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Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken und...

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Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken und Bergwerkseigentum im Bezirke der Stadtgemeinde Gelsenkirchen, kundgemacht am 9. August 1905 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 1 (1907), pp. 403-406 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905771 . Accessed: 17/06/2014 08:43 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.79 on Tue, 17 Jun 2014 08:43:01 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken undBergwerkseigentum im Bezirke der Stadtgemeinde Gelsenkirchen, kundgemacht am 9. August1905Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 1 (1907), pp. 403-406Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905771 .

Accessed: 17/06/2014 08:43

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grund- stücken und Bergwerkseigentum im Bezirke der Stadtgemeinde Gelsen-

kirchen, kundgemacht am 9. August 1905.

Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunal abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 8. August 1905 wird für die Stadt Gelsenkirchen folgende Steuerordnung erlassen:

§1· Jedes Rechtsgeschäft unter Lebenden, welches den Uebergang von Grund-

eigentum nebst den etwa aufstehenden Gebäulichkeiten und den Wert erhöhenden , Anlagen im Stadtbezirk Gelsenkirchen, sowie von Bergwerkseigentum, soweit es über oder unter der Erde innerhalb des Stadtbezirks belegen ist, bezweckt oder bewirkt, unterliegt, auch wenn eine Umschreibung im Grundbuche nicht erfolgt, einer Steuer von einem und ein halb von Hundert des Wertes des über- gegangenen oder zu übertragenden Eigentums (einfache Umsatzsteuer).

Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine Steuer der in Abs. 1 bezeichneten Art von dem Betrage des Meistgebots und dem Werte der übernommenen Leistungen zu entrichten.

Für die Steuer sind der Veräusserer und der Erwerber haftbar, erster Reihe der Veräusserer.

Steht einem derselben ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer zu (§ 7), so haftet der andere für den vollen Betrag der Steuer.

Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer vom Ersteher zu entrichten. Von dem Teilbetrage des Meistgebots, der ihm selbst zur Deckung einer eigenen Hypothek oder Grundschuldforderung und der Neben- forderungen wieder zufliesst, wird die Steuer nicht berechnet.

§2. Erfolgt die Auflassung eines Grundstücks oder von Bergwerkseigentum

auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender zusammen gefasster Veräusserungs- verträge von dem ersten Veräusserer an den letzten Erwerber, so werden die Erwerbspreise sämtlicher Veräusserungsgeschäfte zusammengerechnet, und die Steuer ist von diesem Gesamtbetrage, mindestens jedoch von dem Werte der Steuergegenstände zu entrichten. Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte des Erwerbes aus dem Veräusserungsgeschäfte und von Erklärungen der aus dem Veräusserungsgeschäfte berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Verträge behandelt. Hat jedoch der erste Erwerber das Veräusserungs- geschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrages oder einer Geschäfts- führung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so unterliegt diese Ver- äueeerung nicht der Umsatzsteuer.

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404 Erhebung einer Gemeindesteuer etc. im Bezirke d. Stadtgemeinde Gelsenkirchen.

Die Bestimmungen bezüglich der Steuerbefreiung finden für das einzelne in Frage kommende Rechtsgeschäft sinngemässe Anwendung.

Für die Umsatzsteuer haften zunächst der erste Veräusserer, dann der letzte Erwerber, endlich alle Zwischenbeteiligten, welch letztere die Steuer in erster Linie zu tragen haben, wenn jene zu den davon befreiten Personen ge- hören (§ 7).

§3· Bei Erwerbungen auf Grund einer Schenkung unter Lebenden - ins-

besondere auch einer remuneratorischen oder mit einer Auflage belasteten Schenkung - ist die Umsatzsteuer nach dem Betrage zu entrichten, um welchen der Beschenkte reicher wird. Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vorschriften der §§ 14 - 19 des Gesetzes betr. die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873 und vom 19. Mai 1891 (G. S. für 1891 S. 78) und des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes betr. die Erbschaftssteuer vom 31. Juli 1895 (G. S. für 1895 S. 412) sinngemässe Anwendung zu finden.

§4· Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn Grundstücke oder Bergwerks-

eigentum vom Eigentümer auf einen Abkömmling durch lästigen Vertrag über- tragen oder von einem oder mehreren Teilnehmern einer Erbschaft aus dem gemeinsamen Nachlasse übernommen werden.

Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehe- gatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten güter- gemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.

§5. Erwirbt bei Teilung von gemeinsamen Grundstücken und Bergwerkseigen-

tum, ausser dem Falle der Erbgemeinschaft (§ 4), ein Miteigentümer Teile der gemeinsamen Masse zu alleinigem Eigentum, so kommt die Umsatzsteuer nur von dem Betrage zur Berechnung, um welchen der Wert dieser Teile den Wert seines bisherigen ideellen Anteils an der ganzen Masse übersteigt.

§6· Bei Erwerbung auf Grund von Tausch vertragen wird die Umsatzsteuer

nach dem Werte nur der von einer Seite zum Tausch gebrachten Steuergegen- stände berechnet. Bringen beide Teile im Stadtbezirk belegene Gegenstände zum Tausch, so wird die Umsatzsteuer nach dem Werte der wertvolleren, liegen nur Tauschgegenstände des einen Teiles im Stadtbezirke, nach dem Wert dieser berechnet.

§7· Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen, insoweit sie

nicht durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 entsprechende Anwendung.

§8. Die Wertermittlung der Steuergegenstände ist auf den gemeinen Wert

derselben zur Zeit des steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes zu richten. Doch ist als Wert mindestens der zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber bedungene Preis anzunehmen. Bei der Wertermittlung sind die vom Erwerber übernom- menen, jedoch nicht die auf dem Gegenstande haftenden gemeinsamen Lasten und Leistungen und die vom Veräusserer vorbehaltenen Nutzungen mit zu berücksichtigen.

Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes betr. die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873 und vom 19. Mai 1891, §§ 15-19 und vom 31. Juli 1895 Art. 1 Nr. 2, kapitalisiert.

§9. Die Veranlagung der Umsatzsteuer geschieht durch den Steuerausschuss.

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Erhebung einer Gemeindesteuer etc. im Bezirke d. Stadtgemeinde Gelsenkirchen. ̂ .Qg

§ 10. Die Umsatzsteuerpflichtigen haben innerhalb einer Woche nach dem Er-

werbe dem Bürgermeister hiervon, sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Umsatzsteuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche Mitteilung zu machen und die die Steuerpflicht betr. Urkunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Bürgermeisters oder des Steuerausschusses sind die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Umsatz- steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu setzenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

§". Der Steuerausschuss ist bei der Veranlagung der Umsatzsteuer an die

Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben (vgl. § 63 des Kommunal- abgabengesetzes).

Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Steuerausschuss die zu entrichtende Umsatzsteuer, nötigenfalls nach dem Gut- achten Sachverständiger, festsetzen.

§ 12. Ueber die nach bewirkter Prüfung erfolgte Veranlagung der Umsatzsteuer

ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzustellen. Die Umsatzsteuer ist innerhalb 4 Wochen an das städtische Einziehungs-

amt zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 13. Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von 4 Wochen

nach Zustellung des Veranlagungsbescheides beim Bürgermeister schriftlich an- zubringen.

Ueber den Einspruch beschliesst der Bürgermeister. Gegen diesen Be- schluss steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach er- folgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungs- streitverfahren (an den Bezirksausschuss) offen.

§ 14. Wer eine ihm nach § 10 dieser Verordnung obliegende Anzeige oder Aus-

kunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 3 - 30 M. bestraft.

Ausserdem ist die etwa hinterzogene Umsatzsteuer nachzuzahlen.

§ 15. Neben der nach vorstehenden Bestimmungen zu entrichtenden Steuer

werden folgende Zuschläge zur Umsatzsteuer (erhöhte Umsatzsteuer) er- hoben :

1. Bei unbebauten Grundstücken von demjenigen Betrage des bei dem steuerpflichtigen Geschäfte erzielten Er- werbspreises, um welchen dieser Preis den Wert des Grundstücks als landwirt- schaftlich nutzbares Land übersteigt,

in Höhe von 1 °/o des Mehrwerts, wenn er für den Ar bis zu 1000 M., » » » l1/» » * » „„„„„„„ 2000 , » » - 2 , „ „ ,„,,,,„ 3000 „

beträgt u. s. f., je V2 °/° be* je weiteren 1000 M. Mehrwert zunehmend, bis zum Höchstsatze von 15 °/o einschliesslich.

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4.0(3 Erhebung einer Gemeindesteuer etc. im Bezirke d. Stadtgemeinde Gelsenkirchen.

2. Bei bebauten Grundstücken a) wenn das seit mehr als 20 Jahren bebaute Grundstück innerhalb der

letzten 20 Jahre vor dem steuerpflichtigen Rechtsgeschäfte nicht ver- äussert ist,

in Höhe von V* °/o des bei dem steuerpflichtigen Rechtsgeschäfte erzielten Erwerbspreises,

b) wenn das Grundstück als bebautes innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem steuerpflichtigen Rechtsgeschäfte schon einmal oder öfter ver- äussert ist,

und der bei dem steuerpflichtigen Rechtsgeschäfte erzielte, jedoch um die für Neubauten und Erweiterungsbauten nachweislich veraus- lagten Beträge gekürzte Erwerbspreis den Vorpreis um mindestens 20°/o übertrifft,

in Höhe von 3 °/o dieser Wertsteigerung, wenn sie sich auf . . . 20 - 25 °/o , 4, η „ , , „ mehr als 25-30 „ . 5 „ , „,„»,, 30-35 ,

■ . . 6 „ , „ ...... 35-40 , beläuft u. s. f., je 1% bei weiteren 5% Wertsteigerung zunehmend, bis zum Höchstsatze von 30% einschliesslich.

§ 16. Der Wert des dem Zuschlage zur Umsatzsteuer unterliegenden unbebauten

Grundstücks als landwirtschaftlich nutzbares Land wird von dem Gemeinde- 8teuerau8schuss erforderlichenfalls nach Anhörung eines oder mehrerer land- wirtschaftlicher Sachverständiger festgestellt.

§17. Als unbebaut gelten diejenigen Grundstücke, welche überhaupt noch nicht

oder nur mit Schuppen, Baracken und ähnlichen der einstweiligen Benutzung oder anderen vorübergehenden Zwecken dienenden Baulichkeiten bebaut sind.

Hof räume und Hausgärten, welche zu einem Gebäude gehören, unterliegen der Besteuerung als unbebaute Grundstücke nur, insoweit sie nach Umfang und Lage als selbständige Grundstücke in Betracht kommen.

§ 18. Im übrigen finden die Bestimmungen dieser Steuerordnung über die ein-

fache Umsatzsteuer auf die erhöhte Umsatzsteuer entsprechende Anwendung.

§ 19. Diese Ordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Mit diesem Tage wird die den gleichen Gegenstand betreffende Ordnung

der Stadt Gelsenkirchen vom 26. März 1904 nebst Nachtrag vom 19. August 1904 aufgehoben.

Gelsenkirchen, den 9. August 19051).

i) Die Genehmigung des Bezirksausschusses ist ebenfalls vom Θ. August 1905 datiert, ebenso die Zustimmung des Oberpräsidenten von Westfalen, die aber nur auf 3 Jahre mit dem Vorbehalte gegeben ist, die Zeitbeschränkung vor Ablauf der Frist zurückzuziehen.

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