1000/Zentrale Dienste oder einer der in Anhang A7 genannten allgemeinen Be-schaffungsstellen abgeschlossen wurden, hat grundsätzlich jede Fachdienststelle ihren entspre-chenden Bedarf aus diesen Verträgen unmittelbar beim Vertragspartner zu decken.

1.5.3 Produkt- und Preisvergleich Wenn eindeutig feststeht bzw. nachgewiesen werden kann, dass ein Rahmenvertragsartikel glei-chen Fabrikates, Art und Güte -auch unter Beachtung aller Nebenkosten (Skonto, Eigenkosten bei Selbstabholung, Folgekosten etc.)- außerhalb bestehender Rahmenverträge preisgünstiger beschafft werden kann, kann das wirtschaftlichere Angebot in Anspruch genommen werden, so-fern dies vertraglich zulässig ist. Dies ist in allen Fällen aktenkundig zu machen. Dabei sind die Vorlagegrenzen beim Rechnungsprüfungsamt zu beachten. Im elektronischen Marktplatz können entsprechende Preisvergleiche -soweit eingestellt- vorge-nommen und somit aktenkundig gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch

die 100%ige-Übereinstimmung der zu beschaffenden Ware mit dem Vertragsartikel.

1000/Zentrale Dienste bzw. die vertragsabschließende Stelle ist in diesen Fällen unbedingt zu informieren.

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1.6 Pflicht zur Inanspruchnahme der internen Dienstleister

Bei der Vergabe von Aufträgen haben die internen Dienstleister entsprechend der Geschäftsan-weisung von 20 zur internen Leistungsverrechnung ein

Erstbieterrecht.

1.7 Festlegung der Vergabeart Die Art der Vergabe richtet sich bei

Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes (211.000,-- €)

nach § 3 Abschnitt 1 VOL/A und den in dieser Richtlinie festgelegten Wertgrenzen, (siehe Ziffer 1.7.5 bis 1.7.7 bzw. Anhang A1).

Lieferungen und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte (211.000,-- €) nach § 3a Abschnitt 2 VOL/A, wenn die in § 2 der Vergabeordnung -VgV- vom 01.11.2006 genannten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden (siehe Ziffer 1.7.1 bis 1.7.4 bzw. Anhang A 1).

1.7.1 Offenes Verfahren Lieferungen und Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert ab

211.000,-- € werden grundsätzlich in einem Offenen Verfahren vergeben (§ 3a Nr. 1 VOL/A). Die Bekanntmachung erfolgt in den folgenden Medien:

Amtsblatt der EG -zwingend- E-Mail: [email protected]

Amtsblatt der Stadt Köln

(gemäß § 8 Abs.1 der Hauptsatzung der Stadt Köln) -zwingend-

Internetseite der Stadt Köln

www.stadt-koeln.de/vol/vergaben -zwingend-

Submissions-Anzeiger

Postfach 20 16 65 20243 Hamburg E-Mail: [email protected]

-subreport- Verlag Schawe GmbH

Buchforststraße 1-15 51103 Köln E-Mail: [email protected]

Bei der Bekanntmachung ist zwingend die CPV-Nummer (Common Procurement Vocabulary Code) anzugeben. Eine Liste der Nummern ist im Intranet unter Einkauf/Vergabe \ Bekanntma-chungsvordrucke hinterlegt. Bei der Festlegung des Eröffnungstermins ist das Ausgabedatum des Amtsblattes der Stadt Köln zu berücksichtigen. Der Redaktionsschluss beim Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Veröffentlichungen ist freitags 12.00 Uhr. Das Amtsblatt erscheint am Mittwoch der darauf fol-genden Woche.

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Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, auf der Internetseite der Stadt Köln und in den Fachzeitschriften darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachweisbar sein.

1.7.2 Nichtoffenes Verfahren Das Nichtoffene Verfahren ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 3a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A vorliegen. Dieser verweist auf die Voraussetzungen der Beschränkten Ausschreibung. Soll in einem Nichtoffenen Verfahren eine Höchstzahl (nicht unter fünf) von Unternehmen be-stimmt werden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, so ist die Zahl bekanntzumachen (§ 3a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A).

1.7.3 Verhandlungsverfahren Bei dem Verhandlungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhan-deln. Soll in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Höchstzahl (nicht un-ter drei) von Unternehmen bestimmt werden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, so ist die Zahl bekanntzumachen (§ 3a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). Ist beabsichtigt, dass Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, muss dies mit den entsprechenden Wertungskriterien ebenfalls vor Beginn des Verhandlungsverfahrens in der europaweiten Bekanntmachung angegeben werden.

1.7.4 Wettbewerblicher Dialog Der Wettbewerbliche Dialog ist als neue Verfahrensart erstmals im ÖPP-Beschleunigungsgesetz genannt worden. Er soll ermöglichen, dass bei besonders komplexen Aufträgen wie beispielswei-se große Computernetzwerkbeschaffungen, bei denen die technische Lösung oder die rechtli-chen oder finanziellen Bedingungen noch nicht feststehen, über diese Lösungen mit den poten-tiellen Auftragnehmern in Dialoge zu treten. Die Lösungsvorschläge der einzelnen potentiellen Auftragnehmer müssen in allen Phasen vertraulich behandelt werden. Soll in einem Wettbewerblichen Dialog eine Höchstzahl (nicht unter drei) von Unternehmen be-stimmt werden, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden, so ist die Zahl bekanntzuma-chen. (§ 3a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A)

1.7.5 Öffentliche Ausschreibung Lieferungen und Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert ab

50.000,-- € sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Die Bekanntmachung der Öffentlichen Ausschrei-bung erfolgt abgesehen vom Amtsblatt der EG in den unter 1.7.1 genannten Medien.

1.7.6 Beschränkte Ausschreibung Lieferungen und Dienstleistungen mit einem geschätzten Wert unter

50.000,-- €

können beschränkt ausgeschrieben werden. Sie ist grundsätzlich nur nach den Kriterien des § 3 Nr. 3 VOL/A zulässig. Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.

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1.7.7 Freihändige Vergabe

Freihändige Vergabe ist im Interesse einer angemessenen Begrenzung des Arbeitsaufwandes zulässig unter einer Auftragssumme von

2.500,-- €.

Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt. Eine Freihändige Vergabe, d.h. eine Vergabe ohne Ausschreibung, ist grundsätzlich nur nach den Kriterien des § 3 Nr. 4 VOL/A zulässig.

1.7.8 Beschränkte Ausschreibung/Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahme- wettbewerb Soweit zweckmäßig, soll bei fehlender Marktübersicht einer Beschränkten Ausschreibung bzw. Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung gemäß § 3 Nr. 1 Absatz 4 VOL/A vorange-hen, sich um Teilnahme zu bewerben (Öffentlicher Teilnahmewettbewerb).

1.7.9 Abweichung vom vorgeschriebenen Vergabeverfahren Soll von dem vorgeschriebenen Vergabeverfahren abgewichen werden, so bedarf es vor Einlei-tung des Vergabeverfahrens einer schriftlichen Zustimmung des Zentralen Vergabeamtes. Bei Einzelangeboten oder verringerter Anzahl in Fällen der Angebotsbeiziehung prüft das Zentrale Vergabeamt die Angebote.

1.7.10 Dokumentation der Wahl des Vergabeverfahrens Die Wahl der Vergabeart ist im Vergabevermerk bzw. Vergabebogen zu dokumentieren und zu begründen. Es sind sowohl die Vorschriften der VOL/A als auch die jeweils im konkreten Einzel-fall maßgeblichen Gründe anzuführen.

1.7.11 Unternehmerdatenbank Bei Nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, Beschränkten Ausschreibungen und Frei-händigen Vergaben dürfen nur Firmen beteiligt werden, die in der Unternehmerdatenbank des Zentralen Vergabeamtes geführt werden. Sollte die Fachdienststelle über einen Zugriff auf die Unternehmerdatenbank nicht verfügen, ist dieser zu beantragen. Fehlen die technischen Voraussetzungen, sind die benötigten Informatio-nen bei der für die Unternehmerdatenbank zuständigen Stelle [email protected] zu erfragen.

1.8 Teilnehmer am Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben

1.8.1 Auswahl der Bieter Unter den Bewerbern soll möglichst gewechselt werden. Die Einzelheiten der Bieterauswahl so-wie die Anzahl der vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anhang A3. In jeder Phase der Bieterauswahl muss erkennbar sein, welche/r Mitarbeiter/in sich für die Auf-nahme und/oder Streichung einzelner Bewerber verantwortlich zeichnet. Zu diesem Zweck sind im Vergabevermerk die -gegebenenfalls durchgestrichenen- Bieternamen durch Unterschrift und begründenden Vermerk zu bestätigen. Die Beschränkung auf ortsansässige Bieter ist unzulässig. Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben dürfen nur fachkundige, leis-tungsfähige und zuverlässige Firmen aufgefordert werden, was durch die vorgeschriebene Nut-zung der Unternehmerdatenbank gesichert ist. Bei der Festlegung des Bieterkreises ist ein besonderes Augenmerk auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahl und der ihr zugrundeliegenden Kriterien zu legen.

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Gemeinnützige Einrichtungen sind vom Wettbewerb auszuschließen, wenn es sich um eine öf-fentliche Einrichtung handelt, die einen sozialpolitischen Zweck verfolgt. Abgesehen davon dürfen unter bestimmten Voraussetzungen an derartige Einrichtungen Aufträge im Rahmen einer frei-händigen Vergabe erteilt werden (§§ 7 Nr. 6 und 3 Nr. 4 o) VOL/A).

1.8.2 Angebotseinholung bei Beschränkten Ausschreibungen Bei Beschränkten Ausschreibungen sind

mindestens 3 - 12 Firmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (siehe Anhang A3). Die Anzahl der aufzufordernden Bieter richtet sich insbesondere nach der Höhe der Auftragssumme, dem in Betracht kommenden Bieterkreis, evtl. Besonderheiten bei Lieferungen und Dienstleistungen.

1.8.3 Angebotseinholung bei Freihändigen Vergaben

Bei Freihändigen Vergaben sind in der Regel schriftliche Preisangebote außerhalb eines förmli-chen Ausschreibungsverfahrens einzuholen. Der Angebotsvergleich ist, sofern entsprechende Artikel online verfügbar sind, wie folgt beschrieben über den „handelsplatz koeln.de“ durchzufüh-ren. Sind keine drei Vergleichsangebote online verfügbar, so sind Teilangebote in entsprechender Anzahl konventionell einzuholen. 1000/Zentrale Dienste ist hierüber zu informieren, damit Online-Anbieter für das nachgefragte Segment gewonnen werden können. Das Ergebnis der Preisanfrage ist aktenkundig zu machen. Erfolgt der Preisvergleich ausschließ-lich online, wird das Ergebnis protokolliert.

1.8.3.1 Bei Vergaben unter

250,-- € sind

keine Vergleichsangebote erforderlich. Es kann unmittelbar, sofern entsprechende Artikel dort gelistet sind, eine Beauftra-gung über den elektronischen Marktplatz "handelsplatz koeln.de" erfolgen.

1.8.3.2 Bei Vergaben unter

1.250,-- € können die erforderlichen

mindestens 3 Angebote mündlich oder fernmündlich eingeholt werden.

1.8.3.3 Bei Vergaben unter

2.500,-- € sind

mindestens 3 Angebote schriftlich anzufordern (Preisanfrage), die von den Bietern ebenfalls schriftlich abzugeben sind.

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1.9 Verdingungsunterlagen

Es sind ausschließlich die städtischen Bewerbungs- und Vertragsbedingungen (z. B. BVB, BWB) sowie die bei der Stadt Köln eingeführten Vergabeformblätter zu verwenden.

1.10 Eröffnungstermin Die Eröffnungstermine sind an zentraler Stelle -in der Regel beim Zentralen Vergabeamt- durch-zuführen. Bieter oder ihre Bevollmächtigten dürfen an der Öffnung der Angebote nicht teilneh-men. Findet der Eröffnungstermin nicht beim Zentralen Vergabeamt statt, ist sicherzustellen, dass die an der Erstellung der Ausschreibung Beteiligten nicht das formelle Vergabeverfahren durchführen. Angebote müssen nach ihrem Eingang bis zum Eröffnungstermin und nach Abschluss des Eröff-nungstermins vor unbefugtem Zugriff gesichert werden. Die Unterlagen werden grundsätzlich bei der Submissionsstelle bis zum Eröffnungstermin aufbewahrt.

1.11 Prüfung der Angebote Alle Angebote sind durch die Submissionsstelle während des Eröffnungstermins auf Vollständig-keit zu prüfen und anschließend in allen wesentlichen Teilen in geeigneter Weise gegen mögliche Veränderungen und Manipulation zu sichern bzw. zu kennzeichnen (z. B. durch Stanzung). Danach erfolgt die rechnerische und vergaberechtliche Prüfung aller formell einwandfreien Ange-bote. Die Prüfung der Angebotsunterlagen ist schriftlich zu bestätigen. Zudem sind Auffälligkeiten zu dokumentieren. Die fachtechnische Prüfung der Angebote erfolgt durch die jeweilige Fachdienststelle.

1.12 Zuständigkeit bei der Vergabe

1.12.1 Zuständigkeit des Zentralen Vergabeamtes Die Tätigkeit des Zentralen Vergabeamtes umfasst

alle Beschränkten Ausschreibungen ab der Wertgrenze 2.500 €, alle Öffentlichen Ausschreibungen ab der Wertgrenze 50.000 €

Das Zentrale Vergabeamt trifft die Vergabeentscheidung auf Vorschlag der Fachdienststelle und mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, sofern das zuständige Beschlussgremium die Vergabeentscheidung sich nicht vorbehalten hat bzw. nicht an sich zieht. Sofern der Rat für die Bedarfsfeststellung zuständig ist, steht das Vorbehaltsrecht dem zuständigen Fachausschuss zu. Sind an einem Vergabeverfahren ausschließlich die Fachdienststelle und das Zentrale Verga-beamt beteiligt, ist das Feld „Vergabeentscheidung“ im Vergabevermerk nicht auszufüllen. (Hinweis: Kann das Rechnungsprüfungsamt der Vergabeentscheidung des Zentralen Verga-beamtes nicht folgen, ist die Vergabeentscheidung dem zuständigen Beschlussgremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen (Siehe Ziffer 1.12.3). Dezernat I/Zentrales Vergabeamt zeichnet auf Wunsch der Fachdienststelle Vorlagen über Ver-gabeentscheidungen an das Beschlussgremium mit.

1.12.2 Prüfung der Vergaben durch das Rechnungsprüfungsamt (RPA) Die für die Vorlage von Vergaben bei RPA maßgeblichen Wertgrenzen werden vom RPA festge-legt (Wertgrenzen für die Vorlage an das RPA bei Investitions- und Vergabeprüfungen, siehe An-lage A8). Hiervon unberührt bleiben die vom RPA durch Einzelverfügung festgesetzten abwei-chenden Höchstgrenzen.

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 30 von 67

1.12.3 Zuständigkeit des Beschlussgremiums

Die Zuständigkeit bei Vergaben durch die jeweiligen Beschlussgremien ergibt sich aus der Zu-ständigkeitsordnung des Rates. Bei den in der Zuständigkeitsordnung genannten Beträgen han-delt es sich um Bruttobeträge. Die Beschlussfassung über die Vergabe von Liefer- und Dienst-leistungen bei Auftragswerten oberhalb der jeweiligen Wertgrenzen obliegt dem zuständigen Be-schlussgremium, sofern er a) sich bei der Bedarfsfeststellung die Entscheidung über die nachfolgende Vergabe

vorbehalten hat oder b) die Entscheidung im Einzelfall an sich zieht. Die Beschlussfassung des zuständigen Gremiums bezieht sich auf die Bedarfsfeststellung und die zeitlich nachfolgende Vergabeentscheidung; letztere basiert auf einem Vergabevorschlag des Zentralen Vergabeamtes in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt. Das zuständige Beschlussgremium ist berechtigt, sich jederzeit über den Stand des Vergabever-fahrens zu informieren. Kann das Rechnungsprüfungsamt der Vergabeentscheidung des Zentralen Vergabeamtes nicht folgen, ist der Vergabevorgang dem zuständigen Beschlussgremium mit den jeweiligen Voten zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Der Gesamtauftragswert für Lieferungen und Dienstleistungen ist entsprechend Anhang A 4 zu ermitteln.

1.12.4 Zuständigkeit des Betriebsausschusses Die Vergabezuständigkeiten der Betriebsausschüsse bleiben unberührt (s. Handbuch der Stadt-verwaltung Teil I, Ziffer 1.3).

1.12.5 Zuständigkeit der Bezirksvertretung Sonderregelungen für die Entscheidungen durch die Bezirksvertretung (§ 37 Gemeindeordnung, § 2 Zuständigkeitsordnung, § 19 Hauptsatzung) sind zu beachten.

1.12.6 Zuständigkeit der Fachdienststelle In den Fällen in denen sich das Beschlussgremium im Sinne von Ziffer 1.12.3 a) oder b) die Ver-gabeentscheidung vorbehalten hat, werden die Vorlagen durch die zuständige Fachdienststelle unter rechtzeitiger Beteiligung des Zentralen Vergabeamtes und des Rechnungsprüfungsamtes form- und fristgerecht eingebracht. Zur Erstellung von Vorlagen ist das Sitzungsdienstverfahren „Session“ zu verwenden. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach dem Beschluss über die Be-darfsfeststellung im Laufe eines weiteren Verfahrens eintreten und die geeignet sind die Be-schlusslage bzw. Geschäftsgrundlage der Beschlussfassung zu verändern, sind unverzüglich dem zuständigen Beschlussgremium durch die Fachdienststelle mitzuteilen. Eine solche Ver-pflichtung besteht immer bei einer 20 %igen Abweichung von der kalkulierten Angebotssumme zur Auftragssumme. Die Durchführung von Aufklärungsgesprächen gehört zum Zuständigkeitsbereich der Fach-dienststellen. Diese können bei Bedarf das Zentrale Vergabeamt beteiligen. Eine Pflicht zur Teil-nahme seitens des Zentralen Vergabeamtes besteht nicht. Es ist zwingend erforderlich, dass Aufklärungsgespräche in städtischen Dienstgebäuden erfolgen und von städtischen Beschäftigten durchgeführt werden. Die Beteiligung von externen Dienstleistern (z. B. Informatikern) ist zulässig. Das Verhandlungsverbot ist zu beachten!

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1.13 Auftragserteilung

1.13.1 Einspruchsfrist

Ein Beschluss des Beschlussgremiums darf nach § 37 Abs.1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von vier Tagen nach der Sitzung weder vom Oberbürgermeister noch von einem Fünftel der Aus-schussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.

1.13.2 Informationspflicht (§13 VgV) Im Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, spätestens 14 Kalendertage vor Zuschlagserteilung vorab über den Na-men des Bieters, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung durch die Fachdienststellen schriftlich zu informieren. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass eine Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch geschlossener Vertrag ist nichtig. Die In-formationspflicht ist zu dokumentieren.

1.13.3 Auftragsschreiben Die Auftragserteilung, d. h. der Abschluss des Rechtsgeschäfts hat innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist zu erfolgen, gegebenenfalls ist diese Frist in Absprache mit dem(n) Bieter(n) vor Ab-lauf angemessen zu verlängern. Die Aufträge sind grundsätzlich in schriftlicher Form unter Verwendung der hierfür eingeführten Vordrucke zu erteilen. Die Zuständigkeiten für die Unterzeichnung des Auftragsschreibens erge-ben sich aus den speziellen für die jeweiligen Fachdienststellen geltenden Dienstanweisungen.

1.14 Aufhebung von Ausschreibungen (gemäß § 26 Nr.1 VOL/A) Ausschreibungen können aufgrund einer detaillierten Begründung der Fachdienststelle mit Zu-stimmung des Zentralen Vergabeamtes oder auf Anregung des Zentralen Vergabeamtes in Ein-vernehmen mit der Fachdienststelle aufgehoben werden. Das Zentrale Vergabeamt entscheidet federführend über die Aufhebung und führt diese durch. Die betroffenen Bieter werden über eine Aufhebung der Ausschreibung schriftlich informiert und bei einer erneuten Ausschreibung kostenfrei zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Im Falle einer erneuten Ausschreibung ist sowohl in dem neuen Vergabevermerk als auch in ei-ner eventuell erforderlichen Beschlussvorlage auf die Aufhebung hinzuweisen.

1.15 Kündigung von Verträgen Die Kündigung von Verträgen, deren Vergabe im Zuständigkeitsbereich eines Beschlussgremi-ums lag, ist diesem schriftlich mitzuteilen, sofern es nicht nur über die Bedarfsfeststellung son-dern auch über die Vergabe entschieden hat.

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 32 von 67

2. Verhalten bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und

bei anonymen oder offenen Anzeigen Bei Verdacht von preis- oder sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie anony-men oder offenen Anzeigen oder Hinweisen in Vergabeangelegenheiten ist gemäß dem "Leitfa-den zum Verfahren bei der Aufdeckung von Korruption und Maßnahmenkatalog der Stadt Köln zur Bekämpfung und Vermeidung von Korruption" zu verfahren.

3. Ausschluss von Unternehmen bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften Zur Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen wegen illegaler Beschäftigung von Arbeits-kräften ist entsprechend des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu verfahren.

4. Veröffentlichungs-, Anfrage- und Anzeigepflichten nach dem KorruptionsbG NRW

4.1 Meldung über Vergabeausschlüsse/Verfehlungen (§ 6) Dem Zentralen Vergabeamt obliegt innerhalb seiner originären Zuständigkeit die Verpflichtung bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in eigener Verantwortung die Vergabeaus-schlüsse oder Verfehlungen nach § 5 KorruptionsbG NRW bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Telefon: 0211/4972-2342 Telefax: 0211/4972-2377

zu melden. Die erforderlichen Daten sind dann mitzuteilen, wenn ein Vergabeausschluss ausge-sprochen oder einzutragende Verfehlungen i. S. von § 5 im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung bekannt werden.

4.2 Vorzeitige Löschung/Berichtigung von gemeldeten Daten (§ 7) Eine vorzeitige Löschung bzw. Berichtigung erfolgt analog zu Punkt 4.1.

4.3 Anfrage an die Informationsstelle (§ 8) Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Wert über 25.000,-- €

ist vor der Erteilung eines Auftrages bei der Informationsstelle nachzufragen, ob Eintragungen hinsichtlich des Auftragnehmers, der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bei Erteilung eines Auftrages oberhalb der EU-Schwellernwerte ist bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle nachzufragen. Diese Anfrage ist im Vorfeld des Vergabevorschlages online oder per Telefax auf dem dafür vor-gesehenen Vordruck jeweils zentral durch das Zentrale Vergabeamt vorzunehmen. Bei Aufträgen, die nicht der Vorlagepflicht beim Zentralen Vergabeamt unterliegen, ist in Aus-übung des pflichtgemäßen Ermessens die jeweilige Fachdienststelle zuständig. Ob aufgrund der übermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages erfolgt, ent-scheidet das Zentrale Vergabeamt im Rahmen seiner originären Zuständigkeit.

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 33 von 67

4.4 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen (§ 16)

Der Fachdienststelle obliegt die Verpflichtung die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträ-gen oberhalb einer Wertgrenze von 200.000,-- €

bei der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) Heinrichstraße 1 44623 Herne Telefon: 02323/1480-0 Telefax: 02323/1480-33 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.gpa.nrw.de anzuzeigen. Dabei ist eine Liste der Angebote aller Bieter und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich der Begründung vorzulegen. Es sind auch Gesamtmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 200.000,-- € anzuzeigen, auch wenn deren einzelne Aufträge unterhalb der vorgenannten Wertgrenze liegen. Über die erfolgte Meldung des vergebenen Liefer- und Dienstleistungsauftrages an die GPA NRW ist das Zentrale Vergabeamt durch die Fachdienststelle per Durchschrift in Kenntnis zu set-zen.

4.5 Vieraugenprinzip (§ 20) Die Entscheidung über Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist von mindestens zwei Personen innerhalb der Stadtverwaltung zu treffen. Grundsätzlich ist das vorgeschriebene Vieraugenprinzip bei allen durchzuführenden Vergaben anzuwenden. Bei den nicht vom Zentralen Vergabeamt vorgenommenen Vergaben (einschließlich der Beauf-tragung auf der Grundlage von Rahmenverträgen) ist durch die Fachdienststelle durch geeignete Maßnahmen intern sicherzustellen, dass das Vieraugenprinzip beachtet wird.

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 34 von 67

ABSCHNITT III - VOF-

Richtlinie für die Vergabe nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen

(VOF)

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 35 von 67

Inhaltsübersicht

ABSCHNITT III: VOF 1. Vergabe nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen

(VOF)

1.1 Wertgrenzen 1.2 Zuständigkeit der Fachdienststellen 1.3 Bereitstellung von Mitteln 1.4 Anwendungsbereich und Schwellenwert 1.5 Berechnung des Auftragswertes 1.6 Grundsätze der Vergabe 1.7 Festlegung des Vergabeverfahrens 1.7.1 Verhandlungsverfahren 1.7.2 Wettbewerb 1.7.3 Planungswettbewerb

1.8 Aufgabenbeschreibung 1.9 Bekanntmachung 1.9.1 Bekanntmachungsverfahren 1.9.2 Bekanntmachungsorgane

1.10 Vorinformationsverfahren 1.11 Teilnahme am Vergabeverfahren 1.11.1 Fristen 1.11.2 Teilnahmeanträge 1.11.3 Auswahl der Bewerber

1.12 Verhandlungs- und Auftragsgespräche 1.13 Entscheidung über die Auftragserteilung 1.14 Informationspflicht (§ 13 VgV) 1.15 Verzicht auf eine Auftragsvergabe 1.16 Besonderheiten bei der Vergabe von Architekten- und

Ingenieurleistungen 1.17 Zuständigkeiten bei der Vergabe 1.17.1 Prüfung der Vergaben durch das Rechnungsprüfungsamt 1.17.2 Zuständigkeit des Beschlussgremiums

1.18 Vergabevermerk

2. Verhalten bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und bei anonymen oder offenen Anzeigen

3. Veröffentlichungs-, Anfrage- und Anzeigepflichten nach dem KorruptionsbG NRW

3.1 Meldungen über Vergabeausschlüsse/Verfehlungen (§ 6 ) 3.2 Vorzeitige Löschung/Berichtigung von gemeldeten Daten (§ 7) 3.3 Anfrage an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse (§ 8) 3.4 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen (GPA NRW) (§ 16) 3.5 Vieraugenprinzip (§ 20)

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 36 von 67

1. Vergabe nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Freiberufliche Leistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit er-bracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden (§ 1 VOF). Hierunter fallen z.B. Leistungen freiberuflich Tätiger nach der HOAI oder sonstige Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit. Hierunter fallen nicht Aufträge über eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leis-tungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VOF) oder Bau- und Lieferaufträge.

1.1 Wertgrenzen Alle in diesen Richtlinien festgelegten Wertgrenzen beinhalten keine Mehrwertsteuer (Nettobeträ-ge), soweit keine besondere Regelung getroffen wurde bzw. dies nicht anders erwähnt ist. Die Stückelung zusammengehöriger Leistungen z. B. nach zeitlichen oder örtlichen Kriterien ist unzulässig.

1.2 Zuständigkeiten der Fachdienststellen

1.2.1 Die Verfahren zur Vergabe freiberuflicher Leistungen nach der VOF werden dezentral und eigen-verantwortlich von den Fachdienststellen durchgeführt. Für die Durchführung des Vergabeverfah-rens ist die Fachdienststelle verantwortlich.

1.2.2 Das Zentrale Vergabeamt berät die Fachdienststellen umfassend bei der Durchführung der Ver-gabeverfahren nach der VOF.

1.3 Bereitstellung von Mitteln Das Verfahren zur Vergabe freiberuflicher Leistungen darf erst dann begonnen werden, wenn freigegebene Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen muss eine schriftliche Beauftragung des Bauherrenamtes vorliegen, bevor das Vergabeverfahren eingeleitet wird. Für die Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gelten die Regelungen in den je-weiligen Betriebssatzungen.

1.4 Anwendungsbereich und Schwellenwert

1.4.1 Für die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und bei denen der geschätzte Auftrags-wert

211.000,-- €

oder mehr beträgt, sind die Bestimmungen der VOF anzuwenden.

1.4.2 Die Anhänge I A und I B der VOF enthalten Dienstleistungen, für deren Vergabe entweder die VOF oder die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden sind. Dabei sind eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen nach der VOL zu vergeben. Soweit die VOL zur Anwendung kommt, ist die im Abschnitt II aufgeführte Richtlinie für die Vergabe nach der Verdingungsordnung für Leistungen zu berücksichtigen. Die Fachdienststellen sind verpflichtet, in Zweifelsfällen bzgl. der anzuwendenden Verdingungsordnung Rücksprache mit dem Zentralen Vergabeamt zu halten.

1.4.3 Bei einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes ist kein formelles Vergabeverfahren vor-geschrieben. Sofern es im Einzelfall angebracht erscheint, kommt jedoch eine freiwillige Anwen-dung der VOF in Betracht. Im Übrigen finden unterhalb des Schwellenwertes die Richtlinien zur freihändigen Vergabe nach der VOL/A (vgl. Abschnitt II Ziffer 1.8.3) sinngemäß Anwendung, d.h. es muss eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern erfolgen. Bei Vergaben ab 2.500,-- € und unter 211.000,-- € sind mindestens drei Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Eine freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bewerber kann erfolgen, wenn die ge-forderte Leistung den Grundleistungen der HOAI, BRAGO oder anderen Gebührenordnungen entspricht und daher kein Preiswettbewerb in Betracht kommt.

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 37 von 67

Das gesamte Verfahren ist in allen wesentl. Verfahrensschritten schriftlich zu dokumentieren.

1.5 Berechnung des Auftragswertes 1.5.1 Bei der Berechnung des Auftragswertes ist gemäß § 3 Abs.1 VOF von der geschätzten Gesamt-

vergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Bei dem Vorliegen gesetzlicher Gebühren- oder Honorarordnungen (z. B. HOAI) sind diese zur Berechnung heranzuziehen, in den anderen Fällen ist von der üblichen Vergütung auszugehen. Ist eine derartige Vergütung nicht feststellbar, ist der Auftragswert unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwandes, Schwierigkeits-grades und Haftungsrisikos zu schätzen.

1.5.2 Wird die Leistung in mehrere Teilaufträge aufgeteilt, sind deren Werte zusammenzurechnen,

soweit es sich um Teile derselben freiberuflichen Leistung handelt. Eine Aufteilung des Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen der VOF zu umgehen.

1.5.3 Von der Anwendung der VOF kann abgesehen werden, wenn einzelne Teilaufträge derselben

freiberuflichen Leistung mit einem geschätzten Auftragswert unter 80.000 € vergeben werden sol-len. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese Teilaufträge mehr als 20 v. H. der geschätzten Ge-samtvergütung der gesamten freiberuflichen Leistung ausmachen. Einzelheiten siehe Anhang A4.

1.6 Grundsätze der Vergabe 1.6.1 Die Vergabe erfolgt im leistungsbezogenen Wettbewerb an fachkundige, leistungsfähige und

zuverlässige und -soweit erforderlich- befugte Bewerber. Alle Bewerber sind gleich zu behandeln. Unlautere, diskriminierende und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind zu bekämp-fen (siehe Anhang A5).

1.6.2 Die Durchführung freiberuflicher Leistungen soll unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteres-

sen erfolgen. 1.6.3 Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.

1.7 Festlegung des Vergabeverfahrens

Der öffentliche Auftraggeber hat gemäß der VOF drei Möglichkeiten, freiberufliche Leistungen zu vergeben:

Verhandlungsverfahren Wettbewerb Planungswettbewerb

1.7.1 Verhandlungsverfahren (§ 5 VOF)

mit vorheriger Vergabebekanntmachung (§ 5 Abs. 1 VOF) (Regelfall) ohne vorheriger Vergabebekanntmachung (§ 5 Abs. 2 VOF) (Ausnahmefall)

Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der zu verhandelnden Angebote zu verringern. Eine derartige Abwicklung ist in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen inkl. der Zuschlagskriterien an-zugeben.

1.7.2 Wettbewerb (§ 20 VOF)

mit unbeschränkter Teilnehmerzahl (§ 20 Abs. 3 VOF) mit beschränkter Teilnehmerzahl (§ 20 Abs. 4 VOF)

1.7.3 Planungswettbewerb (§ 25 VOF)

a) Planungswettbewerb mit unbeschränkter Teilnehmerzahl einstufig offener Wettbewerb (Ziffer 2.3.1 -GRW 1995-) zweistufig offener Wettbewerb (Ziffer 2.3.2 -GRW 1995-)

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b) Planungswettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl

begrenzt offener Wettbewerb (Ziffer 2.4.2 -GRW 1995-) Einladungswettbewerb (Ziffer 2.4.3 -GRW 1995-) kooperatives Verfahren (Ziffer 2.4.4 -GRW 1995-) vereinfachtes Verfahren (Ziffer 2.5 -GRW 1995-)

1.7.4 Die Vergabe freiberuflicher Leistungen erfolgt in der Regel in einem Verhandlungsverfahren mit

vorheriger Vergabebekanntmachung gemäß § 5 Abs.1 VOF. Von der vorherigen Bekanntma-chung kann nur in den in § 5 Abs. 2 VOF genannten Fällen abgewichen werden. Die Gründe für den Verzicht auf die vorherige Bekanntmachung sind aktenkundig zu machen.

1.7.5 Für die Durchführung von Wettbewerben, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen, dessen

geschätzter Wert den Schwellenwert von 211.000,-- € erreicht oder übersteigt, sind die besonde-ren Bestimmungen des § 20 VOF zu beachten. Das Bekanntmachungsverfahren im Einzelnen richtet sich nach § 20 Abs. 8 - 10 VOF.

1.7.6 Architekten- und Ingenieurleistungen sind entweder im Verhandlungsverfahren oder alternativ über einen Wettbewerb zu vergeben.

1.8 Aufgabenbeschreibung Es ist eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, die alle die Erfüllung der Aufgabenstellung be-einflussenden Umstände enthält. Dabei sind Aufgabenkriterien zu benennen -möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung- die für die Vergabeentscheidung von Bedeutung sind. Die Aufgabenstellung ist so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im glei-chen Sinne verstehen können.

1.9 Bekanntmachung

1.9.1 Bekanntmachungsverfahren Die einzelnen Verfahrensschritte von der Absicht der Vergabe einer freiberuflichen Leistung bis zum Ergebnis des Vergabeverfahrens sind im Amtsblatt der EG bekanntzumachen. Der Inhalt der Bekanntmachungen ergibt sich aus den im Intranet veröffentlichten Bekanntma-chungsvordrucken. Konkrete Hilfestellung erfolgt darüber hinaus durch die Formularsammlung zur VOF, die durch das Zentrale Vergabeamt zur Verfügung gestellt und von den Dienststellen zwecks Übermittlung an das Amtsblatt der EG genutzt werden kann. Die Bekanntmachung darf eine Seite des Amtsblattes der EG, d. h. rund 650 Worte, nicht überschreiten. Bei der Bekanntmachung ist zwingend die CPV-Nummer (Common Procurement Vocabulary Code) anzugeben. Eine Liste der Nummern ist im Intranet unter Einkauf/Vergabe \ Bekanntma-chungsvordrucke hinterlegt.

1.9.2 Bekanntmachungsorgane Die Bekanntmachung über die Vergabe einer freiberuflichen Leistung erfolgt in folgenden Me-dien:

Amtsblatt der EG -zwingend-

Amtsblatt der Stadt Köln (gemäß § 8 Abs.1 der Hauptsatzung der Stadt Köln) -zwingend-

Internetseite der Stadt Köln www.stadt-koeln.de/vof/vergaben -zwingend-

Gegebenenfalls ist nach dem Ermessen der Fachdienststelle eine Veröffentlichung in weiteren Publikationen und Fachzeitschriften vorzunehmen.

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 39 von 67

Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, auf der Internetseite der Stadt Köln und in den Fachzeitschriften darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachweisbar sein.

1.10 Vorinformationsverfahren Der Auftraggeber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 VOF verpflichtet, zu Beginn eines Haushalts-jahres eine unverbindliche Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der Aufträge für freiberufliche Leistungen, die in den folgenden zwölf Monaten vergeben werden sollen, zu veröffentlichen. Die Vorinformation erfasst nur Aufträge über Leistungen, deren geschätzter Auf-tragswert jeweils mindestens 750.000,-- € beträgt und wird als Sammelmeldung vom Zentralen Vergabeamt durchgeführt und an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.

1.11 Teilnahme am Vergabeverfahren

1.11.1 Fristen Die Frist für den Antrag auf Teilnahme wird vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an ge-rechnet. Sie muss im Regelfall mindestens 37 Kalendertage betragen, in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens 15 Kalendertage. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten.

1.11.2 Teilnahmeanträge Die Anträge auf Teilnahme an dem Verfahren zur Auftragsvergabe können durch Brief, Tele-gramm, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail). Erfolgt die Übermittlung nicht durch Brief, muss vor Ablauf der Teilnahmefrist ein Bestäti-gungsschreiben von dem Antragsteller abgesandt werden.

1.11.3 Auswahl der Bewerber Aus der Gesamtheit der eingegangenen Teilnahmeanträge werden diejenigen Bewerber ausge-wählt, die zur Verhandlung aufgefordert werden, wobei dies in der Regel nicht weniger als drei Bewerber sein dürfen. Die Vorauswahl richtet sich nach §§ 11 - 13 VOF und umfasst drei Wer-tungsstufen:

a) Prüfung der Ausschlussgründe (§ 11 VOF)

Es dürfen keine Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Aus-schlussgründe sind u. a. Konkurs, keine Zahlung von Steuern und Abgaben, Begehen einer Straftat oder einer schweren beruflichen Verfehlung, Erteilung falscher Auskünfte.

b) Prüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 12 VOF)

Die Prüfung erfolgt durch Auswertung der vorgelegten Unterlagen, u. a. eine Bankerklärung, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, Erklärung über den Umsatz in den letzten drei Jahren.

c) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 13 VOF)

Die Prüfung der fachlichen Eignung erfolgt u. a. durch Nachweis der Berufszulassung, durch Studiennachweise, durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistun-gen, durch Referenzen, durch Angabe der technischen Leitung und Ausstattung, gegebenen-falls technische Ausrüstung des Bewerbers, durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber beabsichtigt, einen Unterauftrag zu erteilen.

Grundlage der Überprüfung sind die diesbezüglichen Angaben des Bewerbers und die techni-schen und wirtschaftlichen Mindestanforderungen, die in der Bekanntmachung des Verhand-lungsverfahrens benannt worden sind. Im Rahmen des Beurteilungsermessens wird entschieden, welche Bewerber zum Verhandlungsverfahren zuzulassen sind.

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1.12 Verhandlungs- und Auftragsgespräche

Jede Fachdienststelle legt im eigenen Ermessen den Kreis der Teilnehmer im Sinne einer Aus-wahlkommission fest. Für die Durchführung der Verhandlungs- bzw. Auftragsgespräche wird eine Punktebewertung empfohlen, um das Auswahlverfahren für Außenstehende transparent zu machen.

1.13 Entscheidung über die Auftragserteilung (§ 16 Abs. 2 VOF)

1.13.1 Die Vergabebekanntmachung muss die Teilnahmekriterien inkl. Gewichtung enthalten. Zudem sind die Auftragskriterien mit ihrer Gewichtung entweder in der Vergabebekanntmachung, der Aufgabenbeschreibung oder der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung anzugeben. Die Gewichtungen können mittels einer Marge erfolgen. Fachliche Kriterien sind insbesondere: • Qualität • fachlicher/technischer Wert • Ästhetik • Zweckmäßigkeit • Kundendienst/technische Hilfe • Leistungszeitpunkt • Ausführungszeitraum/-frist • Preis/Honorar • Präsens und Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort.

1.13.2 Verträge mit freiberuflich tätigen Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten sind vor deren Tätigwerden auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVB) abzuschlie-ßen.

1.13.3 Die Mitwirkung von Sachverständigen ist gemäß § 6 VOF in jedem Stadium des Vergabeverfah-rens zulässig.

1.13.4 Den bei der Vergabe nicht berücksichtigten Bewerbern, die dies schriftlich beantragen, sind in-nerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung sowie der Namen des erfolgreichen Bewerbers mitzuteilen.

1.14 Informationspflicht (§ 13 VgV) Die Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, sind spätestens 14 Kalendertage vor Zuschlagserteilung vorab über den Namen des Bewerbers, auf dessen Angebot der Zuschlag er-teilt werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung durch die Fach-dienststellen schriftlich zu informieren. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bewerber kommt es nicht an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass eine Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch geschlossener Vertrag ist nichtig. Die In-formationspflicht ist zu dokumentieren.

1.15 Verzicht auf eine Auftragsvergabe (§ 17 Abs. 5 VOF) Sofern nach der Bekanntmachung über eine beabsichtigte Vergabe beschlossen wird, auf die Auftragsvergabe zu verzichten oder ein neues Verfahren einzuleiten, ist dies dem Amt für amtli-che Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Den Bewerbern sind die Gründe dafür mitzuteilen.

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1.16 Besonderheiten bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

1.16.1 Bei Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen wird derjenige Bewerber gewählt, der am

ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Der Preis scheidet wegen der Anwendung einer gesetzlichen Gebührenordnung (HOAI) als reguläres Be-wertungskriterium aus. Insoweit werden die folgenden Bewertungskriterien für die Entscheidung über die Auftragserteilung bei Architekten- und Ingenieurleistungen empfohlen, wobei im Einzel-fall weitere Kriterien festgesetzt und gewichtet werden können (z.B.):

Fachliche Qualifikation Personelle Besetzung Referenzprojekte Technische Ausstattung Zuverlässigkeit und Termintreue.

Der Kreis derjenigen Personen, die an den Auftragsgesprächen teilnehmen, soll gewährleisten, dass eine sachgerechte Auswahl unter den Bewerbern stattfindet.

1.16.2 Die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähig-keit vorlegt, ist zugelassen.

1.16.3 Die Auswahl eines Bewerbers darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass von Bewerbern zu-sätzlich unaufgefordert Lösungsvorschläge eingereicht wurden.

1.16.4 Wettbewerbe mit dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen auf dem Gebiet der Raumpla-nung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richt-linien zu erhalten, können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden (Planungswettbewerbe). Diesbezüglich gelten die Grundsätze und Richtlinien für Wett-bewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens für die Durch-führung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung (GRW 1995, MBl. NW 1997,428 ff) entsprechend für die Stadt Köln. Die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an einem Planungswettbewerb befreit die Stadt Köln nicht von der rechtlichen Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens nach der VOF.

1.17 Zuständigkeiten bei der Vergabe

1.17.1 Prüfung der Vergaben durch das Rechnungsprüfungsamt (RPA) Die für die Vorlage von Vergaben beim RPA maßgeblichen Wertgrenzen werden vom RPA fest-gelegt (Wertgrenzen für die Vorlage an RPA bei Investitions- und Vergabeprüfungen, siehe Anla-ge A8). Hiervon unberührt bleiben die vom RPA gegebenenfalls durch Einzelverfügung festge-setzten abweichenden Höchstgrenzen.

1.17.2 Zuständigkeit des Beschlussgremiums Die Zuständigkeit bei Vergaben durch die jeweiligen Beschlussgremien ergibt sich aus der ZustO. Die Ermittlung des Gesamtauftragswertes für freiberufliche Leistungen ist entsprechend Anhang A4 Ziffer 3 zu ermitteln. Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse sowie der Bezirksvertretun-gen bleiben unberührt.

1.18 Vergabevermerk (§ 18 VOF) Über die wesentlichen Verfahrensschritte der Vergabe ist aus Gründen der Überprüfung und Do-kumentation ein Vermerk zu fertigen. Aus dem Vergabevermerk sind im Einzelfall auf Verlangen der Europäischen Kommission die Angaben gemäß § 19 Abs. 1 VOF zu übermitteln.

VOFVergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 42 von 67

2. Verhalten bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und

bei anonymen oder offenen Anzeigen Bei Verdacht von preis- oder sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie anony-men oder offenen Anzeigen oder Hinweisen in Vergabeangelegenheiten ist gemäß dem "Leitfa-den zum Verfahren bei der Aufdeckung von Korruption und Maßnahmenkatalog der Stadt Köln zur Bekämpfung und Vermeidung von Korruption" zu verfahren.

3. Veröffentlichungs-, Anfrage- und Anzeigepflichten nach dem KorruptionsbG NRW

3.1 Meldung über Vergabeausschlüsse/Verfehlungen (§ 6) Werden bei der Vergabe von Dienstleistungen (freiberufliche Leistungen) oder im Zusammen-hang mit Anfragen nach Ziffer 3.3 Vergabeausschlusstatbestände oder Verfehlungen i. S. von § 5 KorruptionsbG NRW bekannt, so sind diese dem Zentralen Vergabeamt zu melden. Dem Zentralen Vergabeamt obliegt innerhalb seiner originären Zuständigkeit und in eigener Ver-antwortung die Verpflichtung bei der Vergabe von Dienstleistungen (freiberuflichen Leistungen) die Vergabeausschlüsse oder Verfehlungen nach § 5 KorruptionsbG NRW bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Telefon: 0211/4972-2342 Telefax: 0211/4972-2377 zu melden. Die erforderlichen Daten sind dann mitzuteilen, wenn ein Vergabeausschluss ausge-sprochen oder einzutragende Verfehlungen i. S. von § 5 KorruptionsbG NRW im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung bekannt werden.

3.2 Vorzeitige Löschung/Berichtigung von gemeldeten Daten (§ 7) Eine vorzeitige Löschung bzw. Berichtigung erfolgt analog zu Punkt 3.1.

3.3 Anfrage an die Informationsstelle (§ 8) Bei Dienstleistungsaufträgen (freiberufliche Leistungen) mit einem Wert über

25.000,-- € ist vor der Erteilung eines Auftrages ist bei der Informationsstelle nachzufragen, ob Eintragungen hinsichtlich des Auftragnehmers, der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bei Erteilung eines Auftrages oberhalb der EU-Schwellenwerte ist bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle nachzufragen. Diese Anfrage ist im Vorfeld der Zuschlagserteilung online oder per Telefax auf dem dafür vorge-sehenen Vordruck jeweils dezentral durch die Fachdienststelle vorzunehmen. Bei Aufträgen, die nicht der Anfrageverpflichtung unterliegen, ist in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die jeweilige Fachdienststelle zuständig. Ob aufgrund der übermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages erfolgt, entscheidet das Zentrale Verga-beamt im Rahmen seiner originären Zuständigkeit.

VOFVergaberichtlinien der Stadt Köln

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3.4 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen (§ 16)

Der Fachdienststelle obliegt die Verpflichtung die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen (freibe-rufliche Leistungen) oberhalb einer Wertgrenze von

200.000,-- € bei der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) Heinrichstraße 1 44623 Herne Telefon: 02323/1480-0 Telefax: 02323/1480-33 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.gpa.nrw.de anzuzeigen. Dabei sind eine Liste der Angebote aller Bieter und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich der Begründung vorzulegen. Es sind auch Ge-samtmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 200.000 € anzuzeigen, auch wenn deren ein-zelne Aufträge unterhalb der vorgenannten Wertgrenze liegen. Über die erfolgte Meldung des vergebenen Auftrages über die freiberufliche Leistung an die GPA NRW ist das Zentrale Vergabeamt durch die Fachdienststelle per Durchschrift in Kenntnis zu set-zen.

3.5 Vieraugenprinzip (§ 20) Die Entscheidung über Vergabe von freiberuflichen Leistungen ist von mindestens zwei Personen innerhalb der Stadtverwaltung zu treffen. Grundsätzlich ist das vorgeschriebene Vieraugenprinzip bei allen durchzuführenden Vergaben anzuwenden. Bei den nicht vom Zentralen Vergabeamt vorgenommenen Vergaben (einschließlich der Beauf-tragung auf der Grundlage von Rahmenverträgen) ist durch die Fachdienststelle durch geeignete Maßnahmen intern sicherzustellen, dass das Vieraugenprinzip beachtet wird.

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

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ANHANG

A1 Wertgrenzen: Wahl der Vergabeart bei Vergaben nach der VOB/VOL/VOF

A2 Zuständigkeit: Fachausschuss

bei Vergaben nach der VOB/VOL/VOF A2 a) Wertgrenzen: Bedarfsfeststellung Fachausschüsse

bei Vergaben nach der VOB/VOL/VOF A2 b) Wertgrenzen: Vorlagepflicht Beschlussgremien

bei Vergaben nach der VOB/VOL/VOF A3 Wertgrenzen: Mindestanzahl Bieterzusetzung

bei Beschränkten Ausschreibungen nach der VOB/VOL

A4 Ermittlung des Gesamtauftragswertes:

bei Vergaben nach VOB/VOL/VOF A5 Einheitliche Vergabegrundsätze:

im Vergabeverfahren nach VOB/VOL/VOF A6 Schnittstellenregelung:

Zentrales Vergabeamt/Fachdienststellen/Rechnungsprüfungsamt A7 Übersicht:

Zuständigkeit der allgemeinen Beschaffungsstellen A8 Wertgrenzen: Vorlagepflicht Rechnungsprüfungsamt

bei Investitions- und Vergabeprüfungen

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 45 von 67

Anhang A1: Wertgrenzen: Wahl der Vergabeart

Wahl der Vergabeart

1. bei Bauleistungen

Vergabeart: Wertgrenzen:

Freihändige Vergabe unter 5.000 € unter 1.000 € mindestens 1 Preisangebot unter 5.000 € mindestens 3 Preisangebote

Beschränkte Ausschreibung ab 5.000 € geschätzte Auftragssumme falls der Zuschussgeber im Bewilligungsbescheid nichts

anderes vorschreibt

Öffentliche Ausschreibung (DE) ab 300.000 € im Tiefbau ab 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau

(z. B. Erd-, Beton-, Maurer- und Außen-putzarbeiten)

ab 75.000 € für Ausbau- und sonstige Gewerke im Hochbau sowie Pflanzungen und Straßenausstattungen, z. B. Poller, Warte-häuser, Markierung

Europaweites Verfahren ab 5.278.000 € ab 1.000.000 € bei Aufteilung in Baulosen,

siehe § 1a Nr. 1 Abs.2 VOB/A.

2. bei Lieferungen und Dienstleistungen

Vergabeart: Wertgrenzen:

Freihändige Vergabe unter 2.500 € unter 2.500 € mindestens 3 Angebote (schriftlich) unter 1.250 € mindestens 3 Angebote (mündlich) unter 250 € keine Vergleichsangebote erforderlich

Beschränkte Ausschreibung ab 2.500 €

Öffentliche Ausschreibung (DE) ab 50.000 €

Europaweites Verfahren ab 211.000 €

3. bei freiberuflichen Dienstleistungen

Vergabeart: Wertgrenze:

Freihändige Vergabe unter 211.000 €

Verhandlungsverfahren (EU) ab 211.000 €

Wettbewerbe (EU) ab 211.000 €

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Anhang A2: Zuständigkeiten bei Vergaben

Zuständigkeiten bei Vergaben

( nach § 5 Absatz 1-5 der Zuständigkeitsordnung)

1. bei Vergaben nach der VOB/VOL

Wertgrenzen: Geschäfte der laufenden Verwaltung

Die Wertgrenzen für die Bedarfsfeststellung für Geschäfte der laufenden Verwaltung werden durch die Zuständigkeitsordnung des Rates bestimmt. Für die Beteiligung eines Ausschusses ist der Gesamtauftragswert maßgebend. (Ermittlung des Gesamtauftragswertes siehe Anhang A4).

Entscheidungsbefugnis: Fachausschuss bzw. Betriebsausschuss

§ 5 Absatz 1

Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für eine Maß-nahme der

Bauunterhaltung, Instandsetzung, sonst. Baumaßnahme sowie für

Lieferungen und Leistungen

zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss kann sich im Einzelfall

bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung über die nachfolgende Vergabe vorbehalten oder

jederzeit diese Entscheidung an sich ziehen.

Sofern der Rat für die Investitionsentscheidung zuständig ist, steht das Rückhol-recht dem zuständigen Fachausschuss zu. Die Zuständigkeiten der Betriebsaus-schüsse bleiben unberührt.

Informationspflicht: Fachdienststelle

§ 5 Absatz 2

Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Änderungen, die nach der Bedarfsfeststel-lung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Ab-satz 1 zuständigen Ausschuss mitzuteilen.

Entscheidungsbefugnis: Zentrales Vergabeamt

§ 5 Behält sich der nach Absatz 1 zuständige Ausschuss die Vergabeentscheidung nicht vor, Absatz 3

entscheidet das Zentrale Vergabeamt über die nachfolgende Vergabe auf Vorschlag der Fachverwaltung und mit Zustimmung des Rechnungsprü-fungsamtes.

Findet der Vergabevorschlag nicht die Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, ist die Angelegenheit dem zuständigen Ausschuss mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen.

Die Zuständigkeitsordnung wird derzeit überarbeitet!

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

Informationspflicht: Zentrales Vergabeamt

§ 5 Das Zentrale Vergabeamt hat dem nach Absatz 1 zuständigen Ausschuss einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzulegen, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist.

Absatz 4

Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge an-zugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unter-halb einer Auftragssumme von 10.000 € bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungs-ausschuss.

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 47 von 67

Informationsrecht: Fachausschuss

Der nach Absatz zuständige Fachausschuss hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren.

§ 5 Absatz 5

2. bei Vergaben nach der VOF

In der Zuständigkeitsordnung ist die Zuständigkeit für die Vergabe freiberuflicher Leistungen

nicht gesondert geregelt. Es gilt die Wertgrenze für Vergaben nach der VOL.

Verträge mit Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten (HOAI) werden ausschließlich den Ausschüssen Bauen und Wohnen sowie Verkehr vorgelegt. § 1 Abs. 8 der Zuständig-keitsordnung bleibt unberührt.

Bei eindeutig und erschöpfend beschreibbaren freiberuflichen Leistungen wird der Fach-ausschuss entsprechend der Regelung für Lieferungen und Leistungen (VOL) beteiligt.

Die Zuständigkeitsordnung wird derzeit überarbeitet!

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 48 von 67

Anhang A2a: Wertgrenzen Fachausschüsse

Wertgrenzen für die Bedarfsfeststellung durch die Fachauschüsse (Entscheidungsbefugnisse)

1. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen (§ 10 Abs.1 ZustO)

Ziffer 5 Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht.

Ziffer 6 Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Million, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;

2. Ausschuss Bauen und Wohnen (§ 11 Abs. 1 ZustO)

Ziffer 2 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;

Ziffer 3 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;

Ziffer 4 Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Ziffer 6 Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachver-ständigen, Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/ Gut-achtern und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000,-- (Bei Verträgen nach HOAI; bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel)

3. Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (§ 13 Abs. 1 ZustO)

Ziffer 4 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Kinder- und Ju-gendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen;

Ziffer 5 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 49 von 67

4. Ausschuss für Kunst und Kultur/Museumsneubauten (§ 14 Abs. 1 ZustO)

Ziffer 2 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. 1,5 Millionen;

Ziffer 3 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Ziffer 4 Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Mu-seen und Archive von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;

Ziffer 5 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestim-mung und -gestaltung bei Kosten bis einschl. € 1,5 Millionen (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu berücksichtigen);

Ziffer 6 Restaurierung von Denkmälern (Standbildern u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä. so-wie von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

5. Ausschuss für Schule und Weiterbildung (§ 17 Abs. 1 ZustO)

Ziffer 3 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Schul- und Weiter-bildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen;

Ziffer 4 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

6. Ausschuss für Soziales und Senioren (§ 18 Abs.1 ZustO)

Ziffer 2 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. 1,5 Millionen;

Ziffer 3 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

7. Sportausschuss (§ 19 Abs. 1 ZustO)

Ziffer 2 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen;

Ziffer 3 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 50 von 67

8. Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün (§ 21 Abs. 1 ZustO)

Ziffer 3 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen;

Ziffer 4 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung, Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindun-gen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen;

Ziffer 5 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Ziffer 6 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von Grünverbin-dungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Ziffer 15 Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des Rettungs-dienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;

Ziffer 16 Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärm-schutzwällen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;

Ziffer 18 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Gesundheitsein-richtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen;

Ziffer 19 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung / Instandsetzung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

9. Verkehrsausschuss (§ 22 Abs. 1 ZustO)

Ziffer 2 Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrich-tungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Millionen;

Ziffer 3 Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von Straßen, We-gen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutz-wänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Ziffer 4 Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Million;

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 51 von 67

Ziffer 10 Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;

Ziffer 12 Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr (mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen/ Prüfingenieuren, Bausachver-ständigen, Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gut-achtern und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als 25.000 € (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel)

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 52 von 67

Anhang A2b: Wertgrenzen: Vorlage Beschlussgremien

Maßnahmenbezogene Wertgrenzen für Vergaben und Bedarfsfeststellung

1. Fachausschüsse Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von „baulichen Anlagen“ bei Kosten von mehr als 150.000 € bis einschl. 1,5 Mio. €, soweit ... *)

Fachausschuss

Ausstattung von Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von „baulichen Anlagen" bei Kosten von mehr als 100.000 € bis einschl. 1 Mio. € , soweit ... *)

Fachausschuss

Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. 1 Mio. €;

Verkehrsausschuss

Restaurierung von Denkmälern, Kunstwerken, u. ä. für die Museen u. Archive bei Kosten von mehr als 100.000 € bis einschl. 1 Mio. €

Kunst und Kultur

Gesamtnachtragssummen ab 50.000 € -> Mitteilungspflicht

Fachausschuss

Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/ Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr **) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als 25.000 € ***)

Bauen und Wohnen oder

Verkehrsausschuss Vorberatung bei städt. Hochbauten (Wertgrenze s. o.)

Finanzausschuss

Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als 100.000 € bis 1 Mio. €, soweit ... *)

AVR

Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als 50.000 € pro Fahrzeug, soweit.... *)

AVR

Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im "Arbeitsbereich von 37 und 67" bei Kosten von mehr als 100.000 € pro Fahrzeug bzw. Gerät

Umwelt, Gesundheit und Grün

Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als 100.000 € pro Fahrzeug bzw. Gerät;

Verkehrsausschuss

2. Bezirksvertretung (nur bei bezirksorientierten Angelegenheiten)

Auflistung gemäß § 19 Hauptsatzung, sowie in allen übrigen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. a) bis 1/3 der Wertgrenze der ZustO b) ab 1/3 bis zur Wertgrenze der ZustO

Geschäft d. lfd. Verw. Bezirksvertretung

Unterhaltung, Ausstattung und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderli-chen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen mit Ausnahme der Sonder-schulen, der Gesamtschulen und der Berufskollegs, Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk

Bezirksvertretung

Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung und Instandsetzung einschl. der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen, deren Bedeu-tung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

Bezirksvertretung

*) soweit.... = soweit die ZustO keine besondere Entscheidung vorsieht. **) mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern. ***) bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel.

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 53 von 67

3. Betriebsausschuss der Gebäudewirtschaft

Planung und Neubau einschließlich Erweiterungsbau von Hochbauten, soweit es sich um Objekte im Sondervermögen der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln handelt und die Kosten 250.000 € überschreiten. Die in der ZustO festgelegten Entscheidungsbefugnisse des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Jugendhilfeausschusses hinsichtlich der Entschließung zum Bau und der Festlegung der baulichen Anforderungen aus pädagog. Sicht blei-ben unberührt.

Betriebsausschuss

Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 250.000 € übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsfüh-rung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsver-ordnung oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.

Betriebsausschuss

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 54 von 67

Anhang A3: Wertgrenzen für die Bieterzusetzungen

1. Bieterzusetzungen bei Beschränkten Ausschreibungen Bei einer Beschränkten Ausschreibung sind durch die Fachdienststelle mindestens drei Bieter zu benennen, die in der Unternehmerdatenbank aufgenommen worden sind und die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden sollen. Die Bieterzusetzung erfolgt durch den jeweiligen Funktionsbereich beim Zentralen Vergabeamt. Sie ist in der Weise vorzunehmen, dass von den dort vorgeschlagenen Firmen die/der Vorgesetzte die Möglichkeit hat, mindestens drei Firmen zu streichen. Nur auf diese Weise ist das Mehr-Augen-Prinzip sicherzustellen, das der Korruptionsvermeidung dient. Bei der Bieterauswahl ist in geeigne-ten Fällen auf den Zufallsgenerator zuzugreifen. Bei Beschränkten Ausschreibungen richten sich die Anzahl der Bieter sowie die Anzahl der von den Fachdienststellen vorzulegenden Leistungsverzeichnisse (jeweils Erst- und Zweitschrift) in der Regel nach folgenden Wertgrenzen:

Mindestanzahl (VOB)

bis 10.000 € : 7 Bieter ( 7 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 50.000 € : 8 Bieter ( 8 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 75.000 € : 9 Bieter ( 9 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 150.000 € : 10 Bieter (10 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 200.000 € : 11 Bieter (11 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 300.000 € : 12 Bieter (12 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen)

Mindestanzahl (VOL)

bis 10.000 € : 6 Bieter ( 6 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 17.500 € : 7 Bieter ( 7 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 25.000 € : 8 Bieter ( 8 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 37.500 € : 10 Bieter (10 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen) bis 50.000 € : 12 Bieter (12 x 2 Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen)

2. Unternehmerdatenbank und Bieterauswahl Die Auswahl der Bieter erfolgt über die beim Zentralen Vergabeamt vorhandene Unternehmerdaten-bank. Sie erfasst alle Bauleistungen (VOB) und Lieferungen und Leistungen (VOL). Die aufgenom-menen Daten werden ständig aktualisiert; sie stehen allen mit Vergaben befassten Fachdienststellen und Einrichtungen zur Verfügung. Wer Bauleistungen/Lieferungen/Leistungen anbieten/ausführen möchte, kann die Aufnahme in die vorhandene Unternehmerdatenbank des Zentralen Vergabeamtes beantragen, die nach Gewerken aufgeteilt ist. Die Aufnahme von Unternehmen in die Unternehmerdatenbank erfolgt, wenn die Eig-nung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) entsprechend nachgewiesen wird.

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 55 von 67

Anhang A4: Ermittlung des Gesamtauftragswert

1. Grundlage

1.1 Der relevante Wert für die Beurteilung des Schwellenwertes und der Wertgrenzen im Sinne die-ser Richtlinien ist der Gesamtauftragswert.

1.2 Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist nach §§ 1 und 3 VgV immer von einer sorgfältig geschätzten Vergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Gesamtauftragsleis-tung auszugehen, auch wenn diese in mehreren Teilaufträgen nach Losen vergeben werden soll.

1.3 Bei Bauaufträgen ist der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Schätzung des Gesamtauftragswer-tes vorzunehmen ist, der Beginn der Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage. Zum Zeitpunkt der Schätzung des Gesamtauftragswertes muss feststehen, welche Leis-tungen mit welchen Losen zur Erfüllung des sog. 80%- Kontingents nach § 1a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A herangezogen werden und damit EG-weit auszuschreiben sind, dass der so festgelegte 80% Mindestanteil und die losweise Vorgehensweise für alle Ausschreibungsverfahren und für die Durchführung der gesamten Baumaßnahme -unabhängig von den späteren Ausschreibungs-ergebnissen- bindend ist.

1.4 Teilaufträge für Lose von Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzte Vergütung unter 80.000 € liegen, können ohne Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A bis zu einem Anteil von 20 v. H. des geschätzten Gesamtauftragswertes vergeben werden.

2. Ermittlung des Gesamtauftragswertes (VOL) Der Ermittlung des Gesamtauftragswertes ist gemäß § 3 Abs. 3 und 4 VgV zugrunde zu legen:

2.1 Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen (Kauf-, Leasing-, Miet- oder Pachtverträge) aus denen sich kein Gesamtpreis ergibt

mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages oder

mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes.

2.2 Bei zeitlich begrenzten Dienstleistungsaufträgen, aus denen sich kein Gesamtpreis ergibt

bis zu einer Laufzeit von 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages

2.3 Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer

ein Vertragswert, der sich aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48 Monaten ergibt.

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 56 von 67

2.4 Bei regelmäßigen Aufträgen (sich wiederholende selbständige Aufträge) oder

Daueraufträgen (z. B. Miete, Leihe, Darlehen)

der Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgen-den zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit dieser über zwölf Monate hinausgeht.

3. Ermittlung des Gesamtauftragswertes (VOF) Bei der Ermittlung des Auftragswertes nach der VOF sind die gesetzlichen Gebühren oder Honorarordnungen zu beachten (z. B. HOAI). Andernfalls ist die übliche Vergütung maßgeblich.

3.1 für Daueraufträge und regelmäßige wiederkehrende Aufträge nach § 3 Abs. 4 VOF gelten:

( Gesamtauftragswert = Monatswert x 12 )

3.2 für Verträge ohne Gesamtpreis mit einer Laufzeit bis zu 48 Monaten nach § 3 Abs.5 VOF gelten:

( Gesamtauftragswert = Geschätzter Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages )

3.3 für Verträge ohne Gesamtpreis mit unbestimmter Laufzeit nach § 3 Abs.5 VOF gelten:

( Gesamtauftragswert = Monatswert x 48 )

3.4 für Verträge mit Optionsrechten nach § 3 Abs. 6 VOF gelten:

( Gesamtauftragswert = Größtmöglicher Wert ) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder in Lose aufgeteilt werden, um ihn dem Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien zu ent-ziehen (§ 3 Abs. 2 VgV).

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 57 von 67

Anhang A5: Vergabegrundsätze

1. Vergabegrundsätze im Vergabeverfahren nach VOB/VOL/VOF Auch wenn die Vergabeverfahren in Einzelheiten unterschiedlich ablaufen, gelten jedoch für alle Vergabeverfahren einheitliche Vergabegrundsätze. Zu diesen zäh-len:

1.1 Wettbewerbsgrundsatz Nach den Verdingungsordnungen sind die Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind verboten und sollen von den Auftraggebern bekämpft werden. Der Wettbewerbsgrundsatz verlangt, dass in einem formalisierten Verfahren möglichst vielen Bie-tern die Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistungen anzubieten. Deshalb genießt das Offene Ver-fahren vor dem Nichtoffenen Verfahren und das Nichtoffene Verfahren vor dem Verhandlungs-verfahren Vorrang. Entsprechend gilt bei nationalen Verfahren der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung vor der Beschränkten Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung vor der Freihändigen Verga-be.

1.2 Gleichbehandlungsgebot/Diskriminierungsverbot Das Gleichbehandlungsgebot ist einer der wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts. Es gebie-tet, alle Bieter gleich zu behandeln und verbietet, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Der Auf-tragnehmer ist nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszuwählen. Weitergehende Anforderungen dürfen grundsätzlich nicht gestellt werden, es sei denn, sie wer-den durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich zugelassen. Er prägt alle Vergabeverfahren in vielen Details und verbietet, die Bieter ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Zum Beispiel: Ortsansässige Unternehmen dürfen nicht bevorzugt werden. Eine Ausschreibung darf im Inland nicht veröffentlicht werden, bevor die Bekanntmachung an

das EU-Amtsblatt versendet worden ist. Kein Bieter darf sein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist "nachbessern", selbst wenn das

nachgebesserte Angebot viel günstiger ist als die übrigen Angebote.

1.3 Verhandlungsverbot Die Vergabevorschriften verbieten den Auftraggebern grundsätzlich, mit den Bietern zu verhan-deln. In Offenen bzw. Nichtoffenen Verfahren dürfen Gespräche mit Bietern nur zu dem Zweck geführt werden, Zweifel über Angebote der Bieter auszuräumen (Aufklärungsgespräche). Dies gilt entsprechend für Beschränkte und Öffentliche Ausschreibungen. Dieses Verbot gilt nicht für das Verhandlungsverfahren und ist deshalb nicht in die VOF aufge-nommen worden, die nur Auftragsvergaben im Verhandlungsverfahren vorsieht. Die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und der Fairness sind aber in jedem Fall einzuhalten. Da der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich an seine Ausschreibung und die darin enthaltenen Angaben gebunden ist, darf er nicht die Ausschreibungsvoraussetzungen während des Verfah-rens ändern. Die Aufklärungsgespräche dürfen insbesondere nicht dazu genutzt werden, die Bie-ter zu Angebotsvarianten zu veranlassen, die von der Ausschreibung abweichen.

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 58 von 67

1.4 Gebot der Losvergabe/Mittelstandsförderung

Der Grundsatz der losweisen Vergabe gilt nur im Bereich der VOB/A und VOL/A. Die VOF geht grundsätzlich von einer einheitlichen Vergabe der Leistungen aus. Die Bauleistungen und die sonstigen Lieferungen und Leistungen sollen im Gegensatz zu den freiberuflichen Leistungen jedoch, wenn die Aufträge umfangreich sind, in einzelne Fach- und Teillose aufgeteilt werden, um kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerben.

1.5 Gebot der Wirtschaftlichkeit Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 59 von 67

Anhang A6: Schnittstellenregelung

Zuständigkeiten Zentrales Vergabeamt/Fachdienststellen/Rechnungsprüfungsamt

(Verfahrensbezogene Darstellung)

1. bei Vorbereitung der Vergabe

1.1 Herbeiführung des Beschlusses zur Bedarfsfeststellung (s. Anhang A2b)

Fachdienststelle

1.2 Ermittlung der zu erwartenden Auftragshöhe (kalkulatorische Ange-botssumme) und Festlegung der Vergabeart

Fachdienststelle

1.3 Erstellung der Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung, Be-sondere Vertragsbedingungen) in der erforderlichen Anzahl, inkl. aller Vorbemerkungen in der erforderlichen Anzahl, einschließlich Nachlie-ferungen und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität

Fachdienststelle

1.4 Auszug aus der genehmigten Niederschrift des zuständigen Be-schlussgremiums über die Bedarfsfeststellung dem Vergabevorgang beifügen

Fachdienststelle

2. bei Durchführung der Vergabe 2.1 Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren

2.1.1 Erstellung des Veröffentlichungstextes (Kurzfassung der Leistungsbe-schreibung)

Fachdienststelle

2.1.2 Übergabe der Verdingungsunterlagen und elektronische Übersendung des Bekanntmachungsvordrucks an das Zentrale Vergabeamt

Fachdienststelle

2.1.3 Prüfung der vorgeschlagenen Vergabeart und Entscheidung bei Ab-weichung vom vorgeschriebenen Vergabeverfahren

Zentrales Vergabeamt

2.1.4 Festsetzung des Submissions- bzw. Eröffnungstermins Zentrales Vergabeamt

2.1.5 Bestimmung der Bindefrist Zentrales Vergabeamt

2.1.6 Veröffentlichung der Ausschreibungen bei nationalen und europawei-ten Ausschreibungen/Teilnahmewettbewerben

Zentrales Vergabeamt

2.1.7 Komplettierung und Fertigstellung der Vergabeunterlagen Zentrales Vergabeamt

2.1.8 Ausgabe und Versand der Vergabeunterlagen an die Bewerber/Bieter, einschl. Dokumentation (Firmenliste)

Zentrales Vergabeamt

2.1.9 Abrechnung der Entgelte nach Vorgabe des Zentralen Vergabeamtes Zentrale Dienste

2.1.10 Aufbewahrung der eingehenden Angebote Zentrales Vergabeamt

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 60 von 67

2.1.11 Durchführung des Submissions- bzw. Eröffnungstermins,

(Sammlung aller Angebote, Verlesung der Angebotssummen, Kenn-zeichnung der Angebote, Stanzung) durch Verhandlungsleiter(-in) und Schriftführer(-in) Erstellung, Verlesung und Bekanntgabe des Submissionsprotokolls

Zentrales Vergabeamt

2.1.12 Angebotserfassung und Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Angebote, einschl. Sicherung der Einzelpreise sowie der Dokumenta-tion von vergaberechtlichen Auffälligkeiten

Zentrales Vergabeamt

2.1.13 VOB/VOL-konforme Überprüfung der Angebote, Entwicklung der Ver-gabeentscheidung vorbehaltlich der fachtechnischen Prüfung

Zentrales Vergabeamt

2.1.14 Fachtechnische Prüfung der Angebote Fachdienststelle

2.1.15 Bei Ablehnung der Vergabeentscheidung aufgrund fachtechnischer Auswertung Rückgabe des Vergabevorgangs an das Zentrale Ver-gabeamt unter erneuter Vorlage mit fachtechnisch geprüftem Verga-bevorschlag

Fachdienststelle

2.1.16 Weiterleitung des Vergabevorgangs an das Rechnungsprüfungsamt bei Zustimmung zum Vergabevorschlag des Zentralen Vergabeamtes, jeweils unter Beachtung der entsprechenden Wertgrenzen (siehe Anhang A 8)

Fachdienststelle

2.1.17 Prüfung der Vergabevorgänge im Rahmen der gesetzlich vorge-schriebenen Regelungen und der vom Rat übertragenen Aufgaben, Rückgabe des Vergabevorganges an das Zentrale Vergabeamt

Rechnungsprüfungs-amt

2.1.18 Schlusszeichnung Vergabeverfahren und Weiterleitung an die Fach-dienststelle (wenn 14 und 27 am Verfahren beteiligt waren)

Zentrales Vergabeamt

2.1.19 Erstellung der Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussgremi-um a) wenn dieses sich die Vergabeentscheidung vorbehalten hat, b) oder von seinem Rückholrecht Gebrauch gemacht hat c) oder keine Einigung zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und dem

Zentralen Vergabeamt herbeigeführt werden kann

Fachdienststelle

2.1.20 Vorlage der von der Fachdienststelle gefertigten Vergabeentschei-dungsvorlage zur Mitzeichnung durch Dezernat I/Zentrales Verga-beamt

Fachdienststelle

2.1.21 Formelle Prüfung der Beschlussvorlage Zentrales Vergabeamt

2.1.22 Beschlussfassung der Vergabeentscheidung soweit erforderlich Beschlussgremium

2.1.23 Erfüllen der Informationspflicht nach § 13 VgV gegenüber Bewerber/ Bieter (Zuschlag-/Absageschreiben)

Fachdienststelle

2.2 Beschränkte Ausschreibung/Nichtoffenes Verfahren

2.2.1 Vorschlagen des Bieterkreises entsprechend Anhang A3 Fachdienststelle

2.2.2 Übergabe der Verdingungsunterlagen an das Zentrale Vergabeamt Fachdienststelle

2.2.3 Prüfung der vorgeschlagenen Vergabeart und Entscheidung bei Ab-weichung vom vorgeschriebenen Vergabeverfahren

Zentrales Vergabeamt

2.2.4 Festlegung des endgültigen Bieterkreises Zentrales Vergabeamt

2.2.5 Festsetzung Submissions- bzw. Eröffnungstermins Zentrales Vergabeamt

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 61 von 67

2.2.6 Bestimmung der Bindefrist Zentrales Vergabeamt

2.2.7 Komplettierung, Fertigstellung und Versand der Vergabeunterlagen Zentrales Vergabeamt

2.2.8 Aufbewahrung der Angebote Zentrales Vergabeamt

2.2.9 Durchführung des Submissions- bzw. Eröffnungstermins, (Sammlung aller Angebote, Verlesung der Angebotssummen, Kennzeichnung der Ange-bote, Stanzung) durch Verhandlungsleiter(-in) und Schriftführer(-in) Erstellung, Verlesung und Bekanntgabe des Submissionsprotokolls

Zentrales Vergabeamt

2.2.10 Angebotserfassung und Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Angebote, einschl. Sicherung der Einzelpreise sowie der Dokumenta-tion von vergaberechtlichen Auffälligkeiten

Zentrales Vergabeamt

2.2.11 VOB/VOL-konforme Überprüfung der Angebote, Entwicklung der Ver-gabeentscheidung vorbehaltlich der fachtechnischen Prüfung

Zentrales Vergabeamt

2.2.12 Fachtechnische Prüfung der Angebote Fachdienststelle

2.2.13 Bei Ablehnung der Vergabeentscheidung aufgrund fachtechnischer Auswertung Rückgabe des Vergabevorgangs an das Zentrale Ver-gabeamt unter erneuter Vorlage mit fachtechnisch geprüften Verga-bevorschlag

Fachdienststelle

2.2.14 Weiterleitung des Vergabevorgangs an das Rechnungsprüfungsamt bei Zustimmung zur Vergabeentscheidung des Zentralen Vergabeam-tes, jeweils unter Beachtung der entsprechenden Wertgrenzen (siehe Anhang A 8)

Fachdienststelle

2.2.15 Prüfung der Vergabevorgänge im Rahmen der gesetzlich vorge-schriebenen Regelungen und der vom Rat übertragenen Aufgaben

Rechnungsprüfungs-amt

2.2.16 Schlusszeichnung Vergabeverfahren und Weiterleitung an die Fachdienststelle (wenn 14 und 27 am Verfahren beteiligt waren)

Zentrales Vergabeamt

2.2.17 Erstellung der Beschlussvorlage für das zust. Beschlussgremium a) wenn dieser sich die Vergabeentscheidung vorbehalten hat, b) oder von seinem Rückholrecht Gebrauch gemacht hat c) oder keine Einigung zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und dem

Zentralen Vergabeamt herbeigeführt werden kann

Fachdienststelle

2.2.18 Vorlage der von der Fachdienststelle gefertigten Vergabeentschei-dungsvorlage zur Mitzeichnung durch Dezernat I/Zentrales Verga-beamt

Fachdienststelle

2.2.19 Formelle Prüfung der Beschlussvorlage Zentrales Vergabeamt

2.2.20 Beschlussfassung der Vergabeentscheidung soweit erforderlich Beschlussgremium

2.3 Verhandlungsverfahren

2.3.1 Durchführung des Verhandlungsverfahren nach VOB und VOL im Benehmen mit dem Zentralen Vergabeamt

Fachdienststelle

2.3.2 Durchführung des Vergabeverfahrens freiberuflicher Leistungen nach der VOF

Fachdienststelle

2.4 Freihändige Vergabe (Einzelangebote/Angebotsbeiziehung)

2.4.1 Schriftliche Ankündigung eines Einzelangebotes/Angebots-beiziehung mit eingehender Begründung beim Zentralen Verga-beamt

Fachdienststelle

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 62 von 67

2.4.2 Prüfen der Notwendigkeit zur Einholung eines Einzelangebotes/einer Angebotsbeiziehung

Zentrales Vergabeamt

2.4.3 Einholung des Einzelangebotes bzw. Angebotsbeiziehung, einschl. technische und rechnerische Prüfung

Fachdienststelle

2.4.4 Prüfung von Einzelangeboten bzw. Angebotsbeiziehung, einschl. Preisverhandlung

Zentrales Vergabeamt

2.4.5 Entscheidung über das Angebot a) bei Zustimmung zum Angebot Weiterleitung des Vergabe-

vorganges an das Rechnungsprüfungsamt b) Bei Ablehnung des Angebotes Weiterleitung des Vergabe-

vorganges an die Fachdienststelle

Zentrales Vergabeamt

2.4.6 Prüfung Vergabeentscheidung im Rahmen der gesetzlich vorge-schriebenen Regelungen und der vom Rat übertragenen Aufgaben und Rückgabe an das Zentrale Vergabeamt

Rechnungsprüfungsamt

2.4.7 Schlusszeichnung Vergabeverfahren und Weiterleitung an die Fach-dienststelle (wenn 14 und 27 am Verfahren beteiligt waren)

Zentrales Vergabeamt

2.5 Nachträge

2.5.1 Schriftliche Ankündigung von Nachträgen mit eingehender Begrün-dung beim Zentralen Vergabeamt und Rechnungsprüfungsamt

Fachdienststelle

2.5.2 Prüfen der Notwendigkeit der Nachträge im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt

Zentrales Vergabeamt

2.5.3 Einholung des Nachtragsangebotes einschl. technischer und rech-nerischer Prüfung

Fachdienststelle

2.5.4 Prüfung von Nachträgen einschl. Preisverhandlung Zentrales Vergabeamt

2.5.5 Prüfung von Nachträgen, einschl. Preisverhandlung nach Absprache mit dem Zentralen Vergabeamt

Fachdienststelle

2.5.6 Entscheidung über das Nachtragsangebot a) bei Zustimmung des Nachtragsangebotes Weiterleitung des

Vergabevorganges an das Rechnungsprüfungsamt b) bei Ablehnung des Nachtragsangebotes Weiterleitung des

Vergabevorganges an die Fachdienststelle

Zentrales Vergabeamt

2.5.7 Prüfung Vergabeentscheidung im Rahmen der gesetzlich vorge-schriebenen Regelungen und der vom Rat übertragenen Aufgaben und Rückgabe an das Zentrale Vergabeamt

Rechnungsprüfungsamt

2.5.8 Schlusszeichnung Vergabeverfahren und Weiterleitung an die Fach-dienststelle (wenn 14 und 27 am Verfahren beteiligt waren)

Zentrales Vergabeamt

2.5.9 Erstellung der Mitteilung der Nachträge für den zuständigen Fach-ausschuss, soweit erforderlich

Fachdienststelle

3. bei Auftragsabwicklung

3.1 Erstellen des Auftragschreiben Fachdienststelle

3.2 Erteilung des Nachtragsauftrages Fachdienststelle

3.3 Bekanntmachung der Auftragserteilung nach §§ 28a VOB/A, 28a VOL/A und 17 VOF

Fachdienststelle

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 63 von 67

3.4 Einfordern von Bürgschaften beim Auftragnehmer, sofern erforder-lich auf dem dafür von 27 vorgesehenen Bürgschaftsmuster

Fachdienststelle

3.5 Auftragsabwicklung und Überwachung Fachdienststelle

3.6 Abrechnung und Prüfung der Schlussrechnung Fachdienststelle

3.7 Zeitnahe Mitteilung an das Zentrale Vergabeamt über Vertragsver-stöße, die zu einer Auftragssperre führen können

Fachdienststelle

4. Sonstige Zuständigkeiten bei der Vergabe 4.1 Unternehmerdatenbank

4.1.1 Pflege und Ausbau der Unternehmerdatenbank Zentrales Vergabeamt

4.1.2 Eignungsprüfung von Unternehmen (Bewerber/Bieter) Zentrales Vergabeamt

4.2 Veröffentlichungs-, Anfrage- und Anzeigepflichten nach KorruptionsbG NRW

4.2.1 Meldung nach § 6 KorruptionsbG NRW über Vergabeausschlüsse und Verfehlungen i. S. von § 5 KorruptionsbG NRW

Zentrales Vergabeamt

4.2.2 Anfrage nach § 8 KorruptionsbG NRW bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse über Auftragnehmer, die den Zuschlag erhalten sollen

Zentrales Vergabeamt

4.2.3 Anfrage nach § 8 KorruptionsbG NRW bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach pflichtgemäßen Ermessen bei Aufträgen, die nicht der Vorlagepflicht beim Zentralen Vergabeamt unterliegen.

Fachdienststelle

4.2.4 Anzeige nach § 16 KorruptionsbG NRW über vergebene Aufträge oberhalb einer Wertgrenze von 200.000 € bei der Gemeindeprüfungs-anstalt NRW mit Durchschrift an das Zentrale Vergabeamt

Fachdienststelle

4.3 Vergabekoordination

4.3.1 Zusendung der Niederschriften der Beschlussgremien an das Zentrale Vergabeamt

Amt des Oberbürger-meisters

4.3.2 Fertigen und Versand der Informationsschreiben an Bewerber/Bieter nach § 27 Nr. 1 VOB/A (Ausschluss von Angeboten nach § 25 Nr.1 VOB/A)

Zentrales Vergabeamt

4.3.3 Fertigen und Versand der Informationsschreiben an Bewerber/Bieter a) nach § 27 Nr. 1 VOB/A (nichtberücksichtigte Angebote) b) nach § 27 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/A (auf Verlangen des Bewer-

bers/Bieters) c) nach § 27 Nr. 2 VOB/A (Mitteilung der Gründe der Nichtberück-

sichtigung auf Verlangen des Bewerbers/Bieters)

Fachdienststelle

4.3.4 Fachtechnische Auskünfte gegenüber dem Bieter während der Be-werbungsfrist (im Innenverhältnis gegenüber dem Zentralen Verga-beamt die Fachdienststelle)

Zentrales Vergabeamt

4.3.5 Erfüllung der Statistikpflichten der Stadt Köln als öffentlicher Auftrag-geber gegenüber der EU

Zentrales Vergabeamt

4.3.6 Führen des Vergabetagebuches und Statistiken Zentrales Vergabeamt

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 64 von 67

4.3.7 Herausgabe und Pflege des Artikelkatalogs Zentrale Dienste

4.3.8 Vorbereitung und Abschluss von Rahmenverträgen für den gesamt-städtischen Allgemeinbedarf und die Herausgabe und Pflege des Artikelkatalogs

Zentrale Dienste

4.4 Aufhebung von Ausschreibungen

4.4.1 Aufhebung von Ausschreibungen/Schriftverkehr mit Bietern Zentrales Vergabeamt 4.5 Rechts- und Grundsatzangelegenheiten

4.5.1 Juristische Bearbeitung von Vergabebeschwerden Zentrales Vergabeamt

4.5.2 Beauftragung Prozessvertretung in vergaberechtlichen Angelegenhei-ten in Abstimmung mit dem Zentralen Vergabeamt

Rechts- und Versiche-rungsamt

4.5.3 Entwicklung, Weiterentwicklung und Pflege gesamtstädtischer Verga-berichtlinien, einschl. eines einheitlichen Formularwesens

Zentrales Vergabeamt

4.5.4 Pflege des Internet- und Intranetauftritts des Zentralen Vergabeamtes im Benehmen mit dem Amt für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Zentrales Vergabeamt

4.6 Vergabemanagementsystem

4.6.1 Aufbau und Betrieb des Vergabemanagementsystems (VMS) mit technischer Unterstützung des Amtes für Informationsverarbeitung

Zentrales Vergabeamt

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 65 von 67

Anhang A7: allgemeine Beschaffungsstellen

Zuständigkeit der allgemeinen Beschaffungsstellen Zuständig für die stadtweite Beschaffung von bestimmten Artikelgruppen bzw. Dienstleistungen sind (soweit nicht Sonderregelungen bestehen bzw. in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt getroffen werden): 12/Amt für Informationsverarbeitung

Vorbereitung und Abschluss von Rahmenverträgen und Abrufaufträgen für den gesamtstädtischen, den eigenen und den Bedarf einzelner Fachdienststellen an folgenden Leistungen: Hardware: Endgeräte (PC's, Drucker, PDA's, Server, etc. einschließlich Entsorgungsverträgen) Software: Standardanwendungen, Fachanwendungen, Virenschutz, etc. Netztechnik: Aktive Netzkomponenten, passive Verkabelung, Datenleitungen Telefontechnik: Telefonanlagen, Mobilfunkverträge, Mobilfunkgeräte IT-Dienstleistungen aller Art IT-Schulungen Leasingverträge zur Finanzierung der oben dargestellten Leistungen

Die Fachdienststellen können ihre Bedarfe aus den abgeschlossenen Rahmenverträgen in eigener Ver-antwortung decken. Bei dezentraler Beschaffung von Hard- und Software sowie bei Beauftragung von Dienstleistungen au-ßerhalb von städtischen Rahmenverträgen durch einzelne Fachdienststellen innerhalb der eingeräumten Zuständigkeiten ist 12 im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens zu beteiligen. Ausgenommen hiervon sind die Beschaffungen der Berufsfeuerwehr im feuerwehrtechnischen Umfeld. 1000/Zentrale Dienste Einkauf

Vorbereitung und Abschluss von Rahmenverträgen für den gesamtstädtischen Allgemeinbedarf und die Herausgabe und Pflege des Artikelkatalogs.

Druckerei

Ausschreibung und Abschluss von Druckaufträgen ab einem Auftragswert von 2.500 € an externe Druckereien, Erstbieterrecht bei Vergaben unter 2.500 €.

Servicebetrieb Reinigung

Gebäudereinigung (Unterhalts-, Sonder-, Grund-, Glas- und Bauendreinigung) Postservice

Ausschreibung und Vergabe aller Postdienstleistungen (Briefpost, Paket- und Postfracht, Express-Sendungen u. ä.).

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27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 66 von 67

Anhang A7: allgemeine Beschaffungsstellen

13/Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Grafische Gestaltungsaufträge inkl. sich daraus anbietender Druckvorlagenherstellung und entsprechen-de Druckbeauftragung, Informations- und Werbemaßnahmen, Film-, AV- und Videoprojekte, Anzeigen-aufträge, Amtsblatt, Fotos und Dias (inkl. Filmentwicklung und Abzüge), Digitalfotos, Scan-Arbeiten, Ar-beiten von Fotostudios, Klischees, Werbestempel, Schilder, Transparente, Fahnen, digitale Newsletter, Plakataktionen, Vergaben im Zusammenhang mit Pressekonferenzen, Preisausschreiben und Wettbe-werben, Werbemittel aller Art (KölnSachen); Gestaltungsaufträge für Webprojekte, -auftritte und -seiten, Konzeption von Webprojekten, Einzelanwendungen für das Internet, Untersuchungen/Studien für den Internet-Bereich, Pflege und Weiterentwicklung des CMS „Imperia“ sowie des städtischen Internet-Auftritts (Arbeiten von Agenturen, kreativen, technischen Dienstleistern, Autoren, Fotografen), digitale Grafiken und Animationen, Übersetzerarbeiten, Sprach- und Tonaufnahmen. 23/Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster

Vermessungs- und katastertechnische Materialien, Einrichtungen und Geräte, ADV-Spezial-Materialien, Geräte, Hard- und Software, Dienstleistungen (Rahmen- bzw. Abrufaufträge), die über die Zuständigkeit von 12 hinausgehen. 26/Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

Abwicklung von Umzügen, feste und flüssige Brennstoffe, fest eingebaute Geräte sowie gebäudetechn. Anlagen inkl. Zubehör, soweit sie vergaberechtlich der VOL zugeordnet sind, bei der Neubauerstausstat-tung von Gebäuden, für die die Gebäudewirtschaft Eigentümer/Bauherrenverantwortung trägt. 30/Rechts- und Versicherungsamt

Versicherungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten 43/Stadtbibliothek

Verwaltungsfachliteratur im Rahmen der Fortsetzungsverwaltung, nicht preisgebundene Medien 66/Amt für Straßen- und Verkehrstechnik

Verkehrszeichen und Hinweisschilder 67/Amt für Landschaftspflege und Grünflächen

Schüttgüter, Turmgips, Friedhofsbedarf, Düngemittel, Grassamen, Maschinen und Geräte, Kinder-spielplatzgeräte, Fahrzeuge und Geräte.

Vergaberichtlinien der Stadt Köln

27/Zentrales Vergabeamt Stand: 01.01.2007 Seite 67 von 67

Anhang A8: Wertgrenzen Vorlagepflicht RPA

Vorlagepflicht Rechnungsprüfungsamt Dem Rechnungsprüfungsamt sind zur Prüfung der Vergaben die Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen Beschlussfassung durch den Fachausschuss bzw. den Betriebsausschüssen vorzulegen (§ 7 (5) RPO). Gemäß § 4 (3) i und § 4 (2) f der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) ist es Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes, Pläne und Kostenberechnungen für Investitionen in technisch-wirtschaft-licher Sicht und Vergaben auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen. Auf der Grundlage der Rechnungsprüfungsordnung sind die Dienststellen verpflichtet alle Vergaben, wel-che die Wertgrenzen überschreiten, dem Rechnungsprüfungsamt

vor Zuschlagserteilung zur Prüfung vorzulegen:

1. bei Investitionsmaßnahmen:

Pläne und Kostenberechnungen für Investitionsmaßnahmen sowie Nachtrags-kostenanschläge

ab 50.000 €

2. bei Vergaben nach der VOB:

Vergaben, die nach vorausgegangenem Wettbewerb an den Mindestfordern-den erfolgen

ab 20.000 €

Nachtragsangebote und Auftragserweiterungen, auch wenn der Hauptauftrag nicht vorlagepflichtig war; Verrechnung mit entfallenden Leistungen ist unzu-lässig

ab 5.000 €

Vergaben nach Wettbewerb, wenn nicht der Mindestfordernde beauftragt wird ab 5.000 € Vergaben nach Wettbewerb, wenn nur ein Angebot vorliegt ab 5.000 € Einzelangebote ab 5.000 €

3. bei Vergaben nach der VOL:

Vergaben, die nach vorausgegangenem Wettbewerb an den Mindestfordern-den erfolgen

ab 10.000 €

Vergaben nach Wettbewerb, wenn nicht der Mindestfordernde beauftragt wird ab 5.000 € Vergaben nach Wettbewerb, wenn nur ein Angebot vorliegt ab 5.000 € Einzelangebote ab 5.000 €

4. bei Vergaben nach der VOF an freiberuflich Tätige:

Vergaben nach VOF, d.h. Vergaben von freiberuflichen Leistungen ab Errei-chen des Schwellenwertes von 211.000 €

ab 211.000 €

sonstige Vergaben an freiberuflich Tätige, also Vergaben von freiberuflichen Leistungen unterhalb des Schwellenwertes von 211.000 €, einschließlich Zu-satzverträgen zum Hauptauftrag, sonstigen Gutachten und Werkverträgen

Verträge nach HOAI, die ausschließlich Grundleistungen beinhalten, die zu Mindestsätzen der Honorartafeln honoriert werden, sind unterhalb des Schwel-lenwertes (211.000 €) nicht vorlagepflichtig.

ab 5.000 €

(Alle in Anhang A8 genannten Wertgrenzen schließen die Mehrwertsteuer ein.)


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