LEITFADEN 2019 Sozialversicherungen und Lohnabrechnung
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Inhaltsverzeichnis
1 AHV/IV/EO1.1 Allgemeines 21.2 VersicherungspflichtundbeitragspflichtigePersonen 31.3 Beiträge 31.4 Beitragspflichtiger(massgebender)Lohn,AHV-Bruttolohn 41.5 LohnabrechnungArbeitnehmende 61.6 Leistungen 9
2 ALV – Arbeitslosenversicherung2.1 VersicherungspflichtundbeitragspflichtigePersonen 132.2 Beiträge 132.3 Leistungen 13
3 FAK – Familienausgleichskasse3.1 VersicherungspflichtundBeiträge 143.2 Anspruch,LeistungenundAnmeldung 143.3 EidgenössischesFamilienzulagenregister 15
4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)4.1 VersicherungspflichtundbeitragspflichtigePersonen 164.2 Vorsorgepläne 174.3 VersicherterLohn 174.4 Beiträge 184.5 Leistungen 19
5 UV – Unfallversicherung5.1 Versicherungspflicht 235.2 Beiträge 235.3 Leistungen 235.4 NBU-NachdeckungundAbredeversicherung 23
6 KV – Krankenversicherung6.1 Krankenpflegeversicherung 246.2 Krankentaggeldversicherung(KTG) 24
Beiträge Sozialversicherungen 2019BeiträgeAHV/IV/EO 26GrenzbeträgedersinkendenBeitragsskalafürSelbstständigerwerbende 26Mindestbeiträge 26GeringfügigesEinkommenAHV/IV/EO 26MindesteinkommenfürAnspruchaufFamilienzulagen 26
Leistungen Sozialversicherungen 2019AHV/IV:RentenundHilflosenentschädigung 27ErgänzungsleistungenfürdenallgemeinenLebensbedarf 27BVG(obligatorischeberuflicheVorsorge) 27Säule3a(gebundeneVorsorge) 27
Lohnabzüge und versicherter LohnÜbersichtLohnabzügeundversicherterLohn2019 28
Wichtig: SieerhaltenjährlichimDezemberdieUnterlagenfürdieLohndekla-ration.Die Lohnmeldungen 2018 müssen bis spätestens am 30. Januar 2019(oderbeiBetriebsaufgabeinnert30Tagen)bzw.fürSaisonbetriebebis 30 Tage nach Saisonendebeiunseintreffen.
FallsdieUnterlagennichtinderangegebenenFristbeiunseintreffen,sindwirgesetzlichverpflichtet,aufNachzahlungenVerzugszinsenzuerheben(sieheSeite7).
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DieAHV,IVundEOsindobligatorischeSozialversicherungenfüralle.DieAHVzahltAltersrentensowieLeistungenanHinterlassene,dieIVInvalidenleistungenbeilängerandauernderErwerbsunfähigkeitunddieEOdecktdenEr-werbsausfallvondienstleistendenPersoneninArmee,ZivilschutzoderZivildienstsowiebeiMutterschaft.
1.1 Allgemeines
1.1.1 AHV-AusgleichskasseDieBeiträgefürAHV/IVundEOwerdenvonderAusgleichskasseerhobenunddieLeistungenübersieausbezahlt.
AlleArbeitgebendenundSelbstständigerwerbendensindgesetzlichverpflichtet,sicheinerAusgleichskasseanzu-schliessen.FürMitgliedereinesBerufsverbands(z.B.VerbandGastroSuisse)miteigenerAusgleichskasseistderBeitritt zurVerbandsausgleichskasse(GastroSocial)obligatorisch.DerAustrittausdemBerufsverbandbedeutetauchdenAusschlussbeiderVerbandsausgleichskasse.
WereinenBetriebübernimmtoderaufgibt,mussdiezuständigeAusgleichskassesofortinformieren.
DieAusgleichskassenderAHVüberprüfen,obdiebeiihrangeschlossenenArbeitgeberbeieinerPensionskassever-sichertsind.
1.1.2 Versicherungsausweis AHV/IVDieVersichertenerhaltenihrenVersicherungsausweisnichtmehrautomatischzugestellt.AufdemVersicherungsausweis imKreditkartenformatsindNameundVorname,GeburtsdatumundAHV-Nummerangegeben.DieseInformationensindjedochauchaufdervondenKrankenversicherungenausgestelltenVersichertenkarteverfügbar.FürVersicherte,dieeineKrankenversicherungskartebesitzen,bietetderAHV-VersicherungsausweiskeinenMehrwert.DaherwirdderautomatischeVersandeingestellt,dieVersichertenhabenaberdieMöglichkeit,beiBedarfeinenAusweiszubestellen(Formular«AnmeldungVersicherungsausweis»ausfüllenundandieAusgleichskassesenden).
1.1.3 An- und Abmelden von ArbeitnehmendenSiemüssen keine (weder alte nochneue)AHV-Ausweisemehr andieAusgleichskasse schicken, um Ihre neuen Arbeitnehmendenregistrierenzulassen.BittegehenSiebeiEin-undAustrittenwiefolgtvor:
Eintritt von Arbeitnehmenden, die einen neuen oder alten AHV-Ausweis besitzenArbeitgebermüssenneueintretendeMitarbeitendenichtmehrsystematischinnert30TagenabStellenantrittderAHV-Ausgleichskassemelden.DieMeldungmussspätestensmitderLohnabrechnungzuBeginndesFolgejahreserfolgen.Wir empfehlen Ihnen jedoch, das bisherige Verfahren der Anmeldung beizubehalten und die Meldung weiterhin laufend innert 30 Tagen nach Stellenantritt mit dem Formular «Meldung Eintritte – Für Arbeitnehmende bei der AHV-Ausgleichskasse» oder via PartnerWeb vorzunehmen.DiezeitnaheAn-meldungderMitarbeitendenerleichtertIhreadministrativenAbläufeundverringertdieZahlderRückfragendurchIhreMitarbeitendensowieauchdurchdieAusgleichskasseaufgrundfehlenderAngaben.SendenSiedasausgefüllteFormularandieAusgleichskasse.
Eintritt von Arbeitnehmenden, die keinen AHV-Ausweis besitzenFüllenSiedasFormular«AnmeldungVersicherungsausweis»ausundsendenSieesandieAusgleichskasse.WirempfehlenIhnendieAnmeldunginnert30TagennachStellenantrittvorzunehmen.
Austritt von ArbeitnehmendenFüllenSiedasFormular«MeldungAustritte»ausundsendenSieesinnert30TagenandieAusgleichskasse.
GemässdemEntscheiddesBundesrats(Art.136AHVV),welcherab1.Juni2016inKraftgetretenist,müssendieAusgleichskassenkeineVersicherungsnachweise(Bestätigung,dassIhrArbeitnehmerangemeldetwordenist)mehrausstellen. Die GastroSocial Ausgleichskasse wird jedoch auch weiterhin Versicherungsnachweise als AHV- Anmeldebeweisausstellen.FallsdieVersichertenzudem(noch)keinenAHV-Ausweisbesitzen,erhaltenSiefürdieseArbeitnehmendenaucheinenneuenAHV-Ausweis.BitteleitenSiedieseDokumenteIhrenArbeitnehmendenweiter.
Lohnmeldung Ausgleichskasse – so vermeiden Sie eine OrdnungsbusseMelden Sie uns unbedingt den vollständigen Namen, das Geburtsdatum sowie die AHV-Nummer von neuen Mitarbeitenden.DasGesetzverpflichtetSiealsArbeitgeber,IhreArbeitnehmendengegenüberderAusgleichskasseausreichend zu identifizieren (Art. 143Abs. 2AHVV). FehlendeAngaben führen dazu, dass die abgerechneten AHV-BeiträgekeinemindividuellenKontozugeordnetwerdenkönnen,wassichspätestensbeiderBerechnungderAHV-RentefürdieArbeitnehmendennachteiligauswirkt.WenneinArbeitgeberauchnachmehrerenErmahnungennichtallenotwendigenAngabenzueinemMitarbeiterodereinerMitarbeiterinmitteilt,istdieAusgleichskassevonGesetzeswegenverpflichtet,eineOrdnungsbusseauszusprechen.
1.2 Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen
FolgendePersonensindAHV-beitragspflichtig: Erwerbstätige: Ab1.Januarnachdem17.Geburtstag(fürdasJahr2019:allemitJahrgang2001undälter)bisEndedesMonats,inwelchemdasRentenaltererreichtwird.
ErwerbstätigeimRentenalter(Männerab65Jahren,Frauenab64Jahren): BeitragspflichtigistnurderTeildesEinkommens,derCHF1’400.–imMonatbzw.CHF16’800.–imJahrübersteigt(fürganzjährigBeschäftigte).
Nichterwerbstätige: DieBeitragspflichtbeginntam1.Januarnachdem20.Geburtstag.DieBeiträgerichtensichnachdensozialenVerhältnissen(steuerlichesVermögenundRenteneinkünftesowiesonstigewiederkehrendeLeistungen).DerMindestbetragproJahrbeträgtCHF482.–,derHöchstbetragproJahrbeträgtCHF24’100.–(entsprichtdem50-fachenMindestbeitrag).
ArbeitgebendemüssenunsArbeitnehmendemelden,diezusätzlichimAuslandtätigsind.EbensosindSelbstständiger-werbendedazuverpflichtet,sichbeiihrerAusgleichskassezumelden,fallssieinverschiedenenLändernarbeiten.DieAusgleichskasseklärtdieVersicherungspflichtdieserPersonenab,damitFalschunterstellungenundallenfallsRückabwicklungenverhindertwerdenkönnen.
VerheirateteoderineingetragenerPartnerschaftlebendePersonenmüssenkeineBeiträgebezahlen,sofernihrPartner erwerbstätigistundBeiträgevonmindestensCHF964.–(doppelterMindestbetrag)proJahrentrichtet.
Erwerbstätige,dieimKalenderjahrwenigeralsCHF482.–entrichten,geltenalsNichterwerbstätige.
1.3 Beiträge
1.3.1 SelbstständigerwerbendeDerpersönlicheBeitragfürSelbstständigerwerbendebeträgt9.65%(7.8%AHV+1.4%IV+0.45%EO).Beigeringen EinkommengilteinreduzierterAHV/IV/EO-Beitragssatz.DieAusgleichskasseberechnetdieBeiträgeaufderGrundlage dessteuerbarenEinkommensdesBeitragsjahrsundteiltsiedemSelbstständigerwerbendenineinerVerfügungmit.
WereinenBetriebneuübernimmt,wirdvonderAusgleichskasseprovisorischeingeschätzt.SobalddierechtskräftigeSteuerveranlagungvorliegt,werdenAbweichungenrückwirkendkorrigiert.
1 AHV/IV/EO1 AHV/IV/EO
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1 AHV/IV/EO 1 AHV/IV/EO
1.3.2 ArbeitnehmendeVomAHV-BruttolohnderArbeitnehmendenwerden10.25%alsBeitragentrichtet(8.4%AHV+1.4%IV+0.45%EO). Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen je die Hälfte (5.125%). Die Arbeitgebenden ermitteln den beitragspflichtigenBruttolohn,dersichausverschiedenenBestandteilenzusammensetzenkann(Punkt1.4).Davonziehensie5.125%abundüberweisendenBetragzusammenmitihremAnteilderAusgleichskasse.DieArbeitge-bendenhaftenfürdenvollenBeitragvon10.25%.DieserBeitraggiltnichtnurfürvollbeschäftigteArbeitnehmende,sondernauchfürTeilzeitangestellte(Aushilfen,Raumpflegerinnen,Wäscherinnen)undmitarbeitendeFamilienmit-gliederdesBetriebsinhabers(Punkt1.5.2).
1.4 Beitragspflichtiger (massgebender) Lohn, AHV-Bruttolohn
1.4.1 Beitragspflichtiger LohnDerLohn,aufdemBeiträgeentrichtetwerdenmüssen,wirdalsbeitragspflichtigerodermassgebenderLohnbezeichnet. DazugehörenalleausbezahltenEntgelte,dieArbeitnehmendefürgeleisteteArbeiterhalten,wie: FixeMonatslöhne Umsatzanteile Ferien-undFeiertagsentschädigungen AbgeltungvonRuhe-,Feier-undFerientagenbeiBeendigungdesArbeitsverhältnisses 13.Monatslohn EntschädigungenfürÜberstunden Gratifikationen,TreueprämienundProvisionen Naturallöhne(Punkt1.4.3) ErwerbsausfallentschädigungenfürdienstleistendePersoneninArmee,ZivilschutzoderZivildienstsowieIV-Taggelder,dievonderAusgleichskasseausbezahltwurden
Mutterschaftsentschädigungen LeistungeneinesArbeitgebersfürdenLohnausfallinfolgeUnfalloderKrankheit,soweitsiedieTaggeldereinerVersicherungübersteigen
EntschädigungenfürdieFahrtderArbeitnehmendenvomWohn-zumArbeitsort(könnennichtalsSpesenvomLohnabgezogenwerden)
EntschädigungenfürdieüblicheVerpflegungamWohnortoderamgewöhnlichenArbeitsort
1.4.2 Ausnahmen vom beitragspflichtigen Lohn (Entschädigungen und Zulagen)FolgendeEntschädigungenundZulagengehörennichtzumbeitragspflichtigenLohn: Familienzulagen TaggelderderKranken-undUnfallversicherung EntschädigungenfürBerufswäsche,-kleiderund-werkzeugegemässArt.30L-GAV
DieEntschädigungfürKosten,dieArbeitnehmendenbeiderenArbeitzusätzlichentstehen(Spesen),gehörenebenfalls nichtzumbeitragspflichtigenLohn: BeruflicheReisekosten(Fahrt-,Unterkunfts-undVerpflegungskosten) RepräsentationskostenundAuslagenfürdieKundenbewirtung UmzugsentschädigungenbeiberuflichbedingtemWohnungswechselderArbeitnehmenden BeruflicheAus-undWeiterbildungskosten,dieengmitderberuflichenTätigkeitverbundensind AbgabeeinesAbonnementsfürdenöffentlichenVerkehr,dasauchfürGeschäftsreisenverwendetwird
WerdenEntschädigungengeltendgemacht,istFolgendeszubeachten: DieEntschädigungenmüssenmitBuchhaltungsbelegennachgewiesenwerden. IstdieEntschädigunghöheralsdietatsächlichenUnkosten,giltdieDifferenzalsTeildesbeitragspflichtigenLohnsderArbeitnehmendenundeswerdenBeiträgedarauferhoben.
DieRevisorenprüfenbeidenArbeitgeberkontrollen,obdieUnkostenentschädigungenangemessensind.WennvoneinemArbeitgeberzuhoheEntschädigungengewährtwurden,müssendiesenachträglichalsbeitragspflichtiger LohnabgerechnetunddieBeiträgedafürnachbezahltwerden.
1.4.3 Verpflegung und UnterkunftObundinwelchemUmfangVerpflegungbzw.Unterkunftgewährtwerden,vereinbarenArbeitgebendeundArbeit-nehmendemiteinander.DerBetragdafürwirddemArbeitnehmendenvomLohnabgezogen.
WerdenfürVerpflegungund/oderUnterkunftPauschalenvereinbart,geltendieAnsätzederSteuer-undAHV-Behörden alsMindestbeträgefürdieLohnabzüge.WirdkeinBetragvereinbart,werdendiePreisefürdieeinzelnenMahlzeiteninRechnunggestellt.DieAbzügefürVerpflegungunterliegenzu7.7%derMehrwertsteuer.
DieMindestansätze(sieheTabelle)müsseneingehaltenwerden.
Die Mindestansätze (gemäss Eidg. Steuerverwaltung)
CHF pro Tag CHF pro Monat
Frühstück 3.50 105.–
Mittagessen 10.– 300.–
Abendessen 8.– 240.–
Verpflegunggesamthaft 21.50 645.–
Unterkunft 11.50 345.–
DieAbzügefürVerpflegungbeinhalten7.7%Mehrwertsteuer.DieAbzügefürUnterkunftsindnichtmehrwertsteuerpflichtig.
Berechnungsbeispiel: Verpflegungsabzug für 10 Arbeitstage mit voller Verpflegung (massgebend für die Lohndeklaration)
Total Verpflegungsabzug 10×CHF21.50=CHF215.–
Berechnungsbeispiel: Abzug der Mehrwertsteuer beim Verpflegungsabzug(massgebend für die MWST-Deklaration)
Berechnung MWST (7.7 %) CHF215.–:107.7×7.7=CHF15.40
Verpflegungsabzug ohne MWST CHF199.60fürVerpflegung(CHF215.––CHF15.40)
1.4.4 Bruttolohn und NettolohnVereinbarenSienurBruttolöhne.
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1 AHV/IV/EO1 AHV/IV/EO
1.4.5 Geringfügiger LohnWenndermassgebendeLohn,der jeArbeitgeberdenBetragvonCHF2’300.– imKalenderjahrnichtübersteigt,werdendieBeiträgenuraufVerlangendesVersichertenerhoben.EineAusnahmebildeninPrivathaushaltenbeschäftigte Personen.
1.5 Lohnabrechnung Arbeitnehmende
1.5.1 Arbeitnehmende, die dem L-GAV unterstellt sindFürdiekorrekteLohn-undBeitragsabrechnunggeltendieBestimmungendesL-GAV(Art.8ff).BerechnungsgrundlageistderBruttolohn,dersichausverschiedenenBestandteilenzusammensetzenkann(Punkt1.4).FürdieBerechnung desBruttolohnsproKalendertagwirdderdurchschnittlichemonatlicheBruttolohndurch30geteilt.BeiEintrittnachdemErstendesMonatswerdendieeffektivenKalendertageberücksichtigt.
DasLohnsystemwirdzwischenArbeitgebendenundArbeitnehmendenvereinbart(Art.9ffL-GAV).VerschiedeneSystemewieFestlohn,UmsatzlohnoderKombinationensindzulässig.WirempfehleneinenschriftlichenArbeitsver-trag. GastroSuisse bietet seinen Mitgliedern Musterverträge und Merkblätter dazu an (gastroprofessional.ch). Arbeitnehmende haben Anspruch auf den Mindestlohn gemäss Art. 10 oder 11 L-GAV. Höhere Mindestlöhne gemässkantonalenGesetzensindeinzuhalten.VorbehaltenbleibenarbeitsvertraglicheLohnvereinbarungengemässArt.10,Ziffer1IVL-GAV.ErreichtderBruttolohnbeireinemoderkombiniertemUmsatzlohnineinemMonatdenMindestlohnnicht, sindArbeitgebende verpflichtet, dieDifferenz zumMindestlohn aufzuzahlen. Esmuss jedenMonatderMindestlohnbezahltwerden(derLohnvonvergangenenoderzukünftigenMonatendarfnichtangerechnetwerden).
1.5.2 Arbeitnehmende, die dem L-GAV nicht unterstellt sindDieBestimmungendesL-GAVgeltennichtfürdieindennachstehendenPunktena)bise)beschriebenenPersonen.WennVerpflegungund/oderUnterkunftkostenlosgewährtwerden,gehörensiezumbeitragspflichtigenLohn.Beachten SiedieAHV-AnsätzefürVerpflegungundUnterkunft(Punkt1.4.3).
a) Mitarbeitende FamilienmitgliederPartnerArbeitetimBetriebeinesodereinerSelbstständigerwerbendeneinEhepartnerodereingetragenerPartnermit,istdiesePersonnurbeitragspflichtig,wennsieeinenBarlohnbezieht.EinNaturallohnwirdnichtberücksichtigt.
Übrige FamilienmitgliederAnderemitarbeitende Familienmitgliederwie Söhne, Töchter, Eltern undGeschwister des Betriebsinhabers bzw.seinesEhepartnersodereingetragenenPartnerssindwiefolgtbeitragspflichtig: Bisam31.Dezembernachdem20.GeburtstagwerdendieBeiträgenuraufdemBarlohn(inkl.UmsatzanteileundBarentschädigungen)erhoben.DerNaturallohn(VerpflegungundUnterkunft)istbeitragsfrei.
Abdem1.Januarnachdem20.GeburtstagistauchderNaturallohnbeitragspflichtig.
Sofern das Bar- und Naturallohneinkommen nicht monatlich mindestens CHF 2’070.– für Alleinstehende bzw. CHF3’060.–fürVerheirateteodereingetragenePartnererreicht,geltendieseBeträgealsbeitragspflichtigerLohn(BarlohnundNaturallohn).ArbeitenbeiVerheiratetenodereingetragenenPartnernbeidePartnerimBetriebvollmit,sindjeCHF2’070.–anzuwenden.WennauchKinderdermitarbeitendenFamilienmitgliederfreieVerpflegungundUnterkunfterhalten,wirdderLohnumCHF690.–proMonatundKinderhöht.
Familienmitglieder im RentenalterBeimitarbeitendenFamilienmitgliedernimRentenalterwirdnurderBarlohnberücksichtigt.BeiträgewerdennuraufjenemTeildesEinkommenserhoben,derCHF1’400.–imMonatübersteigt.DerNaturallohnistnichtbeitragspflichtig.
b) Musiker, Künstler, Artisten, Tänzerinnen, DJsEsistkeingenerellerpauschalerSpesenabzugvon20%vomAHV-pflichtigenBruttolohnmehrerlaubt(sieheMerkblatt «ProzentualePauschalspesen»aufgastrosocial.ch/download).
Ausnahme:FürMusiker,Künstler,Artisten,TänzerinnenundDJsohnesteuerrechtlichenWohnsitzoderAufenthaltinderSchweizisteineSpesenpauschalevon20%weiterhinzulässig.DieAusgleichskasseakzeptiertweiterhinfürquellensteuerpflichtigeKünstlereineUnkostenpauschalevon20%,soweitdiesesteuerrechtlichzulässigist.Esbe-stehenbesondereVorschriftenundAbrechnungsformulare,dieSiebeiderAusgleichskassebeziehenkönnen.Wer-dennebstderGagefreieVerpflegungundUnterkunftgewährt,istderWertdieserNaturalleistungennachdenAnsätzen derAHV(Punkt1.4.3)zudeklarieren.
c) Betriebsleitende, DirektorenFürBetriebsleitendeundDirektorensinddieunterPunkt1.4.1genanntenLohnbestandteilebeitragspflichtig.Erhalten siefürsichundihreFamilienfreieVerpflegungundUnterkunft,wirdderWertdieserNaturalleistungennachdenAHV-Ansätzen(Punkt1.4.3)deklariert.
d) LernendeBeiLernendenistabdem1.Januarnachdem17.GeburtstagdergesamteBruttolohn(BarlohnundNaturallohn)beitragspflichtig.WirddieLehreimeigenenFamilienbetriebabsolviert,istbisam31.Dezembernachdem20.Geburts-tagnurderBarlohnbeitragspflichtig.
e) Nicht in gastgewerblichen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmendeFürArbeitnehmende,dieausschliesslichoderüberwiegendineinemNebenbetrieboderimprivatenHaushaltarbeiten, sinddieunterPunkt1.4genanntenLohnbestandteilebeitragspflichtig.ErhaltensiefreieVerpflegungundUnterkunft, wirdderWertdieserNaturalleistungennachdenAHV-Ansätzen(Punkt1.4.3)deklariert.
1.5.3 Lohnmeldungen und Abrechnungen mit der Ausgleichskasse SieerhaltenalsKundejährlichimDezembervonGastroSocialdieUnterlagenfürdieLohndeklaration.Die Lohnmel-dungen 2018 müssen bis spätestens am 30. Januar 2019(oderbeiBetriebsaufgabeinnert30Tagen)bzw.für Saisonbetriebebis 30 Tage nach Saisonendebeiunseintreffen.
FallsdieUnterlagennichtinderangegebenenFristbeiunseintreffen,sindwirgesetzlichverpflichtet,aufNachzah-lungen Verzugszinsen zu erheben.
AlsArbeitgebendekönnenSiedieLohnmeldungenelektronischübereinLohnprogrammoderperPosteinreichen. WirbietenIhnenzudemverschiedeneelektronischeMöglichkeiten.MehrInformationenfindenSieuntergastro-social.ch/online.DieAusgleichskasseüberträgtdiedurchdieArbeitgebendengemeldetenLöhneaufdasindividuelle Konto(IK)derArbeitnehmenden,welchessiezurBerechnungderRentenfüralleVersichertenführt.
UnvollständigeLohnmeldungendarfdieAusgleichkassenichtakzeptieren.WenneinArbeitgeberauchnachmehreren ErmahnungennichtallenotwendigenAngabenzueinemMitarbeiterodereinerMitarbeiterinmitteilt(Art.143Abs.2AHVV),istdieAusgleichskassevonGesetzeswegenverpflichtet,eineOrdnungsbusseauszusprechen.
WennSiekeinebeitragspflichtigenArbeitnehmendenbeschäftigthaben,sendenSieunseineLohnbescheinigungbittemitentsprechendemVermerkundIhrerUnterschriftzu.
Lohnmeldungen via LohnbescheinigungFallsSienichtmiteinemLohnprogrammarbeiten,meldenSieunsdieverschiedenenLohnbestandteileproArbeitnehmer mitderLohnbescheinigung.DiesermöglichtIhnen,dieLöhneIhrerArbeitnehmendenmitwenigAufwandzudeklarieren. Aufgastrosocial.ch/onlinestehtIhnendasOnline-LohnheftmitderLohnbescheinigungauchinelektronischerFormzurVerfügung.
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Ausdrucke von eigenen LohnlistenWennSieunsselbsterstellte,ausgedruckteListensenden,beachtenSiebittediefolgendenPunkte: Schriftgrössenichtkleinerals8pt Schwarz-weissAusdrucke KeinenegativenTextstellen(weissaufschwarzemHintergrund) KeinegrauhinterlegtenTextstellen
SiekönnenIhreLohnunterlagenalsPDF-DateiperE-Mailanbeitraegeak@gastrosocial.chschicken.BittesendenSieunskeineUSB-SticksoderandereDatenträger.
Wichtig: VermerkenSieunbedingtIhreAbrechnungsnummerundIhrenAbsenderimE-MailundaufdenLohnunterlagen!
Lohnmeldungen mit LohnprogrammAlsArbeitgeberkönnenSiedieLohnmeldungenüberIhrLohnprogrammerstellenundschriftlichoderelektronischeinreichen. Sie können auch das grosse Angebot an elektronischenMöglichkeiten für die Lohnmeldungen von GastroSocialnutzen.UnsereOnlineproduktesindaufdieunterschiedlichenBedürfnisseunsererKundenzugeschnitten. WeitereInformationenfindenSieuntergastrosocial.ch/online.
Das GastroSocial Online-LohnheftUnserOnline-LohnheftermöglichteineschnelleLohnerfassungfürKleinbetriebe.EsistvorzugsweisefürBetriebemitbiszu5Mitarbeitendengeeignet.DasOnline-LohnheftalsPDF-Dateibietet IhnendaselektronischeErfassen der Lohndaten und hat die gleiche einfache Anwendung wie das ehemalige GastroSocial-Lohnheft in Papier- form. Das ausgefüllte Online-Lohnheft kann als gespeicherte Datei direkt an die GastroSocial Ausgleichskasse [email protected].
PartnerWeb und ELM (einheitliches Lohnmeldeverfahren)ArbeitgebendeundTreuhänderkönnenviaPartnerWebdieAn-undAbmeldungenvonArbeitnehmendenvornehmen. MitELMkönnenSiedieLohndatenelektronischandieAusgleichskassen,VersicherungenundSteuerämterübermitteln. DasmanuelleAusfüllenunterschiedlicherFormulareentfällt.BeiderÜbermittlungderLohnabschlüsseandieAus-gleichskassewerdendienotwendigenLohndatenautomatischherausgelesen.Unterswissdec.chfindenSiemehrInformationendazu.
Seit1.April2018bietenwirIhnenPartnerWeb2.0an.MitdieserkostenlosenOnlinedienstleistunghabenSiedieMöglichkeit,diverseMeldungeninverschlüsselterFormonlineandieAusgleichskassezuübermitteln–unddieszujederZeit.SieprofitierendabeivonschnellenRückmeldungenundeinemstetsverfügbarenelektronischenDossier.MeldenSiesichnochheuteaufunsererWebseiteuntergastrosocial.ch/onlinean.SolltenSiebisherPartnerWeb1.0benutzthaben,könnenSiebeiunseinkostenlosesUpgradefürPartnerWeb2.0anfordern.
Abrechnungen mit der AusgleichskasseDadieLöhneerstimNachhineinderAusgleichskassegemeldetwerden,setztdieAusgleichskasseAkontobeiträgefest.DiessindprovisorischeBeiträge,dieaufderHöhedervoraussichtlichenLohnsummebasieren.SobaldsichdieHöhederLohnsummewesentlich(10%odermehr)ändert,müssendieArbeitgebendenihreAusgleichskasseinfor-mieren.DiedefinitivenBeiträgewerdendannaufgrundderLohnmeldungfestgesetzt.
DieAkontorechnungenfürdieBeiträge(persönlicheBeiträgederSelbstständigerwerbendenundBeiträgeArbeitge-bende/Arbeitnehmende)werdenvierteljährlichbezahlt.BetriebemiteinerjährlichenLohnsummeabCHF200’000.–müssendieAkontobeiträgemonatlichandieAusgleichskassezahlen.
1.6 Leistungen
DieVersicherungsleistungenwerdenvonderAusgleichskasseberechnet.DieserLeitfadengibtIhneneinenallgemeinen Überblick, so dass Sie Ansprüche anmelden und Ihre Arbeitnehmenden informieren können. Auf gastrosocial.ch/downloadfindenSieMerkblätterinklusiveRententabelle(fürdieBerechnungderLeistungen)zudiesemThema.
1.6.1 AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)FolgendeLeistungenwerdenausgerichtet: AltersrentenanPensionierte(Männerab65Jahren,Frauenab64Jahren).BeideEhepartnerodereingetragenePartnererhaltenjeeineseparateRente.EinRentenvorbezugistnurumeinoderzweiJahremöglich,dieRentewirdjedochlebenslangum6.8%provorbezogenemJahrgekürzt.EinRentenaufschubistumeinbisfünfJahremöglich,dieRentewirddabeilebenslangerhöht.
KinderrentenalsZusatzzudenAltersrenten RentenanhinterbliebeneEhepartnerundhinterbliebeneeingetragenePartner WaisenrentenfürKinder HilflosenentschädigungenanBezügervonAltersrentenbeileichter,mittlereroderschwererHilflosigkeit HilfsmittelfürAltersrentner
WereineLeistungbeantragenwill,meldetsichbeiderzuständigenAusgleichskasse(beiwelcherzuletztBeiträgebezahltwurden).WennbereitseineRentefürdenPartnerausbezahltwird,istdieauszahlendeAusgleichskassezuständig.
1.6.2 IV (Invalidenversicherung)AnspruchaufLeistungenderIVhabenVersicherte,diewegeneinesGesundheitsschadensvoraussichtlichbleibendoderfürlängereZeitganzoderteilweiseerwerbsunfähigsind.Minderjährigegeltenalsinvalid,wennderGesund-heitsschadenvoraussichtlichihreErwerbstätigkeitbeeinträchtigenwird.Unerheblichist,obdieInvaliditätkörperlicher odergeistigerNaturistundobsiedurcheinGeburtsgebrechen,eineKrankheitodereinenUnfallverursachtwurde.
LeistungenderIVnachdemGrundsatz«EingliederungvorRente»: FrüherfassungmitdemZiel,denEintritteinerInvaliditätzuverhindern FrühinterventionmitdemZiel,denbisherigenArbeitsplatzzuerhaltenoderdieversichertePersonaneinemneuenArbeitsplatzeinzugliedern
EingliederungsmassnahmenmitdemZiel,dieErwerbsfähigkeitoderdieFähigkeitsichimbisherigenAufgaben-bereichzubetätigen,herzustellen,zuverbessernoderzuerhalten
–Integrationsmassnahmen:gezielte,aufdieberuflicheEingliederunggerichteteMassnahme (Aufbautraining/Belastbarkeitstraining)
–BeruflicheMassnahme:Berufsberatung,erstmaligeberuflicheAusbildung,Umschulung,Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss,Arbeitsvermittlung,KapitalhilfefürSelbstständige
Geldleistungen:RentenundHilflosenentschädigungen,wenndieEingliederungnichtodernurzueinemungenügendenTeilerreichtwerdenkann,sowieTaggelderalsLohnersatzleistungzuEingliederungsmassnahmen
HilfsmittelfürBerufundAlltag Renten:Siewerdenausbezahlt,wennEingliederungsmassnahmenvonvornhereinaussichtslossindoderihrZielnichterreichthaben:
–ViertelsrentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens40% –halbeRentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens50% –DreiviertelsrentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens60% –ganzeRentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens70% NachErreichendesAHV-AltersbezahltdieIVkeineLeistungenmehr. Hilflosenentschädigungen
DetailsentnehmenSiedemMerkblatt4.01«LeistungenderInvalidenversicherung»derAHV/IV.
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1.6.3 EO (Erwerbsersatzordnung)
a) Entschädigung an dienstleistende PersonenAlle dienstleistenden Personen inArmee, Zivilschutz oder Zivildienst erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.DieseEntschädigung richtet sichnachdemvordienstlichenEinkommen, fürwelchesAHV/IV/EO-Beiträgebezahltwurden.EsbestehenfolgendeEntschädigungsarten: Zivilstandsunabhängige 80%desvordienstlichenEinkommens Grundentschädigung: –MindestentschädigungCHF62.–bisHöchstentschädigungCHF196.–proTag –RekrutenohneKindereinheitlichCHF62.–proTag Betriebszulage: CHF67.–proTag Gradänderungsdienste: MindestentschädigungCHF111.–bisHöchstentschädigungCHF196.–proTag Durchdiener-Kader: MindestentschädigungCHF91.–bisHöchstentschädigungCHF196.–proTag Kinderzulage: CHF20.–proKindundTag
DieseLeistungenwerdenbeiÜberschreitungdesvordienstlichenTageseinkommens gekürzt.
Betreuungskostenzulage: MaximalCHF67.–proTag
Diesergibtfolgende Arbeitnehmende und SelbstständigerwerbendeEinkommens-Grenzbeträge: MinimumCHF2’310.–proMonat/CHF27’720.–proJahr MaximumCHF7’350.–proMonat/CHF88’200.–proJahr
DieEntschädigungenwerdendurchdieAusgleichskasseberechnetundausbezahlt,sobalddieEO-Anmeldungvorliegt, diederRechnungsführerderArmee,desZivilschutzesoderdesZivildienstesausstellt.DiesesFormularergänztdiedienstleistendePersonmitihrenpersönlichenAngabenundunterzeichnetes.ArbeitnehmendehändigendieAnmeldung ihremArbeitgeberaus.ErfülltdieLohnbestätigungausundleitetdieEO-AnmeldungandieAusgleichskasseweiter.
DieEO-EntschädigunggehtandieArbeitgebenden,dasie ihrenArbeitnehmendenfürdieZeitdesDienstesdenbisherigenLohnweiterbezahlenmüssen.DieLeistungbeträgtwährendmax.25Tagen100%,anschliessendwährend derDauernachBernerSkala88%desdurchschnittlichenmonatlichenBruttolohns.ÜbersteigtdieEntschädigungdieLohnzahlung,erhaltendieArbeitnehmendendieDifferenz.
BeiversichertenPersonenohneArbeitgeberwirddieEntschädigungdirektderdienstleistendenPersonausbezahlt.
b) MutterschaftsentschädigungDiegesetzlicheMutterschaftsentschädigungwirdüberdieEOabgewickeltundfinanziert.
AnspruchAnspruchsberechtigtsindMütter,welcheindenletztenneunMonatenvorderGeburtihresKindesAHV-versichertwarenundwährenddieserZeitmindestensfünfMonatelangeineErwerbstätigkeitausgeübthaben.DerAnspruchgiltfürFrauen,diebeiderGeburtdesKindes Arbeitnehmerinnensind. Selbstständigerwerbendesind. imBetriebdesPartnersoderderFamiliefüreinenBarlohnarbeiten.
DetailsentnehmenSiedemMerkblatt6.02«Mutterschaftsentschädigung»derAHV/IV.
LeistungenDieEntschädigungbeträgt80%desdurchschnittlichenErwerbseinkommens,welchesdieMutterunmittelbarvorderGeburtihresKindeserzielthat,maximalCHF196.–proTag.DerAnspruchbeginntamTagderGeburtdesKindesundendetspätestensnach98Tagen(Ausnahme:KantonGenf).WenndieMutterdieErwerbstätigkeitfrüherauf-nimmt,wirdderAnspruchdurchdieLohnzahlungabgelöst.
DieMutterschaftsentschädigungistdenSozialversicherungenunterstelltundbeitragspflichtig(ausserfürdieUnfall-versicherung).WennArbeitgebendederMutterfürdieDauerdesAnspruchsdenLohnweiterzahlen,überweistdieAusgleichskassedieMutterschaftsentschädigungdenArbeitgebenden.
AnmeldungDieArbeitnehmerinfülltdasAnmeldeformularfürdieMutterschaftsentschädigungaus,legteineKopiedesGeburts-scheinsbeiundleitetesihremArbeitgeberweiter.DieserergänztdasFormularundleitetesandieAusgleichskasseweiter.SelbstständigerwerbendeschickendasFormulardirektihrerAusgleichkasse.DasAnmeldeformularkannaufgastrosocial.ch/downloadheruntergeladenoderbeiderAusgleichskassebezogenwerden.
1.6.4 Ergänzungsleistungen zur AHV und IVDieErgänzungsleistungen(EL)zurAHVundIVhelfendort,wodieRentenunddasEinkommennichtdieminimalenLebenskostendecken.SiesindeinrechtlicherAnspruchundkeineFürsorgeoderSozialhilfe.
ErgänzungsleistungenwerdendurchdieKantoneausgerichtet.Esgibt: jährlicheLeistungen,diemonatlichausbezahltwerden VergütungvonKrankheits-undBehinderungskosten
ErgänzungsleistungenkönnenPersonenerhalten, dieeinenAnspruchaufeineRentederAHV,eineRentederIVodernachVollendungdes18.AltersjahreseineHilflosenentschädigungderIVhabenoderwährendmindestenssechsMonateneinTaggeldderIVerhalten,
dieinderSchweizWohnsitzundtatsächlichenAufenthalthabenund dieSchweizerStaatsbürgersind.ELkönnenauchAusländererhalten,dieseitmindestenszehnJahrenununter-brocheninderSchweizleben.FürFlüchtlingeoderStaatenlosebeträgtdieseFristfünfJahre.BürgereinesEU-Mitgliedstaates,fürdiedasPersonenfreizügigkeitsabkommengilt,oderStaatsangehörigederEFTAmüsseninderRegelkeineKarenzfristerfüllen.Personen,welchekeinenAnspruchaufeineRentehaben,weilsiekeineoderzuweniglangAHV-undIV-Beiträgebezahlthaben,könnenuntergewissenVoraussetzungeneinenAnspruchaufELgeltendmachen.
DetailsentnehmenSiedemMerkblatt5.01«ErgänzungsleistungenzurAHVundIV»derAHV/IV.
1 AHV/IV/EO
13
2 ALV – Arbeitslosenversicherung
DieArbeitslosenversicherungALVistwiedieAHVeineobligatorischeSozialversicherung.SieerbringtLeistungenbeiArbeitslosigkeit,EntschädigungenbeiSchlechtwetter,KurzarbeitsowiebeiZahlungsunfähigkeitdesArbeitgebenden.
2.1 Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen
DieArbeitgebendensindverpflichtet,allenderAHVunterstelltenArbeitnehmendendenBeitragsanteilvomLohnabzuziehenundzusammenmitdemeigenenAnteilderzuständigenAHV-Ausgleichskassezuentrichten.
ErwerbstätigeimAHV-Rentenalter(Männerab65Jahren,Frauenab64Jahren)sindnichtmehrbeitragspflichtig.
2.2 Beiträge
BiszueinemJahreslohnvonCHF148’200.–(CHF12’350.–proMonat)beträgtderALV-Beitrag2.2%.AufLöhnenübermonatlichCHF12’350.–muss1%Solidaritätsbeitragbezahltwerden.ArbeitnehmendeundArbeitgebendebezahlenjedieHälfte.WerdenineinzelnenMonatenzusätzlicheLohnbestandteilewiezumBeispielder13.Monatslohn ausbezahlt, istdieJahreshöchstgrenzevonCHF148’200.–zuberücksichtigen.DieArbeitgebendenbezahlendieBeiträgefürdieALVzusammenmitdenAHV-BeiträgenanihreAusgleichskasse.
2.3 Leistungen
DieLeistungenbeiArbeitslosigkeitmüssenbeiderArbeitslosenkassedesWohnkantonsangemeldetwerden.DieAusgleichskassensindnurfürdasBeitragsinkassozuständig.
1514
3 FAK – Familienausgleichskasse3 FAK – Familienausgleichskasse
DieFamilienzulagen(Kinder-undAusbildungszulagensowieGeburts-undAdoptionszulagen)sinddurchdasBundes-gesetzüberdieFamilienzulagen(FamZG)unddurchkantonaleGesetzegeregelt.DieZulagensollendieKosten,diedenElternfürihreKinderentstehen,teilweisedecken.
AlleArbeitgebenden,SelbstständigerwerbendenundNichterwerbstätige,welcheAHV-Beiträgeentrichtenmüssen,müssensicheinerFamilienausgleichskasseanschliessen.DieFamilienausgleichskassenderkantonalenSektionenvonGastroSuissewerdendurchdieGastroSocialAusgleichskasseverwaltet.
DieFamilienausgleichskasseistzuständigfür: denEinzugderFAK-BeiträgebeiArbeitgebendenundSelbstständigerwerbenden dieAuszahlungderFamilienzulagenviaArbeitgebendeanAnspruchsberechtigteodermittelsGutschriftanSelbstständigerwerbende
3.1 Versicherungspflicht und Beiträge
DieBeitragssätzesindkantonalverschieden.DieFAK-BeiträgemüssendieArbeitgebenden,Selbstständigerwerbenden undNichterwerbstätigenbezahlen (Ausnahme:KantonWallisauchArbeitnehmerbeiträge).Beitragspflichtig sindalleSelbstständigerwerbendenundalleArbeitgebenden,dieAHV-pflichtigeArbeitnehmendebeschäftigen,gleichgültig obessichumAngestelltemitoderohneKinderhandelt.DieFinanzierungderFAK-BeiträgefürNichterwerbstätigeistkantonalgeregelt.
3.2 Anspruch, Leistungen und Anmeldung
Anspruch allgemeinArbeitnehmende,SelbstständigerwerbendeundNichterwerbstätige,diefürKinderaufkommen,habenAnspruchaufZulagen,sofernsiediegesetzlichenVoraussetzungenerfüllen.SiewerdenzusätzlichzumLohnbezahlt.
Anspruch von Arbeitnehmenden aus dem EU-/EFTA-RaumGrundsätzlichhabenErwerbstätigeAnspruchaufdieLeistungendesStaates,indemsieerwerbstätigsindundzwarauchdann,wenndieKinderodersieselbstineinemanderenLandwohnen.SindjedochbeideElterninverschiedenen Staaten(EU/EFTAundCH)erwerbstätig,richtetsichderAnspruchnachdemRechtjenesStaates,indemdieKinderleben.SinddieLeistungendesanderenStaateshöher,hatdieserderdorterwerbstätigenPersondieDifferenzaus-zurichten.
UmeinenDoppelbezugvonFamilienzulagenzuvermeiden,müssensolcheFälleperiodischmittelsdemFormularE-411(sozialversicherungen.admin.ch,International,Formulare,CH-EU/EFTA:E-Formulare,E401-411:FZ)überprüftwerden.
LeistungenGemässBundesgesetzüberdieFamilienzulagengeltenfolgendeMindestzulagenproKindundMonat: Kinderzulage: CHF200.–fürKinderbiszum16.Geburtstag;fürerwerbsunfähigeKinderwerdendieLeistungenbiszum 20.Geburtstagerbracht
Ausbildungszulage: CHF250.–fürKinderabdem16.GeburtstagbiszumAbschlussderAusbildung,längstensaberbiszum 25.Geburtstag
DieKantonekönneninihrenFamilienzulagenordnungenhöhereMindestansätzesowieGeburts-und Adoptionszulagenfestsetzen.
ZurVereinheitlichungbestimmtdasGesetzüberdieFamilienzulagenzudemFolgendes: EswerdennurvolleZulagenausgerichtet(Ausnahme:Ein-undAustritteprorata). AnspruchaufZulagenhabenPersonen,dieaufeinemjährlichenErwerbseinkommenvonmindestens CHF7’110.–AHV-Beiträgebezahlen.
BeiArbeitsverhinderung(z.B.KrankheitoderUnfall)werdendieFamilienzulagennachEintrittder ArbeitsverhinderungwährenddeslaufendenMonatsunddreiweiterenMonatenausbezahlt (auchnachBeendigungdesLohnanspruchs).DiekantonalunterschiedlichenSkalengeltennichtmehr.
BeiunbezahltemUrlaubwerdendieFamilienzulagenwährenddeslaufendenMonatsunddreiweiteren Monatenausbezahlt.
ZulagenfürKinderimAuslandwerdennurnochindieStaatenderEU,derEFTAundSerbien, MontenegrosowieBosnienundHerzegowinaentrichtet.
NichterwerbstätigehabenAnspruchaufZulagen,soferndassteuerbarejährlicheEinkommendenanderthalbfachen BetrageinermaximalenAltersrentederAHV(CHF42’660.–proJahr)nichtübersteigtundkeineErgänzungsleis-tungenzurAHV/IVbezogenwerden(Ausnahme:nichterwerbstätigeEhepartnerodereingetragenePartnervonSelbstständigerwerbenden).DieFamilienzulagenfürNichterwerbstätigefinanzierenweitgehendstdieKantone.
AnmeldungArbeitnehmendefüllendasFormular«AnmeldungfürFamilienzulagen»ausundlegendienotwendigenUnterlagenbei.SobalddieAusgleichskassedieZulagenschriftlichbewilligthat,zahlendieArbeitgebendensieihrenArbeitneh-mendenjedenMonatzusammenmitdemLohnaus.BeiderperiodischenAbrechnungderAusgleichskassewerdendenArbeitgebendendieausbezahltenFamilienzulagengutgeschrieben.
3.3 Eidgenössisches Familienzulagenregister
DaszentraleRegistersolldendoppeltenBezugvonZulagenverhindernunddenadministrativenAufwandminimieren. NachGesetzmüssenArbeitgebendeundSelbstständigerwerbendeÄnderungeninnerhalbvon10ArbeitstagenihrerFamilienausgleichskassemitteilen.DieKassemeldetAnträgeundMutationenvonZulagenansprücheninnerteinemArbeitstagdemRegister.
1716
4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Die2.SäulesollzusammenmitdenLeistungenderAHV/IV/EO(1.Säule)dieFortsetzungdergewohntenLebenshaltung ermöglichen.InderberuflichenVorsorgegeltendieBestimmungendesBundesgesetzesüberdieberuflicheAlters-,Hinterlassenen-undInvalidenvorsorge(BVG).FürdasGastgewerbegiltzusätzlichderL-GAV(Art.27).
WirweisenSiedaraufhin,dassderLeitfaden imBereichPensionskassenurallgemeineAngabenbeinhaltet.DievollständigenRichtlinienfindenSieindenReglementenUnoundScalasowieindenPlanbeschrieben.
4.1 Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen
Zu versichernde PersonenAlle Arbeitnehmendenmüssen durch ihre Arbeitgeber obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert werden,wennsiedurchschnittlichbruttoCHF1’777.50proMonat(CHF21’330.–proJahr)odermehrverdienen.
SinktderMonatslohnunterCHF1’777.50,werdenArbeitnehmendeweiterversichertbisdasArbeitsverhältnisbeendet ist,längstensbisEndedeslaufendenKalenderjahrs.WernurgelegentlichüberCHF1’777.50proMonatundimJahrnichtmehralsCHF21’330.–verdient,mussnichtversichertwerden.
WenneinbefristeterArbeitsvertrag fürhöchstensdreiMonatevereinbartwurde,müssenArbeitnehmendenichtversichertwerden.DieVersicherungspflichtbestehtjedoch,wenn: einaufbiszudreiMonatenbefristeterArbeitsvertragverlängertwird.DieVersicherungspflichtbeginnt abdemDatum,andemdieVerlängerungvereinbartwird.
zwischenzweibefristetenArbeitsverträgenbeimgleichenArbeitgeberwenigeralsdreiMonateliegen. AbBeginndesinsgesamtviertenArbeitsmonatsgiltdieVersicherungspflicht.
DieVersicherungspflichtbeginntwiebeiderAHVam1.Januarnachdem17.GeburtstagundendetbeiMännernEndeMonatnachdem65.GeburtstagundbeiFrauenEndeMonatnachdem64.Geburtstag.BeiderberuflichenVorsorgebestehenzweiAlterskategorien: Risikoversicherung: Bisam31.Dezembernachdem24.GeburtstagsinddieRisikenInvaliditätundTodabgedeckt.DafürbezahlendieversichertenPersoneneinenRisikobeitrag.
Altersversicherung: Abdem1.Januarnachdem24.GeburtstagwerdennebstInvaliden-undHinterlassenenleistungenauchAltersleistungenfinanziert.DafürbezahlendieversichertenPersonenzusätzlichzumRisikobeitrag einenAltersbeitrag,deralsAltersgutschrift(Punkt4.5)aufdemeigenenKontogutgeschriebenwird.
Übertritt aus anderen PensionskassenNeuindieGastroSocialPensionskasseeintretendeArbeitnehmendehabenmeistbeidervorherigenPensionskasseeinGuthabenangespart.DieserBetragmussandieGastroSocialPensionskasse,5001Aarau,Postkonto50-2680-5,überwiesenwerden.UnserFormular«Austrittsleistung–ÜberweisungandieGastroSocialPensionskasse»könnenArbeitnehmendeausfüllenunddirektandiebisherigePensionskasseschicken.
4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)
4.2 Vorsorgepläne
Die GastroSocial Pensionskasse bietet folgende Vorsorgelösungen an:Uno fürdemL-GAVunterstellteArbeitnehmendeScala fürdemL-GAVnichtunterstellteArbeitnehmendeundSelbstständigerwerbende
Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen Vorsorgeplänen:Basis DieGrundversicherungBasisdecktdenjährlichenAHV-BruttolohnbisCHF85’320.–ab.
DieGastroSocialPensionskassebietetIhnendieMöglichkeit,höhereLöhneundLeistungenzuversichern:
Top DieZusatzversicherungTopdecktdenjährlichenAHV-BruttolohnbisCHF853’200.–ab.DieDetailszumversichertenLohnsindunterPunkt4.3unddieLeistungenunterPunkt4.5aufgeführt.
Plus DieZusatzversicherungPlusdecktden jährlichenAHV-BruttolohnbisCHF853’200.–abundversicherthöhereLeistungen.DieDetailszumversichertenLohnsindunterPunkt4.3unddieLeistungenunterPunkt4.5aufgeführt.
Integral MitderZusatzversicherungIntegralkanndergesamteAHV-Bruttolohnversichertwerden,ohneKoordinations-abzug.DieZusatzversicherungIntegralkannzusätzlichzueinemderVorsorgepläneBasis,TopoderPlusabgeschlossenwerden.
4.3 Versicherter Lohn
InderobligatorischenVorsorgenachBVGistnureinTeildesLohnsversichert:der«koordinierte»oder«versicherte»Lohn.FürdieBerechnungdiesesTeilswirdderKoordinationsbetragvomAHV-Bruttolohnabgezogen.Derversicherte Lohnistnachuntenundobenbegrenzt(«minimalversicherterLohn»und«maximalversicherterLohn»).BeiderZusatzversicherungIntegralentsprichtderversicherteLohndemvollenAHV-Bruttolohn(keinKoordinationsabzug).
Versicherter Lohn
Uno /Scala
in CHF Basis Top Plus Integral Basis Integral Top Integral Plus
VersicherterLohn AHV-Bruttolohn./.Koordinationsabzug AHV-Bruttolohn
Koordinationsabzug proMonat
2’073.75 2’073.75 2’073.75 0.– 0.– 0.–
Minimalversicherter LohnproMonat
296.25 296.25 296.25 296.25 296.25 296.25
Maximalversicherter LohnproMonat
5’036.25 69’026.25 69’026.25 7’110.– 71’100.– 71’100.–
1918
4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)
4.4 Beiträge
DieArbeitgebendenübernehmenmindestensdieHälftederBeiträge.
Beiträge in Prozent des versicherten Lohns
Uno Scala
AlterBasis Integral Basis
Top Integral Top
Plus Integral Plus
Basis Integral Basis
Top Integral Top
Plus Integral Plus
18–24 1% 1% 1.4% 1.4% 1.4% 1.4%
25–34 14% 14% 16.4% 10.6% 10.6% 12.6%
35–44 14% 14% 16.4% 13.6% 13.6% 15.6%
45–54 14% 14% 16.4% 18.6% 18.6% 20.6%
55–64/65 14% 14% 16.4% 21.6% 21.6% 23.6%
Lohnabzüge in Spezialfällen
Lohnschwankungen SinkteinLohnvorübergehendunterCHF1’777.50,wirdderMindestlohnversichertundderMindestbeitragvomLohn abgezogen.
TeilinvaliditätDieGastroSocialPensionskassegibtIhnengerndierichtigenLohnabzügebekannt.
Ferienentschädigung, Gratifikation, ProvisionZusätzlicheLohnbestandteilewerden imAuszahlungsmonatzumBruttolohnhinzugezählt.DerBeitragwirdvomGesamtbetragberechnet.
Ein- und AustrittWirddieBVG-Pflichterreicht,sindauchEin-undAustrittsmonateBVG-pflichtig.BeiEin-undAustrittenwährenddeslaufendenMonatsistdereffektiveBruttolohnfürdieBerechnungdesLohnabzugsmassgebend.DerKoordinationsab-zugwirdnichtgekürzt.FälltderBruttolohnunterCHF1’777.50,müssenArbeitgebendedenMindestabzugvornehmen.
Krankheit und UnfallDieversichertePersonwirdnachdreimonatiger,ununterbrochenerArbeitsunfähigkeitbiszuderenEnde,längstensjedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragsbefreiung ist auf jeden Fall auf 720 Tage befristet, die Wartefrist von drei Monateneingeschlossen.AbBezugeinerInvalidenrenterichtetsichdieBeitragsbefreiungnachArt.10.4Reglement.DetailsfindenSieimMerkblatt«ArbeitsunfähigkeitdurchKrankheitoderUnfall»undinunseremReglement.
MutterschaftArbeitnehmerinnenwerdenzumBruttolohndesletztenMonatsvorderGeburtweiterversichert.BeiLohnschwankungen giltderdurchschnittlicheLohnderletzten12Monate.
Einkauf von fehlenden Beitragsjahren und/oder LohnerhöhungenMiteinemfreiwilligenEinkaufkönnenVersicherteihrAltersguthabenundLeistungenbeiderPensionierungerhöhen.AusEinkäufenresultierendeLeistungendürfeninnerhalbdernächstendreiJahrenichtinKapitalformbezogenwerden. WurdenVorbezügefürdieWohneigentumsförderunggetätigt,dürfenfreiwilligeEinkäufeerstvorgenommenwerden,wenndieVorbezügezurückbezahltsind.
Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen RentenalterAufVerlangendesVersichertenkanndiePensionierungbeiErreichendesordentlichenRücktrittsaltersbiszumEndederErwerbstätigkeit,längstensjedochbiszum70.Altersjahr,aufgeschobenwerden.DerschriftlicheAntragaufAufschubderPensionierungmussderGastroSocialPensionskassevordemErreichendesordentlichenRücktrittsaltersvorliegen.
4.5 Leistungen
AltersgutschriftenBeiderPensionskassewirdfürjedeversichertePersoneinAlterskontogeführt,welchesverzinstwird.AufdasAlters-kontowerdenjährlichAltersgutschriftengebucht.
Altersgutschriften in Prozent des versicherten Lohns
Uno Scala
Basis Integral Basis
Top Integral Top
Plus Integral Plus
Basis Integral Basis
Top Integral Top
Plus Integral Plus
Alterin CHF
monatlicher AHV-Bruttolohn
bis 7’110
ab 7’111
bis 7’110
ab 7’111
25–34 7% 7% 10% 9% 12% 7% 7% 9%
35–44 10% 10% 10% 12% 12% 10% 10% 12%
45–54 15% 15% 10% 17% 12% 15% 15% 17%
55–64/65 18% 18% 10% 20% 12% 18% 18% 20%
Leistungen im AlterBei derGastroSocial Pensionskasse könnendieAltersleistungenals Rente, alsKapital oder alsKombination von beidembezogenwerden.DerAntragfürdenKapitalbezugistschriftlichspätestensbis30TagenachdemtatsächlichenAltersrücktrittbeiderGastroSocialPensionskasseeinzureichen,injedemFallabervordererstenRentenzahlung.FürdieBerechnungderjährlichenAltersrentewirddasAltersguthabenmiteinemUmwandlungssatzmultipliziert.
Umwandlungssatz
in % des Altersguthabens
ObligatorischeVorsorge(nachBVG) 6.80%
ÜberobligatorischeVorsorge 6.50%
2120
4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Berechnungsbeispiel Rente
Altersguthaben in CHF
Umwandlungssatz in %
Jährliche Altersrente in CHF
ObligatorischeVorsorge(nachBVG) 250’000.– × 6.80 17’000.–
ÜberobligatorischeVorsorge 50’000.– × 6.50 3’250.–
Total 300’000.– 20’250.–
Vorzeitige PensionierungBeiderGastroSocialPensionskassekönnensichVersichertebisfünfJahrevordemordentlichenRentenalter(Männerab60Jahren,Frauenab59Jahren)pensionieren lassenunddieLeistungenderPensionskassebeziehen.BeiderVorsorgelösungUnoreduziertsichderUmwandlungssatzbeivorzeitigerPensionierungbismaximalfünfJahrevordemordentlichenRücktrittsalterum0.2%provorbezogenemJahr.WardieversichertePersonunmittelbarvorderPensionierungmindestensfünfJahreununterbrochen imGastgewerbetätig,wirdaufdemobligatorischenBVG-AltersguthabenkeineKürzungvorgenommen.BeiderVorsorgelösungScalareduziertsichderUmwandlungssatzbeivorzeitigerPensionierungbismaximalfünfJahrevordemordentlichenRücktrittsaltersowohlaufdemobligatorischenalsauchaufdemüberobligatorischenTeildesAltersguthabensumje0.2%provorbezogenemJahr.
TeilpensionierungNeukannmansichbeiderGastroSocialPensionskasseauchteilpensionierenlassen.DerersteTeilpensionierungsschritt kannauchnachdemordentlichenRücktrittsaltererfolgen,soferndieVoraussetzungengemässArt.9.5Reglementerfülltsind.DievollständigePensionierungerfolgtspätestensimZeitpunktderVollendungdes70.Altersjahres.
EineTeilpensionierungsetzteineentsprechendeReduktiondesBeschäftigungsgradsvoraus.DieResterwerbstätig-keitmussmindestens20%betragen.Fälltderverbleibende JahreslohnunterdenMindestlohn, so istdieganze Altersleistungzubeziehen.
DieAltersleistungkannfürdieeinzelneTeilpensionierungsstufeentwederinRenten-oderinKapitalformgeltendgemachtwerden.DieTeilpensionierungerfolgtinmaximaldreiSchrittenvonjeweilsmindestens20%einesVollzeit-pensums.ZwischendeneinzelnenSchrittenmussjeweilsmindestens1Jahrliegen.
DieAnmeldungfürdieTeilpensionierungbeiderGastroSocialPensionskasse(sowohlfüreineRentealsauchfürdasKapital)muss für jedeTeilpensionierungsstufeseparatundschriftlicherfolgen.Siesolltespätestens1Monatvor jederTeilpensionierungsstufeandieGastroSocialPensionskasseeingereichtwerden.
Übrige Leistungen in Prozent des versicherten Lohns
Uno Scala
Basis Integral Basis
Top Integral Top
Plus Integral Plus
Basis Integral Basis
Top Integral Top
Plus Integral Plus
Invalidenrente 40% 40% 50% 40% 40% 50%
Partnerrente 25% 25% 30% 25% 25% 30%
Kinderrenten 10% 10% 10% 10% 10% 10%
Alters-Partnerrente 60%derAltersrente
Alters-Kinderrenten 20%derAltersrente
4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Vorbezug für WohneigentumVersichertemitmindestensCHF20’000.–auf ihremAlterskontodürfen jeweils innerhalb von fünf Jahreneinen BetragbiszurHöhe ihresAltersguthabens für selbstgenutztesWohneigentumvorbeziehenoderverpfänden.Abdem50.AltersjahristdieHöhedesBetragsbeschränkt.
Leistungen bei AustrittVersicherte,welcheausderGastroSocialPensionskasseaustreten,bevoreinVorsorgefalleintritt,habenAnspruchaufeineAustrittsleistung.DiesewirdnachMeldungderversichertenPersonandieVorsorgeeinrichtungdesneuenArbeitgebersüberwiesen.
InfolgendenFällenwirddieAustrittsleistungaufVerlangenderversichertenPersonbarausbezahlt:
a)WennsiedieSchweizendgültigverlässtundnichtineinemStaatderEUoderEFTAderSozialversicherungspflichtunterstellt ist(giltnichtfürüberobligatorischeFreizügigkeitsguthaben)odernichtinsFürstentumLiechtensteinzieht.
b)WennsieimHaupterwerbeineselbstständigeErwerbstätigkeitaufnimmtunddemBVGnichtmehruntersteht.DieAuszahlungistnurinnerhalbeinesJahresnachAufnahmederselbstständigenErwerbstätigkeitmöglich.
c)WenndieAustrittsleistungwenigeralseinenpersönlichenJahresbeitragbeträgt.
DieVersichertenfüllendasFormular«Austrittsleistung–BarauszahlungPensionskassenguthaben»aus.DieGastroSocialPensionskasseüberweistdasGuthabengemässAntragundstelltdenVersichertendieAbrechnungzu.
AlleFormulareundMerkblätterfindenSieaufgastrosocial.ch/download.
23
5 UV – Unfallversicherung
AlleArbeitgebendenhabenihrenArbeitnehmendengegenübergesetzlichdieVerpflichtung,siefürdieFolgenvonUnfallabzusichern.
5.1 Versicherungspflicht
GegenBerufsunfälle(BU)müssenalleArbeitnehmendenversichertwerden.GegenNichtberufsunfälle(NBU)müssenArbeitnehmendenurversichertwerden,wennihreArbeitszeitmehrals8StundenproWochebeträgt.
SchliessenArbeitgebendekeinegenügendeVersicherungab,tragensiediegesetzlichenKonsequenzen.
5.2 Beiträge
DiePrämiefürdieobligatorischeBerufsunfallversicherung(BU)gehtzuLastenderArbeitgebenden.DiePrämiefürdieNichtberufsunfallversicherung(NBU)kanndenArbeitnehmendenvomLohnabgezogenwerden.
Für Versicherte imAHV-Rentenalterwird die Prämie auch auf demAHV-Freibetrag erhoben. Für noch nichtAHV-pflichtigeJugendlichemussdiePrämieaufdemBruttolohnbezahltwerden.BezügerinneneinerMutterschaftsentschä-digungsindbeitragsfreiversichert.DienstleistendePersonensindwährendihresEinsatzesüberdieMilitärversicherung gegenUnfallversichert.
5.3 Leistungen
DieUnfallversicherungübernimmtnebstHeilungskosten80%desBruttolohnsabdemdrittenTagnachdemUnfall.WährenddererstenzweiTagenachdemUnfalltagmüssenArbeitgebendefürArbeitnehmende,diedemL-GAVunterstehen,88%desBruttolohnsbezahlen(Art.25L-GAV).DerUnfalltaggiltnichtalsAbsenztag.
BeiunterstützungspflichtigenArbeitnehmenden,dieeinenBerufsunfallerleiden,müssendieArbeitgebendenwährend derinArt.324aORvorgeschriebenenDauerdieDifferenzauf100%desBruttolohnsauszahlen.MassgebendistdieBernerSkala,d.h.z.B.beieinemMitarbeitermit1DienstjahrwährenddreiWochen.AlsBerufsunfallmitAufzahlungs-pflichtgiltaucheinUnfallaufdemArbeitsweg.UnterstützungspflichtigisteinMitarbeiterbeispielsweisegegenüberEhegatten,KindernundPflegekindern.
Lohnbestandteile,diedenHöchstbetragdesversichertenVerdienstesgemässUnfallversicherungsgesetzübersteigen, sindvondenArbeitgebendenmindestenswährendderinArt.324aORvorgeschriebenenDauerzubezahlen.Mass-gebendistdieBernerSkala.DieVersichungsleistungensindEndeMonatdurchdenArbeitgebervorzuschiessen.
5.4 NBU-Nachdeckung und Abredeversicherung
BeiAustritteinesArbeitnehmendenistdasFormular«BeendigungdesAnstellungsverhältnisses–InformationenfürArbeitnehmende»abzugebenunddenEmpfangbestätigenzulassen.
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6 KV – Krankenversicherung
NachGesetzmüssenalleinderSchweizwohnhaftenPersoneneineKrankenpflegeversicherungabschliessen.DerL-GAVschreibtzudemeineKrankentaggeldversicherungfürdieFolgenvonKrankheitundSchwangerschaftvor.
6.1 Krankenpflegeversicherung
DieKrankenpflegeversicherungumfasstdiegesetzlichenLeistungen,umgesundzuwerdenbzw.zubleibenunddecktdiegrundlegendenBedürfnissebeiKrankheit,UnfallundMutterschaft.SiewirdauchGrundversicherunggenannt.
6.1.1 VersicherungspflichtJedeinderSchweizwohnhaftePersonistverpflichtet,sichgemässdenBestimmungendesKrankenversicherungs-gesetzes(KVG)beieinerKrankenkassezuversichern.ArbeitnehmendemüssenbeiihrerKrankenpflegeversicherungdasUnfallrisikoeinschliessen,wennsiewenigerals8StundenproWochearbeitenodersobaldsiekeinenArbeitgeber mehrhaben.ArbeitgebendemüssenihreArbeitnehmendenaufdiesePflichthinweisen.
6.1.2 BeiträgeDieBeiträgederKrankenpflegeversicherungwerdendenVersichertendurchdieKrankenkasseninRechnunggestellt. VersichernArbeitgebendeihreArbeitnehmenden,könnensiediePrämienvomLohnabziehen.
6.2 Krankentaggeldversicherung (KTG)
DerL-GAVschreibtdenAbschlusseinerKrankentaggeldversicherungvor.BeimAusfallvonArbeitnehmendeninfolge KrankheitsindArbeitgebendeverpflichtet,eineLohnfortzahlungzuleisten(ORArt.324a).DieVersicherungüber-nimmtdieLohnfortzahlungspflichtderArbeitgebendensowieweitergehendeLohnzahlungenundsichertdamitdenLebensunterhaltfinanziellab,wozudieversichertePersonnichtmehrfähigist.
6.2.1 VersicherungspflichtArbeitgebendemüssen fürArbeitnehmende, die dem L-GAVunterstehen, eineKrankentaggeldversicherung ab-schliessen,diewährend720von900aufeinanderfolgendenTagen(180TagefürRentner)80%desBruttolohnsabdeckt(Art.23L-GAV).DieKrankentaggeldversicherungdarfniemandenausgesundheitlichenGründenablehnen.SiekannKrankheiten,diebeiderAufnahmebestehen,durcheinenVorbehaltinschriftlicherFormfüreineDauervonhöchstensfünfJahrenvonderVersicherungausschliessen.ArbeitnehmendemüssenbeiBeginndesArbeitsver-hältnissesüberVorbehalteschriftlichinformiertwerden.
WennArbeitgebendekeineKrankentaggeldversicherungabschliessen,habensiediegleichenLeistungenwiedieVersicherungselbstzuerbringen.DieskanneineLohnzahlungspflichtfürbiszuzweiJahrenachsichziehen.
6.2.2 BeiträgeDieArbeitgebendenbezahlendiePrämienderKrankentaggeldversicherungundkönnendenArbeitnehmendendieHälftedavonvomLohnabziehen.
6.2.3 LeistungenDie Krankentaggeldversicherung übernimmt die Auszahlung der Taggelder. Während einer Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherungvonhöchstens60TagenproJahr(proArbeitsjahroderKalenderjahrmöglich)müssenArbeitgebendebeiArbeitnehmenden,diedemL-GAVunterstehen,88%desBruttolohnsbezahlen(Art.23L-GAV).DieseLeistungensindauchgeschuldet,wenndasArbeitsverhältnisvorKrankheitsendeaufgelöstwird.DieVersi-cherungsleistungensindEndeMonatdurchdenArbeitgebervorzuschiessen.
2726
Beiträge AHV/IV/EO Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
AHV/IV 4.90% 4.90% 9.80%
EO 0.225% 0.225% 0.45%
TotalAHV/IV/EO 5.125% 5.125% 10.25%
ALV 1.10% 1.10% 2.20%
aufMonatslohnbisCHF12’350.–bzw.JahreslohnbisCHF148’200.–
ALV-Solidaritätsbeitrag 0.50% 0.50% 1.00%
aufMonatslohn-AnteilüberCHF12’350.–bzw.Jahreslohn-AnteilüberCHF148’200.–
Grenzbeträge der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende CHF pro Jahr
UntereGrenze 9’500.–
ObereGrenze 56’900.–
DieseBeträgegeltenauchfürArbeitnehmendeeinesnichtbeitragspflichtigenArbeitgebers.
Mindestbeiträge CHF pro Jahr
AHV/IV/EO(AHVCHF395.–,IVCHF66.–,EOCHF21.–) 482.–
freiwilligeAHV/IV(AHVCHF790.–,IVCHF132.–) 922.–
Geringfügiges Einkommen AHV/IV/EO CHF pro Jahr
Bruttojahreslohn 2’300.–
BiszudiesemBetragrechnenArbeitgebendenuraufVerlangenderArbeitnehmerab.PrivathaushalteundArbeitgebendeimKulturbereichmüssenauchBruttojahreslöhneunterCHF2’300.–abrechnen.
Mindesteinkommen für Anspruch auf Familienzulagen CHF
Bruttomonatslohn 592.–
Bruttojahreslohn 7’110.–
DiezuständigeFamilienausgleichskassehilftgerneweiter.
AHV/IV: Renten und Hilflosenentschädigung CHF pro Monat
MinimaleAltersrente 1’185.–
MaximaleAltersrente 2’370.–
MaximaleEhepaarrente(zweiRenten) 3’555.–
HilflosenentschädigungAHV leicht(nurzuHause) 237.–
mittel(imHeimoderzuHause) 593.–
schwer(imHeimoderzuHause) 948.–
HilflosenentschädigungIV(imHeim) leicht 119.–
mittel 296.–
schwer 474.–
HilflosenentschädigungIV(zuHause) leicht 474.–
mittel 1’185.–
schwer 1’896.–
HilflosenentschädigungIVfürMinderjährige(zuHause)
leicht proTag 15.80
mittel proTag 39.50
schwer proTag 63.20
IntensivpflegezuschlagIVfürMinderjährige leicht proNacht 15.80
(zuHause) mittel proNacht 31.60
schwer proNacht 47.40
Assistenzbeitrag proStunde 33.20
fürbesonderePflege proStunde 49.80
höchstens proNacht 88.55
Ergänzungsleistungen für den allgemeinen Lebensbedarf CHF pro Jahr
fürAlleinstehende 19’450.–
fürEhepaare 29’175.–
fürWaisen 10’170.–
BVG (obligatorische berufliche Vorsorge) CHF pro Jahr CHF pro Monat
Eintrittschwelle 21’330.– 1’777.50
Koordinationsabzug 24’885.– 2’073.75
MaximalversicherbarerBruttolohn 85’320.– 7’110.–
MaximalversicherterLohn 60’435.– 5’036.25
MinimalversicherterLohn 3’555.– 296.25
Säule 3a (gebundene Vorsorge) CHF pro Jahr
ErwerbstätigemitPensionskasse 6’826.–
ErwerbstätigeohnePensionskasse max.20%desNettoerwerbseinkommens,höchstens
34’128.–
BiszudiesenBeträgenkönnenEinzahlungengetätigtundvomsteuerbarenEinkommenabgezogenwerden.
Leistungen Sozialversicherungen 2019Beiträge Sozialversicherungen 2019
2928
Lohnabzüge und versicherter LohnLohnabzüge und versicherter Lohn
Übersicht Lohnabzüge und versicherter Lohn 2019
Sozialversicherung AHV/IV/EO ALV BV UV (NBU) KTG KPV
Alters- und Hinterlassenen-versicherung/ Invalidenversicherung/ Erwerbsersatzordnung
Arbeitslosenversicherung Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Unfallversicherung (Nichtberufsunfall versicherung)
Krankentaggeld versicherung Krankenpflege versicherung
Versichertüber Ausgleichskasse Ausgleichskasse Pensionskasse ZusammenarbeitsvertragmitSWICA
LohnabzügeGemässGesetzundL-GAV
5.125 % 1.10 % 1)
0.50 % 2)Gemäss Lohn abzugsrechner von GastroSocial
NBU-Prämie ½ der Gesamtprämie Gesamtprämie
Arbeitnehmende, voll- und teilzeitbeschäftigt
AHV-Bruttolohn 1)AHV-Bruttolohn bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr
2)AHV-Bruttolohn überCHF12’350.–proMonat
AHV-BruttolohnabCHF1’777.50proMonat
AHV-Bruttolohn bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr
AHV-Bruttolohn bisCHF12’500.–proMonat bzw.CHF150’000.–proJahr
FixeMonatsprämiegemäss VersicherungsausweisfürArbeitnehmende, dievomArbeitgeberimKollektivvertrag mitdemVerbandGastroSuissefürdieKrankenpflegeversicherungangeschlossensind.
Arbeitnehmende, mit unregelmässigem Arbeitspensum (Aushilfen)
AHV-Bruttolohn AHV-Bruttolohn BisEndeJahrzuversichern,wennAHV-Bruttolohndurchschnittlichmind.CHF1’777.50monatlich
AHV-Bruttolohnbeimehrals8Std./WocheNichtversichert:beiwenigerals8Std./Woche
AHV-Bruttolohn
Jugendliche (inkl. Lernende) unter 18 Jahren (nicht AHV-pflichtig)
Beitragsfreiversichert Beitragsfreiversichert Nichtversichert Bruttolohn Bruttolohn(beiSWICAprämienfreiversichert)
Erwerbstätige im AHV-Rentenalter (Männer ab 65 Jahren, Frauen ab 64 Jahren)
Bruttolohn./.CHF1’400.–FreibetragproMonat
Nichtversichert NichtversichertFreiwilligeVersicherungmöglichbismax.Alter70
BruttolohnbisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahrohneAbzugFreibetrag
BruttolohnbisCHF12’500.–proMonat bzw.CHF150’000.–proJahrohneAbzugFreibetrag
Bezügerinnen einer Mutterschaftsentschädigung
Mutterschaftsentschädigung Mutterschaftsentschädigung BeitragsabzugaufdembisherigenAHV-Bruttolohn
Prämienfreiversichert Mutterschaftsentschädigung
Musiker, Künstler, Artisten, Tänzerinnen, DJs
AHV-BruttolohnSpesenabzuggemässMerkblatt
1)AHV-Bruttolohn* bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr
2)AHV-Bruttolohn* überCHF12’350.–proMonat
*Spesenabzuggem.Merkblatt
AHV-BruttolohnabCHF1’777.50proMonat;mitbefristetemArbeitsvertragvonhöchstens3Monaten proJahrnichtzuversichern
AHV-BruttolohnSpesenabzuggemässMerkblatt bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr
Nichtversichert Nichtversichert
AHV-Nummer–DieAngabeallerAHV-NummernermöglichtunsdieErstellungderJahresrechnung.–ÜberdieAHV-NummerwerdendieBeiträgeaufdasrichtigeVersichertenkontoverbucht.–LohndeklarationenohnevollständigePersonalienundAHV-Nummerwerdennichtakzeptiert.
AHV-AusweisInformationenzumAHV-AusweissiehePunkt1.1.2«VersicherungsausweisAHV/IV»(Seite2)
DieinderobenaufgeführtenTabelleersichtlichenSpaltensindanaloggemässdenLohnblätterninunseremOnline-Lohnheftaufgeführt,welchesIhnendaselektronischeErfassenderLohndatenalsPDF-DateibietetunddiegleicheeinfacheAnwendungwiedasehemaligeGastroSocial-LohnheftinPapierformhat.DasausgefüllteOnline-LohnheftkannalsgespeicherteDateidirektandieGastroSocialAusgleichskassebeitraegeak@gastrosocial.chgemailtwerden.
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Begriffe und Verzeichnisse
Abkürzungen
AHV(AHVG) Alters-undHinterlassenenversicherung(1.Säule)
IV(IVG) Invalidenversicherung(1.Säule)
EO(EOG) Erwerbsersatzordnung(1.Säule)
MSE(EOG) Mutterschaftsentschädigung(1.Säule)
ALV(AVIG) Arbeitslosenversicherung(1.Säule)
FAK(FamZG) Familienausgleichskasse
BV(BVG) BeruflicheVorsorge(2.Säule)
UV(UVG) Unfallversicherung
KV(KVG,VVG) Krankenversicherung
L-GAVAllgemeinverbindlicherLandes-Gesamtarbeitsvertrag fürdasGastgewerbe
BeitragspflichtigerLohn/ Massgebender Lohn
Lohn,aufwelchemdieBeiträgefürdieSozialversicherungen berechnetwerden
Barlohn BarausbezahlteroderüberwiesenerLohn
Naturallohn LohninFormvonVerpflegungund/oderUnterkunft
RentenalterDasordentlicheRentenaltererreichenMännermit65Jahren, Frauenmit64Jahren.
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ImpressumInhaltundLayout: GastroSocial,AarauFotografie: AdrianEhrbarPhotography,Umiken
DieDrucksachenerscheineninDeutsch,FranzösischundItalienisch undsindaufderWebsitegastrosocial.ch/downloadabrufbar.
©2018,GastroSocial,5001AarauISO9001/GoodPriv@cy
Begriff Seite
AHV-Lohn 4
AHV-Nummer 2,3
Altersgutschriften 19
Altersleistungen 9,19–20
Arbeitsunfähigkeit 18,23–24
Armee 10
AufschubAltersleistungen 9,19
Ausbildungszulagen 14–15
Ausgleichskasse 2–4,7–11
Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung 16,21
Berufsunfallversicherung 23
Bruttolohn 4–7
EinkauffehlenderBeitragsjahre 19
Erwerbsausfallentschädigung 10
Erwerbsersatz 10
Freibetrag 3,23,28–29
Hinterbliebenenleistungen 9,20
Hinterlassenenleistungen/ Todesfallleistungen 9,20
Invalidenleistungen 9,20
Kapitalleistungen 19
Kinderrente 9,20
Kinderzulagen 10,15
Kollektiv- Krankentaggeldversicherung 24
Koordinationsabzug 17,27
KoordinierterLohn 17,27
Krankenkasse/- pflegeversicherung 24
Krankentaggeld 24
Krankheit 18,24
Lohnabrechnung 6–8
Begriff Seite
Lohnbescheingung 7
Lohnfortzahlungspflicht 24
MehrwertsteuerMWST 5
Militär 10
Mutterschaft 10–11,18
Mutterschaftsentschädigung 10–11
Naturallohn 4,6–7
Nettolohn 5
Nichtberufsunfallversicherung 23
Pensionierung 9,19–20
Pensionskasse 16–21
Spesen 4,7
Teilzeitbeschäftigte 4
ÜberobligatorischeVorsorge 19–21
Umwandlungssatz 19–20
Unfall-Taggeld 23–24
Unfallversicherung 23
Unkostenentschädigungen 4–5,7
Unterkunft 4–7
Verpflegung 4–7
Versicherungsausweis 2–3
Versicherungsnachweis 3
VorbezugfürWohneigentum 21
VorbezugvonAltersleistungen 9,20
VorzeitigePensionierung 9,20
Waisenrenten 9,20
Wohneigentum 21
Zivilschutz,Zivildienst 4,10
Zusatzversicherung 17
nichtabschliessend
Stichwortverzeichnis
GastroSocial
Buchserstrasse1|Postfach|5001Aarau|T0628377171 [email protected]|gastrosocial.ch
InstitutionGastroSuisse
1 AHV/IV/EO1.1Allgemeines1.2Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen1.3Beiträge1.4Beitragspflichtiger (massgebender) Lohn, AHV-Bruttolohn1.5Lohnabrechnung Arbeitnehmende1.6Leistungen2 ALV – Arbeitslosenversicherung2.1Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen2.2Beiträge2.3Leistungen3 FAK – Familienausgleichskasse3.1Versicherungspflicht und Beiträge3.2Anspruch, Leistungen und Anmeldung3.3Eidgenössisches Familienzulagenregister4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)4.1Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen4.2Vorsorgepläne4.3Versicherter Lohn4.4Beiträge4.5Leistungen5 UV – Unfallversicherung5.1Versicherungspflicht 5.2Beiträge5.3Leistungen5.4NBU-Nachdeckung und Abredeversicherung6 KV – Krankenversicherung6.1Krankenpflegeversicherung6.2Krankentaggeldversicherung (KTG)Beiträge Sozialversicherungen 2019Beiträge AHV/IV/EOGrenzbeträge der sinkenden Beitragsskala für SelbstständigerwerbendeMindestbeiträgeGeringfügiges Einkommen AHV/IV/EOMindesteinkommen für Anspruch auf FamilienzulagenLeistungen Sozialversicherungen 2019AHV/IV: Renten und Hilflosenentschädigung Ergänzungsleistungen für den allgemeinen LebensbedarfBVG (obligatorische berufliche Vorsorge)Säule 3a (gebundene Vorsorge)Lohnabzüge und versicherter LohnÜbersicht Lohnabzüge und versicherter Lohn 2019