MERCER JAHRESTAGUNG 2015
19. MÄRZ 2015
TRENDS IN DER BAV
Wolfgang Zeller
Mercer Düsseldorf
MERCER 2
Trends in der bAV
• Aktuelle Vorhaben des GesetzgebersWohin geht die Reise?
• Renaissance für Direktzusagen
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AKTUELLE VORHABEN DES GESETZGEBERSWOHIN GEHT DIE REISE?
MERCER 4
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Menschen müssen sich darauf verlassen können,auch im Alter gut abgesichert zu sein. …
… eine in die Zukunft gerichtete Altersvorsorge kann nur imZusammenwirken aller drei Säulen der Alterssicherunggelingen. Deshalb wollen wir jetzt die weiteren Vorgabenaus dem Koalitionsvertrag angehen …
Im Rahmen des Betriebsrentenänderungsgesetzes, mit dem unter anderem dieEU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll, wollen wir auchüber weitere Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung nachdenken.
Wir sind uns dabei bewusst, dass wir auf dem komplexen Feld der zusätzlichenAltersversorgung den Rat der Expertinnen und Experten aus der Praxis brauchen. Ichlade Sie alle deshalb herzlich dazu ein, sich in den anstehendenGesetzgebungsprozessen mit einzubringen.
Andrea NahlesBundesministerium für Arbeit und Soziales(Ausschnitt aus einer Grußbotschaft)
MERCER
Vorgaben des Koalitionsvertrages zur Stärkung der bAV
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… betriebliche Altersversorgung stärken...
... muss auch für Mitarbeiter(innen)von Klein- und Mittelbetriebenselbstverständlich werden…
… Voraussetzungen schaffen, damit … Betriebsrenten auchin kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden…
… Prüfen, inwieweit möglicheHemmnisse … abgebaut werden können
… im europäischen Kontext… gute Rahmenbedingungen … erhalten
MERCER
Vorgaben des Koalitionsvertrages zur Stärkung der Tarifautonomie
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… Allgemeinverbindlicherklärungenanpassen und erleichtern...
… wichtiges Instrument, …bedarf einer zeitgemäßen Anpassung
… Ausreichend ist Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses...
… insbesondere dann gegeben, wenn … die Funktionsfähigkeit vongemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen)
gesichert werden soll…
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Was ist seit Regierungsantritt geschehen?
• BMAS hat eine Studie (Trägerbefragung) in Auftrag gegeben, um einaktuelles Bild zur Verbreitung der bAV zu erhalten– Studie hat folgende Erkenntnisse gebracht:
- Fast die Hälfte aller Beschäftigten haben keine bAV-Anwartschaft- Durchdringung ist stark von der Unternehmensgröße abhängig- In KMU ist die Durchdringung am geringsten- Bei weniger als 10 Beschäftigten sind kaum Anwartschaften vorhanden
• BMAS hat einen Entwurf für ein „Betriebsrentenänderungsgesetz”erarbeitet und aba, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zurDiskussion eingeladen– Inzwischen liegt eine zweite Fassung des Entwurfes vor– Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, wann
der Gesetzgeber dieses umsetzen will
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Gesetzliche ÄnderungenÜberblick über die zeitliche Entwicklung
Apr – Jun 2014 Jul – Sep 2014 Okt – Dez 2014 Jan – Mär 2015
April 2014EU-Mobilitätsrichtlinieveröffentlicht• Inkrafttreten im Mai 2015• Umsetzung in nationales
Recht bis 2018
August 2014Tarifautonomiestärkungsgesetzmit neuem§5 Abs. 1a TVG• BMAS kann Tarifvertrag über
gemeinsame Einrichtung (auchfür BAV) für allgemein verbindlicherklären
• Tarifvertrag kann Beitragseinzugund Leistungsgewährung regeln
Oktober 2014BMAS-Vorschlag zuneuem§17b BetrAVG
November 2014AblehnendeReaktionen• „Wir brauchen keinen
sechstenDurchführungsweg“
• KonkreteÄnderungsvorschläge,z. B. keine Beschrän-kung auf PF und PK
Januar 2015Neuer BMAS-Vorschlag• Mit inhaltlichen Verbesserungen• Jetzt auch mit Entwurf einer
Gesetzesbegründung – es wird ernst!
März 2015 (?)Gesetzentwurf zurUmsetzung derMobilitätsrichtlinie
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Entwurf des BetriebsrentenänderungsgesetzesNeu: § 17b „Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien”
• Per Tarifvertrag kann erstmals eine reine „Beitragszusage” ohneArbeitgeberhaftung (pay and forget) vereinbart werden
• Gilt auch für nicht tarifgebundene AG und AN, falls vereinbart
• Voraussetzung ist Durchführung der bAV über eine „gemeinsameEinrichtung der Tarifvertragsparteien”
• Gemeinsame Einrichtung muss als Pensionskasse oder Pensionsfondsorganisiert sein
• Anspruch = Leistung einer Beitragszusage mit Mindestleistung
• Bei Insolvenz der gemeinsamen Einrichtung tritt der PSVaG ein.
• Beitragszahler für PSV-Beiträge ist die gemeinsame Einrichtung
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Bewertung des BMAS-VorschlagsPositive Aspekte
• Enthaftung des AG durch reine Beitragszusage möglich
• Entfallende Subsidiärhaftung
• Insolvenzsicherung durch PSVaG ohne AG-Beiträge
• Gemeinsame Einrichtung sorgt für Vertrauen bei AN
• Mögliche Kosten- und Effizienzvorteile durch große Kollektive
• Auch nicht tarifgebundene AG und AN können „Tariffonds” anwenden
• Verbesserung der Portabilität durch Branchenlösung
• Tarifvertragsparteien können den TV branchenspezifisch gestalten
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Bewertung des BMAS-VorschlagsNegative Aspekte
• Wettbewerbsverzerrung durch einseitige Bevorzugung der „Tariffonds”
• Ausschluss interner Durchführungswege von der Enthaftungsmöglichkeit
• Effizienzvorteile des „Tariffonds” werden durch PSV-Beitragspflichtgemindert
• Zahlung der PSV-Beiträge durch „Tariffonds” führt zur Abwälzung auf AN
• Noch keine klare Vorstellung zu Abrechnungsverbänden beim PSV
• Druck auf die Abschaffung bestehender Direktzusagen steigt
• Beschränkung von Spielräumen für unternehmensindividuelle Modelle
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Bewertung des BMAS-VorschlagsErste Wertung
• Tariffonds können geeignet sein, die Verbreitung der bAV zu fördern
• Erfolg wird entscheidend von der Akzeptanz der Tarifparteien abhängen
• Vorschlag reicht nicht aus, um in den Grenzen des §3 Nr. 63 EStGwirklich auskömmlich Renten zu finanzieren
• Für eine echte Stärkung der bAV als 2. Säule der Altersversorgung sindu. E. weitere Maßnahmen erforderlich, z. B.– Angleichung von Zins- und Bewertungsverfahren nach §6a EStG und
HGB– Leichtere Änderungsmöglichkeiten für bestehende Versorgungswerke– Abschaffung der Ungerechtigkeiten der Beitragspflicht zur KV und
Pflegeversicherung– Wegfall des Vererbungsverbotes bei Entgeltumwandlung– Ausweitung der Anpassungsgarantie auch auf Altzusagen
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RENAISSANCE DER DIREKTZUSAGEFÜR WELCHE ARBEITGEBER IST DIEDIREKTZUSAGE SINNVOLL?
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Renaissance der DirektzusageWarum Direktzusagen?
• Ca. 52 % der Deckungsmittel der bAV (insg.520 Mrd. €) in Deutschland entfallen auf dieunmittelbare Versorgungszusage.
• Auf die versicherungsförmigenDurchführungswege (Direktversicherung,Pensionskasse, Pensionsfonds) entfallenzusammen etwa 41 % der Deckungsmittel.
Stand: 2012, Quelle: aba
Arbeitgeber lieben Risiken –lieben Arbeitgeber Risiken?
• Finanzierungsrisiken• Langlebigkeitsrisiko• Zinsrisiko• Liquiditätsrisiko (Fristenkongruenz)• Anlagerisiko
• Bilanzielle Risiken (Biometrie, Zinsschmelze)
• Rechtliche Risiken
• Prozessrisiken
24,4 %
5,4 %11,1 %
6,9 %
52,2 %
UnterstützungskassePensionskasseDirektversicherungPensionsfondsunmittelbare Versorgungszusage
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Renaissance der DirektzusageVorteile von Direktzusagen gegenüber anderen Durchführungswegen
HöchsterGestaltungsspielraumvon allen Durch-führungswegen(größte Flexibilität)
Arbeitgeber profitiertsteuerlich vonInnenfinanzierungs-effekten
Gleiche Leistungenbei niedrigeremBeitrag als bei ver-sicherungsförmigenDurchführungswegen
Kombination mitunbegrenzterEntgeltumwandlungmit steuerlicherFörderung
Keine Handelsbilanz-berührung beientsprechenderGestaltung
Risiken ausDirektzusagen sindbeherrschbar
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Renaissance der DirektzusageFür welche Arbeitgeber sind Direktzusagen gut geeignet?
• Pensionsrückstellungen sind kein Übel per se – eventuell sogar erwünschtaufgrund steuerlicher Effekte
• Höhere Volatilität der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen(Niedrigzinsphase) ist verkraftbar
• Auskömmliche Unternehmensrendite, also größer als versprochene bAV-Verzinsung (netto), d. h. (u. a.):– Steuerliche Vorteile können genutzt werden (Innenfinanzierung), die „Kosten”
des Versorgungswerkes sinken c. p.– Eine (unerwartete) Verteuerung des Versorgungswerkes (bspw. durch Erhöhung
der Langlebigkeit) ist finanzierbar
• Mitarbeiterbindung und -gewinnung haben eine hohe Bedeutung
• Hohe Flexibilität bzgl. Höhe, Dauer, Rhythmus der Dotierung gewünscht
• Geförderte versicherungsförmige Dotierung ist ausgeschöpft
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Renaissance der DirektzusageThese: Risiken von Direktzusagen sind beherrschbar
• Langlebigkeitsrisiko– Ansammlung eines Kapitals, das erst im Versorgungsfall „verrentet” wird– Rückdeckung; Versorgungsleistung = Leistung aus Rückdeckung– Zusage eines einmaligen Kapitals statt einer lebenslangen Rente
• Zinsrisiko– Zinsgarantie nur für einen bestimmten Zeitraum oder gekoppelt– Bindung an Refinanzierungsinstrument (Versicherung, Fonds, …)– Koppelung der Dotierung an Unternehmenserfolg, -kennzahlen
• Liquiditäts- und Anlagerisiko– Finanzierung über Rückdeckungsversicherung– Ausfinanzierung in der Anwartschaftsphase
• Bewertungsrisiko (in der Handelsbilanz)– Variable Verzinsung– Bewertungseinheit mit Refinanzierungsinstrument– CTA
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Renaissance der DirektzusageDirektzusagen führen zu höheren Leistungen
• Beispiel- Alter bei Beginn: 30- Gewünschte monatliche Altersrente im Alter 67: 100 €- Witwenrente: 60 % der Altersrente- Rentenanpassung: 1,0 %
• Leistungen aus Direktzusage- Transformationstabelle mit 3,0 % Verzinsung
- Erforderlicher (fiktiver) Beitrag: 405 € p. a.
• Leistungen aus Direktversicherung- Tarif 2015, großer bAV-Versicherer- 60 % Witwenrente- Garantiezins: 1,25 %, Gesamtverzinsung dauerhaft wie Deklaration 2015 (3,2 %)
- Erforderlicher Beitrag: 481 € p. a.
Ergebnis: Die gleiche Altersleistung erfordert bei der Direktversicherungs-zusage einen um 18 % höheren Beitrag als bei der Direktzusage
Gleiche Leistungen ausDirektzusagen bei niedrigeremBeitrag als beiversicherungsförmigenDurchführungswegen
MERCER 19
Renaissance der DirektzusageLiquiditätsbedarf von Direktzusage und Direktversicherung
Direktzusage Direktversicherung
Beispiel • Alter bei Zusage: 30• Gewünschte monatliche Altersrente im Alter 67: 100 €• Witwenrente: 60 % der Altersrente• Rentenanpassung: 1 %
Prämissen • Pensionsrückstellungen gem.Teilwertverfahren des §6a EStG
• Diskontierungszinssatz 3,5 %• Steuersatz Arbeitgeber 30 %• PSV-Beitragssatz 0,3 %• “Endalter” 85
• Keine Pensionsrückstellungen• Diskontierungszinssatz 3,5 %• Steuersatz Arbeitgeber 30 %• PSV-Beitragssatz 0 %
Liquidität • Versorgungszahlungen• - PSV-Beiträge• + / - Steuereffekt
(aus Zuführung zuPensionsrückstellung,Versorgungszahlung, PSV-Beitrag)
• Versicherungsbeiträge• + / - Steuereffekt
(aus Beitragszahlung)
MERCER
Renaissance der DirektzusageLiquiditätsbedarf von Direktzusage und Direktversicherung
20
-260 €
-160 €
-60 €
40 €
140 €
240 €
340 €
440 €
540 €
640 €
30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85
Direktzusage, Liquiditätsbedarf p. a. diskontiert (3,5 %)Direktversicherung, Liquiditätsbedarf p. a. diskontiert (3,5 %)
MERCER 21
Renaissance der DirektzusageLiquiditätsbedarf von Direktzusage und Direktversicherung
*) Kumuliert und diskontiert (Zinssatz siehe Achsenbeschriftung) über den gesamten Betrachtungszeitraum (Alter 30 bis Alter 85)
0 € 2.000 € 4.000 € 6.000 € 8.000 € 10.000 € 12.000 € 14.000 € 16.000 €
0,5%
1,0%
2,0%
3,5%
Direktzusage
Direktversicherung
Zins
sätz
efü
rdie
Alte
nativ
anla
ge
Liquiditätsbedarf im Vergleich *)
MERCER 22
Renaissance der DirektzusageAuswirkung höherer Lebenserwartung …
• … auf den Liquiditätsbedarf bei der Direktzusage(Annahmen wie bisher)
– Variante 1: Lebenserwartung Alter 85Gesamter Liquiditätsbedarf (kumuliert, diskontiert): 1.808,29 €
– Variante 2: Lebenserwartung steigt um ein Jahr (= Alter 86)Gesamter Liquiditätsbedarf (kumuliert, diskontiert): 1.960,30 € (+ 8,4 %)
Risiken ausDirektzusagen sindbeherrschbar.Hier: Langlebigkeitsrisiko
REDUZIERUNG DES ZINSRISIKOS IN DERPRAXIS
Thomas Hagemann
Mercer Düsseldorf
MERCER
Reduzierung des Zinsrisikos in der PraxisAgenda
• Risiken und Nebenwirkungen der Niedrigzinsphase– Einführung– Neue Pensionsrückstellungen drohen
• HGB-Rechnungszins– Status quo und Auswirkungen– Maßnahmen zur Minderung des Zinsrisikos
• Rechnungszins nach IAS 19– Status quo und Auswirkungen– Maßnahmen zur Minderung des Zinsrisikos
• Umgang mit der Niedrigzinsphase– Beispiel: Heidelberger Druckmaschinen– Fazit
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MERCER 25
Risiken und Nebenwirkungen der NiedrigzinsphaseEinführung
Negative Auswirkungenauf die Bilanz
Negative Auswirkungen aufdie Gewinn- undVerlustrechnung
Erhöhung der Volatilität
• Erhöhung derPensionsrückstellungen
• Folgen (z. B.)• Verschlechterung von
Bilanzkennzahlen• Gefährdung der
Ausschüttung• Reduzierung
gewinnabhängigerVergütung
• Droht Überschuldung?à Maßstab hierfür istÜberschuldungsbilanzmit anderen Regeln
• Mehrmaliger Aufwand ausErhöhung derPensionsrückstellungen(nur HGB; nach IAS 19 beiPensionen erfolgsneutral)
• Erhöhter laufender Aufwand
• Erschwerte Planung vonBilanz- und GuV-Größen
• Überraschungen zumJahresende (insbesondereHGB)
MERCER 26
Risiken und Nebenwirkungen der NiedrigzinsphaseNeue Pensionsrückstellungen drohen
Pensionskassen Rückgedeckte Direktzusagen
• Ggf. droht nun mangels Überschüssen eineRentenanpassung durch den Arbeitgeber
• Oder schlimmstenfalls sogar: Ausgleich vonLeistungskürzungen
• Folgen IAS 19:• Bilanzierung unmittelbar zu
erbringender Leistungen als eigenerDB-Plan
• Ggf. sogar bisherige Einstufung als DCkomplett hinfällig (falls nicht Multi-Employer-Plan)
• Folgen HGB:• Passivierungspflicht unmittelbar zu
erbringender Leistungen• Ansonsten bleibt es aber beim
Passivierungswahlrecht
• Falls zugesagte Anpassung von 1 % nichtmitversichert wurde, droht nun mangelsÜberschüssen eine Rentenanpassung durchden Arbeitgeber
• Folge IAS 19 und HGB:
• Versicherung wird nicht mehr alskongruent angesehen
• Unterschiedliche/separierte Bewertungvon Verpflichtung und Vermögen
MERCER 27
HGB-RechnungszinsStatus Quo und Ausblick
2014 2015
31.01. 4,86 % 4,48 %28.02. 4,85 % 4,43 %31.03. 4,83 % 4,37 %30.04. 4,81 % 4,32 %31.05. 4,79 % 4,26 %30.06. 4,76 % 4,20 %31.07. 4,73 % 4,15 %31.08. 4,70 % 4,09 %30.09. 4,66 % 4,02 %31.10. 4,62 % 3,95 %30.11. 4,58 % 3,88 %31.12. 4,53 % 3,82 %
4,88 % 4,76 % 4,53 % 4,20 % 3,82 %
0 %
1 %
2 %
3 %
4 %
5 %
6 %
HGB-Zins 31.12.2013 bis 31.12.2015
4,88 %4,53 %3,82 %
3,16 %2,68 %
2,15 %1,85 % 1,59 %1,43 %
0 %
1 %
2 %
3 %
4 %
5 %
6 %HGB-Zins 31.12.2013 bis 31.12.2021
Werte in grau: prognostizierte Rechnungszinssätze, Mercer-Berechnungen
MERCER 28
HGB-RechnungszinsWas heißt das für die Unternehmen?
Bleibt das Zinsniveau so niedrig, wie es derzeit ist, dann sinkt der HGB-Zinsin den Jahren 2015 und 2016 jeweils doppelt so schnell wie 2014
Der Zusatzaufwand aus der Zinsänderung ist dann in jedem der beidenJahre mehr als doppelt so hoch wie 2014
MERCER
HGB-RechnungszinsRein bilanzielle Lösungen
• Annahme zu Rentendynamik/Inflation und ggf. Bezügedynamikweiter absenken?
• Rechnungsmäßiges Pensionsalter anheben– Dürfte in vielen Fällen sachgerecht sein– Aber: führt nicht zwingend zur Entlastung
• Rechnungszins mit tatsächlicher Duration statt mit 15-Jahres-Durationermitteln?– Nur Entlastung, falls Duration > 15 Jahre (Anwärterbestände)– Rückweg wegen Stetigkeitsprinzips
schwierig
• Achtung: Vorgezogene Zinsermittlungwird kritisch gesehen
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MERCER
HGB-RechnungszinsEinräumung einer Kapitalisierungsoption für Rentner
• Abgeltung von Verpflichtungen ist preiswerteste Möglichkeit, zukünftigeZinsänderungsrisiken zu beseitigen
• Betrifft in erster Linie laufende Leistungen mit Rentenbeginn vor 2005– Für ausgeschiedene Anwärter und für ab 2005 begonnene laufende
Leistungen Abgeltung nur bis 28,61 € mtl. möglich– Für aktive Anwärter einvernehmlich ohne Obergrenze möglichà wird
selten genutzt
• Zustimmung der Begünstigten erforderlich– Zustimmungsquoten 10 % bis 30 % sind realistisch– Bei guter Kommunikation teilweise bis 50 %
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MERCER 31
HGB-RechnungszinsEinräumung einer Kapitalisierungsoption für Rentner
Vorteile aus Sicht des Arbeitgebers Nachteile aus Sicht des Arbeitgebers
• Beseitigung aller Risiken
• Reduktion von Verwaltungskosten
• Ertrag im IFRS-Abschluss
• HGB-Abschluss: i. W. neutral
• Reduzierung der PSV-Beiträge
• Sofortige steuerliche Anerkennung derAuszahlung
• Zustimmung der Versorgungsberechtigtenerforderlich (außer Kleinstrentner ab 2005)
• Einmaliger Verwaltungsaufwand
• Liquiditätsabfluss
• Selektion: kranke Personen nutzenKapitalisierung eher als gesunde
Vorteile aus Sicht des Arbeitnehmers Nachteile aus Sicht des Arbeitnehmers
• Zusätzliche Option
• Nutzung des Kapitals für besondereAusgaben
• Bei Nutzung der Option: Kapitalbetragsteuer- und sozialabgabenpflichtig
MERCER 32
HGB-RechnungszinsUmgestaltung der Zusage
Übergang auf wertpapier-oder versicherungs-gebundene Zusage
Übergang auf variableVerzinsung
Übergang aufKapitalzusage
• Verpflichtung undVermögenswerte werden mitdem Zeitwert derVermögenswerte bewertet
• Im Falle der Verpfändungoder TreuhandsicherungzusätzlichSaldierung zu null
• KeineErgebnisauswirkungendurch Zinssatzänderungenmehr
• Bei beitragsorientiertenSystemen
• Minderung derAuswirkungen zukünftigerZinssatzänderungen
• Minderung derAuswirkungen zukünftigerZinssatzänderungen
• Beseitigung desLanglebigkeitsrisikos
Um kurzfristig Entlastungen zu erreichen,ist die Umstellung des Past Service,
ggf. mindestens des Future Service füralle Aktiven, erforderlich!
MERCER
HGB-RechnungszinsDurchführungswegwechsel zur mittelbaren Versorgungszusage
• Steuerliche Beschränkungen sind zu beachten
• Beispiele: Übertragung von Inaktiven auf Pensionsfonds, Übertragungvon Rentnern auf rückgedeckte U-Kasse
• Bei ausreichender Dotierung vollständige Auflösung der HGB-Rückstellung, kein Aufwand aus Zinsschwankungen mehr
• Falls der Beitrag kleiner als die bisherige Rückstellung ist, bleibt eineRestrückstellung stehen (Einzelbewertungsgrundsatz beachten!)
• Passivierungswahlrecht nach Durchführungswegwechsel– Nach derzeitiger Stellungnahme IDW RS HFA 30 darf zukünftig vom
Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht werden– Es droht aber eine Änderung der Auffassung der Wirtschaftsprüfer bis
hin zur vollständigen Passivierungspflicht
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MERCER
HGB-RechnungszinsReicht die Schaffung von Deckungsvermögen?
• Deckungsvermögen (z. B. CTA) führt zur Saldierung
• Aber: Deckungsvermögen ohne Bindung der Zusage andie Vermögenswerte beseitigt nicht die Auswirkungen derZinssatzänderung
• Im Gegenteil: Zusätzliche Volatilität durch Zeitwertbewertung beimDeckungsvermögen möglich
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MERCER
HGB-RechnungszinsBündelung von Pensionsverpflichtungen mittels Schuldbeitritt
• Zusätzliche Option zur Bündelung von Risiken des Konzerns in einerGesellschaft
• Abgeltung des Past Service mittels Einmalbetrag
• Sinnvoll, wenn einzelne Unternehmen des Konzerns von Schwankungenbefreit werden sollen
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Konzernmutter
erklärt Schuldbeitritt fürKonzerntöchter und bilanziert
fortan alle Verpflichtungen
Konzerntochter Ableibt arbeitsrechtlich
verpflichtet, bilanziert aberkeine Verpflichtungen mehr
Konzerntochter Bbleibt arbeitsrechtlich
verpflichtet, bilanziert aberkeine Verpflichtungen mehr
Konzerntochter Cbleibt arbeitsrechtlich
verpflichtet, bilanziert aberkeine Verpflichtungen mehr
MERCER 36
Rechnungszins nach IAS 19Status Quo
2014 2015
31.01. 3,40 % 1,66 %28.02. 3,30 % 1,68 %31.03. 3,30 %30.04. 3,10 %31.05. 3,00 %30.06. 2,90 %31.07. 2,70 %31.08. 2,40 %30.09. 2,40 %31.10. 2,30 %30.11. 2,20 %31.12. 2,00 %
3,70 %
2,90 %
2,00 %1,68 %
0,00%
0,50%
1,00%
1,50%
2,00%
2,50%
3,00%
3,50%
4,00%
IFRS-Zins 31.12.2013 bis 28.02.2015
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Rechnungszins nach IAS 19Was heißt das für die Unternehmen?
Sollte das Zinsniveau weiter sinken, werden die Verpflichtungswerte weiteransteigen – erfolgsneutral, aber EK-mindernd
Der Pensionsaufwand ist bei niedrigem Zins ebenfalls höher als bei höheremZins – erfolgswirksam!
Achtung: Bei Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sind alleVeränderungen erfolgswirksam zu erfassen!
MERCER 38
Rechnungszins nach IAS 19Überprüfung der Zinsermittlung
Modifikation der Zinsermittlung Abweichender Zins für Service Cost
• Sofern noch nicht geschehen, Zins mitberechneter Duration oder sogar mitzukünftigen Zahlungsströmen ermitteln
• Datenbasis für Mercer Yield Curvemodifizieren, z. B. Aufnahme vonCollateralised Bonds
• Auswirkung 31.12.2014: 10 bis 20Basispunkte
• Zins wird dadurch allerdings volatiler
• Modifikation der Berechnungsmethodikdenkbar, aber aufwändig (bisher noch nichtdurchgeführt)
• In Zinsermittlung fließen auch laufendeLeistungen ein; Service Cost betreffen abernur die Aktiven
• Lösung: Separaten Zins für Service Cost aufBasis der Aktiven-Duration ermitteln
• Verfahren wurde 2013 von Mercervorgeschlagen
• Auswirkung 31.12.2014: 10 bis 20Basispunkte
• Wird von ersten großen Unternehmenangewandt und von Wirtschaftsprüfernakzeptiert
MERCER
Rechnungszins nach IAS 19Sonstige Maßnahmen analog HGB
• Versicherungsförmige kongruente AusfinanzierungFührt zu Settlement nach IAS 19 und beseitigt Zinsrisiken zu hohem Preis
• Sonstige AusfinanzierungSchafft nur Planvermögen und beseitigt keine Zinsrisiken
• AbfindungWirkt wie bei HGB, zusätzlich Einmalertrag in GuV aus Settlement
• Umgestaltung der Zusage zu WertpapierorientierungBeseitigt Zinsrisiken, falls auch Past Service umgestellt wird
• Umstellung auf Kapitalzusage oder Einführung variabler VerzinsungVerringert Zinsrisiken, falls auch Past Service umgestellt wird
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MERCER
Umgang mit der NiedrigzinsphaseBeispiel: Heidelberger Druckmaschinen
• Umstellung „von einer endgehaltsorientierten Rentenzusage auf einebeitragsbasierte Kapitalzusage“
• Pressemitteilung vom 27.02.2015:– Niedrigzinsumfeld bläht bilanzielle Pensionsverpflichtungen auf– Neues Pensionsmodell schafft bilanzielle Entlastung– Operatives Ergebnis (EBITDA) im laufenden Geschäftsjahr wird einmalig
um rund 50 Mio. € erhöht
• finanzen.net am 28.02.2015:– Heidelberger Druck-Aktie schießt 10 Prozent hoch– Die Aktie von Heidelberger Druckmaschinen fährt am Freitag
zweistellige Gewinne ein. Innerhalb von Minuten schießt die Aktie nachoben – Grund ist eine Maßnahme zur Entlastung der Bilanz
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MERCER 41
Umgang mit der NiedrigzinsphaseFazit
Maßnahmenplanen
Zu welchenMaßnahmen sindSie bereit?
Wo ist der Schmerzam größten?
• Höhe der Pensions-rückstellungen in derBilanz?
• Oder Höhe des Pensions-aufwandes in der GuV?
• Oder eher die Volatilität?
• Eher HGB oder eherIFRS?
• Liquiditätsabfluss(Abfindung, Übertragungauf geeigneten externenTräger)?
• Umgestaltung derVersorgungszusagenauch für den Bestand?
Es gibt keinen Königsweg –aber eine Reihe von Maßnahmen
zur Linderung der Folgen derNiedrigzinsphase.
NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG
Thomas Bischopink
Mercer Düsseldorf
MERCER 43
Agenda
• Neue Rechtsprechung des BAG– Rentenanpassung– Anpassung bei regulierter Pensionskasse– Rentnergesellschaft– Flexible Altersgrenze 63 bei Gesamtversorgung– Ablösung einer Versorgungsordnung – wirtschaftl. Lage des Konzerns
• Nachtrag zum Thema Betriebsübergang (Jahrestagung 2014)
• Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen Rentenversicherung– Qualitative und quantitative Auswirkungen– Kompensation in der bAV
MERCER 44
Neue Rechtsprechung des BAGRentenanpassung (1)
• Biometrischer Faktor ist unzulässig– Urteil vom 30.09.2014, 3 AZR 402/12
- Faktor soll Mehrbelastung aus Längerlebigkeit der Rentner desEssener Verbandes gegenüber Rentnern der GRV ausgleichen
- Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch einen biometrischen Faktorentspricht nicht billigem Ermessen
- Arbeitgeber hat Risiko der Langlebigkeit zu tragen- Arbeitgeber muss rückwirkend zum 1.1.2008 und 1.1.2009 um jeweils
weitere 0,765 % anpassen
MERCER 45
Neue Rechtsprechung des BAGRentenanpassung (2)
• Prognoseentscheidung in der Finanzmarktkrise in Ordnung– Urteile vom 15.04. und 02.09.2014, 3 AZR 51/12 und 3 AZR 227/12
- Am Anpassungsstichtag 01.01.2010 durfte die beklagte Bank, derenVerluste 2008 und 2009 auf die Finanzmarktkrise zurückzuführenwaren, prognostizieren, dass die Krisensituation weiter anhalten würde
- Auf die wirtschaftliche Situation eines Treuhänders (CTA) kommt esnicht an
- Bei einer Verschmelzung im Prüfungszeitraum kann es auf diewirtschaftliche Situation beider Unternehmen ankommen
MERCER 46
Neue Rechtsprechung des BAGAnpassung bei regulierter Pensionskasse
• Nutzung der Escape-Klausel nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durchregulierte Pensionskassen– Urteil vom 30.09.2014, 3 AZR 617/12 u. a.
- Escape-Klausel gilt grds. auch für regulierte Pensionskassen- Sie gilt auch für Zusagen, die vor dem 1.1.1999 erteilt wurden- Aber nicht für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die vor
dem 16. Mai 1996 erteilt wurden– Verwendet die regulierte Pensionskasse einen höheren Garantiezins,
muss der Arbeitgeber:- Eine Anpassungsprüfung vornehmen und- Bei ausreichender wirtschaftlicher Lage für die Differenz zum
Anpassungsbedarf nach § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BetrAVGeinstehen (Bilanzberührung!?)
MERCER 47
Neue Rechtsprechung des BAGRentnergesellschaft
• Ausstattung einer durch Betriebsübergang verbliebenenRentnergesellschaft– Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 298/13
- Bei Ausgliederung des operativen Geschäfts muss eine(zurückbleibende) Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet werden,dass sie ihren Anpassungsverpflichtungen nachkommen kann
- Die Grundsätze zur Ausstattung einer Rentnergesellschaft(BAG Urteil v. 11.03.2008 – 3 AZR 358/06) finden in dieserKonstellation keine Anwendung
MERCER 48
Neue Rechtsprechung des BAGFlexible Altersgrenze 63 bei Gesamtversorgung
• Altersgrenze 60 für Frauen ist „flexibel”– Urteil vom 13.01.2015, 3 AZR 894/12
- Bei einer Gesamtversorgung wird für den Altersrentenbezug der Bezugder gesetzlichen Altersrente vorausgesetzt
- Folglich ist die Altersgrenze an die gesetzliche Altersrente gekoppelt- Altersgrenze 60 für Frauen ist heute Altersgrenze 63!
• Somit hat das BAG seine bereits 2012 eingeschlagene Linie beibehalten
• Wie sieht es aber aus, wenn es sich nicht um eine Gesamtversorgunghandelt?
MERCER
Neue Rechtsprechung des BAGAblösung einer Versorgungsordnung – wirtschaftl. Lage des Konzerns (1)
• Verschlechterung der ZusageNach ständiger Rechtsprechung des BAG müssen die Tiefe eines Eingriffsin die Versorgungszusage und die Gründe verhältnismäßig sein. Dies wirdmit drei Besitzstandsstufen ermittelt (vgl. BAG, 17.4.1985 – 3 AZR 72/83):
I.
Alter
erreichteVersorgungsanw
artschaft
65Eingriffsstichtag
erreichteAnwartschaft amEingriffsstichtag
future servicepast service
1. Stufe: In der Vergangenheitbereits erdienteVersorgungsanwartschaftà zwingende Gründe
II.
III.2. Stufe: Dynamik auf die erdiente
Anwartschaftà triftige Gründe
3. Stufe: Zukünftig erdienbareVersorgungà sachlich-proportionaleGründe
MERCER
Neue Rechtsprechung des BAGAblösung einer Versorgungsordnung – wirtschaftl. Lage des Konzerns (2)
• Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe einer Versorgungsordnung– Urteil vom 09.12.2014 - 3 AZR 323/13
- Es sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich- Wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ausschlaggebend- Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern können Eingriff
rechtfertigen, wenn die Konzern-Führungsgesellschaft sämtlicheAnteile hält und sie ausschließlich die Leitung einerUnternehmensgruppe übernimmt
- Arbeitgeber muss dann darlegen- Welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen- Warum eine Kosteneinsparung geboten war und- Wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde
- Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sein Gesamtkonzept zu erläutern
50
MERCER 51
Neue Rechtsprechung des BAGNachtrag zum Thema Betriebsübergang
• Thema der Jahrestagung 2014: Besitzstandswahrung bei Betriebsübergang– BAG-Urteil vom 24.07.2001 (3 AZR 660/00)
- Bei Verdrängung einer BV des Veräußerers durch BV des Erwerbersmuss Besitzstand entsprechend § 2 BetrAVG aufrechterhalten werden
- Der Erwerber ist aber nicht verpflichtet, den Besitzstand zusätzlich zuden Leistungen nach seiner BV zu gewähren
– LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2014 (6 Sa 1431/13)- Besitzstand wird zusätzlich geschuldet- Keine Revision eingelegt, BAG wird sich damit nicht befassen
– BAG-Rechtsprechung ist noch immer maßgeblich
MERCER 52
Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungQualitative und quantitative Auswirkungen (1)
• Versicherungspflicht in GRV beendet nicht die Mitgliedschaft imVersorgungswerk– Zugelassene Rechtsanwälte müssen weiterhin Mindestbeitrag entrichten
(Achtung: Mindestbeitrag „regional” stark unterschiedlich)– Erdiente Anwartschaft bleibt grds. erhalten
• Qualitative Nachteile, u. a.– Wartezeiten– Unterschiedliche Altersgrenzen und Abschläge/Zuschläge– Unterschiedliche Anforderungen bei Erwerbsminderung– Niedrigere Leistungen an Hinterbliebene– Keine Möglichkeit zur Zahlung zusätzlicher Beiträge– ...
MERCER
Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungQualitative und quantitative Auswirkungen (2)
• Quantitative Auswirkungen (Annahmen für Musterberechnungen)
– Michael Mustermann, Diensteintritt 01.01.2014, Alter 30 Jahre (ersteTätigkeit direkt nach Studium und Referendarzeit)
– Monika Mustermann, Wechsel in 2014 ins Unternehmen nach vorheriger5-jähriger Tätigkeit in einer Kanzlei im Alter von 35 Jahren
– Max Mustermann, Wechsel der Tätigkeit im Unternehmen und Wegfall dervorherigen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in 2014 imAlter von 45 Jahren
– Einkommen oberhalb der BBG-RV (West), so dass Höchstbeitrag zugrundegelegt wird
– Keine Berücksichtigung des Mindestbeitrags zum Versorgungswerk– Barwertberechnung: Rechnungszins 4 %, Heubeck-Richttafeln, Rententrend
2 %, kollektive Anwartschaft auf Witwen-/Witwerrente i. H. v. 60 % derAltersrente
53
MERCER
Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungQualitative und quantitative Auswirkungen (3)
NRW Max Monika MichaelAltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze inder gesetzlichen Rentenversicherung 1.289 € 1.875 € 2.168 €
Altersrente RA-Versorgungswerk bei Regelbeitrag 1.972 € 2.784 € 3.219 €
Differenz 683 € 909 € 1.051 €
Barwert bei Rentenbeginn 155.790 € 214.689 € 252.261 €
Hessen Max Monika MichaelAltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze inder gesetzlichen Rentenversicherung 1.289 € 1.875 € 2.168 €
Altersrente RA-Versorgungswerk bei Regelbeitrag 2.081 € 2.991 € 3.459 €
Differenz 792 € 1.116 € 1.291 €
Barwert bei Rentenbeginn 180.652 € 263.579 € 309.866 €
54
Übersicht Musterberechnungen
MERCER 55
Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungKompensation in der bAV• Unternehmen konkurrieren mit Anwaltskanzleien um Bewerber
• Versetzungen innerhalb eines Unternehmens oderÄnderungen/Erweiterungen der Tätigkeit können Verlust derVersicherungsfreiheit zur Folge haben
• Kompensation der Nachteile wird ggf. erforderlich– Entweder über das Entgelt– Oder die betriebliche Altersversorgung
- Durch unmittelbare Arbeitgeberbeiträge- Durch eine „Zulage”, die der Entgeltumwandlung zugeführt werden
kann
• Mercer kann die Nachteile darstellen und den Finanzierungsbedarf für diebetriebliche Altersversorgung ermitteln
THEMENFORUM I:VERSICHERTE PLÄNE LÄNDERÜBERGREIFENDOPTIMAL STEUERN
Anne-Marie Marchlewski
Mercer Frankfurt
MERCER 57
Versicherte Pläne länderübergreifend optimal steuernAgenda
§ Länderübergreifende Dienstleistungen
§ Länderübergreifendes Management der versicherten Pläne
§ Wie fängt man an?
§ Ihre Zielstellungen
MERCER 58
Länderübergreifende DienstleistungenInternational Consulting Group Services
Benefits Management Global Actuary
Project ConsultingM&A
MERCER
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneHerausforderungen multinationaler Unternehmen
23. März 2015
Aktives Management der multinationalen Pooling Verträge ist zu aufwendig, deshalb sindKosteneinsparungen nicht optimal
Prämien für weltweite Versicherungsleistungen steigen an
Keine Zeit für strategische Fragen, da operative Aufgaben viel Zeit in Anspruch nehmen
Mangel an grundlegenden globalen Informationen
Wenig Wertgewinn von gezahlten Provisionen und Gebühren
Steuerungsprozesse könnten verbessert werden
? ?
VALUE
$$
?
59
MERCER 60
€
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneZielstellungen
Aufbau einer globalenOnline-Datenbank undProzessoptimierung der
versichertenProgramme
Zentrale und lokaleUnterstützung undEntscheidungshilfe
(Benchmarking, Trends,Rechtsgrundlage)
Klar definierte unddokumentierte Prozessezur Steuerung, Kontrolle
und effizientenUmsetzung
EffektiveresManagement des
globalen Aufwands mitpositivem finanziellen
Ergebnis
MERCER
Ermittlungvon
Plandesign-lösungen
Kosten-kontrolle
Ermittlung vonFragestellungen/
Problemen
LokalePlatzierung Daten
Lokale &zentraleAnalyse
CorporateHR und
Procurement
ZentralesMakler-
Koordinationsteam
61
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneDas Konzept
Lokaler Kunde Lokaler Makler
Bevorzugte Versicherungsnetzwerke
MERCER 62
KostenVorzeitige Prämienverhandlung
Optimierte Finanzierung/Risikodeckung
Globale Skaleneffekte
Plus Transparenz und verbesserter Kontrolle
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneKostenersparnisse erreichen
Harmonisierung/Konsolidierung
Erweiterte Wertschöpfung ausProvisionen
MERCER 63
Network InsurerLocal Offices
Network InsurerLocal Offices
Network InsurerLocal Offices
Network InsurerLocal Offices
LokaleGesellschaft
LokaleGesellschaft
LokaleGesellschaft
LokaleGesellschaft
Network Insurer
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneKostenersparnisse erreichen – Multinational Pooling
MERCER 64
VORHER NACHHER
PRÄMIE
InternationaleDividende
Rückzahlung
Claims & Reserves
Commissions
Local dividends
Expense and riskcharges
LocalProfit
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneKostenersparnisse erreichen – Multinational Pooling
MERCER
Versicherte Pläne länderübergreifend optimal steuernKostenersparnisse erreichen – Multinational Pooling
§ Pooling-Reporte§ Pool-Konditionen§ Verträge§ Partner§ Risikomanagement
§ Empfehlungen aufglobaler Ebene
§ Schadensquoten
Mercer-Tools zur Unterstützung des Prozesses:§ Benchmarking der Selbstbehalte und der anderen Geschäftsbedingungen bezüglich der
Pools§ Beurteilung von Verträgen nach wahrscheinlicher Rentabilität je nach Land§ Modellierung von Risikomanagement-Szenarien
6565
MERCER 66
Leitfaden„Global Benefits
Design“
Vorgaben zuRisikomanagementund Platzierung der
versichertenLeistungen Entscheidungs-
prozess,Rollen und Ver-antwortlichkeiten
Berichts-/Kommunikations-
prozesse
MultinationalePooling Strategie
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneEine typische Umsetzung
Maklerauswahl
Erstellung einesBusiness Cases
Vorstandsbeschluss
Interne Kommunikation
Implementierung
MERCER 6767
Schadenmanagement/Plangestaltung
Wellness
€
Zeit
Effizienz derPlatzierung
Schadensvolumen
€
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneLangfristige Ersparnisse durch aktives Plan-Management
MERCER
Strukturierte Prozesse
§ Risiken verwalten
§ Informationsfluss undEntscheidungsträger
§ Strategieanpassungen
§ Problemfälle identifizieren undüberwachen
Eigenverantwortung
§ Ausrichtung nachkonsistenten globalenProzessen
§ Mobilität der Arbeitnehmervereinfachen
§ Aktuelle Informationen zuTrends undGesetzesänderungen
Länderübergreifendes Management der versicherten PläneWertgewinn
Vorausschauende Planung
§ Transparenz
§ Globale Finanzkontrolle
§ KonsistenteBerichterstattung
§ Regionen-übergreifendeKommunikation
68
MERCER
§ Umfang einer typischen Bestandsaufnahme:
− DB + DC Pensionspläne
− Krankenzusatzversicherungen, Zahnzusatzversicherungen
− Lebens-, Unfall-, Arbeitsunfähigkeitsversicherungen
− Sonstige nichtversicherte langfristige Arbeitnehmernebenleistungen
§ Ziel ist Transparenz durch ständig aktualisiertes Inventar
− Alle Details zu den Leistungen
− Teilnahmeberechtigung an bestehenden Versorgungspläne
− Aufstellung und Reporting mithilfe Datenbank
§ Dokumentation dient als Grundlage für die Analyse
− Identifizierung möglicher finanzieller Risiken (z. B. zukünftige Verpflichtungen)
− Benchmarking der Leistungen gegenüber der lokalen Marktpraxis
Wie fängt man an?Benefit Inventar
69
MERCER
Was sind Ihre globalen ZielstellungenZentralisierung
70
Governance
Design
Cost/Funding/Expensing
Investment
Administration
Communication
LOCAL HQ
LOW HIGH
MERCER 71
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Diskussion
Fragen/Anregungen
?
THEMENFORUM II: BEITRAGSORIENTIERTEZUSAGEN: DIE MERCER-PLANFAMILIE
Dr. Udo Müller
Mercer Stuttgart
MERCER
Beitragsorientierte Zusagen: Die Mercer-PlanfamilieAgenda
• Beitragsorientierte Leistungszusagen – Evolution in der Zusagegestaltung
• Fallbeispiel 1 – Sicherheitsorientiertes Design
• Fallbeispiel 2 – Renditeorientiertes Design
• Vergleich der beiden Konzepte
• Fazit
73
MERCER
Die beitragsorientierte LeistungszusageEvolution in der Zusagegestaltung
• Beitragsorientierte Leistungszusagen sind „state of the art“– Neuzusagen werden in der Regel ausschließlich als beitragsorientierte
Leistungszusagen konzipiert– Umstellung bestehender Zusagen auf beitragsorientierte Leistungszusagen
• Beitragsorientierte Leistungszusagen werden durch den von der Firmabestimmbaren/bestimmten Aufwand geprägt
74
Endgehaltsplan
Karrieredurchschnittsplan / Bausteinplan
Kapitalkontenplan (Cash Balance)
Hohe Finanzierungsrisiken niedrigefür das Unternehmen
Fürsorge
EntgeltReiner DB Plan
Beitragszusagemit Mindestleistung
Gesamtversorgung
Beitragsorientierte Rentenzusage
Pla
nbar
keit
fürd
enM
itarb
eite
r
Finanzierungsrisiken für dasUnternehmen
MERCER
Die beitragsorientierte LeistungszusageDie bAV im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Rendite
75
• Sicherheitsorientiertes Design: Versicherungsgestützter Renten- oderKapitalplan– Sicherheitsorientiert sowohl aus Sicht der Mitarbeiter und des Unternehmens– Leistungen werden versichert– Risikoabsicherungen sind enthalten– Transformation von Beitrag in Leistung erfolgt bei Einbringung über Versicherungstarife
(Leistung = Leistung aus der Versicherung)
– Niedriger Garantiezins und Koppelung an Index oder Fonds– Volatilität in der Anwartschaft deutlich vermindert– Im Leistungsfall wird das Konto ausgezahlt– Transformation von Guthaben in Leistung erfolgt bei
Leistungsbeginn
• Im ersten Schritt wird der Finanzierungsbeitrag pro Dienstjahr definiert/ermittelt• Im zweiten Schritt erfolgt die Transformation von Beitrag in (zugesagte) Leistung
• Renditeorientiertes Design: Beiträge werden auf (realen/fiktiven) Kontenangesammelt und verzinst
MERCER
Die beitragsorientierte LeistungszusageDie wesentlichen Stellschrauben im Überblick
Ziele
• Klare Positionierung undBranding
• Stringente unddurchgängige Konzeption
• Berücksichtigung derRisikobereitschaft- Sicherheitsorientiert- Renditeorientiert
76
MERCER
Zwei Fallbeispiele
Unternehmen A Unternehmen B
• Treiber: Internat. Konzernspitze– Kosten/Risiken der bestehenden bAV
werden als kritisch betrachtet
• Vorgabe der Konzernspitze– Ausschluss von Risiken, möglichst
Anerkennung als DC-Plan
• Lokale Zielsetzung– Möglichst attraktives und einfaches
Design bei gleichzeitiger Sicherheit
• Treiber: Lokales Management– Bestehende bAV soll als
Bindungselement erweitert werden
• Vorgabe von der Konzernspitze– Risikovermeidung, aber Akzeptanz
moderater Anlage-/Zinsrisiken
• Lokale Zielsetzung– Alternative zu bestehendem Plan
(Plan mit höherer Renditechance)
è Sicherheitsorientiertes Design è Renditeorientiertes Design
Anforderung• Zwei Unternehmen wollen eine neue bAV einführen, wobei die Ziele vor dem
Hintergrund der Niedrigzinsphase extrem unterschiedlich sind
77
78
FALLBEISPIEL 1 -SICHERHEITSORIENTIERTES DESIGN
MERCER
Detaillierte Beschreibung der Ausgangssituationallgemein; ohne Bezug zu bestehendem Plan
Unternehmenssituation
• Intern finanzierte bAV wird im Unternehmen seit Jahren angeboten(unterschiedliche Pläne)
• Zugesagte Verzinsung in der Transformationstabelle hoch
• Eine Vorausberechnung verdeutlichtden zu erwartenden Cash Flow aus den3 wesentlichen Plänen
1. Keine weitere Hypothek für dieZukunft
2. Ausfinanzierung, Planbarkeitund DC-Accounting
3. Kostenbegrenzung
Zielsetzung (für das neue Modell)
79
MERCER
Zusageart und Leistungsspektrum
• Leistungsspektrum:– (Vorgezogene) Altersrente, Alterskapital– Berufsunfähigkeitsrente– Hinterbliebenenrente oder Todesfallkapital
Sicherheitsorientiertes Design• Versicherungsgestützter Renten- oder Kapitalplan:
– Sicherheitsorientiert sowohl aus Sicht der Mitarbeiter unddes Unternehmens
– Leistungen werden versichert– Risikoabsicherung ist enthalten– Transformation von Beitrag in Leistung erfolgt bei
Einbringung über Versicherungstarife (Leistung = Leistungaus der Versicherung)
80
MERCER
Durchführungsweg(e)
Zielsetzung• Das Unternehmen möchte eine risikolose Anlage wählen und jede Bilanzberührung
vermeiden; Dotierung soll die Höchstgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG übersteigen, aberauch eine gewisse Flexibilität zulassen
èAufgrund der geforderten Flexibilität war die Kombination von zweiDurchführungswegen zu empfehlen
81
MERCER
Finanzierungsbeiträge
Direktversicherung Kongruent rückgedeckteUnterstützungskasse
• Charakteristik: Begrenzte Steuerfreiheit,mittlere Flexibilität, Anerkennung als DC
• Charakteristik: Unbegrenzte Steuerfreiheit,geringere Flexibilität, Anerkennung als DC
• Steuerfreie Einbringung begrenzt auf4 % der BBG p. a.;
• Erhöhung ggf. um 1.800 € p. a.
• Keine steuerliche Begrenzung der Höhe nach
• Konstante oder steigende Beiträge;Einmalbeiträge i. d. R. nicht möglich
• SV-freie Einbringung begrenzt auf 4 % der BBG p. a.• Kombination von DV/PK/PF und UK/DZ führt dazu, dass SV-freie Einbringung grundsätzlich
2x möglich ist
• Konkrete Ausgestaltung- Arbeitnehmerbeiträge und darauf
entfallende Arbeitgeberzuschüsse(zusammen bis maximal 4 % der BBG)
• Konkrete Ausgestaltung- Arbeitgeberbeiträge, tarifvertraglich
geregelte, konstante Beiträge,Arbeitnehmerbeiträge und daraufentfallende Arbeitgeberzuschüsse(konstanter Verzicht)
82
MERCER
Die wesentlichen Planelemente im Überblick
Die Zusage erfolgt als beitragsorientierte Leistungszusage
Die Zusage erfolgt über zwei externe Durchführungswege;eine gewisse Flexibilität ist daher möglich
Die Anlage erfolgt in Versicherungsprodukten. Die Leistungrichtet sich nach der Performance der(Rückdeckungs-)Versicherung
Je Mitarbeiter wird ein separater Versicherungsvertragabgeschlossen
1
2
4
5 Verwaltung undSicherung
Durchführungsweg
Mittelanlage &Leistung
Gemeinsame Finanzierung; bei der Unterstützungskassegleichbleibende oder steigende Beiträge, sonst Flexibilitätgegeben
3
Zusageart
Teilnehmer &Beiträge
83
84
FALLBEISPIEL 2 -RENDITEORIENTIERTES DESIGN
MERCER
Detaillierte Beschreibung der Ausgangssituationallgemein; ohne Bezug zu bestehendem Plan
Unternehmenssituation
• Extern finanzierte bAV wird im Unternehmen seit Jahren angeboten
• Bestehende bAV wird als attraktiv angesehen, soll aber noch weiter ausgebaut werden(Pilotprojekt für eine MA-Gruppe; Einbeziehung weiterer Gruppen geplant)
• Moderate (Anlage-)Risiken werden akzeptiert
1. Flexible Aufteilungder Beiträge
2. Flexible Wahl derRisikoleistungen
3. Flexible Kapitalanlage(Fonds oderVersicherung)
Zielsetzung (für die Erweiterung)
85
MERCER
Zusageart und Leistungsspektrum der Erweiterung
86
Sicherheitsorientierte Variante wird um fondsbasiertes Modell erweitert• Beiträge werden auf einem individuellen Mitarbeiterkonto gesammelt und verzinst• Keine zusätzlichen Risikoleistungen und moderate Garantie des Arbeitgebers• Im Leistungsfall wird das Konto primär als Kapitalzahlung ausgezahlt• Alternativ kann eine Verrentung im Leistungsfall (zu den dann gültigen
Rechnungsgrundlagen) und eine Übertragung auf den Pensionsfonds erfolgen• Alle Elemente, die zu Lasten der Rendite gehen, werden möglichst eliminiert
MERCER
Durchführungsweg
Zielsetzung• Das Unternehmen möchte eine flexible Finanzierung ermöglichen; es sollen Zinsrisiken
reduziert und Kapitalmarktchancen genutzt werden; das Unternehmen wünscht eineErgänzung zur bestehenden Versicherungslösung
è Da eine hohe Flexibilität und variable Beiträge gewünscht sind, die über 4 % der BBGhinausgehen können, wurde Direktzusage gewählt
87
MERCER
Finanzierungsbeiträge und Investitionsmöglichkeiten
Arbeitgeberbeiträge
Grundbeitrag sowieerfolgsabhängigeBeiträge
• Basis: Grundgehalt (x % des Grundgehalts ohneUnterscheidung bis/über BBG)
• Variable Bezüge werden zusätzlich als 2. Basis verwendet (y %der variablen Bezüge)
Matching Contribution-Beiträge
• Matching Contribution-Beiträge im Verhältnis 1:x(Arbeitgeber/Mitarbeiter)
• Beiträge werden nur auf Gehaltsverzichte gewährt undgedeckelt
Mitarbeiterbeiträge
Teile des Brutto–Monatsgehalts
• Mindestbetrag und Höchstbetrag• Ggf. Begrenzung wg. steuerlicher und SV-rechtlicher
Restriktionen
Einmal- undSonderzahlungen
• Weihnachts-, Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Boni, Prämien• (Einbringung von Urlaubstagen ggf. in einer weiteren
Ausbaustufe)
88
MERCER
Beitragsstruktur und Investitionsmöglichkeiten
Gestaltungs-element
Altersleistung Risikoleistungen
Fonds Versicherung Versicherung
Leistungs-spektrum
• Alterskapital (beiTod/BU: eingezahlteBeiträge)
• Alterskapital oderRente (bei Tod/BU:eingezahlte Beiträge)
• Berufsunfähigkeits-oderHinterbliebenen-rente
Beitragszahlungan Provider
• Einmalbeitrag• Flexibler laufender
Beitrag
• Einmalbeitrag • Einmalbeitrag
EinbringungdurchMitarbeiter
• Bonus• Flexibler monatlicher
Verzicht möglich
• Bonus• Monatlicher Verzicht
theoretisch möglich
• Bonus• Monatsgehalt
(einmalig)
Entscheidung • Entscheidung grds.für 1 Jahr
• Entscheidung für dieZukunft jederzeitwiderrufbar
• Entscheidung für 1Jahr
• Entscheidung für1 Jahr
89
MERCER
Drei wesentliche Ziele im Rahmen der (fondsbasierten) Kapitalanlage
• Für jeden Mitarbeiter muss dieMindestverzinsung erreicht werden
• Die Wahrscheinlichkeit einer Unterdeckungbzw. Nachschusspflicht lässt sich jeKapitalanlagestruktur berechnen und nachden Bedürfnissen des Arbeitgebers(Risikobudget) steuern
• Wesentliche Zielsetzung:1. Vermeidung einer bilanziellen
Unterdeckung2. Vermeidung der Nachschusspflicht
im Auszahlungsfall
• Die Höhe der bAV hängt neben demBeitrag wesentlich von der Verzinsung ab
• Die Kapitalanlage, respektive eineattraktive Rendite, beeinflusst dieZufriedenheit der Mitarbeiter mit demPensionsplan
• Wesentliche Zielsetzung:3. Möglichst hohe Rendite
• Die „optimale“ Kapitalanlagestruktur reduziert das Unterdeckungsrisiko desArbeitgebers und erhöht die Chance des Arbeitnehmers auf eine höherebetriebliche Altersversorgung
90
Risikoreduzierung für Arbeitgeber Chancenerhöhung für Arbeitnehmer
MERCER
Bilanzierung, Cash Flow und Risiko einer Unterdeckung bei derfondsbasierten Erweiterung
Vereinfachtes Beispiel:• Einmalbeitrag im Alter 45• Rentenbeginn im Alter 65• Garantieverzinsung: 0,5 %• Erwartete Verzinsung: 4,0 %• Rechnungszins IFRS: 3,5 %
Ergebnis:è Das Unternehmen muss im Alter 65
ca. 1.100 € bereit stellen; bei 4 % Zinswird etwa das Doppelte erwartet
è Erst wenn das Fondvermögen (fiktiverVerlauf – blaue Linie) unter der DBOder Mindestleistung (grüne Linie) liegt,besteht eine bilanzielle Unterdeckung
è Wenn das Fondsvermögen unter demGarantiewert (rote Linie) liegt und derLeistungsfall eintritt, besteht eineNachschussverpflichtung
Beispielhafter Verlauf:
91
MERCER
Konsistente Prozesse durch einheitliche Verwaltungsplattform
Konto 1
Konto 2
Konto n
• Einbindung einesTreuhänders möglich
• Virtuelle Mitarbeiterkonten• Unterkonten für AG- und AN-
Beiträge, Initialbeiträge,Sondergutschriften etc.
• Betreuung durch qualifizierteMercer-Mitarbeiter
• Revisionssicherer Handels-prozess, aggregierte Order,Ertragsausschüttungen etc.
• Kontostand tagesaktuell• Votumsdialog• Superuser
Teilnehmer
Arbeitgeberportal/Arbeitnehmerportal
Vorteil für das Unternehmen:è Definierte und abgestimmte Administrationsprozesseè Transparente und geschäftsvorfallbezogene Administration
92
ArbeitgeberdepotFonds a, b, c, …
Arbeitgeberportal/Arbeitnehmerportal
MERCER
Die wesentlichen Planelemente im Überblick
Die Zusage erfolgt als beitragsorientierteLeistungszusage
Zusage erfolgt über eine unmittelbareVersorgungszusage, da Flexibilität und vor allemeine flexible Finanzierung gewünscht ist
Die Anlage erfolgt in Fonds. Die Verzinsung richtetsich bei einer Mindestverzinsung nach derKapitalanlage
Beiträge werden auf Mitarbeiterkonto angesammeltund verzinst
1
2
4
5 Verwaltung undSicherung
Durchführungsweg
Mittelanlage &Leistung
Gemeinsame Finanzierung mit flexiblen Beiträgen3
Zusageart
Teilnehmer &Beiträge
93
94
VERGLEICH DER BEIDEN KONZEPTE
MERCER
Vergleich der KonzepteEin Plan für alle Fälle
Sicherheit Rendite Vario
Konzept umfasst externe,versicherungsgestützteLösungen und gewährt exakt dieLeistungen aus der(Rückdeckungs-)Versicherung• Risikoarmer Plan• Stabile Verzinsung• Keine Bilanzberührung
Beispiele:• Direktversicherung,
kongruent rückgedeckteUnterstützungskasse oderDirektzusage
Die Leistungen sind primär andie Erfolge von Investmentfondsgeknüpft. Der Plan kombiniertrelative Freiheit in der Anlagemit bestmöglicher Rendite• Chancenorientierter Plan mit
moderatem Risiko• Sämtliche Elemente, die zu
Lasten der Rendite gehen,werden eliminiert
Beispiele:• Fondsbasierte Direktzusage
Das Konzept kombiniertunterschiedlicheModellansätze undLeistungskomponenten
Beispiele:• Kombination von
Anlagemöglichkeiten
95
MERCER
Überblick: Welche Vorteile bietet welche Lösung?
Gestaltung Sicherheit Rendite Vario
Finan-zierung
• Flexibilität- Konstante oder steigende
Beiträge bei UK- Einmalbeiträge/laufende
Beiträge bei DV oder DZ- Unterjährige Änderung
i. d. R. nicht vorgesehen
• Hohe Flexibilität- Mitarbeiter kann den
Finanzierungsbeitrag beliebigoft neu festlegen
- Flexibler monatlicher Beitragist möglich
• Das Unternehmenkann beideKonzeptemiteinanderkombinieren
• Modelle teilweiseetwas komplexer,da flexibler
Leistung • Hohe Flexibilität- Altersleistung als Kapital-
oder Rentenzahlung- Risikoabsicherung
vorgesehen
• Geringere Flexibilität- Altersleistung als
Kapitalzahlung (ggf.Pensionsfondsrente)
- I. d. R. keineRisikoabsicherung
Chance/Risiko-profil
• Sicherheitsorientiert- Geringere
Kapitalmarktchancen- Hohe (Planungs-)
Sicherheit und keinebilanziellen Risiken
- Risikoauslagerung- Garantieverzinsung über
Produktanbieter
• Chancenorientiert- Nutzung der
Kapitalmarktchancen- Geringere (Planungs-)
Sicherheit und moderatebilanzielle Risiken
- Auslagerung der Zinsrisiken- Unternehmen gewährt eine
moderate Mindestverzinsung96
MERCER
BeispielberechnungenKapitalleistungen
• Annahmen:Gehalt: 50.000 € p. a.; Gehaltstrend: 2 %; Alter: 33 Jahre; Rentenbeginn: 67 Jahre; Mitarbeiterbeitrag:4 % des Gehalts, Arbeitgeberbeitrag: 3 % des Gehalts und Matching Contribution (50 %)
è Je nach unterstellter Verzinsung und Laufzeit kann sich das Kapital verdoppeln!
97
MERCER
BeispielberechnungenEffekt der Laufzeit
Alter bei Modellbeginn: 50
• Zinsannahmen:– Zins 1: 0,5 % p. a.– Zins 2: 3,25 % p. a.– Zins 3: 5,75 % p. a.
è Zins und Laufzeit spielen eineentscheidende Rolle
Alter bei Modellbeginn: 33
• Annahmen:Gehalt: 50.000 € p. a.; Gehaltstrend: 2 %; Alter: 33 bzw. 50 Jahre; Rentenbeginn: 67 Jahre;Mitarbeiterbeitrag: 4 % des Gehalts, Arbeitgeberbeitrag: 3 % des Gehalts und MatchingContribution (50 %)
98
99
FAZIT
MERCER
Fazitallgemein; ohne Bezug zu bestehendem Plan
• Eine angemessene und nachhaltige bAV zur Schließung der Versorgungslücke istmöglich
• Je nach Anforderung sowie Risikoprofil können Anlage- und Zinsrisikenausgeschlossen oder auch moderate Risiken bewusst eingegangen werden
• Neben der Investition in „klassische Versicherungsprodukte“ bietenFondslösungen durchaus Alternativen
100
MERCER 102
Disclaimer
Diese Unterlagen beruhen auf dem Stand März 2015.
Die im Rahmen dieser Präsentation verwendeten Folien und sonstigenUnterlagen geben unsere aktuelle Einschätzung auf der Basis der derzeitiggeltenden Gesetze und ihrer Auslegung wieder. Die Unterlagen können eineindividuelle Beratung nicht ersetzen, noch können sie als Basis vertraglicherVereinbarungen herangezogen werden. Durch die Überlassung derUnterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Teilnehmer der Präsentationoder Dritten nicht begründet.
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Aktuelles aus demSteuerrecht
Jens IntemannRichter am Finanzgericht
Lehrbeauftragter für Körperschaftsteuerder Universität Osnabrück
AGENDA
§ Auslagerung einer Pensionsverpflichtung auf einenPensionsfonds§ Bilanzierung einer entgeltlichen Übertragung einer
Pensionsverpflichtung§Gesetzliche Neuregelung für Sonderzahlungen nach
§ 19 EStG
Pensionsfonds
Auslagerung einer Pensionsverpflichtung auf einenPensionsfonds§ Eine Direktzusage kann seit 2002 steuerlich flankiert
auf einen Pensionsfonds übertragen werden§ Die Übertragung hat zwei Seiten§ Regelung des Betriebsausgabenabzugs beim Arbeitgeber
nach § 4e EStG§ Besteuerung des Arbeitnehmers richtet sich nach
§ 3 Nr. 66 EStG und § 3 Nr. 63 EStG§ Über § 4e Abs. 3 EStG sind beide Ebenen steuerlich
miteinander verknüpft
Pensionsfonds
§ Für Direktzusage hat das Trägerunternehmen§ eine Pensionsrückstellung zu bilden§ Die Höhe der Pensionsrückstellung ist durch § 6a EStG
limitiert§ Der Barwert der Verpflichtung ist in der Regel deutlich
höher als die steuerliche Rückstellung
Pensionsfonds
§ Die Leistungen des Trägerunternehmens an denPensionsfonds§ zur Übernahme der Pensionsverpflichtung§ stellen nach § 4e Abs. 1 EStG Betriebsausgaben dar§wenn sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen§ oder der Abdeckung von Fehlbeträgen dienen
Pensionsfonds
§ Auslagerung auf den Pensionsfonds§ für Anwartschaften nur für den past service sinnvoll§ future service sollte nicht übertragen werden§ Kombimodell denkbar (Übertragung des future
service auf U-Kasse)§ Pensionsrückstellung beim Trägerunternehmen ist
aufzulösen
§ Für Rentner und ausgeschiedene ArbN kann diegesamte Verpflichtung ausgelagert werden
Pensionsfonds
Auffassung der FinanzverwaltungBei einer entgeltlichen Übertragung vonVersorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt dieAnwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an denPensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt derÜbertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaftengeleistet werden (sog. „Past-Service“); Zahlungen an denPensionsfonds für zukünftig noch zu erdienendeAnwartschaften (sog. „Future-Service“) sind ausschließlichin dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStGlohnsteuerfrei.BMF v. 24.7.2013, BStBl. I 2013, 1022 Tz. 322
Pensionsfonds
§ Auffassung der Finanzverwaltung zur Aufteilungpast service/future service höchst strittig§ Der Gesetzeswortlaut spricht gegen die Auffassung der
Finanzverwaltung§ Gesamte Verpflichtung könnte danach übertragen werden§ In Praxis wohl nicht zu empfehlen§ Rechtsauffassung der Finanzverwaltung will Umgehung
des Doptierungsrahmens des § 3 Nr. 63 EStG verhindern§ Zulässiges Ansinnen?
Pensionsfonds
§ Auf Antrag Verteilung der Einmalzahlung auf 10 Jahre§Gleichmäßige Verteilung ab dem WJ nach Übertragung
der Verpflichtung§ Auflösung einer Pensionsrückstellung§ In Höhe der Auflösung voller Abzug der Leistung§Übersteigender Betrag ist auf 10 Jahre zu verteilen
Pensionsfonds
Höhe der Auflösung der Pensionsrückstellung streitig§ Rückstellung vollständig aufzulösen§ Entwurf des BMF-Schreibens sieht dagegen nur eine
anteilige Auflösung der Rückstellung vor
Pensionsfonds
Behandlung beim Arbeitnehmer§ Kein Zufluss von Arbeitslohn beim ArbN§ solange allein eine Direktzusage vorliegt§ Pensionsfonds gewährt dem ArbN einen
Rechtsanspruch auf die Leistung§ dies führt zum Zufluss lohnsteuerpflichtigen
Arbeitslohns
Pensionsfonds
§ Einmalzahlung bei Umstellung der Durchführungswege§ führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn§ Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG§ Voraussetzung: Antrag des Arbeitgebers auf Verteilung der
Einmalzahlung auf 10 Jahre nach § 4e Abs. 3 EStG§ Die Steuerfreiheit soll nur für den erdienten Teil
(past service) gelten§ Zahlungen für einen future service wären
lohnsteuerpflichtig§ Sie sind nur in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei
Pensionsfonds
Missbräuchliche GestaltungErfolgt im Rahmen eines Gesamtplans zunächst eine nach§ 3 Nr. 66 EStG begünstigte Übertragung der erdientenAnwartschaften auf einen Pensionsfonds und werdenanschließend regelmäßig wiederkehrend (z. B. jährlich) diedann neu erdienten Anwartschaften auf den Pensionsfondsübertragen, sind die weiteren Übertragungen auf denPensionsfonds nicht nach § 3 Nr. 66 EStG begünstigt,sondern nur im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
BMF v. 24.7.2013, BStBl. I 2013, 1022 Tz. 322
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Übertragung einer Pensionsverpflichtungnach § 4f EStG
Gesetzliche Neuregelung als Reaktion auf (unliebsame)Rechtsprechung des BFHUrteile vom 12.12.2012 – I R 28/11, DStR 2013, 575;vom 12.12.2012 – I R 69/11, DStR 2013, 570
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Beispiel:Die A-GmbH hat ihren Mitarbeitern eine Direktzusageerteilt.Für die Pensionsverpflichtung hat die A-GmbH zum31.12.2104 zutreffend eine Rückstellung von 2 Mio. €gebildet.Zum 31.12.2014 vereinbart die A-GmbH mit derkonzernverbundenen X-GmbH einen entgeltlichenSchuldbeitritt.Für den Schuldbeitritt zahlt die A-GmbH der X-GmbH einEntgelt in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung von2,45 Mio. €.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Grundzüge der Rechtsprechung§ Die Beschränkungen des § 6a EStG sind für erworbene
Pensionsverpflichtungen nicht zu beachten,§weil die Anwendung vom übergeordneten Prinzip der
bilanziellen Neutralität von Anschaffungsvorgängenverdrängt wird.§ Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von
Anschaffungskosten ist auch auf übernommenePassivpositionen anzuwenden,§ selbst wenn ein steuerliches Ausweisverbot besteht.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Ergebnis:In der Eröffnungs- und in der Schlussbilanz hat der„Erwerber“ die übernommenenPensionsverpflichtungen mit den Anschaffungskostenzu passivieren.
Die Übernahme der Pensionsverpflichtung erfolgt aufSeiten des Erwerbes erfolgsneutral = steuerneutral
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Steuerliche Auswirkung beim „Veräußerer“§ Beim Veräußerer§werden durch die Übertragung der
Pensionsverpflichtungen§ stille Lasten gehoben,§ soweit für die Verpflichtung§ ein steuerbilanzieller Ansatz- und
Bewertungsvorbehalt besteht
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§ Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind nicht zubilden, wenn eine Inanspruchnahme am maßgeblichenBilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts nicht (mehr)wahrscheinlich ist.§ Ein Freistellungsanspruch wegen des Schuldbeitritts zu
den Pensionsverpflichtungen ist in einem solchen Fall nichtzu aktivieren.
§ gegen BMF v. 16. 12. 2005, IV B 2 – S 2176 – 103/05,BStBl I 2005, 1052, DStR 2006, 36§ BFH-Urteil v. 26.4.2012 IV R 43/09, DStR 2012, 1128
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
• Die Verpflichtung der Klägerin, ihren Mitarbeitern künftigVersorgungsleistungen zu erbringen, ist eine ungewisseVerbindlichkeit i. S. des § HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
• Eine Rückstellung darf dafür nur gebildet werden, wennaus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahmewahrscheinlich ist
• Ist die Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich, bestehthandelsrechtlich ein Passivierungsverbot, das wegen derMaßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze für dieGewinnermittlung auch steuerrechtlich zu beachten ist.
• Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a EStG
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Bilanzielle Behandlung:§ Im Ergebnis ist§ die Rückstellung aufzulösen§ und die geleistete Zahlung§ als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln
Rechtsfolge:Nur der die Rückstellung übersteigende Betrag wirktsich steuermindernd aus.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§ Das Entgelt für die „Übertragung“ derPensionsrückstellung,§ die der Veräußerer an den Übernehmer zu zahlen hat,§ stellt nach der Rechtsprechung des BFH sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben dar
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§ 4f EStG§Werden Verpflichtungen übertragen, die beim
ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegenhaben,§ ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand§ im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den
nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt alsBetriebsausgabe abziehbar.
ØFiskalpolitisch motivierte Einschränkung desMaßgeblichkeitsprinzips!
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§ Ist aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung einPassivposten gewinnerhöhend aufzulösen,§ ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,§ dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr
der Schuldübernahme in Höhe des aufgelöstenPassivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist;§ der den aufgelösten Passivposten übersteigende
Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr derSchuldübernahme und den nachfolgenden 14Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt alsBetriebsausgabe abzuziehen.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§Nach § 4f Abs. 1 EStG§ ist der Aufwand des abgebenden Unternehmens§ aus der Übertragung einer Verpflichtung§ auf 15 Jahre gleichmäßig zu verteilen
§ Die Restlaufzeit der übertragenen Verpflichtung istunerheblich
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
• Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwandsunterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einerVeräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder desgesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt;
• dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahmeseiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuenArbeitgeber wechselt
• oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehendenWirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
• Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einerTeilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der§§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, istein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwandim Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser denVerlust begründet oder erhöht hat.
• Entsprechendes gilt für den einen aufgelöstenPassivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2.
• Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiterHalbsatz und Satz 3 entsprechend.
• Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichenVerpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach denSätzen 1 bis 6 gebunden.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1ein Schuldbeitritt§ oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder
teilweiser Schuldfreistellung vereinbart,§ gilt für die vom Freistellungsberechtigten§ an den Freistellungsverpflichteten erbrachten
Leistungen§ Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Beispiel:Die A-GmbH hat ihren Mitarbeitern eine Direktzusageerteilt.Für die Pensionsverpflichtung hat die A-GmbH zum31.12.2104 zutreffend eine Rückstellung von 2 Mio. €gebildet.Zum 31.12.2014 vereinbart die A-GmbH mit derkonzernverbundenen X-GmbH einen entgeltlichenSchuldbeitritt.Für den Schuldbeitritt zahlt die A-GmbH der X-GmbH einEntgelt in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung von2,45 Mio. €.
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Lösung:§ Auflösung der Pensionsrückstellung§ Ertrag von 2 Mio. €
§ Zahlung des Entgelts§ Aufwand von 2,45 Mio. €
§ Außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 4f Abs. 1 Satz2 EStG§ 2 Mio. sind sofort abzugsfähig§ 450.000 € sind über 15 Jahre zu verteilen = 30.000 € im Jahr
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§ Der Schuldbeitritt/die Übertragung der Verbindlichkeiterfolgt zum 1.7.2015§Wie ist der zu verteilende Aufwand zu errechnen?§Höhe der Pensionsrückstellung auf den 31.12.2014 zu
berücksichtigen?§ Pensionsrückstellung auf den 1.7.2015 neu zu
ermitteln?
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§ Keine Aufwandsverteilung bei§ Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe§ Arbeitgeberwechsel unter Mitnahme der erworbenen
Pensionsansprüche§ Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU)
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
§ Betriebsveräußerung ist privilegiert§ Verlust soll bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit
nicht verloren gehen§ Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen Vorgänge
nach dem Umwandlungssteuerrecht nicht begünstigtsein (sehr streitig)§ Veräußerung und Aufgabe des Betriebs nach
Übertragung der Verbindlichkeit§Nicht verbrauchtes Abzugspotenzial ist
steuermindernd in einer Summe zu berücksichtigen
Übertragung einer Pensionsverpflichtung
Nachträgliche Änderung des „Entgelts“ für dieÜbertragung§ § 4f enthält keine verfahrensrechtlichen Vorschriften§ Abzugsbetrag wird nicht gesondert festgestellt§Nachträgliche Änderung des „Entgelts“ ist ein Fall des
§ 175 AO = rückwirkendes Ereignis§ Die Steuerfestsetzung des Jahres der Übertragung
wird geändert§ Folgejahre sind zu korrigieren (?)
Gesetzliche Neuregelung
• Durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 wurde§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG neu gefasst
• Gesetzgeber will eine Regelungslücke schließen• Sonderzahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds
und Direktversicherung• Ausnahmen für Zahlungen des Arbeitgebers zur
Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach §§ 53c,114 VAG wird eingeschränkt
Gesetzliche Neuregelung
ØDie laufenden LeistungenØan eine umlagefinanzierte PensionskasseØstellen bereits im Zeitpunkt der ZahlungØsteuerpflichtigen ArbeitslohnØdes begünstigten Arbeitnehmers dar,Øfür den der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten hatØSo auch BMF v. 24.7.2013 – Rz. 296
Gesetzliche Neuregelung
ØNach der mit dem JStG 2007 eingeführten Regelungdes § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStGØgehören neben den laufenden LeistungenØauch Sonderzahlungen des ArbeitgebersØzum steuerpflichtigen Arbeitslohn
ØRegelung möglicherweise verfassungswidrigØVorlagebeschlüsse des BFH vom 14.11.2013 – VI R
49/12 und VI R 50/12, juris
Gesetzliche Neuregelung
• Nach geltendem Recht führen Zahlungen desArbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriftennach den
• §§ 53c und 114 VAG nicht zu den Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit
• § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster HalbsatzEStG
• Hier besteht eine Regelungslücke im Zusammenhangmit der lohnsteuerlichen Behandlung vonFinanzierungsleistungen zur Altersvorsorge vonArbeitnehmern
Gesetzliche Neuregelung
• Die Regelungslücke besteht darin, dass bei den zurErfüllung der Solvabilitätsvorschriften
• aufzubringenden Mitteln des Arbeitgebers nicht nachderen Verwendung differenziert wird.
• Dies ermöglicht dem Arbeitgeber auch dem• Grunde nach lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge
zur• Altersvorsorge der Arbeitnehmer durch steuerlich
unbelastete Mittel zu ersetzen
Gesetzliche Neuregelung
• Diese Regelungslücke wird nun dadurch geschlossen, dassdie Ausnahme in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG
• künftig ausdrücklich auf die erstmalige Bereitstellung derKapitalausstattung zur Erfüllung derSolvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 VAG(Buchstabe a)
• und Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellungeiner angemessenen Kapitalausstattung nachunvorhersehbaren Verlusten
• oder zur Finanzierung der Verstärkung derRechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbarenund nicht nur vorübergehenden Änderung derVerhältnisse (Buchstabe b) beschränkt wird
ENDE
VIELEN DANK!