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Nr. 6, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Juni 2012 · März 2012 Gegen die Neufassung der Satzung...

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Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke) Seite A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 62* - Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutsch- land (Haushaltsordnung der EKD - HHO-EKD). Vom 1. Juni 2012.................................... 166 Nr. 63* - Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD. Vom 1. Juni 2012. 182 Nr. 64* - Satzung des Deutschen Ev. Instituts für Altertumswissenschaft des Heiligen Landes. Vom 27. April 2012............................................................................................................. 182 Nr. 65* - Satzung der Evangelischen Jerusalem-Stiftung. Vom 27. April 2012................................. 184 Nr. 66* - Satzung der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung. Vom 27. April 2012............................... 186 B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland C. Aus den Gliedkirchen Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig Nr. 67 - Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Nieder- sachsen zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Nie- dersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D). Vom 20. Dezember 2011. (KABl. 2012 S. 22)........................................................................ 189 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs Nr. 68 - Bestätigung des Kirchengesetzes vom 14. Januar 2012 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz - KVG) vom 17. November 1991. Vom 3. April 2012. (KABl. 2012 S. 147)......................... 190 Nr. 69 - Bestätigung des Kirchengesetzes vom 14. Januar 2012 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 23. März 1997 über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen. Vom 3. April 2012. (KABl. 2012 S. 147).................................................................................................... 190 D. Mitteilungen aus der Ökumene Nr. 70 - Pfingsten 2012. Eine Botschaft der Präsidentinnen und Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen................................................................................................................. 190 E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen F. Mitteilungen 165 Nr. 6, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Juni 2012
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Page 1: Nr. 6, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Juni 2012 · März 2012 Gegen die Neufassung der Satzung werden keine Be-denken erhoben. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei

Inhalt

(die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke)

Seite

A. Evangelische Kirche in DeutschlandNr. 62* - Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutsch-

land (Haushaltsordnung der EKD - HHO-EKD). Vom 1. Juni 2012.................................... 166Nr. 63* - Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD. Vom 1. Juni 2012. 182Nr. 64* - Satzung des Deutschen Ev. Instituts für Altertumswissenschaft des Heiligen Landes. Vom

27. April 2012............................................................................................................. 182Nr. 65* - Satzung der Evangelischen Jerusalem-Stiftung. Vom 27. April 2012................................. 184Nr. 66* - Satzung der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung. Vom 27. April 2012............................... 186

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

C. Aus den Gliedkirchen

Evangelisch-Lutherische Landeskirche in BraunschweigNr. 67 - Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Nieder-

sachsen zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Nie-dersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D). Vom20. Dezember 2011. (KABl. 2012 S. 22)........................................................................ 189

Evangelisch-Lutherische Landeskirche MecklenburgsNr. 68 - Bestätigung des Kirchengesetzes vom 14. Januar 2012 zur Änderung des Kirchengesetzes über

die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in derEvangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz -KVG) vom 17. November 1991. Vom 3. April 2012. (KABl. 2012 S. 147)......................... 190

Nr. 69 - Bestätigung des Kirchengesetzes vom 14. Januar 2012 zur Änderung des Kirchengesetzes vom23. März 1997 über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen. Vom 3. April 2012.(KABl. 2012 S. 147).................................................................................................... 190

D. Mitteilungen aus der ÖkumeneNr. 70 - Pfingsten 2012. Eine Botschaft der Präsidentinnen und Präsidenten des Ökumenischen Rates

der Kirchen................................................................................................................. 190

E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

F. Mitteilungen

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Nr. 6, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Juni 2012

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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 62* - Verordnung über dasHaushalts- und Rechnungswesen derEvangelischen Kirche in Deutschland

(Haushaltsordnung der EKD -HHO-EKD).

Vom 1. Juni 2012.

Auf Grund des Artikels 33 Absatz 4 der Grundordnungder Evangelischen Kirche in Deutschland verordnetder Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:

InhaltsübersichtAbschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften zum Haus-halt§ 1 Zweck des Haushalts§ 2 Geltungsdauer§ 3 Wirkungen des Haushalts§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit§ 5 Vermögen§ 6 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen§ 7 Zuwendungen§ 8 Verwendungsnachweise§ 9 Grundsatz der Gesamtdeckung§ 10 Mittelfristige FinanzplanungAbschnitt 2 - Aufstellung des Haushalts§ 11 Mittelanmeldung§ 12 Aufstellungsverfahren§ 13 Ausgleich des Haushalts§ 14 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung;Verpflichtungsermächtigungen§ 15 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung§ 16 Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen§ 17 Ergebnishaushalt§ 18 Investitions- und Finanzierungshaushalt§ 19 Stellenplan§ 20 Budgets§ 21 Wirkung der Budgets§ 22 Zweckbindung von Haushaltsmitteln§ 23 Haushaltsvermerke§ 24 Verfügungsmittel§ 25 Deckungsreserve§ 26 Kredite§ 27 Investitionen§ 28 Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haus-haltsführung§ 29 Nachtragshaushalt§ 30 SonderrechnungenAbschnitt 3 - Ausführung des Haushalts§ 31 Erhebung der Erträge und Bewirtschaftung derAufwendungen§ 32 Verpflichtungen für wesentliche Investitionen§ 33 Innere Darlehen§ 34 Budgetabweichungen§ 35 Sicherung des Haushaltsausgleichs§ 36 Sachliche und zeitliche Bindung§ 37 Abgrenzung der Haushaltsjahre und Haushalts-mittel

§ 38 Vergabe von Aufträgen§ 39 Vertragliche Verpflichtungen über mehrereHaushaltsjahre§ 40 Stellenbewirtschaftung§ 41 Stundung, Niederschlagung und Erlass von For-derungen§ 42 Anordnungen§ 43 Anordnungsbefugnis, FeststellungsbefugnisAbschnitt 4 - Buchführung und Zahlungsverkehr§ 44 Rechnungswesen§ 45 Organisation der Kasse§ 46 Verwahrgelass§ 47 Handvorschüsse, Zahlstellen§ 48 Personal der Kasse§ 49 Geschäftsverteilung in der Kasse§ 50 Konten für den Zahlungsverkehr§ 51 Nachweis von Zahlungen§ 52 Führung der Bücher§ 53 Buchungen§ 54 Abschluss der Bar- und BankbeständeAbschnitt 5 - Ansatz und Bewertung der Aktivaund Passiva§ 55 Inventur, Inventar§ 56 Allgemeine Bewertungsgrundsätze§ 57 Wertansätze der Vermögensgegenstände undSchulden§ 58 Abschreibungen und Auflösung von Sonderpos-ten§ 59 Rücklagen§ 60 Verwendung des Bilanzergebnisses§ 61 Sonderposten§ 62 Rückstellungen§ 63 RechnungsabgrenzungspostenAbschnitt 6 - Jahresabschluss§ 64 Pflicht zur Aufstellung und Aufstellungsgrund-sätze§ 65 Bilanz§ 66 Ergebnisrechnung, Investitions- und Finanzie-rungsrechnung§ 67 Anhang§ 68 Anlagenübersicht, Übersicht der Forderungenund Verbindlichkeiten§ 69 Bericht zum Jahresabschluss§ 70 Jahresabschlusserstellung§ 71 AufbewahrungsfristenAbschnitt 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften§ 72 Ausführungsbestimmungen§ 73 Erstmalige Bewertung (Erstmalige Eröffnungs-bilanz)§ 74 Übergangsvorschriften§ 75 Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften zumHaushalt

§ 1Zweck des Haushalts

Der Haushalt ist Grundlage für die Haushaltswirt-schaft der Evangelischen Kirche in Deutschland

166 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/12

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(EKD). Er enthält die Ziele der kirchlichen Arbeit mitAngaben zur angestrebten Zielerreichung und den da-für notwendigen Bedarf an Haushaltsmitteln (Zielori-entierung des Haushaltes).

§ 2Geltungsdauer

(1) Der Haushalt ist für ein oder zwei Haushaltsjahreaufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufge-stellt, so ist er nach Jahren zu trennen.(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3Wirkungen des Haushalts

(1) Der Haushalt enthält alle zur Deckung des Finanz-und Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittelund ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgabennotwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Ver-pflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehaltebleiben unberührt.(2) Haushaltsmittel im Sinne dieser Ordnung sind alleErträge und Aufwendungen sowie die mit Investitio-nen und deren Finanzierung verbundenen zahlungs-wirksamen Zugänge und Abgänge sowie Entnahmenaus und Zuführungen zu Rücklagen.(3) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Ver-bindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltssind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit zu beachten.(2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind ange-messene Wirtschaftlichkeitsunter-suchungen durch-zuführen.(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- undLeistungsrechnung erstellt werden.

§ 5Vermögen

(1) Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklangmit dem kirchlichen Auftrag zu verwalten. Es ist inseinem Bestand und Wert grundsätzlich zu erhalten.Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenver-brauch soll erwirtschaftet werden.(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben wer-den, soweit sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgabenin absehbarer Zeit erforderlich sind.(3) Vermögen soll nur zu seinem marktüblichen Wertveräußert werden. Ausnahmen können vom StändigenHaushaltsausschuss der Synode der EKD zugelassenwerden.(4) Zivilrechtliche Verfügungen über Vermögensge-genstände des unbeweglichen Sachanlagevermögenund über das Finanzanlagevermögen der EKD bedür-fen, soweit sie nicht im Haushalt veranschlagt sind,der Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses

der Synode der EKD, es sei denn, dass es sich lediglichum die Änderung von Beständen im Rahmen der Fi-nanzmittelverwaltung nach den Anlagerichtlinien fürdie Geldanlagen handelt.(5) Die Finanzmittel der EKD sind sicher, ertragbrin-gend, unter Berücksichtigung ethisch nachhaltigerKriterien und im Einklang mit dem kirchlichen Auf-trag anzulegen. Der Kassenbestand ist auf der Grund-lage einer Liquiditätsplanung zu verwalten.(6) Sind Beschlüsse des Ständigen Haushaltsaus-schusses der Synode der EKD im Handlungsbereich„Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr“ erfor-derlich, ist der Finanzausschuss des Beirates der Evan-gelischen Seelsorge in der Bundeswehr zu beteiligen.

§ 6Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die EKD soll sich an der Gründung eines Unter-nehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oderan einem bestehenden Unternehmen in einer solchenRechtsform nur beteiligen, wenna) für die Beteiligung ein kirchliches Interesse vor-

liegt und sich der angestrebte Zweck nicht besserund wirtschaftlicher auf andere Weise erreichenlässt,

b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auchdie Haftpflicht auf einen bestimmten Betrag be-grenzt ist,

c) die Belange der EKD im Aufsichtsrat oder einementsprechenden Überwachungsorgan angemes-sen vertreten sind,

d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss ent-sprechend den anzuwendenden Vorschriften auf-gestellt und geprüft wird.

(2) Gehört der EKD die Mehrheit der Anteile einessolchen Unternehmens, so sollen in der Satzung oderdem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungs-rechte der EKD und Berichtspflichten vorgesehenwerden. Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Ge-währung dieser Prüfungsrechte der EKD und auf Be-richtspflichten hingewirkt werden. Satz 1 und 2 geltenentsprechend für mittelbare Beteiligungen.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für unmaßgeblicheBeteiligungen im Rahmen der Finanzmittelverwal-tung.

§ 7Zuwendungen

(1) Zuwendungen dürfen nur veranschlagt und bewil-ligt werden, wenn ein erhebliches Interesse an der Er-füllung des Zuwendungszweckes für die EKD gege-ben ist.(2) Dem Zuwendungsantrag sind die zur Urteilsbil-dung notwendigen Unterlagen beizufügen. Zuwen-dungen dürfen nur solchen natürlichen oder juristi-schen Personen bewilligt werden, bei denen eine ord-nungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die

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in der Lage sind, die bestimmungsmäßige Verwen-dung der Mittel nachzuweisen.(3) Die Bewilligung von Zuwendungen hat schriftlichzu erfolgen und mindestens zu enthalten:a) die Art und Höhe der Zuwendung,b) den Bewilligungszeitraum,c) den Zuwendungszweck,d) die Finanzierungsart,e) die Verwendungsnachweispflicht, den Verwen-

dungsnachweiszeitpunkt sowie die Verwen-dungsnachweisführung des Zuwendungsemp-fängers,

f) den Rückforderungsanspruch des Zuwendungs-gebers und

g) das Prüfungsrecht nach dem Oberrechnungsamt-gesetz beim Zuwendungsempfänger,

h) die Verpflichtung des Zuwendungsempfängersbei Weiterleitung von Mitteln an Dritte die Vor-gaben aus der Bewilligung rechtswirksam über-zuleiten und dem Oberrechnungsamt der EKDein Prüfungsrecht zu gewährleisten.

§ 8Verwendungsnachweise

(1) Zuwendungsempfänger haben unverzüglich nachErfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens zu demim Bescheid bestimmten Zeitpunkt, einen Verwen-dungsnachweis zu erbringen.(2) Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungs-nachweis die zweckentsprechende und wirtschaftlicheVerwendung der Zuwendungsmittel nachzuweisen.Auf Anforderung ist der Zuwendungsempfänger ver-pflichtet, den Nachweis durch begründende Belegeund Unterlagen und einen sachlichen Bericht zu er-gänzen.

§ 9Grundsatz der Gesamtdeckung

Im Ergebnishaushalt dienen alle Erträge als De-ckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommensind zweckgebundene Erträge. Im Investitions- undFinanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitio-nen und deren Finanzierung verbundenen Haushalts-mittel entsprechend.

§ 10Mittelfristige Finanzplanung

(1) Dem Haushalt soll eine fünfjährige Finanzplanung(mittelfristige Finanzplanung) zugrunde liegen. Dieseumfasst das letzte beschlossene Haushaltsjahr und dievier nachfolgenden Haushaltsjahre.(2) In der mittelfristigen Finanzplanung sind Art undHöhe des voraussichtlich benötigten Bedarfs und des-sen Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

Abschnitt 2 - Aufstellung des Haushalts§ 11

Mittelanmeldung(1) Die Mittelanmeldungen sind von den für die Be-wirtschaftung der Haushaltsmittel verantwortlichenOrganisationseinheiten der Abteilungsleitung Finan-zen zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt vorzulegenund zu begründen.(2) Für den Handlungsbereich „Evangelische Seel-sorge in der Bundeswehr“ erfolgt die Mittelanmel-dung durch den Finanzausschuss des Beirates derEvangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, diesebedarf der Bestätigung durch den Beirat.

§ 12Aufstellungsverfahren

(1) Die Abteilungsleitung Finanzen stellt nach denMittelanmeldungen den Entwurf des Haushalts auf,der im Kollegium des Kirchenamtes der EKD beratenwird. Die Ergebnisse der Beratungen werden in denEntwurf aufgenommen. Hat das Kollegium Entschei-dungen gegen oder ohne die Stimme der Abteilungs-leitung Finanzen getroffen, so steht dieser ein Wider-spruchsrecht zu. Nimmt die Abteilungsleitung Finan-zen dieses Recht wahr, so hat sie ihre abweichendeAuffassung gemeinsam mit dem Entwurf des Haus-halts dem Rat der EKD vorzulegen.(2) Bevor der Entwurf dem Rat der EKD zur Beratungeiner endgültigen Fassung für die Synode der EKDzugestellt wird, ist er mit dem Finanzbeirat des Ratesder EKD und dem Ständigen Haushaltsausschuss derSynode der EKD zu beraten.(3) Der Rat der EKD beschließt über die Fassung desEntwurfs, der der Synode der EKD als Gesetzesvor-lage zugeleitet wird.

§ 13Ausgleich des Haushalts

(1) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr im Er-gebnishaushalt sowie im Investitions- und Finanzie-rungshaushalt auszugleichen. In diesem Rahmen istauch die Liquidität sicherzustellen.(2) Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn derGesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetra-ges der Aufwendungen erreicht und in dem erforder-lichen Umfang übersteigt. Die Erträge müssen dieAufwendungen in der Höhe übersteigen, die erforder-lich ist, um alle fälligen Tilgungen von Darlehen undveranschlagten Rücklagenzuführungen zu erfüllen.Soweit vorhanden, sind zusätzlich in angemessenemUmfang Erträge zum Abbau von Verlustvorträgenvorzusehen.(3) In der Planung ist ein Jahresfehlbetrag zulässig,wenn er unter Verwendung von Entnahmen aus Mit-teln der dafür vorgesehenen Rücklagen ausgeglichenwerden kann.(4) Der Investitions- und Finanzierungshaushalt istausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Sum-me der Abgänge aus den Investitionen und deren Fi-

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nanzierung entspricht. Dazu können Ertragsüber-schüsse des Ergebnishaushalts genutzt werden.

§ 14Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,

Gliederung; Verpflichtungsermächtigungen(1) Im Haushalt sind alle im Haushaltsjahr zu erwar-tenden Erträge und die voraussichtlich entstehendenAufwendungen sowie die mit Investitionen und derenFinanzierung verbundenen Haushaltsmittel und dieErmächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungenzur Leistung von Haushaltsmitteln in künftigen Jahren(Verpflichtungsermächtigungen) zu veranschlagen.(2) Der Haushalt ist nach inhaltlichen Aufgabenbe-reichen in Handlungsbereiche, Handlungsfelder undHandlungsobjekte zu gliedern.(3) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit In-vestitionen und deren Finanzierung verbundenenHaushaltsmittel sind innerhalb der Gliederungen nachAbsatz 2 nach Sachkonten des Kontenplans zu grup-pieren. Dabei können Haushaltsstellen verdichtet wer-den.(4) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert zuveranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten meh-rerer Haushaltsjahre eingegangen werden können,sind die Jahresbeträge im Haushalt anzugeben.

§ 15Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit In-vestitionen und deren Finanzierung verbundenenHaushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt von-einander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweggegeneinander aufgerechnet werden.(2) Für denselben Zweck sollen Haushaltsmittel nichtan verschiedenen Stellen im Haushalt veranschlagtwerden. Ausnahmen sind im Haushalt gesondert auf-zuführen.(3) Im Ergebnishaushalt sind die Erträge nach ihremEntstehungsgrund, die Aufwendungen nach ihremZweck zu veranschlagen. Zum Vergleich sind diePlanzahlen des Vorjahreshaushalts und die Ergebnissedes Jahresabschlusses für das Vorvorjahr anzugeben.Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushalts-mitteln im Investitions- und Finanzierungshaushaltund von Stellen im Stellenplan.(4) Erträge und Aufwendungen aus innerer Verrech-nung sollen veranschlagt werden, wenn sie für eineverursachungsgerechte Zuordnung erheblich sind.

§ 16Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen

(1) Der Haushalt besteht ausa) dem Haushaltsgesetz, mit

1. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens,2. dem Gesamtbetrag der Erträge und Aufwen-

dungen des Haushaltsjahres, bei Aufstellung

eines zweijährigen Haushalts der einzelnenHaushaltsjahre,

3. der Höhe der nach Artikel 33 Absatz 1 derGrundordnung der EKD aufzubringendenUmlagen der Gliedkirchen,

4. den nach Artikel 20 Absatz 2 der Grundord-nung der EKD zur Ausschreibung geplantenKollekten,

5. der Höhe der Verpflichtungsermächtigun-gen,

6. dem Gesamtbetrag der investiven Ausgabenund die Höhe der vorgesehenen Eigenmittelund Kreditaufnahmen zur Deckung vonAusgaben für Investitionen,

7. dem Höchstbetrag der zur Aufrechterhal-tung einer ordnungsmäßigen Kassenwirt-schaft notwendigen Kassenkredite,

8. den Angaben über die Verwendung des Bi-lanzergebnisses im Jahresabschluss,

9. dem Höchstbetrag von Bürgschaften,10. Regelungen zum Eingehen von Garantien

und sonstigen Gewährleistungen undb) den Anlagen zum Haushaltsgesetz; dies sind

1. der Haushaltsplan in Form des Haushalts-buchs mita) dem Ergebnishaushalt und dem Investi-

tions- und Finanzierungshaushalt ein-schließlich der mittelfristigen Finanzpla-nung,

b) den nach inhaltlichen Aufgabenberei-chen untergliederten Ergebnishaushalts-teilen und Investitions- und Finanzie-rungshaushaltsteilen einschließlich dermittelfristigen Finanzplanung

c) dem Stellenpland) der Übersicht über die Budgets, Haus-

haltsvermerke und Deckungsfähigkeitene) dem Umlageverteilungsmaßstab,

2. die Bilanz des Vorvorjahres,3. der aus den Ansätzen des Ergebnishaushalts

sowie des Investitions- und Finanzierungs-haushalts abzuleitende vereinfachte Kapital-flussplan,

4. die Rücklagenübersicht, die Rückstellungs-übersicht sowie der Übersicht über die Ver-pflichtungsermächtigungen.

(2) Der Haushalt ist durch einen Bericht zu erläutern(Erläuterungsbericht). Mögliche Risiken und Vorbe-lastungen künftiger Haushaltsjahre und absehbarekünftige Finanzierungslasten sind darzustellen. DieWirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neuesteJahresergebnisse von Sonderrechnungen der EKDsind beizufügen.(3) Aufbau und Darstellung von Ergebnishaushalt so-wie Investitions- und Finanzierungshaushalt sind ein-heitlich zu gestalten und orientieren sich an denGrundlagen zur Haushaltssystematik der EKD.

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§ 17Ergebnishaushalt

(1) Der Ergebnishaushalt umfasst alle Erträge undAufwendungen. Zuführungen zu und Entnahmen ausRücklagen für nicht investive Zwecke sind im Ergeb-nishaushalt nach der Zeile "Jahresüberschuss / Jahres-fehlbetrag" zu veranschlagen.(2) In den Ergebnishaushaltsteilen sind die für dasHaushaltsjahr geplanten Ziele darzustellen.

§ 18Investitions- und Finanzierungshaushalt

Der Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasstdie mit Investitionen und deren Finanzierung verbun-denen Haushaltsmittel.

§ 19Stellenplan

(1) Der Stellenplan bindet die Verwaltung, nur dienach Art und Anzahl festgelegten Stellen zu besetzen.(2) Der Stellenplan weist die Soll-Stellen aller öffent-lich-rechtlich und der nicht nur vorübergehend privat-rechtlich Beschäftigten mit Angabe der Besoldungs-oder Entgeltgruppe aus.(3) Besoldungs- oder Entgeltgruppen können in ge-eigneter Weise zusammengefasst werden. Bei einerDarstellung der Stellen in Blöcken sind, soweit not-wendig, Höchstzahlen für die höherwertigen Stellennach Besoldungs- oder Entgeltgruppen auszuweisen.(4) Stellen, die in den folgenden Haushaltsjahren ganzoder teilweise nicht mehr benötigt werden, sind imStellenplan mit einem "kw"-Vermerk zu kennzeich-nen. Stellen, die künftig umzuwandeln sind, sind imStellenplan mit einem "ku"-Vermerk zu kennzeich-nen.

§ 20Budgets

(1) Die Haushaltsmittel des Ergebnishaushaltes einesinhaltlichen Aufgabenbereichs bilden ein Budget (Er-gebnisbudget).(2) Die Haushaltsmittel des Investitions- und Finan-zierungshaushalts eines inhaltlichen Aufgabenbe-reichs bilden ein Budget (Investitionsbudget).(3) Im Haushalt können bestimmte Haushaltsmittelaus den Budgets nach Absatz 1 und 2 als eigenständigeBudgets herausgelöst werden. Die Haushaltsmittelkönnen auch unabhängig von den inhaltlichen Aufga-benbereichen mit anderen herausgelösten Haushalts-mitteln zu Budgets verbunden werden, wenn ein ver-waltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang be-steht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwen-dung gefördert wird. Dies ist mit einem Haushaltsver-merk kenntlich zu machen.

§ 21Wirkung der Budgets

(1) Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mitdem die geplanten Ziele verfolgt werden. Die Verant-wortung für ein Budget ist einer bestimmten Organi-sationseinheit zuzuordnen.(2) Alle Erträge und Rücklagenentnahmen dienen derDeckung aller Aufwendungen und Rücklagenzufüh-rungen eines Budgets. In Höhe des Gesamtbetragesaller Aufwendungen und Rücklagenzuführungen ei-nes Budgets wird die Ermächtigung zur Leistung er-teilt. Haushaltsvermerke bleiben unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Haus-haltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaus-haltes.

§ 22Zweckbindung von Haushaltsmitteln

Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Auf-wendungen beschränkt, soweit dafür eine rechtlicheVerpflichtung besteht. Dies gilt sinngemäß für Haus-haltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaus-haltes.

§ 23Haushaltsvermerke

(1) Rücklagen dürfen grundsätzlich nur in der Höheund für den Zweck in Anspruch genommen werden,wie die Entnahme im Haushalt veranschlagt wurde.Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dassMehraufwendungen eines Budgets durch die Entnah-me von zweckgebundenen Rücklagen gedeckt werdendürfen (Rücklagenvermerk). In diesem Fall gilt dieZustimmung nach § 34 Absatz 3 als erteilt. Nicht ver-brauchte Mittel können der zweckgebundenen Rück-lage zugeführt werden.(2) Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweck-gebundenen Erträgen sind übertragbar. Andere Haus-haltsmittel können durch Haushaltsvermerk für über-tragbar erklärt werden (Übertragbarkeitsvermerk),wenn sich hierdurch kein negatives Bilanzergebnis er-gibt.(3) Aufwendungen und die mit Investitionen und de-ren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, dieaus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiertwerden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zu-stimmung bedürfen, sind im Haushalt als gesperrt zubezeichnen (Sperrvermerk). Über die Aufhebung vonSperrvermerken entscheidet der Ständige Haushalts-ausschuss der Synode der EKD.(4) Weitere Haushaltsvermerke können im Haushaltausgebracht werden.

§ 24Verfügungsmittel

(1) Im Haushalt können angemessene Beträge veran-schlagt werden, die bestimmten Personen für dienst-liche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmit-tel).

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(2) Der Ansatz nach Absatz 1 darf nicht überschrittenwerden, die Mittel sind nicht übertragbar. Dies giltnicht, soweit sich die Verfügungsmittel um Spendenerhöhen, die den berechtigten Personen zur freien Ver-fügung zufließen.

§ 25Deckungsreserve

Zur Deckung von Budgetüberschreitungen können an-gemessene Beträge als Deckungsreserve veranschlagtwerden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden,die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 26Kredite

(1) Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen nach § 16Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 6 dürfen nur insoweitim Haushalt veranschlagt werden, als die Zins- undTilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziel-len Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.(2) Die Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen, dieGeldbeschaffungskosten sowie die Zinsen und Til-gungsbeträge sind in Höhe der Rückzahlungsver-pflichtung zu veranschlagen.(3) Die Zinsen sind im Ergebnishaushalt, die Til-gungsbeträge im Investitions- und Finanzierungshaus-halt zu veranschlagen.(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kreditsnach Absatz 1 gilt über das Haushaltsjahr hinaus biszur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit be-stimmt war.(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkre-diten gilt solange, bis das nächste Haushaltsgesetz inKraft getreten ist. Ein Kassenkredit darf nur aufge-nommen werden, wenn Finanzmittel der Betriebsmit-telrücklage nicht ausreichen und Finanzmittel andererRücklagen nicht in Anspruch genommen werden kön-nen oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.Ein Kassenkredit ist im Haushalt nicht zu veranschla-gen.

§ 27Investitionen

(1) Haushaltsmittel für wesentliche Investitionen dür-fen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostener-mittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denensich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finan-zierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben. EinWirtschaftlichkeitsvergleich ist durchzuführen. DieWesentlichkeitsgrenze ist vom Kollegium des Kir-chenamtes der EKD festzulegen.(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn esim Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen recht-zeitig fertig zu stellen, aus einer späteren Veranschla-gung ein Nachteil erwachsen würde und die Zustim-mung des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD vor-liegt. In diesen Fällen ist ein Sperrvermerk anzubrin-gen.

§ 28Verabschiedung des Haushalts, vorläufige

Haushaltsführung(1) Der Haushalt soll vor Beginn des Haushaltsjahresaufgestellt und beschlossen werden. Er ist zu veröf-fentlichen.(2) Sollte der Haushalt ausnahmsweise nicht recht-zeitig beschlossen sein, so ist die vorläufige Haus-haltsführung durch eine gesetzesvertretende Verord-nung des Rates der EKD mit Zustimmung des Stän-digen Haushaltsausschusses der Synode zu regeln.Diese Verordnung ist der Synode bei ihrem nächstenZusammentritt vorzulegen.

§ 29Nachtragshaushalt

(1) Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haus-haltsjahres durch einen Nachtragshaushalt geändertwerden.(2) Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn sichzeigt, dassa) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der

Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jederSparmöglichkeit nur durch eine Änderung desHaushalts erreicht werden kann,

b) Budgetüberschreitungen in einem im Verhältniszum Gesamthaushalt erheblichen Umfang ein-treten.

(3) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Än-derungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstel-lung erkennbar sind.(4) Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriftenüber den Haushalt entsprechend.

§ 30Sonderrechnungen

Für kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungenohne eigene Rechtspersönlichkeit können Wirt-schafts- oder Sonderhaushaltspläne aufgestellt wer-den. Im Haushalt der EKD sind die Zuführungen oderAblieferungen an diese Sonderrechnungen zu berück-sichtigen (Grundsatz der Haushaltseinheit). Im Übri-gen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinnge-mäße Anwendung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlicheVorschriften oder Bestimmungen der Stiftenden ent-gegenstehen.

Abschnitt 3 - Ausführung des Haushalts§ 31

Erhebung der Erträge und Bewirtschaftung derAufwendungen

(1) Die Erträge sind vollständig zu erheben, zu erfas-sen und die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. IhrEingang ist zu überwachen.(2) Die Budgets sind so zu bewirtschaften, dassa) die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich erreicht

werden,

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b) die gebotene Sparsamkeit geübt wird.(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wennes die Erfüllung der Aufgaben erfordert.(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vor-leistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden,soweit es allgemein üblich oder durch besondere Um-stände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind dieerforderlichen allgemein üblichen Sicherheiten zuverlangen.

§ 32Verpflichtungen für wesentliche Investitionen

Verpflichtungen für wesentliche Investitionen dürfenunbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangenwerden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dabeidarf die Finanzierung anderer Maßnahmen nicht be-einträchtigt werden.

§ 33Innere Darlehen

Werden Finanzmittel zur Deckung von Rücklagenoder Rückstellungen für den vorgesehenen Zweckeinstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehendals liquide Mittel in Anspruch genommen werden (In-nere Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Ver-fügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist;Rückzahlung und eine angemessene Verzinsung sindfestzulegen. Die Inanspruchnahme von Inneren Dar-lehen bedarf der Zustimmung des Ständigen Haus-haltsausschusses der Synode der EKD.

§ 34Budgetabweichungen

(1) Die Überschreitung des geplanten Gesamtbetragesder Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzu-führungen und Haushaltsreste eines Budgets ist nurzulässig, wenn:a) entsprechende Mehrerträge bereits erwirtschaftet

wurden,b) entsprechende Mehrerträge erwartet werden und

die Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzenvorliegt,

c) die Zustimmung zur Rücklagenentnahme nachAbsatz 3 erteilt ist,

d) die Voraussetzungen für eine Budgetübertragungnach Absatz 4 oder

e) die Voraussetzungen für eine Budgetüberschrei-tung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(2) Wird der Gesamtbetrag der geplanten Erträge ein-schließlich der Rücklagenentnahmen eines Budgetsnicht erreicht, ist sicherzustellen, dassa) ein Ausgleich durch entsprechende Minderauf-

wendungen erfolgt,b) die Zustimmung zur Rücklagenentnahme nach

Absatz 3 erteilt ist,c) die Voraussetzungen für eine Budgetübertragung

nach Absatz 4 oder

d) die Voraussetzungen für eine Budgetüberschrei-tung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Abweichend von § 23 bedürfen nicht veranschlag-te Entnahmen aus Rücklagen:a) nach § 59 Absatz 1 Buchstabe b) bis d) der Zu-

stimmung des Ständigen Haushaltsausschussesder Synode der EKD

b) nach § 59 Absatz 6 zur Erfüllung des Verwen-dungszwecks der Zustimmung der Abteilungs-leitung Finanzen.

c) Für Entnahmen über 75 000 Euro im Einzelfallist die Zustimmung des Ständigen Haushaltsaus-schusses der Synode der EKD erforderlich.

(4) Minderaufwendungen eines Budgets können zurDeckung von Mehraufwendungen eines anderen Bud-gets mit Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzenbis zu einer Höhe von 75 000 Euro im Einzelfall über-tragen werden (Budgetübertragung). Im Übrigen istdie Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschussesder Synode der EKD erforderlich.(5) Ist der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 4 nichtmöglich, handelt es sich um eine Budgetüberschrei-tung. Diese ist nur in den nachstehenden Fällen zuläs-sig:a) wenn eine rechtliche und unabweisbare Ver-

pflichtung zur Leistung der Aufwendungen be-steht.

b) wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarerBedarf besteht und die vorherige Zustimmungder Abteilungsleitung Finanzen vorliegt. Die Zu-stimmung ist unter Angabe von Deckungsvor-schlägen schriftlich bei der Abteilungsleitung Fi-nanzen zu beantragen. Diese kann Überschrei-tungen bis zu 75 000 Euro im Einzelfall zustim-men, sofern ausreichende Deckungsmittel bereitstehen. Im Übrigen führt sie eine Zustimmungdes Ständigen Haushaltsausschusses der Synodeder EKD herbei oder legt einen Nachtragshaus-halt vor.

c) wenn Haushaltsmittel des folgenden Haushalts-jahres mit vorheriger Zustimmung des StändigenHaushaltsausschusses der Synode der EKD imWege des Haushaltsvorgriffs in Anspruch ge-nommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind für den Investitions- undFinanzierungshaushalt sinngemäß anzuwenden.

§ 35Sicherung des Haushaltsausgleichs

(1) Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichenErmächtigung ist zu überwachen. Die bei den einzel-nen Budgets noch zur Verfügung stehenden Mittelmüssen stets erkennbar sein.(2) Während des Haushaltsjahres ist darüber zu wa-chen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistetbleibt.

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(3) Ist der Haushaltsausgleich gefährdet, so sind un-verzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,die geeignet sind, den Haushaltsausgleich sicherzu-stellen.

§ 36Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushaltbezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert,jedoch nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in An-spruch genommen werden.(2) Bei übertragbaren Haushaltsmitteln können Haus-haltsreste gebildet werden, die für die jeweiligeZweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus biszum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden zwei-ten Jahres verfügbar bleiben. Bei Mitteln für Baumaß-nahmen gilt als Haushaltsjahr das Haushaltsjahr, indem der Bau in seinen wesentlichen Teilen fertig ge-stellt worden ist.(3) Zweckgebundene Haushaltsmittel gemäß § 22bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckge-bunden, solange der Zweck fortdauert.

§ 37Abgrenzung der Haushaltsjahre und

Haushaltsmittel(1) Erträge und Aufwendungen sind unabhängig vomZeitpunkt der entsprechenden Zahlung dem Haus-haltsjahr zuzuordnen, in welchem ihre wirtschaftlicheVerursachung liegt. Erträge und Aufwendungen sindbei dem inhaltlichen Aufgabenbereich zu buchen, demsie wirtschaftlich zuzurechnen sind.(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind dem Haus-haltsjahr zuzuordnen, in welchem sie eingehen odergeleistet werden.(3) Einnahmen und Ausgaben für Investitionen sindder Investitionsmaßnahme zuzuordnen, für die sie be-nötigt werden.

§ 38Vergabe von Aufträgen

Aufträge sind in einem den Grundsätzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden trans-parenten Verfahren in Anlehnung an Vergabebestim-mungen für öffentliche Auftraggeber zu vergeben.

§ 39Vertragliche Verpflichtungen über mehrere

Haushaltsjahre(1) Verpflichtungen über mehrere Haushaltsjahre dür-fen eingegangen werden, wenn der Haushalt dazu er-mächtigt.(2) Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtun-gen mit vorheriger Zustimmung der AbteilungsleitungFinanzen eingegangen werden, sofern entsprechendeMittel in der mittelfristigen Finanzplanung vorgese-hen sind. Im Übrigen kann im Einzelfall der StändigeHaushaltsausschuss der Synode der EKD Genehmi-gungen erteilen.

(3) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfeneingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungender Absätze 1 und 2 vorliegen.(4) Bürgschaften, soweit sie §16 Absatz 1 Buchstabea) Nr. 9 übersteigen, sowie Garantien oder sonstigeGewährleistungen bedürfen vor ihrer rechtswirksa-men Erklärung der Zustimmung des Ständigen Haus-haltsausschusses der Synode der EKD.

§ 40Stellenbewirtschaftung

(1) Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als “kw“ be-zeichnet, darf die nächste freiwerdende Stelle dersel-ben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichenFachrichtung nicht mehr besetzt werden.(2) Ist eine Stelle ohne Bestimmung der Vorausset-zungen als “ku“ bezeichnet, gilt die nächste freiwer-dende Stelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgrup-pe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Frei-werdens als in die Stelle umgewandelt, die in demUmwandlungsvermerk angegeben ist.

§ 41Stundung, Niederschlagung und Erlass von

Forderungen(1) Forderungen dürfen nura) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung

mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtigePerson verbunden wäre und der Anspruch durchdie Stundung nicht gefährdet wird,

b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dassdie Einziehung keinen Erfolg haben wird, oderwenn die Kosten der Einziehung außer Verhältniszur Höhe des Anspruchs stehen,

c) erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lagedes einzelnen Falles für die zahlungspflichtigePerson eine besondere Härte bedeuten würde.Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder dieAnrechnung von geleisteten Beträgen.

(2) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind derKasse unverzüglich mitzuteilen. Gestundete Beträgesollen angemessen verzinst werden.(3) Über Stundungen und Niederschlagungen ent-scheidet die Abteilungsleitung Finanzen. Das Gleichegilt für den Erlass von Forderungen im Einzelfall biszu 25 000 Euro. Der Erlass von höheren Beträgen be-darf der Zustimmung des Ständigen Haushaltsaus-schusses der Synode der EKD.

§ 42Anordnungen

(1) Die Ausführung des Haushalts durch Buchungenund Zahlungen erfolgt auf der Grundlage von Anord-nungen. Sie sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oderDaueranordnungen zu erteilen. Unterlagen, die dieZahlung oder Buchung begründen, sollen beigefügtwerden. Auf die Schriftform kann verzichtet werden,wenn ein von der Abteilungsleitung Finanzen freige-

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gebenes automatisiertes Anordnungsverfahren ver-wendet wird.(2) Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer An-ordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnendenPerson schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenkenzurückgewiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zuerfolgen. Der Schriftwechsel soll der Anordnung bei-gefügt werden.(3) Die Kasse ist über Art und Umfang der Anord-nungsbefugnis aller Anordnungsberechtigten schrift-lich zu unterrichten. Der Kasse sind jeweils bestätigteUnterschriftsproben vorzulegen.(4) Die Kasse kann durch Allgemeine Anordnungenjeweils für ein Haushaltsjahr mit Buchungen oderZahlungen beauftragt werden, die regelmäßig wieder-kehren und die nach Art und Höhe bestimmbar sind.(5) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit In-vestitionen und deren Finanzierung verbundenenHaushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt von-einander anzuordnen; sie dürfen nach dem Saldie-rungsverbot nicht vorweg gegeneinander aufgerech-net werden.(6) Abschreibungen und Erträge aus der Auflösungvon Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüssesind zur Aufnahme in die Bücher allgemein anzuord-nen. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zu-schreibungen sind gesondert anzuordnen. Dies giltauch bei der Zuordnung eines Vermögensgegenstan-des des Anlagevermögens zu einem anderen Budget.(7) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zuverständigen, wenn mit größeren Einzahlungen zurechnen ist oder größere Auszahlungen zu leisten sind.(8) Abweichend von Absatz 1 dürfen Auszahlungenohne Anordnung nur geleistet werden, wenna) der Betrag nachweislich irrtümlich eingezahlt

wurde und an den Einzahler zurückgezahlt wird,b) Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschrif-

ten oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarun-gen vorliegen, die an die empfangsberechtigtePerson weiterzuleiten sind.

§ 43Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchen-amtes bestellt die Personen, die befugt sind, Anord-nungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis) und be-stimmt den Umfang dieser Befugnis. Das Gleiche giltfür die Bestellung der Personen, die zur Erteilung vonFeststellungsvermerken zur sachlichen und rechneri-schen Richtigkeit befugt sind (Feststellungsbefugnis).Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest-stellt, darf nicht gleichzeitig anordnen.(2) Anordnung und Ausführung der Zahlung dürfennicht von derselben Person wahrgenommen werden.Personen, denen die Ausführung von Zahlungen ob-liegt, dürfen die sachliche und rechnerische Richtig-keit feststellen, wenn und soweit der Sachverhalt nurvon ihnen beurteilt werden kann.

(3) Anordnungsberechtigte Personen dürfen keineAnordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegattenlauten. Das Gleiche gilt für Personen, die mit denAnordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt,bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoptionverbunden sind oder die mit den Anordnungsberech-tigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Abschnitt 4 - Buchführung und Zahlungsverkehr§ 44

Rechnungswesen(1) Das Rechnungswesena) stellt die erforderlichen Informationen für die

Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsbereit,

b) ermöglicht die Aufstellung des Jahresabschlus-ses,

c) dient der Überprüfung des rechtmäßigen, wirt-schaftlichen und sparsamen Umgangs mit kirch-lichen Mitteln und

d) stellt notwendigen statistischen Informationenim Rahmen der Haushaltssystematik der EKDzur Verfügung.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zweckeführt das Kirchenamt der EKD, Bücher im System derdoppelten Buchführung, in denena) alle Erträge und Aufwendungen,b) der Bestand, die Zusammensetzung und die Ver-

änderung des Vermögens, des Reinvermögens,der Sonderposten und der Schulden, sowie

c) die fremden Finanzmittel nach Grundsätzen ord-nungsmäßiger Buchführung

verzeichnet sind.

§ 45Organisation der Kasse

(1) Die Kasse der EKD ist als Einheitskasse dafürverantwortlich, den gesamten Zahlungsverkehr abzu-wickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zusammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten.(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden,wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. Die Einrich-tung von Sonderkassen bedarf der Zustimmung desStändigen Haushaltsausschusses der Synode derEKD.(3) Unbeschadet der Dienstaufsicht des Präsidentenoder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD führtdie Abteilungsleitung Finanzen die Fachaufsicht überdie Kasse, ihre Sonderkassen und ihre Zahlstellen(Kassenaufsicht).(4) Aufgaben der Kasse können in begründeten Fällenganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragenwerden. Dabei muss insbesondere sichergestellt sein,dassa) die geltenden Vorschriften beachtet werden,

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b) den für die Prüfung zuständigen Stellen ausrei-chende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlichdes Einsatzes automatisierter Verfahren gewährtwerden und

c) die andere Stelle im Falle eines Verschuldens ge-genüber der auftraggebenden Stelle oder Drittenfür Schäden haftet.

Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.(5) Die Kasse der EKD kann mit der Besorgung vonKassengeschäften Dritter betraut werden (fremdeKassengeschäfte), wenn gewährleistet ist, dass dieseKassengeschäfte in die Prüfung der Kasse einbezogenwerden. Die Trennung der Bücher für eigene Geschäf-te und für fremde Kassengeschäfte ist zu gewährleis-ten.(6) Finanzmittel, welche die Kasse der EKD für Dritteverwaltet, sind in einer gesonderten Rechnung zu füh-ren. Dies gilt auch für Finanzanlagen der EKD, welchezusammen mit Finanzanlagen von Dritten gebildetwurden (Finanzanlagenpool). Im Jahresabschluss derEKD sind nur die Ansprüche gegen den Finanzanla-genpool und die ihr zuzurechnenden Nettoerträge zuberücksichtigen. Für die Verwaltung des Finanzanla-genpools gilt § 5 Absatz 5 entsprechend.(7) Eine Ordnung für den Finanzanlagenpool soll Re-gelungen über die Einrichtung eines Beirates, Grund-sätze der Zinsverteilung, Bildung einer Risikorückla-ge sowie über den Beitritt und das Ausscheiden ausdem Finanzanlagenpool enthalten. Die Ordnung istvon allen Rechtsträgern, die Finanzmittel im Finanz-anlagenpool verwalten lassen, in geeigneter Form an-zuerkennen.

§ 46Verwahrgelass

Die Kasse hat über den Bestand der bei ihr hinterlegtenWertgegenstände (Verwahrgelass) und deren Zu- undAbgänge ein Verzeichnis zu führen. Die Ein- undAuslieferungen von Wertgegenständen sind anzuord-nen.

§ 47Handvorschüsse, Zahlstellen

(1) Zur Leistung kleinerer Auszahlungen bestimmba-rer Art können Handvorschüsse zur Verfügung ge-stellt werden. Die Handvorschüsse sind zeitnah, je-doch spätestens zum Stichtag 31. Dezember des Haus-haltsjahres abzurechnen. Handvorschüsse gelten nichtals Zahlstellen im Sinne des Absatzes 2.(2) In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil derKasse eingerichtet werden. Diese haben sämtlicheZahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungs-gemäßer Buchführung zu verzeichnen und regelmä-ßig, jedoch mindestens zum letzten Kalendertag einesMonats, abzurechnen.

§ 48Personal der Kasse

(1) Die Kassenleitung ist für die ordnungsmäßige Er-ledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Die fürdie Kasse bestimmten Sendungen sind der Kassenlei-tung unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten.(2) In der Kasse dürfen nur Personen beschäftigt wer-den, deren Eignung und Zuverlässigkeit festgestelltworden ist.(3) Die in der Kasse beschäftigten Personen dürfenweder untereinander noch mit Anordnungsberechtig-ten und den die Kassenaufsicht führenden Personenverheiratet, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Gradverschwägert oder durch Adoption verbunden seinoder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmenbedürfen der Zustimmung des Präsidenten oder derPräsidentin des Kirchenamtes der EKD.

§ 49Geschäftsverteilung in der Kasse

(1) Ist die Kasse mit mehreren Personen besetzt, sosind das Führen der Bücher und das Ausführen vonZahlungen von verschiedenen Personen wahrzuneh-men. Eine regelmäßige Vertretung zwischen diesen istunzulässig.(2) In begründeten Fällen kann der Präsident oder diePräsidentin des Kirchenamtes der EKD auf Vorschlagder Abteilungsleitung Finanzen Ausnahmen zulassen.

§ 50Konten für den Zahlungsverkehr

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchen-amtes entscheidet über die Einrichtung von Kontenund Depots bei Geldinstituten und regelt, welche Mit-arbeiter und Mitarbeiterinnen Verfügungsberechti-gung erhalten. Die Konten sind regelmäßig auf denNamen der Kasse der EKD einzurichten.(2) Verfügungsberechtigungen über die Konten sindin der Regel jeweils zwei in der Kasse beschäftigtenPersonen gemeinsam zu übertragen.(3) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungendürfen nur durch die Kasse erteilt werden.

§ 51Nachweis von Zahlungen

(1) Über jede Zahlung, die durch Übergabe oder Über-sendung von Zahlungsmitteln bewirkt oder geleistetwird, ist der einzahlenden Person ein Nachweis (Quit-tung) zu erteilen oder von der empfangsberechtigtenPerson eine Quittung zu verlangen. Die Abteilungs-leitung Finanzen kann für bestimmte Fälle den Nach-weis der Zahlung in anderer Form zulassen.(2) Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungs-mitteln von der empfangsberechtigten Person zu ver-langen ist, ist unmittelbar auf der Anordnung anzu-bringen oder ihr beizufügen.

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(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durchÜbergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln be-wirkt, ist auf der Anordnung zu bescheinigen, an wel-chem Tag und über welchen Zahlweg der Betrag aus-gezahlt worden ist.(4) Werden die Überweisungen im automatisiertenVerfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungenin einer Liste zusammenzustellen. Die Übereinstim-mung der Liste mit den Anordnungen ist zu beschei-nigen.

§ 52Führung der Bücher

(1) Die Eintragungen in den Büchern müssen voll-ständig, richtig, geordnet, periodisch, zeitgerecht undnachprüfbar vorgenommen werden.(2) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dasssie in angemessener Zeit einem sachverständigen Drit-ten einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, denRessourceneinsatz und -verbrauch und die wirtschaft-liche Lage der EKD vermittelt. Die Geschäftsvorfällemüssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung ver-folgen lassen.(3) Es ist ein Grundbuch und ein Hauptbuch zu führen.Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung imGrundbuch und nach sachlicher Ordnung im Haupt-buch vorzunehmen. Die Führung von Nebenbüchernist zulässig.(4) Die Bücher sind so zu führen, dassa) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige

Unterlagen für den Haushalt und den Jahresab-schluss sind,

b) Unregelmäßigkeiten nach Möglichkeit durch in-terne Kontrollsysteme ausgeschlossen sind,

c) alle Zahlungs- und Buchungsvorgänge durch ei-nen sachverständigen Dritten in angemessenerZeit nachprüfbar sind.

(5) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit denBelegen der Buchungsgrund und die einzahlende oderempfangsberechtigte Person festzustellen sein.(6) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dassEintragungen und Aufzeichnungen nicht in der Weisegeändert werden können, dass der ursprüngliche Inhaltnicht mehr feststellbar ist. Ebenso dürfen Verände-rungen nicht vornehmbar sein, die ungewiss lassen, obsie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegenVerlust, Beschädigung, Wegnahme und unbefugteVeränderungen zu schützen.(7) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nach-weis der richtigen und vollständigen Ermittlung derAnsprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu-grunde zu legen. Die Buchungsbelege müssen Hin-weise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintra-gungen in den Büchern herstellen. Die Abteilungslei-tung Finanzen regelt die Ordnung, nach der die Belegeabzulegen sind.

(8) Werden die Bücher in einem automatisierten Ver-fahren erstellt, muss unter Beachtung der Grundsätzeordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssyste-me sichergestellt sein, dassa) das angewandte Verfahren von der Abteilungs-

leitung Finanzen freigegeben ist,b) die verwendeten Programme dokumentiert sind,c) die Daten vollständig und richtig erfasst, einge-

geben, verarbeitet, gespeichert und bis zum Ab-lauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in ange-messener Frist lesbar und maschinell auswertbarsind,

d) in das automatisierte Verfahren nicht unbefugteingegriffen werden kann und nachvollziehbardokumentiert ist, wer, wann, welche Daten ein-gegeben oder verändert hat,

e) die Unterlagen, die für den Nachweis der ma-schinellen Abwicklung der Buchungsvorgängeerforderlich sind, und die Dokumentation derverwendeten Programme bis zum Ablauf derAufbewahrungsfrist für Belege verfügbar blei-ben,

f) Berichtigungen der Bücher protokolliert und dieProtokolle wie Belege aufbewahrt werden,

g) Die technische Administration der angewandtenVerfahren von der fachlichen Sachbearbeitungabgegrenzt wird.

§ 53Buchungen

(1) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt derinhaltlichen Aufgabengliederung des Haushalts.(2) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zulegen. Der Kontenplan ist aus dem Kontenrahmen derHaushaltssystematik der EKD zu entwickeln; er kannbei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Kontensind in einem Verzeichnis aufzuführen.(3) Haushaltsreste sind im folgenden Haushaltsjahrbei den gleichen Buchungsstellen abzuwickeln, beidenen sie entstanden sind.

§ 54Abschluss der Bar- und Bankbestände

(1) An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, istder Buchbestand mit dem Kassenbestand zu verglei-chen. Die Ergebnisse sind in einem Tagesabschlus-sprotokoll nachzuweisen und schriftlich durch dieKassenleitung anzuerkennen. Für den Abgleich derBankbestände kann eine längere Frist zugelassen undim Übrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesab-schluss an den Zwischentagen auf den baren Zah-lungsverkehr beschränken kann.(2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist diesbeim Abgleich zu vermerken. Er ist zunächst als sons-tige Forderung zu buchen. Die Kassenaufsicht ist un-verzüglich zu unterrichten. Bleibt der Kassenfehlbe-trag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder ist

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kein Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag als Auf-wand in der Ergebnisrechnung zu buchen.(3) Ein Kassenüberschuss ist zunächst als sonstigeVerbindlichkeit zu buchen. Die Kassenaufsicht ist un-verzüglich zu unterrichten. Kann er aufgeklärt wer-den, darf er der empfangsberechtigten Person nur auf-grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt wer-den. Kann er bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärtwerden, ist er als Ertrag in der Ergebnisrechnung zubuchen.

Abschnitt 5 - Ansatz und Bewertung der Aktivaund Passiva

§ 55Inventur, Inventar

(1) Die EKD hat für den Schluss des Haushaltsjahresihre Grundstücke, Forderungen, Sonderposten undSchulden, die liquiden Mittel sowie die sonstigen Ver-mögensgegenstände zu erfassen (Inventur) und mitihrem Einzelwert in einem Verzeichnis (Inventar) aus-zuweisen. Das Inventar ist innerhalb der einem ord-nungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeitaufzustellen.(2) Körperliche Vermögensgegenstände sind in derRegel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zuerfassen. Auf die körperliche Bestandsaufnahme kannverzichtet werden, wenn anhand vorhandener Ver-zeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wertausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchin-ventur).(3) Geringwertige Vermögensgegenstände des Anla-gevermögens müssen nicht bilanziert werden.(4) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermö-gens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig er-setzt werden und ihr Gesamtwert von nachrangigerBedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge undeinem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, so-fern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert undseiner Zusammensetzung nur geringen Veränderun-gen unterliegt.(5) Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben wor-den sind, gelten sie als verbraucht.(6) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorrats-vermögens sowie andere gleichartige oder annäherndgleichwertige bewegliche Vermögensgegenständeund Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusam-mengefasst und mit dem gewogenen Durchschnitts-wert angesetzt werden.(7) Maßgeblich für die Inventarisierungspflicht ist daswirtschaftliche Eigentum, das gilt auch für Sonder-rechnungen nach § 30.

§ 56Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung der Vermögensgegenständeund Schulden gilt Folgendes:

a) Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz desHaushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbi-lanz des Vorjahres übereinstimmen.

b) Die Vermögensgegenstände und Schulden sindzum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zubewerten.

c) Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind al-le vorhersehbaren Risiken und Verluste, die biszum Abschlussstichtag entstanden sind, zu be-rücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischendem Abschlussstichtag und dem Tag der Auf-stellung des Jahresabschlusses bekannt gewor-den sind; Zuwächse sind nur zu berücksichtigen,wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

d) Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahrssind unabhängig von den Zeitpunkten der ent-sprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zuberücksichtigen.

e) Die im Vorjahr angewandten Ansatz- und Be-wertungsmethoden sollen beibehalten werden.

(2) Von den Grundsätzen nach Absatz 1 darf nur inbegründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Indiesem Fall sind Grund der Abweichung und die Aus-wirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ergebnis-lage im Anhang anzugeben.

§ 57Wertansätze der Vermögensgegenstände und

Schulden(1) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Ab-schreibungen nach § 58, anzusetzen.(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, diegeleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zuerwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zuversetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand ein-zeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaf-fungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie dienachträglichen Anschaffungskosten. Minderungendes Anschaffungspreises sind abzusetzen. ErhalteneZuwendungen von Dritten für die Anschaffung vonVermögensgegenständen des Anlagevermögens sindnicht von den Anschaffungskosten abzusetzen.(3) Bei unentgeltlich überlassenen Vermögensgegen-ständen (Sachzuwendungen) kann an die Stelle derAnschaffungskosten nach Absatz 2 Satz 1 der beizu-legen Wert zum Übertragungszeitpunkt zuzüglich Ne-benkosten und nachträglichen Anschaffungskostentreten, wenn dies der verbesserten Darstellung derVermögenslage dient. Bei zweckgebundenen Sachzu-wendungen ist in Höhe des beizulegenden Wertes einSonderposten zu bilanzieren. Erfolgt die Sachzuwen-dung ohne Zweckbindung ist der Vermögensgrund-bestand in Höhe des beizulegenden Wertes ergebnis-neutral zu erhöhen.(4) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, diedurch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruch-nahme von Diensten für die Herstellung eines Vermö-gensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über

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seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende we-sentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnungder Herstellungskosten dürfen auch angemessene Tei-le der notwendigen Gemeinkosten und des Wertver-zehrs des Anlagevermögens, soweit sie durch die Her-stellung veranlasst sind, eingerechnet werden. Erhal-tene Zuwendungen von Dritten für die Herstellung,Erweiterung oder wesentliche Verbesserung von Ver-mögensgegenständen des Anlagevermögens sindnicht von den Herstellungskosten abzusetzen.(5) Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende derLaufzeit zu 100 % erwartet wird, sind mit dem Nomi-nalwert anzusetzen. Über- oder unterschreitendeKaufpreise sind abzugrenzen und über die Laufzeit ab-oder zuzuschreiben. Geringfügige Differenzbeträgekönnen im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevantwerden. Andere Finanzanlagen sind bei Kauf zumKurswert anzusetzen, im Übrigen gilt das gemilderteNiederstwertprinzip nach § 58 Absatz 3. Wenn einenachhaltige Wertminderung eintritt, ist auf den nied-rigeren Wert abzuschreiben.(6) Forderungen sind mit dem Nominalwert anzuset-zen. Für zweifelhafte und befristet niedergeschlageneForderungen sind entsprechende Einzelwertberichti-gungen zu bilden. Uneinbringliche, unbefristet nie-dergeschlagene und erlassene Forderungen sind voll-ständig abzuschreiben. Pauschalwertberichtigungensind zulässig.(7) Sonderposten für investive Zuweisungen und Zu-schüsse sind höchstens mit dem zugehörigen Zuwen-dungsbetrag vermindert um Auflösungen nach § 58Absatz 6 anzusetzen.(8) Rückstellungen sind in Höhe des notwendigenBetrages anzusetzen und mit geeigneten mathemati-schen Verfahren zu ermitteln.(9) Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzah-lungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.

§ 58Abschreibungen und Auflösung von

Sonderposten(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermö-gens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An-schaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßigeAbschreibungen zu vermindern. Der Plan muss dieAnschaffungs- oder Herstellungskosten linear auf dieHaushaltsjahre aufteilen, in denen der Vermögensge-genstand voraussichtlich genutzt werden kann. In be-gründeten Fällen darf eine degressive Abschreibungerfolgen, wenn dies den tatsächlichen Werteverzehrbesser darstellt.(2) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 soll imJahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil derauf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetztwerden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwi-schen der Anschaffung oder Herstellung und dem En-de des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kannfür diese Vermögensgegenstände nur der Teil der aufein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt wer-

den, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischendem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlichbegrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen desAnlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dau-ernden Wertminderung außerplanmäßige Abschrei-bungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenständemit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen amBilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem spä-teren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für dieAbschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag die-ser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhungunter Berücksichtigung der planmäßigen Abschrei-bungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären,zuzuschreiben. (gemildertes Niederstwertprinzip)(4) Bei Vorräten sind nur dann Abschreibungen vor-zunehmen, wenn diese von wesentlicher Bedeutungsind. Sie sind in diesen Fällen mit einem niedrigerenWert anzusetzen, der sich aus einem Marktpreis amAbschlussstichtag ergibt. Ist ein Marktpreis nicht fest-zustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten den Wert, der den Vermögensgegen-ständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist aufdiesen Wert abzuschreiben. (strenges Niederstwert-prinzip)(5) Sonderposten aus investiven Zuweisungen undZuschüssen sind planmäßig über die voraussichtlicheNutzungsdauer des finanzierten Vermögensgegen-standes aufzulösen. Sonderposten aus unentgeltlichübertragenen Vermögensgegenständen sind planmä-ßig über die Zweckbindungsfrist aufzulösen. Erfolgenaußerplanmäßige Abschreibungen des entsprechen-den Vermögensgegenstandes nach Absatz 3, so ist derSonderposten im selben Verhältnis außerplanmäßigaufzulösen.(6) Ist die Zuordnung von investiven Zuweisungenund Zuschüssen zu einzelnen Vermögensgegenstän-den mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so istder Sonderposten über die durchschnittliche voraus-sichtliche Nutzungsdauer der bezuschussten Anlagen-gruppe oder im Rahmen der Zweckbindungsfrist plan-mäßig aufzulösen.

§ 59Rücklagen

(1) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft sind fol-gende Rücklagen zu bilden (Pflichtrücklagen):a) eine Betriebsmittelrücklage,b) eine Ausgleichsrücklage,c) eine Substanzerhaltungsrücklaged) eine Bürgschaftssicherungsrücklage.(2) Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherstel-lung der Zahlungsfähigkeit der EKD. Ihr Bestand sollmindestens ein zwölftel der durchschnittlichen Ge-samtauszahlungen aus laufender kirchlicher Ge-schäftstätigkeit der vorangegangenen drei Haushalts-jahre betragen.

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(3) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eineAusgleichsrücklage zu bilden. Ihr Bestand soll min-destens 15 % der durchschnittlichen Gesamtaufwen-dungen der letzten drei Jahre betragen.(4) Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermö-gensgegenständen des Anlagevermögens verbunde-nen Ressourcenverbrauchs soll die Substanz-erhal-tungsrücklage jährlich um den Betrag der Abschrei-bungen erhöht werden. Erträge aus der Auflösung vonSonderposten können bei der Ermittlung des Zufüh-rungsbetrages mindernd angerechnet werden. Eineentstandene Deckungslücke ist im Anhang auszuwei-sen.(5) Werden Bürgschaften übernommen, so ist eineBürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Hö-he zu bilden.(6) Darüber hinaus können weitere zweckgebundeneRücklagen gebildet werden. Der Zweck einer Rück-lage ist bei ihrer erstmaligen Bildung im Haushalt zubestimmen.(7) Die zulässige Höhe der Rücklagen ist vom Stän-digen Haushaltsausschuss der Synode der EKD zu be-stimmen. Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausge-wiesen werden, wie sie durch entsprechende Finanz-mittel gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung).(8) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kanndurch den Ständigen Haushaltsauschuss der Synodeder EKD geändert werden, wenn und soweit sie fürden bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen an-deren Zweck benötigt wird und die Änderung desRücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch ge-genüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beige-tragen haben, vertretbar ist.

§ 60Verwendung des Bilanzergebnisses

Im Jahresabschluss ist das Bilanzergebnis als Diffe-renz der Gesamterträge und Gesamtaufwendungen be-reinigt um die verpflichtenden Rücklagenveränderun-gen, Haushaltsreste, Haushaltsvorgriffe und Ergebnis-vorträge auszuweisen. Die nach § 16 Absatz 1 Buch-stabe a) Nummer 8 bestimmte Verwendung des Bi-lanzergebnisses ist im Jahresabschluss des Folgejah-res auszuweisen.

§ 61Sonderposten

(1) Unter den Sonderposten sind Verpflichtungen ge-genüber Sonderrechnungen, noch nicht verwendeteSpenden, verwendete Spenden für Investitionen, Ver-mächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit je-weils konkreten Zweckbestimmungen sowie erhalteneInvestitionszuschüsse und -zuweisungen nachzuwei-sen.(2) Unter den Sonderposten können auch Verpflich-tungen gegenüber Treuhandvermögen nachgewiesenwerden.

§ 62Rückstellungen

(1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohendeVerluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstel-lungen in ausreichender Höhe zu bilden.(2) Durch Liquiditätssteuerung ist sicherzustellen,dass notwendige Finanzmittel zur Leistung von Ver-pflichtungen aus den Rückstellungen bei Fälligkeitverfügbar sind.(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, so-weit der Grund für deren Bildung entfallen ist.

§ 63Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf derAktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag aus-zuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeitnach diesem Tag darstellen.(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgren-zungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtagauszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeitnach diesem Tag darstellen.(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeithöher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschieds-betrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf derAktivseite aufgenommen werden. Der Unterschieds-betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungenzu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbind-lichkeit verteilt werden können.(4) Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen undBeträgen von geringer Bedeutung kann auf die Rech-nungsabgrenzung verzichtet werden.

Abschnitt 6 - Jahresabschluss§ 64

Pflicht zur Aufstellung undAufstellungsgrundsätze

(1) Die EKD hat zum Ende eines jeden Haushaltsjah-res einen Jahresabschluss nach Grundsätzen ord-nungsmäßiger Buchführung zu erstellen.(2) Der Jahresabschluss umfassta) die Ergebnisrechnung,b) die Investitions- und Finanzierungsrechnung,c) die Kapitalflussrechnung,d) die Bilanz unde) den Anhang.Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Ver-hältnissen entsprechendes Bild der Haushaltsausfüh-rung sowie der Vermögens-, Finanz- und Ergebnislagezu vermitteln.(3) Im Jahresabschluss sind alle Haushaltsmittel desErgebnishaushalts sowie des Investitions- und Finan-zierungshaushaltes nach der inhaltlichen Aufgaben-gliederung des Haushalts darzustellen. Zum Vergleichsind die Ansätze aufzuführen und die Abweichungen

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auszuweisen. Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffesind gegebenenfalls zu berücksichtigen.(4) Die Darstellung der Ergebnisrechnung, Investiti-ons- und Finanzierungsrechnung und der Kapitalfluss-rechnung sowie der Bilanz orientieren sich an denGrundlagen zur Haushaltssystematik der EKD. Wei-tere Untergliederungen sind zulässig. Ein Posten fürden im Plan und Ist kein Betrag auszuweisen ist,braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dassim Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Postenein Betrag ausgewiesen wurde. Die Form der Darstel-lung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Investitions- und Fi-nanzierungsrechnungen und Kapitalflussrechnung so-wie der Bilanzen ist beizubehalten, soweit nicht inAusnahmefällen wegen besonderer Umstände Abwei-chungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind zuerläutern.(5) Gemäß der Untergliederung des Haushaltsbuchessind Teilergebnisrechnungen zu bilden und sollenTeilinvestitions- und Finanzierungsrechnungen gebil-det werden.

§ 65Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlauf-vermögen, das Reinvermögen, die Sonderposten, dieSchulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten ge-trennt voneinander und vollständig auszuweisen. Da-bei sind für jeden Bilanzposten der Wert zu Beginnund zum Ende des Haushaltjahres anzugeben.(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten derPassivseite, Rechte nicht mit Lasten verrechnet wer-den.(3) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-genstände des Anlagevermögens werden nicht als Ak-tivposten in die Bilanz aufgenommen.(4) Ist das Reinvermögen aufgebraucht und ergibt sichein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten,so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Ak-tivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durchReinvermögen gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 66Ergebnisrechnung, Investitions- und

Finanzierungsrechnung(1) Der Ergebnishaushalt wird mit der Ergebnisrech-nung abgeschlossen. In ihr sind die dem Haushaltsjahrzuzurechnenden Erträge und Aufwendungen auszu-weisen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln.Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinanderverrechnet werden. Zuführungen zu und Entnahmenaus Rücklagen für nicht investive Zwecke sind in derErgebnisrechnung nach dem Posten "Jahresüber-schuss / Jahresfehlbetrag" nachzuweisen. Die Ergeb-nisrechnung schließt mit dem Bilanzergebnis ab.(2) Der Investitions- und Finanzierungshaushalt wirdmit der Investitions- und Finanzierungsrechnung ab-geschlossen. In ihr sind die dem Haushaltsjahr zuzu-

rechnenden Zu- und Abgänge der mit den Investitio-nen und deren Finanzierung verbundenen Haushalts-mittel zu erfassen.(3) Den in der Ergebnisrechnung sowie der Investiti-ons- und Finanzierungsrechnung nachzuweisendenIst-Ergebnissen des Haushaltsvollzugs sind die fort-geschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres vo-ranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.

§ 67Anhang

(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind die we-sentlichen Positionen der Bilanz, der Ergebnisrech-nung, der Investitions- und Finanzierungsrechnung zuerläutern. Für die Ergebnisrechnung und die Investi-tions- und Finanzierungsrechnung sind neben den in-haltlichen Erläuterungen wesentliche Abweichungenvon dem fortgeschriebenen Planansatz und Ist-Wertzu erläutern.(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewer-

tungsmethoden,b) Abweichungen von den bisher angewandten Bi-

lanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einerBegründung,

c) Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz aus-zuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftigerHaushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Ge-währleistungsverträge, in Anspruch genommeneVerpflichtungsermächtigungen und Verpflich-tungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,

d) die Finanzdeckung der Passivpositionen,e) die Höhe von treuhänderisch verwaltenden Ver-

mögenswerten,f) die Höhe der von der Kasse der EKD verwalteten

Finanzmittel undg) die Höhe der Inneren Darlehen ist im Anhang

zum Jahresabschluss anzugeben.(3) Der Anhang enthält folgende Übersichten:a) Anlagenübersicht,b) Übersicht über die Forderungen und Verbind-

lichkeiten,c) Rücklagenübersicht,d) Übersicht über die Sonderposten für zweckge-

bundene Spenden und Vermächtnisse,e) Rückstellungsübersicht,f) Übersicht über Budgetüberschreitungen gem.

§ 34 Abs. 5 mit Erläuterungen.

§ 68Anlagenübersicht, Übersicht der Forderungen

und Verbindlichkeiten(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anla-gevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushalts-jahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibun-gen und Abschreibungen darzustellen.

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(2) In den Übersichten der Forderungen und Verbind-lichkeiten sind der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginnund zum Ende des Haushaltsjahres sowie die jeweiligeRestlaufzeit anzugeben. Bei den Restlaufzeiten sinddie einzelnen Gesamtbeträge der Forderungen undVerbindlichkeiten aufzuteilen in Laufzeiten bis zu ei-nem Jahr, von einem bis fünf Jahre und von mehr alsfünf Jahren.(3) In Rücklagenübersicht sind der Stand der einzel-nen Rücklagen zu Beginn und zum Ende des Haus-haltsjahres und die Zuführungen und Entnahmen dar-zustellen.(4) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstel-lungen nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbe-trag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres so-wie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruch-nahme im Haushaltsjahr.

§ 69Bericht zum Jahresabschluss

Dem Jahresabschluss ist ein Bericht beizulegen. DerBericht zum Jahresabschluss soll insbesondere ent-halten:a) Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung

und der Zielerreichung undb) Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach

dem Schluss des Haushaltsjahres eingetretensind.

§ 70Jahresabschlusserstellung

Der Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushalts-jahres unverzüglich zu erstellen, vom Rat der EKDfestzustellen und dem Ständigen Haushaltsausschussder Synode der EKD zusammen mit dem Bericht desOberrechnungsamtes über die Prüfung des Jahresab-schlusses zur Abnahme und Vorbereitung der Entlas-tungsempfehlung für die Synode der EKD vorzulegen.

§ 71Aufbewahrungsfristen

(1) Die Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbilanz,die Jahresabschlüsse, die Grund- und Hauptbüchersind dauernd, sonstige Bücher und die Belege min-destens zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen laufenvom Tage der Entlastung an.(2) Die Aufbewahrung kann auch auf Bildträgern oderanderen Datenträgern erfolgen, wenn die Überein-stimmung mit den Urschriften und die Lesbarkeit ge-sichert sind. Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbi-lanz und Jahresabschlüsse sind zusätzlich in ausge-druckter Form aufzubewahren.

Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften§ 72

Ausführungsbestimmungen(1) Zur Erfüllung eines ordnungsgemäßen Haushalts-und Rechnungswesens hat das Kirchenamt der EKD

Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Hierzu gehö-ren mindestens folgende:a) Bestimmung für die Bilanzierung und Bewertung

von Vermögen und Schulden,b) Dienstanweisung zur Inventur,c) Dienstanweisung für das Anordnungswesen,d) Dienstanweisung für die Kasse der EKD,e) Ordnung für den Finanzanlagenpool,f) Anlagerichtlinien für die Geldanlagen,g) Anweisungen zur Vergabe und zur Verwen-

dungsnachweisführung von Zuwendungen,h) Beschaffungsordnung,i) Berechnungsschema der Finanzdeckung undj) Berichtsmuster für Haushalt und Jahresab-

schluss.(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der EKDwird nach den Bestimmungen des Oberrechnungsamt-gesetzes geprüft.

§ 73Erstmalige Bewertung (Erstmalige

Eröffnungsbilanz)(1) Für die Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbi-lanz zum 1. Januar 2013 sind die Vorschriften der §§56 bis 71 entsprechend anzuwenden. Die erstmaligeEröffnungsbilanz besteht aus der Bilanz und dem An-hang.(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag derAufstellung vorhandenen Vermögensgegenständegrundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten anzusetzen.(3) Können die fortgeführten Anschaffungs- oderHerstellungskosten für Gebäude nicht mehr sachge-recht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwandermittelt werden, soll deren Bewertung mit vorsichtiggeschätzten Werten nach einem vereinfachten Ver-fahren erfolgen.(4) Stehen für unterbliebene Instandhaltungen nichtausreichend Mittel in der Substanzerhaltungsrücklagezur Verfügung, ist die Deckungslücke im Anhang aus-zuweisen.(5) Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensge-genständen und beweglichen Vermögensgegenstän-den des Sachanlagevermögens, deren Zeitwert zum31.12.2012 wertmäßig den Betrag von 5 000 Euro in-klusive Umsatzsteuer einzeln nicht überschreitet, kannverzichtet werden.(6) Als Wert von Beteiligungen ist, wenn die Ermitt-lung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen un-verhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, dasanteilige Eigenkapital jedoch ohne Rücklagen und Er-gebnisvorträge anzusetzen.

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§ 74Übergangsvorschriften

(1) Unterlassene Vermögensansätze oder unrichtigeWertansätze können in der nächstoffenen Bilanz er-gebnisneutral nachgeholt oder berichtigt werden. Diesist zulässig bis zur fünften Schlussbilanz nach demStichtag der ersten Eröffnungsbilanz.(2) Für die Haushalte 2013 und 2014 müssen die Vor-jahresdaten gemäß § 15 Absatz 3 nicht angegebenwerden.(3) Abweichend von § 75 ist diese Verordnung erst-mals auf die Aufstellung des Haushaltes für das Haus-haltsjahr 2013 anzuwenden.(4) Abweichend von § 75 gilt die Haushalts-, Kassen-und Rechnungslegungsordnung für die EvangelischeKirche in Deutschland vom 9. Dezember 1994 (ABl.EKD 1995, S. 1), geändert durch Verordnung vom7. Dezember 2001 (ABl. EKD 2002, S. 1) bis zur Er-teilung der Entlastung durch die Synode der EKD überdas Haushaltsjahr 2012 für dessen Ausführung undEntlastung weiter.

§ 75Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Haushalts-, Kassen- und Rech-nungslegungsordnung für die Evangelische Kirche inDeutschland vom 9. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995,S. 1), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember2001 (ABl. EKD 2002, S. 1) außer Kraft.H a n n o v e r, den 1. Juni 2012

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Nr. 63* - Dritte Verordnung über dasInkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes

der EKD.Vom 1. Juni 2012.

Aufgrund von Artikel 26 a Absatz 7 Satz 3 der Grund-ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschlandverordnet der Rat der Evangelischen Kirche inDeutschland:

§ 1Das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November2010 (ABI.EKD S. 307, 2011 S. 146) tritt in der Evan-gelischen Kirche im Rheinland am 1. Juli 2012 inKraft:

§ 2Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2012 in Kraft.

H a n n o v e r, den 1. Juni 2012

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Nr. 64* - Satzung des Deutschen Ev.Instituts für Altertumswissenschaft des

Heiligen Landes.Vom 27. April 2012.

Nach Beschluss des Verwaltungsrates des DeutschenEv. Instituts für Altertumswissenschaft des HeiligenLandes am 16. Dezember 2011 hat der Rat der Evan-gelischen Kirche in Deutschland auf seiner Sitzung am27. April 2012 die nachfolgende Satzung des Deut-schen Ev. Instituts für Altertumswissenschaft des Hei-ligen Landes genehmigt. Diese wird nachstehend ver-öffentlicht.

B e r l i n, den 27. April 2011Evangelische Kirche in Deutschland

- Kirchenamt -Dr. A n k ePräsident

Satzung des Deutschen Evangelischen Institutsfür Altertumswissenschaft des Heiligen Landes

Vom 27. April 2012

§ 1Name, Trägerschaft, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Deutsches Evan-gelisches Institut für Altertumswissenschaft des Hei-ligen Landes“ (DEI). Die englische Bezeichnung lau-tet: „German Protestant Institute of Archaeology“.(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmtdurch die Stiftung als Gemeinschaftsaufgabe für dieevangelischen Landeskirchen in Deutschland derengemeinsames Interesse an der Pflege der evangeli-schen Altertumswissenschaft des Heiligen Landeswahr.(3) Die Stiftung ist eine kirchliche rechtsfähige Stif-tung öffentlichen Rechts.(4) Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2Zweck der Stiftung

(1) Der Zweck der Stiftung ist, auf dem Gebiet derbiblischen und kirchlichen Altertumswissenschaft dieBeziehungen zwischen den Stätten der heiligen Ge-schichte einerseits und der gelehrten Forschung unddem Interesse der christlichen Frömmigkeit in derevangelischen Kirche andererseits zu pflegen, zu be-leben und zu regeln.

182 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/12

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(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirk-licht durch:- landeskundliche und archäologische Untersuchun-

gen- Forschungen zur Geschichte und Kulturgeschichte

des Heiligen Landes- Aus- und Weiterbildungsangebote für Theologin-

nen und Theologen und andere Kulturwissen-schaftlerinnen und Kulturwissenschaftler, insbe-sondere Lehrkurse für Stipendiatinnen und Stipen-diaten.

- Wahrnehmung kultur- und wissenschaftspoliti-scher Aufgaben in Zusammenarbeit bzw. im Auf-trag deutscher Kultur- oder Wissenschaftsorgani-sationen

- Vermittlung der wissenschaftlichen Ergebnisse indie kirchliche und theologische Öffentlichkeit

- Öffentlichkeitsarbeit.(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck an den Standortenin Jerusalem und Amman.(4) Das Institut arbeitet an beiden Standorten auf demGebiet der archäologischen Forschung eng mit demDeutschen Archäologischen Institut zusammen. AlsAusdruck der Mitverantwortung des Deutschen Ar-chäologischen Instituts für die Forschungstätigkeit desInstituts wird an den Standorten der Zusatz „For-schungsstelle des Deutschen Archäologischen Insti-tuts“ im Namen geführt.

§ 3Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsge-mäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Per-son durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftungfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

§ 4Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand un-geschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögenwachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazubestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestim-mung aufgrund einer Verfügung von Todes wegenkönnen ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführtwerden.(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihmnicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllungdes Stiftungszweckes zu verwenden.(3) Die Evangelische Kirche in Deutschland erhältkeine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zu-wendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf-grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistun-gen der Stiftung nicht zu.(5) Die Stiftung kann ihre eigenen Mittel ganz oderteilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erfor-derlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemä-ßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweitfür die Verwendung der Rücklage bestimmte Ziel- undZeitvorstellungen bestehen.(6) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5Organ der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Verwaltungsrat. Er setztsich zusammen aus1. fünf vom Rat der EKD auf 6 Jahre berufenen Mit-

gliedern. Zu ihnen gehören:1.1 Der oder die Vorsitzende des Rates der EKD,

der bzw. die den Vorsitz im Verwaltungsratführt. Der Rat kann einen ständigen persönli-chen Vertreter bestimmen, der den Vorsitzen-den bzw. die Vorsitzende des Rates der EKDim Verwaltungsrat auch im Vorsitz vertritt.

1.2 Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabtei-lung Ökumene und Auslandsarbeit, der oderdie den stellvertretenden Vorsitz führt.

1.3 Zwei Mitglieder aus dem Bereich der bib-lisch-archäologischen Wissenschaft.

1.4 Ein weiteres Mitglied.Für die Mitglieder nach 1.1, 1.2 und 1.4 bestellt derRat eine Stellvertretung.

2. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deut-schen Archäologischen Instituts oder eine von ihm/ihr bestimmten Stellvertretung;

3. einem oder einer Abgeordneten des Kuratoriumsder Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung;

4. aus zwei weiteren wissenschaftlichen Mitgliedern,die von den Mitgliedern nach Ziffer 1 - 3 mit Ge-nehmigung des Rates der Evangelischen Kirche inDeutschland auf 6 Jahre berufen werden, daruntersoll ein evangelisches Mitglied des Deutschen Ver-eins zur Erforschung Palästinas sein, der von die-sem samt einer Stellvertretung benannt werdenkann.

(2) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsratesvertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.Bei Verhinderung handelt das stellvertretende vorsit-zende Mitglied. Dritten gegenüber wird das vorsitzen-de oder stellvertretende Mitglied erforderlichenfallsdurch eine Bescheinigung der Evangelischen Kirchein Deutschland ausgewiesen.(3) Die Geschäftsführung wird von einem Referentenoder einer Referentin der Abteilung Ökumene undAuslandsarbeit des Kirchenamtes der EvangelischenKirche in Deutschland wahrgenommen, der/die vondem zuständigen Hauptabteilungsleiter oder der zu-ständigen Hauptteilungsleiterin bestimmt wird. Die

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Geschäftsführung erfolgt in enger Abstimmung mitdem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.

§ 6Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat1. berät und beschließt über die Aufgabenstellungen

des Instituts und seiner Standorte;2. beschließt über Anträge auf Förderung;3. kann für seine Arbeit Ausschüsse einsetzen, die

über das Publikationsprogramm des Instituts undseiner Standorte entscheidet und darüber demVerwaltungsrat berichtet;

4. gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eineInstitutsordnung für die Standorte des Instituts;

5. beschließt über die Auswahl der Teilnehmendenan den Lehrkursen sowie über die Auswahl derStipendiatinnen und Stipendiaten, die von denevangelischen Landeskirchen vorgeschlagen undfinanziert werden;

6. beschließt über Berufungen und Anstellungsver-hältnisse der Leitungen des Instituts an seinenStandorten und der übrigen wissenschaftlichenMitarbeitenden, sofern dies nicht, im Benehmenmit dem Verwaltungsrat, in eigener Verantwor-tung durch das Deutsche Archäologische Institutgeschieht. Sofern eine Entsendung nach dem Kir-chengesetz über die Mitarbeit der EvangelischenKirche in Deutschland in der Ökumene vorgese-hen ist, ist zu dem Beschluss das Benehmen mitdem Rat der Evangelischen Kirche in Deutsch-land herzustellen;

7. nimmt die Berichte der Geschäftsführung und derLeitungen über die Erfüllung des Stiftungszwe-ckes entgegen;

8. beschließt über die Empfehlungen der Geschäfts-führung zur Verwaltung des Stiftungsvermögensund über die Verwendung der Erträgnisse desStiftungsvermögens und der ihm nicht zuwach-senden Zuwendungen;

9. beschließt über den von der Geschäftsführungaufgestellten Haushaltsplan und über den Stel-lenplan des Instituts;

10. beschließt über die Jahresrechnung und die Be-stellung der Rechnungsprüfung;

11. entlastet die Geschäftsführung.(2) Der Verwaltungsrat soll mindestens einmal imJahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten.Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wennmindestens drei Mitglieder oder das vorsitzende Mit-glied es verlangen.

§ 7Satzungsänderung

Der Verwaltungsrat kann eine Änderung der Satzungbeschließen, die dem Rat der Evangelischen Kirche inDeutschland zur Beschlussfassung vorzulegen ist. DerStiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht ge-

ändert werden. Der Satzungsänderungsbeschluss be-darf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder desVerwaltungsrates. Er muss der Stiftungsaufsicht vor-gelegt werden.

§ 8Änderung des Stiftungszweckes

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmög-lich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass dieErfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvollerscheint, kann der Verwaltungsrat die Änderung desStiftungszweckes oder die Zusammenlegung mit eineranderen Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarfder Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Ver-waltungsrates und der Zustimmung des Rates derEvangelischen Kirche in Deutschland.(2) Der Beschluss wird nach Einspruchsverzicht derStiftungsaufsicht oder nach Ablauf der Einspruchsfristwirksam.(3) Die Stiftung kann durch einstimmigen Beschlussdes Verwaltungsrates mit Zustimmung des Rates derEvangelischen Kirche in Deutschland aufgelöst wer-den. Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftungan die Evangelische Kirche in Deutschland, die es un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mild-tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Verzicht auf Einspruchdurch die Stiftungsaufsicht oder nach Ablauf der Ein-spruchsfrist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblattder Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft. Sieersetzt die Satzung in der Fassung vom 26. Januar2006.H a n n o v e r, 16. Dezember 2011

Verwaltungsrat des Deutschen Ev. Instituts fürAltertumswissenschaft des Heiligen Landes

VorsitzenderLandesbischof i.R. Dr. Johannes F r i e d r i c h

B e r l i n, 9. März 2012Gegen die Neufassung der Satzung werden keine Be-denken erhoben.

Der Regierende Bürgermeister von BerlinSenatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten

stellvertretender Beauftragter für Kirchen,Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Dr. Dirk K r o e g e l

Nr. 65* - Satzung der EvangelischenJerusalem-Stiftung.Vom 27. April 2012.

Nach Beschluss des Kuratoriums der EvangelischenJerusalem-Stiftung am 15. Dezember 2011 hat der Rat

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der Evangelischen Kirche in Deutschland auf seinerSitzung am 27. April 2012 die nachfolgende Satzungder Evangelischen Jerusalem-Stiftung genehmigt.Diese wird nachstehend veröffentlicht.

B e r l i n, den 27. April 2011Evangelische Kirche in Deutschland

- Kirchenamt -Dr. A n k ePräsident

Satzung der Evangelischen Jerusalem-StiftungVom 27. April 2012

Die Evangelische Jerusalem-Stiftung ist als kirchlicheStiftung aus Fonds öffentlich verwalteter Mittel zurSchaffung, Erhaltung und Unterstützung kirchlicherEinrichtungen in Jerusalem vom König von Preußendurch Statut vom 22. Juni 1889 in Berlin errichtetworden. Um die Rechtsverhältnisse der Stiftung ent-sprechend Artikel 137 Absatz 3 der Reichsverfassungvon 1919 zu ordnen, wurde das Statut geändert unddurch die Satzung vom 9. Juni 1921 ersetzt. Zur An-passung der Satzung an die Grundordnung der Evan-gelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948(ABl. der EKD 1948 Nr. 80) hat das Kuratorium diefolgende Fassung beschlossen:

§ 1Rechtsform, Staatsaufsicht, Sitz

(1) Die Evangelische Jerusalem-Stiftung ist einekirchliche Stiftung öffentlichen Rechts.(2) Die Evangelische Jerusalem-Stiftung steht unterder kirchlichen Aufsicht des Rates der EvangelischenKirche in Deutschland.(3) Die Staatsaufsicht richtet sich nach Art und Um-fang nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 desVertrages des Freistaates Preußen mit den evangeli-schen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (Pr. GS.S. 107, Allg. KBl. S. 194).(4) Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Schaffung und Erhaltungkirchlicher Einrichtungen in Jerusalem sowie die För-derung der mit der Evangelischen Kirche in Deutsch-land verbundenen Gemeinde in Jerusalem. Das Ver-hältnis zwischen der Stiftung und der Gemeinde regeltim Einzelnen eine besondere Vereinbarung. Bis zu ih-rem Abschluss bleibt das bestehende Recht in Gel-tung.

§ 3Kuratorium

(1) Die Stiftung wird durch ein Kuratorium geleitet.Ihm gehören an:

a) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Ratesder Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)als Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Kuratori-ums. Der Rat kann einen ständigen persönlichenVertreter bzw. eine ständige persönliche Vertre-terin (im Folgenden: Vertretung) bestimmen, derbzw. die den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzendedes Rates der EKD im Kuratorium vertritt.

b) Der Leiter bzw. die Leiterin der HauptabteilungÖkumene und Auslandsarbeit des Kirchenamtesder EKD. Sind der bzw. die Vorsitzende des Ra-tes der EKD bzw. seine oder ihre Vertretung ver-hindert, führt der Leiter bzw. die Leiterin derHauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeitden Vorsitz im Kuratorium.

c) Mindestens fünf, höchstens jedoch sieben, vomRat der EKD auf Vorschlag des Kuratoriums füreine Amtszeit von sechs Jahren ernannte Mitglie-der. Scheidet ein Mitglied des Mindestbestandesdes Kuratoriums aus, so hat der Rat der EKD als-bald auf Vorschlag des Kuratoriums für die Be-rufung eines neuen Mitgliedes für die verblei-bende Amtszeit des bisherigen Mitgliedes zu sor-gen.

d) Ein Mitglied des Vereins „Studium in Israel e.V.“mit Stimmberechtigung nur zu „Studium in Israele.V.“ betreffende Fragen. Das Mitglied wird von„Studium in Israel“ vorgeschlagen und vom Ratder EKD für sechs Jahre berufen. Die Regelungenzur Amtszeit nach Buchstabe c) Satz 2 geltenentsprechend.

(2) Der bzw. die Vorsitzende vertritt gemeinsam miteinem weiteren Mitglied des Kuratoriums die Stiftunggerichtlich und außergerichtlich. Der Nachweis derVertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigungvom Kirchenamt der EKD erbracht.(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Kirchenamt derEKD.

§ 4Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium trifft alle zur Ausführung desStiftungszwecks erforderlichen Maßnahmen. Grund-lage der Vermögensverwaltung und Rechnungsfüh-rung ist der vom Kuratorium festgestellte und vom Ratder Evangelischen Kirche in Deutschland genehmigteHaushaltsplan. Die Jahresrechnung wird vom Ober-rechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutsch-land geprüft und vom Kuratorium abgenommen.(2) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlichzusammen. Es hat dem Rat der Evangelischen Kirchein Deutschland jederzeit über alle Angelegenheitender Stiftung auf Ersuchen Auskunft zu geben.

§ 5Geschäftsordnung

Zur näheren Regelung seiner Geschäfte gibt sich dasKuratorium eine Geschäftsordnung. Diese bedarf derGenehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in

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Deutschland. In der Geschäftsordnung wird auch be-stimmt, welche Beschlüsse des Kuratoriums erst mitder Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirchein Deutschland wirksam werden.

§ 6Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann das Kuratorium nur miteiner Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder be-schließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung desRates der Evangelischen Kirche in Deutschland.

§ 7Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichungim Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutsch-land in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der Fassungvom 28. Januar 2010.(2) Die neuen Bestimmungen zur Zusammensetzungdes Kuratoriums nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d)gelten erstmals für die Ernennung zum 1. Januar 2011.Bis zu diesem Zeitpunkt verlängert sich die Amtszeitder bisher nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) er-nannten Kuratoriumsmitglieder.H a n n o v e r, 16. Dezember 2011

Kuratorium derEvangelischen Jerusalem-Stiftung

VorsitzenderLandesbischof i.R. Dr. Johannes F r i e d r i c h

B e r l i n, 24. April 2012Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermitgenehmigt (GeschZ: BKRW 1).

Der Regierende Bürgermeister von BerlinSenatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten

stellvertretender Beauftragter für Kirchen,Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Dr. Dirk K r o e g e l

Nr. 66* - Satzung der Kaiserin AugusteVictoria-Stiftung.

Vom 27. April 2012.

Nach Beschluss des Kuratoriums der Kaiserin Augus-te Victoria-Stiftung am 15. Dezember 2011 hat der Ratder Evangelischen Kirche in Deutschland auf seinerSitzung am 27. April 2012 die nachfolgende Satzungder Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung genehmigt.Diese wird nachstehend veröffentlicht.

B e r l i n, den 27. April 2011Evangelische Kirche in Deutschland

- Kirchenamt -Dr. A n k ePräsident

Satzung der Kaiserin Auguste Victoria-StiftungVom 27. April 2012

PräambelBei dem Besuch des deutschen Kaiserpaares im Hei-ligen Land im Jahre 1898 anlässlich der Einweihungder Erlöserkirche in Jerusalem entstand der Plan, aufdem Ölberg bei Jerusalem ein Hospiz für Besucher desHeiligen Landes und eine Erholungs- und Versamm-lungsstätte für dort tätige kirchliche Mitarbeiter zuschaffen. Die Mittel wurden in Deutschland durchSammlungen und Beiträge aufgebracht. Der Grund-stein wurde 1907 auf dem Ölberg gelegt. Als Rechts-träger wurde 1913 in Potsdam die „Kaiserin AugusteVictoria-Stiftung auf dem Ölberge bei Jerusalem“ ge-gründet. Sie stand unter dem Protektorat der KaiserinAuguste Victoria und unter dem Schutz des Johanni-terordens.Im Jahre 1936 trat auf Wunsch der Stiftung der „Rhei-nisch-Westfälische Verein für Bildung und Beschäf-tigung evangelischer Diakonissen“ in Kaiserswerth indas Kuratorium ein, dass fortan gemeinsam von Ver-tretern des Johanniterordens und des DiakoniewerksKaiserswerth gebildet wurde. Damals wurde der Sitzder Stiftung nach Düsseldorf-Kaiserswerth verlegt.Unter Leitung des neuen Kuratoriums wurde der Öl-berg zu einer Stätte internationaler Begegnung imökumenischen Geiste.Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde angesichts dergegebenen menschlichen Not auf dem Ölberg in Ver-bindung mit dem Lutherischen Weltbund, der zugleichdie Treuhänderschaft übernahm, ein Hospitalbetriebbegonnen, welcher zum Schwerpunkt der Tätigkeitder Stiftung wurde.Zur Sicherung der Fortführung ihrer Arbeit im öku-menischen Geiste hat die Stiftung sich 1966 auf einebreitere Grundlage gestellt und sich in Übereinstim-mung mit der Evangelischen Kirche in Deutschlandeine neue Satzung gegeben. Diese erhält mit Wirkungvom 19. Dezember 2008 die folgende Fassung:

§ 1Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Kaiserin Auguste Vic-toria-Stiftung auf dem Ölberge bei Jerusalem“ (Öl-bergstiftung) und hat ihren Sitz in Hannover. Sie isteine rechtsfähige und kirchliche Stiftung im Sinne von§ 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

§ 2Zweck /Gemeinnützigkeit

(1) Die Ölbergstiftung bezweckt die Förderung desökumenischen Gedankens, sie begründet und unter-stützt karitative Arbeit auf internationaler Ebene, siebetreibt in Ansehung dieser Aufgaben insbesondere inVerbindung mit dem Lutherischen Weltbund auf demÖlberg bei Jerusalem ein Hospital und bietet dort zu-gleich durch Tagungsmöglichkeiten und Mitarbeit ankaritativen Aufgaben eine Stätte internationaler Be-gegnung.

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(2) Ihre Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb gerichtet; sie verfolgt vielmehr aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild-tätige Zwecke im Rahmen des 2. Teils, 3. Abschnitt(steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.Die Stiftung ist selbstlos tätig.

§ 3Vermögen der Stiftung

(1) Das Vermögen der Ölbergstiftung besteht aus:a) den auf dem Ölberg bei Jerusalem (Seite des

Mount Scopus) gelegenen Grundstücken von ca.20 Hektar mit der auf ihnen errichteten Kirche,den Gebäuden, Pflanzungen und Mauern ein-schließlich der Ausstattung der Stiftung;

b) dem aus beigefügtem Vermögensverzeichnis er-sichtlichen Vermögen, das jährlich fortgeschrie-ben wird.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand un-geschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungs-zweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträgesowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweitdiese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögensbestimmt sind.(3) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften kannjährlich von einem Viertel des Überschusses der Ein-nahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltungeine freie Rücklage gebildet werden. Sie gehört zumStiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 desNiedersächsischen Stiftungsgesetzes.(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,die den Zwecken der Ölbergstiftung fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden.Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich fürdie Ölbergstiftung tätig. Sie haben keinen Rechtsan-spruch auf Erträge der Stiftung. Ihnen dürfen keineVermögensvorteile zugewendet werden. Nachgewie-sene bare Auslagen werden ersetzt.

§ 4Kuratorium

(1) Das Kuratorium der Ölbergstiftung besteht ausdem bzw. der Vorsitzenden, den bzw. der stellvertre-tenden Vorsitzenden und bis zu neun weiteren Mit-gliedern.(2) Den Vorsitz im Kuratorium führt der bzw. dieVorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche inDeutschland (EKD). Der Rat kann einen ständigenpersönlichen Vertreter bestimmen, der den Vorsitzen-den bzw. die Vorsitzende des Rates der EvangelischenKirche in Deutschland im Kuratorium vertritt. Sindder bzw. die Vorsitzende des Rates der EvangelischenKirche in Deutschland und sein bzw. ihr ständiger per-sönlicher Vertreter verhindert, führt der Leiter bzw.die Leiterin der Hauptabteilung IV Ökumene und Aus-landsarbeit des Kirchenamtes der EKD den Vorsitz imKuratorium

(3) Die übrigen Mitglieder werden vom Rat der Evan-gelischen Kirche in Deutschland berufen:a) bis zu vier Vertreter bzw. Vertreterinnen der

Gliedkirchen der EKD;b) der Vertreter bzw. die Vertreterin des National-

komitees des Lutherischen Weltbundes im Be-reich der EKD;

c) zwei Vertreter des Johanniterordens;d) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Kaisers-

werther Diakonie;e) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Diakoni-

schen Werkes der EKD.(4) Die Berufung dieser Mitglieder erfolgt auf Vor-schlag der vorgenannten Stellen.Bei den Vorschlägen von Mitgliedern nach Buchstabea) ist zuvor zwischen den Gliedkirchen und den ent-sprechenden gliedkirchlichen Zusammenschlüssen(EKU und VELKD) ein Einvernehmen darüber her-zustellen, dass die Vorgeschlagenen sowohl die glied-kirchlichen Zusammenschlüsse als auch mehrereGliedkirchen vertreten.Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauervon fünf Jahren berufen. Die Erneuerung der Berufungist zulässig.(5) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so hatder Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als-bald im Zusammenwirken mit den Vorschlagsberech-tigten für die Berufung eines neuen Mitgliedes zu sor-gen.(6) Eine Vertretung der Mitglieder des Kuratoriumsbei der Mitwirkung im Kuratorium ist nicht zulässig.

§ 5(1) Dem Kuratorium obliegt die Leitung der Ölberg-stiftung und die Verantwortung für die Förderung undErhaltung des Stiftungszwecks und des Stiftungsver-mögens.(2) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte zur Vorbe-reitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seinerlaufenden Aufgaben Ausschüsse bestellen.(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Kirchenamt derEKD.

§ 6(1) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahrzusammen. Der Einberufung ist eine Tagesordnungbeizufügen.(2) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat das Ku-ratorium einzuberufen, wenn drei seiner Mitgliederdies beantragen.(3) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit der Mehrheitseiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheitgilt der Antrag als abgelehnt.(4) In Eilfällen kann die Beschlussfassung auf schrift-lichem Wege erfolgen.

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/12 187

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(5) Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Nieder-schrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Sit-zung sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlichdurch das Kuratorium vertreten. RechtsgeschäftlicheErklärungen bedürfen der Unterschrift des oder derVorsitzenden oder des bzw. der stellvertretenden Vor-sitzenden des Kuratoriums. Der Nachweis der Vertre-tungsbefugnis wird durch die Stiftungsaufsichtsbe-hörde erbracht.

§ 8Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Rechnungsführung der Stiftung ob-liegt dem Oberrechnungsamt der EKD. Sie ersetztnicht die in § 11 Absatz 2 Niedersächsisches Stif-tungsgesetz vom 24. Juli 1968 (Niedersächsisches Ge-setz- und Verordnungsblatt Seite 119) in Verbindungmit § 5 Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungs-aufsicht vom 18. Dezember 1973 (Kirchliches Amts-blatt für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 1974,S. 20) vorgesehene jährliche Vorlage der Jahresrech-nung.

§ 10Örtliche Leitungen

(1) Das Kuratorium kann am Tätigkeitsort der An-stalten und Einrichtungen der Ölbergstiftung eine ört-liche Leitung einsetzen.Die Zusammensetzung einer örtlichen Leitung wirdvom Kuratorium bestimmt. Ihm steht auch die Abbe-rufung ihrer Mitglieder zu.(2) Den örtlichen Leitungen obliegt:a) die Führung der laufenden Geschäfte der Ver-

waltung im Rahmen der ihnen vom Kuratoriumerteilten Ermächtigung und nach dessen Anwei-sung;

b) die Finanzverwaltung und die Leistung der lau-fenden Ausgaben nach Maßgabe der Anweisun-gen des Kuratoriums;

c) die Anstellung des Personals, soweit sie nicht dasKuratorium sich vorbehalten hat;

d) die Vertretung der Ölbergstiftung gegenüber denOrts- und Landesbehörden im Rahmen ihrer Zu-ständigkeit.

§ 11Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Änderung der Satzung und über die Aufhe-bung der Ölbergstiftung beschließt das Kuratorium.Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung an-gekündigt werden.

(2) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen,über den Wegfall des bisherigen Zweckes und über dieAufhebung der Ölbergstiftung bedarf es einer Mehr-heit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums.(3) Im Falle der Auflösung der Ölbergstiftung fällt dasVermögen der Evangelischen Kirche in Deutschlandmit der Bestimmung zu, es für gemeinnützige undmildtätige Zwecke zu verwenden. Sie hat es für Auf-gaben des Johanniterordens, der Kaiserswerther Dia-konie und der ökumenischen Diakonie zu verwenden.Eine Änderung dieser Satzungsbestimmung kannnicht gegen die Stimmen der in § 4 (3) c) - e) ange-führten Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden.(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die keineÄnderung des Stiftungszweckes beinhalten, bedürfender Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde, Be-schlüsse über Änderung des Stiftungszweckes undüber die Aufhebung der Ölbergstiftung bedürfen derGenehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind dem zu-ständigen Finanzamt anzuzeigen.(5) Satzungsänderungen, die den Zweck der Ölberg-stiftung betreffen, bedürfen der Einwilligung des zu-ständigen Finanzamts.

§ 12Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt derEv.-luth. Landeskirche Hannovers (Stiftungsauf-sichtsbehörde), vorbehaltlich der nach den Bestim-mungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom24. Juli1968 bei der staatlichen Stiftungsbehörde ver-bleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 13Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Verzicht auf Einspruchdurch die Stiftungsaufsicht oder nach Ablauf der Ein-spruchsfrist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblattder Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft. Sieersetzt die Satzung in der Fassung vom 18. Dezember2008.H a n n o v e r, 16. Dezember 2011

Kuratorium derKaiserin Auguste Victoria-Stiftung

VorsitzenderLandesbischof i.R. Dr. Johannes F r i e d r i c h

H a n n o v e r, 21. März 2012Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermitgenehmigt. (AZ: 713580/82)

Ev.-luth. Landeskirche HannoversDas Landeskirchenamt

In VertretungD r e c h s l e r

__________________Das auf dem Ölberg bei Jerusalem gelegene, der Kai-serin Auguste Victoria-Stiftung gehörige Geländenebst Hospital und Kirche wird vom Lutherischen

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Weltbund treuhänderisch verwaltet. GegenseitigeRechte und Pflichten sind in einer Abmachung von

2002 zwischen der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftungund dem Lutherischen Weltbund geregelt.

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

––––––––––––––

C. Aus den Gliedkirchen

Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig

Nr. 67 - Verordnung mit Gesetzeskraftdes Rates der Konföderation

evangelischer Kirchen inNiedersachsen zur Änderung des

Kirchengesetzes der Konföderationevangelischer Kirchen in

Niedersachsen zur Regelung desArbeitsrechts für Einrichtungen der

Diakonie (ARRG-D).Vom 20. Dezember 2011.

(KABl. 2012 S. 22)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Vertrages über die Bil-dung einer Konföderation evangelischer Kirchen inNiedersachsen wird im Benehmen mit dem Präsidiumder Synode die folgende Verordnung mit Gesetzes-kraft erlassen:

§ 1Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung

des Arbeitsrechts für Einrichtungen derDiakonie (ARRG-D)

Das Kirchengesetz zur Regelung des Arbeitsrechts fürEinrichtungen der Diakonie in der Fassung vom 11.Oktober 1997 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 261), zu-letzt geändert am 27. September 2008 (Kirchl. Amtsbl.Hannover S. 196), wird wie folgt geändert:§ 17 wird wie folgt geändert:1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Die Geschäfte der Arbeitsrechtlichen Kom-mission und der Schlichtungskommission führt ei-ne bei der Diakonie in Niedersachsen e.V. beste-hende Geschäftsstelle. Ihr Geschäftsführer oder ih-re Geschäftsführerin wird von der Diakonie in Nie-dersachsen e.V. angestellt und soll auf Vorschlagder Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmt wer-den. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann eineGeschäftsordnung für die Geschäftsstelle beschlie-ßen."

2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:"(2) Erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Neube-setzung der Stelle des Geschäftsführers oder derGeschäftsführerin erforderlich ist, kein Vorschlagder Arbeitsrechtlichen Kommission, regelt bis zueinem Besetzungsvorschlag der Vorstand der Di-akonie in Niedersachsen e.V. die vorübergehendeFührung der Geschäfte."

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar2012 in Kraft.W o l f e n b ü t t e l, den 20. Dezember 2011

Der Rat der Konföderationevangelischer Kirchen in Niedersachsen

Prof. Dr. W e b e rVorsitzender

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Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Nr. 68 - Bestätigung desKirchengesetzes vom 14. Januar 2012

zur Änderung des Kirchengesetzesüber die Versorgung der Pastoren,Pastorinnen, Kirchenbeamten und

Kirchenbeamtinnen in derEvangelisch-Lutherischen

Landeskirche Mecklenburgs(Kirchliches Versorgungsgesetz -KVG) vom 17. November 1991.

Vom 3. April 2012. (KABl. 2012 S. 147)Die Landessynode der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Mecklenburgs hat das Kirchengesetzvom 14. Januar 2012 zur Änderung des Kirchengeset-zes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen,Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evan-gelisch.-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs(Kirchliches Versorgungsgesetz - KVG) vom 17. No-vember 1991 (KABl 2012 S. 14) gemäß § 2 Absatz 2i.V.m. § 23 Absatz 2 Satz 3 Leitungsgesetz beschlos-sen.S c h w e r i n, 3. April 2012

Der Vorsitzende der KirchenleitungDr. von M a l t z a h n

Landesbischof

Nr. 69 - Bestätigung desKirchengesetzes vom 14. Januar 2012

zur Änderung des Kirchengesetzes vom23. März 1997 über den

Vorbereitungsdienst für Pastoren undPastorinnen.

Vom 3. April 2012. (KABl. 2012 S. 147)Die Landessynode der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Mecklenburgs hat das Kirchengesetzvom 14. Januar 2012 zur Änderung des Kirchengeset-zes vom 23. März 1997 über den Vorbereitungsdienstfür Pastoren und Pastorinnen (KABl 2012 S. 14) ge-mäß § 2 Absatz 2 i.V.m. § 23 Absatz 2 Satz 3 Lei-tungsgesetz beschlossen.S c h w e r i n, 3. April 2012

Der Vorsitzende der KirchenleitungDr. von M a l t z a h n

Landesbischof

D. Mitteilungen aus der Ökumene

Nr. 70 - Pfingsten 2012. Eine Botschaftder Präsidentinnen und Präsidenten

des Ökumenischen Rates der Kirchen.Sie entsetzten sich aber alle und wurden ratlos undsprachen einer zu dem anderen:Was will das werden?

(Apg. 2,12)Die Tage nach der Auferstehung müssen für die Jüngerund Jüngerinnen Jesu sehr rätselhaft und beängstigendgewesen sein. Einige von ihnen hatten den auferstan-denen Christus tatsächlich gesehen - im Obergemach,auf der Straße nach Emmaus, hatten sogar seine Wun-den berührt und ein Stück Fisch mit ihm gegessen.Jetzt waren sie alle in einem Zimmer versammelt undwarteten. Es kann für sie nicht einfach gewesen sein,auf engem Raum beieinander zu sein und sich zu fra-gen, auf was sie eigentlich warteten und was jetzt vonihnen erwartet wurde. Dann kamen der Wind, die Feu-erzungen und das Sprechen in vielen Sprachen.Die vielen Menschen auf der Straße, die von außenhereinblickten, fragten staunend: „Was will das wer-

den?“ Aber selbst Jesu Jünger und Jüngerinnen, dieviele Wunder gesehen und die verwandelnde Kraft desSohnes Gottes persönlich erlebt hatten, haben vermut-lich dieselbe Frage gestellt: „Was will das werden?“Wenn wir die Geschichte vom ersten Pfingstfest lesen,so stellen auch wir uns diese Frage: „Was will daswerden?“ Diejenigen, die inmitten von politischenoder finanziellen Krisen, von Gewalt, Besatzung,Krieg oder Konflikten leben, fragen: „Was will daswerden?“ Diejenigen, die für ihre Überzeugungen undihren Glauben verfolgt werden fragen: „Was will daswerden?“ Diejenigen, die fliehen mussten oder vonNaturkatastrophen - Überschwemmungen und Dür-ren, Erdbeben und Tsunamis - heimgesucht wordensind, fragen: „Was will das werden?“ Diejenigen, dieunter HIV/AIDS leiden oder darum kämpfen müssen,ihre Familien mit dem Nötigsten, mit Nahrung, sau-berem Wasser, Unterkunft, Ausbildung, zu versorgen,fragen: „Was will das werden?“ Diejenigen, die vielzu früh einen geliebten Menschen verloren haben, fra-gen: „Was will das werden?“ Diejenigen, deren Hei-mat durch den Klimawandel vom Untergang bedrohtist, fragen: „Was will das werden?“

190 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/12

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Wenn wir den biblischen Bericht vom Pfingstfest auf-merksam lesen, so erkennen wir, dass in diesem erstenWerk des Heiligen Geistes die Vielfalt des VolkesGottes gewürdigt wird. Diejenigen, die Christus nach-folgen, kommen nicht alle aus denselben Ländern undsprechen nicht alle dieselbe Sprache. Sie sind sichnicht darin einig, wie das, was sie erlebt oder gesehenhaben, zu verstehen ist. In einem jedoch sind sie sicheinig: Gott hat machtvolle Taten vollbracht und hat dieKraft, sie und ihre Welt zu verwandeln.Genau wie die Kraft des Heiligen Geistes damals überdie Gläubigen kam, so kommt sie jetzt auch über uns.Die lebendige Gegenwart Jesu Christi heilt auch heutenoch die Gebrochenheit der Welt und kommt zu uns,um uns Mut, Hoffnung und die verwandelnde Kraftder Liebe einzuhauchen.Möge derselbe Heilige Geist, der am ersten Pfingstfestüber die Gläubigen kam, auch uns von Neuem erfül-len, damit wir, wie diejenigen, die an jenem Tag imObergemach versammelt waren, mit der Liebe Gottesund einem neuen Verständnis füreinander erfüllt wer-den. Möge der Heilige Geist uns in seiner Kraft ver-wandeln, so dass wir befähigt werden, Gottes großeTaten in der heutigen Welt zu verkünden!

Erzbischof Dr. A n a s t a s i o svon Tirana und ganz Albanien,

Autokephale Orthodoxe Kirche von AlbanienJohn Taroanui D o o m,

Evangelische Kirche von Maòhi(Französisch-Polynesien)

Pfarrer Dr. Simon D o s s o u,Protestantisch-Methodistische Kirche von Benin

Pfarrer. Dr. Soritua N a b a b a n,Protestantisch-Christliche Batak-Kirche (Indonesien)

Pfarrerin Dr. Ofelia O r t e g a,Presbyterianisch-Reformierte Kirche in Kuba

Patriarch Abune P a u l o s,Äthiopischen Orthodoxen Tewahedo Kirche

Pfarrerin Dr. Bernice P o w e l l J a c k s o n,Vereinigte Kirche Christi (USA)

Dr. Mary T a n n e r,Kirche von England

E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

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F. Mitteilungen

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Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.Verantwortl. für die Schriftführung: Oberkirchenrätin Elfriede Abram, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hanno-ver (Herrenhausen), Tel. (05 11) 27 96-2 42, Fax: (05 11) 27 96-2 77 • E-Mail: [email protected] • Internet:http://www.kirchenrecht-ekd.de/Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint monatlich einmal. Bezug durch die Post.Bestellungen direkt beim Kirchenamt. Preise: Jahresabonnement 24,– €; Einzelheft 2,20 €; Rechtsprechungs-beilage 4,– € – einschließlich Mehrwertsteuer.Bankkonto: Evangelische Kreditgenossenschaft Hannover, Konto-Nr. 660 000 (BLZ 520 604 10)Satz und Druck: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover

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