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Rechtsprobleme des E-Commerce BTZ-Traunstein am 14. November 2000 von RA Dr. Georg F. Schröder,

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Rechtsprobleme des E- Commerce BTZ-Traunstein am 14. November 2000 von RA Dr. Georg F. Schröder,
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Rechtsprobleme des E-Commerce

BTZ-Traunstein

am 14. November 2000

von

RA Dr. Georg F. Schröder,

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EinführungEinführung

von RA Dr. Georg F. Schröder

© Dr. Schröder

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Einführung

© Dr. Schröder

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Einleitung: Rechtliche Einleitung: Rechtliche RahmenbedingungenRahmenbedingungen

von RA Dr. Georg F. Schröder

© Dr. Schröder

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1. Einführung: Rechtliche Rahmenbedingungen

in der Bundesrepublik Deutschland

2. Internet und Recht• Grundsätzliche Problematik

• Rechtsquellen

• Betroffene Rechtsgebiete

Übersicht

© Dr. Schröder

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ARPANET 1968

© Dr. Schröder

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TCP / IP 1982

© Dr. Schröder

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TCP / IP 2000

© Dr. Schröder

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Fakten

Teilnehmerzahl weltweit: 330 Mio.Schätzung NUA Internet Surveys, Stand: März 2000

Deutschland: 8,4 Mio. Teilnehmer (März 99) ~ 10%

der BevölkerungQuelle: Focus Online

Handel weltweit: ca. 26 Mrd. US$Quelle: Trends Spezial März 1999

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Klassischer Versandhandel in Deutschland:

OTTO 430 Mio. (1997)

Quelle 85 Mio. (1997)

Nutzerstruktur gleicht sich der Normal-

bevölkerung an, jedoch durchschnittlich noch auf

höherem Bildungsniveau (Tendenz abnehmend)

Entwicklung in den USA etwa doppelt so schnell

wie in Europa

Fakten

© Dr. Schröder

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Was ist das Internet?

Neues Medium und “altes” Recht?

Rechtliche Qualifikation des Internet oder: In welche

Schachtel steckt der Jurist das

Grundsätzliche Problematik Internet und Recht

2. Internet und Recht

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Gesetzgebungsaktivitäten Exkurs: Kompetenzverteilung in der BRD

Wer ist zuständig: Bund oder Länder?

IuKDG des Bundes: Was ist ein Teledienst?

MDStV der Länder: Was ist ein Mediendienst?

Zuordnungsproblematik: Ist das Internet Tele-, Mediendienst

oder beides?

Zusätzliche Rechtsquellen “Normenflut” durch zusätzliche einfachgesetzliche Regelungen

Gesetzgebungsaktivitäten der EU

2. Internet und Recht

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§ 2 Abs. 2 MDStV:

“(2) Mediendienste ... sind insbesondere

1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernsehkauf),

2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,

3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,

4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.”

Differenzierung: Teledienste - Mediendienste

© Dr. Schröder

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§ 2 TDG:

“(2) Teledienste ... sind insbesondere

1. Angebote im Bereich der Individual-Kommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt und Börsendaten...),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienst-leistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.”

Differenzierung: Teledienste - Mediendienste

© Dr. Schröder

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Fünf Regeln des Internetrecht

1. Ein Rechtsgut ist um so bedeutender, je weniger es davon gibt

2. Je wichtiger ein Rechtsgut ist, um so detaillierter ist es in Gesetz und Rechtsprechung geregelt

3. Je höher die Bedeutung des Rechtsguts, um so strenger sind die Regeln, wie es von einem auf den anderen übertragen werden kann

4. Je weniger man ein Rechtsgut anfassen kann, um so schwerer ist die rechtliche Regulierung

5. Unterschiedlicher Aggregatszustand der Idee

© Dr. Schröder

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Ein Blick über den Zaun: Die Rechtslage in den USA völlig andere Einstellung zum Internet

“blue ribbon campaign” und das Recht auf freie

Meinungsäußerung

Wie sieht eine zweckmäßige Regulierung des Internet

in der Zukunft aus?

2. Internet und Recht

© Dr. Schröder

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Unterschiedliche Regulierungsansätze

Jegliche gesetzliche Regulierung verbiete sich aus Gründen der Meinungsäußerungsfreiheit

Supreme Court:

„the strength of the Internet is that chaos“

verschiedenste Gesetzgebungsaktivitäten der einzelnen Länder und der EU

Sonderproblem in der Bundesrepublik: Besitzen Bund oder Länder die Regelungskompetenz?

VS.

Internet als rechtsfreier Raum Überregulierung des Internet

© Dr. Schröder

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EuroparechtInternationales Recht

Verfassungsrecht

Datenschutzrecht

Firmenrecht

Namensrecht

Wettbewerbsrecht

Vertragsrecht

Produkthaftungsrecht

Steuerrecht

Presserecht

Arbeitsrecht

Versicherungsrecht

Prozeßrecht

INTERNETRECHTINTERNETRECHT

Internetrecht als Querschnittsmaterie

© Dr. Schröder

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Haftungsrechtliche Haftungsrechtliche Problemstellungen imProblemstellungen im

InternetInternetvon RA Dr. Georg F. Schröder

© Dr. Schröder

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Übersicht / Haftung

1. Haftungsrechtliche Grundlagen2. Abgrenzung Teledienst/Mediensdienst3. Begriff der „Verantwortlichkeit“4. Begriff des „Anbieters“5. Begriff der „Inhalte“6. Fragen der Beweislast7. Haftung für eigene Inhalte8. Haftung für fremde Inhalte9. Exkurs: Glücksspiel im Internet

© Dr. Schröder

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Kompetenzrechtliche Problematik

Verfassungsrechtliche Grundlagen drohender Regelungswettstreit, Folge „Aufteilung“ der

Gesetzgebungskompetenzen Bund: Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) Länder: Art. 74 I Nr.1 GG (Rundfunkrecht)

– umstr. Insbesondere im Hinblick auf Haftungsregelung

Hauptproblem: Abgrenzung Teledienst / Mediendienst nur schwer möglich

© Dr. Schröder

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§ 2 MDStV

“(2) Mediendienste ... sind insbesondere

1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernsehkauf),

2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,

3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,

4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.”

Differenzierung: Teledienste - Mediendienste

© Dr. Schröder

§ 2 TDG:

“(2) Teledienste ... sind insbesondere

1. Angebote im Bereich der Individual-Kommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt und Börsendaten...),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienst-leistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.”

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Teledienst vs. Mediendienst

© Dr. Schröder

Beispiel für Teledienste:– Telebanking– nicht redaktionelle Beiträge– Suchmaschinen / Portale

Beispiele für Mediendienste– Verteildienste (Listserver)– Online-Magazine– Redaktionelle Beiträge

nach Lit. Ansicht keine einheitliche und umfassende Subsumtion erforderlich, sondern Zuordnung nach Art und Ausprägung des Dienstes möglich

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Haftungsgrundlagen

© Dr. Schröder

§ 5 TDG / MDStV

Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

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Haftung nach MDStV und TDGHaftung nach MDStV und TDG

Eigene Inhalte Fremde Inhalte Zugangsvermittlung

Keine Kenntnis

Kenntnis

Anbieter von Inhalten außerhalb des Anwendungs-

bereichs

Allg. Haftungsrecht, Fahrlässigkeitsstandards und Garantenpflichten

entscheidend

Keine Haftung Keine Haftung

Allg. Haftungsrecht, Vorsatz i.d.R. gegeben

Haftung nach allg. Haftungsrecht,i.d.R. Vorsatz

(falls „zumutbar“)

Keine Haftung

Allgemeines Haftungsrecht

Allg. Haftungsrecht,i.d.R. Nur eingeschränkte

Kontrollpflichten

Allg. Haftungsrecht, i.d.R. nur bei qualifizierter

Verweisung

© Dr. Schröder

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Prüfungsschema

© Dr. Schröder

Anwendbarkeit deutschen Rechts? Inhalte nach TDG oder MDStV? Handelt es sich um:

Bereithalten eigener Inhalte? Bereithalten fremder Inhalte? Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten?

Falls fremde Inhalte: Hat der Anbieter Kenntnis Falls Ja: Sperrung der Nutzung zumutbar

Falls (+): Prüfung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des allgemeinen Haftungsrechts

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Problemfelder

© Dr. Schröder

Abgrenzung Teledienst / Mediendienst

Begriff der „Verantwortlichkeit“

Begriff des „Anbieters“ von Diensten

Begriff der „Inhalte“

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Verantwortlichkeit

© Dr. Schröder

§ 5 TDG / MDStV

Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

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Verantwortlichkeit

© Dr. Schröder

Legaldefinition fehlt

Begründung Gesetzgebungsentwurf:

„Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes

Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder grob fahrlässig so bereit stellt, daß

sie über Teledienste zur Kenntnis genommen werden, trägt die Verantwortung für

diese Inhalte“

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Verantwortlichkeit Auslegung

© Dr. Schröder

Historische Auslegung / Gesetzgebungsentwurf?

– eine die Verschuldensebene modifizierende Norm

Gegenargumente:

• eigenes Verschulden vs. § 278 BGB

• Verantwortung entspricht Dogmatik der Pflichtenkreise (Verkehrssicherungspflicht)

• Gefährdungshaftungstatbestände würde umgangen

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Verantwortlichkeit Auslegung

© Dr. Schröder

§ 5 TDG/MDStV als Filter?

– § 5 TDG/MDStV als stets vorzunehmende dogmatische Vorprüfung

Gegenargument: Dogmatik

– z.B. Einordnung beim Irrtum i.S.e. Tatbestands-, Rechtfertigungstatbestandes

oder Verbotsirrtum auf dieser frühen dogmatischen Prüfungsebene nicht möglich

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Verantwortlichkeit Auslegung

© Dr. Schröder

Akzessorische Regelung

– § 5 TDG / MDStV ist eine eigenständige Regelung, die bestimmte Haftungs- und

Strafbarkeitsregelungen bereits auf Tatbestandebene modifiziert

z.B. Ausschluß bei 823 I auf Tatbestandsebene, wenn Provider keine Kenntnis von rechtswidrigen

Handlungen besitzt

Argument: Gesetzgeber beabsichtigte eine „Querschnittsmäßige“ Erfassung der

Verantwortlichkeit

auch Teilnehmer (Anstiftung, Beihilfe) können von § 5 TDG/MDStV privilegiert werden

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„Dienste“ / Auslegung

© Dr. Schröder

§ 5 TDG / MDStV nur anwendbar auf „Dienste“

Private Homepages / Content Provider? Lit. Teilweise (-)

• keine Haftungsprivilegierung im Privatbereich

• kein eigener Server, daher kein „Bereithalten“ i.S.v. § 3 MDStV

h.M. (+) gesetzlich keine Gewerblichkeit gefordert

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„Dienste“ / Auslegung

© Dr. Schröder

Betreiber von Router-Rechnern?

Keine Abrufbarkeit, daher weder

• Verteil- oder Abrufdienst nach § 2 MDStV

• Angebot nach § 2 II TDG

Rechenzentren?

Vergleichbare Konstellation wie bei Router-Rechnern

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Inhalte i.S.d. TDG / MDStV

© Dr. Schröder

Legaldefinition fehlt Inhalte i.S.d. MDStV

schutzzweckorientierte Auslegung:• „Informationen in jeglicher Art, in Schrift, Bild oder Ton“

nicht-kommunikative Inhalte (z.B. Software) fällt nicht in die Haftungsprivilegierung des § 5 MDStV

Inhalte i.S.d. TDG auch nicht kommunikative Inhalte, wie z.B. Software

• Arg.:Wortlaut sieht keine Einschränkung vor

„Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten bestimmt sind“

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Haftung für eigene Inhalte

© Dr. Schröder

§ 5 TDG / MDStV

Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

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Haftung für Links

© Dr. Schröder

Sonderproblematik: Linkverweis eigener Inhalt i.S.d § 5 I TDG/MDStV? Lit. m.M. Linkende haftet als bloßer Access-Provider i.S.v. § 5 III TDG / MDStV

Gegenansicht: immer eigene Inhalte

Rspr. Differenzierter Ansatz: wer nicht automatisiert auf Seiten Dritter verweist, an denen er

ein eigenes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse hat

• AG Berlin-Tiergarten (Marquardt)

• LG Hamburg (RA Steinhöfel / D-Orfdepp)

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Haftung für fremde Inhalte

© Dr. Schröder

§ 5 TDG / MDStV

Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

Page 39: Rechtsprobleme des E-Commerce BTZ-Traunstein am 14. November 2000 von RA Dr. Georg F. Schröder,

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Haftung für fremde Inhalte

© Dr. Schröder

Tatbestandvoraussetzungen positive Kenntnis

Verhinderung der Nutzung möglich und zumutbar

– Zumutbarkeit wird im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung bestimmt z.B.

• gefährdetes Rechtsgut

• Schranken der allgemeinen Gesetze

• Grundrechtliche Wertungen (Art. 5 I 2 GG)

Beispiele Service-Provider (Compuserve), eingeschränkt Content-Provider

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Haftung für Zugangsvermittlung

© Dr. Schröder

§ 5 TDG / MDStV

Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

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Haftung für fremde Inhalte

© Dr. Schröder

Reinen Access-Provider trifft keine Haftung!

Gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit einzelner Internetangebote bekannt ist

Ausnahme: Aufnahme von Linklisten o.ä.

Beispiele: reine Access-Provider (z.B. o-tello), Suchmaschinen

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Exkurs: Glücksspiel im Internet

© Dr. Schröder

Grundsätzlich rechtswidrig: § 284 StGB

wohl zulässig: Spiel ohne Einsatz (str.)

Problem: anwendbares Recht sog. Distanzdelikte

h.M. Ubiquitätsprinzip, d.h. sowohl die Rechtsordnung des Erfolgs-, als auch der Handlungsort können als anwendbare

Rechtsordnung herangezogen werden

maßgeblich ist die für den verletzten günstigere Rechtsordnung

Eingrenzung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verbreitung nur beschränkt möglich (was ist bestimmungsgemäß im

Internet?)

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Das Recht der DomainDas Recht der DomainNamesNames

© Dr. Dieselhorst

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Übersicht

1. Was ist ein Domain Name ?

2. Domain-Registrierung bei der DENIC

3. Rechtsverletzung durch Domains

4. Rechtsbegründung durch Domains

5. Konflikt zweier Kennzeichnungsrechte

6. Beschreibende Domains

7. Ausländische Domains

8. Rechtsschutz

© Dr. Dieselhorst

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1. Was ist ein Domain Name ?

Ähnlichkeiten zur Marke:– Registrierung– Monopolstellung im Internet– z.T. Kennzeichenfunktion– Prioritätsgrundsatz ("wer zuerst kommt, ...")

– Benutzungszwang

© Dr. Dieselhorst

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1. Was ist ein Domain Name ?

Abweichungen zur Marke:– keine Prüfung der Berechtigung

in Bezug auf Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG)

in Bezug auf Verwechslungsgefahr (§ 9 MarkenG)

in Bezug auf vorbestehende Marken (§§ 10 ff. MarkenG)

– keine dingliche Rechtsposition keine Rechte nach §§ 14 ff. MarkenG

© Dr. Dieselhorst

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1. Was ist ein Domain Name ?

Domain Name ist:– faktische Ausschlußposition– aufgrund eines vertraglichen Anspruchs gegen DENIC– Synonym für IP-Adresse

Domain Name ist:– abtretbar– vermietbar– verpfändbar (LG Essen CR 2000, 247)

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1. Was ist ein Domain Name ?

Domain Name gliedert sich in:– Top Level Domain

vergeben durch ICANN länderspezifisch: (.de, .fr, .es, .at, etc.) ( Dokumentation) bereichsspezifisch (.com, .org, .net, etc.)

– Second Level Domain vergeben durch Registrierungsstellen der Top Level Domains Beispiele: otto.de, ibm.com, guerlain.fr, etc.

– Third Level Domain vergeben durch Second Level Domain-Inhaber z.B. krefeld.cty.de (LG Duisburg MMR, 2000, 169)

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2. Registrierung von Domains

DENIC– normalerweise Anmeldung über Provider– Voraussetzungen:

Anmelder hat Sitz in Deutschland (nur noch bis Oktober 2000 !) mind.3 und max. 63 Zeichen nur Zahlen, Buchstaben und Bindestriche

– Angabe Ansprechpartner (admin-c, tech-c, zone-c)

ICANN– Anmeldung über akkreditierte Stellen

abrufbar unter www.icann.com

© Dr. Dieselhorst

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3. Rechtsverletzungen durch Domains

a. Namens-/Firmenverletzung

b. Markenverletzung

c. Werktitelverletzung

© Dr. Dieselhorst

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3a. Namens-/Firmenverletzung

Anspruchsgrundlagen:– § 15 MarkenG für Unternehmenskennzeichen

– § 12 BGB für allgemeines Namensrecht Voraussetzung:

– namensmäßige Nutzung

haben Domain Names Namensfunktion ?

ab wann werden Domain Names genutzt ?

Nutzung in gleicher Branche erforderlich?

© Dr. Dieselhorst

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3a. Namens-/Firmenverletzung

haben Domain Names Namensfunktion ?

– Nein, nur technische Zuordnung zu Rechner wie Tel.-Nr. oder BLZ (LG Köln NJW-CoR 1997,304 "hürth.de", NJW-RR 1998,976 "pulheim.de")

– Ja, auch Hinweis auf Identität des Anbieters (ganz h. M.: KG CR 1997,685 "concertconcept.de"; OLG D'dorf ZUM-RD 1999,113 "ufa.de"; OLG HH CR 1999,184 - "emergency.de"; OLG Hamm CR 1988,241 "krupp.de"; OLG KA CR 1999,783 "badwildbad.com"; OLG München ZUM 1999,584 "shell.de"; OLG Stuttg. MMR 1998,543 "steiff.com")

– auch Third Level Domain (LG Duisburg MMR 2000, 168 - frgl.)

– auch Unterseiten innerhalb einer Website ("/"-Kennung) ? (+) LG Mannheim MMR 2000,47 "buchhandel.de/nautilus"

© Dr. Dieselhorst

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3a. Namens-/Firmenverletzung

ab wann werden Domain Names genutzt ?– Registrierung/Konnektierung durch DENIC (+)– auch bereits Reservierung ?

(-), da keine Kennzeichnung (Bücking NJW 1997,1886; Völker/Weigert WRP 1997,652)

(+), da Parallelität zur angemeldeten Marke sowie Namensbestreiten nach § 12 BGB (OLG Stuttg. MMR 1998, 543 "steiff.com"; OLG München CR 2000,247 "rolls-royce.de"; LG Lüneburg CR 1997,288 "celle.de"; OLG Düsseldorf ZUM-RD 1999,113 "ufa.de"; OLG Dresden CR 1999,589 - "cyberspace.de")

heute bei DENIC Reservierung nicht mehr möglich

© Dr. Dieselhorst

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3a. Namens-/Firmenverletzung

Nutzung in gleicher Branche erforderlich ?

– Grdstz: Firmen-/Namensschutz ist sachlich begrenzt auf Tätigkeitsbranche ("Verwechslungsgefahr")

– Bei Domain Names jedoch branchenübergreifender Ausschluß vom Namensrecht

– daher: Verwechslungsgefahr nicht erforderlich, solange Domain Name-Inhaber kein eigenes Recht an der Domain geltend machen kann (LG Düsseldorf CR 1999,716 "nazar.de")

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3b. Markenverletzung

Anspruchsgrundlage:– § 14 MarkenG

Voraussetzungen:– markenmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr

– Verletzungstatbestand: identische Waren/Dienstleistungen (§ 14 II Nr.1 MarkenG) ähnliche Waren/Dienstleistungen mit Verwechslungsgefahr

(§ 14 II Nr. 2 MarkenG) Verwässerungsgefahr (§ 14 II Nr. 3 MarkenG)

– Beispielsfall: "freundin.de" (LG München CR 1997, 540; OLG München CR 1998,556)

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3c. Titelverletzungen

Anspruchsgrundlage:– § 15 MarkenG

Voraussetzungen:– Nutzung im geschäftlichen Verkehr– Titel ist im Verkehr als Hinweis auf Druckwerk

bekannt (frgl.) (LG Hamburg MMR 1998, 46 - "bike.de")

– Beispielsfälle: "dresden-online.de" (OLG Dresden CR 1999,102) "emergency.de" (OLG Hamburg CR 1999, 184) "bike.de" (LG Hamburg MMR 1998, 46)

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4. Rechtsbegründung durch Domains

a. Begründung eines Markenrechts

b. Begründung eines Firmenrechts

c. Begründung eines Werktitelrechts

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4a. Begründung eines Markenrechts

Grdstz: Nur durch Eintragung als Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG)

Ausn.: Verkehrsgeltung / notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 2/3 MarkenG)– theoretisch möglich (z.B. amazon.com)– praktisch äußerst selten

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4b. Begründung eines Firmenrechts

ist Domain Name ein Unternehmenskennzeichen?– ja, wenn Kennzeichenfunktion

(OLG München ZUM 2000, 71"tnet.de"; LG Frankfurt CR 1999, 190 "warez.de"; OLG Hamburg CR 1999,184 "emergency.de")

– Verkehrsgeltung nach § 5 II 2 MarkenG nicht erforderlich(OLG Hamburg CR 1999,184 "emergency.de")

– Konsequenz: Prioritätsrecht gegenüber Marke !

(vgl. OLG München ZUM 2000, 71"tnet.de")

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4c. Begründung eines Titelrechts

Möglich, wenn Website einem Druckwerk gleichkommt (z.B. Online-Magazin)

Beispielsfälle:– LG München CR 1999, 451 "f-net.de"– OLG Dresden CR 1999, 102 "dresden-online.de"

Konsequenz: Prioritätsrecht gegenüber Marke !(vgl. LG München CR 1999, 451 "f-net.de")

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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte

Konflikt zweier regionaler Unternehmens-kennzeichen

– Beispiel: Getränkehandlung "Meier" aus HH gegen Getränkehandel "Meier" aus FFM

– Priorität des Unternehmenskennzeichens entscheidend?– Priorität der Domain-Registrierung entscheidend ?– Pflicht zur Vermeidung von Verwechslungen / abwägender

Interessenausgleich im Einzelfall ?– OLG Frankfurt K&R 2000, 408 "alcon.de":

Priorität der Domainanmeldung entscheidet Priorität der Firmennutzung nicht entscheidend

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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte

Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichen Personennamen

Beispiel 1: "krupp.de" (OLG Hamm, CR 1998,241)– Krupp AG hat Vorrang – Gründe:

älteres Namensrecht überragende Bekanntheit dem Bekl. ist Nutzung einer anderen Domain zumutbar aufgrund Verkehrsgeltung der Krupp AG konkrete Verwechs-

lungsgefahr nicht erforderlich; Verwässerungsgefahr reicht aus

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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte

Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichem Namen

Beispiel 2: "shell.de" (OLG München ZUM 1999,584)– Shell AG hat Vorrang– Gründe:

"Shell" berühmter Name und berühmte Marke Irreführungsschutz der Allgemeinheit vorsätzliche Eintragung durch Domain Grabber

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5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte

Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichem Namen

Beispiel 3: "A.de" (LG Paderborn MMR 2000,49)– Familie hat Vorrang– Gründe:

Unternehmen hatte keine bundesweite Bekanntheit Priorität der Eintragung der Familie

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6. Beschreibende Domains

Geben faktische Monopolstellung für generische Begriffe (z.B. reise.de, anwalt.de, sex.de, etc.)

analoge Anwendung von § 8 II Nr. 1/2 MarkenG ?– Allg. Meinung: (-)

(OLG Frankfurt CR 1997,271 "wirtschaft-online.de"; OLG Hamburg CR 1999,779 "mitwohnzentrale.de")

Behinderung nach § 1 UWG ?– (+), wenn keine realisitsche Ausweichmöglichkeit (OLG Hamburg CR

1999,779 "mitwohnzentrale.de")

– (+) beim Abfangen von Kunden (LG Köln MMR 2000,45 "hauptbahnhof.de")

– sonst (-) (OLG FFM CR 1997,271 "wirtschaft-online.de"; OLG München ZUM 1999, 582 "buecher.com"; LG Hamburg "lastminute.com" - noch nicht veröff.)

Irreführung nach § 3 UWG: möglich

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7. Ausländische Domains

Zuständigkeit deutscher Gerichte ?– (+), wenn Tatort oder Wohnsitz in Deutschland

Tatort ist überall dort, wo Domain Name bestimmungsgemäß abrufbar ist (KG NJW 1997,3321 "concertconcept.com")

Wohnsitz (OLG Karlsruhe CR 1999,783 "badwildbad.com"; LG Braunschweig CR 1998,364 "deta.com")

Anwendbarkeit deutschen Rechts ?– (+), wenn Deutschland bestimmungsgemäßer Nutzungsort– vgl. LG Hamburg MMR 1999,612 "animalplanet.com"

Konflikt bei mehrfachen Berechtigungen ?– Z.B. Budweiser (USA)/Budweiser (Tschechien), Merck (D)/Merck

(USA), Persil (D)/Persil (GB)– bislang keine Gerichtsentscheidungen

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8. Rechtsschutz

Erste Maßnahme stets: Dispute-Eintrag beim DENIC– blockiert Domain bis zur Freigabe

Unterlassungsansprüche– Anspruch auf Übertragung der Domain (OLG München

ZUM 1999,584 "shell.de")

– Nur Anspruch auf Löschung der Domain (OLG Hamm CR 1998,241 "krupp.de")

– Problem im Verfügungsverfahren: Vorwegnahme der Hauptsache ?

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8. Rechtsschutz

Schadensersatzansprüche– Problem: Schadensnachweis

Ansprüche gegen Provider ?– (+) (LG Bremen MMR 2000, 375)

Ansprüche gegen "admin-c" ?– (+) (OLG München MMR 2000,277 "intershopping.com")

Ansprüche gegen DENIC ?– (+) bei grober Fahrlässigkeit oder Kenntnis (LG

Magdeburg K&R 1999,426 "foris.de")

– (+) bei offensichtlichen Rechtsverstößen im Falle berühmter Namen (OLG Frankfurt MMR 2000, 36 "ambiente.de")

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8. Rechtsschutz

Bei .com-, .org- und .net-Domains: ICANN Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy

– Schiedsverfahren per E-Mail– Verfahrensdurchführung durch Dispute Resolution Provider (z.B.

WIPO)– Entscheidung durch 1 oder 3 Schiedsrichter– kurze Fristen (20 Tage Stellungnahmefrist für Bekl.; Entscheidung

innerhalb von 14 Tagen)– Anspruch begründet bei "bad faith"– Verpflichtung der Vergabestellen zur Vollziehung der

Entscheidung, es sei denn Bekl. leitet Verfahren vor ordentlichen Gerichten ein

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Urheberrecht imUrheberrecht imInternetInternet

von RA Dr. Georg F. Schröder

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Urheberrecht / Kollisonsrecht

© Dr. Schröder

?

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Urheberrecht / Kollisionsrecht

© Dr. Schröder

Vertragliche Vereinbarung zulässig, Art. 27, 28 EGBGB aber: zwingende Regelungen des deutschen Urheberrechts können

nicht umgangen werden

– Urheberpersönlichkeitsrechte– Zweckübertragungsgrundsatz– Unwirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung nach § 31 IV UrhG– Beteiligung des Urhebers bei einem besonders erfolgreichem Werk,

§ 36 UrhG

Keine vertragliche Vereinbarung?

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Urheberrecht / Kollisionrecht

© Dr. Schröder

Keine Vertragliche Vereinbarung Schutzlandprinzip (lex loci protectionis)

– Anwendbar ist das Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird

auch kollisionsrechtliche Vorfragen!– Entstehung des Urheberrechts, erste Inhaberschaft am Urheberrecht

und die Frage der Übertragbarkeit der urheberrechtlichen Befugnisse richten sich nach dem Schutzland (anders als bei d. Verletzung von Sacheigentum)

Problem: Schutzlandprinzip führt dazu, daß (faktisch) alle Rechtsordnungen geprüft werden müssen.

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Exkurs: © - Sinn oder Unsinn?

© Dr. Schröder

National rechtlich: keine positiven Auswirkungen (aber auch keine negativen)– Urheberrecht entsteht ex lege– Schöpfungen ohne „Werkqualität“ erreichen durch

© keinen urheberrechtlichen Schutz

aber: aufgrund des Schutzlandprinzips andere Rechtsordnungen anwendbar, so daß u.U. sinnvoll

Form: „ © [Jahr der Veröffentlichung], [Name des Autors], All Rights reserved“

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Internationale Übereinkünfte?

© Dr. Schröder

WIPO: World Copyright Treaty (1996):– „making available to the public“ (str.)– Problem: es wird nicht deutlich, inwieweit das online Recht im Verhälltnis

zum allgemeinen Recht der öffentlichen Wiedergabe als Aliud anzusehen ist.– Zwei Meinungen:

„making available to the public“ am Standort des Servers (=Vorverlagerung der kollisionsrechtlichen Prüfung)

„members of the public may access these works from a place at any time individually chosen by them“ (wohl h.M.)

E-Commerce Richtlinie der EG– ausdrücklicher Ausschluß des Urheberrechts nach

Anhang I i.V.m. Art. 3 III

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Schutzrechtsfähigkeit von Werken

© Dr. Schröder

Katalog der geschützten Werke nach § 1 UrhG

Idee vs. Form

Gestaltungshöhe

Pixel, Sounds und Bits

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Urheberrecht

© Dr. Schröder

Katalog geschützter Werkarten, § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Beispielkatalog § 2 UrhG Ergänzung im Internetbereich nötig? (wohl -, da extensive

Auslegung)

Einordnung von „Multimediadiensten“? Je nach Schwerpunkt und Ausgestaltung

– Computerprogramme (HTML als Programmiersprache?)– Lichtbild- und Filmwerke

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Urheberrecht: Idee vs. Form

© Dr. Schröder

Idee nicht Schutzfähig Abgrenzung nicht ontologisch, sondern aufgrund des

Freihaltebdürfnisses freie Ideen z.B. Idee einer Spielshow, eines Software Programms

als solchen (Internetauktionen, Internetshopping-Kaufhäuser) Software ist typischerweise im Quellcode verkörpert Problem: Ideengeber in bestimmten Branchen nahezu schutzlos

(Werbung, Sendekonzepte)

rechtliche / de facto Schutzmöglichkeiten Patent (?) Dokumentation Geschwindigkeit: time to market

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Urheberrecht: Schöpfungshöhe

© Dr. Schröder

§ 2 II UrhG „persönliche geistige Schöpfungen“

Unterscheidung der Rspr: schöne und angewandte Künste schöne Künste gehören zu traditionellen Schutzgütern des

Urheberrechts

Schöpfungshöhe eines Internetauftritts Analogie zur Software: 69a III„Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in

dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische zu verwenden“

Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a - 87e UrhG

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Urheberrecht: Pixel und Sounds

© Dr. Schröder

Sounds Schlagzeugfiguren, Bassläufe oder Keyboardeinstellungen

unterliegen keinem Urheberrechtsschutz, da nicht melodietragend. Nach Lit. Lediglich abstrakte Ideen ohne konkrete Form

Pixel völlig untergeordneter Bestandteil: kein Urheberrechtsschutz Buttons, Linkverweise oder ähnliches: Einzelfallbetrachtung

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Leistungsschutzrechte

© Dr. Schröder

Schutz des Lichtbildners, § 72 UrhG

Schutz des ausübenden Künstlers, §§ 73 - 84 UrhG

Schutz des Tonträgerherstellers, §§ 85, 86 UrhG

Schutz der Filmhersteller, §§ 88 - 94 UrhG

Schutz für Datenbankhersteller, §§ 87a - 87e UrhG

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Tonträgerhersteller

© Dr. Schröder

Leistungsschutzrecht nach §§ 85, 86 UrhG ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung

erlischt ex lege 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers

Problem: Rechtsposition bei MP3 keine absolute Schutzposition, da nicht Urheber

aber § 85 I a UrhG:„ Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht,

den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten“

Tonträgerhersteller hat hieraus das Recht alle notwendigen Vervielfältigungsakte, wie z.B. Digitalisierung und Server Upload zu untersagen

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Datenbankhersteller

© Dr. Schröder

Leistungsschutzrecht nach §§ 87a - 87e UrhG sui generis Recht infolge der Umsetzung der EU-

Datenbankrichtlinie Legaldefinition § 87a I 1 UrhG:

„Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert“

Schöpfungstiefe kein wesentliches Kriterium mehr rechtliches Problem: Auslegung des Begriffes der Wesentlichkeit

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Datenbankhersteller

© Dr. Schröder

Anerkannte Datenbanken im Internetbereich Sammlung von Hyperlinks (!), LG Köln, NJW CoR 1999, 248

(www.babynet / www.kidnet)

online abrufbare Sammlung von Kleinanzeigen, LG Berlin, AfP

1998, S. 649-651

Sachverhalt: Metasuchmaschine durchsuchte verschiedene Online

Angebote von Kleinanzeigen

Problem: Abgrenzung zur zulässigen Suchmaschine?

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Verwertungsrechte des Urhebers

© Dr. Schröder

Vervielfältigungsrecht, §§ 15 I Nr.1, 16 I UrhG

Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG

Öffentliche Wiedergabe, §§ 15 II, III UrhG

Verbreitungsrecht, §§ 15 I Nr. 2, 17 UrhG

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Verwertungsrechte des Urhebers Vervielfältigungsrecht, §§ 15 I Nr. 1, 16 I

Definition: „wenn körperliche Vervielfältigungsstücke des Werkes hergestellt werden, welche durch die menschlichen Sinne auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar sind“

auch digitale Vorgänge wie Upload auf einen Server oder Scannen

Abstracts als Vervielfältigung: (-), Beschreibung eines Werkes wird als zulässig erachtet

Problem: speichern im RAM-Speicher– h.M.: auch Zwischenspeicherungen sind urheberrechtlich

relevante Vervielfältigungsvorgänge (z.B. OLG Düsseldorf, CR 1996, 728, 7729)

– Ausnahme: wenn kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert erkennbar

© Dr. Dieselhorst

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Urheberpersönlichkeitsrechte

© Dr. Schröder

Grundsätze des Urheberpersönlichkeitsrechts (UPR):

Gegenstück zu wirtschaftlichen Verwertungsrechten Schützt Urheber in seiner besonderen Beziehung zum Werk

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG daraus: Namensnennungsrecht (Branchenüblich bei Webseiten?)

Anerkennung der Urheberschaft, § 13 Beeinträchtigung des Werkes, § 14

daraus: Entstellungsverbot (Digitalisierung)

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Gesetzliche Schranken

© Dr. Schröder

Öffentliche Reden, § 48 UrhG

Zeitungsartikel, § 49 UrhG (Problem: elektronischer

Pressespiegel)– Industrie: § 49 UrhG Ausnahmevorschrift, enge Auslegung

– Lit. z.T. (+)

Zitierfreiheit, § 51 UrhG

Indexierung und Erstellung von Abstracts

Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, §§ 53, 54 UrhG

(MP3?)

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Rechtsfolgen

© Dr. Schröder

Strafrechtliche § 106 I UrhG, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wenn ohne

Einwilligung des Rechteinhabers

• Vervielfältigt nach § 16 UrhG

• verbreitet nach § 17 UrhG

• öffentliche Wiedergabe nach § 15 II UrhG

• auch bei Software (gesetzliche

Ausnahmetatbestände, z.B. Sicherungskopien

zulässig, § 69d II UrhG)

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Rechtsfolgen

© Dr. Schröder

Strafrechtliche

Antragsdelikt nach § 109 UrhG (Kleinstkriminalität,

Computerkids)

§ 108 a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung,

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Vorteil im Strafverfahren: Ermittlung auf Kosten der

Staatskasse (insbes. Gutachter); Ergebnisse können in

Zivilverfahren verwertet werden

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Rechtsfolgen

© Dr. Schröder

Zivilrechtliche Unterlassung, § 97 I UrhG (verschuldensunabhängig)

Schadenersatz, § 97 I UrhG, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Auskunft und Rechnungslegung, § 97 I UrhG i.V.m. § 242 BGB

Sonstige Geldansprüche, § 97 III UrhG i.V.m:

• §§ 812 ff. (verschuldensunabhängig!)

• GoA

• Deliktsrecht

• Wettbewerbsrecht

• Verjährung in dreißig Jahren, § 195 BGB

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Aufgrund Zweckübertragungsprinzip bei:

- Webdesignverträgen

- Internetproviderverträgen

- weiteren?

Rechteverteilung / Rechteverwertung

exakt regeln!!

Konsequenz für Vertragsgestaltung

© Dr. Schröder

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Aufgrund Urheberrechten Dritter an:

- Multimediaauftritten

- Webseiten

- Elementen von Webseiten

Auf eigene/fremde Urheberrechtsverletzungen achten +

Mitarbeitersensibilisierung

Konsequenz für “daily business”

© Dr. Schröder

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MP 3 -

Chancen und Risiken

für die Musikindustrie

aus rechtlicher Sicht

© Dr. Schröder

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MP 3 - technischer HintergrundMP 3 - technischer Hintergrund

• MP 3 = Motion Picture Expert Audio Player 3 MP 3 = Motion Picture Expert Audio Player 3

• Verfahren zur Kompression von Audio DateienVerfahren zur Kompression von Audio Dateien

• Dateivolumen pro Titel ca. 3 MegabyteDateivolumen pro Titel ca. 3 Megabyte

• tragbare Player ab ca. DM 180,00 im Handeltragbare Player ab ca. DM 180,00 im Handel

• wissenschaftliche Entwicklung des Fraunhofer- wissenschaftliche Entwicklung des Fraunhofer-

InstitutsInstituts

MP 3

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Wirtschaftliche Auswirkungen

• ca. 1/2 Millionen Titel illegal im Internet

• 20 Mio. DM Schaden 1998 (BRD)

• 40 Mio. DM Schaden 1999 (BRD)

• Umsatzrückgang erstes Halbjahr 1999: 10 %

• Umsatzrückgang weltweit: 38 Milliarden US $

MP 3

© Dr. Schröder

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St er eo

Künstler

Kunde / Endnutzer

Musikindustrie

MP 3

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St er eo

Künstler

Kunde / Endnutzer

Musikindustrie

Raubkopien

MP 3

© Dr. Schröder

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St er eo

Künstler

Kunde / Endnutzer

Musikindustrie

Raubkopien

MP 3

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GEMA

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Künstler

Musikindustrie

MP 3 / Exkurs: Probleme der GEMA

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GEMA

Neufassung der Wahrnehmungsverträge:

„Werke der Tonkunst in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder Speicher ähnlicher Art“

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Künstler

Musikindustrie

MP 3 / Exkurs: Probleme der GEMA

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GEMA

Altverträge:

• Anfragen bezgl. Synchronisation werden weitergeleitet• 4-wöchiges „Widerspruchsrecht“ des Rechteinhabers

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Rechte des Künstlers

• alleiniges Urheberrecht an seinen Werken, §§ 1, 11 UrhG

• Insbesondere Verwertungsrechte:

Vervielfältigungsrecht

Verbreitungsrecht

Senderecht

MP 3

© Dr. Schröder

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Zulässigkeit des Downloads

• Grundsatz: Zustimmung erforderlich von

Komponist/Textdichter §§ 7, 15 UrhG

ausübenden Künstler, §§ 73, 75 UrhG

Hersteller des Tonträgers, § 87 UrhG

St er eo

Ausnahme: privater Bereich (str.)

MP 3

© Dr. Schröder

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Angebot illegaler MP 3 - Dateien

Unterlassung, § 97 UrhG

Schadenersatz, § 97 UrhG

Auskunftsanspruch, § 101 a UrhG

Vernichtung rechtswidriger Kopien, § 99 UrhG

Strafrechtliche Sanktionen, § 106 UrhG

Hohe zivil- und strafrechtliche Risiken

MP 3

© Dr. Schröder

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Strategie der Musikindustrie

technisch

rechtlich

wirtschaftlich

MP 3

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„„Task Force MP 3“Task Force MP 3“

1.1.

2.2.

TechnischesTechnisches

TeamTeam

RechtlichesRechtlichesTeamTeam

MP 3

© Dr. Schröder

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Wirtschaftliche Auswirkungen

• „Napster ist der Sargnagel der traditionellen Musikindustrie“ Jim

Griffin, Warner

• Juni 2000, US Bezirksgericht in San Francisco erläßt einstweilige

Verfügung: „ Napster muß stellvertretend für die

Urheberrechtsverstöße der Nutzer verantwortlich gemacht werden“

• „Scheinsieg“ der Plattenindustrie: GNUTELLA, Freenet u.a. im

kommen

MP 3

© Dr. Schröder

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Vertragsschluß imVertragsschluß imInternetInternet

von RA Dr. Georg F. Schröder

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109

Waren- und Dienstleistungsverkehr

1

Klassischer Versandhandel

DienstleistungenDienstleistungen

2

Erbringung außerhalbdes Internets

Verkauf direkt übersInternet

Verkauf direkt übersInternet

z.B. SoftwaredownloadDienstleistungenDienstleistungen

Abwicklung direkt übersInternet

3

4

Web Site

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Drei relevante Fragen im Vertragsrecht

Wie identifiziere ich den

Vertragspartner?

Wie kann ich erkennen, ob eine

Erklärung echt oder unecht ist?

Zu welchem Zeitpunkt kommt ein

bindender Vertrag zustande?

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Vertragsschluß im Internet / Grundlagen

- Voraussetzung: zwei sich deckende

Willenserklärungen

Problem: Willenserklärungen im Internet

Elektronische Willenserklärung (+)

Automatisierte Willenserklärung (+)

Computererklärung (-)

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Willenserklärungen im Internet

“Elektronische” WE - eigene Erzeugung 1

2

1

Elektronische Übermittlung

“Automatisierte” WE

2

eigentliche WE wird erstellt

3“Computer-erklärung”

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Vertragsschluß im Internet / Probleme

Abgrenzung: invitatio ad offerendum / Angebot

Vertragsschluß unter Anwesenden / Widerruf

Fehlerhafte Willenserklärung / Anfechtung

Anwendbares Recht

Verträge von Minderjährigen

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Zugang einer Willenserklärung

E-mail

Machtbereich des Empfängers

Eigener Internet Server

Geschäftliche E-mail-Adresse

Private E-mail-Adresse

“Mailbox”

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4

Fehlerhafte Willenserklärungen - Anfechtung

Eingabefehler:§ 119 Abs.1 BGB - Erklärungsirrtum

12

Kalkulationsirrtum= falsches Ergebnis einer Rechenoperation beiFehlerhaftigkeit der Daten

Erkennbar:beachtlicher, offener KalkulationsirrtumNicht erkennbar:

unbeachtlicher, verdeckterKalkulationsirrtum

3 Softwarefehler

Computer-erklärungen

Ausgabe einer fertigen WE

5 abhanden gekommene,versehentlich abgegebene WE

Übermittlungsfehler

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Vertragsschluß mit Minderjährigen

Wer trägt das Risiko des Vertragsschlusses?

Grundsatz: Absoluter Vorrang des Minderjährigen- schutzes im BGB

aber: Minderjährigkeit nicht erkennbar für den Online-Anbieter

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Vertragsschluß im Internet / anwendbares Recht

Grundsatz der freien Rechtswahl, Art. 27 I EGBGB:

„... Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien

gewählten Recht...“

kann unter Kaufleuten auch in AGB vereinbart

werden!

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Vertragsschluß im Internet / anwendbares Recht

Bei fehlender Rechtswahl, Art. 28 I EGBGB:

„..Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht

nach Art. 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag

dem recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung

aufweist...“

objektive Anknüpfung: charakteristische Leistungen

im gewerblichen Bereich Ergänzung durch UN-Kaufrecht

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Digitale Signatur / Notwendigkeit

Sinn und Zweck:

Abschlußfunktion

Echtheitsfunktion

Warnfunktion

Identifikationsfunktion

Beweisfunktion

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Digitale Signatur / Notwendigkeit

Zivilrechtlich, § 126 BGB:

„..Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so

muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig

durch Namensunterschrift oder mittels notariell

beglaubigten Handzeichens unterschrieben werden...“

Schriftform nur bei gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 313

Grundstücke, § 766 Bürgschaft)

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Digitale Signatur / Notwendigkeit

Urkundsbeweis nach § 415 ff. ZPO:

§ 416 ZPO:

„..Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschieben

oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind,

vollen Beweis dafürvollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den

Ausstellern abgegeben sind..“

Problem: digital erstellte „Dokumente“ als Urkunde i.d.R. § 286 ZPO, freie richterliche Beweiswürdigung

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Digitale Signatur / Voraussetzungen

Technische:

Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Schlüssel

auch sonstige hohe technische Anforderungen

Inhaltliche:

Namen des Signaturschlüsselinhabers

Hinterlegung des öffentlichen Signaturschlüssels

Laufende Nummer des Zertifikates

Angaben über mögliche Beschränkungen des Zertifikates

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Digitale Signatur / Risiken

Ausstellung auf falschem Namen

Mißbrauch durch unbefugte Dritte

technische Manipulation / technische Fehler

Verlust an technischer Sicherheit durch technischen

Fortschritt (Erneuerung des Signaturschlüssels)

Hohe Beweissicherheit

Aber: Kein Urkundenbeweis!!

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Digitale Signatur / Alternativen

Beweisvereinbarungen

EDI (Electronic Data Interchange)

EU-Empfehlung:„.. Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gegebenenfalls

anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, daß im Streitfall die

Aufzeichnungen von Nachrichten, die sie gemäß den Bedingungen

dieser Vereinbarung fortgeschrieben haben, vor Gericht zulässig

sind und ein Beweismittel für die darin enthaltenen Fakten

darstellen, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wird...“

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Digitale Signatur / Alternativen

Beweisvereinbarungen

Deutscher Rahmenvertrag der Arbeitsgemeinschft

für wirtschaftliche Verwaltung:„.. Elektronische Urkunden haben die gleiche Beweiskraft wie

schriftliche Urkunden...“

Unwirksam, da Verhandlungsgrundsatz überschritten

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Digitale Signatur / Alternativen

Beweisvereinbarungen / Empfehlung

Entsprechende Gestaltung der Rahmenverträge,

z.B.„.. Vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, ist jede Partei an die in

einem digitalen Dokument enthaltenen Erklärungen gebunden, wenn

das Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetzes (der

Regelungen dieses Vertrages) digital signiert worden ist...“

Auch vor dem AGBG wirksam

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Digitale Signatur

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Geplante Gesetzesänderungen Änderung SigG, BGB und ZPO

Gründe Motivation Umsetzung europäischer Richtlinien

• RL 99/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen

für elektronische Signaturen

Evaluierung bestehendes SigG

Umsetzung früherer Ankündigungen (Ankündigung bereits

mit Beschluss des SigG am 11.12.1996)

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Digitale Signatur

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Novellierungsverfahren

09.08.2000 Beschluss SigG Bundesregierung + Weiterleitung

an Bundesrat (= Eröffnung des Gesetzgebungsverfahrens)

05.06.2000 Entwurf des Bundesjustizministeriums zur

„Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den

modernen Rechtsgeschäftsverkehr“

Ziel: Inkrafttreten im ersten Halbjahr 2001

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Novellierungen SigG

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Bewährtes (!) technisches Konzept beibehalten

Angebot gestufter Signaturverfahren qualifizierte Signaturverfahren

– entspricht der bisherigen Regelung

• Betrieb einer Zertifizierungsstelle ist genehmigungsfrei

• im Vergleich zur akkreditierten Signatur niedrigere

Betreiberpflichten

akkreditierte Signaturverfahren

– Ziel: Steigerung des Niveaus der akkreditierten Zertifizierungsdienste

• höhere Betreiberpflichten

• Vermutung technischer und administrativer Sicherheit

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Novellierungen BGB

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§ 126 III Gleichstellung mit Schriftform Vor.: Beteiligten müssen ausdrücklich oder durch schlüssiges

Handeln ihre Anwendung billigen und deshalb mit dem

Zugang der elektronischen WE rechnen

qualifiziertes Signaturverfahren

Aber: Ausschluss der elektronischen Form § 761 Leibrentenversprechen

§ 766 Bürgschaft

§ 780 Schuldversprechen

Verbraucherkredite

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Novellierungen BGB

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Neu: Textform, § 126 b BGB

Ziel: Ermöglichung automatisch erstellter WE in

Massenanwendungen

kein Ersatz der Schriftform

Voraussetzungen

• in Schriftzeichen lesbar

• Person des Erklärenden aneggeben

• Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar

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Novellierungen ZPO

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Formregelungen für den Gerichtsverkehr § 130 I Nr.6 behält für bestimmte Schriftstücke die Schriftform

mit eigenhändiger Unterschrift bei wichtig: § 130 II ZPO enthält eine Öffnungsklausel, nach der

elektronische Dokumente der Form genügen, sofern sie für die Bearbeitung des Gerichts geeignet

Zeitpunkt entscheiden Bund und Länder für ihren jeweiligen Bereich

Beweisregelungen Forderungen des Art 5 RLeS zur Zulässigkeit der elektronischen

Signatur als Beweismittel werden nach Ansicht des Gesetzgebers bereits erfüllt

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Novellierungen ZPO

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Beweisregelungen Klarstellung: in § 371 S. 2 ZPO wird festgestellt, daß mit einem

elektrischen Dokument der Augenscheinsbeweis geführt werden kann

Zum Schutz des Signaturempfängers enthält § 292a ZPO e einen

Beweis des ersten Anscheins

Beweiswert des ersten Anscheins soll nur dann erschüttert werden

können, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß die

Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers

abgegeben wurde

gilt nur für qualifizierte Signaturen!

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Übersicht

1. Anwendbarkeit des dt. DatenschutzR2. Die Datenschutzgesetze3. Allgemeine Datenschutzgrundsätze bei

Online-Diensten4. Bestandsdaten5. Nutzungs-/Abrechnungsdaten6. Cookies

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1. Anwendbares Datenschutzrecht

deutsches Recht anwendbar bei jedem Umgang mit personenbezogenen Daten im Inland– "verarbeiten" = speichern, verändern, übermitteln,

sperren, löschen (§ 3 (5) BDSG)

– "erheben" = Beschaffen von Daten (§ 3 (4) BDSG) wo ist Ort der Erhebung ?

– Abfrageort ? dt. Recht anwendbar bei Abfragen in D– Empfangsort ? dt. Recht anwendbar, wenn abfragende Stelle

in D

– Ort der Niederlassung der verantwortlichen Stelle für Datenverarbeitung unerheblich

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2. Die Datenschutzgesetze

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) §§ 12 - 17 MDStV §§ 85 ff TKG Telekommunikationsdienstunternehmen-

Datenschutzverordnung (TDSV)

TDDSG, MDStV, TKG und TDSV lex specialis gegenüber BDSG

Bei Lücke Rückgriff auf BDSG möglich ?

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3. Allg. Grundsätze bei Online-Diensten

Erbringung von Online-Diensten darf nicht von Einwilligung in Datenverarbeitungen abhängig gemacht werden (§ 3 (3) TDDSG, § 12 (4) MDStV)

Grundsatz der Datenminimierung (§ 3 (4) TDDSG, § 12 (5) MDStV) umfassende Informationspflicht vor jeder Datenerhebung /-

verarbeitung (§ 2 (5) TDDSG, § 12 (6) MDStV) hohe Anforderungen an elektronische Einwilligung (§ 3 (7) TDDSG,

§12 (8) MDStV) Verpflichtung zur Ermöglichung anonymer Nutzung (§ 4 (1) TDDSG,

§ 13 (1) MDStV) Zulässigkeit von Nutzungsprofilen nur bei Pseudonymen (§ 4 (4)

TDDSG, § 13 (4) MDStV)

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4. Bestandsdaten

Erhebung/Verarbeitung zulässig, soweit zur Begründung und Fortführung des Vertragsverhältnisses notwendig (§ 5 (1) TDDSG, § 14 (1) MDStV)

Nutzung der Bestandsdaten zu Werbezwecken oder zur bedarfsgerechten Gestaltung des Teledienstes nur mit Einwilligung des Betroffenen (§ 5 (2) TDDSG, § 14 (2) MDStV)

Beachte: Einwilligungskriterien von § 3 (7) TDDSG, § 12 (8) MDStV

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5. Nutzungsdaten / Abrechnungsdaten

Erhebung/Verarbeitung zulässig, soweit für Nutzung oder Abrechnung erforderlich (§ 6 (1) TDDSG, § 15 (1) MDStV)

Löschungspflicht:– Nutzungsdaten: sofort, wenn für Nutzung nicht mehr erforderlich (§

6 (2) Nr. 1 TDDSG, § 15 (2) Nr. 1 MDStV)– Abrechnungsdaten, sobald für Abrechnungszwecke nicht mehr

erforderlich (§ 6 (2) Nr. 2 TDDSG, § 15 (2) Nr. 2 MDStV) bei Einzelnachweis: spätestens 80 Tage nach Versendung des

Einzelnachweises, soweit keine Zahlungsverweigerung Beweiserleichterungen gem. § 6 (3) S. 2 TDSV analog ?

– Problem: Speicherung zur Verfolgung von Mißbrauch ? Übermittlung von Nutzungs-/Abrechnungsdaten an Dritte

grdstzl. unzulässig (§ 6 (3) TDDSG, § 15 (3) MDStV)

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VerbraucherschutzVerbraucherschutzbeimbeim

E-CommerceE-Commercevon RA Dr. Georg F. Schröder

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Übersicht

1. Fernabsatzgesetz

2. Haustürwiderrufsgesetz

3. Verbraucherkreditgesetz

4. AGB-Gesetz

5. Was bringt die EU-Richtlinie ?

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Page 142: Rechtsprobleme des E-Commerce BTZ-Traunstein am 14. November 2000 von RA Dr. Georg F. Schröder,

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1. Fernabsatzgesetz

Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie von 1997 (Richtlinie 97/7EG)

In Kraft seit 30. Juni 2000 Anwendungsbereich:

– nur Verbraucherverträge– geschlossen unter Nutzung von

Fernkommunikationsmitteln (s. Definition in § 1 (2))

– nur bei organisiertem Fernabsatzvertriebssystem (§ 1 (1))– nicht (§ 1 (3)): - Finanzgeschäfte (Nr.3)

- Grundstücksgeschäfte (Nr. 4)

- Lebensmittellieferungen (Nr.5)

- Tourismusdienstleistungen (Nr.6)

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1. Fernabsatzgesetz

Informationspflichten vor Vertragsabschluß (§ 2 (2)):

– Identität und Anschrift des Unternehmens– wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts– Angabe, wann der Vertrag zustande kommt– bei Dauerschuldverhältnissen Mindestlaufzeit des Vertrags– Leistungsvorbehalte– Preis inkl. Steuern– Lieferkosten, besondere TK-Kosten– Art der Zahlung und Lieferung– Bestehen des Widerruf-/Rückrufrechts– besondere TK-Kosten– Gültigkeitsdauer befristeter Angebote

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1. Fernabsatzgesetz Verpflichtung zur Übergabe der Informationen auf

dauerhaftem Datenträger (§ 2 (3)):– (fast) alle Informationen gemäß § 2 (2)– spätestens mit Lieferung/Erfüllung– Hervorhebung von:

Einzelheiten des Widerrufs-/Rückgaberechts ladungsfähige Anschrift des Unternehmens Informationen über Kundendienst, Gewährleistungs- und

Garantierechte, bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte

– gilt nicht bei Dienstleistungen, welche unmittelbar über TK-Mittel erbracht werden, wenn:

Leistung in einem Mal erfolgt und Abrechnung über TK-Betreiber erfolgt

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1. Fernabsatzgesetz

Was heißt "Zurverfügungstellung auf dauerhaftem Datenträger" ?

Definition § 361a (3) BGB:– Zugang in lesbarer Form– erlaubt unveränderte Wiedergabe der Information– für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäftes

entsprechende Zeit

Brief, Telefax, Disketten, CD-ROMs, E-Mail

Nicht: Website

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1. Fernabsatzgesetz

Widerrufsrecht nach § 361a BGB– gesetzliches Rücktrittsrecht– Frist: 2 Wochen (rechtzeitige Absendung genügt)– Fristbeginn: Bei Zugang der Widerrufsbelehrung auf

dauerhaftem Datenträger– Widerrufsbelehrung ist zu unterschreiben !– Folge:

Rückabwicklung des Vertrages Rücksendungskosten trägt Unternehmen (erst ab 40 Euro) Wertersatz durch Verbraucher für Gebrauch (§§ 812 ff BGB)

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1. Fernabsatzgesetz

Besonderheiten bei FernabsatzG (§ 3):– Fristbeginn erst nach Erfüllung der Informationspflichten– Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich– Widerrufsrecht erlischt

nach vier Monaten bei Dienstleistungen, wenn Unternehmer mit Ausführung der

Dienstleistung auf Veranlassung des Verbrauchers begonnen hat (§ 3 (1) Nr. 2b)

– Widerrufsrecht besteht nicht bei: kundenspezifischen Waren verderblichen Waren nach Entsiegelung von Audio-/Videokassetten oder Software Zeitungen und Zeitschriften Versteigerungen

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1. Fernabsatzgesetz

Rückgaberecht nach § 361b BGB– gesetzliches Rücktrittsrecht bei Vertragsschluß

aufgrund Verkaufsprospekts– muß durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden

(+) bei FernabsatzG, jedoch nur bei Warenlieferung (§ 3 (3))

– Voraussetzungen: deutlich gestaltete Belehrung im Verkaufsprospekt Einsicht des Prospekts in Abwesenheit des Unternehmers Rückgaberecht wird auf dauerhaftem Datenträger eingeräumt

– Frist und Fristbeginn: wie Widerruf– Folge: wie Widerruf, jedoch Rücksendungskosten stets

durch Unternehmen zu tragen

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2. Haustürwiderrufsgesetz

Anwendbar auf Internet ? – mündliche Verhandlung im Privatbereich ? (-)– Freizeitveranstaltung ? (-)– überraschendes Ansprechen in der Öffentlichkeit ? (-)

jedoch Umgehungsverbot (§ 5 ) ?– Berücksichtigung der EU-Richtlinie 85/577/EWG über

Verträge außerhalb von Geschäftsräumen ?

Jetzt: FernabsatzG

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3. Verbraucherkreditgesetz

Anwendungsbereich: – Kreditverträge, Zahlungsaufschub etc.(§ 1)– teilw. Sukzessivlieferungsverträge (§ 2)– nicht (§ 3 (1)):

Kredite bis zu 200 Euro Zahlungsaufschub bis zu 3 Monate

Schriftform erforderlich (§ 4)– Ausnahme: Fernabsatzverträge (§ 8)– dauerhafter Datenträger ersetzt Schriftform

Widerrufsrecht (§ 7)– bei Fernabsatzverträgen geht FernabsatzG vor (§ 8 (2))

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4. AGB-Gesetz

Anwendungsbereich:– vorformulierte Vertragsbedingungen

nicht bei Individualabreden (z.B. per E-mail)

– bei Verbraucher- und Unternehmensverträgen extensive Anwendung bei Verbrauchern (§ 24a) eingeschränkte Anwendung bei Unternehmen (§ 24)

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4. AGB-Gesetz

Einbeziehung in Vertrag (§ 2)– ausdrücklicher Hinweis auf AGB

versteckter Link nicht ausreichend h.M.: Link auf Homepage nicht ausreichend Empfehlung: Einfügung im Vertragsangebot / Bestellformular

– Möglichkeit der Kenntnisnahme Hyperlink ausreichend ? grdstzl (+), jedoch Beweisproblem (war Link funktionstauglich ?)

Empfehlung: Vorschaltung des vollen AGB-Textes

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4. AGB-Gesetz

Einbeziehung in Vertrag (§ 2) (Frtstzg.)– Zumutbarkeit der Kenntnisnahme

Lesen von Bildschirm-AGBs zumutbar ?– Btx-Rspr.: nur bei wenigen Seiten (OLG Köln CR 1998, 244;

LG Aachen NJW 1991, 2159; LG Bielefeld, CR 1990, 463; AG Kassel CR 1992, 94; LG Ravensburg CR 1992, 472; LG Freiburg NKW-RR 1992, 1018; LG Wuppertal NJW-RR 1991, 1148; LG Dortmund CR 1992, 210; AG Ansbach CR 1995, 278)

– WWW: Text ist nutzerfreundlicher gestaltet und ausdruckbar, daher Zumutbarkeit (+), wenn Download oder Ausdruck unentgeltlich ermöglicht wird (g.h.M. in Lit.; LG Münster MMR 2000, 280)

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4. AGB-Gesetz

Einbeziehung in Vertrag (§ 2) (Frtstzg.)– Zumutbarkeit der Kenntnisnahme

Möglichkeit der nachträglichen Änderung ?– Empfehlung: Datumsangabe in AGBs

Sprache: englische AGBs ausreichend ?– (+), wenn Homepage allgemein auf Englisch ist ?– (-), da nicht von allg. Verständnis ausgegangen werden kann

– Inhaltskontrolle: keine Unterschiede zu AGBs in Papierform

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5. Was bringt EU-Richtlinie ?

Informationspflichten (Art. 5, 6, 10)– durch FernabsatzG nicht erfüllt:

E-Mail-Adresse (Art. 5 (1) (c)) Handelsregister-Nummer (Art. 5 (1) (d)) bei Zulassungspflicht: Angabe d. Aufsichtsbeh. (Art. 5 (1) (e)) bei reglementierten Berufen: Angabe Berufsverband und Berufsregeln

(Art. 5 (1) (f)) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 5 (1) (g)) technische Schritte zum Vertragsschluß (Art. 10 (1) (a)) Angabe über Speicherung des Vertragstextes (Art. 10 (1) (b)) Korrekturmöglichkeiten (Art. 10 (1) (c)) Vertragssprachen (Art. 10 (1) (d))

Ermöglichung des Downloads von Vertragsbestimmungen und AGBs (Art. 10 (2))

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