Recht und Versicherung
Dr. Helmut Tenschert Seminar für Versicherungsmakler
Freier Berater und Fachgruppe Steiermark
Versicherungsmakler am 17.10.2017 im WIFI Graz
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• Recht im subjektiven/objektiven Sinn
• Überpositives und positives Recht
• Rechtliche Sanktionen
• Was ist Gerechtigkeit?
• Recht–Unrecht–Gesetz-Gerechtigkeit
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• Leben
• Persönliche Freiheit
• Unverletzlichkeit des Eigentums
• Erwerbsfreiheit
• faires Verfahren
• gesetzlichen Richter
• Meinungs – und Pressefreiheit
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• VERFASSUNG
• Grundordnung
• Konstitution – historisch
• Verfassung in Österreich
• Verfassungsschwerpunkte
• Erhöhte Gesetzeskraft
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• EUROPÄISCHE UNION
• Österreichs Beitritt mit 1.1.1995
• Primäres Gemeinschaftsrecht
• Sekundäres Gemeinschaftsrecht
• Verordnungen
• Richtlinien
• Entscheidungen
• Verhältnis EU-Recht/Nationales Recht
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• STUFENBAU DER RECHTSORDNUNG
• EU-Recht
• Verfassungsrecht
• Einfache Gesetze
• Verordnungen
• Bescheid, Urteil
• Vollstreckung
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• SOZIALPARTNERSCHAFT
• Bundesarbeiterkammer (BAK)
• Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB)
• Wirtschaftskammer (WKO)
• Industriellenvereinigung (IV)
• Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• ÖFFENTLICHES RECHT/PRIVATRECHT
• Über-/Unterordnung
• Gleichordnung
• Zuordnung öffentliches Recht/Privatrecht
• Ordentlicher Rechtsweg/ Verwaltungsrechtsweg
• Kompetenzkonflikt
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• STRAFRECHT
• Vergeltung
• Spezialprävention
• Generalprävention
• Vereinigungstheorie
• Strafgesetzbuch
• Strafrechtliches Fallprüfungsschema
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• PRIVATRECHT
• Rechtsfähigkeit/ Handlungsfähigkeit
• Geschäftsfähigkeit/Deliktsfähigkeit
• Sachenrecht/ Eigentumsrecht
• Erbrecht
• Schuldrecht
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• VERWALTUNGSRECHT
• Legalitätsprinzip
• Weisungsgebundenheit
• Effizienzprinzip
• Hoheitsverwaltung
• Privatwirtschaftsverwaltung
• Selbstverwaltung
• Verwaltungsakt
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• VERFAHRENSRECHT
• Verwaltungsverfahren• Bescheid• Inquisitionsprinzip• Straferkenntnis/ Einstellung• Strafverfügung/Anonymverfügung• Zivilverfahren (ZPO)• Strafverfahren (StPO)• Prozesskosten/Verfahrenshilfe
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• INSTANZENZUG PRIVATRECHT
• OGH
OLG, Gerichtshof 2.Instanz
• LG
als 2.Instanz als 1.Instanz
Berufungssenat Senat o.Einzelr.
• Bezirksgericht
GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG
• RECHTSSCHUTZ IM ÖFFENTLICHEN RECHT
• In Verwaltungsrechtssachen
• Kontrolle durch unabhängiges Gericht
• Der Verwaltungsgerichtshof
• Der Verfassungsgerichtshof
BASISINFORMATIONEN ZU
• GERICHTLICHEM STRAFRECHT
• Vergleichsweise kleiner Teil der Rechtsordnung
• Hohe Öffentlichkeitswirksamkeit
• Strafrechtlicher Schutz der Rechtsgüter Leben, Freiheit und Eigentum
• Staat hat die Pflicht zur Strafverfolgung
BASISINFORMATIONEN ZU
• GERICHTLICHEM STRAFRECHT
• Strafe als Vergeltung
• Strafe als Mittel zur Besserung des Täters (Spezialprävention)
• Strafe zur Abschreckung potentieller anderer Täter (Generalprävention)
• Vereinigungstheorie
BASISINFORMATIONEN ZU
• GERICHTLICHEM STRAFRECHT
• Strafen
• Vorbeugende Maßnahmen für
• Geistig abnorme Rechtsbrecher
• Gefährliche Rückfallstäter
BASISINFORMATIONEN ZU
• GERICHTLICHEM STRAFRECHT
• Strafgesetzbuch
• Keine Strafe ohne Gesetz
• Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
• Unterscheidung in Vergehen und Verbrechen
BASISINFORMATIONEN ZU
• GERICHTLICHEM STRAFRECHT
• Strafrechtliches Fallprüfungsschema
• Handlung muss einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen
• Es muss Rechtswidrigkeit vorliegen
• Und das Verschulden des Täters gegeben sein
BASISINFORMATIONEN ZU
• VERWALTUNGRECHT
• Legalitätsprinzip (Vollzug nur aufgrund Gesetz)
• Weisungsgebundenheit
• Effizienzprinzip (Überprüfung durch RH)
• Hoheitsverwaltung (Befehls- u. Zwangsgewalt)
• Privatwirtschaftsverwaltung
• Selbstverwaltung (Kammern, SV-Träger, etc.)
BASISINFORMATIONEN ZU
• VERWALTUNGSRECHT
• Verwaltungsakt (Verordnung/Bescheid)
• Maßnahmen unmitt. Befehls u. Zwangsgewalt
• Weisung (individuelle Anordnung an Beamte)
• Erlass (generelle Weisung)
• Verfahrensrechte (formale Durchführung)
BASISINFORMATIONEN ZU
• VERWALTUNGSRECHT
• Verwaltungsverfahren
• Amtswegigkeit
• Materielle Wahrheit (wahrer Sachverhalt)
• Manuduktionspflicht
• Parteiengehör
• Freie Beweiswürdigung
• Befangenheit
BASISINFORMATIONEN ZU
• VERWALTUNGRECHT
• Verwaltungsstrafverfahren
• Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
• Inquisitionsprinzip (Untersuchung/Urteilung)
• Einstellung/Straferkenntnis
• Verkürzt Straf-/Anonym-/Organstrafverfügung
BASISINFORMATIONEN ZU
• PRIVATRECHT
• Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjektem
• Rechtsfähigkeit (natürliche/jurist. Personen)
• Handlungsfähigkeit (voll/eingeschränkt)
• Geschäftsfähigkeit (7/14/18 Lebensjahre)
• Deliktsfähigkeit (14 Lebensjahre)
• Sachwalter bei psych. Krankheit/Behinderung
BASISINFORMATIONEN ZU
• PRIVATRECHT
• Rechtsobjekte (Gegenstand subjekt. Rechte)
• Sachenrecht
• Eigentumsrecht
• Erbrecht
• Schuldrecht
BASISINFORMATIONEN ZU
• PRIVATRECHT
• Zivilrecht (ABGB)
• Handelsrecht
• Gesellschaftsrecht
• Wertpapierrecht
• Urheber- und Wettbewerbsrecht
• Privatversicherungsrecht
• Internationales Privatrecht
BASISINFORMATIONEN ZU
• PRIVATRECHT
• Instanzenzug
• OGHOLG, Gerichtshof 2.Instanz
• LGals 2.Instanz als 1.InstanzBerufungssenat Senat o.Einzelrichter
• Bezirksgericht
BASISINFORMATIONEN ZU
• PRIVATRECHT
• Zivilverfahren bei Bezirks-/Landesgericht grundsätzlich gleich
• Mahnverfahren/Bedingter Zahlungsbefehl
• Versäumungsurteil
• Mündliche Verhandlung bei Bestreitung
• Beweisaufnahme
• Urteil (Berufung/Revision)
DECKUNG UND HAFTUNG
Die Begriffe Deckung und Haftung werden oft verwechselt, oder als ein Thema behandelt.
Tatsächlich geht es dabei um grundverschiedene Bereiche, die jeder für sich zu analysieren, beurteilen und entscheiden ist.
Für den Versicherungsberater ist einzig die Frage der Deckung zu prüfen, während die Haftungsthematik dem Aufgabengebiet des Rechtsanwaltes zuzuordnen ist.
Dr. Helmut Tenschert - freier Berater und Versicherungsmakler
DECKUNG UND HAFTUNG
Wir wollen uns mit dem Thema Deckung in diesem Webinarteil grundsätzlich beschäftigen und zwar betreffend die hauptsächlich damit in Verzahnung stehenden Sparten
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung
Die detailliertere Besprechung von spezifischen Versicherungen rund ums Recht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden
Dr. Helmut Tenschert - freier Berater und Versicherungsmakler
DECKUNG UND HAFTUNG
• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Beschäftigt sich mit der Verlagerung finanzieller Risiken aus Haftungsszenarien vom VN auf ein VU
• Haftungen entstehen entweder kraft Gesetzes, oder aus vertraglich eingegangenen Verpflichtungen
• Die Übertragung der gesamten Haftung auf ein VU ist nicht möglich
Dr. Helmut Tenschert - freier Berater und Versicherungsmakler
DECKUNG UND HAFTUNG• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Die VU übernehmen grundsätzlich nur das Risiko von gesetzlich definierten Haftungen bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme
• Vertragliche Haftungen werden nur ausnahmsweise übernommen, sofern durch Bedingungen oder Klauseln explizit definiert
Achtung: Die vom VU nicht versicherten Haftungen bleiben beim VN!
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DECKUNG UND HAFTUNG• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Funktionen
• Befriedigung berechtigter Ansprüche (Zahlung)
• Abwehr unbegründeter Ansprüche (Schutz) – tritt dann ein, wenn gegenüber dem VN dem Grunde (z.B. Verschulden) oder der Höhe (überhöhte Ansprüche) nach nicht berechtigte Forderungen erhoben werden
• nicht Anwaltskosten für Strafverfahren!!!
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DECKUNG UND HAFTUNG
• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Klassische Haftpflichtversicherungen sehen Deckungen für Befriedigung und/oder Abwehr von Sach- und Personenschäden vor
• Reine Vermögensschäden finden Versicherungsschutz in spezifischen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen
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DECKUNG UND HAFTUNG
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Die Rechtsschutzversicherung ist eine reine Kostenversicherung, sie übernimmt bei der Durchsetzung oder Abwehr versicherter Ansprüche die dabei entstehenden Kosten für Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeugen und des Gerichtes, nicht aber den Schaden selbst
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DECKUNG UND HAFTUNG
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Weiter trägt sie die Verteidigungskosten in versicherten Strafverfahren
• Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung sind durch die Tarife der VU und die entsprechenden ARB (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen) definiert
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DECKUNG UND HAFTUNG
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Die Rechtsschutzversicherung ist keine Allrisk-Deckung, das heißt es gibt keinen Absicherung für sämtliche denkbare Rechtsprobleme
• Es sind daher nur Ausschnitte aus der Rechtsordnung versichert
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DECKUNG UND HAFTUNG
Einteilung
des Rechts
Öffentliches Recht Strafrecht Privatrecht
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DECKUNG UND HAFTUNG
Privatrecht
Allgemeines Sonder-
Privatrecht Privatrecht
ABGB UGB PHG EKHG Sonstige
Dr. Helmut Tenschert – freier Berater und Versicherungsmakler
DECKUNG UND HAFTUNG
Generalklausel § 1295 ABGB
(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welcher dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich……
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DECKUNG UND HAFTUNG
• 1. Verschulden (§ 1295 ABGB)
• 2. Gefährdungshaftung (z.B. EKHG, PHG, B-UHG)
• 3. Eingriffshaftung (z.B. § 364 a ABGB – genehmigte Anlage)
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DECKUNG UND HAFTUNG
• 1. Materieller Schaden
• 2. Positiver Schaden
• 3. Entgangener Gewinn
• 4. Immaterieller oder ideeller Schaden
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DECKUNG UND HAFTUNG
Voraussetzungen einer Haftung
1. Eintritt eines ersatzfähigen Schadens
2. Kausalität (Äquivalenz, Adäquanz)
3. Rechtswidrigkeit
4. Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzwerk der Norm)
5. Verschulden
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DECKUNG UND HAFTUNG
Ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Als brauchbare Anhaltspunkte kommen
• Der Wert der gefährdeten Interessen.
• Das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise
• Und die persönlichen Fähigkeiten (berufliche Erfahrung) des Handelnden in Betracht.
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DECKUNG UND HAFTUNG
Beweislast
• Die Beweislast für das Verschulden trifft in der Regel den Geschädigten.
• Bei einer Vertragsverletzung gilt jedoch gemäß § 1298 ABGB eine Beweislastumkehr.
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DECKUNG UND HAFTUNG
§ 1299 ABGB
„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten….
Dr. Helmut Tenschert – freier Berater und Versicherungsmakler
SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
Natürlich haben alle Versicherungsformen eine Verbindung zur Rechtsordnung, bzw. stehen was Inhalt und Umfang betrifft in Abhängigkeit von ihr
Das dokumentieren auch entsprechende Gesetze, wie das Versicherungsvertragsgesetz oder das Versicherungsaufsichtsgesetz
Die engste Verzahnung weisen aber vor allem zwei Versicherungssparten auf, nämlich die Haftpflicht-und die Rechtsschutzversicherung
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
Die folgende Darstellung soll lediglich eine Übersicht über die Grundsätze dieser beiden Versicherungssparten geben
Auf die Besonderheiten der Leistungsinhalten den Tarifen und Angeboten der Gesellschaften wird an dieser Stelle nicht eingegangen werden
Sinn und Zweck dieser Informationen ist es vielmehr auf die enge Verbindung zur Rechtsordnung hinzuweisen und damit das Verständnis zu vertiefen
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
Haftpflichtversicherungen beschäftigen sich damit, entweder berechtigte Schadenersatzansprüche von Geschädigten zu erfüllen, oder im Falle unbegründeter Ansprüche (vermeintlich) Geschädigter diese sowohl gerichtlich, wie auch außergerichtlich abzuwehren
Die Rechtsschutzversicherung befasst sich dagegen als Kostenversicherung mit der Übernahme von Kosten für die Durchsetzung oder Abwehr versicherter Risiken, ersetzt sohin aber nicht den Schaden selbst
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Dieser Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den VN gerichteten Schadenersatzansprüchen
Das VU stellt den VN von begründeten Ansprüchen Dritter frei (Freistellungsfunktion), oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab (Abwehrfunktion)
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Schadenersatzansprüche können ihre Rechtsgrundlage entweder in einem Gesetz haben (deliktische Haftung), oder aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen resultieren (Vertragshaftung)
Grundsätzlich besteht die Eintrittsverpflichtung des VU nur bei deliktischen Schadenersatzansprüchen, nur ausnahmsweise auch bei Verletzung von Vertragspflichten
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Beschäftigt sich mit der Verlagerung finanzieller Risiken aus Haftungsszenarien vom VN auf ein VU
• Haftungen entstehen entweder kraft Gesetzes, oder aus vertraglich eingegangenen Verpflichtungen
• Die Übertragung der gesamten Haftung auf ein VU ist nicht möglich
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Die VU übernehmen grundsätzlich nur das Risiko von gesetzlich definierten Haftungen bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme
• Vertragliche Haftungen werden nur ausnahmsweise übernommen, sofern durch Bedingungen oder Klauseln explizit definiert
Achtung: Die vom VU nicht versicherten Haftungen bleiben beim VN!
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Funktionen
• Befriedigung berechtigter Ansprüche (Zahlung)
• Abwehr unbegründeter Ansprüche (Schutz) – tritt dann ein, wenn gegenüber dem VN dem Grunde (z.B. Verschulden) oder der Höhe (überhöhte Ansprüche) nach nicht berechtigte Forderungen erhoben werden
• nicht Anwaltskosten für Strafverfahren!!!
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
• HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
• Klassische Haftpflichtversicherungen sehen Deckungen für Befriedigung und/oder Abwehr von Sach- und Personenschäden vor
• Reine Vermögensschäden finden Versicherungsschutz in spezifischen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Die Rechtsschutzversicherung ist eine reine Kostenversicherung, sie übernimmt bei der Durchsetzung oder Abwehr versicherter Ansprüche die dabei entstehenden Kosten für Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeugen und des Gerichtes, nicht aber den Schaden selbst
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Weiter trägt sie die Verteidigungskosten in versicherten Strafverfahren
• Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung sind durch die Tarife der VU und die entsprechenden ARB (Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen) definiert
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Rechtsgrundlagen für Rechtsschutzversicherungen finden sich im VersVG in § 158 j und in den ARB der anbietenden Gesellschaft
• Bis 1995 (Beitritt Österreichs zur EU) waren die ARB einheitlich, seither weichen sie mehr und mehr voneinander ab
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Rechtsanwaltswahlrecht des VN ist im gerichtlichen Bereich grundsätzlich frei
• Wartefristen sind bei verschiedenen Leistungsarten vorgesehen
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SPEZIFISCHE VERSICHERUNGEN
• RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
• Diese Zusatzleistungen werden in eigenen Bedingungstexten dargestellt
• Weiter gibt es Sonderprodukte, die spezielle Vertragsgrundlagen haben (z.B. USRB für die Vorstands- und Geschäftsführerhaftung
Dr. Helmut Tenschert - freier Berater und Versicherungsmakler
•DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!
•BITTE UM IHRE FRAGEN!
Dr. Helmut Tenschert – freier Berater und Versicherungsmakler