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Mit Sandra Bies, Steuerberaterin. Betriebs- oder Privatvermögen? Betriebliche Nutzung > 50 %...

Date post: 06-Apr-2015
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mit Sandra Bies, Steuerberaterin
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Page 1: Mit Sandra Bies, Steuerberaterin. Betriebs- oder Privatvermögen? Betriebliche Nutzung > 50 % notwendiges Betriebsvermögen (BV) > 10 % < 50 % gewillkürtes.

mit Sandra Bies, Steuerberaterin

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Betriebs- oder Privatvermögen?

Betriebliche Nutzung

> 50 % notwendiges Betriebsvermögen (BV)

> 10 % < 50 % gewillkürtes BV

< 10 % notwendiges Privatvermögen

Zuordnung der Fahrten- betrieblich veranlasste Fahrten- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Nachweis durch Steuerpflichtigen, z.B. durch- Terminkalender,- Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Kunden- Reisekostenaufstellung- Geführte Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten über einen repräsentativen

Zeitraum von i.d.R. 3 Monaten (Anlass, zurückgelegte Strecke, Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums)

Fahrtenbuch nicht erforderlich

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Anforderungen Fahrtenbuch

• Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen beruflich/betrieblich veranlassten Fahrt;

• Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;

• Aufzeichnung von gewählten Umwegen;• bei Privatfahrten sind die jeweiligen Kilometerangaben

ausreichend;• bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch;• zeitnahe und geschlossene Führung

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Privatanteil gem. 1% - Methode

- 1% pro Monat des- Bruttolistenneupreises (Zeitpunkt der

Erstzulassung)- zzgl. Kosten Sonderausstattung- abgerundet auf volle Hundert Euro

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Beispiel gewillkürtes Betriebsvermögen

Unternehmer A nutzt einen von ihm vor 10 Jahren privat angeschafften VW Golf Diesel bei einer jährlichen Gesamtfahrleistung von 20.000 KM zu 8.000 KM zu betrieblichen Zwecken. Die Gesamtkosten ohne AfA belaufen sich auf 3.000 EUR. Das Fahrzeug hat einen Verkehrswert von 4.500 EUR bei einer Restnutzungsdauer von 3 Jahren.

A könnte das Fahrzeug, da es zu 40 % zu betrieblichen Zwecken genutzt wird, als gewillkürtes Betriebs-vermögen behandeln und müsste es mit dem Teilwert von 4.500 EUR einlegen. Dadurch würden sich im Ergebnis abziehbare Betriebsausgaben in folgender Höhe ergeben:

Kosten ohne AfA: 3.000 EUR

AfA 4.500 EUR x 1/3 1.500 EUR

Gesamtkosten pro Jahr: 4.500 EUR

davon betrieblich veranlasst 40 % 1.800 EUR

Würde A das Fahrzeug dagegen nicht in sein Betriebsvermögen einlegen, könnte er die durch die betriebliche Nutzung veranlassten Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Da das Fahrzeug im Privatvermögen bereits abgeschrieben ist, wären dies 40 % von 3.000 EUR = 1.200 EUR.

Alternativ könnte er jedoch den Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ansetzen (R 4.12 Abs. 2 S. 2 EStR 2012), was zu Betriebsausgaben von 8.000 km x 0,30 EUR = 2.400 EUR führen würde. Diese Alternative führt nicht nur zu einem höheren Betriebsausgabenabzug auch gegenüber der Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen, sondern verhindert auch die ggf. in der Zukunft anstehende Besteuerung eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinns des eingelegten Fahrzeugs.

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Sandra Bies, Steuerberaterin

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