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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 1 (1914), pp. 419-447 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907211 . Accessed: 13/06/2014 01:42 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.31 on Fri, 13 Jun 2014 01:42:14 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 1 (1914), pp. 419-447Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907211 .

Accessed: 13/06/2014 01:42

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 19121).

(Ges. Samml. f. d. Fürstentum Lippe 1912 Nr. 13 S. 729.)

I. Steuerpflicht. A. Verpflichtung zur Steuerzahlung.

§ 1. Einkomniensteuerpflichtig sind: 1. Die lippischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen a) welche, ohne in Lippe einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 2 des Doppelsteuer-

gesetzes vom 22. März 1909 - R.G.B1. S. 332) zu haben, in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet wohnen oder einen dienst- lichen Wohnsitz (§ 2 Abs. 3 des Doppelsteuergesetzes) haben;

b) welche, ohne in Lippe einen Wohnsitz oder einen dienstlichen Wohn- sitz zu haben, in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutz- gebiete sich aufhalten;

c) welche zwar einen Wohnsitz in Lippe, aber in einem anderen Bundes- staat oder in einem deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohnsitz und auch einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes haben;

d) welche, ohne in Lippe einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als 6 Monaten sich im Auslande dauernd aufhalten, sofern ihre Freilassung nicht nach den Bestimmungen zu a oder b begründet ist.

Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter d keine Anwendung.

2. Diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, a) welche , ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz oder in dem

übrigen Gebiete des Deutschen Reiches neben einem Wohnsitz einen dienstlichen Wohnsitz zu haben, in Lippe wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu haben, sich in Lippe aufhalten;

b) welche in Lippe einen Wohnsitz und ihren dienstlichen Wohnsitz haben ;

c) welche, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen, in Lippe ihren dienst- lichen Wohnsitz haben.

3. Diejenigen Ausländer, a)' welche sich in Lippe des Erwerbes wegen oder länger als 6 Monate

aufhalten; b) welche in Lippe einen Wohnsitz haben. Haben diese neben dem Wohnsitz in Lippe einen Wohnsitz ausserhalb

des Deutschen Reiches, so unterliegen sie der lippischen Staatseinkommensteuer nur für die Zeit, während der sie oder ihre Familie sich in Lippe aufhalten.

4. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gewerk- schaften, sowie eingetragene Genossenschaften.

]) Das frühere Lippesche Einkommensteuergesetz vom 28. August 1894 ist mitgeteilt im Finanzarchiv 12 (1895) S. 784 f. 419

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420 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

5. Vereine zum gemeinsamen Einkaufe von Bedarfsartikeln im grossen und Absatz im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

6. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (R.G.B1. 1898, S. 846). Der Steuerpflicht unterliegen jedoch nicht diejenigen Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, a) deren Gesellschafter ausschliesslich öffentliche Korporationen in Lippe sind ; b) deren Einkünfte satzungsgemäss ausschliesslich zu gemeinnützigen,

wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind. 7. Spar- und Darlehenskassen der Gemeinden. 8. Stiftungen. Der Steuerpflicht unterliegen jedoch nicht die Stiftungen, die einen gemein-

nützigen Charakter haben, und die milden Stiftungen.

§2. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-

liegen der Einkommensteuer alle natürlichen Personen mit dem Einkommen: a) aus lippischem Grundbesitz; b) aus lippischen Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstigen ge-

werblichen Betriebsstätten. Der Steuerpflicht aus den unter a und b bezeichneten Quellen unterliegen

auch diejenigen nicht physischen Personen, Korporationen, Gesellschaften, Vereine und Stiftungen, welche ihren Sitz ausserhalb des Fürstentums haben.

Beziehen Personen, welche im Deutschen Reiche weder wohnen noch sich aufhalten, aus einer staatlichen Kasse des hiesigen Landes Besoldungen, Pen- sionen oder Wartegelder, so unterliegen sie mit diesen Bezügen der lippischen Einkommensteuer.

B. Steuerbefreiungen. § 3.

Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. Der Landesfürst, die Landesfürstin und der Regent hinsichtlich ihres

gesamten Einkommens ; 2. die aus anerkannter Ehe stammenden Kinder und Geschwister des regie-

renden Fürsten nebst ihren Gemahlinnen, soweit deren Einkommen nicht aus im Fürstentum belegenem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fliesst;

Ein Mitglied der fürstlichen Familie, welches hiernach von der Steuer be- freit ist, behält die Steuerfreiheit, solange es die Eigenschaft eines Mitgliedes der fürstlichen Familie besitzt.

3. die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 M. veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienst befinden, sowie die zur Uebung heran- gezogenen Ersatzreservisten für die Monate, in welchen solche Uebungen ab- gehalten werden.

Die Steuerfreiheit wird für die ganzen Monate auch dann gewährt, wenn nur in einem Teile der letzteren die militärische Dienstleistung stattfindet.

§4. Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 500 M.

§5. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 1. Einkünfte, welche nach reichsgesetzlichen Vorschriften nur in einem

anderen Bundesstaate besteuert werden dürfen; 420

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 421

2. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinen- standes, sowie das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine während ihrer Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine;

3. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs- oder Friedensinvaliden gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde ;

4. das Einkommen der nach § 1 Nr. 3 steuerpflichtigen Ausländer aus aus- ländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sofern dieselben nicht des Erwerbes wegen in Lippe einen Wohnsitz haben oder sich aufhalten.

C. Gegenstände der Besteuerung. 1. Allgemeine Grundsätze.

§ 6. Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen

in Geld und Geldeswert aus: 1. Kapitalvermögen; 2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten einschliesslich des Mietswertes

der Wohnung im eigenen Hause; 3. Handel und Gewerbe, einschliesslich des Bergbaus; 4. gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische

Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 - 3 begriffen sind.

§7- Ausserordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebens-

versicherungen, aus dem nicht gewerbsmässig unternommenen Verkaufe von Grundstücken, Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, sowie ähn- licher ausserordentlicher Erwerb gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso, wie Ver- minderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden.

§ 8.

I. Von dem Rohertrage der im § 6 bezeichneten Einkommensquellen sind die Aufwendungen zur Erwerbung. Sicherung und Erhaltung des Ertrages (Wer- bungskosten) in Abzug zu bringen.

Als Werbungskosten gelten auch: 1. solche indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rech-

nen sind; 2. die an den Staat und die öffentlichen Körperschaften zu entrichtenden

Realsteuern; 3. die regelmässigen jährlichen Absetzungen für Abnützung von Gebäuden,

Maschinen, Betriebsgerätschaften usw., soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;

4. die Beiträge zu den auf Gesetz beruhenden Berufsvereinigungen; 5. die Mehraufwendungen für durch Erwerbszwecke gebotene mehrfache

Haushaltsführung. II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: 1. die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen und auf

rechtlicher Verpflichtung beruhenden Renten; 2. die auf besonderen Privatrechtstiteln (Vertrag, Verschreibung, letzt-

williger Verfügung) beruhenden Lasten; 3. die von dem Steuerpflichtigen gesetzmässig zu entrichtenden Eintritts-

gelder und Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherung®-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen;

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4. die von dem Steuerpflichtigen vertragsmässig zu entrichtenden Ein- trittsgelder und Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, sowie die Versicherungsprämien auf den Erlebens- oder Todesfall. Doch dürfen diese Abzüge nur bis zum Höchstbetrage von 100 M. gemacht werden und nur von Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 4100 M. nicht erreicht.

Soweit die unter II Nr. 1 und 2 aufgeführten Verbindlichkeiten wirtschaft- lich in Beziehung zu Einnahmequellen stehen, welche bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (§ 5 Nr. 1 und 4), findet die Abrechnung nicht statt. Er- streckt sich die Besteuerung nur auf das im § 2 bezeichnete Einkommen, so ist der Abzug der Beiträge unter II Ziff. 3 überhaupt nicht, der Abzug der Schulden- zinsen, Renten und Lasten (II Ziff. 1 und 2) nur soweit statthaft, als sie zu den inländischen Quellen wirtschaftlich in Beziehung stehen. Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Schuld und dem Grundbesitz ist insbesondere anzu- nehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der Verbesserung oder Bebauung des Grundstücks aufgenommen ist. Die Eintragung im Grund- buche ist nicht entscheidend.

III. Nicht abzugsfähig sind insbesondere: 1 . Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, soweit

nicht unter I und II Ausnahmen zugelassen sind; 2. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unter-

halt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürtnisse, wie die für Wohnung, Nahrung, Klei- dung, Pflege, Erziehung, einschliesslich des Geldwertes (örtlichen Verwertungs- preises) der zu diesem Zwecke verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes. Die auf Grund und innerhalb einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht gegen Angehörige gemachten Aufwen- dungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie diesen durch Privatrechts- titel zugesichert sind.

§9. 1. Massgebend für die Veranlagung der natürlichen Personen ist der Bestand

der einzelnen Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahres, für welches die Veranlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkt stattfindet, der Bestand der Quellen in diesem Zeitpunkt.

Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Bestände bis zum Beginne des Steuerjahres eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Berechnung der zulässigen Abzüge.

2. Soweit nicht unter Ziff. 3 and 4 etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Veranlagung der natürlichen Personen nach dem Ergebnis des dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahres und, soweit für eine Einkommensquelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmass- lichen Jahresertrage des ersten vollen Kalender- oder Wirtschaftsjahres.

3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei natür- lichen Personen, welche Handelsbücher nach den Vorschriften der §§ 38 ft. des Handelsgesetzbuches führen, nach dem Durchschnitt der drei dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts- (Betriebs-) Jahre, wenn aber der Betrieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Aenderung so lange be- steht oder die Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit, für welche .Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahresabschluss überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmas3lichen Ertrage des ersten Wirt- schafts- (Betriebs-) Jahres veranschlagt.

Massgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene Wirtschafts- (Betriebs-) Jahr.

Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebs- jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) festgestellt werden können.

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 4^3

Bei der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres von dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen.

4. Die Vorschriften der Ziff. 3 finden sinngemäss Anwendung auf die Ver- anschlagung des Ertrags aus Land- und Forstwirtschaft auf eigenem und ge- pachtetem Grundbesitz, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffer- nlässig nachweisende Bücher geführt werden.

5. Ueber die Frage, ob ausreichende Buchführung vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. Auf Verlangen der Beteiligten ist vorher ein Sachverständiger zu hören.

6. Die Veranlagung der nicht physischen Personen (§ 1 Nr. 4, 5, 6, 7, §§ 15, 16) erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnis der drei der Veranlagung un- mittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre (Nr. 3) und, wenn das Unternehmen noch nicht so lange besteht, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit, für welche Geschäftsabschlüsse vorliegen. Die Veranlagung der nicht physischen Personen erfolgt erstmalig, wenn ein Abschluss vorliegt; doch hat alsdann gleichzeitig eine Nachveranlagung für die bereits abgelaufene Zeit ihres Bestehens nach Mass- gabe des Abschlusses zu erfolgen.

§ 10. Dem Einkommen eines nach § 1 Nr. 1 - 3 Steuerpflichtigen wird das in

Lippe steuerpflichtige Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Das gleiche gilt für die Bezüge, bzw. geldwerten Vorteile aus Rechten auf Niessbrauch und auf persönliche Dienstleistung, die nach den Bestimmungen des B.G.B, den Eltern ihren Kindern gegenüber zustehen.

Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben, oder ihre Steuerpflicht nur nach § 2 begründet ist.

2. Besondere Vorschriften,

a) Einkommen aus Kapitalvermögen. § 11.

Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geld- werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirtschaft-, Handel- und Gewerbetreibenden behufs Ausnlittlung des steuer- pflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (§§ 12, 13) als Teile des Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind.

Mit dieser Massnahme gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- besondere :

a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen, sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen;

b) Zinsen, Gewinnanteile und Ausbeuten von Aktiengesellschaften, Gesell- schaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (§ 335 des Handels- gesetzbuches), Gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und Vereinen und die Gewinnanteile der Kommanditisten bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien;

c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind;

d) ein Betrag von 4 % von solchen Kapitalien, welche der Steuerpflichtige zur Zeit der Veranlagung nicht angelegt hat, deren anderweite Anlage im Laufe des Steuerjahres aber zu erwarten ist.

b) Einkommen aus Grundvermögen. § 12.

Das Einkommen aus Grundvermögen umfasst die Erträge sämtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufliesst.

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Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht- oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter, bzw. Mieter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter, bzw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Abrechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen.

Für nicht vermietete, sondern von dem Eigentümer, bzw. Natzniesser selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem Mietwerte zu bemessen ; ausser Ansatz bleibt der Mietwert solcher von dem Eigen- tümer bzw. Nutzniesser zu seinem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Be- triebe benutzten Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungswert in dem Ein- kommen aus Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb enthalten ist.

Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zugrunde zu legen. Als Reinertrag gilt der Ueberschuss der Roheinnahmen über die Bewirtschaftung» - kosten unter Berücksichtigung des Unterschiedes in den bei Beginn und am Schlüsse der massgebenden Wirtschaftsperiode vorhandenen Beständen an Be- triebsmitteln (Wirtschaftserzeugnissen, zugekauften Hilfsstoffen usw. und leben- dem und totem Inventar) und unter Zusetzung des Wertes der im eigenen Haus- halte verbrauchten Erzeugnisse des Betriebes.

Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikations- zweige erfolgen nach den Grundsätzen des § 13, soweit diese Betriebe und Fa- brikationszweige nicht bei der Ertragsermittlung des Hauptbetriebes, zu welchem sie gehören, berücksichtigt werden.

Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzurechnung des Mietwertes der mitverpachteten Wohnung. Der Pachtzins einschliesslich des Werts der etwa dem Pächter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.

c) Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues. § 13.

Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues besteht in dem in Gemässheit der allgemeinen Grundsätze (§§ 8 - 9) ermittelten Geschäftsgewinne. Mit dieser Massgabe ist der Reingewinn aus dem Handel- und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vor- geschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns bzw. Gewerbetreibenden entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderseits von den regelmässigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertvermin- derung entsprechen.

Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Gewerbe und Handel folgendes:

1. Die Zinsen des im Handels- und Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinnes zu betrachten.

2. Der von einer nicht nach § 1 steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft erzielte Ge- schäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils anzurechnen.

3. Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschaften für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen.

d) Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen usw.

§ 14. Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten

auf periodische Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art umfasst insbesondere 424

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 425

den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die Besoldung von Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schrift- stellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangs- berechtigten geknüpft sind.

Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Miets- werte, jedoch nicht höher als mit 15 % des baren Gehalts des Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist der Mietzins nach Massgabe der Bestimmungen im § 12 Abs. 2 anzurechnen.

Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist die zur Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Vergütung ausser Ansatz zu lassen.

e) Einkommen der Aktiengesellschaften usw. § 15.

Als steuerpflichtiges Einkommen der im § 1 Nr. á und 5 bezeichneten Steuer- pflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im § 5 Nr. 1 die Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, soweit sie als Aktienzinsen, Dividenden, Gewinn- anteile oder unter irgendeiner sonstigen Bezeichnung unter die Mitglieder ver- teilt oder aus dem Jahresgewinn zur Bildung von Reservefonds, zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals oder zu Verbesserungen oder Geschäfts- erweiterungen verwendet werden, jedoch nach Abzug von 3V2 % vom eingezahlten Aktienkapital.

An Stelle des letzteren tritt bei eingetragenen Genossenschaften und Ver- einen die Summe der etwa eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder, bei Berg- gewerkschaften das aus dem Erwerbspreis und den Kosten der Anlage und Ein- richtung, bzw. Erweiterung des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital.

Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Ueber- schüsse, welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Tantiemen verteilt wird, nicht als Einkommen der Gesellschaft.

Im Falle des § 2 b gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Lippe, bzw. auf das Einkommen aus lippischem Grundbesitz entfällt.

Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne Abzug von 31/2 % zugrunde zu legen.

§ 16.

Als steuerpflichtiges Einkommen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt der erzielte, unter sinngemässer Anwendung des § 13 zu berechnende Geschäftsgewinn .

Die Bezüge der Gesellschafter für die durch Gesellschaftsvertrag über- nommene Geschäftsführung sind dem Geschäftsgewinne der Gesellschaft zuzu- rechnen.

§ 17. Die Einkommensteuer beträgt bei einem Einkommen

von mehr als bis einschl. in einfacher Hebung im Jahressatz M. M. M. M. 500 600 0,25 3 600 700 0,50 6 Sie steigt bei einem höheren Einkommen

von mehr als bis einschl. in Stufen in einfacher Hebung im Jahressatz M. M. von M. um je M. um je M. 700 3100 100 0,25 3

3100 6900 200 0.50 6 über 6900 300 1,00 12

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Wenn Bruchteile des einfachen Hebungsbetrages zu zahlen sind, so bleiben Pfennigbrüche ausser Ansatz.

Für das Einkommen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird die Steuer nach denselben Grundsätzen, wie vorstehend berechnet, jedoch tritt bei einem Einkommen von über 7500 M. für staatliche Zwecke eine Erhöhung des Steuersatzes um 10 % ein.

Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen 3100 M. nicht über- steigt, Kindern oder anderen Familienangehörigen unter 14 Jahren Unterhalt, so wird ihm von dem ermittelten steuerpflichtigen Einkommen oder wenn das Einkommen nicht genau ermittelt ist, von dem Durchschnittssatze der für das Einkommen massgebenden Steuerstufe für jedes derartige Familienmitglied der Betrag von 60 M. in Abzug gebracht.

§ 19. Bei der Veranlagung sind besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuer-

pflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, dass bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 4900 M. eine Ermässigung der im § 17 vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens drei Stufen gewährt wird.

Als Verhältnisse dieser Art sind zu betrachten aussergewöhnliche Belastung durch Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der Kinder, durch den Unterhalt mittelloser Angehöriger, sowie andauernde Krankheit, Verschuldung und be- sondere Unglücksfälle. In den drei untersten Stufen kann aus diesen und anderen dringlichen Gründen die Steuer ermässigt oder ganz ausser Ansatz gelassen werden.

§ 20. Der durch die Einkommensteuer aufzubringende Betrag wird bei der Be-

ratung des Voranschlages im Landtage vereinbart.

II. Veranlagung. A. Ort und Vorbereitung.

§ 21. Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige

zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§ 22) seinen Wohnsitz oder in Er- mangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Ge- brauch gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Lippische Staatsangehörige, welche im Fürstentum weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Lippe zu veranlagen.

Die Veranlagung der im § 1 Nr. 4 - 6 bezeichneten Gesellschaften und Ge- nossenschaften erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Lippe ihren Sitz haben.

Die Veranlagung der im § 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Ortef wo der Grundbesitz, bzw, die gewerbliche oder Handelsanlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Ver- treter seinen Wohnsitz hat, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet, von welcher die Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden.

Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen erlässt die Regierung.

§22. Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Gemeinde- (Guts-) Vorstand

eine vollständige Nachweisung aller für den Gemeinde- (Guts-) Bezirk in Betracht kommenden, in Gemässheit der §§1 und 2 Steuerpflichtigen aufzunehmen.

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. ^27

Die Erteilung der durch den Inhalt des § 18 bedingten Auskunft wird im AVege der Ausführungsverordnung geregelt.

§ 23.

Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbs- art, Geburtsort, Geburtstag und Religionsbekenntnis, für Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen auch den Arbeitgeber und die Arbeitsstätte anzugeben.

Die Haushaltungs vor stände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschliesslich der Unter- und Schlafstellenmieter zu erteilen.

Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen haben den Haushaltungs- vorständen oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über ihren Arbeit- geber und ihre Arbeitsstätte zu erteilen.

§ 24.

Jeder Steuerpflichtige ist berechtigt zur Abgabe einer fristgemässen Steuer- erklärung, die nach den von der Regierung vorgeschriebenen, kostenlos zu ver- abfolgenden Formularen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben ist, dass die An- gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Frist zur Abgabe ist durch öffentliche Bekanntmachung kundzugeben und auf mindestens 14 Tage zu bemessen.

§ 25. Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 2500 M. zur Einkommen-

steuer veranlagte Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffentliche Bekannt- machung und ausserdem an jeden einzelnen ergehende Aufforderung zur Ab- gabe der Steuererklärung (§ 24) innerhalb einer auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist verpflichtet.

Die im § 1 Nr. 4 - 7 bezeichneten Steuerpflichtigen haben ausserdem ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungs- kommission einzureichen.

Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, sobald eine besondere Autforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission an sie ergeht.

§ 26. 1. In der Steuererklärung ist der Gesamtbetrag des Einkommens (§ 9)

getrennt nach den in § 6 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben. 2. Das Einkommen von dem ausserhalb des Veranlagungsbezirks belegenen

Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen. 3. Das Einkommen, welches auf Gewinnanteile von Gesellschaften mit

beschränkter Haftung entfällt, ist besonders anzugeben. 4. Schuldenzinsen, Lasten usw., deren Abzug beansprucht wird, sind an

zugeben. § 27.

Dem Steuerpflichtigen ist, soweit es sich um nur durch Schätzung zu er- mittelndes Einkommen handelt, gestattet, in die Steuererklärung statt der ziffer- nlässigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf.

§ 28.

Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis auf die im § 30 angedrohten Rechtsnachteile, sowie auf die Straf bestimmungen des § 64 enthalten.

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428 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

§ 29. Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter elterlicher Gewalt,

Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die im § 1 Nr. 4 - 7 bezeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern abzugeben.

Insoweit der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen durch rechts- wirksame Verfügung von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen ist, ist der zu der Verwaltung Berufene hinsichtlich des Einkommens aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Abgabe der Steuererklärung berechtigt und verpflichtet.

Für Personen, welche durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann diese durch Bevollmächtigte abgegeben werden.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren Ver- tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.

§ 30.

Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Wer die Steuererklärung nicht längstens innerhalb 2 Wochen nach einer nochmaligen, an ihn zu richtenden, besonderen Aufforderung abgibt, hat einen Steuerzuschlag von 25 % zu entrichten.

Die Festsetzung des Zuschlags (Abs. 2) steht der Veranlagungskommission zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an die Berufungskommission zulässig ist.

Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der §§56 und 57 ermässigt oder in Abgang gestellt, so tritt auch eine entsprechende Ermässigung oder Ab- setzung des Zuschlags ein.

B. Organe, Bezirke und Verfahren.

§ 31. Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung

durch besondere Kommissionen voraus. Die Voreinschätzungskommissionen werden nach Anhörung der vereinigten

Versammlung des Magistrats und der Stadtverordneten in den Städten bzw. des Amtsgemeinderats in den Aemtern durch die Regierung gebildet, wobei grössere Ortschaften in mehrere Schätzungsbezirke zerlegt werden können. Wenn jedoch mehrere Gemeinden einen Voreinschätzungsbezirk bilden, so darf die Zahl der Zensiten dieses Bezirks der Regel nach nicht mehr als 800 betragen.

Die Zahl der unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens zu wählenden Mitglieder bestimmt die Regierung. Die Regierung ist berechtigt, aach noch andere Mitglieder zu ernennen. Die Zahl der ernannten Mitglieder muss hinter der Zahl der gewählten Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung ist verpflichtet, von ihrem Ernennungsrecht Gebrauch zu machen, wenn bei der Wahl die verschiedenen Erwerbsarten nicht genügend berücksichtigt sind. Den Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission bestimmt die Regierung.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältnis der Einwohnerzahl verteilt. Kann dabei nicht jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk berücksichtigt werden, so sind mehrere Gemeinde- bzw. Gutsbezirke zu vereinigen. Sofern auf die Gemeinde ein oder mehrere Mitglieder entfallen, geschieht die Wahl durch die Gemeindevertretung (Stadtverordnete, Genieindeausschuss, Gutsvorstand); wenn auf mehrere Ge- meinden nur ein Mitglied entfällt, geschieht die Wahl durch die zu einem Wahl- körper vereinigten Gemeindevertretungen.

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912, 429

§ 32.

Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäss § 22 von dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung, namentlich auch in Rücksicht auf die im § 3 vorgeschriebenen Befreiungsgründe, zieht über die Besitz-. Vermögens- und sonstigen Einkommensverhältnisse der sämtlichen Steuerpflichtigen des Voreinschätzungsbezirks, sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirtschaftliche Ver- hältnisse (§§ 18 und 19) möglichst genaue Nachrichten ein, sammelt alle Merk- male, welche ein Urteil über die Besteuerung zu begründen vermögen, nimmt die schriftlichen und mündlichen Steuerauskünftc (§§33, 34 und 38), sowie etwaige Beweismittel (§§35 und 38) entgegen und trägt die für die einzelnen Steuer- pflichtigen ermittelten Einkommensbeträge, getrennt nach den verschiedenen Einnahmequellen, sowie die für dieselben vorzuschlagenden Steuersätze in eine Einkommensnach Weisung ein. Die Eintragung findet nicht statt für die im § 37 aufgeführten Steuerpflichtigen.

§ 33.

Die Voreinschätzungskommission ist verpflichtet, die Steuerpflichtigen zur Auskunft über ihr Einkommen im Sinne des § 11, sowie über die abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 8 II 1 - 4 aufzufordern. Von dieser Aufforderung kann bei denjenigen Steuerpflichtigen abgesehen werden, die eine einwandfreie Aus- kunft erteilt haben und bei denen eine inzwischen eingetretene Aenderung dieser Verhältnisse nicht vermutet wird. Doch muss jedes dritte Jahr eine Aufforderuni? sämtlicher Steuerpflichtigen erfolgen.

§ 34,

Die Voreinschätzungskommission ist berechtigt, die Steuerpflichtigen zur Auskunft über andere für die Veranlagung massgebende Merkmale aufzufordern. Den auf die Ausübung dieses Rechtes gerichteten Weisungen des Vorsitzenden der Veranlagungskommission ist nachzukommen.

§ 35. Falls die Auskunft der Steuerpflichtigen Zweifel über die Vollständigkeit

und Richtigkeit bietet, ist die Voreinschätzungskommission berechtigt, Ergän- zungen zu verlangen, sowie zweckdienliche Beweismittel für die Richtigkeit der Auskunft anzufordern, sofern dem Ersuchen um solche Beweismittel nicht schon gleichzeitig mit der Auskunfterteilung entsprochen ist.

§ 36.

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, bei Meidung des Verlustes der ge- setzlichen Rechtsmittel für das betreffende Jahr, die von ihnen geforderte Aus- kunft (§§33 und 34) zu erteilen, sei es schriftlich oder durch mündliche Bekundung in den dazu angesetzten Terminen. Sie sind nicht gehalten, Schätzungen vorzu- nehmen; sie sind lediglich verpflichtet, Tatsachen anzugeben, die ihnen bekannt sind oder deren Kenntnis sie sich nach der Aufforderung noch verschaffen können. Hat sich die geweigerte Auskunft nur auf die im § 33 bezeichneten Merkmale der Veranlagung erstreckt, so werden auch nur bezüglich dieser Merkmale die gesetzlichen Rechtsmittel verloren.

§ 37. Von der Verpflichtung zur Auskunft (§36) befreit sind: a) diejenigen Steuerpflichtigen, welche nach § 25 der Pflicht der Steuer-

erklärung unterliegen oder von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission dieser Pflicht an ters teilt sind;

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430 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

b) diejenigen Steuerpflichtigen, welche in Gemässheit des § 24 von dem Rechte der Steuererklärung Gebrauch machen, diese Absicht vor Ablauf der Frist zur Auskunfterteilung dem Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission anzeigen und der Anzeige eine ausdrückliche Erklärung beifügen, dass sie sich allen Rechtsnachteilen unterwerfen, welche für Abgabe einer nicht fristgemässen Steuererklärung gesetzlich bestimmt sind.

§ 38.

Die Steuerpflichtigen sind auch, ohne dass eine Aufforderung an sie ergeht, berechtigt, der Voreinschätzungskommission Auskunft über die zu ihrer Ver- anlagung massgebenden Merkmale schriftlich oder durch mündliche Beurkundung in den dazu angesetzten Terminen zu erteilen und zweckdienliche Beweismittel beizubringen.

§ 39. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission kann selbst oder durch seine

Hilfskräfte die der Voreinschätzungskommission in den §§ 33, 34, 35 und 38 fest- gesetzten Rechte und Pflichten nach seinem Ermessen ausüben.

§ 40.

Das ganze Land wird in mindestens vier Veranlagungsbezirke eingeteilt, deren Zahl und Abgrenzung die Regierung bestimmt.

§41. Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze eines von der Re-

gierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskommission zu bilden, deren Mitglieder auf die Dauer von 6 Jahren teils von der Regierung ernannt, teils - in den Aemtern von den Gemeinderäten, in den Städten in ver- einigter Versammlung des Magistrats und der Stadtverordneten - aus den Ein- wohnern des Veranlagungsbezirks gewählt werden.

Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt nach Bestimmung der Regierung je 6-12. Die Zahl der ernannten Mitglieder ausschliesslich des Vorsitzenden soll den dritten Teil der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Die Verteilung der gewählten Mitglieder auf die einzelnen Stadt- und Amtsgemeinden erfolgt, soweit tunlich, mit Rücksicht auf die Zahl und die Einkommensverhältnisse der Einwohner durch die Regierung, jedoch in der Art, dass jede Stadt- und Amtsgemeinde mindestens ein Mitglied zu wählen hat.

Alle 3 Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mit- glieder, und zwar bei ungerader Zahl das erstemal die grössere Hälfte, aus und wird durch neue Ernennungen bzw. Wahlen ersetzt. Die das erstemal Aus- scheidenden werden durch das Los bestimmt; die Ausscheidenden können wieder ernannt, bzw. gewählt werden.

§ 42. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Inter-

essen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die Geschäfts- führung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beaufsichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.

Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands- und Einkommens- nachweisungen samt deren Unterlagen (§§22 und 32) zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen (§ 24) zu erlassen, und diejenigen nicht bereits mit einem Einkommen von mehr als 2500 M. ver- anlagten Steuerpflichtigen, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Ein- kommen anzunehmen ist, zur Abgabe bzw. Erneuerung der Steuererklärung besonders aufzufordern. Die sämtlichen eingegangenen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 43 j

Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere behufs Prüfung der Steuererklärungen hat der Vorsitzende über die Besitz-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- ständige Nachrichten einzuziehen.

Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- (Guts-) Vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf- forderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungs- kommissionen zu einer besonderen Aeusserung über die Besitz-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.

Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren.

Sämtliche Staats- und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur- kunden usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu erteilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Akten usw. der Sparkassen ist nicht gestattet.

§ 43.

Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen von der Regierung Hilfsbeamte zugeordnet werden. Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzenden oder mit beratender Stimme teilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten werden von der Regierung festgesetzt.

§ 44.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der Vorein- schätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§ 32) zu prüfen und, soweit dieselben nicht von ihm beanstandet werden, vorbehaltlich der Berufung (§49) festzusetzen.

In betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vorschlag der Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet wird, hat er der Veranlagungskommission die Verhandlungen zur Beschlussfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den ver- schiedenen Quellen, in die Einkommensnach Weisung (§ 32) einzutragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen.

§ 45. Bestehen gegen die Angaben einer Steuererklärung Bedenken, so hat der

Vorsitzende der Veranlagungskommission diese dem Steuerpflichtigen mitzuteilen mit der Aufforderung, binnen einer auf mindestens 2 Wochen za bestimmenden Frist sich darüber zu erklären oder bestimmte Fragen über noch aufzuklärende, für die Veranlagung erhebliche Punkte zu beantworten und Beweismittel für seine Angaben beizubringen.

Die von dem Steuerpflichtigen angebotenen, an sich zulässigen Beweise müssen erhoben werden, insoweit die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Veranlagung erheblich sind und nicht ohnehin als richtig angenommen werden.

§ 46.

Der Veranlagungskonimission sind die vom Vorsitzenden eingezogenen Nachrichten, die eingegangenen Steuererklärungen, die darüber geführten Ver- handlungen und alle Unterlagen für die Veranlagung zur Prüfung vorzulegen.

Sie hat das Recht, von den nach § 42 Abs. 4, 5, 6 und § 45 Abs. 1, dem Vor- sitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

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432 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

Die Veranlagungskommission kann ausserdem die uneidliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen veranlassen. Die zu Vernehmenden dürfen die Auskunftserteilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozessordnung (§§ 383 - 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Giitachtens berechtigen. Die Zuziehung von Mitgliedern der Berufungs- kommission als Sachverständige ist unzulässig.

Zeugen oder Sachverständige, welche zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und ohne entschuldbaren Grund nicht erscheinen oder die Erteilung der Auskunft verweigern, haben eine Ordnungsstrafe bis zu 150 M. verwirkt. Die Festsetzung der Strate erfolgt durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission, gegen dessen Entscheidung innerhalb 4 Wochen die Beschwerde an die Regierung zulässig ist.

Auf Beschluss der Veranlagungskommission ist der Steuerpflichtige ver- bunden, seine Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen oder andere in seinem Besitz befind üche Schriftstücke, welche zur Feststellung der für die Veranlagung wesentlichen Tatsachen dienen können, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Einsicht und Prüfung der Geschäfts- bücher erfolgt durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission oder durch einen ihm zugeordneten Hilfsbeamten (§ 43) oder durch ein von ihm ersuchtes Mitglied der Veranlagungskommission, nötigenfalls unter Zuziehung eines Buch- sach verständigen ; die Veranlagungskommission hat das Recht, selbst die Bücher- prüfung vorzunehmen oder eins ihrer Mitglieder damit zu beauftragen. Ueber Einwendungen des Steuerpflichtigen aus Anlass der Erhebung des Bücherbeweises entscheidet die Veranlagungskommission. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, auf seine Kosten einen Beistand zuzuziehen.

insoweit für die ziffermässige Berechnung des Einkommens eines Steuer- pflichtigen ausreichende Unterlagen nicht vorliegen, haben die Kommissionen die Höhe des Einkommens unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueber- zeugung zu schätzen.

§47. Auf Grund des Ergebnisses der stattgehabten Verhandlungen setzt die

Veranlagungskommission nach der zutreffenden Stufe den Monats- und Jahres- steuersatz fest.

Hierbei darf sie von den tatsächlichen Angaben einer Steuererklärung nur insoweit abweichen, als die dagegen obwaltenden Bedenken dem Steuerpflichtigen vorher mitgeteilt sind, und entweder der Steuerpflichtige der gemäss § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, oder nach dem pflichtmässigen Ermessen der Kommission die Bedenken weder durch die von ihm darauf abgegebenen Erklärungen noch auch durch die sonstigen Er- hebungen beseitigt sind.

§ 48. Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs-

kommission sodann jedem Steuerpflichtigen mittels einer, zugleich eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen (§59).

Die Ausfertigung der Zuschriften kann mit den Steuerzetteln verbunden werden.

§ 49. Dem Steuerpflichtigen steht gegen das Ergebnis der Veranlagung der Ein-

spruch an die Veranlagungskommission zu. Ist der Einspruch ganz oder teil- weise zurückgewiesen, so ist dem Steuerpflichtigen bei Mitteilung der Entscheidung zu eröffnen, dass der Einspruch als Berufung anzusehen und zu behandeln ist, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer vom Tage der Zustellung der Ent- scheidung an laufenden dreiwöchigen Frist erklärt, sich bei der Entscheidung der Veranlagungskommission nicht beruhigen zu wollen.

Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission steht gegen das Ergebnis der Veranlagung, und zwar auch im Falle des § 44 Abs. 1 der Einspruch an die

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Tora 12. Juni 1912. ^gg

Veranlagungskommission und gegen die abweisende Entscheidung der Ver- anlagungskommission die Berufung an die Berufungskommission zu.

Jedes Rechtsmittel ist binnen einer Ausschlusstrist von 4 Wochen anzu- bringen, welche für den Kommissions Vorsitzenden von dem Tage des angefoch- tenen Beschlusses, für die Steuerpflichtigen von der Zustellung der Benach- richtigung (§ 48), bzw. von der Zustellung der Einspruchsentscheidung an läuft. Der Einspruch und die Berufung des Steuerpflichtigen sind bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung des Vorsitzenden der Veranlagungs- kommission bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission anzubringen.

Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die Anbringung des- selben bei einer hinsichtlich des Rechtsmittels nicht zuständigen Behörde sind für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels belanglos. Rechtsmittel, die bei einer nicht zuständigen Behörde angebracht werden, sind der zur Entscheidung zuständigen Stelle zu übermitteln.

§ 50. Ueber die Einsprüche entscheidet die Veranlagungskommission. Bei Einlegung des Einspruchs liegt es dem Steuerpflichtigen ob, die zur

Begründung des Rechtsmittels dienlichen Tatsachen anzuführen und auf Er- fordern unter Beweis zu stellen.

Damit er dies in sachgemässer Weise kann, muss ihm auf Antrag mitgeteilt werden, welche Annahmen seiner Veranlagung zugrunde gelegt worden sind und in welchen Punkten von den Angaben seiner etwaigen Steuererklärung oder Steuerauskunft abgewichen worden ist.

Diese Mitteilung kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn der Inhalt der Einspruchsschrift dazu Anlass gibt. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige binnen einer angemessenen, von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist die Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen.

Behufs Prüfung des Einspruchs können die Veranlagungskommission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommens- verhältnisse des Steuerpflichtigen unter Anwendung der im § 46 genannten Hilfs- mittel veranlassen.

§ 51. Für das ganze Land wird unter dem Vorsitze eines von der Regierung zu

ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskommission gebildet. Die- selbe besteht, ausser dem Vorsitzenden, aus acht Mitgliedern, von denen, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von 6 Jahren aus den Einwohnern des hiesigen Landes sechs durch den Landtag gewählt, zwei durch die Regierung ernannt werden.

Die Bestimmungen in § 41 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 52. Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in bezug auf die richtige

Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen. Ihm liegt die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäftes ob. Er hat die gleichmässige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen und der Voreinschätzungs- kommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Ver- anlagungsgeschäfts zu sorgen.

§ 53. Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und

die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrachten Beschwerden und Berufungen, soweit nicht im § 49 etwas anderes bestimmt ist.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission veranlasst diejenigen Beweis- erhebungen, zu welchen das Berufungsvorbringen Anlass gibt.

Die Vorschriften im § 50 Abs. 3 - 5 finden auf das Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.

Fiiianzarchiv. XXXI. Jahrg. 433 28

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434 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die Be- eidigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bzw. Sach- verständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.

Die Vorschrift im § 45 Abs. 2 findet auch im Rechtsmittel verfahren An- wendung. Ergibt sich, dass die im § 45 Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung unter- blieben war, so ist dies nachzuholen.

Die von der Berufungskommission ergangenen Entscheidungen und er- teilten Anweisungen sind bei der Veranlagung zu beachten.

§ 54. Das Ergebnis der Berufung hat der Vorsitzende der Berufungskommission

dem Steuerpflichtigen und dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission mittels einer verschlossenen Zuschriit bekannt zu machen.

Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission ist ein weiteres Rechts- mittel wegen der Höhe der Veranlagung nicht zulässig, worauf die Steuerpflichtigen in jener Zuschrift aufmerksam zu machen sind, wenn ihre Berufung den von ihnen beantragten Erfolg nicht gehabt hat oder einer gegen sie gerichteten Be- rufung vollständig oder teilweise entsprochen ist.

§ 55. Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäftes steht der Regierung zu,

welche auch über Beschwerden zu entscheiden hat, die das Fehlen eines Rechts- grundes zur Heranziehung zur Steuer behaupten oder das Verfahren der Berufungs- kommission oder ihres Vorsitzenden betreffen.

Den Steuerpflichtigen bleibt unbenommen, gegen die Entscheidung der Regierung auf die Beschwerde wegen mangelnden Rechtsgrundes zur Steuer- heranziehung den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

C. NähereBestimmungen hinsichtlich der Kommissionen. § 56.

Für jeden Vorsitzenden und für jedes Mitglied der Voreinschätzungs- und Veranlagungskommissionen sowie der Berufungskommission sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen bzw. zu wählen. Die Bestimmungen im § 41 Abs. 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende Anwendung.

Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die be- züglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen, nur solche Personen wählbar, welche das dreissigste Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Zur Ablehnung einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgten Er- nennung oder Wahl, sowie zu vorzeitiger Niederlegung des Dienstes als Mitglied einer Kommission oder als Stellvertreter berechtigen nur folgende Gründe:

1. Anhaltende KranKheit. 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn-

orte mit sich bringen. 3. Alter von 65 Jahren. 4. Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts. 5. Sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Re-

gierung eine gültige Entschuldigung begründen. Wer den Dienst als Mitglied einer Kommission 6 Jahre lang versehen hat,

kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Dienstes für die nächsten 6 Jahre ablehnen.

Wenn jemand ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund sich weigert, einen der hier in Rede stehenden Dienste zu übernehmen oder den übernommenen Dienst bis zum Schlüsse der Amtsdauer zu versehen, so kann während des Zeit- raums, für welchen er verpflichtet war, sein Steuersatz um ein Achtel bis ein Viertel erhöht werden. Die Entscheidung hierüber steht allein der Regierung zu.

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. ^.gtj

§ 57. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammenzuberufen,

deren Geschäft vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse auszuführen.

Nach Bedürfnis können zur Erledigung der den Kommissionen obliegenden Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden. Die Bildung der Unterkom- missionen muss erfolgen, wenn dies von der Regierung angeordnet wird.

Die Kommissionen bzw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; falls es sich um Geldbeträge handelt, gilt der niedrigere Satz.

Solange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.

Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen ist von dem Vorsitzenden zu vollziehen.

§ 58. Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittels Hand-

schlags an Eides Statt zu geloben, dass sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.

Das gleiche Gelöbnis haben vor einem von der Regierung zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.

Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntnis gelangenden Ver- hältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides ver- pflichtet. Die Steuererklärungen sind unter besonderem Verschluss aufzubewahren und dürfen, ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben, nur zur Kenntnis durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamter ge- langen.

§59. Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen

an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung auszuführen. Bei Uebersendung durch die Post bedarf es einer Zustellungsurkunde. In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird.

Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung 2 Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.

Die ausserhalb des hiesigen Landes zu bewirkenden Zustellungen können mittels eingeschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post für vollzogen.

§ 60. Unterlässt der berechtigte Verband, ungeachtet gehöriger Aufforderung,

die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission die Er- ledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Ver- anlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neu- wahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.

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III. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres und Erhebung der Steuer.

§ 61. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr

(Steuer jähr). § 62.

Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuer Jahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung infolge Erbpflichtteils- oder Fideikommissanfalls, Vermächtnisses, Ueberlassungsvertrags zwischen Eltern und Kindern, Verheiratung oder Schen- kung ein, so sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginn des auf den Anfall folgenden Monats an verpflichtet.

§ 63. Wird nachgewiesen, dass während des laufenden Steuerjahres infolge des

Wegfalles einer Einnahmequelle oder infolge aussergewöhnlicher Unglücksfälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als um den fünften Teil ver- mindert worden ist, oder dass ein wegfallendes Einkommen anderweit zur Ein- kommensteuer herangezogen wird (§ 62), so kann vom Beginne des auf den Ein- tritt der Einkommensverminderung folgenden Monats an eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermässigung der Einkommensteuer beansprucht werden.

Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach dem Schlüsse desjenigen Steuerjahres, in welchem die Einkommensverminderung eingetreten ist.

§ 64.

Im übrigen tritt innerhalb des S teuer Jahres eine Veränderung in den Steuer- rollen nur ein infolge von Zugängen und Abgängen, indem die Voraussetzungen der Steuerpflicht entstehen oder erlöschen.

Insbesondere sind im Zugangswege zu veranlagen Personen, welche mangels eines Einkommens von mehr als 500 M. steuerfrei veranlagt oder welche in die Personenstandsnachweisung (§ 22) zwar aufzunehmen, aber in ihr nicht einzeln mit Namen aufgeführt oder übergangen sind, wenn sie aus einer im Laufe des Steuerjahres neu erworbenen oder wesentlich veränderten Einkommensquelle zu einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 500 M. gelangen.

Die Zu- und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn des auf den Eintritt bzw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats an.

§ 65. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission trifft in den Fällen der

§§ 62, 63 und 64 die vorläufige Entscheidung. Die Feststellung erfolgt durch die halbjährlich zusammentretende Veranlagungskommission auch ohne An- rufung seitens des Steuerpflichtigen.

Die Steuerpflichtigen sind nach Massgabe der §§24 und 25 zur Abgabe von Steuererklärungen berechtigt bzw. verpflichtet.

§ 66.

Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz ver- ändern, haben sich bei dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande des Abzugsortes ab- und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzüge, anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer auszuweisen.

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 437

Insofern die polizeiliche Ab- und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande, sondern bei einer anderen Behörde stattzufinden hat, ver- tritt die Ab- bzw. Anmeldung bei der letzteren die Ab- bzw. Anmeldung bei dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande.

Den Gemeindevorständen liegt nach den von der Regierung hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.

§ 67. Die Zeit der Hebung der für das betreffende Jahr vereinbarten Steuer-

beträge wird von der Regierung unter möglichst gleichmässiger Verteilung auf die einzelnen Monate festgesetzt. Auf Antrag einer Stadt- oder Amtsgemeinde kann für den Bezirk die Hebung von Vierteljahrsbeträgen angeordnet werden.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Termine bis zum ganzen Jahresbetrage im voraus zu zahlen.

§ 68. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts-

mitteln nicht aufgehalten, muss vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

Ausser dem Veranlagten haftet seine Ehefrau, deren Einkommen ihm gemäss § 10 des Einkommensteuergesetzes zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach Verhältnis zum veranlagten Gesamteinkommen entfallenden Teil der ver- anlagten Einkommensteuer.

§ 69.

Veranlagte Einkommensteuerbeträge können von der Regierung in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuer- pflichtigen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Bei- treibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.

§ 70. 1. 1. Bei einem Steuerpflichtigen, welcher Gesellschafter einer in Lippe

steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, tritt eine Ermässigung der für sein Gesamteinkommen veranlagten Steuer ein nach Verhältnis des auf das Einkommen aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§16 Abs. 1 und 2) entfallenden Betrages zu dem Betrage des Gesamteinkommens.

Ist der Gesellschafter eine der im § 1 Ziff. 4 und 5 genannten nicht physischen Personen, so geschieht der Abzug derart, dass bei den in Betracht kommenden Verhältniszahlen als Gesamteinkommen das nach § 15 ermittelte Einkommen ohne den Abzug von 3V2 % des Kapitals zugrunde gelegt wird.

Die nach der Freistellung in Gemässheit von I. 1. Abs. 1 und 2 sich er- gebenden, nicht auf einen Monatssatz des Steuertarifs lautenden Steuerbeträge werden nach oben auf den nächsten vollen Monatssatz abgerundet.

2. Ist der von der Gesellschaft im letztvergangenen Geschäftsjahr erzielte Geschäftsgewinn nur zu einem Teile in Lippe steuerpflichtig, so wird bei Be- rechnung des nicht zu erhebenden Betrags (Nr. 1) nur ein entsprechender Teil des auf den Gesellschafter verteilten Gewinnes berücksichtigt.

3. Die Vorschriften in Nr. 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn a) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dem letztvergangenen

Steuer jähre zur Einkommensteuer in Lippe herangezogen worden ist; b) der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben und in dieser

den von ihm empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet hat; c) der Abzug des Einkommens des Steuerpflichtigen aus einer Gesell-

schaft mit beschränkter Haftung von seinem steuerpflichtigen Gesamteinkommen eine Veränderung der Steuerstufe zur Folge haben würde.

II. Für einen Steuerpflichtigen, welcher Einkommen hat aus einer in Lippe besteuerten Stiftung, tritt eine Ermässigung der für sein Gesamteinkommen ver-

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438 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

anlagten Steuer ein nach Verhältnis des auf das Einkommen aus der Stiftung entfallenden Betrages zu dem Betrage des Gesamteinkommens.

Auch für diese Ermässigung ist die Bestimmung unter I. 1. Abs. 3 mass- gebend.

III. Den ausser Hebung zu setzenden Betrag bestimmt der Vorsitzende der Veranlagungskommission, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen die in den §§ 49 ff. bestimmten Rechtsmittel zustehen.

IV, Strafen, Kosten und Schlussbestimmungen. §71.

Wer wissentlich in der Steuererklärung, bei Beantwortung der von zu- ständiger Seite an ihn gerichteten Fragen bei der Steuerauskunft (§ 32 ff.) oder zur Begründung eines Rechtsmittels

a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder un- vollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,

wird, wenn eine Verkürzung der Staatskasse stattgefunden hat, mit dem 5- bis 20fachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem 5 - 20fachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 30 M., bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 3 - 100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die unrichtige oder unvollständige An- gabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bzw. das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

§ 72. Die Strafverfolgung der im § 71 mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt

in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die

strafbare Handlung begangen wurde.

§ 73. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben der Strafe und

unabhängig von derselben. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren

und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Massgabe des Erbanteils und nur auf Höhe desselben, über. Die Verjährungs- frist beginnt mit Ablauf des Steuer Jahres, in welchem die Hinterziehung be- gangen wurde.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Veranlagungskommission zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde bei der Regierung zulässig ist.

§ 74. Wer die in Gemässheit des § 23 von ihm erforderte Auskunft verweigert

oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe von 1 - 300 M. bestraft.

Wer der im § 66 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe von 1 bis zu 20 M. bestraft.

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 439

§ 75. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sowie die Mitglieder

der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhand- lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 M. oder mit Ge- fängnis von 1 Woche bis zu 3 Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt.

§ 76. Die auf Grund der §§ 71, 74 und 75 festzusetzenden, aber unbeitreib liehen

Geldstrafen sind nach Massgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§28 und 29) in Haft umzuwandeln.

Die Untersuchung und Entscheidung in [betreff der in den §§ 71 und 74 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.

Die Regierung ist ermächtigt, hierbei eine mildere als die im § 71 vor- geschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.

Hat der Beschuldigte in Lippe keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung. Das- selbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden.

In betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheim- haltung (§ 75) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.

§ 77.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staats- kasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittlungen veranlasst werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung.

§ 78. Mit Ausnahme der Vorsitzenden erhalten die Mitglieder der Berufungs-

kommission 9, der Veranlagungskommissionen 6, der Voreinschätzungskommissio- nen 3 M. für jeden Sitzungstag. Den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen werden für jedes notwendige Nachtquartier 3 M. vergütet. Reisekosten werden nach Massgabe des Gesetzes vom 21. März 1892 (L.-V. Bd. 21, S. 37) erstattet, in der Regel aber nur für eine Her- und eine Rückreise. Die den Vorsitzenden und etwaigem Hilfspersonal derselben zu gewährenden Vergütungen werden von der Regierung bestimmt.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§41) werden nach den in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

§ 79. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlussfristen sowie die Frist zur

Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere ausserhalb des Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen verlängert.

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44.Q Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

§ 80. Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes un-

veranlagt geblieben ist, ist zur Entrichtung des entgangenen Steuerbetrags ver- pflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit bezug auf einen ver- anlagten Steuerpflichtigen, ohne dass eine strafbare Hinterziehung von Steuer stattgefunden hätte (§§71 und 73), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei S teuer jähre zurück, welche dem Steuer jähr, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorangegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt in einem einheitlichen Verfahren für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 81. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch

Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Ausschlussfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.

Ueber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.

Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Tatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Be- weismittel innerhalb 2 Wochen nach dem Ablaufe des Tages, mit welchem das Hindernis gehoben ist, nachzuholen.

Nach Ablauf eines Jahres, von der versäumten Frist an gerechnet, ist die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung unstatthaft.

Die durch Erörterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.

§ 82.

Zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffentliche Verbände nach dem Massstabe der Einkommensteuer aufzubringen bzw. zu ver- teilen haben, können Personen mit einem Einkommen von mehr als 300-400 M. nach einem fingierten Steuersatz von 10 Pf. und Personen mit einem Einkommen von mehr als 400-500 M. nach einem fingierten Steuersatze von 15 Pf. in ein- facher Hebung herangezogen werden.

Ihre Freilassung muss jedoch erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.

Die Veranlagung dieser Pflichtigen geschieht nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Das festgesetzte Steuerkataster ist 14 Tage lang öffentlich auszulegen, und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 83. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält,

bleiben die auf rückständige Staatssteuern bezüglichen Vorschriften des § 16 des Ausführungsgesetzes zum B.G.B vom 17. November 1899 (L.-V. Bd. 22, S. 489) in Kraft.

§ 84. Die Regierung wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Zunächst kommt dasselbe spätestens bei der Veranlagung für das Etatsjahr

1913 zur Anwendung. Alle Bestimmungen, welche diesem Gesetze entgegenstehen, werden auf-

gehoben. 440

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 441

Anhang zn dem Gesetze über die staatliche Einkommensteuer, vom 12. Juni 1912. Zusammenstellung der Steuersätze in den einzelnen Stufen

(§ 17 des Gesetzes).

*g Die Steuer in im 'S Die Steuer in im ¿g beträgt bei einem ein- Jah- 5? beträgt bei einem ein- Jah- £ Einkommen fâcher res- g Einkommen fâcher res- 'ü yon bis Hebung & satz ^ ™n bis Hebung 6 satz ,; mehr als emschheßl & ^ mehr als emschheßl. 6 g M. M. M. M. te M. M. M. M.

1 ! 500 600 0,25 3 49 7,800 8,100 20 240 2 600 700 0,50 6 50 8,100 8,400 21 252 3 700 800 I 0,75 9 51 8,400 8,700 22 264 4 800 900 1,00 12 52 8,700 9,000 23 276 5 900 1,000 1,25 15 53 9,000 9,300 24 288 6 ! 1,000 1,100 1,50 18 54 9,300 9,600 25 300 7 1,100 1,200 1,75 21 55 9,600 9,900 26 312 8 | 1,200 1,300 | 2,00 24 56 9,900 10,200 | 27 324 9 Í 1,300 1,400 2,25 27 57 10,200 10,500 I 28 336

10 | 1,400 1,500 | 2,50 30 58 10,500 10,800 29 348 11 ! 1,500 1,600 2,75 33 59 10,800 11,100 30 360 12 ! 1,600 1,700 I 3,00 36 60 11,100 11,400 31 372 13 I 1,700 1,800 ! 3,25 39 61 11,400 11,700 32 384 14 1,800 1,900 3,50 42 62 11,700 12,000 33 396 15 1,900 2,000 3,75 45 63 12,000 12,300 34 408 16 2,000 2,100 !, 4,00 48 64 12,300 12,600 35 420 17 2,100 2,200 ¡! 4,25 51 65 12,600 12,900 36 432 18 ¡ 2.200 | 2,300 i 4,50 54 66 12,900 13,200 37 | 444 19 ! 2,300 2,400 ! 4,75 57 67 13,200 13,500 38 456 20 ! 2,400 2,500 j 5,00 60 68 13,500 13,800 | 39 468 21 ! 2,500 2,600 j 5,25 63 69 13,800 14,100 40 480 22 | 2,600 2,700 5,50 66 70 14,100 14,400 41 492 23 2,700 2,800 ¡ 5,75 69 71 14,400 14,700 42 504 24 2,800 2,900 || 6,00 72 72 14,700 15,000 43 516 25 2,900 3,000 6,25 75 73 15,000 15,300 44 528 26 3,000 3,100 6,50 78 74 15,300 15,600 I 45 540 27 3,100 3,300 7,00 84 75 15,600 15,900 46 552 28 3,300 3,500 7,50 90 76 15,900 16,200 47 564 29 3,500 3,700 8,00 96 77 16,200 16,500 48 576 30 3,700 3,900 8,50 102 78 16,500 16,800 49 588 31 3,900 4,100 9,00 108 79 16,800 17,100 50 600 32 4.100 4,300 9,50 114 80 17,100 17,400 51 612 33 4,300 4,500 10,00 120 81 17,400 17,700 52 624 34 4,500 4,700 10,50 126 82 17,700 18,000 53 636 35 4,700 4,900 11,00 132 83 18,000 18,300 54 648 36 4.900 5,100 11,50 138 84 18,300 18,600 55 660 37 5,100 5,300 12,00 144 85 18,600 18,900 56 672 38 I 5,300 5,500 12,50 150 86 18,900 19,200 57 684 39 5,500 5,700 13,50 156 87 19,200 19,500 58 696 40 5,700 5,900 13,50 162 88 19,500 19,800 59 708 41 5,900 6,100 14,00 168 89 19,800 20,100 60 720 42 6,100 6,300 14,50 174 90 20,100 20,400 61 732 43 6,300 6,500 15,00 180 91 20,400 20,700 62 744 44 6,500 6,700 15,50 186 92 20,700 21,000 63 756 45 6,700 6,900 16,00 192 93 21,000 21,300 64 768 46 6,900 7,200 17,00 204 94 21,300 21,600 65 780 47 7,200 7,500 18 216 95 21,600 21,900 66 792 48 7,500 7,800 19 228 96 21,900 22,200 67 804

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442 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

•g Die Steuer in im "3 Die Steuer in im ¿g beträgt bei einem ein- Jah- ¿g beträgt bei einem ein- Jah- g Einkommen fâcher res- g Einkommen fâcher res-

Z mÄs ein.cMießl. H« ^ * Jais einscÄließl. Hebun* satz

£ M. M. M. M. £ M. M. M. M.

97 22,200 22,500 68 816 148 | 37,500 37,800 119 1428 98 I 22,500 22,800 69 828 149 I 37,800 38,100 120 1440 99 22,800 23,100 70 840 150 38,100 38,400 121 1452

100 23,100 23,400 71 852 151 38,400 38,700 122 1464 101 23,400 23,700 | 72 864 152 38,700 39,000 123 1476 102 23,700 24,000 73 876 153 39,000 39,300 124 1488 103 24,000 24,300 74 888 154 39,300 39,600 | 125 1500 104 24,300 24,600 75 900 155 39,600 39,900 126 1512 105 24,600 24,900 76 912 156 39,900 40,200 127 1524 106 24,900 25,200 77 924 157 40,200 40,500 128 1536 107 25,200 25,500 78 936 158 40,500 40,800 129 1548 108 25,500 25,800 79 948 159 40,800 41,100 130 1560 109 25,800 26,100 80 960 160 41,100 41,400 131 1572 110 26,100 26,400 81 972 161 41,400 41,700 132 1584 111 26,400 26,700 82 984 162 | 41,700 42,000 133 1596 112 26,700 27,000 83 996 163 42,000 42,300 134 1608 113 27,000 27,300 84 1008 164 42,300 42,600 135 1620 114 27,300 27,600 85 1020 165 42,600 42,900 136 1632 115 27,600 27,900 | 86 1032 166 42,900 43,200 137 1644 116 27,900 28,200 I 87 1044 167 43,200 43,500 138 1656 117 28,200 28,500 88 1056 168 43,500 43,800 139 1668 118 28,500 28,800 89 1068 169 43,800 44,100 140 1680 119 28,800 29,100 I 90 1080 170 44,100 44,400 141 1692 120 29,100 29,400 91 1092 171 44,400 44,700 142 1704 121 29,400 29,700 92 1104 172 44,700 45,000 143 1716 122 29,700 30,000 93 1116 173 45,000 45,300 144 1728 123 30,000 30,300 94 1128 174 45,300 45,600 | 145 1740 124 30,300 30,600 95 1140 175 45,600 45,900 I 146 1752 125 30,600 30,900 96 1152 176 45,900 46,200 147 1764 126 30,900 31,200 97 1164 177 46,200 46.500 148 1776 127 31,200 31,500 98 1176 178 46,500 46,800 149 1788 128 31,500 31,800 99 1188 179 I 46,800 47,100 150 1800 129 31,800 32,100 100 1200 180 47,100 47,400 151 1812 130 32,100 32,400 101 1212 181 47,400 47,700 152 1824 131 32,400 32,700 102 1224 182 47,700 48,000 153 1836 132 32,700 33,000 103 1236 183 48,000 48,300 154 1848 133 33,000 33,300 104 1248 184 48,300 48,600 155 1860 134 33,300 33,600 105 1260 185 48,600 48,900 156 1872 135 33,600 33,900 | 106 1272 186 48,900 49,200 157 1884 136 33,900 34,200 107 1284 187 49,200 49,500 158 1896 137 34,200 34,500 108 1296 188 49,500 49,800 159 1908 138 34,500 34,800 109 1308 189 49,800 50,100 160 1920 139 34,800 35,100 110 1320 190 50,100 50,400 161 1932 140 35,100 35,400 111 1332 191 50,400 50,700 162 1944 141 35,400 35,700 112 1344 192 50,700 51,000 163 1956 142 35,700 36,000 113 1356 193 51,000 51,300 164 1968 143 36,000 36,300 114 1368 194 51,300 51,600 165 1980 144 36,300 36,600 115 1380 195 51,600 51,900 | 166 1992 145 36,600 36,900 116 1392 196 51,900 52,200 167 2004 146 36,900 37,200 117 1404 197 52,200 52,500 168 2016 147 37,200 37,500 118 1416 198 52,500 52,800 169 2028

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 443

•g Die Steuer in im *g Die Steuer in im g§ beträgt bei einem ein- Jah- ¿£ beträgt bei einem ein- Jah- g Einkommen fâcher res- g Einkommen fâcher res- H3 VOn bis RahiiTio" HebUDg ant-7 Satz 'Ö VOn bis HebUDg Rphiinp- ont/ SatZ H3 ri mehr

VOn als einschließt

bis HebUDg RahiiTio" Satz ant-7 'Ö ¿ mehr

VOn als einschließl.

bis HebUDg Rphiinp- ont/ SatZ

»z; M. M. M. M. £ M. M. M. M.

199 52,800 53,100 170 2040 250 68,100 64,800 221 2652 200 53,100 53,400 I 171 2052 251 68,400 68,700 I 222 2664 201 53,400 53,700 172 2064 252 68,700 69,000 | 223 2676 202 53,700 54,000 173 2076 253 69,000 69,300 224 2688 203 54,000 54,300 174 2088 254 96,300 69,600 225 2700 204 54,300 54,600 175 2100 255 69,600 69,900 226 2712 205 54,600 54,900 176 2112 256 69,900 70,200 227 2724 206 54,900 55,200 177 2124 257 70,200 70,500 228 2736 207 55,200 55,500 178 2136 258 70,500 70,800 229 2748 208 55,500 55,800 179 2148 259 70,800 71,100 230 2760 209 55,800 56,100 180 2160 260 71,100 71,400 231 2772 210 56,100 56,400 181 2172 261 71,400 71,700 232 2784 211 56,400 56,700 182 2184 262 71,700 72,000 233 2796 212 56,700 57,000 183 2196 263 72,000 72,300 234 2808 213 57,000 57,300 184 2208 264 72,300 72,600 235 2820 214 57,300 57,600 185 2220 265 72,600 72,900 236 2832 215 57,600 57,900 186 2232 266 72,900 73,200 237 2844 216 | 57,900 58,200 l 187 2244 267 73,200 73,500 238 2856 217 I 58,200 58,500 ! 188 2256 268 73,500 73,800 239 2868 218 58,500 58,800 | 189 2268 269 73,800 74,100 240 2880 219 58,800 59,100 ! 190 2280 270 74,100 74,400 241 2892 220 59,100 59,400 191 2292 271 74,400 74,700 242 2904 221 59,400 59,700 192 2304 272 74,700 75,000 243 2916 222 59,700 60,000 193 2316 273 75,000 75,300 244 2928 223 60,000 60,300 194 2328 274 75,300 75,600 245 2940 224 60,300 60,600 195 2340 275 75,600 75,900 246 2952 225 60,600 60,900 196 2352 276 75,900 76,200 247 2964 226 60,900 61,200 197 2364 277 76,200 76,500 248 2976 227 61,200 61,500 198 2376 278 76,500 76,800 249 2988 228 : 61,500 61,800 199 2388 279 76,800 77,100 250 3000 229 61,800 62,100 200 2400 280 77,100 77,400 251 3012 230 62,100 62,400 201 2412 281 77,400 77,700 252 3024 231 62,400 62,700 202 2424 282 77,700 78,000 253 3036 232 62,700 63,000 203 2436 283 78,000 78,300 254 3048 233 63,000 63,300 204 2448 284 78,300 78,600 255 3060 234 63,300 63,600 205 2460 285 | 78,600 78,900 256 3072 235 63,600 63,900 206 2472 286 I 78,900 79,200 257 3084 236 63,900 64,200 207 2484 287 79,200 79,500 258 3096 237 I 64,200 64,500 208 2496 288 ! 79,500 79,800 259 3108 238 64,500 64,800 209 2508 289 | 79,800 80,100 260 3120 239 64,800 65,100 210 2520 290 ! 80,100 80,400 261 3132 240 65,100 65,400 ! 211 2532 291 I 80,400 80,700 262 3144 241 65,400 65,700 I 212 2544 292 | 80,700 81,000 263 3156 242 65,700 66,000 213 2556 293 I 81,000 81,300 264 3168 243 66,000 66,300 214 2568 294 81,300 81,600 265 3180 244 66,300 66,600 215 2580 295 81,600 81,900 266 3192 245 66,600 66,900 216 2592 296 81,900 82,200 267 3204 246 66,900 67,200 217 2604 297 82,200 82,500 268 3216 247 67,200 67,500 218 2616 298 | 82,500 82,800 269 3228 248 67,500 67,800 I 219 2628 299 I 82,800 83,100 270 3240 249 67,800 68,100 220 2640 300 83,100 83,400 271 3252

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444 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912

•g Die Steuer in im 'S Die Steuer in im ¿g beträgt bei einem ein- Jah- ¿>§ beträgt bei einem ein- Jah- £ Einkommen fâcher res- g j Einkommen fâcher res- h3 von bis Hebung 6 satz ^ I

I von . ^f. O1 Hebung 6 satz

¿ mehr als einschließl. Hebung 6 ¿r I mehr als einschheßl. . O1 6 £ M. M. M. M. g M. M. M. M

301 83,400 83,700 272 3264 352 98,700 99,000 323 3876 302 83,700 84,000 273 3276 353 99,000 99,300 324 3888 303 84,000 84,300 274 3288 354 99,300 99,600 325 3901 304 84,300 84,600 275 3300 355 99,600 99,900 326 3912 305 84,600 84,900 276 3312 356 99,900 100,200 327 3924 306 84,900 85,200 277 3324 357 100,200 100,500 328 3936 307 85,200 85,500 278 3336 358 100,500 100,800 329 3948 308 85,500 85,800 279 3348 359 100,800 101,100 330 3960 309 85,800 86,100 280 3360 360 101,100 101,400 331 3972 310 86,100 86,400 281 3372 361 101,400 101,700 332 3984 311 86,400 86,700 282 3384 362 101,700 102,000 333 3996 312 86,700 87,000 283 3396 363 102,000 102,300 334 4008 313 87,000 87,300 284 3408 364 102,300 102,600 335 4020 314 87,300 87,600 285 3420 365 I 102,600 102,900 336 4032 315 87,600 87,900 286 3432 366 102,900 103,200 337 4044 316 87,900 88,200 287 3444 367 103,200 103,500 338 4056 317 88,200 88,500 I 288 3456 368 103,500 103,800 339 4068 318 88,500 88,800 I 289 3468 369 103,800 104,100 340 4080 319 88,800 89,100 290 3480 370 104,100 104,400 341 4092 320 89,100 89,400 291 3492 371 104,400 104,700 342 4104 321 89,400 89,700 292 3504 372 104,700 105,000 343 4116 322 89,700 90,000 293 3516 373 105,000 105,300 344 4128 323 90,000 90,300 294 3528 374 | 105,300 105,600 345 4140 324 90,300 90,600 295 3540 375 105,600 105,900 346 4152 325 90,600 90,900 296 3552 376 105,900 106,200 | 347 4164 326 90,900 91,200 297 3564 377 | 106,200 106,500 I 348 4176 327 91,200 91,500 298 3576 378 106,500 106,800 | 349 4188 328 91,500 91,800 299 3588 379 106,800 107,100 I 350 4200 329 91,800 92,100 300 3600 380 107,100 107,400 351 4212 330 92,100 92,400 301 3612 381 107,400 107,700 352 4224 331 92,400 92,700 302 3624 382 107,700 108,000 353 4236 332 92,700 93,000 303 3636 383 108,000 108,300 354 4248 333 93,000 93,300 304 3648 384 108,300 108,600 355 4260 334 93,300 93,600 305 3660 385 108,600 108,900 356 4272 335 93,600 93,900 306 3672 386 108,900 109,200 357 4284 336 93,900 94,200 307 3684 387 109,200 109,500 358 4296 337 94,200 94,500 308 3696 388 109,500 109,800 I 359 4308 338 94,500 94,800 309 3708 389 109,800 110,100 360 4320 339 94,800 95,100 310 3720 390 110,100 110,400 361 4332 340 95,100 95,400 311 3732 391 110,400 110,700 362 4344 341 95,400 95,700 312 3744 392 110,700 111,000 363 4356 342 95,700 96,000 313 3756 393 111,000 111,300 364 4368 343 96,000 96,300 314 3768 394 111,300 111,600 365 4380 344 96,300 96,600 315 3780 395 111,600 111,900 366 4392 345 96,600 96,900 316 3792 396 111,900 112,200 367 4404 346 96,900 97,200 317 3804 397 112,200 112,500 368 4416 347 97,200 97,500 318 3816 398 112,500 112,800 369 4428 348 97,500 97,800 319 3828 399 112,800 113,100 370 4440 349 97,800 98,100 320 3840 400 113,100 113,400 371 4452 350 98,100 98,400 321 3852 401 113,400 113,700 372 4464 351 98,400 98,700 322 3864 402 113,700 114,000 373 4476

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 445

•g Die Steuer in im *g Die Steuer in im 55 beträgt bei einem ein- Jah- ¿g beträgt bei einem ein- Jah- g Einkommen fâcher res- & Einkommen fâcher res- T3 von bis Hebung satz ^ von bis Hebung satz C mehr als einschließl. ^ mehr als einschließl. ¡2; M. M. M. M. £ M. M. M. M.

403 114,000 114,300 I 374 4488 454 129,300 129,600 425 5100 404 114,300 114,600 j 375 4500 455 129,600 129,900 426 5112 405 114,600 114,900 | 376 4512 456 129,900 130,200 427 5124 406 114,900 115.200 377 4524 457 130,200 130,500 428 5136 407 115,200 115,500 378 4536 458 130,500 130,800 429 5148 408 115,500 115,800 379 4548 459 130,800 131,100 430 5160 409 115,800 116,100 380 4560 460 131,100 131,400 431 5172 410 116,100 116,400 381 4572 461 131,400 131,700 432 5184 411 116,400 116,700 382 4584 462 131,700 132,000 433 5196 412 116,700 117,000 383 4596 463 132,000 132,300 434 5208 413 117,000 117,300 384 4608 464 132,300 132,600 435 5220 414 117,300 117,600 385 4620 465 132,600 132,900 436 5232 415 117,600 117,900 386 4632 466 132,900 133,200 437 5244 416 117,900 118,200 387 4644 467 133,200 133,500 438 5256 417 118,200 118,500 388 4656 468 133,500 133,800 439 5268 418 118,500 118,800 389 4668 469 133,800 134,100 440 5280 419 118,800 119,100 390 4680 470 134,100 134,400 441 5292 420 119,100 119,400 391 4692 471 134,400 134,700 442 5304 421 119,400 119,700 392 4704 472 134,700 135,000 443 5316 422 119,700 120,000 393 4716 473 135,000 135,300 444 5328 423 120,000 120,300 394 4728 474 135,300 135,600 445 5340 424 120,300 120,600 395 4740 475 135,600 135,900 446 5352 425 120,600 120,900 396 4752 476 135,900 136,200 447 5364 426 120,900 121,200 397 4764 477 136,200 136,500 448 5376 427 121,200 121,500 398 4776 478 136,500 136,800 449 5388 428 121,500 121,800 399 4788 479 136,800 137,100 450 5400 429 I 121,800 122,100 400 4800 480 137,100 137,400 451 5412 430 122,100 122,400 401 4812 481 137,400 137,700 452 5424 431 122,400 122,700 402 4824 482 137,700 138,000 | 453 5436 432 122,700 123,000 403 4836 483 138,000 138,300 I 454 5448 433 123,000 123,300 404 4848 484 138,300 138,600 I 455 5460 434 123,300 123,600 405 4860 485 138,600 138,900 456 5472 435 123,600 123,900 406 4872 486 138,900 139,200 I 457 5484 436 123,900 124,200 407 4884 487 139,200 139,500 458 5496 437 124,200 124,500 408 4896 488 139,500 139,800 | 459 5508 438 124,500 124,800 409 4908 489 139,800 140,100 I 460 5520 439 124,800 125,100 410 4920 490 140,100 140,400 | 461 5532 440 125,100 125,400 411 4932 491 | 140,400 140,700 I 462 5544 441 I 125,400 125,700 412 4944 492 140,700 141,000 463 5556 442 125,700 126,000 413 4956 493 141,000 141,300 464 5568 443 126,000 126,300 414 4968 494 141,300 141,600 | 465 5580 444 126,300 126,600 415 4980 495 141,600 141,900 466 5592 445 126,600 126,900 416 4992 496 141,900 142,200 467 5604 446 126,900 127,200 417 5004 497 142,200 142,500 468 5616 447 127,200 127,500 418 5016 498 142,500 142,800 469 5628 448 127,500 127,800 419 5028 499 142,800 143,100 j 470 5640 449 127,800 128,100 420 5040 500 143,100 143,400 ! 471 5652 450 128,100 128,400 421 5052 501 ' 143,400 143,700 ! 472 5664 451 128,400 128,700 422 5064 502 143,700 144,000 473 5676 452 128,700 129,000 423 5076 503 144,000 144,300 474 5688 453 129,000 129,300 424 5088 504 144,300 144,600 475 5700

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446 Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912.

•g Die Steuer in im *g Die Steuer in im g beträgt bei einem ein- Jah- 3§ beträgt bei einem ein- Jah- g Einkommen fâcher res- & Einkommen fâcher res- ^ Ion , b^?- o^ Hebung 6 satz ^ von bis Hebung & satz ^ mehr als , einschheßl. o^ 6 ^ mehr als emschheßl. & £ M. M. M. M. £ M. M. M. M.

505 144,600 144,900 476 5712 556 159,900 160,200 527 6324 506 144,900 145,200 477 5724 557 160,200 160,500 528 6336 507 145,200 145,500 478 5736 558 160,500 160,800 529 6348 508 145,500 145,800 479 5748 559 160,800 161,100 530 6360 509 145,800 146,100 480 5760 560 161,100 161,400 531 6372 510 146,100 146,400 481 5772 561 161,400 161,700 532 6384 511 146,400 146,700 482 5784 562 161,700 162,000 533 6396 512 146,700 147,000 483 5796 563 162,000 162,300 534 6408 513 147,000 147,300 484 5808 564 162,300 162,600 535 6420 514 147,300 147,600 485 5820 565 162,600 162,900 536 6432 515 I 147,600 147,900 486 5832 566 162,900 163,900 537 6444 516 147,900 148,200 487 5844 567 163,200 163,500 538 6456 517 148,200 148,500 488 5856 568 163,500 163,800 539 6468 518 148,500 148,800 489 5868 569 163,800 164,100 540 6480 519 148,800 149,100 490 5880 570 164,100 164,400 541 6492 520 149,100 149,400 491 5892 571 164,400 164,700 542 6504 521 149,400 149,700 492 5904 572 164,700 165,000 543 6516 522 149,700 150,000 493 5916 573 165,000 165,300 544 6528 523 150,000 150,300 494 5928 574 165,300 165,600 545 6540 524 150,300 150,600 495 5940 575 165,600 165,900 546 6552 525 150,600 150,900 496 5952 576 165,900 166,200 547 6564 526 150,900 151,200 497 5964 577 166,200 166,500 548 6576 527 151,200 151,500 498 5976 578 166,500 166,800 549 6588 528 151,500 151,800 499 5988 579 166,800 167,100 550 6600 529 151,800 152,100 500 6000 580 167,100 167,400 551 6612 530 152,100 152,400 501 6012 581 167,400 167,700 552 6624 531 152,400 152,700 | 502 6024 582 167,700 168,000 553 6636 532 152,700 153,000 I 503 6036 583 168,000 168,300 554 6648 533 153,000 153,300 504 6048 584 168,300 168,600 555 6660 534 153,300 153,600 505 6060 585 168,600 168,900 556 6672 535 153,600 153,900 506 6072 586 168,900 169,200 557 6684 536 153,900 154,200 507 6084 587 196,200 169,500 558 6696 537 154,200 154,500 508 6096 588 169,500 169,800 559 6708 538 154.500 154,800 509 6108 589 169,800 170,100 560 6720 539 I 154,800 155,100 510 6120 590 170,100 170,400 561 6732 540 155,100 155,400 511 6132 591 170,400 170,700 562 6744 541 155,400 155,700 512 6144 592 170,700 171,000 563 6756 542 155,700 156,000 513 6156 593 171,000 171,300 564 6768 543 156,000 156,300 514 6168 594 171,300 171,600 565 6780 544 156,300 156,600 515 6180 595 171,600 171,900 | 566 6792 545 156,600 156,900 516 6192 596 171,900 172,200 I 567 6804 546 156,900 157,200 517 6204 597 172,200 172,500 568 6816 547 157,200 157,500 518 6216 598 172,500 172,800 569 6828 548 157,500 157,800 519 6228- 599 172,800 173,100 570 6840 549 157,800 158,100 520 6240 600 173,100 173,400 571 6852 550 158,100 158,400 521 6252 601 173,400 173,700 572 6864 551 158,400 158,700 522 6264 602 173,700 174,000 573 6876 552 158,700 159,000 523 6276 603 174,000 174,300 574 6888 553 159,000 159,300 524 6288 604 174,300 174,600 575 6900 554 159,300 159,600 525 6300 605 174,600 174,900 576 6912 555 159,600 159,900 526 6312 606 174,900 175,200 577 6924

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Lippesches Gesetz über die staatliche Einkommensteuer. Vom 12. Juni 1912. 447

*g Die Steuer in im *g Die Steuer in im ¿£ beträgt bei einem ein- Jan- 3§ beträgt bei einem ein- Jah- g Einkommen fâcher res- g Einkommen fâcher res- ^ lon , bÍ?- o, Hebung satz ^ von bis Hebung satz. «r mehr als , emschließl. o, »r mehr als einschheßl. £ M. M. M. M. £5 M. M. M. | M.

607 175,200 175,500 578 6936 649 187,800 188,100 620 744a 608 175,500 175,800 579 6948 650 188,100 188,400 621 7452 609 175,800 176,100 580 6960 651 188,400 188,700 622 7464 610 176,100 176,400 581 6972 652 188,700 189,000 623 7476 611 176,400 176,700 582 6984 653 189,000 189,300 624 7488 612 176,700 177,000 583 6996 654 189,300 189,600 625 7500 613 177,000 177,300 584 7008 655 189,600 189,900 626 7512 614 177,300 177,600 585 7020 656 189,900 190,200 627 7524 615 177,600 177,900 586 7032 657 190,200 190,500 628 7536 616 177,900 178,200 587 7044 658 190,500 190,800 629 754g 617 178,200 178,500 588 7056 659 190,800 191,100 | 630 7560 618 178,500 178,800 589 7068 660 I 191,100 191,400 631 7572 619 178,800 179,100 590 7080 661 191,400 191,700 632 7584 620 179,100 179,400 591 7092 662 191,700 195,000 633 7596 621 179,400 179,700 592 7104 663 192,000 192,300 634 7608 622 179,700 180,000 593 7116 664 192,300 192,600 635 7620 623 180,000 180,300 594 7128 665 192,600 192,900 636 7632 624 180,300 180,600 || 595 7140 666 192,900 193.200 637 7644 625 180,600 180,900 596 7152 667 193,200 193,800 638 7656 626 180,900 181,200 597 7164 668 193,500 193,800 639 7668- 627 181,200 181,500 598 7176 669 193,800 194,100 640 7680 628 181,500 181,800 599 7188 670 194,100 194,400 641 7692 629 181,800 182,100 600 7200 671 194,400 194,700 642 7704 630 182,100 182,400 601 7212 672 194,700 195,000 643 7716 631 182,400 182,700 602 7224 673 195,000 195,300 644 772& 632 182,700 183,000 603 7236 674 195,300 195,600 645 7740 633 183,000 183,300 604 7248 675 195,600 195,900 646 7752 634 183,300 183,600 605 7260 676 195,900 196,200 647 7764 635 183,600 183,900 606 7272 677 | 196,200 196,500 648 7776 636 183,900 184,200 607 7284 678 196,500 196,800 649 7788- 637 184,200 184,500 608 7296 679 196,800 197,100 650 7800 638 184,500 184,800 609 7308 680 I 197,100 197,400 | 651 7812 639 184,800 185,100 610 7320 681 I 197,400 197,700 652 7824 640 185,100 185,400 611 7332 882 197,700 198,000 653 7836 641 185,400 185,700 612 7344 683 198,000 198.300 654 7848 642 185,700 186,000 613 7356 684 198,300 198,600 655 7860 643 186,000 186,300 614 7368 685 198,600 198,900 656 7872 644 186,300 186,600 615 7380 686 198,900 199,200 657 7884 645 186,600 186,900 616 7392 687 199.200 199,500 658 7896 646 186,900 187,200 617 7404 688 199,500 199,800 659 7908 647 187,200 187,500 618 7416 689 | 199,800 200,100 660 7920 648 187,500 187,800 619 7428

usw. für jede angefangenen 300 Mark mehr in einfacher Hebung um 1,00 Mark,

im Jahressatze um 12 Mark steigend.

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