Gefährdungsbeurteilung
Betrieb: Metallbearbeitung
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Ersteller: Datum: 21.06.2010
Arbeitsbereich: Büro/ Verwaltung
Tätigkeit: Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze
Gefährdung / Belastung:psychische Belastungen,Informationsüberlastung,einseitige Körperhaltungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ausstattung:- Reflexionen und Blendungen auf den Bildschirmen vermeiden- Bildschirmfläche senkrecht zum Lichteinfall aufstellen- Ausreichende Bildschirmgröße (Empfehlung mindestens 17 Zoll)- Flimmerfreie und strahlungsarme Bildschirme einsetzen (Empfehlung Flachbildschirm)
Ergonomie:- Sehabstand zum Bildschirm in Abhängigkeit von der Bildschirmgröße, mindestens 50 cm - Ausreichende Zeichengröße, -schärfe, -kontrast und -helligkeit einstellen- Möglichst dunkle Zeichen auf hellem Grund in der Anzeige verwenden- Ergonomische, der Arbeitsaufgabe angepasste Software beschaffen und einsetzen
Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten sorgen
Vorsorgeuntersuchung (G 37) nach der Bildschirmarbeitsverordnung anbieten
Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende AnforderungenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -1-
Arbeitsbereich: Büro/ Verwaltung
Tätigkeit: Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit
Gefährdung / Belastung:Fehlhaltungen bei sitzender Tätigkeit,Rückenprobleme,Verspannungen,Kopfschmerz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
ausreichende Bewegungsfreiheit durch richtige Tischhöhe und Fußraum (ggf. Fußstütze zur Verfügung stellen)
Stühle mit Einstellmöglichkeiten (Sitzgelegenheiten)Stuhlrollen müssen dem Bodenbelag angepasst sein
Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches Sitzen) und Ausgleichsgymnastik empfehlen
Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -2-
Arbeitsbereich: Büro/ Verwaltung
Tätigkeit: Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen
Gefährdung / Belastung:Anstoßen an spitzen Ecken und Kanten,Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen,Schnitt- und Stichverletzungen,Umfallen von Möbelteilen,unzureichende Beleuchtung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Regale und Möbel standsicher aufstellen
Scharfe Ecken und Kanten an den Möbeln und Einrichtungsgegenständen vermeiden, polstern oder kennzeichnen
Schubläden und Auszügen gegen Herausfallen sichern
Geeignete Aufstiegshilfen zur Verfügung stellen und nutzen (Tritte, Leitern)
Geeignete Beleuchtung installieren
Sichere Papierscheren und Aktenvernichter beschaffen
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -3-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Arbeitsplatz, Bewegungsfläche
Gefährdung / Belastung:räumliche Enge,nicht ausreichende Bewegungsfreiheit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.Dies ist in der Regel gegeben, wenn die freie Bewegungsfläche mindestens 1,5 m² groß und dabei an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.
Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andereausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -4-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Arbeitsräume, Abmessungen
Gefährdung / Belastung:arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durch unzureichend große Arbeitsräume,Belastungen durch schlechtes Klima
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche ausreichende lichte Höhe haben, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.Die Mindesthöhe des Raumes wächst mit der Grundfläche.Richtwerte: Grundfläche mindestens 8 m², Raumhöhe mindestens 2,50 m.
Die Größe des Luftraumes richtet sich nach der Art der körperlichenBeanspruchung und der Anzahl der gleichzeitig Anwesenden, d.h. Beschäftigte und andere Personen.
Richtwerte für den Mindestluftraum je ständig anwesenden Beschäftigten: · bei überwiegend sitzender Tätigkeit: 12 m³ · bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit: 15 m³. · bei schwerer körperlicher Arbeit: 18 m³
Richwerte für andere Personen, die sich nicht nur vorübergehend aufhalten: je Person: 10 m³.
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -5-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Arbeitsräume, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefahren durch unzureichend große oder unzureichend ausgestattete Arbeitsräume sowie schlechtes Klima am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Arbeitsräume mit erforderlichen Abmessungenzur Verfügung stellen
Eine ausreichende Bewegungsfläche muss vorhanden sein
geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen (Prüfliste Sitzgelegenheiten)
Bei mehr als 10 Beschäftigten - in besonderen Fällen auch bei geringerer Beschäftigtenzahl - muss einPausenraum vorhanden sein (PrüflistePausenräume)
Umkleide- und Waschräume sind notwendig, wenn es die Art der Tätigkeit erfordert
Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden
Für ausreichend gesundheitlich zuträglicheAtemluft und behagliche Raumtemperaturist zu sorgen
Bei Hitze- und Kältearbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen
Sichtverbindung nach außen: Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten
Die Arbeitsräume müssen mit Einrichtungenfür eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichenBeleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung ist der Arbeitsaufgabe anzupassen, z. B. im Büro mindestens 300 Lux.
Sind die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch eingerichtet?
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -6-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sind die Büroarbeitsplätze und die Büroeinrichtungen nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten gestaltet?
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -7-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Beleuchtung, Licht am Arbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr bei Lichtausfall,unzureichende Beleuchtungsgestaltung (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld, Direkt- und Reflexblendung)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Entscheidung für künstliche Beleuchtungssysteme in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe:- Mindestbeleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung 15 Lux,- bei Beleuchtungsausfall muss 1/100 der Beleuchtung, mindestens 1 Lux, weiter sichergestellt werden,- Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Notausgänge und Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen vorsehen
Beleuchtungsstärke an die erforderliche Sehaufgabe anpassenRichtwerte: - Baustellen 20 Lux,- Schaltanlagen im Freien 20 Lux,- Verkehrswege für Personen 50 Lux,- Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge 100 Lux,- Lagerräume mit Suchaufgaben 100 Lux,- Schaltanlagen in Innenräumen 100 Lux,- ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsstätten mindestens 200 Lux,- Büroräume 500 Lux,- Montage feiner Geräte 1000 Lux,- Montage feinster Teile, z. B. Elektronik, Uhren, optische Erzeugnisse 1500 Lux
Besonders beachten:Große Kontraste vermeiden, Leuchtdichteunterschiede:- am Arbeitsplatz max. 3:1- im Umfeld max. 10:1,Blendquellen in Hauptblickrichtung vermeiden,Blendung und Reflexion auf Arbeitsoberflächen und Bildschirmen vermeiden, Bildschirme im rechten Winkel zu Fensterfronten und Leuchten anordnen,Gleichmäßigkeitsanforderungen beachten, z. B.:- Flimmern, Flackern und stroboskopische Effekte ausschließen,- dunkle Stellen vermeiden,Lichtrichtung und Schattigkeit beachten,
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -8-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
durch Kontraste und Schattigkeit räumliches Sehen fördern,Lichtfarbe und Farbwiedergabe:- auf Lampen gleicher Lichtfarbe achten- Sicherheitsfarben nicht verfälschen.
Regelmäßige Prüfung der Beleuchtungsanlage durch eine beauftragte Person (Sachkundigen)Richtwerte für die Prüffristen: 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre, Sicherheitsbeleuchtung jährlich
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenASR 7/3: Künstliche BeleuchtungASR 7/4: Sicherheitsbeleuchtung
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -9-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Druckluftbehälter mit Kompressor
Gefährdung / Belastung:Zerknall, ungeschützte bewegte Maschinenteile
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Prüfung vor Inbetriebnahme dokumentieren
Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Druckinhaltsprodukt 1000 ≥ PS*V[bar*l] > 50; innere Prüfung spätestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung spätestens alle 10 Jahre
Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle bei Druckinhaltsprodukt PS*V >1000 [bar*l]; innere Prüfung spätestens nach 5 Jahren; Festigkeitsprüfung spätestens nach 10 Jahren
Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckgeräten zusätzlich äußere Prüfungenspätestens alle 2 Jahre durchführen
Prüfbescheinigung am Betriebsort aufbewahren
Sicherheitseinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen und funktionsfähig erhalten
Eigenmächtige Veränderung des Abblasdrucks streng verbieten; auf unverletzte Plomben achten
Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist
Auf Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Lüfterräder, usw.) achten
Nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der ArbeitsmittelBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -10-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme,Lichtbogen,Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel organisieren.Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1aaus der BGV A3 §5
Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B. Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen Stromes und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen(Prüfliste)
In leitfähigen engen Räumen sind besondere Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.
Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel verwenden, die den Anforderungen (BGI 608) entsprechen
Quellen:BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, TitelBGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -11-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Quellen:BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, TitelBGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelBGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -12-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung
Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme,Lichtbogen,Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen und Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen lassen
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen
Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben
Quellen:BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -13-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Fenster und Oberlichter
Gefährdung / Belastung:Sichtverbindung nach außen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen- müssen sich sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen.- müssen so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand keine Personen gefährden.
Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.
Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen sein, dass die Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung auf die Arbeitsplätze abgeschirmt werden können (z. B. durch Gardine oder Jalousie).
Die Sichtverbindung nach außen muss den Ausblick aus dem Raum ins Freie durch Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen in Augenhöhe ermöglichen.
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 7/1: Sichtverbindung nach außen
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -14-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Gefahrstoffe, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal und betrieblichen Einsatzbedingungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen etc. des Herstellers, Lieferanten)
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Organisation eines betrieblichen Freigabeverfahrens für Gefahrstoffe (Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb)
Prüfung, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe eingesetzt werden können
Einsatz emissionsarmer Verwendungsverfahren (z. B. elektrostatisches Pulverbeschichten anstatt Nasslackieren mit lösemittelhaltigen Lacken) oder emissionsarmer Verwendungsformen (Pasten, Pellets anstatt Pulver)
Ermittlung Gefahrstoff bedingter Gefährdungen, ggf. Durchführen von Messungen in der Luft am Arbeitsplatz (eigene orientierende Messung, Messung durch anerkannte Messstelle oder BG, sieheTRGS 402)
Beachtung des Schutzstufenkonzeptesfür Stoffe mit Gesundheitsgefahren
Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder erbgutverändernder Stoffe treffen
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz;Explosionsschutzdokument
Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer Betriebsanweisungen und ggf. Hautschutzplänen
Einhalten der geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900) durch technische Schutzmaßnahmen (Rangfolge der Schutzmaßnahmen)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -15-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter (mit Dokumentation); Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durch den Betriebsarzt
Ggf. Bereitstellen besonderer Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Augendusche, Notdusche)
Bereitstellen ggf. erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung (PSA), incl. Hautschutzmittel
Organisation ggf. notwendiger Arbeitsmedizinscher Vorsorge
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische VorsorgeGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, TitelTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 903: Biologische Grenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, TitelTRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, TitelTRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -16-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -17-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Klima, Lüftung
Gefährdung / Belastung:Luftqualität,Luftfeuchte,Luftgeschwindigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ausreichende Lüftung (Luftwechselrate) in den Arbeitsräumen sicherstellen, unter Berücksichtigung:- der angewandten Arbeitsverfahren- der körperlichen Beanspruchung
Relative Luftfeuchtigkeit soll im Behaglichkeitsbereich liegen (30/40 bis 70 % relativer Feuchte),Temperatureinfluss beachten
Zugluft vermeiden, max. Luftgeschwindigkeit bei:· leichter körperlicher Arbeit im Sitzen: 0,1 m/s· leichter körperliche Arbeit im Stehen: 0,2 m/s· schwerer körperliche Arbeit: 0,4 m/s
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenASR 5: Lüftung
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -18-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Klima, Raumtemperatur
Gefährdung / Belastung:Gefährdung der Gesundheit durch hohe/tiefe Raumtemperaturen Unfallgefahr durch Konzentrationsschwächen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Während der Arbeitszeit muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen
Richtwerte für die Mindestraumtemperaturen in Arbeitsräumen:- bei Büroarbeit: +20 °C- bei überwiegend sitzender Tätigkeit: +19 °C- bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit: + 17 °C- bei schwerer körperlicher Arbeit: +12 °C
Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen
Die Raumtemperatur soll +26 °C nicht überschreiten
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenASR 6: RaumtemperaturenBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, 4 Arbeitsumweltfaktoren
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -19-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Lärm
Gefährdung / Belastung:gehörschädigender Lärm als Impulslärm, z. B. Schießen oder länger einwirkend, z. B. Beschallungsanlage, Motorsport
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Den Beschäftigten an den Lärmpegel angepaßten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Bei häufigen Arbeiten im Lärmbereich Arbeitsmediziner zur Beratung hinzuziehen.
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGI 504-20: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm", TitelBGI 675: Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm, InhaltsverzeichnisBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -20-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Sozialräume
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefahren durch unzureichende Hygienemaßnahmen Unfallgefahren durch unzureichende Erholung in Pausen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich muss zur Verfügung stehen bei:- mehr als 10 Beschäftigten,- gesundheitlichen Gründen oder- Notwendigkeit aus der Art der ausgeübten Tätigkeit (z. B. schmutzende Tätigkeiten, Umgang mit Gefahrstoffen und Ähnliches).- nicht erforderlich für Büros oder vergleichbare Räume, wenn eine gleichwertige Erholung während der Pausen möglich ist
Umkleide- und Waschräume sind notwendig, wenn es- die Art der Tätigkeit (z. B. schmutzende Arbeiten, besondere Arbeitskleidung) oder- gesundheitliche Gründe (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen oder infektiösen Materialien) erfordern.
Mindestanforderung: Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser in der Nähe der Arbeitplätze
Toilettenräume müssen grundsätzlich in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, UnterkünfteArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -21-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Verkehrswege
Gefährdung / Belastung:Verletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten oder Durchbrechen und durch Kollisionen mit Fahrzeugen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sind Verkehrswege übersichtlich gestaltetund frei von Hindernissen?
Wege für Fahrverkehr:- Ist der Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen ausreichend (mindestens 1m)?- Ist beidseitig ein Sicherheitsbereich von 0,5 m für Fußgänger eingehalten?
Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in ausreichender Anzahl und Ausführung vorhanden?
Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mit Handlauf versehen?
Sind die Verkehrswege gekennzeichnet?Kennzeichnung ist erforderlich, wenn- der Schutz der Beschäftigten es wegen der Nutzung und Einrichtung der Räume verlangt- Räume eine Grundfläche über 1000 m² haben
Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet?
Ist der Fußboden sicher begehbar? - rutschhemmender Belag?; keine Schlaglöcher, Stolperstellen?
Können die Arbeitsplätze über Flucht- und Rettungswege schnell und sicher verlassen werden?
Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt?
Wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländer oder Abdeckungen gesichert?
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 17/1,2: Verkehrswege
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -22-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Verkehrswege, Absturz
Gefährdung / Belastung:Absturzgefahr an erhöhten Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Zwangläufig wirkende Absturzsicherungen anzubringen an:- Treppen,- Bereichen, in denen man versinken kann (z. B. Wasser)- bei Absturzhöhen ab 1 mz. B.:· 3-teiliges Geländer mit Fußleiste, Knie- und Handlauf- mindestens 1 m hoch- ab 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch
Boden- und Wandöffnungen durch Geländer oder begehbare Abdeckungen sichern
Falls Geländer nicht möglich sind, andere Absturzsicherung eingesetzt, z. B.:- Fanggerüste, Fangnetze,- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz mit Falldämpfer und Seilkürzer
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende GegenständeBGI 807: Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten, TitelBGR 198: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, TitelBGV C22: Bauarbeiten, § 12, Absturzsicherungen
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -23-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege
Gefährdung / Belastung:kein schnelles und sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen bei Gefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Rettungswege und Notausgänge dauerhaftkennzeichnen (BGV A8)
auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder in gesicherte Bereiche- allg. Fluchtweglänge max. 35 m - in Sonderfällen kürzer (z. B. max. 25 m bei feuergefährdeten Betriebsstätten)
Flucht- und Rettungswege sind stets frei zu halten
Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit von innen leicht öffnen lassen (z. B. durch Panikschlösser)
Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung nach außen aufschlagen
Quellen:ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen GefahrenBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, TitelArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -24-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Verkehrswege, Fußboden
Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr durch Sturz, Stolpern, Umknicken, Fehltreten, nicht ausreichende Fußbodentragfähigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Stolperstellen beseitigen oder vermeiden, z. B.: - Bodenunebenheiten > 4 mm ausgleichen- Stufen durch Rampen ersetzen- Kabel und Leitungen geschützt verlegen
Fußböden trocken und sauber haltenauch witterungsbedingte Glätte beseitigen
Rutschhemmenden Bodenbelag (BGR 181) bei Notwendigkeit einsetzengeeignete Pflege organisieren
Gitterroste (BGI 588) gegen Ausheben oder Verschieben sichern
Zulässige Fußbodenbelastung beachten,maximale Belastung kennzeichnen, z. B. Läger über Aufenthaltsbereichen von Beschäftigten
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, 1 Anwendungsbereich
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -25-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Verkehrswege, Treppen
Gefährdung / Belastung:Stürze wegen falscher Dimensionierung oder fehlendem Handlauf
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Dimensionierungsformel für Treppe:- "Auftritt + 2 x Steigung = 63 ± 3 cm"
Geländerhöhen (lotrecht über Stufenvorderkante):- bis 12 m Absturzhöhe: 1 m- über 12 m Absturzhöhe: 1,1 m
Handlauf bei mehr als 4 Stufen
Stufenkanten sichtbar machen
Mitarbeiter dazu anhalten, den Handlauf zu benutzen
Quellen:BGI 561: Treppen, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -26-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Verkehrswege, Türen und Tore
Gefährdung / Belastung:Gestaltungsgrundsätze, einschließlich Kraft betätigter Türen und Tore
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Türen und Tore müssen in ausreichender Anzahl undAbmessung je nach Art und Nutzung der Räume vorhanden sein
An Toren, die vorwiegend dem Fahrzeugverkehr dienen, müssen Türen für den Fußgängerverkehr in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.
Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben
Lichtdurchlässige Flächen in Türen und Toren müssen aus bruchsicherem Material bestehen oder gegen Eindrücken gesichert sein
Türen müssen deutlich wahrgenommen werden können, durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein
Schiebetüren und Tore gegen Ausheben sichern
Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegenkennzeichnen - Kennzeichnung siehe BGV A8
An kraftbetätigten Türen und Toren Quetsch- und Scherstellen sichern
Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore durch eine befähigte Person (Sachkundigen) - vor Inbetriebnahme- regelmäßig: Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 10/1: Türen und ToreASR 10/5: Glastüren, Türen mit GlaseinsatzASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteASR 10/6: Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und TorenASR 11/1-5: Kraftbetätigte Türen und Tore
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -27-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Allgemeine Tätigkeiten
Quellen:BGR 232: Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Titel
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -28-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Gefährdung / Belastung:Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes, der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.
Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,- Betriebsarzt,- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und- Sicherheitsbeauftragten
Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer regelmäßig einladen
Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -29-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Beschaffung technischer Arbeitsmittel
Gefährdung / Belastung:Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:- mit CE- Kennzeichen- Konformitätserklärung des Herstellers- Betriebsanleitung in deutscher Sprache- Angaben von Geräuschemissionswerten(gilt auch für Eigenbaumaschinen)
Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe schriftlich fixieren.
Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993 bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar 1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden, müssen mindestens der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt hinzuziehen.
Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: GrundsatzBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), InhaltBGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der PräventionGeräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Inhalt
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -30-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Betriebsarzt
Gefährdung / Belastung:Arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression, Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien, werden häufig zu spät erkannt oder unzureichend behandelt.Sicherheits- und Gesundheitsschutz, sowie Erste Hilfe mangelhaft organisiert.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsarzt wie im Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gefordert bestellen und ihm die Aufgaben nach § 3 Arbeitsicherheitsgesetz übertragen
Erläuterung:
- Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nachAnlage 1
- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten die die Regelbetreuung wählen gelten die Regelungen derAnlage 2
- Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können das Unternehmermodell wählen, dieses ist inAnlage 3 erklärt
- Einen Betriebsarzt suchen Sie z. B. in den Gelben Seiten oder im Internet unter www.dguv.de/landesverbaende
Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer verpflichtet hat
Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -31-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Brandschutz
Gefährdung / Belastung:Verbrennungen durch Feuer,Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschensunterweisen
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung von Personen übernehmen
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschernbereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichenkennzeichnen
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen
Alarmplan für den Brandfall aufstellen
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, TitelBGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 11: KennzeichnungBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 18: Flucht- und RettungsplanBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Anlage 2
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -32-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Erste Hilfe
Gefährdung / Belastung:Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.
Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.
Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mitRettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten bekannt machen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen, Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und ausgedruckt oder bestellt werden.
Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).
Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen unterweisen.
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, TitelseiteBGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -33-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Fremdfirmen
Gefährdung / Belastung:je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und sich gegenseitig gefährden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten
Sich mit andern Arbeitgebern gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen
Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer ArbeitgeberBGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -34-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Gefährdung / Belastung:Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen, Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Gefährdungen ermitteln, Persönliche Schutzausrüstung festlegen
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen, Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die Akzeptanz)
Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren
Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen Schutzausrüstung unterweisen
Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der Unternehmer
Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche Schutzausrüstung überflüssig wird
Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Quellen:BGR 199: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionPSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -35-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte
Gefährdung / Belastung:Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutzbeauftragen.
Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre Verantwortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm "Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015 unter www.bgetem.de > Medien
Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden. Erstellen der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche PersonenBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -36-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Gefährdung / Belastung:nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Prüfen, welche Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B. Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material, Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang
Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten über die Bedeutung dereingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der Videounterweisung "Bestsigns". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst Hessen e.V. im Auftragder Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):Tel: 069/63009435 Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen unter www.dguv.de
Quellen:BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 1: GeltungsbereichBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 6: Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -37-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Sicherheitsbeauftragte
Gefährdung / Belastung:nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" einSicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren
Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist kostenlos.Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung SchulungTel.: 02 21 / 37 78 - 64 64Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27E-Mail: [email protected]: www.bgetem.de
Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen
Quellen:BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -38-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Unterweisungen der Mitarbeiter
Gefährdung / Belastung:menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.
Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpassen und erforderlichenfalls regelmäßigwiederholen
Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind
Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer, Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: UnterweisungBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -39-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Vorsorgeuntersuchung
Gefährdung / Belastung:gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen
Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: ArbeitsschutzausschußVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -40-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Arbeitsbühne für Gabelstapler
Gefährdung / Belastung:Absturz- und Quetschgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Geeigneten Gabelstapler mit ausreichender Tragfähigkeit einsetzen:Die Tragfähigkeit von Frontstaplern muss mindestens 5-mal so groß sein wie das Gesamtgewicht derArbeitsbühne einschließlich Person(en), Material und Werkzeug.
Geeignete Arbeitsbühne beschaffen: angepasst an Stapler und Arbeitsaufgabe.
Mindestanforderungen:- festes, 1 m hohes Geländer mit Handlauf, Knie- und Fußleiste- 1,80 m hoher Schutz vor dem Hubgerüst, wegen Quetsch-, Scher- und Einzugstellen- formschlüssige Sicherung gegen Abrutschen und Abkippen
Betriebsanweisung erstellen und bekannt machen
Fahrer schriftlich beauftragen, unterweisen
Quellen:BGV D27: Flurförderzeuge, § 26: Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -41-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme,Lichtbogen,Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel organisieren.Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1aaus der BGV A3 §5
Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B. Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen Stromes und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen(Prüfliste)
In leitfähigen engen Räumen sind besondere Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.
Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel verwenden, die den Anforderungen (BGI 608) entsprechen
Quellen:BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, TitelBGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -42-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Quellen:BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, TitelBGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelBGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -43-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten an aktiven Teilen
Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme und Lichtbogenbildung bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder bei Arbeiten in deren Nähe
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Beschäftigte anweisen, dass grundsätzlich der spannungsfreie Zustand der Anlage durch Anwendung der 5 Sicherheitsregeln herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen ist.
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter unterweisen
Fünf Sicherheitsregeln: - Prüfliste -
1. Freischalten
Geeignete Einrichtungen für das Betätigen der Schalteinrichtungen zur Verfügung stellen
2. Gegen Wiedereinschalten sichern
Einrichtungen für das Sichern gegen Wiedereinschalten zur Verfügung stellen,z. B. Schaltverbotsschilder, Sperrelemente, Vorhängeschloss etc.
3. Spannungsfreiheit feststellen
Geeignete Spannungsprüfer zur Verfügung stellen(bis 1000 V Nennspannung zweipolig)
4. Erden und Kurzschließen
5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschrankenAbdeckmaterial ist entsprechend der Anlagenart und der auszuführenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Die Freigabe zur Arbeit darf erst nach Durchführung der 5 Sicherheitsregeln von dem Arbeitsverantwortlichen erfolgen
Quellen:BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -44-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -45-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
Gefährdung / Belastung:Gefährliche Körperströme und Lichtbögen durch unbeabsichtigte Bewegungen,unkontrollierte Annäherung mit Werkzeug oder Material,Schaltfeldverwechslung, unzureichende Kennzeichnung des Arbeitsbereiches,Abdeckmaterial steht nicht zur Verfügung oder wird nicht benutzt, Ausführen ungeplanter Arbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (Prüfliste) liegt vor, wenn eine Person mit Körperteilen oder Werkzeug in die Annäherungszone(s. Tabelle 4 / BGV A3; bisherige VBG 4) gelangt (bis 1 kV : 1 m, über 1 kV - 110 kV : 3 m).Die in Klammern gesetzten Abstände sind auch bei Bauarbeiten einzuhalten, die von Laien in der Nähe spannungführender Teile ausgeführt werden
Beschäftigte anweisen (Betriebsanweisung), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:1. Freischalten2. Abdecken, Abschranken3. Schutz durch Abstand
Das Personal ist in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten und der durchgeführten Schutzmaßnahmen auszuwählen
Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen (Isolierplatten, Absperrmaterial, Abdecktücher, Isolierschläuche)
Veranlassen, dass der Arbeitsbereich vor Arbeitsbeginn von dem Anlagenverantwortlichen gem. BGI 758 gekennzeichnet wird
Material zur Kennzeichnung der Arbeitsstelle bereitstellen
Anlagen ggf. mit einem sicheren Standort ausrüsten, z. B. Masttransformatorenstationen mit Podesten
In Unterweisungen den Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen spannungs- und anlagenbezogen erläutern sowie die einzuhaltenden Schutzabstände vermitteln
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -46-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Hinweis: Das Anbringen von Abdeckungen an unter Spannung stehenden Teilen ist "Arbeiten unter Spannung"
Quellen:BGV A3: § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -47-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt
Gefährdung / Belastung:gefährliche Körperströme und Störlichtbögen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Prüfplatz/Prüftafel mit ausreichender Bewegungsfläche (mind. 1,5 m²) zur Verfügung stellen
Hilfsmittel für Abgrenzung beschaffen, falls Prüfplatz nicht bereits durch seine Anordnung eindeutig abgegrenzt ist
Standortisolierung nach VDE 0100 Teil 410 (im Handbereich liegende geerdete Teile, wie z. B. Heizkörper, Gas-, Wasserrohre verkleiden oder abschranken)
Prüftafel über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Auslösestrom von max. 30 mA betreiben
Eine Not-Aus-Einrichtung muss vorhanden und leicht erreichbar sein
Schutz gegen Spannungswiederkehr nach vorheriger Unterbrechung muss gewährleistet sein
Messleitungen mit Berührungsschutz verwenden
Prüfung der Sicherheitseinrichtungen 1 x jährlich organisieren
Sicherstellen, dass die Prüftafel nur von Elektrofachkräften betrieben wird (ggf. von anderen Personen unter Aufsicht)
Betriebsanweisung erstellen und am Prüfplatz auslegen
Mitarbeiter einmal jährlich aktenkundig unterweisen
Quellen:BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -48-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Elektrische Anlagen, Arbeiten an .... Organisation / Personal
Gefährdung / Belastung:Unklare Zuständigkeiten, mangelnde Koordination, unzureichende Qualifikation
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jede elektrische Anlage muss von einem Anlagenverantwortlichen betrieben werden
Für jede Arbeit ist ein Arbeitsverantwortlicher zu benennen
Aktuelle Schaltpläne müssen verfügbar sein
Es sind fachlich geeignete Arbeitskräfte einzusetzen und Aufgaben bezogen zu unterweisen
Anweisungen erteilen, dass geeignete, anliegende Arbeitskleidung getragen wird (langärmelig, Baumwolle oder Mischgewebe mit max. 65 % Kunstfaseranteil)
Ausreichende Zahl von Mitarbeitern in der Ersten Hilfe ausbilden lassen - Prüfliste -
Quellen:BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelBGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -49-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Flüssiggas; Kleininstallation
Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahren, Erstickungsgefahr in engen Räumen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsanweisung für den Umgang mit Flüssiggasanlagen erstellen
Unterweisung der Mitarbeiter
Gasflaschen (> 1 Liter) auf Baustellen nur mit Sicherheitseinrichtungen gegen Schlauchbeschädigung verwenden:- Schlauchbruchsicherung bei Arbeiten über Erdgleiche (einschließlich frei durchlüfteten Muffenlöchern) - Leckgassicherung oder Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung bei Arbeiten unter Erdgleiche
Auf Baustellen dürfen keine Einwegbehälterverwendet werden
Transport der Gasflaschen mit Fahrzeugen:- Flaschen im Fahrzeug sichern;- Verbrauchseinrichtungen müssen entfernt sein;- Flasche (auch leere) mit Schutzkappe und Verschlussmutter sichern;- Transport nur mit offenen Fahrzeugen oder in Fahrzeugen mit zusätzlicher Zwangsentlüftung (2 x 100 cm²),(alternativ kurzzeitig auch in anderen geschlossenen Fahrzeugen gestattet, wenn die Flasche erst bei Fahrtantritt in das Fahrzeug geladen und am Fahrtende sofort entladen wird, die Lüftung auf hoher Stufe arbeitet und das Rauchverbot eingehalten ist)
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV D34: Verwendung von Flüssiggas, § 10: Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -50-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Gefahrstoffe; Elektroinstallation
Gefährdung / Belastung:je nach Tätigkeit und/ oder Baustelle (Arbeitsumgebung) kann ein Kontakt zu Gefahrstoffen(z. B. Einatmen von Stäuben) die Gesundheit gefährden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Gesundheitsgefährdende Stäube können auf Baustellen auftreten, wenn Mauerwerk bearbeitet wird (Mauerfräsen, Schlitzen, Stemmen). Dies ist unabhängig davon, ob solche Arbeiten selbst oder durch andere Gewerke in der Nachbarschaft ausgeführt werden. Grundsätzlich sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:- Einsatz Staub minimierender Verfahren (z. B. Nassverfahren) - Absaugung von Stäuben an der Entstehungsstelle - Handmaschinen möglichst mit integrierter Absaugung- Bereitstellen von Atemschutz (mind. Partikelfilter der Klasse P2 bzw. FFP2)- Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
- Unterweisen der Mitarbeiter
Gesundheitsschädigende künstliche Mineralfasern(KMF) sind in der Luft am Arbeitsplatz zu erwarten, wenn mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) umgegangen wird (Arbeiten in isolierten Zwischendecken oder -wänden, Entfernen von Dämmstoffen). Neben o. g. Schutzmaßnahmen kann der Einsatz geprüfter Industriestaubsauger erforderlich sein
Beim Auftreten Krebs erzeugender, asbesthaltiger Stäube sind besonders weitgehende Schutzmaßnahmen erforderlich
Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von besonders zugelassenen Firmen durchgeführt werden
Werden Gießharze oder Reinigungs- und Entfettungsmittel eingesetzt, ist den Mitarbeitern u. a. entsprechender Hautschutz (Handschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -51-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
bereitzustellen
Quellen:BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -52-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Handbohrmaschine, Bohrhammer
Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch unbeabsichtigtes Herumdrehen der Maschine, Erfasstwerden durch Bohren mit Handschuhen, Anbohren von Leitungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)
Bohrhämmer und Bohrmaschinen mit Rutschkupplung beschaffen
Mitarbeiter unterweisen (sichere Handhabung, keine Handschuhe tragen etc.)
Pläne über Verlauf von Leitungen einsehen, Leitungssuchgerät einsetzen
Einwirkung durch Vibrationen begrenzen (z. B. tägliche Einsatzzeiten festlegen)
PSA: Schutzbrille, Gehörschutz zur Verfügung stellen
Quellen:BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 AnwendungsbereichBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, TitelNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -53-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Handwerkzeuge
Gefährdung / Belastung:Verletzungen an Fingern, Händen und anderen Körperteilen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Wurden geeignete Werkzeuge nach Art der Arbeiten, z. B. für den Einsatz auf Baustellen ausgewählt?
Möglichst Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen beschaffen
Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)
Können die Werkzeuge geordnet und sicheraufbewahrt und transportiert werden?
Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entziehen und fachgerecht reparieren
Unterliegen die Werkzeuge einer regelmäßigen Kontrolle, Pflege und Wartung?Werden beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entzogen und fachgerecht reparier?
Werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schnittverletzungen beim Abisolieren getroffen?
Unterweisen:- Sichtprüfung vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel- spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose im Arbeitsanzug tragen- auf bestimmungsgemäßen Einsatz der Werkzeuge achten
Quellen:BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -54-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen
Gefährdung / Belastung:Umkipp- und Quetschgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Der Auftrag zur selbständigen Bedienung der Hubarbeitsbühne muss schriftlich erteilt werden, der Bediener muss die Befähigung nachgewiesen haben (BGR 500).
Betriebsanweisung erstellen, Beschäftigte darüber unterweisen
Bei Arbeiten in der Nähe oder an unter Spannung stehenden Teilen nur ausreichend isolierte Arbeitsbühnen einsetzen.
jährlich mind. 1x durch Sachkundigen prüfen lassen BGG 945 (Bescheinigung im Prüfbuch BGG 945-1)
Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -55-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen
Gefährdung / Belastung:Absturz- und Quetschgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sind geeignete Leitern vorhanden und werden sie genutzt?
Werden bei umfangreichen oder langandauernden Arbeiten Gerüste eingesetzt?
Sind die besonderen Bedingungen für den Einsatz von Fahrgerüsten eingehalten?
Für Arbeiten geringen Umfanges könnenBehelfsgerüste verwendet werden, wenn die Anforderungen an diese Gerüste erfüllt sind.
Werden nur besondere Arbeitsbühnen für Gabelstaplereingesetzt?
Werden nur geprüfte Hebebühnen durch beauftragte Mitarbeiter bedient?
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -56-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Kaltreiniger-Arbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Waschbenzin, Testbenzin, Isoparaffine o. Ä.: Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5 %, Cyclo-/Isohexane < 25 %), Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt
Einrichten eines speziellen Waschplatzes, fern von Zündquellen
Einsatz des Reinigers in einem verschließbaren Wasch- bzw. Tauchbehälter aus beständigem Werkstoff (Metall)
Einhalten der Arbeitplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900, ehemalige Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)
Absaugung freiwerdender Dämpfe an der Austrittsstelle. Müssen größere Teile gewaschen werden, empfiehlt sich der Einsatz spezieller pedalbedienter Tauchtanks mit integrierter Absaugung. Bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165 Teil 1)
Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern
Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille)
Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -57-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisASR 10/1: Türen und ToreBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelZH 1/566: Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -58-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Krane
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen
Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen
Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird
Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)
Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte
Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen
Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -59-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter
Gefährdung / Belastung:Absturz durch unsachgemäße Benutzung oder schadhafte Leitern
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Beschaffenheitsanforderungen an:Stehleiter
Anlegeleiter
Beschaffenheitsanforderungen an:Podestleiter
mechanische Leiter
Anlegeleitern dürfen nur für Arbeiten geringen Umfanges eingesetzt werden
Prüfen, ob die vorgesehenen Arbeiten von Leitern sicher ausgeführt werden können, wenn nicht: Arbeitsbühnen oder Gerüste zur Verfügung stellen
Unterweisen:+ Geeignete Leiter auswählen+ vor JEDER Benutzung auf auffällige Mängel prüfen- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen+ nur bestimmungsgemäß verwenden-- z. B. Stehleitern nicht als Anlegeleitern verwenden+ Auf sicheren Aufstellungsort achten:-- tragfähig-- eben-- gegen Wegrutschen gesichert+ festes Schuhwerk tragen, z. B. Sicherheitsschuhe
Schadhafte Leitern SOFORT der Benutzung entziehen, dann unbrauchbar machen oder reparieren
Leitern regelmäßig durch eine beauftragte Person prüfen lassen (Prüfliste):Richtwert für Prüffrist: jährlich
mechanische Leitern regelmäßig durch eine befähigte Person (Sachkundigen) prüfen lassenPrüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich - siehe BGV D36
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -60-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Quellen:BGI 521: Leitern sicher benutzen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -61-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Lichtbogenschweißgerät
Gefährdung / Belastung:elektrische Gefahren durch Überbrücken gefährlicher Spannungen, Addition von Spannungen am Stabelektrodenhalter, vagabundierende Ströme
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Geeignete Schweißstromquellen zur Verfügung stellen.Die Einsatzbedingungen (Einsatz im Freien, in engen Räumen mit leitfähiger Umgebung) müssen bei der Geräteauswahl berücksichtigt werden
Der einwandfreie Zustand der Schweißstromquellen ist zu gewährleisten; regelmäßige Prüfung organisieren
Schutz gegen direktes Berühren muss gewährleistet sein (z. B. am Stabelektrodenhalter, am Lichtbogenbrenner, an den Schweißleitungen und deren Anschlüssen mit Ausnahme am Werkstück)
Für Verlängerungen und Verbindungen von Schweißleitungen hochbelastbare Steck-Kupplungen zur Verfügung stellen
Für stationäre Anlagen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen
Die Beschäftigten sind über sicheres Verhalten beim Lichtbogenschweißen - insbesondere über das ordnungsgemäße Errichten von Schweißstromkreisen - zu unterweisen
Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -62-
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Tätigkeit: Elektro- und Schlosserarbeiten
Winden, Hub- und Zuggeräte
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsanweisung erstellen und Versicherteunterweisen
Jährliche Prüfung durch befähigte Personen organisieren. Nachweisführung der Prüfungen (Prüfbuch BGG 956)
Winden mittels Tippschalter betreiben
Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Restnutzungsdauer
Auswahl und Beauftragung geeigneter Personen zur Bedienung
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung vorsehen
Siehe auch Krane
Quellen:BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -63-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Farben, Lacke, Beschichtungsstoffe (Kleinmengen)
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einsatz von Produkten mit möglichst geringem Gefährdungspotential (lösemittelfrei, nicht brennbar, ohne gefährliche Pigmente etc., Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt)
Aufbewahrung am Arbeitsplatz in einem abschließbaren Schrank aus Metall (ggf. bei brennbaren Flüssigkeiten, gemeinsam mit Reinigungs- und Lösemitteln in einem zugelassenen Sicherheitsschrank entsprechend TRbF 20)
Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Ggf. Absaugung frei werdender Dämpfe an der Entstehungsstelle
Die Aufbewahrung bzw. das Umfüllen in Lebensmittelbehältnisse muss verboten werden!
Bereitstellen ggf. erforderlicher Hautschutzmittel
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRbF 20: Läger, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -64-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Quellen:TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -65-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen
Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Bereitstellen geeigneter Fasspumpen oder sonstiger Abfülleinrichtungen
Vorhalten entsprechender Aufsaugmittel für verschüttete Gefahrstoffe
Bei brennbaren Flüssigkeiten: Beachten von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen (siehe BGR 104 und BGR 132)
Einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900) ggf. lufttechnische Maßnahmen (Arbeitsplatzabsaugung und Raumlüftung) ergreifen
Bereitstellen der erforderlichen PSA (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ggf. Schürze, Stiefel und Gesichtsschutz)
Erstellen von Betriebsanweisungen
Unterweisung der Mitarbeiter
Ggf. Bereitstellung von Augendusche/ Notdusche
Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -66-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Quellen:TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -67-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Gefahrstoffe, Abfallbehandlung
Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Bereitstellen geeigneter, verschließbarer Sammelbehältnisse am Arbeitsplatz (getrenntes Sammeln von Abfällen, Vermischungsverbot beachten!)
Einrichten von Sammelplätzen für das Aufbewahren von Abfällen für die spätere Entsorgung (nur zugelassene Behältnisse aufstellen)
Betriebsanweisung erstellen
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), TitelseiteTRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -68-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:Auslaufen von Gefahrstoffen, gefährliche Reaktionen mit anderen Stoffen oder der Umgebung, ggf. Erhöhung der Brandgefährdung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Organisation der Lagerung im Betrieb, Schaffung geeigneter Lagerräume, Gefahrstoffe dürfen nur in Mengen zum Tagesbedarf am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.
Schaffung von Stellflächen für Gefahrstoffgebinde (nicht im Verkehrs-, Flucht- oder Rettungsweg oder etwa vor Notausgängen)
Aufstellen von geprüften und zugelassenen Sicherheitsschränken
Abfüllen von Gefahrstoffen mit geeigneten Pumpen, Hebern o. Ä., bei brennbaren Flüssigkeiten Brand- und Explosionsschutz beachten (siehe BGR 104und BGR 132)
Beim Um- und Abfüllen Luftgrenzwert einhalten, ggf. nur unter Absaugung arbeiten.
Bereitstellen geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Aufbewahren von Gefahrstoffen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelTRbF 20: Läger, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -69-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport
Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Transport im Betrieb möglichst durch Organisation der Produktionsabläufe, geschlossene Anlagensysteme, Rohrleitungen etc. ausschließen
Bereitstellen geeigneter Transportmittel (Krananlagen, Fahrzeuge etc.)
Zur Aufnahme der Gefahrstoffbehälter geeignete Lastaufnahmemittel bereitstellen, z. B. besondere Fassgreifer
Auslegung der Verkehrswege entsprechend des notwendigen Transportes (möglichst kurz, ohne Hindernisse, keine Kollision mit Personenverkehr, ausreichend breit)
Handtransport möglichst ausschließen, für noch erforderlichen Handtransport bruchsichere Behälter bereithalten
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8 : Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV D27: Flurförderzeuge, TitelseiteBGV D29: Titelseite: FahrzeugeBGV D6: Titelseite: Krane
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -70-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Gefahrstoffe, Lagerung
Gefährdung / Belastung:Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe, die ggf. gefährlich miteinander reagieren können;Auslaufen von Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Schaffung geeigneter Lagerräume gemäß Landesbauordnung, WHG, Betriebssicherheitsverordnung etc.,bei Lagerung in Arbeitsbereichen Sicherheitsschränkenach TRbF 20 (Läger) einsetzen
Getrenntes Aufbewahren von Gefahrstoffen, die miteinander gefährlich reagieren können (z. B. Säuren und Laugen)
Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Regelung, Kontrolle der Gefahrstoffausgabe, Bestimmen eines Verantwortlichen, Dokumentation des Lagerbestandes
Zutritt unbefugter Personen verhindern; Bereithalten geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Lagern und Aufbewahren von Gefahrstoffen; Begrenzen der Lagermengen
Zulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten beachten (siehe TRbF 20), ggf. Meldung an die Behörde
Lagerbeschränkungen beim Zusammenlagern sehr giftiger, giftiger und brandfördernder Stoffe mit anderen Stoffen beachten (siehe TRGS 514, 515)
Brenngase (Flüssiggas, Acethylen, Wasserstoff etc.) getrennt lagern (siehe TRG 280)
Erstellen einer Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Explosionsschutzdokument
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -71-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, TitelTRbF 20: Läger, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -72-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsschädigende Dieselmotoremissionen (DME)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ersatz Diesel betriebener Fahrzeuge, z. B. durch Elektrofahrzeuge
Einhalten des Stand der Technik (siehe TRGS 554)- Einsatz schadstoffarmer Dieselmotoren- schwefelarme Kraftstoffe (Schwefelgehalt < 0,1 %, Kraftstoff nach DIN EN 590)- Ausrüsten der Fahrzeuge mit Rußfiltern- raumlufttechnische Maßnahmen- regelmäßige Abgasuntersuchungen (Wartungskonzept)
Erstellen einer Betriebsanweisung (Muster, sieheTRGS 554)
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelASR 5: LüftungBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGV D27: Flurförderzeuge, § 21: AbgaseGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 554: Abgase von Dieselmotoren, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -73-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)
Gefährdung / Belastung:Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundigen; Prüfnachweis
Schriftliche Beauftragung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand, die ihre Befähigung nachgewiesen haben
Betriebsanweisung erstellen
Betriebslärm darf Gefahrensignale nicht übertönen
Dieselstapler mit Rußfiltern ausrüsten (Innenräume), ggf. raumlufttechnische Maßnahmen treffen; regelmäßige Abgasuntersuchung
Stapler mit schwingungsdämpfenden Sitzen ausrüsten
Prüfliste für den täglichen Einsatz beachten
Besondere Sicherheitsmaßnahmen für den Transport von Lasten mit hochliegendem Schwerpunkt festlegen (z. B. Schaltschränke während der Fahrt nicht von Hand abstützen)
Quellen:BGV D27: Flurförderzeuge, § 1: Geltungsbereich
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -74-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Flüssiggasbetriebene Handschrumpfgeräte
Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr, Lärm
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Flüssigkeitsbetriebene Handschrumpfgeräte müssen mit einem auf zulässigen Betriebsdruck eingestellten Druckregler ausgerüstet sein
Hochdruckschläuche dürfen nicht länger als 8 m sein
Die sichtbare Flamme darf höchstens 15 cm aus dem Schutzmantel heraustreten
Die Flamme muss auch bei Schwenkbewegungen stabil brennen
Handschrumpfgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie selbsttätig die Flamme auf Kleinstellung reduzieren oder das Gas abschalten, wenn sie aus der Hand abgelegt werden
An der abgelegten Schrumpfpistole darf das Gasventil nicht versehentlich geöffnet werden können
Bei unbeabsichtigter Beeinflussung der Primärluft darf keine gefährliche Flammenänderung eintreten
Bei Einsatz von Gebläsen an Handschrumpfgeräten muss sichergestellt sein, dass zuerst Luft und dann Gas ausströmt
Transportwagen für Flüssiggas betriebene Handschrumpfgeräte müssen mit einer Sicherung gegen Umfallen der Flasche ausgerüstet und so gebaut sein, dass sich Gas nicht in Gefahr drohender Menge ansammeln kann
Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die ein leichtes und gefahrloses Einhängen oder Ablegen der Schrumpfpistole ermöglicht
Erstellen einer Betriebsanweisung
Bei regelmäßigen Arbeiten Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -75-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.37 : Betreiben von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, Titel
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -76-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Gefahrstoffe, Lagerung
Gefährdung / Belastung:Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe, die ggf. gefährlich miteinander reagieren können;Auslaufen von Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Schaffung geeigneter Lagerräume gemäß Landesbauordnung, WHG, Betriebssicherheitsverordnung etc.,bei Lagerung in Arbeitsbereichen Sicherheitsschränkenach TRbF 20 (Läger) einsetzen
Getrenntes Aufbewahren von Gefahrstoffen, die miteinander gefährlich reagieren können (z. B. Säuren und Laugen)
Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Regelung, Kontrolle der Gefahrstoffausgabe, Bestimmen eines Verantwortlichen, Dokumentation des Lagerbestandes
Zutritt unbefugter Personen verhindern; Bereithalten geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Lagern und Aufbewahren von Gefahrstoffen; Begrenzen der Lagermengen
Zulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten beachten (siehe TRbF 20), ggf. Meldung an die Behörde
Lagerbeschränkungen beim Zusammenlagern sehr giftiger, giftiger und brandfördernder Stoffe mit anderen Stoffen beachten (siehe TRGS 514, 515)
Brenngase (Flüssiggas, Acethylen, Wasserstoff etc.) getrennt lagern (siehe TRG 280)
Erstellen einer Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Explosionsschutzdokument
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -77-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, TitelTRbF 20: Läger, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -78-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Hebebühne, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch unsichere Hebebühnen, Lastabsturz, Umkippen, Quetsch- und Scherstellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsanweisung erstellen
Benutzung nur durch unterwiesenes schriftlich beauftragtes Personal, Mindestalter 18 Jahre
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person (Sachkundigen) - siehe BGG 945 "Prüfung von Hebebühnen"Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis z. B. nach BGG 945-1 "Prüfbuch für Hebebühnen"
Besondere Bestimmungen beim Einsatz vonHubarbeitsbühnen beachten
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -79-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Heben und Tragen von Lasten
Gefährdung / Belastung:Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Zur Bewertung ggf. Verfahren der BG zu Hebe- und Tragetätigkeiten anwenden
Transport von Hand möglichst einschränken
Verringerung der Lastgewichte organisieren
Einbeziehung zusätzlicher Personen bei schweren Lasten organisieren
Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen zur Verfügung stellen
Zumutbare Lasten gemäß BGI 523 nicht überschreiten
Mutterschutzgesetz beachten: maximale Lasten hier gelegentlich: 10 kg, häufig: 5 kg
Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken undrückenschonendes Heben und Tragen
Arbeitsmedizinische Beratung und Rückenschule anbieten
Quellen:Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), TitelBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, TitelLastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), TitelseiteMutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere BeschäftigungsverboteSozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -80-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Krane
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen
Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen
Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird
Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)
Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte
Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen
Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -81-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Ladebrücken, kraftbewegt
Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch Absturz und unbeabsichtigtes Absinken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Beschaffenheit siehe Prüfliste für Ladebrücken
Betriebsanleitung dauerhaft lesbar am Einsatzort vorhanden?WICHTIG: Tragfähigkeitsangabe
Begehbare Flächen müssen rutschhemmend ausgeführt sein
Quetsch- und Scherstellen vermeiden oder sichern (Abdeckbleche, Schaltleisten, Gummischürzen)
Bedienperson muss die Bewegungen der Brücke beobachten können
Notbefehlseinrichtung (kann als Hauptschalter ausgeführt sein)
in Verkehrsflächen eingebaute und an Gebäuden fest angebaute Ladebrücken:regelmäßige Prüfungen durch befähigte Person (Sachkundigen)Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich
Quellen:BGI 520: LadebrückenBGR 233: Ladebrücken und fahrbare Rampen, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -82-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510
Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr durch Knallgasbildung im Ladebereich,Brandgefahr,Verätzungsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ladestelle muss dauerhaft als explosionsgefährdeter Bereich gekennzeichnet sein
Bediengänge um Stellplatz mind. 0,6 m breit, lichte Höhe mind. 2 m
Abstand zu brennbaren Bauteilen oder anderen brennbaren Materialien mind. 2,5 m
Abstand zu feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen mind. 5m
Feuerlöscher an geeigneter Stelle
Geeignete Ladegeräte und Leitungen:- Ein-/Ausschalter für den Ladekreis- ausreichende Absicherung mit FI-Schutzschalter- Anschlussleitungen einadrig in Mindestqualität H 07 RN-F o. Ä.- Leiterquerschnitt nach Ladestrom bemessen, mind. 10 mm² Kupferleitung- genormte Anschlüsse oder isolierte Zangen oder Polklemmen
Ausreichende Be- und Entlüftung z. B. durch Aufstellung in Großräumen oder Hallen, ggf. technische Lüftungsmaßnahmen
Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung
Werkzeuge dürfen keine Funken reißen
Quellen:BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, 5 Brand- und Explosionsschutz
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -83-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Lager, Lagereinrichtungen, Laderampen
Gefährdung / Belastung:Absturz- und Quetschgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen. Die Mindestbreite ist 0,8 m. Sie müssen sicher benutzbar sein.
Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben,Laderampen über 20 m Länge müssen an beiden Enden einen Abgang haben, soweit betriebstechnisch möglich
Laderampen sind, soweit betrieblich möglich, mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten, insbesondere in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine Anforderungen
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -84-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Lager, Lagereinrichtungen, Regale
Gefährdung / Belastung:unzureichende Standsicherheit und Tragfähigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Lagergut und Lagergutabmessungen bei Auswahl beachten
Ausreichende Dimensionierung und geeignete Aufstellung sicherstellen
Standsicherheits- und Tragfähigkeitsnachweis erstellen
Kennzeichnung mit der Tragfähigkeit, bei Fachlasten >200 kg bzw. Feldlasten >1000 kg erforderlich
Kennzeichnung der zulässigen Fußbodenbelastung bei Lagerung auf Regalbühnen, Zwischenböden, Galerien und Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden
Durchschubsicherung oder 100 mm Sicherheitsabstand zwischen den einander zugewandten Rückseiten der Ladeeinheiten
Seitliche Sicherung gegen Herabfallen von Ladegut
Anfahrschutz bei Flurförderzeugverkehr
Aufbau- und Betriebsanleitung (Betriebsanweisung) muss vorhanden sein
Unterweisen:- Nur einwandfreie Lagergeräte (Gitterboxpaletten, Flachpaletten, Stapelbehälter) verwenden- Defekte Lagergeräte sofort aus dem Verkehr ziehen, dann reparieren oder entsorgen
Quellen:BGR 234: Lagereinrichtungen und - geräte, 4 Bau und Ausrüstung; Gemeinsame Bestimmungen; AusführungArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine Anforderungen
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -85-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Lager, Lagereinrichtungen, Stapel
Gefährdung / Belastung:Gefährdung durch Umkippen oder Zusammenstürzen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Standsicherheit:Sicherheit gegen Kippen mindestens 2,0; Berechung nach BGR 234 Anhang 1Schlankheit der Stapel, d. h. Verhältnis Höhe zur Schmalseite der Grundfläche: max. 6:1
Unterweisung:- Zulässige Stapelhöhe nicht überschreiten, z. B. max. 5 Gitterboxpaletten- Konsistenz des Lagerguts bei Aufbau, Erhalt und Abtragen des Stapels beachten
Quellen:BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 9 Rangieren und Kuppeln ...BGR 234: Lagereinrichtungen und - geräte, 5.3 Betrieb; Besondere Bestimmungen für Lagergeräte
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -86-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bei Hubhöhen größer 1,8 m mit Lastschutzgitter
Räder und Rollen müssen im Rahmen angeordnet oder mit Fußabweisern versehen sein.
Nottaster am Deichselkopf
Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung
Nur geeignete und unterwiesene Personen beauftragen
Jährliche Prüfung durch Sachkundige mit schriftlicher Nachweisführung (Prüfbuch BGG 939)
Quellen:BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 5 Handbetriebene TransportmittelBGV D27: Flurförderzeuge, § 7: Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -87-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Press-Container
Gefährdung / Belastung:Quetsch- und Schergefahren, elektrische Körperdurchströmung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Am Container muss eine verbindliche Bedienungsanleitung angebracht sein
Kennzeichnung des Containers mit "Einstieg verboten"
Anschluss über 30 mA-Fehlerstrom-Schutzschalter (DIN VDE 0100 Teil 410)
Verriegelung der Pressbewegung mit der Öffnungsklappe oder Betrieb über Schlüsselschalter
Quellen:BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -88-
Arbeitsbereich: Lager/ Versand
Tätigkeit: Lager- und Versandtätigkeit
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen
Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch Quetsch- und Scherstellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sicherung der Quetsch- und Scherstellen an bewegten Teilen durch:- Schaltleisten oder Lichtschranken, - Seilzugsicherungen in einer Höhe von 0,9 m - Freigabeschalter- Kopplung von Auszügen
Notbefehlseinrichtung
Jährliche Prüfung durch Sachkundige
Quellen:BGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, TitelNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -89-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)
Gefährdung / Belastung:Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundigen; Prüfnachweis
Schriftliche Beauftragung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand, die ihre Befähigung nachgewiesen haben
Betriebsanweisung erstellen
Betriebslärm darf Gefahrensignale nicht übertönen
Dieselstapler mit Rußfiltern ausrüsten (Innenräume), ggf. raumlufttechnische Maßnahmen treffen; regelmäßige Abgasuntersuchung
Stapler mit schwingungsdämpfenden Sitzen ausrüsten
Prüfliste für den täglichen Einsatz beachten
Besondere Sicherheitsmaßnahmen für den Transport von Lasten mit hochliegendem Schwerpunkt festlegen (z. B. Schaltschränke während der Fahrt nicht von Hand abstützen)
Quellen:BGV D27: Flurförderzeuge, § 1: Geltungsbereich
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -90-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Heben und Tragen von Lasten
Gefährdung / Belastung:Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Zur Bewertung ggf. Verfahren der BG zu Hebe- und Tragetätigkeiten anwenden
Transport von Hand möglichst einschränken
Verringerung der Lastgewichte organisieren
Einbeziehung zusätzlicher Personen bei schweren Lasten organisieren
Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen zur Verfügung stellen
Zumutbare Lasten gemäß BGI 523 nicht überschreiten
Mutterschutzgesetz beachten: maximale Lasten hier gelegentlich: 10 kg, häufig: 5 kg
Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken undrückenschonendes Heben und Tragen
Arbeitsmedizinische Beratung und Rückenschule anbieten
Quellen:Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), TitelBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, TitelLastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), TitelseiteMutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere BeschäftigungsverboteSozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -91-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Krane
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen
Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen
Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird
Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)
Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte
Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen
Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -92-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Kühlschmierstoffe (KSS)
Gefährdung / Belastung:Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS; Brand- und Explosionsgefahren bei nichtwassermischbaren KSS
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders fachkundige Personen organisieren (Kurs GS4)
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Hautkontakt soweit wie möglich ausschließen
Möglichst KSS mit besonderen Hautverträglichkeitsgutachten einsetzen
Bereitstellen spezieller Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel; Hautschutzplan erstellen
Arbeitmedizinische Vorsorge G24 organisieren (Betriebsarzt einschalten!)
Hygienische Voraussetzungen schaffen (Waschgelegenheiten, Reinigung der Arbeitskleidung,Pausenräume, Rauch-, Ess- und Trinkverbot am Arbeitplatz anordnen)
Auswahl wassermischbarer KSS entsprechend TRGS 611(Konzentrate müssen nitritfrei sein und dürfen max. 0,2 % sekundäre Amine enthalten)
Auswahl möglichst verdampfungs- und vernebelungsarmer KSS(nichtwassermischbare KSS mit hohem Flammpunkt, besondere Auswahlkriterien beachten; siehe auch www.vkis.org oder www.vsi-schmierstoffe.de)
Treffen von Primärschutzmaßnahmen zur Mimimierung von KSS- Emissionen
Maßnahmen gegen Nitrosaminbildung
Treffen Technischer Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für KSS- Dampf und -Aerosol (Kapselung, Absaugung etc.)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -93-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Lüftungsmaßnahmen: Anforderungskriterien entsprechend BGR 121 bzw. VDI 2262 Blatt 3, Eignung von Abscheidern beachten!
Überwachung und Kontrolle wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur) entsprechend TRGS 611 und Dokumentation der Ergebnisse (Karteikarte)
Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS; Explosionsschutzdokument
Betriebsanweisung erstellen
Einhaltung des Luftgrenzwertes durch Umsetzung des BIA- Report 4/2004: BG/ BIA- Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung".http://www.dguv.de/ifa/
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 143: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 552: N-Nitrosamine, TitelTRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -94-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510
Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr durch Knallgasbildung im Ladebereich,Brandgefahr,Verätzungsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ladestelle muss dauerhaft als explosionsgefährdeter Bereich gekennzeichnet sein
Bediengänge um Stellplatz mind. 0,6 m breit, lichte Höhe mind. 2 m
Abstand zu brennbaren Bauteilen oder anderen brennbaren Materialien mind. 2,5 m
Abstand zu feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen mind. 5m
Feuerlöscher an geeigneter Stelle
Geeignete Ladegeräte und Leitungen:- Ein-/Ausschalter für den Ladekreis- ausreichende Absicherung mit FI-Schutzschalter- Anschlussleitungen einadrig in Mindestqualität H 07 RN-F o. Ä.- Leiterquerschnitt nach Ladestrom bemessen, mind. 10 mm² Kupferleitung- genormte Anschlüsse oder isolierte Zangen oder Polklemmen
Ausreichende Be- und Entlüftung z. B. durch Aufstellung in Großräumen oder Hallen, ggf. technische Lüftungsmaßnahmen
Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung
Werkzeuge dürfen keine Funken reißen
Quellen:BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, 5 Brand- und Explosionsschutz
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -95-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Lärm
Gefährdung / Belastung:gehörschädigender Lärm als Impulslärm, z. B. Schießen oder länger einwirkend, z. B. Beschallungsanlage, Motorsport
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Den Beschäftigten an den Lärmpegel angepaßten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Bei häufigen Arbeiten im Lärmbereich Arbeitsmediziner zur Beratung hinzuziehen.
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGI 504-20: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm", TitelBGI 675: Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm, InhaltsverzeichnisBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -96-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bei Hubhöhen größer 1,8 m mit Lastschutzgitter
Räder und Rollen müssen im Rahmen angeordnet oder mit Fußabweisern versehen sein.
Nottaster am Deichselkopf
Betriebsanleitung des Herstellers beachtenBetriebsanweisung
Nur geeignete und unterwiesene Personen beauftragen
Jährliche Prüfung durch Sachkundige mit schriftlicher Nachweisführung (Prüfbuch BGG 939)
Quellen:BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 5 Handbetriebene TransportmittelBGV D27: Flurförderzeuge, § 7: Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -97-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Presse, Exzenter
Gefährdung / Belastung:unzureichende Schutzeinrichtungen, ungesicherte Quetsch-, Scher-, Stichstellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sichere Werkzeuge, Verdeckungen (siehePressen, allgemein)
Schutzeinrichtungen (z. B. BWS, Zweihandschaltung, bewegliche Verdeckungen)
Betriebsanweisung - Unterweisung
Einrichter - Kontrollperson, Kontrolleinrichter mit Prüfliste
Prüfung der Presse und Schutzeinrichtungen jährlich mit Nachweis (durch befähigte Person)
Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Gehörschutz) zur Verfügung stellen
Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Anhang 1
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -98-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Presse, Hydraulik
Gefährdung / Belastung:unzureichende Schutzeinrichtungen, ungesicherte Quetsch-, Scher-, Stichstellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sichere Werkzeuge, Verdeckungen (siehePressen, allgemein)
Schutzeinrichtungen (z. B. BWS, Zweihandschaltung, bewegliche Verdeckungen)
Betriebsanweisung - Unterweisung
Einrichter - Kontrollperson, Kontrolleinrichter mit Prüfliste
Prüfung der Presse und Schutzeinrichtungen jährlich mit Nachweis (durch befähigte Person)
Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Gehörschutz) zur Verfügung stellen
Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Inhalt
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -99-
Arbeitsbereich: Stanzerei
Tätigkeit: Stanzen
Stanzautomat und Stufenpresse mit Abroller, Vorschubeinrichtungen und Zerhacker
Gefährdung / Belastung:ungeschützt bewegte Maschinenteile, Antriebsräder, Walzen, Lärm
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)
Sicherung der mechanischen Gefahrstellen gegen Eingriff, z. B. durch Verkleidungen und Verdeckungen.
Abnehmbare oder öffenbare Schutzeinrichtungen dürfen nur mit Werkzeug zu lösen sein oder müssen mit der Maschinensteuerung verriegelt werden.
Für das Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten sind folgende Maßnahmen zu treffen: Einstelleinrichtungen außerhalb des Gefahrenbereichs verlegen, einzelne Gefahrstellen zusätzlich abdecken.
Störungen und Mängel melden und durch Fachpersonal beseitigen lassen, Betriebsanweisung beachten.
Lärmminderungsmaßnahmen durchführen, ggf. Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Inhalt
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -100-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Bandsäge
Gefährdung / Belastung:Verletzungen an Fingern und Händen durch ungeschütztes Sägeblatt, wegfliegende Teile, Werkstückhalterung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Allgemeine Sicherheitsanforderungen anMaschinen beachten
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiterunterweisen.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.
Verbesserte Absaugung mit Löchern in der Tischablage verwenden
Geeignete Hilfsmittel wie Anschläge (Parallel-, Hilfsanschlag) und Laden (Schiebe-, Keillade) bereitstellen.
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -101-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine
Gefährdung / Belastung:Verletzungen an scharfkantigen Werkstücken, Verletzungen durch Herausschleudern oder Herumschlagen von Werkstücken und Spänen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)
Schutzvorrichtungen zur Abdeckung bewegter Maschinenteile
Not-Aus-Einrichtungen und Sicherung gegen Wiederanlauf nach Spannungsausfall
Sägeblätter bis auf den zum Sägen benötigten Teil abdecken
Technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen; (Schiebestock, Parallelanschlag, Hilfsanschlag, Schablone und Abweisleiste)
Feste Einspannvorrichtungen verwenden
Zugang zum gefährlichen Arbeitsbereich verhindern; feststehende Schutzvorrichtungen anbringen
Staub absaugen - Einzelarbeitsplatz- oder Gesamtfilteranlage
PSA (Schutzschuhe, Schutzbrille) zur Verfügung stellen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, InhaltNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -102-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)
Gefährdung / Belastung:Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Allgemeine Sicherheitsanforderungen fürMaschinen beachten
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.
Betriebsanweisung erstellen
Schutzmaßnahmen beim Umgang mitKühlschmierstoffen beachten
Unterweisen der Mitarbeiter
Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 12 BetriebBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -103-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Erodiermaschinen
Gefährdung / Belastung:Quetsch- und Scherstellen, gefährliche Körperdurchströmungen, Haut- und Atemwegserkrankungen durch Gefahrstoffe, Dielektrikum-öle, -rauche, -dämpfe
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)
Verkleidung des Erodierdrahtes
Temperatur- und Füllstandsüberwachung
Automatische Löschanlage bei Betrieb ohne Aufsichtsperson bei Einsatz von brennbaren Flüssigkeiten < 100 °C als Erodiermedium
Bei Grobbearbeitung und Entstehung von Aerosolen Anschluss an ein Lüftungssystem vornehmen
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter regelmäßig unterweisen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Inhalt
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -104-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung
Gefährdung / Belastung:Herausschleudern von Werkstücken, Quetsch-, Rutsch- und Scherstellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Geeignete Fangbleche verwenden
Elektromagnetische Spannvorrichtung mit dem Antrieb verriegeln
Funktionsanzeige der Spannvorrichtung durch Signallampe
Aufstellung der Maschine mit Sicherheitsabstand zur Umgebung (0,5 m)
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Kühlschmierstoffen (KSS) beachten
Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -105-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Fräsmaschine, Metallbearbeitung
Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Allgemeine Sicherheitsanforderungen anMaschinen beachten
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter unterweisen.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.
Herausragende Frässpindeln mit Schutzkappen versehen
Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Schutzmaßnahmen beim Umgang mitKühlschmierstoffen beachten
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -106-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Handspindelpresse
Gefährdung / Belastung:von drehenden Schwengelenden getroffen werden,Handverletzungen durch niedergehenden Pressstempel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Siehe auch Pressen allgemein
Die kreisförmige Bahn der Schwengelenden (mit oder ohne Schwungkugel) muss gesichert sein, z. B. durch Reifen aus Bandeisen oder Rohr, befestigt an den Schwengelenden oder Schwunggewichten. Die Reifen müssen mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet sein
Die Spindel muss festgestellt werden können, z. B. beim Einrichten oder bei Nichtbenutzung
Die Hände müssen gegen Verletzungen durch den niedergehenden Preßstempel geschützt werden, z. B. dadurch, dass der Stempelhub möglichst kleiner als 6 mm ist, besser durch Handabweiser oder durch verdecktes Werkzeug bzw. Schiebewerkzeug
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -107-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Handwerkzeuge
Gefährdung / Belastung:Verletzungen an Fingern, Händen und anderen Körperteilen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Wurden geeignete Werkzeuge nach Art der Arbeiten, z. B. für den Einsatz auf Baustellen ausgewählt?
Möglichst Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen beschaffen
Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)
Können die Werkzeuge geordnet und sicheraufbewahrt und transportiert werden?
Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entziehen und fachgerecht reparieren
Unterliegen die Werkzeuge einer regelmäßigen Kontrolle, Pflege und Wartung?Werden beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entzogen und fachgerecht reparier?
Werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schnittverletzungen beim Abisolieren getroffen?
Unterweisen:- Sichtprüfung vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel- spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose im Arbeitsanzug tragen- auf bestimmungsgemäßen Einsatz der Werkzeuge achten
Quellen:BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -108-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Heben und Tragen von Lasten
Gefährdung / Belastung:Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Zur Bewertung ggf. Verfahren der BG zu Hebe- und Tragetätigkeiten anwenden
Transport von Hand möglichst einschränken
Verringerung der Lastgewichte organisieren
Einbeziehung zusätzlicher Personen bei schweren Lasten organisieren
Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen zur Verfügung stellen
Zumutbare Lasten gemäß BGI 523 nicht überschreiten
Mutterschutzgesetz beachten: maximale Lasten hier gelegentlich: 10 kg, häufig: 5 kg
Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken undrückenschonendes Heben und Tragen
Arbeitsmedizinische Beratung und Rückenschule anbieten
Quellen:Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), TitelBGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, TitelLastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), TitelseiteMutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere BeschäftigungsverboteSozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -109-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Kaltreiniger-Arbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Waschbenzin, Testbenzin, Isoparaffine o. Ä.: Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5 %, Cyclo-/Isohexane < 25 %), Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt
Einrichten eines speziellen Waschplatzes, fern von Zündquellen
Einsatz des Reinigers in einem verschließbaren Wasch- bzw. Tauchbehälter aus beständigem Werkstoff (Metall)
Einhalten der Arbeitplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900, ehemalige Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)
Absaugung freiwerdender Dämpfe an der Austrittsstelle. Müssen größere Teile gewaschen werden, empfiehlt sich der Einsatz spezieller pedalbedienter Tauchtanks mit integrierter Absaugung. Bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165 Teil 1)
Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern
Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille)
Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (Hautschutzplan)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -110-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisASR 10/1: Türen und ToreBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelZH 1/566: Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -111-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Krane
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen
Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen
Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird
Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)
Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte
Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen
Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -112-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Kühlschmierstoffe (KSS)
Gefährdung / Belastung:Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS; Brand- und Explosionsgefahren bei nichtwassermischbaren KSS
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders fachkundige Personen organisieren (Kurs GS4)
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Hautkontakt soweit wie möglich ausschließen
Möglichst KSS mit besonderen Hautverträglichkeitsgutachten einsetzen
Bereitstellen spezieller Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel; Hautschutzplan erstellen
Arbeitmedizinische Vorsorge G24 organisieren (Betriebsarzt einschalten!)
Hygienische Voraussetzungen schaffen (Waschgelegenheiten, Reinigung der Arbeitskleidung,Pausenräume, Rauch-, Ess- und Trinkverbot am Arbeitplatz anordnen)
Auswahl wassermischbarer KSS entsprechend TRGS 611(Konzentrate müssen nitritfrei sein und dürfen max. 0,2 % sekundäre Amine enthalten)
Auswahl möglichst verdampfungs- und vernebelungsarmer KSS(nichtwassermischbare KSS mit hohem Flammpunkt, besondere Auswahlkriterien beachten; siehe auch www.vkis.org oder www.vsi-schmierstoffe.de)
Treffen von Primärschutzmaßnahmen zur Mimimierung von KSS- Emissionen
Maßnahmen gegen Nitrosaminbildung
Treffen Technischer Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für KSS- Dampf und -Aerosol (Kapselung, Absaugung etc.)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -113-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Lüftungsmaßnahmen: Anforderungskriterien entsprechend BGR 121 bzw. VDI 2262 Blatt 3, Eignung von Abscheidern beachten!
Überwachung und Kontrolle wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur) entsprechend TRGS 611 und Dokumentation der Ergebnisse (Karteikarte)
Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS; Explosionsschutzdokument
Betriebsanweisung erstellen
Einhaltung des Luftgrenzwertes durch Umsetzung des BIA- Report 4/2004: BG/ BIA- Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung".http://www.dguv.de/ifa/
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 143: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 552: N-Nitrosamine, TitelTRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -114-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Schleifbock
Gefährdung / Belastung:Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter mindestens 1 mal jährlich unterweisen.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.
Schleifscheibenauswahl nach BGV D12 (Foto) treffen.
Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper nach Herstellerangaben
Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Bei häufigem, umfangreichen Trockenschliff Absaugung vorsehen (insbesondere bei Hartmetallstäuben)
Geprüfte Absauganlagen, Industriestaubsauger, Entstauber und Absaugtische einsetzen.
Quellen:BGI 543: Schleifer, VorwortBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 AnwendungsbereichBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, TitelGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -115-
Arbeitsbereich: Werkzeugbau
Tätigkeit: Metallbearbeitung
Winden, Hub- und Zuggeräte
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsanweisung erstellen und Versicherteunterweisen
Jährliche Prüfung durch befähigte Personen organisieren. Nachweisführung der Prüfungen (Prüfbuch BGG 956)
Winden mittels Tippschalter betreiben
Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Restnutzungsdauer
Auswahl und Beauftragung geeigneter Personen zur Bedienung
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung vorsehen
Siehe auch Krane
Quellen:BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -116-
Inhaltsverzeichnis
Metallbearbeitung 1
Büro/ Verwaltung 1
Büroarbeit und Bildschirmarbeit 1
Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze 1
Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit 2
Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen 3
Gesamter Betrieb 4
Allgemeine Tätigkeiten 4
Arbeitsplatz, Bewegungsfläche 4
Arbeitsräume, Abmessungen 5
Arbeitsräume, allgemein 6
Beleuchtung, Licht am Arbeitsplatz 8
Druckluftbehälter mit Kompressor 10
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 11
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 13
Fenster und Oberlichter 14
Gefahrstoffe, allgemein 15
Klima, Lüftung 18
Klima, Raumtemperatur 19
Lärm 20
Sozialräume 21
Verkehrswege 22
Verkehrswege, Absturz 23
Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege 24
Verkehrswege, Fußboden 25
Verkehrswege, Treppen 26
Verkehrswege, Türen und Tore 27
Sicherheitsorganisation 29
Arbeitsschutzausschuss (ASA) 29
Beschaffung technischer Arbeitsmittel 30
Seite -I-
Inhaltsverzeichnis
Betriebsarzt 31
Brandschutz 32
Erste Hilfe 33
Fremdfirmen 34
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 35
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 36
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 37
Sicherheitsbeauftragte 38
Unterweisungen der Mitarbeiter 39
Vorsorgeuntersuchung 40
Instandhaltung 41
Elektro- und Schlosserarbeiten 41
Arbeitsbühne für Gabelstapler 41
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 42
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten an aktiven Teilen 44
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile 46
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt 48
Elektrische Anlagen, Arbeiten an .... Organisation / Personal 49
Flüssiggas; Kleininstallation 50
Gefahrstoffe; Elektroinstallation 51
Handbohrmaschine, Bohrhammer 53
Handwerkzeuge 54
Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen 55
Hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen 56
Kaltreiniger-Arbeitsplatz 57
Krane 59
Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter 60
Lichtbogenschweißgerät 62
Winden, Hub- und Zuggeräte 63
Lackiererei 64
Seite -II-
Inhaltsverzeichnis
Lackieren 64
Farben, Lacke, Beschichtungsstoffe (Kleinmengen) 64
Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen 66
Gefahrstoffe, Abfallbehandlung 68
Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz 69
Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport 70
Gefahrstoffe, Lagerung 71
Lager/ Versand 73
Lager- und Versandtätigkeit 73
Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen 73
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 74
Flüssiggasbetriebene Handschrumpfgeräte 75
Gefahrstoffe, Lagerung 77
Hebebühne, allgemein 79
Heben und Tragen von Lasten 80
Krane 81
Ladebrücken, kraftbewegt 82
Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510 83
Lager, Lagereinrichtungen, Laderampen 84
Lager, Lagereinrichtungen, Regale 85
Lager, Lagereinrichtungen, Stapel 86
Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben 87
Press-Container 88
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen 89
Stanzerei 90
Stanzen 90
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 90
Heben und Tragen von Lasten 91
Krane 92
Kühlschmierstoffe (KSS) 93
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Inhaltsverzeichnis
Ladestelle für Elektrofahrzeuge (Einzelladeplatz / Ladestelle) nach DIN VDE 0510 95
Lärm 96
Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben 97
Presse, Exzenter 98
Presse, Hydraulik 99
Stanzautomat und Stufenpresse mit Abroller, Vorschubeinrichtungen und Zerhacker 100
Werkzeugbau 101
Metallbearbeitung 101
Bandsäge 101
Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine 102
Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank) 103
Erodiermaschinen 104
Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung 105
Fräsmaschine, Metallbearbeitung 106
Handspindelpresse 107
Handwerkzeuge 108
Heben und Tragen von Lasten 109
Kaltreiniger-Arbeitsplatz 110
Krane 112
Kühlschmierstoffe (KSS) 113
Schleifbock 115
Winden, Hub- und Zuggeräte 116
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