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Naturschutz und Waldbewirtschaftung insb. unter Betrachtung der Entwicklung von 1998 bis heute

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Naturschutz und Waldbewirtschaftung insb. unter Betrachtung der Entwicklung von 1998 bis heute. Zeit vor 1998: § 1 Abs.3 BNatschG: - PowerPoint PPT Presentation
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Naturschutz und Waldbewirtschaftung insb. unter Betrachtung der Entwicklung von 1998 bis heute
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Page 1: Naturschutz und Waldbewirtschaftung insb. unter Betrachtung der Entwicklung von 1998 bis heute

Naturschutz und Waldbewirtschaftung

insb. unter Betrachtung der Entwicklung von 1998 bis heute

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Zeit vor 1998:

§ 1 Abs.3 BNatschG:

„Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dienen in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.“

§ 11 BWaldG:Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist.....

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Von 1999 - 2002:

•Wegfall des § 1 Abs. 3 BNatschG

•§ 8 Abs. 7 BNatschG:Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. (...)•§ 20c BNatSchG: Schutz bestimmter Biotope •(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, offene Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.

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Waldbewirtschaftung innerhalb von Schutzgebieten

•geregelt durch die Schutzgebietsverordnungen§ 5 Gebote

(1) Im Nationalpark ist es geboten,........2. In der Schutzzone II vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, insbesonderea) die schrittweise Umwandlung der Waldbestände, so daß langfristig eine Überführung in Schutzzone I möglich wird,b) die Walderneuerung vorrangig über Naturverjüngung zuzulassen,

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

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RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl.EG Nr. L 206 S. 1,geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.Oktober 1997)

RICHTLINIE 79/409/EWG DES RATES vom 2. April 1979über die Erhaltung der wiIdlebenden Vogelarten

Meldepflicht

Potenzielle Schutzgebiete

und

der Zielkonflikt zwischen Belangen des Naturschutzes und anderen öffentlichen Belangen(Verträglichkeitsprüfung) - § 34 BNatschG

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Forstrecht:

keine Änderungen hinsichtlich des Naturschutzes im Wald

•§ 11 BWaldG

•BbG:§ 37 Nr.9 LWaldG n.F. Aufgabenzuweisung Naturschutz im Wald entspr. dem Landesnaturschutgesetz

•Novelle des BNatschG im März 2002:

•§ § 3 Biotopverbund Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. § 18 Eingriffe in Natur und Landschaft (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis,guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1

genannten Zielen und Grundsätzen. § 30 Gesetzlich geschützte Biotope ...Wälder und Gebüschetrockenwarmer Standorte,4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,§ 32 ff. Europäisches Netz "Natura 2000"

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Was ist die „gute fachliche Praxis“ in der Forstwirtschaft?Naturschutzverwaltung: GutachtenVolz / Winkel

Beschrieben in 17 Punkten naturschutzfachlicher Mindestanforderungen auf der Basis der Sozialpflichtigkeit des Eigentums:

Naturverjüngung

•Sukzessionale Elemente

•Sukzessionsflächen

•Befahren des Waldbodens

•Bodenbearbeitung

•Walderschließung

•Mindestalter von Endnutzungsbeständen

•Schutz von Biotopbäumen

•Integrativer Naturschutz im Wirtschaftswald

•Waldränder

•Einsatz von Pestiziden, Herbiziden

•Schalenwildbewirtschaftung

•Gentechnik und Forstwirtschaft

•Reinbestände

•Fremdländische Baumarten

•Düngung des Waldes

•Kahlhiebsverbot

Die Interesseverbände der Forstwirtschaft, in erster Linie DFWR, lehnen das Gutachten als inakzeptabel ab und haben ein zweites Gutachen über das BMVEL auf den Weg gebracht:

Kritikpunkte:

•Gutachten nur auf Naturschutzbelange ausgerichtet

•Berücksichtigt nicht die ökonomischen und sozialen Belange insb. der kommunalen und privaten Forstbetriebe, die neben den naturschutzfachlichen Belangen im gleichen Maße berücksichtigt werden müssen

•Ordnungspolitisch bedenklich:Freiwillige Leistungen der Waldbesitzer die bereits jetzt über den Standard hinaus in großen Umfang erbracht werden, bleiben ungewürdigt.

•Anreize werden lahmgelegt

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Resümee:•Die Naturschutzverwaltung hat in den letzten 5 Jahren über Änderungen und Ergänzungen des Naturschutzrechts erheblich an Einfluss auf den Waldbesitz gewonnen

•Es ist gelungen, obwohl es das BundeswaldG als speziellere Regelung gibt, Bewirtschaftungsmaßstäbe im Naturschutzrecht zu verankern und Einfluß auf die Waldbewirschaftung auszuüben - Aufbau einer „zweiten Gesetzesebene“

•Dazu trägt auch die gemeinsame europäische Naturschutzpolitik (Natura 2000) bei, der der Waldbesitz in der EU derzeit auch nicht annähernd eine gleichwertige gemeinsame Politik entgegensetzen kann.

•Ökonomische und soziale Belange werden weitgehend in den Hintergrund gestellt (Verständnis der Naturschutzverwaltung als Ausgabenverwaltung).

•Vorgang ist ein Beispiel für eine Entmündigung der unmittelbar Verantwortlichen im Wege einer bürokratischen Aufgabenmehrung zu deren ........


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