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Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
Betriebsübergabe erfolgreich planen Losheim am See, 24. Januar 2005
Rechtliche Aspekte der Betriebsübergabe
Referentin:Notarin Evelyn Wittenbrock, Saarlouis
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
Rechtliche Aspekte der Betriebsübergabe
I. Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder des Verkaufs an Dritte
II. Vorsorge für den Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
I. Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
A. Das abzuschließende RechtsgeschäftB. Die Regelung der Rechte und Pflichten
zwischen Veräußerer und ErwerberC. Die gesetzlichen RechtsfolgenD. Die bestehenden Anzeigepflichten und
Zustimmungserfordernisse
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
A. Das für die Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
abzuschließende Rechtsgeschäft
1. Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt
2. Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmensträgers
3. Einzuhaltende Formvorschriften
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
1. Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (1/3)
Unternehmen: organisatorische Einheit sachlicher und personeller Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks am Markt
d.h. Inbegriff von Vermögensgegenständen in Form von
Sachen (Warenlager, Grundstücke, Wertpapiere,...) und Rechten (Forderungen, Patente, Firma,...)
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (2/3)
sowie personelle Mittel (Arbeitnehmer, Kapitalgeber,...)
mit weitergehendem Wert (Geschäftswert) durch organisatorische Einheit (Kundschaft, Geschäftsgeheimnisse, good will,...)
All diese Bestandteile sind von der Übertragung betroffen und daher zu berücksichtigen !
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (3/3)
Abgrenzung von der Firma im Rechtssinne= der Name, unter dem der Kaufmann (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibt
Abgrenzung vom Betrieb im Rechtssinne = räumlich-technische Einheit zur Verfolgung
eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
2. Abhängigkeit von der Rechtsformdes Unternehmensträgers
Bei Handelsgesellschaften: Unterscheidung „share-deal“ (Erwerb der Gesellschaftsanteile)
„asset-deal“ (Erwerb der einzelnen Vermögens- gegenstände) Bei Einzelkaufleuten (und nichtkauf-männischen Betrieben):
immer Erwerb der einzelnen Vermögens- gegenstände
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
Exkurs: Kaufmannsbegriff
Derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt, d.h. einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
Gewerbe: selbständige, außengerichtete und planmäßige Tätigkeit mit Gewinnerzielungs-absichtDerjenige, der sich auch ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen im Handelsregister als Kaufmann eintragen lässt
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
3. Einzuhaltende Formvorschriften
Keine speziellen Formvorschriften, es sei denn aufgrund allgemeiner Grundsätze, z.B.:- Grundstücksübertragungen
- Übertragung von GmbH – Anteilen - Schenkungsverträge - Bewilligung der Eintragung von Rechten im
Grundbuch dann notarielle Beglaubigung /Beurkundung
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
B. Die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Veräußerer und Erwerber
1. Fortführung der Firma2. Gegenleistungen 3. Übernahme von Verbindlichkeiten,
Abtretung von Forderungen im Innenverhältnis
4. Haftung des Veräußerers5. Schicksal von Sicherheiten
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
1. Fortführung der Firma (1/2)
= der Name, unter dem der Kaufmann (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibtVeräußerung nur mit dem HandelsgeschäftZustimmung des Veräußerers zur Fortführung mit oder ohne Nachfolgezusatz (z.B. Nachf., vormals)Angabe eines Rechtsformzusatzes (e.K., OHG, KG, GmbH)
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
1. Fortführung der Firma (2/2)
Evtl. Einschränkungen durch Grundsatz der Firmenwahrheit
(etwa Wegfall Ortsangabe, Inhaberzusatz, akademischer Titel)
Sofern keine Firma im Rechtssinne (d.h. kein Kaufmann)
vergleichbarer Schutz durch Marken- bzw. Namensrecht
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
2. Gegenleistungen
Kaufpreis Übernahme von Verbindlichkeiten ?Insbesondere bei vorweggenommener Erbfolge:
- Ansprüche auf laufende Geldzahlung (Leibrente oder dauernde Last)
- Nutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht) - Rückforderungsrechte ?
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
3. Übernahme von Verbindlichkeiten, Abtretung von Forderungen
Hier geht es um das Innenverhältnis, zur Haftung nach außen später !Unproblematisch bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen Übergang von Verbindlichkeiten gewollt ? Zustimmung der Gläubiger erforderlich für Haftungsentlassung des Veräußerers!Übergang von Forderungen gewollt ? sind abzutreten, dies muss dem Schuldner angezeigt werden !
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
4. Haftung des Veräußerers
Freiheit von Rechten Dritter (z.B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung)Haftung für Zustand der Vermögensgegen- stände ?Haftung für den Ertrag des Unternehmens ?Haftung für ordnungsgemäße BilanzierungHaftung für Erbringung der Einlagen bei Gesellschaften
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
5. Schicksal von Sicherheiten
Evtl. hat der Veräußerer Gläubigern Sicherheiten gewährt (z.B. Bürgschaft, Grundschuldbestellung mit Übernahme persönlicher Haftung, ggf. zu Lasten Privatgrundbesitz)Hier ist ausdrückliche Entlassung durch den Gläubiger erforderlich !
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
C. Die gesetzlichen Rechtsfolgen
1. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang
2. Die Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann
3. Die Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (1/3)
Vorliegen eines Betriebsübergangs = Übergang einer ihre Identität bewahrenden
wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaft-lichen Haupt- oder NebentätigkeitUnterrichtungspflicht (betrifft Zeitpunkt, Grund des Übergangs, rechtliche, wirtschaftliche, soziale Folgen, in Aussicht genommene Maßnahmen)
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (2/3)
Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse im
jeweiligen Bestand, es sei denn, Widerspruch des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang der UnterrichtungBei Widerspruch besteht Arbeitsverhältnis mit Veräußerer fort (hat ggf. Kündigungsrecht); Erwerber haftet dann nicht
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (3/3)
Rechtsfolgen des Übergangs - Veräußerer und Erwerber haften für alle vom
Veräußerer nicht erfüllten Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer (neben Vergütung auch Ansprüche auf Versorgung, z.B. Betriebsrente)
- Veräußerer haftet neben Erwerber für Ansprüche, die vor Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres fällig werden, soweit sie auf Zeitraum vor Übergang entfallen
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (1/4)
a. Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten- Bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter
derselben Firma: Haftung, es sei denn Haftungsausschluss wird
unverzüglich beim Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt
(= auch bei kleinen Änderungen, wenn durch den Verkehr dennoch mit alter Firma identifiziert)
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (2/4)
- Haftung für rückständige Betriebssteuern- Im übrigen Haftung für Altverbindlichkeiten
nur bei besonderem Verpflichtungsgrund (z.B. Schuldübernahme)
b. Haftung des Veräußerers Für Altverbindlichkeiten: Haftung bleibt bestehen, jedoch unter Umständen Enthaftung (s. folgende Seite)
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (3/4)
bei Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkei-ten aufgrund Fortführung des Handelsgeschäfts unter derselben Firma:
Haftung des Veräußerers für bereits fällige oder innerhalb von 5 Jahren fällig werdende Ansprüche aus früheren Verpflichtungen (z.B. Mietverträge); Enthaftung nach 5 Jahren, es sei denn, gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (4/4)
Haftung des Veräußerers für künftige Verbindlichkeiten
- Aufgrund Vertrauensschutz im Hinblick auf Handelsregister unter Umständen bis 15 Tage nach Eintragung
- Aufgrund sonstigen Vertrauenstatbestandes z.B. weitere Mitarbeit im Unternehmen,
fehlender Hinweis an Geschäftspartner trotz dauernder Geschäftsbeziehung
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
3. Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG (1/2)
Haftung bei der OHG- ausscheidender Gesellschafter
für bereits fällige oder innerhalb von 5 Jahren fällig werdende Ansprüche aus früheren Verpflichtungen; Enthaftung nach 5 Jahren, es sei denn, gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt
(Haftung für Neuverbindlichkeiten u.U. bei fortbe-stehender Eintragung im Handelsregister)
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
3. Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG (2/2)
- Haftung des eintretenden Gesellschafters Haftung im Außenverhältnis für
Altverbindlichkeiten !Haftung bei der KG
- Haftung des Komplementärs: wie bei OHG - Haftung des Kommanditisten: geleistete,
nicht zurückgezahlte Einlage kommt Erwerber ab Eintragung zugute; Rechtsnachfolgevermerk eintragen lassen !
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
D. Anzeigepflichten und Zustimmungserfordernisse (1/2)
1. Anzeigepflichten - Eintragung im Handelsregister
bei Einzelkaufmann, Wechsel OHG-Gesellschafter, Komplementär und Kommanditist bei der KG
- Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei der GmbH
- evtl. Anzeigepflichten nach GewO, HandwO
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
D. Anzeigepflichten und Zustimmungserfordernisse (2/2)
2. Zustimmungserfordernisse viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass
zur Veräußerung die Zustimmung der Gesellschaft /weiteren Gesellschafter erforderlich ist
ggf. bestehen Vorkaufs- oder Ankaufsrechte für andere Gesellschafter
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
II. Vorsorge für den Fall des Todes / der Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers
A. Vorsorge für den Fall des Todes1. Die Schwächen der gesetzlichen Erbfolge2. Einflussnahme über den Tod hinaus3. Berücksichtigung von Pflichtteils-
ansprüchen4. Überprüfung von gesellschaftsrechtlichen
Nachfolgeregelungen5. Besondere Vorgaben der HandwO
beachten !
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
1. Die Schwächen der gesetzlichen Erbfolge
Gefahr einer Zerschlagung des Vermögens bei Entstehen einer ErbengemeinschaftProblematik der gerichtlichen Aufsicht bei minderjährigen KindernKeine Berücksichtigung von Vorstellungen des Erblassers über die Zukunft des Unternehmens
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nur im Ausnahmefall den Interessen des Unternehmers !
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
2. Einflussnahme über den Tod hinaus
Durch Bestimmung des / der Nachfolger im Betrieb (Einsetzung als Erbe / Vermächtnis-nehmer) Durch Anordnung einer Testamentsvoll-streckung
(unter Umständen auch zur Wahl eines geeigneten Nachfolgers !)
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
3. Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen
Zuwendung einzelner Vermögenswerte an Pflichtteilsberechtigte von Todes wegenZuwendungen zu Lebzeiten unter Anordnung der Anrechnung auf den PflichtteilsanspruchPflichtteilsverzichtsverträge
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
4. Überprüfung von Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen
Ist bei OHG und KG Fortsetzung mit Erben der Gesellschafter / Komplementäre vorgesehen ?
(einfache, qualifizierte Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel)Gibt es bei GmbH besondere Nachfolgeklausel ?Wie ist ggf. die Abfindung geregelt ?
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
B. Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit
Nur bei absolutem Vertrauen !
ProkuraHandlungsvollmachtGeneralvollmacht
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
Zusammenfassung
Erfordernis eines Gesamtkonzepts bei der Nachfolgeplanung
dieses muss sowohl die Übertragung zu Lebzeiten, deren rechtzeitige Vorbereitung und den vorzeitigen Todesfall berücksichtigen
Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis
Beratung im Einzelfall erforderlich !
Komplexe Materie, die hier nur im Überblick und stark vereinfacht dargestellt werden konnte
Im konkreten Fall sollte stets eine professionelle rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden !
Für die vorstehende vereinfachte Darstellung kann keine Haftung übernommen werden.