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Referent für Arbeitslosen-und Sozialrecht · PDF fileDer Antrag ist an keine Form...

Date post: 07-Feb-2018
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Folien zum SGB II von Harald Thomé Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht www.harald-thome.de Stand: 28. Mai 2013 Von Hartz IV zu von der Leyen I
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  • Folien zum SGB II

    von Harald ThomReferent fr Arbeitslosen- und Sozialrecht

    www.harald-thome.de

    Stand: 28. Mai 2013

    Von Hartz IV zu

    von der Leyen I

  • Foliengliederung Folienseite

    berblick Leistungssysteme Folie 3

    Verfahrensrecht Folie 4 - 6

    Bedarfsermittlung, Mehrbedarfe, Warmwasser, Leistungssauschlsse, stationre Einrichtungen, Auszubildende, Unionsbrger

    Folie 7 25

    Unterkunfts- und Heizkosten Folie 26 - 48

    Einkommensermittlung und bereinigung, Ehrenamtsanrechnung, Musterberechnung

    Folie 49 - 71

    Vermgen Folie 72 - 73

    Bedarfs-, Haushalts- und Wohngemeinschaften, Einstandsgemeinschaft,Auszug U-25er

    Folie 74 - 85

    Nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe, Darlehen Folie 86 - 93

    Unabweisbarer Bedarf Folie 95 - 97

    Darlehensgewhrung, Erstattungs- und Ersatzansprche und Aufrechnung Folie 98 112

    Arbeitspflichten, EGV, Sanktionen, Arbeitsgelegenheiten Folie 113 131

    Infos und Nachwort Folie 132 136

    Harald Thom / Wuppertal 2

  • Arbeitslosenabsicherung vor und mit Hartz IV

    bis 2004:

    ab 2005:

    Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Grundsicherung (im Alter und bei

    Erwerbsminderung)

    Hilfe in besonderen Lebenslagen

    Sozialhilfe / (Hilfe zum

    Lebensunterhalt)

    Arbeitslosengeld (ALG I)

    ALG II Sozialgeld

    Sozialhilfe & Grundsicherung (SGB XII)

    SGB III SGB XIISGB II

    altes SGB III GSiG seit 2003 altes BSHG

    1.09.000 Personen *

    4.450.000 ALG II1.700.000 Sozialgeld================6.150.000 Personen *

    fr Erwerbsfhige (und deren Angehrige)

    fr nicht Erwerbsfhige

    AsylbLGA

    sylb

    ew

    erb

    erle

    istu

    ng

    sg

    esetz

    3. Kap. 331.758 /4. Kap. 844.030 Pers.

    143.698 Pers.**

    * Stand: 04/2013, BA-Monatsbericht ** Stand: 12/2011, www.destatis.de

    Grundsicherung fr Arbeitssuchende (ALG II)

    (3. Kapitel) Sozialhilfe

    Wohngeld (WoGG)

    Kinderzuschlag( 6a BKGG)

    (4. Kapitel) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Hilfe in sonstigen u. besonderen Lebenslagen (5. - 9. Kapitel) Hilfen zur

    - Eingliederung- Pflege- berwindung bes. sozialer Schwierigkeiten

    - andere Lebenslagen- Krankheit- Behinderung

    Bildung und Teilhabe fr

    Kinder und Jungerwachsene

    Harald Thom / Wuppertal 3

  • Der Antrag ist an keine Form gebunden ( 9 SGB X), als Antragstellung gilt jede schriftliche, mnd-liche oder fernmndliche Erklrung, die erkennen lsst, dass Leistungen begehrt werden. Die Leistungstrger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen (allg. Bera-tungspflicht 14 SGB I, besondere 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und den Antrag entsprechend auszulegen ( 2 Abs. 2 SGB I) und dafr Sorge zu tragen, dass sachdienliche und vollstndige Antrge gestellt werden ( 16 Abs. 3 SGB I). Die Behrde hat vielmehr den wirklichen Willen und das Begehren des Antragstellers zu erforschen (BSG v. 28.10.2009 B 14 AS 56/08 ER).

    Ein Antrag soll beim zustndigen Leistungstrger gestellt werden ( 16 Abs. 1 S. 1 SGB I), er kannaber auch bei jedem anderen - auch unzustndigen - Leistungstrger (Sozi, Krankenkasse, Versor-gungsamt .) und Gemeinden (Brgermeister, Gemeindebro, Rathaus) oder auch amtlichen Vertretungen der BRD im Ausland ( 16 Abs. 1 S. 2 SGB I) gestellt werden. Der Antrag gilt ab Eingang bei der Behrde als wirksam gestellt ( 16 Abs. 2 SGB I), der unzustndige Leistungstrger / Behrde hat den Antrag unverzglich weiterzuleiten.

    Ein Anspruch ist auch nicht nach verspteter Antragstellung verwirkt, die Behrde ist vielmehr nach 16 Abs. 3 SGB I in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass klare, sachdienliche Antrge gestellt werden und unvollstndige Angaben zu ergnzen. Der Antrag ist auch dann nicht verwirkt, wenn der Anspruch sechs Monate spter geltend gemacht wird (BSG v. 28.10.2009 B 14 AS 56/08 R).

    Der Leistungstrger ist zur Entgegennahme von Antrgen verpflichtet, er darf sie nicht deshalb verweigern, weil er den Antrag fr unzulssig oder unbegrndet hlt ( 20 Abs. 3 SGB X).

    Allgemeines zum Antragsverfahren Beginn + Wirksamkeit des AntragesBeginn des Verwaltungsverfahrens im SGB II / SGB XII

    Im SGB II gilt der Antragsgrundsatz, der Anspruch auf SGB II-Leistungen entsteht mit der Antrag-stellung, sei es auch formlos ( 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, 9 SGB X, 37 S. 1 SGB I, 37 Abs. 1 SGB II). Der Antrag umfasst zunchst alle Leistungen die das SGB II beinhaltet, bis auf die Leistungen, die ab 01.04.2011 gesondert beantragt werden mssen ( 37 Abs. 1 S. 2 SGB II) und es darber hinausgehende abweichende Vorschriften gibt.

    Im Gegensatz dazu gilt in der Sozialhilfe (nach dem 3. Kapitel SGB XII) der Kenntnisgrundsatz, der Leistungsanspruch dort entsteht ab behrdlicher Kenntnis der Notlage ( 18 Abs. 1 SGB XII). In der Grundsicherung (vierte Kapitel SGB XII) gilt wiederum der Antragsgrundsatz ( 41 Abs. 1 SGB XII).

    Harald Thom / Wuppertal 4

  • Antragsverfahren

    Grundthesen zur Antragstellung im SGB II Ein Antrag auf SGB II-Leistungen wirkt auf dem Monatsersten zurck ( 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).

    Liegt im Monat der Antragstellung fr Teile des Monats ein Ausschlusstatbestand vor (Auszubildender, Inhaftierung, lngerer Klinikaufenthalt, fehlende postalische Erreichbarkeit) ermittelt sich der Anspruch tagesanteilig ( 7 SGB II, 41 Abs. 1 S. 1 SGB II).

    Der SGB II-Antrag ist zunchst ein allumfassender Antrag, er beinhaltet alle Leistungen im jeweiligen Bewilligungsabschnitt auf die ein Rechtsanspruch besteht, diese knnen, insofern keine Ausschlussnorm besteht auch rckwirkend geltend gemacht werden.

    Fr Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wirkt ab dem 1. Aug. 2013 der Antrag auf den Beginn des Bewilligungsabschnitts zurck ( 37 Abs. 2 S. 3 SGB II nF).

    Gesondert beantragt werden mssen folgende Leistungen ( 37 Abs. 1 S. 2 SGB II):

    Darlehen bei unabweisbarem Bedarf ( 24 Abs. 1 SGB II) Erstausstattung der Wohnung und Bekleidung, Leistungen bei Schwangerschaft und

    Geburt, Anschaffung u. Reparatur von orthopdischen Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischem Gert und Ausrstungen ( 24 Abs. 3 SGB II)

    Aufwendungen fr ein- und mehrtgige Ausflge u. Klassenfahrten ( 28 Abs. 2 SGB II) Aufwendungen fr Schlerbefrderungskosten ( 28 Abs. 4 SGB II) Aufwendung fr Lernfrderung ( 28 Abs. 5 SGB II) Aufwendung fr Mittagsverpflegung ( 28 Abs. 6 SGB II) Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ( 28 Abs. 7 SGB II)

    Ebenfalls gesondert beantragt werden mssen:

    Sachleistungen bei Sanktionen von mehr als 30 % der Regelleistungen und ohne minderjhrige Kinder in der BG mssen gesondert beantragt werden ( 31a Abs. 3 S. 1 SGB II).

    Harald Thom / Wuppertal 5

  • Antragsverfahren Nachweis ber Einreichung trifft Antragsteller

    Beweissicherer Zugang von Antrgen und UnterlagenDa sich manche Jobcenter als wahre Bermudadreiecke entpuppen, was eingereichte Antrge und Unterlagen betrifft, und der Antragsteller/Einreicher in der Beweispflicht ist, dass er etwas eingereicht hat, empfehlen sich folgende Verfahrenshandlungen:

    Schriftliche Eingangsbesttigung beim Amt Sich auf einer Kopie oder mit gesondertem Schreiben den Eingang beim Amt besttigen lassen."Der Verwaltungstrger ist verpflichtet, die Vorsprache auf Verlangen schriftlich zu besttigen. Aufgrund der in

    37 Abs. 2 S 1 zum Ausdruck kommenden Bedeutung des Antrags auf der einen und der den Hilfebedrftigen treffenden objektiven Beweislast auf der anderen Seite ergibt sich ein solcher Anspruch auch ohne ausdrckliche Normierung bereits aus den allgemeinen verwaltungsverfahrens-rechtlichen Grundstzen, GK - SGB II, Hohm 37 Rn 30.

    Faxbersendung mit Sendebericht und Verkleinerung des bersandten Schriftstckesbersendung mit Fax und nur Sendebericht beweist lediglich, dass ein Schriftstck bersandt wurde, aber nicht welches, daher nur Faxgerte mit Verkleinerung der ersten Seite verwenden. Wird in der Rechtsprechung als bewiesener Zugang anerkannt (SG Duisburg v. 03.12.2010 - S 38 AS 676/10).

    Einwurf unter ZeugenWird ein Schriftstck unter Zeugen eingettet und beim Amt eingeworfen (bitte mglichst Eingangs-vermerk fr eigene Akte fertigen!), gilt dies als sicherer Beweiszugang. Zeuge mglichst nicht auch Leistungsbezieher der gleichen BG.

    Einschreiben/Rckschein bersendung per Einschreiben gilt auch als sicherer Beweiszugang, wenn das Schreiben, Eintten und die Aufgabe bei der Post unter Zeugen stattfindet.

    bersendung mit der Post: Bei mit der Post abgesandten Antrgen kann sich der Antragsteller nicht darauf verlassen, dass dieser die Behrde auch erreicht, der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behrde erreicht hat (LSG NRW v. 17.04.2008 L 9 AS 69/07). Das LSG Rheinland-Pfalz sieht die Postbersendung nicht grob fahrlssig an, da keine gesetzliche Verpflichtung zur bersendung per Einschreiben oder in hnlich gesicherter Weise besteht (LSG RP v. 29.10.2010 - L 1 AL 49/09)

    Ich rate allen, vorsichtig sein und ein gesundes Behrdenmisstrauen zu entwickeln, denn es verschwindet viel beim Amt, die Konsequenzen knnen sehr heftig sein, wie Ordungs-widrigkeitsverfahren / Strafbefehl / Rckforderung..

    Harald Thom / Wuppertal 6

  • Das Leistungssystem "Grundsicherung fr Arbeitssuchende

    Sozialgeld wird nur gezahlt, wenn mind. eine erwerbsfhige Person die grundstzliche Zugehrigkeit zum SGB II auslst. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person noch minderjhrig ist oder dem Arbeitsmarkt wegen Aus-bildung


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