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M I T T E Übersichtskarte 1:10 000 Bebauungsplan...

Date post: 19-Aug-2019
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I nv ali d en - Lehrter 1 6 14 5 4 6 1 8 80 3 1 1 55 1 37 48 - 4 9 1 8 1 22 9 44 17 46 4 3 7 1 9 1 2 38 6 7 1 1 4 8 22 3 6 13 1 0 67 11 12 4 1 4 4 12 98 14 7 2 1 7 73 3 2 2 13A 40 1 1 1 1 5 - 1 66 22 75 1 9 M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E M I T T E Staatsanwaltschaft Seniorenwohnhaus Senioren- Leichen- d.Senatsverw.f. Landesanstalten Ges.u.Soziales Sozialgericht u.Soz.Medizin Landesinst.f.Gerichtl. Bot.Schweiz Museum f.Gegenwart Hamburger Bahnhof Bibliothek f.Wirtschaft u.Technologie Inst.f. Pathologie Max-Planck-Institut Zentrum f. Zahnmedizin Inst.f. Virologie Bundesmin.f. Stadtentwicklung f.Naturkunde Museum Landwirtschaftl. Gärtnerische Fakultät Kliniken des Campus Charité Mitte Inst.f. Inst.f.Physiologie u.Biologie Inst.f.Chemie Neues Tor Sporthalle Inst.d.HUB Inst.f.Gerichtl. Medizin Theater Deutsches LV Sachsen- Anhalt Bot.Litauen Zinnowi tzer Str. Grundschule Institute der Humboldt-Universit Spielplatz Spielplatz Friedhof Kirchhof Dorotheenstädt. u.Friedrichs Kita Hes si sche Str. Phi lipps tr . Bot.Indonesien str. Verkehr,Bau u. Inst.f.Physik Anatomie Kammerspiele str. Mensa d.HUB M a r i e n s t r . s t r . Luisen- Kape lle- Uf er R ein - h a r d t- Moltkebrücke O t t o - v o n - B i s m a r c k - A l l e e Willy-Br andt- Hanno - v ers c he Platz R o b e r t - K o c h - Neuen Tor vor dem Platz Charité str . Unter baum - S chum ann - Karl- platz Schiff Ade n a uer Ale str. ufer M oa bit Ufer B96 bauer- Kr o n prinz e nbr . der- xan Humboldt- hafen Spreebogenpark k a n a l Sandkrugbr. Döb er i t zer S t r . str. gar e te - St ef f in - S t r . Invaliden- park S c h i f f Hab er- Schwarz er Weg Str. Bundesministerium Pol.A.34 / Feuerwache Friedrich-List- Ufer Washington- platz Bf. Hauptbahnhof Elisabeth-A begg-Str. Preuß- Brücke Hugo- B.-Benz- Str. I.-Schaeffer- Ella-Trebe- Paulus- Str. K.- E.-Her H ar na ck- S t r . A . - Zahn - weg h -St r . platz Europa- Rahel- St r. Hirsc h - A.-Schreiber-Krieger-Str. G u st av - Heine m a nn - B c k e f a h r t s - Institute der HUB Str. Mar Str. St r. Minna- Cauer- Charité- platz Berliner Medizin- histor.Museum Bundes- presse- konferenz Mori-Ogai- Gedenkstätte Parlament d.Bäume Spielplatz s aath str. Sc harnhorst- st r. St r. d.HUB s tr. M o a b i t M i t t e SPRE E str. Str. damm Lesser-Ury- Weg str. Str. S e b o r g - D r e w i t z - A l l e e Siedlung C.-Jaschke- Str. wohnhaus schauhaus A l t- Übersichtskarte 1:10 000 Abzeichnung Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 In den Kerngebietsteilen H2 und H5 sowie MK H3 und MK H4 jeweils nördlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 6 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig und die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Dies gilt auch für das erste Vollgeschoss des Kerngebietsteils H3 südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen. 1.2 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind jeweils südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig. 1.3 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 1.4 Im Kerngebietsteil H3 können im ersten Vollgeschoss Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden. 1.5 Im Kerngebiet sind Tankstellen nicht zulässig. 1.6 Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. 1.7 Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kultur und Gesundheit“ dient vorwiegend der Unterbringung kultureller Einrichtungen sowie Informations- und Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens. Zulässig sind: - Museen - Galerien - Ausstellungsräume - Theater - Konzertsäle etc. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Schank- und Speisewirtschaften - Läden - der Zweckbestimmung dienende Verwaltungseinrichtungen - Versammlungs- und Konferenzräume sofern sie der Zweckbestimmung deutlich untergeordnet sind. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind im Kerngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. 2.2 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 können ausnahmsweise je vier Dachaufbauten für Treppenhäuser und technische Einrichtungen nördlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen bis zu einer Höhe von 2,3 m über der zulässigen Oberkante von 60,3 m über NHN zugelassen werden, wenn sie eine Grundfläche von insgesamt 100 m² je Kerngebietsteil nicht überschreiten und wenn sie in einem Winkel von maximal 60° von den Baugrenzen zurückgesetzt sind. In den Kerngebietsteilen H2 und H5 sowie im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - können einzelne Dachaufbauten für Treppenhäuser und technische Einrichtungen von Aufzugsanlagen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der zulässigen Oberkante von 60,3 m über NHN zugelassen werden, wenn sie eine Grundfläche von jeweils 15,0 m² je Dachaufbau nicht überschreiten und wenn sie in einem Winkel von maximal 60° von den Baugrenzen zurückgesetzt sind. Die Dachaufbauten sind zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes bei Einhaltung des Winkels von 60° vollständig einzuhausen. 2.3 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne technische Aufbauten wie Schornsteine und Ansaug- und Abluftrohre nur oberhalb der Flächen mit einer Oberkante von 60,30 m sowie transparente Geländer bis zu einer Höhe von 1,1 m über der Gebäudeoberkante zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° von den straßenseitigen Baugrenzen zurückgesetzt sind. 2.4 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 kann auf den jeweils den öffentlichen Uferpromenaden nach Osten und Westen zugewandten Fassadenflächen oberhalb des ersten Vollgeschosses, auf den, den Blockinnenbereichen zugewandten Fassadenflächen, südlich der Linien zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses mit Ausnahme der Fassadenflächen zwischen den Punkten C4 und C5 sowie den Punkten C5 und C6 im Kerngebietsteil H4 ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Balkone, Erker oder ähnliche Vorbauten, bis zu 2,0 m vor die Baugrenzen zugelassen werden. Die Festsetzungen gelten auch, wenn hierdurch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen unterschritten werden, wenn im Kerngebietsteil H3 auf den den Blockinnenbereichen zugewandten Fassadenflächen südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche je Fassadenseite nicht mehr als 10 % und gemittelt über alle genannten Fassadenseiten nicht mehr als 6 % beträgt, im Kerngebietsteil H4 auf den den Blockinnenbereichen zugewandten Fassadenflächen südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen mit Ausnahme der Fassade zwischen den Punkten C4 und C5 der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche/Teil der Fassadenfläche je Fassadenseite nicht mehr als 10 % und gemittelt über alle genannten Fassadenseiten nicht mehr als 7 % beträgt, II - 201db Maßstab 1:1000 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Planunterlage: ALK - Berlin 1:1000 Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88 Stand Mai 2015 Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis Bebauungsplan II-201db für das Gelände zwischen Invalidenstraße, Sandkrugbrücke, Alexanderufer, Stadtbahnviadukt und Friedrich-List-Ufer sowie einem Abschnitt des Alexanderufers im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Moabit Baustelleneinrichtungsfläche S-Bahn Sicherheitsstreifen S-Bahn unterankertes Areal S-Bahn E D H ED Zeichenerklärung Flächen für den Gemeinbedarf Kleinsiedlungsgebiet Reines Wohngebiet Allgemeines Wohngebiet Besonderes Wohngebiet Dorfgebiet Mischgebiet Kerngebiet Industriegebiet Gewerbegebiet Sondergebiet (Erholung) (§ 2 BauNVO) (§ 3 BauNVO) (§ 4 BauNVO) (§ 4a BauNVO) (§ 5 BauNVO) (§ 6 BauNVO) (§ 7 BauNVO) (§ 9 BauNVO) (§ 8 BauNVO) (§ 10 BauNVO) WS WR WA WB MD MI MK GI GE SO Grundflächenzahl Grundfläche Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß als Mindest- und Höchstmaß zwingend offene Bauweise Nur Doppelhäuser zulässig Nur Einzelhäuser zulässig Nur Hausgruppen zulässig z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. 0,4 III III-V V o z.B. WOCHENENDHAUSGEBIET Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Sondergebiet (Erholung) (§ 11 BauNVO) SO z.B. UNIVERSITÄT Geschossflächenzahl Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) z.B. z.B. Beschränkung der Zahl der als Mindest- und Höchstmaß als Höchstmaß Geschossfläche als Mindest- und Höchstmaß als Höchstmaß Baumassenzahl Baumasse z.B. z.B. z.B. Geschlossene Bauweise g Baulinie Baugrenze Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) als Höchstmaß Traufhöhe Firsthöhe Oberkante als Mindest- und Höchstmaß zwingend Flächen für Sport- und Spielanlagen z.B. JUGENDFREIZEITHEIM Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung z.B. z.B. FUSSGÄNGERBEREICH Private Verkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Einfahrt Bereich ohne Ausfahrt Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite Straßenseite Straßenseite Flächen für Versorgungsanlagen, Öffentliche und private Grünflächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. UMSPANNWERK z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche z.B. T z.B. G oberirdische Hauptversorgungsleitungen Hochspannungsleitung Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Erhaltung von Anpflanzen von Bäumen Bäumen sonstigen Bepflanzungen sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen Festsetzungen öffentliche Parkfläche Gasdruckregler Trafostation Sonstige Festsetzungen Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen immissionsschutzgesetzes Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen Besonderer Nutzungszweck von Flächen Sichtfläche Umgrenzung der Flächen für Stellplätze Garagen Gemeinschaftsstellplätze Gemeinschaftsgaragen Umgrenzung der Flächen für Garagengebäude mit Dachstellplätzen Tiefgaragen Gemeinschaftstiefgaragen Gemeinschaftsanlagen St Ga 1 GSt GGa 1 Ga 3 St TGa 1 GTGa 1 GAnl mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche für schmale Fläche mit Angabe der Geschosse Arkade Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 35,4 Nachrichtliche Übernahmen Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Naturdenkmal Geschützter Landschaftsbestandteil Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich N.D. Wasserfläche Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind z.B. HOTEL z.B. N L D LB Straßenbahn Eintragungen als Vorschlag Gebäude Stellplatz Garage Tiefgarage Hochstraße Tiefstraße St Ga 1 TGa 1 z.B. z.B. Kinderspielplatz K Brücke Industriebahn (in Aussicht genommen) Planunterlage Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude Parkhaus Landesgrenze (Bundesland) Bezirksgrenze Ortsteilgrenze Gemarkungsgrenze Flurgrenze Flurstückgrenze P oder Garage Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke Gewässer Geländehöhe, Straßenhöhe Laubbaum, Nadelbaum Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Schornstein Zaun, Hecke Hochspannungsmast Flurstücksnummer, Flurnummer Grundstücksnummer Mauer, Stützmauer Bordkante Baulinie, Baugrenze Straßenbegrenzungslinie -II mit Geschosszahl mit Geschosszahl und Durchfahrt Teich z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. 12,4 m über Gehweg 53,5 m über NHN 124,5 m über NHN 116,0 m bis 124,5 m über NHN 124,5 m über NHN TH FH OK OK OK 0,7 bis 0,7 0,5 500 m² GF 400 m² bis 500 m² GF 3,0 4000 m³ BM WR 2 Wo 100 m² GR Sträuchern Sträuchern V in Meter über NHN 35,4 ND ND 60 9 96 Flur 10 z.B. Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. z.B. 49A D E GW durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt < < U U U S S Eisen bahn Eisen bahn I I I I 3 64 34,4 IV I (2 ) III IV 34,2 (2 III Stra ße 328 203 326 5 1 II 5 0 II IV u. Soz. Medizin Landesinst. f. Gerichtl. 1 61 VII 2 I III Inst. I ( 7) "Berliner Mauer" 36,1 36,5 ( 8 ( 5) 37,0 I V ( 2) III I ( 6 ) S an dkrugb r ü cke 4 9 4 8 80 V III I 7 4 Gedenkstein Günter Litfin 2 64 1 ufe r 203 U-Bahn Eisen bahn Eisen bahn Eisen bahn 36,1 34,4 U-Bahn 642 34,5 541 647 9 Eisen bahn (2) I I II H auptbahnhof U-Bf. 645 646 217 a h n h o f XII Hei destraße III 52 Sozialgericht 53 62 60 VI I I VIII -I 303 304 33,5 Ufer Gedenkstreifen 34,1 33,3 32,9 33,2 135 134 34,2 33,6 53 8 52 97 34,4 98 33,6 34,7 102 33,9 IV I (II) I (27) I 33 32 24 Virchow weg 33,7 ND I I 109 136 901 IV II ( 8 7 ) I II 34,6 V III II II I (28) Vir choww eg 54 (III) II V II II IV III Institut für Pathologie ( 19) IV IV VI V V -I -I (V) VI ( ( 7 153 100 96 33,2 Humboldthafen S - B a h n S - B a h n E i s enbahn E i s e n b a h n 1 andauer- tskanal 151 22 7 693 662 281 479 695 648 697 696 557 3 64 328 E i s e n b a h n E is e n b a h n Friedrich-List- Berlin Spandauer Sc hifffahrtskanal Str. -u.Bfl . A C O v .31 .1.1 87 2 ebauungsplan II-2001c -201b f . 3 . 7 . 2 0 0 6 Ba u g re n ze f. 3 .0 7 . 2 0 0 6 Ba u g re n ze f. 3 .0 7 . 2 0 0 6 < < < n b e g r e n z u n g s l i n i e f . 3 . 7 . 2 0 0 6 < < 18,0 Straßenbegrenzungsl inie f. 3.07.2006 Straßenbegrenzungslinie f. 3.07.2006 Bfl. f. 25.10.2010 Straßenbegrenzungslinie f. 3.7. 2006 St r enbe gr e nzun gsli nie g em. Pl anf est st ell ung v. 15. J anua r 201 0 St r enbe gr e nzun gsli nie f . 8 . 7. 20 16 33,6 < < Straßenbegrenzungslinie f. 3.7. 2006 Straßenbegrl f. 3.7. 2006 < OK GF GF OK GF OK OK OK GF OK GF OK D D1 D2 2,9 10,8 12,0 2,0 C7 3,3 2 , 0 3 , 3 C6 0,8 2 , 0 12,0 C5 7 , 9 1,8 MK H4 13,6 3,7 22,4 C3 1 2 ,0 13,2 C4 2 , 5 13,2 3 , 3 VII VI I VII 2,0 7,1 VI VI VI VI 5,4 60,30 m NHN über 21.350 m² 11,0 E5 33,15 E6 33,4 14,2 33,5 35,5 34,5 34,0 MK H3 12,5 2,6 10,8 12,5 5,4 III 3,0 2,6 7,1 3 , 3 13,6 3,7 20,4 E1 B 17,2 1 , 3 18,4 8,8 5,4 9,9 38,3 MK H5 1 , 3 43,2 18,0 A 5,4 8,8 1 , 4 12,3 9,9 6,9 3,1 38,1 SO 8,6 MK H2 III 6.400 m² 60,30 m über NHN KULTUR UND GESUNDHEIT VII III VI VI VI VI VII VII 13,2 15.200 m² 2,0 2,0 2,0 33,4 2 , 5 1 , 3 3,1 18,7 1,4 über NHN 60,30 m 33,4 14,2 E2 E3 14,2 11,0 E4 I gemäß Plangene hmigung vom 03. 03.1995 zunge n pflan pfl an Plan Baum gene zungen gemäß hmigung 03.1995 vom 03. ÖFFENTLICHE UFERPROMENADE MIT KINDERSPIELPLATZ 3,1 5,4 VII 60,30 m über NHN Luftgeschoss I.-II. Geschoss = 60,30 m über NHN ÖFFENTLICHE UFERPROMENADE 60,30 m über NHN VII 60,30 m 6.960 m² über NHN 1 2 , 3 Luftgeschoss I.-II. Geschoss = fläche S-Bahn Baustelleneinrichtungs- planfestgestellte temporäre Baum 7.450 m² VII ÖFFENTLICHE UFERPROMENADE planfestgestelltes unterankertes Areal S-Bahn Sicherheitsstreifen S-Bahn planfestgestellter siehe Nebenzeichnung 1 Baugrenze und Art der Nutzung für das III. bis VII. Vollgeschoss Baugrenze und Art der Nutzung für das III. bis VII. Vollgeschoss siehe Nebenzeichnung 2 5,4 5 , 4 5 , 4 1 2 , 3 3,0 FUSSGÄNGER- UND RADVERKEHRS- BEREICH ÖFFENTLICHE UFERPROMENADE 2 2 0 0 0 2 2 1 0 0 2 2 2 0 0 2 3 0 0 0 2 2 3 0 0 2 2 9 0 0 2 2 8 0 0 2 2 7 0 0 Klinik für Hämatologie und Onkologie Inst. für Experimentelle Endokrinologie Berliner Medizin- historisches Museum I n s t i t u t für P a t h o l o g i e B gr . Europaplatz F e r n b a h n Str begr l . f. Bebauungsplan II-201da Alexander- S- Bf . H a u p t b a h n h o f ( L e hr t e r B a h n h of ) S- B a h n Bebauungsplan II-201a f. 3.07.2006 straße Bebauungsplan II-201b f. 22.06.2006 Invali den- Flur 43 Ortsteil Moabit Ortsteil Mitte Heidestraße Bebauungsplan 1-62b Bebauungsplan II-201c f. 25.10.2010 na c h S -B f . Fr i ed ric h s traße Bebauungsplan I-211 f. 17.09.2012 22. 6.2 006 f. 3.7.2006 Flur 52 Fl ur 2 2 Fl u r 92 2 Friedrich-List- f. 08.07.2016 34,5 648 A 38,1 VII I.-II. Geschoss Nebenzeichnung 1 MK MK OK 60,30m über NHN III. bis VII. Vollgeschoss Baugrenze und Art der Nutzung für das zulässige OK 60,30m über NHN 34,1 33,3 32,9 53 17,2 VII Geschoss = 7.450 m² Baugrenze und Art der Nutzung für das zulässige Nebenzeichnung 2 MK MK über NHN OK 60,30m III. bis VII. Vollgeschoss OK 60,30m über NHN OK 60,30m über NHN für die Abteilung II Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Stadtentwicklungsamt Mitte Fachbereich Kataster und Vermessung Fachbereichsleiter Abteilungsleiter Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Der Bebauungsplan ist aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Der Bebauungsplan wurde Abteilung II Abteilungsleiter Senator für die Abteilung III Aufgestellt: Berlin, den 21.08.2015 Willamowski Kühne in der Zeit vom 31.08.2015bis einschließlich 30.09.2015 und hat mit Deckblatt vom 19.10.2015 die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 11.12.2015 erhalten. öffentlich ausgelegt Kühne Die Verordnung ist am 16.12.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. 872 verkündet worden. Berlin, den 21.11.2016 Scholz Berlin, den 16.11.2016 Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88 Koordinatenverzeichnis A 22719,72 22107,10 x y Punkt B 22720,54 22210,12 D1 22893,57 22133,73 D2 22893,30 22047,23 10. Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Nachrichtliche Übernahmen 1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist das Alexanderufer, Humboldthafen, 1857-59, nach Plänen von Peter Joseph Lenné von 1842 mit nördlicher und westlicher Ladestraße und Einmündung des Berlin-Spandauer Schifffahrtskanals (D) , Friedrich-List-Ufer , Invalidenstraße , Kapelle-Ufer (hier: nördlicher Teilabschnitt) in der Liste der Denkmale Berlins unter der OBJ- Dok-Nr. 09011294 eingetragen. 2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans unterliegt der Sicherheitsstreifen der S 21 dauerhaft der Planfeststellung. 3. Die Geltungsbereichsgrenze an der Invalidenstraße ist zugleich Straßenbegrenzungslinie gemäß Planfeststellung vom 15. Januar 2010. Hinweise 1. Zur Vermeidung einer Gefährdung für den Bahnviadukt oder innerhalb des Sicherheitsstreifens für die S21 ist jegliche Bautätigkeit mit dem Betreiber der Bahnanlagen abzustimmen und die Zustimmung der DBAG einzuholen. 2. Alle Maßnahmen, die im Gewässer oder an Land im 10 m-Bereich hinter der Uferwand oder mit festzustellender Auswirkung auf die Uferbefestigung geplant werden, sind im Vorfeld mit SenStadtUm Abt. X im Zuge der Zustimmung abzustimmen. Dies gilt auch für bauzeitliche Konstruktionen und Bauzustände. 3. Die DIN 4109 wird in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Am Kölnischen Park 3, 10179 Berlin, Broschürenstelle im Erdgeschoss, zur Einsichtnahme bereitgehalten. 7. Gehrechte In den Kerngebietsteilen H2 und H5 sind die Flächen der festgesetzten Arkaden und Luftgeschosse mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Im Sondergebiet und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind die Flächen der festgesetzten Arkaden durchgehend je Arkadenfläche in einer Breite von mindestens 2,0 m mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die festgesetzten Arkaden sind mit einer lichten Höhe von mindestens 6,0 m auszubilden. Dies gilt nicht für die Arkaden in den Kerngebietsteilen H3 und H4. Hier kann von der lichten Höhe um bis zu 1,0 m abgewichen werden, wenn das äußere Erscheinungsbild der Arkaden einer 6,0 m hohen Arkade entspricht. 8. Gestaltungsfestsetzungen 8.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Werbeanlagen auf Dächern und an den zu der Wasserfläche des Humboldthafens zugewandten Fassaden unzulässig. Dies gilt nicht für die festgesetzten Arkaden. Hier sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig, wenn sie als Einzelbuchstaben oder -symbole ausgeführt werden und wenn die Höhe der Buchstaben der Schriftzüge und Symbole 0,60 m nicht überschreitet. Wechselndes und bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig. 8.2 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Werbeanlagen an der zur Wasserfläche des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals und an den zu den Straßenseiten des Friedrich-List-Ufers, der Invalidenstraße und des Alexanderufers sowie in den Kerngebietsteilen H2 und H5 an den zum Bahnviadukt zugewandten Fassaden nur an der Stätte der Leistung als integraler Bestandteil der Fassade zulässig und als Einzelbuchstaben oder -symbole auszuführen. Die Breite der Werbeanlagen darf inklusive der Zwischenräume 50 % der Fassadenbreite nicht überschreiten. Die Höhe der einzelnen Werbeanlage darf maximal 60 cm betragen. Wechselndes und bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig. 8.3 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - ist die Verwendung von spiegelndem Glas unzulässig. 8.4 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 und im Sondergebiet „Kultur und Gesundheit“ sind die nach Süden und Südosten den öffentlichen Uferpromenaden zugewandten Fassadenflächen ohne Vorbauten wie Balkone oder Erker auszubilden. Dies gilt auch für die der Wasserfläche des Humboldthafens zugewandten Fassadenflächen in den Kerngebietsteilen H2 und H5. 8.5 Die festgesetzten Luftgeschosse in den Kerngebietsteilen H2 und H5 sind mit Anschluss an die lichte Höhe der angrenzenden festgesetzten Arkaden auszubilden. 9. Aufschiebend bedingte Festsetzung Auf den Flächen „planfestgestellte temporäre Baustelleneinrichtungsfläche der S-Bahn“, und „planfestgestelltes unterankertes Areal der S-Bahn“ ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung bis zur Aufhebung der planfestgestellten Zwecke unzulässig. Auf der Fläche „planfestgestellter Sicherheitsstreifen der S-Bahn“ ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung bis zur Fertigstellung der S 21 unzulässig. 6. Begrünungsfestsetzungen 6.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 15° auszubilden, mit einer Erdschicht/Substratschicht zu überdecken und mit Ausnahme der Flächen zum Anpflanzen extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und für Beleuchtungsflächen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen darf maximal 30 % betragen. 6.2 Im Kerngebiet sind die Flächen zum Anpflanzen mit einer Erdschicht zu überdecken, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Erdschicht muss mindestens 0,8 m betragen. Dies gilt nicht für die Fläche C3, C4, C5, C6, C7, C3 innerhalb des Kerngebietsteils H4. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Terrassen, Kinderspielplätze und Beleuchtungsflächen. Der Anteil der Wege, Terrassen und Beleuchtungsflächen darf maximal 30 % betragen. 6.3 Im Kerngebietsteil H4 ist auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche der Laubbaum zu erhalten und bei Abgang ein einheimischer Laubbaum (z.B. Winterlinde) mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm nachzupflanzen. im Kerngebietsteil H3 auf den den öffentlichen Uferpromenaden nach Osten oder Westen zugewandten Fassadenflächen der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche je Fassadenseite zwischen 15 und 20 %, gemittelt über alle genannten Fassadenseiten aber nicht mehr als 18 % der Fassadenfläche beträgt, im Kerngebietsteil H4 auf den den öffentlichen Uferpromenaden nach Osten und Westen zugewandten Fassaden der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche je Fassadenseite zwischen 15 und 25 %, gemittelt über alle genannten Fassadenseiten aber nicht mehr als 22 % der Fassadenfläche beträgt. Die Festsetzungen gelten auch, wenn hierdurch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen unterschritten werden. 2.5 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. 3. Unterbaubare Grundstücksflächen, nicht überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Die Baugrundstücke in den Kerngebietsteilen H2 und H5 sind vollständig unterbaubar. Die Baugrundstücke im Sondergebiet - Kultur und Gesundheit - und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind mit Ausnahme der Fläche C3, C4, C5, C6, C7, C3 vollständig unterbaubar. 3.2 Im Sondergebiet „Kultur und Gesundheit“ und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen an der Invalidenstraße Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung unzulässig. 4. Weitere Arten der Nutzungen 4.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Stellplätze und Garagen nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Die absolute Anzahl von 40 Tiefgaragenplätzen im Sondergebiet, 68 im Kerngebietsteil H3 und 92 im Kerngebietsteil H4 darf nicht überschritten werden. 4.2 Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung. 5. Immissionsschutz 5.1 Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind. 5.2 Zum Schutz vor Lärm muss in den Kerngebietsteilen H3 und H4 in Gebäuden mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume zum Blockinnenbereich ausgerichtet sein. Dies gilt nicht für Wohnungen zwischen den Punkten E1 und E2, E3 und E4 sowie E5 und E6. 5.3 Zum Schutz vor Lärm müssen schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume, die nicht über ein zum Blockinnenbereich orientiertes Fenster verfügen, mit schallgedämmten Dauerlüftungs- einrichtungen ausgestattet sein oder es müssen im Hinblick auf Schallschutz und Belüftung gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art durchgeführt werden. 5.4 Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R' w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 50 dB in den Kerngebietsteilen H3 und H4 südlich der Linien zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen an den nach Westen orientierten Fassaden entlang der öffentlichen Uferpromenade, 45 dB in den Kerngebietsteilen H3 und H4 südlich der Linien zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen an den nach Osten, Süden und Südosten orientierten Fassaden entlang der öffentlichen Uferpromenade, aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. 5.5 Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Büroräumen und ähnlichen Arbeitsräumen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R' w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB im Sondergebiet- Kultur und Gesundheit- und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 entlang der Invalidenstraße und des Friedrich-List-Ufers, 40 dB im Kerngebietsteil H2 sowie im Kerngebietsteil H5 entlang des Humboldthafens und des Stadtbahnviadukts, 35 dB im Sondergebiet- Kultur und Gesundheit- und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 entlang der öffentlichen Uferpromenade sowie im Kerngebietsteil H5 entlang des Alexanderufers und des Berlin- Spandauer- Schifffahrtskanals, aufweisen. Die Außenbauteile von Unterrichtsräumen und vergleichbaren Nutzungen müssen ein um jeweils 5 dB höheres Luftschalldämmmaß aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. 5.6 Zum Schutz vor Lärm müssen in Übernachtungsräumen von Beherbergungsbetrieben in den Kerngebietsteilen H3 und H4, die nur entlang der Invalidenstraße oder der öffentlichen Uferpromenade nördlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen orientiert sind, sowie in den Kerngebietsteilen H2 und H5 durch schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB (A) während der Nachtzeit in den Räumen nicht überschritten wird. 5.7 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes muss in den Kerngebietsteilen H2 und H5 die Gründung von Hochbauten schwingungstechnisch abgekoppelt von den planfestgestellten Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich – Fern-, Regional-, S-Bahn errichtet werden. Es können auch andere Maßnahmen mit gleichwertiger Wirkung getroffen werden. zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblat vom 19.10.2015, geändert am 21.10.2015 und am 10.11.2016 (in diese Abzeichnung eingearbeitet). Hiermit wird beglaubigt, dass der Inhalt dieser Abzeichnung mit dem Inhalt der Urschrift des Bebauungsplans II-201db, festgesetzt am 21.11.2016, übereinstimmt. Berlin, den 02.02.2017 Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit - Stadtentwicklungsamt FB Kataster und Vermessung Elsner Im Auftrag
Transcript

Invaliden-

Lehrter

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M I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T EM I T T E

Staatsanwaltschaft

Seniorenwohnhaus

Senioren-

Leichen-

d.Senatsverw.f.Landesanstalten

Ges.u.Soziales

Sozialgericht

u.Soz.MedizinLandesinst.f.Gerichtl.

Bot.Schweiz

Museum f.GegenwartHamburger Bahnhof

Bibliothek

f.Wirtschaft

u.Technologie

Inst.f.Pathologie

Max-Planck-Institut

Zentrum f.Zahnmedizin

Inst.f.Virologie

Bundesmin.f.

Stadtentwicklung

f.NaturkundeMuseum

Landwirtschaftl.Gärtnerische

Fakultät

Kliniken des Campus Charité Mitte

Inst.f.

Inst.f.Physiologieu.Biologie

Inst.f.Chemie

Neues TorSporthalle

Inst.d.HUB

Inst.f.Gerichtl.Medizin

TheaterDeutsches

LV Sachsen-Anhalt

Bot.Litauen

Zinnowitzer Str.

Grundschule

Institute derHumboldt-Universität zu Berlin

Spielplatz

Spielplatz

Friedhof

Kirchhof

Dorotheenstädt.u.Friedrichs-

Kita

Hessische Str.

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Bot.Indonesien

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Verkehr,Bau u. Inst.f.Physik

Anatomie

Kammerspiele

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Otto-von-Bismarck- Allee

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Übersichtskarte 1:10 000 Abzeichnung

Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung

1.1 In den Kerngebietsteilen H2 und H5 sowie MK H3 und MK H4 jeweils nördlich der Linie zur

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 6 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig und die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Dies gilt auch für das erste Vollgeschoss des Kerngebietsteils H3 südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen.

1.2 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind jeweils südlich der Linie zur Abgrenzung

unterschiedlicher Nutzungen oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig. 1.3 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.

1.4 Im Kerngebietsteil H3 können im ersten Vollgeschoss Geschäfts-, Büro und

Verwaltungsgebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden.

1.5 Im Kerngebiet sind Tankstellen nicht zulässig.

1.6 Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden.

1.7 Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kultur und Gesundheit“ dient vorwiegend der

Unterbringung kultureller Einrichtungen sowie Informations- und Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens.

Zulässig sind: - Museen - Galerien - Ausstellungsräume - Theater - Konzertsäle etc.

Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Schank- und Speisewirtschaften - Läden - der Zweckbestimmung dienende Verwaltungseinrichtungen - Versammlungs- und Konferenzräume sofern sie der Zweckbestimmung deutlich untergeordnet sind.

2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind im Kerngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen

in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

2.2 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 können ausnahmsweise je vier Dachaufbauten für

Treppenhäuser und technische Einrichtungen nördlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen bis zu einer Höhe von 2,3 m über der zulässigen Oberkante von 60,3 m über NHN zugelassen werden, wenn sie eine Grundfläche von insgesamt 100 m² je Kerngebietsteil nicht überschreiten und wenn sie in einem Winkel von maximal 60° von denBaugrenzen zurückgesetzt sind.

In den Kerngebietsteilen H2 und H5 sowie im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - können einzelne Dachaufbauten für Treppenhäuser und technische Einrichtungen von Aufzugsanlagen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der zulässigen Oberkante von 60,3 m über NHN zugelassen werden, wenn sie eine Grundfläche von jeweils 15,0 m² je Dachaufbau nicht überschreiten und wenn sie in einem Winkel von maximal 60° von den Baugrenzen zurückgesetzt sind. Die Dachaufbauten sind zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes bei Einhaltung des Winkels von 60° vollständig einzuhausen.

2.3 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne technische Aufbauten wie Schornsteine und Ansaug- und Abluftrohre nur oberhalb der Flächen mit einer Oberkante von 60,30 m sowie transparente Geländer bis zu einer Höhe von 1,1 m über der Gebäudeoberkante zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° von den straßenseitigen Baugrenzen zurückgesetzt sind.

2.4 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 kann

• auf den jeweils den öffentlichen Uferpromenaden nach Osten und Westen zugewandten Fassadenflächen oberhalb des ersten Vollgeschosses,

• auf den, den Blockinnenbereichen zugewandten Fassadenflächen, südlich der Linien zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses mitAusnahme der Fassadenflächen zwischen den Punkten C4 und C5 sowie den Punkten C5 und C6 im Kerngebietsteil H4

ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Balkone, Erker oder ähnliche Vorbauten, bis zu 2,0 m vor die Baugrenzen zugelassen werden. Die Festsetzungen gelten auch, wenn hierdurch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen unterschritten werden, wenn

• im Kerngebietsteil H3 auf den den Blockinnenbereichen zugewandten Fassadenflächen südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche je Fassadenseite nicht mehr als 10 % und gemittelt über alle genannten Fassadenseiten nicht mehr als 6 % beträgt,

• im Kerngebietsteil H4 auf den den Blockinnenbereichen zugewandten Fassadenflächen südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen mit Ausnahme der Fassade zwischen den Punkten C4 und C5 der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche/Teil der Fassadenfläche je Fassadenseite nicht mehr als 10 % und gemittelt über alle genannten Fassadenseiten nicht mehr als 7 % beträgt,

II - 201db

Maßstab 1:1000 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100

Planunterlage: ALK - Berlin 1:1000Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88

Stand Mai 2015

Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis

Bebauungsplan II-201db

für das Gelände zwischen Invalidenstraße, Sandkrugbrücke,

Alexanderufer, Stadtbahnviadukt und Friedrich-List-Ufer sowie einem Abschnitt des Alexanderufers

im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Moabit

Baustelleneinrichtungsfläche S-Bahn

Sicherheitsstreifen S-Bahnunterankertes Areal S-Bahn

E

D

H

ED

Zeichenerklärung

Flächen für den Gemeinbedarf

Kleinsiedlungsgebiet

Reines Wohngebiet

Allgemeines Wohngebiet

Besonderes Wohngebiet

Dorfgebiet

Mischgebiet

Kerngebiet

Industriegebiet

Gewerbegebiet

Sondergebiet (Erholung)

(§ 2 BauNVO)

(§ 3 BauNVO)

(§ 4 BauNVO)

(§ 4a BauNVO)

(§ 5 BauNVO)

(§ 6 BauNVO)

(§ 7 BauNVO)

(§ 9 BauNVO)

(§ 8 BauNVO)

(§ 10 BauNVO)

WS

WR

WA

WB

MD

MI

MK

GI

GE

SO

Grundflächenzahl

Grundfläche

Zahl der Vollgeschosse

als Höchstmaß

als Mindest- und Höchstmaß

zwingend

offene Bauweise

Nur Doppelhäuser zulässig

Nur Einzelhäuser zulässig

Nur Hausgruppen zulässig

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

0,4

III

III-V

V

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z.B. WOCHENENDHAUSGEBIET Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Sondergebiet (Erholung) (§ 11 BauNVO) SO

z.B. UNIVERSITÄT

Geschossflächenzahl

Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) z.B.

z.B.

Beschränkung der Zahl der

als Mindest- und Höchstmaß

als Höchstmaß

Geschossfläche

als Mindest- und Höchstmaß

als Höchstmaß

Baumassenzahl

Baumasse

z.B.

z.B.

z.B.

Geschlossene Bauweise g

Baulinie

Baugrenze

Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen

Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt

(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)

(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)

(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)

als Höchstmaß

Traufhöhe

Firsthöhe

Oberkante

als Mindest- und Höchstmaß

zwingend

Flächen für Sport- und Spielanlagen

z.B. JUGENDFREIZEITHEIM

VerkehrsflächenStraßenverkehrsfläche

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

z.B.

z.B. FUSSGÄNGERBEREICH

Private Verkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Bereich ohne Einfahrt

Bereich ohne Ausfahrt

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Straßenseite

Straßenseite

Straßenseite

Flächen für Versorgungsanlagen, Öffentliche und private Grünflächenfür die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsowie für Ablagerungen

z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE

z.B. UMSPANNWERK

z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN

Fläche für die LandwirtschaftFläche für Wald

Wasserfläche

z.B. Tz.B. G

oberirdische HauptversorgungsleitungenHochspannungsleitung

Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und LandschaftUmgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen

und für die ErhaltungUmgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Erhaltung vonAnpflanzen von

BäumenBäumen

sonstigen Bepflanzungen sonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9

Abs. 1a BaugesetzbuchUmgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)

Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher AnlagenFestsetzungen

öffentliche Parkfläche

Gasdruckregler Trafostation

Sonstige FestsetzungenUmgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen

immissionsschutzgesetzes

Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen

immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigendeUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-

Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen

Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen

Besonderer Nutzungszweck von Flächen

Sichtfläche

Umgrenzung der Flächen für

Stellplätze

Garagen

Gemeinschaftsstellplätze

Gemeinschaftsgaragen

Umgrenzung der Flächen für

Garagengebäude mit Dachstellplätzen

Tiefgaragen

Gemeinschaftstiefgaragen

Gemeinschaftsanlagen

St

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GSt

GGa 1

Ga 3 St

TGa 1

GTGa 1

GAnl

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächefür schmale Fläche

mit Angabe der Geschosse

Arkade

Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichesdes Bebauungsplanes

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

35,4

Nachrichtliche ÜbernahmenNaturschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiet

Naturdenkmal

Geschützter Landschaftsbestandteil

Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt

Gesamtanlage (Ensemble), die demDenkmalschutz unterliegt

Erhaltungsbereich

N.D.

Wasserfläche

Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)

Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

z.B. HOTEL z.B.

N

L

D

LB

Straßenbahn

Eintragungen als VorschlagGebäude

Stellplatz

Garage

Tiefgarage

Hochstraße

TiefstraßeSt

Ga 1

TGa 1

z.B.

z.B.

Kinderspielplatz K

Brücke

Industriebahn (in Aussicht genommen)

PlanunterlageWohn- oder öffentliches Gebäude

Wirtschafts- oder Industriegebäude

Parkhaus

Landesgrenze (Bundesland)

Bezirksgrenze

Ortsteilgrenze

Gemarkungsgrenze

Flurgrenze

Flurstückgrenze

P

oder Garage

Unterirdisches Bauwerk(z.B. Tiefgarage)

Brücke

Gewässer

Geländehöhe, Straßenhöhe

Laubbaum, Nadelbaum

Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)

Schornstein

Zaun, Hecke

Hochspannungsmast

Flurstücksnummer, Flurnummer

Grundstücksnummer

Mauer, Stützmauer

Bordkante

Baulinie, Baugrenze

Straßenbegrenzungslinie

-IImit Geschosszahl

mit Geschosszahl und Durchfahrt

Teichz.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

12,4 m über Gehweg

53,5 m über NHN

124,5 m über NHN

116,0 m bis 124,5 m über NHN

124,5 m über NHN

TH

FH

OK

OK

OK

0,7

bis 0,70,5

500 m²GF

400 m² bis 500 m²GF

3,0

4000 m³BM

WR2 Wo

100 m²GR

Sträuchern Sträuchern

V

in Meter über NHN 35,4

ND ND

60 996 Flur 10z.B.

Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchli che Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauung splan nicht verwendet werden.

z.B. 49A

D

E

GW

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGB l. I S. 1548) und die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.

Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (Bau NVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Jan uar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt

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GedenksteinGünter Litfin

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Eisenbahn

(2)

I

I

II

Hauptbahnhof

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646

217

Berlin-Hauptbahnhof

XII

Heidestraße

III

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Sozialgericht

53

62

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VIII-I

303

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33,5

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102

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IV

I

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I

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I (28)

Virchowweg

54

(III)

II

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II

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III

Institutfür

Pathologie (19)

IV

IV

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V

V

-I

-I (V) VI

(V)

(79)

153

100

96

33,2

Humboldthafen

S-Bahn

S-Bahn

Eisenbahn

Eisenbahn

1

Ber

lin- S

pan d

aue r

-

Sch

ifff a

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kana

l151

22

7

693

662

281479

695

648

697

696

557

364

328

Eisenbahn

Eisenbahn

Frie

dric

h-Li

st-

Berli

n

Spa

ndau

erS

chiff

fahr

tska

nal

Str.-u.Bfl.A

COv.31.1.1872

Bebauungsplan

II-2001c

Bebauungsplan II-201b

Straßenbegrenzungslinie f. 3.7.2006

Baugrenze f. 3.07.2006

Baugrenze f. 3.07.2006

<<

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Straßenbegrenzungslinie f. 3.7.2006

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18,0

St r

aßen

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f. 3

.07 .

2006

Str

aßen

begr

enzu

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inie

f. 3

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2006

Bfl. f. 25.10.2010

Str

aßen

begr

enzu

ngsl

inie

f. 3

.7.2

006

Straßenbegrenzungslinie gem. Planfeststellung v. 15. Januar 2010

Straßenbegrenzungslinie f. 8.7.2016

33,6

<

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Str

aßen

begr

enzu

ngsl

inie

f. 3

.7.2

006

Str

aßen

begr

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.7.2

006

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OK

GF

GFOK

GF

OK

OK

OK

GF

OK

GF

OK

D

D1

D2

2,9

10,8

12,0 2,0

C7

3,3

2,0

3,3

C6

0,8

2,0 12,0

C5

7,9

1,8

MK H4

13,6

3,7

22,4

C3

12,0

13,2

C4

2,5

13,2 3,3

VIIVI

I VII

2,0

7,1

VI VI

VI VI

5,4

60,30 m

NHNüber

21.350 m²

11,0

E5

33,15

E633,4 14,2

33,5

35,5

34,5

34,0

MK H312,5

2,6

10,8

12,5

5,4

III

3,0

2,6

7,1

3,3

13,63,7

20,4

E1

B

17,2

1,3

18,4

8,8

5,4

9,9

38,3

MK H5

1,3

43,2

18,0

A

5,4

8,81,4

12,3

9,9

6,9

3,1

3 8,1

SO

8,6

MK H2

III6.400 m²60,30 m über NHN

KULTUR UNDGESUNDHEIT

VII

III

VI

VI

VI

VIVII

VII

13,2

15.200 m²

2,02,0

2,0

33,4

2,5

1,3

3,1

18,7

1,4

über NHN

60,30 m

33,414,2 E2 E3 14,2

11,0

E4

I

gem

äßP

lan

gen

e hm

igu

ng

vom

03.

03.1

995

zung

en

pfla

n pfl

anP

lan

Bau

m

gen

ezu

ng

eng

emäß

hm

igu

ng

03.1

995

vom

03.

ÖFFENTLICHEUFERPROMENADE

MIT KINDERSPIELPLATZ

3,1

5,4

VII

60,30 müber NHN

LuftgeschossI.-II. Geschoss =

60,30 müber NHN

ÖFFENTLICHEUFERPROMENADE

60,30 müber NHNVII

60,30 m

6.960 m²

über NHN12,3

LuftgeschossI.-II. Geschoss =

fläche S-BahnBaustelleneinrichtungs-

planfestgestellte temporäre

Bau

m

7.450 m²

VII

ÖFFENTLICHEUFERPROMENADE

planfestgestelltesunterankertesAreal S-Bahn

SicherheitsstreifenS-Bahn

planfestgestellter

siehe Nebenzeichnung 1

Baugrenze und Art der Nutzungfür das III. bis VII. Vollgeschoss

Baugrenze und Art der Nutzungfür das III. bis VII. Vollgeschoss

siehe Nebenzeichnung 2

5,4

5,4

5,4

12,3

3,0

FUSSGÄNGER- UNDRADVERKEHRS-

BEREICH

ÖFFENTLICHEUFERPROMENADE

22 000

22 100

22 200

23 000

22 300

22 900

22 800

22 700

Klinik für

Hämatologie und Onkologie

Inst. für

Experimentelle Endokrinologie

Berliner Medizin-historischesMuseum

Institut

für

Pathologie

Bgr.

Europaplatz

Fernbahn

Strbegrl. f.

BebauungsplanII-201da

Ale

xand

er-

S-Bf. Hauptbahnhof

(Lehrter Bahnhof)

S-Bahn

BebauungsplanII-201a

f. 3.07.2006

straße

BebauungsplanII-201b

f. 22.06.2006

Invaliden-

Flur 43

OrtsteilMoabit

OrtsteilMitte

Heidestraße

Bebauungsplan1-62b

BebauungsplanII-201c

f. 25.10.2010

nach S-Bf. Friedrichstraße

BebauungsplanI-211

f. 17.09.2012

22.6.2006

f. 3.7.2006

Flur 52

Flur 22Flur 922

Frie

dric

h-Li

st-

f. 08.07.2016

34,5

648

A

3 8,1

VII

I.-II. Geschoss =

Nebenzeichnung 1

MK

MK

OK 60,30müber NHN

III. bis VII. Vollgeschoss

Baugrenze und Art der Nutzung für das zulässige

OK 60,30müber NHN

34,1

33,3

32,9

53

17,2

VII

I.-II. Geschoss =

7.450 m²

Baugrenze und Art der Nutzungfür das zulässige

Nebenzeichnung 2

MK

MK

über NHNOK 60,30m

III. bis VII. Vollgeschoss

OK 60,30müber NHN

OK 60,30müber NHN

für die Abteilung II

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Stadtentwicklungsamt MitteFachbereich Kataster und Vermessung

Fachbereichsleiter Abteilungsleiter

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Der Bebauungsplan ist aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Der Bebauungsplan wurde

Abteilung II

Abteilungsleiter

Senator

für die Abteilung III

Aufgestellt: Berlin, den 21.08.2015

Willamowski Kühne

in der Zeit vom 31.08.2015bis einschließlich 30.09.2015und hat mit Deckblatt vom 19.10.2015 die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 11.12.2015 erhalten.

öffentlich ausgelegt

Kühne

Die Verordnung ist am 16.12.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. 872 verkündet worden.

Berlin, den 21.11.2016

Scholz

Berlin, den 16.11.2016

Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88Koordinatenverzeichnis

A 22719,72 22107,10

xyPunkt

B 22720,54 22210,12

D1 22893,57 22133,73

D2 22893,30 22047,23

10. Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Nachrichtliche Übernahmen 1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist das Alexanderufer, Humboldthafen, 1857-59,

nach Plänen von Peter Joseph Lenné von 1842 mit nördlicher und westlicher Ladestraße und Einmündung des Berlin-Spandauer Schifffahrtskanals (D) , Friedrich-List-Ufer , Invalidenstraße , Kapelle-Ufer (hier: nördlicher Teilabschnitt) in der Liste der Denkmale Berlins unter der OBJ-Dok-Nr. 09011294 eingetragen.

2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans unterliegt der Sicherheitsstreifen der S 21 dauerhaft der Planfeststellung.

3. Die Geltungsbereichsgrenze an der Invalidenstraße ist zugleich Straßenbegrenzungslinie gemäß Planfeststellung vom 15. Januar 2010.

Hinweise 1. Zur Vermeidung einer Gefährdung für den Bahnviadukt oder innerhalb des Sicherheitsstreifens

für die S21 ist jegliche Bautätigkeit mit dem Betreiber der Bahnanlagen abzustimmen und die Zustimmung der DBAG einzuholen.

2. Alle Maßnahmen, die im Gewässer oder an Land im 10 m-Bereich hinter der Uferwand oder mit festzustellender Auswirkung auf die Uferbefestigung geplant werden, sind im Vorfeld mit SenStadtUm Abt. X im Zuge der Zustimmung abzustimmen. Dies gilt auch für bauzeitliche Konstruktionen und Bauzustände.

3. Die DIN 4109 wird in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Am Kölnischen Park 3, 10179 Berlin, Broschürenstelle im Erdgeschoss, zur Einsichtnahme bereitgehalten.

7. Gehrechte

In den Kerngebietsteilen H2 und H5 sind die Flächen der festgesetzten Arkaden und Luftgeschosse mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Im Sondergebiet und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind die Flächen der festgesetzten Arkaden durchgehend je Arkadenfläche in einer Breite von mindestens 2,0 m mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

Die festgesetzten Arkaden sind mit einer lichten Höhe von mindestens 6,0 m auszubilden. Dies gilt

nicht für die Arkaden in den Kerngebietsteilen H3 und H4. Hier kann von der lichten Höhe um bis zu 1,0 m abgewichen werden, wenn das äußere Erscheinungsbild der Arkaden einer 6,0 m hohenArkade entspricht.

8. Gestaltungsfestsetzungen

8.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Werbeanlagen auf Dächern und an den zu der Wasserfläche des Humboldthafens zugewandten Fassaden unzulässig.

Dies gilt nicht für die festgesetzten Arkaden. Hier sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

zulässig, wenn sie als Einzelbuchstaben oder -symbole ausgeführt werden und wenn die Höhe der Buchstaben der Schriftzüge und Symbole 0,60 m nicht überschreitet. Wechselndes und bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.

8.2 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Werbeanlagen an der zur

Wasserfläche des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals und an den zu den Straßenseiten des Friedrich-List-Ufers, der Invalidenstraße und des Alexanderufers sowie in den Kerngebietsteilen H2 und H5 an den zum Bahnviadukt zugewandten Fassaden nur an der Stätte der Leistung als integraler Bestandteil der Fassade zulässig und als Einzelbuchstaben oder -symbole auszuführen. Die Breite der Werbeanlagen darf inklusive der Zwischenräume 50 % der Fassadenbreite nicht überschreiten. Die Höhe der einzelnen Werbeanlage darf maximal 60 cm betragen. Wechselndes und bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.

8.3 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - ist die Verwendung von spiegelndem

Glas unzulässig.

8.4 In den Kerngebietsteilen H3 und H4 und im Sondergebiet „Kultur und Gesundheit“ sind die nach Süden und Südosten den öffentlichen Uferpromenaden zugewandten Fassadenflächen ohne Vorbauten wie Balkone oder Erker auszubilden. Dies gilt auch für die der Wasserfläche des Humboldthafens zugewandten Fassadenflächen in den Kerngebietsteilen H2 und H5.

8.5 Die festgesetzten Luftgeschosse in den Kerngebietsteilen H2 und H5 sind mit Anschluss an die

lichte Höhe der angrenzenden festgesetzten Arkaden auszubilden. 9. Aufschiebend bedingte Festsetzung

Auf den Flächen „planfestgestellte temporäre Baustelleneinrichtungsfläche der S-Bahn“, und „planfestgestelltes unterankertes Areal der S-Bahn“ ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung bis zur Aufhebung der planfestgestellten Zwecke unzulässig. Auf der Fläche „planfestgestellter Sicherheitsstreifen der S-Bahn“ ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung bis zur Fertigstellung der S 21 unzulässig.

6. Begrünungsfestsetzungen 6.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Dachflächen mit einer Neigung

von bis zu 15° auszubilden, mit einer Erdschicht/Substratschicht zu überdecken und mit Ausnahme der Flächen zum Anpflanzen extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und für Beleuchtungsflächen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen darf maximal 30 % betragen.

6.2 Im Kerngebiet sind die Flächen zum Anpflanzen mit einer Erdschicht zu überdecken, gärtnerisch

anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.

Die Erdschicht muss mindestens 0,8 m betragen. Dies gilt nicht für die Fläche C3, C4, C5, C6, C7, C3 innerhalb des Kerngebietsteils H4. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Terrassen, Kinderspielplätze und Beleuchtungsflächen. Der Anteil der Wege, Terrassen und Beleuchtungsflächen darf maximal 30 % betragen.

6.3 Im Kerngebietsteil H4 ist auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche der Laubbaum zu

erhalten und bei Abgang ein einheimischer Laubbaum (z.B. Winterlinde) mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm nachzupflanzen.

• im Kerngebietsteil H3 auf den den öffentlichen Uferpromenaden nach Osten oder Westen zugewandten Fassadenflächen der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche je Fassadenseite zwischen 15 und 20 %, gemittelt über alle genannten Fassadenseiten aber nicht mehr als 18 % der Fassadenfläche beträgt,

• im Kerngebietsteil H4 auf den den öffentlichen Uferpromenaden nach Osten und Westen zugewandten Fassaden der Anteil der Vorbauten an der Fassadenfläche je Fassadenseite zwischen 15 und 25 %, gemittelt über alle genannten Fassadenseiten aber nicht mehr als 22 % der Fassadenfläche beträgt.

Die Festsetzungen gelten auch, wenn hierdurch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen unterschritten werden.

2.5 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare

Grundstücksfläche festgesetzt. 3. Unterbaubare Grundstücksflächen, nicht überbauba re Grundstücksflächen 3.1 Die Baugrundstücke in den Kerngebietsteilen H2 und H5 sind vollständig unterbaubar. Die

Baugrundstücke im Sondergebiet - Kultur und Gesundheit - und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind mit Ausnahme der Fläche C3, C4, C5, C6, C7, C3 vollständig unterbaubar.

3.2 Im Sondergebiet „Kultur und Gesundheit“ und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 sind auf den

nicht überbaubaren Grundstücksflächen an der Invalidenstraße Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung unzulässig.

4. Weitere Arten der Nutzungen 4.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet – Kultur und Gesundheit - sind Stellplätze und Garagen nur

unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Die absolute Anzahl von 40 Tiefgaragenplätzen im Sondergebiet, 68 im Kerngebietsteil H3 und 92 im Kerngebietsteil H4 darf nicht überschritten werden.

4.2 Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

ist nicht Gegenstand der Festsetzung. 5. Immissionsschutz 5.1 Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als

Brennstoff zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

5.2 Zum Schutz vor Lärm muss in den Kerngebietsteilen H3 und H4 in Gebäuden mindestens ein

schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume zum Blockinnenbereich ausgerichtet sein. Dies gilt nicht für Wohnungen zwischen den Punkten E1 und E2, E3 und E4 sowie E5 und E6.

5.3 Zum Schutz vor Lärm müssen schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen,

Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume, die nicht über ein zum Blockinnenbereich orientiertes Fenster verfügen, mit schallgedämmten Dauerlüftungs-einrichtungen ausgestattet sein oder es müssen im Hinblick auf Schallschutz und Belüftung gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art durchgeführt werden.

5.4 Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein

bewertetes Luftschalldämmmaß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens

• 50 dB in den Kerngebietsteilen H3 und H4 südlich der Linien zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen an den nach Westen orientierten Fassaden entlang der öffentlichen Uferpromenade,

• 45 dB in den Kerngebietsteilen H3 und H4 südlich der Linien zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen an den nach Osten, Süden und Südosten orientierten Fassaden entlang der öffentlichen Uferpromenade,

aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.

5.5 Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Büroräumen und ähnlichen

Arbeitsräumen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens

• 45 dB im Sondergebiet- Kultur und Gesundheit- und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 entlang der Invalidenstraße und des Friedrich-List-Ufers,

• 40 dB im Kerngebietsteil H2 sowie im Kerngebietsteil H5 entlang des Humboldthafens und des Stadtbahnviadukts,

• 35 dB im Sondergebiet- Kultur und Gesundheit- und in den Kerngebietsteilen H3 und H4 entlang der öffentlichen Uferpromenade sowie im Kerngebietsteil H5 entlang des Alexanderufers und des Berlin- Spandauer- Schifffahrtskanals,

aufweisen. Die Außenbauteile von Unterrichtsräumen und vergleichbaren Nutzungen müssen ein um jeweils 5 dB höheres Luftschalldämmmaß aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.

5.6 Zum Schutz vor Lärm müssen in Übernachtungsräumen von Beherbergungsbetrieben in den

Kerngebietsteilen H3 und H4, die nur entlang der Invalidenstraße oder der öffentlichen Uferpromenade nördlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen orientiert sind, sowie in den Kerngebietsteilen H2 und H5 durch schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB (A) während der Nachtzeit in den Räumen nicht überschritten wird.

5.7 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes muss in den Kerngebietsteilen H2 und H5 die Gründung von Hochbauten schwingungstechnisch abgekoppelt von den planfestgestellten Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich – Fern-, Regional-, S-Bahn errichtet werden.

Es können auch andere Maßnahmen mit gleichwertiger Wirkung getroffen werden.

zu diesem Bebauungsplan gehört dasDeckblat vom 19.10.2015, geändert am 21.10.2015 und am 10.11.2016(in diese Abzeichnung eingearbeitet).

Hiermit wird beglaubigt, dass der Inhalt dieser Abzeichnung mit dem Inhalt der Urschrift des Bebauungsplans II-201db, festgesetzt am 21.11.2016, übereinstimmt. Berlin, den 02.02.2017 Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit - Stadtentwicklungsamt FB Kataster und Vermessung Elsner Im Auftrag

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