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Mitteilungen BDR

Date post: 07-Feb-2017
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Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen Inhalt 819 820 822 822 822 823 823 824 824 825 825 830 831 831 832 833 833 828 827 827 827 829 834 Editorial Ärzte auf der Walz … Berufspolitik Kontrastmittelbezug in der Radiologie Mammographie-Screening in der Kritik Richtlinie ambulante spezialfach- ärztliche Versorgung § 116b SGB V Bedarfsplanungs-Richtlinie des GBA ist Murks Sonderrechte für Hausärzte rechtlich nicht umsetzbar Abenteuer Landarzt-Praxis Bedarfsgerechte Versorgung – Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte Leistungsbereiche Kombinationswirkungen von Strahlentherapie und medikamentöser Tumortherapie ECR 2015 Radiology without borders Aus den Ländern Rezensionen Atlas Klinische Neuroradiologie: Wirbelsäule und Spinalkanal Emergency Musculoskeletal Imaging in Children Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen Rechtliche Rahmenbedingungen für die ärztliche Beratung und Be- gutachtung Approbation - und danach? Imagebildung in Arztpraxen: Hier geht noch was! Verschiedenes In aller Kürze Anzeigen Neue Mitglieder Jubilare Impressum BDR-Adressen 819 Der Radiologe 8 · 2014 | Radiologe 2014 · 54:819–834 DOI 10.1007/s00117-014-2711-x © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 BDR Liebe Kolleginnen und Kollegen, Wartezeiten, Über- und Unterversorgung, Bedarfsplanung und ASV waren die be- stimmenden Themen der letzten Wochen. Bevor die Honorar-Runde 2015 beginnt, will uns die KBV noch mit der Auswer- tung der Patientenbefragung in die Ferien schicken. Ergebnis zufriedenstellend! Die befragten PatientInnen (immerhin 6.087) bescheinigen ein gutes Arzt-Patientenver- hältnis, ebensolche Fachkompetenz, die Wartezeit ist im Rahmen (62% bekamen Termine innerhalb von 3 Tagen). Aber auch jeder 4.Befragte hat schon mal einen Arzttermin geschwänzt. Bereits beim dies- jährigen Ärztetag wurde bekannt, daß in jedem Quartal bundesweit mehr als 6,5 Millionen Termine von Patienten nicht wahrgenommen werden. Jenseits gedeck- ter Budgets verursacht dieses Verhalten die Termin-Enge in unseren Praxen. Erfolgreiche Behandlungen setzen meist eine gute Compliance der PatientIn- nen voraus, die besonders durch langfris- tige Arzt-Patienten-Bindungen entsteht. Durch ein Terminmanagement, wie es der Bundesgesundheitsminister für 2015 ankündigt, könnte dieses Arzt-Patien- ten-Verhältnis erheblich gestört werden. Doch noch besteht freie Arztwahl. Ra- diologische Bilder – jeglicher Art – sind keine schnellen Schnappschüsse im Vor- rübergehen, die wie in Photokabinen auf Bahnhöfen entstehen, sondern basieren auf guter Anamnese und Befundung. Gesundheit ist und darf kein Geschäft wie jedes andere sein, aber man stelle sich den gewerkschaftlichen Aufruhr vor, wenn beispielsweise in der Autoindustrie, wie jetzt von der KV Niedersachsen ein- drucksvoll vorgerechnet, im Jahr 2013 im Facharztbereich 26,7 % aller Leistungen nicht vergütet worden wären (= 206 Mil- lionen €). Insgesamt haben niedersächsi- sche Ärzte und Psychotherapeuten rund 4,3 Millionen Stunden ohne Bezahlung gearbeitet und damit die Leistung von et- wa 2.400 zusätzlichen Kassenarztsitzen erbracht. Immer mehr PatientInnen neh- men an den diversen Screeing-Program- men teil, fast jede Diagnose wird auch durch radiologische Befunde abgeklärt, da ist keine höhere Mathematik erforderlich, um zu erkennen, daß der Ärzte-Bedarf das „Angebot“ seit Langem überholt hat. Doris Pfeiffer, die Vorstandsvorsitzen- de des GKV-Spitzenverbandes, fordert Vertragsarztzulassungen nur noch auf Zeit zu vergeben und in unterversorgten Berei- chen verstärkt auf Praxis-Sharing in Form von Filialpraxen oder ÜBAG zu setzen. In Zukunft also Ärzte auf der Walz ? … Wir arbeiten für Ihr Leben gern!!! Ihr Helmut Altland Ärzte auf der Walz …
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Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen

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EditorialÄrzte auf der Walz …

BerufspolitikKontrastmittelbezug in der Radiologie

Mammographie-Screening in der Kritik

Richtlinie ambulante spezialfach-ärztliche Versorgung § 116b SGB V

Bedarfsplanungs-Richtlinie des GBA ist Murks

Sonderrechte für Hausärzte rechtlich nicht umsetzbar

Abenteuer Landarzt-Praxis

Bedarfsgerechte Versorgung – Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte Leistungsbereiche

Kombinationswirkungen von Strahlentherapie und medikamentöser Tumortherapie

ECR 2015 Radiology without borders

Aus den Ländern

Rezensionen

Atlas Klinische Neuroradiologie: Wirbelsäule und Spinalkanal

Emergency Musculoskeletal Imaging in Children

Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen

Rechtliche Rahmenbedingungen für die ärztliche Beratung und Be-gutachtung

Approbation - und danach?

Imagebildung in Arztpraxen: Hier geht noch was!

Verschiedenes

In aller Kürze

Anzeigen

Neue Mitglieder

Jubilare

Impressum

BDR-Adressen

819Der Radiologe 8 · 2014 |

Radiologe 2014 · 54:819–834DOI 10.1007/s00117-014-2711-x© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 BDR

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Wartezeiten, Über- und Unterversorgung, Bedarfsplanung und ASV waren die be-stimmenden Themen der letzten Wochen. Bevor die Honorar-Runde 2015 beginnt, will uns die KBV noch mit der Auswer-tung der Patientenbefragung in die Ferien schicken. Ergebnis zufriedenstellend! Die befragten PatientInnen (immerhin 6.087) bescheinigen ein gutes Arzt-Patientenver-hältnis, ebensolche Fachkompetenz, die Wartezeit ist im Rahmen (62% bekamen Termine innerhalb von 3 Tagen). Aber auch jeder 4.Befragte hat schon mal einen Arzttermin geschwänzt. Bereits beim dies-jährigen Ärztetag wurde bekannt, daß in jedem Quartal bundesweit mehr als 6,5 Millionen Termine von Patienten nicht wahrgenommen werden. Jenseits gedeck-ter Budgets verursacht dieses Verhalten die Termin-Enge in unseren Praxen.

Erfolgreiche Behandlungen setzen meist eine gute Compliance der PatientIn-nen voraus, die besonders durch langfris-tige Arzt-Patienten-Bindungen entsteht. Durch ein Terminmanagement, wie es der Bundesgesundheitsminister für 2015 ankündigt, könnte dieses Arzt-Patien-ten-Verhältnis erheblich gestört werden. Doch noch besteht freie Arztwahl. Ra-diologische Bilder – jeglicher Art – sind keine schnellen Schnappschüsse im Vor-rübergehen, die wie in Photokabinen auf Bahnhöfen entstehen, sondern basieren auf guter Anamnese und Befundung.

Gesundheit ist und darf kein Geschäft wie jedes andere sein, aber man stelle sich den gewerkschaftlichen Aufruhr vor, wenn beispielsweise in der Autoindustrie, wie jetzt von der KV Niedersachsen ein-drucksvoll vorgerechnet, im Jahr 2013 im Facharztbereich 26,7 % aller Leistungen nicht vergütet worden wären (= 206 Mil-lionen €). Insgesamt haben niedersächsi-sche Ärzte und Psychotherapeuten rund 4,3 Millionen Stunden ohne Bezahlung gearbeitet und damit die Leistung von et-wa 2.400 zusätzlichen Kassenarztsitzen erbracht. Immer mehr PatientInnen neh-men an den diversen Screeing-Program-men teil, fast jede Diagnose wird auch durch radiologische Befunde abgeklärt, da ist keine höhere Mathematik erforderlich, um zu erkennen, daß der Ärzte-Bedarf das „Angebot“ seit Langem überholt hat.

Doris Pfeiffer, die Vorstandsvorsitzen-de des GKV-Spitzenverbandes, fordert Vertragsarztzulassungen nur noch auf Zeit zu vergeben und in unterversorgten Berei-chen verstärkt auf Praxis-Sharing in Form von Filialpraxen oder ÜBAG zu setzen.

In Zukunft also Ärzte auf der Walz ? … Wir arbeiten für Ihr Leben gern!!!

Ihr

Helmut Altland

Ärzte auf der Walz …

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820 | Der Radiologe 8 · 2014

Berufspolitik · Mitteilungen des BDR

Kontrastmittelbezug in der RadiologieDie Vertriebswege im Kontrastmittelbereich kommen zunehmend in den Focus. Medi-zinrechtler äußern sich immer öfter kritisch über vertragliche Gestaltungen, die den Be-zug von Kontrastmitteln beinhalten oder betreffen wie Geschäftsbesorgungsverträge, Arbeitsgemeinschaften etc.. Im novellierten § 128 SGB V sind weitere Tatbestände der „unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten“ kodifiziert worden, zudem steht die Verab-schiedung des Anti-Korruptionsgesetz mit empfindlichen Sanktionen (Straftatbestän-de) an. Nicht zuletzt können steuerliche Probleme entstehen, wenn die begünstigten Praxen „vergessen“ haben, bezogene Vorteile wie Bonuspunkte etc. in der Steuererklärung der Praxis anzugeben, auch Gewerblichkeit steht ggf. in Frage.

Auch Kassenärztliche Vereinigungen und Kammern wurden mit der Frage befasst, die Kammer und die KV Nordrhein haben kürzlich solche Verträge geprüft – mit nega-tivem Ergebnis. Sie lesen dazu heute die Zu-sammenfassung von mehreren Rechtsgut-achten, die eine Münchener Rechtsanwalts-kanzlei im Frühjahr 2014 erstattet hat. Fer-ner drucken wir auszugsweise die Stellung-nahmen der Körperschaften ab.

Jedes Mitglied sollte in dieser Situation die Bezugswege von Kontrastmitteln der eigenen Praxis sorgfältig prüfen, um un-erwünschte Entwicklungen möglichst früh-zeitig zu vermeiden. In Zweifelsfällen geben die Geschäftsführer des BDR als Fachanwäl-te für Medizinrecht Rechtsauskunft wie auch externe Fachjuristen.Vorstand des BDRRedaktion des RADIOLOGEN

Zusammenfassung der Rechtsgutachten der von BOETTICHER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, München von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. jur. Oliver Stöckel Bonussysteme, Rabatte und Vergünstigungen in Lieferantenverträgen für Praxis- und Sprechstundenbedarf

I. Einleitung

Ärzte sind für einen reibungslosen Praxis-betrieb auf die Zusammenarbeit mit Lie-feranten für Sprechstunden- und Praxis-bedarf angewiesen. Manche Lieferanten bieten komplexe Kooperationsmodelle an, bei denen der Bezug von Sprechstunden- und Praxisbedarf miteinander verknüpft wird und dem Arzt bestimmte Vergünsti-gungen (Boni, Rabatte, kostenlose Dienst-leistungen etc.) angeboten werden. Solche Verträge sind aber nur in engen Grenzen zulässig. Werden diese nicht beachtet, dro-hen Berufsrechtsverstöße, Bußgelder und mitunter sogar strafrechtliche Sanktionen.

Anlass der von uns erstatteten Rechts-gutachten waren mehrere solche uns vor-gelegte Verträge sowie Stellungnahmen dazu von Fachjuristen unterschiedlichen Datums, die die Rechtskonformität bestä-tigen.

Dieser Gutachtensauszug fasst unse-re Beurteilung dieser Verträge zusammen und erläutert, worauf Ärzte beim Ab-

schluss von Kooperationsvereinbarungen mit Lieferanten achten sollten.

II. Rechtliche Grenzen bei Lieferan-tenverträgen

Eine wichtige, aber oftmals übersehene rechtliche Grenze ist § 7 des Heilmittel-werbegesetzes (HWG). Bietet der Liefe-rant Boni, Rabatte, kostenlose oder ver-günstigte Leistungen im Zusammen-hang mit der Lieferung von Heilmitteln (z.B. Sprechstundenbedarf) an, liegt eine grundsätzlich unzulässige Zuwendung an den Arzt vor. Das ist z. B. schon dann der Fall, wenn der Arzt vom Lieferanten Ver-günstigungen beim Bezug von Praxisbe-darf erhält, weil er beim gleichen Lieferan-ten auch den Sprechstundenbedarf bezieht – erst recht, wenn beides in einem Vertrag miteinander verknüpft ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 26/09 – „Bonus-Taler“).

Berufsrechtliches Spiegelbild des § 7 HWG ist § 32 Abs. 1 der MBO-Ä (bzw.

der entsprechenden Landesberufsord-nungen). Nach dieser Norm ist es Ärzten verboten, Vorteile anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Hierge-gen verstößt ein Lieferantenvertrag, wenn dieser z. B. den Bezug bestimmter Heil-mittel oder einen bestimmten Mindestbe-zug von Sprechstundenbedarf als Voraus-setzung dafür vorsieht, dass dem Arzt an-derweitige Vergünstigungen wie z. B. Bo-ni beim Bezug von Praxisbedarf gewährt werden, weil hierdurch die Gefahr eines unzulässigen Verordnungsdrucks auf den Arzt entsteht. Eine solche Koppelung von Vorteilen für den Arzt an den Bezug oder die Verordnung von Arzneimitteln ver-stößt zudem regelmäßig gegen § 31 Abs. 1 MBO-Ä (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2002, Az. 1 StR 372/01). Auch § 128 Abs. 2, 5a und 5b SGB V verbietet Ärzten mit Kassenzu-lassung die Forderung oder Annahme von jeglichen Vorteilen wie z.B. der ver-günstigten oder kostenlosen Bereitstel-lung von Geräten, Räumlichkeiten, Per-sonal, Dienstleistungen und dergleichen im Zusammenhang mit der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln ausdrücklich.

Ärzte mit Kassenzulassung können sich durch unzulässige Kooperations-verträge mit Lieferanten u.U. sogar einer Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) aussetzen, wenn davon auszugehen ist, dass der zu Lasten der gesetzlichen Kran-kenkassen verordnete Sprechstundenbe-darf ohne die Vergünstigung für den Arzt billiger hätte angeboten werden können, weil die Vergünstigung über den Arznei-mittelpreis quersubventioniert wird.

Verstößt eine Kooperation gegen eine oder mehrere dieser rechtlichen Grenzen, führt dies oft zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 BGB). Daneben drohen bei einem Verstoß gegen § 7 HWG Bußgelder bis zu 50.000 EUR, bei einem Verstoß gegen §§ 31, 32 MBO-Ä berufsrechtliche Kon-sequenzen und bei einer Untreue (§ 266 StGB) sogar Geld- oder Freiheitsstrafe.

III. Zulässige und unzulässige Liefe-rantenmodelle

Im Regelfall unzulässig sind daher Liefe-rantenmodelle, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

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821Der Radiologe 8 · 2014 |

• Der Bezug von Sprechstundenbedarf ist Bedingung (oder Erwartung) für die Gewährung einer Vergünstigung für den Arzt oder dessen Praxis.

• Die Vergünstigung wird beim Bezug von Praxisbedarf gewährt, aber nur dann, wenn auch Sprechstundenbe-darf vom Lieferanten bezogen wird.

• Der Vertrag sieht die Verpflichtung zum Bezug oder der Verordnung be-stimmter Heilmittel oder einer Min-destmenge von Heilmitteln vor.

• Der Vertrag sieht die kostenlose oder vergünstigte Bereitstellung von Gerä-ten, Dienstleistungen (Qualitätsma-nagement, etc.) o.ä. für die Arztpraxis vor, wenn bestimmte Heilmittel oder eine bestimmte Menge von Heilmit-teln bezogen oder verordnet werden.

Unerheblich ist dabei, wie das Modell oder der Vertrag bezeichnet ist („Kooperation“, „Konditionenvereinbarung“, „Club“, „Ver-bund“, „Einkaufsgemeinschaft“ o.ä.) und welche Form der Vertrag hat. Entschei-dend ist, ob bei gesamtheitlicher Betrach-tung der Lieferbeziehung die oben be-schriebenen, unzulässigen Kopplungen in direkter oder indirekter Form vorliegen.

Rechtlich unbedenklich sind hingegen im Regelfall Kooperationsmodelle, die durch die folgenden Merkmale gekenn-zeichnet sind:• Der Vertrag sieht keine Vergünstigun-

gen für den Arzt oder dessen Praxis vor.

• Der Vertrag regelt nur den Bezug von Praxisbedarf (keine Arzneimittel, also Büromaterial etc.) und sieht (nur) in diesem Rahmen eine Vergünstigung für den Arzt ohne Bezug zum Heil-mittelbezug / zur Heilmittelverord-nung vor.

• Der Vertrag enthält keine Kopplungen zwischen dem Bezug von Sprechstun-den- und Praxisbedarf.

• Beim Bezug / der Verordnung von Sprechstundenbedarf ist der Arzt kei-nen Bindungen bezüglich Art und Menge der Heilmittel unterworfen. Er kann aus seinem Verordnungsverhal-ten weder Vorteile ziehen noch Nach-teile erleiden.

Die Begutachtung unserer Kanzlei ergab, dass die uns vorgelegten Verträge diesen Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen. Die positiven rechtlichen Stellungnah-men beziehen sich entweder auf abwei-chende Sachverhalte, erfassen kritische Rechtsprobleme nicht bzw. nicht ausrei-chend oder sind wegen Änderungen der Rechtslage, z.B. zu § 128 SGB V, veraltet; sie veranlassen deshalb keine andere Be-urteilung.

IV. Empfehlung

Ärzte sollten Vertragsmodelle der Lie-feranten vor der Unterschrift kritisch

auf die Einhaltung der oben dargestell-ten rechtlichen Grenzen prüfen und Ver-träge mit unzulässigen Inhalten meiden. Ein vermeintlich günstiges, aber unzu-lässiges Angebot kann schnell zur (auch wirtschaftlichen) Belastung und sogar zur ernsten rechtlichen Bedrohung für den Arzt und seine Praxis werden. Wurden in der Vergangenheit Verträge abgeschlos-sen, die rechtlich zweifelhaft sind, soll-ten diese, ggf. unter Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts, überprüft werden. Verträge, die gegen die genann-ten rechtlichen Grundsätze verstoßen, wie z.B. die uns zur Begutachtung vor-gelegten Verträge, sind grundsätzlich nichtig (§ 134 BGB) und damit rechtlich ohne Bindungswirkung. Nichtigkeit be-deutet, dass sich jede Vertragspartei je-derzeit von einem solchen Vertrag lösen kann und dabei regelmäßig keine ver-bleibenden Ansprüche der Gegenseite aus dem Vertrag befürchten muss. Ge-kündigt werden müssen solche Verträ-ge nicht; es genügt das jederzeit mit so-fortiger Wirkung mögliche Berufen auf die Nichtigkeit.

Dr. jur. Oliver Stöckel, Rechtsanwalt München

Aus den dem BDR vorliegenden Stel-lungnahmen der Landesärztekam-mer Nordrhein und der Kassenärztli-chen Vereinigung Nordrhein:

Landesärztekammer Nordrhein (Schreiben vom 30.08.2013)„Der „Geschäftsbesorgungsvertrag“ sowie der „Vertrag über die Gründung der Arbeits-gemeinschaft….(BGB-Gesellschaft)“ begeg-net aus berufsrechtlicher Sicht erheblichen Bedenken.

Sofern durch ein entsprechendes Verord-nungs- und Zuweisungsverhalten das Unter-nehmensergebnis eines Hilfsmittelerbrin-gers bzw. eines Unternehmens zwischen Arzt und Hilfsmittelerbringer maßgeblich beein-flusst wird und damit das Verordnungsver-halten in erster Linie von wirtschaftlichen Aspekten geprägt wird, ist dies aus berufs-rechtlicher Sicht bedenklich. Hierbei ist ins-

besondere auf die Rechtsprechung…. zu ver-weisen, wonach entsprechende Vertragsge-staltungen niedergelassener Ärzte gegen die in der Berufsordnung festgelegten Grund-sätze unerlaubten Zuweisens gegen Entgelt und der unzulässigen Verweisung von Pa-tienten an Apotheken, Geschäfte oder An-bieter von gesundheitlichen Leistungen (§ 31 Abs. 1 u. 2 BO für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) verstoßen. Erforder-lich ist nicht der Eintritt eines Erfolgs, der dadurch entsteht, dass das Unternehmen eines Heil- und Hilfsmittelerbringers durch das Verordnungs- und Zuweisungsverhal-ten des Arztes höhere Umsätze und Gewin-ne erzielt. Ausreichend ist bereits, dass dies durch das Verordnungsverhalten des Arztes möglich sein könnte. Ein unmittelbarer Zu-sammenhang zwischen dem Verordnungs-verhalten des Arztes und der Maßgeblich-keit der Einkünfte ist nicht erforderlich. Es

genügt, dass abstrakt betrachtet das Verord-nungsverhalten des Arztes für sich genom-men ausreicht, Einkünfte des Unternehmens zu beeinflussen.

Da die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heil- bzw. Hilfsmittelerbringern auch durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz erhebliche Verschärfung erfahren hat (§ 128 SGB V) dürfen wir ihnen dringend empfeh-len, die Verträge auch der insoweit zuständi-gen KV Nordrhein zur Prüfung vorzulegen.“

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (Schreiben vom 14.02.2014)„Die KV Nordrhein schließt sich den mit Schreiben vom 30.08.2013 geäußerten erheb-lichen Bedenken der Ärztekammer Nord-rhein an. Insbesondere die Regelungen im Geschäftsbesorgungsvertrag – soweit wir diesen mangels fehlender Anlage beurteilen konnten – werden kritisch gesehen.“

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822 | Der Radiologe 8 · 2014

Berufspolitik · Mitteilungen des BDR

Mammographie-Screening in der KritikImmer wieder sorgt das Mammographie-Screening für Schlagzeilen. Ob in Öster-reich, wo es erst in diesem Jahr eingeführt wurde, in der Schweiz, in der Studien pu-bliziert werden, die den mangelnden Nut-zen belegen sollen und weltweit zitiert wer-den oder in Essen, wo ein Radiologe ohne Genehmigung am Screening teilnimmt. Ergänzt werden die Studien durch Äuße-rungen bundesdeutscher Gesundheits-politiker, die von Befürwortern zu Skep-tikern oder Kritikern mutieren. „Es ist an der Zeit, das Mammographie-Screening neu zu bewerten“, wird der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Professor Dr. Karl Lauterbach im Spiegel zitiert. Jens Spahn, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfrak-tion, erklärt, dass alle neuen Erkenntnisse

eher gegen das Screening sprächen. „Dass man nach zwölf Jahren sagt, wir schauen uns das Mammographie-Screening noch-mal genau an und bewerten es neu, ist si-cher vernünftig.“

Also wird gehandelt! Der Unteraus-schuss Methodenbewertung des Gemein-samen Bundesausschusses kündigt erst-mal zur Befriedung der Patientinnen die Überarbeitung der Versicherteninforma-tionen auf den aktuellen medizinischen Kenntnisstand an. Mit der Überarbeitung von Einladung und Merkblatt soll das IQ-WiG in Kürze beauftragt werden.

Darüber hinaus hat der G-BA eine grundsätzliche Evaluierung des Mammo-graphie-Screenings in Auftrag gegeben, das Gutachten der Universität Münster soll bis Mitte 2015 vorliegen.

Die Kooperationsgemeinschaft Mam-mographie wehrt sich gegen die negative Berichterstattung zum Brustkrebs-Scree-ning. „Es gibt keine neue Studienlage, die den Sinn des Mammographie-Screenings in Frage stellt“. Bei rund 1.000 Teilneh-merinnen würden durch die regelmäßige Inanspruchnahme der qualitätsgesicher-ten Mammographie „fünf Leben gerettet, und nicht ein Leben oder gar kein Leben, wie immer wieder behauptet wird“, betont Prof. Sylvia Heywang-Köbrunner, Radio-login und Leiterin des Referenzzentrums Mammographie München. Das Robert Koch-Institut gibt für Deutschland rund 2.000 gerettete Leben pro Jahr an.LINK www.g-ba.de

(sl)

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V

Beschluss zur Richtlinie ambulante spe-zialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V tritt in Kraft

Anlage 1 a) onkologische Erkrankun-gen - Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tu-moren und Tumoren der Bauchhöhle

Alle Informationen finden Sie beim Gemeinsamen Bunddesausschuss und auf unserer Webseitewww.radiologenverband.de Informatio-nen/Sonstiges - Bedarfsplanung, PRT, ASV etc.

Bedarfsplanungs-Richtlinie des GBA ist Murks

Als „Fehlkonstruktion“ bezeichnet die KV Brandenburg jüngst die Bedarfsplanungs-richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses. Deshalb kündigte Dr. Helmig, Vorsitzender der KV Brandenburg, ein eigenes Konzept an, welches den regio-nalen Versorgungsbedarf in den Mittel-punkt stellen wird. „Statt der auf statisti-schen Verfahren beruhenden Zuteilungs-Planwirtschaft muss eine auf dem tatsäch-lichen, regionalen Versorgungsbedarf be-ruhende, die demografische Perspekti-ve einschließende und einen qualitativen Versorgungsauftrag beschreibende Sys-tematik eingeführt werden“. Mit Kassen-vertretern und Gesundheitswissenschaft-lern soll dieses Konzept zur versorgungs-auftragsbasierten Arztsitzvergabe disku-tiert, erarbeitet und in einem Pilotprojekt umgesetzt werden. Das neue Bedarfspla-nungskonzept sieht einen Abgleich zwi-schen Patientenbedarf und Versorgungs-angeboten in kleinen Regionen vor. Dazu sollen einerseits Alter, Geschlecht, Morbi-ditäts- und Sozialstruktur der regionalen

Bevölkerung risikoadjustiert betrachtet und für die Zukunft fortgeschrieben wer-den, andererseits sollen die Versorgungs-angebote, ambulant und stationär, in die-ser Region nach personeller, fachlicher und organisatorischer sowie apparativer Ausstattung analysiert werden.

Kommentar des BDR

Aus Sicht des BDR ist dies eine begrü-ßenswerte und längst überfällige Initia-tive – wenn auch die Erfolgsaussichten zu einer Änderung offen sind. Will man an dieses Thema heran, müssen auch die Methodenfächer im Blick sein. Gerade in den Spezialfächern und somit auch in der Radiologie bildet die (nur so genann-te) „Bedarfsplanung“ den Bedarf radio-logischer Leistungen nicht ab. Verschärft wird diese Situation nach der Novellie-rung der Bedarfsplanung 2012, in Kraft getreten 2013 (s. DER RADIOLOGE 2012, S. 952). Durch die Ausweitung der frü-her landkreisbezogenen Planungsregio-

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823Der Radiologe 8 · 2014 |

nen wird das Versorgungsproblem in der Fläche verschärft. Welchen Sinn macht es, der Konzentration von Radiologien in Großstädten zu Lasten der Fläche dirigis-tisch Vorschub zu leisten? Die Arbeitsge-meinschaft Ärztlicher Methodenfächer (AGMF), der der Berufsverband der Ra-

diologen ebenso wie die Pathologie, die Labormedizin und Nuklearmedizin ange-hören, warnt schon seit langem davor, Be-darfsplanung eher mathematisch-zahlen-rechnerisch zu begreifen und die Beson-derheiten unserer Fächer schlicht zu ne-gieren. Bedarfsplanung muss sich für al-

le Fachgruppen an den individuellen Er-fordernissen orientieren! PatientInnen ha-ben Anspruch auf eine sachgerechte und zumutbare wohnortnahe Versorgung. Die Abwanderung von Fachärzten in die städ-tischen Zentren kann nicht das Ziel sein.

(uc/sl)

Sonderrechte für Hausärzte rechtlich nicht umsetzbar

Die Gemeinsamkeiten von Haus- und Fachärzten enden spätestens bei der Ho-norarverhandlung. Deshalb ist im Koali-tionsvertrag festgeschrieben: „Über rein hausärztliche Belange entscheiden die hausärztlichen Mitglieder der Vertreter-versammlung, über rein fachärztliche Be-lange die fachärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung.“ Dieser Passus hat gewaltige Sprengraft, die Sektionie-rung der Vertreterversammlung kann das gesamte KV-System, welches 1913 durch das Berliner Abkommen begründet wur-de, gefährden. Ulrich Wenner, Vorsitzen-der des 6. Senats am Bundessozialgericht Kassel, kommentierte den Koalitionsver-

trag auf einer Veranstaltung in Thüringen im vergangenen Monat entsprechend: „Dieser Satz ist juristisch in keiner Weise umsetzbar.“ Beide Seiten seien zu eng mit-einander verflochten, etwa über den Bun-desmantelvertrag, bei der Bereinigung oder bei Überweisungen. „Das hätte gro-ße juristische Unsicherheiten zur Folge und Anfechtungen von Entscheidungen, wenn haus- beziehungsweise fachärztli-che Belange doch auch betroffen sind“, so Wenner.

Die besondere Stärke des deutschen Gesundheitssystems und der KV liegt in der gemeinsamen Vertretung von haus- und fachärztlichen Interessen im Rahmen

des Kollektivvertrages. Wenner warnte vor einer Aushöhlung dieses Systems durch innerärztliche Querelen und Differenzen, die auch zu immer größerer Distanz der Ärzte zu ihrer Standesvertretung führe, so dass sie den Rückhalt in der Ärzteschaft zusehends verliere. Ein Gesundheitssys-tem wie in den angelsächsischen Ländern oder auch die unmittelbare Erfahrung mit dem DDR-Gesundheitssystem halte nicht dazu an, solche Lösungen zu präferieren.

Eine starke Selbstverwaltung sichert die besten Bedingungen für PatientInnen und ÄrztInnen, die nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollten.

(sl)

Abenteuer Landarzt-Praxis

Lenin appellierte 1919 an den Heldenmut der Arbeiter im Hinterland und fortan war der Subbotnik geboren, eine erzwun-gene Freiwillige Maßnahme der Werktä-tigen. Ob Jens Spahn das im Sinn hatte, als er im Juli die IGES-Publikation Fak-tencheck Gesundheit so kommentier-te: „Schon während des Studiums muss

durch Pflichtzeiten auf dem Land erlebbar werden, dass es jenseits der Uniklinik tol-le Tätigkeiten für Ärzte gibt“. Der Fakten-check Gesundheit bewertet die bisherigen Anreizsysteme, die etwas an der Arzt-Ver-teilung zwischen Stadt und Land ändern sollen, negativ. Ärzte in einigen dünn be-siedelten Regionen verdienen schon jetzt deutlich besser als der Durchschnitt ihrer Kollegen. So liegen beispielsweise die Um-sätze von Fachärzten in Sachsen-Anhalt um 20 Prozent über dem Bundesdurch-schnitt. In Berlin ist es umgekehrt, gerin-gerer Verdienst, größere Arztdichte.

Vergütungsanreize, profan mehr Geld, lösen das Problem also nicht allein.

LINK zu IGES und Faktencheck Ge-sundheit https://aerztedichte.fakten-check-gesundheit.de/

(sl)

Page 6: Mitteilungen BDR

824 | Der Radiologe 8 · 2014

Berufspolitik/Aus den Ländern · Mitteilungen des BDR

Bedarfsgerechte Ver-sorgung – Perspekti-ven für ländliche Regionen und aus- gewählte Leistungs-bereiche

Fast zeitgleich zum Faktencheck Gesund-heit legte der Sachverständigenrat zur Be-gutachtung der Entwicklung im Gesund-heitswesen (SVR) seine Vorschläge vor. Die weitreichenden, detaillierte Reform-vorschläge sind in einem mehr als 600 Seiten starke Band zusammengefasst und befassen sich mit bedarfsgerechter Ver-sorgung für die Bereiche Arzneimittel, Medizinprodukte und Rehabilitations-leistungen und als mit Spannung erwar-tetes Extra die „Perspektiven für ländli-che Regionen“. „Unsere Analysen zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen bei wei-tem nicht ausreichend sind, um einer sich abzeichnenden Unterversorgung in struk-turschwachen, ländlichen Regionen ent-gegenzuwirken“, betonte der SVR-Vorsit-zende Prof. Dr. med. Ferdinand Gerlach bei der Vorstellung des Gutachtens. Des-halb empfiehlt der Rat, möglichst bald „deutlich stärkere Anreize für eine Tätig-keit in ländlichen Regionen zu setzen und entschlossene Maßnahmen zum Abbau von Überversorgung in Ballungsgebieten zu ergreifen.“ Abwarten sei keine Option, sagte Gerlach.

Dezidiert zu methodendefinierten Fä-chern ist im Gutachten nichts zu finden, lesenswert ist es aber allemal.

Die lesefreundliche Kurzfassung mit 188 Seiten finden Sie auf unserer Websei-te oder können Sie beim SVR als Print an-fordern. Am 30. September 2014 stellt der Sachverständigenrat das aktuelle Gutach-ten im Rahmen eines Symposiums in Ber-lin vor. LINK zu www.svr-gesundheit.de

(sl)

Kombinationswirkungen von Strahlentherapie und medikamentöser Tumortherapie

Da durch die fortschreitende Entwick-lung in der onkologischen Behandlung auch immer häufiger kombinierte An-wendung von Strahlentherapie und me-dikamentöser Tumortherapie, insbeson-dere in palliativen Therapiesituationen, vorkommen, wird auch auf unerwünsch-te Wechselwirkungen bei dieser kombi-nierten Anwendung geachtet. Die Strah-lenschutzkommission hat vom BMU des-halb den Beratungsauftrag zur Erarbei-tung einer Empfehlung erhalten, damit sicher gestellt wird, dass bei der Durch-führung der Strahlentherapie und damit der Stellung der rechtfertigenden Indika-

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tion hierfür, alle Informationen einer be-gleitenden Chemotherapie (vor, während und nach der Strahlentherapie) Berück-sichtigung finden.

Die Strahlenschutzkommission hat nun im Juli 2014 eine Empfehlung mit wissenschaftlicher Begründung veröf-fentlicht, die bereits in der 264. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 21. Okto-ber 2013 verabschiedet wurde.

Sie finden diese Empfehlung auf unse-rer Webseite und bei der Strahlenschutz-kommission www.ssk.de

(sl)

Strahlenschutz mal anders

Page 7: Mitteilungen BDR

825Der Radiologe 8 · 2014 |

ECR 1 Radiology without bordersVom 04.- 08.März 2015 lädt Professor Bernd Hamm, Berlin, zum lebendigen und grenzenlosen Austausch in Wissen-schaft und Fortbildung nach Wien ein.

Während der ECR-Präsidentschaft unseres stellvertretenden Berufsverbands-vorsitzenden Professor Hamm sollen neue Impulse gesetzt werden. Deutlich sichtbar wird dies vorab durch geänderte Sitzungs-formate, die nun klarer erkennen lassen, welche Zielsetzungen und Zielgruppen die jeweilige Session hat.Rising-Star-Session: sie richtet sich an Studenten, jüngere Residents und MTRA,European Diploma Prep-Session: Ziel-gruppe sind diejenigen kurz vor der Fach-arztprüfung,ECR-Academie: behandelt Themen aus Spezialbereichen, 2015 zum Beispiel Hy-bride Bildgebung, Interventionelle Onko-logie,

Master-Class: stellt Trends von Subspe-zialitäten vor.

Die Interaktion und Einbeziehung der TeilnehmerInnen wird gefördert, indem diese in den wissenschaftlichen Sessions via Tablet oder smart phone die besten Paper wählen oder bei den e-Postern den like-it-button drücken können. Referent-Innen erhalten so direktes Feedback, wo-durch sowohl die inhaltliche wie präsen-tationstechnische Qualität gesteigert wer-den kann.

Call-for-Abstract ist noch bis zum 15. Ok-tober möglich. Informationen finden Sie unter www.myesr.org/

(sl)

Aus den Ländern

Rheinland-Pfalz

Die Jahresversammlung fand am 14. Juli 2014 unter Leitung des Landesvorsit-

zenden Dr. Schaeben in Mainz statt. Er be-grüßte die anwesenden Mitglieden und als Gäste Herrn Leo Mattes, Leiter Geschäfts-bereich I der KV RLP, Herrn Dr. Sacken-heim, Vorstand KV RLP, Herrn Dr. Bun-tru, BDR-Landesvorsitzender Saarland und Herrn Dr. Altland, BDR-Bundesvor-sitzender.

Zu Beginn referierte Herr Mattes zur Honorarentwicklung 2013 zu 2012 der Ra-diologen in RLP, deren Hauptaspekte in der sich anschließenden Diskussion ver-tieft wurden.• Honorarplus der Radiologen 8,6% (ge-

samte Fachgruppe inkl. Nuklearmedi-zin und Strahlentherapie! Minus durch Finanzierung PfG nur 1 Quartal wirk-sam.)

• Zukünftig weniger Anteil an MGV-Steigerung

• Dynamische steigende Fallzahl MRT, CT konstant, Röntgen sinkend

• 50% Anteil Leistungsanforderung durch MRT

• Abstaffelung Fixkosten für Radiologie offen

Mit Dr. Sackenheim, im KV-Vorstand für Qualitätssicherung, aber auch für die Ärztliche Stelle in RLV zuständig, wurde kritisch über Anforderungen zur Osteo-desitometrie der Ärztlichen Stelle (ÄS) und die Verwendung der Indikationshil-fen diskutiert.• Inhalte der rechtfertigenden Indikation

und medizinische Inhalte (§ 28 Röv) nicht an ÄS weitergeben.

• Vermengung der der ÄS-Röntgen und der QS-Maßnahmen der KV werden hinterfragt, Aufgabentrennung erfor-derlich, Auswahlverfahren der Stich-proben nicht kompatibel.

• Medizinische Inhalte (§§ 23 und 28 RöV) an ÄS?

• Wann ist IGELn möglich? Konsens: wohl nur im Einzelfall, z.B. bei Kont-rolle vor Ablauf von 5 Jahren. Indika-

tion nach RöV muss immer gegeben sein!

Zum Thema „Weiterbildung, wo und wie finanziert?“ wurde die finanzielle Stüt-zung der Weiterbildung auch bei Fach-ärzten im niedergelassenen Bereich zur Nachwuchsgewinnung gefordert. Der Auftrag zur Verhandlung mit den Kran-kenkassen wurde in der VV einstimmig auf Antrag von Drs. Heil/Schaeben an den Vorstand übertragen.

Formal abgeschlossen wurde die Sit-zung durch die Wahl der Delegierten für die BDR-Delegiertenversammlung 2015.

v.l.n.r Herr Dr. Both, Herr Mattes Geschäftsbe-reichsleiter Honorar KV RLP, Herr Dr. Bock, Landes-vorsitzender Dr. Schaeben, Herr Prof. Layer

Page 8: Mitteilungen BDR

826 | Der Radiologe 8 · 2014

Aus den Ländern · Mitteilungen des BDR

Nordrhein-Westfalen

Transparenz in NRW … bei der Vergü-tung von Chef- und Oberärzten An Stückzahlen orientierte Bonusverträ-ge werden kritisiert. Qualitative Anreize und die Fort- und Weiterbildung sind ge-eignetere Mittel um die Qualität der me-dizinischen Versorgung zu gewährleisten. Schon 2011 hatte sich Kammerpräsident Rudolf Henke klar dagegen ausgespro-chen, dass Kliniken Ärzte durch finan-zielle Anreize zur Leistungsausweitung motivieren. „Fallbezogene Bonuszahlun-gen haben in Zielvereinbarungen nichts zu suchen“, sagte Henke damals und bot Klinikärzte in Nordrhein an ihre Arbeits-verträge daraufhin überprüfen lassen, ob sie berufsethisch problematische Inhalte enthalten.

Der Landesrechnungshof hat nun in seinem Jahresbericht 2014 diesbezüglich genau hingesehen und sein Augenmerk auf den großen Anteil leistungsabhängi-ger Zulagen und die generelle Gestaltung außertariflicher Verträge von Chef- und Oberärzten im Land gelegt. Grundlage dieser Untersuchung waren 108 Chefarzt- und 203 Oberarztverträge, Stand 2011.

Abgeglichen wurden die Verträge mit den Vorgaben der Kultusministerkonfe-renz aus dem Jahr 1999. Damals wurde festgelegt, dass Verträge sowohl fixe als auch variable Vergütungsanteile beinhal-ten sollten. Variable Teile sollten aber nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Fixe Vergütungsanteile be-treffen den Bereich Forschung und Leh-re, im Bereich der Krankenversorgung gibt es in den meisten Fällen sowohl fixe als auch variable Vergütungsanteile. Hier wurde dann genauer hingeschaut. Sie la-gen bei rund zwei Dritteln der Chefärz-te über den empfohlenen 30 Prozent. Der höchste Anteil lag bei rund 92 Prozent; im Durchschnitt betrug der Anteil der variab-len Vergütung rund 40 Prozent. Die Ober-ärzte erhielten im Schnitt nur 19 Prozent an variabler Vergütung.

Variable Vergütung ist ein dehnbarer Begriff. Der Landesrechnungshof mo-nierte Verträge, in denen Umsatzbetei-ligungen alleinige Variablen waren. Für

Verträge mit Bonusregelungen rät er nun, jährlich neue Zielvereinbarungen abzu-schließen. Umsatzbeteiligungen sollten auf einen maximalen Zahlungsbetrag be-grenzt werden und Erlöse aus der Behand-lung von Privatpatienten an das Betriebs-ergebnis gekoppelt werden. Hier sollte die Latte allerdings höher gehängt werden, da 2011 eine sehr hohe Zahl der Chefärzte die Ziele zu mindestens 100 Prozent erreicht haben. Kommentar des Landesrech-nungshofes: „Dies deutet darauf hin, dass die vereinbarten Ziele nicht ambitioniert genug, sondern zu leicht erreichbar wa-ren.“ Ziele sollen ehrgeizig sein, ein aktiver und erfolgreicher Arzt an dem von ihm erreichten Erfolg auch teilhaben können“, so die Position des Ministeriums. Zur Ge-samtvergütung der Chefärzte in den Ver-trägen aus 2011 findet sich eine Spanne von 96 000 Euro bis 1,4 Millionen Euro. Dabei betrug die Vergütung bei 75 Prozent der Mediziner nicht mehr als 430 000 Euro. Bei den Oberärzten reichte die Gesamt-vergütung von 60 000 Euro bis 490 000 Euro, das Gros blieb unter 160 000 Euro.

Das nordrhein-westfälische Wissen-schaftsministerium hat darauf hingewie-sen, dass es als Rechtsaufsicht den Univer-sitätskliniken keine Vorgaben zur Vergü-tung machen kann, spricht sich aber da-für aus, einheitliche Rahmenbedingun-gen für künftige Vertragsabschlüsse fest-zulegen. Hierzu wurde eine Arbeitsgrup-pe mit den Ärztlichen und Kaufmänni-schen Direktoren der Unikliniken verein-bart, die Richtlinien für die Vergütung der Chef- und Oberärzte erarbeiten will. Eine Frist zur Vorlage dieser Vorschläge wurde nicht festgesetzt.

Den Jahresbericht des LRH finden Sie im Anhang zu diesem Artikel auf unse-rer Webseite.

GOBSIS-Plattform - Sicher dokumentie-ren bei Gewaltopfern

In Nordrhein-Westfalen geht ein neues In-formationssystem für Ärzte in Betrieb, die Gewaltopfer zu versorgen haben.

Frauen wenden sich nach Gewalterle-ben sehr häufig an Ärztinnen und Ärz-

te. Diese nehmen eine Schlüsselrolle bei der Betreuung von Menschen mit Gewalt-erfahrungen ein. Die ärztlichen Aufgaben umfassen Diagnostik, „gerichtsfeste“ Do-kumentation und Spurensicherung sowie Beratung zu weiterführenden therapeuti-schen und psychosozialen Angeboten. Der „gerichtsfesten“ Dokumentation und Spu-rensicherung kommt gerade nach häusli-cher und/oder sexualisierter Gewalt große Bedeutung zu. Allerdings zeigen Betroffe-ne die Tat häufig erst lange nach dem Ge-schehen an. Hilflosigkeit, Überforderung oder die Hoffnung, „alles wird wieder gut“ sind Gründe hierfür. Liegt dann keine „ge-richtsfeste“ Dokumentation vor, die geeig-net ist, die Traumatisierung der Patientin vor Gericht nach Art und Ausmaß zwei-felsfrei zu belegen, kann im Extremfall ein Freispruch aus Mangel an Beweisen resul-tieren – unter Umständen mit der Folge einer massiven sekundären Traumatisie-rung der geschädigten Frau.

Ziel des Projektes ist die Entwicklung eines Gewaltopfer-Beweissicherungs-In-formationssystems (GOBSIS), das alle Anforderungen an die Sicherstellung eines qualitätsgesicherten Systems zur vertrau-lichen Spurensicherung adressieren soll:• Sicherstellung einer „gerichtsfesten“

Dokumentation und Spurensicherung durch eine rechtsmedizinische „on-de-mand“ Beratung behandelnder Ärztin-nen und Ärzte über eine professionelle Kommunikationsplattform in rechts-sicherer und datenschutzkonformer Form

• Sicherstellung der Archivierung der Befunde in einer Datenbank in rechts-sicherer und datenschutzkonformer Form

• Sicherstellung eines Transports von As-servaten in ein Institut für Rechtsme-dizin mit (rechts)sicherer Dokumenta-tion des Verbleibs der Asservate

• Sicherstellung der Abrufbarkeit der Be-funde/Asservate.

LINK http://gobsis.de/

Page 9: Mitteilungen BDR

827Der Radiologe 8 · 2014 |

Brandenburg

Medizinische Hochschule soll märki-sche Erfolgsgeschichte werdenDas Brandenburger Wissenschaftsminis-terium, Frau Ministerin Sabine Kunst, hat im Juli den Antrag zur Gründung der „Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane“ (MHB) genehmigt.

Die KV Brandenburg begrüßten die-se Entscheidung. Dr. med. Hans-Joachim Helming, dem Vorsitzenden der Kas-senärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB): „Wir sind unendlich froh darü-ber, dass endlich auch die Entscheidungs-gremien in Politik und Wissenschaftsrat die Sinnhaftigkeit einer speziellen Medizi-nerausbildung in Brandenburg anerkannt haben. Dabei muss uns jedoch bewusst sein, dass frühestens in 2021 bzw. 2026 die ersten Früchte dieser Entscheidung in Brandenburg geerntet werden können, wenn die ersten jungen Menschen ihr Me-dizin-Studium an der MHB erfolgreich abgeschlossen bzw. ihre Weiterbildung zum Facharzt absolviert haben. Gera-de deshalb ist es wichtig und richtig, dass jetzt diese wegweisende Entscheidung ge-troffen wurde. Wir werden als KVBB alles dafür tun, dass die MHB eine märkische Erfolgsgeschichte wird.“

Baden-Württemberg

Berufsordnung geändertDas pauschale Verbot der Zusammen-arbeit von Teilgemeinschaftspraxen mit Radiologen und Zuweisern ist aus der Berufsordnung (§ 18) in Baden-Würt-temberg gestrichen worden. Damit hat die Landesärztekammer am 25.7. schnell auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert, siehe die Kommentierung der BDR-Juristen in DER RADIOLOGE 2014, 731 ff.. Beachtet werden muss jedoch auch weiterhin, dass ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Berufs zum Erbringen einzelner Leistungen nur dann erfolgen darf, wenn er nicht einer Umge-hung des § 31 der Berufsordnung („Un-erlaubte Zuweisung“) dient. Zur Gewinn-verteilung steht bislang noch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus. Diesen Teil des Verfahrens hatte der BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen. Auch die Vorlagepflicht der Verträge von Teilbe-rufsausübungsgemeinschaften bei der Be-zirksärztekammer bleibt in der Berufsord-nung. Die Änderung, mit dem Sozialmi-nisterium bereits abgestimmt und geneh-migt, tritt nach Veröffentlichung im Ärz-teblatt in Kraft.

(sl)

Wir gratulieren!

Prof. Dr. med. Volker Barth, Esslingen a.N., der am 07.08. 75 Jahre alt wird.

Dr. med. Bernd Ludwig, Frankfurt am Main, der am 28.08. 74 Jahre alt wird.

71 Jahre alt werden

Dr. med. Reinhard Bock, Zweibrücken, am 01.08. und

Dr. med. Wolfgang Stork, Düsseldorf, am 09.08.

70 Jahre alt werden

Dr. med. Rolf-Rüdiger Schupp, Essen, am 16.08. und Dr. med. Hanjörg Meier-Duis, Berlin, am 29.08.

65 Jahre werden

Dr. med.Bärbel Kriesche, Heilbronn, am 07.08.Dr. med. Barbara Schwensow, Berlin, am 22.08.Dr. med. Friedrich Ziegler, Böblingen, am 19.08.

60 Jahre werden

Dr. med. Stephan Hummel, Greiz, am 07.08.Dr. med. Torsten B. Möller, Dillingen/Saar, am 09.08.Dr. med. Annegret Parlowski, Rostock, am 11.08.Prof. Dr. med. Bernd Haubitz, Hannover, am 12.08.Dr. med. Jutta Schmitz, Ebersberg, am 25.08.

Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder

Westfalen-Lippe Frau Sissi Hu, HerneDr.med Jan Krämer, Münster

Mecklenburg-VorpommernFrau Claudia Roth

BDR

Anzeigen www.radiologenverband.de/stellenmarkt

Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent/in gesuchtDas Bergmannsheil, Bochum, sucht für das Institut für Diagnostische Radiologie, Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin (Direktor: Prof. Dr. V. Nicolas) eine/einen Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent/in, Vollzeit/Teilzeit, zunächst befristet.

„Ärzte ohne Grenzen“ sucht einen Radiologen für Uzbekistan.The MSF project in the Aral see region is focusing on Tuberculosis and resistant Tuberculosis in particular. In co-operation with MoH about 1800 new TB patients (600 with multidrug-resistant Tuberculosis) are diagnosed every year by laboratory confirmation of Mycobacterium Tuberculosis. We would like to improve the diagnosis for other TB suspects where we cannot prove the diagnosis in the laboratory. Pulmonary x-rays are available for every patient but the ability of local doctors to do a good differential diagnosis is limited.Application deadline 30.September 2014.

Stellenanzeigen finden Sie auf unserer Webseite www.radiologenverband.deFür Mitglieder ein kostenloser Service

Page 10: Mitteilungen BDR

828 | Der Radiologe 8 · 2014

In aller Kürze · Mitteilungen des BDR

MRT im Fokus der Nationalen Kohort

Deutschlands größte Gesundheitsstudie – die Nationale Kohorte – nimmt Fahrt auf. Die Untersuchung der Probanden mit Magnetresonanz-Tomographen ist dabei ein zentraler Punkt.

Bundesforschungsministerin Johanna Wanka gab bereits Mitte 2013 den Start-schuss für die bisher umfassendste Ge-sundheitsstudie Deutschlands, die Natio-nale Kohorte (NAKO). Über einen Zeit-raum von 10 Jahren plus Nachbeobach-tung sollen in insgesamt 18 Studienzent-ren 200.000 Frauen und Männer im Al-ter zwischen 20 und 69 Jahren medizi-nisch untersucht und zu ihren Lebens-gewohnheiten befragt werden. 200 000 Bundesbürger, eine Studie: Die Nationa-le Kohorte soll Hinweise darauf geben, was Volkskrankheiten wie Herz-Kreis-lauf-Beschwerden, Diabetes, Krebs oder Demenz verursacht und wie man sich vor ihnen schützt. MRT-Aufnahmen sind hierbei ein wichtiges Instrument, um Ent-stehung und Entwicklung der Krankhei-ten im Blick zu haben und so möglicher-weise neue Therapieansätze zu finden. Im Rahmen der Langzeitstudie sollen daher 30.000 Probanden mit dem Magnetreso-nanz-Tomographen gründlicher unter-sucht werden. Zunächst erfolgt ein Ganz-körper-Scan bei relativ geringer Bildauf-lösung. Gehirn, Herz und Skelett werden danach genauer betrachtet. In Augsburg, Berlin, Essen, Mannheim und Neubran-denburg wurden dafür spezielle MRT-Studienzentren eingerichtet und jeweils mit hochleistungsfähigen 3-Tesla-Mag-netresonanz-Tomographen ausgestattet. Dieses Hochleistungsgerät liefert 3D-Bil-der aus dem Körperinneren. Dabei kön-

nen mitunter auch krankhafte Verände-rungen an Organen und Gewebe sichtbar werden. Deshalb werden die Aufnahmen in allen fünf MRT-Zentren von Radiolo-gen geprüft, um etwa Tumore im Frühsta-dium zu erkennen.

Seit dem Start vor einem Jahr wurden in den Studienzentren die Untersuchungs-abläufe getestet und gegebenenfalls korri-giert. Vielerorts steht die Pilotstudie nun vor dem Abschluss. Im Oktober soll die heiße Phase der Studie beginnen. LINK www.nationale-kohorte.de/

Konnektivitäts-Atlas: Nicht Krank-heit, sondern Schlaf steht im Fokus

Gar nicht wenige Menschen schlafen wäh-rend einer Untersuchung im MRT ein. Das könnte die Aussagekraft der Ergeb-nisse verfälschen – und sollte in zukünf-tigen Studien berücksichtigt werden. Mit Untersuchungen des Gehirns im Ruhezu-stand lässt sich die Stärke der Verbindun-gen zwischen den Hirnregionen erfassen. Die Konnektivität könnte Rückschlüsse auf Veränderungen bei bestimmten Er-krankungen erlauben – zum Beispiel bei Demenz, Depression, Schizophrenie oder Epilepsie. Das typische Muster der Verbin-dungen korreliert zum Beispiel mit der ko-gnitiven Leistungsfähigkeit oder mit Ma-ßen für Gefühle.

Ein Forscherteam aus Kiel und Frank-furt am Main hat nun herausgefunden, dass nicht wenige Probanden während einer Untersuchung im MRT innerhalb kurzer Zeit einschlafen und sich dies deut-lich auf die Bilder der Gehirnfunktion aus-wirkt. Helmut Laufs, Neurologe am Uni-versitätsklinikum Schleswig-Holstein in Kiel und Enzo Tagliazucchi vom Klini-kum der Goethe-Universität Frankfurt am Main untersuchten zunächst 71 Pro-banden mittels funktioneller Magnetre-sonanztomographie (fMRT). Gleichzeitig zeichneten sie per EEG die Gehirnströme auf, um so Wachheit und verschiedene Schlafzustände zuverlässig unterscheiden zu können. Die Ergebnisse waren überra-schen: viele Probanden dösten innerhalb kurzer Zeit im Scanner ein, nach vier Mi-nuten war ein Drittel, nach zehn Minuten bereits die Hälfte der Teilnehmer zumin-dest vorübergehend eingeschlafen. Dabei zeigten sich im fMRT charakteristische

Unterschiede zwischen den Wachheitszu-ständen des Gehirns: Im leichtem Schlaf war vor allem die Kommunikation zwi-schen subkortikalen und kortikalen Ge-hirnregionen verringert, im tiefen Schlaf zusätzlich die Verbindungen zwischen den verschiedenen Regionen des Cortex.

Ihre Empfehlung: Bisherige Studien sollten kritisch überprüft werden. Mög-licherweise sind Unterschiede zwischen Patienten und Gesunden gar nicht auf krankhafte Veränderungen zurückzufüh-ren, sondern auf einen systematischen Unterschied der Wachheit. „Unsere Ergeb-nisse machen deutlich, dass bei zukünfti-gen Ruhezustandsmessungen unbedingt der Wach- bzw. Schlafzustand berücksich-tigt werden sollte“, betont Laufs. Während der Gehirnscans ein EEG mitlaufen zu las-sen, sei zwar aufwändig – aber für die Aus-sagekraft der Ergebnisse unverzichtbar. „So kann vermieden werden, dass harm-lose Schlafmuster im Gehirn als Hinweis auf eine weniger harmlose Erkrankung ge-deutet werden“.

Die Ergebnisse sind in der Fachzeit-schrift „Neuron“ erschienen.LINK www.sciencedirect.com/science/ar-ticle/pii/S0896627314002505

Neuartige Kernspin-Diagnostik kann krankhafte Zellen aufspüren

Berliner Zellbiologen, Chemikern und Physikern gelingt ein Beweis für die Funk-tionsfähigkeit der markierenden Xenon-Kernspintomographie. Mit der Metho-de könnte man gezielt krankhafte Verän-derungen oder bestimmte Körperzellen sichtbar machen.

Untersuchungen mittels MRT, ge-meinläufig auch Kernspintomographie genannt, sind aus dem klinischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch soweit fortgeschritten die Bildgebung inzwischen auch ist, krankhafte Veränderungen im Anfangsstadium lassen sich dadurch nur schwer erkennen: Geringe Mengen entar-teter Krebszellen, winzige Entzündungen

In aller Kürze

Page 11: Mitteilungen BDR

829Der Radiologe 8 · 2014 |

oder Ablagerungen in den Arterien blei-ben auf den grauen Bildern bislang prak-tisch unsichtbar. Eine Handvoll Arbeits-gruppen weltweit arbeitet daher an der Xenon-Kernspintomographie, einer be-sonderen Weiterentwicklung der her-kömmlichen MRT. Der Gruppe von Leif Schröder am Leibniz-Institut für Moleku-lare Pharmakologie (FMP) in Berlin-Buch ist dabei nun ein wichtiger Erfolg in Ko-operation mit Christian Freund vom Insti-tut für Chemie und Biochemie der Freien Universität Berlin gelungen: Sie konstru-ierten molekulare Sonden, die sich ge-zielt an bestimmte Proteine auf der Zell-oberfläche anheften, welche bei Entzün-dungsprozessen eine Rolle spielen. Die-se Sonden ließen sich dann mittels Mag-netfeld und Radiowellen millimetergenau lokalisieren. Wichtig dabei: Solche Son-den könnten sehr einfach an nahezu je-den gesuchten Zelltyp oder Oberflächen-marker angepasst werden, so dass man mit der Methode je nach Wunsch ganz unter-schiedliche krankheitsspezifische Mar-ker im Körper eines Menschen aufspü-ren könnte.

Vom Teströhrchen bis zur klinischen Anwendung wird es noch ein langer Weg – vorstellbar ist aber, dass eines Tages Ärz-te nicht mehr nur graue MRT-Bilder ana-lysieren, sondern mit unterschiedlichen Sonden farbige Markierung vorfinden. Das könnten zum Beispiel arteriosklero-tische Plaques sein, die unbehandelt zu einem Herzinfarkt führen, Metastasen bei Krebserkrankungen oder auch der Auf-bau von Krebsgewebe aus unterschiedli-chen Zelltypen. „Die Xenon-Kernspinto-mographie ist jetzt an einem Punkt ange-langt, an dem man sich viele Anwendun-gen auf Zellebene ausdenken kann“, sagt Leif Schröder.LINK zu PNAS www.pnas.org/cgi/doi/10.1073/pnas.1406797111

Was 3D im Gehirn bewirkt

Das Experiment: 25 gesunde Probanden wurden mit einem Magnetresonanz-To-mografen getestet. In dem Gerät bekam jede Versuchsperson 14 Filme gezeigt, die zweimal eingespielt wurden: einmal in 2D und einmal in 3D. Die Reihenfolge der 40 Sekunden langen Filme war zufällig und bei jedem Probanden anders. Auch wur-

den die 2D- und 3D-Filme nicht im Block abgespielt, sondern wahllos zwischen ih-nen hin- und hergewechselt. Gezeigt wur-den unter anderem eine aufgehende und sich wieder schließende Blüte, ein Fall-schirmsprung und eine Achterbahnfahrt. Während die Versuchspersonen die Filme sahen, wurde mit der funktionellen Ma-gnetresonanztomografie ihre Hirnaktivi-tät gemessen.

Das Ergebnis: Die Hirnaktivität war beim Schauen der 3D-Filme über die Probanden signifikant ähnlicher als beim Schauen der gleichen Filme in 2D. Diese Ähnlichkeit war besonders ausgeprägt in bilateralen Hirnarealen der visuellen Be-wegungswahrnehmung sowie in zwei Re-gionen, einer mittleren und einer latera-len, die mit Sprachprozessen und selbstbe-zogener Verarbeitung in Verbindung ge-bracht wurden. Anders beim Schauen der 2D-Filme: Da ähnelte sich die Hirnakti-vität bei den Studienteilnehmern nicht in dieser signifikanten Weise, sondern wies größere individuelle Unterschiede auf. Zu diesem überraschenden Resultat sind Wissenschaftler am Fachgebiet Maschi-nelles Lernen/Intelligente Datenanaly-se um Prof. Dr. Klaus-Robert Müller und Wissenschaftler an der Charité – Univer-sitätsmedizin Berlin in einer Studie ge-kommen.

Neben der Synchronisation der Hirn-aktivierung beim Schauen von 3D-Fil-men, fanden sie durch Befragung zudem heraus, dass die Studienteilnehmer die 3D-Filme stärker erlebten als die 2D-Fil-me. Die Wissenschaftler mutmaßen da-her, dass es einen Zusammenhang geben könnte zwischen dem intensiveren Erle-ben von 3D-Filmen und der Synchroni-sation der Hirnaktivität. Beim Messen der Hirnaktivität mit Hilfe der funktio-nellen Magnetresonanztomografie war für jeden einzelnen Probanden eine riesi-ge Datenmenge entstanden: Alle zweiein-halb Sekunden hatten die Wissenschaft-ler pro Gehirn an 100.000 Stellen über einen Zeitraum von 30 Minuten die Ge-hirnaktivität gemessen. Um diese giganti-sche Datenmenge auswerten zu können, nutzten die Wissenschaftler der Charité die Expertise des TU-Fachgebietes Ma-schinelles Lernen/Intelligente Datenana-lyse. Dort beschäftigen sich die Forscher mit der Entwicklung und Anwendung in-

telligenter Algorithmen zur Analyse und Verarbeitung komplexer Datenmengen.

„Die Erkenntnisse könnten in der Unterhaltungsindustrie angewendet wer-den zum Beispiel bei der Optimierung von Filmen. Vorstellbar wäre auch, sportliche Großereignisse wie Fußballwelt- und -eu-ropameisterschaften beim Public View-ing oder Olympische Spiele in 3D auszu-strahlen, da wir ja herausgefunden haben, dass 3D das Erleben verstärkt“, so Prof. Dr. Klaus-Robert Müller. Aber auch klinische Folgestudien sind denkbar. Unterschied-liche Patientengruppen könnten beim Schauen von 3D-Filmen unterschiedliche Grade der Synchronisation aufweisen. Ihr Störungsbild könnte dadurch charakteri-siert werden.

Stereoscopic depth increases intersubject correlations of brain networks. Michael Gaeblera et al.; NeuroI-image, doi: 10.1016/j.neuroimage.2014.06.008; 2014

(sl)

HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen, Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH

Verantwortlich Dr. Helmut Altland, München

RedaktionDipl.-pol. Sabine Lingelbach (sl), BerlinUdo H. Cramer (uc), München Dr. Helmut Altland (ha), München Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz

Weitere AutorenRA Dr. jur. Oliver Stöckel, München

Cartoonwww.atelier-x-ray.de

Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.

Impressum

BDR

Page 12: Mitteilungen BDR

830 | Der Radiologe 8 · 2014

Im August stellen wir Ihnen drei medizinische Bücher, ein Buch zur Begutachtung, einen Wegweiser für Mediziner nach der Approbation und eines für Einsteiger zum Thema Praxisimage vor.

Der 2. Band der Reihe Atlas Klinische Neuroradiologie behandelt Wirbelsäule und Spinal-kanal erhält vom Rezensenten eine Lese- und Kaufempfehlung.

Das englischsprachige Werk Emergency Musculoskeletal Imaging in Children wird sowohl als Einstieg in die Thematik als auch als Nachschlagewerk empfohlen.

Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen wird sowohl als Lehrbuch wie auch Nachschlagewerk empfohlen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die ärztliche Beratung und Begutachtung ist für Ra-diologen nicht generell relvant, wird aber als Nachschlagewerk empfohlen.

Approbation und danach? Ist ein empfehlenswerter Leitfaden zum Berufseinstieg,

Imagebildung in Arztpraxen ein empfehlenswertes Buch, auch für die Praxismanagerin oder solche, die es werden wollen.

Weitere interessante Buchbesprechungen – von KollegInnen für KollegInnen – finden Sie auf unserer Webseite unter Informationen – Rezensionen.

Sabine Lingelbach

Rezensionen

Rezensionen · Mitteilungen des BDR

Atlas Klinische Neuroradiologie Wirbelsäule und Spinalkanal

Martin Wiesmann, Jennifer Linn und Hartmut Brückmann, 358 Seiten, Springer; 1.Auflage 2014, ISBN-10: 3642381081, 249,00 €

Der zweite Band der Reihe „Atlas Klini-sche Neuroradiologie - Wirbelsäule und Spinalkanal“ erscheint im Springer-Ver-lag in der 1. Auflage und ist die Ergän-zung zum „Atlas Klinische Neuroradio-logie des Gehirns“.

Inhalt / Didaktik

Der Atlas ist auf knapp 350 Seiten in 2 gro-ße Hauptkapitel – „Neuroanatomie Wir-belsäule und Rückenmark“ und „Patholo-gien“ – mit zusammen insgesamt 19 Unter-kapiteln aufgeteilt.

Das Buch gibt im ersten Hauptkapi-tel eine ausführliche Übersicht über die grundlegende Anatomie der Wirbelsäule und des Rückenmarks (Knochen, Band-scheiben, Bänder, Rückenmarkshäute, int-raspinale Kompartimente, spinale Liquor-zirkulation, Rückenmark und Spinalner-ven, vaskuläre Versorgung, paraspinale Weichteile). Es ist eine gelungene Zusam-

menfassung und beinhaltet u.a. grundle-gende Normmaße und Maßlinien (z.B. kraniozervikaler Übergang).

Das zweite Hauptkapitel setzt sich de-tailliert mit häufigen und seltenen Patho-logien auseinander (Verletzungen von Wirbelsäule und Rückenmark, degene-rative, entzündliche, neoplastische, vas-kuläre und metabolische Erkrankungen, Fehlbildungen und Entwicklungsstörun-gen, spinale Zysten und Störungen der Li-quorzirkulation).

Der Atlas ist didaktisch überzeugend – anhand mehr als 1000 farbiger Abbil-dungen werden die Themen praxisrele-vant anschaulich und verständlich dar-gestellt. Die Lerntexte sind stichwortartig formuliert.

Als „Schmankerl“ gibt es gegen Ende des Buches einen kompakten Exkurs über die embryologischen Grundlagen (Gast-rulation, primäre und sekundäre Neurula-tion) - eine durchaus sinnvolle Ergänzung zum besseren Verständnis der assoziierten Fehlbildungen.

Qualität und Preis

Anatomische Zeichnungen sind anspre-chend und übersichtlich gestaltet. Druck, Papier sowie der Einband zeugen von ho-her Qualität. Bildgröße und - qualität sind insgesamt sehr gut, auch wenn vereinzelt bei selteneren Erkrankungen ältere Bilder zum Einsatz kommen.

Der Kaufpreis ist mit knapp 250 Euro im oberen Preisniveau anzusiedeln. Auf-grund der Ausführlichkeit, des vermittel-ten Wissens und der hohen Qualität des Buches ist er jedoch gerechtfertigt.

Fazit

Ein deutschsprachiges Buch mit klarer Struktur, welches durchaus als gute Alter-native zu den englischsprachigen Büchern der „Diagnostic Imaging-Reihe“ anzuse-hen ist.

Kaufempfehlung!

Dr. Johannes Vaitl Nürnberg

Page 13: Mitteilungen BDR

831Der Radiologe 8 · 2014 |

Emergency Musculoskeletal Imaging in Children

Leonard E. Swischuk, Siddarth P. Jadhav, 235 Seiten, Springer; Auflage 2014 Englisch, ISBN-10: 1461477468, 109,30 €

Inhalt

Das Buch befasst sich mit dem Thema MSK im Kindesalter im Notfallbereich. Das Buch ist in Kapitel gegliedert, begin-nend mit allgemeinen Themen wie In-fektion/Infarkt, Tumor/Zysten/Tumor-

ähnliche Veränderungen und Frakturen, danach befassen sich die weiteren Kapi-tel mit den entsprechenden Lokalisatio-nen des Skeletts. Abschließend findet sich ein Kapitel über Kindesmisshandlung. Mit sehr vielen, guten Bildern aller radiologi-schen Modalitäten werden alle muskulo-skelettalen Veränderungen im Kindesalter abgehandelt.

Zielgruppe

Das Buch richtet sich an kinderradiolo-gisch interessierte Radiologen, insbeson-dere für den Notdienstbereich, aber natür-lich auch an Kinderchirurgen oder Kolle-gen der Unfallchirurgie, die mit Kindern im Dienst konfrontiert werden.

Didaktische Qualität/Aufbau

Die einführenden Kapitel sind sehr kurz gefasst. Hier fehlt leider die ein oder an-dere sinnvolle Einteilung von Frakturen oder orthopädischen Krankheitsbildern (z.B. Osteochondrosis dissecans).

Dafür ist die didaktische Aufarbeitung in den organ-/lokalisationsbezogenen Ka-piteln ausgesprochen gut mit vielen ex-zellenten Bildern, Schemata und entspre-

chenden Erklärungen. Die oft durch Auf-nahmen der Gegenseite detaillierte Dar-stellung von Pathologien soll jedoch nicht dazu verleiten, im normalen Arbeitsalltag routinemäßig die Gegenseite zu röntgen, denn dafür besteht nur in den seltensten Fällen eine Indikation. Auch sehr subtile Verletzungen oder indirekte Verletzungs-zeichen der Weichteile werden themati-siert.

Preis-Leistungsverhältnis

Mit knapp 110,00 Euro liegt das Buch schon im hochpreisigen Bereich.

Fazit

Das Buch ist für den Notfallbereich ins-besondere wegen der sehr anschaulichen Darstellung mit über 600 Bildern aller Modalitäten (MR, CT, Röntgen, Sono-graphie) sehr zu empfehlen. Es lässt sich schnell lesen, kann aber auch jederzeit als praktisches Nachschlagewerk im Dienst benutzt werden.

Maren AsmussenKarlsruhe

Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen

Dr. Erika Mendoza, 293 Seiten, Springer; 2. Aufl. 2013, ISBN-10: 364230267X, 159,99€

Mit „Duplexsonographie der oberflächli-chen Beinvenen“ in der zweiten überarbei-teten Auflage legt Dr. Erika Mendoza ein fast dreihundert Seiten starkes Werk vor, das durch seine 720 Abbildungen die Neu-gier auch bei nicht-phlebologisch tätigen Lesern weckt, sich in die Thematik der du-plexsonografischen Beinvenendiagnostik zu vertiefen.

Hochwertige sonografische Beispielbil-der, Fotografien von Probanden und ana-tomischen Präparaten und hervorragende Illustrationen von anatomischen Varian-ten und hämodynamischen Flusschema-ta leiten den interessierten Leser kurzwei-lig durch das Buch. Der Versuch, die Real-Time-Methode in statischen Bildern ver-ständlich zu vermitteln gelingt - nicht zu-letzt aufgrund der beiliegenden CD mit kurzen Filmsequenzen.

Page 14: Mitteilungen BDR

832 | Der Radiologe 8 · 2014

Rezensionen · Mitteilungen des BDR

Inhaltlich stellen noch elf internationa-le Co-Autoren Dr. Mendoza in einigen Ka-piteln ihr Fachwissen zur Verfügung.

Der ausführlichen Abhandlung von Anatomie, Physiologie und der Stadien-einteilung der Varikose folgen die Darstel-lung von Untersuchungstechnik, Unter-suchungsablauf im Hinblick auf Haupt-, Nebenäste und die tiefen Zuflüsse der oberflächlichen Venen.

Ebenfalls ausführlich wird die Sono-grafie bei unterschiedlichen Therapieop-tionen abgehandelt, ehe ein kurzes Kapi-tel über das tiefe Venensystem, die Dif-

ferentialdiagnose von Beinödemen und Nebenbefunden das Buch thematisch ab-schließen.

Fazit

Empfehlenswertes Lehrbuch wie auch Nachschlagewerk für alle Kollegen, die sich in irgendeiner Art und Weise mit der phlebologischen Ultraschalldiagnos-tik befassen.

Hervorzuheben sind die hervorragen-den Illustrationen, Film-Clips und Bild-beispiele.

Der Preis von 159.99€ ist für die gebun-dene Ausgabe angemessen, billiger gibt es das eBook fürs Tablet für 124.99€.

Dr. Peter OtteFürth

Rechtliche Rahmenbedingungen für die ärztliche Beratung und Begutachtung

Dierk F. Hollo, Peter W. Gaidzik, 2. vollst. überarbeitete Auflage, Thieme Verlag 2014, ISBN-10: 3131600225, 99,99€

Selbst innerhalb eines Landes mit einer einheitlichen Sprache gibt es Gruppen von Menschen, die sich nicht verstehen. Ich re-de hierbei nicht von Dialekten, sondern von professionellen Gruppen, die Ihre eigene, für Außenstehende unverständli-che Sprache sprechen. Wie z.B. IT-Spezia-listen, Kfz-Mechaniker, Juristen und Me-diziner. Zwangsweise gibt es aber Über-schneidungen, bei denen ein Verständnis für die jeweilige Berufssprache erforder-

lich ist, in der Medizin sind dies insbeson-dere die Sozialmedizin, Versicherungsme-dizin bzw. die Begutachtungen. Hier muss der begutachtende Mediziner wissen, was für den Juristen überhaupt wichtig ist und sich auch so ausdrücken können, dass der Jurist ihn versteht. Das hier besproche-ne Buch stellt dabei ein Wörterbuch, eine Übersetzungshilfe für Mediziner dar.

Auf knapp über 400 Seiten werden in 8 Kapiteln die Grundlagen der Sozial-medizin, des Zivilrechts, des Verfahrens-rechts, der Rechtsstellung des Gutachters sowie der rechtlichen Aspekte zur Begut-achtung in einzelnen Rechtsgebieten spe-ziell für Mediziner behandelt, wobei gro-ße Teile des Buches sich zwangsläufig mit der Beschreibung von Begrifflichkei-ten beschäftigen. Der Text ist dabei vier-fach gegliedert, die sogenannten Kernaus-sagen und das sog. „Vertiefende Wissen“ sind farblich hervorgehoben, der Lauftext liefert ein ausführliche Beschreibung der rechtlichen Situation, zusätzliche Erläute-rungen finden sich in einem kleiner ge-druckten Text.

Soweit dies bei einer derart komplexen Materie, die mit juristischen Fachausdrü-cken und auch Spitzfindigkeiten gespickt ist, möglich ist, werden die Nomenklatur und Grundlagen der Begutachtungen klar und gut verständlich erläutert.

Seitens der technischen Ausführung und wissenschaftlichen Ausarbeitung des

Buches gibt es keinerlei Kritikpunkte, ein einwandfreies Werk.

Trotzdem kann ich für das Buch kei-ne allgemeine Kaufempfehlung geben: Ot-to Normalradiologe hat mit den bespro-chenen Themen und mit der behandel-ten Materie eher wenig zu tun. Das Buch richtet sich in erster Linie an gutachter-lich tätige Ärzte, die insbesondere auch als gerichtliche Sachverständige auftre-ten, die eine Begutachtung einer Erkran-kung oder eines Unfalles vornehmen müs-sen. Kleinere Teile des Buches beschäfti-gen sich auch mit den für Hausärzte wich-tigen Themen der Arbeitsunfähigkeit und der ärztlichen Beratung. Nachdem Radio-logen in diesen Fällen aber meistens nur konsiliarisch oder im Rahmen eines Zu-satzgutachtens auftreten und wir keine Be-urteilung eines GdS oder einer Erwerbs-unfähigkeit vornehmen, bietet das Buch uns bis auf die Erläuterung der rechtli-chen Situation in der Sozialmedizin und auf juristische Hintergrundinformationen bezüglich einer gutachterlichen Tätigkeit keine wirklich wichtigen Informationen. Wer sich allerdings für diese Materie in-teressiert oder ein Nachschlagewerk be-nötigt, dem kann dieses Buch wärmstens empfohlen werden.

Dr. Uwe EhrenhöferKempten

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833Der Radiologe 8 · 2014 |

Approbation - und danach?Ein Leitfaden zum Berufseinstieg für Ärztinnen und Ärzte, Ehl, Henke, Botzlar, 200 Seiten, medhochzwei Verlag, 2014, ISBN-10: 386216148X, 29,99€

Ein Buch als rund-um-sorglos-Geschenk, wenn die Hürde Approbation genommen wurde.

Von Arbeitsvertrag bis Zukunftsvor-sorge werden alle relevanten Themen mehr oder weniger ausführlich behandelt. Dem weiten Feld der ambulanten Versor-gung werden dabei (leider nur) 20 Seiten gewidmet. Neben den naheliegenden Tä-tigkeiten nach Abschluss eines Medizin-studiums werden auch andere Bereiche, Pharmaindustrie und Institutionen des Gesundheitswesens, dargestellt. Darüber

hinaus aber auch die Themen ärztlicher Selbstverwaltung mit Kontaktdaten von Fachgesellschaften und Berufsverbänden vorgestellt.

Das Buch ist eine gelungene Marburger Bund-Publikation und ein wirklicher Leit-faden, der alle Informationen, Tipps und ein umfangreiches Glossar für junge Ärz-tinnen und Ärzte kompakt und zu einem erschwinglichen Preis bereithält.

(sl)

Imagebildung in Arztpraxen: Hier geht noch was!

Klaus-Dieter Thill, 264 Seiten, Apollon University Press; 1.Auflage 2014, ISBN-10: 3943001156, 39,90€

trachtet: Vom Praxisschild, dem Auftreten des Praxisteams, der Gestaltung der War-tebereiche, über Patientenvorträge bis hin zum Fehlermanagement wird nichts aus-gelassen. Einer Praxis, in der Qualitätsma-nagement kein Fremdwort ist, wird vie-les dabei bekannt vorkommen und man kann getrost einen Haken an das entspre-chende Thema machen. Einige Vorschlä-ge können aber sehr wohl den Eingang in die Radiologie-Praxis finden. Netter Ser-vice: die empfohlenen Checklisten werden per mitgeliefertem QR-Code zum Down-load bereitgestellt.

Also ein empfehlenswertes Buch für die Praxismanagerin oder solche, die es werden wollen.

(sl)

Image und Arztpraxis – bisher kein sehr ausführlich dargestelltes Thema, wenn-gleich das Verhältnis von Image und Arzt bzw. spezieller Fachgruppen immer gän-gig Klischees bedient. So werden Radiolo-gInnen bei der KBV als „eine smarte Fach-gruppe, die immer ihren Vorteil findet“ gesehen, investigative Fernsehsendungen wollen sie als Abzocker entlarven und Pa-tientInnen meist entnervt auf die langen Wartezeiten im Zusammenhang mit Ra-diologie verweisen. Kann das jüngst in dem Verlag APOLLON erschiene Buch Abhilfe schaffen?

Hilfreich ist es in jedem Fall, um das Thema Praxisimage ins Blickfeld zu holen. Auf knapp 270 Seiten werden relevante Themen kurz und bündig, ergänzt durch Checklisten und to do-Listen, behandelt. Unter drei Aspekten und deren Zusam-menwirken, Corporate Design, Behavior und Communication, werden alle Ecken und Winkel des ärztlichen Alltags be-

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834 | Der Radiologe 8 · 2014

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr. Helmut Altland BDR, August-Exter-Straße 4 81245 München Tel: 0 22 41/33 70 75 Fax: 0 32/2 23 72 77 74 [email protected]

1. stellvertretender Vorsitzender Prof. Dr. Bernd Hamm Institut für Radiologie, Charité Charitéplatz 1 10117 Berlin Tel: 0 30/4 50 52 70 31 Fax: 0 30/4 50 52 79 11 [email protected]

2. stellvertretender Vorsitzender Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel: 03 71/22 01 82 Fax: 03 71/2 78 04 10 [email protected]

Schriftführer Dr. Detlef Wujciak Niemeyer-Straße 23 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00 Fax: 0345/61 40 21 0

[email protected]ührer Dr. Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straße 7 31134 Hildesheim Tel: 05121/88 02 30/88 02 28 [email protected] Prof. Dr. med. Hermann Helmberger Klinikum Dritter Orden Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Menzinger Straße 44 80638 München Tel. 089 1795-2901 Fax 089 1795-2903 [email protected] Vorstandsmitglied Dr. Hans-Jürgen Romahn Rosenauer Straße 27a EsCo II 96450 CoburgTel: 0 95 61/23 10 00Fax: 0 95 61/23 10 [email protected]

Länderausschuss

Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel: 0 40/3 00 60 60 Fax: 0 40/3 00 60 650 [email protected]

BDR-Landesverbände

Baden-Württemberg Jürgen Witt Hohenloher Straße 1 74172 Neckarsulm Tel: 0 71 32/70 01 Fax: 0 71 32/90 16 28 [email protected]

Bayern Dr. Rudolf Conrad Diagnosticum Ingolstadt Levelingstr. 21 85049 Ingolstadt Tel. 0841- 490 39 250 Fax 0841- 490 39320 [email protected]

Berlin Dr. Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straße 2 12489 Berlin Tel: 0 30/62 90 70 10 Fax: 0 30/62 90 70 11 [email protected]

Brandenburg Dr. Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straße 6a 19322 Wittenberge Tel: 03877/79 935 Fax: 03877/79 444 [email protected]

Hamburg Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel: 0 40/30 06 06 0 Fax: 0 40/30 06 06 50 lv.hh@ radiologenverband.de

Hessen Dr. Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel: 06 61/9 02 95 40 Fax: 06 61/9 02 95 24 [email protected]

Mecklenburg-Vorpommern Dr. Klaus-H. Schweim Marienstraße 2-4 18439 Stralsund Tel.: 0 38 31/35 32 00 Fax: 0 38 31/25 82 70 [email protected]

Niedersachsen/Bremen PD Dr. Jens-Holger Grunert Georgstraße 16 30159 Hannover Tel: 05 11/12 37 170 [email protected] Obmann für Bremen Dr. Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraße 54 28209 Bremen Tel: 04 21/84 13 13 0 Fax: 04 21/84 13 13 84 [email protected]

Nordrhein PD Dr. med. Alexander Stork Röntgeninstitut Düsseldorf Kaiserswerther Str. 89 40476 Düsseldorf Tel: 0211/49669 1000 Fax: 0211/49669 1009 [email protected]

Rheinland-Pfalz Dr. Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 33 56068 Koblenz Tel: 0261/13 000 0 Fax: 0261/13 000 15 [email protected]

Saarland Dr. Christoph Buntru Vaubanstraße 25 66740 Saarlouis Tel: 0 68 31/48 88 20 Fax: 0 68 31/12 14 02 [email protected]

Sachsen Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82 Fax: 0371/27 80 410 [email protected]

Sachsen-Anhalt Dr. Detlef Wujciak Niemeyer Straße 23 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00 Fax: 0345/6 14 02 10 [email protected]

Schleswig-Holstein Sönke Schmidt MVZ Prüner Gang Prüner Gang 16-20 24103 Kiel Tel. 0431-97447-0 Fax 0431-97447-115 [email protected]

Thüringen Dr. Michael Herzau Zeitzer Straße 20 07743 Jena Tel: 0 36 41/35 80 00 Fax: 0 36 41/35 80 22 [email protected]

Westfalen-Lippe Prof. Dr. Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straße 4 44263 Dortmund Tel: 02 31/9 43 36 Fax: 02 31/9 43 37 90 [email protected]

Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie

Vorsitzende des Direktoriums: Prof. Dr. M. Uder, Erlangen, Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, BremenDr. Helmut Altland, München, Stellvertretender Vorsitzender

Anschrift: Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel.: 0 30/91 60 70 15, Fax: 0 30/91 60 70 22E-Mail: [email protected] Internet: www.drgakademie.de

BDR-Vertretungen

Geschäftsstelle August-Exter-Straße 4 81245 München Tel: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12 [email protected] www.radiologenverband.deGeschäftsführerRechtsanwalt Dipl. Kfm. Udo H. Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBüro Berlin Redaktion Dipl.-pol. Sabine Lingelbach Robert-Koch-Platz 9, 1. OG 10115 Berlin Tel: 030/28 04 56 10 Fax: 030/28 04 56 12 [email protected]

QRR-Geschäftsstelle

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