+ All Categories
Home > Documents > Ordnung für die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei der Veräusserung von Grundstücken im Bezirke...

Ordnung für die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei der Veräusserung von Grundstücken im Bezirke...

Date post: 13-Jan-2017
Category:
Upload: trinhbao
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
6
Ordnung für die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei der Veräusserung von Grundstücken im Bezirke der Stadt Dortmund, kundgemacht am 8. September 1906 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 1 (1907), pp. 407-411 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905772 . Accessed: 10/06/2014 17:04 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.45 on Tue, 10 Jun 2014 17:04:02 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript

Ordnung für die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei der Veräusserung von Grundstückenim Bezirke der Stadt Dortmund, kundgemacht am 8. September 1906Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 1 (1907), pp. 407-411Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905772 .

Accessed: 10/06/2014 17:04

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 195.34.79.45 on Tue, 10 Jun 2014 17:04:02 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Ordnung für die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei der Veräusserung von Grundstücken im Bezirke der Stadt Dortmund, kundgemacht am

8. September 1906.

Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Juni 1906 wird für die Stadt Dortmund nachstehende Steuerordnung erlassen.

§1- Neben der auf Grund des § 1 der Umsatzsteuerordnung vom 24. Fe-

bruar 1905 zu erhebenden Umsatzsteuer wird bei jedem nicht unmittelbar auf Grund einer Erbschaft erfolgenden Erwerb von Grundeigentum eine Wert- zuwachssteuer erhoben, wenn seit dem letzten nicht unmittelbar auf einer Erb- schaft beruhenden bezw. nicht unter die Ausnahmen des § 7 Nr. 1 bis 3 fallenden Eigentumserwerb eine Wertsteigerung von mindestens 10% des früheren Er- werbspreises, zuzüglich der Anrechnungen gemäss § 2 dieser Steuerordnung vorliegt.

Die Wertzuwachssteuer beträgt: 3°/o der Wertsteigerung, wenn diese sich auf 10 - 20% 4°/o „ „ , , 20-30 °/o 5°/o „ „ „ , 30-35% 6°/o „ „ „ 35-40% 7% „ „ „ , 40-45% 8% „ „ „ » „ 45-50% 9% „ „ , „ 50-55%

10% „ , . „ , 55-60% 11% , , , , 60-65% 12% „ „ „ 65-70% 13% „ , , 70-75% 14% „ » , 75-80% 15% , „ , , 80%

und höher beläuft. Bei Veräusserung von bebauten Grundstücken werden die vorstehend

angegebenen Steuersätze nur dann voll erhoben, wenn seit dem letzten nicht unmittelbar auf Erbschaft beruhenden bezw. nicht unter die Ausnahmen des § 7 Nr. 1 bis 3 fallenden Erwerb des Grundstücks weniger als 6 Jahre verflossen sind. Nach vollendeter 6jähriger Eigentumsdauer wird der Steuersatz bei Be- steuerung des Wertzuwachses bebauter Grundstücke um 10% seinea Betrages ermässigt, nach vollendeter 7 jähriger Eigentumsdauer um 20% und so fort mit jedem weiteren vollendeten Jahre der Eigentumsdauer um weitere 10 %, so dase nach vollendeter 15 jähriger Eigentumsdauer eine Wertzuwachssteuer bei Veräusserung von bebauten Grundstücken nicht mehr zu zahlen ist.

407

This content downloaded from 195.34.79.45 on Tue, 10 Jun 2014 17:04:02 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

408 Erhebung einer Wertzuwachssteuer etc. im Bezirke der Stadt Dortmund.

Werden Grundstücke, welche der Veräusserer in unbebautem Zustande erworben hat, von diesem in bebautem Zustande veräussert, so treten die in § 1 Abs. 3 für bebaute Grundstücke vorgesehenen Ermässigungen der Steuer erst ein, nachdem 6 Jahre nach Fertigstellung des Baues verflossen sind, so dass bei der Veräusserung derartiger bebauter Grundstücke keine Wertzuwachssteuer mehr zu zahlen ist, nachdem 15 Jahre seit Fertigstellung der auf den Grund- stücken errichteten Bauten verflossen sind.

Die Gebäude gelten an dem Tage als fertiggestellt, an welchem die polizeiliche Gebrauchsabnahme des Baues erfolgt ist.

Hat der frühere nicht unmittelbar auf Erbschaft beruhende bezw. nicht unter die Ausnahmen des § 7 Nr. 1 bis 3 fallende Eigentumserwerb vor dem 1. Januar 1860 stattgefunden, so tritt bei unbebauten Grundstücken an die Stelle des früheren Erwerbspreises der gemeine Wert, welchen das Grundstück am 1. Januar 1860 hatte; dieser gemeine Wert wird für unbebaute Grundstücke, welche ausserhalb der Wälle Dortmunds liegen, auf 60 M. pro Ar, für unbebaute Grundstücke, welche innerhalb der Wälle der Stadt liegen, auf 2000 M. pro Ar festgesetzt, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ein höherer Erwerbspreis vor dem 1. Januar 1860 gezahlt ist.

Ist bei unbebauten Grundstücken, welche nach dem 1. Januar 1860 erworben sind , der frühere Erwerbspreis des Grundstücks nicht zu ermitteln, so tritt für die Berechnung der Wertzuwachssteuer an die Stelle des Erwerbs- preises der gemeine Wert, den das Grundstück zur Zeit des früheren Erwerbes hatte. Der gemeine Wert ist von der Gemeindesteuerkommission festzusetzen, und muss mindestens auf 60 M. pro Ar für ausserhalb der Wälle Dortmunds belegene Grundstücke und mindestens auf 2000 M. pro Ar für innerhalb der Wälle Dortmunds belegene Grundstücke bemessen werden.

Bei Tauschverträgen wird der Wertzuwachs von jeder der beiden Ver- äusserungen besonders berechnet und besteuert. Als Veräusserungspreis gilt der gemeine Wert, nach welchem das durch Tausch erworbene Grundstück zur Zeit der Auflassung zur Gemeindegrundsteuer oder im früheren Corner Ge- meindebezirk zur staatlichen Ergänzungssteuer veranlagt ist, unter Hinzurech- nung etwaiger daneben ausbedungener Vermögensvorteile.

Beim Tausch von Dortmunder Grundstücken gegen ausserhalb des Stadt- bezirks Dortmunds belegene Grundstücke kommt die Wertzuwachssteuer nur von den im Stadtbezirk Dortmund belegenen vertauschten Grundstücken zur Erhebung. Als Veräusserungspreis gilt der gemeine Wert, zu welchem das durch Tausch veräusserte Dortmunder Grundstück zur Gemeindegrundsteuer oder im früheren Corner Gemeindebezirk zur staatlichen Ergänzungssteuer zur Zeit der Auflassung veranlagt ist, unter Hinzurechnung etwaiger daneben aus- bedungener Vermögensvorteile.

§2. Bei Ermittlung der Wertsteigerung im Sinne des § 1 ist von dem früheren

Erwerbspreise auszugehen, welchem hinzuzurechnen sind: 1. bei bebauten Grundstücken alle nachweisbaren Ausgaben für dauernde

Verbesserungen des Grundstückes, einschliesslich der Kosten für Neu- und Umbauten, Bau von Strassen und Kanälen. Die Kosten für Neu- und Umbauten werden jedoch nicht berücksichtigt , soweit sie aus Versicherungen für Brände, Wasserschäden und dergl. gedeckt wor- den sind,

2. bei unbebauten Grundstücken Kosten für Bau von Strassen und Kanälen, Reparaturkosten, ferner 41/20/0 Zinsen vom Erwerbspreis bezw. dem gemeinen Wert zur Zeit des Erwerbes (§ 1 Abs. 6 und 7 und § 3 der Steuerordnung) ; Zinseszinsen kommen nicht in An- rechnung,

3. bei bebauten und unbebauten Grundstücken ohne Rücksicht auf die entstandene Höhe der Kosten ein Betrag von 5% des Erwerbspreises bezw. des gemeinen Wertes des Grundstücks zur Zeit des früheren

408

This content downloaded from 195.34.79.45 on Tue, 10 Jun 2014 17:04:02 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Erhebung einer Wertzuwachssteuer etc. im Bezirke der Stadt Dortmund. ̂QC)

Erwerbes als Pauschalsumme für Stempelabgaben, Umsatzsteuer, Um- schreibungsgebühren und Verkaufsprovisionen.

Hat der Veräusserer das Grundstück früher im Wege der Zwangsversteige- rung erworben, so ist der den Erwerbspreis übersteigende Hypothekenbetrag, welcher für den Veräusserer nachweislich auf dem Grundstück eingetragen war, bei Berechnung des Erwerbspreises für die Wertzuwachssteuer diesem hinzuzu- rechnen.

Weitere Anrechnungen sind nicht zulässig. Die Differenz zwischen dem früheren Erwerbspreise - unter Hinzu-

rechnung der vorstehend zugelassenen Anrechnungen - und dem gegen- wärtigen Erwerbspreise gilt als Wertzuwachs.

§3. Von den Teilnehmern einer Erbschaft, welche das Eigentum an einem

zum gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grundstücke von den übrigen Miterben vor dem 1. März 1906 erworben haben, kommt der Wertzuwachs nur von dem auf ihr Erbanteil fallenden Anteil voll in Anrechnung. Bezüglich des von den Miterben erworbenen Grundstücksanteils kommt nur der Wertzuwachs in An- rechnung, welchen dieser Grundstücksanteil erfahren hat, seitdem er in das Alleineigentum des Miterben gelangt ist. Die Berechnung der Wertzuwachs- steuer ist für den ursprünglichen Eigentumsanteil des Miterben und den später erworbenen Eigentumsanteil gesondert vorzunehmen. Ist der Erwerbspreis, zu welchem der Miterbe die Eigentumsanteile der übrigen Miterben übernommen hat, nicht festzustellen, so tritt an die Stelle des Erwerbspreises der gemeine Wert, welchen der von den Miterben übernommene Eigentumsanteil zur Zeit des Eigentumsüberganges hatte.

§4. Als unbebaut im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen Grundstücke und

Gründet« cksteile, welche zur Zeit des Veräusserungsgeschäftes , oder in Er- mangelung eines solchen zur Zeit des Eigentumswechsels, überhaupt nicht oder nur mit Gartenhäusern, Schuppen, Baracken und ähnlichen der einstweiligen Benutzung oder anderen vorübergehenden Zwecken dienenden Baulichkeiten bebaut sind. Höfe und Gärten werden den bebauten Grundstücken zugerechnet, wenn sie als räumlich verbundenes Zubehör eines Wohngebäudes oder einer gewerblichen Anlage mit diesen zugleich veräussert werden , es sei denn , dass sie die bebaute Fläche um mehr als das Fünffache übertreffen und abgesondert baulich verwertbar sind.

Der das Fünffache der bebauten Fläche übersteigende unbebaute Teil des Grundstücks ist bei der Festsetzung der Wertzuwachssteuer wie ein unbebautes Grundstück zu behandeln.

§ 5. Wird bei einem der Wertzuwachssteuer unterliegenden Grundstücks-

verkauf nur ein Teil des früher erworbenen Grundstücks veräussert, so wird der Erwerbspreis dieses Grundstücksteils lediglich nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des Gesamtgrundstücks, ohne Rücksicht auf den Mehr- oder Minderwert der einzelnen Teile des Grundstücks berechnet.

Landabtretungen zu Strassen und Plätzen werden in der Weise berück- sichtigt, dass der Gesamterwerbspreis nicht auf die ursprüngliche, sondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche verteilt wird.

§6. Für den Eingang der Wertzuwachssteuer haftet der Veräusserer, und nur

im Falle, dass sie von diesem nicht beigetrieben werden kann, der Erwerber. Geschieht die Auflassung eines Grundstückes auf Grund mehrerer auf-

einander folgender Veräusserungsverträge von dem ersten Veräusserer auf den letzten Erwerber, so erfolgt die Veranlagung der Steuer in der Weise, dass die

409

This content downloaded from 195.34.79.45 on Tue, 10 Jun 2014 17:04:02 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

410 Erhebung einer Wertzuwachssteuer etc. im Bezirke der Stadt Dortmund.

Berechnungen der Wertzuwachssteuer gemäss §§ 1, 2, 3, 4 u. 5 der Steuer- ordnung für jeden Veräusserungsvertrag vorgenommen und die so ermittelten Steuersätze zu einer Steuersumme zusammengefasst werden.

Für die Steuer haften der erste Veräusserer und der letzte Erwerber als Gesamtschuldner.

§7. Die Steuer wird nicht erhoben: 1. wenn aus Gründen des öffentlichen Wohles zur Erschliessung von

Baugelände sowie zur Herbeiführung einer zweckmässigen Gestaltung von Baugrundstücken eine Umlegung von Grundstücken verschiedener Eigentümer auf Veranlassung der städtischen Verwaltung erfolgt,

2. wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft von den Miterben das Eigentum eines zum gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grundstückes erwerben. Zu den Teilnehmern an einer Erb- schaft zählt auch der mitüberlebende Ehegatte, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat,

3. wenn ein Grundstück von einem Veräusserer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird,

4. bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke ausser dem Falle der Erbgemeinschaft erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.

5. Wenn der Ersteher Gläubiger einer spätestens 3 Monate vor Anord- nung der Zwangsversteigerung (§ 15 des Gesetzes über die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897) von ihm erworbenen Hypothek oder Grundschuld ist und er an der Zwangs- Versteigerung nachweislich in der Weise beteiligt ist, dass er nur durch die Ansteigerung Verluste abwenden kann. Diese Befreiung tritt nicht ein, wenn der Zuschlag auf Grund eines höheren Gebotes geschehen ist, als zur Wahrung der Rechte erforderlich gewesen wäre,

6. wenn der Erwerb des Grundeigentums auf Grund eines notariellen Vertrages erfolgt, welcher vor dem 1. März 1906 abgeschlossen ist, und die Auflassung spätestens am 1. Januar 1907 erfolgt.

Im übrigen finden wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefrei- ungen die Bestimmungen der Landesgesetze über den Urkundenstempel bezw. Schenkungsstempel entsprechende Anwendung.

Befreit sind das Deutsche Reich und der Preussische Staat.

§8. Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Magistrat.

§9· Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb einer

Woche nach dem Erwerbe dem Magistrat hiervon, sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schrift- liche Mitteilung zu machen, auch die die Steuerpflichtigkeit betreffenden Ur- kunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Magistrats sind die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

410

This content downloaded from 195.34.79.45 on Tue, 10 Jun 2014 17:04:02 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Erhebung einer Wertzuwachssteuer etc. im Bezirke der Stadt Dortmund. ^.JJ

§ 10. Der Magistrat ist bei der Veranlagung der Steuer an die Angaben der

Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben. (Vgl. § 63 des Kommunalabgabengesetzes.)

Findet eine Einigung mit den Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Magistrat die zu entrichtende Steuer, nötigenfalls nach dem Gutachten Sach- verständiger, festsetzen.

§11. Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der Steuer durch den

Magistrat, worüber dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzu- stellen ist.

Die Steuer ist innerhalb 4 Wochen an die Stadtkasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungsverfahren.

§ 12. Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von 4 Wochen

nach Zustellung des Veranlagungsbescheides beim Magistrat schriftlich an- zubringen.

Ueber den Einspruch beschliesst der Magistrat. Gegen dessen Beschluss steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreit- verfahren an den Bezirksausschuss offen.

§ 13. Wer eine ihm nach dieser Ordnung obliegende Anzeige oder Auskunft

nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, inso- fern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis 30 M. bestraft.

§ 14. Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft und ist

ihre Dauer bis zum 31. März 1909 festgesetzt. Dortmund, den 21. Juni 1906 x).

!) Die Genehmigung des Bezirksausschusses ist datiert vom 30. Juni 1906 ; die Minister des Innern und der Finanzen haben ihre Zustimmung erteilt.

411

This content downloaded from 195.34.79.45 on Tue, 10 Jun 2014 17:04:02 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended