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Mitteilungen BDR

Date post: 25-Aug-2016
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Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen 585 Der Radiologe 6 · 2012 | Inhalt 585 586 587 588 588 589 587 590 589 592 Editorial Ärzte bewerten Kassen Berufspolitik Versorgungsstrukturgesetz: Zuweisungsverbot in der GKV EBM-Reform: Neue Grundsätze beschlossen Bundesamt für Strahlenschutz: Umfrage zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen Gegendarstellung: zum Bericht „Delegiertenversamm- lung 2012“ in DER RADIOLOGE 3-2012, Seite 300 ff. GOÄ-Novelle: Öffnungsklausel weiter ungewiss Neue Mitglieder Recht Rechtsprechungs-Report Radiologie Impressum BDR-Adressen Radiologe 2012 · 52:585–592 DOI 10.1007/s00117-012-2332-1 © Springer-Verlag 2012 BDR Ärzte bewerten Kassen Gut, dass die Kassenärztliche Bundesver- einigung (KBV) jetzt den Worten Taten folgen lässt. Der bereits Ende 2011 ange- kündigte Krankenkassen-Navigator soll nach der jetzigen Planung im vierten Quartal an den Start gehen. Es ist im Grunde nur konsequent, dass den Arztbewertungsportalen im Internet ein Kassenmonitor folgt. Schließlich soll die Online-Bewertung von Ärzten mehr Transparenz in das Gesundheitssystem bringen und – um die Aussage noch ein- mal zu strapazieren – dem „mündigen Patienten eine informierte Entscheidung“ ermöglichen. Wenn es dazu verhilft, dass ein Patient leichter einen geeigneten Arzt für seine persönlichen Bedürfnisse findet, kann es einer zielgerichteten Versorgung dienen. Bei dem geplanten Navigator der KBV geht es um den zweiten Schritt: Inwieweit tragen die Kassen dazu bei, dass die ärzt- liche Arbeit erleichtert und eben nicht be- hindert wird. Ärzte sollen also nach dem Schulnotensystem bewerten, wie ihre Er- fahrungen mit einzelnen Kassen zu den Bereichen Therapiefreiheit, Regresse, Bü- rokratie, Selektivverträge, Service und In- formation aussehen. Auch wenn die Krankenkassen laut Aussage der Vorsitzenden des GKV-Spit- zenverbandes, Dr. Doris Pfeiffer, kein Problem mit dieser Bewertung haben sol- len, werden sie sicher ganz genau hin- schauen, welche Fragen der Kassen-Na- vigator enthält. Schließlich hat das Ärzt- liche Zentrum für Qualität in der Medi- zin (ÄZQ) im Auftrag von Bundesärzte- kammer und Kassenärztlicher Bundesver- einigung selbst „Standards für gute Arzt- bewertungsportale“ entwickelt. Oberstes Gebot: Faire Spielregeln sind einzuhalten. Richtig dürfte der Spitzenverband mit seiner Annahme liegen, dass es dem ein- zelnen Patienten unmittelbar nichts bringt, wenn er weiß, wie Kassen im Ranking ab- schneiden. Für das Image einer Kasse wird es allerdings gar nicht günstig sein, wenn von der Ärzteschaft eine schlechte Note vergeben wird. Da die KBV die Ergebnis- se öffentlich machen will, werden die Me- dien dies sicher aufgreifen. Insofern können letztlich doch Patien- ten von dem Kassen-Navigator profitie- ren. So hat zum Beispiel der Kriterienkata- log „Gute Praxis Bewertungsportale“ des ÄZQ dazu geführt, dass Portalbetreiber an ihrem Webauftritt Änderungen vorge- nommen haben, um mehr Qualitätsanfor- derungen zu erfüllen. Im Umkehrschluss besteht damit die Hoffnung, dass schlecht bewertete Kassen intern überprüfen, ob es Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Wenn dies dazu führt, dass die ärztliche Tätig- keit erleichtert wird, ist ein wesentliches Ziel erreicht. Viele Grüße Ihre Sybille Jegodzinski
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Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen

585Der Radiologe 6 middot 2012 |

Inhalt

585

586

587

588

588

589

587

590

589

592

EditorialAumlrzte bewerten Kassen

BerufspolitikVersorgungsstrukturgesetz Zuweisungsverbot in der GKV

EBM-Reform Neue Grundsaumltze beschlossen

Bundesamt fuumlr Strahlenschutz Umfrage zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen

Gegendarstellung zum Bericht bdquoDelegiertenversamm-lung 2012ldquo in DER RADIOLOGE 3-2012 Seite 300 ff

GOAuml-Novelle Oumlffnungsklausel weiter ungewiss

Neue Mitglieder

RechtRechtsprechungs-Report Radiologie

Impressum

BDR-Adressen

Radiologe 2012 middot 52585ndash592DOI 101007s00117-012-2332-1copy Springer-Verlag 2012 BDR

Aumlrzte bewerten Kassen

Gut dass die Kassenaumlrztliche Bundesver-einigung (KBV) jetzt den Worten Taten folgen laumlsst Der bereits Ende 2011 ange-kuumlndigte Krankenkassen-Navigator soll nach der jetzigen Planung im vierten Quartal an den Start gehen

Es ist im Grunde nur konsequent dass den Arztbewertungsportalen im Internet ein Kassenmonitor folgt Schlieszliglich soll die Online-Bewertung von Aumlrzten mehr Transparenz in das Gesundheitssystem bringen und ndash um die Aussage noch ein-mal zu strapazieren ndash dem bdquomuumlndigen Patienten eine informierte Entscheidungldquo ermoumlglichen Wenn es dazu verhilft dass ein Patient leichter einen geeigneten Arzt fuumlr seine persoumlnlichen Beduumlrfnisse findet kann es einer zielgerichteten Versorgung dienen

Bei dem geplanten Navigator der KBV geht es um den zweiten Schritt Inwieweit tragen die Kassen dazu bei dass die aumlrzt-liche Arbeit erleichtert und eben nicht be-hindert wird Aumlrzte sollen also nach dem Schulnotensystem bewerten wie ihre Er-fahrungen mit einzelnen Kassen zu den Bereichen Therapiefreiheit Regresse Buuml-rokratie Selektivvertraumlge Service und In-formation aussehen

Auch wenn die Krankenkassen laut Aussage der Vorsitzenden des GKV-Spit-zenverbandes Dr Doris Pfeiffer kein Problem mit dieser Bewertung haben sol-len werden sie sicher ganz genau hin-schauen welche Fragen der Kassen-Na-vigator enthaumllt Schlieszliglich hat das Aumlrzt-liche Zentrum fuumlr Qualitaumlt in der Medi-zin (AumlZQ) im Auftrag von Bundesaumlrzte-kammer und Kassenaumlrztlicher Bundesver-einigung selbst bdquoStandards fuumlr gute Arzt-

bewertungsportaleldquo entwickelt Oberstes Gebot Faire Spielregeln sind einzuhalten

Richtig duumlrfte der Spitzenverband mit seiner Annahme liegen dass es dem ein-zelnen Patienten unmittelbar nichts bringt wenn er weiszlig wie Kassen im Ranking ab-schneiden Fuumlr das Image einer Kasse wird es allerdings gar nicht guumlnstig sein wenn von der Aumlrzteschaft eine schlechte Note vergeben wird Da die KBV die Ergebnis-se oumlffentlich machen will werden die Me-dien dies sicher aufgreifen

Insofern koumlnnen letztlich doch Patien-ten von dem Kassen-Navigator profitie-ren So hat zum Beispiel der Kriterienkata-log bdquoGute Praxis Bewertungsportaleldquo des AumlZQ dazu gefuumlhrt dass Portalbetreiber an ihrem Webauftritt Aumlnderungen vorge-nommen haben um mehr Qualitaumltsanfor-derungen zu erfuumlllen Im Umkehrschluss besteht damit die Hoffnung dass schlecht bewertete Kassen intern uumlberpruumlfen ob es Verbesserungsmoumlglichkeiten gibt Wenn dies dazu fuumlhrt dass die aumlrztliche Taumltig-keit erleichtert wird ist ein wesentliches Ziel erreicht

Viele Gruumlszlige

Ihre

Sybille Jegodzinski

586 | Der Radiologe 6 middot 2012586 | Der Radiologe 6 middot 2012

Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR

Versorgungsstrukturgesetz

Zuweisungsverbot in der GKVDurch das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) hat der Gesetzgeber das Verbot der entgeltlichen Zuweisung durch eigen-staumlndige Regelungen fuumlr die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) uumlbernom-men Die Darstellung dazu im DER RA-DIOLOGE 2-2012 hat zu einigen Nach-fragen gefuumlhrt sodass die Regelung hier noch einmal im Zusammenhang darge-stellt werden soll also nicht nur fuumlr den GKV-Bereich

1 Berufsrechtliches Zuweisungs- verbot

Nicht nur fuumlr die gesetzliche Krankenver-sicherung sondern fuumlr alle Aumlrzte und Ver-sorgungsbereiche gelten die berufsrechtli-chen Vorgaben die in sect 31 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) das generelle Ver-bot der Zuweisung gegen Entgelt und in sect 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 MBO eine Kon-kretisierung fuumlr Teil-Berufsausuumlbungsge-meinschaften enthalten Danach sind Teil-Berufsausuumlbungsgemeinschaften dann unzulaumlssig wenn sie der Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt die-nen Dazu wurden zwei Fallgestaltungen besonders normiert naumlmlich bull die Erbringung medizin-technischer

Leistungen auf Veranlassung der uumlbri-gen Gesellschafter und

bull eine Gewinnverteilung die nicht dem Anteil der durch die Gesellschafter er-brachten Leistungen entspricht

Klargestellt wird dazu auch dass die An-ordnung einer diagnostischen Leistung keinen bei der Gewinnverteilung zu be-ruumlcksichtigenden Leistungsanteil dar-stellt Verhindert werden sollen damit solche Teil-Berufsausuumlbungsgemein-schaften die ndash nicht mehr nur bdquolediglichldquo sondern auch ndash die Erbringung von zuge-wiesenen diagnostischen Leistungen oh-ne relevante eigene Leistung des Zuwei-senden zum Gegenstand haben Dies zeigt auch der 2011 eingefuumlhrte sect 18 Absatz 2a MBO der generell die Voraussetzungen einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft defi-niert und ndash neben der Teilnahme an unter-

nehmerischen Entscheidungen ndash auch die Beteiligung an deren unternehmerischem Risiko und dem gemeinschaftlich erwirt-schafteten Gewinn fordert Danach duumlrf-ten (Teil-)Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten die der Umgehung des sect 31 MBO die-nen bereits dann unzulaumlssig sein wenn die Zuweiser am unternehmerischen Ri-siko also vor allem an den fixen Praxis-kosten wie Abschreibungen Leasingraten Personalkosten etc nicht beteiligt sind

2 Zuweisungsverbot im SGB V

Mit dem VStG hat der Gesetzgeber das Verbot der Zuweisung jetzt ausdruumlcklich fuumlr den GKV-Bereich in 73 Absatz 7 SGB V uumlbernommen Die Formulierung ist im SGB V etwas verkuumlrzt was aber den Um-fang des Verbots kaum beschraumlnken duumlrf-te Dafuumlr wird ausdruumlcklich in eine weite-re Regelung naumlmlich sect 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V verwiesen die weiter konkretisiert was unzulaumlssige Zuwendungen sind Da-nach ist auch die unentgeltliche oder ver-billigte Uumlberlassung von Geraumlten und Ma-terialien Durchfuumlhrung von Schulungen Gestellung von Raumlumen und Personal bis hin zur Beteiligung an Unternehmen die Vertragsaumlrzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maszliggeblich beeinflussen koumlnnen untersagt

Radiologen koumlnnen im Rahmen der ambulanten vertragsaumlrztlichen Versor-gung nach sect 13 Absatz 4 Bundesmantel-vertrag-Aumlrzte (BMV-Auml) beziehungsweise sect 7 Absatz 4 Bundesmantelvertrag AumlrzteErsatzkassen (EKV) nur auf Uumlberweisung in Anspruch genommen werden sect 33 Ab-satz 2 Satz 3 Zulassungsverordnung-Aumlrz-te (Aumlrzte-ZV) enthielt bisher das generelle Verbot der Bildung einer Teil-Berufsaus-uumlbungsgemeinschaft mit uumlberweisungs-berechtigten Leistungserbringern zur Er-bringung uumlberweisungsgebundener me-dizinisch-technischer Leistungen Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wur-de sect 33 Absatz 2 Satz 3 Aumlrzte-ZV an die Formulierung des sect 18 der MBO ange-passt was nun solche Zusammenschluumlsse zwischen Zuweisern und uumlberweisungs-

abhaumlngigen Fachgruppen ermoumlglicht in welchen alle Beteiligten eigenstaumlndige Leistungen beitragen Das kommt in der Radiologie insbesondere zum Beispiel bei der kooperativen Betreuung kardiologi-scher Faumllle in Betracht

Eine Umgehung dieser Regelungen durch fachfremde Anstellung ist durch sect 14a Absatz 2 BMV-Auml beziehungsweise sect 20a Absatz 2 EKV ausgeschlossen Da-nach ist die fachfremde Anstellung eines Arztes einer zuweisungsgebundenen Fachgruppe nach sect 13 Absatz 4 BMV-Auml oder zur Erbringung zuweisungsgebunde-ner Leistungen nach sect 13 Absatz 5 BMV-Auml ebenso unzulaumlssig wie die fachfremde An-stellung zuweisender Aumlrzte durch Aumlrzte zuweisungsgebundener Fachgruppen

Ob das mit dem Versorgungsstruktur-gesetz in sect 73 Absatz 7 SGB V aufgenom-mene Verbot der Zuweisung gegen Ent-gelt im Zusammenhang mit der Zuwei-sung von MRT-Leistungen praktische Re-levanz erfahren wird bleibt abzuwarten Im Bereich der vertragsaumlrztlichen Versor-gung bestehen wegen der flaumlchendeckend umgesetzten Mengenbegrenzungsrege-lungen und der knappen Einzelleistungs-verguumltung nicht dem privataumlrztlichen Be-reich vergleichbare Anreize

Zu beachten ist auch dass die beson-deren Regelungen des BMV-Auml nur fuumlr die Teil-Berufsausuumlbungsgemeinschaften gel-ten nicht aber fuumlr fachuumlbergreifende (voll-staumlndige) Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten oder medizinische Versorgungszent-ren Hier besteht die Gefahr der entgeltli-chen Zuweisung nicht in gleichem Maszlige weil alle Partner saumlmtliche Leistungen bdquofuumlr die Gesellschaftldquo erbringen Freilich darf dies nicht auf der Ebene der Gewinnver-teilung so konterkariert werden dass im Ergebnis doch eine Zuweiserbeteiligung uumlbrigbleibt

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587Der Radiologe 6 middot 2012 |

EBM-Reform

Neue Grundsaumltze beschlossenDie Vertreterversammlung der Kassen-aumlrztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat sich in einer Sondersitzung am 26 Ap-ril auf bdquoGrundsaumltze zur Weiterentwick-lung des EBMldquo geeinigt Die vom KBV-Vorstand eingebrachte Beschlussvor-lage soll jetzt in den aumlrztlichen Gre-mien weiter diskutiert werden

Die Rahmenbedingungen stehen unter der Forderung des GKV-Spitzenverban-des dass am Prinzip der Ausgabenneutra-litaumlt bei der Neubewertung aumlrztlicher Leis-tungen festzuhalten sei Fuumlr die KBV eine nicht akzeptable Praumlmisse da es eine sinn-volle die Versorgung der Versicherten foumlr-dernde Weiterentwicklung des EBM be-hindert und auszligerdem der zunehmend aufwendigeren Versorgung zuwiderlaumluft Auf jeden Fall muumlssten reformbedingte Einsparungen wieder der vertragsaumlrztli-chen Versorgung zugutekommen

Grundsaumltzlich ist eine bdquoevolutionaumlre Entwicklungldquo des derzeitigen EBM vor-gesehen Die Bearbeitung die schrittwei-se fuumlr die arztgruppenspezifischen Kapi-tel erfolgen kann soll bis April 2014 ab-geschlossen sein Bis dahin sind Umver-teilungen zwischen den Arztgruppen die in der zeitlichen Reihenfolge der Kapitel-bearbeitung begruumlndet sind auszuschlie-szligen Sollte dies anschlieszligend erforderlich werden sollen Zuwaumlchse nur aus der Ge-samtverguumltung honoriert werden

Leistungsbeschreibung

Zukuumlnftig soll im EBM die Morbiditaumlt der Patienten staumlrker beruumlcksichtigt wer-den Die Fortschreibung darf aber nicht die Trennung der morbiditaumltsbedingten Gesamtverguumltung in den haus- und fach-aumlrztlichen Bereich beruumlhren (siehe unten) Ferner soll die neue EBM-Struktur er-moumlglichen dass Leistungsveraumlnderungen und -verlagerungen aus dem stationaumlren Bereich uumlber Einzelleistungen nachgewie-sen werden koumlnnen

Fuumlr die Ausgestaltung sind folgende Eckpunkte vorgesehenbull Es sollen differenzierte Pauschalen und

notwendige Einzelleistungen abgebil-det werden

bull Besondere Behandlungsanlaumlsse wer-den durch Zuschlaumlge honoriert

bull Eine besondere und auszligerordentliche Inanspruchnahme soll Zeitzuschlaumlge ausloumlsen

bull Es wird zwischen der Behandlung be-kannter und neu aufgetretener Erkran-kungen unterschieden

bull Es gibt keine Gebuumlhrenordnungsposi-tionen zur Dokumentation der Arzt-Patienten-Kontakte

Leistungsbewertung

Wenn die schrittweise Weiterentwicklung abgeschlossen ist sollen der Orientie-rungswert und der kalkulatorische Punkt-wert zur Umrechnung der kalkulierten Preise in EBM-Punktzahlen gleich hoch sein Bei der Kalkulation der Punktzah-len bleibt es beim bekannten Standardbe-wertungssystem (STABS) Der technische Leistungsanteil soll fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden

Zur Leistungsbewertung wird ab-schlieszligend ein fuumlr die Radiologie wichti-ger Punkt gebracht Bei bestimmten ap-parativ gebundenen Leistungen die als bdquodeutlich kostenintensivldquo einzuordnen sind koumlnnen fuumlr die Kostenstellen effizi-ente Auslastungen kalkuliert werden Da-mit soll regional uumlber Foumlrdermaszlignahmen eine Leistungssteuerung ermoumlglicht wer-

den um so die Versorgung flaumlchende-ckend sicherzustellen

Morbiditaumltsbedingte Gesamt- verguumltung

Zur morbiditaumltsbedingten Gesamtverguuml-tung (MGV) hatte die Vertreterversamm-lung bereits zuvor beschlossen dass es bei der Trennung in einen haus- und einen fachaumlrztlichen Teil bleibt

Wenn es zu Verlagerungen von Leis-tungen zwischen dem stationaumlren und ambulanten Sektor kommt sollen die-se versorgungs- und leistungsbereichs-spezifisch zugeordnet werden Nicht der MGV angerechnet sondern zusaumltzlich honoriert werden Verguumltungssteigerun-gen aufgrund regionaler Besonderheiten sowie besonders foumlrderungswuumlrdige Leis-tungen Aumlrzte und Praxen

Zugleich wurde der Vorstand beauf-tragt das jetzige Verfahren zur Tren-nung der MGV mit externer gutachter-licher Hilfe zu uumlberpruumlfen Das Ergebnis soll spaumltestens Ende September vorliegen Ferner soll bis zum Ende des ersten Quar-tals 2013 ein Gutachten zu der Frage vor-liegen ob und wenn ja welche geeigneten Indikatoren es gibt Leistungsverlagerun-gen zwischen den Verguumltungs- und Leis-tungsbereichen zu identifizieren

Eigenstaumlndiger Verguumltungsbereich Psychotherapie

Die Vertreterversammlung befasste sich auszligerdem mit der zukuumlnftigen Psycho-therapie-Finanzierung Nach dem Wil-len der KBV-Vertreter sollte es ab 2013 fuumlr psychotherapeutische Leistungen einen eigenstaumlndigen Verguumltungsbereich ge-

bdquoBegrenzte Leistung fuumlr begrenztes Geldldquo der KBV-Vorsitzende Dr Andreas Koumlhler bei der Prauml-sentation zur EBM-Reform

Der BDR begruumlszligt seine neuen Mitglieder

Dr Stephan Dernbach KoumllnDr Susanne Engelbrecht-Schnuumlr VechtaMichaela Erxleben LeerDr Nadine Kirchhartz MuumlnchenDr Nicola Koch SandeDr Anne-Katherin Pfister CloppenburgPD Dr med Jakub Wiskirchen Bielefeld

BDR

588 | Der Radiologe 6 middot 2012588 | Der Radiologe 6 middot 2012

Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR

ben da deren uumlberproportionales Wachs-tum eine steigende Belastung der morbi-ditaumltsbedingten Gesamtverguumltung fuumlr die vertragsaumlrztliche Versorgung darstellt Im-merhin sind die Ausgaben fuumlr die psycho-therapeutische Versorgung von 1999 bis 2010 von 660 Millionen Euro auf 15 Mil-liarden Euro angestiegen was zulasten an-derer Fachaumlrzte geht

Der neue Verguumltungsbereich soll an-trags- und genehmigungspflichtige psy-chotherapeutische Leistungen sowie pro-batorische Sitzungen und andere fuumlr die Einleitung und Fortfuumlhrung einer Psy-chotherapie notwendige Leistungen um-fassen

Der KBV-Vorstand wurde beauftragt einen Gesetzgebungsvorschlag einzubrin-gen

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Bundesamt fuumlr Strahlenschutz

Umfrage zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen

Das Bundesamt fuumlr Strahlenschutz (BfS) startet nach sieben Jahren wieder einmal eine bundesweite Umfrage bei allen An-wendern zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen Anlass sind die neuen Techniken und Verfahren in der Bildge-bung die eine schnellere und verbesser-te Diagnostik ermoumlglichen aber auch mit erhoumlhter Strahlenexposition einhergehen (60 Prozent der zivilisatorischen Exposi-tion 2008)

Das BfS moumlchte damit die bdquoanhaltende Diskussionldquo zur Strahlenexposition ver-sachlichen und aktuelle Informationen zur Expositionspraxis und zur Verbrei-tung neuer CT-Techniken erhalten Abge-fragt werden die auf dem Markt befindli-chen CT-Geraumlte und die dosisrelevanten Untersuchungsparameter fuumlr ein breites Untersuchungsspektrum Diese Daten wie CTDIvol [mGy] DLP [mGy x cm] Phan-tomtyp Dual Energy Modus Spannung Spiralmodus automatische Dosisregulie-

rung iterative Bildrekonstruktion Scan-Serien gehen weit uumlber die von den Aumlrzt-lichen Stellen ermittelten hinaus

Der BDR bittet seine Mitglieder um moumlglichst umfassende Beteiligung an der Umfra-ge Alle Daten werden vertraulich behandelt Der Fragebogen des BfS wird in den naumlchsten Wochen allen Mitgliedern mit der der Geschaumlftsstelle bekannten E-Mail-Adresse zugesandt und ist auszligerdem auf der Homepage des BDR

wwwradiologenverbanddeunter CT-Umfrage BfS

herunterladbar Auch die Deutsche Roumlnt-gengesellschaft nimmt teil

Als Feedback erhalten alle Teilnehmer nach der Auswertung Informationen uumlber ihre Dosiswerte im Vergleich zur Gesamt-gruppe

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Gegendarstellung zum Bericht bdquoDelegiertenversammlung 2012ldquo in DER RADIOLOGE 3-2012 Seite 300 ff

Herr Wolfgang Scheidt hat folgende Gegendarstellung verlangt die wir oh-ne Ruumlcksicht auf ihren Wahrheitsgehalt in Erfuumlllung einer gesetzlichen Verpflich-tung abzudrucken verpflichtet sind

bdquoUnrichtig ist die Behauptung der von mir Wolfgang Scheid gesehene wei-tere Pruumlfungsbedarf habe sich eher auf

eine politische Ausgabendiskussion be-schraumlnkt

Richtig ist dass der von mir fuumlr den Finanzausschuss gesehene und auch aus-druumlcklich reklamierte weitere Pruumlfungs-bedarf ausnahmslos vertraglich bestehen-de finanzielle Verpflichtungen des BDR aus dem Bereich des Personalwesens und der Geschaumlftsstelle betrafldquo

589Der Radiologe 6 middot 2012 |

HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)

Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin

RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinski (je) Bad Harzburg Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle (mms) FrankfurtMain

Weitere AutorenDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des LaumlnderausschussesMarkus Henkel (mh) BDR-Geschaumlftsfuumlhrer MuumlnchenDr Detlef Wujciak (dw) BDR-Vorstandsmitglied HalleSaale

Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar

BDR

Impressum

GOAuml-Novelle

Oumlffnungsklausel weiter ungewissDas Bundesgesundheitsministe-rium (BMG) wird erst dann eine Ent-scheidung zur Oumlffnungsklausel tref-fen wenn die Bundesaumlrztekam-mer (BAumlK) und der Verband der Priva-ten Krankenversicherung (PKV) eine gemeinsam erarbeitete Grundkon-zeption zur GOAuml vorgelegt haben

Nachdem Anfang Mai noch Aussagen kursierten BAumlK und PKV haumltten sich ge-einigt dass es nicht zu einer Oumlffnungs-klausel kommen werde stellte Bundesge-sundheitsminister Daniel Bahr bei seiner Gruszligansprache auf dem Deutschen Aumlrz-tetag am 22 Mai in Nuumlrnberg endguumlltig klar Erst wenn das Verhandlungsergeb-nis zur GOAuml zwischen BAumlK und PKV vor-liegt wird das Ministerium entscheiden ob es der Klausel zustimmen wird oder nicht

Damit draumlngt die Zeit wenn die Re-form der Gebuumlhrenordnung noch in die-ser Wahlperiode bis 2013 auf den Weg ge-bracht werden soll Der Deutsche Aumlrztetag macht die PKV dafuumlr verantwortlich dass es nicht weitergeht bdquoDie Aumlrzteschaft hat ihre Vorschlaumlge auf den Tisch gelegt der Verhandlungspartner PKV verzoumlgert die Verhandlungenldquo Deshalb wird die Bun-desregierung in einer Entschlieszligung auf-gefordert bdquoihre Zuruumlckhaltung hinsicht-lich der Reform der GOAuml abzulegen und Kraft ihrer Autoritaumlt Einfluss auf die PKV zu nehmenldquo Fuumlr den Aumlrztetag ist es auszliger-dem unabdingbar dass die neue GOAuml noch 2013 verabschiedet wird und spaumltes-tens zum Januar 2014 in Kraft treten kann

Ob das realistisch ist wird zunehmend angezweifelt Bislang hat die PKV jeden-falls stets die grundlegende Bedeutung der Oumlffnungsklausel fuumlr die neue GOAuml her-vorgehoben damit Privatversicherer mit einzelnen Aumlrzten oder Arztgruppen Ver-sorgungsvertraumlge abschlieszligen koumlnnen Dies soll ausschlieszliglich unter dem Aspekt von Qualitaumlt und Kostenkontrolle gesche-hen auf gar keinen Fall soll die Verguumltung der Aumlrzte unter die betriebswirtschaftliche Basis fallen Genau dies wird aber von Sei-ten der Aumlrzte trotz aller Beteuerungen an-gezweifelt

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Fuumlr Gesundheitsminister Bahr waumlre eine Einigung zwischen BAumlK und PKV bdquoein starkes Signalldquo

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590 | Der Radiologe 6 middot 2012590 | Der Radiologe 6 middot 2012

Im Juni enthaumllt der Rechtsprechungs-Report wieder gerichtliche Ent-scheidungen fuumlr Radiologen aus den unterschiedlichsten Bereichen da-bei sind auch zwei Haftungsfaumllle

271 Risikoaufklaumlrung bei CT-gesteuerter PRT

Uumlber das Risiko einer Querschnitts-laumlhmung durch eine CT-gesteuerte Lumbalinfiltration (PRT) ist schon bei der Grundaufklaumlrung (bdquoAufklaumlrung im Groszligen und Ganzenldquo staumlndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) aufzuklaumlren Dagegen ist nicht entscheidend ob bei der Behandlung diese Gefahr als spezi-fisches Risiko anzusehen war oder sich in einer Form verwirklichte mit der nicht zu rechnen war Denn nur so werden die Interessenlage und das Selbstbestim-mungsrecht des Patienten gewahrt Damit folgte das Oberlandesgericht (OLG) Koumlln nicht der Einlassung der behan-delnden Orthopaumldin eine Querschnitts-laumlhmung als spezielles Risiko einer PRT sei 2004 nicht bekannt gewesen deshalb haumltte sie daruumlber auch nicht aufklaumlren muumlssen Bekannt war allerdings 2004 dass sich aus Bluterguumlssen schweren Infektionen im Bereich des Stichkanals oder Nervenverletzungen eine dauerhafte Querschnittssymptomatik entwickeln konnte was aber hier nicht Ursache war Der vom mitbehandelnden Radiologen ausgehaumlndigte Aufklaumlrungsbogen sprach nur von der Moumlglichkeit eines bdquokurzfristi-gen Taubheitsgefuumlhlsldquo und einer bdquoSchwauml-che im Beinldquo und von bdquoVeraumlnderungen die als Folge einer Infektion bei Punktion auftretenldquo koumlnnten Das OLG verurteilte die Orthopaumldin wegen der Behandlungsfolgen (inkom-

pletter Querschnitt mit hochgradiger Caudalaumlhmung Paraplegie der Beine und Verlust der Blasen- und Mastdarmfunk-tion) eines circa 50-jaumlhrigen Bankfiliallei-ters (Dauerschaumldigung mit Pflegestufe I rollstuhlpflichtig alleinstehend) zu einem Schmerzensgeld von 200 000 Euro Die Revision wurde nicht zugelassenFazit Bekanntlich werden die meisten Arzthaftpflichtprozesse uumlber Aufklauml-rungsmaumlngel entschieden so auch hier Insofern kann die Aufklaumlrung gar nicht ernst genug genommen werden

Urteil des OLG Koumlln vom 12 Januar 2011Aktenzeichen 5 U 3710

272 Stellenwert der CT bei Lebens- bedrohung (schwere Hirnverletzung)

Liegt ein Patient mit schwersten Hirn-verletzungen auf der Intensivstation und besteht die Moumlglichkeit zumindest den Eintritt weiterer Schaumlden durch eine operative Entlastungstherapie zu vermei-den so sind in einem solchen Fall an die Auswertung der bildgebenden Unter-suchung in Anbetracht der lebensbedroh-lichen Situation des Patienten strenge Anforderungen zu stellen Fuumlr eine grobe Fehlauswertung spricht auch dass ohne Aufnahme eines weiteren CTs und nur aufgrund einer nochmaligen Befundung des CTs vom 1 Oktober 1995 die Aumlrzte sich am Nachmittag des Folgetages dann doch entschlossen haben eine operative Entlastungstherapie zu beginnen

Urteil des OLG Muumlnchen vom 27 Oktober 2011

Aktenzeichen 1 U 194605

273 Nachbesetzungsverfahren ndash Vorsicht bei Interimsbesetzung

Im Anschluss an RRR Nr 265 wieder einmal eine Entscheidung zum von den beteiligten Aumlrzten fehlerhaft durchge-fuumlhrten Nachbesetzungsverfahren CAVE (1) Bei einer Praxisuumlbergabe im gesperrten Planungsbereich muss der Praxisuumlbernehmer seine vertragsaumlrztliche Taumltigkeit innerhalb von drei Monaten auf-nehmen Daran hielt sich eine Radiologin in Hamburg nicht und klagte im einstwei-ligen Verfahren gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses dass ihre Zulassung wegen Fristuumlber-schreitung nicht wirksam geworden war Diese Klage hatte keine aufschiebende Wirkung da aus prozessualen Gruumlnden gegen solche Feststellungsbescheide ohne inhaltliche Regelung in der Sache kein einstweiliger Rechtsschutz gege-ben ist Die Rechtsfolge der versagten Zulassung ergibt sich aus der Zulassungs-verordnung direkt (sect 19 Absatz 3) Damit konnte die Radiologin trotz Klage nicht vertragsaumlrztlich taumltig werden CAVE (2) Inhaltlich stellte das Landes-sozialgericht (LSG) ndash aumlhnlich wie im genannten Fall RRR Nr 265 ndash fest dass die Aumlrztin die Praxis auch gar nicht fortfuumlhren wollte wie dies gesetzlich erforderlich ist sondern als Vertreterin und in Absprache der beteiligten Gemeinschaftspraxis bis zum Abschluss des Nachbesetzungsver-fahrens nur bdquozwischengeparktldquo werden sollte Erschwerend kam hinzu dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht wie erforderlich am Praxisstandort des abge-benden Arztes erbracht worden waren

Beschluss des LSG Hamburg vom 8 Maumlrz 2011

Aktenzeichen L 1 KA 2211 B ER

274 Ermaumlchtigung MRT fuumlr Chef-arzt bei Wartezeiten

Der Berufungsausschuss muss sich mit der Unzulaumlnglichkeit der von ihm heran-gezogenen Daten auseinandersetzen Er kann nicht ohne die technisch bedingten Kapazitaumltsgrenzen zu wuumlrdigen allein aufgrund der angenommenen aumlrztlichen Arbeitskapazitaumlten auf freie Ressourcen fuumlr die MRT-Diagnostik im Planungsbe-

Recht middot Mitteilungen des BDR

591Der Radiologe 6 middot 2012 |

reich schlieszligen Kann nach dem Ergebnis einer Umfrage der einzige vertragsaumlrztliche Leistungser-bringer im Planungsbereich den uumlber-wiegenden Teil der Patienten innerhalb von vier bis sechs Wochen untersuchen andere Patienten aber erst nach erheb-lich laumlngerer Wartezeit so belegt dies dass die Praxis nicht in der Lage ist die Versorgung mit MRT-Leistungen flaumlchen-deckend binnen vier bis sechs Wochen zu gewaumlhrleisten sondern dass diese oder kuumlrzere Wartezeiten beim Gros der Patienten nur um den Preis deutlich laumln-gerer Wartezeiten bei anderen Patienten eingehalten werdenMaszliggeblich fuumlr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Dringlichkeit der Untersuchung in Abhaumlngigkeit vom jeweiligen Anlass und Ziel der Diagnostik Wartezeiten auf den MRT-Termin stellen sich als Engpass beim Zugang zur fach-aumlrztlichen Weiterbehandlung dar Dieser Schluumlsselposition des Radiologen hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wartezeiten Rechnung zu tragen Damit war der klagende Chefarzt fuumlr Radiologie erfolgreich und der Berufungsausschuss muss uumlber seinen Ermaumlchtigungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden Somit war die Argu-mentation des Zulassungsausschusses unbeachtlich der die Ermaumlchtigung mit Hinweis auf den niedergelassenen Radiologen in 20 Kilometern Entfernung abgelehnt hatte und der Auffassung war diese Entfernung sei den Patienten fuumlr eine einmalige Diagnostik zumutbar als Vergleichsmaszligstab koumlnne dabei auf die Dialyse zuruumlckgegriffen werden fuumlr die ein Radius von bis zu 30 Kilometer be-darfsrelevant sei Fazit Die Entscheidung fuumlgt sich in die Rechtsprechung ein nach der die Laumlnge der Wartezeiten ein wichtiges Kriterium fuumlr Bedarfsdefizite ist

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20 April 2011

Aktenzeichen S 18 KA 3210

275 Abfindung in Gemeinschaftspraxis

Vertragliche Entschaumldigungsanspruumlche nach Beendigung und Auseinanderset-zung eines zwischen zwei Orthopaumlden

geschlossenen Gemeinschaftspraxisver-trages (in diesem Fall Entschaumldigung von 200 000 Euro fuumlr Mitnahme des Vertrags-arztsitzes) kommen nicht in Betracht wenn der Anspruchsteller den Vertrag selbst unberechtigt gekuumlndigt und damit die Voraussetzungen fuumlr die Entschaumldi-gung treuwidrig herbeigefuumlhrt hat (sectsect 162 II 2 242 BGB)

Urteil des OLG Muumlnchen vom 5 Dezember 2011

Aktenzeichen 19 U 225511 29810

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276 USPIO-MRT keine vertrags- aumlrztliche Leistung

Die USPIO-MRT (ultrasmall superparama-gnetic iron oxyde) mit der selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden die anderen bildgebenden Verfahren entgehen ist keine vertrags-aumlrztliche Leistung und von der gesetz-lichen Krankenkasse nicht zu erstatten Der Klaumlger (75 Jahre) litt seit 2005 unter einem Prostatakarzinom Stadium Gleason 7 (Klassifikation von 2 ndash 10) ohne Metas-tasen und begehrte nach durchgefuumlhrter Biopsie Lungen-Roumlntgen Skelettszinti-gramm und CT die Kosten der in den Nie-derlanden als einzigem Untersuchungsort in Europa durchgefuumlhrten MRT-Untersu-chung von 1 500 Euro von der Kranken-kasse nach sect 13 Absatz 3 SGB V ersetzt zu erhalten Mit dieser Klage scheiterte der Klaumlger unter Hinweis des Gerichts auf die Tatsache dass der Gemeinsame Bundes-ausschuss fuumlr die USPIO-MRT keine posi-tive Empfehlung fuumlr den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben hat Der geltend gemachte Behandlungs-erfolg ist unerheblich da die USPIO-MRT nicht wissenschaftlich anerkannt ist Das gilt auch fuumlr die unstreitig schonen-dere Behandlung denn die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht bdquoalles leisten was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfuumlgbar istldquo also nicht um bdquoSpitzenmedizin um jeden Preisldquo sondern um den in den sectsect 2 und 12 SGB V fest-gelegten anerkannten Leistungsumfang im Rahmen der Wirtschaftlichkeit Andere

Ausnahmen von diesem Leistungsumfang lagen nicht vor Fazit Das Gericht ist hier den formalen Grundlagen der gesetzlichen Kranken-versicherung gefolgt Die wissenschaft-liche Grundlage fuumlr die Einfuumlhrung der USPIO-MRT lag nicht vor Da der Hersteller (aufgrund hoher Nebenwirkungen bei nur geringen wirtschaftlichen Erfolgs-chancen) sein Praumlparat aus der Erprobung genommen hat wird es dabei bleibenUngeachtet dieser Situation ist der tech-nische Fortschritt der MRT-Geraumlte gerade auch im Bereich der Diagnostik der Beckenorgane immens Der erhebliche Zuwachs an Orts- und Detailaufloumlsung der MRT-Geraumlte der neuesten Generation die Nutzung sogenannter KISS-Sequen-zen und 3D-Techniken ist auszligerordent-lich vielversprechend und wird auch im Rahmen der Prostata-Diagnostik zu erheblichen Verbesserungen fuumlhren

Urteil des LSG Hessen vom 17 April 2012Aktenzeichen L 1 KR 29810 -

(nicht rechtskraumlftig)

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592 | Der Radiologe 6 middot 2012592 | Der Radiologe 6 middot 2012

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde

1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde

Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0

dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde

Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde

Laumlnderausschuss

Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde

Redaktion

Dr rer pol Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a 38667 Bad Harzburg Tel 0 53 2288 08 Fax 0 53 228 22 47 presseradiologenverbandde

BDR-Landesverbaumlnde

Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde

Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde

Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde

Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde

Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde

Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde

Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde

NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde

Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde

Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde

Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde

Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde

Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde

Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde

Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde

Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie

Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender

Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie

BDR-Vertretungen

Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12

QRR-Geschaumlftsstelle

August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12

BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR

586 | Der Radiologe 6 middot 2012586 | Der Radiologe 6 middot 2012

Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR

Versorgungsstrukturgesetz

Zuweisungsverbot in der GKVDurch das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) hat der Gesetzgeber das Verbot der entgeltlichen Zuweisung durch eigen-staumlndige Regelungen fuumlr die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) uumlbernom-men Die Darstellung dazu im DER RA-DIOLOGE 2-2012 hat zu einigen Nach-fragen gefuumlhrt sodass die Regelung hier noch einmal im Zusammenhang darge-stellt werden soll also nicht nur fuumlr den GKV-Bereich

1 Berufsrechtliches Zuweisungs- verbot

Nicht nur fuumlr die gesetzliche Krankenver-sicherung sondern fuumlr alle Aumlrzte und Ver-sorgungsbereiche gelten die berufsrechtli-chen Vorgaben die in sect 31 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) das generelle Ver-bot der Zuweisung gegen Entgelt und in sect 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 MBO eine Kon-kretisierung fuumlr Teil-Berufsausuumlbungsge-meinschaften enthalten Danach sind Teil-Berufsausuumlbungsgemeinschaften dann unzulaumlssig wenn sie der Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt die-nen Dazu wurden zwei Fallgestaltungen besonders normiert naumlmlich bull die Erbringung medizin-technischer

Leistungen auf Veranlassung der uumlbri-gen Gesellschafter und

bull eine Gewinnverteilung die nicht dem Anteil der durch die Gesellschafter er-brachten Leistungen entspricht

Klargestellt wird dazu auch dass die An-ordnung einer diagnostischen Leistung keinen bei der Gewinnverteilung zu be-ruumlcksichtigenden Leistungsanteil dar-stellt Verhindert werden sollen damit solche Teil-Berufsausuumlbungsgemein-schaften die ndash nicht mehr nur bdquolediglichldquo sondern auch ndash die Erbringung von zuge-wiesenen diagnostischen Leistungen oh-ne relevante eigene Leistung des Zuwei-senden zum Gegenstand haben Dies zeigt auch der 2011 eingefuumlhrte sect 18 Absatz 2a MBO der generell die Voraussetzungen einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft defi-niert und ndash neben der Teilnahme an unter-

nehmerischen Entscheidungen ndash auch die Beteiligung an deren unternehmerischem Risiko und dem gemeinschaftlich erwirt-schafteten Gewinn fordert Danach duumlrf-ten (Teil-)Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten die der Umgehung des sect 31 MBO die-nen bereits dann unzulaumlssig sein wenn die Zuweiser am unternehmerischen Ri-siko also vor allem an den fixen Praxis-kosten wie Abschreibungen Leasingraten Personalkosten etc nicht beteiligt sind

2 Zuweisungsverbot im SGB V

Mit dem VStG hat der Gesetzgeber das Verbot der Zuweisung jetzt ausdruumlcklich fuumlr den GKV-Bereich in 73 Absatz 7 SGB V uumlbernommen Die Formulierung ist im SGB V etwas verkuumlrzt was aber den Um-fang des Verbots kaum beschraumlnken duumlrf-te Dafuumlr wird ausdruumlcklich in eine weite-re Regelung naumlmlich sect 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V verwiesen die weiter konkretisiert was unzulaumlssige Zuwendungen sind Da-nach ist auch die unentgeltliche oder ver-billigte Uumlberlassung von Geraumlten und Ma-terialien Durchfuumlhrung von Schulungen Gestellung von Raumlumen und Personal bis hin zur Beteiligung an Unternehmen die Vertragsaumlrzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maszliggeblich beeinflussen koumlnnen untersagt

Radiologen koumlnnen im Rahmen der ambulanten vertragsaumlrztlichen Versor-gung nach sect 13 Absatz 4 Bundesmantel-vertrag-Aumlrzte (BMV-Auml) beziehungsweise sect 7 Absatz 4 Bundesmantelvertrag AumlrzteErsatzkassen (EKV) nur auf Uumlberweisung in Anspruch genommen werden sect 33 Ab-satz 2 Satz 3 Zulassungsverordnung-Aumlrz-te (Aumlrzte-ZV) enthielt bisher das generelle Verbot der Bildung einer Teil-Berufsaus-uumlbungsgemeinschaft mit uumlberweisungs-berechtigten Leistungserbringern zur Er-bringung uumlberweisungsgebundener me-dizinisch-technischer Leistungen Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wur-de sect 33 Absatz 2 Satz 3 Aumlrzte-ZV an die Formulierung des sect 18 der MBO ange-passt was nun solche Zusammenschluumlsse zwischen Zuweisern und uumlberweisungs-

abhaumlngigen Fachgruppen ermoumlglicht in welchen alle Beteiligten eigenstaumlndige Leistungen beitragen Das kommt in der Radiologie insbesondere zum Beispiel bei der kooperativen Betreuung kardiologi-scher Faumllle in Betracht

Eine Umgehung dieser Regelungen durch fachfremde Anstellung ist durch sect 14a Absatz 2 BMV-Auml beziehungsweise sect 20a Absatz 2 EKV ausgeschlossen Da-nach ist die fachfremde Anstellung eines Arztes einer zuweisungsgebundenen Fachgruppe nach sect 13 Absatz 4 BMV-Auml oder zur Erbringung zuweisungsgebunde-ner Leistungen nach sect 13 Absatz 5 BMV-Auml ebenso unzulaumlssig wie die fachfremde An-stellung zuweisender Aumlrzte durch Aumlrzte zuweisungsgebundener Fachgruppen

Ob das mit dem Versorgungsstruktur-gesetz in sect 73 Absatz 7 SGB V aufgenom-mene Verbot der Zuweisung gegen Ent-gelt im Zusammenhang mit der Zuwei-sung von MRT-Leistungen praktische Re-levanz erfahren wird bleibt abzuwarten Im Bereich der vertragsaumlrztlichen Versor-gung bestehen wegen der flaumlchendeckend umgesetzten Mengenbegrenzungsrege-lungen und der knappen Einzelleistungs-verguumltung nicht dem privataumlrztlichen Be-reich vergleichbare Anreize

Zu beachten ist auch dass die beson-deren Regelungen des BMV-Auml nur fuumlr die Teil-Berufsausuumlbungsgemeinschaften gel-ten nicht aber fuumlr fachuumlbergreifende (voll-staumlndige) Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten oder medizinische Versorgungszent-ren Hier besteht die Gefahr der entgeltli-chen Zuweisung nicht in gleichem Maszlige weil alle Partner saumlmtliche Leistungen bdquofuumlr die Gesellschaftldquo erbringen Freilich darf dies nicht auf der Ebene der Gewinnver-teilung so konterkariert werden dass im Ergebnis doch eine Zuweiserbeteiligung uumlbrigbleibt

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587Der Radiologe 6 middot 2012 |

EBM-Reform

Neue Grundsaumltze beschlossenDie Vertreterversammlung der Kassen-aumlrztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat sich in einer Sondersitzung am 26 Ap-ril auf bdquoGrundsaumltze zur Weiterentwick-lung des EBMldquo geeinigt Die vom KBV-Vorstand eingebrachte Beschlussvor-lage soll jetzt in den aumlrztlichen Gre-mien weiter diskutiert werden

Die Rahmenbedingungen stehen unter der Forderung des GKV-Spitzenverban-des dass am Prinzip der Ausgabenneutra-litaumlt bei der Neubewertung aumlrztlicher Leis-tungen festzuhalten sei Fuumlr die KBV eine nicht akzeptable Praumlmisse da es eine sinn-volle die Versorgung der Versicherten foumlr-dernde Weiterentwicklung des EBM be-hindert und auszligerdem der zunehmend aufwendigeren Versorgung zuwiderlaumluft Auf jeden Fall muumlssten reformbedingte Einsparungen wieder der vertragsaumlrztli-chen Versorgung zugutekommen

Grundsaumltzlich ist eine bdquoevolutionaumlre Entwicklungldquo des derzeitigen EBM vor-gesehen Die Bearbeitung die schrittwei-se fuumlr die arztgruppenspezifischen Kapi-tel erfolgen kann soll bis April 2014 ab-geschlossen sein Bis dahin sind Umver-teilungen zwischen den Arztgruppen die in der zeitlichen Reihenfolge der Kapitel-bearbeitung begruumlndet sind auszuschlie-szligen Sollte dies anschlieszligend erforderlich werden sollen Zuwaumlchse nur aus der Ge-samtverguumltung honoriert werden

Leistungsbeschreibung

Zukuumlnftig soll im EBM die Morbiditaumlt der Patienten staumlrker beruumlcksichtigt wer-den Die Fortschreibung darf aber nicht die Trennung der morbiditaumltsbedingten Gesamtverguumltung in den haus- und fach-aumlrztlichen Bereich beruumlhren (siehe unten) Ferner soll die neue EBM-Struktur er-moumlglichen dass Leistungsveraumlnderungen und -verlagerungen aus dem stationaumlren Bereich uumlber Einzelleistungen nachgewie-sen werden koumlnnen

Fuumlr die Ausgestaltung sind folgende Eckpunkte vorgesehenbull Es sollen differenzierte Pauschalen und

notwendige Einzelleistungen abgebil-det werden

bull Besondere Behandlungsanlaumlsse wer-den durch Zuschlaumlge honoriert

bull Eine besondere und auszligerordentliche Inanspruchnahme soll Zeitzuschlaumlge ausloumlsen

bull Es wird zwischen der Behandlung be-kannter und neu aufgetretener Erkran-kungen unterschieden

bull Es gibt keine Gebuumlhrenordnungsposi-tionen zur Dokumentation der Arzt-Patienten-Kontakte

Leistungsbewertung

Wenn die schrittweise Weiterentwicklung abgeschlossen ist sollen der Orientie-rungswert und der kalkulatorische Punkt-wert zur Umrechnung der kalkulierten Preise in EBM-Punktzahlen gleich hoch sein Bei der Kalkulation der Punktzah-len bleibt es beim bekannten Standardbe-wertungssystem (STABS) Der technische Leistungsanteil soll fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden

Zur Leistungsbewertung wird ab-schlieszligend ein fuumlr die Radiologie wichti-ger Punkt gebracht Bei bestimmten ap-parativ gebundenen Leistungen die als bdquodeutlich kostenintensivldquo einzuordnen sind koumlnnen fuumlr die Kostenstellen effizi-ente Auslastungen kalkuliert werden Da-mit soll regional uumlber Foumlrdermaszlignahmen eine Leistungssteuerung ermoumlglicht wer-

den um so die Versorgung flaumlchende-ckend sicherzustellen

Morbiditaumltsbedingte Gesamt- verguumltung

Zur morbiditaumltsbedingten Gesamtverguuml-tung (MGV) hatte die Vertreterversamm-lung bereits zuvor beschlossen dass es bei der Trennung in einen haus- und einen fachaumlrztlichen Teil bleibt

Wenn es zu Verlagerungen von Leis-tungen zwischen dem stationaumlren und ambulanten Sektor kommt sollen die-se versorgungs- und leistungsbereichs-spezifisch zugeordnet werden Nicht der MGV angerechnet sondern zusaumltzlich honoriert werden Verguumltungssteigerun-gen aufgrund regionaler Besonderheiten sowie besonders foumlrderungswuumlrdige Leis-tungen Aumlrzte und Praxen

Zugleich wurde der Vorstand beauf-tragt das jetzige Verfahren zur Tren-nung der MGV mit externer gutachter-licher Hilfe zu uumlberpruumlfen Das Ergebnis soll spaumltestens Ende September vorliegen Ferner soll bis zum Ende des ersten Quar-tals 2013 ein Gutachten zu der Frage vor-liegen ob und wenn ja welche geeigneten Indikatoren es gibt Leistungsverlagerun-gen zwischen den Verguumltungs- und Leis-tungsbereichen zu identifizieren

Eigenstaumlndiger Verguumltungsbereich Psychotherapie

Die Vertreterversammlung befasste sich auszligerdem mit der zukuumlnftigen Psycho-therapie-Finanzierung Nach dem Wil-len der KBV-Vertreter sollte es ab 2013 fuumlr psychotherapeutische Leistungen einen eigenstaumlndigen Verguumltungsbereich ge-

bdquoBegrenzte Leistung fuumlr begrenztes Geldldquo der KBV-Vorsitzende Dr Andreas Koumlhler bei der Prauml-sentation zur EBM-Reform

Der BDR begruumlszligt seine neuen Mitglieder

Dr Stephan Dernbach KoumllnDr Susanne Engelbrecht-Schnuumlr VechtaMichaela Erxleben LeerDr Nadine Kirchhartz MuumlnchenDr Nicola Koch SandeDr Anne-Katherin Pfister CloppenburgPD Dr med Jakub Wiskirchen Bielefeld

BDR

588 | Der Radiologe 6 middot 2012588 | Der Radiologe 6 middot 2012

Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR

ben da deren uumlberproportionales Wachs-tum eine steigende Belastung der morbi-ditaumltsbedingten Gesamtverguumltung fuumlr die vertragsaumlrztliche Versorgung darstellt Im-merhin sind die Ausgaben fuumlr die psycho-therapeutische Versorgung von 1999 bis 2010 von 660 Millionen Euro auf 15 Mil-liarden Euro angestiegen was zulasten an-derer Fachaumlrzte geht

Der neue Verguumltungsbereich soll an-trags- und genehmigungspflichtige psy-chotherapeutische Leistungen sowie pro-batorische Sitzungen und andere fuumlr die Einleitung und Fortfuumlhrung einer Psy-chotherapie notwendige Leistungen um-fassen

Der KBV-Vorstand wurde beauftragt einen Gesetzgebungsvorschlag einzubrin-gen

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Bundesamt fuumlr Strahlenschutz

Umfrage zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen

Das Bundesamt fuumlr Strahlenschutz (BfS) startet nach sieben Jahren wieder einmal eine bundesweite Umfrage bei allen An-wendern zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen Anlass sind die neuen Techniken und Verfahren in der Bildge-bung die eine schnellere und verbesser-te Diagnostik ermoumlglichen aber auch mit erhoumlhter Strahlenexposition einhergehen (60 Prozent der zivilisatorischen Exposi-tion 2008)

Das BfS moumlchte damit die bdquoanhaltende Diskussionldquo zur Strahlenexposition ver-sachlichen und aktuelle Informationen zur Expositionspraxis und zur Verbrei-tung neuer CT-Techniken erhalten Abge-fragt werden die auf dem Markt befindli-chen CT-Geraumlte und die dosisrelevanten Untersuchungsparameter fuumlr ein breites Untersuchungsspektrum Diese Daten wie CTDIvol [mGy] DLP [mGy x cm] Phan-tomtyp Dual Energy Modus Spannung Spiralmodus automatische Dosisregulie-

rung iterative Bildrekonstruktion Scan-Serien gehen weit uumlber die von den Aumlrzt-lichen Stellen ermittelten hinaus

Der BDR bittet seine Mitglieder um moumlglichst umfassende Beteiligung an der Umfra-ge Alle Daten werden vertraulich behandelt Der Fragebogen des BfS wird in den naumlchsten Wochen allen Mitgliedern mit der der Geschaumlftsstelle bekannten E-Mail-Adresse zugesandt und ist auszligerdem auf der Homepage des BDR

wwwradiologenverbanddeunter CT-Umfrage BfS

herunterladbar Auch die Deutsche Roumlnt-gengesellschaft nimmt teil

Als Feedback erhalten alle Teilnehmer nach der Auswertung Informationen uumlber ihre Dosiswerte im Vergleich zur Gesamt-gruppe

uchadw

Gegendarstellung zum Bericht bdquoDelegiertenversammlung 2012ldquo in DER RADIOLOGE 3-2012 Seite 300 ff

Herr Wolfgang Scheidt hat folgende Gegendarstellung verlangt die wir oh-ne Ruumlcksicht auf ihren Wahrheitsgehalt in Erfuumlllung einer gesetzlichen Verpflich-tung abzudrucken verpflichtet sind

bdquoUnrichtig ist die Behauptung der von mir Wolfgang Scheid gesehene wei-tere Pruumlfungsbedarf habe sich eher auf

eine politische Ausgabendiskussion be-schraumlnkt

Richtig ist dass der von mir fuumlr den Finanzausschuss gesehene und auch aus-druumlcklich reklamierte weitere Pruumlfungs-bedarf ausnahmslos vertraglich bestehen-de finanzielle Verpflichtungen des BDR aus dem Bereich des Personalwesens und der Geschaumlftsstelle betrafldquo

589Der Radiologe 6 middot 2012 |

HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)

Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin

RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinski (je) Bad Harzburg Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle (mms) FrankfurtMain

Weitere AutorenDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des LaumlnderausschussesMarkus Henkel (mh) BDR-Geschaumlftsfuumlhrer MuumlnchenDr Detlef Wujciak (dw) BDR-Vorstandsmitglied HalleSaale

Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar

BDR

Impressum

GOAuml-Novelle

Oumlffnungsklausel weiter ungewissDas Bundesgesundheitsministe-rium (BMG) wird erst dann eine Ent-scheidung zur Oumlffnungsklausel tref-fen wenn die Bundesaumlrztekam-mer (BAumlK) und der Verband der Priva-ten Krankenversicherung (PKV) eine gemeinsam erarbeitete Grundkon-zeption zur GOAuml vorgelegt haben

Nachdem Anfang Mai noch Aussagen kursierten BAumlK und PKV haumltten sich ge-einigt dass es nicht zu einer Oumlffnungs-klausel kommen werde stellte Bundesge-sundheitsminister Daniel Bahr bei seiner Gruszligansprache auf dem Deutschen Aumlrz-tetag am 22 Mai in Nuumlrnberg endguumlltig klar Erst wenn das Verhandlungsergeb-nis zur GOAuml zwischen BAumlK und PKV vor-liegt wird das Ministerium entscheiden ob es der Klausel zustimmen wird oder nicht

Damit draumlngt die Zeit wenn die Re-form der Gebuumlhrenordnung noch in die-ser Wahlperiode bis 2013 auf den Weg ge-bracht werden soll Der Deutsche Aumlrztetag macht die PKV dafuumlr verantwortlich dass es nicht weitergeht bdquoDie Aumlrzteschaft hat ihre Vorschlaumlge auf den Tisch gelegt der Verhandlungspartner PKV verzoumlgert die Verhandlungenldquo Deshalb wird die Bun-desregierung in einer Entschlieszligung auf-gefordert bdquoihre Zuruumlckhaltung hinsicht-lich der Reform der GOAuml abzulegen und Kraft ihrer Autoritaumlt Einfluss auf die PKV zu nehmenldquo Fuumlr den Aumlrztetag ist es auszliger-dem unabdingbar dass die neue GOAuml noch 2013 verabschiedet wird und spaumltes-tens zum Januar 2014 in Kraft treten kann

Ob das realistisch ist wird zunehmend angezweifelt Bislang hat die PKV jeden-falls stets die grundlegende Bedeutung der Oumlffnungsklausel fuumlr die neue GOAuml her-vorgehoben damit Privatversicherer mit einzelnen Aumlrzten oder Arztgruppen Ver-sorgungsvertraumlge abschlieszligen koumlnnen Dies soll ausschlieszliglich unter dem Aspekt von Qualitaumlt und Kostenkontrolle gesche-hen auf gar keinen Fall soll die Verguumltung der Aumlrzte unter die betriebswirtschaftliche Basis fallen Genau dies wird aber von Sei-ten der Aumlrzte trotz aller Beteuerungen an-gezweifelt

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Fuumlr Gesundheitsminister Bahr waumlre eine Einigung zwischen BAumlK und PKV bdquoein starkes Signalldquo

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590 | Der Radiologe 6 middot 2012590 | Der Radiologe 6 middot 2012

Im Juni enthaumllt der Rechtsprechungs-Report wieder gerichtliche Ent-scheidungen fuumlr Radiologen aus den unterschiedlichsten Bereichen da-bei sind auch zwei Haftungsfaumllle

271 Risikoaufklaumlrung bei CT-gesteuerter PRT

Uumlber das Risiko einer Querschnitts-laumlhmung durch eine CT-gesteuerte Lumbalinfiltration (PRT) ist schon bei der Grundaufklaumlrung (bdquoAufklaumlrung im Groszligen und Ganzenldquo staumlndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) aufzuklaumlren Dagegen ist nicht entscheidend ob bei der Behandlung diese Gefahr als spezi-fisches Risiko anzusehen war oder sich in einer Form verwirklichte mit der nicht zu rechnen war Denn nur so werden die Interessenlage und das Selbstbestim-mungsrecht des Patienten gewahrt Damit folgte das Oberlandesgericht (OLG) Koumlln nicht der Einlassung der behan-delnden Orthopaumldin eine Querschnitts-laumlhmung als spezielles Risiko einer PRT sei 2004 nicht bekannt gewesen deshalb haumltte sie daruumlber auch nicht aufklaumlren muumlssen Bekannt war allerdings 2004 dass sich aus Bluterguumlssen schweren Infektionen im Bereich des Stichkanals oder Nervenverletzungen eine dauerhafte Querschnittssymptomatik entwickeln konnte was aber hier nicht Ursache war Der vom mitbehandelnden Radiologen ausgehaumlndigte Aufklaumlrungsbogen sprach nur von der Moumlglichkeit eines bdquokurzfristi-gen Taubheitsgefuumlhlsldquo und einer bdquoSchwauml-che im Beinldquo und von bdquoVeraumlnderungen die als Folge einer Infektion bei Punktion auftretenldquo koumlnnten Das OLG verurteilte die Orthopaumldin wegen der Behandlungsfolgen (inkom-

pletter Querschnitt mit hochgradiger Caudalaumlhmung Paraplegie der Beine und Verlust der Blasen- und Mastdarmfunk-tion) eines circa 50-jaumlhrigen Bankfiliallei-ters (Dauerschaumldigung mit Pflegestufe I rollstuhlpflichtig alleinstehend) zu einem Schmerzensgeld von 200 000 Euro Die Revision wurde nicht zugelassenFazit Bekanntlich werden die meisten Arzthaftpflichtprozesse uumlber Aufklauml-rungsmaumlngel entschieden so auch hier Insofern kann die Aufklaumlrung gar nicht ernst genug genommen werden

Urteil des OLG Koumlln vom 12 Januar 2011Aktenzeichen 5 U 3710

272 Stellenwert der CT bei Lebens- bedrohung (schwere Hirnverletzung)

Liegt ein Patient mit schwersten Hirn-verletzungen auf der Intensivstation und besteht die Moumlglichkeit zumindest den Eintritt weiterer Schaumlden durch eine operative Entlastungstherapie zu vermei-den so sind in einem solchen Fall an die Auswertung der bildgebenden Unter-suchung in Anbetracht der lebensbedroh-lichen Situation des Patienten strenge Anforderungen zu stellen Fuumlr eine grobe Fehlauswertung spricht auch dass ohne Aufnahme eines weiteren CTs und nur aufgrund einer nochmaligen Befundung des CTs vom 1 Oktober 1995 die Aumlrzte sich am Nachmittag des Folgetages dann doch entschlossen haben eine operative Entlastungstherapie zu beginnen

Urteil des OLG Muumlnchen vom 27 Oktober 2011

Aktenzeichen 1 U 194605

273 Nachbesetzungsverfahren ndash Vorsicht bei Interimsbesetzung

Im Anschluss an RRR Nr 265 wieder einmal eine Entscheidung zum von den beteiligten Aumlrzten fehlerhaft durchge-fuumlhrten Nachbesetzungsverfahren CAVE (1) Bei einer Praxisuumlbergabe im gesperrten Planungsbereich muss der Praxisuumlbernehmer seine vertragsaumlrztliche Taumltigkeit innerhalb von drei Monaten auf-nehmen Daran hielt sich eine Radiologin in Hamburg nicht und klagte im einstwei-ligen Verfahren gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses dass ihre Zulassung wegen Fristuumlber-schreitung nicht wirksam geworden war Diese Klage hatte keine aufschiebende Wirkung da aus prozessualen Gruumlnden gegen solche Feststellungsbescheide ohne inhaltliche Regelung in der Sache kein einstweiliger Rechtsschutz gege-ben ist Die Rechtsfolge der versagten Zulassung ergibt sich aus der Zulassungs-verordnung direkt (sect 19 Absatz 3) Damit konnte die Radiologin trotz Klage nicht vertragsaumlrztlich taumltig werden CAVE (2) Inhaltlich stellte das Landes-sozialgericht (LSG) ndash aumlhnlich wie im genannten Fall RRR Nr 265 ndash fest dass die Aumlrztin die Praxis auch gar nicht fortfuumlhren wollte wie dies gesetzlich erforderlich ist sondern als Vertreterin und in Absprache der beteiligten Gemeinschaftspraxis bis zum Abschluss des Nachbesetzungsver-fahrens nur bdquozwischengeparktldquo werden sollte Erschwerend kam hinzu dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht wie erforderlich am Praxisstandort des abge-benden Arztes erbracht worden waren

Beschluss des LSG Hamburg vom 8 Maumlrz 2011

Aktenzeichen L 1 KA 2211 B ER

274 Ermaumlchtigung MRT fuumlr Chef-arzt bei Wartezeiten

Der Berufungsausschuss muss sich mit der Unzulaumlnglichkeit der von ihm heran-gezogenen Daten auseinandersetzen Er kann nicht ohne die technisch bedingten Kapazitaumltsgrenzen zu wuumlrdigen allein aufgrund der angenommenen aumlrztlichen Arbeitskapazitaumlten auf freie Ressourcen fuumlr die MRT-Diagnostik im Planungsbe-

Recht middot Mitteilungen des BDR

591Der Radiologe 6 middot 2012 |

reich schlieszligen Kann nach dem Ergebnis einer Umfrage der einzige vertragsaumlrztliche Leistungser-bringer im Planungsbereich den uumlber-wiegenden Teil der Patienten innerhalb von vier bis sechs Wochen untersuchen andere Patienten aber erst nach erheb-lich laumlngerer Wartezeit so belegt dies dass die Praxis nicht in der Lage ist die Versorgung mit MRT-Leistungen flaumlchen-deckend binnen vier bis sechs Wochen zu gewaumlhrleisten sondern dass diese oder kuumlrzere Wartezeiten beim Gros der Patienten nur um den Preis deutlich laumln-gerer Wartezeiten bei anderen Patienten eingehalten werdenMaszliggeblich fuumlr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Dringlichkeit der Untersuchung in Abhaumlngigkeit vom jeweiligen Anlass und Ziel der Diagnostik Wartezeiten auf den MRT-Termin stellen sich als Engpass beim Zugang zur fach-aumlrztlichen Weiterbehandlung dar Dieser Schluumlsselposition des Radiologen hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wartezeiten Rechnung zu tragen Damit war der klagende Chefarzt fuumlr Radiologie erfolgreich und der Berufungsausschuss muss uumlber seinen Ermaumlchtigungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden Somit war die Argu-mentation des Zulassungsausschusses unbeachtlich der die Ermaumlchtigung mit Hinweis auf den niedergelassenen Radiologen in 20 Kilometern Entfernung abgelehnt hatte und der Auffassung war diese Entfernung sei den Patienten fuumlr eine einmalige Diagnostik zumutbar als Vergleichsmaszligstab koumlnne dabei auf die Dialyse zuruumlckgegriffen werden fuumlr die ein Radius von bis zu 30 Kilometer be-darfsrelevant sei Fazit Die Entscheidung fuumlgt sich in die Rechtsprechung ein nach der die Laumlnge der Wartezeiten ein wichtiges Kriterium fuumlr Bedarfsdefizite ist

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20 April 2011

Aktenzeichen S 18 KA 3210

275 Abfindung in Gemeinschaftspraxis

Vertragliche Entschaumldigungsanspruumlche nach Beendigung und Auseinanderset-zung eines zwischen zwei Orthopaumlden

geschlossenen Gemeinschaftspraxisver-trages (in diesem Fall Entschaumldigung von 200 000 Euro fuumlr Mitnahme des Vertrags-arztsitzes) kommen nicht in Betracht wenn der Anspruchsteller den Vertrag selbst unberechtigt gekuumlndigt und damit die Voraussetzungen fuumlr die Entschaumldi-gung treuwidrig herbeigefuumlhrt hat (sectsect 162 II 2 242 BGB)

Urteil des OLG Muumlnchen vom 5 Dezember 2011

Aktenzeichen 19 U 225511 29810

uc

276 USPIO-MRT keine vertrags- aumlrztliche Leistung

Die USPIO-MRT (ultrasmall superparama-gnetic iron oxyde) mit der selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden die anderen bildgebenden Verfahren entgehen ist keine vertrags-aumlrztliche Leistung und von der gesetz-lichen Krankenkasse nicht zu erstatten Der Klaumlger (75 Jahre) litt seit 2005 unter einem Prostatakarzinom Stadium Gleason 7 (Klassifikation von 2 ndash 10) ohne Metas-tasen und begehrte nach durchgefuumlhrter Biopsie Lungen-Roumlntgen Skelettszinti-gramm und CT die Kosten der in den Nie-derlanden als einzigem Untersuchungsort in Europa durchgefuumlhrten MRT-Untersu-chung von 1 500 Euro von der Kranken-kasse nach sect 13 Absatz 3 SGB V ersetzt zu erhalten Mit dieser Klage scheiterte der Klaumlger unter Hinweis des Gerichts auf die Tatsache dass der Gemeinsame Bundes-ausschuss fuumlr die USPIO-MRT keine posi-tive Empfehlung fuumlr den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben hat Der geltend gemachte Behandlungs-erfolg ist unerheblich da die USPIO-MRT nicht wissenschaftlich anerkannt ist Das gilt auch fuumlr die unstreitig schonen-dere Behandlung denn die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht bdquoalles leisten was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfuumlgbar istldquo also nicht um bdquoSpitzenmedizin um jeden Preisldquo sondern um den in den sectsect 2 und 12 SGB V fest-gelegten anerkannten Leistungsumfang im Rahmen der Wirtschaftlichkeit Andere

Ausnahmen von diesem Leistungsumfang lagen nicht vor Fazit Das Gericht ist hier den formalen Grundlagen der gesetzlichen Kranken-versicherung gefolgt Die wissenschaft-liche Grundlage fuumlr die Einfuumlhrung der USPIO-MRT lag nicht vor Da der Hersteller (aufgrund hoher Nebenwirkungen bei nur geringen wirtschaftlichen Erfolgs-chancen) sein Praumlparat aus der Erprobung genommen hat wird es dabei bleibenUngeachtet dieser Situation ist der tech-nische Fortschritt der MRT-Geraumlte gerade auch im Bereich der Diagnostik der Beckenorgane immens Der erhebliche Zuwachs an Orts- und Detailaufloumlsung der MRT-Geraumlte der neuesten Generation die Nutzung sogenannter KISS-Sequen-zen und 3D-Techniken ist auszligerordent-lich vielversprechend und wird auch im Rahmen der Prostata-Diagnostik zu erheblichen Verbesserungen fuumlhren

Urteil des LSG Hessen vom 17 April 2012Aktenzeichen L 1 KR 29810 -

(nicht rechtskraumlftig)

ucab

592 | Der Radiologe 6 middot 2012592 | Der Radiologe 6 middot 2012

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde

1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde

Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0

dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde

Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde

Laumlnderausschuss

Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde

Redaktion

Dr rer pol Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a 38667 Bad Harzburg Tel 0 53 2288 08 Fax 0 53 228 22 47 presseradiologenverbandde

BDR-Landesverbaumlnde

Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde

Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde

Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde

Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde

Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde

Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde

Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde

NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde

Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde

Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde

Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde

Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde

Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde

Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde

Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde

Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie

Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender

Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie

BDR-Vertretungen

Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12

QRR-Geschaumlftsstelle

August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12

BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR

587Der Radiologe 6 middot 2012 |

EBM-Reform

Neue Grundsaumltze beschlossenDie Vertreterversammlung der Kassen-aumlrztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat sich in einer Sondersitzung am 26 Ap-ril auf bdquoGrundsaumltze zur Weiterentwick-lung des EBMldquo geeinigt Die vom KBV-Vorstand eingebrachte Beschlussvor-lage soll jetzt in den aumlrztlichen Gre-mien weiter diskutiert werden

Die Rahmenbedingungen stehen unter der Forderung des GKV-Spitzenverban-des dass am Prinzip der Ausgabenneutra-litaumlt bei der Neubewertung aumlrztlicher Leis-tungen festzuhalten sei Fuumlr die KBV eine nicht akzeptable Praumlmisse da es eine sinn-volle die Versorgung der Versicherten foumlr-dernde Weiterentwicklung des EBM be-hindert und auszligerdem der zunehmend aufwendigeren Versorgung zuwiderlaumluft Auf jeden Fall muumlssten reformbedingte Einsparungen wieder der vertragsaumlrztli-chen Versorgung zugutekommen

Grundsaumltzlich ist eine bdquoevolutionaumlre Entwicklungldquo des derzeitigen EBM vor-gesehen Die Bearbeitung die schrittwei-se fuumlr die arztgruppenspezifischen Kapi-tel erfolgen kann soll bis April 2014 ab-geschlossen sein Bis dahin sind Umver-teilungen zwischen den Arztgruppen die in der zeitlichen Reihenfolge der Kapitel-bearbeitung begruumlndet sind auszuschlie-szligen Sollte dies anschlieszligend erforderlich werden sollen Zuwaumlchse nur aus der Ge-samtverguumltung honoriert werden

Leistungsbeschreibung

Zukuumlnftig soll im EBM die Morbiditaumlt der Patienten staumlrker beruumlcksichtigt wer-den Die Fortschreibung darf aber nicht die Trennung der morbiditaumltsbedingten Gesamtverguumltung in den haus- und fach-aumlrztlichen Bereich beruumlhren (siehe unten) Ferner soll die neue EBM-Struktur er-moumlglichen dass Leistungsveraumlnderungen und -verlagerungen aus dem stationaumlren Bereich uumlber Einzelleistungen nachgewie-sen werden koumlnnen

Fuumlr die Ausgestaltung sind folgende Eckpunkte vorgesehenbull Es sollen differenzierte Pauschalen und

notwendige Einzelleistungen abgebil-det werden

bull Besondere Behandlungsanlaumlsse wer-den durch Zuschlaumlge honoriert

bull Eine besondere und auszligerordentliche Inanspruchnahme soll Zeitzuschlaumlge ausloumlsen

bull Es wird zwischen der Behandlung be-kannter und neu aufgetretener Erkran-kungen unterschieden

bull Es gibt keine Gebuumlhrenordnungsposi-tionen zur Dokumentation der Arzt-Patienten-Kontakte

Leistungsbewertung

Wenn die schrittweise Weiterentwicklung abgeschlossen ist sollen der Orientie-rungswert und der kalkulatorische Punkt-wert zur Umrechnung der kalkulierten Preise in EBM-Punktzahlen gleich hoch sein Bei der Kalkulation der Punktzah-len bleibt es beim bekannten Standardbe-wertungssystem (STABS) Der technische Leistungsanteil soll fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden

Zur Leistungsbewertung wird ab-schlieszligend ein fuumlr die Radiologie wichti-ger Punkt gebracht Bei bestimmten ap-parativ gebundenen Leistungen die als bdquodeutlich kostenintensivldquo einzuordnen sind koumlnnen fuumlr die Kostenstellen effizi-ente Auslastungen kalkuliert werden Da-mit soll regional uumlber Foumlrdermaszlignahmen eine Leistungssteuerung ermoumlglicht wer-

den um so die Versorgung flaumlchende-ckend sicherzustellen

Morbiditaumltsbedingte Gesamt- verguumltung

Zur morbiditaumltsbedingten Gesamtverguuml-tung (MGV) hatte die Vertreterversamm-lung bereits zuvor beschlossen dass es bei der Trennung in einen haus- und einen fachaumlrztlichen Teil bleibt

Wenn es zu Verlagerungen von Leis-tungen zwischen dem stationaumlren und ambulanten Sektor kommt sollen die-se versorgungs- und leistungsbereichs-spezifisch zugeordnet werden Nicht der MGV angerechnet sondern zusaumltzlich honoriert werden Verguumltungssteigerun-gen aufgrund regionaler Besonderheiten sowie besonders foumlrderungswuumlrdige Leis-tungen Aumlrzte und Praxen

Zugleich wurde der Vorstand beauf-tragt das jetzige Verfahren zur Tren-nung der MGV mit externer gutachter-licher Hilfe zu uumlberpruumlfen Das Ergebnis soll spaumltestens Ende September vorliegen Ferner soll bis zum Ende des ersten Quar-tals 2013 ein Gutachten zu der Frage vor-liegen ob und wenn ja welche geeigneten Indikatoren es gibt Leistungsverlagerun-gen zwischen den Verguumltungs- und Leis-tungsbereichen zu identifizieren

Eigenstaumlndiger Verguumltungsbereich Psychotherapie

Die Vertreterversammlung befasste sich auszligerdem mit der zukuumlnftigen Psycho-therapie-Finanzierung Nach dem Wil-len der KBV-Vertreter sollte es ab 2013 fuumlr psychotherapeutische Leistungen einen eigenstaumlndigen Verguumltungsbereich ge-

bdquoBegrenzte Leistung fuumlr begrenztes Geldldquo der KBV-Vorsitzende Dr Andreas Koumlhler bei der Prauml-sentation zur EBM-Reform

Der BDR begruumlszligt seine neuen Mitglieder

Dr Stephan Dernbach KoumllnDr Susanne Engelbrecht-Schnuumlr VechtaMichaela Erxleben LeerDr Nadine Kirchhartz MuumlnchenDr Nicola Koch SandeDr Anne-Katherin Pfister CloppenburgPD Dr med Jakub Wiskirchen Bielefeld

BDR

588 | Der Radiologe 6 middot 2012588 | Der Radiologe 6 middot 2012

Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR

ben da deren uumlberproportionales Wachs-tum eine steigende Belastung der morbi-ditaumltsbedingten Gesamtverguumltung fuumlr die vertragsaumlrztliche Versorgung darstellt Im-merhin sind die Ausgaben fuumlr die psycho-therapeutische Versorgung von 1999 bis 2010 von 660 Millionen Euro auf 15 Mil-liarden Euro angestiegen was zulasten an-derer Fachaumlrzte geht

Der neue Verguumltungsbereich soll an-trags- und genehmigungspflichtige psy-chotherapeutische Leistungen sowie pro-batorische Sitzungen und andere fuumlr die Einleitung und Fortfuumlhrung einer Psy-chotherapie notwendige Leistungen um-fassen

Der KBV-Vorstand wurde beauftragt einen Gesetzgebungsvorschlag einzubrin-gen

je

Bundesamt fuumlr Strahlenschutz

Umfrage zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen

Das Bundesamt fuumlr Strahlenschutz (BfS) startet nach sieben Jahren wieder einmal eine bundesweite Umfrage bei allen An-wendern zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen Anlass sind die neuen Techniken und Verfahren in der Bildge-bung die eine schnellere und verbesser-te Diagnostik ermoumlglichen aber auch mit erhoumlhter Strahlenexposition einhergehen (60 Prozent der zivilisatorischen Exposi-tion 2008)

Das BfS moumlchte damit die bdquoanhaltende Diskussionldquo zur Strahlenexposition ver-sachlichen und aktuelle Informationen zur Expositionspraxis und zur Verbrei-tung neuer CT-Techniken erhalten Abge-fragt werden die auf dem Markt befindli-chen CT-Geraumlte und die dosisrelevanten Untersuchungsparameter fuumlr ein breites Untersuchungsspektrum Diese Daten wie CTDIvol [mGy] DLP [mGy x cm] Phan-tomtyp Dual Energy Modus Spannung Spiralmodus automatische Dosisregulie-

rung iterative Bildrekonstruktion Scan-Serien gehen weit uumlber die von den Aumlrzt-lichen Stellen ermittelten hinaus

Der BDR bittet seine Mitglieder um moumlglichst umfassende Beteiligung an der Umfra-ge Alle Daten werden vertraulich behandelt Der Fragebogen des BfS wird in den naumlchsten Wochen allen Mitgliedern mit der der Geschaumlftsstelle bekannten E-Mail-Adresse zugesandt und ist auszligerdem auf der Homepage des BDR

wwwradiologenverbanddeunter CT-Umfrage BfS

herunterladbar Auch die Deutsche Roumlnt-gengesellschaft nimmt teil

Als Feedback erhalten alle Teilnehmer nach der Auswertung Informationen uumlber ihre Dosiswerte im Vergleich zur Gesamt-gruppe

uchadw

Gegendarstellung zum Bericht bdquoDelegiertenversammlung 2012ldquo in DER RADIOLOGE 3-2012 Seite 300 ff

Herr Wolfgang Scheidt hat folgende Gegendarstellung verlangt die wir oh-ne Ruumlcksicht auf ihren Wahrheitsgehalt in Erfuumlllung einer gesetzlichen Verpflich-tung abzudrucken verpflichtet sind

bdquoUnrichtig ist die Behauptung der von mir Wolfgang Scheid gesehene wei-tere Pruumlfungsbedarf habe sich eher auf

eine politische Ausgabendiskussion be-schraumlnkt

Richtig ist dass der von mir fuumlr den Finanzausschuss gesehene und auch aus-druumlcklich reklamierte weitere Pruumlfungs-bedarf ausnahmslos vertraglich bestehen-de finanzielle Verpflichtungen des BDR aus dem Bereich des Personalwesens und der Geschaumlftsstelle betrafldquo

589Der Radiologe 6 middot 2012 |

HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)

Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin

RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinski (je) Bad Harzburg Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle (mms) FrankfurtMain

Weitere AutorenDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des LaumlnderausschussesMarkus Henkel (mh) BDR-Geschaumlftsfuumlhrer MuumlnchenDr Detlef Wujciak (dw) BDR-Vorstandsmitglied HalleSaale

Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar

BDR

Impressum

GOAuml-Novelle

Oumlffnungsklausel weiter ungewissDas Bundesgesundheitsministe-rium (BMG) wird erst dann eine Ent-scheidung zur Oumlffnungsklausel tref-fen wenn die Bundesaumlrztekam-mer (BAumlK) und der Verband der Priva-ten Krankenversicherung (PKV) eine gemeinsam erarbeitete Grundkon-zeption zur GOAuml vorgelegt haben

Nachdem Anfang Mai noch Aussagen kursierten BAumlK und PKV haumltten sich ge-einigt dass es nicht zu einer Oumlffnungs-klausel kommen werde stellte Bundesge-sundheitsminister Daniel Bahr bei seiner Gruszligansprache auf dem Deutschen Aumlrz-tetag am 22 Mai in Nuumlrnberg endguumlltig klar Erst wenn das Verhandlungsergeb-nis zur GOAuml zwischen BAumlK und PKV vor-liegt wird das Ministerium entscheiden ob es der Klausel zustimmen wird oder nicht

Damit draumlngt die Zeit wenn die Re-form der Gebuumlhrenordnung noch in die-ser Wahlperiode bis 2013 auf den Weg ge-bracht werden soll Der Deutsche Aumlrztetag macht die PKV dafuumlr verantwortlich dass es nicht weitergeht bdquoDie Aumlrzteschaft hat ihre Vorschlaumlge auf den Tisch gelegt der Verhandlungspartner PKV verzoumlgert die Verhandlungenldquo Deshalb wird die Bun-desregierung in einer Entschlieszligung auf-gefordert bdquoihre Zuruumlckhaltung hinsicht-lich der Reform der GOAuml abzulegen und Kraft ihrer Autoritaumlt Einfluss auf die PKV zu nehmenldquo Fuumlr den Aumlrztetag ist es auszliger-dem unabdingbar dass die neue GOAuml noch 2013 verabschiedet wird und spaumltes-tens zum Januar 2014 in Kraft treten kann

Ob das realistisch ist wird zunehmend angezweifelt Bislang hat die PKV jeden-falls stets die grundlegende Bedeutung der Oumlffnungsklausel fuumlr die neue GOAuml her-vorgehoben damit Privatversicherer mit einzelnen Aumlrzten oder Arztgruppen Ver-sorgungsvertraumlge abschlieszligen koumlnnen Dies soll ausschlieszliglich unter dem Aspekt von Qualitaumlt und Kostenkontrolle gesche-hen auf gar keinen Fall soll die Verguumltung der Aumlrzte unter die betriebswirtschaftliche Basis fallen Genau dies wird aber von Sei-ten der Aumlrzte trotz aller Beteuerungen an-gezweifelt

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Fuumlr Gesundheitsminister Bahr waumlre eine Einigung zwischen BAumlK und PKV bdquoein starkes Signalldquo

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590 | Der Radiologe 6 middot 2012590 | Der Radiologe 6 middot 2012

Im Juni enthaumllt der Rechtsprechungs-Report wieder gerichtliche Ent-scheidungen fuumlr Radiologen aus den unterschiedlichsten Bereichen da-bei sind auch zwei Haftungsfaumllle

271 Risikoaufklaumlrung bei CT-gesteuerter PRT

Uumlber das Risiko einer Querschnitts-laumlhmung durch eine CT-gesteuerte Lumbalinfiltration (PRT) ist schon bei der Grundaufklaumlrung (bdquoAufklaumlrung im Groszligen und Ganzenldquo staumlndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) aufzuklaumlren Dagegen ist nicht entscheidend ob bei der Behandlung diese Gefahr als spezi-fisches Risiko anzusehen war oder sich in einer Form verwirklichte mit der nicht zu rechnen war Denn nur so werden die Interessenlage und das Selbstbestim-mungsrecht des Patienten gewahrt Damit folgte das Oberlandesgericht (OLG) Koumlln nicht der Einlassung der behan-delnden Orthopaumldin eine Querschnitts-laumlhmung als spezielles Risiko einer PRT sei 2004 nicht bekannt gewesen deshalb haumltte sie daruumlber auch nicht aufklaumlren muumlssen Bekannt war allerdings 2004 dass sich aus Bluterguumlssen schweren Infektionen im Bereich des Stichkanals oder Nervenverletzungen eine dauerhafte Querschnittssymptomatik entwickeln konnte was aber hier nicht Ursache war Der vom mitbehandelnden Radiologen ausgehaumlndigte Aufklaumlrungsbogen sprach nur von der Moumlglichkeit eines bdquokurzfristi-gen Taubheitsgefuumlhlsldquo und einer bdquoSchwauml-che im Beinldquo und von bdquoVeraumlnderungen die als Folge einer Infektion bei Punktion auftretenldquo koumlnnten Das OLG verurteilte die Orthopaumldin wegen der Behandlungsfolgen (inkom-

pletter Querschnitt mit hochgradiger Caudalaumlhmung Paraplegie der Beine und Verlust der Blasen- und Mastdarmfunk-tion) eines circa 50-jaumlhrigen Bankfiliallei-ters (Dauerschaumldigung mit Pflegestufe I rollstuhlpflichtig alleinstehend) zu einem Schmerzensgeld von 200 000 Euro Die Revision wurde nicht zugelassenFazit Bekanntlich werden die meisten Arzthaftpflichtprozesse uumlber Aufklauml-rungsmaumlngel entschieden so auch hier Insofern kann die Aufklaumlrung gar nicht ernst genug genommen werden

Urteil des OLG Koumlln vom 12 Januar 2011Aktenzeichen 5 U 3710

272 Stellenwert der CT bei Lebens- bedrohung (schwere Hirnverletzung)

Liegt ein Patient mit schwersten Hirn-verletzungen auf der Intensivstation und besteht die Moumlglichkeit zumindest den Eintritt weiterer Schaumlden durch eine operative Entlastungstherapie zu vermei-den so sind in einem solchen Fall an die Auswertung der bildgebenden Unter-suchung in Anbetracht der lebensbedroh-lichen Situation des Patienten strenge Anforderungen zu stellen Fuumlr eine grobe Fehlauswertung spricht auch dass ohne Aufnahme eines weiteren CTs und nur aufgrund einer nochmaligen Befundung des CTs vom 1 Oktober 1995 die Aumlrzte sich am Nachmittag des Folgetages dann doch entschlossen haben eine operative Entlastungstherapie zu beginnen

Urteil des OLG Muumlnchen vom 27 Oktober 2011

Aktenzeichen 1 U 194605

273 Nachbesetzungsverfahren ndash Vorsicht bei Interimsbesetzung

Im Anschluss an RRR Nr 265 wieder einmal eine Entscheidung zum von den beteiligten Aumlrzten fehlerhaft durchge-fuumlhrten Nachbesetzungsverfahren CAVE (1) Bei einer Praxisuumlbergabe im gesperrten Planungsbereich muss der Praxisuumlbernehmer seine vertragsaumlrztliche Taumltigkeit innerhalb von drei Monaten auf-nehmen Daran hielt sich eine Radiologin in Hamburg nicht und klagte im einstwei-ligen Verfahren gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses dass ihre Zulassung wegen Fristuumlber-schreitung nicht wirksam geworden war Diese Klage hatte keine aufschiebende Wirkung da aus prozessualen Gruumlnden gegen solche Feststellungsbescheide ohne inhaltliche Regelung in der Sache kein einstweiliger Rechtsschutz gege-ben ist Die Rechtsfolge der versagten Zulassung ergibt sich aus der Zulassungs-verordnung direkt (sect 19 Absatz 3) Damit konnte die Radiologin trotz Klage nicht vertragsaumlrztlich taumltig werden CAVE (2) Inhaltlich stellte das Landes-sozialgericht (LSG) ndash aumlhnlich wie im genannten Fall RRR Nr 265 ndash fest dass die Aumlrztin die Praxis auch gar nicht fortfuumlhren wollte wie dies gesetzlich erforderlich ist sondern als Vertreterin und in Absprache der beteiligten Gemeinschaftspraxis bis zum Abschluss des Nachbesetzungsver-fahrens nur bdquozwischengeparktldquo werden sollte Erschwerend kam hinzu dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht wie erforderlich am Praxisstandort des abge-benden Arztes erbracht worden waren

Beschluss des LSG Hamburg vom 8 Maumlrz 2011

Aktenzeichen L 1 KA 2211 B ER

274 Ermaumlchtigung MRT fuumlr Chef-arzt bei Wartezeiten

Der Berufungsausschuss muss sich mit der Unzulaumlnglichkeit der von ihm heran-gezogenen Daten auseinandersetzen Er kann nicht ohne die technisch bedingten Kapazitaumltsgrenzen zu wuumlrdigen allein aufgrund der angenommenen aumlrztlichen Arbeitskapazitaumlten auf freie Ressourcen fuumlr die MRT-Diagnostik im Planungsbe-

Recht middot Mitteilungen des BDR

591Der Radiologe 6 middot 2012 |

reich schlieszligen Kann nach dem Ergebnis einer Umfrage der einzige vertragsaumlrztliche Leistungser-bringer im Planungsbereich den uumlber-wiegenden Teil der Patienten innerhalb von vier bis sechs Wochen untersuchen andere Patienten aber erst nach erheb-lich laumlngerer Wartezeit so belegt dies dass die Praxis nicht in der Lage ist die Versorgung mit MRT-Leistungen flaumlchen-deckend binnen vier bis sechs Wochen zu gewaumlhrleisten sondern dass diese oder kuumlrzere Wartezeiten beim Gros der Patienten nur um den Preis deutlich laumln-gerer Wartezeiten bei anderen Patienten eingehalten werdenMaszliggeblich fuumlr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Dringlichkeit der Untersuchung in Abhaumlngigkeit vom jeweiligen Anlass und Ziel der Diagnostik Wartezeiten auf den MRT-Termin stellen sich als Engpass beim Zugang zur fach-aumlrztlichen Weiterbehandlung dar Dieser Schluumlsselposition des Radiologen hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wartezeiten Rechnung zu tragen Damit war der klagende Chefarzt fuumlr Radiologie erfolgreich und der Berufungsausschuss muss uumlber seinen Ermaumlchtigungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden Somit war die Argu-mentation des Zulassungsausschusses unbeachtlich der die Ermaumlchtigung mit Hinweis auf den niedergelassenen Radiologen in 20 Kilometern Entfernung abgelehnt hatte und der Auffassung war diese Entfernung sei den Patienten fuumlr eine einmalige Diagnostik zumutbar als Vergleichsmaszligstab koumlnne dabei auf die Dialyse zuruumlckgegriffen werden fuumlr die ein Radius von bis zu 30 Kilometer be-darfsrelevant sei Fazit Die Entscheidung fuumlgt sich in die Rechtsprechung ein nach der die Laumlnge der Wartezeiten ein wichtiges Kriterium fuumlr Bedarfsdefizite ist

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20 April 2011

Aktenzeichen S 18 KA 3210

275 Abfindung in Gemeinschaftspraxis

Vertragliche Entschaumldigungsanspruumlche nach Beendigung und Auseinanderset-zung eines zwischen zwei Orthopaumlden

geschlossenen Gemeinschaftspraxisver-trages (in diesem Fall Entschaumldigung von 200 000 Euro fuumlr Mitnahme des Vertrags-arztsitzes) kommen nicht in Betracht wenn der Anspruchsteller den Vertrag selbst unberechtigt gekuumlndigt und damit die Voraussetzungen fuumlr die Entschaumldi-gung treuwidrig herbeigefuumlhrt hat (sectsect 162 II 2 242 BGB)

Urteil des OLG Muumlnchen vom 5 Dezember 2011

Aktenzeichen 19 U 225511 29810

uc

276 USPIO-MRT keine vertrags- aumlrztliche Leistung

Die USPIO-MRT (ultrasmall superparama-gnetic iron oxyde) mit der selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden die anderen bildgebenden Verfahren entgehen ist keine vertrags-aumlrztliche Leistung und von der gesetz-lichen Krankenkasse nicht zu erstatten Der Klaumlger (75 Jahre) litt seit 2005 unter einem Prostatakarzinom Stadium Gleason 7 (Klassifikation von 2 ndash 10) ohne Metas-tasen und begehrte nach durchgefuumlhrter Biopsie Lungen-Roumlntgen Skelettszinti-gramm und CT die Kosten der in den Nie-derlanden als einzigem Untersuchungsort in Europa durchgefuumlhrten MRT-Untersu-chung von 1 500 Euro von der Kranken-kasse nach sect 13 Absatz 3 SGB V ersetzt zu erhalten Mit dieser Klage scheiterte der Klaumlger unter Hinweis des Gerichts auf die Tatsache dass der Gemeinsame Bundes-ausschuss fuumlr die USPIO-MRT keine posi-tive Empfehlung fuumlr den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben hat Der geltend gemachte Behandlungs-erfolg ist unerheblich da die USPIO-MRT nicht wissenschaftlich anerkannt ist Das gilt auch fuumlr die unstreitig schonen-dere Behandlung denn die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht bdquoalles leisten was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfuumlgbar istldquo also nicht um bdquoSpitzenmedizin um jeden Preisldquo sondern um den in den sectsect 2 und 12 SGB V fest-gelegten anerkannten Leistungsumfang im Rahmen der Wirtschaftlichkeit Andere

Ausnahmen von diesem Leistungsumfang lagen nicht vor Fazit Das Gericht ist hier den formalen Grundlagen der gesetzlichen Kranken-versicherung gefolgt Die wissenschaft-liche Grundlage fuumlr die Einfuumlhrung der USPIO-MRT lag nicht vor Da der Hersteller (aufgrund hoher Nebenwirkungen bei nur geringen wirtschaftlichen Erfolgs-chancen) sein Praumlparat aus der Erprobung genommen hat wird es dabei bleibenUngeachtet dieser Situation ist der tech-nische Fortschritt der MRT-Geraumlte gerade auch im Bereich der Diagnostik der Beckenorgane immens Der erhebliche Zuwachs an Orts- und Detailaufloumlsung der MRT-Geraumlte der neuesten Generation die Nutzung sogenannter KISS-Sequen-zen und 3D-Techniken ist auszligerordent-lich vielversprechend und wird auch im Rahmen der Prostata-Diagnostik zu erheblichen Verbesserungen fuumlhren

Urteil des LSG Hessen vom 17 April 2012Aktenzeichen L 1 KR 29810 -

(nicht rechtskraumlftig)

ucab

592 | Der Radiologe 6 middot 2012592 | Der Radiologe 6 middot 2012

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde

1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde

Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0

dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde

Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde

Laumlnderausschuss

Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde

Redaktion

Dr rer pol Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a 38667 Bad Harzburg Tel 0 53 2288 08 Fax 0 53 228 22 47 presseradiologenverbandde

BDR-Landesverbaumlnde

Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde

Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde

Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde

Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde

Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde

Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde

Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde

NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde

Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde

Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde

Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde

Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde

Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde

Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde

Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde

Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie

Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender

Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie

BDR-Vertretungen

Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12

QRR-Geschaumlftsstelle

August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12

BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR

588 | Der Radiologe 6 middot 2012588 | Der Radiologe 6 middot 2012

Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR

ben da deren uumlberproportionales Wachs-tum eine steigende Belastung der morbi-ditaumltsbedingten Gesamtverguumltung fuumlr die vertragsaumlrztliche Versorgung darstellt Im-merhin sind die Ausgaben fuumlr die psycho-therapeutische Versorgung von 1999 bis 2010 von 660 Millionen Euro auf 15 Mil-liarden Euro angestiegen was zulasten an-derer Fachaumlrzte geht

Der neue Verguumltungsbereich soll an-trags- und genehmigungspflichtige psy-chotherapeutische Leistungen sowie pro-batorische Sitzungen und andere fuumlr die Einleitung und Fortfuumlhrung einer Psy-chotherapie notwendige Leistungen um-fassen

Der KBV-Vorstand wurde beauftragt einen Gesetzgebungsvorschlag einzubrin-gen

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Bundesamt fuumlr Strahlenschutz

Umfrage zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen

Das Bundesamt fuumlr Strahlenschutz (BfS) startet nach sieben Jahren wieder einmal eine bundesweite Umfrage bei allen An-wendern zur Strahlenexposition von CT-Untersuchungen Anlass sind die neuen Techniken und Verfahren in der Bildge-bung die eine schnellere und verbesser-te Diagnostik ermoumlglichen aber auch mit erhoumlhter Strahlenexposition einhergehen (60 Prozent der zivilisatorischen Exposi-tion 2008)

Das BfS moumlchte damit die bdquoanhaltende Diskussionldquo zur Strahlenexposition ver-sachlichen und aktuelle Informationen zur Expositionspraxis und zur Verbrei-tung neuer CT-Techniken erhalten Abge-fragt werden die auf dem Markt befindli-chen CT-Geraumlte und die dosisrelevanten Untersuchungsparameter fuumlr ein breites Untersuchungsspektrum Diese Daten wie CTDIvol [mGy] DLP [mGy x cm] Phan-tomtyp Dual Energy Modus Spannung Spiralmodus automatische Dosisregulie-

rung iterative Bildrekonstruktion Scan-Serien gehen weit uumlber die von den Aumlrzt-lichen Stellen ermittelten hinaus

Der BDR bittet seine Mitglieder um moumlglichst umfassende Beteiligung an der Umfra-ge Alle Daten werden vertraulich behandelt Der Fragebogen des BfS wird in den naumlchsten Wochen allen Mitgliedern mit der der Geschaumlftsstelle bekannten E-Mail-Adresse zugesandt und ist auszligerdem auf der Homepage des BDR

wwwradiologenverbanddeunter CT-Umfrage BfS

herunterladbar Auch die Deutsche Roumlnt-gengesellschaft nimmt teil

Als Feedback erhalten alle Teilnehmer nach der Auswertung Informationen uumlber ihre Dosiswerte im Vergleich zur Gesamt-gruppe

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Gegendarstellung zum Bericht bdquoDelegiertenversammlung 2012ldquo in DER RADIOLOGE 3-2012 Seite 300 ff

Herr Wolfgang Scheidt hat folgende Gegendarstellung verlangt die wir oh-ne Ruumlcksicht auf ihren Wahrheitsgehalt in Erfuumlllung einer gesetzlichen Verpflich-tung abzudrucken verpflichtet sind

bdquoUnrichtig ist die Behauptung der von mir Wolfgang Scheid gesehene wei-tere Pruumlfungsbedarf habe sich eher auf

eine politische Ausgabendiskussion be-schraumlnkt

Richtig ist dass der von mir fuumlr den Finanzausschuss gesehene und auch aus-druumlcklich reklamierte weitere Pruumlfungs-bedarf ausnahmslos vertraglich bestehen-de finanzielle Verpflichtungen des BDR aus dem Bereich des Personalwesens und der Geschaumlftsstelle betrafldquo

589Der Radiologe 6 middot 2012 |

HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)

Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin

RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinski (je) Bad Harzburg Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle (mms) FrankfurtMain

Weitere AutorenDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des LaumlnderausschussesMarkus Henkel (mh) BDR-Geschaumlftsfuumlhrer MuumlnchenDr Detlef Wujciak (dw) BDR-Vorstandsmitglied HalleSaale

Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar

BDR

Impressum

GOAuml-Novelle

Oumlffnungsklausel weiter ungewissDas Bundesgesundheitsministe-rium (BMG) wird erst dann eine Ent-scheidung zur Oumlffnungsklausel tref-fen wenn die Bundesaumlrztekam-mer (BAumlK) und der Verband der Priva-ten Krankenversicherung (PKV) eine gemeinsam erarbeitete Grundkon-zeption zur GOAuml vorgelegt haben

Nachdem Anfang Mai noch Aussagen kursierten BAumlK und PKV haumltten sich ge-einigt dass es nicht zu einer Oumlffnungs-klausel kommen werde stellte Bundesge-sundheitsminister Daniel Bahr bei seiner Gruszligansprache auf dem Deutschen Aumlrz-tetag am 22 Mai in Nuumlrnberg endguumlltig klar Erst wenn das Verhandlungsergeb-nis zur GOAuml zwischen BAumlK und PKV vor-liegt wird das Ministerium entscheiden ob es der Klausel zustimmen wird oder nicht

Damit draumlngt die Zeit wenn die Re-form der Gebuumlhrenordnung noch in die-ser Wahlperiode bis 2013 auf den Weg ge-bracht werden soll Der Deutsche Aumlrztetag macht die PKV dafuumlr verantwortlich dass es nicht weitergeht bdquoDie Aumlrzteschaft hat ihre Vorschlaumlge auf den Tisch gelegt der Verhandlungspartner PKV verzoumlgert die Verhandlungenldquo Deshalb wird die Bun-desregierung in einer Entschlieszligung auf-gefordert bdquoihre Zuruumlckhaltung hinsicht-lich der Reform der GOAuml abzulegen und Kraft ihrer Autoritaumlt Einfluss auf die PKV zu nehmenldquo Fuumlr den Aumlrztetag ist es auszliger-dem unabdingbar dass die neue GOAuml noch 2013 verabschiedet wird und spaumltes-tens zum Januar 2014 in Kraft treten kann

Ob das realistisch ist wird zunehmend angezweifelt Bislang hat die PKV jeden-falls stets die grundlegende Bedeutung der Oumlffnungsklausel fuumlr die neue GOAuml her-vorgehoben damit Privatversicherer mit einzelnen Aumlrzten oder Arztgruppen Ver-sorgungsvertraumlge abschlieszligen koumlnnen Dies soll ausschlieszliglich unter dem Aspekt von Qualitaumlt und Kostenkontrolle gesche-hen auf gar keinen Fall soll die Verguumltung der Aumlrzte unter die betriebswirtschaftliche Basis fallen Genau dies wird aber von Sei-ten der Aumlrzte trotz aller Beteuerungen an-gezweifelt

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Fuumlr Gesundheitsminister Bahr waumlre eine Einigung zwischen BAumlK und PKV bdquoein starkes Signalldquo

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590 | Der Radiologe 6 middot 2012590 | Der Radiologe 6 middot 2012

Im Juni enthaumllt der Rechtsprechungs-Report wieder gerichtliche Ent-scheidungen fuumlr Radiologen aus den unterschiedlichsten Bereichen da-bei sind auch zwei Haftungsfaumllle

271 Risikoaufklaumlrung bei CT-gesteuerter PRT

Uumlber das Risiko einer Querschnitts-laumlhmung durch eine CT-gesteuerte Lumbalinfiltration (PRT) ist schon bei der Grundaufklaumlrung (bdquoAufklaumlrung im Groszligen und Ganzenldquo staumlndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) aufzuklaumlren Dagegen ist nicht entscheidend ob bei der Behandlung diese Gefahr als spezi-fisches Risiko anzusehen war oder sich in einer Form verwirklichte mit der nicht zu rechnen war Denn nur so werden die Interessenlage und das Selbstbestim-mungsrecht des Patienten gewahrt Damit folgte das Oberlandesgericht (OLG) Koumlln nicht der Einlassung der behan-delnden Orthopaumldin eine Querschnitts-laumlhmung als spezielles Risiko einer PRT sei 2004 nicht bekannt gewesen deshalb haumltte sie daruumlber auch nicht aufklaumlren muumlssen Bekannt war allerdings 2004 dass sich aus Bluterguumlssen schweren Infektionen im Bereich des Stichkanals oder Nervenverletzungen eine dauerhafte Querschnittssymptomatik entwickeln konnte was aber hier nicht Ursache war Der vom mitbehandelnden Radiologen ausgehaumlndigte Aufklaumlrungsbogen sprach nur von der Moumlglichkeit eines bdquokurzfristi-gen Taubheitsgefuumlhlsldquo und einer bdquoSchwauml-che im Beinldquo und von bdquoVeraumlnderungen die als Folge einer Infektion bei Punktion auftretenldquo koumlnnten Das OLG verurteilte die Orthopaumldin wegen der Behandlungsfolgen (inkom-

pletter Querschnitt mit hochgradiger Caudalaumlhmung Paraplegie der Beine und Verlust der Blasen- und Mastdarmfunk-tion) eines circa 50-jaumlhrigen Bankfiliallei-ters (Dauerschaumldigung mit Pflegestufe I rollstuhlpflichtig alleinstehend) zu einem Schmerzensgeld von 200 000 Euro Die Revision wurde nicht zugelassenFazit Bekanntlich werden die meisten Arzthaftpflichtprozesse uumlber Aufklauml-rungsmaumlngel entschieden so auch hier Insofern kann die Aufklaumlrung gar nicht ernst genug genommen werden

Urteil des OLG Koumlln vom 12 Januar 2011Aktenzeichen 5 U 3710

272 Stellenwert der CT bei Lebens- bedrohung (schwere Hirnverletzung)

Liegt ein Patient mit schwersten Hirn-verletzungen auf der Intensivstation und besteht die Moumlglichkeit zumindest den Eintritt weiterer Schaumlden durch eine operative Entlastungstherapie zu vermei-den so sind in einem solchen Fall an die Auswertung der bildgebenden Unter-suchung in Anbetracht der lebensbedroh-lichen Situation des Patienten strenge Anforderungen zu stellen Fuumlr eine grobe Fehlauswertung spricht auch dass ohne Aufnahme eines weiteren CTs und nur aufgrund einer nochmaligen Befundung des CTs vom 1 Oktober 1995 die Aumlrzte sich am Nachmittag des Folgetages dann doch entschlossen haben eine operative Entlastungstherapie zu beginnen

Urteil des OLG Muumlnchen vom 27 Oktober 2011

Aktenzeichen 1 U 194605

273 Nachbesetzungsverfahren ndash Vorsicht bei Interimsbesetzung

Im Anschluss an RRR Nr 265 wieder einmal eine Entscheidung zum von den beteiligten Aumlrzten fehlerhaft durchge-fuumlhrten Nachbesetzungsverfahren CAVE (1) Bei einer Praxisuumlbergabe im gesperrten Planungsbereich muss der Praxisuumlbernehmer seine vertragsaumlrztliche Taumltigkeit innerhalb von drei Monaten auf-nehmen Daran hielt sich eine Radiologin in Hamburg nicht und klagte im einstwei-ligen Verfahren gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses dass ihre Zulassung wegen Fristuumlber-schreitung nicht wirksam geworden war Diese Klage hatte keine aufschiebende Wirkung da aus prozessualen Gruumlnden gegen solche Feststellungsbescheide ohne inhaltliche Regelung in der Sache kein einstweiliger Rechtsschutz gege-ben ist Die Rechtsfolge der versagten Zulassung ergibt sich aus der Zulassungs-verordnung direkt (sect 19 Absatz 3) Damit konnte die Radiologin trotz Klage nicht vertragsaumlrztlich taumltig werden CAVE (2) Inhaltlich stellte das Landes-sozialgericht (LSG) ndash aumlhnlich wie im genannten Fall RRR Nr 265 ndash fest dass die Aumlrztin die Praxis auch gar nicht fortfuumlhren wollte wie dies gesetzlich erforderlich ist sondern als Vertreterin und in Absprache der beteiligten Gemeinschaftspraxis bis zum Abschluss des Nachbesetzungsver-fahrens nur bdquozwischengeparktldquo werden sollte Erschwerend kam hinzu dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht wie erforderlich am Praxisstandort des abge-benden Arztes erbracht worden waren

Beschluss des LSG Hamburg vom 8 Maumlrz 2011

Aktenzeichen L 1 KA 2211 B ER

274 Ermaumlchtigung MRT fuumlr Chef-arzt bei Wartezeiten

Der Berufungsausschuss muss sich mit der Unzulaumlnglichkeit der von ihm heran-gezogenen Daten auseinandersetzen Er kann nicht ohne die technisch bedingten Kapazitaumltsgrenzen zu wuumlrdigen allein aufgrund der angenommenen aumlrztlichen Arbeitskapazitaumlten auf freie Ressourcen fuumlr die MRT-Diagnostik im Planungsbe-

Recht middot Mitteilungen des BDR

591Der Radiologe 6 middot 2012 |

reich schlieszligen Kann nach dem Ergebnis einer Umfrage der einzige vertragsaumlrztliche Leistungser-bringer im Planungsbereich den uumlber-wiegenden Teil der Patienten innerhalb von vier bis sechs Wochen untersuchen andere Patienten aber erst nach erheb-lich laumlngerer Wartezeit so belegt dies dass die Praxis nicht in der Lage ist die Versorgung mit MRT-Leistungen flaumlchen-deckend binnen vier bis sechs Wochen zu gewaumlhrleisten sondern dass diese oder kuumlrzere Wartezeiten beim Gros der Patienten nur um den Preis deutlich laumln-gerer Wartezeiten bei anderen Patienten eingehalten werdenMaszliggeblich fuumlr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Dringlichkeit der Untersuchung in Abhaumlngigkeit vom jeweiligen Anlass und Ziel der Diagnostik Wartezeiten auf den MRT-Termin stellen sich als Engpass beim Zugang zur fach-aumlrztlichen Weiterbehandlung dar Dieser Schluumlsselposition des Radiologen hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wartezeiten Rechnung zu tragen Damit war der klagende Chefarzt fuumlr Radiologie erfolgreich und der Berufungsausschuss muss uumlber seinen Ermaumlchtigungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden Somit war die Argu-mentation des Zulassungsausschusses unbeachtlich der die Ermaumlchtigung mit Hinweis auf den niedergelassenen Radiologen in 20 Kilometern Entfernung abgelehnt hatte und der Auffassung war diese Entfernung sei den Patienten fuumlr eine einmalige Diagnostik zumutbar als Vergleichsmaszligstab koumlnne dabei auf die Dialyse zuruumlckgegriffen werden fuumlr die ein Radius von bis zu 30 Kilometer be-darfsrelevant sei Fazit Die Entscheidung fuumlgt sich in die Rechtsprechung ein nach der die Laumlnge der Wartezeiten ein wichtiges Kriterium fuumlr Bedarfsdefizite ist

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20 April 2011

Aktenzeichen S 18 KA 3210

275 Abfindung in Gemeinschaftspraxis

Vertragliche Entschaumldigungsanspruumlche nach Beendigung und Auseinanderset-zung eines zwischen zwei Orthopaumlden

geschlossenen Gemeinschaftspraxisver-trages (in diesem Fall Entschaumldigung von 200 000 Euro fuumlr Mitnahme des Vertrags-arztsitzes) kommen nicht in Betracht wenn der Anspruchsteller den Vertrag selbst unberechtigt gekuumlndigt und damit die Voraussetzungen fuumlr die Entschaumldi-gung treuwidrig herbeigefuumlhrt hat (sectsect 162 II 2 242 BGB)

Urteil des OLG Muumlnchen vom 5 Dezember 2011

Aktenzeichen 19 U 225511 29810

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276 USPIO-MRT keine vertrags- aumlrztliche Leistung

Die USPIO-MRT (ultrasmall superparama-gnetic iron oxyde) mit der selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden die anderen bildgebenden Verfahren entgehen ist keine vertrags-aumlrztliche Leistung und von der gesetz-lichen Krankenkasse nicht zu erstatten Der Klaumlger (75 Jahre) litt seit 2005 unter einem Prostatakarzinom Stadium Gleason 7 (Klassifikation von 2 ndash 10) ohne Metas-tasen und begehrte nach durchgefuumlhrter Biopsie Lungen-Roumlntgen Skelettszinti-gramm und CT die Kosten der in den Nie-derlanden als einzigem Untersuchungsort in Europa durchgefuumlhrten MRT-Untersu-chung von 1 500 Euro von der Kranken-kasse nach sect 13 Absatz 3 SGB V ersetzt zu erhalten Mit dieser Klage scheiterte der Klaumlger unter Hinweis des Gerichts auf die Tatsache dass der Gemeinsame Bundes-ausschuss fuumlr die USPIO-MRT keine posi-tive Empfehlung fuumlr den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben hat Der geltend gemachte Behandlungs-erfolg ist unerheblich da die USPIO-MRT nicht wissenschaftlich anerkannt ist Das gilt auch fuumlr die unstreitig schonen-dere Behandlung denn die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht bdquoalles leisten was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfuumlgbar istldquo also nicht um bdquoSpitzenmedizin um jeden Preisldquo sondern um den in den sectsect 2 und 12 SGB V fest-gelegten anerkannten Leistungsumfang im Rahmen der Wirtschaftlichkeit Andere

Ausnahmen von diesem Leistungsumfang lagen nicht vor Fazit Das Gericht ist hier den formalen Grundlagen der gesetzlichen Kranken-versicherung gefolgt Die wissenschaft-liche Grundlage fuumlr die Einfuumlhrung der USPIO-MRT lag nicht vor Da der Hersteller (aufgrund hoher Nebenwirkungen bei nur geringen wirtschaftlichen Erfolgs-chancen) sein Praumlparat aus der Erprobung genommen hat wird es dabei bleibenUngeachtet dieser Situation ist der tech-nische Fortschritt der MRT-Geraumlte gerade auch im Bereich der Diagnostik der Beckenorgane immens Der erhebliche Zuwachs an Orts- und Detailaufloumlsung der MRT-Geraumlte der neuesten Generation die Nutzung sogenannter KISS-Sequen-zen und 3D-Techniken ist auszligerordent-lich vielversprechend und wird auch im Rahmen der Prostata-Diagnostik zu erheblichen Verbesserungen fuumlhren

Urteil des LSG Hessen vom 17 April 2012Aktenzeichen L 1 KR 29810 -

(nicht rechtskraumlftig)

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592 | Der Radiologe 6 middot 2012592 | Der Radiologe 6 middot 2012

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Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde

1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde

Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0

dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde

Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde

Laumlnderausschuss

Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde

Redaktion

Dr rer pol Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a 38667 Bad Harzburg Tel 0 53 2288 08 Fax 0 53 228 22 47 presseradiologenverbandde

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Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde

Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde

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Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde

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NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde

Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde

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Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde

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Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde

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Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde

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BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR

589Der Radiologe 6 middot 2012 |

HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)

Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin

RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinski (je) Bad Harzburg Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle (mms) FrankfurtMain

Weitere AutorenDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des LaumlnderausschussesMarkus Henkel (mh) BDR-Geschaumlftsfuumlhrer MuumlnchenDr Detlef Wujciak (dw) BDR-Vorstandsmitglied HalleSaale

Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar

BDR

Impressum

GOAuml-Novelle

Oumlffnungsklausel weiter ungewissDas Bundesgesundheitsministe-rium (BMG) wird erst dann eine Ent-scheidung zur Oumlffnungsklausel tref-fen wenn die Bundesaumlrztekam-mer (BAumlK) und der Verband der Priva-ten Krankenversicherung (PKV) eine gemeinsam erarbeitete Grundkon-zeption zur GOAuml vorgelegt haben

Nachdem Anfang Mai noch Aussagen kursierten BAumlK und PKV haumltten sich ge-einigt dass es nicht zu einer Oumlffnungs-klausel kommen werde stellte Bundesge-sundheitsminister Daniel Bahr bei seiner Gruszligansprache auf dem Deutschen Aumlrz-tetag am 22 Mai in Nuumlrnberg endguumlltig klar Erst wenn das Verhandlungsergeb-nis zur GOAuml zwischen BAumlK und PKV vor-liegt wird das Ministerium entscheiden ob es der Klausel zustimmen wird oder nicht

Damit draumlngt die Zeit wenn die Re-form der Gebuumlhrenordnung noch in die-ser Wahlperiode bis 2013 auf den Weg ge-bracht werden soll Der Deutsche Aumlrztetag macht die PKV dafuumlr verantwortlich dass es nicht weitergeht bdquoDie Aumlrzteschaft hat ihre Vorschlaumlge auf den Tisch gelegt der Verhandlungspartner PKV verzoumlgert die Verhandlungenldquo Deshalb wird die Bun-desregierung in einer Entschlieszligung auf-gefordert bdquoihre Zuruumlckhaltung hinsicht-lich der Reform der GOAuml abzulegen und Kraft ihrer Autoritaumlt Einfluss auf die PKV zu nehmenldquo Fuumlr den Aumlrztetag ist es auszliger-dem unabdingbar dass die neue GOAuml noch 2013 verabschiedet wird und spaumltes-tens zum Januar 2014 in Kraft treten kann

Ob das realistisch ist wird zunehmend angezweifelt Bislang hat die PKV jeden-falls stets die grundlegende Bedeutung der Oumlffnungsklausel fuumlr die neue GOAuml her-vorgehoben damit Privatversicherer mit einzelnen Aumlrzten oder Arztgruppen Ver-sorgungsvertraumlge abschlieszligen koumlnnen Dies soll ausschlieszliglich unter dem Aspekt von Qualitaumlt und Kostenkontrolle gesche-hen auf gar keinen Fall soll die Verguumltung der Aumlrzte unter die betriebswirtschaftliche Basis fallen Genau dies wird aber von Sei-ten der Aumlrzte trotz aller Beteuerungen an-gezweifelt

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Fuumlr Gesundheitsminister Bahr waumlre eine Einigung zwischen BAumlK und PKV bdquoein starkes Signalldquo

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590 | Der Radiologe 6 middot 2012590 | Der Radiologe 6 middot 2012

Im Juni enthaumllt der Rechtsprechungs-Report wieder gerichtliche Ent-scheidungen fuumlr Radiologen aus den unterschiedlichsten Bereichen da-bei sind auch zwei Haftungsfaumllle

271 Risikoaufklaumlrung bei CT-gesteuerter PRT

Uumlber das Risiko einer Querschnitts-laumlhmung durch eine CT-gesteuerte Lumbalinfiltration (PRT) ist schon bei der Grundaufklaumlrung (bdquoAufklaumlrung im Groszligen und Ganzenldquo staumlndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) aufzuklaumlren Dagegen ist nicht entscheidend ob bei der Behandlung diese Gefahr als spezi-fisches Risiko anzusehen war oder sich in einer Form verwirklichte mit der nicht zu rechnen war Denn nur so werden die Interessenlage und das Selbstbestim-mungsrecht des Patienten gewahrt Damit folgte das Oberlandesgericht (OLG) Koumlln nicht der Einlassung der behan-delnden Orthopaumldin eine Querschnitts-laumlhmung als spezielles Risiko einer PRT sei 2004 nicht bekannt gewesen deshalb haumltte sie daruumlber auch nicht aufklaumlren muumlssen Bekannt war allerdings 2004 dass sich aus Bluterguumlssen schweren Infektionen im Bereich des Stichkanals oder Nervenverletzungen eine dauerhafte Querschnittssymptomatik entwickeln konnte was aber hier nicht Ursache war Der vom mitbehandelnden Radiologen ausgehaumlndigte Aufklaumlrungsbogen sprach nur von der Moumlglichkeit eines bdquokurzfristi-gen Taubheitsgefuumlhlsldquo und einer bdquoSchwauml-che im Beinldquo und von bdquoVeraumlnderungen die als Folge einer Infektion bei Punktion auftretenldquo koumlnnten Das OLG verurteilte die Orthopaumldin wegen der Behandlungsfolgen (inkom-

pletter Querschnitt mit hochgradiger Caudalaumlhmung Paraplegie der Beine und Verlust der Blasen- und Mastdarmfunk-tion) eines circa 50-jaumlhrigen Bankfiliallei-ters (Dauerschaumldigung mit Pflegestufe I rollstuhlpflichtig alleinstehend) zu einem Schmerzensgeld von 200 000 Euro Die Revision wurde nicht zugelassenFazit Bekanntlich werden die meisten Arzthaftpflichtprozesse uumlber Aufklauml-rungsmaumlngel entschieden so auch hier Insofern kann die Aufklaumlrung gar nicht ernst genug genommen werden

Urteil des OLG Koumlln vom 12 Januar 2011Aktenzeichen 5 U 3710

272 Stellenwert der CT bei Lebens- bedrohung (schwere Hirnverletzung)

Liegt ein Patient mit schwersten Hirn-verletzungen auf der Intensivstation und besteht die Moumlglichkeit zumindest den Eintritt weiterer Schaumlden durch eine operative Entlastungstherapie zu vermei-den so sind in einem solchen Fall an die Auswertung der bildgebenden Unter-suchung in Anbetracht der lebensbedroh-lichen Situation des Patienten strenge Anforderungen zu stellen Fuumlr eine grobe Fehlauswertung spricht auch dass ohne Aufnahme eines weiteren CTs und nur aufgrund einer nochmaligen Befundung des CTs vom 1 Oktober 1995 die Aumlrzte sich am Nachmittag des Folgetages dann doch entschlossen haben eine operative Entlastungstherapie zu beginnen

Urteil des OLG Muumlnchen vom 27 Oktober 2011

Aktenzeichen 1 U 194605

273 Nachbesetzungsverfahren ndash Vorsicht bei Interimsbesetzung

Im Anschluss an RRR Nr 265 wieder einmal eine Entscheidung zum von den beteiligten Aumlrzten fehlerhaft durchge-fuumlhrten Nachbesetzungsverfahren CAVE (1) Bei einer Praxisuumlbergabe im gesperrten Planungsbereich muss der Praxisuumlbernehmer seine vertragsaumlrztliche Taumltigkeit innerhalb von drei Monaten auf-nehmen Daran hielt sich eine Radiologin in Hamburg nicht und klagte im einstwei-ligen Verfahren gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses dass ihre Zulassung wegen Fristuumlber-schreitung nicht wirksam geworden war Diese Klage hatte keine aufschiebende Wirkung da aus prozessualen Gruumlnden gegen solche Feststellungsbescheide ohne inhaltliche Regelung in der Sache kein einstweiliger Rechtsschutz gege-ben ist Die Rechtsfolge der versagten Zulassung ergibt sich aus der Zulassungs-verordnung direkt (sect 19 Absatz 3) Damit konnte die Radiologin trotz Klage nicht vertragsaumlrztlich taumltig werden CAVE (2) Inhaltlich stellte das Landes-sozialgericht (LSG) ndash aumlhnlich wie im genannten Fall RRR Nr 265 ndash fest dass die Aumlrztin die Praxis auch gar nicht fortfuumlhren wollte wie dies gesetzlich erforderlich ist sondern als Vertreterin und in Absprache der beteiligten Gemeinschaftspraxis bis zum Abschluss des Nachbesetzungsver-fahrens nur bdquozwischengeparktldquo werden sollte Erschwerend kam hinzu dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht wie erforderlich am Praxisstandort des abge-benden Arztes erbracht worden waren

Beschluss des LSG Hamburg vom 8 Maumlrz 2011

Aktenzeichen L 1 KA 2211 B ER

274 Ermaumlchtigung MRT fuumlr Chef-arzt bei Wartezeiten

Der Berufungsausschuss muss sich mit der Unzulaumlnglichkeit der von ihm heran-gezogenen Daten auseinandersetzen Er kann nicht ohne die technisch bedingten Kapazitaumltsgrenzen zu wuumlrdigen allein aufgrund der angenommenen aumlrztlichen Arbeitskapazitaumlten auf freie Ressourcen fuumlr die MRT-Diagnostik im Planungsbe-

Recht middot Mitteilungen des BDR

591Der Radiologe 6 middot 2012 |

reich schlieszligen Kann nach dem Ergebnis einer Umfrage der einzige vertragsaumlrztliche Leistungser-bringer im Planungsbereich den uumlber-wiegenden Teil der Patienten innerhalb von vier bis sechs Wochen untersuchen andere Patienten aber erst nach erheb-lich laumlngerer Wartezeit so belegt dies dass die Praxis nicht in der Lage ist die Versorgung mit MRT-Leistungen flaumlchen-deckend binnen vier bis sechs Wochen zu gewaumlhrleisten sondern dass diese oder kuumlrzere Wartezeiten beim Gros der Patienten nur um den Preis deutlich laumln-gerer Wartezeiten bei anderen Patienten eingehalten werdenMaszliggeblich fuumlr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Dringlichkeit der Untersuchung in Abhaumlngigkeit vom jeweiligen Anlass und Ziel der Diagnostik Wartezeiten auf den MRT-Termin stellen sich als Engpass beim Zugang zur fach-aumlrztlichen Weiterbehandlung dar Dieser Schluumlsselposition des Radiologen hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wartezeiten Rechnung zu tragen Damit war der klagende Chefarzt fuumlr Radiologie erfolgreich und der Berufungsausschuss muss uumlber seinen Ermaumlchtigungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden Somit war die Argu-mentation des Zulassungsausschusses unbeachtlich der die Ermaumlchtigung mit Hinweis auf den niedergelassenen Radiologen in 20 Kilometern Entfernung abgelehnt hatte und der Auffassung war diese Entfernung sei den Patienten fuumlr eine einmalige Diagnostik zumutbar als Vergleichsmaszligstab koumlnne dabei auf die Dialyse zuruumlckgegriffen werden fuumlr die ein Radius von bis zu 30 Kilometer be-darfsrelevant sei Fazit Die Entscheidung fuumlgt sich in die Rechtsprechung ein nach der die Laumlnge der Wartezeiten ein wichtiges Kriterium fuumlr Bedarfsdefizite ist

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20 April 2011

Aktenzeichen S 18 KA 3210

275 Abfindung in Gemeinschaftspraxis

Vertragliche Entschaumldigungsanspruumlche nach Beendigung und Auseinanderset-zung eines zwischen zwei Orthopaumlden

geschlossenen Gemeinschaftspraxisver-trages (in diesem Fall Entschaumldigung von 200 000 Euro fuumlr Mitnahme des Vertrags-arztsitzes) kommen nicht in Betracht wenn der Anspruchsteller den Vertrag selbst unberechtigt gekuumlndigt und damit die Voraussetzungen fuumlr die Entschaumldi-gung treuwidrig herbeigefuumlhrt hat (sectsect 162 II 2 242 BGB)

Urteil des OLG Muumlnchen vom 5 Dezember 2011

Aktenzeichen 19 U 225511 29810

uc

276 USPIO-MRT keine vertrags- aumlrztliche Leistung

Die USPIO-MRT (ultrasmall superparama-gnetic iron oxyde) mit der selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden die anderen bildgebenden Verfahren entgehen ist keine vertrags-aumlrztliche Leistung und von der gesetz-lichen Krankenkasse nicht zu erstatten Der Klaumlger (75 Jahre) litt seit 2005 unter einem Prostatakarzinom Stadium Gleason 7 (Klassifikation von 2 ndash 10) ohne Metas-tasen und begehrte nach durchgefuumlhrter Biopsie Lungen-Roumlntgen Skelettszinti-gramm und CT die Kosten der in den Nie-derlanden als einzigem Untersuchungsort in Europa durchgefuumlhrten MRT-Untersu-chung von 1 500 Euro von der Kranken-kasse nach sect 13 Absatz 3 SGB V ersetzt zu erhalten Mit dieser Klage scheiterte der Klaumlger unter Hinweis des Gerichts auf die Tatsache dass der Gemeinsame Bundes-ausschuss fuumlr die USPIO-MRT keine posi-tive Empfehlung fuumlr den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben hat Der geltend gemachte Behandlungs-erfolg ist unerheblich da die USPIO-MRT nicht wissenschaftlich anerkannt ist Das gilt auch fuumlr die unstreitig schonen-dere Behandlung denn die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht bdquoalles leisten was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfuumlgbar istldquo also nicht um bdquoSpitzenmedizin um jeden Preisldquo sondern um den in den sectsect 2 und 12 SGB V fest-gelegten anerkannten Leistungsumfang im Rahmen der Wirtschaftlichkeit Andere

Ausnahmen von diesem Leistungsumfang lagen nicht vor Fazit Das Gericht ist hier den formalen Grundlagen der gesetzlichen Kranken-versicherung gefolgt Die wissenschaft-liche Grundlage fuumlr die Einfuumlhrung der USPIO-MRT lag nicht vor Da der Hersteller (aufgrund hoher Nebenwirkungen bei nur geringen wirtschaftlichen Erfolgs-chancen) sein Praumlparat aus der Erprobung genommen hat wird es dabei bleibenUngeachtet dieser Situation ist der tech-nische Fortschritt der MRT-Geraumlte gerade auch im Bereich der Diagnostik der Beckenorgane immens Der erhebliche Zuwachs an Orts- und Detailaufloumlsung der MRT-Geraumlte der neuesten Generation die Nutzung sogenannter KISS-Sequen-zen und 3D-Techniken ist auszligerordent-lich vielversprechend und wird auch im Rahmen der Prostata-Diagnostik zu erheblichen Verbesserungen fuumlhren

Urteil des LSG Hessen vom 17 April 2012Aktenzeichen L 1 KR 29810 -

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1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

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dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde

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NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

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Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12

QRR-Geschaumlftsstelle

August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12

BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR

590 | Der Radiologe 6 middot 2012590 | Der Radiologe 6 middot 2012

Im Juni enthaumllt der Rechtsprechungs-Report wieder gerichtliche Ent-scheidungen fuumlr Radiologen aus den unterschiedlichsten Bereichen da-bei sind auch zwei Haftungsfaumllle

271 Risikoaufklaumlrung bei CT-gesteuerter PRT

Uumlber das Risiko einer Querschnitts-laumlhmung durch eine CT-gesteuerte Lumbalinfiltration (PRT) ist schon bei der Grundaufklaumlrung (bdquoAufklaumlrung im Groszligen und Ganzenldquo staumlndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) aufzuklaumlren Dagegen ist nicht entscheidend ob bei der Behandlung diese Gefahr als spezi-fisches Risiko anzusehen war oder sich in einer Form verwirklichte mit der nicht zu rechnen war Denn nur so werden die Interessenlage und das Selbstbestim-mungsrecht des Patienten gewahrt Damit folgte das Oberlandesgericht (OLG) Koumlln nicht der Einlassung der behan-delnden Orthopaumldin eine Querschnitts-laumlhmung als spezielles Risiko einer PRT sei 2004 nicht bekannt gewesen deshalb haumltte sie daruumlber auch nicht aufklaumlren muumlssen Bekannt war allerdings 2004 dass sich aus Bluterguumlssen schweren Infektionen im Bereich des Stichkanals oder Nervenverletzungen eine dauerhafte Querschnittssymptomatik entwickeln konnte was aber hier nicht Ursache war Der vom mitbehandelnden Radiologen ausgehaumlndigte Aufklaumlrungsbogen sprach nur von der Moumlglichkeit eines bdquokurzfristi-gen Taubheitsgefuumlhlsldquo und einer bdquoSchwauml-che im Beinldquo und von bdquoVeraumlnderungen die als Folge einer Infektion bei Punktion auftretenldquo koumlnnten Das OLG verurteilte die Orthopaumldin wegen der Behandlungsfolgen (inkom-

pletter Querschnitt mit hochgradiger Caudalaumlhmung Paraplegie der Beine und Verlust der Blasen- und Mastdarmfunk-tion) eines circa 50-jaumlhrigen Bankfiliallei-ters (Dauerschaumldigung mit Pflegestufe I rollstuhlpflichtig alleinstehend) zu einem Schmerzensgeld von 200 000 Euro Die Revision wurde nicht zugelassenFazit Bekanntlich werden die meisten Arzthaftpflichtprozesse uumlber Aufklauml-rungsmaumlngel entschieden so auch hier Insofern kann die Aufklaumlrung gar nicht ernst genug genommen werden

Urteil des OLG Koumlln vom 12 Januar 2011Aktenzeichen 5 U 3710

272 Stellenwert der CT bei Lebens- bedrohung (schwere Hirnverletzung)

Liegt ein Patient mit schwersten Hirn-verletzungen auf der Intensivstation und besteht die Moumlglichkeit zumindest den Eintritt weiterer Schaumlden durch eine operative Entlastungstherapie zu vermei-den so sind in einem solchen Fall an die Auswertung der bildgebenden Unter-suchung in Anbetracht der lebensbedroh-lichen Situation des Patienten strenge Anforderungen zu stellen Fuumlr eine grobe Fehlauswertung spricht auch dass ohne Aufnahme eines weiteren CTs und nur aufgrund einer nochmaligen Befundung des CTs vom 1 Oktober 1995 die Aumlrzte sich am Nachmittag des Folgetages dann doch entschlossen haben eine operative Entlastungstherapie zu beginnen

Urteil des OLG Muumlnchen vom 27 Oktober 2011

Aktenzeichen 1 U 194605

273 Nachbesetzungsverfahren ndash Vorsicht bei Interimsbesetzung

Im Anschluss an RRR Nr 265 wieder einmal eine Entscheidung zum von den beteiligten Aumlrzten fehlerhaft durchge-fuumlhrten Nachbesetzungsverfahren CAVE (1) Bei einer Praxisuumlbergabe im gesperrten Planungsbereich muss der Praxisuumlbernehmer seine vertragsaumlrztliche Taumltigkeit innerhalb von drei Monaten auf-nehmen Daran hielt sich eine Radiologin in Hamburg nicht und klagte im einstwei-ligen Verfahren gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses dass ihre Zulassung wegen Fristuumlber-schreitung nicht wirksam geworden war Diese Klage hatte keine aufschiebende Wirkung da aus prozessualen Gruumlnden gegen solche Feststellungsbescheide ohne inhaltliche Regelung in der Sache kein einstweiliger Rechtsschutz gege-ben ist Die Rechtsfolge der versagten Zulassung ergibt sich aus der Zulassungs-verordnung direkt (sect 19 Absatz 3) Damit konnte die Radiologin trotz Klage nicht vertragsaumlrztlich taumltig werden CAVE (2) Inhaltlich stellte das Landes-sozialgericht (LSG) ndash aumlhnlich wie im genannten Fall RRR Nr 265 ndash fest dass die Aumlrztin die Praxis auch gar nicht fortfuumlhren wollte wie dies gesetzlich erforderlich ist sondern als Vertreterin und in Absprache der beteiligten Gemeinschaftspraxis bis zum Abschluss des Nachbesetzungsver-fahrens nur bdquozwischengeparktldquo werden sollte Erschwerend kam hinzu dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht wie erforderlich am Praxisstandort des abge-benden Arztes erbracht worden waren

Beschluss des LSG Hamburg vom 8 Maumlrz 2011

Aktenzeichen L 1 KA 2211 B ER

274 Ermaumlchtigung MRT fuumlr Chef-arzt bei Wartezeiten

Der Berufungsausschuss muss sich mit der Unzulaumlnglichkeit der von ihm heran-gezogenen Daten auseinandersetzen Er kann nicht ohne die technisch bedingten Kapazitaumltsgrenzen zu wuumlrdigen allein aufgrund der angenommenen aumlrztlichen Arbeitskapazitaumlten auf freie Ressourcen fuumlr die MRT-Diagnostik im Planungsbe-

Recht middot Mitteilungen des BDR

591Der Radiologe 6 middot 2012 |

reich schlieszligen Kann nach dem Ergebnis einer Umfrage der einzige vertragsaumlrztliche Leistungser-bringer im Planungsbereich den uumlber-wiegenden Teil der Patienten innerhalb von vier bis sechs Wochen untersuchen andere Patienten aber erst nach erheb-lich laumlngerer Wartezeit so belegt dies dass die Praxis nicht in der Lage ist die Versorgung mit MRT-Leistungen flaumlchen-deckend binnen vier bis sechs Wochen zu gewaumlhrleisten sondern dass diese oder kuumlrzere Wartezeiten beim Gros der Patienten nur um den Preis deutlich laumln-gerer Wartezeiten bei anderen Patienten eingehalten werdenMaszliggeblich fuumlr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Dringlichkeit der Untersuchung in Abhaumlngigkeit vom jeweiligen Anlass und Ziel der Diagnostik Wartezeiten auf den MRT-Termin stellen sich als Engpass beim Zugang zur fach-aumlrztlichen Weiterbehandlung dar Dieser Schluumlsselposition des Radiologen hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wartezeiten Rechnung zu tragen Damit war der klagende Chefarzt fuumlr Radiologie erfolgreich und der Berufungsausschuss muss uumlber seinen Ermaumlchtigungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden Somit war die Argu-mentation des Zulassungsausschusses unbeachtlich der die Ermaumlchtigung mit Hinweis auf den niedergelassenen Radiologen in 20 Kilometern Entfernung abgelehnt hatte und der Auffassung war diese Entfernung sei den Patienten fuumlr eine einmalige Diagnostik zumutbar als Vergleichsmaszligstab koumlnne dabei auf die Dialyse zuruumlckgegriffen werden fuumlr die ein Radius von bis zu 30 Kilometer be-darfsrelevant sei Fazit Die Entscheidung fuumlgt sich in die Rechtsprechung ein nach der die Laumlnge der Wartezeiten ein wichtiges Kriterium fuumlr Bedarfsdefizite ist

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20 April 2011

Aktenzeichen S 18 KA 3210

275 Abfindung in Gemeinschaftspraxis

Vertragliche Entschaumldigungsanspruumlche nach Beendigung und Auseinanderset-zung eines zwischen zwei Orthopaumlden

geschlossenen Gemeinschaftspraxisver-trages (in diesem Fall Entschaumldigung von 200 000 Euro fuumlr Mitnahme des Vertrags-arztsitzes) kommen nicht in Betracht wenn der Anspruchsteller den Vertrag selbst unberechtigt gekuumlndigt und damit die Voraussetzungen fuumlr die Entschaumldi-gung treuwidrig herbeigefuumlhrt hat (sectsect 162 II 2 242 BGB)

Urteil des OLG Muumlnchen vom 5 Dezember 2011

Aktenzeichen 19 U 225511 29810

uc

276 USPIO-MRT keine vertrags- aumlrztliche Leistung

Die USPIO-MRT (ultrasmall superparama-gnetic iron oxyde) mit der selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden die anderen bildgebenden Verfahren entgehen ist keine vertrags-aumlrztliche Leistung und von der gesetz-lichen Krankenkasse nicht zu erstatten Der Klaumlger (75 Jahre) litt seit 2005 unter einem Prostatakarzinom Stadium Gleason 7 (Klassifikation von 2 ndash 10) ohne Metas-tasen und begehrte nach durchgefuumlhrter Biopsie Lungen-Roumlntgen Skelettszinti-gramm und CT die Kosten der in den Nie-derlanden als einzigem Untersuchungsort in Europa durchgefuumlhrten MRT-Untersu-chung von 1 500 Euro von der Kranken-kasse nach sect 13 Absatz 3 SGB V ersetzt zu erhalten Mit dieser Klage scheiterte der Klaumlger unter Hinweis des Gerichts auf die Tatsache dass der Gemeinsame Bundes-ausschuss fuumlr die USPIO-MRT keine posi-tive Empfehlung fuumlr den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben hat Der geltend gemachte Behandlungs-erfolg ist unerheblich da die USPIO-MRT nicht wissenschaftlich anerkannt ist Das gilt auch fuumlr die unstreitig schonen-dere Behandlung denn die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht bdquoalles leisten was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfuumlgbar istldquo also nicht um bdquoSpitzenmedizin um jeden Preisldquo sondern um den in den sectsect 2 und 12 SGB V fest-gelegten anerkannten Leistungsumfang im Rahmen der Wirtschaftlichkeit Andere

Ausnahmen von diesem Leistungsumfang lagen nicht vor Fazit Das Gericht ist hier den formalen Grundlagen der gesetzlichen Kranken-versicherung gefolgt Die wissenschaft-liche Grundlage fuumlr die Einfuumlhrung der USPIO-MRT lag nicht vor Da der Hersteller (aufgrund hoher Nebenwirkungen bei nur geringen wirtschaftlichen Erfolgs-chancen) sein Praumlparat aus der Erprobung genommen hat wird es dabei bleibenUngeachtet dieser Situation ist der tech-nische Fortschritt der MRT-Geraumlte gerade auch im Bereich der Diagnostik der Beckenorgane immens Der erhebliche Zuwachs an Orts- und Detailaufloumlsung der MRT-Geraumlte der neuesten Generation die Nutzung sogenannter KISS-Sequen-zen und 3D-Techniken ist auszligerordent-lich vielversprechend und wird auch im Rahmen der Prostata-Diagnostik zu erheblichen Verbesserungen fuumlhren

Urteil des LSG Hessen vom 17 April 2012Aktenzeichen L 1 KR 29810 -

(nicht rechtskraumlftig)

ucab

592 | Der Radiologe 6 middot 2012592 | Der Radiologe 6 middot 2012

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde

1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde

Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0

dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde

Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde

Laumlnderausschuss

Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde

Redaktion

Dr rer pol Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a 38667 Bad Harzburg Tel 0 53 2288 08 Fax 0 53 228 22 47 presseradiologenverbandde

BDR-Landesverbaumlnde

Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde

Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde

Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde

Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde

Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde

Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde

Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde

NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde

Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde

Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde

Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde

Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde

Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde

Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde

Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde

Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie

Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender

Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie

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Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12

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591Der Radiologe 6 middot 2012 |

reich schlieszligen Kann nach dem Ergebnis einer Umfrage der einzige vertragsaumlrztliche Leistungser-bringer im Planungsbereich den uumlber-wiegenden Teil der Patienten innerhalb von vier bis sechs Wochen untersuchen andere Patienten aber erst nach erheb-lich laumlngerer Wartezeit so belegt dies dass die Praxis nicht in der Lage ist die Versorgung mit MRT-Leistungen flaumlchen-deckend binnen vier bis sechs Wochen zu gewaumlhrleisten sondern dass diese oder kuumlrzere Wartezeiten beim Gros der Patienten nur um den Preis deutlich laumln-gerer Wartezeiten bei anderen Patienten eingehalten werdenMaszliggeblich fuumlr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Dringlichkeit der Untersuchung in Abhaumlngigkeit vom jeweiligen Anlass und Ziel der Diagnostik Wartezeiten auf den MRT-Termin stellen sich als Engpass beim Zugang zur fach-aumlrztlichen Weiterbehandlung dar Dieser Schluumlsselposition des Radiologen hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wartezeiten Rechnung zu tragen Damit war der klagende Chefarzt fuumlr Radiologie erfolgreich und der Berufungsausschuss muss uumlber seinen Ermaumlchtigungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden Somit war die Argu-mentation des Zulassungsausschusses unbeachtlich der die Ermaumlchtigung mit Hinweis auf den niedergelassenen Radiologen in 20 Kilometern Entfernung abgelehnt hatte und der Auffassung war diese Entfernung sei den Patienten fuumlr eine einmalige Diagnostik zumutbar als Vergleichsmaszligstab koumlnne dabei auf die Dialyse zuruumlckgegriffen werden fuumlr die ein Radius von bis zu 30 Kilometer be-darfsrelevant sei Fazit Die Entscheidung fuumlgt sich in die Rechtsprechung ein nach der die Laumlnge der Wartezeiten ein wichtiges Kriterium fuumlr Bedarfsdefizite ist

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20 April 2011

Aktenzeichen S 18 KA 3210

275 Abfindung in Gemeinschaftspraxis

Vertragliche Entschaumldigungsanspruumlche nach Beendigung und Auseinanderset-zung eines zwischen zwei Orthopaumlden

geschlossenen Gemeinschaftspraxisver-trages (in diesem Fall Entschaumldigung von 200 000 Euro fuumlr Mitnahme des Vertrags-arztsitzes) kommen nicht in Betracht wenn der Anspruchsteller den Vertrag selbst unberechtigt gekuumlndigt und damit die Voraussetzungen fuumlr die Entschaumldi-gung treuwidrig herbeigefuumlhrt hat (sectsect 162 II 2 242 BGB)

Urteil des OLG Muumlnchen vom 5 Dezember 2011

Aktenzeichen 19 U 225511 29810

uc

276 USPIO-MRT keine vertrags- aumlrztliche Leistung

Die USPIO-MRT (ultrasmall superparama-gnetic iron oxyde) mit der selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden die anderen bildgebenden Verfahren entgehen ist keine vertrags-aumlrztliche Leistung und von der gesetz-lichen Krankenkasse nicht zu erstatten Der Klaumlger (75 Jahre) litt seit 2005 unter einem Prostatakarzinom Stadium Gleason 7 (Klassifikation von 2 ndash 10) ohne Metas-tasen und begehrte nach durchgefuumlhrter Biopsie Lungen-Roumlntgen Skelettszinti-gramm und CT die Kosten der in den Nie-derlanden als einzigem Untersuchungsort in Europa durchgefuumlhrten MRT-Untersu-chung von 1 500 Euro von der Kranken-kasse nach sect 13 Absatz 3 SGB V ersetzt zu erhalten Mit dieser Klage scheiterte der Klaumlger unter Hinweis des Gerichts auf die Tatsache dass der Gemeinsame Bundes-ausschuss fuumlr die USPIO-MRT keine posi-tive Empfehlung fuumlr den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben hat Der geltend gemachte Behandlungs-erfolg ist unerheblich da die USPIO-MRT nicht wissenschaftlich anerkannt ist Das gilt auch fuumlr die unstreitig schonen-dere Behandlung denn die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht bdquoalles leisten was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfuumlgbar istldquo also nicht um bdquoSpitzenmedizin um jeden Preisldquo sondern um den in den sectsect 2 und 12 SGB V fest-gelegten anerkannten Leistungsumfang im Rahmen der Wirtschaftlichkeit Andere

Ausnahmen von diesem Leistungsumfang lagen nicht vor Fazit Das Gericht ist hier den formalen Grundlagen der gesetzlichen Kranken-versicherung gefolgt Die wissenschaft-liche Grundlage fuumlr die Einfuumlhrung der USPIO-MRT lag nicht vor Da der Hersteller (aufgrund hoher Nebenwirkungen bei nur geringen wirtschaftlichen Erfolgs-chancen) sein Praumlparat aus der Erprobung genommen hat wird es dabei bleibenUngeachtet dieser Situation ist der tech-nische Fortschritt der MRT-Geraumlte gerade auch im Bereich der Diagnostik der Beckenorgane immens Der erhebliche Zuwachs an Orts- und Detailaufloumlsung der MRT-Geraumlte der neuesten Generation die Nutzung sogenannter KISS-Sequen-zen und 3D-Techniken ist auszligerordent-lich vielversprechend und wird auch im Rahmen der Prostata-Diagnostik zu erheblichen Verbesserungen fuumlhren

Urteil des LSG Hessen vom 17 April 2012Aktenzeichen L 1 KR 29810 -

(nicht rechtskraumlftig)

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592 | Der Radiologe 6 middot 2012592 | Der Radiologe 6 middot 2012

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde

1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde

Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0

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Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde

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Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde

Redaktion

Dr rer pol Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a 38667 Bad Harzburg Tel 0 53 2288 08 Fax 0 53 228 22 47 presseradiologenverbandde

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Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde

Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde

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Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde

Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde

Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde

NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde

Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde

Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde

Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde

Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde

Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde

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Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde

Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie

Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender

Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie

BDR-Vertretungen

Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12

QRR-Geschaumlftsstelle

August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12

BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR

592 | Der Radiologe 6 middot 2012592 | Der Radiologe 6 middot 2012

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde

1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde

2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde

Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0

dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde

Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde

Laumlnderausschuss

Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde

Redaktion

Dr rer pol Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a 38667 Bad Harzburg Tel 0 53 2288 08 Fax 0 53 228 22 47 presseradiologenverbandde

BDR-Landesverbaumlnde

Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde

Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde

Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde

Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde

Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde

Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde

Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde

NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde

Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde

Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde

Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde

Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde

Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde

Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde

Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde

Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde

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