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Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz. Vom 9. Dezember 1920

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Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz. Vom 9. Dezember 1920 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 272-280 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907378 . Accessed: 14/06/2014 23:38 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.181 on Sat, 14 Jun 2014 23:38:18 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz. Vom 9. Dezember 1920Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 38. Jahrg., H. 2 (1921), pp. 272-280Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907378 .

Accessed: 14/06/2014 23:38

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Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabehgesetz. Vom 9. Dezember 192Ot

(Regierungsblatt für Mecklenburg- Schwerin 1920 S. 1391.)

I. Allgemeine Bestimmungen. §1.

Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürf- nisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren, Beiträge, indirekte und direkte Steuern zu erheben, sowie Dienste und Sachleistungen zu fordern, soweit dem nicht die Reichs- oder Landesgesetze entgegenstehen. Gemeinden dürfen Zuschläge zu Landessteuern nur erheben, soweit dies durch das betreffende Steuer- gesetz ausdrücklich gestattet ist.

Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind Stadt- und Landgemeinden.

§2. Die Gemeinden dürfen von der Befugnis, Steuern zu erheben, nur insoweit

Gebrauch machen, als ihre übrigen Einnahmen, insbesondere aus Gemeinde- vermögen, Gebühren, Beiträgen und Reichs- und Landessteuern zur Deckung hrer Ausgaben nicht ausreichen.

§3. Die Aemter sind berechtigt, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und

ihren Satzungen Gebühren und Beiträge zu erheben. Die Aemter erheben ferner die ihnen durch Reichs- und Landesgesetze

zugewiesenen Steuern und beziehen Anteile an Reichs- und Landessteuern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder künftiger besonderer Gesetze.

Sofern die in Abs. 1 u. 2 bezeichneten Einnahmen zur Deckung der Aus- gaben des Amtes nicht ausreichen, ist der Fehlbetrag gemäss §§ 51 u. 24 der Amtsordnung von den zum Amte gehörenden Gemeinden einzuziehen.

§4· Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden und Aemter sind grund-

sätzlich so zu verwalten, dass durch die Einnahmen mindestens die gesamten durch die Unternehmung erwachsenden Ausgaben, einschliesslich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden.

Eine Ausnahme ist zulässig, sofern das Unternehmen der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses dient, welchem auf anderem Wege nicht genügt werden kann.

II. Gebühren. §5.

Die Gemeinden und Aemter können Gebühren erheben. Gebühren sind Vergütungen, die für die Benützung der von den Gemeinden und Aemtern im

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Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920. 273

öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen) und für einzelne Handlungen ihrer Organe erhoben werden.

Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, wenn die Veranstaltung oder Handlung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise zum Vorteile gereicht und soweit der Ausgleich nicht durch Bei- träge (§§ 10 ff.) erfolgt. Die Gebührensätze sind nach Möglichkeit so zu bemessen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, einschliesslich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, ge- deckt werden.

Sind alle Gemeinde- oder Amtsangehörigen oder einzelne Klassen von ihnen zur Benützung einer Veranstaltung verpflichtet oder auf sie angewiesen, so ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, dem die Veranstaltung dient, und der den einzelnen gewährten besonderen Vorteile eine entsprechende Er- mässigung der Gebührensätze gestattet, auch kann in Fällen dieser Art die Er- hebung von Gebühren unterbleiben.

Sonstige Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen zulässig.

§6. Das Recht der Gemeinden und Aemter zur Erhebung von Chaussee-, Wege-,

Pflaster-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Schleusengeldern, von anderen derartigen Verkehrsabgaben und Marktstandgeld wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§7. Die Gemeinden und Aemter sind berechtigt, für die Genehmigung oder Be-

aufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und son- stigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Vergnügungs- steuern schliesst die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Beauf- sichtigung der Lustbarkeit nicht aus.

§8. Für die Gebühren sind durch Satzung im voraus feste Sätze zu bestimmen.

Unbemittelten Personen sowie ausschliessHch wohltätigen oder gemeinnützigen Veranstaltungen kann Befreiung oder Ermässigung gewährt werden.

III. Beiträge. §9.

Zur anteilmässigen Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die durch das öffentliche Interesse erfordert werden, können Gemeinden und Aemter durch Satzung von den Gemeindeange- hörigen, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten erheben. Diese sind nach den den Beitragspflichtigen erwachsenden Vorteilen zu bemessen. Ein dem allgemeinen Interesse an der Herstellung ent- sprechender Anteil an den Kosten der Veranstaltung ist aus allgemeinen Mitteln zu bestreiten.

Beiträge müssen erhoben werden, wenn andernfalls die Kosten, einschliess- lich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden.

Der Plan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen zu legen. Der Beschluss über die Erhebung von Beiträgen ist unter der Angabe, wo und während welcher Zeit Plan nebst Kostennachweis zur Einsicht offen liegen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist hervorzuheben, dass Einwendungen gegen den Beschluss binnen einer bestimmt zu bezeichnenden Frist von mindestens 1 Monat bei der Gemeindebehörde (Rat, Gemeindevorstand) oder bei dem Amtsausschuss anzubringen seien. Handelt es

Finanzarchiv. XXXVIII. Jahrg. 713 18

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274 Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920.

sich um eine Veranstaltung, die nur einzelne Grundeigentümer oder Gewerbe- treibende betrifft, so genügt an Stelle der Bekanntmachung eine Mitteilung an die Beteiligten.

§ 10. Bis zum 31. Dezember 1921 können Gemeinden eine Satzung beschliessen,

durch die für nach dem 1. Januar 1910 ausgeführte Einrichtungen und Anlagen Beiträge zur Deckung des noch ungedeckten Anteils der damaligen Anlagekosten erhoben werden. Im übrigen dürfen Beiträge für bestehende Anlagen nur in- soweit erhoben werden, als die Kosten für Unterhalt, Verzinsung und Abnutzung es erfordern.

§ H- Kurtaxen sind in der Form von Beiträgen zu erheben.

IV. Beteiligung der Gemeinden und Aemter an Reichssteuern. 1. Reichseinkommensteuer.

§ 12. Jede Gemeinde erhält aus dem in ihrem Gebiet aufkommenden Anteil des

Landes an der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer einen Betrag, der zu diesem Anteil in demselben Verhältnis steht, wie das bisherige Aufkommen an direkten Personalsteuern der Gemeinde zu dem Aufkommen des Landes an der- artigen Steuern in der Gemeinde.

Der Anteil der Gemeinde beträgt jedoch mindestens 20 und höchstens 40 ν. Η. des in ihrem Gebiet aufkommenden Anteils des Landes an der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer.

§ 13. Als bisheriges Steueraufkommen der Gemeinde gilt derjenige Betrag, den

sie aus den für die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. März 1920 veranlagten Zuschlägen zur Einkommen- und Ergänzungssteuer oder sonstigen mit Inkraft- treten des Reichseinkommensteuergesetzes aufgehobenen direkten Personalsteuern tatsächlich vereinnahmt hat auf Grund von Steuersatzungen, die am 10. März 1920 rechtswirksam beschlossen waren.

Als bisheriges Steueraufkommen des Landes in der Gemeinde gilt der- jenige Betrag, den das Land aus Einkommen- und Ergänzungssteuer sowie der Notsteuer erhoben hat zuzüglich der nach § 2 des Notsteuergesetzes auf die Not- steuer angerechneten Ertragssteuern.

§ 14. Sobald sich nach endgültigem Abschluss des Einziehungsverfahrens der nach

§§ 12 u. 13 massgebende Betrag ermitteln läset, hat die Gemeinde ihn dem Finanz- ministerium nachzuweisen.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die vorläufige Verteilung das Veranlagungs- soll nach Abzug von 10 v. H. grundleglich zu machen.

Die Gemeinden haben, die Landgemeinden durch Vermittlung der Aemter, alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Finanzministerium das nach Abs. 2 für die vorläufige Verteilung massgebende Veranlagungssoll mit einer Abschrift sämtlicher in Betracht kommender Steuersatzungen mitzuteilen.

§ 15. Von dem in § 12 ff. festgesetzten Anteil der Gemeinde an der Reichsein-

kommen- und Körperschaftssteuer werden 40 ν. Η. für die Uebernahme der gesamten persönlichen Volksschullasten auf das Land in Abzug gebracht. In- dessen darf keiner Gemeinde mehr als ein Viertel der tatsächlich in ihr erwachsenen persönlichen Volksschullasten abgezogen werden.

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Mecklenburg-Schwerin sches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920. 275

Bei Schulverbänden darf allen Gemeinden des Schulverbandes zusammen nicht mehr als ein Viertel der in dem Schul verband tatsächlich erwachsenen per- sönlichen Volksschullasten abgezogen werden. Uebersteigt der Betrag, der allen Gemeinden in Höhe von 40 v. H. nach Abs. 1 Satz 1 abgezogen werden soll, dieses Viertel, so ist der Gemeinde nur ein Betrag abzuziehen, der sich zu dem auf sie entfallenden vollen Abzug der 40 ν. Η. verhält wie das Viertel der persönlichen Schullasten in dem Schulverbande zu dem Gesamtbetrag des Abzuges von 40 ν. Η. in allen Gemeinden.

Ein Viertel der Gesamtkosten für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenver- sorgung ist auf alle Gemeinden des Landes - bei Verbandsschulen auf den Schul- verband - nach dem Verhältnis der für die einzelne Gemeinde - bei Verbands- schulen für den Schulverband - tatsächlich erwachsenen persönlichen Volks- schullasten zu verteilen. Zu diesen Gesamtkosten gehören die staatlich gezahlten Beiträge an die gegenwärtigen Witwenkassen, zu ihnen gehören nicht die aus diesen an die Witwen und Waisen gezahlten Beträge.

Das Viertel der tatsächlich erwachsenen Volksschullasten einer Gemeinde oder eines Schulverbandes, das nach Abs. 1 u. 2 nicht überschritten werden darf, setzt sich zusammen aus dem vierten Teil des gesamten Diensteinkommens, das den Lehrern und Hilfslehrern in der Gemeinde oder dem Schulverband ohne Rück- ßicht auf Abzüge für Nebenbezüge (Dienstwohnung usw.) gezahlt wird, und aus dem nach Abs. 3 auf die Gemeinde oder den Schulverband entfallenden Anteil an den Kosten der Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung.

§ 16. Sofern nach § 56 Abs. 3 des Landessteuergesetzes der Anteil des Landes

an der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer gekürzt wird, wird der ent- sprechende Betrag an dem Anteil desjenigen Anteilsberechtigten abgesetzt, der die Veranlassung zu der Kürzung gegeben hat.

§ π1). Die Gemeinden sind verpflichtet, den nach § 30 des Landessteuergesetzes

vom 30. März 1920 (R.G.B1. S. 402) zulässigen Zuschlag zur Reichseinkommen- steuer von solchen Steuerpflichtigen zu erheben, deren Einkommen nach Abzug der nach § 20 des Reichseinkommensteuergesetzes steuerfreien Einkommensteile mehr als 9000 M. beträgt.

Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen bis zu 6000 M., bei deren Ver- anlagung ein steuerfreier Einkommensteil von mehr als 1500 M. berücksichtigt wird (§ 20 des Reichseinkommensteuergesetzes vom 29. März 1920, R.G.B1. S. 359), ist die Erhebung des Zuschlages unzulässig.

Für Steuerpflichtige, bei deren Veranlagung ein steuerfreier Einkommens- teil von nicht mehr als 1500 M. berücksichtigt wird, muss der Zuschlag den zu- lässigen Höchstbetrag erreichen; im übrigen ist eine Abstufung zulässig.

Die für die zweite und jede weitere Person steuerfrei bleibenden Einkommens- teile (§ 20 Abs. 2 u. 5 des Reichseinkommensteuergesetzes) müssen von dieser Steuer frei bleiben.

2. Grunderwerbsteuer und Zuschlag. § 18.

Der in § 37 des Landessteuergesetzes dem Lande zugewiesene Anteil an der Grunderwerbsteuer fliesst in die Landeskasse.

§ 19. Von dem nach dem Gesetz vom 14. November 1919 (R.G.B1. S. 1013) er-

hobenen Zuschlag zur Grunderwerbsteuer erhalten die Städte die Hälfte des für Grundstücke ihres Bezirks aufgekommenen Steuerzuschlags.

!) Gegenstandslos infolge der Novelle vom 21. März 1921 zum Reichseinkommen- steuergesetz.

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276 Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920.

§ 20. Der Steuerzuschlag für Grundstücke, die nicht in dem Bezirk einer Stadt

liegen, fliesst zur Hälfte in die Kasse desjenigen Amtes, in dessen Bezirk die Grund- stücke liegen.

Bis zum Inkrafttreten der Amtsordnung vom 20. Mai 1920 (R.G.B1. S. 727) wird der für ländliche Grundstücke aufgekommene Grunderwerbssteuerzuschlag von dem Lande für die Durchführung der Amtsordnung und Landgemeinde- ordnung verwendet, der verbleibende Teil wird den Aemtern, in deren Bezirk die Steuer aufgekommen ist, bei ihrer Errichtung überwiesen.

V. Beteiligung der Gemeinden und Aemter an Landessteuern. 1. Wertzuwachssteuer.

§ 21. Vom 1. April 1921 ab werden von der auf Grund des Gesetzes vom 22. April

1920 (R.G.B1. S. 459) aufkommenden Wertzuwachssteuer zunächst 10 ν. Η. des Steueraufkommens dem Lande als Ersatz der Verwaltungskosten überwiesen.

Von den verbleibenden 90 v. H. erhält das Land 50 ν. Η. Von der in den Stadtgebieten aufkommenden Wertzuwachssteuer erhalten

die selbständigen Stadtbezirke ( § 1 Abs. 2 der Amtsordnung) 40 v. H. ; von dem Steuerabkommen in den übrigen Städten erhält die Stadt 30 ν. Η. und das Amt 10 ν. Η.

Von der für ländliche Grundstücke aufkommenden Wertzuwachssteuer erhält das Amt 40 ν. Η.

Bis zum Inkrafttreten der Amtsordnung wird der den Aemtern nach Abs. 3 u. 4 zukommende Betrag angesammelt und dem zuständigen Amt nach dessen Errichtung überwiesen.

§ 22 Abs. 2 des Wertzuwachssteuergesetzes bleibt bestehen mit der Mass- gabe, dass der der Gemeinde Gehlsdorf hiernach zustehende Betrag zunächst aus dem Steueranteil des Amtes zu entnehmen ist.

2. Grund- und Gewerbesteuer. § 22.

Die Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb werden als Landessteuern erhoben nach näherer Vorschrift besonderer Gesetze.

§ 23. Grundsteuer und Gewerbesteuer werden nach dem gesetzlichen Steuerfuss

für das Land und unter den Voraussetzungen des § 24 für die Gemeinde erhoben. Alljährlich wird durch das Landeshaushaltsgesetz oder durch besonderes

Gesetz bestimmt, in welcher Höhe diese Steuern für das Land zu erheben sind.

§ 24.

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Ortssatzung den gesetzlichen Steuer- grundbetrag und ausserdem Zuschläge für die Gemeinde bis zum vierfachen Be- trage zu erheben. Weitere Zuschläge sind nur mit Genehmigung des Finanz- ministeriums zulässig. Diese Genehmigung kann nur unter der Voraussetzung gegeben werden, dass die in diesem Gesetz bezeichneten Einnahmen der Gemeinden aus Gebühren, Beiträgen, Gewinnen aus Erwerbsunternehmungen, Anteilen an Reichs- und Landessteuern, besonderen Gemeindesteuern u. dgl. auch bei grösster Anspannung der vorhandenen Besteuerungsmöglichkeiten zur Deckung des Steuer- bedarfs der Gemeinde nicht ausreichen.

§ 25. Bis zum Inkrafttreten der Landgemeindeordnung werden Grund- und Ge-

werbesteuern, die in solchen Landesteilen aufkommen, die nicht zu einer Gemeinde 716

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Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920. 277

gehören, zum fünffachen Betrage zugunsten der Kasse des zuständigen Amtes erhoben.

§ 26.

Sofern das Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer in einer Gemeinde für die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. März 1920 höher war als der nach § 24 dieses Gesetzes zulässige Höchstbetrag für die Gemeinde, wird der Minderbetrag der Gemeinde für die folgenden 5 Rechnungsjahre vom Lande ersetzt.

ζ'·

3. Stempelsteuer. § 27.

Die Stempelsteuer fliesst in die Landeskasse. Die Städte erhalten nach Inkrafttreten des neuen Stempelgesetzes für ihre

Mitwirkung bei Veranlagung und Erhebung des Landesstempels 10 ν. Η. des Wertes, der durch ihre Kassen verkauften Stempelzeichen oder der von ihnen vereinnahmten Stempelbeträge nach Abzug der Erstattungen. Dasselbe gilt für die Aemter, soweit sie mit dem Verkauf der Stempelzeichen betraut werden. Ausserdem erhalten die Gemeinden und Aemter die Hälfte der Stempelstrafen, die auf Anzeige ihrer Vertreter und Beamten eingezogen werden.

VI. Aenderung der Beteiligung der Gemeinden an Reichs- und Landessteuern.

§ 28.

Soweit das Land Aufgaben übernimmt, die im Reichsrechnungsjahr 1919/20 den Gemeinden oblagen, oder neue Aufgaben den Gemeinden überträgt, erfolgt eine entsprechende Aenderung der nach diesem Gesetz den betreffenden Ge- meinden zugewiesenen Anteile an den Reichs- oder Landessteuern.

Dieses gilt nicht für die Uebernahme der persönlichen Volksschullasten auf das Land, deren Regelung in § 15 dieses Gesetzes vorgesehen ist.

VII. Eigene Beteiligung der Gemeinden und Aemter. 1. Vergnügungssteuer.

§ 29. Die Vergnügungssteuer wird durch die Gemeinden erhoben nach Massgabe

bestehender oder künftiger Satzungen. 2. Hundesteuer.

§ 30. Die Hundesteuer verbleibt den Städten und Aemtern nach näherer Vor-

schrift des Hundesteuergesetzes vom 25. November 1920. Den amtsfreien Städten (§ 1 Abs. 2 der Amtsordnung) steht es frei, auf

Grund eigener Ortssatzung eine Hundesteuer zu erheben.

3. Besondere indirekte Steuern der Gemeinden. § 31.

Den Gemeinden steht es frei, durch Vereinbarungen mit den Beteiligten den Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuer für mehrere Jahre im voraus fest zu bestimmen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

§ 32.

Steuern auf den Verbrauch von notwendigen Lebensmitteln dürfen nicht erhoben werden.

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278 Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920.

VIII. Verwaltung der Landessteuern. § 33.

Die Veranlagung und Erhebung der Landessteuern erfolgt, soweit nicht in einzelnen Steuergesetzen abweichende Bestimmungen enthalten sind, durch die Städte für ihren Stadtbezirk, im übrigen erfolgt die Veranlagung durch die Steuerämter und die Erhebung durch die Aemter. Für die Veranlagung werden den Städten 2 v. H., für die Erhebung 3 ν. Η. des in ihrem Gebiet aufgekommenen Steuerbetrages vergütet. Den Aemtern werden für die Erhebung 3 ν. Η. des erhobenen Steuerbetrages vergütet. Soweit sich die Aemter bei der Erhebung der Gemeindevorstände bedienen, kommt die Vergütung diesen zu. Sitz und Amtsbezirk der Steuerämter bestimmt das Finanzministerium.

Die Veranlagung kann für solche Städte, die zu einem Amtsbezirk gehören, durch Beschluss des Rates und der Stadtverordnetenversammlung allgemein oder für einzelne Steuern dem staatlichen Steueramt gegen Gewährung einer Ver- gütung von 10 ν. Η. des der Stadt zufliessenden Steueraufkommens übertragen werden. Das Steueramt ist verpflichtet, die Veranlagung zu übernehmen.

1 § 34. Ist bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die nach dem 1. Januar 1919

abgegeben sind, eine in Mark bezeichnete Geldsumme ausdrücklich in Metall- währung bedungen, so ist diese Geldf orderung zu dem jeweils am Fälligkeitstage bestehenden Kurse des deutschen Metallgeldes in Papiergeld umzurechnen.

Geldbeträge in ausländischer Währung werden nach dem am Fälligkeite- tage gültigen Kurse der betreffenden Währung in deutsche Mark umgerechnet.

§ 35. Die Vorschriften des Wertzuwachssteuergesetzes vom 22. April 1920 (R.G.B1.

S. 459) werden wie folgt abgeändert: In §§ 10, 15, 16 u. 17 heisst es statt „Landessteuerdirektion4' „Mecklen-

burgisches Steueramt Rostock I". § 14 Abs. 2 lautet künftig: „Das Mecklenburgische Steueramt Rostock I

hat für die Wertzuwachssteuer die Rechtsstellung eines Finanzamtes; die Landes- steuerdirektion übt die in der Reichsabgabenordnung dem Landesfinanzamt, das Finanzministerium die dem Reichsminister der Finanzen übertragenen Befug- nisse aus."

In § 17 tritt an Stelle der Landessteuerdirektion das Steueramt I, an Stelle de3 Vorsitzes des Landessteuerdirektors der Vorsitz des Vorstandes des Steuer- amtes I.

In § 18 tritt als Abs. 1 folgende Bestimmung: „Gegen die Entscheidung des Ausschusses steht dem Steuerpflichtigen und dem Vorstand des Steueramtes I binnen Monatsfrist die Berufung zu. Ueber die Berufung entscheidet der Be- ruf ungsausschuss unter Vorsitz des Landesteuerdirektors." Der bisherige § 18 wird Abs. 2 mit der Massgabe, dass es an Stelle von „Ausschusses" heisst „Be- rufung3ausschuss" und an Stelle „Klage vor dem Landesverwaltungsgericht" „Klage im Verwaltungsstreitverfahren'4.

§ 36. Auf die Veranlagung und Erhebung aller Landessteuern einschliesslich des

Rechtsmittels- und Strafverfahrens finden die Vorschriften der Reichsabgaben- ordnung Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder den besonderen Steuergesetzen ein anderes ergibt.

§ 37. Die mit der Veranlagung und die mit der Einziehung der Steuern betrauten

B3hörden haben die Rechtsstellung eines Finanzamtes; die Befugnisse des Landes- finanzamtes übt die Landessteuerdirektion, die dem Reichsminister der Finanzen übertragenen Befugnisse das Finanzministerium aus.

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Meeklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920. 279

Die Landessteuerdirektion und das Finanzministerium werden nur in sach- licher nicht aber in persönlicher Beziehung vorgesetzte Dienstbehörde der städti- schen Veranlagungsbehörden.

§ 38. Bei den Veranlagungsbehörden sind Ausschüsse zu bilden, die für die Ent-

scheidung der Steuereinsprüche und für die Veranlagung solcher Steuern zu- ständig sind, deren Veranlagung durch Ausschüsse in dem Steuergesetz vor- geschrieben ist. Die Bestellung von Unter- oder Teilausschüssen ist zulässig. Die Bildung der Ausschüsse und der Unter- und Teilausschüsge ist der Landes- steuerdirektion anzuzeigen.

Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach §§ 26-29 der Reichsabgaben- ordnung und den durch das iHnanzministerium zu treffenden näheren Bestim- mungen.

Die Amtsdauer der Ausschussmitglieder beträgt 3 Jahre.

§ 39. Der Vorstand der Veranlagungsbehörde ist Vorsitzender des Steueraus-

schusses; er muss bei einem städtischen Steuerausschuss ein Mitglied des Rates der Stadt, im übrigen ein Staatsbeamter sein.

§ 40.

Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung erfolgt durch den bei der Landessteuerdirektion zu bildenden Berufungsausschuss.

Der Berufungsausschuss entscheidet unter Vorsitz des Landessteuerdirektors oder seines Stellvertreters in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschliesslich des Vorsitzenden. § 14 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung gilt hierfür nicht.

Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer und Stellvertreter und die Art ihrer Wahl bestimmt das Finanzministerium; ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre.

§41. An die Stelle der Rechtsbeschwerde (§§ 265 ff. Reichsabgabenordnung) tritt

die Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Ueber diese entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Auf die Klage im Verwaltungsstreitverfahren finden die Vorschriften der

Reichsabgabenordnung über die Rechtsbeschwerde Anwendung mit der Massgabe, dass an die Stelle des Reichsfinanzhofes die zur Entscheidung der Verwaltungs- klage zuständige Behörde tritt.

§ 42.

Die zwangsweise Beitreibung erfolgt nach der Verordnung vom 9. April 1899, betr. das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege (R.G.BL S. 349).

Die Bestimmungen der §§ 298-354 der Reichsabgabenordnung gelten daneben, soweit sie nicht mit der in Abs. 1 erwähnten Verordnung in Wider- spruch stehen.

§ 43. Die Begrenzung des Gemeindeanteils an der Reichseinkommensteuer gemäss

§ 12 Abs. 2 dieses Gesetzes auf höchstens 40 ν. Η. tritt erst mit Wirkung vom 1. April 1921 ein.

§ 44.

Soweit für die Zeit bis zum 31. März 1921 der nach dem Gesetz vom 14. No- vember (R.G.B1. S. 1013) erhobene Zuschlag zur Grunderwerbsteuer für Grund- stücke entrichtet ist, die im Bezirk einer Stadt liegen, wird dieser Zuschlag der Stadt überwiesen.

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280 Mecklenburg-Schwerinsches Landesabgabengesetz vom 9. Dezember 1920.

§ 45. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den Gemeinden zustehenden

Anteile und Zuschläge zu Reichs- und Landessteuern werden einbehalten, wenn eine Gemeinde nicht die Grundsätze der Landes-Besoldungs-Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgungsordnung vom 1. April 1920 ab auf ihre Beamten, Lehrer und Beamtenanwärter anwendet.

IX. Schlussbestimmungen. § 46.

Bis zur Errichtung des Landesverwaltungsgerichts entscheidet über die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (§41) das [Finanzministerium.

Gegen die Entscheidungen des Finanzministeriums sind die Rechtsbehelfe aus § 62 der Städteordnung und § 58 der Landesgemeindeordnung gegeben, soweit es sich nicht um Rechtsmittelentscheidungen auf Grund des Abs. 1 handelt.

§47. Die Ausführungsbestimmungen erlässt das Finanzministerium. Es ist auch

berechtigt, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen in § 17 Abs. 2 des Wertzuwachssteuergesetzes über die Zusammensetzung des Einspruchs- ausschusses ausser Kraft zu setzen.

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