STEUER-NEWSLETTER VON UNIVERSAL-INVESTMENTAugust 2012 | Ausgabe 3
EUROPA RÜCKT WEITER IN DEN FOKUSUmfangreiche Änderungen im Jahressteuergesetz 2013
OGAW-IV-Richtlinie: Ausweitung des Kapitalsteuerabzuges geplant
Neues Konzept der Investmentbesteuerung zurückgestellt
Altersvorsorge-Spezialsondervermögen von US-Quellensteuer befreit
Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg
Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtssache Fokus-Bank
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EUROPA RÜCKT WEITER IN DEN FOKUSDas Jahressteuergesetz 2013 birgt zahlreiche Änderungen für die institutionellen Investoren und Fondspartner.
Das Jahressteuergesetz 2013 befindet sich schon seit geraumer Zeit in der
Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), dem Bun-
destag und dem Bundesrat. Der erste Entwurf wurde im März veröffentlicht.
Wie schon seine Vorgänger beinhaltet der umfangreiche Gesetzestext neben
substanziellen Änderungen und redaktionellen Anpassungen in den Steuer-
gesetzen auch zahlreiche Anpassungen an die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes (EuGH). Da der europäische Kontext immer stärker auch
im Hinblick auf steuerliche Aspekte in den Vordergrund tritt, werden die
Investoren auch in Zukunft mit weiteren Anpassungen in diesem Bereich rech-
nen müssen. Außerdem hat das BMF mit der Finanzbehörde IRS eine Klarstel-
lung für Altersvorsorge-Spezialsondervermögen vereinbart. Demnach fallen
diese Vermögen unter den im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen
Begriff „Pensionfonds“ und sind somit von der amerikanischen Quellensteuer
befreit. Ebenfalls haben Deutschland und Luxemburg ein neues Doppel -
besteuerungsabkommen abgeschlossen, das weitreichende Veränderungen
gegenüber der ersten Fassung aus dem Jahr 1958 beinhaltet. navigate!, der
Steuer-Newsletter von Universal-Investment, gibt Ihnen einen Einblick in
die genannten recht lichen Änderungen und informiert über mögliche weitere
Veränderungen und Entwicklungen im Investmentsteuerrecht. 3
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AUSWEITUNG DES KAPITALERTRAG -STEUERABZUGS IM JAHRESSTEUER -GESETZ 2013 GEPLANT
Mit dem bisher als Entwurf vorliegenden Jahressteuergesetz 2013 sollen vor
allem europäisches Recht sowie Rechtsprechungen des Europäischen Ge-
richtshofs (EuGH) auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Den Steuerpflich-
tigen erwarten aber auch einige wichtige Anpassungen im bestehenden Recht.
Durch das geplante Jahressteuergesetz 2013 sollen die Regelungen über den Kapitalertrag -
steuerabzug aus dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz unter anderem auch auf Zinsen aus
Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten mit Eigen- oder Fremdkapital-
charakter ausgeweitet werden. Damit wird – analog zu Dividenden aus inländischen, ver-
wahrfähigen Aktien – der Kapitalertragsteuerabzug vom Emittenten auf die auszahlende
Stelle verlagert. Über die grundlegenden Änderungen des bisherigen Systems des Kapital-
ertragsteuerabzugs informierte navigate!, der Steuer-Newsletter von Universal-Investment,
bereits im Dezember 2011.
Neben den aus dem Umsetzungsgesetz der OGAW-IV-Richtlinie resultierenden Änderungen
sollen auch weitere Anpassungen helfen, insbesondere in Bezug auf mögliche Abstandnah-
men vom Steuerabzug, um Veranlagungsfälle zu vermeiden. Zu diesem Zweck soll der An-
wendungsbereich für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erweitert werden.
Bisherige Erstattung wird durch Abstandnahme ersetzt
Bisher konnte die Depotbank des Sondervermögens aufgrund der Nichtveranlagungsbe-
scheinigung beim Bezug von Zinszahlungen aus Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie
Genussrechten mit Eigen- oder Fremdkapitalcharakter das Erstattungsverfahren anwenden.
Bei diesem Verfahren erstattet die Depotbank dem Sondervermögen in Vorlage die Kapital-
ertragsteuer schon bei der Zahlung der Erträge und fordert die verauslagten Steuerbeträge
über ihre eigene Kapitalertragsteueranmeldung von der Finanzverwaltung zurück. Durch
die Neufassung des § 44a EStG wird die bisherige Erstattung durch eine Abstandnahme
vom Steuerabzug ersetzt. Somit können Depotbanken bei Erträgen aus diesen Papieren dem
Sondervermögen die Steuerbeträge nicht mehr erstatten, sondern nehmen gleich Abstand
vom Abzug der Kapitalertragsteuer und leiten somit die Zinsen ohne einen Steuerabzug
weiter an das Sondervermögen.
Doppelbesteuerung für inländische Anleger
Die geplante Gesetzesänderung führt zu einer Doppelbesteuerung für inländische Anleger, bei
denen diese Papiere durch eine inländische Depotbank im Ausland zwischenverwahrt werden.
Zinsen gehen ohneSteuerabzug an dasSondervermögen
Auszahlende Stelle für Kapitalsteuerabzugzuständig
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Denn soweit ein inländisches Kreditinstitut Bestände von Wandelanleihen, Gewinnobligatio-
nen oder eigen- oder fremdkapitalähnlichen Genussrechten im Ausland verwahrt, führt dies
zu einem doppelten Einbehalt von Kapitalertragsteuer. Zunächst löst die Zahlung der letzten
inländischen auszahlenden Stelle (z.B. Clearstream Frankfurt) ins Ausland einen Steuerabzug
aus. Sobald dann das inländische Kreditinstitut, das die Wandelanleihen, Gewinnobligationen
sowie die eigen- oder fremdkapitalähnlichen Genussrechte im Ausland verwahrt, die Zinsen
dem Gläubiger gutschreibt, muss erneut ein Steuerabzug vorgenommen und über diesen
weiteren Steuereinbehalt eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Dem Gläubiger wird
somit nur der nach einer doppelten Kapitalertragsteuerbelastung verbleibende Betrag
ausgezahlt. Dies gilt es zu vermeiden, da durch diese Regelung auch dann ein Steuerabzug
vorgenommen wird, wenn er materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Daneben sind im Gesetzesentwurf noch weitere Regelungen zur Behandlung von Kapital-
maßnahmen in der Direktanlage vorgesehen, die sich eventuell auch auf der Fondsebene
auswirken können. Das wird sich erst im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens
zeigen. Alle geplanten Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2013 sind auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
NEUES KONZEPT DER INVESTMENT -BESTEUERUNG AUSGESETZT
Anpassungen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind
hingegen noch in den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen worden.
Im Dezember 2011 hat eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Finanzminister der Länder
und dem Bundesministerium der Finanzen einen Vorschlag zur Investmentsteuerreform
erarbeitet. Dieses Konzept sollte für ein vereinfachtes und aufkommenssicheres Investment-
besteuerungssystem stehen („navigate!“ berichtete). Neben einem neuen Besteuerungs -
konzept für Publikumsfonds enthielt dieser Entwurf auch Einzelmaßnahmen gegen
Gestaltungen und Vorschläge für Anpassungen an die Recht sprechung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache „Fokus-Bank“. Im Juni 2012 hat die Finanzminis-
terkonferenz den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der Investment -
besteuerung zwar grundsätzlich begrüßt, aber auch auf unbestimmte Zeit zurückgestellt.
Zunächst sollen nach Ansicht der Finanzminister die Auswirkungen einer solchen Reform
auf die Volkswirtschaft und auf die Altersvorsorge in einem Gutachten untersucht werden.
Dennoch haben die Teilnehmer der Finanzministerkonferenz beschlossen, das Investment-
steuergesetz an die laufende EuGH-Rechtssprechung anzu passen und die Möglichkeit von
Steuergestaltungen einzuschränken.
Gutachten soll Aus wirkungen der Reform untersuchen
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Auswirkungen auf dieDirektanlage möglich
Regelung der Rand ziffer 16 wird inInvStG aufgenommen
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Der Finanzausschuss des Bundesrates hat am 6. Juli 2012 die im Konzeptpapier enthaltenen
Anregungen zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes in seinen Vorschlägen zum Entwurf
eines Jahressteuergesetzes 2013 abgegeben. Universal-Investment gibt Ihnen einen Überblick
über die wichtigsten geplanten Änderungen zum Investmentsteuergesetz:
1. Streichung der Steuerfreistellung auf Streubesitzanteile
Die Steuerfreistellung von Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinnen
(§ 8b Abs. 2 KStG) soll entfallen, sobald zu Beginn des Veranlagungszeitraums, in dem
diese Einnahmen bezogen werden, die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der
ausschüttenden Gesellschaft weniger als zehn Prozent (sogenannter Streubesitz) beträgt.
Für die Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze ist auf die Anlegerebene abzustellen, d.h.
sowohl vom Anleger direkt gehaltene Beteiligungen als auch über Investmentfonds
mittelbar gehaltene Beteiligungen (im Umfang der Beteiligung an dem Investmentfonds)
werden bei der Berechnung der Zehn-Prozent-Grenze einbezogen.
Beteiligungen, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften verliehen oder entliehen
worden sind, werden stets beim Entleiher in die Berechnung einbezogen. Diese Rege-
lungen sollen sowohl für die Direkt- als auch Fondsanlage gelten.
2. Verschärfung der Werbungskostenaufteilung auf der Fondsebene
Die Werbungskostenaufteilung auf Ebene des Investmentvermögens soll verschärft
werden. Die allgemeinen Werbungskosten sollen je zur Hälfte den ordentlichen und
den außerordentlichen Erträgen zugeordnet werden. Im Gegenzug sollen die nicht
abzugsfähigen Werbungskosten in Höhe von zehn Prozent ersatzlos gestrichen wer-
den. Diese Regelung würde bestehende Diskussionen über die Zuordnung der perfor-
manceabhängigen Verwaltungsvergütung zukünftig per Gesetz lösen, allerdings auch
zu einer veränderten Steuer bemessungsgrundlage führen.
3. Regelung des Ausschüttungsbeschlusses und der Reihenfolge
Die Regelungen zum Ausschüttungsbeschluss, der die Zusammensetzung der Ausschüttung
ausweist, sollen künftig für inländische und ausländische Investmentvermögen gelten.
Darüber hinaus soll eine gesetzliche Ausschüttungsreihenfolge festgelegt werden.
Demnach sind zunächst alle Erträge des laufenden Geschäftsjahres und der Vorjahre
vollständig auszuschütten. Erst wenn diese Gewinne vollständig ausgeschüttet sind,
geht es an die Substanz. Somit wird die Regelung der Randziffer 16 aus dem Ein -
führungsschreiben zum Investmentsteuergesetz, wonach eine Substanzausschüttung
nur er folgen kann, wenn alle anderen Erträge, die zur Ausschüttung zur Verfügung
stehen, bereits verwendet wurden, nun in das Gesetz aufgenommen. 3
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4. Sicherung der Besteuerung auf deutsche Dividenden bei im Ausland ansässigen
Investoren
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden Maßnahmen geprüft, die zur Sicherung
des Besteuerungsrechts auf deutsche Dividenden dienen, wenn Anteile an Investment-
vermögen vor einer Ausschüttung oder Thesaurierung durch im Ausland ansässige
Anleger zurückgegeben werden.
5. Anpassung des Investmentsteuergesetzes an europäisches Recht
Des Weiteren soll im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob das Investment-
steuergesetz im Hinblick auf die laufende EuGH-Rechtsprechung angepasst werden
kann. Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, eine 15-prozentige Kapital-
ertragsteuer auf inländische Dividenden auf der Fondseingangsseite in das Gesetz -
gebungsverfahren einzubringen. Diese wäre dann mit der grundsätzlichen Möglichkeit
zur Anrechnung oder Erstattung auf der Anlegerebene verbunden. Hier muss jedoch
sichergestellt werden, dass die Anrechnung oder Erstattung nicht höher ist als die
hierauf abgeführte Kapitalertragsteuer, damit im Ergebnis das Besteuerungsrecht auf
inländische Dividenden auch gewahrt bleibt und somit die unter Punkt 4 genannte
Sicherung der Besteuerung der deutschen Dividenden gewährleistet wäre.
6. Maßnahmen gegen Steuergestaltungsmodelle
Eine weitere Prüfbitte an den Gesetzgeber sind Regelungen zur Einschränkung
bestimmter steuerlicher Gestaltungen. Als Beispiel wurden vom Finanzausschuss des
Bundesrates Modelle zur Vermeidung des Verfalls von Verlusten nach § 8c KStG
genannt. Weitere konkrete Handlungsempfehlungen waren in den Prüfbitten des
Bundesrates nicht festzustellen.
Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) wird sich nach Abstimmung
mit den Kapitalanlagegesellschaften mit dem Bundesministerium der Finanzen in Verbindung
setzen und entsprechende Stellungnahmen abgeben, um die Positionierung der Investment-
branche deutlich zu machen. Universal-Investment wird Sie über die weiteren Entwicklungen
und die wesentlichen Änderungen auf dem Laufenden halten. 3
Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden anvisiert
Pensionskassen profitieren von der Regelung
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ALTERSVORSORGE-SPEZIALSONDERVER-MÖGEN VON US-QUELLENSTEUER BEFREIT
Im März dieses Jahres haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und
die amerikanische Finanzbehörde Internal Revenue Service (IRS) eine Verein-
barung getroffen, die bisher bestehende Zweifel an der Steuerbefreiung für
Dividendenerträge bei Pensionsfonds beseitigt hat (Auslegung des Artikels
10 Absatz 3 Buchstabe b) in Verbindung mit Absatz 11 des Doppelbesteue-
rungsabkommens Deutschland – USA).
Jetzt ist es möglich, dass US-amerikanische Dividenden bei sogenannten Pensionsfonds kom-
plett von der Steuer befreit werden. Die Pensionskassen, bzw. die Sondervermögen der Pen-
sionskassen, sind nicht berechtigt ausländische Quellensteuer anzurechnen, und profitieren
somit von der Vereinbarung zwischen den deutschen und amerikanischen Finanzbehörden.
Der reguläre Quellensteuerabzug auf US-amerikanische Dividenden beträgt 30 Prozent, in be-
stimmten Fällen kann er auf 15 Prozent reduziert werden. Bislang bestand Unklarheit darüber,
ob Pensionskassen, sowie deren Spezialsondervermögen unter den in Artikel 10 Absatz 11 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland enthaltenen
Begriff „Pensionsfonds“ fallen.
Die kürzlich getroffene Vereinbarung zwischen den deutschen und amerikanischen Behörden
stellt klar, dass von diesem Begriff neben den Pensionskassen auch Spezialsondervermögen
von Pensionskassen umfasst sind, die Erträge aus US-Wertpapieren für die betriebliche Alters-
versorgung erzielen. Die zwischen dem BMF und dem IRS geschlossene Vereinbarung gilt auch
für Pensionstreuhandgesellschaften, sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTA).
Seit 2007 wird über eine Quellensteuerbefreiung diskutiert
Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) hat sich bereits seit der
letzten Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA im Jahre 2007 für
eine Quellensteuerbefreiung auf US-Wertpapiere eingesetzt, die über Spezialsondervermögen
gehalten werden, in denen Gelder für die betriebliche Altersversorgung verwahrt werden.
Möglicherweise ergeben sich hierdurch weitere Impulse für künftige Neuverhandlungen
von Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, so dass die betriebliche Alters-
versorgung über Spezial-Sondervermögen noch attraktiver würde. Der Antrag auf die Be -
freiung von Quellensteuern aus US-Wertpapiererträgen für die Spezial-Sondervermögen
übernimmt Universal-Investment als verwaltende Kapitalanlagegesellschaft bei der zu -
ständigen Depotbank des Sondervermögens.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. April 2012
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Vereinbarung auch für CTAs gültig
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DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENZWISCHEN DEUTSCHLAND UND LUXEMBURG UNTERZEICHNET
Das bisher bestehende Abkommen aus dem Jahr 1958 ist weitreichend
geändert worden. Wenn die zuständigen Parlamente das Abkommen noch in
diesem Jahr in nationales Recht umsetzen und final rati fizieren, kann es ab
dem 1. Januar 2013 angewendet werden.
Am 23. April dieses Jahres haben Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und sein
luxemburgischer Amtskollege Luc Frieden ein neues Abkommen unterzeichnet, mit dem
eine doppelte Besteuerung verhindert werden soll. Die Struktur und der Inhalt des neuen
Vertrags sind an das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) angelehnt.
Die wichtigsten Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und
Luxemburg sowie einige Besonderheiten für die Anwendung in der Praxis haben wir nach-
stehend für Sie zusammengefasst:
1. Der allgemeine Quellensteuersatz für Dividenden liegt weiterhin bei 15 Prozent des
Bruttobetrages der Dividenden. Für Schachtelbeteiligungen wurde der Quellensteuer-
satz von zehn auf fünf Prozent des Bruttobetrages der Dividenden halbiert. Unter
dem alten Doppelbesteuerungsabkommen war es notwendig, dass der empfangenden
Kapitalgesellschaft mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile an der aus-
schüttenden Kapitalgesellschaft gehörten. Nach dem neuen Doppelbesteuerungs -
abkommen ist es ausreichend, dass die empfangende Gesellschaft unmittelbar zu
mindestens zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.
Die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs sind an die Voraussetzungen der EU-
Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst worden. Das Schachtelprivileg darf nach dem
neuen Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf Dividenden angewendet werden,
die an eine Investmentgesellschaft gezahlt werden. Investmentgesellschaften im Sinne
des neuen Doppel besteuerungsabkommens sind deutsche Investmentaktiengesell-
schaften oder die Luxemburger société d’investissement en capital à risque (SICAR),
société d’investissement à capital variable (SICAV) und société d’ investissement à
capital fixe (SICAF).
Für Dividendenzahlungen an eine Investmentgesellschaft gilt der allgemeine Quellen-
steuersatz von 15 Prozent. Zudem können Ausschüttungen aus einer Investment -
gesellschaft, wie auch unter dem alten Doppelbesteuerungsabkommen, zur An -
wendung des Schachtelprivilegs führen. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen 3
Quellensteuersatz für Dividenden bleibtbei 15 Prozent
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sieht für diesen Fall folgende Ausnahme vor: Die Quellensteuer in Höhe von
15 Prozent kann ebenfalls einbehalten werden, wenn die ausschüttende Gesellschaft
eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise
von der Steuer befreit sind oder die ihre Ausschüttungen bei der Ermittlung der
Gewinne abziehen kann. Luxemburg sieht jedoch nach nationalem Recht von einer
Quellensteuer auf Dividenden aus einer SICAV ab, sodass für diesen Fall diese Regelung
ohne Bedeutung wäre.
2. Nach dem neuen Abkommen können Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an
Gesellschaften, deren Wert zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus
unbeweglichem Vermögen besteht (z.B. Immobiliengesellschaften), das im anderen
Vertragsstaat belegen ist, im Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens be -
steuert werden. Nach den aktuellen nationalen Gesetzen beider Länder sind Ver -
äußerungsgewinne, die von Nichtansässigen bei der Veräußerung von Anteilen
an ansässigen Gesellschaften erzielt werden, jedoch nicht steuerbar.
3. Auf Zinszahlungen werden nach wie vor keine Quellensteuern einbehalten. Auch an
dem Quellensteuersatz für Lizenzgebühren in Höhe von fünf Prozent wird im neuen
Doppelbesteuerungsabkommen festgehalten.
4. Einkünfte aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen sollen zukünftig in den Zins-
artikel fallen. Im alten Abkommen sind diese Einkünfte dem Dividendenartikel zu -
gerechnet worden. Künftig sollen diese Einkünfte, sofern sie im Vertragsstaat nicht
als Eigenkapital gelten, somit von einem Quellensteuerabzug befreit werden.
5. Der Methodenartikel, der die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung (Anrech-
nung oder Freistellung) bestimmt, ist um eine sogenannte Switch-over-Klausel und
einer Subject-to-tax-Klausel ergänzt worden. Nach der Switch-over-Klausel werden in
Deutschland Einkünfte nicht besteuert, wenn diese aus einer aktiven Tätigkeit stam-
men (Aktivitätsklausel). Liegen keine aktiven Einkünfte vor, werden diese entsprechend
steuerlich berücksichtigt. Bei der Definition der aktiven Einkünfte knüpft das Doppel-
besteuerungsabkommen an Tätigkeiten an, die unter den Anwendungsbereich
des deutschen Außensteuergesetzes § 8 Abs.1 fallen. Die im Abkommen vereinbarte
Subject-to-tax-Klausel vermeidet eine virtuelle Steuerbefreiung, sofern dem Staat laut
Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zustehen würde, er tatsächlich
aber keine Besteuerung vornimmt, während die Einkünfte im anderen Staat dem
Doppelbesteuerungsabkommen folgend freigestellt werden würden.
Im Protokoll des Doppelbesteuerungsabkommens wurden auch ergänzende Bestimmungen
hinsichtlich des Quellensteuerabzugs auf Erträge an Investmentvermögen getroffen. Dem-
nach können auch Fonds commun de placement (FCP) nach luxemburgischem Recht unter 3
Wandelanleihen fallenunter den Zinsartikel
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Weitere Informationen finden Sie hier:
Protokoll des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland
und Luxemburg vom 23. April 2012
bestimmten Voraussetzungen von der reduzierten Quellensteuer auf die Dividenden- bzw.
Quellensteuerfreiheit für Zinszahlungen profitieren, soweit an dem FCP nur luxemburgische
Anleger beteiligt sind. Allerdings verlieren damit diese Anteilinhaber durch die DBA-Aner-
kennung des FCP das Recht, eine entsprechende Vergünstigung selbst in Anspruch nehmen
zu können.
Quellensteuersätze können selbstständig geltend gemacht werden
Bei Investmentgesellschaften, die dem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, können
diese Quellensteuersätze selbstständig geltend gemacht werden. Das neue Doppelbesteue-
rungsabkommen nimmt die Vorgaben der Europäischen Union bezüglich der Anpassungen
des Schachtelprivilegs an die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf. Darüber
hinaus wird im neuen Doppelbesteuerungsabkommen deutlich, dass Deutschland an der
Freistellungsmethode bei Quellensteuern festhält, um eine Doppelbesteuerung zu ver -
meiden. Gleichzeitig hat sich Deutschland aber dafür eingesetzt, dass das neue Doppel -
besteuerungsabkommen um Klauseln gegen Missbrauch erweitert wird. Dazu zählt
eine Subject-to-tax-Klausel, eine Aktivitätsklausel sowie eine Switch-over-Klausel. Die
Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs wird zudem für hybride Finanzinstrumente aus -
geschlossen.
Universal-Investment steht den Investoren bei Rückfragen rund um das neue Doppel -
besteuerungsabkommen gern zur Verfügung.
Deutschland hält anFreistellungsmethodefest
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VORSTOSS DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES: FOKUS-BANK-URTEIL IN FRANKREICH ERFOLGREICH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 10. Mai 2012
entschieden, dass deutsche Investmentvermögen, die französische Aktien in
Ihrem Bestand halten, dann benachteiligt werden, wenn französische Quel-
lensteuer bei Dividendenzahlungen auf diese Wertpapiere erhoben wird.
Bereits im Jahr 2005 hatten Experten aus der Investmentbranche angemerkt, dass die
Erhebung französischer Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an deutsche Investment-
vermögen nicht mit europäischem Recht vereinbar ist, da französische Investmentvermögen
die Dividenden ohne französische Quellensteuer vereinnahmt haben. In Zusammenarbeit
mit dem Bundes verband Investment und Asset Management BVI wurden Anträge auf voll -
ständige Erstattung französischer Quellensteuer nach der Rechtssache „Fokus-Bank“ gestellt.
Mit dem Urteil vom 10. Mai 2012 schließt sich nun auch der EuGH dieser Auffassung an.
Weitere Nachweise erforderlich
Im Anschluss an das EuGH-Urteil entscheidet nun ein französisches Verwaltungsgericht, ob
die zurückgeforderten Quellensteuern tatsächlich erstattet werden. Entscheidend hierfür wird
die Form des Nachweises der erhaltenen Dividenden und der hierauf einbehaltenen Quellen-
steuer sein. Universal-Investment arbeitet eng mit einem französischen Berater zusammen,
der momentan gemeinsam mit der französischen Steuerbehörde klärt, welche Nachweise
in welcher Form für eine mögliche Rückerstattung von Quellensteuern einzureichen sind.
Universal-Investment wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten
und steht Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Mai 2012
Enge Zusammenarbeitmit französischen Beratern
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Herausgeber
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
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