Kausalzusammenhang
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Natürliche Kausalität
Alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann.
BGE 115 V 405
X stürzt vom Velo und bricht sich den Arm. Der Sturz ist natürlich kausal für den
gebrochenen Arm und die daraus resultierenden Heilungskosten und Taggelder.
BGE 115 V 405
Natürliche Kausalität
Entsprechend der Umschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist.
BGE 117 V 360
Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit den anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, den Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Teilkausalität
X leidet an einer Angststörungen; ist aber arbeitsfähig. X erleidet eine leichte Auffahrkollision und ist aus psychischen
Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Hätte sich der Unfall nicht zugetragen, hätte X weiter gearbeitet. Ohne Angststörung hätte der Unfall kein derartiges
Traumatisierungspotential gehabt und X wäre nicht arbeits-unfähig.
Vorzustand und Unfall sind jeteilkausal zum Beschwerdebild.
Natürliche Kausalität
http://www.google.ch/url?sa=i&rct=j&q=auffahrkollision&source=images&cd=&cad=rja&docid=7MF30XzXUiC05M&tbnid=LZoVx3Vu_IiwuM:&ved=0CAUQjRw&url=http%3A%2F%2Fpolizei24.ch%2Fmysterioser-todlicher-unfall-in-wattwil-nach-auffahrkollision-einfach-weitergefahren-und-todlichen-selbstunfall-verursacht%2F&ei=M169Udd6x8s9j56AqAc&bvm=bv.47883778,d.ZWU&psig=AFQjCNFSFIL4jmnsPWBU6jZJe9wK6_g69Q&ust=1371451283833227
Natürliche Kausalität: Auffahrkollision
1. Phase Unfallhergang und Beschwerden genau und verifizierbar
dokumentiert.
Ausreichend für vorübergehende Leistungen (Heilungskosten und Taggelder)
BGE 134 V 109
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Natürliche Kausalität: Auffahrkollision
2. Phase Längere Beschwerden ohne deutliche Besserungstendenz Medizinisches Assessment Nach 6 Monaten: Interdisziplinäre Begutachtung
Überzeugende Aussagen, dass geklagte Beschwerden überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teil-ursache darstellen.
BGE 134 V 109 © Ko
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Natürliche Kausalität
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.
BGE 129 V 181
Tatfrage Feststellung rechtserheblicher Tatsachen; diese sind zu
beweisen (z. B. mit einem Gutachten).
Beweisgrad: Überwiegende Wahrscheinlichkeit
Kausalität und Beweisgrad
Natürliche Kausalität: Teilursache
Kausalitätsanteil Grösser 0 %
9C_717/2009 E. 3.3
Liegt vor, wenn aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände die Überzeugung vorliegt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhalts-varianten: die wahrscheinlichere - ist.
Beweisgrad: Überwiegende Wahrscheinlichkeit
Kausalität und Beweisgrad
Natürliche Kausalität: Teilursache
Kausalitätsanteil Grösser 0 %
9C_717/2009 E. 3.3
Im konkreten Fall erfüllte die unfallbedingte Wahrscheinlichkeitvon 50 % den notwendigen Beweisgrad nicht.
Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine/ante die Unfallversicherung.
Beweislast
8C_805/2013 E. 3.2
Natürliche Kausalität: Wegfall
Status quo ante
Status quo sine
www.kausalität.ch
Der Gesundheitsschaden beruht nur noch und ausschliesslichauf unfallfremden Faktoren:
Leistungspflicht UVG-Versicherer
Status quo ante
Vorzustand
Unfall Status quo ante
Temporäre Verschlimmerung eines Vorzustandes
Status quo sine
Vorzustand
Unfall Status quo sine
Schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
Leistungspflicht UVG-Versicherer
Richtungsgebende Verschlimmerung
Vorzustand
Unfall
Natürliche Kausalität liegt jetzt und künftig vor.
Richtungsgebende Verschlimmerung
Vorzustand
Unfall
Natürliche Kausalität liegt jetzt und künftig vor.
Überholende Kausalität
Unfall
Der Unfall wurde als mögliches auslösendes Ereignis derArbeitsunfähigkeit durch den Hirnschlag gleichsam überholt.
100 % UVG-Taggeld Wegfall natürliche Kausalitätunfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
Hirninfarkt: 100 % TaggeldKrankenversicherer
8C_630/2007 E. 5.2
Adäquate Kausalität
Rechtlich erheblicher Zusammenhang
Wenn das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.
BGE 117 V 369
Adäquate Kausalität
Natürliche Kausalität: Tatfrage Feststellung rechtserheblicher Tatsachen; diese sind zu
beweisen.
Adäquate Kausalität: Rechtsfrage Rechtsanwendung gestützt auf die festgestellten Tatsachen.
Adäquate Kausalität
Organisch nachweisbarer Befund
Adäquate Kausalität = Regelmässig natürliche Kausalität
(Bildgebend / apparativ nachweisbar)
!BGE 117 V 365
Kein organisch nachweisbarer Befund:
Adäquate Kausalität
Adäquanz-Prüfung vornehmen.
Organischer Befund:
Adäquanz ist regelmässig gegeben.
BGE 117 V 365
Adäquanz-Prüfung
Fälle mit psychischer Fehlentwicklung BGE 115 V 133: Psycho-Praxis
Unfälle mit nachgewiesenem Schleudertrauma der HWSoder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungoder ein Schäden-Hirntrauma
BGE 117 V 359, 134 V 109: HWS-Praxis
Adäquanz-Prüfung: Unfallschwere
Leichte Unfälle
Mittlere Unfälle
Schwere Unfälle Adäquanz in der Regel bejaht
Adäquanz in der Regel verneint
Zusätzliche Beurteilungskriterien
http://www.google.ch/url?sa=i&rct=j&q=autounfall&source=images&cd=&cad=rja&docid=9tCMvGWLnuqADM&tbnid=z0p5p0-Ell9uNM:&ved=0CAUQjRw&url=http%3A%2F%2Fwww.allvatar.com%2Frex%2F1107-0-Its-a-Gamers-Life-Lebenshilfe-Seite-1.html&ei=K3C8UZTHBsPDPPjLgdgG&bvm=bv.47883778,d.ZGU&psig=AFQjCNGNcsWXNCI9UZ-zetEqfXknLuGNQg&ust=1371390369138065
Adäquanz-Prüfung: Methode
Entscheid
Entscheid
3
3
Psycho-Praxis
HWS-Praxis
Unfallschwere
Beurteilungskriterien bei den mittleren Ereignissen
BGE 115 V 133 / 134 V 109
Adäquanz-Prüfung: Triage
HWS-Praxis: Wenn die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat!
127 V 103 E. 5b/bb
Psycho-Praxis: Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Folgeschäden bei Unfall zur Anwendung!
Adäquanz-Prüfung: Triage
Wenn eine Auffahrkollision bei einer psychisch vorbelastete Persönlichkeit vorhandene Probleme verstärkte und akzentuierte, kommt nicht bereits die Psycho-Praxis zur Anwendung.
8C_246/2009
Entscheidend ist, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist (= HWS-Praxis), oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden - z. B. somatoforme Schmerzstörung darstellt (= Psycho-Praxis).
HWS-Praxis1. Dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit2. Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen3. Ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen verschlimmert4. Schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen5. Fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung6. Erhebliche Beschwerden7. Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen
Adäquanz-Prüfung: Mittlere Unfälle
BGE 134 V 109
Psycho-Praxis1. Dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit2. Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen 3. Ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen verschlimmert4. Schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen5. Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung6. Körperliche Dauerschmerzen7. Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit
Adäquanz-Prüfung: Mittlere Unfälle
BGE 115 V 133
Adäquanz-Prüfung: Mittlere Unfälle
BGE 115 V 133 / 134 V 109
Die Adäquanz liegt vor:
Mittlere im Grenzbereich zu den leichten Unfällen 4 Kriterien sind erfüllt
Mittlere Unfälle im mittleren Bereich 3 Kriterien sind erfüllt
Mittlere im Grenzbereich zu den schweren Unfällen 1 Kriterium erfüllt
Unfall
Natürlicher Kausalzusammenhang:Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich Unfallfolge?
Status quo ante/sine überwiegend wahrscheinlich erreicht?
Nein
Kausalität fehlt/dahingefallen
ja
Keine Leistungspflicht Zeitpunkt Adäquanz-Prüfung liegt vor?Keine namhafte Besserung mehr!
ja
Nein
ja
Fortsetzung
Nein
Leistungen weiterhin ausrichten
Nein
Allgemeine Adäquanzformel Gesonderte Adäquanzprüfung
Liegt einer der folgenden Fälle vor?
1. Fall mit psychischer Fehlentwicklung2. Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalente Verletzung
ja
Fortsetzung
- Schreckereignis- Zeckenbiss- …
Fortsetzung
Liegt ein organisches Korrelat / ein organischer Befund vor?Befunde apparativ/bildgebend bestätigt!
ja
Leistungspflicht
nein
Adäquater Kausalzusammenhang liegt vor!
jaNein
mittelleicht
Psycho-Praxis
Gesamtwürdigung: Kriterien
Nein
Grund-satz
HWS-Praxis
Kausalität fehlt
Keine Leistungspflicht
Nein ja
Ausnahme: Folgenoffensichtlich unfallbedingt
ja
schwer
Psyche: Fehlentwicklung? Im Vordergrund?
Qualifikation Unfallereignis nach objektiven Kriterien: Unfallschwere?
Fortsetzung
Foliennummer 1Natürliche KausalitätNatürliche KausalitätTeilkausalitätNatürliche Kausalität: AuffahrkollisionNatürliche Kausalität: AuffahrkollisionNatürliche KausalitätKausalität und BeweisgradKausalität und BeweisgradBeweislastNatürliche Kausalität: WegfallStatus quo anteStatus quo sineRichtungsgebende VerschlimmerungRichtungsgebende VerschlimmerungÜberholende KausalitätAdäquate KausalitätAdäquate KausalitätAdäquate KausalitätAdäquate KausalitätAdäquanz-PrüfungAdäquanz-Prüfung: UnfallschwereAdäquanz-Prüfung: Methode Adäquanz-Prüfung: TriageAdäquanz-Prüfung: TriageAdäquanz-Prüfung: Mittlere UnfälleAdäquanz-Prüfung: Mittlere UnfälleAdäquanz-Prüfung: Mittlere UnfälleFoliennummer 29Foliennummer 30Foliennummer 31