Date post: | 06-Apr-2015 |
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Rechtsprobleme des E-Commerce
BTZ-Traunstein
am 14. November 2000
von
RA Dr. Georg F. Schröder,
2
EinführungEinführung
von RA Dr. Georg F. Schröder
© Dr. Schröder
3
Einführung
© Dr. Schröder
4
Einleitung: Rechtliche Einleitung: Rechtliche RahmenbedingungenRahmenbedingungen
von RA Dr. Georg F. Schröder
© Dr. Schröder
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1. Einführung: Rechtliche Rahmenbedingungen
in der Bundesrepublik Deutschland
2. Internet und Recht• Grundsätzliche Problematik
• Rechtsquellen
• Betroffene Rechtsgebiete
Übersicht
© Dr. Schröder
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ARPANET 1968
© Dr. Schröder
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TCP / IP 1982
© Dr. Schröder
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TCP / IP 2000
© Dr. Schröder
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Fakten
Teilnehmerzahl weltweit: 330 Mio.Schätzung NUA Internet Surveys, Stand: März 2000
Deutschland: 8,4 Mio. Teilnehmer (März 99) ~ 10%
der BevölkerungQuelle: Focus Online
Handel weltweit: ca. 26 Mrd. US$Quelle: Trends Spezial März 1999
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Klassischer Versandhandel in Deutschland:
OTTO 430 Mio. (1997)
Quelle 85 Mio. (1997)
Nutzerstruktur gleicht sich der Normal-
bevölkerung an, jedoch durchschnittlich noch auf
höherem Bildungsniveau (Tendenz abnehmend)
Entwicklung in den USA etwa doppelt so schnell
wie in Europa
Fakten
© Dr. Schröder
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Was ist das Internet?
Neues Medium und “altes” Recht?
Rechtliche Qualifikation des Internet oder: In welche
Schachtel steckt der Jurist das
Grundsätzliche Problematik Internet und Recht
2. Internet und Recht
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Gesetzgebungsaktivitäten Exkurs: Kompetenzverteilung in der BRD
Wer ist zuständig: Bund oder Länder?
IuKDG des Bundes: Was ist ein Teledienst?
MDStV der Länder: Was ist ein Mediendienst?
Zuordnungsproblematik: Ist das Internet Tele-, Mediendienst
oder beides?
Zusätzliche Rechtsquellen “Normenflut” durch zusätzliche einfachgesetzliche Regelungen
Gesetzgebungsaktivitäten der EU
2. Internet und Recht
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§ 2 Abs. 2 MDStV:
“(2) Mediendienste ... sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernsehkauf),
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.”
Differenzierung: Teledienste - Mediendienste
© Dr. Schröder
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§ 2 TDG:
“(2) Teledienste ... sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individual-Kommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt und Börsendaten...),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienst-leistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.”
Differenzierung: Teledienste - Mediendienste
© Dr. Schröder
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Fünf Regeln des Internetrecht
1. Ein Rechtsgut ist um so bedeutender, je weniger es davon gibt
2. Je wichtiger ein Rechtsgut ist, um so detaillierter ist es in Gesetz und Rechtsprechung geregelt
3. Je höher die Bedeutung des Rechtsguts, um so strenger sind die Regeln, wie es von einem auf den anderen übertragen werden kann
4. Je weniger man ein Rechtsgut anfassen kann, um so schwerer ist die rechtliche Regulierung
5. Unterschiedlicher Aggregatszustand der Idee
© Dr. Schröder
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Ein Blick über den Zaun: Die Rechtslage in den USA völlig andere Einstellung zum Internet
“blue ribbon campaign” und das Recht auf freie
Meinungsäußerung
Wie sieht eine zweckmäßige Regulierung des Internet
in der Zukunft aus?
2. Internet und Recht
© Dr. Schröder
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Unterschiedliche Regulierungsansätze
Jegliche gesetzliche Regulierung verbiete sich aus Gründen der Meinungsäußerungsfreiheit
Supreme Court:
„the strength of the Internet is that chaos“
verschiedenste Gesetzgebungsaktivitäten der einzelnen Länder und der EU
Sonderproblem in der Bundesrepublik: Besitzen Bund oder Länder die Regelungskompetenz?
VS.
Internet als rechtsfreier Raum Überregulierung des Internet
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EuroparechtInternationales Recht
Verfassungsrecht
Datenschutzrecht
Firmenrecht
Namensrecht
Wettbewerbsrecht
Vertragsrecht
Produkthaftungsrecht
Steuerrecht
Presserecht
Arbeitsrecht
Versicherungsrecht
Prozeßrecht
INTERNETRECHTINTERNETRECHT
Internetrecht als Querschnittsmaterie
© Dr. Schröder
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Haftungsrechtliche Haftungsrechtliche Problemstellungen imProblemstellungen im
InternetInternetvon RA Dr. Georg F. Schröder
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Übersicht / Haftung
1. Haftungsrechtliche Grundlagen2. Abgrenzung Teledienst/Mediensdienst3. Begriff der „Verantwortlichkeit“4. Begriff des „Anbieters“5. Begriff der „Inhalte“6. Fragen der Beweislast7. Haftung für eigene Inhalte8. Haftung für fremde Inhalte9. Exkurs: Glücksspiel im Internet
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Kompetenzrechtliche Problematik
Verfassungsrechtliche Grundlagen drohender Regelungswettstreit, Folge „Aufteilung“ der
Gesetzgebungskompetenzen Bund: Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) Länder: Art. 74 I Nr.1 GG (Rundfunkrecht)
– umstr. Insbesondere im Hinblick auf Haftungsregelung
Hauptproblem: Abgrenzung Teledienst / Mediendienst nur schwer möglich
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§ 2 MDStV
“(2) Mediendienste ... sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernsehkauf),
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.”
Differenzierung: Teledienste - Mediendienste
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§ 2 TDG:
“(2) Teledienste ... sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individual-Kommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt und Börsendaten...),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienst-leistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.”
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Teledienst vs. Mediendienst
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Beispiel für Teledienste:– Telebanking– nicht redaktionelle Beiträge– Suchmaschinen / Portale
Beispiele für Mediendienste– Verteildienste (Listserver)– Online-Magazine– Redaktionelle Beiträge
nach Lit. Ansicht keine einheitliche und umfassende Subsumtion erforderlich, sondern Zuordnung nach Art und Ausprägung des Dienstes möglich
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Haftungsgrundlagen
© Dr. Schröder
§ 5 TDG / MDStV
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
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Haftung nach MDStV und TDGHaftung nach MDStV und TDG
Eigene Inhalte Fremde Inhalte Zugangsvermittlung
Keine Kenntnis
Kenntnis
Anbieter von Inhalten außerhalb des Anwendungs-
bereichs
Allg. Haftungsrecht, Fahrlässigkeitsstandards und Garantenpflichten
entscheidend
Keine Haftung Keine Haftung
Allg. Haftungsrecht, Vorsatz i.d.R. gegeben
Haftung nach allg. Haftungsrecht,i.d.R. Vorsatz
(falls „zumutbar“)
Keine Haftung
Allgemeines Haftungsrecht
Allg. Haftungsrecht,i.d.R. Nur eingeschränkte
Kontrollpflichten
Allg. Haftungsrecht, i.d.R. nur bei qualifizierter
Verweisung
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Prüfungsschema
© Dr. Schröder
Anwendbarkeit deutschen Rechts? Inhalte nach TDG oder MDStV? Handelt es sich um:
Bereithalten eigener Inhalte? Bereithalten fremder Inhalte? Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten?
Falls fremde Inhalte: Hat der Anbieter Kenntnis Falls Ja: Sperrung der Nutzung zumutbar
Falls (+): Prüfung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des allgemeinen Haftungsrechts
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Problemfelder
© Dr. Schröder
Abgrenzung Teledienst / Mediendienst
Begriff der „Verantwortlichkeit“
Begriff des „Anbieters“ von Diensten
Begriff der „Inhalte“
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Verantwortlichkeit
© Dr. Schröder
§ 5 TDG / MDStV
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
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Verantwortlichkeit
© Dr. Schröder
Legaldefinition fehlt
Begründung Gesetzgebungsentwurf:
„Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes
Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder grob fahrlässig so bereit stellt, daß
sie über Teledienste zur Kenntnis genommen werden, trägt die Verantwortung für
diese Inhalte“
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Verantwortlichkeit Auslegung
© Dr. Schröder
Historische Auslegung / Gesetzgebungsentwurf?
– eine die Verschuldensebene modifizierende Norm
Gegenargumente:
• eigenes Verschulden vs. § 278 BGB
• Verantwortung entspricht Dogmatik der Pflichtenkreise (Verkehrssicherungspflicht)
• Gefährdungshaftungstatbestände würde umgangen
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Verantwortlichkeit Auslegung
© Dr. Schröder
§ 5 TDG/MDStV als Filter?
– § 5 TDG/MDStV als stets vorzunehmende dogmatische Vorprüfung
Gegenargument: Dogmatik
– z.B. Einordnung beim Irrtum i.S.e. Tatbestands-, Rechtfertigungstatbestandes
oder Verbotsirrtum auf dieser frühen dogmatischen Prüfungsebene nicht möglich
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Verantwortlichkeit Auslegung
© Dr. Schröder
Akzessorische Regelung
– § 5 TDG / MDStV ist eine eigenständige Regelung, die bestimmte Haftungs- und
Strafbarkeitsregelungen bereits auf Tatbestandebene modifiziert
z.B. Ausschluß bei 823 I auf Tatbestandsebene, wenn Provider keine Kenntnis von rechtswidrigen
Handlungen besitzt
Argument: Gesetzgeber beabsichtigte eine „Querschnittsmäßige“ Erfassung der
Verantwortlichkeit
auch Teilnehmer (Anstiftung, Beihilfe) können von § 5 TDG/MDStV privilegiert werden
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„Dienste“ / Auslegung
© Dr. Schröder
§ 5 TDG / MDStV nur anwendbar auf „Dienste“
Private Homepages / Content Provider? Lit. Teilweise (-)
• keine Haftungsprivilegierung im Privatbereich
• kein eigener Server, daher kein „Bereithalten“ i.S.v. § 3 MDStV
h.M. (+) gesetzlich keine Gewerblichkeit gefordert
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„Dienste“ / Auslegung
© Dr. Schröder
Betreiber von Router-Rechnern?
Keine Abrufbarkeit, daher weder
• Verteil- oder Abrufdienst nach § 2 MDStV
• Angebot nach § 2 II TDG
Rechenzentren?
Vergleichbare Konstellation wie bei Router-Rechnern
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Inhalte i.S.d. TDG / MDStV
© Dr. Schröder
Legaldefinition fehlt Inhalte i.S.d. MDStV
schutzzweckorientierte Auslegung:• „Informationen in jeglicher Art, in Schrift, Bild oder Ton“
nicht-kommunikative Inhalte (z.B. Software) fällt nicht in die Haftungsprivilegierung des § 5 MDStV
Inhalte i.S.d. TDG auch nicht kommunikative Inhalte, wie z.B. Software
• Arg.:Wortlaut sieht keine Einschränkung vor
„Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten bestimmt sind“
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Haftung für eigene Inhalte
© Dr. Schröder
§ 5 TDG / MDStV
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
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Haftung für Links
© Dr. Schröder
Sonderproblematik: Linkverweis eigener Inhalt i.S.d § 5 I TDG/MDStV? Lit. m.M. Linkende haftet als bloßer Access-Provider i.S.v. § 5 III TDG / MDStV
Gegenansicht: immer eigene Inhalte
Rspr. Differenzierter Ansatz: wer nicht automatisiert auf Seiten Dritter verweist, an denen er
ein eigenes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse hat
• AG Berlin-Tiergarten (Marquardt)
• LG Hamburg (RA Steinhöfel / D-Orfdepp)
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Haftung für fremde Inhalte
© Dr. Schröder
§ 5 TDG / MDStV
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
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Haftung für fremde Inhalte
© Dr. Schröder
Tatbestandvoraussetzungen positive Kenntnis
Verhinderung der Nutzung möglich und zumutbar
– Zumutbarkeit wird im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung bestimmt z.B.
• gefährdetes Rechtsgut
• Schranken der allgemeinen Gesetze
• Grundrechtliche Wertungen (Art. 5 I 2 GG)
Beispiele Service-Provider (Compuserve), eingeschränkt Content-Provider
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Haftung für Zugangsvermittlung
© Dr. Schröder
§ 5 TDG / MDStV
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
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Haftung für fremde Inhalte
© Dr. Schröder
Reinen Access-Provider trifft keine Haftung!
Gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit einzelner Internetangebote bekannt ist
Ausnahme: Aufnahme von Linklisten o.ä.
Beispiele: reine Access-Provider (z.B. o-tello), Suchmaschinen
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Exkurs: Glücksspiel im Internet
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Grundsätzlich rechtswidrig: § 284 StGB
wohl zulässig: Spiel ohne Einsatz (str.)
Problem: anwendbares Recht sog. Distanzdelikte
h.M. Ubiquitätsprinzip, d.h. sowohl die Rechtsordnung des Erfolgs-, als auch der Handlungsort können als anwendbare
Rechtsordnung herangezogen werden
maßgeblich ist die für den verletzten günstigere Rechtsordnung
Eingrenzung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verbreitung nur beschränkt möglich (was ist bestimmungsgemäß im
Internet?)
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Das Recht der DomainDas Recht der DomainNamesNames
© Dr. Dieselhorst
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Übersicht
1. Was ist ein Domain Name ?
2. Domain-Registrierung bei der DENIC
3. Rechtsverletzung durch Domains
4. Rechtsbegründung durch Domains
5. Konflikt zweier Kennzeichnungsrechte
6. Beschreibende Domains
7. Ausländische Domains
8. Rechtsschutz
© Dr. Dieselhorst
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1. Was ist ein Domain Name ?
Ähnlichkeiten zur Marke:– Registrierung– Monopolstellung im Internet– z.T. Kennzeichenfunktion– Prioritätsgrundsatz ("wer zuerst kommt, ...")
– Benutzungszwang
© Dr. Dieselhorst
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1. Was ist ein Domain Name ?
Abweichungen zur Marke:– keine Prüfung der Berechtigung
in Bezug auf Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG)
in Bezug auf Verwechslungsgefahr (§ 9 MarkenG)
in Bezug auf vorbestehende Marken (§§ 10 ff. MarkenG)
– keine dingliche Rechtsposition keine Rechte nach §§ 14 ff. MarkenG
© Dr. Dieselhorst
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1. Was ist ein Domain Name ?
Domain Name ist:– faktische Ausschlußposition– aufgrund eines vertraglichen Anspruchs gegen DENIC– Synonym für IP-Adresse
Domain Name ist:– abtretbar– vermietbar– verpfändbar (LG Essen CR 2000, 247)
© Dr. Dieselhorst
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1. Was ist ein Domain Name ?
Domain Name gliedert sich in:– Top Level Domain
vergeben durch ICANN länderspezifisch: (.de, .fr, .es, .at, etc.) ( Dokumentation) bereichsspezifisch (.com, .org, .net, etc.)
– Second Level Domain vergeben durch Registrierungsstellen der Top Level Domains Beispiele: otto.de, ibm.com, guerlain.fr, etc.
– Third Level Domain vergeben durch Second Level Domain-Inhaber z.B. krefeld.cty.de (LG Duisburg MMR, 2000, 169)
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2. Registrierung von Domains
DENIC– normalerweise Anmeldung über Provider– Voraussetzungen:
Anmelder hat Sitz in Deutschland (nur noch bis Oktober 2000 !) mind.3 und max. 63 Zeichen nur Zahlen, Buchstaben und Bindestriche
– Angabe Ansprechpartner (admin-c, tech-c, zone-c)
ICANN– Anmeldung über akkreditierte Stellen
abrufbar unter www.icann.com
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3. Rechtsverletzungen durch Domains
a. Namens-/Firmenverletzung
b. Markenverletzung
c. Werktitelverletzung
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3a. Namens-/Firmenverletzung
Anspruchsgrundlagen:– § 15 MarkenG für Unternehmenskennzeichen
– § 12 BGB für allgemeines Namensrecht Voraussetzung:
– namensmäßige Nutzung
haben Domain Names Namensfunktion ?
ab wann werden Domain Names genutzt ?
Nutzung in gleicher Branche erforderlich?
© Dr. Dieselhorst
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3a. Namens-/Firmenverletzung
haben Domain Names Namensfunktion ?
– Nein, nur technische Zuordnung zu Rechner wie Tel.-Nr. oder BLZ (LG Köln NJW-CoR 1997,304 "hürth.de", NJW-RR 1998,976 "pulheim.de")
– Ja, auch Hinweis auf Identität des Anbieters (ganz h. M.: KG CR 1997,685 "concertconcept.de"; OLG D'dorf ZUM-RD 1999,113 "ufa.de"; OLG HH CR 1999,184 - "emergency.de"; OLG Hamm CR 1988,241 "krupp.de"; OLG KA CR 1999,783 "badwildbad.com"; OLG München ZUM 1999,584 "shell.de"; OLG Stuttg. MMR 1998,543 "steiff.com")
– auch Third Level Domain (LG Duisburg MMR 2000, 168 - frgl.)
– auch Unterseiten innerhalb einer Website ("/"-Kennung) ? (+) LG Mannheim MMR 2000,47 "buchhandel.de/nautilus"
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3a. Namens-/Firmenverletzung
ab wann werden Domain Names genutzt ?– Registrierung/Konnektierung durch DENIC (+)– auch bereits Reservierung ?
(-), da keine Kennzeichnung (Bücking NJW 1997,1886; Völker/Weigert WRP 1997,652)
(+), da Parallelität zur angemeldeten Marke sowie Namensbestreiten nach § 12 BGB (OLG Stuttg. MMR 1998, 543 "steiff.com"; OLG München CR 2000,247 "rolls-royce.de"; LG Lüneburg CR 1997,288 "celle.de"; OLG Düsseldorf ZUM-RD 1999,113 "ufa.de"; OLG Dresden CR 1999,589 - "cyberspace.de")
heute bei DENIC Reservierung nicht mehr möglich
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3a. Namens-/Firmenverletzung
Nutzung in gleicher Branche erforderlich ?
– Grdstz: Firmen-/Namensschutz ist sachlich begrenzt auf Tätigkeitsbranche ("Verwechslungsgefahr")
– Bei Domain Names jedoch branchenübergreifender Ausschluß vom Namensrecht
– daher: Verwechslungsgefahr nicht erforderlich, solange Domain Name-Inhaber kein eigenes Recht an der Domain geltend machen kann (LG Düsseldorf CR 1999,716 "nazar.de")
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3b. Markenverletzung
Anspruchsgrundlage:– § 14 MarkenG
Voraussetzungen:– markenmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr
– Verletzungstatbestand: identische Waren/Dienstleistungen (§ 14 II Nr.1 MarkenG) ähnliche Waren/Dienstleistungen mit Verwechslungsgefahr
(§ 14 II Nr. 2 MarkenG) Verwässerungsgefahr (§ 14 II Nr. 3 MarkenG)
– Beispielsfall: "freundin.de" (LG München CR 1997, 540; OLG München CR 1998,556)
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3c. Titelverletzungen
Anspruchsgrundlage:– § 15 MarkenG
Voraussetzungen:– Nutzung im geschäftlichen Verkehr– Titel ist im Verkehr als Hinweis auf Druckwerk
bekannt (frgl.) (LG Hamburg MMR 1998, 46 - "bike.de")
– Beispielsfälle: "dresden-online.de" (OLG Dresden CR 1999,102) "emergency.de" (OLG Hamburg CR 1999, 184) "bike.de" (LG Hamburg MMR 1998, 46)
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4. Rechtsbegründung durch Domains
a. Begründung eines Markenrechts
b. Begründung eines Firmenrechts
c. Begründung eines Werktitelrechts
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4a. Begründung eines Markenrechts
Grdstz: Nur durch Eintragung als Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG)
Ausn.: Verkehrsgeltung / notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 2/3 MarkenG)– theoretisch möglich (z.B. amazon.com)– praktisch äußerst selten
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4b. Begründung eines Firmenrechts
ist Domain Name ein Unternehmenskennzeichen?– ja, wenn Kennzeichenfunktion
(OLG München ZUM 2000, 71"tnet.de"; LG Frankfurt CR 1999, 190 "warez.de"; OLG Hamburg CR 1999,184 "emergency.de")
– Verkehrsgeltung nach § 5 II 2 MarkenG nicht erforderlich(OLG Hamburg CR 1999,184 "emergency.de")
– Konsequenz: Prioritätsrecht gegenüber Marke !
(vgl. OLG München ZUM 2000, 71"tnet.de")
© Dr. Dieselhorst
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4c. Begründung eines Titelrechts
Möglich, wenn Website einem Druckwerk gleichkommt (z.B. Online-Magazin)
Beispielsfälle:– LG München CR 1999, 451 "f-net.de"– OLG Dresden CR 1999, 102 "dresden-online.de"
Konsequenz: Prioritätsrecht gegenüber Marke !(vgl. LG München CR 1999, 451 "f-net.de")
© Dr. Dieselhorst
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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte
Konflikt zweier regionaler Unternehmens-kennzeichen
– Beispiel: Getränkehandlung "Meier" aus HH gegen Getränkehandel "Meier" aus FFM
– Priorität des Unternehmenskennzeichens entscheidend?– Priorität der Domain-Registrierung entscheidend ?– Pflicht zur Vermeidung von Verwechslungen / abwägender
Interessenausgleich im Einzelfall ?– OLG Frankfurt K&R 2000, 408 "alcon.de":
Priorität der Domainanmeldung entscheidet Priorität der Firmennutzung nicht entscheidend
© Dr. Dieselhorst
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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte
Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichen Personennamen
Beispiel 1: "krupp.de" (OLG Hamm, CR 1998,241)– Krupp AG hat Vorrang – Gründe:
älteres Namensrecht überragende Bekanntheit dem Bekl. ist Nutzung einer anderen Domain zumutbar aufgrund Verkehrsgeltung der Krupp AG konkrete Verwechs-
lungsgefahr nicht erforderlich; Verwässerungsgefahr reicht aus
© Dr. Dieselhorst
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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte
Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichem Namen
Beispiel 2: "shell.de" (OLG München ZUM 1999,584)– Shell AG hat Vorrang– Gründe:
"Shell" berühmter Name und berühmte Marke Irreführungsschutz der Allgemeinheit vorsätzliche Eintragung durch Domain Grabber
© Dr. Dieselhorst
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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte
Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichem Namen
Beispiel 3: "A.de" (LG Paderborn MMR 2000,49)– Familie hat Vorrang– Gründe:
Unternehmen hatte keine bundesweite Bekanntheit Priorität der Eintragung der Familie
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6. Beschreibende Domains
Geben faktische Monopolstellung für generische Begriffe (z.B. reise.de, anwalt.de, sex.de, etc.)
analoge Anwendung von § 8 II Nr. 1/2 MarkenG ?– Allg. Meinung: (-)
(OLG Frankfurt CR 1997,271 "wirtschaft-online.de"; OLG Hamburg CR 1999,779 "mitwohnzentrale.de")
Behinderung nach § 1 UWG ?– (+), wenn keine realisitsche Ausweichmöglichkeit (OLG Hamburg CR
1999,779 "mitwohnzentrale.de")
– (+) beim Abfangen von Kunden (LG Köln MMR 2000,45 "hauptbahnhof.de")
– sonst (-) (OLG FFM CR 1997,271 "wirtschaft-online.de"; OLG München ZUM 1999, 582 "buecher.com"; LG Hamburg "lastminute.com" - noch nicht veröff.)
Irreführung nach § 3 UWG: möglich
© Dr. Dieselhorst
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7. Ausländische Domains
Zuständigkeit deutscher Gerichte ?– (+), wenn Tatort oder Wohnsitz in Deutschland
Tatort ist überall dort, wo Domain Name bestimmungsgemäß abrufbar ist (KG NJW 1997,3321 "concertconcept.com")
Wohnsitz (OLG Karlsruhe CR 1999,783 "badwildbad.com"; LG Braunschweig CR 1998,364 "deta.com")
Anwendbarkeit deutschen Rechts ?– (+), wenn Deutschland bestimmungsgemäßer Nutzungsort– vgl. LG Hamburg MMR 1999,612 "animalplanet.com"
Konflikt bei mehrfachen Berechtigungen ?– Z.B. Budweiser (USA)/Budweiser (Tschechien), Merck (D)/Merck
(USA), Persil (D)/Persil (GB)– bislang keine Gerichtsentscheidungen
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8. Rechtsschutz
Erste Maßnahme stets: Dispute-Eintrag beim DENIC– blockiert Domain bis zur Freigabe
Unterlassungsansprüche– Anspruch auf Übertragung der Domain (OLG München
ZUM 1999,584 "shell.de")
– Nur Anspruch auf Löschung der Domain (OLG Hamm CR 1998,241 "krupp.de")
– Problem im Verfügungsverfahren: Vorwegnahme der Hauptsache ?
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8. Rechtsschutz
Schadensersatzansprüche– Problem: Schadensnachweis
Ansprüche gegen Provider ?– (+) (LG Bremen MMR 2000, 375)
Ansprüche gegen "admin-c" ?– (+) (OLG München MMR 2000,277 "intershopping.com")
Ansprüche gegen DENIC ?– (+) bei grober Fahrlässigkeit oder Kenntnis (LG
Magdeburg K&R 1999,426 "foris.de")
– (+) bei offensichtlichen Rechtsverstößen im Falle berühmter Namen (OLG Frankfurt MMR 2000, 36 "ambiente.de")
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8. Rechtsschutz
Bei .com-, .org- und .net-Domains: ICANN Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy
– Schiedsverfahren per E-Mail– Verfahrensdurchführung durch Dispute Resolution Provider (z.B.
WIPO)– Entscheidung durch 1 oder 3 Schiedsrichter– kurze Fristen (20 Tage Stellungnahmefrist für Bekl.; Entscheidung
innerhalb von 14 Tagen)– Anspruch begründet bei "bad faith"– Verpflichtung der Vergabestellen zur Vollziehung der
Entscheidung, es sei denn Bekl. leitet Verfahren vor ordentlichen Gerichten ein
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Urheberrecht imUrheberrecht imInternetInternet
von RA Dr. Georg F. Schröder
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Urheberrecht / Kollisonsrecht
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?
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Urheberrecht / Kollisionsrecht
© Dr. Schröder
Vertragliche Vereinbarung zulässig, Art. 27, 28 EGBGB aber: zwingende Regelungen des deutschen Urheberrechts können
nicht umgangen werden
– Urheberpersönlichkeitsrechte– Zweckübertragungsgrundsatz– Unwirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung nach § 31 IV UrhG– Beteiligung des Urhebers bei einem besonders erfolgreichem Werk,
§ 36 UrhG
Keine vertragliche Vereinbarung?
73
Urheberrecht / Kollisionrecht
© Dr. Schröder
Keine Vertragliche Vereinbarung Schutzlandprinzip (lex loci protectionis)
– Anwendbar ist das Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird
auch kollisionsrechtliche Vorfragen!– Entstehung des Urheberrechts, erste Inhaberschaft am Urheberrecht
und die Frage der Übertragbarkeit der urheberrechtlichen Befugnisse richten sich nach dem Schutzland (anders als bei d. Verletzung von Sacheigentum)
Problem: Schutzlandprinzip führt dazu, daß (faktisch) alle Rechtsordnungen geprüft werden müssen.
74
Exkurs: © - Sinn oder Unsinn?
© Dr. Schröder
National rechtlich: keine positiven Auswirkungen (aber auch keine negativen)– Urheberrecht entsteht ex lege– Schöpfungen ohne „Werkqualität“ erreichen durch
© keinen urheberrechtlichen Schutz
aber: aufgrund des Schutzlandprinzips andere Rechtsordnungen anwendbar, so daß u.U. sinnvoll
Form: „ © [Jahr der Veröffentlichung], [Name des Autors], All Rights reserved“
75
Internationale Übereinkünfte?
© Dr. Schröder
WIPO: World Copyright Treaty (1996):– „making available to the public“ (str.)– Problem: es wird nicht deutlich, inwieweit das online Recht im Verhälltnis
zum allgemeinen Recht der öffentlichen Wiedergabe als Aliud anzusehen ist.– Zwei Meinungen:
„making available to the public“ am Standort des Servers (=Vorverlagerung der kollisionsrechtlichen Prüfung)
„members of the public may access these works from a place at any time individually chosen by them“ (wohl h.M.)
E-Commerce Richtlinie der EG– ausdrücklicher Ausschluß des Urheberrechts nach
Anhang I i.V.m. Art. 3 III
76
Schutzrechtsfähigkeit von Werken
© Dr. Schröder
Katalog der geschützten Werke nach § 1 UrhG
Idee vs. Form
Gestaltungshöhe
Pixel, Sounds und Bits
77
Urheberrecht
© Dr. Schröder
Katalog geschützter Werkarten, § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Beispielkatalog § 2 UrhG Ergänzung im Internetbereich nötig? (wohl -, da extensive
Auslegung)
Einordnung von „Multimediadiensten“? Je nach Schwerpunkt und Ausgestaltung
– Computerprogramme (HTML als Programmiersprache?)– Lichtbild- und Filmwerke
78
Urheberrecht: Idee vs. Form
© Dr. Schröder
Idee nicht Schutzfähig Abgrenzung nicht ontologisch, sondern aufgrund des
Freihaltebdürfnisses freie Ideen z.B. Idee einer Spielshow, eines Software Programms
als solchen (Internetauktionen, Internetshopping-Kaufhäuser) Software ist typischerweise im Quellcode verkörpert Problem: Ideengeber in bestimmten Branchen nahezu schutzlos
(Werbung, Sendekonzepte)
rechtliche / de facto Schutzmöglichkeiten Patent (?) Dokumentation Geschwindigkeit: time to market
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Urheberrecht: Schöpfungshöhe
© Dr. Schröder
§ 2 II UrhG „persönliche geistige Schöpfungen“
Unterscheidung der Rspr: schöne und angewandte Künste schöne Künste gehören zu traditionellen Schutzgütern des
Urheberrechts
Schöpfungshöhe eines Internetauftritts Analogie zur Software: 69a III„Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in
dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische zu verwenden“
Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a - 87e UrhG
80
Urheberrecht: Pixel und Sounds
© Dr. Schröder
Sounds Schlagzeugfiguren, Bassläufe oder Keyboardeinstellungen
unterliegen keinem Urheberrechtsschutz, da nicht melodietragend. Nach Lit. Lediglich abstrakte Ideen ohne konkrete Form
Pixel völlig untergeordneter Bestandteil: kein Urheberrechtsschutz Buttons, Linkverweise oder ähnliches: Einzelfallbetrachtung
81
Leistungsschutzrechte
© Dr. Schröder
Schutz des Lichtbildners, § 72 UrhG
Schutz des ausübenden Künstlers, §§ 73 - 84 UrhG
Schutz des Tonträgerherstellers, §§ 85, 86 UrhG
Schutz der Filmhersteller, §§ 88 - 94 UrhG
Schutz für Datenbankhersteller, §§ 87a - 87e UrhG
82
Tonträgerhersteller
© Dr. Schröder
Leistungsschutzrecht nach §§ 85, 86 UrhG ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung
erlischt ex lege 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers
Problem: Rechtsposition bei MP3 keine absolute Schutzposition, da nicht Urheber
aber § 85 I a UrhG:„ Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht,
den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten“
Tonträgerhersteller hat hieraus das Recht alle notwendigen Vervielfältigungsakte, wie z.B. Digitalisierung und Server Upload zu untersagen
83
Datenbankhersteller
© Dr. Schröder
Leistungsschutzrecht nach §§ 87a - 87e UrhG sui generis Recht infolge der Umsetzung der EU-
Datenbankrichtlinie Legaldefinition § 87a I 1 UrhG:
„Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert“
Schöpfungstiefe kein wesentliches Kriterium mehr rechtliches Problem: Auslegung des Begriffes der Wesentlichkeit
84
Datenbankhersteller
© Dr. Schröder
Anerkannte Datenbanken im Internetbereich Sammlung von Hyperlinks (!), LG Köln, NJW CoR 1999, 248
(www.babynet / www.kidnet)
online abrufbare Sammlung von Kleinanzeigen, LG Berlin, AfP
1998, S. 649-651
Sachverhalt: Metasuchmaschine durchsuchte verschiedene Online
Angebote von Kleinanzeigen
Problem: Abgrenzung zur zulässigen Suchmaschine?
85
Verwertungsrechte des Urhebers
© Dr. Schröder
Vervielfältigungsrecht, §§ 15 I Nr.1, 16 I UrhG
Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG
Öffentliche Wiedergabe, §§ 15 II, III UrhG
Verbreitungsrecht, §§ 15 I Nr. 2, 17 UrhG
86
Verwertungsrechte des Urhebers Vervielfältigungsrecht, §§ 15 I Nr. 1, 16 I
Definition: „wenn körperliche Vervielfältigungsstücke des Werkes hergestellt werden, welche durch die menschlichen Sinne auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar sind“
auch digitale Vorgänge wie Upload auf einen Server oder Scannen
Abstracts als Vervielfältigung: (-), Beschreibung eines Werkes wird als zulässig erachtet
Problem: speichern im RAM-Speicher– h.M.: auch Zwischenspeicherungen sind urheberrechtlich
relevante Vervielfältigungsvorgänge (z.B. OLG Düsseldorf, CR 1996, 728, 7729)
– Ausnahme: wenn kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert erkennbar
© Dr. Dieselhorst
87
Urheberpersönlichkeitsrechte
© Dr. Schröder
Grundsätze des Urheberpersönlichkeitsrechts (UPR):
Gegenstück zu wirtschaftlichen Verwertungsrechten Schützt Urheber in seiner besonderen Beziehung zum Werk
Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG daraus: Namensnennungsrecht (Branchenüblich bei Webseiten?)
Anerkennung der Urheberschaft, § 13 Beeinträchtigung des Werkes, § 14
daraus: Entstellungsverbot (Digitalisierung)
88
Gesetzliche Schranken
© Dr. Schröder
Öffentliche Reden, § 48 UrhG
Zeitungsartikel, § 49 UrhG (Problem: elektronischer
Pressespiegel)– Industrie: § 49 UrhG Ausnahmevorschrift, enge Auslegung
– Lit. z.T. (+)
Zitierfreiheit, § 51 UrhG
Indexierung und Erstellung von Abstracts
Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, §§ 53, 54 UrhG
(MP3?)
89
Rechtsfolgen
© Dr. Schröder
Strafrechtliche § 106 I UrhG, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wenn ohne
Einwilligung des Rechteinhabers
• Vervielfältigt nach § 16 UrhG
• verbreitet nach § 17 UrhG
• öffentliche Wiedergabe nach § 15 II UrhG
• auch bei Software (gesetzliche
Ausnahmetatbestände, z.B. Sicherungskopien
zulässig, § 69d II UrhG)
90
Rechtsfolgen
© Dr. Schröder
Strafrechtliche
Antragsdelikt nach § 109 UrhG (Kleinstkriminalität,
Computerkids)
§ 108 a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung,
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Vorteil im Strafverfahren: Ermittlung auf Kosten der
Staatskasse (insbes. Gutachter); Ergebnisse können in
Zivilverfahren verwertet werden
91
Rechtsfolgen
© Dr. Schröder
Zivilrechtliche Unterlassung, § 97 I UrhG (verschuldensunabhängig)
Schadenersatz, § 97 I UrhG, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Auskunft und Rechnungslegung, § 97 I UrhG i.V.m. § 242 BGB
Sonstige Geldansprüche, § 97 III UrhG i.V.m:
• §§ 812 ff. (verschuldensunabhängig!)
• GoA
• Deliktsrecht
• Wettbewerbsrecht
• Verjährung in dreißig Jahren, § 195 BGB
92
Aufgrund Zweckübertragungsprinzip bei:
- Webdesignverträgen
- Internetproviderverträgen
- weiteren?
Rechteverteilung / Rechteverwertung
exakt regeln!!
Konsequenz für Vertragsgestaltung
© Dr. Schröder
93
Aufgrund Urheberrechten Dritter an:
- Multimediaauftritten
- Webseiten
- Elementen von Webseiten
Auf eigene/fremde Urheberrechtsverletzungen achten +
Mitarbeitersensibilisierung
Konsequenz für “daily business”
© Dr. Schröder
94
MP 3 -
Chancen und Risiken
für die Musikindustrie
aus rechtlicher Sicht
© Dr. Schröder
95
MP 3 - technischer HintergrundMP 3 - technischer Hintergrund
• MP 3 = Motion Picture Expert Audio Player 3 MP 3 = Motion Picture Expert Audio Player 3
• Verfahren zur Kompression von Audio DateienVerfahren zur Kompression von Audio Dateien
• Dateivolumen pro Titel ca. 3 MegabyteDateivolumen pro Titel ca. 3 Megabyte
• tragbare Player ab ca. DM 180,00 im Handeltragbare Player ab ca. DM 180,00 im Handel
• wissenschaftliche Entwicklung des Fraunhofer- wissenschaftliche Entwicklung des Fraunhofer-
InstitutsInstituts
MP 3
© Dr. Schröder
96
Wirtschaftliche Auswirkungen
• ca. 1/2 Millionen Titel illegal im Internet
• 20 Mio. DM Schaden 1998 (BRD)
• 40 Mio. DM Schaden 1999 (BRD)
• Umsatzrückgang erstes Halbjahr 1999: 10 %
• Umsatzrückgang weltweit: 38 Milliarden US $
MP 3
© Dr. Schröder
97
St er eo
Künstler
Kunde / Endnutzer
Musikindustrie
MP 3
© Dr. Schröder
98
St er eo
Künstler
Kunde / Endnutzer
Musikindustrie
Raubkopien
MP 3
© Dr. Schröder
99
St er eo
Künstler
Kunde / Endnutzer
Musikindustrie
Raubkopien
MP 3
© Dr. Schröder
GEMA
100
Künstler
Musikindustrie
MP 3 / Exkurs: Probleme der GEMA
© Dr. Schröder
GEMA
Neufassung der Wahrnehmungsverträge:
„Werke der Tonkunst in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder Speicher ähnlicher Art“
101
Künstler
Musikindustrie
MP 3 / Exkurs: Probleme der GEMA
© Dr. Schröder
GEMA
Altverträge:
• Anfragen bezgl. Synchronisation werden weitergeleitet• 4-wöchiges „Widerspruchsrecht“ des Rechteinhabers
102
Rechte des Künstlers
• alleiniges Urheberrecht an seinen Werken, §§ 1, 11 UrhG
• Insbesondere Verwertungsrechte:
Vervielfältigungsrecht
Verbreitungsrecht
Senderecht
MP 3
© Dr. Schröder
103
Zulässigkeit des Downloads
• Grundsatz: Zustimmung erforderlich von
Komponist/Textdichter §§ 7, 15 UrhG
ausübenden Künstler, §§ 73, 75 UrhG
Hersteller des Tonträgers, § 87 UrhG
St er eo
Ausnahme: privater Bereich (str.)
MP 3
© Dr. Schröder
104
Angebot illegaler MP 3 - Dateien
Unterlassung, § 97 UrhG
Schadenersatz, § 97 UrhG
Auskunftsanspruch, § 101 a UrhG
Vernichtung rechtswidriger Kopien, § 99 UrhG
Strafrechtliche Sanktionen, § 106 UrhG
Hohe zivil- und strafrechtliche Risiken
MP 3
© Dr. Schröder
105
Strategie der Musikindustrie
technisch
rechtlich
wirtschaftlich
MP 3
© Dr. Schröder
106
„„Task Force MP 3“Task Force MP 3“
1.1.
2.2.
TechnischesTechnisches
TeamTeam
RechtlichesRechtlichesTeamTeam
MP 3
© Dr. Schröder
107
Wirtschaftliche Auswirkungen
• „Napster ist der Sargnagel der traditionellen Musikindustrie“ Jim
Griffin, Warner
• Juni 2000, US Bezirksgericht in San Francisco erläßt einstweilige
Verfügung: „ Napster muß stellvertretend für die
Urheberrechtsverstöße der Nutzer verantwortlich gemacht werden“
• „Scheinsieg“ der Plattenindustrie: GNUTELLA, Freenet u.a. im
kommen
MP 3
© Dr. Schröder
108
Vertragsschluß imVertragsschluß imInternetInternet
von RA Dr. Georg F. Schröder
© Dr. Schröder
109
Waren- und Dienstleistungsverkehr
1
Klassischer Versandhandel
DienstleistungenDienstleistungen
2
Erbringung außerhalbdes Internets
Verkauf direkt übersInternet
Verkauf direkt übersInternet
z.B. SoftwaredownloadDienstleistungenDienstleistungen
Abwicklung direkt übersInternet
3
4
Web Site
© Dr. Schröder
110
Drei relevante Fragen im Vertragsrecht
Wie identifiziere ich den
Vertragspartner?
Wie kann ich erkennen, ob eine
Erklärung echt oder unecht ist?
Zu welchem Zeitpunkt kommt ein
bindender Vertrag zustande?
© Dr. Schröder
111
Vertragsschluß im Internet / Grundlagen
- Voraussetzung: zwei sich deckende
Willenserklärungen
Problem: Willenserklärungen im Internet
Elektronische Willenserklärung (+)
Automatisierte Willenserklärung (+)
Computererklärung (-)
112
Willenserklärungen im Internet
“Elektronische” WE - eigene Erzeugung 1
2
1
Elektronische Übermittlung
“Automatisierte” WE
2
eigentliche WE wird erstellt
3“Computer-erklärung”
© Dr. Schröder
113
Vertragsschluß im Internet / Probleme
Abgrenzung: invitatio ad offerendum / Angebot
Vertragsschluß unter Anwesenden / Widerruf
Fehlerhafte Willenserklärung / Anfechtung
Anwendbares Recht
Verträge von Minderjährigen
114
Zugang einer Willenserklärung
Machtbereich des Empfängers
Eigener Internet Server
Geschäftliche E-mail-Adresse
Private E-mail-Adresse
“Mailbox”
© Dr. Schröder
115
4
Fehlerhafte Willenserklärungen - Anfechtung
Eingabefehler:§ 119 Abs.1 BGB - Erklärungsirrtum
12
Kalkulationsirrtum= falsches Ergebnis einer Rechenoperation beiFehlerhaftigkeit der Daten
Erkennbar:beachtlicher, offener KalkulationsirrtumNicht erkennbar:
unbeachtlicher, verdeckterKalkulationsirrtum
3 Softwarefehler
Computer-erklärungen
Ausgabe einer fertigen WE
5 abhanden gekommene,versehentlich abgegebene WE
Übermittlungsfehler
© Dr. Schröder
116
Vertragsschluß mit Minderjährigen
Wer trägt das Risiko des Vertragsschlusses?
Grundsatz: Absoluter Vorrang des Minderjährigen- schutzes im BGB
aber: Minderjährigkeit nicht erkennbar für den Online-Anbieter
© Dr. Schröder
117
Vertragsschluß im Internet / anwendbares Recht
Grundsatz der freien Rechtswahl, Art. 27 I EGBGB:
„... Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien
gewählten Recht...“
kann unter Kaufleuten auch in AGB vereinbart
werden!
118
Vertragsschluß im Internet / anwendbares Recht
Bei fehlender Rechtswahl, Art. 28 I EGBGB:
„..Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht
nach Art. 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag
dem recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung
aufweist...“
objektive Anknüpfung: charakteristische Leistungen
im gewerblichen Bereich Ergänzung durch UN-Kaufrecht
119
Digitale Signatur / Notwendigkeit
Sinn und Zweck:
Abschlußfunktion
Echtheitsfunktion
Warnfunktion
Identifikationsfunktion
Beweisfunktion
120
Digitale Signatur / Notwendigkeit
Zivilrechtlich, § 126 BGB:
„..Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so
muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig
durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterschrieben werden...“
Schriftform nur bei gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 313
Grundstücke, § 766 Bürgschaft)
121
Digitale Signatur / Notwendigkeit
Urkundsbeweis nach § 415 ff. ZPO:
§ 416 ZPO:
„..Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschieben
oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind,
vollen Beweis dafürvollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den
Ausstellern abgegeben sind..“
Problem: digital erstellte „Dokumente“ als Urkunde i.d.R. § 286 ZPO, freie richterliche Beweiswürdigung
122
Digitale Signatur / Voraussetzungen
Technische:
Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Schlüssel
auch sonstige hohe technische Anforderungen
Inhaltliche:
Namen des Signaturschlüsselinhabers
Hinterlegung des öffentlichen Signaturschlüssels
Laufende Nummer des Zertifikates
Angaben über mögliche Beschränkungen des Zertifikates
123
Digitale Signatur / Risiken
Ausstellung auf falschem Namen
Mißbrauch durch unbefugte Dritte
technische Manipulation / technische Fehler
Verlust an technischer Sicherheit durch technischen
Fortschritt (Erneuerung des Signaturschlüssels)
Hohe Beweissicherheit
Aber: Kein Urkundenbeweis!!
124
Digitale Signatur / Alternativen
Beweisvereinbarungen
EDI (Electronic Data Interchange)
EU-Empfehlung:„.. Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gegebenenfalls
anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, daß im Streitfall die
Aufzeichnungen von Nachrichten, die sie gemäß den Bedingungen
dieser Vereinbarung fortgeschrieben haben, vor Gericht zulässig
sind und ein Beweismittel für die darin enthaltenen Fakten
darstellen, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wird...“
125
Digitale Signatur / Alternativen
Beweisvereinbarungen
Deutscher Rahmenvertrag der Arbeitsgemeinschft
für wirtschaftliche Verwaltung:„.. Elektronische Urkunden haben die gleiche Beweiskraft wie
schriftliche Urkunden...“
Unwirksam, da Verhandlungsgrundsatz überschritten
126
Digitale Signatur / Alternativen
Beweisvereinbarungen / Empfehlung
Entsprechende Gestaltung der Rahmenverträge,
z.B.„.. Vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, ist jede Partei an die in
einem digitalen Dokument enthaltenen Erklärungen gebunden, wenn
das Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetzes (der
Regelungen dieses Vertrages) digital signiert worden ist...“
Auch vor dem AGBG wirksam
127
Digitale Signatur
© Dr. Schröder
Geplante Gesetzesänderungen Änderung SigG, BGB und ZPO
Gründe Motivation Umsetzung europäischer Richtlinien
• RL 99/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen
Evaluierung bestehendes SigG
Umsetzung früherer Ankündigungen (Ankündigung bereits
mit Beschluss des SigG am 11.12.1996)
128
Digitale Signatur
© Dr. Schröder
Novellierungsverfahren
09.08.2000 Beschluss SigG Bundesregierung + Weiterleitung
an Bundesrat (= Eröffnung des Gesetzgebungsverfahrens)
05.06.2000 Entwurf des Bundesjustizministeriums zur
„Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr“
Ziel: Inkrafttreten im ersten Halbjahr 2001
129
Novellierungen SigG
© Dr. Schröder
Bewährtes (!) technisches Konzept beibehalten
Angebot gestufter Signaturverfahren qualifizierte Signaturverfahren
– entspricht der bisherigen Regelung
• Betrieb einer Zertifizierungsstelle ist genehmigungsfrei
• im Vergleich zur akkreditierten Signatur niedrigere
Betreiberpflichten
akkreditierte Signaturverfahren
– Ziel: Steigerung des Niveaus der akkreditierten Zertifizierungsdienste
• höhere Betreiberpflichten
• Vermutung technischer und administrativer Sicherheit
130
Novellierungen BGB
© Dr. Schröder
§ 126 III Gleichstellung mit Schriftform Vor.: Beteiligten müssen ausdrücklich oder durch schlüssiges
Handeln ihre Anwendung billigen und deshalb mit dem
Zugang der elektronischen WE rechnen
qualifiziertes Signaturverfahren
Aber: Ausschluss der elektronischen Form § 761 Leibrentenversprechen
§ 766 Bürgschaft
§ 780 Schuldversprechen
Verbraucherkredite
131
Novellierungen BGB
© Dr. Schröder
Neu: Textform, § 126 b BGB
Ziel: Ermöglichung automatisch erstellter WE in
Massenanwendungen
kein Ersatz der Schriftform
Voraussetzungen
• in Schriftzeichen lesbar
• Person des Erklärenden aneggeben
• Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar
132
Novellierungen ZPO
© Dr. Schröder
Formregelungen für den Gerichtsverkehr § 130 I Nr.6 behält für bestimmte Schriftstücke die Schriftform
mit eigenhändiger Unterschrift bei wichtig: § 130 II ZPO enthält eine Öffnungsklausel, nach der
elektronische Dokumente der Form genügen, sofern sie für die Bearbeitung des Gerichts geeignet
Zeitpunkt entscheiden Bund und Länder für ihren jeweiligen Bereich
Beweisregelungen Forderungen des Art 5 RLeS zur Zulässigkeit der elektronischen
Signatur als Beweismittel werden nach Ansicht des Gesetzgebers bereits erfüllt
133
Novellierungen ZPO
© Dr. Schröder
Beweisregelungen Klarstellung: in § 371 S. 2 ZPO wird festgestellt, daß mit einem
elektrischen Dokument der Augenscheinsbeweis geführt werden kann
Zum Schutz des Signaturempfängers enthält § 292a ZPO e einen
Beweis des ersten Anscheins
Beweiswert des ersten Anscheins soll nur dann erschüttert werden
können, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß die
Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers
abgegeben wurde
gilt nur für qualifizierte Signaturen!
134
Übersicht
1. Anwendbarkeit des dt. DatenschutzR2. Die Datenschutzgesetze3. Allgemeine Datenschutzgrundsätze bei
Online-Diensten4. Bestandsdaten5. Nutzungs-/Abrechnungsdaten6. Cookies
© Dr. Dieselhorst
135
1. Anwendbares Datenschutzrecht
deutsches Recht anwendbar bei jedem Umgang mit personenbezogenen Daten im Inland– "verarbeiten" = speichern, verändern, übermitteln,
sperren, löschen (§ 3 (5) BDSG)
– "erheben" = Beschaffen von Daten (§ 3 (4) BDSG) wo ist Ort der Erhebung ?
– Abfrageort ? dt. Recht anwendbar bei Abfragen in D– Empfangsort ? dt. Recht anwendbar, wenn abfragende Stelle
in D
– Ort der Niederlassung der verantwortlichen Stelle für Datenverarbeitung unerheblich
© Dr. Dieselhorst
136
2. Die Datenschutzgesetze
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) §§ 12 - 17 MDStV §§ 85 ff TKG Telekommunikationsdienstunternehmen-
Datenschutzverordnung (TDSV)
TDDSG, MDStV, TKG und TDSV lex specialis gegenüber BDSG
Bei Lücke Rückgriff auf BDSG möglich ?
© Dr. Dieselhorst
137
3. Allg. Grundsätze bei Online-Diensten
Erbringung von Online-Diensten darf nicht von Einwilligung in Datenverarbeitungen abhängig gemacht werden (§ 3 (3) TDDSG, § 12 (4) MDStV)
Grundsatz der Datenminimierung (§ 3 (4) TDDSG, § 12 (5) MDStV) umfassende Informationspflicht vor jeder Datenerhebung /-
verarbeitung (§ 2 (5) TDDSG, § 12 (6) MDStV) hohe Anforderungen an elektronische Einwilligung (§ 3 (7) TDDSG,
§12 (8) MDStV) Verpflichtung zur Ermöglichung anonymer Nutzung (§ 4 (1) TDDSG,
§ 13 (1) MDStV) Zulässigkeit von Nutzungsprofilen nur bei Pseudonymen (§ 4 (4)
TDDSG, § 13 (4) MDStV)
© Dr. Dieselhorst
138
4. Bestandsdaten
Erhebung/Verarbeitung zulässig, soweit zur Begründung und Fortführung des Vertragsverhältnisses notwendig (§ 5 (1) TDDSG, § 14 (1) MDStV)
Nutzung der Bestandsdaten zu Werbezwecken oder zur bedarfsgerechten Gestaltung des Teledienstes nur mit Einwilligung des Betroffenen (§ 5 (2) TDDSG, § 14 (2) MDStV)
Beachte: Einwilligungskriterien von § 3 (7) TDDSG, § 12 (8) MDStV
© Dr. Dieselhorst
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5. Nutzungsdaten / Abrechnungsdaten
Erhebung/Verarbeitung zulässig, soweit für Nutzung oder Abrechnung erforderlich (§ 6 (1) TDDSG, § 15 (1) MDStV)
Löschungspflicht:– Nutzungsdaten: sofort, wenn für Nutzung nicht mehr erforderlich (§
6 (2) Nr. 1 TDDSG, § 15 (2) Nr. 1 MDStV)– Abrechnungsdaten, sobald für Abrechnungszwecke nicht mehr
erforderlich (§ 6 (2) Nr. 2 TDDSG, § 15 (2) Nr. 2 MDStV) bei Einzelnachweis: spätestens 80 Tage nach Versendung des
Einzelnachweises, soweit keine Zahlungsverweigerung Beweiserleichterungen gem. § 6 (3) S. 2 TDSV analog ?
– Problem: Speicherung zur Verfolgung von Mißbrauch ? Übermittlung von Nutzungs-/Abrechnungsdaten an Dritte
grdstzl. unzulässig (§ 6 (3) TDDSG, § 15 (3) MDStV)
© Dr. Dieselhorst
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VerbraucherschutzVerbraucherschutzbeimbeim
E-CommerceE-Commercevon RA Dr. Georg F. Schröder
© Dr. Schröder
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Übersicht
1. Fernabsatzgesetz
2. Haustürwiderrufsgesetz
3. Verbraucherkreditgesetz
4. AGB-Gesetz
5. Was bringt die EU-Richtlinie ?
© Dr. Dieselhorst
142
1. Fernabsatzgesetz
Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie von 1997 (Richtlinie 97/7EG)
In Kraft seit 30. Juni 2000 Anwendungsbereich:
– nur Verbraucherverträge– geschlossen unter Nutzung von
Fernkommunikationsmitteln (s. Definition in § 1 (2))
– nur bei organisiertem Fernabsatzvertriebssystem (§ 1 (1))– nicht (§ 1 (3)): - Finanzgeschäfte (Nr.3)
- Grundstücksgeschäfte (Nr. 4)
- Lebensmittellieferungen (Nr.5)
- Tourismusdienstleistungen (Nr.6)
© Dr. Dieselhorst
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1. Fernabsatzgesetz
Informationspflichten vor Vertragsabschluß (§ 2 (2)):
– Identität und Anschrift des Unternehmens– wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts– Angabe, wann der Vertrag zustande kommt– bei Dauerschuldverhältnissen Mindestlaufzeit des Vertrags– Leistungsvorbehalte– Preis inkl. Steuern– Lieferkosten, besondere TK-Kosten– Art der Zahlung und Lieferung– Bestehen des Widerruf-/Rückrufrechts– besondere TK-Kosten– Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
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1. Fernabsatzgesetz Verpflichtung zur Übergabe der Informationen auf
dauerhaftem Datenträger (§ 2 (3)):– (fast) alle Informationen gemäß § 2 (2)– spätestens mit Lieferung/Erfüllung– Hervorhebung von:
Einzelheiten des Widerrufs-/Rückgaberechts ladungsfähige Anschrift des Unternehmens Informationen über Kundendienst, Gewährleistungs- und
Garantierechte, bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte
– gilt nicht bei Dienstleistungen, welche unmittelbar über TK-Mittel erbracht werden, wenn:
Leistung in einem Mal erfolgt und Abrechnung über TK-Betreiber erfolgt
© Dr. Dieselhorst
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1. Fernabsatzgesetz
Was heißt "Zurverfügungstellung auf dauerhaftem Datenträger" ?
Definition § 361a (3) BGB:– Zugang in lesbarer Form– erlaubt unveränderte Wiedergabe der Information– für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäftes
entsprechende Zeit
Brief, Telefax, Disketten, CD-ROMs, E-Mail
Nicht: Website
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1. Fernabsatzgesetz
Widerrufsrecht nach § 361a BGB– gesetzliches Rücktrittsrecht– Frist: 2 Wochen (rechtzeitige Absendung genügt)– Fristbeginn: Bei Zugang der Widerrufsbelehrung auf
dauerhaftem Datenträger– Widerrufsbelehrung ist zu unterschreiben !– Folge:
Rückabwicklung des Vertrages Rücksendungskosten trägt Unternehmen (erst ab 40 Euro) Wertersatz durch Verbraucher für Gebrauch (§§ 812 ff BGB)
© Dr. Dieselhorst
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1. Fernabsatzgesetz
Besonderheiten bei FernabsatzG (§ 3):– Fristbeginn erst nach Erfüllung der Informationspflichten– Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich– Widerrufsrecht erlischt
nach vier Monaten bei Dienstleistungen, wenn Unternehmer mit Ausführung der
Dienstleistung auf Veranlassung des Verbrauchers begonnen hat (§ 3 (1) Nr. 2b)
– Widerrufsrecht besteht nicht bei: kundenspezifischen Waren verderblichen Waren nach Entsiegelung von Audio-/Videokassetten oder Software Zeitungen und Zeitschriften Versteigerungen
© Dr. Dieselhorst
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1. Fernabsatzgesetz
Rückgaberecht nach § 361b BGB– gesetzliches Rücktrittsrecht bei Vertragsschluß
aufgrund Verkaufsprospekts– muß durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden
(+) bei FernabsatzG, jedoch nur bei Warenlieferung (§ 3 (3))
– Voraussetzungen: deutlich gestaltete Belehrung im Verkaufsprospekt Einsicht des Prospekts in Abwesenheit des Unternehmers Rückgaberecht wird auf dauerhaftem Datenträger eingeräumt
– Frist und Fristbeginn: wie Widerruf– Folge: wie Widerruf, jedoch Rücksendungskosten stets
durch Unternehmen zu tragen
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2. Haustürwiderrufsgesetz
Anwendbar auf Internet ? – mündliche Verhandlung im Privatbereich ? (-)– Freizeitveranstaltung ? (-)– überraschendes Ansprechen in der Öffentlichkeit ? (-)
jedoch Umgehungsverbot (§ 5 ) ?– Berücksichtigung der EU-Richtlinie 85/577/EWG über
Verträge außerhalb von Geschäftsräumen ?
Jetzt: FernabsatzG
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3. Verbraucherkreditgesetz
Anwendungsbereich: – Kreditverträge, Zahlungsaufschub etc.(§ 1)– teilw. Sukzessivlieferungsverträge (§ 2)– nicht (§ 3 (1)):
Kredite bis zu 200 Euro Zahlungsaufschub bis zu 3 Monate
Schriftform erforderlich (§ 4)– Ausnahme: Fernabsatzverträge (§ 8)– dauerhafter Datenträger ersetzt Schriftform
Widerrufsrecht (§ 7)– bei Fernabsatzverträgen geht FernabsatzG vor (§ 8 (2))
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4. AGB-Gesetz
Anwendungsbereich:– vorformulierte Vertragsbedingungen
nicht bei Individualabreden (z.B. per E-mail)
– bei Verbraucher- und Unternehmensverträgen extensive Anwendung bei Verbrauchern (§ 24a) eingeschränkte Anwendung bei Unternehmen (§ 24)
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4. AGB-Gesetz
Einbeziehung in Vertrag (§ 2)– ausdrücklicher Hinweis auf AGB
versteckter Link nicht ausreichend h.M.: Link auf Homepage nicht ausreichend Empfehlung: Einfügung im Vertragsangebot / Bestellformular
– Möglichkeit der Kenntnisnahme Hyperlink ausreichend ? grdstzl (+), jedoch Beweisproblem (war Link funktionstauglich ?)
Empfehlung: Vorschaltung des vollen AGB-Textes
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4. AGB-Gesetz
Einbeziehung in Vertrag (§ 2) (Frtstzg.)– Zumutbarkeit der Kenntnisnahme
Lesen von Bildschirm-AGBs zumutbar ?– Btx-Rspr.: nur bei wenigen Seiten (OLG Köln CR 1998, 244;
LG Aachen NJW 1991, 2159; LG Bielefeld, CR 1990, 463; AG Kassel CR 1992, 94; LG Ravensburg CR 1992, 472; LG Freiburg NKW-RR 1992, 1018; LG Wuppertal NJW-RR 1991, 1148; LG Dortmund CR 1992, 210; AG Ansbach CR 1995, 278)
– WWW: Text ist nutzerfreundlicher gestaltet und ausdruckbar, daher Zumutbarkeit (+), wenn Download oder Ausdruck unentgeltlich ermöglicht wird (g.h.M. in Lit.; LG Münster MMR 2000, 280)
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4. AGB-Gesetz
Einbeziehung in Vertrag (§ 2) (Frtstzg.)– Zumutbarkeit der Kenntnisnahme
Möglichkeit der nachträglichen Änderung ?– Empfehlung: Datumsangabe in AGBs
Sprache: englische AGBs ausreichend ?– (+), wenn Homepage allgemein auf Englisch ist ?– (-), da nicht von allg. Verständnis ausgegangen werden kann
– Inhaltskontrolle: keine Unterschiede zu AGBs in Papierform
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5. Was bringt EU-Richtlinie ?
Informationspflichten (Art. 5, 6, 10)– durch FernabsatzG nicht erfüllt:
E-Mail-Adresse (Art. 5 (1) (c)) Handelsregister-Nummer (Art. 5 (1) (d)) bei Zulassungspflicht: Angabe d. Aufsichtsbeh. (Art. 5 (1) (e)) bei reglementierten Berufen: Angabe Berufsverband und Berufsregeln
(Art. 5 (1) (f)) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 5 (1) (g)) technische Schritte zum Vertragsschluß (Art. 10 (1) (a)) Angabe über Speicherung des Vertragstextes (Art. 10 (1) (b)) Korrekturmöglichkeiten (Art. 10 (1) (c)) Vertragssprachen (Art. 10 (1) (d))
Ermöglichung des Downloads von Vertragsbestimmungen und AGBs (Art. 10 (2))
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RA Dr. Georg F. Schröder,
Briennerstr. 9 / Amiraplatz
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