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Mal ehrlich: Tarifrunde 2014 für die Beschäftigten der Kommunen Referat Angestellten- und...

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Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen 1 Mal ehrlic h: Tarifrunde 2014 für die Beschäftigten der Kommunen „Streiken? „Streiken! Tarifrunde 2014 Fragen und Antworten zum Streik und Streikrecht QuickTime™ and a decompressor are needed to see this picture.
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Page 1: Mal ehrlich: Tarifrunde 2014 für die Beschäftigten der Kommunen Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen 1 Streiken? Streiken! Tarifrunde 2014.

Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

1

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

„Streiken?“„Streiken!“

Tarifrunde 2014

Fragen und Antworten zum Streik und Streikrecht

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Januar 2013 2 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Fragen und Antworten zu: Streikrecht Streikorganisation NotdienstArbeitsentgelt Urlaub Kranken-, Renten-,

Arbeitslosenversicherung

Streikschulung: Übersicht

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Januar 2013 3 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Streiken? Streiken!

Rechtliche Grundlagen für Arbeitskampfmaßnahmen

- Streikrecht -

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Januar 2013 4 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Warum gibt es das Streikrecht?

„Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik wären nicht mehr als 'kollektives Betteln' .“

So das Bundesarbeitsgericht wörtlich in einem Grundsatzurteil vom 10.6.1980.

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Januar 2013 5 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Wo ist das Streikrecht verankert?

Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz garantiert das Streikrecht.

Landesverfassungen haben entsprechende Regelungen.

In Artikel 6 Nr. 4 der europäischen Sozialcharta wird das Arbeitskampfrecht ebenfalls anerkannt.

Zulässiger Streik steht unter besonderem Schutz der Rechtsordnung.

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Januar 2013 6 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Wo ist das Streikrecht verankert?

Artikel 9 Grundgesetz [Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. (Wehrdienst, Ersatzdienst)

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Januar 2013 7 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was sagt die GEW?

„Der Abschluss von Tarifverträgen ist ein zentrales Handlungsfeld der Gewerkschaften. Mit Tarifverträgen schützt die GEW die materiellen, sozialen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder; trägt sie dazu bei, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verbessert werden.“

GEW- Richtlinien für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Führung von Arbeitskämpfen.

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Januar 2013 8 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Rechtmäßiger Streik

Friedenspflicht Ultima-Ratio-Grundsatz

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Januar 2013 9 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was ist ein Warnstreik?

Dem Arbeitgeber deutlich machen, dass Gewerkschaftsmitglieder bereit sind, für die Verhandlungsziele die Arbeit niederzulegen.

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Januar 2013 10 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was ist ein Erzwingungsstreik?

Dient der Durchsetzung der Forderung. Vorher Urabstimmung notwendig. Mindestens 75 Prozent der befragten

Gewerkschaftsmitglieder müssen für Streik sein. Arbeitgeber:

Urabstimmung = Kampfmaßnahme. Gewerkschaften: Urabstimmung = Selbstbindung,

Mobilisierungsinstrument, Selbstvergewisserung, Mitgliederwerbung.

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Januar 2013 11 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Wer entscheidet über einen Streik?

Die Landesarbeitskampfleitung entscheidetüber die Modalitäten der Durchführungeines Arbeitskampfes.

flächendeckend: landesweit oder regional

einzelne Bereiche: Sparten zeitliche versetzte Streikreihenfolge

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Januar 2013 12 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was ist mit den Nichtmitgliedern?

Nichtmitglieder haben uneingeschränkte Streikrechte, können jedoch keine Unterstützung im Streik oder Aussperrungsfall von einer Gewerkschaft erwarten.

Können der Gewerkschaft beitreten auch während des Arbeitskampfes!

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Januar 2013 13 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Welche Rechte hat der Arbeitgeber?

Keine Weisungsrechte des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer während des Streiks.

Streikende dürfen Räume und Materialien des Arbeitgebers nicht nutzen, es sei denn, es ist vereinbart.

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Januar 2013 14 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Bin ich zum Notdienst verpflichtet?

Nein! Notdienst ist ein Entgegenkommen der

Streikenden. Notdienstvereinbarungen sind jedoch möglich. Notdienstregelungen während des

Arbeitskampfes werden von der Arbeitskampfleitung entschieden.

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Januar 2013 15 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Wie wird der Streik organisiert?

Zentrale ArbeitskampfleitungBundesebene, Aufrufe

LandesarbeitskampfleitungLandesebene, Konkretisierung der Aufrufe in

Absprache mit den Kreisen Arbeitskampfleitungen

Kreisebene, Organisation vor Ort

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Januar 2013 16 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Streiken? Streiken!

Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

eines Streiks auf das Arbeitsverhältnis

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Januar 2013 17 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Zahlt der Arbeitgeber mein Entgelt weiter?

Nein! Keine Arbeits- und Vergütungspflicht Bei rechtmäßigen Streiks ruhen die beiden

Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Geld! Einstellung der Gehaltszahlung durch

Arbeitgeber ist somit keine Strafe. Das Arbeitsverhältnis ruht solange, bis die

Gewerkschaft das Ende des Streiks bekannt gibt.

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Januar 2013 18 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Bekommen streikende Arbeitnehmer Geld ?

Gewerkschaften zahlen an ihre Mitglieder eine Streikunterstützung

GEW Mitglieder erhalten bei nachgewiesener Teilnahme pro Streiktag das Dreifache (auf ganze Euro gerundet) ihres Monatsbeitrages als Streikunterstützung

Über die Zahlung von Streikgeld bei Warnstreiks wird gesondert entschieden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 24.10.1990 sind Streikunterstützungen steuerfrei!

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Januar 2013 19 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Gilt die Krankenversicherung weiter?Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse

besteht ohne zeitliche Begrenzung die Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung fort.

Freiwillig Versicherte müssen i.d.R für die Dauer des Streiks weiter die Beiträge (incl. AG Anteil) bezahlen. - Satzung der Krankenkasse beachten! -

Bei Privat Krankenversicherten bleibt es bei den Festlegungen des Versicherungsvertrages. Es besteht für die Dauer des Streiks aber kein Anspruch auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers

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Januar 2013 20 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was passiert bei Arbeitsunfähigkeit?

Fall 1: Erkrankung während des Streiks Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Streiks , so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht wieder mit Beendigung des Streiks.

Fall 2: Arbeitsunfähigkeit besteht bereits bei StreikbeginnIn diesem Fall ist die Entgeltfortzahlungspflicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer ebenso gestreikt hätte und ob eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden hätte. Der Arbeitgeber ist hier in der Beweispflicht!Ergibt sich im Einzelfall keine Entgeltfortzahlungspflicht, erhält der Beschäftigte, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, Krankengeld von seiner Krankenkasse. Dazu ist ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. Bei freiwillig und privat Versicherten ist diese Leistung abhängig vom Versicherungsvertrag.

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Januar 2013 21 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was ist mit der Renten- und Arbeitslosenversicherung?

Rentenversicherung:Der Beschäftigte bleibt auch während eines Arbeitskampfs weiterhin versichert, aufgrund des verminderten Entgelts mindern sich die Beiträge ebenfalls.

Arbeitslosenversicherung:Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind während eines Arbeitskampfs nicht zu entrichten.

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Januar 2013 22 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was wird aus der betrieblichen Altersversorgung?

Die Pflichtversicherung in einer betrieblichen Altersversorgung (VBL) bleibt auch während eines Streiks bestehen. Da für Streikzeiten kein Vergütungsanspruch besteht, vermindert sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und damit auch geringfügig die spätere Betriebsrente.

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Januar 2013 23 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Urlaub und Streik, was nun?

Bereits vor dem Streik bewilligter Urlaub, der in die Streikzeit fällt, behält seine Gültigkeit. Ein einmal bewilligter Urlaub wird nicht dadurch unterbrochen, dass während des Urlaubs die Beschäftigungsstelle bestreikt wird. Der Arbeitgeber bleibt zur Zahlung des Urlaubsentgelts an dem im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer auch während der Streiktage verpflichtet. Ein Rückruf aus dem Urlaub steht dem Arbeitgeber nicht zu.

Beantragt dagegen der Arbeitnehmer während des Streiks Urlaub, darf der Arbeitgeber die Genehmigung verweigern. Zu beachten ist weiterhin, dass die Urlaubsbeantragung während des Streiks voraussetzt, dass der Antragsteller sich (zumindest vorübergehend) zur Arbeitsaufnahme bereit erklärt.

Eine Minderung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber für die Dauer des Streiks ist nicht statthaft.

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Januar 2013 24 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was ist bei Arbeitsbefreiung aus anderen Gründen?

Liegt eine Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen vor (z. B. Teilnahme an einem Lehrgang), behält der Arbeitnehmer auch während des Streiks seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer seine Teilnahme am Streik erklärt oder wenn er sich tatsächlich beteiligt.

Beteiligt sich ein Teilzeitbeschäftigter an seinem dienstplanmäßigen arbeitsfreien Tag am Streik, tritt keine Gehaltskürzung ein.

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Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Was ist noch zu beachten?

Streiken in der Altersteilzeit:Ganztägige Streikteilnahmen in der Arbeitsphase der Altersteilzeit führen zur Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte der Arbeitsausfalltage. Dementsprechend verkürzt sich die Freizeitphase.

Unfallversicherung:Während der Teilnahme am Streik, als auch auf dem Weg zum Streikort und zurück besteht kein Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Maßregelungsverbot:Abmahnungen, Kündigungen oder sonstige aktive Eingriffe in die Rechtsposition der Teilnehmer an einem rechtmäßigen Streik sind unzulässig.

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Malehrlich:

Tarifrunde 2014für die Beschäftigten der Kommunen

Wenn man Furcht vor einer Auseinandersetzung hat, muss man zunächst diese Furcht bekämpfen, damit man den Kampf nicht mehr zu fürchten braucht. Willy Meurer, (*1934), deutsch-kanadischer Kaufmann, Aphoristiker und Publizist, M.H.R.

(Member of the Human Race), Toronto


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