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Sozialrecht · 2011. 12. 24. · Sozialrecht Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der...

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Sozialrecht Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt. SR 5 Pensionsversicherung II Versicherungszeiten und Leistungen Martina Thomasberger Inhaltliche Koordination: Josef Wöss Stand: März 2010 INHALT Versicherungszeiten 3 Beitragszeiten, Ersatzzeiten 3 Pflichtversicherungszeiten 4 Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 5 Selbstversicherung 5 Weiterversicherung 6 Höherversicherung 7 Einkauf von Schul- und Studienzeiten 7 Zeiten der Kindererziehung 8 Leistungen der Pensionsversicherung 11 Überblick 11 Alterspensionen: 13 Reguläre Alterspension 13 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 14 Hacklerregelung 15 Schwerarbeitspension 16 Korridorpension 17 Sonderruhegeld 18 Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension 19 Hinterbliebenenleistungen: 21 Witwen- und Witwerpension, Pension für eingetragene PartnerInnen 22 Waisenpension 23 Abfindung 23 Beantwortung der Fragen 24 Fernlehrgang 27
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Page 1: Sozialrecht · 2011. 12. 24. · Sozialrecht Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und

Sozialrecht

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeitdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften undder Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.

SR5

Pensionsversicherung II

Versicherungszeiten und Leistungen

Martina Thomasberger

Inhaltliche Koordination:Josef Wöss

Stand: März 2010

INHALTVersicherungszeiten 3Beitragszeiten, Ersatzzeiten 3Pflichtversicherungszeiten 4Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 5Selbstversicherung 5Weiterversicherung 6Höherversicherung 7Einkauf von Schul- und Studienzeiten 7Zeiten der Kindererziehung 8Leistungen der Pensionsversicherung 11Überblick 11Alterspensionen: 13Reguläre Alterspension 13Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 14Hacklerregelung 15Schwerarbeitspension 16Korridorpension 17Sonderruhegeld 18Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension 19Hinterbliebenenleistungen: 21Witwen- und Witwerpension, Pension für eingetragene PartnerInnen 22Waisenpension 23Abfindung 23Beantwortung der Fragen 24Fernlehrgang 27

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Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?

ZeichenerklärungFrage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange­gebenen).

Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintra­gung persön licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese ei­genen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgege­benen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.

Arbeitsanleitung– Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch.– Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge­

druckten und der eigenen Randbemerkungen.– Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst

ohne nachzu sehen).– Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip­

tums.– Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text

nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch.– Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über.– Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten

Lernziele erreicht haben.

LernzieleNachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie– wissen, was unter Beitragszeiten und Ersatzzeiten der Pensionsversi­

cherung zu verstehen ist;– einige wichtige Neuerungen der Pensionsreform 2005 benennen können;– mit wesentlichen Begriffen der Pensionsversicherung wie etwa „Gering-

fügigkeitsgrenze“, „Stichtag“ oder „Wartezeit“ umgehen können;– über die Möglichkeiten sowie die Kosten einer freiwilligen Versicherung

in der Pensionsversicherung informiert sein;– die Rentabilität des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten beurteilen

können;– die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Alterspensionen ken­

nen;– über die Leistungen der Pensionsversicherung bei Invalidität bzw. Be-

rufsunfähigkeit und– über Leistungen an Hinterbliebene Bescheid wissen.

Viel Erfolg beim Lernen!

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AnmerkungenVersicherungszeiten

Die gesetzliche Pensionsversicherung erbringt Leistungen für Ver-sicherte bei den Versicherungsfällen des Alters (Alterspension), der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension) und des Todes des/der Versicherten.

Voraussetzung für jede Leistung aus der Pensionsversicherung ist das Vor­liegen von ausreichenden Versicherungszeiten (Wartezeit). Bei den Ver­sicherungszeiten unterscheidet man zwischen Beitragszeiten und Ersatz-zeiten. Der Unterschied ist für Anfall und Berechnung der Pensionen von Bedeutung.

BeitragszeitenBeitragszeiten liegen für alle Zeiträume vor, in denen aufgrund eines Pflicht-versicherungsverhältnisses Beiträge an die Sozialversicherungsträger ent­richtet werden müssen.Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, erwerben für die Zeiträume ab 1. 1. 2005 nur noch Beitragszeiten, auch in den Fällen, in denen sonst Er­satzzeiten vorliegen (s. u.). In diesen Fällen entrichten der Bund, das Ar­beitsmarktservice, der Familienlastenausgleichsfonds sowie das Bundesmi­nisterium für Landesverteidigung Pflichtversicherungsbeiträge für die ent­sprechenden Zeiträume.

Als Beitragszeiten gelten:• Pflichtversicherungszeiten auf Grund eines Pflichtversicherungsverhält­

nisses, für das Pensionsversicherungsbeiträge entrichtet werden: Das umfasst neben Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

für ab 1. 1. 1955 Geborene und Zeiten ab 1. 1. 2005 z.B. Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Kindererziehungszeiten;

• Zeiten einer freiwilligen Versicherung (Weiter­ bzw. Selbstversiche­rung) in der Pensionsversicherung;

• eingekaufte Schul- und Studienmonate;• die ersten 24 Kalendermonate nach der Entbindung, wenn in dieser Zeit

grundsätzlich Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (für Geburten bis zum 31. 12. 2004);

• gesetzlich besonders geregelte Fälle, z.B. bei Familienhospizkarenz.

Ersatzzeiten bis zum 31.12.2004Ersatzzeiten:• Kindererziehung bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes

(sofern dies nicht als Beitragszeit gewertet wird, s.o.),• Präsenzdienst, Zivildienst,• Wochengeldbezug,• Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, soweit

diese Zeit nach dem 31. Dezember 1970 liegt,• Bezug von Weiterbildungsgeld, soweit diese Zeit nach Vollendung des

45. Lebensjahres des/der Versicherten liegt,• Bezug von Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung,• Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts.

Allgemeines

Beitrags­ und Ersatzzeiten

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Anmerkungen PflichtversicherungszeitenWer einer Beschäftigung nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht; der/die DienstgeberIn muss die entsprechenden Meldungen vornehmen und die Beiträge abführen.

Die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ist von der Zahl der Arbeitsstunden unabhängig. Maßgebend ist die Höhe des Verdienstes. Versicherungspflicht tritt erst ein, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2010 monatlich € 366,33. Sie wird jedes Jahr mit 1. Jänner erhöht. Für geringfügig Beschäftigte, also Personen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, be­steht nur Unfallversicherungspflicht.

Geringfügig Beschäftigte erwerben keine Pensionsversicherungs-zeiten, da keine Pflichtversicherung eintritt.

Bei DienstnehmerInnen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen, deren Entgelte in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, tritt von Gesetzes wegen die Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken­ und Pensionsversicherung ein. In diesen Fällen hebt der zuständige Versiche­rungsträger im Folgejahr einen pauschalen Beitragssatz ein.Geringfügig Beschäftigte können gem. § 19a ASVG auf Antrag in die Kran­kenversicherung und in die Pensionsversicherung optieren. Sie müssen dann den pauschalierten Krankenversicherungs­ und Pensionsversiche­rungsbeitrag selbst einzahlen (2010: € 51,69 pro Monat). Die dadurch erwor­benen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate (freiwillige Versicherung, vgl. unten).

1. Welche Arten von Versicherungszeiten gibt es?

2. Wovon hängt der Eintritt einer Pflichtversicherung ab?

3. Unter welchen Voraussetzungen erwerben geringfügig Be­schäftigte Pensionsversicherungszeiten?

Versicherungspflicht

Geringfügig Beschäftigte

Option

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AnmerkungenFreiwillige Versicherung in der PensionsversicherungPersonen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, können sich in der Pensionsversicherung freiwillig selber versichern, um sich den Zugang zur gesetzlichen Alterssicherung zu erhalten oder um Versicherungslücken zu schließen.

Dazu ist ein Antrag erforderlich; bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset­zungen besteht für AntragstellerInnen Rechtsanspruch auf die Einbezie­hung in die freiwillige Versicherung.

Neben einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

Es gibt drei Arten der freiwilligen Versicherung:• die Selbstversicherung,• die Weiterversicherung,• die Höherversicherung.

SelbstversicherungAlle Personen über 15 Jahren können sich auf Antrag in der Pensionsversi­cherung selbst versichern, wenn bzw. solange sie nicht pflichtversichert sind.

Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland.

Von der Selbstversicherung ausgeschlossen sind Personen, • die zu einer Weiterversicherung berechtigt wären (s.u.),• die eine Eigenpension oder• eine Leistung der Sozialhilfe erhalten oder• die als Beamter/Beamtin beschäftigt sind

oder einen Ruhegenuss beziehen.

Die Selbstversicherung kann für höchstens 12 Monate rückwirkend erfol­gen. Sie endet mit dem Beginn einer Pflichtversicherung oder mit der Erklärung des Austritts durch den/die Versicherte/n.

Beiträge:Für Personen, bei denen noch keine Pflicht versicherung bestand, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage € 2.397,50 bei einem Beitragssatz von 22,8%. Der monatliche Beitrag beträgt € 546,63.

Selbstversicherung für die häusliche Pflege eines behinderten Kindes:Wer aus diesem Grund nicht erwerbstätig ist, kann sich selbst versichern.

Voraussetzungen:• gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,• Wohnsitz im Inland,• Bezug der erhöhten Familienbeihilfe,• völlige Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege sowie• kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Voraussetzungen

Ausschlussgründe

Ende der Selbst­versicherung

Pflege eines behinderten Kindes

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Anmerkungen In diesem Fall gilt eine monatliche Beitragsgrundlage von € 1.024,50. Die Beiträge werden zur Gänze vom Familienlastenausgleichsfonds getragen.

Die Selbstversicherung endet mit Wegfall der Voraussetzungen bzw. spätes­tens am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind sein 40. Lebens­jahr vollendet.

WeiterversicherungWer aus einer Pflichtversicherung ausscheidet, kann das Pensionsversiche­rungsverhältnis auf Antrag weiterführen, um Lücken im Versicherungsver­lauf zu vermeiden.

Voraussetzungen• Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflicht­

versicherung,• Vorliegen von mindestens 12 Pflichtversicherungsmonaten in den voran­

gegangenen 24 Monaten oder• von mindestens drei Pflichtversicherungsmonaten pro Jahr in den voran­

gegangenen fünf Jahren.• Liegen insgesamt mindestens 60 Versicherungsmonate vor, kann jeder-

zeit eine freiwillige Weiterversicherung beantragt werden.

Sind für eine freiwillige Weiterversicherung zu wenige Versicherungsmo­nate vorhanden, besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (s.o.).Nach dem Wegfall einer Invaliditäts­ bzw. Berufsunfähigkeitspension kann ebenfalls eine Weiterversicherung beantragt werden.

Weiterversicherung für pflegende Angehörige:Personen, die die häusliche Pflege bzw. Betreuung eines behinderten Kin­des oder die eines/einer nahen Angehörigen übernehmen und die deswe­gen aus einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit ausscheiden, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Voraussetzungen:• Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der

Stufe 3• in häuslicher Umgebung,• völlige Beanspruchung der Arbeitskraft sowie• kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.).

Schließen von VersicherungslückenBeiträge zur Weiterversicherung können nur für maximal 12 Monate rück­wirkend entrichtet werden (ausgenommen nachträgliche Selbstversiche­rung für Schul­ und Studienzeiten, s.u.). So können beispielsweise im Jänner 2010 durch eine freiwillige Versicherung nur Versicherungslücken ab Jänner 2009 geschlossen werden, weiter zurückliegende Lücken jedoch nicht mehr.

Der/Die Versicherte wählt selbst, für welche Kalendermonate Beiträge zur freiwilligen Ver sicherung eingezahlt werden, und kann dabei die freiwilli­ge Versicherung auch unterbrechen.

Beiträge:Die Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung richtet sich nach den Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung aus dem Jahr vor der Antrag­stellung.

Voraussetzungen

Fehlen von Ver­sicherungsmonaten

Pflegende Angehörige

Rückwirkende Entrichtung

Beitragsgrundlage

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AnmerkungenDie Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten wird mit 1. Jänner eines jeden Jahres um denselben Prozentsatz wie die Höchstbeitragsgrundlage erhöht (2010: 1,024%).

Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage im Jahr 2010 beträgt € 671,40Der monatliche Mindestbeitrag im Jahr 2010 beträgt € 153,08für Pflegepersonen € 68,82

Herabsetzung der BeitragsgrundlageAuf Antrag des/der Versicherten ist eine Herabsetzung der Beitragsgrund­lage möglich. Dafür ist der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit erforderlich. Da die Pensionshöhe auch von den geleisteten Beiträgen abhängig ist, kann dies die Pensionshöhe beeinflussen.

HöherversicherungPersonen, die in der Pensionsversicherung pflicht­, selbst­ oder weiterversi­chert sind, können auf Antrag höhere Beiträge entrichten (2010: maximal € 8.040,­ pro Jahr).

Die Höherversicherung wird bei der Pensionsberechnung mit einem be-sonderen Steigerungsbetrag berücksichtigt.

Einkauf von Schul- und StudienzeitenSchul- und Studienzeiten werden in der Pensionsversicherung nicht au-tomatisch berücksichtigt.

Liegen die Schul­ und Studienzeiten vor dem 1.1.2005, können sie einge-kauft werden.

Liegen die Schul­ und Studienzeiten ab dem 1.1.2005, können durch die Ent­richtung von Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung für den Besuch von Bildungseinrichtungen Versicherungsmonate erworben werden.

Berücksichtigt werden nur Schulbesuchszeiten, die nach dem vollendeten 15. Lebensjahr liegen.

Pro Schuljahr können 12 Versicherungsmonate und pro Hochschulsemester 6 Versicherungsmonate erworben werden.

Die Zahl der Versicherungsmonate ist begrenzt mit • 2 Jahren/24 Monaten für den Besuch von mittleren oder höheren Schulen

(z.B. Handelsschule, AHS),• 3 Jahren/36 Monaten für den Besuch von höheren Lehranstalten (z.B.

HAK, HTL),• 12 Semestern/72 Versicherungsmonaten für den Besuch einer Hoch­

schule.

Der Besuch von Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Bildungsziel in einem EU/EWR­Mitgliedsstaat oder in der Schweiz ist gleichgestellt.

Kosten des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten:Die Kosten für den Einkauf unterscheiden sich je nach Lage der Zeiten (vor bzw. nach dem 1.1.2005) und Alter der Versicherten (Geburtsdatum vor dem 1.1.1955 oder nach dem 31.12.1954).

Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen werden die Beträge um Risiko-zuschläge erhöht, die sich nach dem Lebensalter richten (2010 für Schul­monate: € 312,36 bis € 730,92, für Studienmonate € 624,72 bis € 1.461,84).

Mindestbeitrag

Herabsetzung der Beitragsgrundlage

Schul­ und Studienzeiten

Ausmaß

Kosten

Risikozuschlag

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Anmerkungen Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen kostet bei Antragstellung im Jahr 2010 ein Schulmonat € 312,36 und ein Studienmonat € 624,72; es wird kein Risikozuschlag mehr eingehoben. Allenfalls bereits eingehobene Risi­kozuschläge werden auf Antrag bzw. bei Pensionsanfall von Amts wegen zurückerstattet.

Die Kosten können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht wer­den (ohne Limitierung).

Die unterschiedliche Höhe der Kosten für Hochschulmonate und für ande­re Schulmonate wird damit begründet, dass HochschulabsolventInnen häufig (wenn auch nicht immer) besser verdienen. Das höhere Einkommen erhöht die Basis, von der die Pension berechnet wird (Bemessungsgrund­lage).

Der/Die Versicherte hat die Möglichkeit, z. B. nur die billigeren Schul­monate einzukaufen, die teureren Hochschulmonate jedoch nicht.

Rentabilität des EinkaufsBei Prüfung der Rentabilität des Einkaufs muss zwischen Pensionsan-spruch und Pensionshöhe unterschieden werden.

a) Rentabilität für den Pensionsanspruch Dabei ist zu prüfen, ob die einzukaufenden Schul­ und Studienmonate

zur Erlangung eines Pensionsanspruchs (meist Hacklerregelung) erfor­derlich sind, und allenfalls zu überlegen, ob lieber eingekauft oder länger gearbeitet wird.

b) Rentabilität für die Pensionshöhe Die Rentabilität des Einkaufs für die Pensionshöhe hängt von drei Fak­

toren ab:• von der Höhe der Bemessungsgrundlage (derzeit durchschnittlicher

Monatsverdienst der besten 22 Beitragsjahre);• ob Hochschulmonate oder andere Schulmonate eingekauft werden

(der Einkauf von Hochschulmonaten ist nur halb so rentabel wie der Einkauf von anderen Schulmonaten);

• ob durch den Einkauf der Schul­ und Studienzeiten die Anwendung der Hacklerregelung ermöglicht wird.

Zeiten der KindererziehungNach der Pensionssicherungsreform 2005 sind Kindererziehungszeiten ent­weder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten.

Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden, und Geburten bis zum 31.12.2004: Die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes sind Ersatzmonate (bei Mehrlingsgeburten die ersten 60 Monate). Als erster Kalendermonat ist der Monat heranzuziehen, welcher der Geburt des Kin­des folgt.

Wurde das Kind allerdings nach dem 31. Dezember 2001 geboren, gelten die ersten 24 Kalendermonate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld als Beitragsmonate.

Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden, und Geburten ab dem 1.1.2005: Durch eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund und der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge überneh­men, entstehen Beitragszeiten, auch bei gleichzeitig bestehender Pflicht­versicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.

Kindererziehungszeiten werden längstens bis zum Ende des Kalendermo­nats angerechnet, in dem das Kind das 4. Lebensjahr vollendet.

Sonderausgaben

Was bringt der Einkauf von Schul­ und

Studienzeiten?

Ersatzzeiten

Beitragszeiten

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Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Ge-burt des vorherigen Kindes, endet die anrechenbare Kindererziehungs-zeit für das erste Kind mit der Geburt des folgenden Kindes bzw. mit Beginn des Wochengeldbezugs wegen der folgenden Entbindung.

Anrechnung von Kindererziehungsmonaten für den Vater:Kindererziehungsmonate sind dem Elternteil zuzuordnen, der Kinderbe-treuungsgeld in Anspruch genommen hat. Für Zeiträume, in denen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, sind die Kindererziehungsmonate dem Elternteil zuzuordnen, der in dieser Zeit nicht pflichtversichert war. Waren beide Elternteile oder war kein Elternteil pflichtversichert, gilt die Vermutung, dass die Mutter ihr Kind überwiegend betreut und erzogen hat (Gegenbeweis dieser Vermutung ist zulässig). Die Kindererziehungs­zeiten sind daher ihr zugeordnet.

Auswirkung von Kindererziehungszeiten:Für Kindererziehungszeiten gilt eine feste gesetzliche Bemessungsgrund-lage (ab 2008: 150% des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, 2010: € 1.175,99).

Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten (s.o.) können Versicherungslü­cken schließen, allerdings müssen für den Pensionsanspruch die gesetz­lichen Mindesterfordernisse (Wartezeit, s.u.). jedenfalls erfüllt werden (gilt für vor dem 1.1.1955 geborene Personen sowie für ab dem 1.1.1955 ge­borene Personen und Geburten bis zum 31.12.2004).

Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (z.B. mit Pflichtversicherungsmonaten auf Grund einer Beschäftigung), werden die Kindererziehungsmonate durch die Beschäftigungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruchs verdrängt. Sie werden für die Pensionshöhe berücksichtigt, indem die Bemessungsgrundlagen für diese Monate zusammengezählt werden (Gesamtbemessungsgrundlage).

Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten (für ab 1.1.1955 geborene Per­sonen und für Geburten ab 1.1.2005) werden für die Begründung des Pensi­onsanspruchs berücksichtigt.

Allerdings benötigt man für einen Anspruch auf Alterspension mindes-tens 7 Jahre/84 Monate Versicherungszeiten aufgrund einer eigenen Er-werbstätigkeit, so dass allein aufgrund von Kindererziehungszeiten keine Pension anfallen kann.

Kindererziehungszeiten vermindern den Durchrechnungszeitraum für die Bemessungsgrundlage der Pension um drei Jahre pro Kind.

(Näheres siehe Skriptum Pensionsversicherung III.)

Splitting von Beitragszeiten für Kindererziehung:Für Eltern, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, und für Geburten ab dem 1.1.2005 besteht die Möglichkeit der freiwilligen Übertragung von Beitrags-zeiten aus Erwerbstätigkeit von einem Elternteil auf den anderen.

Wer für die Pflege und Betreuung von Kindern die Erwerbstätigkeit ein­schränkt oder aufgibt, soll so vom anderen, besser verdienenden Elternteil, einen Teil der Gutschriften auf dessen Pensionskonto erhalten (Teilgut­schrift).

Voraussetzungen:• gemeinsames Kind;• Geburt beider Elternteile ab dem 1.1.1955;• Beitragszeiten aufgrund Erwerbstätigkeit ab 1.1.2005;

Bei mehreren Kindern

Anrechnung für den Vater

Bemessungsgrundlage

Ersatzzeiten

Auswirkung auf den Pensionsanspruch

Beitragszeiten

Übertragung von Beitragszeiten zwischen Ehegatten

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Anmerkungen • Teilversicherung des empfangenden Elternteils aufgrund des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (zusätzliche Erwerbstätigkeit ist zulässig);

• schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und Antrag beim zustän­digen Sozialversicherungsträger;

• bis spätestens zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes.

Ein Widerruf der Übertragung ist auch mit Zustimmung des/der Begünstig­ten nicht möglich.

Ausmaß:Die Übertragung kann maximal für fünf Jahre erfolgen und höchstens die Hälfte der Gutschrift aufgrund Erwerbstätigkeit umfassen.

4. Können durch eine freiwillige Versicherung Lücken im Ver­siche rungs verlauf geschlossen werden, die mehrere Jahre zurückliegen?

5. Welche Überlegungen sind vor dem Einkauf von Schul­ und Studienmonaten anzustellen?

6. Wann werden Kindererziehungsmonate zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen?

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AnmerkungenLeistungen der Pensionsversicherung

Überblick

AllgemeinesFür den Anfall einer Pension müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzun-gen erfüllt sein.

1. Wartezeit: Unter Wartezeit versteht man das Ausmaß der Versicherungszeiten (Bei­

trags­ und Ersatzzeiten), das für den Anspruch auf eine Pension mindes-tens vorliegen muss. Die Wartezeiten sind je nach Pensionsart unter­schiedlich gestaltet.

2. Rahmenfrist: Die erforderlichen Versicherungszeiten müssen innerhalb bestimmter

Zeiträume erworben worden sein, um für die Pension berücksichtigt zu werden. Auch die Rahmenfristen unterscheiden sich je nach Pensionsart.

3. Versicherungsfall: Die Leistungspflicht der Versicherungsträger tritt mit dem Versiche­

rungsfall ein. Die Pensionsversicherung umfasst drei Versicherungs-fälle: Alter (Erreichen eines bestimmten Lebensalters), geminderte Er-

Gesetzliche Voraussetzungen

Wartezeit

Rahmenfrist

Versicherungsfall

Leistungen derPensionsversicherungbei ...

Invaliditätspension (Arbeiter)Berufsunfähigkeitspension(Angestellte)

Vorzeitige Alterspensionbei langer Versicherungsdauer

Sonderruhegeld (nur fürNachtschwerarbeiter)

Reguläre Alterspension

Abfindung

Waisenpension

Tod

Alter

Invaliditätbzw. Berufs-unfähigkeit

Schwerarbeitspension(ab 1. Jänner 2007)

Korridorpension

Witwenpension/eingetragene Partnerschaften

Witwerpension/eingetragene Partnerschaften

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werbsfähigkeit (Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) und Tod des/der Versicherten.

4. Stichtag: Der Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem geprüft wird, ob der Versiche­

rungsfall eingetreten ist und ob alle erforderlichen Voraussetzungen für den Pensionsanspruch vorliegen. Stichtag für die Alterspension und für die Invaliditäts­ und Berufsunfähigkeitspension ist der Monatserste nach der Antragstellung, für die Hinterbliebenenpensionen der Tod des/der Versicherten.

AntragstellungDas Verfahren zur Feststellung eines Pensionsanspruchs wird nur über An-trag ausgelöst (Antragsformulare bei den Pensions ver sicherungs trä gern).

Achtung: Die Antragstellung löst den Stichtag aus. Bei Alterspensionen wird die vorherige Information über den Stichtag und die Antragstellung zwei Monate davor empfohlen (der Stichtag ist in diesen Fällen auf dem Antragsformular zu vermerken).

Die Pensionsversicherungsträger müssen für jeden Antrag einen Pensions-bescheid erlassen. Darin wird Art und Höhe der Pension festgestellt bzw. der Antrag abgewiesen. Das Rechtsmittel gegen diese Bescheide ist die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht („Sukzessive Kompetenz“); dabei wird über den eingeklagten Anspruch ein vollständiges gerichtliches Be­weisverfahren durchgeführt.

PensionsbeginnGrundsätzlich fallen Pensionen frühestens mit dem Monatsersten an, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung das ers-te Mal vollständig vorliegen. Voraussetzung für eine Leistung aus der Pensionsversicherung ist die Antragstellung. Wird der Pensionsantrag spä­ter gestellt, beginnt die Pension mit dem Monatsersten, welcher der Antrag­stellung folgt.

PensionszahlungDie Pensionen werden monatlich im Nachhinein ausgezahlt.PensionsbezieherInnen erhalten pro Jahr 14 Pensionen.Pensionssonderzahlungen werden im April und im September ausgezahlt. Sie werden nicht aliquotiert, das heißt, sie werden mit der jeweiligen Pensi­on zur Gänze ausgezahlt. Fällt z.B. keine Pensionszahlung für September an, erfolgt keine Anrechnung der anteiligen Sonderzahlung auf spätere Pensionszahlungen.

7. Welche Bedeutung hat die Wartezeit?

8. Welcher Tag ist der Stichtag, und welche Bedeutung hat er?

Stichtag

Antrag

Pensionsbeginn

Sonderzahlungen

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Anmerkungen9. Welche Versicherungsfälle deckt die gesetzliche Pensions­

versicherung ab?

Alterspensionen

Es gibt vier Arten der Alterspension: 1. reguläre Alterspension; 2. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; 3. Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007); 4. Korridorpension. Die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslo-sigkeit wurden mit 1. Jänner 2004 abgeschafft. (Als flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Abschaffung der vorzei-tigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt unter bestimmten Voraussetzungen das Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversi-cherung (Arbeitslosengeld + 25%) bis zur Erfüllung der Vorausset-zungen für eine Alterspension).

Erhöhung des Pensionsanfallsalters für Frauen

Das unterschiedliche Pensionsanfallsalter nach dem ASVG für Männer und Frauen ist derzeit noch verfassungsrechtlich abgesichert. Beamtinnen ha­ben bereits jetzt das gleiche Pensionsalter wie Beamte.

Bis zum Jahr 2023 liegt das gesetzliche Anfallsalter für die reguläre Alters­pension für Frauen bei 60 Jahren.

Ab dem Jahr 2024 erhöht sich die Altersgrenze für die reguläre Alterspen­sion für Frauen mit 1. Jänner eines jeden Jahres um sechs Monate (bis zum Jahr 2033). Ab dem Jahr 2033 ist das Pensionsanfallsalter für die normale Alterspension für Männer und Frauen einheitlich das vollendete 65. Le-bensjahr (betrifft Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1968).

Reguläre AlterspensionAnspruchsvoraussetzungen

a) Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern, des 60. Lebensjahres bei Frauen (Regelpensionsalter).

b) Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit für eine reguläre Alterspension ist erfüllt, wenn der/die

Versicherte folgende Versicherungszeiten erworben hat:• entweder 15 Versicherungsjahre/180 Versicherungsmonate (Beitrags­

monate und Ersatzmonate) in den letzten 30 Jahren;• oder 15 Beitragsjahre/180 Beitragsmonate im Lauf des gesamten Le­

bens („ewige Anwartschaft“);

Arten der Alterspension

Erhöhung des Pensions anfallsalters für Frauen

Regelpensionsalter

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Anmerkungen • oder 25 Versicherungsjahre/300 Versicherungsmonate im Laufe des gesamten Lebens.

Für Personen, die ab 1.1. 1955 geboren wurden, sieht das Allgemeine Pen-sionsgesetz (APG) vor:• Pensionsanfallsalter von 65 Jahren (vorbehaltlich der stufenweisen An­

hebung des Frauenpensionsalters),• 15 Versicherungsjahre,• darunter mindestens 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätig­

keit. • Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.2005 werden für die erforderlichen

15 Versicherungsjahre berücksichtigt.• Als Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit für die Alters­

pension nach dem APG gelten auch die vor und nach dem 1.1.2005 lie­genden Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines/einer na­hen Angehörigen sowie Zeiten der Familienhospizkarenz.

Alterspension und ErwerbsarbeitDer Verfassungsgerichtshof hat 1990 die Ruhensbestimmungen für ASVG­PensionistInnen aufgehoben. Ab dem regulären Pensionsantrittsalter kön­nen sie neben dem Pensionsbezug eine voll versicherungspflichtige Tätig­keit (weiter) ausüben.

Vor dem regulären Pensionsantrittsalter dürfen AlterspensionistInnen nur Tätigkeiten ausüben, deren Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33 ) liegt. Da keine Jahresdurchrechnung mehr erfolgt, kann die Pen­sion in einzelnen Monaten mit höheren Entgelten auch dann wegfallen, wenn der Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Vorzeitige Alterspension bei langer VersicherungsdauerErreichung des Pensionsantrittsalters

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde mit der Pensionssicherungsreform 2003 abgeschafft, allerdings gelten Übergangs-regelungen für die Geburtsjahrgänge bis 1952 (Männer) bzw. 1957 (Frauen). Das Pensionsalter wird schrittweise angehoben, bis ab Oktober 2017 nur mehr das reguläre Pensionsalter gilt.

Bei Stichtagen im Jahr 2010 müssen Frauen mindestens 58 Jahre und Män­ner mindestens 63 Jahre alt sein.

Sonderbestimmung für Personen, deren geförderte Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen hat: Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer: Männer 61½ Jahre bzw. Frauen 56½ Jahre.

Wartezeit

• 37½ Versicherungsjahre/450 Versicherungsmonate oder• 35 „qualifizierte“ Beitragsjahre/420 Beitragsmonate, das sind Pflichtver­

sicherungszeiten, Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder eingekauf­te Schul­ und Studienzeiten;

• keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit;• keine andere Erwerbstätigkeit

(zulässige Freigrenze 2010: monatlich € 366,33).

Erwerbstätigkeit in der Pension

Anspruchs ­ voraus setzungen

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AnmerkungenVorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte, „Hacklerregelung“Bei Vorliegen besonders langer Versicherungszeiten können Langzeitversi­cherte bestimmter Geburtsjahrgänge die so genannte Hacklerregelung in Anspruch nehmen. Sie können die Pension vor dem gesetzlichen Pensions­antrittsalter und ohne Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt in An­spruch nehmen.

Voraussetzungen

Wartezeit

Männer: 45 qualifizierte Versicherungsjahre/540 VersicherungsmonateFrauen: 40 qualifizierte Versicherungsjahre/480 Versicherungsmonate

Qualifizierte Versicherungszeiten:• Pflichtversicherungszeiten,• Zeiten einer freiwilligen Versicherung,• eingekaufte Schul­ und Studienmonate,• durch Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes erworbene

Ersatzmonate (höchstens im Ausmaß von 30 Monaten),• durch Wochengeldbezug erworbene Ersatzmonate, soweit sie sich nicht

mit Kindererziehungsmonaten decken,• höchstens 60 durch Kindererziehung erworbene Ersatz monate, soweit sich

diese nicht mit Beitragsmonaten decken,• Krankengeldbezug,• für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, alle Ver sicherungsmonate

ab 1.1.2005 (Beitragszeiten).

Erreichen des Antrittsalters

Männer mit Geburtsdatum vor dem 1.1.1954 60 Jahre mit Geburtsdatum vom 1.1. bis 31.12.1955 64 JahreFrauen mit Geburtsdatum vor dem 1.1.1959 55 Jahre mit Geburtsdatum vom 1.1. bis 31.12.1959 59 Jahre

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hacklerregelung können im Falle von Ersatzzeiten (z.B. Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe für vor dem 1.1.1955 Geborene) durch die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung erreicht werden. In diesen Fällen geht dann ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem leistungswirk­samen Ersatzmonat vor. Dadurch wird es vor allem jenen Versicherten, die kurz vor dem Pensionsantritt stehen und keine anderen Beitragszeiten mehr erwerben können, möglich, die Anspruchsvoraussetzungen für die so genannte Hacklerregelung zu erfüllen.

Mit Erreichen des regulären Pensionsantrittsalters gelten vorzeitige Al­terspensionen als normale Alterspension. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. An der Pensionshöhe ändert sich grundsätzlich nichts. Ab diesem Zeitpunkt ist jede Erwerbstätigkeit zulässig.

Voraus setzungen

Reguläres Pensions­antrittsalter/Erwerbs­tätigkeit

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Anmerkungen „Hacklerregelung“ bei Schwerarbeit

Voraussetzungen

Wartezeit

Wie bei HacklerregelungZusätzlich: Mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Monaten vor dem PensionsstichtagZu Schwerarbeitsmonaten vgl. unten, Schwerarbeitspension

Erreichen des AntrittsaltersMänner mit Geburtsdatum 1.1.1955 bis 31.12.1958 60 JahreFrauen mit Geburtsdatum 1.1.1958 bis 31.12.1963 55 Jahre

Aufgrund der angeführten Jahrgänge kommt diese Pensionsart frühestens ab 1.1.2014 zur Anwendung.

Schwerarbeitspension (ab 1. 1. 2007)Diese Pensionsart wurde durch die Pensionsreform 2005 neu geschaffen. Die Schwerarbeitspension kann ab 1. Jänner 2007 in Anspruch genommen werden. Das Ziel der Schwerarbeitspension ist, Menschen mit langen Versi­cherungszeiten, die in den letzten Jahren vor ihrer Pensionierung schwer gearbeitet haben, einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu ermöglichen.

Anspruchsvoraussetzungena) Erreichung des Antrittsalters. Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit

Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Re-

gelpensionsalters im Jahr 2024 relevant.b) Erfüllung der Wartezeit: 45 Versicherungsjahre/540 Versicherungsmo­

nate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag;

c) keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen­des Entgelt

Definition „Schwerarbeit“Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Ver­ordnung des zuständigen Bundesministers (2010: BM für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz, BMSAK) abschließend festgelegt.

Schwerarbeit sind Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch beson­ders belastenden Bedingungen erbracht werden. Das sind Tätigkeiten, die geleistet werdena) in Schicht­ oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Aus­

maß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindes­tens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt;

b) regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.B. Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden;

c) regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

d) unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde,

Voraus setzungen

Pension vor dem regulären Alter

Anspruchs ­ voraus setzungen

Definition

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Anmerkungen– und das insbesondere bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken,

oder – bei regelmäßiger, mindestens 4 Stunden dauernder Verwendung von

Atemschutzgeräten oder mindestens 2 Stunden dauernder Verwen­dung von Tauchgeräten,

oder – bei ständigem gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen

Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten führen können;e) als schwere körperliche Arbeit; diese liegt vor, wenn bei einer 8­stün­

digen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden;

f) bei berufsbedingter Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs­ oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz­ oder Palliativmedizin bzw.

g) trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinder­teneinstellungsgesetz) von 80%, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.

Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätig­keiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsge­setz (s.u.) entstanden ist.

KorridorpensionDie Korridorpension wurde 2005 durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt und ermöglicht einen Pensionsantritt zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr.

Voraussetzungena) Vollendung des 62. Lebensjahres,b) Erfüllung der Wartezeit: 37,5 Versicherungsjahre/450 Versicherungsmo­

nate,c) keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung,d) keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, gegen ein die

Geringfügigkeitsgrenze über steigendes Entgelt.

Für Männer, die ab Jänner 1944 geboren wurden, liegt das Pensionsantritts­alter für eine Korridorpension unter jenem für eine vorzeitige Alterspensi­on bei langer Versicherungsdauer.

Die Berechnung der Pension erfolgt entsprechend dem Stichtag mit den gesetzlich vorgesehenen Abschlägen.

Für Frauen erlangt die Korridorpension aufgrund der stufenweisen Anhe­bung des Frauenpensionsalters nach ASVG ab 2024 erst nach 2027 prak-tische Bedeutung, da zuvor das gesetzliche Antrittsalter niedriger liegt.

Anspruchs ­ voraus setzungen

Frauen

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Anmerkungen Sonderruhegeld (nur für NachtschwerarbeiterInnen)

Sonderruhegeld ist eine Leistung, die nur NachtschwerarbeiterIn-nen in Anspruch nehmen können. Die diesbezügliche Regelung ist nicht im ASVG, sondern im Nachtschwerarbeitsgesetz enthalten.

Anspruchsvoraussetzungen

a) Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer, des 52. Lebensjahres für Frauen,

b) Leistung von Nachtschwerarbeit durch 15 Jahre innerhalb der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag oder durch 20 Jahre im Verlauf des gesamten Lebens,

c) Fehlen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt

10. Welche Voraussetzungen müssen für eine reguläre Alters­pension erfüllt sein?

11. Welche Voraussetzungen müssen für die Hacklerregelung (vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte) erfüllt sein?

12. Welche Voraussetzungen müssen für die Korridorpension erfüllt sein?

13. Welche Voraussetzungen müssen für eine Schwerarbeits­pension erfüllt sein?

Anspruchs ­ voraus setzungen

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Anmerkungen14. Nenne mindestens drei Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen im Sinne der Schwerarbeitspension.

15. Welcher Personenkreis kann Sonderruhegeld erhalten?

Invaliditätspension, BerufsunfähigkeitspensionUnabhängig vom Erreichen des Pensionsalters gewährt die Pensionsversi­cherung Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit eines/einer Versicherten so weit herabgesunken ist, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der der/die Ver­sicherte den Lebensunterhalt bestreiten kann, nicht mehr möglich ist.

Anspruchsvoraussetzungen• Erfüllung der Wartezeit,• Invalidität (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeit (Angestellte),• noch kein Anspruch auf Alterspension, Korridorpension oder vorzeitige

Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Wartezeit/Rahmenfrist• Grundsätzlich sind fünf Versicherungsjahre/60 Versicherungsmonate in

den letzten zehn Jahren erforderlich.• Wenn der Pensionsstichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des

Pensionswerbers/der Pensionswerberin liegt, verlängert sich die Warte­zeit um die Zahl der zwischen Vollendung des 50. Lebensjahres und dem Stichtag liegenden Monate. Die Rahmenfrist ist immer doppelt so lang wie die Zahl der erforderlichen Versicherungsmonate. 60­Jährige benöti­gen daher für eine In validitäts­ bzw. Berufsunfähigkeitspension 15 Ver­sicherungsjahre in den letzten 30 Jahren.

• Tritt die Invalidität vor dem 27. Lebensjahr des Pensionswerbers/der Pensions werberin ein, genügen sechs Versicherungsmonate.

Anspruchs­ voraussetzungen

Erforderliche Versicherungszeiten

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Anmerkungen Die Wartezeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn 15 Beitragsjahre/180 Bei­tragsmonate im Lauf des gesamten Lebens vorliegen.

Beruht die Invalidität/Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, entfällt die Wartezeit.

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit

• Personen, die in den letzten 15 Jahren überwiegend einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, gelten als invalid, wenn sie aus Ge­sundheitsgründen in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können und keine den Berufsschutz erhaltende Verweisungstätigkeit vorliegt.

• HilfsarbeiterInnen gelten nur dann als invalid, wenn sie aus gesund­heitlichen Gründen zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr fähig sind.

• Angestellte gelten als berufsunfähig, wenn sie aus Gesundheitsgründen weder in ihrer bisherigen kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe noch in der nächst niedrigeren Verwendungsgruppe arbeiten können.

Die Invalidität/Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.

Berufsschutz für 57-JährigeVersicherte gelten jedenfalls als invalid, wenn sie das 57. Lebensjahr voll-endet haben und aus Gesundheitsgründen nicht mehr der Tätigkeit nach­gehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindes-tens durch 10 Jahre ausgeübt haben. Dabei sind nur zumutbare Ände-rungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Durchsetzung:

Die Invaliditäts­ bzw. Berufsunfähigkeitspension wird nur auf Antrag ge­währt. Über den Antrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid.

Bei einem ablehnenden Bescheid hat der/die PensionswerberIn die Mög­lichkeit, ohne Lösung des Dienstverhältnisses Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu erheben. In diesem Fall führt das Gericht ein vollständiges Beweisverfahren durch, in dem sich im allgemeinen GutachterInnen zu Fragen der Erwerbsfähigkeit äußern.

Befristete InvaliditätspensionDie Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension wird zuerst befristet (auf längstens 2 Jahre) zuerkannt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann – wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind – ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden.

Invalidität/Berufsunfähigkeit und BeschäftigungBei Vorliegen von Berufsschutz muss die Erwerbstätigkeit, auf Grund deren Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorliegt, aufgegeben werden.

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist keine Anspruchsvoraussetzung, son­dern eine Voraussetzung für den Pensionsanfall. Daher besteht die Mög­lichkeit, zunächst einen Pensionsantrag zu stellen, nach Erhalt eines posi­tiven Bescheids bzw. nach einem stattgebenden Urteil des Arbeits­ und So­zialgerichts das Dienstverhältnis zu lösen und dadurch dann den Beginn der Pension auszulösen.

Nach dem Anfall einer Invaliditäts­ bzw. Berufsunfähigkeitspension ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässig.

Wer gilt als invalid?

Berufsschutz

Antrag

Befristung

Lösung des Dienstverhältnisses?

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AnmerkungenDie Invaliditäts­ bzw. Berufsunfähigkeitspension verringert sich in solchen Fällen um einen Anrechnungsbetrag von höchstens 50% der Leistung, wenn das Gesamteinkommen (Pension und Erwerbseinkommen) die Grenze von € 1.037,20 (Wert 2010) überschreitet (Teilpension, gilt für Pensionsstichtage ab dem 1.1.2001).

16. Wann gelten Arbeiter als invalid?

17. Muss bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension die Er­werbstätigkeit aufgegeben werden?

HinterbliebenenleistungenDie gesetzliche Pensionsversicherung erbringt auch Leistungen an hinter­bliebene Angehörige zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen. Versiche­rungsfall ist der Tod des/der Versicherten.

Die Leistungen umfassen:• Witwen­ bzw. Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene

PartnerInnen,• Waisenpension,• Abfindung.

WartezeitDer/Die Verstorbene muss dieselbe Wartezeit erfüllt haben wie für eine Invaliditätspension.

War der/die Verstorbene bereits PensionistIn, erfolgt keine Überprüfung der Wartezeit mehr.

Ab 1.1.2010 haben auch hinterbliebene eingetragene PartnerInnen An­spruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Versicherungsfall Tod

Voraussetzungen

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Witwen- und Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnenVersicherungsfall ist der Tod des/der versicherten Ehepartners/Ehepart­nerin bzw. eingetragenen Partners/Partnerin.

Anspruchsberechtigt ist der/die überlebende EhepartnerIn bzw. der/die überlebende eingetragene PartnerIn. Voraussetzung ist eine aufrechte Ehe bzw. eine aufrechte eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes (des Versicherungsfalles).

Eine Lebensgemeinschaft begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenen­leistungen.

AnspruchsvoraussetzungenDie Anspruchsvoraussetzungen für und die Dauer von Witwen/Witwer­pension bzw. Pension für eingetragene PartnerInnen unterscheiden sich je nach Lebensalter der Eheleute bzw. eingetragenen PartnerInnen und nach Dauer der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft. Damit soll der Erwerb von Pensionsansprüchen durch „Versorgungsehen“ verhindert werden.

Eine Hinterbliebenenleistung gebührt unbefristet, wenn

– aus der Ehe ein Kind stammt oder– die/der Witwe/r bzw. der/die hinterbliebene eingetragene Partne-

rIn beim Versicherungsfall das 35. Lebensjahr vollendet hat oder– die Ehe bzw. eingetragene PartnerInnenschaft mindestens 10 Jah-

re gedauert hat.

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, gebührt eine auf 2,5 Jahre befriste-te Witwen/Witwerpension (Pension für eingetragene PartnerInnen). Die­se wird auf Antrag weiter gewährt, wenn der/die PensionsempfängerIn bei Ablauf der Befristung invalid bzw. berufsunfähig ist, solange die Invalidi­tät/Berufsunfähigkeit vorliegt.

Eheschließung bzw. Eingehen einer eingetragenen PartnerInnenschaft durch eine/n Pensionistin/PensionistenHeiratet ein/e PensionistIn, kann nach seinem/ihrem Tod der/die überle­bende Ehe­ bzw. eingetragene PartnerIn nur nach einer bestimmten Dauer der Ehe bzw. eingetragenen PartnerInnenschaft eine unbefristete Hinter-bliebenenpension erhalten, die vom Altersunterschied zwischen den Ehe­gattInnen abhängt.

Altersunterschiedder

Ehegatten

Erforderliche Ehedauerfür den Anspruch auf

Hinterbliebenenpension

bis 20 Jahre 3 Jahre

20 bis 25 Jahre 5 Jahre

über 25 Jahre 10 Jahre

Dieses Erfordernis fällt weg, wenn ein gemeinsames Kind aus der Ehe ab­stammt.

War die Dauer der Ehe/eingetragenen PartnerInnenschaft zu kurz, ist die Hinterbliebenenleistung auf 2,5 Jahre befristet. Ist der Witwer/die Witwe nach Ablauf dieses Zeitraums invalid, so wird die Witwen/Witwerpension auf Antrag für die Dauer der Invalidität weiter gewährt.

Witwen­ und Witwerpension/

Pension für hinter­bliebene eingetragene

PartnerInnen

... bei Eheschließung eines Pensionisten/

einer Pensionistin

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Hinterbliebenenleistungen nach Scheidung bzw. Auflösung der Ehe/der eingetragenen PartnerInnenschaftNach der Scheidung oder Auflösung einer Ehe bzw. einer eingetragenen PartnerInnenschaft besteht nur dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenleis­tungen, wenn der/die Hinterbliebene einen Unterhaltsanspruch hat. Dieser muss auf einem gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einem vor Auflösung der Ehe geschlossenen Vertrag beruhen. Die Hinter­bliebenenleistung ist in diesem Fall mit der Höhe des geleisteten Unterhalts begrenzt.

Wiederverehelichung der Witwe/des WitwersBei Wiederverehelichung des/der Hinterbliebenen wird eine unbefristete Wit wen/Witwerpension mit 35 Pensionen abgefertigt, eine befristete Wit­wen/Witwerpension fällt weg.

WaisenpensionAnspruch auf Waisenpension haben• Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (unabhängig von eige­

nen Einkünften),• Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres unter folgenden Voraus­

set zungen:– wenn sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Ar­

beitskraft überwiegend beansprucht und die ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs);

– wenn sie erwerbsunfähig sind. Das Gebrechen muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul­ oder Berufsausbildung eingetreten sein (in diesem Fall gebührt die Waisenpension auf Lebens­zeit).

AbfindungHat der/die Verstorbene für eine Hinterbliebenenpension zu wenig Ver si­cherungs mona te erworben, so erhält der/die Hinterbliebene gemeinsam mit den sonst waisenpensionsberechtigten Kindern eine Abfindung.

18. Wann hat die Witwe/der Witwer Anspruch auf Witwen/Witwerpension für unbeschränkte Zeit?

19. Wie lang haben Waisen Anspruch auf Waisenpension?

... für Geschiedene

... bei Wieder­verehelichung

Anspruch

Waisenpension für Studierende

Abfindung für Hinterbliebene

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Anmerkungen Beantwortung der FragenF 1: Beitragszeiten: – Pflichtversicherungszeiten, – Zeiten einer freiwilligen Versicherung, – eingekaufte Schul­ und Studienmonate, – die ersten 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld.

Ersatzzeiten: – Zeiten des Wochengeldbezugs und der Kindererziehung, soweit

nicht Beitragszeit, – Zeiten des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, – Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Not­

standshilfe, wenn sie nach dem 31. 12. 1970 liegen, – Zeiten des Bezugs von Weiterbildungsgeld nach dem 45. Lebens­

jahr, – Bezug von Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (für

die Zeit ab Jänner 2004), – Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (für die

Zeit ab Jänner 2004).

F 2: Der Eintritt einer Pflichtversicherung ist von der geleisteten Arbeits­zeit unabhängig. Maßgebend ist die Höhe des Verdienstes. Die Ge­ringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2010 monatlich brutto € 366,33.

F 3: Durch das Eingehen einer Selbstversicherung (2010: € 51,69).

F 4: Nein. Durch eine freiwillige Versicherung können nur Ver siche­rungs lücken geschlossen werden, die nicht länger als 12 Monate zu­rückliegen.

F 5: a) Sind ohne Einkauf für die angestrebte Pension genügend Ver si che­rungs monate vorhanden?

b) Werden Hochschulmonate oder andere Schulmonate eingekauft? c) Wird durch den Einkauf der Schulzeiten die Anwendung der

Hacklerregelung erreicht?

F 6: Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten werden für die Begründung eines Pensionsanspruches durch Beitragszeiten verdrängt, aber für die Pensionshöhe berücksichtigt.

Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten werden auch für die Be­gründung eines Pensionsanspruches berücksichtigt, es müssen je­doch auch mindestens 7 Jahre/84 Monate Beitragzeiten aus Erwerbs­tätigkeit vorliegen.

F 7: Die Wartezeit ist erfüllt, wenn zum Stichtag ausreichend Beitrags­zeiten bzw. Versicherungszeiten vorliegen.

F 8: Am Stichtag müssen die Voraussetzungen für die beantragte Leis­tung erfüllt sein. Der Stichtag wird durch die Antragstellung ausge­löst.

F 9: Die gesetzliche Pensionsversicherung deckt die Versicherungsfälle Alter (Erreichen eines bestimmten Lebensalters), Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) und Tod des Versi­cherten (Hinterbliebenenleistungen) ab.

F 10: a) Vollendung des 65. Lebensjahres (Männer) bzw. des 60. Lebens­jahres (Frauen);

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Anmerkungen b) Erfüllung der Wartezeit (15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren, 15 Beitragsjahre im Lauf des gesamten Lebens oder 25 Ver­sicherungsjahre im Lauf des gesamten Lebens).

Für Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, sind 15 Versiche­rungsjahre (darunter mindestens 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit) ausreichend.

F 11: Hacklerregelung mit Erreichung des 60. bzw. 55. Lebensjahres für: Männer, die bis 30. Juni 1950 geboren wurden und 45 Beitragsjahre

erworben haben, Frauen, die bis 30. Juni 1955 geboren wurden und 40 Beitragsjahre

erworben haben bzw. mit Erreichen des 64. Lebensjahres für Män­ner des Geburtsjahrganges 1955, mit Erreichen des 59. Lebens­jahres für Frauen des Geburtsjahrganges 1959.

Folgende Ersatzmonate können Beitragsmonate ersetzen: durch Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes erwor­

bene Ersatzmonate (höchstens im Ausmaß von 30 Monaten); durch Wochengeldbezug erworbene Ersatzmonate, soweit sie sich

nicht mit Kindererziehungsmonaten decken; höchstens 60 durch Kindererziehung erworbene Ersatzmonate, so­

weit sich diese nicht mit Beitragsmonaten decken.

F 12: 62. bis 68. Lebensjahr, 37½ Versicherungsjahre. Für Frauen erst ab dem Jahr 2027 relevant.

F 13: a) Erreichung des Antrittsalters. Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen ist die Schwer­arbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant.

b) Erfüllung der Wartezeit: 540 Versicherungsmonate, davon mindes­tens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalender­monate vor dem Stichtag;

c) keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze über­steigendes Entgelt.

F 14: – in Schicht­ oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, so­fern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt;

– regelmäßig unter Hitze; – regelmäßig unter Kälte; – unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verur­sacht wurde;

– als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8­stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeits­kilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht wer­den,

– zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Men­schen mit besonderem Behandlungs­ oder Pflegebedarf, wie bei­spielsweise in der Hospiz­ oder Palliativmedizin,

– trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Be­hinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.

F 15: NachtschwerarbeiterInnen

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Anmerkungen F 16: a) FacharbeiterInnen, wenn sie aus Gesundheitsgründen in ihrem Be­ruf nicht mehr arbeiten können;

b) HilfsarbeiterInnen, wenn sie zu keiner geregelten Arbeit mehr fä­hig sind;

c) Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen kön­nen, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens durch 10 Jahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

F 17: Für den tatsächlichen Anfall der Pension muss bei Berufsschutz die Erwerbstätigkeit aufgegeben werden, auf Grund deren Berufsunfä­higkeit (Invalidität) vorliegt.

F 18: a) Wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder b) wenn die Witwe/der Witwer bei Tod des Ehepartners/der Ehe­

partnerin sein/ihr 35. Lebensjahr vollendet hatte, c) Angestellte, deren Erwerbstätigkeit auf die Hälfte herabgesunken

ist oder d) wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Heiratet ein Pensionist/eine Pensionistin, besteht nach seinem/

ihrem Tod nur dann Anspruch auf Witwen/Witwerpension für unbeschränkte Zeit, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert hat. Die erforderliche Ehedauer hängt vom Altersunterschied zwi­schen den Ehegatten ab (Ausnahme: wenn aus der Ehe ein Kind stammt).

F 19: Grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Erwerbs­unfähigkeit auf Dauer. Bei Schul­ oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (bei Nachweis eines entsprechenden Studienfortschritts).

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Anmerkungen

Fragen zu Sozialrecht 5Wir ersuchen, die folgenden Fragen zu beantworten:*

1. Welche Voraussetzungen müssen für eine Invaliditätspension erfüllt sein?

2. a) Eine Frau (geboren am 7. 5. 1950) hat 13 Beitragsjahre erworben und ein Kind erzogen. Erhält sie eine Alterspension?

b) Eine Frau (geboren am 7. 5. 1957) hat 13 Beitragsjahre erworben und ein Kind erzogen. Erhält sie eine Alterspension?

Name und Adresse:

Page 28: Sozialrecht · 2011. 12. 24. · Sozialrecht Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und

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Anmerkungen

* FernlehrgangsteilnehmerInnen bitten wir, nach Abschluss der Fragen­beant wortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende Adresse zu senden:

Fernlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 1020 Wien, Johann­Böhm­Platz 1.

3. Ab welchem Alter kann als vorzeitige Alterspension die „Hacklerrege­lung“ in Anspruch genommen werden? Welche Voraussetzungen müs­sen dafür erfüllt sein? Unterschiede zwischen Frauen und Männern?

4. Ist für eine Witwenpension eine bestimmte Ehedauer erforderlich?


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