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Juli-August 2016 - German Services Group...Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten...

Date post: 23-May-2020
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Leitartikel Leitartikel > Laurent Sengelin Seite 2 Neue Perspektiven für die elektronischen Rechnungen > Gilbert Roth Page 3 Die Arbeitsmarktreform in Frankreich > Aurélie Bapst-André Page 4 Gesetzentwurf „Sapin 2“ > Jacques Olivesi Page 5 Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unterschiedsbeträgen aus Verschmelzung > Julien Keller Page 6 Was ist eigentlich diese Pensionsrückstellung in meiner französischen Gesellschaft? > Fabian Baierer German Office Newsletter Laurent Sengelin > Manager KPMG In Frankreich waren die zwei großen Themen des zweiten Quartals 2016 eigentlich die zahlreichen Streiks und Demonstrationen gegen die Arbeitsmarktreform einer- seits sowie die von Frankreich ausgerichtete Fussball-EM im Juni/Juli andererseits. Nach den jüngsten Anschlägen, insbesondere dem auf der Promenade des Anglais in Nizza am Nationalfeiertag rückt all dies nun in den Hintergrund. Das Jahr 2016 gestaltet sich für François Hollande in der Tat ziemlich kompliziert. Damit die vom 10. Juni bis 10. Juli veranstaltete Fußball-Europameisterschaft die Sommerattraktion in Frankreich und in Europa werden könne, sollte sie aus Sicht der Regierung nicht durch Streiks und Demonstrationen gegen die Arbeitsmarktre- form (in Frankreich nach der zuständigen Ministerin „El Khomri“-Gesetz genannt) in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Demonstrationen wurden aber in den meisten großen Städten auch nach der Verabschiedung im Parlament fortgesetzt, da unter anderem die große Gewerkschaft CGT ihre Mitglieder dazu aufrief, die Protestbewegung gegen die Regierung auf Dauer anzulegen. Auf der anderen Seite ruft Premierminister Manuel Valls die Bürger dazu auf, die Demonstrationen zu beenden, die ja bereits manch schlimme Folge hatten, wie z. B. in Paris am 14. Juni, wo das Necker-Kinderkrankenhaus von Randalierern demoliert wurde. Der Regierungschef hat diese Handlungen als „untragbar“ bezeichnet und die Gewerkschaft direkt für die Randalierer verantwortlich gemacht. In einem Frankreich, das sich seit den Attentaten vom 13. November letzten Jahres im Ausnahmezustand befindet, waren die Demonstrationen bereits eine Herausforderung. Dieser Ausnahmezustand wurde nach den Anschlägen vom 14. Juli nun erneut, diesmal bis zum Jahresende, verlängert. All dies könnte der französischen Wirtschaft schaden, die ja eigentlich vom Touristenfluss und einer positiven Außendarstellung aufgrund der EM profitieren sollte. Die EM sollte normalerweise die Touristikbranche Frankreichs, welche ca. 6,5% des französischen Bruttoinlandsprodukts ausmacht, richtiggehend ankur- beln und so die ermutigenden Zahlen der vergangenen Monate untermauern… Die französische Wirtschaft scheint aber tatsächlich seit mehreren Monaten wiederbelebt, auch wenn sie noch nicht die Dynamik einiger Nachbarländer erreicht. Hoffen wir, dass die getroffenen und angekündigten Maßnahmen diese Entwicklung verstärken werden und es den in- und ausländischen Kapitalanlegern ermöglichen, ihre Investitionen in Frankreich auszubauen und weiterzuentwickeln. Juli-August 2016 Nummer 14
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Page 1: Juli-August 2016 - German Services Group...Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unterschiedsbeträgen aus ... Das Jahr 2016 gestaltet sich für François Hollande

Leitartikel

Leitartikel > Laurent Sengelin

Seite 2 Neue Perspektiven für die elektronischen Rechnungen > Gilbert Roth

Page 3 Die Arbeitsmarktreform in Frankreich > Aurélie Bapst-André

Page 4 Gesetzentwurf „Sapin 2“ > Jacques Olivesi

Page 5 Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unterschiedsbeträgen aus Verschmelzung > Julien Keller

Page 6 Was ist eigentlich diese Pensionsrückstellung in meiner französischen Gesellschaft? > Fabian Baierer

German Office Newsletter

Laurent Sengelin > Manager KPMG

In Frankreich waren die zwei großen Themen des zweiten Quartals 2016 eigentlich die zahlreichen Streiks und Demonstrationen gegen die Arbeitsmarktreform einer-seits sowie die von Frankreich ausgerichtete Fussball-EM im Juni/Juli andererseits.Nach den jüngsten Anschlägen, insbesondere dem auf der Promenade des Anglais in Nizza am Nationalfeiertag rückt all dies nun in den Hintergrund.Das Jahr 2016 gestaltet sich für François Hollande in der Tat ziemlich kompliziert. Damit die vom 10. Juni bis 10. Juli veranstaltete Fußball-Europameisterschaft die Sommerattraktion in Frankreich und in Europa werden könne, sollte sie aus Sicht der Regierung nicht durch Streiks und Demonstrationen gegen die Arbeitsmarktre-form (in Frankreich nach der zuständigen Ministerin „El Khomri“-Gesetz genannt) in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Demonstrationen wurden aber in den meisten großen Städten auch nach der Verabschiedung im Parlament fortgesetzt, da unter anderem die große Gewerkschaft CGT ihre Mitglieder dazu aufrief, die Protestbewegung gegen die Regierung auf Dauer anzulegen. Auf der anderen Seite ruft Premierminister Manuel Valls die Bürger dazu auf, die Demonstrationen zu beenden, die ja bereits manch schlimme Folge hatten, wie z. B. in Paris am 14. Juni, wo das Necker-Kinderkrankenhaus von Randalierern demoliert wurde. Der Regierungschef hat diese Handlungen als „untragbar“ bezeichnet und die Gewerkschaft direkt für die Randalierer verantwortlich gemacht.In einem Frankreich, das sich seit den Attentaten vom 13. November letzten Jahres im Ausnahmezustand befindet, waren die Demonstrationen bereits eine Herausforderung. Dieser Ausnahmezustand wurde nach den Anschlägen vom 14. Juli nun erneut, diesmal bis zum Jahresende, verlängert.All dies könnte der französischen Wirtschaft schaden, die ja eigentlich vom Touristenfluss und einer positiven Außendarstellung aufgrund der EM profitieren sollte. Die EM sollte normalerweise die Touristikbranche Frankreichs, welche ca. 6,5% des französischen Bruttoinlandsprodukts ausmacht, richtiggehend ankur-beln und so die ermutigenden Zahlen der vergangenen Monate untermauern…Die französische Wirtschaft scheint aber tatsächlich seit mehreren Monaten wiederbelebt, auch wenn sie noch nicht die Dynamik einiger Nachbarländer erreicht. Hoffen wir, dass die getroffenen und angekündigten Maßnahmen diese Entwicklung verstärken werden und es den in- und ausländischen Kapitalanlegern ermöglichen, ihre Investitionen in Frankreich auszubauen und weiterzuentwickeln.

Juli-August 2016

Nummer 14

Page 2: Juli-August 2016 - German Services Group...Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unterschiedsbeträgen aus ... Das Jahr 2016 gestaltet sich für François Hollande

BIP+0,6% im ersten Quartal 2016+0,2% im vierten Quartal 2015

Inflation+0,1% im Juni 2016+0,2% im Jahr

Die europäische Kommission hatte bereits am 13.07.2010 die zweite Rechnungsstellungsrichtlinie (Nr. 2010/45/EU) verabschiedet, welche darauf ab-zielt, dass alle Steuerbehörden in Europa elektroni-sche Rechnungen unter denselben Bedingungen wie Papierrechnungen anerkennen, um damit den gesetzlichen Hindernissen, die es in zahlreichen Län-dern für die Übertragungs- und Aufbewahrungsmo-dalitäten von elektronischen Rechnungen gibt, ein Ende zu setzen. Folgendes ist dabei zu beachten:

1 > Drei Möglichkeiten der elektronischen Rechnungsstellung

Die Unternehmen können eines der drei nachfolgenden Verfahren anwenden:

• Die beleglose Rechnung - EDI

• Die elektronische Rechnung mit Signatur

• Ein Unternehmen kann Rechnungen in elektronischer Form unter Heranziehung einer anderen technischen Lösung als den zuvor erwähnten ausstellen oder annehmen.

2 > Jedoch müssen dabei verschiedene Bedingungen beachtet werden:

• Für die Übermittlung von elektronischen Rechnun-gen oder Papierrechnungen müssen die folgenden drei Kriterien von der Ausstellung der Rechnungen bis zum Ende ihrer Aufbewahrungsdauer sicherge-stellt werden:

> Echtheit der Herkunft > Unversehrtheit des Inhalts> Lesbarkeit der Rechnung

• Der Rechnungsempfänger muss zudem damit einverstanden sein, Rechnungen im elektronischen Format zu erhalten.

• Das Unternehmen, das Rechnungen in elektro-nischer Form (die nicht elektronisch unterzeich-net oder per EDI übermittelt werden) oder in Papierform ausstellen oder annehmen möchte,

muss dokumentierte und stetige Kontrollen einrichten, mit deren Hilfe sich ein zuverlässiger Prüfpfad zwischen einer ausgehenden oder ein-gehenden Rechnung und den zugrundeliegenden Lieferungen oder Dienstleistungen erstellen lässt.

3 > Klarstellung zur Definition der elektronischen Rechnung und Toleranzregelungen

Damit eine Rechnung als elektronische Rechnung gilt, muss der gesamte Berechnungsvorgang auf elektronischem Wege erfolgen.

Insofern ist eine ursprünglich auf einem Papierträger erstellte Rechnung, die dann gescannt und per E-Mail verschickt wird, keine elektronische Rechnung, sondern eine Papierrechnung.

Das Finanzamt hat vor kurzem eine Toleranzregelung verlängert, welche es erlaubt, eine auf Papier erstellte Rechnung, die dann gescannt wurde, um sie auf elektronischem Weg zu verschicken (z.B. per Mail mit PDF-Anhang), als eine elektronische Rechnung zu betrachten, wenn diese Rechnung durch eine elektronische Signatur gesichert ist und der Ersteller sie in beiden Formen, elektronisch und in Papierform, aufbewahrt. Der Empfänger muss die erhaltene Rechnung in elektronischer Form aufbewahren. Je nach Größe des Unternehmens ist die Verlängerung bis zum 1. Januar der Jahre 2017 bis 2020 gültig.

4 > Aufbewahrungsfrist und -weise der Dokumente

- Die Unterlagen sind aus steuerlicher Sicht grundsätzlich sechs Jahre lang aufzubewahren. Jedoch schreibt das Handelsrecht eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen vor;

- die Rechnungen sind in ihrer ursprünglichen Pa-pier- oder elektronischen Form aufzubewahren.

Gilbert Roth > Partner KPMG

Neue Perspektiven für die elektronischen Rechnungen

Page 3: Juli-August 2016 - German Services Group...Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unterschiedsbeträgen aus ... Das Jahr 2016 gestaltet sich für François Hollande

Arbeitslosigkeit10,2% im ersten Quartal 2016-0,1 Punkte im Jahr

Konsumausgaben der privaten Haushalte-0,7% im Mai 2016-0,1% im April 2016

Inflation+0,1% im Juni 2016+0,2% im Jahr

Das aktuell beherrschende Thema der französischen Gesetzgebung ist ein vieldiskutierter Gesetzentwurf über eine Arbeitsmarktreform, die laut Regierung „neue Freiheiten und neue Schutzmechanismen für Unternehmen und Arbeitnehmer schaffen soll“.

Dank des Artikels 49-3 der französischen Verfassung, der es in dringenden Fällen zur schnelleren Verab-schiedung eines Gesetzes erlaubt, die Abstimmung über ein Gesetz mit der Stellung der Vertrauensfrage durch die Regierung zu verknüpfen, wurde das Gesetz nach langwährenden Protesten auf der Straße in erster Lesung durch die Nationalversammlung verabschiedet.

Der Gesetzentwurf enthält mehr als 50 Artikel, die ganz unterschiedliche Themen regeln, wie Tarifver-handlungen, Mitarbeitervertretung, betriebsbedingte Kündigungen oder Arbeitsmedizin. Dieses Projekt ist Gegenstand heftiger Kritik von Seiten der Arbeit-geber, die finden, dass es nicht ehrgeizig genug ist, sowie von Seiten der Arbeitnehmergewerkschaften und Studenten, für die das Projekt eine Beeinträchti-gung der Sicherheit der Arbeitnehmer darstellt.

Wie sieht dieses Arbeitsgesetz nun aus?

Eine neue Hierarchisierung der Normen:

1 > Die allgemeingültigen Vorschriften, von denen Unternehmen nicht abweichen können,

2 > Betriebsvereinbarungen (NEU!),

3 > Branchentarifvertragliche Regelungen,

4 > Die ergänzenden allgemeinen Regelungen, die zusätzlich zur Anwendung kommen, wenn keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen.

In der Folge wird es nunmehr bei einigen Themen möglich sein, mittels Betriebsvereinbarung von den Branchenvereinbarungen abzuweichen, selbst wenn dies für die Arbeitnehmer weniger günstig ist. Insbesondere gegen diese Vorschrift wird von den Gewerkschaften heftig protestiert.

Einige weitere neue Vorschriften:

Arbeitsmedizin: die medizinische Einstellungsunter-suchung, die heute für alle Arbeitnehmer zwingend ist, wird nur noch für Arbeitnehmer mit Risikoposten verpflichtend sein. Für die anderen Arbeitnehmer würde eine „Vorsorge- und Informationsvisite“ nach der Einstellung erfolgen.

Pauschal-Arbeitszeit: Es wird eine ergänzende Vor-schrift geschaffen, die es ermöglicht, Arbeitsverträge mit einer Pauschal-Arbeitszeit zu vereinbaren, auch wenn es keinen Tarifvertrag gibt, der dies vorsieht.

Betriebsbedingte Kündigung: Die für eine solche Kündigung bereits gesetzlich nötigen „wirtschaft-lichen Schwierigkeiten“ werden dahingehend präzisiert, dass insbesondere ein „bedeutender“ Auftrags- oder Umsatzrückgang ursächlich sein kann. Um als bedeutend bezeichnet zu werden, muss dieser Rückgang bei Unternehmen mit weniger als 11 Arbeitnehmern mindestens ein Quartal lang andauern und bei Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern zwei aufeinanderfolgende Quartale.

Wir werden ihnen die Änderungen des Arbeitsrechts noch im Detail erläutern, wenn das Gesetz endgültig verabschiedet und die begleitenden Dekrete erschienen sind.

Aurélie Bapst-André > Juristin Sozialrecht KPMG

Die Arbeitsmarktreform in Frankreich

Page 4: Juli-August 2016 - German Services Group...Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unterschiedsbeträgen aus ... Das Jahr 2016 gestaltet sich für François Hollande

Konsumausgaben der privaten Haushalte-0,7% im Mai 2016-0,1% im April 2016

Der Entwurf zu einem Gesetz für Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung der Wirtschaft (genannt Gesetzentwurf Sapin 2) wurde am 14. Juni 2016 vom Ministerrat verabschiedet. Das Gesetz folgt der Zielsetzung der Regierung, die Transparenz in der Politik, aber auch in der Wirtschaft zu verstärken, und fungiert als nächste Stufe nach dem Gesetz zur Transparenz in der Politik vom Oktober 2013 sowie dem Gesetz gegen Steuerbetrug und großangelegte Wirtschafts- und Finanzkriminalität vom Dezember 2013.

Dieser Text ist eine wichtige Etappe in der franzö-sischen Gesetzgebung im Kampf gegen Korruption und stellt insbesondere für große französische Konzerne eine Neuerung dar. Betroffen sind Unter-nehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Umsatz über 100 Mio €. Diese Unternehmen müssen Früherkennungsprozesse in Bezug auf Korruptionshandlungen und Bestechung einführen.

Dabei müssen die Geschäftsführer künftig vorweisen, dass in ihren Unternehmen folgende Regelungen bestehen und umgesetzt werden:

- ein Verhaltensmuster, das verdächtiges Verhalten von Korruption und Bestechung beschreibt und veranschaulicht,

- ein Warnsystem,

- eine Risikokartographie, die regelmäßig aktualisiert wird und die auf das Korruptionsrisiko einzelner Branchen und geographischer Zonen verweist,

- die Prüfung der Zuverlässigkeit von wichtigen Kunden und Lieferanten sowie Zwischenhändlern,

- die Durchführung von Schulungen für das Personal, das am stärksten dem Korruptionsrisiko ausgesetzt ist,

- eine Disziplinarpolitik im Falle von Verletzung des Verhaltenskodex der Gesellschaft,

- ein Verfahren zur Kontrolle der Buchhaltung, um sicherzustellen, dass die Buchhaltung keine Korruptionsdelikte kaschiert. Bei diesem speziellen Punkt sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, diese Kontrollen durch den Wirtschaftsprüfer des Unternehmens durchführen zu lassen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird von einer „Nationalen Agentur für Vorbeugung und Aufdeckung von Korruption“ kontrolliert werden, die extra zu diesem Zweck gegründet wurde.

Wenn das Unternehmen diesen Anweisungen nicht nachkommt, sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis zu 1 Mio € für die Gesellschaften und 200 000  € für die Geschäftsführer vor.

Ein Unternehmen, das für einen Verstoß verurteilt wurde, muss sich mehrere Jahre lang einem Programm zur Gesetzesbefolgung unterwerfen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Verfahren und Prozesse tatsächlich umgesetzt werden.

Neben den oben aufgeführten Maßnahmen erklärt der Gesetzentwurf auch die Bestechung von ausländischen Staatsbediensteten zur Straftat und sieht Vorschriften vor, die die Strafverfolgung von im Ausland verübten Korruptions- und Bestechungsde-likten vereinfacht, indem bestimmte Vorbedingungen für diese Strafverfolgungen abgeschafft werden (insbesondere die Notwendigkeit, dass die Straftaten im Land der Verübung geahndet werden und die einer vorherigen Klage der Staatsanwaltschaft).

Jacques Olivesi > Senior Manager KPMG

Gesetzentwurf „Sapin 2“

Industrielle Produktion-0,0% im Mai 2016+1,3% im April 2016

Wirtschaftsklima100 im Juni 2016 (Basiswert: 100)

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Im Rahmen der Umsetzung in französisches Recht der Europäischen Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/UE hat die ANC (frz. Rechnungslegungs-Standardsetter) am 23. November 2015 eine Verlaut-barung veröffentlicht, die den Allgemeinen franzö-sischen Kontenplan abändert und insbesondere die immaterielle Vermögensgegenstände betrifft. Wir werden im Folgenden zunächst die Auswirkungen der neuen Regelungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert und anschließend auf den Unterschieds-betrag aus Verschmelzungen analysieren.

Die Änderungen des Allgemeinen französischen Kontenplans sind auf ab dem 1. Januar 2016 begin-nende Geschäftsjahre anzuwenden. Nach den neuen Vorschriften werden ab 2016 die Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens mit einer begrenzten Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben.

Für den Geschäfts- oder Firmenwert wird von eine unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen, er wird also nicht planmäßig abgeschrieben und dies muss nicht begründet werden. Diese Annahme kann aller-dings widerlegt werden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert hinsichtlich bestimmter Kriterien als zeitlich begrenzt nutzbar angesehen wird:

- wenn seine Nutzungsdauer von einem Vertrag oder einem Recht abhängt, welches zeitlich begrenzt ist, wie zum Beispiel eine vertragliche Konzession oder ein Schürfrecht;

- oder wenn die Entscheidung getroffen wurde, eine Aktivität, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert gehört, einzustellen.

Wenn die Annahme der zeitlich unbegrenzten Nutzungsdauer widerlegt wird, muss der Geschäfts- oder Firmenwert über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden; wenn diese Dauer nicht verlässlich ermittelt werden kann, beträgt die Abschreibungsdauer 10 Jahre.

Für kleine Unternehmen (die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Umsatz ≤ 4 Mio €, Bilanzsumme ≤ 8 Mio €, ≤ 50 Mitarbeiter), wird diese Vorschrift vereinfacht: sie haben nunmehr ein Wahlrecht, ihre Geschäfts- oder Firmenwerte planmäßig über 10 Jahre abzuschreiben.

Für ab dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäfts-jahre muss für alle Geschäfts- oder Firmenwerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer mindestens jährlich ein Wertminderungstest (Vergleich des Buchwerts mit dem Zeitwert) durchgeführt werden, ganz gleich ob ein Indiz für Wertminderung vorliegt oder nicht.

Auch hinsichtlich der Bilanzierung des Unterschieds-betrags aus der Verschmelzung gibt es Neuerungen.

Zur Erinnerung: ein Unterschiedsbetrag aus der Verschmelzung ergibt sich, wenn der Buchwert der Anteile an der aufgenommenen Gesellschaft das übernommene Nettovermögen übersteigt. Bis zum 31. Dezember 2015 wurde der Unterschiedsbetrag aus der Verschmelzung auf Ebene der aufnehmenden Gesellschaft als Gegenstand des immateriellen Anlagevermögens in einem allgemeinen Konto „207 – Geschäfts- oder Firmenwert“ bilanziert. Die Standard-setter forderten jedoch bereits eine Aufgliederung des Betrags im Anhang auf die zugrundeliegenden Aktiva. Der Unterschiedsbetrag aus der Verschmelzung wurde nicht planmäßig abgeschrieben, sondern nur Wertmin-derungstests unterzogen, welche gegebenenfalls zu außerplanmäßigen Abschreibungen führen konnten.

Der abgeänderte Artikel 745-5 des Allgemeinen französischen Kontenplans schreibt nunmehr vor, dass der Unterschiedsbetrag aus der Verschmelzung buchhalterisch den Bilanzpositionen der aufnehmen-den Gesellschaft zugeordnet werden muss; d. h. die Unterschiede zwischen Zeit- und Buchwert der identi-fizierten übernommenen Aktiva werden nunmehr auf Unterkonten dieser Aktiva bilanziert. Ein möglicher-weise verbleibender Saldo wird als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Die neuen Regelungen präzisieren auch die Berücksichtigung von latenten Steuern bei der Ermittlung und Zuordnung des Unter-schiedsbetrags aus der Verschmelzung. Neben dem geänderten Ausweis wird der Teil des Unterschieds-betrags aus der Verschmelzung, der abschreibbaren Aktiva zuzuordnen ist, nunmehr auch planmäßig abgeschrieben. Die Abschreibungsregeln orientieren sich an denen der zugeordneten Aktiva. Der Unter-schiedsbetrag aus der Verschmelzung, der nicht plan-mäßig abgeschriebenen Aktiva zugeordnet ist, wird dahingegen weiterhin auf Wertminderung getestet.

Die steuerlichen Auswirkungen dieser Änderungen sind noch nicht von der Finanzverwaltung präzisiert worden.

Julien Keller > Senior Manager KPMG

Neues zur Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unterschiedsbeträgen aus Verschmelzung

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KontaktDenis Trautmann

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Diese Frage stellen uns deutsche Mutterunternehmen von französischen Gesellschaften oft.

Konkret geht es in 99% der Fälle nicht, wie häufig nach deutschem Verständnis zunächst vermutet, um klassische Betriebsrenten, sondern um die so genannten Rückstellungen für „Indemnités de Départ à la Retraite“ (IDR), häufig auch als „Indemnités de Fin de Carrière“ (IFC) bezeichnet. Die deutsche Übersetzung „Zahlung anlässlich des Renteneintritts“ oder „Zahlung anlässlich des Karriereendes“ vermittelt jedoch noch nicht das gesamte Konzept, welches wir im folgende kurz umreißen wollen.

Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Ver-pflichtung, und nicht um eine freiwillige Leistung des Unternehmens; das Unternehmen muss seinem in Rente gehenden Mitarbeiter eine einmalige Zahlung zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand leisten, deren Höhe sich insbesondere am Einkommen bei Renteneintritt bemisst. Zudem wird meist eine Mindestbetriebs- oder -branchenzugehörigkeit gefordert. Die genaue Berechnung wird im Rahmen von Branchenbetriebs-vereinbarungen („Conventions Collectives“) festgelegt und variiert von Branche zu Branche zum Teil erheblich.

Die praktische Ermittlung der IFC-Verpflichtung am Bilanzstichtag erfolgt meist über eine Berechnung, die unter anderem das erwartete Renteneintrittsalter, die erwartete Gehaltsentwicklung der Mitarbeiter, die zwischenzeitliche Austrittswahrscheinlichkeit und Sterblichkeit sowie einen Aktualisierungszinssatz berücksichtigt. Letzterer wird im Gegensatz zum HGB-Abschluss (dort: von der Bundesbank) nicht zentral festgelegt, sondern bemisst sich ähnlich dem Konzept der IFRS an langfristigen Marktzinssätzen sehr guter Bonität. Je nach Komplexität der Berech-nungen ist es ratsam und auch gängige Praxis, einen Aktuar mit der Berechnung zu beauftragen.

Buchhalterisch gilt ein Wahlrecht, die Verpflichtung entweder zu passivieren, oder sie nur im Anhang anzugeben. Allerdings gilt die Passivierung nach französischem Recht als Präferenzmethode, was bedeutet, dass ein Unternehmen, das sich einmal hierzu entschlossen hat, später nicht mehr auf die Alternativmethode (d.h. reine Anhangangabe) wech-seln kann. In jedem Fall muss das Unternehmen weitergehende Angaben zu den verwendeten Bewertungsparametern im Anhang machen.

Für etwaige konkrete weiterführende Fragen stehen Ihnen unsere Spezialisten vom KPMG German Office gerne zur Verfügung.

Fabian Baierer > Manager KPMG

Was ist eigentlich diese Pensionsrückstellung in meiner französischen Gesellschaft?

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