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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 1 (1914), pp. 448-464 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907212 . Accessed: 17/06/2014 21:58 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.90 on Tue, 17 Jun 2014 21:58:21 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 1 (1914), pp. 448-464Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907212 .

Accessed: 17/06/2014 21:58

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912 *).

(Gesetzsamml. für das Fürstentum Lippe 1912, Nr. 14, ÍS. 773.)

§ 1.

Vom 1. April 1913 an wird als Ergänzung zur Einkommensteuer eine Ver- mögenssteuer nach Massgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

§2. I. Steuerpflicht.

Der Ergänzungssteuer unterliegen die im § 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Juni 1912 unter 1-3 genannten natürlichen Personen nach dem Gesamtwerte ihres steuerbaren Vermögens (§6).

§3.

Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit. Wohnsitz oder Aufenthalt unter- liegen der Ergänzungssteuer alle natürlichen Personen nach dem Werte

a) ihres lippischen Grundbesitzes; b) ihres dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der

Viehzucht, des Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Lippe dienenden Anlage- und Betriebskapitals.

§4.

Von der Ergänzungssteuer sind befreit: 1. der Landesfürst, die Landesfürstin und der Regent hinsichtlich ihres

gesamten Vermögens; 2. die aus anerkannter Ehe stammenden Kinder und Geschwister des regie-

renden Fürsten nebst ihren Gemahlinnen, soweit deren Vermögen nicht aus im Fürstentum belegenem Grundbesitz oder gewerblichem Anlage- und Betriebs- kapital besteht.

Ein Mitglied der fürstlichen Familie, welches hiernach von der Steuer be- freit ist, behält die Steuerfreiheit, solange es die Eigenschaft eines Mitglieds der fürstlichen Familie besitzt.

J) Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt: „In finanzieller Hinsicht soll die Er- gänzunessteuer die Möglichkeit zu einer steuerlichen Erleichterung der zu den untersten Klassen der Einkommensteuer veranlagten Pflichtigen gewähren und ferner den Staat in die Lage versetzen, auf einen Teil der Realsteuern (Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer) - !*iehe § 53 - zu verzichten, endlich soll sie die Mittel für die in Zukunft notwendigen Mehrausgaben gewähren. Die Ergänzungssteuer hat des weiteren im System der persönlichen direkten Staatssteuern die Aufgabe, die Unterscheidung in der Heranziehung des fundierten und des nicht fundierten Einkommens zu den Staatslasten herbeizuführen; auch soll sie ergänzend eintreten, wo die Form der Einkommensteuer behufs angemessener Erfassung leistungsfähiger Elemente nicht ausreicht.

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. 449

§5. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: a) der ausserhalb des Fürstentums belegene Grundbesitz; b) das dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der

Viehzucht, des Obst- und Gartenbaues, sowie das dem Betriebe eines stehenden Gewerbes ausserhalb Lippes dienende Anlage- und Betriebskapital.

II. Massstab der Besteuerung. 1. Steuerbares Vermögen.

§6. Der Besteuerung unterliegt mit der Einschränkung des § 5 das gesamte

bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden (§ 10). I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Bergwerkseigentum, Niessbrauchs- und andere selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben.

2. Das dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der Viehzucht, des Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage- und Betriebskapital (§ 8).

3. Das sonstige Kapitalvermögen (§ 9). II. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als Be- standteil eines Anlage- und Betriebskapitals (I Nr. 2) anzusehen sind.

§ 7.

Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: 1. die zu einer Fideikommissstiftung gehörigen Vermögen oder Vermögens-

teile dem jeweiligen Fideikommissbesitzer; 2. das zu einer ungeteilten Nachlassmasse gehörige Vermögen den Erben

nach Verhältnis ihres Anteils; 3. die zum Anlage- und Betriebskapital einer nicht gemäss § 1 Nr. 4-7

des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unterliegenden Erwerbs- gesellschaft gehörigen Werte den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils;

4. dem Ehemanne das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein- kommen daraus gemäss § 10 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist;

5. dem Steuerpflichtigen dasjenige Vermögen der minderjährigen Ab- kömmlinge oder der ihnen rechtlich gleichgestellten Personen, an welchem ihm die Nutzniessung zusteht.

§8. Das Anlage- und Betriebskapital (§ 6, I Nr. 2) umfasst die sämtlichen, dem

betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben.

Bei Steuerpflichtigen, welche ausserhalb Lippes einen stehenden Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein- oder Verkauf s- stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Teil des Anlage- und Betriebskapitals, welcher auf den ausserhalb Lippes unterhaltenen Betrieb entfällt, ausser Ansatz.

§9. Das sonstige Kapitalvermögen (§ 6, I Nr. 3) umfasst: a) verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital-

forderungen jeder Art, einschliesslich des Wertes von Aktien oder Anteilscheinen, Kommanditanteilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäfts-

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anteilen und anderen Gesellschaftseinlagen; sowie Ansprüche aus noch nicht fälligen Renten-, Kapital- und Lebensversicherungen;

b) bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, mit Ausschluss der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuer- pflichtigen (§ 6 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, insoweit die Werte zu a und b nicht als Teile eines Anlage- und Betriebskapitals (§ 8) anzusehen sind;

c) den Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Leib- zuchtsberechtigungen (Altenteilsbezüge) und auf andere periodische geldwerte Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebens- zeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren entweder vertragsmässig als Gegenleistung für die Hingabe von Ver- mögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen.

Die Bestimmungen zu c findet keine Anwendung auf Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfall- oder der gesetzlichen Invalidenversicherung, auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, welche in letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum Haus- stande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnis zu ihm gestanden haben.

§ 10. Von dem Aktivvermögen des Steuerpflichtigen sind in Abzug zu bringen: 1. Kapitalschulden jeder Art; 2. der Kapitalwert der sonstigen Lasten, sofern die ihnen entsprechenden

Rechte als steuerbares Vermögen gelten (§ 9 Abs. 1 c) und insoweit diese Ver- bindlichkeiten (Ziff. 1 und 2) nicht zu Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen, welche bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (§ 5).

Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im § 3 bezeichneten Ver- mögensteile, so sind nur diejenigen Schulden usw. abzugsfähig, die zu diesen Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen.

Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuld und Grundbesitz ist ins- besondere anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der Verbesserung oder Bebauung des Grundbesitzes aufgenommen ist. Die Ein- tragung im Grundbuche ist nicht entscheidend.

Diejenigen Schulden und Lasten, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen Vermögensteilen nicht nachweisbar ist, sind im Verhältnis des Wertes der steuerbaren zu dem Werte der nicht steuerbaren Vermögensteile zu teilen und ist nur der dem ersteren entsprechende Teilbetrag der Schuld oder Last in Abzug zu bringen.

2. Wertbestimmung. § 11.

Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der Be- stand und gemeine Wert der einzelnen Teile desselben beim Beginn des Kalender- jahres zugrunde gelegt, soweit nicht im nachstehenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 12. Bei Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben, bei denen regelmässige jähr-

liche Abschlüsse stattfinden, ist bei der Berechnung und Schätzung des steuer- baren Vermögens der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde zu legen.

§ 13. Für Landwirtschafts-, Bergbau-, Handels- und Gewerbebetriebe ist der

gemeine Wert zu ermitteln als Gesamtwert der Zubehörungen nach Massgabe ihres Bestandes und ihrer Nutzungsweise, nicht nach Massgabe des Wertes, der

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. 45 j

erzielt werden könnte, wenn die Einzelteile anderweit verwertet würden. Werte, welche über den durch die jeweilige Nutzungsweise des Gesamtbetriebes be- dingten Wert hinausgehen, kommen nur in Betracht, wenn der gemeine Wert der Besitzung als solcher dadurch erhöht wird. Die gleichen Grundsätze sind massgebend für Besitz, welcher durch Kolonatsrecht, Lehnguts-, Fideikommiss- eigenschaft usw. gebunden ist, ohne Rücksicht, ob solcher Besitz sich im Eigen- betriebe des Besitzers befindet oder nicht, sowie für jeden als Gesamtbetrieb verpachteten Besitz.

Dem Werte der im § 6, I Nr. 1 aufgeführten Vermögensteile ist hinzuzu- setzen der Wert der dem betreffenden Betriebe dienenden Anlage- und Betriebs- kapitalien, auch Inventaríen und Vorräte, soweit sie dem Eigentümer der Grund- stücke gehören; soweit dieses nicht der Fall ist (Pachtungen), ist deren Wert gesondert zu berechnen für die Veranlagung des Betriebsinhabers. Bei land- wirtschaftlichen Betrieben bleiben diejenigen Vorräte ausser Betracht, welche in Rücksicht auf die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens überhaupt nicht zum Verkaufe bestimmt sind.

Für die Einschätzung von Besitzungen, deren nachhaltiger Wert bedingt wird durch land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist der Wert nach den Verkaufswerten der letzten 10 Jahre zu bemessen, sowie den Pachtpreisen während desselben Zeitraumes nach Massgabe der gemeinüblichen Verzinsung gleichartigen Besitzes im hiesigen Lande.

Nach denselben Werten findet auch die Einschätzung des übrigen Besitzes statt, welcher sich nicht im Eigenbetriebe befindet, oder nicht als Gesamtbetrieb verpachtet ist. Erhöht sich bei solchem Besitze der gemeine Wert durch eine andere Verwertungsmöglichkeit, so ist diese bei der Einschätzung zu berück- sichtigen. Die andere Verwertungsmöglichkeit muss aber eine gegenwärtig tat- sächlich bestehende sein. Auch ist Rücksicht zu nehmen auf den Umfang der für eine andere Verwertung nach dem bestehenden Angebot und Nachfrage über- haupt in Betracht kommenden Flächen, sowie darauf, ob der Besitzer noch durch langfristige Verträge an der anderweiten Verwertung wirklich behindert ist.

Als Zeitpunkt für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Ver- mögens ist der 1. Juli des der Veranlagung vorhergehenden Jahres massgebend.

§ 14. Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten

gelangen mit dem Nennwerte, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerte in Ansatz.

Im übrigen sind Wertpapiere, wenn dieselben in Deutschland einen Börsen- kurs haben, nach diesem,' andernfalls nach ihrem Verkaufswerte zu veranschlagen.

Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerte in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nennwerte ab- weichenden Verkaufswertes begründen.

§ 15. Behufs Ermittlung des Kapitalwertes von Niessbrauchsrechten, Apanagen,

Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der im § 7 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geld- wert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Massgabe der folgenden Vor- schriften zugrunde zu legen:

I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25fache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung finden, oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 121/,, fache des einjährigen Betrages als Kapitalwert angenommen.

II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der

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452 Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912.

Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben:

von 15 Jahren oder weniger auf das 18fache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17fache „ 25 „ „ „ 35 „ „ „ 16 „ „ 35 „ „ „ 45 „ „ „ 14 „ „ 45 „ „ „ 55 „ „ „ 12 „ „ 55 „ „ „ 65 „ „ „ 8V2 » „ 65 „ „ „ 75 „ „ „ 5fache „ 75 „ „ „ 80 „ „ „ 3 „ „ 80 „ auf das 2fache

der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der-

gestalt abhängig, dass beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vorzunehmende Wert- ermittlung das Lebensalter der ältesten Person massgebend. Wenn das Bezugs- recht bis zum Tode der letztverstorbenen Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.

IV. Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige) unter Zugrundelegung eines 4 %igen Zinsfusses nach der beigefügten Hilfstabeile zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch ausserdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu II und III zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Geldwerte nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungs jähre entrichteten Be- trages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwert des mutmasslich für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu- grunde gelegt.

§ 16. Vom Kapitalwerte unverzinslicher, befristeter Forderungen und Schulden

werden für die Zeit bis zur Fälligkeit 4 % Jahreszinsen in Abzug gebracht.

§ H. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversiche-

rungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Ver- sicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswerte in Anrechnung.

§ 18. Die von einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung ab-

hängigen Rechte und Lasten bleiben ausser Betracht. Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer nicht eingetretenen, auf-

lösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmässig auch

auf die von einem Ereignis, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Ein- tritts ungewiss ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden.

Unbeitreibliche Forderungen bleiben ausser Ansatz, zweifelhafte sind nach dem wahrscheinlichen Werte zu verrechnen.

3. Besteuerungsgrenze. § 19.

Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen: 1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von

3000 M. nicht übersteigt; 452

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. 453

2. diejenigen Personen, deren zur Einkommensteuer veranlagtes Jahres- einkommen den Betrag von 700 M. nicht übersteigt, insofern der Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 5000 M. beträgt;

3. weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter- halten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag von 5000 M. und das zur Einkommensteuer veranlagte Jahreseinkommen derselben den Be- trag von 900 M. nicht übersteigt..

III. Steuersätze. 1. Steuertarif.

§ 20. Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen von mehr als M. bis einschl. M. jährlich M.

3,000 4,000 1,80 4,000 5,000 2,40 5,000 6,000 3,00 6,000 7,000 3,60 7,000 8,000 4,20 8,000 9,000 4,80 9,000 10,000 5,40

10,000 12,000 6,00 12,000 14,000 7,20 14,000 16,000 8,40 16,000 18,000 9,60 18,000 20,000 10,80 20,000 22,000 12,00

usw. und steigt bei höherem Vermögen bis einschliesslich 80,000 M. für jede an- gefangene 2000 M. um 1,20 M.

Bei Vermögen von mehr als 80,000 M. bis einschliesslich 85,000 M. beträgt die Steuer 48 M. und steigt bei höheren Vermögen für jede angefangene 5000 M. um 3 M.

2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse.

§ 21. Bei den im § 19 Ziff. 2 und 3 genannten Personen findet eine Ermässigung

der Steuer um eine Stufe statt, wenn das steuerbare Vermögen nicht 10,000 M. übersteigt.

Steuerpflichtigen, welche auf Grund des § 19 des Einkommensteuergesetzes eine Ermässigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der Veranlagung auch eine Ermässigung der Ergänzungssteuer um höchstens drei Stufen gewährt werden, sofern das steuerbare Vermögen nicht mehr wie 24,000 M. beträgt.

IV. Veranlagung. 1. Ort der Veranlagung.

§ 22. Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige

gemäss § 21 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde.

Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen erlässt die Regierung.

§ 23. Die Personenstandsnachweisung (§ 22 des Einkommensteuergesetzes) bildet

zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer. 453

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454 Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912.

Jede Voreinschätzungskommission hat die im § 32 des Einkommensteuer- gesetzes vorgeschriebenen Ermittlungen auch auf alle diejenigen tatsächlichen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urteil über den Umfang und Wert des steuerbaren Vermögens begründen können, und das Ergebnis in eine nach näherer Bestimmung der Regierung einzurichtende Nachweisung einzutragen.

Eine Bewertung der einzelnen Vermögensteile vorzunehmen, ist die Vor- einschätzungskommission nicht verpflichtet.

2. Veranlagungsverfahren. § 24.

Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Ver- anlagung der Einkommensteuer durch die gemäss §§ 40, 41, 56 des Einkommen- steuergesetzes gebildeten Veranlagungskommissionen.

§ 25. Für jeden Veranlagungsbezirk werden ein oder mehrere Schätzungsaus-

schüsse gebildet. Zu einem Schätzungsausschuss gehören: 1. der Vorsitzende der Veranlagungskommission als Vorsitzender; 2. mindestens drei Mitglieder, von welchen eines für die Dauer der Ver-

anlagungsperiode durch die Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) der Veranlagungskommission durch dieselbe abgeordnet werden;

3. nach Bestimmung der Regierung der Kreislandmesser, bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Zahl der zu bildenden Schätzungsausschüsse und deren Mitgliederzahl (Abs. 2 Ziff. 2) bestimmt nach Anhörung der Veranlagungskommission die Re- gierung.

Der Vorsitzende kann im Falle seiner Verhinderung eines der anderen Mit- glieder mit seiner Stellvertretung beauftragen.

Für das ernannte und für die gewählten Mitglieder (Abs. 2 Ziff. 2) wird in gleicher Weise die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.

Das Ausscheiden aus der Veranlagungskommission hat für die durch die Kommission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus dem Schätzungsausschusse zur Folge.

§26. Der Schätzungsausschuss hat die behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen

erforderlichen Wertermittlungen vorzunehmen und den Wert der steuerbaren Vermögen, insbesondere die Werte der im Veranlagungsbezirke belegenen Grund- stücke, sowie die Werte der landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlage- und Betriebskapitalien zu begutachten.

Dem Ausschuss sind von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission alle für die Erfüllung seiner Zwecke dienlichen Unterlagen, auch soweit sie aus dem Einkommensermittlungsverfahren herrühren, zur Verfügung zu stellen. Er ist befugt, Auskunftspersonen zu vernehmen oder mit beratender Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen.

Die allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Kommissionen (§§ 56-60) gelten auch für die Schätzungsausschüsse.

§ 27.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Inter- essen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlich, dass die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke nach den be- stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. 455

Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor- sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung (§ 42 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) geschehen ist, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Wertbestimmung der steuerbaren Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- ( Guts-) Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommission (§ 31 des Einkommen- steuergesetzes) zu einer besonderen Aeusserung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.

Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren.

Sämtliche Staats- und Kommunalbehörden und Beamte haben die Einsicht aller die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus ihnen zu erteilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Akten usw. der Sparkassen ist nicht gestattet.

§ 28. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Veranlagung dem Vor-

sitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Vermögen anzugeben oder diejenigen tatsächlichen Mitteilungen zu machen, deren die Veranlagungs- kommission zur Schätzung bzw. Feststellung des Vermögens bedarf ( Vermögens - anzeige); sie sind verpflichtet, derartige tatsächliche Mitteilungen zu machen, sobald eine besondere Aufforderung der Veranlagungskommission oder ihres Vor- sitzenden hierzu an sie ergeht.

Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt bzw. verpflichtet.

Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens- anzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Formen, welche bei den Vermögensanzeigen zu beobachten sind, werden von der Regierung bestimmt. Die erforderlichen Formulare werden kostenlos verabfolgt.

Die Frist zur Abgabe der nach Abs. 1 erforderten tatsächlichen Mitteilungen ist auf mindestens 3 Wochen zu bemessen.

§ 29. Wer die in Gemässheit des § 28 Abs. 1 von ihm erforderten tatsächlichen

Mitteilungen nicht erteilt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Ein- schätzung für die betreffende Veranlagungsperiode.

Wer die erforderten Mitteilungen nicht längstens innerhalb 2 Wochen nach einer nochmaligen, an ihn zu richtenden besonderen Aufforderung abgibt, hat einen Steuerzuschlag von 25 % zu entrichten.

Die Festsetzung des Zuschlags (Abs. 2) steht der Veranlagungskommission zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an die Berufungskommission zulässig ist.

Wird die Steuer auf Grund der §§44 und 45 ermässigt oder in Abgang ge- stellt, so tritt auch eine entsprechende Ermässigung oder Absetzung des Zu- schlags ein.

§ 30. Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen zu-

geordneten Hilfsbeamten (§ 43 des Einkommensteuergesetzes) können nach den hierüber von der Regierung zu erlassenden allgemeinen Anweisungen auch bei

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456 Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912.

der Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten be- teiligt werden.

§ 31. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat nach Einholung des

Gutachtens des Schätzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Be- standteilen (§ 6), in die Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen.

§32. Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind die Erben oder, falls ein Testa-

mentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger bestellt ist, diese Personen verpflichtet, wenn der Vorsitzende der Veranlagungskommission innerhalb 6 Monaten nach dem Todesfall an sie unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 48 eine Auf- forderung hierzu erlässt, innerhalb einer vierwöchigen, vom Tage der Zustellung an laufenden Frist ein Verzeichnis über das von dem Verstorbenen hinterlassene Kapitalvermögen einzureichen, sofern sie nicht nachweisen, dass eine den ge- samten Nachlass umfassende Erbschaftssteuererklärung (§§ 37 ff. des Erbschafts- steuergesetzes vom 3. Juni 1906) dem zuständigen Erbschaftssteueramte vor- gelegt werden muss.

Am Schlüsse des Verzeichnisses, dessen Form die Regierung bestimmt, ist zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung seitens eines von mehreren Verpflichteten befreit die übrigen von ihrer Verbindlichkeit.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses zu prüfen und die zur Vorlegung Verpflichteten zur Erledigung der ihnen bekannt gemachten Erinnerungen an- zuhalten.

Auf Verlangen müssen ihm die den Nachlass betreffenden Urkunden, wie letztwillige Verfügungen, Erwerbsdokumente, Bankausweise vorgelegt werden.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission ist berechtigt, zur Durch- führung der ihm hiernach zustehenden Anordnungen Geldstrafen bis zum Höchst- betrage von 150 M. im Einzelfalle anzudrohen und zu verhängen.

§ 33. Die Veranlagungskommission unterwirft die Gutachten des Schätzungs-

ausschusses, die eingegangenen Vermögensanzeigen und die Nachweisungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach § 26 dem Schätzungs- ausschusse und nach § 27 Abs. 3-5 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung erheblicher Tatsachen erforderliche Ermittlungen vorzunehmen.

Die Vorschriften im § 46 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 34. Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Grosse und Wert steuer-

baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögens- teile oder Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen.

Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer auf mindestens 2 Wochen zu bestimmenden Frist über die beanstandeten An- gaben zu erklären.

Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterlässt, oder wenn die Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kom- mission bei Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden.

4Ö6

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Jjippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. 457

§ 35. Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz

auf Grund der stattgehabten Ermittlungen fest.

§ 36.

Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs- kommission dem Steuerpflichtigen mittels einer zugleich eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern auch die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über die letztere (§ 48 des Einkommensteuergesetzes) ver- bunden werden kann.

3. Rechtsmittel.

§ 37.

Gegen das Ergebnis der Veranlagung stehen dem Steuerpflichtigen und dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission die Rechtsmittel nach § 49 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu.

Die Rechtsmittel können mit den etwaigen Rechtsmitteln gegen die Ein- kommensteuerveranlagung in demselben Schriftsatz verbunden werden. Sind Rechtsmittel sowohl gegen die Einkommensteuer- wie auch gegen die Ergänzungs- steuerveranlagung eingelegt, so können die Erörterung und Entscheidung der Rechtsmittel in einem Verfahren herbeigeführt werden.

Die Vorschriften in Abs. 3 und 4 des § 49 des Einkommensteuergesetzes finden auf das Rechtsmittelverfahren sinngemässe Anwendung.

§ 38. Ueber die Einsprüche entscheidet die Veranlagungskommission. § 50 Abs. 2-4 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende An-

wendung. Behufs Prüfung des Einspruchs können die Veranlagungskommission und

deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen unter Anwendung der in den §§27 Abs. 3-5, 28 Abs. 1 und § 33 genannten Hilfsmittel veranlassen.

Sie sind ferner befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu veranlassen. Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftserteilung nur unter

den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozessordnung zur Ab- lehnung eines Zeugnisses bzw. Gutachtens berechtigen.

§ 39. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die ihm im § 52 des Ein-

kommensteuergesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit bezug auf die Ergänzungssteuer wahrzunehmen.

§ 40.

Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen und der Schätzungsaus- schüsse angebrachten Beschwerden und Berufungen, insoweit nicht im § 37 Abs. 1 etwas anderes bestimmt ist.

Die Vorschriften des § 38 Abs. 2-4 dieses Gesetzes und des § 53 Abs. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung. Die von der Berufungskommission ergangenen Entscheidungen und erteilten Anweisungen sind bei der Veranlagung zu beachten.

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458 Lipposches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912.

§41. Die Vorschriften in §§ 54 und 55 des Einkommensteuergesetzes finden

auch für die Ergänzungssteuer entsprechende Anwendung.

§ 42.

Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für eine Periode von drei S teuer jahren, zum erstenmal jedoch nur für die Zeit vom 1. April 1913 bis 31. März 1914.

V. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb derselben.

§ 43.

Tritt nach dem für die Veranlagung massgebenden Zeitpunkt (§ 11 ff.) eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens infolge Erb- oder Fideikommiss- anfalls, Vermächtnisses, Abteilungs- oder Ueberlassungsvertrags zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Verheiratung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zu deren Entrichtung von dem Beginne des auf den Vermögenszuwachs folgenden Monats an verpflichtet.

§ 44.

Wird nachgewiesen, dass nach dem für die Veranlagung massgebenden Zeitpunkt infolge Wegfalls eines Vermögensteils der Gesamtwert des steuer- baren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als den fünften Teil vermindert worden ist, oder dass ein wegfallender Teil des Vermögens anderweit zur lippi- schen Ergänzungssteuer herangezogen wird, so kann vom Beginn des auf den Eintritt der Vermögensverminderung folgenden Monats an die Ermässigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht werden. Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Ablauf derjenigen Veranlagungsperiode, in welcher die Ver- mögensveränderung eingetreten ist.

Dem Wegfall eines Vermögensteils steht gleich eine Verminderung des Vermögenswertes, welche als dauernd für die Veranlagungsperiode zu betrach- ten ist.

§ 45. Aussei1 in den Fällen der §§ 43, 44 begründet die im Laufe der Veranlagungs-

periode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestand oder Werte keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung, viel- mehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen nur ein entweder infolge von Zugängen durch Eintritt der Steuerpflicht (§§ 2-5) oder infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.

Die Zu- und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats an.

§ 46.

Wegen des Verfahrens in den Fällen der §§43, 44, 45 finden die Vorschriften des § 65 des Einkommensteuergesetzes sinngemässe Anwendung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung die Vorschriften der §§ 22-41 Anwendung.

Den Gemeinde- (Guts-) Vorständen liegt nach den von der Regierung hier- über zu treffenden Allordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. 459

VI. Steuererhebung. §47.

Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben. Wenn letztere monatlich erhoben wird, so kann die Erhebung der Ergänzungs- steuer in Vierteljahrsbeträgen von der Regierung angeordnet werden.

Die Vorschriften der §§67 Abs. 2, 68 Abs. 1 und 69 des Einkommensteuer- gesetzes finden auf die Ergänzungssteuer gleichmässige Anwendung.

Ausser dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen dem- selben bei der Veranlagung gemäss § 7 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach dem Verhältnisse zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden Teil der ver- anlagten Ergänzungssteuer solidarisch.

VII. Strafbestimmung. § 48.

Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über -das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, wird mit dem 10- 25fachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 50 M. bestraft.

Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinter- ziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 20-100 M. ein.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

§ 49. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig

von der Strafe. Die Vorschriften im § 73 Abs. 2, 3 des Einkommensteuergesetzes finden

sinngemässe Anwendung.

VIII. Schlussbestimmung. § 50.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der ein- gelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittlungen veranlasst werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erwiesen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung.

Die Bestimmungen des § 78 des Einkommensteuergesetzes gelten auch für dieses Gesetz; die Mitglieder der Schätzungsausschüsse werden hinsichtlich ihrer Bezüge den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen gleichgestellt.

§51. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: §§ 56-60 (nähere Bestimmungen hinsichtlich der Kommissionen und Zu-

stellungen), § 66 Abs. 1 und 2 (Ab- und Anmeldung), § 72 (Verjährung der Strafverfolgung), § 74 Abs. 2 und § 75 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Melde -

und Geheimhaltungspflicht), 459

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4(30 Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912.

§ 76 ( Straf Umwandlung und Strafverfahren), § 79 (Verlängerung der Ausschlussfristen), § 80 (Nachbesteuerung), § 81 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), § 83 (Verjährung)

finden sinngemässe Anwendung. § 52.

Bei der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Mass- stabe direkter Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansatz.

§ 53. Von dem Zeitpunkte des Inwirksamkeittretens dieses Gesetzes an findet

für alle auf Grund der §§ 1-7 der Ergänzungssteuerpflicht Unterworfenen eine Ermässigung der auf sie entfallenden Grund- und Gebäudesteuer statt. Diese Ermässigung beträgt gleichmässig drei Monatssätze sowohl der Grundsteuer nach dem Gesetze vom 12. September 1877 (L.-V. Bd. 17, S. 86) als der Gebäudesteuer nach dem Gesetze vom 23. April 1912 (L.-V. Bd. 25, S. 698).

Von demselben Zeitpunkte an bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetze» über die Gewerbesteuer tritt eine Ermässigung der Steuer vom stehenden Ge- werbe ein um 25 %. Die Einzelverteilung dieser ermässigten Summe wird durch besonderes Gesetz geregelt. Kommt ein besonderes Gesetz nicht zustande, so erfolgt die Einzelverteilung prozentual zu der Steuer vom stehenden Gewerbe*

§ 54. Die Regierung wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Anhang zum Ergänzungsstenergesetz vom 12. Jnni 1912.

Zusammenstellung der Steuersätze in den einzelnen Stufen (§ 20 des Gesetzes).

M - - -

-^ - -

,g Die Steuer beträgt ,g | Die Steuer beträgt & £ bei einem Vermögen 3änr- g 42 bei einem Vermögen Jänr- B £ von bis lieh B £ von bis lieh |

m mehr als einschließl. | m mehr als einschließl.

£ M. M. M. £ I M. M. M.

1 3,000 4,000 1,80 17 28,000 30,000 16,80 2 ! 4,000 5,000 2,40 18 30,000 32,000 18,00 3 I 5,000 6,000 3,00 19 32,000 34,000 19,20 4 6,000 7,000 3,60 20 34,000 36,000 20,40 5 7,000 8,000 4,20 21 36,000 38,000 21,60 6 I 8,000 9,000 4,80 22 38,000 40,000 22,80 7 9,000 10,000 5,40 23 40,000 42,000 24,00 8 10,000 12,000 6,00 24 42,000 44,000 25,20 9 12,000 14,000 7,20 25 44,000 46,000 26,40

10 14,000 16,000 8,40 26 46,000 48,000 27,60 11 16,000 18,000 I 9,60 27 | 48,000 50,000 28,80 12 18,000 20,000 10,80 28 50,000 52,000 30,00 13 20,000 22,000 ! 12,00 29 52,000 54,000 31,20 14 22,000 24,000 13,20 30 54,000 56,000 32,40 15 24,000 26,000 14,40 31 56,000 58,000 33,60 16 26,000 28,000 15,60 32 58,000 60,000 34,80

4G0

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. ^.gj

_ _^ ,§ Die Steuer beträgt ,§ I Die Steuer beträgt g 43 bei einem Vermögen jähr- u g kei einem Vermögen jähr- &S von bis lieh

Sj von bis lieh S mehr als einschließl. g mehr als einschließl. ft M. M. M. ft M. M. M.

33 60,000 62,000 36,00 84 285,000 290,000 171 34 62,000 64,000 37,20 85 290,000 295,000 174 35 64,000 66,000 38,40 86 295,000 300,000 | 177 36 66,000 68,000 39,60 87 300,000 305,000 180 37 68,000 70,000 40,80 88 | 305,000 310,000 183 38 70,000 72,000 42,00 89 310,000 315,000 186 39 72,000 74,000 43.20 90 | 315,000 320,000 189 40 74,000 76,000 I 44,40 91 320,000 325,000 192 41 76,000 78,000 45,60 92 325,000 330,000 195 42 78,000 80,000 46,80 93 330,000 335,000 198 43 80,000 85,000 48,00 94 335,000 340,000 201 44 85,000 90,000 51,00 95 I 340,000 345,000 204 45 90,000 95,000 54,00 96 345,000 350,000 207 46 95,000 100,000 57,00 97 350,000 355,000 210 47 100,000 105,000 60,00 98 355,000 360,000 213 48 105,000 110,000 63,00 99 360,000 365,000 216 49 110,000 115,000 66,00 100 365,000 370,000 219 50 115,000 120,000 69,00 101 370,000 375,000 222 51 120,000 125,000 72,00 102 375,000 380,000 225 52 125,000 130,000 75,00 103 380,000 385,000 228 53 130,000 135,000 78,00 104 385,000 390,000 231 54 135,000 140,000 81,00 105 390,000 395,000 234 55 140,000 145,000 84,00 106 395,000 400,000 237 56 145,000 150,000 87,00 107 400,000 405,000 240 57 150,000 155,000 90,00 108 405,000 410,000 243 58 155,000 160,000 93,00 109 410,000 415,000 246 59 160,000 165,000 96,00 110 415,000 420,000 249 60 165,000 170,000 99,00 111 420,000 425,000 252 61 170,000 175,000 102 112 425,000 430,000 | 255 62 175,000 180,000 |! 105 113 430,000 435,000 I 258 63 180,000 185,000 108 114 435,000 440,000 261 64 185,000 190,000 111 115 440,000 445,000 264 65 190,000 195,000 114 116 | 445,000 450,000 267 66 I 195,000 200,000 117 117 450,000 455,000 270 67 200,000 205,000 I 120 118 455,000 460,000 273 68 205,000 210,000 I 123 119 460,000 465,000 276 69 210,000 215,000 126 120 465,000 470,000 279 70 215,000 220,000 129 121 470,000 475,000 282 71 220,000 225,000 132 122 475,000 480,000 285 72 I 225,000 230,000 135 123 480,000 485,000 I 288 73 ! 230,000 235,000 | 138 124 485,000 490,000 I 291 74 235,000 240,000 | 141 125 490,000 495,000 294 75 240,000 245,000 144 126 495,000 500,000 297 76 245,000 250,000 147 127 500,000 505,000 300 77 250,000 255,000 150 128 505,000 510,000 303 78 255,000 260,000 153 129 510,000 515,000 306 79 260,000 265,000 156 130 515,000 520,000 309 80 265,000 270,000 159 131 520,000 525,000 312 81 270,000 275,000 162 132 525,000 530,000 315 82 I 275,000 280,000 165 133 530,000 535,000 318 83 280,000 285,000 168 134 535,000 540,000 321

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4Q2 Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912.

£ Die Steuer beträgt ,§ Die Steuer beträgt &,£ bei einem Vermögen iänr- g<£ bei einem Vermögen iä^r" §j3 von bis lieh B B von bis Uch g m mehr als einschließl. | mehr als einschließl.

¡z; M. M. M. £ M. M. I M.

135 540,000 545,000 324 186 795,000 800,000 477 136 545,000 550,000 327 187 800,000 805,000 480 137 550,000 555,000 330 188 805,000 810,000 483 138 555,000 560,000 333 189 810,000 815,000 486 139 560,000 565,000 336 190 815,000 820,000 489 140 565,000 570,000 339 191 820,000 825,000 492 141 570,000 575,000 342 192 825,000 830,000 495 142 575,000 580,000 345 193 830,000 835,000 498 143 580,000 585,000 348 194 835,000 840,000 501 144 585,000 590,000 | 351 195 840,000 845,000 504 145 590,000 595,000 I 354 196 845,000 850,000 507 146 595,000 600,000 357 197 850,000 855,000 510 147 600,000 605,000 I 360 198 855,000 860,000 513 148 605,000 610,000 363 199 860,000 865,000 516 149 610,000 615,000 366 200 865,000 870,000 519 150 615,000 620,000 369 201 870,000 875,000 522 151 620,000 625,000 372 202 875,000 880,000 525 152 625,000 630,000 375 203 880,000 885,000 528 153 630,000 635,000 378 204 885,000 890,000 531 154 635,000 640,000 381 205 890,000 895,000 534 155 640,000 645,000 384 206 895,000 900,000 537 156 645,000 650,000 387 207 900,000 905,000 540 157 I 650,000 655,000 390 208 905,000 910,000 543 158 655,000 660,000 393 209 910,000 915,000 546 159 660,000 665,000 396 210 915,000 920,000 549 160 665,000 670,000 I 399 211 920,000 925,000 552 161 670,000 675,000 I 402 212 | 925,000 930,000 555 162 I 675,000 680,000 405 213 930,000 935,000 558 163 680,000 685,000 408 214 935,000 940,000 561 164 685,000 690,000 411 215 940,000 945,000 564 165 690,000 695,000 414 216 945,000 950,000 567 166 695,000 700,000 417 217 950,000 955,000 570 167 700,000 705,000 420 218 955,000 960,000 573 168 705,000 710,000 423 219 960,000 965,000 576 169 710,000 715,000 426 220 965,000 970,000 579 170 715,000 720,000 429 221 970,000 975,000 582 171 720,000 725,000 432 222 975,000 980,000 585 172 725,000 730,000 435 223 980,000 985,000 588 173 730,000 735,000 438 224 985,000 990,000 591 174 735,000 740,000 441 225 990,000 995,000 594 175 740,000 745,000 444 226 995,000 1,000,000 597 176 745,000 750,000 447 227 1,000,000 1,005,000 600 177 750,000 755,000 450 228 1,005,000 1,010,000 603 178 755,000 760,000 453 229 1,010,000 1,015,000 606 179 760,000 765,000 456 230 1,015,000 1,020,000 609 180 765,000 770,000 459 231 1,020,000 1,025,000 612 181 770,000 775,000 462 232 1,025,000 1,030,000 615 182 I 775,000 780,000 465 233 1,030,000 1,035,000 618 183 780,000 785,000 468 234 1,035,000 1,040,000 621 184 785,000 790,000 471 235 1,040,000 1,045,000 624 185 790,000 795,000 474 236 1,045,000 1,050,000 627

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Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912. 463

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,§ Die Steuer beträgt r§ | Die Steuer beträgt j g «S bei einem Vermögen jähr- m ̂ bei einem Vermögen j jähr- ! 5 von bis lieh S S von bis lieh | mehr als einschließl. g

M mehr als einschließl. £ M. M. M. ¿ M. M. M.

237 1,050,000 1,055,000 630 288 1,305,000 1,310,000 783 238 1,055,000 1,060,000 633 289 1,310,000 1,315,000 786 239 1,060,000 1,065,000 636 290 l;315,000 1,320,000 789 240 1,065,000 1,070,000 639 291 1,320,000 1,325,000 792 241 1,070,000 1,075,000 642 292 1,325,000 1,330,000 795 242 1,075,000 1,080,000 645 293 1,330,000 1,335,000 798 243 1,080,000 1,085,000 648 294 1,335,000 1,340,000 801 244 1,085,000 1,090,000 651 295 1,340,000 1,345,000 804 245 1,090,000 1,095,000 654 296 1,345,000 1,350,000 807 246 1,095,000 1,100,000 657 297 1,350,000 1,355,000 810 247 1,100,000 1,105,000 660 298 1,355,000 1,360,000 813 248 1,105,000 1,110,000 663 299 1,360,000 1,365,000 816 249 1,110,000 1,115,000 666 300 1,365,000 1,370,000 819 250 1,115,000 1,120,000 669 301 1,370,000 1,375,000 822 251 1,120,000 1,125,000 672 302 1,375,000 1,380,000 825 252 1,125,000 1,130,000 675 303 1,380,000 1,385,000 828 253 1,130,000 1,135,000 678 304 1,385,000 1,390,000 831 254 1,135,000 1,140,000 681 305 1,390,000 1,395,000 834 255 1,140,000 1,145,000 684 306 1,395,000 1,400,000 837 256 1,145,000 1,150,000 687 307 1,400,000 1,405,000 840 257 I 1,150,000 1,155,000 690 308 1,405,000 1,410,000 843 258 I 1,155,000 1,160,000 693 309 1,410,000 1,415,000 846 259 1,160,000 1,165,000 696 310 1,415,000 1,420,000 849 260 1,165,000 1,170,000 699 311 1,420,000 1,425,000 852 261 1,170,000 1,175,000 702 312 1,425,000 1,430,000 855 262 1,175,000 1,180,000 705 313 1,430,000 1,435,000 858 263 1,180,000 1,185,000 708 314 1,435,000 1,440,000 861 264 1,185,000 1,190,000 711 315 1,440,000 1,445,000 864 265 1,190,000 1,195,000 714 316 1,445,000 1,450,000 867 266 1,195,000 1,200,000 717 317 1,450,000 1,455,000 870 267 1,200,000 1,205,000 720 318 1,455,000 1,460,000 873 268 1,205,000 1,210,000 723 319 1,460,000 1,465,000 876 269 1210,000 1,215,000 726 320 1,465,000 1,470,000 879 270 1215,000 1,220,000 729 221 1,470,000 1,475,000 882 271 1,220,000 1,225,000 732 322 1,475,000 1,480,000 885 272 1,225,000 1,230,000 735 323 1.480,000 1,485,000 888 273 1,230,000 1,235,000 738 324 1,485,000 1,490,000 891 274 1,235,000 1,240,000 741 325 1,490,000 1,495,000 894 275 1,240,000 1,245,000 744 326 1,495,000 1,500,000 897 276 1,245,000 1,250,000 747 327 1,500,000 1,505,000 900 277 1,250,000 1,255,000 750 328 1,505,000 1,510,000 903 278 1,255,000 1,260,000 753 329 1,510,000 1,515,000 906 279 1,260,000 1,265,000 756 330 1,515,000 1,520,000 909 280 1,265,000 1,270,000 759 331 1,520,000 1,525,000 912 281 1,270,000 1,275,000 762 332 1,525,000 1,530,000 915 282 1,275,000 1,280,000 765 333 1,530,000 1,535,000 918 283 1,280,000 1,285,000 768 334 1,535,000 1,540,000 921 284 1,285000 1,290,000 771 335 1,540,000 1,545,000 924 285 1,290,000 l;295,000 774 336 1,545,000 1,550,000 927 286 1,295,000 1,300,000 777 337 1,550,000 1,555,000 930 287 1,300,000 1,305,000 780 338 1,555,000 1,560,000 933

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464 Lippesches Ergänzungssteuergesetz. Vom 12. Juni 1912.

rg Die Steuer beträgt ,g Die Steuer beträgt g«g bei einem Vermögen Jänr" g,© bei einem Vermögen Jänr" B 5 von bis lieh B B von bis lieh

| m mehr als einschließl. g

^ mehr als einschließl. £ M. M. M. Jz; M. M. M.

339 1,560,000 1,565,000 936 383 1,780,000 1,785,000 1068 340 1,565,000 1,570,000 | 939 384 1,785,000 1,790,000 1071 341 1,570,000 1,575,000 942 385 1,790,000 1,795,000 1074 342 1,575,000 1,580,000 945 386 1,795,000 1,800,000 1077 343 1,580,000 1,585,000 948 387 1,800,000 1,805,000 1080 344 1,585,000 1,590,000 951 388 1,805,000 1,810,000 1083 345 1,590,000 1,595,000 954 389 1,810,000 1,815,000 1086 346 1,595,000 1,600 000 957 390 1,815,000 1,820,000 1089 347 1,600,000 1,605,000 960 391 1,820,000 1,825,000 1092 348 1,605,000 1,610,000 963 392 1,825,000 1,830,000 1095 349 1,610,000 1,615,000 966 393 1,830,000 1,835,000 1098 350 1,615,000 1,620,000 969 394 1,835,000 1,840,000 1101 351 I 1,620,000 1,625,000 972 395 1,840,000 1,845,000 1104 352 1,625,000 1,630,000 975 396 1,845,000 1,850,000 1107 353 1,630,000 1,635,000 978 397 1,850,000 1,855,000 1110 354 1,635,000 1,640,000 981 398 1,855,000 1,860,000 1113 355 1,640,000 1,645,000 984 399 1,860,000 1,865,000 1116. 356 1,645,000 1,650,000 987 400 1,865,000 1,870,000 1119 357 1,650,000 1,655,000 990 401 I 1,870,000 1,875,000 1122 358 1,655,000 1,660,000 993 402 1,875,000 1,880,000 1125 359 1,660,000 1,665,000 996 403 1,880,000 1,885,000 1128 360 1,665,000 1,670,000 999 404 1,885,000 1,890,000 1131 361 1,670,000 1,675,000 1002 405 1,890,000 1,895,000 1134 362 1,675,000 1,680,000 1005 406 1,895,000 1,900,000 1137 363 1,680,000 1,685,000 1008 407 1,900,000 1,905,000 1140 364 1,685,000 1,690,000 1011 408 1,905,000 1,910,000 1143 365 1,690,000 1,695,000 1014 409 1,910,000 1,915,000 1146 366 1,695.000 1,700,000 1017 410 1,915,000 1,920,000 1149 367 1,700,000 1,705,000 1020 411 1,920,000 1,925,000 1152 368 1,705,000 1,710,000 1023 412 1,925,000 1,930,000 1155 369 1,710,000 1,715,000 1026 413 1,930,000 1,935,000 1158 370 1,715,000 1,720,000 1029 414 1,935,000 1,940,000 | 1161 371 1,720,000 1,725,000 1032 415 1,940,000 1,945,000 1164 372 1,725,000 1,730,000 1035 416 1,945,000 1,950,000 1167 373 1,730,000 1,735,000 1038 417 1,950,000 1,955,000 1170 374 1,735,000 1,740,000 1041 418 1,955,000 1,960,000 1173 375 1,740,000 1,745,000 1044 419 1,960,000 1,965,000 1176 376 1,745,000 1,750,000 1047 420 1,965,000 1,970,000 1179 377 1,750,000 1,755,000 1050 421 1,970,000 1,975,000 1182 378 1,755,000 1,760,000 1053 422 1,975,000 1,980,000 1185 379 1,760,000 1,765,000 1056 423 1,980,000 1,985,000 1188 380 1,765,000 1,770,000 1059 424 1,985,000 1,990,000 1191 381 1,770,000 1,775,000 1062 425 1,990,000 1,995,000 1194 382 1,775,000 1,780,000 1065 426 1,995,000 2,000,000 1197

usw. für jede angefangene 5000 Mark mehr um 3 Mark steigend.

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